Bank- und industrle-Aktien. D. pr18701871 DvV. pro1870 Raab-Graz (Präm.-Anl.) 4 15/4 u. 15/10/ 86 ⁄ 87 bz Pr. Bodkr. H. B. kdäb. — — 5 versch. 99 b2z Allg. Dtsch. H. G. — Ung.-Galiz. Verb.-Bahn5 1/3 u. 1/9 82 ½ bz do. do. unkdb.L.II. 5 1/1 u. 7. 102⁄ bz Anglo-Dtsch. Bank Ungar. Nordostbahn. 14 u. 1/10 S1 8bz do. do. do. III. do. [100 ½1 bz Antwerpen. Bank. do. Ostbahn 74 2 5bz G Pr. Ctrb. Pfdb. kdb. 1/⁄44 u. 10 101 5¾ B Austro-Italienische VorarlbergerP 91¾ do. do. unkündb. 1/1 u. 7. 104 ⁄1 bz “ Badische Bank.. Lemberg-Czernowitz ... 72 ⅜bz B do. do. do. do. 98 ½b2 Baseler Bank * II. Em. Sietwbz G Bk. f. Rhein. u. Wst. do. III. Em. 75 bszs —— do. f. Sprit u. Prod. Mähr.-Schles. Centralb.. 83 ⁄ bz Berl. Br. ivoli).. 10 g Berl. Gen. Bank... eneee en 8 103 8 8 e. bSö. 85 30 bz 6 sdo. Makler-Bank.. st.-franz. 8 . Oesterr. Nordwestbahn. do. Gas do. TLit. B. (Elbethal) 5 15 u. /11 85 “ Kronprinz Rudolf-Bahn. 5 1/4 u. 1/10 89 58 bz B Deseh. e b. B do. 69er „ SStetwbz Eisenbahnbed..... Südösterr. Bahn (Lomb.) de. Görüitzer. do. do. neue. do. Nordd. ...
Bisenbahn-Priorftäts-Aktien und OblHigationen. Pilsen-Priesen 5 111 u. UE
Erste Beilage g2 Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. [2. 188. E .Donnecac “
1/1. Div. pro[1870. versch. Böolle Gummiw. F. —
15/12. 71 Boruss. Bergw.... 15/4. Brau. Königstadt. 1/1. 2 8 do. Friedrichshöh 15/4. sddo. Schultheiss.. 31/10. [Bresl. Bier Wiesner 12/3. do. do. Scholz. 1/2. 2 [Bresl. Wagg. Fab. 1/1. 5½ 3 do. junge 1/2. 8 bz B Bresl. Waggonb. 1/1. 2 ET11“ 10/11. Central-Bauverein. versch. Central-Bazar fü
1/2. Fuhrwesen ...
1/1. Charlott. Ch. F... 1/1. C(h. Fabr. Schering 15/12. 163 bz G Cichorienfabrik...
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1/10.7 100 ⁄bz Köni 4 — 1 igreich Preußen einzuräu 1 5 be,ers 1/1. 102 bz 3 zen. zuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief⸗- und Direktion und des Haupt⸗R ie Zi 8 8 Ze 8Z 7 8 meinomn Re⸗ S. 8— “ Leaalana 51 58 den Bau und Betrieb einer Zeirahg hüc fhsnar h48, dieselb 8 Fertaieune grthe von aven eichn gern der Drten ung 1 Eisenbahn von lilenburg na Leipzig (Landesgrenze) durch die Halle⸗ ; 5 g 87 * bieselben es Haupt⸗ endanten versehen 1/1. 93a4 Pbz G Sorau⸗Gubener Eisenbahn Gesellschaft innerhalb des Postwagens oder Postcoupes befördert werden, erhält §. 2. Die Prioritäts⸗Obligati it fü — 24 rau · G Ge 4 v & 22 — ) WZö „Obligationen werden mit fünf Prozent 1/7. 105 1 bz G Vom 17, Juli 1872 die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche jährlich verzinst die Zi jährigen Termi * 2 8 Gesammitgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahl Se döst und die Finsen in halbfährigen Terminen ain 1. April 1/7. 102 ½ bz G Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden — von Preußen ꝛc. pflichtigen Packete berechnet und auf Grund befongeres ee dereae 8. e 1“] ah ven nd aeencr egeene Jtaebe. 15/10. 21 86 bz B Nachdem die Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Gesellschaft auf aversionirt wird. insen, deren Erhebun zu bezeichenden Zablzangsstelten gezahlt. 1/1. 122 ½ bz G Grund des Beschlusses ihrer General⸗Versammlung vom 21. Juni „. 4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende veiresensen Coupon begeichueten Zahle ce e ch h chr in 1/1. 120 bz G 1871 darauf angetragen hat, ihr die Konzesston zum Bau und Be⸗ Vosteguve (ad 2) füͤr den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die verfallen zum Vortheil der G sellse hungstage an nicht geschehen ist, triebe einer Eisenbahn von Eilenburg nach Leipzig (Landesgrenze) zu esellschaft entweder die Befoörderung der nicht unterzubringenden f 26,29
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do. Lomb.-Bons, 1870,74 do. do. v. 1875.. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877.. do. do. v. 1878.. do. do. Oblig.. Baltische.. 1““ Brest-Grajewo. .*
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Bank- und Industrle-Aktien.
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Hyp. (Hübner)
o. A. I. Preuss.-. Leipziger Kreditb.. Lübecker Komm. B. Luxemburg. Kredit Magdeb. Privat-B. Mecklb. Bodkr. 40 %
do. Hyp. Meininger Kredit 1
22 Hyp.-B.40 % 0. —B. 0 . Oesterr. Kredit... Posener Prov Preussische Bank. Preuss. Bodenkr. B. do. neue Preuss. Kreditanst. Pr. Cntr.-Bod. 40 % Ritterschaftl. Priv. Rostocker Bank.. Sächsische Bank.. do. Kreditbank Schles. Bank-Ver.. Stett. Ver.-B. 50 % Südd. Bod. Kred.. Thüringer Vereinsb. Hbg.... Ver.-Bk. Quistorp. Weimarische..
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do. Oberschl.. Hann. Masch. Fbr. Kgs. u. Laurahütte. Lauchhammer Minerva Bg.-A.. Phönix Bergw.... do. do. Lit. B. Pr. Bergw.-Obl. .. Schl. B8.g0.G. 1 do. St.-Pr. Stolberger Zink.. do. St.-Pr. Dortmunder Union Wilhelmshütte...
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Geld-Sorten und Banknoten.
Gold-Kronen
Dukaten pr. Stück
Dollars
Imperials pr. Pfund
Fremde Banknoten
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do. einlösbare Leipziger Französ. Banknoten.... 1““ Oesterreichische Banknoten Russische Banknoten 2
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6 22 ½ bz G 5 10 ½ bz 5 16 ½ G
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Silber in Barren und Sorten per Bankpreis: Thlr. Zinsfuss der Preussischen
für Lombard 5 pCt.
Pfd. fein
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Bank für Wechsel 4,
II. Nichtamtlicher Thell.
Deutsche Fonds.
Stettiner
Cöln. Stadt-Obligationen Gothaer Stadt-Anleihe.. Mannheimer Stadt-Anl.. Oldenburger Loose Neuone h. .
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do. 5 ½proz. Si
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Finnländische Loose.. Neapolitanische Loose.. Hes her Stadt-Anleihe .. Oesterreich. Bodenkredit do. 5proz. Hyp.-Pfandbr.]?
Wer-Pfübr. Wiener Silber-Pfandbr.. Warschauer Pfandbriefe Schwed. 10 Rthlr. Pr.-A. New-Yorker Stadt-Anl.. do. do.
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Elsenbahn-Stamm-Aktlen.
Div. pro Altb. Zeitz. St. Pr. Bresl. Wsch. St. Pr. Cref. Kr. Kemp... . Oo Sa Dniestrbahn Pom. Geulb. St. Pr. Tilsit-Insterburg.. Lundenb.-Grussb.. Unstrutbahn
Warschau-Bromb.. Wsch.-Lz. v. St. grt. Oest.-Franz. St.-B.
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do. Mkl. Vereins. do. Prov. Disk. B. do. Wechslerbank. Brüsseler Bank... Caro-Hertel. Centralb. f. Bauten Chemnitzer B. V.. Cöln. Wechsler-B. Commerz. B. Sec.. Dän. Landsm. Bk. Danziger Ver. B.. Dessauer Kredit .. Deutsche Hdl. Bk. do. junge Deutsche Nat. Bk. Deutsch-Italienisch. Deutsch-Oesterr.. Dresd. Wechsl. B. Elberf. W. u. D. B. Engl. Wechs. Bk.. Essener Bank Franz. Ital. Bank.. Frankf. Wechsl. B. Gera. Hdl. u. Cr. B. Hann. Disc. W. B. Hessische Bank... Int. Bank Hamb... do. junge Int. Hand. Gesell.. Königsb. Ver. Bk.. do. junge Kwilecki(Pos. Land- wirthsch. Bank). do. junge Leipz. Vereins-Bk. do. Depositen.. Lübecker Bank... Magd. Bankverein. do. Wechslerbk.. Malkler-Ver. Bank.. Meining. Hyp.... Moldauer Bank... Niederlaus. Bank. Niederschl. K. V.. Nrdd. Gr.-Cr.-Bk.. do. junge do. 5 % Hyp.-Anth. Oberfausitzer Bank Oest. Dtsch. H.-G. Oldenburger Ostdeutsche Bank. Ostdeutsch. Prod.. Ostd. Wchs. V. B. Paris. Makler-Bk.. Petersbg. Disk.-B. do. junge
Pos. Wechs. 40 %.
Prov. Wechslerbk. Rh. Westph. G.-B. Rostock. Ver.-Bk.. Sächs. Bk.-Verein.
do. junge... Stett. Makler-Bank 2 Bk.-Ver..
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Westfälische.. Wiener Börs.-Bk.. do. Makler-Bank
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1/6. [117 ½¶ bz 1⁄¼4. 93 ½ bz 1/10. 915 2 1/1. 125 ½ bz B
12. 139etwbz G [Cöln-Müs. Bergw. ½[1. — — Constantia...
1/1. [138 ½ bz Contin. Gas
1/12. 109etwbz B [Contin. Pferdebahn 118 bz G Dröllwitz Papierf.. 106 3 (Cuxhaven DDeutsche Bau-G.. Dtsch. Eis. u. Bgb. Deutsche Reichs- u.
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1/1. 120 5 Eckert Maschinenb. Egells Maschinenf. 1/1. [103 G Egest. Saline
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1/1. 104 ½1 bz G Frankf. Bau-Ges.. 1922 — Friedr. Wilh. Str. 1. — Bauver. (U. d. L.) — Georg Marien H.ö. — — Glauzig Zuckerfab. 96 ½ 3 Goth. Wasserw.. 12ʃ½ bz (Greppiner Werke. Gummifabr. Fonr.. do. Volpi u. Schil. Hamb. Wagenb... Harpen. Bgb. Ges. Heinrichshall. Hermsd. Portl. F. Hoerd. Hütt.-V... Internat. Telegr... — — Kiel. Brauerei... 102 ¾˖ G Königsb. Vulcan.. 120 ½ bz G Köpn. Chem. Fab. 104 G Körner 133 ½ bz G Köhlemann Körbisdorf Kramsta Landerw. u. 8 do. junge
Leopoldshall 112 bz G do. Vereinigt.. 101 ½3 bz Magdeb. Baubank. 111 ½ bz Magd. F.-Vers.-G. Magdeburger Gas-. Marienhütte Masch. Freund...
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Rostocker Schiffsb. vS Rostocker Zucker. 1/1. 172 bz G Sächs. Nähfäden.. 1/10. 86 bz Sächs. Stickmasch. 1/10. 105 bz G Schaaf Feilenh.... 15/11. [108 bz G Schles. Wagenbau. 1/9. 94 ½ bz Schmidt 1/1. 96 G Schles. Wollw.. 1/1. [94 ½ G Schwendy 1/1. 141 bz G Sieg-Rhein.. 1//. — — Solbrig!.... 1/2. „ bz Sozietäts-Brauerei. 1/1. — — do. Priorität.. 1/4. 110 ¾ bz Spiegelglas 1/31. — — Stassf. Chem. Fbr. 1/7. 117 bz G Steinhauser Hütte. 1/12. 112 bz G Stobwasser 1/1. [113 ⅔ G [Tabaksfabr. Prätor. 1/3. 96 ½ bz G Tapetenfabrik 1/10. [103 % bz Thiergart. West... 1/10. 106 ½ bz Tarnowwit. .. 1/10. 92 ½ bz Thür. Eisenb. Bed. 1/1. [138 bz G Tuchfabr. Zschille. 1/1 u. 7. 115 bz G Nereins-Brauerei.. — 1110 ½ b2z G Verein. Oderwerke 1/1. [107 ½ bz G Victoriahütte Viehmarkt Weissbier (Westend-Km.-Ges. 110 6110. junge 1/7. [101 bz Westfäl. Lloyd... 1/1. 93 bz G Wiener Gas Wollb. u. Wollw.. Wolfswinkel Eeitzer Masch... Zoolog. Gart. Obl.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker). 8 Folgen zwei Beilagen
ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Necht zur Expro⸗ priation und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838, unter den nach⸗
stehenden Bedingungen hierdurch ertheilen:
IJ. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß innerhalb
zwei Jahren nach dem Tage der e n sgae g erfolgen. Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bau⸗
projekte und der Hauptkostenanschlag der Genehmigung des letzteren.
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen poli⸗ zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnun⸗ gen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Be⸗ hörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten, und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bau⸗Arbeiter einzurich⸗
tenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
3) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines zweiten Gleises, so wie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet, wenn und so weit die Regierung solches im Verkehrsinteresse für erforderlich erachtet.
II. Die Bahnstrecke von Eilenburg nach Leipzig (Landesgrenze) bildet einen integrirenden Theil des Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗ Unternehmens. Auf dieselbe finden alle Bestimmungen des unter dem 3. Februar 1868 von Uns bestätigten Statuts dieser Gesellschaft, so wie der Statutnachträge, insoweit letztere Unsere Genehmigung er⸗ halten oder den Gegenstand des Unternehmens nicht betreffen, und mit den Bedingungen der Konzession nicht im Widerspruch stehen, unter den sub III. bis X. einschließlich nachstehenden Modifikationen Anwendung.
III. Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahr⸗ plans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter⸗, als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagen⸗ klassen zu bewerkstelligen und für den Transpoet von Kohlen und Kots und eventuell der übrigen im Artitel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennigtarif einzu⸗ führen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Ver⸗ kehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in⸗ und auslaändischen Bahnverwaltungen für die Beförde⸗ kung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzende Vergütung zu willigen.
Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer, in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Ver⸗ kehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem Lokal⸗Taxif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Centner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäaͤäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expe⸗ ditionsgebühr für die Transitstrecke der Bahn ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt⸗, noch die letzte Adreßstation an der⸗ selben belegen sind. 8
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarissatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheilig⸗ ten Eisenbahn⸗Verwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den nie⸗ drigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehre resp. in einem andeten durchgehenden Verkehre erheben. Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vor⸗ stehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern und die v ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt ein⸗ zugehen oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, o ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des Ministers ür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Ver⸗ kehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit⸗ betheiligt ist, gemachte fruͤhere Zugeständniß nicht mehr gebunden. IV. Die Beförderung von Truppen, Milttär-⸗Effekten und son⸗ stigen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Säͤtzen stattzufinden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben.
V. Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gefellschaft verpflichtet:
1 ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Post⸗ verwaltung zu bringen, “ 1
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post⸗ verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber,
Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche
nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht “ — 8 b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs ersorderlichen Postbeamten, auch wenn die⸗ selben geschäftslos zurückkehren, 0) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter⸗ wegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.
„Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver⸗ ständigung auch Postcoupes in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbst⸗ kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt; es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post⸗ beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz
Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der P. erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im 8. Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letz⸗ teren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu verein⸗ barende, nach Sätzen vro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transport⸗Vergütung. 1 6. 5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren ꝛc. der Eisenbahn⸗ Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗ sauen, gegen Vergsthamgen., welchr nach den Selbstkosten bemessen
er deren 2 Verei ⸗
Vefe ohea., u Berechnung besondere Vereinbarung ge⸗
3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen ver⸗ sehenen Personen unentgeltlich zu befördern, 88 8 diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber 828G Pmrshalschem Hocfhcsccee zurücklegen.
I. Der Telegraphen⸗Verwaltung gegenuͤber hat die Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu Abeenehrnen kwelche für die Iüigve im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen. wabenh. Eea Weigs dn essenfchessathes der Halle⸗Sorau⸗ — ELisenbahn⸗Gesellschaft müssen wenigse 1 1 im Deutschen Reichsgebiete haben. .eSeF
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind sglaus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu
„VIIII. Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt seaeh bei 8 General⸗ versammlungen der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Gesellschaft und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion, resp. Ver⸗ waltungs⸗ oder Aussichtsrath) durch einen Kommissar vertreten zu “ die ““ 8. zu ermöglichen, ist von allen
er rsammlungen und Zusammenkünften Vorstände — zeitig nzeige zu 19 8 GC“
„Der Regierung steht ferner das Recht zu, die Vorlage der Kassen⸗ üchena es eselchaft, . en Rorlicher Halsen. ab verlangen und den Zeitpunkt für die Einrei . Fänagen 8. g Zeitpunkt für die Einreichung zu be
e Aenderungen in den Tarifen sind in den von d vorzuschreibenden Formen und Zeisge ndetn an dcger e Feß ecümns
IX. Die Gesellschaft unterwirft sich allen Bestimmungen des Staatsvertrages, welcher zwischen Unserer und der Königlich sächsischen Regierung bezüglich der neuen Bahnstrecke abgeschlossen wird.
Die sub J. bis VI. vorstehend aufgeführten Konzessionsbedingun⸗ gen finden, insofern sie nicht bereits durch die Gesellschaftsstatuten vorgesehen sind, oder insoweit sie von den statutenmäßigen Bestimmun⸗ gen abweichen, auf die Halle⸗Sorau⸗Gubener Stammbahn ebenso, wie auf die Zweigbahn von Eilenburg nach Leipzig Anwendung.
X. Allee die juristische Persönlichkeit der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Be⸗ schlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesell⸗ schaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Ueber⸗ nahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Urbertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Pinfglicgen. eöreeerens
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Veschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderli venn dieselbe Fosheüt Fenezunzae Ueedg waren. EE6u“ . ie gegenwärtige Urkunde soll durch die Amtsblätt Re⸗ gierungsbegirke Merseburg, Frankfurt a. O. und Petopsärnt da Kone⸗ der Gesellschaft bekannt gemacht und eine Anzeige von der landesherr⸗ d -- Ar Aeee. atifgenommen werden.
rkundlich unter Unserer Höͤchsteigenhändigen Unterschrif ei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. b EE118“ Gegeben Bad Ems, den 17. Juli 1872.
(1. S.) Wilhelm. Gf. v. Itzenplitz 8 Privilegium wegen Emission von Prioritäts⸗Obligatione Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Gesellschaft bis zum Betrge 88 6 Millionen zweihundert zwanzigtausend Thalern. Vom 17 Junn 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ac.
Niachdem von Seiten der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbabhn⸗Gesell⸗ schaft auf Grund des in der General⸗Versammlung vom 21. Juni 1871 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Herstellung der durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage zum Bau und Betrieb genehmigten Eisenbahn, welche bei Eilenburg von der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn sich abzweigend an die preußisch⸗sächsische Landesgrenze führen und durch An⸗ schluß an eine auf Königlich sächsischem Gebiet nach Leipzig zu er⸗ bguende Eisenbahn die Stadt Eilenburg mit Leipzig in direkte Ver⸗ bindung setzen soll, die Aufnahme eines Darlehns von Zwei Millio⸗ nen zweihundertzwanzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den
Camphausen.
Inhaber lautender und mit Zinsscheinen und Talons verseh
Ink⸗ auten 8 1 T. hener Prio⸗ ritäts⸗Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Beseheaen rhice §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium
zur Ausgabe der gedachten Obligationen Unsere lande Ge⸗ nehmigung unter nachstehenden Bedingungen eesen. ;
§. 1. Die in Höhe von 2,220,000 Thalern zu emittirenden Obli⸗ gationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, wer⸗ den unter der Bezeichnung: »Prioritäts⸗Obligationen der Halle⸗
Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Gesellschaft Littora B.« nac b. genden Schema 1. in 3 schaf nach dem anlie
Fünfhundert Apoints von Eintausend Thalern unter Nr. 1 bis
Nr. 500,
Vierzehnhundert Apoints von Fünfhund 2
Nr. n 18 8. so Fünfhundert Thalern unter Zweitausend fünfhundert Apoints von Zwei T hter der. 1egihse Nr. vaeo. “ Fünftausend zweihundert Apoints von Hundert T.
Ne. 1081 dg . 909 ausgeket, 8 “ seder Obligation werden Zinscoupons auf zehn Ja und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach ha e dasen Schemas (II. und III) beigegeben. Diese Coupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erncuert. Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit Facsimile⸗Unterschriften
von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, zwei Mitgliedern der
Erelnang der Eis inge folgenden Jahres die Summe von Eilftausend einhundert Thalern svatn Zuaschlag der durch c disee- Priortats Wbreeerha er⸗
Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗ . Fesge Sehnl ag senbahn⸗Unternehmens ver
E11“ 8 Jahres und elches auf das Jahr folgt, aus dessen Betriebs⸗Einna Rück⸗ baen. hg die Amortisation erfolgt sind, spätestens aber 88 1. 58 8
76.
wird.
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer
Fälligkeit ab zur Erhebung der neuen Coupons benutzt so erfolgt di Ausgabe der neuen Coupons nebst Tal ee S p st Talons nur an die Inhaber der
§. 3. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation,
wozu alljährlich und zwar vom 1. Januar des auf die Betriebs⸗
enbahn von Eilenburg bis Leipzig in ihrer Gesammt⸗
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt zwar zuerst in demjenigen Jahre,
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahn⸗Gesellschaft
vorbehalten, unter Genehmigung des Staates den Amortifatiönsfonds u verstärken und so die Tilgung der Prioritse Sergatsottan . be⸗ chleunigen. Auch steht der Eisenbahn⸗Gesellschaft das Recht zu, außer⸗ halb des Amortisationsverfahrens sämmtliche, alsdann noch vor⸗ he ZT durch die öffentlichen Blätter mit
natlicher Frist zu kündigen und du es J . werthes einzulösen. 8 8 a. Ses s eg. gf. Ffnn
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Eisenbahnkommissariat
alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
§. 4. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe
der darin vergeschriebenen Beträge Gläubiger der Halle⸗Sorau⸗ Gubener Eisen ahn⸗Gesellschaft und haben 5 dieser “ dem Gesellschaftsvermögen — unbeschadet des Vorzugsrechtes, welches nach §. 5 den auf Grund Anserer früheren Bewilligung für die Halle⸗ Sorau⸗Gubener Eisenbahn ausgegebenen oder noch auszugebenden Prioritäts⸗Obligationen zusteht — ein unbedingtes Vorzugsrecht vor 5rh. Früm. und Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien nebst deren Zinsen und
§. 5. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt,
die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisati Ser nig, gamata⸗ gedachte ortisationsplanes zu fordern,
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesell⸗
schaft länger als drei Monate unberichtigt bleibt,
b) wenn durch Verschulden der Gesellschaft der Transportbetrieb
auf der Eisenbahn länger als sechs Monat vbn;. 1 wesen ist, 8 sech e ganz eingestellt ge
c) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab ieser ndern das t. T Nan welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons zu b. bis zur Wiederherstellung des unkterbrochenen Transport⸗
betriebes.
In dem sub c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche
Kündigungsfrist zu beobachten; auch fann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte 2— innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 18
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die
Eisenbahn⸗Gesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt . 8 SFer vetnen, längstens drei Monaten nach nachgen Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗ . tionen nachträglich bewirtt⸗ 1 sipendew. Prtzwitäie hliga
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind
die Inhaber der Prioritats⸗Obligationen sich an das gesammte beweg⸗ liche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu hachan befugt. G
Dagegen bleibt den mit unserer Allerhöchsten Bewilligung vom
18. November 1871 (Gesetzsammlung Seite 565 de 1871) ausgegebe⸗ nen Prioritäts⸗Obligationen im Gesammtbetrage von 2dcanegegebr. nebst Zinsen, sowie den nach § 4. des vorgedachten Allerhöchsten Pri⸗ vilegii noch auszugebenden Prioritäts⸗Obligationen im Gesammt⸗ betrage von 2,190,000 Thlr. nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den gegenwärtig im Gesammt⸗Betrage von 2,220,000 Thlr., geschrieben: Zwei Millionen zweihundertzwanzig Tausend Thalern neu auszu⸗ fertigenden Prioritäts⸗Obligationen ausdrücklich vorbehalten.
§. 6. So lange nicht die gegenwärtig creirten Prioritäts⸗
Obligationen eingelöst oder der Einlösungsgeldbetra erichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke⸗ mwlaich zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern.
Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die
außerhalb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstücke 1 b 8 au
nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhoͤfe etwa 8 vöEeen oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken, als zur Er⸗ von 189 Teücgrahgen.⸗ n a- oder steuerlichen Einrich⸗ ungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen a .
werden möchten. gen abgetreten
Die Zulässigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen durch
eine Bescheinigung des Eisenbahn⸗Kommissariats dargethan.
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission
von Aktien oder Prioritäts⸗Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts⸗Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.
§. 7. Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3 zu
amortisirenden Obligationen werden jährlich im April durch das L bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. 3
Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 1000 Thlr., 500 Thlr,
200 Thlr. und 100 Thlr. nach dem im §. 1 angegebenen Verhältnisse ihrer Gesammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die nach §. 3 zur Amortisation zu verwendende Summe einen hiernach nicht theil⸗ 11 ergiebt, wird derselbe zur nächsten Amortisation
§. 8. Die Verloosung geschieht durch die Eisenbahn⸗Direktion in
Gegenwart eines vereideten Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet wird.
9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an
dem im §. 3 dazu bestimmten Tage zu Berlin und Frankfurt a. M. oder an anderen von der Direktion zu bezeichnenden Zablungsstellen
„
von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzei der Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu Segci⸗ gen, noch nicht fälligen Zinscoupons.
Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag
der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlö 2 pons verwendet. 1ei . Fou
Mit dem nach §. 3 für die Auszahlung bestimmten Tage hört
die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen auf.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen
in Gegenwart eines Notars verbrannt und soll, daß dies geschek durch die oͤffentlichen Blätter bekannt gemacht d Söliaa⸗