1872 / 145 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

ter General der Infan⸗ nd von Meerheimb persönlicher Adjutant

er (spa in Rosa u egiment u in Carmoisin.

über den

Dirittes Paar: v terie und General⸗Adjutan (damals beim 1. Ki. rinzen Friedrich)

Sämmtliche Ritter trugen

auf dem Kopfe ch den dre Mecklenburg⸗Strelitz Bannert

on Natzm

Kürassier

appenröcken Brust⸗ Ritterhelme mit weißen Feder⸗ der Ritter erschien

, als Kampfrichte egleitet.

arnische und büschen. Carl von 1 zwei Knappen und zwei den Burgherrn und de vom Pferde, welches d beiden Bannerträger zu Uten, an welchem der Kam Ritter wurde nun vor n Namen, Stand, W an dies Alles gep chfahrt auf der nun neben wildem Quadrille

i Paaren r, von

Als auch er hatte, stieg er während di d sich neben einen er Platz nahm. Kampfrichter gerufen, Devise nennen, niedergeschrieben chenflügels,

rägern beglem Gäste begrüßt pen fortf

Pferde blieben un

Tisch ste einzelne mußte seine und ritt dann, wer war, nach der Dur wo alle den Raum hinaufjagende bestand riedrich Wilh ajor von Ma Husaren⸗Regiments), von Below, der Letz Hajatalnefus«. salutirte im V in der Durchfahrt egenüber auf. er Reihe in die Schranke n mit dem Schwerte na mit dem Schwerte na zelne ritt von vor dem Balkon, um stach oder hieb enden Seite. itten beide Quadrillen im Sch⸗ ch hier in Einem Gliede Carl von Mecklenburg, ad des Ringelrennen

appen und rüft und Seite des einander hielten und Rampe orientalische 1 aus dem Kronprinzen elm IV.), dem Königlichen F lachowski (später dem Prinzen tere in weiblicher Tracht, Quadrille umritt orüberjagen an dem am Damenflügel, f ein Trompetensig n: Zuerst wurd ch dem Ringe gestochen, ch Türkenköpfen Eingangsseite au kreiste dann im Galop entfernte sich d Als die ritterlichen 1 Schritt bis vo

(später König lügel⸗Adjutanten r des Garde⸗ Carolath, und Herrn als »Prinzessin n Schau⸗

lommanden

den ganze Balkon, und stellte also den Rittern nal die Ritter nach e mit der L. und zuletzt Jeder Ein⸗ den Platz, salutirte p einmal den Platz, ch der gegenüberlie⸗ lebungen beendet waren, r den Balkon und Der Kampfrichter, proklamirte nun nach 8 geführten Liste, über

die Sieger egen, vor der P k empfingen. Nach echs Ritter eine Quadrille talen zur Seite halten richter das Ende des d Bannerträgern an ührte ihn, am Balkon

vom Kampfplatz

Nun rie

ehauen.

ann na⸗

stellten si Herzog der von ihm währer die Treffer im Stechen u wie sie aufgerufen w zessin Friederike Vertheilung des Pferde aus, blieben. Spieles, se

welche,

vom Pferde sti erknieten und den Dan Dankes führten die s während die vier Orien proklamirte der Kampf n Knappen u Zuges und f Mittelrampe

te sich mit seinen die Spitze des sich bildenden abermals salutirend, über ie Das Carou trug mehr ffestlichkeit. jeder Pomp

anze Veranstaltung, estes, als den einer provisirt,

issel, wie die arakter eines Familienf

den Ch 1

Es war e mieden worden

des Norddeutschen Bundes ist die deutsche swirthschaftlichem Gebiete, ffung eines gemeinsame

Seit Begründun Gesetzgebung auf

867 mit der Scha net wurde, eine sehr reiche ge Stelle in dieser Beziehung namentlich diejenigen

die im Jahre es⸗Indigenats en. Eine nicht unwichtige t die Fabrikgesetzgebung welche sich auf die auf die

n Bund

Bestimmungen, d Feiertagsarbeit, Austritt der Arbeiter, auf die Kinder⸗ Gesundheit und Sicherheit, auf die auf das Koalitionswesen und welche gewissen Unter⸗

Lohnverhältnisse, auf die Sonn⸗ un Entlassung und den arbeit, auf die Sorge für Schlichtung von Streitigkeit auf die Entschädigungsp

nehmern bei vorkommen

Die Mehrzahl dieser Bestimmung Ordnung für den Norddeuts B. G. B. 1869 S. 245— ar 1872 für das ganze Reich, mi des Königreichs Bayern, in Gültig Gewerbe⸗Ordnung ist nahmen freigegeben; sicher erkennbare Merkmale eines dem Rechtsw

Die Rechte der auf das Dienstverhältniß sind dadur chäftigung jugendlicher Personen ist gegen

t beziehen, Unfällen obliegt.

en ist in der Gewerbe⸗ Bund vom 21. Juni halten, welche seit dem t alleiniger Ausnahme ten ist. Durch diese e Aus⸗

den Schu

1869 ( 1. Januar keit getre betrieb bis auf weni die wenigen Konzessionspflichti geknüpft und unter öffentlichen Verfahren ber und Arbeitnehmer in B

geregelt, die Be⸗ ten Mißbrauch der

der Gewerbe

nachgebildeten

gestellt. Arbeitge

Kräfte geschützt und einer wirksamen Aufsicht unterworfen.

Der Weg für Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitfällen wischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist angebahnt. Von en wichtigeren Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf

den Fabrikbetrieb sind die nachfolgenden hervorzuheben:

Durch die §§. 134, 139 werden die Lohnverhältnisse geregelt und ist vorgeschrieben, daß die Löhne in Geld bezahlt werden sollen. Naturallöhnung ist nur in Füwisen, in 8 ee

e de

Lohns gegeben werden, gelten nicht als Lohn; der Arbeiter kann trotz solcher Zahlung den vereinbarten Geldlohn fordern Lohnesstatt gegebene Waare ewissen

Unterstützungskassen anheim. Forderungen, welche aus Waaren⸗ krediten an die Arbeiter entstehen, können nicht eingeklagt wer⸗

vhemen Formen zulässig. Waaren, welche an Ste 5 und fällt dann die an

den, auch sie fallen den erwähnten Kassen zu.

Der §. 105 enthält Bestimmungen über die Sonn⸗ und Feiertagsarbeit, zu welcher Niemand verpflichtet ist, , unter Vorbehalt besonderer Vereinbarung in Dringlich⸗ eitsfällen. Nach §. 127 findet diese Vorschrift insbesondere

auch auf Fabrikarbeiter Anwendung. Die nähere Bezeichnung der Feiertage, für welche eine fingegangene Verpflichtung zur der Landesgesetzgebung über⸗

Arbeit nicht bindend sein soll, ist lassen. Die §§. 109 114 schreiben vor, daß die Arbeitnehmer der

Anordnungen der Arbeitgeber in Bezug auf die ihnen übertragenen Arbeiten Folge zu leisten haben. Das Verhältniß

kann, wenn nicht anderweite besondere Verabredungen bestehen,

beiderseits durch vorherige 14tägige Aufkündigung auf⸗ gelöst werden (§. 110). Die Fälle, welche zu sofortiger Ent⸗ kassung des Arbeitnehmers Seitens des Arbeitgebers, so wie diejenigen, welche zu sofortigem Verlassen der Stelle Seitens des Ersteren ohne vorgängige Aufkündigung berechtigen, sind in den §§. 111 und 112 festgestellt. Beim Abgange können die Arbeitnehmer ein Zeugniß über Art und Dauer ihrer Beschäf⸗ tigung verlangen, welches von der Gemeindebehörde kosten⸗

und stempelfrei zu beglaubigen ist (§. 11SZ

8

Die Bestimmungen über die Beschäftigung jug end⸗ licher Arbeiter in den Fabriken sind in den §§. 128 bis 133 enthalten. Danach duüͤrfen Kinder unter 12 Jahren zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden. In der Altersstufe zwischen dem vollendeten 12. und vollende⸗ sen 14. Lebensjahre ist eine höchstens 6stündige Beschäft unc

glich mindestens 3 Stunden Schulunterricht erhalten. Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren ist das Maximum der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden festgesetzt, das aber auch auf 6 Stunden herabgesetzt werden kann, wenn die Betreffenden sich noch in schulpflichtigem Alter befinden. In beson⸗ deren Fällen kann die Ortspolizeibehörde eine Verlänge⸗ rung dieser Arbeitszeit, aber nur um eine Stunde täglich und auf höchstens vier Wochen, gestatten. Den jugendlichen Arbeitern muß zwischen den Arbeitsstunden früh und Nachmittags eine Pause von je Stunde und Mittags eine solche von 1 Stunde, verbunden mit Bewegung in freier Luft, gegeben werden. Die Beschäfti⸗ gung derselben ist überhaupt nicht gestattet vor 5 ½ Uhr Mor⸗ gens und nach 8 ½ Uhr Abends, ebenso nicht an Sonn⸗ und Festtagen und während des Katechumenen⸗ und Konfirmanden⸗ unterrichts. Jeder Fabrikherr, welcher jiig ndliche Arbeiter in Polizeibehörde zu⸗ vor Anzeige machen, dann über die bei ihm Beschäftigten voll⸗ ständige Listen führen, diese im Arbeitslokal aushängen und den Behörden auf Verlangen in Abschrift vorlegen. Die An⸗ nahme zu regelmäßiger Beschäftigung kann nur erfolgen, wenn der Vater oder Vormund jugendlicher Arbeiter dem eb gebs. uch eingehändigt hat (§. 131). Die Strafen für Uebertretung die⸗

jedoch nur in dem Falle gestattet, wenn die Kinder t

der Fabrik beschäftigen will, muß der Ort

ein von der Orts⸗Polizeibehörde zu ertheilendes Arbeit

ser Bestimmungen sind im §. 150 enthalten.

Nach den §§. 106 und 107 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Gesundheit und Sittlich eit der Ar⸗ berter während der Arbeit nicht gefährdet werden, auch hat er alle die Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Den im Gewerbewesen zu⸗ ständigen Behörden wird die Sorge überwiesen, noch unterrichts⸗ bedürftigen jungen Leuten Zeit und Gelegenheit zum Unterricht u geben; Arbeiter, im Alter unter 18 Jahren sollen zum Be⸗ such von im Orte bestehenden Fortbildungsschulen, die Arbeit⸗ geber aber angehalten werden önnen, den Arbeitern die dazu

erforderliche Zeit zu gewähren.

Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ar⸗ beitgebern und rbeitnehmern erfolgt nach §. 108, örden bestehen, durch diese, andern⸗

wenn da r besondere Beh

1ööu

auf Grund der thatsächlichen

des Schadens (§8, 6 und 7); die Forderung auf Schadenersatz verjährt in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an (§. 8).

alls durch die Gemeindebehörde, gegen deren Entscheidun bc Betheiligten eine Berufung auf den Rechtsweg e. 2285 Die Gemeindebehörde kann besoöndere, unter gleichmäßiger Zuziehung on Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bildende Schieds⸗

gerichte mit der Entscheidung solcher Streitigkeiten betrauen.

Die Bestimmungen bezüglich des Koalitionswesens enthalten die §§. 182 und 153. Alle Verbote und Ien⸗ bestimmungen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen Ver⸗ abredung und Vereinigungen zum Behufe der Erlangun er Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittel stellung der Arbeit oder Enczagung der Arbeiter, sind auf⸗ ehoben. Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen eereinigungen und Verabredungen frei und es findet aus letz⸗ teren weder Klage noch Einrede statt. Der Zwang zur Theil⸗ nahme an oder die Verhinderung des Zurü⸗ ritts von solchen Feehsn genn 8 e Gaf nth. g zu 3 Monaten be⸗ raft, rn nach dem allgemeinen Strafgesetz ni är⸗ ere Strafe eintritt. 8 1.“ Neben diesen Bestimmungen der deutschen Gewerbe⸗Ord⸗ nung ist noch das Gesetz vom 21. Juni 1869, die Be⸗ schlagnahme des Arbeits⸗ und Dienstlohnes zu er⸗ ähnen, nach welchem noch nicht verdiente und fällige Löhne zur Befriedigung eines Gläubigers nicht mit Beschlag belegt werden dürfen. Diese Bestimmung soll auch nicht mit recht⸗ licher Wirkung durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt Imen. 1 as s. g. baftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 ent⸗ hält nchern Zesisemcsn Aber zee beim Selche von Fabri⸗ ken ꝛc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. Da⸗ nach haftet derjenige, welcher eine Fabrik betreibt, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant, oder eine zur Leitung

und Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenom⸗

mene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienst⸗ verrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen Lerbecgef rt hat, für den dadurch entstandenen Schaden 8 2 und 3). Der Fabrikunternehmer ist nicht befugt, diese Bestim⸗ mung zu seinem Vortheil durch Vertrag im Poraus auszu⸗ schließen oder zu beschränken; derartige Vertragsbestimmungen haben keine rechtliche Wirkung 88 5). Das Gericht entscheidet

erhandlungen über die Höhe

Schließlich ist auch noch eine Bekanntmachung des

Reichskanzlers vom 29. Mai 1871, betreffend allge⸗ meine bonzer ick. Bestimmungen über die Anlegung von Damp

über den Bau, die die Prüfung

kesseln, zu erwähnen, welche nähere Soe U 2 l enthä

Die Apotheken der älteren Zeit, mit besonderer

icht auf die älteste kurbrandenburgische Apo⸗ thekertaxe von 1574. 8

(Vergl. Bes. Beil. Nr. 24 vom 15. Juni d. J.)

88 Die älteste Apotheker⸗Ordnung sammt Taxe wurde im Jahre

1461 von dem Rathe der freien Reichsstadt Frankfurt entworfen und in zwei Exemplaren, das eine für den Rath, das andere für den Apotheker, ausgefertigt; bald nachher wurde beschlossen, daß die Taxe in der Apotheke zu Jedermanns Einsicht offen aushangen solle. Diese Apotheker⸗Ordnung erregte Aufsehen, so daß in den Jahren 1470, 1472 und 1496 die Räthe von Basel, Konstanz und Eßlingen sich Abschriften davon ausbaten. 8 Die nächstältesten selbständigen Apotheker⸗Ordnungen wurden 1471 zu Heidelberg und 1484 zu Paris aufgestellt; dagegen beruht die Nachricht, daß eben dasselbe im Jahre 1488 auch für Berlin geschehen sei, auf einem Irrthum. Die Aufhängung eines Exemplars in der Apotheke fand übrigens auch ander⸗ wärts Nachahmung und wurde z. B. vom Rathe der Stadt Magdeburg in seiner Apotheker⸗Ordnung von 1577 angeordnet.

Von jener ältesten Frankfurter Ordnung hat sich ein Exemplar

bis auf unsere Tage erhalten. Sie beruht laut ihrer eigenen Angabe auf dem Antidotarium des Mesues und des Nikolaus Calaber, und ist namentlich auch deswegen ein interessantes Schriftstück, weil sie, verglichen mit den Apothekertaxen aus dem Ende des 16. Jahrhunderts und selbst mit der preußischen Apothekertaxe von 1715 zeigt, wie sehr gering die Fortschritte gewesen sind, welche die Medizin in diesem langen Zeitraume gemacht hat. Jene alte Frankfurter Taxe verfolgt nicht die Tendenz, ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher Waaren zu liefern, welche damals in den Apotheken geführt wurden, obwohl sie eine immerhin beträchtliche Zahl auffuͤhrt. Anders die Apotheker⸗

wirklich nach Voll⸗ und da sie auf demselben Fundament wie jene be⸗ sie ein getreueres Bild einer alten

taxen des 16. ständigkeit, ruhen, so als jene.

Jahrhundert währen

thek ir werde

9 in daher bei Schilderung einer solchen die älteste Kurbrandenburgische Apothekertaxe von 1574 zu Grunde

ese wurde durch den Berliner Stadtphysikus Dr. Fleck auf Befehl des Kurfürsten Johann Georg unter Assistenz des Bürgermeisters und Apothekers Lucas Scholle

Das Büchlein, wel Seltenheiten gehört (ein Exemplar faßt 38 Blätter Quart und führt den Titel:

Aestimatio materiae medicae utriusque generis, nec non aliarum rerum omnium in pharmacopoliis ve- nalium, ad aequum et iustum precçium reuocata in

et vsum publicum ciuitatum Marchiae Brande- is: autore Matthaeo Flacco D. Berlinensis Anno M. D. LXXIIII. Cal. Septem. Materialien / so in den Apoteken billichen anschlag gerichtet vnd d gemeinem nutz der Stedte im Chur⸗ der Marck Brandeburck durch Matthäum in verordenten Physicum.

zu Branden⸗ zu den literarischen olfenbüttel), um⸗

burg aufgestellt.

hes jeg

gratiam burgens Reipubl. Medico Phisico, Volkomene Taxa aller verkaufft werden / auff einen

fürstenthum laccum D. vnd der Stad Berl

Excusum Berlini in monasterio leucophaeo. Anno

M.D.EXXIIII.

Die Vorrede ist an die »Herren Bür männer der Städte im Kurfürstenthum gerichtet und besagt, Unrichtigkeiten in den Apotheken der St 1 onen derselben anzuordnen, Berliner Apotheken bereits statt Nothwendigkeit einer o die er daher auf Befehl des K chaft mit Stolle aus geschriebenen und taxen deutscher Fürsten und Städte, der Dresdener Taxe zusammengestellt und deutschen Namen der zu denen sie die Apotheker verkau hält etwa 1800 Artikel. (7. Aufl.) nennt dazu von Scha 1000, darunter über jener alten Taxe die mi Gesammtheit betragen.

Nach Sitte Simplicia und in etwa 20 Unterabtheilungen, in den lateinischen Namen alphabetisch

kommen Kräuter und Blätter, 202 So von welchen veine Hand verkauft wurde;

und Tamariskenblätter v Wein⸗ und Eichenlaub, Weidenblätter, Nesseln, Spinat, und spitzer Wegerich, Erd auf folgen Blumen (71), allerley Korn, wurde; da sind süße und stanien, Feigen, Datteln, 7 Groschen),

allen vn

ermeister und Rath⸗ er Mark Branden⸗ daß der Kurfürst durch »allerlei ädter bewogen worden welche bei den beiden Hierbei habe

sei, Visitati efunden hätten. fiziellen Apothekertaxe heraus⸗ urfürsten in Gemein⸗ edruckten Apotheker⸗ lich aber auf Grund habe. Sie giebt die latei⸗ Arzneistoffe sammt den fen sollten und ent⸗ copoea Borussica. deren nur etwa 530, und das Supplementum so in Summa etwas über ½¼ aus dem Mineralreiche,

sich die

namen

nischen

Preisen, Die Pharma

cht etwa 490, al t während in neralischen Stoffe nur etwa ½1 der Zeit werden die Stoffe eingetheilt in omposita; jede dieser Abtheilun nerhalb deren die eordnet sind. en, meist einheimischer voll (Manipulus)« zum der letztere Preis wurde erlangt; sonst Brombeer⸗, Pappel⸗ und Brunnenkresse, Wiesenklee, Rittersporn u. s. w. Samen (96) Früchte, Theil nach dem P ndeln, Pommeranzen, Gallapfel, Baumwolle (pro Pfund Lamberts⸗ und Muskatnüsse, lskörner (Cocculi indicis annt), Pistacien, Pfirsich⸗ und Langpfeffer, gemeine sowie umen (zum Preise von ohannisbrot, Cubeben, owie Rosinen aus 0 Sorten Wurzeln (die Pharma- meist einheimische; von asiati⸗ Zimmet, Zittwer, Cur⸗ anach werden die Hölzer Sandel⸗, Wacholder⸗, Cypressen⸗, amum⸗Holz) aufgeführt, en, darunter Pomme⸗ ne Nußschalen, innere Nach Aufzählung der Mehl⸗ Erbsen⸗, Linsen⸗, d Kraftmehl) folgen allerlei edickte Fruchtsäfte (Roo annisbeer⸗, Quitten⸗, wie Manna omaszucker)

L destillirte

Zuerst

Abstammung, Preise von 1—8 Pf. nur für Rosmarin⸗ findet sich

beerblätter, ugemus und welches zum verkauft

bittere Ma

Wachholderbeeren, Cardamomen, Coloquinten, levantici, hier Fischkörner gen Schwarz⸗, Weiß⸗ e und damascener Pfla

fund), J

ro Pfd. 4 Gr.) s

Pinienkörner, auch ungarisch . 16 und 8 Groschen pro ne Rosinen und Korinthen amaskus ꝛc. Hiernach fo copoea Borussica nenn etwa Ingwer, Galanga, d Costus zu bemerk Brasilien⸗, und Kylobals d Schalen folg Granatäpfel⸗,

schen sind cumä un Aloe⸗, Franzosen⸗, amarisken⸗, Mistel⸗ worauf die Rind ranzen⸗, Citronen⸗, Schalen von Kastanien u. s. w. arten (Foenu graeci, Leinsamen⸗, Weizen⸗, Gerste⸗ un te, darunter auch ein Aepfel⸗, Birnen⸗, Kir saft ꝛc., das Loth 2 Zucker (Madeira⸗, Lakritzen, Weiter wer r und sonstige Flüssigkeit Malvasier, Rheinwein 1X“

en un

Bohnen⸗, Feigbohnen⸗, flanzensäf schen⸗, Jo danach Waaren, Melis⸗ und Th

Kanarien⸗, Kampher,

Scammonium, den dann allerlei Extrakte, annt, daruͤnter Birken⸗ Landwein (v .

num ꝛc. en gen

on letzteren