1872 / 172 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Jul 1872 18:00:01 GMT) scan diff

ten, Kommunalverbände und andere Korporationen des Deutschen

Reiches ausgeben, sowie auch Certifikate oder Antheilsscheine, welche für die vorgenannten Papiere ausgegeben werden; 3

c) durch Beleihung von Produkten, Gold und Silber gleichfalls nach den Grundsätzen der Preußischen Bank;

d) durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Bankinstituten.

Der Ankauf und die Beleihung der eigenen Aktien ist der Bank

untersagt. Jag. vom Aufsichtsrathe über den Geldverkehr festzustellenden

Normen muß vorgesehen werden, daß die der Bank aus dem gee2 he

sitenverkehr und Incassogeschäft zufließenden Gelder, insofern so nicht 89 bereit zu halten sind, ausschließlich durch Discontirung,

Kauf und Beleihung von Wechseln und Schatzanweisungen oder durch

Beleihung von anderen Werthpapieren, letzteres jedoch nur bis zur Höhe eines Drittels dieser Gelder rentbar gemacht werden. §. 14. Grundstücke zu erwerben ist der Bank nur gestattet: a) zum Zweck der Benutzung zu Gesellschaftslokalien; 8 Foßs der Sicherstellung oder Realisirung von Ge⸗ sellschaftsforderungen.

Abschnitt II. Hypothekarische Darlehen. . A. Unkündbare. u“ K. 15. Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nicht unter Beträgen von Dreihundert Thalern bewilligt.

Die Tilgung geschieht durch Amortisation von mindestens pCt. jährlich der Darlehnssummen Die Zinsen und Amortisationsquoten

werden ohne Rücksicht auf die Amortisation bis zur Beendi ung der⸗ selben von der vollen ursprünglichen Darlehnssumme an die Bank

gezahlt und sind die, auf den amortisirten Betrag des Darlehns fal⸗ enden Zinsen und Amortisationsquoten gleichfalls zur Amortisation zu verwenden. Auch ist der Schuldner berechtigt, außer den Amortisationsraten, noch anderweite außerordentliche Zahlungen, welche den Amortisa⸗ tionsraten hinzutreten, zur weiteren, beziehentlich gänzlichen Tilgung des noch nicht amortisirten Darlehns zu leisten. Jedoch ist die Bank befugt, die Leistung dieser, über die regelmäßigen Amortisations⸗ raten hinausgehenden Abschlagszahlungen in den von ihr ausgege⸗ benen Pfandbriefen, deren Zinssatz den des Darlehns nicht übersteigt, zu verlangen. 8

Der Modus der Amortisation und das Verfahren bei derselben 9e durch ein vom Aufsichtsrathe zu erlassendes Reglement geordnet. 8 §. 16. In folgenden Fällen können die unkündbaren Darlehne ausnahmsweise seitens der Bank gekündigt werden: 8 a) Wenn nicht innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeits⸗ ermine die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen nebst etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten an die Bank bgeführt sind.

b) Wenn das verpfändete Grundstück oder ein Theil desselben

zur Subhastation oder unter Sequestration gestellt worden ist.

8 c) Wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird. 1

1 d) Wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch außer⸗

ggerichtlich seine Zahlungen einstellt oder eine Exekution fruchtlos gegen

ihn vollstreckt worden ist.

e) Wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypotheka⸗ ischen Unterpfandes in Vergleich zu dem bei Gewährung des Dar⸗ ehns angenommenen Werthe so gesunken ist, 898 der nicht amorti⸗

sirte Theil des Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint.

Falls jedoch der Werthsverminderung ein unwirthschaftliches Ver⸗ ahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, oder Falls Abveräuße⸗

rungen stattfinden sollten, der Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850 (Ges. S. 145) von der zuständigen Be⸗ hörde bescheinigt wird, so ist die Bank zur Kündigung des Darlehns nur in dem Betrage berechtigt, welcher in dem Werthe der verbleiben⸗ den Substanz des Pfandobjektes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns aber nur ann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den eringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht. 8 f†) Wenn das Unterpfand theilweise veräußert, oder unter mehrere Eigenthümer getheilt wird, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird. . 1

g) Wenn verpfändete Gebäude und Inventarien nicht nach den von dem Aufsichtsrathe festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr ver⸗ sichert sind.

Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. .

Abgesehen von den vorstehend sub a bis g aufgeführten Fällen tritt die Kündbarkeit nur noch in dem Falle der statutenmäßigen Auf⸗ lösung der Bank ein.

8 8 diesem Falle werden auch die ausgegebenen Hypothekenbriefe ündbar.

Die Auflösung der Bank kann nur erfolgen nach bewirkter Ein⸗ lösung aller noch im Umlauf befindlichen Hypothekenbriefe.

Kündbare.

§. 17. Kündbare hypothekarische Darlehne ohne allmälige Amor⸗ tisation werden unter vereinbarten Bedingungen nach den vom Auf⸗ sichtsrathe festzustellenden Normen gewährt. .

Dieselben werden nur in Höhe des baar eingezahlten Grund⸗ kapitals und der Hälfte des Reservefonds bewilligt.

Der Betrag der zu beleihenden und zu erwerbenden Hypotheken⸗ forderungen wird auf diese zulässige Gesammthöhe kündbarer Dar⸗ lehne angerechnet und müssen solche Forderungen unbedingt dieselbe Sicherheit haben, wie die Seitens der Bank selbst zu gewährenden

Darlehne. 1 Abschnitt III. Hypothekenbriefe.

§. 18. Die Bank gieht in Höhe der ihr zustehenden hypothekari⸗ schen Forderungen (§. 13 Nr. 1 und 2), soweit dieselben innerhalb der Beleihungsgrenze liegen 88 26), sowie auf Grund der von land⸗ schaftlichen Vereinen oder sonstigen konzessionirten Anstalten erworbe⸗ nen Forderungen (§. 13 Nr. 3) Hypothekenbriefe aus, welche verzins⸗ lich sind und auf den Inhaber lauten.

Dieselben sind Seitens der Inhaber kündbar oder unkündbar. Beide Arten werden äußerlich unterscheidbar angefertigt.

Für unkündbare und für kündbare Hypothekenbriefe kommen höchstens je zwei bestimmte Zinssätze, bezichentlich zu vier ein halb und fünf Prozent nach Wahl der Bank in Anwendung; die Ausgabe von Hypothekenbriefen zu anderen Zinssätzen kann vom Aufsichtsrathe beschlossen werden, ist jedoch durch die besondere Ermächtigung des Finanz⸗ und des Handels⸗Ministers bedingt.

Stücke unter 50 Thlr. sollen nicht ausgegeben werden.

§. 19. Die Gesammtsumme der Hypothekenbriefe darf den zehn⸗ fachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.

Hypothekenbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehnsvaluta an die

Hypothekenschuldner zum Nennwerthe statt baaren Geldes gegeben werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze angefertigt werden, als welchen der Schuldner, abgesehen von Amortisations⸗ und Verwal⸗ tungskosten⸗Beiträgen, an die Bank zu entrichten hat.

Den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfange die Hypotheken⸗ briefe zum Nennwerthe in Zahlung erhalten, ist das Recht zur Rück⸗ zahlung des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten.

Der Syndikus der Bank bescheinigt unter den Hypothekenbriefen, daß die in den Statuten vorgeschriebene Sicherheit vorhanden ist.

§. 20. Kein Hypothekenbrief darf ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ausstehende Hypoth⸗kenforderung vollständig gedeckt ist, wobei solche Hypotheken, welche sich die Bank zur Sicherheit für gefährdete Forderung hat bestellen lassen, außer Betracht bleiben.

In dem Betrage, in welchem die Summe der als Garantie die⸗ nenden Forderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert wird, in gleichem Betrage sollen die ausgegebenen Hypothekenbriefe entweder aus dem Verkehr gezogen oder durch andere Forderungen in statutenmäßiger Weise gedeckt werden.

§. 21. Dit unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem an⸗ liegenden Schema E ausgefertigt und mit Zinscoupons für 10 Jahre g 5 anliegenden Schema F und einem Talon nach dem Schema —G versehen.

§. 22. Die Verminderung der emittirten unkündbaren Pfand⸗ briefe geschieht durch baare Zahlung des Nennbetrages derselben auf Grund einer in Gegenwart eines Richters oder Notars vorzunehmen⸗

geloosten Pfandbriefe kann chstens 10 pCt. Ueberschüssen der von den Verwaltungskosten⸗Beiträge zu ent⸗

den Ausloosung.

ür die dergestalt aus eine Amortisations

ntschädigung bis ages gezahlt werden, welche aus der Schuldnern zu entrichtenden nehmen ist.

eloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rück⸗ den drei Mal, das erste Mal mind Rückzahlungstermine, in den Gesellsch

Mit dem Rück Rückzahlung erfolgt Rückzahlun Der Tilgun

sowohl von dem J Frist, welche auf Gesammtsumme Grundkapital

zahlung wer estens sechs Monate aftsblättern bekannt zahlungstermine hört die Verzinsung au gegen Einlieferung der Pfandb stermine nicht fälligen Coupons und Talons.

gsplan wird vom Aufsichtsrathe festgesetzt.

zugebenden kündbaren Hypothekenbriefe können nhaber als auch von der Bank nach vereinbarter den Briefen zu vermerken, gekündigt werden. derselben darf den Betrag des Die Kündigung Seitens der Bank und Bescheinigung der⸗ die Kündigung Seitens der Bank sellschaftsblättern. - erzinsung Seitens der Bank auf. Die nlieferung der Pfandbriefe und der am noch nicht fälligen Coupons und Talons. Die briefe werden nach dem

s8 nicht übersteigen. habers erfolgt durch Vorlegung bei selben auf dem Hypothekenbriefe; durch Bekanntmachung in den Ge Kündigungsfrist hört die V Rückzahlung erfolgt gegen Ei Rückzahlungstermine kündbaren Hypotheken angefertigt und ihnen Coupons Talons nach dem Schema K. Sie dürfen zu keinem thekenforderungen, welche di ihren Schuldnern zu kündigen Die Zinsen der unkündbaren sowie in 4 Jahren, vom 31. welchem sie fällig geworden sind.

Mit Ablauf der

anliegenden Schema H. auf 5 Jahre nach dem Schema J. und

heren Betrage als denjenigen der Hypo⸗ Bank mit gleicher oder kürzerer Fri berechtigt ist, ausgegeben werden.

.24. er kündbaren Hypo⸗ thekenbriefe Jahres an gerechnet, in auf den Coupons zu ve e Bestimmungen der §8. ernichteter Aktien, Dividendenf

11 und 12 bezüglich verlorener cheine und Talons finden auch auf verlorene oder vernichtete Hypothekenbriefe, Coupons und Talons Anwendung.

Abschnitt IV. othekenforderungen, auf nnen, müssen d Hypothekendarlehns ei

nicht über 8.

Sicherheiten. nicht üb liche Kündigung engagirt werden.

Grund welcher Hypotheken⸗ erart gesichert sein, daß der nschließlich der demselben

en vierundzwanzigfachen Betrag des jähr⸗

§. 26. Hyp briefe ausgegeben Kapitalsbetrag des vorangehenden Verpflichtungen:

a) bei Liegenschaften d lichen Reinertrages,

b) bei Gebäuden den zehnfachen Betra werthes, zu welchem die als behufs Veranlagung zur G steuer nach Maßgabe der Gesetze v abgeschätzt worden sind, nich Feuerkassenwerth hinausgeht.

n werden

g des jährlichen Nutzungs⸗ haftenden Liegenschaften und rund⸗ beziehungsweise Gebäude⸗ (Gesetzsammlung t übersteigt, bei Gebäuden Bei Liegen⸗ erthe zusammen⸗ aftlich abgeschätzt worden sind, zu welchem die be- zu geben berechtigt ist. forderungen dürfen im Hypotheken⸗ Kann der Darlehns⸗ bereits eingetragenen Forderungen nicht so⸗ ehns dennoch zulässig, die schon eingetragenen es mit oder ohne Kündigung, und wenn er wegen der An⸗ r Art bestellt, daß in Hundert Thaler ank oder von der baaren ank im Depot liegen läßt. ages der Forderungen wird

Unterpfand om 21. Mai 1861

er den halben werden beide Beleihungsw welche landsch ge beliehen werden, Pfandbriefsdarlehne n Hypotheken

jedoch nie üb schaften mit Gebäuden Grundstücke, nnen zu demjenigen Betra treffende Landschaft Den erworbene buche Privatverbindlichkeiten nich sucher die Priorität vor fort beschaffen, so ist die wenn der Darlehnssucher alten Forderungen, sobald zulässig ist, zur L rüche aus denselb er für je achtzig Thaler in emittirten Hypo zustehenden Valuta Bei Berechnung des Betr derselben, wenn sich Rückstand der Zinse gewiesen worden ist, §. 27. Die auf d keiten müssen nach den vom Aufsicht Feuersgefahr versichert sein. Brandentschädigungsgelder aus Die pünktliche fe wird gesichert: 1) durch Hinterlegung des den aus wenigstens gleichen Betrages hypothe vorstehenden §§. 26 und 27 angegebe gesicherter Forderungen (§. 13 Nr. 3); 2) durch die Haftung insbesondere mit ihrem Gr Titel IV. Die Bi Das Geschäftsj läuft vom Tage der Ei register bis zum 31. Dezember 1872. Am 31. Dezember jeden J innerhalb der drei nächsten und dem Aufsichtsrathe vorzuleg Der Ueberschuß sämmtlicher Aktiv eßlich des Grundkapitals und des gewinn. Geldwerthe Papiere sind in anzusetzen, welchen sie zu ultimo D ches die Bilanz auf, gen Werthen sind, orzunehmen.

ht vorgehen.

Bewilligung sich verpflichtet,

lieder bis zur Ges 1 8 liedern, von denen mindestens 7 ihr Domizil in Berlin haben müssen.

öschung zu bringen, ank eine Kaution in de solcher alten Forderung E thekenbriefen der B

der Zinssatz auf 5 pCt., und der

hkein höherer herausstellt, nicht glaubhaft nach⸗

soweit deren Berichtigung auf acht Jahre angenommen. em verpfändeten Grundstück besindlichen Baulich⸗ Frathe festgesetzten Normen gegen

Das Pfandrecht der Bank ist auf die

1“ Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypothekenbrie 1 gegebenen Hypothekenbriefen karischer Forderungen mit der nen Sicherheit oder hypothekarisch

der Bank mit ihrem ganzen Vermö undkapital und dem Reservefonds. lanz und der Reservefonds. t das Kalenderjahr. agung der Bank in das Handels⸗

Das erste Ge⸗

zu ziehen und

ahres ist die Bilanz b tion aufzustellen

Monate von der Dire

a über sämmtliche Passiva ein⸗ Reservefonds bildet den Rein⸗ anz höchstens zu dem ezember des Jahres haben, genommen ist.

soweit dies erforderlich, jährliche Der aus der Vergleichun ergebende Gewinn oder Verlust i anzugeben.

nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn werden nds abgesetzt.

in Ueberrest erhalten die Aktionäre te Grundkapital. schusse werden:

An den übri Abschreibungen v Aktiva und P der Bilanz b §. 30. Von dem zuvörderst 10 pCt.

Von dem verbleibende on 4 pCt. auf das eingezahl em dann verbleibenden Ueber ijeme an den Aufsichtsrath,

Tantième an die Direktion und die Beamten der Bestimmung des Aufsichtsrathes, st als Superdividende Die Tantieème ad a. d girenden Aufsichtsrathe Geschäftsjahres stattfe willigt werden. Alljährlich am 1. Juli wird die Dividende nach Bilanz gegen E en sonst bekannt ndenscheine verjäl

sämmtlicher am Schlusse

zum Reservefo eine Rente v

a) 10 pCt Tant b) bis 10 pCt. Bank nach näherer an die Aktionäre vertheilt. arf dem für das erste Geschäftsjfahr fun⸗ nur durch Beschluß der nach Ablauf des ersten indenden ordentlichen Generalversammlung be⸗

Dividendenscheine in zu machenden Stellen bezahlt.

hren in vier Jahren, vom letzten welchem sie fällig geworden sind, zu

ftsbericht der Direktion gedruckt Außerdem erfolgt die Ver⸗

stellung der lin und an d

Dezember des Gunsten der

inlieferung der

dienigen Jahres, in 1 Bank

Die Bilanz wird und für die Aktionär öffentlichung der Bila

luste der Bank Er wird mit dem übri verwaltet; der daraus erw nahmen der Bank zu. Sobald der Reserve Aktienkapitals erreicht ha mindert, fällt die Prozent fort.

mit dem Geschä e bereit gehalten. nz auch durch die Gesellschaftsblätter.

ist zur Deckung außerordentlicher Ver⸗

als ein Theil desselben achsende Gewinn fließt den sonstigen Ein⸗

r Reservefonds

gen Bankvermögen

onds den zehnten Theil des eingezahlten und so lange dieser Betrag sich nicht ver⸗ Absetzung der zu seiner Bildung bestimmten zehn

Titel V. Organisation.

Die Direktion.

n besteht aus zwei oder mehreren vom Auf⸗ nehrheit zu ernennenden Mitgliedern. Aufsichtsrathes können in die Direktion ge⸗

Aufsichtsrathes kann den Mitgliedern der senheit oder Behinderung aus der aths oder der Gesellschaftsbeamten

So lange Mitglieder des Aufsichtsraths als Mitglieder der

„Abschnittl. §. 33. Die Direktio sichtsrathe mit Stimmem Auch Mitglieder des wählt werden. Der Präsident des Direktion für den Fall ih ahl der Mit Stellvertreter

lieder des Aufsichtsr

Direktion oder Stellvertreter funktioniren, dürfen sie ihre Befugnisse als Mitglieder des Aufsichtsrathes nicht ausüben.

Ueber die Ernennung der Mitglieder der Direktion sowie der

Stellvertreter ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll auf⸗ zunehmen.

Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Direktion und der

dieselben ernannten Stellvertreter werden vom Aufsichtsrathe in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht.

Jedes Mitglied der Direktion hat fünfzig Aktien Interimsscheine)

V mit den dazu gehoͤrigen Dividendenscheinen bei einer von dem Auf⸗ sichtsrathe zu bestimmenden Kasse zu deponiren.

Diese Aktien dienen als Kaution für die aus der Geschäfts⸗

führung erwachsenden Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft und bleiben zu diesem Zwecke auch nach Ausscheiden des betreffenden Vorstandsmitgliedes bis zur Erledigung der auf seine Geschäftsführung bezüglichen Rechnungen deponirt.

Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschlußfassung unter

den Mitgliedern der Direktion wird durch ein Reglement des Auf⸗ sichtsraths festgesetzt. Die ““ der Direktion und deren Stell⸗ vertreter legitimiren sich durch A durch die Ausfertigung des über gerichtlichen oder notariellen Protokolls.

das age aus dem Handelsregister und hre Ernennung aufgenommenen

Die Beamten der Bank werden durch ein denselben vom Vor⸗

stande der Bank ausgestelltes, gerichtlich oder notariell beglaubtes Attest legitimirt.

§. 34. Die Direktion leitet und führt innerhalb der statuten⸗

mäßigen Grenzen die Geschäfte und Angelegenheiten der Bank, in Gemäßheit der Bestimmungen Buch 2, Titel 3, Abschnitt 3 des All⸗ gemeinen Deutschen

Für die Bank gültige 2 erpflichtungen können nur eingegangen

werden, wenn dies durch Unterschrift von zwei Direktoren oder einem Direktor und einem Stellvertreter geschieht.

Die Mitglieder der Direktion resp. deren Stellvertreter nehmen

an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme Theil.

§. 35. Die Direktion ist zur selbständigen Anstellung und Ent⸗

lassung von Agenten berechtigt, sofern dieselben nicht ein Fixum be⸗ zichen.

Ferner Füö⸗ sie diejenigen Beamten an, welche einen Gehalt von Thlr. beziehen und nicht auf längere als dreimonat.

§. 36. Durch Beschluß des Aufsichtsrathes können die Mitglieder

der Direktion vom Amt suspendirt werden.

Die Entlassung kann nur auf Beschluß der Generalversammlung

erfolgen.

Die Gehaltsansprüche regulirt der zwischen den Direktoren und

dem Aufsichtsrathe geschlossene Dienstvertrag.

Abschnitt II. Der Syndikus. §. 37. Der Syndikus wird von dem Aussichtsrathe mit Stim⸗

menmehrheit ernannt. Er kann aus der Zahl der Aufsichtsräthe ge⸗ wählt werden.

Er muß die Befähigung zum Richteramte haben. Ihm liegt die

rechtliche Prüfung der von der Bank zu erwerbenden Hypotheken ob, und die Kontrolle darüber, daß die fj für di ausgegebenen Hypothekenbriefe stets vorhanden sel. Er ertheilt die hierüber abzugebenden Bescheinigungen. Er hat allmonatlich dem Aufsichtsrathe einen Bericht über die Summe der ausgegebenen Hypo⸗ thekenbriefe und die dafür vorhandenen Deckungen zu erstatten.

atutenmäßige Deckung für die

Abschnitt III. Der Aufsichtsrath. §. 38. Der Aufsichtsrath besteht für das erste Geschäftsjahr (§. 29)

aus mindestens sieben Mitgliedern, welche befugt sind, weitere Mit⸗

ammtzahl von zwölf zu kooptiren; sodann aus 12

Die Mitglieder des Aufsichtsrathes werden von der General⸗

versammlung gewählt.

Dieselben fungiren 3 Jahre, dergestalt, daß jährlich 4 Mitglieder

ausscheiden.

Die iesgeiedenen sind wieder wählbar. 8 Bis die Reihe im Austritt sich bildet, entscheidet darüber das

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann

Loos.

der Aufsichtsrath bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatz⸗ mann ernennen; der desfallsige Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu protokolliren

Wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, scheidet

es aus.

Jedes Mitglied muß wenigstens zehn Aktien der Bank besitzen,

die in ihrem Archiv während dessen Amtsdauer zu deponiren sind.

Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrathes sind bei ihrem

Austritt und bei jeder Neuwahl bekannt zu machen. Der erste Auf⸗ sichtsrath wird nur für längstens ein Jahr gewählt, ist aber wieder wählbar.

Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Aussichts⸗

raths sind mit den Worten:

»Der Ausfsichtsrath der Deutschen Hyp thekenbank (Aktiengesellschaft)«

unter Beifügung des Namens des Vorsitenden oder dessen Stellver⸗ treters zu unterzeichnen.

§. 39. Der Aufsichtsrath wählt jährlich seinen Präsidenten, sowie

einen Stellvertreter.

Ergiebt sich bei einer von dem Aufsichtsrathe vorzunehmenden

Wahl keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl zwischen den Personen statt, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind, und es wird in diesem Falle die doppelte Zahl der zu Wählen⸗ den in die engere Wahl gebracht. Bei gleicher Stimmenmehrheit ent⸗ scheidet das Loos.

§. 40. Der Aufsichtsrath übt die allgemeine Kontrole über den

G⸗schäftsbetrieb aus, mit den im Artikel 225 ff. des Handelsgesetz⸗ buches angegebenen Rechten und Pflichten.

Er faßt bindende Beschlüsse über alle Gegenstände, welche weder

der Generalversannmmlung noch der Direktion ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann nur durch eine spezielle Vollmacht seine Befugnisse für bestimmte Gegenstände an einzelne seiner Mitglieder übertragen.

§. 41. Der Aufsichtsrath versammelt sich mindestens alle drei

Monate auf Einladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters. Auch muß auf Antrag der Direktion eine Sitzung anberaumt werden.

Den Vorsitz führt der Präsident oder sein Stellvertreter, und

falls keiner von ihnen anwesend ist, das älteste Mitglied.

Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn mindestens fünf Mit⸗

glieder anwesend sind.

Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt. Bei Stim⸗

Sen giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

eber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsraths wird

E geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.

42. Der Präsident des Aufsichtsraths kann den Sitzungen

der Direktion beiwohnen, er überwacht die Geschäftsführung der Ge⸗ sellschaft in allen Zweigen der Verwaltung und kann die Bücher, Dokumente und Schriften derselben jederzeit einsehen.

Er revidirt monatlich mindestens einmal gemeinschaftlich mit

einem der Direktoren die Kasse und das Portefeuille. Ueber den Be⸗ fund ist ein Protokoll aufzunehmen. Er ist befugt, ein Mitglied des Aufsichtsraths für diese Funktionen zu delegiren.

§. 43. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten zusammen

außer der Erstattung ihrer, durch ihre Funktion veranlaßten Auslagen, die nach §. 30 festzusetzende Tantioͤme.

Diese Tantiome wird in der Weise vertheilt, daß der Vorsitzende

je zwei, jedes andere Mitglied je eine Anwesenheitsmarke für jede Sitzung, welcher sie beiwohnen, erhält, und hiernach die Vertheilung angelegt wird.

Abschnitt IV. Die General⸗Versammlung. §. 44. Die ordentliche General⸗Versammlung findet jährlich in

einem der ersten sechs Monate des Jahres statt; außerordentliche da⸗ gen dann, wenn sie die Direktion als nothwendig erachtet. Auf ntrag des Aufsichtsrathes oder wenn ein Viertel der Aktionäre, welche den dritten Theil des Grundkapitals repräsentiren, es verlangt Ee. die Direktion eine außerordentliche General⸗Versammlung an⸗ eraumen.

Die Berufung der Aktionäre erfolgt durch die Direktion mittelst

8 8 8 iner Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, welche mindestens eln tzehn Tage vor dem Versammlungstermine erfolgen und die zur verhandlung bestimmten Gegenstände enthalten muß.

.45. Je fünf Aktien geben eine Stimme; es kann jedoch kein Aktionär, weder für sich, noch als Stellvertreter anderer Aktionäre im anzen mehr als 60 Stimmen führen. 88 b s können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre Pro⸗ kuristen, Behörden und Korporationen durch ihre gesetzlichen⸗Vertreter, Shefrauen durch ihre Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vor⸗ münder und Kuratoren. S8e In allen übrigen Fällen kann ein Aktionär nur durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten werden. Die Legitimationen der Vertreter sind spätestens 2 Tage vor der Generalversammlung der Direktion einzureichen. 8 Nur diejenigen Aktionäre sind stimmberechtigt, welche spätestens am Tage vor der Generalversammlung bei der Direktion ihre Aktien deponiren oder den Besitz derselben der Direktion bescheinigen. Den hiernach stimmberechtigten Aktionären und Vertretern wer⸗ den Legitimationskarten mit der Angabe der ihnen gebührenden Stim⸗ menzahl ausgehändigt. 3 Die Vorlagen zu der ordentlichen Generalversammlung sind:

ha) der Geschäftsbericht, b) die Jahresbilanz, c) Bericht der Revisoren,

d) Ertheilung der Decharge an die Direktion und den Aufsichtsrath, 8 Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Revisoren, f) an⸗ derweitige Vorlagen des Aufsichtsrathes und der Direktion.

Anträge der Mitglieder können nur dann zur Verhandlung und Beschlußfassung gebracht werden, wenn sie von wenigstens 10 stimm⸗ berecchtigten Aktionären unterzeichnet und vier Wochen vor Zu⸗ sammentritt der Generalversammlung bei der Direktion eingebracht

eden sind. 9 8 Im egeiaen ist Art. 238 des Handelsgesetzbuches maßgebend.

46. Den Vorsitz in der General⸗Versammlung führt der Präfident des Aufsichtsraths oder sein Stellvertreter.

Zur Beschlußfassung in der General⸗Versammlung ist die Mehr⸗ heit der vertretenen Stimmen erforderlich, vorbehaltlich der abweichen⸗ den Bestimmungen dieses Statuts über einzelne Fälle.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

Alle Wahlen erfolgen durch geheimes Skrutinium. Wenn im asten Wahlgange keine absolute Stimmenmehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen jenen Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und es wird in diesem Falle die

doppelte Anzahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebracht.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Ueber die Verhandlungen ist durch einen Richter oder einen Notar ein Protokoll aufzunehmen.

Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berech⸗

tigten und wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein von der

Direktion zu vollziehendes Verzeichniß dem Protokoll beigefügt.

In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und das Resultat der Wahlen, sowie die Abstimmungen unter Angabe der Stimmenzahl zu vermerken.

Die Motive der Vorlagen und Voten sind in dem Protokoll nicht aufzunehmen.

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsraths und der Direktion und von mindestens drei der anwesenden Aktionäre zu unterzeichnen.

§. 47. Beschlüsse über Statutenveränderungen, über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, über Vereinigung mit einer an⸗ deren Gesellschaft können von der General⸗Versammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens der vertretenen Stimmen giltig be⸗ schlossen werden.

Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht von dem Aufsichtsrathe oder der Dircktion, sondern von den Aktionären ausgehen, müssen erst von der Generalversammlung für

zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die

definitive Beschlußfassung erfolgt. 1 tII16 Revisoren.

§. 48. Die Gencralversammlung hat alljährlich drei Revisoren aus der Zahl der Aktionäre zu wählen, welche die Bilanz des nächsten Geschäftsjahres zu prüfen haben. Dieselben sind befugt, in die Bücher, Rechnungen und Beläge der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Sie ”- g nächsten Generalversammlung Bericht über den Befund abzustatten. eIm Falle des Ausscheidens oder der Behinderung sind die ver⸗ bleibenden Revisoren befugt, sich aus der Zahl der Aktionäre zu er⸗ gänzen. 8

Zu Revisoren dürfen keine Personen bestellt werden, welche auf

irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen.

Titel VII. Aufsicht der Staatsregierung.

. 49. Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts über die Bank suͤr beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen.

Derselbe hat das Recht, die Geschäftsorgane, einschließlich der Generalversammlung gültig zu berufen, ihren Berathungen bei⸗ zuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

§ 50. Insbesondere hat der Staats⸗Kommissarius das Recht zur Kontrole darüber, daß der Betrag der von der Gesellschaft aus⸗ zugebenden Hypothekenbriefe die Gesammtsumme der zulässigen Emission, sowie die Summe der von derselben erworbenen Hypo⸗ thekenforderungen nicht übersteigt, auch der in §§. 26 und 27 vor⸗ geschriebene Beleihungsmodus nicht überschritten wird. 3

Titel VIII. Auflösung. Liquidation.

51. Die Auflösung der Bank kann durch Beschluß der Gene⸗ ralversammlung erfolgen.

In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung Be⸗ schluß fassen soll, müssen wenigstens 3 sämmtlicher Aktien vertreten ein und es wird in diesem Falle jeder Aktie eine Stimme gewährt.

Sofern die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene Generalversammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stim⸗ men nicht beschlußfähig ist, wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen ischlußfähig ist. In der Einladung der zweiten Generalversammlung

hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

„Der Aufloͤsungsbeschluß kann in jedem Falle nur mit einer Mehr⸗ heit von mindestens zwei Drittel der in der betreffenden General⸗ versammlung vertretenen Stimmen giltig gefaßt werden.

ie Liquidation erfolgt durch die Direktion, unter Aufsicht des

Aufsichtsrathes.

TttelI. Uebergangs⸗Bestimmungen. 8 §. 52. Die Unterzeichner dieses Statuts, sowie die Mitglieder 8 auf Grund desselben gebildeten ersten Aufsichtsrathes erhalten den uftrag, die landesherrliche Genehmigung dieses Statuts, sowie die rtheilung des Privilegs zur Ausgabe der Hypothekenbriefe nach⸗ zusuchen und sind befugt, alle Zusätze und Aenderungen zu diesem b 889 vorzunehmen, welche von der Königlichen Staatsregierung de angt oder auf Antrag zugelassen werden sollten. Sie sind ferner ngt, auch diejenigen Zusaͤtze und Aenderungen vorzunehmen, welche er Handelsrichter zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister

erfordern sollte.

M Zur Vornahme und Annahme derartiger Zusätze und Abänderun⸗ 1 genügt es, wenn dieselben auch nur von zweien der Unterzeichner das 8 Statuts resp. Mitgliedern des Aufsichtsraths erfolgt, dergestalt, Vor ieses Statut sodann in seinem künftigen, durch Annahme oder ür nahme solcher Zusätze und Aenderungen abgeänderten Wortlaut

ammtliche Aktienzeichner gültig und bindend sein soll. Der erste Aufsichtsrath ist ermächtigt, seinen Präsidenten

und dessen Stellvertreter, sowie die Direktion zu wählen.

ford ie von demselben zu kooptirenden Mitglieder müssen allen Er⸗ vernissen entsprechen, welche in diesem Statut überhaupt in An⸗

ug der Aufsichtsraths⸗Mitglieder festgesett sind. 54. Die erste konstituirende Generalversammlung findet heute

smn rahehnten Februar 1872, Vormittag 11 Ahr an dem, mit sämmt⸗

9 Aktionären vereinbarten Orte ohne besondere Berufung resp. anntmachung statt. aue 55. Der vorstehende EE“ wird, wie hiermit ig anerkannt wird, von den sämmtlichen Aktionären der Gesell⸗

t abgeschlossen Die Kontrahenten haben laut besonderer schrift⸗

licher Erklärung vom heutigen Tage das

zeichnet und auf jede gezeichnete Aktie,

wird, zehn Prozent des Nennbetrages

Berlin, den 13. Februar 1872.

. ez. Alexander Bertheim,

für die Handlung Bertheim &

H. Friedemann, für die Handl Julius Nelke für A.

Grundkapital ge⸗

m ge. Schema G. llseitig anerkannt

Deutsche Hypothekenbank. (Aktien⸗Gesellschaft). Talon zum Couponbogen des unkünd

wie hiermit a Hypothekenbriefes

verzinslich zu werden gegen dessen

anntmachung der Direktion, Zins- nebst einem neuen Talon, soweit nach §§. 25 und 12 des Statuts kundgemacht

ung N. Helfft Paderstein. Firma S. & M. Simon. Hermann Friedländer für Jacob Julius Schiff, Firma

Dem Inhaber dieses Talons zehn Jahren und vorgängiger Bek⸗ M. Simon, coupons für fernere zehn Jahre, nicht ein Wid ist, ausgehändigt

Berlin, den

Gebr. Schiff.

Deutsche Hypothekenbank. (Aktien⸗Gesellschaft.) 8 1 n im Register sub Fo... . Der Controlbeamte. (Unterschrift).

Eingetrage

veihundert Thaler. ktie, auf welche der volle Nennw n Gemäßheit des Statuts v igenthum, dem Gewinne und den

Eine Morti

8 fikation verlorener oder verni nicht statt (§§.

Z1

Der Inhaber dieser A

00 Thlr. gezahlt ist,

mäßig Theil an dem E der Gesellschaft.

Berlin, den

(Unterschrift ei

ypotheke

Kündbarer H 8 kenbank.

Deutsche Hy (Aktien⸗Gesells konzessionirt

Die Direktion. Unterschrift 61... N. Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

nes Mitgliedes. Eingetragen in das Aktien⸗Buch

laut Königl. Erlaß vom

2 Hypothekenbank verschuldet dem Inhaber dieses

kündbaren eg. 8 96 verzinslich zu . 18, 19

26, 28 des Statuts ve ö“

Dieser Hypotheke dbar.

Prozent, unter der im rzeichneten Sicherheit und Garan 1 nbrief ist nach den untenstehenden Bedingungen

Schema 1 Deutsche Hypothekenbank (Aktien⸗Gesellschaft).

Dividendenschein Nr. zu der Aktie Nr. ..

chten Stell

Die Direktion. (Faesimile der G“ zweier Direktoren.)

(L. . Eingetragen im Register sub Fol. 1 Der Controlbeamte.

(Unterschrift.)

st nach dem 31. Dezember 18. e Dividende alsdann

Berlin, den .. ten 18 Die Direktion. (Unterschrift 5 Direktoren.)

Inhalt des Statuts aus ßige Sicherheit vorhand

zahlbar den und den sonst b Berlin, den.

en der Gesellschaftskasse in Berlin ekannt gema

ß für diesen nach f die vorschriftsma

Berlin, den.

gegebenen Hypo⸗ en ist, bescheinigt

Der Syndikus. (Unterschrift)

Dieser Schein i darauf zu erhebend (§. 31 des Statuts.)

Eine Mortifikation verlorener od findet nicht statt. (§. 11 des Statuts.)

Schema C.

ungültig und die der Gesellschaft verfallen.

er vernichteter Dividendenscheine

(Unterschrift.) Statuts kündbar

§§. 18, 19, 23, 26 —28 im Abdruck.

Deutsche H otheken⸗Bank

Deutsche Hypothekenbank (Aktien⸗Gesellschaft.)

Zinscoupon Nr. thekenbriefe Serie 1I“ Pfg. halbjährige. Thlr., zahlbar am und bei den bek

zum Dividendenbogen der Aktie Nr. er dieses Talons wer giger Bekand nere Bilanzjahre, neb spruch nach §. 12 de

Dem Inhab fünf Jahren und vorgän dendenscheine für fünf fern soweit nicht ein Wider ausgehändigt.

den gegen dessen Rückgabe nach der Direktion Divi⸗ einem neuen Talon,

atuts kundgemacht ist,

zum kündbaren Hypo

Zinsen von der Gesellschaftskasse in Berlin te 1“ 188 Die Direktion. (Facsimile von zwei Direktoren.)

. S.) i Register sub J. Der Control⸗Beamt (Unterschrift.) Dezember 18.. der Gesellschaft verfallen. ner oder vernichteter Zinscoupons findet

b annt gemachten Stellen

18 Berlin, den 8. Die Direktion. 828 (Unterschrift Direktoren.) 8 8 4. . 8 4 7 Eingetragen im Register sub Fol. Eingetragen in 1 Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

alons findet nicht Dieser Coupon ist nach dem 31.

darauf zu erhebende Zins Eine Mortifikation v nicht statt (§§. 25 und 11).

Schema K.

n verlorener oder vernich ungültig und der

Eine Mortifikatio tt. (§. 12.) Schema D. 8 eutsche Hypothekenbank.

(Aktien⸗Gesellschaft.)

Interimsschein

auf die Aktie N....

eines hat das, Thaler gleich

es einer Aktie, statutenmäßig zustehende Recht er⸗

Deutsche Hypothekenbank (Aktien⸗Gesellschaft.)

Hypothekenbriefes .

Talon zum Couponbogen des kündbaren

. 2 11u16“”“ Thaler, verzinslich zu eses Talons wer gängiger B

Prozent Einzahlun

Der Inhaber dieses Interims Einzahlung von

Prozent des Betrag

Berlin, den 8 Der Aufsichtsrath. (Unterschrift eines Mitgliedes.) Eingetragen im Register sub Fol.

aus der erfolgten

Dem Inhaber di fünf Jahren und vor für fernere fünf Jahre Widerspruch ist, ausgehängt.

den gegen dessen Rückgabe nach ekanntmachung der Direktion Zins⸗ nebst einem neuen Talon,

8 2995 8 S -. 8. Die Direktion. nach §§. 25 und 12 des Statuts kund —7' (Unterschrift zweier Direktoren.)

Der Controlbeamte. (Die E1“ (Unterschrift.) 8 ) 2 Eingetragen im Register sub Fol Der Controlb

(Unterschrift.)

chteter Talons findet

Schema E. 8 (Vorderseite.)

Eine Morti nicht statt. (§§.

fikation verlorener oder verni 25 und 12.)

Vorstehendes Allerhöchstes

Unkündbarer Sypothekenbrief

Privilegium nebst dem Statute der engesellschaft) zu Berlin werden mit nacht, daß die Eintragung des le et erfolgt ist und daß die Bekannt⸗ latt der Regierung zu Potsdam und

deutschen Hypothekenbank (Aktiengesellschaft). Konzessionirt

ank verschuldet dem Inhaber dieses un⸗

Prozent, unter der in den zeichneten Sich

Deutschen Hypothekenbank (Akti dem Bemerken bekannt gen das Handelsregister unbean machung auch durch das Amtsb der Stadt Berlin erfolgen wird.

Berlin, den 14. Juli 1872.

Der Minister des Innern.

Gr. Eulenburg.

laut Königl. Erlaß vom Die deutsche Hypothekenb kündbaren Hypothekenbriefes Thaler verzinslich zu 6 u. 28 des Statuts vorge Dieser Hypothekenbrief ist von Seiten des J der Bank nach vorgän Aufgebot einlöslich. Berlin, den Der Aufsichtsrath. (Unterschrift eines Mitgliedes. (L. S.) Daß für diesen nach Inhalt des Statuts aus kenbrief die vorschriftsmäßige Sicherheit vorhanden Berlin, den 8

Der Minister für Handel, G und öffentliche Arbeiten Im Auftrage:

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage:

(§S. 18, 19, 2 ers unkündbar,

giger Ausloosung und oͤffentlichem

Der Finanz⸗Minister. ie Direktion. Im Auftrage: zweier Direktoren.) gegebenen Hypothe⸗ ist, bescheinigt.

Der Syndikus. (Unterschrift.)

Der Controlbeamte. Unterschrift.)

Personal-Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderun Den 13. Juli 1872. Regt. zu Fuß, v. Bennigse Port. Fähnrs., Frhr. Garde⸗Ulanen⸗R. von dems. Regt., v. Brandt, Prem. Lt. à 1 Regt. aggregirt. Nr. 14, zur Dien v Krause), Pr. Rittm. und Escadr. Chef, v. Regt., zum Prem. Lt. Ulanen⸗Regiment Schwittay, (Schneidemühl) 3. interimist. Comp. Führer ernannt. und interimist. Comp. Führer vom 1. Bat. (Gr zum Hauptm. und Comp. Führer, Stube Feldw. vom Res. Landw. es. des 7. Pomm. Inf. Re Wachtm. vom 2. Bat. (Naugard) 5. Po um Sec. Lt. der Res. des I. B Rußland) Nr. 3, Voß, Vize⸗Wachtm. von der Res. des Neumärk. Drag. Reg von der Inf. des 2. Bats. (Stre

Eingetragen im Register sub Fol. 8

gen und Versetzungen.

v. Bonin, Unteroff. vom 2. Garde⸗ n, Unteroff. vom 4. Garde⸗ v. Günderrode, Port. zum Sec. Lt. befördert. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 2 versetzt. Garde⸗Drag. Regts., dem Lt. vom 3. Pomm. J r Militär⸗Intendantur 7 Pomm.) Nr. 2, zum ec. Lieut. von dems. 2. Pommerschen

Mückseite.) 28 im Abdruck. Regt. zu Fuß,

Schema F. Altag, Sec. Lt.

pothekenbank. in das 2.

esellschaft.) inscoupon Nr. kenbriefe Serie ilbergroschen

Deutsche H sche 5 a suite des 2.

Dannert, Sec. 11““ leistung bei eine t. vom Kür. Re

zum unkündbaren ge halbjährig

gt. Königin Schlieffen I., „v. Bernstorff, Gefr. vom Portepee⸗Fäh n der Infanterie des

. Pfenni Thaler, zahlbar am

e Zinsen von 1 schaftskasse in Berlin und bei den bekannt gemachten

. prozenti

Premier⸗Lieutenant vo Pommerschen Landw. Re v. Bibow,

Berlin, den Berlin, 14, zum in⸗

in der Inf. Iben Regts., chönberg,

Die Direktion.

(Faesimile 1 8 Direktoren.) Pr. Lt. vo

nrauch,

Bat. Stettin gts. Nr. 54, mm. Landw. Ulanen⸗Reg demselben B ts. Nr. 3, Fabric alsund) 1. Pomm. Lan

Eingetragen im Register sub Fo empel, V

Der Controlb . ontrolbeamte ec. Lts. der

Köpke, Vize⸗ Regts. Nr. 42, ts. (Kaiser von at., zum Sec. Lt. ius I., Sec. Lt. dw. Regts. Nr. 2,

Dieser Coupon ist nach dem 31. Dezember 18 ungültig und der darauf zu erhebende Zins der Gesellschaft verfallen ( Kortifikation verlorener oder vernichteter

t (§. 11 und 25).

inscoupons