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Redaction und Rendantur: Schwieger.
(R. v. Decker).
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
1
Dienstag den 25. Juni
11“ Deutsches Reich. Einf üh rungsges etz zum E für das Deutsche
eich. Vom 20. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was
Das Militär⸗Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt
§. 1. 1 Bundesgebiets mit dem 1. Oktober 1872
im ganzen Umfange des in Kraft.
.2. Mit diesem Tage treten im Femer Bundesgebiete alle Militär⸗ Strahte insoweit sie materielles Strafrecht zum Gegenstande haben, außer Kraft.
In Kraft bleiben die Vorschriften über die denen der von Landgendarmen begangenen strafbaren Handlungen, sowie die Vor⸗ schriften über die Bestrafung der Fahnenflüchtigen im Wege des Un⸗ gehorsams⸗ (Kontumazial⸗) Verfahrens.
Dagegen finden die Bestimmungen des Militär⸗Strafgesetzbuches auch auf die Offiziere à la suite Anwendung, welche nicht zum Soldatenstande gehören, wenn und insolange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie in Bezug auf Handlungen gegen die militärische Unterordnung, welche sie begehen, während sie die
ilitäruniform tragen. JG b in Gemäßheit des Militär⸗Strafgesetz⸗
§. 3. Eine Bestrafung irn äßhei buches kann nur auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses erfolgen. 1 isziplinarwege geahndet werden:
n leichteren Fällen können im 1) Vergehen wider die §§. 64, 89 Absatz 1, 90, 91 Absatz 1, 92, n1 Absatz 1, 137, 141 Absatz 1, 146, 151;
2½ Vergehen wider §. 114, wenn die strafbare Handlung nur in zem Borgen von Geld oder in der Annahme von Geschenken ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten besteht.
edoch darf im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe, als
ürns festgesetzt werden, und die Dauer desselben vier Wochen gelin⸗ den Arrestes oder Stubenarrestes, drei Wochen mittleren Arrestes dder vierzehn Tagen strengen Arrestes nicht übersteigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und leigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. 8 (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.
Militär⸗Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 8 81850 Juni 1872 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Lönig von Preußen 1c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
was folgt: “ Einleitende Bestimmungen.
§. 1. Eine Handlung, welche dieses Geseß mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Hesgha oder Festungshaft von mehr als fünf Faren bedroht, ist ein militärisches Verbrechen.
Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit Freiheitsstrafe (§. 16) bis zu fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Vergehen. 1
§. 2. Diejenigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften ds Deutschen Strafgesetzbuches in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen allgemein gelten, sfinden auf militärische Verbrechen und Vergehen entsprechende Anwendung. 16“ 1
§. 3. Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische w Vergehen sind, werden nach den allgemei⸗ nin Strafgesetzen beurtheilt.
§. 4. sofscher Militärpersonen sind die Personen des Soldaten⸗ standes und die Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heer oder
ur Marine gehören. ““ Unter v ist das Deutsche Heer, unter Marine die Kaiserliche
Marine zu verstehen. §. 52 8n dsenemn beitme, der Militärpersonen ergiebt das
diesem Gesetze beigefügte Verzeichniß. Die henhkebarf ns Sanitätscorps und des Wefehenene dngens ke⸗ corps unterliegen den für andere Personen des Soldatenstandes ge⸗ ihres Militärranges.
eb Vorschriften nach Maßgabe eer6. Fschrisen dach Beurlaubtenstandes unterliegen den Straf⸗
§. vorschriften dieses Gesetzes in der Zeit, in welcher sie sich im Dienste borscheift decssech dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen Vor⸗ schriften Anwendung, welche in diesem Gesetze ausdrücklich auf Per⸗ sonen des Beurlaubtenstandes für anwendbar erklärt sind. §. 7. Strafbare Handlungen, welche von Militärpersonen im Auslande, während sie dort bei den Truppen oder sonst in dienst⸗ licher Stellung sich besinden, begangen werden, sind ebenso zu be⸗ strafen, als wenn diese Handlungen von ihnen im Bundesgebiete be⸗ gangen wären. 86 8. Militärische Verbrechen und Vergehen, welche gegen Mili⸗ 1e-e. verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhält⸗
zu als wenn diese Handlungen gegen Militärpersonen des Heeres oder der Marine begangen wären. 5 §. 9. Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten:
1) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile derselben; 2 8 2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegs⸗ zustandes in den davon betroffenen Gebieten; 18 3) in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei, oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände; . 4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der hoͤchste
an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt ge⸗ macht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten. 56 8 8 10. Den Kriegsgesetzen unterworfen sind im Falle des §. 9 1) die Personen des aktiven Dienststandes von dem Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung;
2) die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu wel⸗
chem sie einberufen sind, bis zur Entlassung.
§. 11. Im Sinne dieses Gesetzes ist als vor dem Feinde befind⸗ lich jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines Zu⸗ sammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen denselben begonnen hat.
§. 12. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Strafe mit Rücksicht bestimmen, daß eine Handlung vor versammelter Mannschaft begangen worden ist, finden Anwendung, wenn außer dem. Vorgesetzten und dem einzelnen Betheiligten noch mindestens drei andere zu militärischem Dienste versammelte Personen des Soldaten⸗ standes gegenwärtig gewesen sind.
§. 13. Wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rückfall S tritt dieselbe ein, wenn der Thäter, nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein Deutsches Gericht verurtheilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht. 8
Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Sahrt verflossen sind. 1 8
Dasselbe gilt bei wiederholtem Rückfalle.
Erster Theil.
Vpon der Bestrafung im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Strafen egen 11“ des Soldaten⸗ andes.
§. 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie wegen eines nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist.
§. 15. Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem Eintritte in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von den Militärbehörden vollsttreckt.
Ist nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches eine Beschäftigung des Verurtheilten zulässig oder geboten, so findet die⸗ selbe zu militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Gefängniß verurtheilten Unteroffiziere und Gemeine können auch ohne ihre Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
Ist Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische Dienstverhältniß aus einem anderen Grunde auf⸗ gelöst, so geht die Vollstreckung der Strafe auf die bürgerlichen Be⸗
örden über. höbnen Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängniß,
§. 16. förgihezaftre ungshaft oder Arrest. 8 1- Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der e zeitigen Freiheitsstrafe ist sunfzehn Jahre, ihr Min⸗ betrag Ein Tag. 8 Wo⸗ dieses Geseß die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine ieselbe eine zeitige.
slängliche androht, ist 19 Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs
Wochen beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer g . eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren S Gefängniß von gleicher Dauer. —
18. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die ie Zlich Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet.
§. 19. Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, mittleren Arrest, strengen Arrest.
.20. Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge Arrest
gelinden Arrest,
nissen begangen werden, sind, wenn Gegenseitigkeit verbürzt ist, ebenst
Gemeine.