1““ 81
Bank-Aktien.
1 Div. pro[1870 Brüsseler Bank 50 %
122 ½bz B Caro-Hertel 40 %.. 199 ½ bz G Centralb. f. Bauten 115 ½ bz B do. junge 10 % 65 ⅔ G Cbemnit? B.F. 70 % 219 bz B Cöln. Wechsler-B. 370B Commerz. B. Sec.. 91 bz B Däan. Landm. B. 40 % 112 ⅛bz G Danziger Ver. B.. 111 bz G Dessauer Kredit .. 50 ½ bz G Deutsche Hdl. Bk. 93B do. junge 1795 bz G Dtsch. Nat. Bk. 40 % IIletwbz G Deutsch-Ital. 50 % Deutsch-Oest. 40 % Drsd. Wehsl. B. 50 % Elbf. W. u. D. B. 50 % Engl. Weehs. Bk., Essen. Cred. A. 50 % Franz.-Ital. B. 50 % Frankf. Wchsl. 40 % Gera. Hdl. u. Cr. 40 % Hann. Disc WB. 40 % Fegieebg ; Int. BankHamb. 40 % pr. Pfu F junge Kieler Bank 40 %. Königsb. Ver. Bk.. do. junge Kwilecki(Pos. Land- wirthsch. Bank). Leipz. Ver. B. 40 % do. W. u. Dep. B. 40 % Lübecker Bank. Magd. Bankverein. do. do. junge do. Wechsl. B. 40 % Makler-Ver. B. 40 % Moldauer Bank... Niederlaus. Bank.
—
Industrle-Aktlilen.
Div. pro 1870/]1871] Chemnitz. Eiseng.- vs Chemn, Werkzeug. Cichorienfabrik.. Cöln-Müs. Bergw. Constantiaza Contin. Gas. Contin. Pferdebahn Cröllwitz Papierf.. Cuxhaven Hafenbau Dtsche. Bau-G. 70 % Dtsch. Eis. u. Bgb. do. junge Eckert Maschinenb, Egells Maschinenf. Egest. Salineae. Elb. Eisenb. Bed. Erdmannsdf. Spinn. Fagon-Schmiede u. Schrauben-Fabr. Färberei Ullrich.. Fassfabr. Wunderl. vT““ ES1IJ Frankf. Bau-G. 40 % Friedr. Wilh. Str. Bauver. (U. d. L.) Georg Marien H.. Glauzig Zuckerfab. G-hehers 80 % Greppiner Werke. Grqgse Pferdebahn Gummifabr. Fonr.. do. Volpi u. Schl. Hamb. Wagenb... Harpen. Bgb. Ges. Harzer Hartg. u. Br. Heinrichsbaff. 8 Hermsd. Portl. F. Hoerd. Hütt.-V... Internat. Telegr...
Blsenbahn-Prioritäts-Aktien und ObHgationen.
—
98 ¾˖G 128 bz G 115 ⅜Qbz 143 ⅜ B 37 G
1/12. 15/2. 1/3. 1/3. 1/1. 20/12 te. 1/1. 19/10ete. 20½2. 72.
Inl. 1/1.
116 ½ 112 G 179 ½ bz G 141 ½ bz B 113 B
B
114 ½ bz G6 100 ½ bz G 9928B
14 bz 104 G 101 G 104 bz G
124 ½ bz G 121 ⁄ bz B 111¼ B 35 B /1. [109 bz B .94 ½ G 113 bz G . 1112B . 98 ½ bz 95 ⅞bz G 121 B 119 ¾ G 104 bz 111 bz G 106 G
102 ½ bz
104 G
105 ½ G
105 etw bz B 12letw bz B 9Setwbz B 130 ½ bz G
. 74 B
102 ½ B
1/4 u. 1/10 86 ½ bz B
do. 86 1bz B 1/1 u. 1/7 255 bz B 1/4 u. 1/10 255 b2z 1/3 u. /9 99 G6
do. do. 99 ½ bz B do. 99 ¾ B do. 99 ⅔˖ B 86 ½etw bz B
1/1 u. 1/7 1 13/1 u. 13/7 87 ⅞ b2 8 EWW816“
Kronprinz Rudolf-B. gar. do. 69er gar. Südöst. B. (Lomb.) gar. do. do. neue gar. do. Lb.-Bons, 1870,74 gar. do. do. v. 1875 gar. do. do. v. 1876 gar. do. do. v. 1877 gar. do. do. v. 1878 gar. do. do. Oblig. gar.. e1““; Brest-GrajewowoP. Charkow-Asow gar.. do. in L à 6. 24 gar. Chark.-Krementsch. gar. Jelez-OQrel gaxdxk.. Jelez-Woronesch gar... Koslow-Woronesch gar. do. Obligat. Kursk-Charkow gar... K.-Chark.-Asow Obl. gar. Kursk-Kiew gar.. do. kleine... Mosco-Rjäsan gar.. Mosco-Smolensk gar... Orel-Griasy gar... Poti- Tiflis gar. . Rjäsan-Koslsow gar... Rjaschk-Morczansk. Rybinsk-Bologoye do. II. Em. Schuia-Iwanowo gar... Warschau-Terespol gar. do. kleine gar. Warschau-Wiener II...
Erste Beilage 68 Anzeiger und Koͤniglich Preußischen 8n Dienstag, den 8.
Div. pro 1871 Hann. Masch. Ubr. — Kgs. u. Laurahütte. Lauchhammer.. Minerva Bg.-A. 60 % Phönix Bergw... do. do. Lit. B. Pr. Bergw.-Obl... Schl. Zinkh.-G.... do. St.-Pr. Stolberger Zink.. do. St.-Pr. Dortmunder Union Wilhelmshütte..
Geld-Sorten und Banknoton.
Friedrichsd'or pr. 20 Stück 15brz G Gold-Kronen pr. Stück 9 7 ⁄1 1z 6 Louisd'or pr. 20 Stückk 1110 ¾ G eE E ““ 6 21 ½⅞ G 96 ⅔ G Napoleonsd'or à 20 Frcs. pr. Stück. 5 98B do. pr. 500 Gramm .. 95 ½etwbB KI. f. Imperials à 5 R. pr. Stück 5 85 b G do. 8* do. Z“ Dolrr; pr Sthek;. do. 96 bz B Fremde Banknoten pr. 100 Thlr... 17/4 u. 17/10, 91 G do. einlösbar in Leipzig [99 ¾ 1 5 u. 1/11 83 1 b2z Französ. Banknoten pr. 300 Francs... 786 Oesterreichische Banknoten pr. 150 Fl. 1/⁄¼4 u. 1/10/ 94 % bz Russische Bamknoten pr. 90 Rubel...
do. 93 1 8 Silber in Barren und Sorten per Pfd. fein do. 93 5b2 Bankpreis: Thlr. —. — Sgr.
u. 96 ⅔ G
14, 17 886 Zinsfuss der Preussischen Bank für Wechsel 5, do. 96 ½ bz G für Lombard 6 pCt. do. 96 ⅜bz do. 94 ½ bz
1“
Staats⸗
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1/1. 1/1. 4/11 etc.
1/10.
1/3. u. ö. 1/4. 1/4. 1/4.
1/10. 1/1. 1/1.
1/10
16
NaaoRRnIR ̊᷑̃ᷓnRnRnRFRnRRRaRannnRnRnn
878
101 0 8 Königreich Preußen.
104 bz G 101 bz G “ 942 b onzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 88 bzB Feenzahn von Oels nach Gnesen durch die Oels⸗Gnesener Eisenbahn⸗ Gesellschaft. “ Vom 17. Juni 1872.
117 ½ bz B
II1fbz
98 bz G Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen Nachdem von dem Komite, welches sich zur Gründung einer Aktien⸗
116 ⅜Q bz G Gesellschaft unter der Firma: »Oels⸗Gnesener Eisenbahn⸗Gesellschaft⸗
102 bz gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die
100 B Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Oels nach
91 bzZ G Gnesen zu ertheilen, wollen Wir diese Ahnh, glon. sowie das Recht
116 G zur E propriation und zur vorübergehenden Benutzung fremder
107 G Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838, unter den nachstehenden Bedingungen bierdurch ertheilen:
81 b2z 0 J. Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: »Oels⸗ Gnesener
278,0 Eisenbahn⸗Gesellschaft⸗ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer
87 2bz G Verwaltung in Breslau oder unter Genehmigung des Ministers für
88 ⅞5 Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen an der
1153 bz G Bahn gelegenen Orte.
1147 bz II. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß läng⸗
gh9 stens S drei Jahren nach dem Tage der Konzessions⸗ Ertheg. lung erfolgen. .
1038 cür den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
e. en 1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle
103 5¶ z Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und
. [123 B öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Baupro⸗
L946, jekte und der Haupt⸗Kostenanschlag der Genehmigung des leßzteren. 1 142 k bz B 2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ 78 bz G licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschaͤftigten Arbeiter ge⸗
beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichts
rathe zu entwerfenden, von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und event. festzustellenden Ge
schäftsordnung. 2
X. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens ½ ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind w den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen. —
Xl. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 88 berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die erufungen außerordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
XII. Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo 85 9 e 1192. ; bes 853 eu zu Verk 1 ersammlungen und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände nisters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugestehen. (Direktion resp. Verwaltungs⸗ oder Auffichtsrath) durch einen Kom⸗
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Ex. missar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu er⸗ peditions⸗Gebühr für die Bahn von Oels nach Gnesen ausgeschlossen, möglichen, ist von allen General⸗ Versammlungen und Zusammen⸗ wenn weder die ursprüngliche Versandt⸗ noch die letzte Adreßstation tüngten der Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen. an dieser Bahn liegt. 1 “ Der Regierung steht jerner das Recht zu, die Vorlage der Kassen⸗ Ihaes E“ deecg uas derzesehlhab PEEö dlc der Gesellschaft, wie die Einreichng jährlicher Betriebs⸗ eines en kehrs un m Zugeständnisse de ezeichneten a lüsse zu verlan Zei ü inrei Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligteit der anderen bethei⸗ vehraüln vetsängen unß den Selthuht i ö ligten Eisenbahn⸗Verwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Regie⸗ Tarif nach denselben Grundsͤtzen zu normiren und somit für ihre rung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen. in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke XIII. Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Melle zuzugestehen, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge⸗ welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach erheben. 1 88 1“ dem in dieser Hinsicht lediglich und allein Ermessen
Sollte die Gesellschaft zum Zweck der Einrichtung eines neuen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen
direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Hurchgehem der Transportmittel gegen die übliche, nöͤthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzende Vergügung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer
in diesem neu einzurichtenden hbeeden Verkehre zu berührenden
Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zu⸗ zugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Trans- portgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. .Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem L al⸗Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Ceciner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Mi⸗
AIürgeSRen
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do. 1/5 u. 1/11 1,/3 u. 1/9 1/1 u. 1/7 1/4 u. 1/10 1/5 u. 1/11 1/1 u. 1/7
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90 ⅞ bz kl. f. 96 ⁄etwbz G 86 ½bz
95 ½1bz 89 ½ bz 96 ½ bz B
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4o. 1/5 u. 1/11 1/⁄4 u. 1/10
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1 Norddeutsche Bank
Bank- und Industrle-Aktien.
Aach. B. f. I. u. H. 40 % do. Disk.-Ges 40 % Amsterdamer Bank Antwerpen. Bank. Bearmer Bank-V...
do. neue
Berg.-Märk. 60 %.
Berliner Bank do. Bankverein 60 %
Berl. Kassen-V..
do. Hand.-Ges.
do. Wechsler-B.
Braunschweig.. 8 do. Kredit Bremer..
Bresl. Disk. Bank. do. neue 50 % Centr.-Bk. f. Gen., do. f. Ind. u. Hdl. 40 % Coburg. Kredit ... Danz. Privat-Bank
Darmstädter Bank. Zettel-Bank
10. Depositen-B. 60 %. Dessauer Landesb. do. neue 40 % Deutsche Bank... do. Hyp.-B. 40 %
do. Unionsb. 75 % —
Diskonto-Komm...
do. Provinz. 60 % —
Eff. uW B. Hahn40 % Genf. Kred. B. in Liq. Genossensch.-Ban do. neue Geraer Bank.. Gewerbe-Bank.. do. neue Gothaer Zettelbank do. Grundkred. 70 % Hamb. Kom.-Bank do. Hyp.-Bk. 40 % Hannoversche Bank Hyp. (Hübner). Im. Hand. Ges. 40 % Leipziger Kreditb.. übecker Komm. B. Luxemburg. Kredit Magdeb. Privat-B. Mecklb. Bodkr. 40 % do. Hyp. 40 %. Meininger Kredit. do. neue 50 % do. Hyp.-B. 40 %
Oesterr. Kredit ... Petersburg. Int. B. Posener Prov Preussische Bank. Preuss. Bodenkr. B. do. neue Pr. Kreditanst. 40 % Pr. ntr.-Bod. 40 % Ritterschaftl. Priv. Rostocker Bank .. Sächsische Bank.. do. Kreditbank Schles. Bank-Ver.. Stett. Ver.-B. 50 % Südd. Bod. Krd. 40 % Thüringer Bank.. Vereinsb. Hbg.. Ver.-Bk. Quistorp.
Weimarische
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1/7.
17.
1/1. 15/12.71
104 ½ G6 109 ½ bz 111 bz B 113 ½ bz 123 ½5z . 118 b2z 112 bz G 1315 bz
/1. 280 G 7. 178 ½ bz S4etw bz G 126 ½ G 112 B 115 G 138 bz B 130 etw bz B 142 ½bz 119 G bz 116 twbz G 117½6 2014 bz 116 ⅔ bz 95 bz 151 B 134 bz B 114 ⅞ bz 99 ½ 2 B 111 5 bz G 313 ½z 172 ½bz 135 ½ bz G 6 ½ 6 150 G 142 etwbz G do. 153 ½1 bz 0 1/1. 137 bz G do. 120 bz G do. 124 B do. [114 B 1/1 etc. 128 ½ G 1/7. 104 ½ 6 1/1 u.7. 108 %bz 2/1. [119 B 1/1. 108 bz G do. 184 ½ bz G do. 114 G do. 150 bz G do. 107 ½ G 15/11. 711100 B 1/1. 96 G 1/1 u. 7. 158 etwbz B do. 150 bz B 1/1. 112 B do. [176 8 do.
25/11. 1/1. do.
1/1 u.7.
1/1.
10/I1etc.
1/1.
do.
do.
1/7.
1/1.
do.
1/12 etec.
1/6.
fr. Zins 1/1.
1/1 u. 7.
1487 bz 6G
„ Nichtamtlicher Thell.
Deutsche Fonds.
Niedschl. K. V. 50 %
125etw bz G 120 bz
Nrdd. Gr.-Cr.-Bk.. 110 2bz
1[10οllIISEllIlI!
Töl. Stadt-ObIigationen.2† 11I. u. 17. Gothaer Stadt-Anleihe. 5 8 [Mannheimer Eisenb.-Anl. 4 ½ 1/1. u. 1/7.
Oldenbrg. Loose (40 Thlr.) 3 Stettiner National-Hyp..
Ausländische Fonds.
5 1/1.
1/2. 1
do. junge 40 % do. 5 % FIn. Oberlausitzer Bank Oest. Dtsch. H.-G. Oldenburger 40 % Ostdeutsche Bank. Ostdtsch. Prod. 80 % Ostd Wchs V. B. 40 % Paris. Makl.-B. 50 %
101½ bz 109 B
— S —
. 89 G
65 6
do
Finnländ. Loose (I0 Phlr.) — Neapol. Loose (150 Frces.) 42 Pesther Stadt-Anleihe 6 Oesterreich. Bodenkredit 5 do. 5proz. Hyp.-Pfandbr. 5 do. 5 ½proz. Silber-Pfdbr. 5 ½ Wiener Silber-Pfandbr. 5 ¼ Schwed. 10 Rthlr. Pr.-A. — New-Yorker Stadt-Anl. 6
New-Versey. ..
pr. 1/5. 1/1. 1/5. 1/1.
II.
1/5.
do.
do. do.
do.
Stück
u. 1/11. u. 1/11. 1”
Stüeck H. 1/7. u. 1/11.
Eisenbahn-Stamm- und Stamm-Prioritaäts-Aktien.
129 G
108zetwbz B 99 ½ bz G
102 ⅞bz G 104 bz B 110 bz B 171 bz 160 ½ bz B 1018bz
:S — 0
Petersbg. Disk.-B. do. junge 40 % Pfaälz Bankver. 40 % Pos. Prov. W. 70 O% Prov. Wechsl. 40 % Rh. Westph. G.-B. Rostock. Ver. B. 60 % Sächs. Bk.-Ver. 40 % Schaaffh. B.-Ver.. do. junge.. Stett. Mlall. B. 40 % Thüring. Bk.-Ver.. Türk. Austr. B. 40 % Warsch. Kom.-Bk.
28 20/12. 1/4. 12. 1/4. 15/11 etc. 153.
1/1.
EðRœsUSURRxʒFʒʒEʒRʒAAEEEEAEAEEENREEw EEMRnnEnR†RomanFXℛARERSR
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—
do. do.
Altb. Zeitz. St. Pr. Bresl. Wsch. St. Pr. 5 5 Cref. Kr. Kemp... 5
Pom. Ctrlb. St. Pr. Tilsit-Insterburg .. Lnden. Ie b. 8 Unstrutbahn Tamines-Landes.. Wsch.-Bromb. gar. Wsch.-Lz. v. St. gar.
Div. pro 1870 1871
5 St. Pr. 6 5
AEFCURRœSRʒRRGʒr
1/1 u. 798 ½ bz G 1/1. 73 ⅞ bz TII —
1/2 u. 891 ¾˖ B
1/1 u. 7—- —
—. 774 G 7 75 etwbz B 18 ½ G
— —
8
Prleritäten.
alIIIISlIlIIIIIiSIIIIIIIIIESISEIIISEIIIE I141I1II11111IIII1I1I
0090
Westfälische
Wien. Börs.-B. 40 % do. Makl.-B. 40 % do. Union-Bank
AREÆÆ.‧AREEAEEAE
Industrie-Aktien.
N7 4
D)iv. pro A. Gegs. f. Holzarb. A. B. Omnibus-G. Adler-Brauerei... Ahrens' Brauerei.. Albertinenhütte... Arthursber Ascania (Chem. F.) Balt. Hoy.
104 ½ bz . [167 bz . 78 ½1bz G 104 ½ G 04 ⁄ bz 94 ½ G 83 bz G
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St.
Brunswick
Borgà-KerwwoU . Boxtel-Wesel. * Holländische Staatsbahn Lundenburg-Grussbach-. Lundenburg-Nic Mehltheuer-Weida Alabama u. Calif. Extension... Chicago South. West. gar. do. Fort “ Mouncie..
Cansas PaciiaoV Oregon-Caltit.. Port Huron Peninsular. Rockford, Rock Island. South-Missouria Pert-Royal...
St. Louis South Eastern Oentral- PaciHke ... .... Oregon-Paciie .. oaquin.. Springfield-Illinois. is Mashek...
1/2. „ 1/1. 1/1. 1/9, 173. 1/1. Chatt. garant.
kleine
2.2
1/5. 1/1. 1/1.
1/2. 1/1.
Bank-Akt
USSUENSNNNSENoERR
78 ½ . 52 bz G 36 bz B 1. 83 ˖ bz 0. 56 ½ bz 43 bz G 67 bz G 8 69 bz u. 1/11. 772 G
u. 1/7. 85 ½ bz B u. 1/7. 78 ½ B
u. 1/8. u. 1/7.
P
75 B 105 ½1 bz B . 825 bz
2. 96etw bz B . 125 bz . [112 5 bz
1/3. — — 1/7. 126 ½bz G 1/12 etc. 113 bz G 1/10. [103 1 bz G 1/1. [109 bz 1/3. 99 B 1/10. 104 bz G 1/10. 100 etwbz 1/10. 83 ½ B 1/1. 132 bz B 1/1u. 7. 106 2 bz — 93 bz 1/1. 110 ½ bz G 109 ¾z . 1100 ½ 6 7. 126 ½ bz /1. 266 G 96B 99 bz 87 ½ G
do. 75 %.D Baltische Waggon. Bauges. Königstadt do. Hofjäger do. Mittelwohn. 50 % do. Thiergarten BE“ Belle-Allianew.. Berg.-Märk. Bergw. Berg.-Mrk. Ind. 60 % Bergbrau. Hasenh. Berl. Aquarium... do. Bau-Verein.. do. Bock-Brauer. do. Brau. Friedrh. do. Br. Schönebg. do. Centralheiz.. do. Centralstr. G. do. do. junge do. Holz-Compt.. do. Immob.-G. 50 % do. Papier-Fab.. do. Passage-G... do. do. do.
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Bauges. Plessner. Berl. Br. (Tivoli).. do. Unionsbr... do. Masch.-B. Chemn. Maschf. . Dessauer Gas. do. do. neue Dtsch. Eisenb.-Bau. DeutscheR. u. Kont. Eisenb.-Bau 40 % Eisenbahnbed.. I1 do. Görlitzer. do. Nordd....
do. Oberschl..
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200 a 4à 1½ bz do. 130 bz G do. [113 ½ G 1/1 u. 7. 209 ½ bz G 1/1. 239 bz G 1/7. 229 1 bz G 1/3. 141 ½ bz G 1/1. 132bz B do. 116 G 1/1 u. 7. 123 ½ G 1/1. 167 ¼ G do. 136 ½ G do. 169 bz B 1/7. 102 ½ bz B 1/1. [113 G 1/1 u. 7. 132 ½ bz B 1/1. [121¾ G do. 166 ½ bz 1/1 u. 7. 120 9 1,1. 1362b 1/10. 127 ½ bz do. 124 ½ B 1/7. 138 ½ bz do. 112¼4 bz 1/1. 189 bz G 1/4. 178 bz 1/11 ete. 11652 G 1/1. [180 bz G do. 91 ½ G do. 191 B do. 149 ½ bz
Badische
do. Lomb.
Div. pr0 18701871 Allg. Dsch. H. G. 709% Anglo-Dtsch. Bank Austro-Italien. 50 % Zank. Baseler Bank 20 % Bk. f. Rh. u. Wst. 60 % do. f. Spr. u. Berl. Gen. Bank. 40 % do. Makl.-Bank40% do. Mkl. Kom. B. 40 %
do. Prd. Mkl. B. 50 % do. do. u. Hd. B. 60 % Bschw Hann. B. 60 % Börs. B. f. Mklrg 40 % Bresl. Hand.-B. 40 % do. Makl.-Bank40% do. Mkl. Ver. 40 % d0. Prov. Wehs. 70 % do. Wechslerbank.
Pr. 75 %
Bank..
5IIIESIIIIIEIIIISIII FEnnnRRERRRRnRRRERnE
1/. 25/2. 72. 154.
134 ½bz G
1/1. [114 ½ bz 15/4. 110etw bz B 31/10ete. 106 ½ bz G 12/3. 89 G 1/2. 108etwbz B 1/1. [118 ½ bz G 1/2. 111 ⅔ 1/1. 95 ½ B 10/11. 105 ½ bz 27/11letc. — — 1/2 etc. 1102 ½ bz B 101 B
15/3 ete.
1/1.
19 G
98 G
117 G
258 G
199 etwbz G 110 ½ bz G 105B 390 bz 112 ½1bz 121 G 86 ½1 bz 86 G 96 bz
do. Wasserwerke Bielef. Sp. Vorw. Birkenw. Ziegelei. Bochum Bergw. A. do. do. B. do. Gussstahl. Böhm. Brauh.-G.. Bolle Gummiw. F. Boruss. Bergw.... Brau. Königstadt. do. Friedrichshöh do. Schultheiss .. Bresl. Bier Wiesner do. do. Scholz. Bresl. Wagg. Fab. do. junge Breslau. Waggonb. (Hoffm.) . Centr. Bauver. 40 % Central-Bazar für Fuhrwesen 40 % Charlott. Ch. F... Ch. Fabr. Schering
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AnRÆ᷑œᷓARR᷑́IESE
1/1. 1/10. 1/10.
1/9. 1/10.
1/10. 7
1/1.
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1/1. S3 bz B 1/7. s121 ⅞5
1/7. [100 etwbz B 15/10. 181 B 1/1. 124 ⅛b⸗
̊ AᷓAr Gr
8
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Victoriahütte
Kiel. Brauerei... Königsb. Vulcan.. Köpn. Chem. Fab. Körner Chem. Färb. Köhlemann. Körbisdorf-. Kramsts Landerw. u. B.-V. do. junge Leopoldshall.. do. Vereinigt 80 % Magdeb. Baub. 50 % Magd. F.-Vers.-G. Magdeburger Gas. Marienhütte. Märk. Torfgräberei Masch. Freund... do. Wöhlert.. do. Anh. Bernb. Massener Bgwk... Mechernich. Bgwk. Meckl. Maschinenb. Nähm. Frister u. R. do. Löwe do. do. junge Neptun GasuWass. Nienburger Nolte Gas-Ges.... Nordend. Baug. 40 % Nordd. Papier.. Nordd. Eisw., Bolle Nürnberg. Brauerei Oranienb. Chem. F. Osnabrücker Stahl. do. Prioͤritäten Pappenfabrik Patent-Feilen-Fbr.
Pluto, Bergwerk.. Pomm. Masch.... Rathenow. Holzarb. Ravensberg. Spinn. Redenhütte Remsch Stahlw... Renaissance-Ges.. Rhein Bau-G. 40 % Rh. Westf. Ind. 40 % Rostocker Schiffsb. Rostocker Zucker. Russ. Masch.-Obl. Sächs. Nähfäden.. Sächs. Stickmasch. Schaaf Feilenh. ... Schles. Wagenbau Sohim Schles. Wollw. .. Schönweide, Appr. Schwendy, Berliner Kammgarn-Sp.. Sentker Sieg-Rhein Bergw. Solbrig Sozietäts-Brauerei. do. DPrriorität. Spiegelglas
Stassf. Chem. Fbr. Steinhauser Hütte. Stobwasser Südende, Bauges.. Tabaksfabr. Prätor. Tapetenfbr. Nordh. Thiergart, Westend Tarnowit... . ... Thür. Eisenb.-Bed. Tuchfabr. Zschille. Vereins-Brauerei.. Verein. Oderwerke
Viehmarkt
Weissb. (Guericke) do. (Bolle) .. do. (Landré). Westend-Km.-Ges. Westfäl. Lloyd 10 % Wiener Gas 40 % Wissener Bergwrk. Wollb. u. Wollw... WolfswinkelPapier Zeitzer Masch.... Zoolog. Gart. Obl.
do. Pollack & Sch. —
Pimmneberger Union —
erl. Wrkz. —
98 G 117B 95 ½ bz 86B
. 92 ½ 106 ½ bz 104 bz 135 bz G 115 ½ B abg. 107 bz 90 ½ bz G 1015 13113 106 G 97 ½ bz 92 ½˖ bz G
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verehtigungen. Gestern: Oest. Bodenkr. —.
Bank 113 Br. ör1d. Hüt
Oest. 5 ½ proz.
Braunschw. 20-Thlr.-Loose 22 bez. Turnau-Prager 108 ¾ bez. u. G. Lübecker Komm. Oest. 5proz. Hyp. Pfdbr. . 4 ⅞ bez. u. Br. Rostocker Zucker 91 ¾ Br. Magdeb.-
Silber-Pfdbr. —.
ittenberge 98 ¾ G. Ungar. Ostb. 72 ⅛ bez. u. Br.
Redaction und Rendantur: Schwie ger.
Baltische Waggon 75 bez.
(R. v. Decker).
8
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
Folgen drei Beilagen
8
troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnun⸗ gen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Be⸗ hörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Vau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch 8 der in Gemäß⸗ heit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzu⸗ richtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
3) Der Sta tsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kom⸗ missarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (§. 46 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 18 8) die solide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegen⸗ den Rekurses unbedingt Folge zu leisten.
Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
4) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Ver⸗ bindlichkeiten muß bei der General⸗Staatskasse zu Berlin ein Betrag von 5 pCt. des auf 7,750,000 Thlr. festgesetzten Aktien⸗Kapitals in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garant rten
Papieren, oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe) nebst
den noch nicht faͤlligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Verpfändungsurkunde erklärt werden, daß diese Caution der preußischen Staatsregierung zur beliebigen Ver⸗ wendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Er⸗ füllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt.
Die Rückgabe der Zinscoupons erfolgt an den Verfallterminen, kann jedoch vom Handels⸗Ministerium inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebender Entscheidung die Gesellschaft sich einer Verzögerung des Baues schuldig macht.
Die Rückgabe der Kaution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren Verpflichtungen zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn überall genügt hat.
5) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betrieb eines zweiten Ge⸗-
leises, sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Halte⸗ stellen verpflichtet, wenn und soweit die Regierung solches im Ver⸗ kehrsinteresse für erforderlich erachtet.
III. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Be⸗
triebes einen Erneuerungs⸗ und einen Reserve⸗Fonds zu bilden. Dem
Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Er⸗ neuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen, beziehungs⸗ weise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als; Feuertasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupes, sowie die Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Ober⸗ baues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe
der entsprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der Direktion und des Aufsichtsraths von dem Minister für Handel, Gewerbe und
öͤffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebs- zu
einnahmen, die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst
sowie überweisen.
Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche Elementar⸗Ereignisse und größere Unglücksfälle her-
vorgerufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmi⸗ gung des Ministers für Handel, Gewerbe und öͤffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachtraglich für erforderlich oder zweckmäßig er⸗ achteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zu⸗ weisung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung
der Bahn verbleibenden Restes des Anlage⸗Kapitals und durch Ueber⸗
weisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesell⸗
schaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie durch einen von dem Aufsichts⸗ rathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel
Prozent des Anlagekapitals betragenden jährlichen Zuschusses aus den Betcgebs Hinmamen zu dotiren. Hat der Reservefonds die umme von 150,000 Thlr. sin sundert ünfzig Tausend Thalern) erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden. Die Anlegung der Bestände des
attzufinden. 1
1V. Die Genehmigung, noͤthigenfalls die Abänderung des Fahr⸗ plans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des Bahngeld⸗Tarifs und des Fracht⸗Tarifs, sowohl ür den Güter⸗ als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung übe Faxife insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagen⸗ klassen zu bewerkstelligen und fur den Transport von Kohlen und Coats und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennig⸗Tarif ein⸗ nfübren, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel,
ewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
„Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, sowelt der Minister für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Ver⸗ tehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in⸗ und auslaͤndischen Bahnverwaltungen für die Befoͤrderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mitttelst
18
Erneuerungs⸗ und Reservefonds 8 in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren
direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es
vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern,
und die öffentliche den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten einzugehen, oder jenes machen, so ist die Gese Ministers für Handel,
letztere, ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und
Verkehr überhaupt
Gewerbe
waltung mitbetheiligt ist, gebunden.
V. Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzu- auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren pfändungsurkunde stattgefunden hat.
finden, welche Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. VI. Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: 8 1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postver⸗ waltung zu bringen, 1 2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge 8u⸗ Verlangen der Post⸗ verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben: Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber,
2 und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gecbeise Pakete, welche nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Verrichtung 8
einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b), die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur
des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn die⸗ selben geschäftslos zurückkehren,
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter⸗ wegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen köͤnnen auf Grund desfallsiger Ver⸗ ständigung auch Postcoupes in Eisenbahnwagen gegen eine den 88 kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nachstehen Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post⸗ beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief⸗ und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 8
3) Für ordinäre Packete uͤber 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Posteoupes befoördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eufracht, welche für das monatliche Gesanmntgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs⸗ pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Peheeh (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die
esellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erfor⸗ derlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die
abe⸗ und Transport⸗Vergütung. 8 5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung,
Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗ fällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. “
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der 1. einen anderen Theil aber mit ewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 8
1 VII. gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche fuüͤr die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind, oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
VIII. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Buahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs⸗Berechtigung entlassenen Militärs, soweit die⸗ selben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erfo. derlichen Zuschüsse zu leisten.
IX. Wäh end der Bauzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Bauausführung leitenden, der Bestätigung des Handels⸗ Ministers bedürfenden Bautechniker und einem administrativen Mit⸗
liedis, ,e 89 die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rech⸗
nung, so wird bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die
Leitung der Verwaltung einer kollegialisch organisirten Direktion (Vor⸗
von denen das eine die Befähigung für den preußischen höheren Ver⸗ waltungs⸗ oder Justizdienst, das andere die Qualifikation zum preußi⸗ schen Bau⸗Inspektor haben muß, sungiren. Die Wahl sämmtlicher
aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedar ahl dürh d⸗ Vorsitzenden und des oder der technischen Mit⸗ glieder der Bestätigung des Ministers für Handel, Gewerbe und oöͤffent⸗ liche Arbeiten. 8 1
8 Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsen⸗ tirt dieselbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Ver⸗
pflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft
Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu schaft an das ihrerseits auf Erfordern des — und öffentliche Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnver⸗ gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr
Staate genehmigt worden waren.
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Her⸗
Reinigung, das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren ꝛc. der Eisenbahn-
übert in welcher mindestens zwei besoldete Mitglieder, na⸗ ’ S. P ervasen, Fefät wieder nach dem Abendlande, wo er unter den Karolingern
sich schon bedeutend entwickelte. Anfangs beschränkte sich hier Direktionsmütglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion
die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebertragung des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Ueber⸗ tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion mit einer andern Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzesstonsurkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungskomite erfolgt erst, nachdem die Hinterlegung der unter II. 4 vorgeschriebenen Kaution und Ver⸗
In Geltung tritt diese Konzession erst mit der von heut ab läng⸗ stens binnen einer 6monatlichen Präklusivfrist zu bewirkenden Ein⸗ tragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Ein⸗ tragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von Druckexemplaren des Gesellschastsstaturs nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde durch die Amtsblätter der Regierungsbezirke Breslau, Posen und Bromberg auf Kosten der Gesellschaft bekannt gemacht und eine An⸗ zeige von der landesherrlichen Genechmigung in die Gesetz⸗Sammlung aufgenommen werden.
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist Weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.
Urkundlich unter Unseefr Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Itzenplitz.
Bekanntmachung.
Die Immatrikulation auf hiesiger Universität für das bevor⸗
stehende Wintersemester findet am 15., 18., 22. und 25. Oktober cr., Nachmittags 3 Uhr, im Universitäts⸗Gerichtszimmer siatt.
Behufs derselben haben die Studirenden, welche von einer anderen Universität komme n, ein vorschriftsmäßiges Abgangszeugniß von jeder früher besuchten Universität nebst denn Schul gugai im Originale, diesenigen Inländer und Angehoͤrigen anderer deutschen Staaten, welche die Studien erst beginnen, Zeugnisse der Reife, die Ausländer wenigstens einen Paß oder sonstige Legitimationspapiere vorzulegen.
Indem ich dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringe, mache ich diejenigen, welche die Absicht haben, die hiesige Universität zu be⸗ suchen, darauf aufmerksam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginn des Semesters einzufinden haben, um sich vor den Nachtheiten zu be⸗ wahren, welche ihnen aus der verspäteten Ankunft erwachsen müssen.
Immatrikulationen bedürfen einer besonderen Be⸗ willigung.
Halle a. S., am 25. September 1872.
Der Rektor der vereinigten Friedrichs⸗Universttät. Anschüß.
Die Ausstellung älterer kunstgewerblicher Gegen⸗ stände im Königlichen Zeughause. V 1G
Das Elfenbein diente schon im frühesten Alterthum der Kunst. Elfenbeinskulpturen befanden sich unter den Wunderwerken des hundertthorigen Theben; aus den Trümmern der abessynischen und persischen Städte sind Gebilde aus diesem Material ausgegraben worden und die Bibel giebt von der künstlerischen Verwendung des Elfenbeins bei den Hebräern Kunde. Bei den Griechen scheint die Benutzung des Elfenbeins zu Zwecken der Kunst bis zum trojanischen Kriege zurück⸗ die chryselephantine Skulptur begründeten schon vor
yrus die Bildhauer Dipoinos und Skyllis von Creta. Als die hellenische Kunst den höchsten Grad ihrer Ausbildung er⸗ reicht hatte, diente das Elfenbein den rgab Zwecken der Skulptur in der chryselephantinen Technik. Nach der Eroberung Griechenlands durch die Römer riefen die nach Rom gebrachten hellenischen Bildwerke hier eine Nachblüthe griechischer Kunst dies kam auch der Elfenbeinplastik zu Statten, die sich nach
erlegung der Kaiser⸗Residenz nach Konstantinopel zu einer Re⸗ naissance üm besten Sinne erhob. Noch vor dem Verfall dieser Kunst im griechischen Kaiserreich waren byzantische Elfenbein⸗Künstler nach Italien gewandert und verpflanzten diesen Kunstzweig
die Elfenbeinplastik auf die Anfertigung von Reliefs zu Diptychen; allmählich versuchte sie sich aber an Rundfiguren und liturgi schen Gegenständen, wie Reliquarien, Portativaltären, Kelchen, Weihbecken, Bischofsstäben, Abtskreuzen u. dgl. Ein eigen⸗ thümlicher nationaler Fin esah hatte sich indessen noch nicht entwickelt, die frühchristliche Kunst bewegte sich noch in den Formen der römischen Antike.
Diese Periode der Elfenbeinkunst, die bis weit in das