1872 / 147 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1 in der Absicht rechtswidriger hnengan eine Sache der Landes⸗ einwohner offen wegnimmt oder denselben abHegist oder 2) unbefugt Kriegsschaßzungen oder ratgeete eregaen erhebt oder das Maß der von ihm vorzunehmenden überschreitet, wenn dies des eigenen Vortheils wegen geschieht.

§. 130. Als eine I ist es nicht anzusehen, wenn die Ancignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältniß zu dem vorhandenen Bedürfnisse steht. 8

§. 131. Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Fahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes

estraft.

g. 132. Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung fremder Sachen im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen der Plünderung gleich bestraft.

§. 133. Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende Handlung unter Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ist durch die Ge⸗ waltthätigkeit eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren und, wenn der Tod eines

enschen verursacht worden ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliches Zuchthaus ein. .

In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die That von Mehreren begangen wird; diejenigen, welche sich an einer solchen That becchelligen ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine Person zu begehen, trifft Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

§. 134. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze gebliebenen Angebörigen der deutschen oder verbündeten eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem

Transport oder im Lazareth, oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatkenstandes bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 135. Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, zugleich kann ö in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

Wird die Se von Mehreren begangen, die sich zur fort⸗ güsesten Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet

ieselbe in eine Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende

Fendgan aus, so tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein.

§. 136. Wird eine nach den §§. 129 bis 133 und 135 strafbare Handlung gegen einen Deutschen oder einen Angehörigen eines ver⸗ bündeten Staats begangen, so ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe angedroht ist, auf diese leßtere zu erkennen.

8 Neunter Abschnitt. Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum.

§. 137. Wer vorsäßlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand beschädigt, zerstört oder preisgiebt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei vea bestraft; in besonders schweren Fällen kann zugleich auf Ver⸗ etzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 138. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses sich eines Diebstahls oder einer Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des Dienstes oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß bis zu fuͤnf Jahren bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Gleiche Strafe trifft deetengen. welcher einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden, gegen seinen Quartier⸗ wirth oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht.

Ist die Handlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen Skrafgesebe, so ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe zu erkennen.

Zehnter Abschnitt. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen. §. 139. Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder

Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichti abstattet, oder solche wissentlich weiter befördert, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. In minder schweren Fällen tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten ein.

§. 140. Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienst⸗ bich enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen tritt Freiheits⸗ Fafe is zu drei Jahren ein; auch kann neben dem Gefängniß auf

ersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 141. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines

Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm ob⸗ liegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen Pochen Heflaßt oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften entgegeunhandelt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter drei Wochen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

bis zu drei

8

Wird durch die Pflichtverletzung ein Nachtheil verursacht, so tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, im Felde Gef ngnis oder Festungshaft nicht unter drei Jahren, und wenn dieselbe vor dem einde begangen ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheits⸗ rafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. Wird durch die Pflichtverletzung im Felde die Gefahr eines er⸗ heblichen Nachtheils herbeigeführt, so tritt Festungsstrafe nicht unter Einem Jahre, und wenn die Pflichtverletzung vor dem Feinde be⸗ gangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ein. .K. 142. Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes eine erhebliche Beschädigung eines Schifses oder deßen Zu⸗ behör herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis sn drei Jahren bestraft; 8 Fällen kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt erden. §. 143. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, e ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm selbst begangen wäre. §. 144. Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei⸗ tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, ingleichen wer eine von seinem Vorgesetzten ihm eus Ev oder eine ihm dienst⸗ lich obliegende Verhaftung vorsätzlich nicht zur Ausführung bringt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis szu ünf Jahren bestraft; auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Solbs engehe L.ge9 I 8 ie Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, oder ist die Varrch Far kasf Hus Fahrlässigkeit unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein. „S. 145. Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr übertragenen Geschäfte der Heeres⸗ oder Marineverwaltung eine Hand⸗ lung begeht, welche im Sinne der allgemeinen Strafgeseze ein Ver⸗

brechen oder Vergehen im Amte darstellt, ist nach den in jenen Ge⸗

setzen für Beamte gegebenen Bestimmungen zu bestrafen. Elfter Abschnitt. Sonstige Handlungen gegen die

militärische Ordnung.

§. 146. Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kom⸗ mando oder auf dem Marsche seinen Platz verläßt, wird mit Arrest bestraft; im Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein. .147. Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Unter⸗ ebenen in schuldhafter Weise verabsäumt, oder wer die ihm ob⸗ iegende Meldung oder Verfolgung strafbarer Handlungen seiner Untergebenen vorsätzlich unterläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt merden sichige Behand er durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit

oder einen Untergebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauche auf⸗ fordert, wird vorbehaltlich der verwirkten böheren Strafe mit Ge⸗ fängniß oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 150. Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheirathet, wird mit Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft;

zugleich kann auf Dienstentlassuͤng erkannt werden. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß. 1 §. 151. Wer im Dienst oder, nachdem er zum Dienst befehligt worden, sich durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstver⸗ richtung untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. §. 152. Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behaup⸗ tungen gestützte Beschwerde anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 818b Zeee 1⸗henh. d Fiichtfert 1 er wiederholt und leichtfertig auf unwahre Behauptungen ge stützte Beschwerden oder wer eine Beschwerde unter Iweichugh 15 dem vorgeschriebenen Dienstwege einbringt, wird mit Arrest best aft.

Zweiter Titel. Militärische Verbrechen und Vergehen der Militaͤrbeamten.

§. 153. Ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem ersten bis dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten Titels bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig macht, wird nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes gegebenen Bestimmun gen bestraft; statt auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗ standes ist auf Amtsverlust zu erkennen.

§. 154. Andere Pflichtverletzungen der Militärbeamten sind nach den allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen.

Dritter Titel. Strafbestimmungen für Personen, welche den Militär gesetzen nur in Kriegszeiten unterworfen sind.

S. 155. Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen

Krieges sind alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst⸗ ode

bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst

ch bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften ieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesehen, unterworfen.

§. 156. Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen eine Per

son verhängt wird, die sich zu den Truppen in einem Dienst⸗ oder

entlehnten Ausdrücken sind für die

1 ei Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor⸗ den ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. §. 149. Wer rechtswidrig von seiner Waffe Gebrauch macht,

4) Subaltern ⸗Offizigre,

Gefreiten.

Vertragsverhältnisse befindet, kann zugleich auf Aufhebung dieses Ver⸗ hältnisses erkannt werden.

§. 157. Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden

tere zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere estimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurtheilt.

Auf das Gefolge solcher Offiziere sindet die Vorschrift des §. 155 Anwendung.

§. 158. Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§. 159. Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes entweicht, oder, au Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft.

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter denen er aus der riegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des Krieges ö 1

9 160. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines

eegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegs⸗ schauplate sich einer der in den §§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den in diesen Paragraphen ge⸗ gebenen Bestimmungen zu bestrafen.

§. 161. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deutsche Trup⸗ pen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im begangen wäre.

Vierter Titel. Zusatzbestimmungen für die Marine.

§. 162. Von den in diesem Gesetze den Verhältnissen des Heeres arine als gleichbedeutend zu betrachten: ;

Heer als gleichbedeutend mit Marine oder Flotte;

TFruppe als gleichbedeutend mit Schiff;

geer eener einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit ffizier der Wache; 1 Militärische Kokarde als gleichbedeutend mit dem entsprechenden Abzeichen in der Marine; Stubenarrest als gleichbedeutend mit Kammerarrest; Wohnung als gleichbedeutend mit Kammer. §. 163. Unter Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug

der Marine zu verstehen, auf welchem ein militärischer Befehlshaber

nebst Besatzung eingeschifft ist. Ce“ §. 164. Als mobiler Zustand gilt in der Marine der Kriegs⸗ zustand eines Schiffes. Als im Kriegszustande befindlich ist jedes Schiff der Marine zu betrachten, welches außerhalb der heimischen Gewässer allein fährt. 8. .“ Für die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt im Sinne dieses Gesetzes die ehtwa un unter denselben Voraus⸗ setzungen ein, wie für die Militärpersonen des Heeres. u“ 165. Als vor dem Feinde befindlich zu betrachten ist ein Schiff, so lange in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde ein oder mehrere Geschütze des Schiffes scharf geladen sind. .166. B. dan sind die Angestellten des Schiffes den Militärstrafgesetzen unterworfen.

8 Andere am Borde des Schiffes dienstlich eingeschiffte Personen unterliegen den Kriegsgesetzen, so lange das Schiff sich im Kriegs⸗ zustande befindet. I“

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. b 1““ Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. 8 (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

6“

.“ 8 11“

—— 8 Versaichniß der zum deutschen Heer und zur Kaiserlichen 4 Raan⸗ gehörenden ütrarpersonen. 1t Die zum deutschen S und zur Kaiserlichen Marine gehörenden Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus Militärbeamten. 8 A. Personen des Soldatenstandes sind: 1. Die Hffiziere. Generalität, 1 2) Stahs ⸗Offiziere, 2) Stabs⸗Offiziere, 8 3) Hauptleute und Rittmeister 3) Kapitän⸗Lieutenants, 4) Subaltern⸗Offiziere, (Premier⸗ und Seconde-⸗ (Licutenants und Unter⸗Lieute⸗ Lieutenants.) nants zur See.) II. Die Unteroffiziere sind eingetheilt im Heer und in der Marine: in 1) solche, welche das Offizierportepee tragen (Portab e Unsevffiricre, 2) solche, welche das Offizierportepee nicht

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Die Offiziere zerfallen in vier Haupt

in der Marine:

lagg⸗Offiziere oder Admirale,

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ragen (Unteroffiziere ohne Portepee). G 8eni- Fen emeinen mit Einschluß der Obergefreiten und

IV. Die Mitglie der des Sanitäts⸗Corps, sowie v. Die Mitglieder des Maschinen⸗Ingenieur Corps ehören nach Maßgabe ihres Militärranges zu den unter Nr. I., II. I. aufgeführten Kategorien. B. Militärbeamte sind alle im

d oder auf Zeit angestellten, nicht zum Sol⸗ oder der Marine dauernd oder auf Z ng senteeng cht, vnn be⸗

Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres

Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche einen

Militärrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie einen

Diensteid geleistet haben oder nicht. h Militärbeamte die im Offizierrange stehen, sind obere Militär⸗

beamte, alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte.

„Die Nr. 50 der »Annalen der Landwirthschaft« in den Königlich Preußischen Staaten haben folgenden Inhalt: Preußen: Geschaftsordnung für das forstliche Versuchswesen in Preußen. Die Bodenkredit⸗Institute Bayerns. Mähemaschine von Goodwin, von Dn Wüst. Vom Ausschusse des Kongresses deutscher Landwirthe. Literatur: Die Central⸗Landschaft für die preußischen Staaten und

ihr Kritiker Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath a. D. Noah, von R. Meyer.

Vermischtes: Berliner Coconmarkt. Landwirthschaftliches Schau⸗ fest zu Hamm. Ackerbauschule zu Cleve. Die landwirthschaftlichen Belgiens. Exotische Futterpflanzen in Frankreich. Woll⸗ märkte. B“

8 Statistische Nachrichten. 1 Aus dem Jahresberichte der Aeltesten der Kaufmannschaft

über den Gang des Handels, der Industrie und der Schiffahrt von

Magdeburg für das Jahr 1871 entnehmen wir nachstehende Notizen: gn der Eisenindustrie beschäftigte die Maschinenfabrik der vereinigten Hamburg⸗Magdeburger Dampfschiffahrts⸗Compagnie zu Buckau täglich durchschnittlich 411 Arbeiter gegen 427 Arbeiter im Vorjahre und betrug der Umsatz 473,548 Thlr. gegen 474,472 Thlr. im Jahre 1870. Die Eisengießerei und Maschinenfabrik von H. Gruson, 151 beschäftigte beim Beginn des Jahres 750 und gegen das Ende desselben 800 Arbeiter und führte Lieferungen aus im Werthe von 1,137,000 Thlr. gegen 948,000 Thlr. im Vorjahre. Im Spiritusgeschäft bewährte sich die zollsreie Einfuhr der Melasse für die Brennereien mehr als im Vorjahre, und während die Melasse früher vorzugsweise aus Böhmen bezogen wurde, stehen neuer⸗ dings auch Bezüge aus Schweden, Ungarn und Polen in Aussicht. Für die Provinz Sachsen betrug die Einnahme an Branntweinsteuer 1,635/770 Thlr. und der Spiritusexport 5,690,065 Quart zu 80 Pro⸗ ent, wofür 278,181 Thlr. Exwvortbonifikation Pöeclt wurde. Für as Vorjahr belaufen sich die Zahlen auf 1,748, Thlr., 8,551,310 Quart und 418,064 Thlr. Bonifikationen. Es kommen auf den Hauptsteuer⸗Amtsbezirk Magdeburg an Steuer 539,620 Thlr. gegen 94,280 Thlr. im Vorjahre und an Steuervergütung 156,886 Thlr. gegen 239,020 Thlr. im Vorjahre. Von den Brennereien des erwähn⸗ ten Haupt⸗Steuerbezirks wurden verarbeitet 505/951 Scheffel Getreide, 3,206,227 Scheffel Kartoffeln und 805,935 Centner Melasse. Im Jahre 1870 wurden verbraucht 102,184 Scheffel Getreide, 609,957 Scheffel Kartoffeln und 433,4904 Centner Melasse.

Der Umsatz von Magdeburg an Zucker wird auf ca. 1,780,000 Ctr. Rohzucker und Nachprodukte, 2,800,000 Brode und 280,000 Ctr. ; Zucker geschätzt. Vom dortigen Hauptsteueramte wurden

39,296 Ctr. Rohzucker, 63,593 Ctr. Konsumzucker und 79,340 Ctr. Brode Ligen eine Vergütung von 1,244,511 Thlr. exportirt gegen 39,401 Ctr. resp. 51,529 Ctr. und 31,034 Ctr. mit einer Vergütung von 427,919 Thlr. im Vorjahre. 1

In der Textil⸗Industrie beschäftigte die Bandfabrikation 250 Arbeiter und Arbeiterinnen, die 180,000 Pfd. baumwollene, 80 Stück leinene und 10,000 Pfd. wollene Garne verarbeiteten.

Der Umsatz des ve .. Bankcomptoirs betrug 113/759,100 Thlr. gegen 111,040,200 Thlr. im Vorjahre, was also pro 1871 ein Mehr von 2/718,900 Thlr. ergiebt. Der Umsatz der Magde⸗ burger Privatbank bezifferte sich auf 25,073,000 Thlr., gegen 24,900,000 Thlr. im Jahre 1870. Der Gesammtverkehr des Magde⸗ burger Bankvereins Klinsieck, Schwanert u. Co. belief sich auf 42,526/417 Thaler gegen 35,317,872 Thlr. im Vorjahre.

Die Magdeburger Feuerversicherungs⸗ Gesellschaft hatte einen Zuwachs von 152,966,099 Thlr. gegen das Vorjahr.

Die Hagelversicherungs⸗ Geseilschaeft schloß gegen das Vorjahr ein Mehr von 1646 Versicherungen mit einer Versicherungs⸗ summe von 1,637,087 Thlr. ab.

Bei der Königlichen Postverwaltung gingen an Brief⸗ post⸗Gegenständen ein 3,659,781 Stück gegen 2,/650,884 Stück im Vorjahre und betrug der Werth der eklarirten Sendungen 57,734,422 Thlr. gegen 52,879,245 Thlr. im Vorjahre. 5

An Depeschen wurden aufgegeben 83,660 ( tück gegen 74,711 im Vorjahre und kamen an 85,105 gegen 76404 im Vorjahre.

Die Dampfschiffahrt beförderte ein Güterquantum von 1/028223 Ctr. gegen 753,673 Ctr. im Vorjahre, während das Resultat der G chiffahrt im Vergleich zum Vorjahre weniger befriedi⸗

end war.

An Getreide wurden von Magdeburg aus versandt 429,872 Centner gegen 246,827 Ctr. im Vorjahre und daselbst empfangen 433,453 Ctr. gegen 335,585 Ctr. im Vorjahre.

Oelfaaten wurden verschickt 22/663 Ctr. gegen 15,694 Ctr.; trafen ein 15,664 Ctr. gegen 11/101 Ctr. im Vorjahre.

Helkuchen wurden versandt 44,220 Ctr. gegen 22,087 Ctr. und empfangen 69,230 Ctr. gegen 39,778 Ctr. im Vorjahre

Der Eingang an Kohlen betrug 1,804,212 Ctr. und der Versandt 806/714 Ctr. 1

Rom, 21. Juni. Nach den von der General⸗Direktion der Statistik gesammelten Nachrichten würde sich die Bevölkerung des Königreichs Italien am 31. Dezember 1871 auf 26,816,908 E. belaufen haben. ö

Verkehrs⸗Anstalten. Die Sächsisch⸗Thüringische Eisenbahn (Gera⸗Greiz⸗

), deren öproz. Stamm⸗Prioritäten am 27. und 28. d. Mts. 8