8 “ 11““ n
ffentlicht worden ist (g. 31 al. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1872, treffend die Einführung des deutschen Handelsrechts).
7. Zu jeder Abtheilung des Handelsregisters ist ein alpha⸗ etisches — der darin eingetragenen Firmen unter Bezug⸗ ahme auf die Nummern des Registers zu führen.
II. Von dem Firmenregister. §. 8. Das Firmenregister wird nach dem Muster in Anlage A. eführt. 8 fabsh. jede Firma wird ein besonderer Abschnitt bestimmt, dessen Raum nach Maßgabe der voraussichtlich eintretenden Eintragungen zu bemessen ist. 1 s 9. zn das Firmenregister sind einzutragen: 8
) die Firmen derjenigen Kaufleute, welche ihr Geschäft ohne Ge⸗ ellse n oder nur mit einem oder mehreren stillen Gesellschaftern etreiben,
2) die Inhaber der Firmen und
3) die von denselben bestellten Prokuristen. 1 Wenn eine Firma geändert wird, oder der Firmeninhaber wechselt (Artikel 25 des Deutschen Handelsgesetzbuchs), so ist — letzternfalls auf Anmeldung und Nachweis des neuen Inhabers — die Aenderun
unter neuer Nummer einzutragen; bei der früheren Eintragung i auf die neue zu verweisen und umgekehrt.
Ist die Firma von einem einzelnen Kaufmanne auf eine Handels⸗
esellschaft übergegangen, so erfolgt die neue Eintragung in das Ge⸗ fäshaheörathe
§. 10. as Erlöschen einer Firma oder die Verlegung des Han⸗ delsbetriebs in einen andern Gerichtsbezirk wird auf Anmeldung des
bisherigen Inhabers, seiner Erben oder Vertreter in die Bemerkungs⸗ kolonne des Firmenregisters eingetragen. .““ 8 Die Erben und Vertreter haben ihre Legitimation, insofern diese “ “ unterliegt, darzuthwr; ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. b
§. 11. Wenn ein Kaufmann im Bezirke des Handelsgerichts
mehrere Niederlassungen unter verschiedenen Firmen hat, so ist er in Bezug auf jede Niederlassung, für welche eine besondere Firma ge⸗ führt wird, unter einer besonderen Nummer einzutragen. 1 Bestehen unter der nämlichen Firma innerhalb des Gerichts⸗ bezirks Haupt⸗ und Zweigniederlassungen, so sind beide Niederlassungs⸗ orte in Kolonne 2, spätere Veränderungen in der letzten Kolonne zu vermerken. 8 9
Im Uebrigen wird in Bezug auf die Eintragung von Zweig⸗
“ auf Artikel 21 des Deutschen Handelsgesetzbuchs ver⸗
wiesen. §. 12. Ehefrauen müssen behufs Eintragung in das Firmen⸗ register die Einwilligung ihres Ehemanns zum Handelsbetrieb (Art. 7 des Deutschen EE in der Form des §. 18 des “ vom 19. Juni 1872, betreffend die Einführung des deutschen Handels⸗ rechts, — emanzipirte Minderjährige die Erfüllung der durch §. 3 da⸗ selbst vorgeschriebenen Förmlichkeiten nachweisen.
§. 13. Die Eintragung der Bestellung eines Prokuristen erfolgt in der dritten Kolonne des Firmenregisters auf Anmeldung des Prin⸗ zipals (Art. 45 des Deutschen Handelsgesetzbuchs).
Wenn der Prinzipal im Gerichtsbezirk mehrere Niederlassungen hat, für welche er verschiedene Firmen führt, so ist bei Anmeldung der Prokura ausdrücklich anzugeben, welche Firma oder welche Firmen der Prokurist zu zeichnen befugt sein soll.
Das Erlöschen einer Prokura wird, gleichfalls auf Anmeldung des Prinzipals, in die Bemerkungskolonne eingeschrieben.
Die Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten (Art. 47 des Deutschen Handelsgesetzbuchs) ist zur Eintragung nicht geeignet.
III. Von dem Gesellschaftsregister.
§. 14. Das Gesellschaftsregister wird nach dem Muster in An⸗ lage B. geführt. “ 9
In dasselbe werden Fitieeaeg die Firmen, die Prokuren und die der Eintragung unterworfenen sonstigen Rechtsverhältnisse aller Handels⸗ gesellschaften, welche im Gerichtsbezirk ihren Sitz oder eine Zweig⸗ niederlassung haben (Art. 86, 151, 152, 176, 179, 210, 212 des Deut⸗ schen Handelsgesetzbuchs); für jede Hanbelsgesellschaft wird mindestens eine ganze Seite bestimmt. 8
tille Gesellschaften (Art. 250 des Deutschen Henbelegestgaucs und Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften (Art 266 daselbst sind nicht einzutragen.
.15. Die Eintragung erfolgt: 8
1) bei einer offenen Hanbenh esellschaft auf Anmeldung sämmt⸗ licher Gesellschafter nach Vorschrift der Artikel 86 —88 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, in besonderen Fällen können einzelne Thatsachen, z. B. der ustritt eines Gesellschafters, auch auf Grund von An⸗ meldungen einzelner Gesellschafter geschehen, insofern der Nachweis der betreffenden Fatsachen dergestalt geführt wird, daß ein rechtlich be⸗ Hehaener Widerspruch der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen er⸗
eint; 2) bei Kommanditgesellschaften auf Anmeldung sämmtlicher Ge⸗ sellschafter nach Vorschrift der Artikel 151, 155, 156, 171 des Deut⸗ schen Handelsgesetzbuchs; die Anmeldung der persönlich haftenden Gesellschafter genügt, wenn es sich um eine Zweigniederlassung handelt (Art. 152 des Deutschen Handelsgesetzbuchs);
3) bei Kommandit esellschaften auf Aktien zufolge Anmeldung der sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschafter nach Vorschrift der Artikel 176 und 177 des Deutschen Handelsgesetzbuchs; die Anmeldung 881 den im Artikel 176 a. a. O. Ziffer 1—5 bezeichneten Inhalt haben; 8 1 4) bei Aktiengesellschaften auf Anmeldung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes nach Vorschrift der Artikel 210, 210a, 212 des Deut⸗ schen Handelsgesetzbuchs; die Anmeldung muß den im Artikel 210 a. a. O. Absatz 2 und 3 bezeichneten Inhalt haben. 1
ur Vollständigkeit der Anmeldung gehört bei Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschcften außerdem die Vor⸗ legung des Gesellschaftsvertrages; derselbe wird nur im Auszug nach Inhalt der Anmeldungen (Ziffer 3 und 4 dieses Paragraphen) in das Handelsregister 1ö“ dagegen in vollständiger Abschrift oder in vollständigem Abdruck 9. vorgängiger Beglaubigung durch den Sekretär zu den Beilageakten (§. 4) genommen.
. 16. In die Rubrik »Rechtsverhältnisse der Gesellschaft⸗ (Kolonne 4) sind alle zur Eintragung in die übrigen Spalten nicht geeigneten Angaben, insbesondere die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter — bei Kommanditgesellschaften, die nicht Aktiengesell⸗ schaften sind, auch die Namen und Vermögenseinlagen der Komman⸗ itisten — ferner die Namen der Prokuristen und der jeweiligen Vor⸗ standsmitglieder, sowie die vüthigen Bemerkungen über Aenderungen des Gesellschaftsvertrages, Aufloͤsung der Gesellschaft, Eintritt oder Ausscheiden von Mitgliedern, Bestellung von Liquidatoren u. dgl. endlich das Datum der Eintragung mit der Verweisung auf die Akten und der Unterschrift des Sekretärs (§. 5) einzutragen.
Aenderungen der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft werden jedoch in der zweiten Kolonne vermerkt.
. 17. Hinsichtlich der Eintragung von Zweigniederlassungen finden die Vorschriften des §. 11 entsprechende Anwendung auf das Gesellschaftsregister.
IV. Von dem Genossenschaftsregister.
§. 18. Der Eintragung in das Genossenschaftsregister sind nur diejenigen Genossenschaften unterworfen, welche sich der Firma einer BEöG““ Genossenschaft« bedienen wollen. ie Eintragung der Genossenschaft geschieht auf Anmeldung des Vorstandes und auf Grund des von demselben einzureichenden Gesell⸗ schaftsvertrages, welcher nur in einem, den Erfordernissen des §. 4 Sisler 1—6 und Schlußsatz) des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 868 entsprechenden Auszug in das .g. eingeschrieben, dagegen in vollständiger Abschrift oder in vollständigem Abdruck zu den Beilage⸗ akten genommen wird.
. 19. Die Anmeldung muß entweder persönlich vor dem Han⸗ delsgerichts⸗Sekretär erklärt oder in beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden.
Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine authentische, je nach den Gesetzen des Ausstellungsortes vor Notar oder Gericht aufgenommene Vollmacht beizubringen (vergl.
§. 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1872, betreffend die Elnführung des
deutschen Handelsrechts). 1
Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Einreichung einer Unterschrift .
Die Veröffentlichung der Eintragungen erfolgt in den nach Ar⸗ tikel 14 des Deutschen bestimmten Blättern.
§. 20. Das Genossenschaftsregister wird nach dem Muster in Anlage C. geführt.
Fär jede Genossenschaft wird mindestens eine ganze Seite bestimmt und, insofern erhebliche Nachträge vorauszusehen sind, auch hierfür S .se Seitenzahl in ununterbrochener Reihenfolge frei⸗ gelassen.
Eine Abänderung der Firma oder des Sitzes der Genossenschaft ist in der zweiten Kolonne, der übrige Inhalt der Eintragungen in der dritten Kolonne zu vermerken. In lettere werden auch die Namen der . Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren eingeschrieben, sobald diese den Vorschriften der §§. 18 und 41 des Genossenschafts⸗ Fesetes vom 4. Juli 1868 über die Zeichnung oder Einreichung ihrer
nterschriften Genüge geleistet haben. 28
§. 21. Der Anmeldung ist das Verzeichniß der zeitigen Genossen⸗
schafter nach dem Muster in Anlage D. beizufügen. „Die Fortführung dieses Verzeichnisses liegt dem Sekretär ob, der jeden neu eintretenden Genossenschafter nachzutragen und den Tag des Ausscheidens der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder in Kolonne 4 zu vermerken hat. -
§. 22. Die Eintragung von Beschlüssen der Generalversammlung, welche die Fortsetzung oder Auflösung der Genossenschaft oder Abän⸗ derungen des Geselschaftsvertrages zum Gegenstande haben, erfolgt auf Anmeldung des Vorstandes, beziehungsweise im Falle der Sus⸗ pension sämmtlicher Vorstandsmitglieder (§. 28 Absatz 2 des Ge⸗ nossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868) auf Anmeldung des Aufsichts⸗ raths, und auf Grund des betreffenden Beschlusses, welcher demnächst nach Anleitung des §. 20 dieser Instruktion in das Hauptregister im Auszuge, in das Beilageheft vollständig aufzunehmen ist.
§. 23. Auf Betreiben der nämlichen Personen wird die Auf⸗ lösung der Genossenschaft durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit im Register vermerkt.
Die Eintragung der Auflösung geschieht von Amtswegen, wenn dieselbe Folge der Eröffnung des Falliments über die Genossenschaft oder nach §. 35 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 durch gerichtliches Erkenntniß ausgesprochen ist, letzteren Falles jedoch nicht eher, als bis dem Handelsgerichte das mit dem Atteste der Rechts⸗ kraft versehene Urtheil von dem zuständigen Gerichte mitgetheilt ist.
§. 24. Für die Eintragung einer Genossenschaft in das Register desjenigen Handelsgerichts, in dessen Bezirk dieselbe nicht ihren Sitz, sondern nur eine Zweigniederlassung hat, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Eintragung beim Gerichte der Zweigniederlassung nicht sattfinder, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung beim Gerichte der Hauptniederlassung geschehen ist.
§. 25. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen gebühren⸗ und stempelfrei G §. 69 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 und §. 1 dieser Instruktion).
Im Uebrigen ist für den Ansatz von Kosten der §. 2 der unterm heutigen Tage erlassenen Verordnung zur Ausführung des Genossen⸗ schaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 maßgebend.
Berlin, den 28. September 1872.
1“ Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf den §. 17 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870, betreffend die Gruüͤndung öffentlicher Darlehns⸗ kassem und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen im Bereiche des Norddeutschen Bundes (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 499) wird hierdurch bekannt gemacht, daß am 30. September d. J. 418,355 Thlr. in solchen Darlehnskassenscheinen im Umlauf ge⸗ wesen sind. Berlin, den 5. Oktober 1872. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Elwanger.
3
Königreich Preußen.
Privilegium wegen Ausgabe von auf jeden Inhaber lautenden Obligationen der Stadt Kiel im Betrage von 500,000 Thalern oder 1,500,000 Mark. 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen zc., ertheilen, nachdem die städtischen Kollegien der Stadt Kiel zur Rück⸗ zahlung älterer städtischer Schulden, sowie zur Bestreitung der Kosten verschiedener if Feer h und nützlicher Unternehmungen im Inter⸗ esse der Gemeinde die Aufnahme einer Anleihe zum Betrage von 500,000 “ Tausend) Thalern oder 1,500,000 (Fünfzehn
undert Tausend) Mark beschlossen und darauf angetragen haben, der
tadt Kiel zu diesem Behufe die Ausgabe auf jeden Inhaber lautender und mit Zinscoupons versehener Obligationen zu ge⸗
atten, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen
usstellung von ahera, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten und der Verordnung vom 17. September 1867 (Ges. Sammlung Seite 1518) durch LHSv Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe gedachter Obliga⸗ tionen in 5 Serien, jede zu 100,000 Thalern unter nachstehenden Be⸗ dingungen:
Es werden ausgegeben: Mark 150,000 300,000
Thlr. Mark Thlr. 1000 Obligationen, jede zu 50 oder 150 = 50,000 oder 1000 „ „ 100 » 300 = 100,000 » » 200 »„ 600 = 100,000 » 300,000 „ 500 » 1500 = 250,000 » 750,000 500,000 „ 7500/000
Die Obligationen sind nach dem anliegenden (a) Schema auszu⸗ stellen, mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen, von Seiten der Stadt Kiel nach näherem Inhalt der Obligationen kündbar und von selbiger mindestens mit Ein vom Hundert des Gesammtkapitals der ausgegebenen Obligationen unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen jährlich zu tilgen.
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und durch welches für die Fe der Obli⸗ gationen⸗Inhaber Seitens des Staats keinerlei Gewähr übernommen wird, ist nebst dem Schema der Obligationen, der Zinscoupons und der zu diesen gehörigen Anweisungen (Talons) durch das Amtsblatt der nee hen Regierung zu Schleswig zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. “
1 Urkundlich unter Unserer Höͤchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 4. September 1872.
Zugleich für den Finanz⸗Minister:
Itzenplitz. Gr. Eulenbur
a. Provinz Schleswig⸗Holstein. Kieler Stadt⸗Obligationen 1
der 8 Anleihe von Fünfhundert Tausend Thalern oder Fünfzehn 3 8 Hundert dauns Mark. erie
811 .. Thaler Pr. Courant oder .. Mark. (Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom . Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig pro 1872 Nr. )
Der Magistrat und das Stadtverordneten⸗Kollegium der Stadt
Kiel beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser
“
von .STe“] Thalern Preußisch Co vber .... . (geschrieben .. .) Mark zu fordern b welches mit vier vom Hundert jährlich verzinst wird, und durch Tilgung von jährlich mindestens Ein vom Hundert des Gesammtkapiials ds ausgegebenen Obligationen unter Zuwachs der Zinsen von den amor. tisirten Schuldverschreibungen zurückgezahlt wird. Die näheren Be. dingungen sind in dem umstehend abgedruckten Plane enthalten.
Kiel, am 1872.
Der Magistrat und das Stadtverordneten⸗Kollegium.
(Unterschrift des Bürgermeisters und eines Magistratsmitgliedes, sowie
des Stadtverordneten⸗Vorstehers und seines Stellvertreters.)
Plan, betreffend die Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obliga⸗ tionen der Stadt Kiel im Betrage von 500,000 Thalern 8 b 1,500,000 Mark. 1
Die Obligationen werden in 5 Serien, jede von 100,000 Thalern, ausgegeben. Die Ausgabe der einzelnen Serien erfolgt nach einander in der Art, daß zuerst die 1. Serie ausgegeben wird nd die fol ende erst nachdem die “ Verwendung gefunden hat. Die Rück sahlung der einzelnen Serien geschieht mittelst Ausloosung oder An⸗ aufs der zu denselben gehörenden Obligationen zu einem Betrage von jährlich mindestens Eins vom Hundert des Kapitalbelaufes der ganzen Serie unter Zuwachs der Zinsen der amortisirten Schuld⸗ verschreibungen. Sie beginnt mit dem ersten Januar des. jenigen Jahres, welches auf den Beginn der Verausgabung der betreffenden Obligationen⸗Serie folgt. Den Gläubigern steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Im Falle der Ausloosung werden im Januar jeden Jahres die am 1. Juli desselben Jahres zur Ein⸗ lösung kommenden Obligationen in einer v itzung durch das Loos bestimmt. Der Stadtgemeinde bleibt aber das Recht vorbehalten, an Stelle der Ausloosung ganz oder theilweise den freihändigen An⸗ kauf der Obligationen treten zu lassen, ebenso das Recht, die Tilgung zu 88n oder sämmtliche umlaufende OSbligationen auf einmal zu kündigen.
Die ausgeloosten oder gekündigten Obligationen werden unter Bezeichnung der Serie, der Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich be⸗ kannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt mindestens 3 Monate vor dem Zahlungstermine durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig, die Kieler Zeitung, die Itzehoer Nachrichten und die Hamburger Nachrichten. Sollte eines dieser Blätter ein⸗ gehen, so bestimmen dafür die städtischen Kollegien mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes. 1
„Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli mit vier vom Hundert jährlich verzinst. 8*
Die Zinsen werden, 8 lange dieselben nicht verjährt sind, gegen Rückgabe der zu jeder Obligation auf fünf Jahre ausgegebenen Cou⸗ pons auf der Stadtkasse in Kiel ausgezahlt. 6
Fällige Coupons werden ungültig, wenn sie nicht vor dem Ab⸗ laufe der durch das Gesetz vom 9. Februar 1869 (Gesetz⸗Sammlung S. 341) eingeführten vierjährigen Ferjährungsfrist zur Zahlung prä⸗ sentirt worden sind.
Jedem Couponbogen wird ein Talon beigegeben, gegen dessen Rückgabe die folgende Serie des Coupons an den Inhaber des Talons verabfolgt wird. 8 S
Erhebt der Inhaber der Obligation gegen die Aushändigung der Couponbogen an den Taloninhaber Widerspruch, so wird bis zur ge⸗ richtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Obli⸗ gation oder des Talons die Auslieferung und Auszahlung der Cou⸗ pons sistirt. Wird der Talon nicht innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet, zur Erhebung der neuen Coupons benußt, so erfolgt die Aushändigung der neuen Coupon⸗Serie an den Inhaber der Obligation, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Mit dem Ablauf des angekündigten Zahlungstages hört die Ver⸗ zinsung der ausgeloosten und gekündigten Obligationen auf.
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt nur gegen Auslieferung der “ Obligationen nebst den noch nicht fälligen Zins⸗ coupons.
In Ermangelung letzterer wird der Nominalbetrag der fehlenden vom Kapitale abgezogen. 1“ 1
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, welche nicht binnen dreißig Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Zahlung vorgezeigt oder als verloren oder vernichtet zur Amortisation angemeldet wor⸗ den, erlöschen, und höͤrt von dem genannten Zeitpunkte die Zahlungs⸗ verbindlichkeit der Stadt auf. Solche “ sollen bis dahm jährlich einmal in den oben genannten oͤffentlichen Blättern auf⸗ gerufen werden. b
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Obligationen oder chssshons erfolgt nach den Vorschriften der Ver⸗ ordnung für das Herzogthum e betreffend die Mortifikation der Aktien der Holseigtschen Eisenbahnen und Aktien⸗Gesellschaften vom 11. Juli 1863 mit der näheren Maßgabe, daß die nach §. 2 der genannten Verordnung zu erlassenden oͤffentlichen Bekanntmachun⸗ gen bei dem Magistrat der Stadt Kiel zu beantragen, daß das fernere Verfahren bei dem kieler Kreisgerichte einzuleiten ist, und daß für alle durch die Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachun⸗ gen die oben genannten Blätter zu benutzen sind. 1
Das Aufgebot und die Mortifizirung der Talons findet nicht statt
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haf⸗ tet die Stadtgemeinde Kiel mit ihrem gesammten Vermögen und ihrer Steuerkraft. Kiel, am 182. 2 Der Magistrat und das Stadtverordneten⸗Kollegium.
Coupon ur Kieler Stadt⸗Obligation der
Obligation von der Stadt Kiel ein derselben daselich nes Kapita k
Serie, Littr... No.
2 Januar 18..
2.22 b. Zi tadt⸗ jaet - 2, 8. .Juli bis 31. Dezember 18.. Obligation für den Zeitraum vom 1. Jamuar bis 30. Juns 18. ... Thaler oder Mark . Schilling aus der Kieler Stadtkasse. Dieser Coupons wird ungültig, wenn der Betrag nicht vor dem Ablaufe der durch das Gesetz vom 9. Februar 1869 vorgeschriebenen vierjährigen Verjährungsfrist erhoben wird. Kiel, den.ten 18 Der Magistrat und das Stadtverordneten⸗Kollegium.
Talon 1 zur Kieler Stadt⸗Obligation der.
Inhaber empfängt am
Thaler Mark.
Inhaber dieses Talons empfängt gegen Fln Flgege an die
Kieler Stadtkasse am ten e. te Serie
von zehn Zinscoupons zu obiger Stadtobligation. — ird von dem Inhaber der Obligation Widerspruch gegen die Aushaͤndigung der Zinscoupons 8 c wird letztere bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Obligation und des Talons sistirt. ird der Talon nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage 19 älligkeit ab gerechnet zur Erhebung der neuen Coupons benutt o erfolgt die Aushändigung der neuen Coupon⸗Serie an dghe er Obligation, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Kiel, den. ten 18. Der Magistrat und das Stadtverordneten⸗Kollegium. b Bemerkung. Die Unterschriften der ag ee s de un des Stadtverordneten⸗Vorstehers, sowie dessen Stellvertreters köͤnnen unter den Coupons und unter dem Talon mit Lettern oder Faksimile Stempeln gedruckt werden. Die eigenhändige Unterschrift eine Kontrollbeamten muß jedoch hinzutreten.
Redaction und Rendantur: S chwieger.
Berlin, Druck und Verlag 8 Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
R. v. Decker). 1 Folgen drei Beilagen
88
Serie, Littr... Nv
um tesh wehtu
Reichs⸗
8*
1“
Das 24. Stück des Gesetzblattes für Elsaß⸗Lothringen, welches heute ausgegeben wird, enthält unter:
Nr. 110 die Verordnung zur Ausführung des Reichs⸗ gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Vom 2 Sep⸗ kembe. 18 2f ie vnseraton, betrrffend
Nr. 111 die Instruktion, betreffend die Führung des Handelsregisters. Vom 28. September 1872. Flchrang
Berlin, den 7. Oktober 1872.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.
Königreich Preußen. FSe. Malestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Ober⸗Tribunals⸗Rath Thümmel in Berlin zum Präsidenten des vvenmnn in Münster; “ Rommel zu Berlin zum Gehei⸗ men Regierungs⸗Nath und vortragenden Rath beim Ministe⸗ rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten; und Den Dr. Julius Meyer aus München zum Direktor der Gemäldegalerie der Königlichen Museen zu ernennen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige zweite Lehrer an der hiesigen Königlichen viin eianglah Rösger ist in die erste Lehrcr elle be iceß und der Lehrer Krüger am Friedrichstift hier “st als zweiter Lehrer an der genannten Anstalt angestellt woreen.
Akademie der Künste.
Bekanntmachung.
Die Anmeldung zur Aufngymne in die Königliche Akademie der Künste findet statt am Mittwoch, den 9. Oktober, bis einschließlich Sonnabend, den 12. Oktober, im Anmeldezimmer der Königlichen Akademie, Universitätsstraße 6. Bei der Meldung sind Abgangszeugnisse von der Schule oder Legitimationspapiere vorzulegen. Die Aspiranten haben in ] Phäer Befähigung zur Kunst sich einer Prüfung zu unter⸗ werfen,
“
ür welche der Termin ihnen wird mitgetheilt werden. Berlin, am 7. Oktober 1872. ä Das Direktorium der Königlichen Akademie der Künste.
In Vertretung: A. Eybel. O. F. Gruppe.
Finanz⸗Ministerium. 15] Bekanntmachung. In Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 1867, betreffend die Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes (G. S. S. 1929) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von den im §. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Darlehns⸗ Kassenscheinen am 30. September d. J. ein Betrag von 2,212,243 Thlr. sich im Umlauf befunden hat. Berlin, den 1. Oktober 1872. Der Finanz⸗Minister. 1“ Im Auftrage: Elwanger.
3 Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow von b“ 6
er Unter⸗Staats⸗Sekretär ustiz⸗Ministerium de Rege, aus der Schweiz. e 8
öe“”; Preußen. Berlin, 7. Oktober. Beide Kaiserlichen und Königlichen Majestäten empfingen in Baden den schwedischen General v. Bildt, der den Thronwechsel in Schwe⸗ den anzuzeigen abgesandt war. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin von Baden sind gestern zu einem Aufenthalt von einigen Tagen in Baden eingetroffen. — Beide Kaiserlichen und Köniallchen Majestäten besichtigten die landwirthschaftliche Ausstellung des Badener Gauverbandes. — Ihre Mgjestät die Kaiserin⸗Königin hat auf das Allerhöchstderselben zu Ihrem Geburtsfeste übersendete Glück⸗ wunschschreiben des Magistrats zu Berlin demselben nach⸗ stehende Antwort zugehen lassen: Die Glückwünsche, welche Mir der Magistrat zu Verlin im eigenen Namen, wie im Namen der Einwohnerschaft darbringt,
im
verpflichten Mich zu aufrichtigem Danke. Dieselben treffen Meine
tiefsten Gefühle, indem sie des Friedens gedenken und der Segnungen,
die er hervorbringt. Auf ihn vereinigen sich alle unsere Wünsche;
er fördert auch jedes gemeinnützige Streben wie die Werke der
Mildthätigkeit und Nächstenliebe, durch deren Pflege die Berliner
Bürgerschaft sich in so großartiger Weise auszeichnet. Berlin, den 1. Oktober 1872.
An den Magistrat zu Berlin. 8
— Ihrcs Matsstse die verwittwete Königin war am 2. d. M. in Meran eingetroffen und im Hotel zum Grafen von Meran SaFricis
„— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der pmvring ise mit Seinen beiden Söhnen vorgestern Abend 6 Uhr 40 Minuten in Magdeburg eingetroffen, am Bahnhofe vom General von Blumenthal, anderen höheren Offizieren und dem Polizei⸗Präsidenten empfangen und von dem zahlreich versammelten Publikum mit freudigen Zurufen begrüßt worden. Die Generalität und die Spitzen der Behörden er⸗ warteten Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit im Gebäude des General⸗Kommandos. Abends fand großer Zapfenstreich 8 und besichtigte Höchstderselbe den prächtig beleuchteten
m.
— Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prin Ishin Carl kamen am Freitag Abend von Glinike na erlin, übernachteten hierselbst, statteten gestern Vormit⸗ tags Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Großfürstin Helene von Rußland einen Besuch ab, nahmen die Ausstellung älterer unstgewerblicher Gegenstände im hiesigen Zeughause in Augen⸗ schein, wohnten Abends der Vorstellung im Victoria⸗Theater h und kehrten nach dem Schluß derselben wieder nach Pots⸗
8 “ ““
E r st e B eilag e
inzeiger und Koͤniglich Preußischen
Montag, den 7. Oktober
12
Staats⸗Anzeiger.
1
— Der Krankheitszustand Sr. Königliche ohei des Prinzen Albrecht ist nach wieder vr Raeg e ahgtt andauerndem Schlaf seit gestern in gleichem Verhalten verblieben.
—— Die Mitglieder des in Halle tagenden XVI. deutsch⸗evangelischen Kirchentages 88 des Kongresses für innere Mission hatten an Se. Majestät
felaindes Felegfemamn gerschtet. huet Ew. Majestät hringen die Mitglieder des zu Halle versammelt XVI. deutschen Fanasree Kirchentages veedns Hade vorsammefen Huliqung dar. Gott erhalte Ew. Majestät! Er lasse im Deutschen Reich die christlichen Bekenntnisse im Frieden mit einander wohnen! Hierauf ist noch an demselben Tage folgende Allerhöchste Antwort in Halle eingetroffen: „Dem XVI. deutschen evangelischen Kirchentage in Halle spreche Ich Meinen Dank aus für das Mich begrüßende Telegramm und stimme überein in dem Wunsche nach kirchlichem Frieden.
Wilhelm.
—
— Das Staats⸗Ministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.
— Bei dem Bundes⸗Amt für das Heimathwesen sind zu morgen folgende Terxmine angesetzt: 1) Ortsarmen⸗ verband Driesen contra Ortsarmenverband Berlin. 2) Orts⸗ armenverband Luckau contra Ortsarmenverband Golssen. 3) Ortsarmenverband Grychemi contra Ortsarmenverband
ernburg. 4) Ortsarmenverband Aachen contra Ortsarmen⸗ verband Duisburg. 5) Gesammtarmenverband Uberg⸗Seth contra Gesammtarmenverband Humtrup. 6) Landarmen⸗ verband Alt⸗Pommern contra Ortsarmenverband Stettin. 7) Ortsarmenverband Altenburg contra Landarmenverband der Provinz Sachsen.
— Die zur Vollendung des vor einiger Zeit begonnenen Bahnbaues zwischen Hennigsdorf und Vig8n, Müte vorigen Mongts nach erstgenanntem Orte ausgerückte 4. Compagnie des Eisenbahn⸗Bataillons ist nach Beendigung des er⸗ wähnten Baues wieder hierher zurückgekehrt. — Gestern Abend rückte ein Kommando des Sbenbah „Bataillons in der Stärke von ca. 2 Offizieren 35 Mann nach Schlause bei Muͤnsterberg aus, um eine 4—5 wöchentliche Uebung im Legen des Eisenba n⸗Oberbaues auf der Strecke Münsterberg⸗Camens der Oberschlesischen Eisenbahn abzuhalten.
— Der Hauptmann im Großherzoglich hessischen Artillerie⸗ Corps, Strasser, ist zur Dienstleistung beim Kriegs⸗ Ministerium kommandirt worden.
— S. M. Schrauben⸗Korvette »Elisabeths« ist vorgestern früh von Kiel nach Wilhelmshaven in See 1Se 88
— S. M. Kanonenboot »Albatros« ist am 5. d. Mts.,
Nachmittags, von Kiel nach Wilhelmshaven abgegangen.
— Die nach Eisenach einberufene Versammlung zur Besprechung der sozialen Frage, welche sehr zahlreich
besucht ist, hielt gestern ihre erste Sitzung. Der Professor Dr. Schmoller eröffnete dieselbe mit Hec seaachg der Prsslso welche die Veranstalter der Versammlung geleitet. Das Präsi⸗ dium wurde dem Professor Dr. Gneist übertragen, der dAfeile dankend annahm. Zu Vizepräsidenten wurden der Staats⸗ Minister ga. D. Freiherr von Roggenbach und der Professor Dr. enee. (Jena) gewählt. Der erste Gegenstand der BE war eine Rede des Professor Brentano über Ausführung und Weiterbildung der deutschen Fabrikgesetz⸗ ebung. An der Debatte, welche sehr lebhaft war, betheiligten sa die Hrn. von Holtzendorff, Duncker, Hirsch, Freiherr Nor⸗ eck zur Rabenau, Wagner, Schönburg ꝛc. Von einer Ab⸗ stimmung über die beantragte Resolution wurde abgesehen. Der Schluß der Sitzung erfolgte nach 3 Uhr.
In der um 7 Uhr eröffneten Abendsitzung wurde zu⸗ nächst die Debatte über die Fabrikgesetzgebung fortgesetzt und sodann eine Kommission gewählt, welche im Anschluß an den Debattenverlauf in der Morgen⸗ und Abendsitzung gewisse Resolutionen entwerfen soll, welche in der nächsten Sitzung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen. Hieran schloß sich eine dreistündige Verhandlung über die Gewerkvereine, worüber Schmoller referirte. Sämmtliche Sitzungen waren öffentlich und von etwa 200 Mitgliedern besucht; außer den oben Genann⸗
Graf FPintengerode und Vertreter verschiedener Arbeitervereine. Um 10 ½ Uhr Abends wurde die Abendsitzung vertagt. Hannover, 4. Oktober. In der heutigen (6.) Sitzung des Provinzial⸗Landtages führte Graf Münster den Vorsitz und kündigte 18 neue Petitionen, die bäuerlichen Rechte be⸗ eegen , sowie den Ausfall der Wahl in den Redaktionsaus⸗ uß an. 9 Der Abg. v. Bülow erstattete den Bericht über die Petitionen, welche die Reformirung der bäuerlichen Rechtsver⸗ hältnisse zum Gegenstande haben, und beantragte,
dringenden Ersuchen, dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf we⸗ sentlich auf Grundlage des vorigjährigen Beschlusses (freies Ver⸗ fügungsrecht des Eigenthümers über den Hof, Intestaterbfolge, im Falle keine Verfügung für den Todesfall getroffen ist) vorzulegen. Es sind im Ganzen, außer den obigen 18, 230 Petitionen eingegangen, von denen 101 nach einem bestimmten Formulare, 116 nach einem zweiten abgefaßt und 3 und 5 wiederum unter⸗ einander gleichlautend sind, während einzelne eine besondere Fassung haben. Die Petitionen kommen aus allen Land⸗ drosteien, 101 aus Hannover und so abwärts an Zahl, bis auf Aurich, welchem nur zwei entstammen. Sämmtliche Peti⸗ tionen sind wider den Gesetzentwurf gerichtet, der ihre Veran⸗ lassung war, aber zurückgenommen ist, ohne vorgelegt zu sein, welcher bestimmt war, die für Eigenthümer von Bauer⸗ fen bestehenden Rechtsnormen, durch welche die freie Ver⸗ fügung derselben beschränkt war, so wie die, nach welchen Höfe⸗ ontrakte der obrigkeitlichen Mitwirkung und Genehmigun edürfen, aufzuheben und unter weseitigung des Anerbenrech as allgemeine Erbrecht einzuführen. Ein Theil der Petitionen verwirft das 88e mit graßer Entschiedenheit, ein anderer läßt Einiges davon bestehen, alle erklären sich für Beseitigung der obrigkeitlichen Bevormundung und für Geschlossenheit der Bauer⸗ höfe, in welcher sie die Grundlage der Blüthe des hannoverschen Bauernstandes erblicken. Eine Petition des landwirthschaftlichen
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Hauptvereins zu Osnabruͤck steht auf dem Standpunkte des
den Kaiser und König in Baden⸗Baden unter dem 3. d. M.
ten befanden sich darunter Roscher, Knies, Engel, Wedell,
dieselben der Regierung zur Kenntnißnahme zu übersend » — iese egierung 3 hme zu übersenden, mit dem Gesolge rinen
vorigjährigen Landtagsbeschlusss. — der Antrag des Abg. v. Bennigsen 1) Die Petitionen der Regierung unter Bezugnahme auf den vorigjährigen Beschluß zu übersenden; 2) den Verwaltungsausschu zu beauffragen, einen Gesetzentwurf, betreffend die Regelung de erlichen Rechts im Sinne des vorigjährigen Beschlusses, auszu⸗ - wurde, nachdem der Referent seinen Antrag Lurückgezogen, mit großer Mehrheit angenommen. — Auf der Tagesordnung für vrehch behh stehen: Grundbuchwesen und Ausbau des Stände⸗ auses.
Wiesbaden, 5. Oktober. Die nächste Kommunal⸗Landtags findet am Nachmittags 4 Uhr, statt. Auf der Tagesordnung stehen: 1) Mittheilung von Vorlagen des stellvertretenden Königlichen Landtags⸗Kommissars und des ständischen Ausschusses; 2) Be⸗ rathung und Beschlußfassung wegen Uebernahme des für den Freiherrn vom Stein zu Nassau errichteten Denkmals; 3) Be⸗ richt des Ausschusses für das Brandversicherungswesen, die Uebergabe der Brandkasse von Seiten der Königlichen Regie⸗ rung betreffend; 4) desgl. über die Zuständigkeit des ständi⸗ schen Ausschusses zur Verwaltung der Brandkasse; 5) Bericht des Eingaben⸗Ausschusses über die Ersatzwahlen in den Kom⸗ munal⸗Landtag; 6) Wahl der Mitglieder der Bezirks⸗Kommis⸗ sion für die klassifizirte Einkommensteuer; 7) Wahl eines Mit⸗ gliedes zur Bezirks⸗Kommission für Regelung der Grundsteuer; 18 nsschiugkasung das is 1 u Landtags⸗Kommissars, die Unterbringun ib⸗ licher Korrigenden betreffend. .
(3.) Sitzung des ontag, 7. Oktober,
Breslau, 5. Oktober. Heute Morgen um 11 Uhr hat in öffentlicher Sitzung der Sendkuerosvaeden die feilnnh Chat führung des neuen Ober⸗Bürgermeisters v. Forcken⸗ beck in sein Amt durch den Regierungs⸗Vizepräsidenten Grafen Poninsky als Stellvertreter des Ober⸗ räsidenten statt⸗ gefunden. Der Akt eröffnete mit einer Ansprache des Regie⸗ rungs⸗Vizepräsidenten. Derselbe beglückwünschte die Stadt⸗ verordneten 1 der von ihnen getroffenen Wahl und sprach den Wunsch aus, daß das gute Einvernehmen zwischen der Regierung und dem Magistrat wie früher auch ferner ungeteübt erhalten bleiben möge; er könne dem Ober⸗Bürger⸗ meister hierfür der Unterstützung der Königlichen Regierung versichern. Der Ober⸗Bürgermeister v. Forckenbeck, welcher alsdann das Wort ergriff, hob besonders hervor, daß er sein neues Amt in einer, namentlich für die Gemeindever⸗ waltungen ernsten Zeit antrete, denn die Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs und die Pflichten, welche Preußen in dem⸗ selben übernommenz würden seiner Ueberzeugung nach in ver⸗ hältnißmäßig kurzer Zeit zu einer Erweiterung aller Gebiete der Selbstverwaltung führen müssen und den Gemeinden neue Rechte, aber auch neue Pflichten auferlegen. Schon die bevor⸗ stehenden Verhandlungen der gesetzgebenden Faktoren über all⸗ gemeine Reform der Steuergesetzgebung würden wesentliche Umänderungen in dem Haushalte der Gemeinden bedingen. In seiner Seühderung auf die Rede des Ober⸗Bürgermeisters sprach schließlich der Stadtverordneten⸗Vorsteher Dr. Lewald die Hoffnung aus, daß auch unter des neuen Ober⸗Bürgermeisters Verwaltung die seitherige Harmonie der städtischen Behörden unter einander von dauerndem Bestande bleiben möge. „Minden, 5. Oktober. Das Amtsblatt der hiesigen Königlichen Regierung veröffentlicht die vom Finanz⸗Ministe⸗ rium unter dem 16. August d. J. erlassene Zustimmung zu den Anweisungen I. und III. für das Verfahren bei der Fortschrei⸗ bung der Grundsteuerbücher und Karten, beziehungs⸗ weise der Gebäudesteuerrollen vom 17. Januar 1865 für die Provinz Westfalen und diejenigen Theile des Regierungsbezirks Düsseldorf, in welchen das allgemeine Landrecht gilt.
Bayern. München, 3. Oktober. Der König hat sich von seinem leichten Unwohlsein wieder so weit erholt, daß er das gegenwärtige fast sommerlich schöne Wetter zu einem aber⸗ maligen Ausfluge ins Hochgebirge benutzen will.
— 4. Oktober. Im Allerhöchsten Auftrage haben sich ge⸗ stern Abends der General⸗Adjutant Freiherr von der Tann und der Königliche Kämmerer Karl Graf von Drechsel auf die Reise nach Schweden begeben, um den Trauerfeierlichkeiten anzuwohnen und König Oskar II. zur Thronbesteigung zu be⸗ glückwünschen. Nach der »A. Z.“« General Freiherr von
vss 1 der Tann beauftragt, außer dem üblichen Schreiben an den
König von Schweden auch einen Brief des Königs der ver⸗ wittweten Königin einzuhändigen.
Sachsen. Dresden, 5. Oktober. Der König und die Königin sowie die Herzogin von Genua haben heute das Hoflager zu Pillnitz verlassen und Schloß Weesenstein bezogen. Dem »Dr. J.« zufolge ist der Bericht der Zwischen⸗ deputation der II. Kammer über die Steuerreform⸗Vor⸗ 8 8 die Mitglieder der Ständeversammlung versandt
en.
Württemberg. Stuttgart, 4. Oktober.
und die Königin machten vorgestern von Friedrichshafen mi Gefolge einen Ausflug nach dem Fürstlich Fürstenbergschen Schlosse Heiligenberg. Die Großfürstin Vera von Rußland ist vorgestern Abend vom Schloß Lichtenstein, wo Ihre Kaiserliche Hoheit einige Tage bei der Herzogin von Urach zugebracht hatte, wie⸗ der in Friedrichshafen eingetroffen.
Baden. Karlsruhe, 5. Oktober. Der Großherzog und die Großherzogin haben heute Nachmittag Karlsruhe öe um sich zu mehrtägigem Aufenthalt nach Baden zu
egeben.
— Der “ von Sachsen⸗Weimar traf vorgestern Nachmittag zu abermaligem kurzen Besuche der Großherzoglichen Familie in Karlsruhe ein und kehrte am Abend wieder nach Baden zurück.
Hessen. Darmstadt, 4. Oktober. Die Zweite Kam⸗ mer tritt nach den getroffenen Anordnungen am Monta den 14. d. M., zusammen und wird zunächst das Penstonb⸗ gesetz in Berathüchsh veeh g. 86
— 5. Oktober. Der Großherzog hat mittelst Allerhöchster Entschließung vom heutigen Tage 898 Sokneeiszts ehhähch ter dem Hofgericht der Provinz Starkenburg „Ludwig Hall⸗ Vache zum Ministerial⸗Rath bei dem Ministerium der Justiz
Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen, 3. Oktober. Der Landtag hat gestern vier Vorlagen erledigt.
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