1872 / 147 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

§. 21. Ist in diesem Gesetze angedroht, so sind darunter, je nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Festungs⸗ haft und Arrest als Sn angedroht zu erachten.

§. 22. Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht, so kann auf jede der nach dem Militärrange des Thäters statthasten Arten des Arrestes erkannt werden. 1

Ist in diesem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedroht und die⸗ selbe gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist 28 die nächstfolgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu er⸗

ennen.

Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich androht, nur gegen denjenigen zulässig, welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist.

.23. Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung verbüßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des Stubenarrestks seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht an⸗ nehmen. Gegen Hauptleute, Rittmeister und Subaltern⸗Offiziere kann durch Richterspruch die Strafvollstreckung in einem besonderen Offizier⸗Arrestzimmer angeordnet werden (geschärfter Stubenarrest).

§. 24. Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden 8 verbüßt. Der Höchstbetrag des strengen Arrestes ist vier

ochen. - 25 Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen kommen am vierten, achten, zwölf⸗ ten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.

§. 26. Der strenge Arrest wird in einer dunkelen Arrestzelle, im Uebrigen wie der mittlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kom⸗ ven am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in

ortfall.

§. 27. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver⸗ büßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindere Arrestart ein.

§. 28. Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arrest⸗ strafen dadurch bedingt werden, daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine zu vollziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung be⸗

stimmt. .29. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheits⸗ strafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung sengleich bn⸗ militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geld⸗ rafe nicht erkannt werden.

§. 30. Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Sol⸗ datenstandes sind:

1) Entfernung aus dem Heer oder der Marine;

2) gegen Offiziere: Dienstentlassung; 8

3) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite .

Klasse des Soldatenstandes; 4) gegen Unteroffiziere: Degradation. 1 §. 31. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß Fagen Unteroffiziere und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem erlust der bürgerlichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Fahr⸗ übersteigt. Heges Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden: neben rechte ohne Rücksicht auf die Dauer derselben; 2) wo gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes geboten ist. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden neben Gefängniß von e als fünfjähriger Dauer, außer⸗ dem gegen Offiziere in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere

oder eine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes

zulässig ist. .32. Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat 1) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Aus⸗ eichnungen, sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, oweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können,

8 den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,

n. 8 die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer und in die arine von Rechtswegen zur Folge.

§. 33. Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen.

Mit diesem Verluste treten zugleich die im §. 32 Nr. 2 und 3 bezeich⸗

neten Folgen, sowie die Verwirkung des Rechts, die Ofzierunisörm

zu tragen, von Rechtswegen ein. 334. Auf Dienstentlassung muß erkannt werden: 5 9 neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 9 wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist. uf Dienstentlassung kann erkannt werden:

); neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer;

2) wo gegen Unteroffiziere Degradation Baläfsig ist. §. 35. Die Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst als ier erworbenen Ansprüche, soweit die⸗ elben durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die erwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Rechts⸗ wegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht verbunden.

36. Gegen pensionirte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offizieruniform haben, ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust dieses Rechts zu erkennen.

§. 37. Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes muß erkannt werden nehen dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrech wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre übersteigt.

Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehren⸗

Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes kann erkannt werden: 1 ) in wiederholtem Rückfalle, ) wenn die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung erfolgt, auch wenn der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt.

S. 38. Wer wegen militärischen Vergehen bereits zweimal ge⸗ richtlich verurtheilt und bestraft worden ist, kann, wenn er zum dritten Male wegen eines militärischer Vergehens verurtheilt wird, neben der ö in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt werden.

Dasselbe kann geschehen, wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und zum zweiten Male wegen eines militärischen Vergehens eine Verurtheilung erfolgt.

Die Strafschaͤrfung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der zuletzt bestraften Handlung bis zur Begehung des Vergehens sechs Monate verflossen sind.

§. 39. Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten andes hat den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von echts⸗ wegen zur Folge, auch darf der zu dieser Strafe Verurtheilte die Militärkokarde nicht tragen und Versorgungsansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, nicht geltend machen. S§. 40. Auf Degradation muß erkannt werden: 1) neben Ge⸗ fängniß von längerer als einjähriger Dauer; 2) neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes; 3) neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter.

„Auf Degradation kann erkannt werden: 1) neben Gefängniß von einjähriger oder kürzerer Dauer; 2) wegen wiederholten Rückfalls; 3) wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art.

§. 41. Die Degradation hat den Rücktritt in den Stand der Gemeinen und den Verlust der durch den Dienst als Unteroffiziere erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, von Rechtswegen zur Folge.

§. 42. Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung auf Zuchthaus, auf Verlust der Ehren⸗ rechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt, so treten diejenigen militärischen Ehrenstrafen, auf welche bei einer solchen Verurtheilung nach den Bestimmungen der §§. 30 40 erkannt werden muß, von Rechtswegen ein.

„Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37, Absatz 2, Nr. 2 bezeichneten Art, so kann ein besonderes Ver⸗ fahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet wer⸗ den, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.

Zweiter Abschnitt. Strafen gegen Militärbeamte. . 43. Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt werden: 1) neben Freiheitsstrafe von mehr als einjohriger Dauer; 2) wenn die Verurtheilung wegen einer Handlung der in §. 37, Absatz 2, Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt. §. 44. Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stuben⸗ arrest, gegen untere Militärbeamte als gelinder Arre „§. 45. Die Vorschriften der §§. 14 und 15 Militärbeamte Anwendung. 1 Dritter Abschnitt.

Versuch. * §. 46. 884

boten sind, so sind dieselben neben der Versuchsstrafe zulässig. Vierter Abschnitt. Theilnahme. sachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte

nen die Strafe des Theilnehmers: 1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder

eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches dder militärisches Ver⸗ brechen oder Vergehen bezweckte.

Fünfter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erhöhen.

dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter nach seinem Gewissen 28 85 Dafsch tten seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat. §. 49. Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor per⸗ sönlicher Gefahr ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Diens pflicht aus Vorsatz. Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen rafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des häters keinen Strafmilderungsgrund. §. 50. Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter ers. 3 §. 51. Die Verfolgung eines militärischen Verbrechens oder Ver⸗ gehens ist unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person. §. 52. Bei Sereonzeng der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung oder Strafpollstreckung ist der Arrest der Haft gleich zu achten. . 53. Wo dieses Gesetz eine Kchogie Feeicsfrase androht, kann dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Ver⸗ schen naedrn hee sele gen 92 2 deg jedoch den qiset⸗ zulässigen etrag der zu verhängenden Strafart t über⸗

Sochverraths oder eines

158 en auch auf

Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens militärische Ehrenstrafen (§. 30) zulässig oder ge⸗

§. 47. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienst-

allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebe⸗

2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten

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48. Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist

88 2

54. Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist auf eine Gesammtstrafe nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuchs nr erkennen. Dieselbe darf in keinem Fall den gesetz⸗ lich fülasgen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. nn ie Gesammtstrafe wegen Zusammentreffens militärischer Ver⸗ rechen und Vergehen mit bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu erkennen, so ist der Höchstbetrag der Etrafe wegen letzterer durch die Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuchs bestimmt. Bestehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arrest⸗ rafen so darf auch die Gesamtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind

bie Arreststrafen ungleichartige, so gilt Ein Tag strengen Arrestes

gleich zwei Tagen mittleren Arrestes, Ein Tag mittleren Arrestes gleich zwei Tagen gelinden Arrestes.

Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Verurthei⸗ lung zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.

§. 55. Auf erhöhte Strafe (§. 53) ist, sofern in diesem Gesetze

nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, zu erkennen; 1) gegen Vorgesetzte, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener betheiligen; -

2) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes ausgeführt werden;

3) wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Men⸗ schenmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen

Zweiter Theil. Von d n einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen 4 des Soldatenstandes. Erster Abschnitt. Hochverrath, Landesverrath, Kriegs verrath. §. 56. Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines 1 Landesverraths schuldig macht, finden die e th des Deutschen Stꝛrafgesetzbuches ss. 80 93) An⸗ wendung.

§. 57. Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 1 b

§. 58. Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil⸗ zuzufügen,

1) eine der im §. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen begeht,

2) Wege oder Telegraphen⸗Anstalten zerstört oder unbrauchbar macht

Füdas Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verräth / ““ Lesese

4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch macht, oder richtige zu machen unterläßt,

5) dem Feinde als egweiser zu emer mititärischen Unterneh⸗

mung gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Weg⸗

weiser kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet, 6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen u beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere Zeichen giebt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter Mannschaften verhindert, 8 7) einen Diensthefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, . 8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln, 1 9 feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heere ver⸗ reitet, Se pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen unterläßt, 88 11) feindliche Kriegsgefangene freiläßt, oder 1 12) dem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem solchen mittheilt. 8 b 1* In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahten oder leben längliches Zuchthaus ein. §. 59. Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuche desselben ge⸗ tommen ist) so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ein. b §. 60 Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverraths (§§. 57 bis 59) zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitige Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters zu belegen. . §. 61. Straflosigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegs⸗ verraths Betheiligten ein, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo

die Dienstbehoörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer

Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist. Zweiter Abschnitt. Gefährdung der Kriegsmacht im Felde. §. 62 Wer im Felde eine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt und dadurch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder den kriegführenden deutschen ober verbündeten Truppen Gefahr oder Rachtheil bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn ahren oder mit Gefängniß oder Festungshaft is zu zehn Jahren zu estrafen. In minder schweren Fällen, ingleichen wenn die Verletzung

Verpflichtung zum

* 28

SrW gfh⸗ nicht vorsätzlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren ein. 1b 9 b Auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse

des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 63. Mit dem Tode wird bestraft

1) der Kommandant eines festen Platzes, welcher denselben dem Feinde übergiebt, ohne zuvor alle Mittel zur Vertheidigung des Platzes erschöpft zu haben; 2) der Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote stehenden Vertheidigungsmittel den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde übergiebt; 1

3) der Befehlshaber, welcher auf freiem Felde kapitulirt, wenn dies das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen zur Folge gehabt und er nicht zuvor Alles gethan hat, was die Pflicht von ihm eepbis 18 1

4) der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, welcher dasselbe oder dessen Bemannung dem Feinde übergiebt, ohne zuvor zur Ver⸗ meidung Sn Uebergabe Alles gethan zu haben, was die Pflicht von ihm erfordert. 1b 1 Frf minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungs⸗ haft nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festungshaft ein. Dritter Abschnitt. Unerlaubte Entfernung und

Fahnenflucht.

64. Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienst⸗ stellung sich eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den 892 ertheilten Urlaub eigenmächtig überschreitet, wird wegen un⸗ erlaubter Entfernung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 65. Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn eine Person des Soldatenstandes im Felde es unterläßt,

1) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächsten Truppe sich wieder anzuschließen, oder 6

2) nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem zu melden. 1

asselbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb der heimischen Gewässer von einem Schiffe abgekommen ist, es unter⸗ läßt, sich bei demselben oder einem anderen deutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten deutschen Konsulate unverzüglich zu melden. 66. Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Abwesen⸗ beilt inger 85 säben ö“ län 1.⸗ drei Tage, so tritt efängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.

8907 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren 8 fün, wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage auert.

§. 68. Gleiche Strafe (§. 67) trifft eine Person des Beurlaubten⸗ standes, welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen veflorb n zur Stellung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet.

§. 69. Wer sich einer unerlaubten Entfernung (§§. 64, 65, 68)

in der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen 8 Siease zur 8“ schuldig macht, ist wegen Fahnenflu esertion) zu bestrafen. f gec Jaüee Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sechs Mo⸗ naten bis zu zwei Jahren, im ersten Rückfalle mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren, im wiederholten Rückfalle mit Zuchthaus von fün bis zu zehn Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar. “““ 1 2

§. 71. Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jgagren und, wenn die frühere Fahnenfluͤcht im Felde begangen ist,

odesstrafe ein.

§. 72. Haben Mehrere eine Fahnenflucht verabredet und gemein⸗ schaftlich ausgeführt, se wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe um die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erhöht. 1 4

st die Handlung im Felde begangen, so tritt statt des Gefäng⸗ nisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein.

§. 73. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft. 8

Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde

übergeht.

dns Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängniß ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

§. 75. Stellt sich ein Fahnenflüchtigee innerhalb sechs Wochen nach erfolgter ahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist, die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängniß⸗ strafe bis auf die Hälfte öb auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf Degradation

kannt werden. 8 .

8 §. 76. Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht beginnt mit dem Tage, an welchem der Fahnenslüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen hätte, seine Felte ncs oder von ihm über⸗ nommene Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde.

§. 77. Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in welcher deren Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon seinem Vorgeseßten rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn die Fahnenflucht begangen worden, mit Freiheits⸗ strafe bis sechs Monaten und, wenn die Fahnenflucht im jelde be⸗ gangen worden, mit Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu drei Jahren

rafen. 88 8 Wer einen Anderen zur Fahnenslucht . Perkettet

oder die Fahnenflucht desselben vorsätzlich befördert, wird, wenn die

Fahnenflucht erfolgt ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu