1872 / 255 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Oct 1872 18:00:01 GMT) scan diff

uf die Miethsentschädigungen nicht erstrecken. Die Kammer ing hierauf zu dem zweiten Berathungsgegenstände der Sitzung über, die Vorlage des Großherzoglichen Ministeriums er Finanzen, die Uebernahme der Mehrkosten, welche durch die Taxerhöhung bei der Parzellenvermessung in den ehenden Gemarkungen verursacht werden, auf die Staatskasse und genehmigt diese Uebernahme für alle Gemein⸗ en, welche sich bis zum Schlusse des Jahres 1875 für die Am Schlusse der Sitzung wurde folgender Antrag der Abgg. Hallwachs und Goldmann ein⸗

nothwend noch zurü

Parzellenvermessung erklären.

ßherz. Regierung die Ermächtigung er⸗ daß denjenigen Beamten, welchen die mit den Ständen bei ig des Hauptvoranschlags pro 1872 vereinbarte Gehalts⸗ erhöhung unter dem, durch Beschluß der Zweiten Kammer v.

1872 festgesetzten Vorbehalte

welche seitdem penstonirt w über eine Revision soldungs⸗Etats wenn ihre mi weniger beträgt, als der Ruhegehalt, welchen sie, ohne diesen Vor⸗ behalt, nach den Normen des demnächstigen neuen Pensionsgesetzes, zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand hätten be⸗ können, eine anderweitige Festsetzung ihres Normen des neuen Gesetzes undeohne Vorbehalt stattfinden und der ih vom Zeitpunkt der

Die Kammer wolle der Gro

27. Februar dekretmäßig zuerkannt worden ist, und orden sind oder bis zur Vereinbarung der Dienstpragmatik und der Personal⸗ und Be⸗ pensionirt werden, die Zusicherung ertheilt werde, daß, Rücksicht auf jenen Vorbehalt bemessene Pension

anspruchen Ruhegehalts nach den Rücksicht auf den gemachten nen hiernach gebührende Mehrbetrag Pensiontrung an nachgezahlt werde

Die nächste (133.) Sitzung der Zweiten Kammer findet am 28. Oktober, Vormittags 10 Uhr, statt. ordnung enthält die herzoglichen Ministeriums des Innern, d des landständischen Archivars betreffend herzoglichen Ministeriums des neuen Universitätsgebäudes zu Gießen betreffend; lage Großherzoglichen N.

Die Tages⸗ über: 1) die Vorlage Groß⸗ as Gehaltsverhältniß ;2) die Vorlage Groß⸗ Innern, die Erbauung eines 3) die Vor⸗ Kinisteriums des Innern, die Rück⸗ erstattung der von den Kreiskassen in den nicht zum vormali⸗ gen Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen d thums den bedürftigen Familien der zum Dien Reserve⸗- und Landwehrmann aus Staatsmitteln betreffen

Mecklenburg⸗Schwerin. Die Nr. 35 des »Großh. Mecklenb. veröffentlicht die dortseitcgen Capit vorstehenden Landtag: und der Landesbeitrag. Deckung der Bedürfnisse der Central⸗Steuerkasse. kation der bestehenden Landesverfassung. handlungen über den Entwur die Entschädigung für die vom der deutschen Gewerbe⸗Ordnung aufgehober ösung der durch §. 8 der Gewerbe⸗Ordnun demselben Zeitpunkte ab für ablösbar erklärten Rechte.«

es Großherzog⸗ 1 1 ste einberufenen schaften gewährten Unterstützungen

26. Oktober. Strelitz. Offic. Anzeigers« a proponenda für den be⸗ andeskontribution des Ediktes 3) Modifi⸗ 4) Abschluß der Ver⸗ f einer Verordnung, betreffend 1. Januar 1873

Strelitz,

„1) Die ordinär ) Bewilligung

ab durch §. 7 nen Berechtigungen und die Abl

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OOesterreich⸗Ungarn. Präsident Fürst Auerspe⸗ Pretis sind gestern von Pesth hier einge

Graf Wimpffen, bevollmächtigter M en bei der italienischen Regierung, ist am von seinem Urlaube wieder nach Rom zurückgekehrt. Gestern sind hier fünf Cholera⸗ vorgekommen.

I“ burg hat der diesseitigen Regierung die daß er auf die Funktionen und den Titel

———

Wien, 26. Oktober. Der Minister⸗ Finanz⸗Minister de

rg und der

iar 3 inister der öster⸗ reichisch⸗ ungarisch 20. d. M Ofen, 26. Oktober. fälle mit tödtlichem Ausg

Schweiz. Bischof von Frey Mittheilung gemacht, eines Bischofs von Genf verzichte.

Irland. London, 25. Oktober. ns, Forster, ist in Hoflager als dienstthuender

Großbritannien und Der Chef des Unterrichtswese angekommen, um am Königlichen Minister zu fungiren.

vBFBbPbritische Auswanderungs⸗Behörde, die »A. A. C.⸗« mittheilt, macht Folgendes bekannt:

»In Folge jüngster offizieller Und anderer N dem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheit die Emigrations⸗Kommissare angewiesen word daß Ihrer Majestät Regierung Personen der wanderung nach Paraguay nicht anempfehlen kann, Seit dem in erschöpfenden Krieges mit Brasilien und sehr ungeregelten Lage ge⸗ eise in den tropischen Zonen, und dukte gebotene Beschäftigung, der zu guten Märkten, die Sprache, die chen Paraguay keineswegs Emigranten werden indem sie sich Paraguay anischen Staaten für ihre größeren Schwierigkeiten fen haben würden.⸗

Der Handels⸗ ort, welcher sich in Cannes auf⸗ ließung der Ausstellung nach Lyon be⸗ geben. Herr Barthelemy de Saint⸗Hilaire hat dem Maire hreiben die Gründe auseinander⸗ cht nach Lyon kommen könne. s der Seine, hat den Beschluß ge⸗ lche für den

Balmoral

achrichten, welche en zugegangen, sind en, bekannt zu machen, Arbeiterklasse die Aus⸗

1870 erfolgten Schlusse des dessen Bundesgenossen ist d blieben. Aber mehr als dies, es liegt theilw das Klima, die durch die Stapelpro Mangel an leichtem Zugange Sitten und Gebräuche der Eing zu einem geeigneten Orte für britische Arbe daher wohl daran thun, zu erwägen, daß, oder irgend einen der benachbarten südamerik künftige Heimath ausersehen, sie mit weit als in den britischen Kolonien zu kämp

as Land in einer

eborenen ma

Frankreich. Paris, 26. Oktober. Minister, Teisserenc de B hielt, wird sich zur Sch

von Lyon in einem längeren gesetzt, weshalb der Präsident ni Der Generalsrath des Departement egen die Ansicht des Präfekten Leon Say, aßt, eine Gürtelbahn un Güter⸗ und Personenverkehr benußzt werden soll. Man geht mit dem Gedanken um, den bei Le Bour⸗ ilgarden ein Denkmal zu errichten. Am 0. Oktober soll eine Gedächtnißfeier abgehalten werd doch hat der Gouverneur jede militärische sagt, und auch der St daran Theil zu nehmen. Die Nachrichten aus den von Ueber bedrohten Gegenden lauten günstiger. 27. Oktober. Bei den Nachwahlen zu den Gemeinde⸗ rathswahlen wurde der Kandidat der radikalen mouroux, mit 2842 Stimmen gewählt.

2 Paris zu erbauen, we

et gefallenen Mob

e Betheiligung unter⸗ adtrath von Paris hat sich geweigert,

schwemmungen Partei, La⸗

In der gestrigen s unterstützte Huelves den Antrag, bis ur Entscheidung über den von Becerra gestellten Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe die Vo uschieben. Der Minister⸗Präsident Zorilla erklärte, daß einer früheren Ansicht entgegen, ein Verthei strafe geworden sei, weil dieselbe das ein die Furcht vor dem Tode eine vom Wirkung zu erzeugen. Stimmen abgelehnt. 26. Oktober. (W. T. B.) haben zur Prüfun schaffung der Todesstr entgegengesetzten Erklärungen

Spanien. Madrid, itzung des Kongresse

llstreckung aller Todesurtheile

diger der Todes⸗ zige Mittel biete, durch Verbrechem abschreckende Der Antrag wurde mit 99 gegen 58

Die Bureaus der Cortes des Gesetzentwurfs, betreffend die Ab⸗ afe für politische Verbrechen, des Minister⸗Präsidenten eine

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Kommission niedergesetzt, welche im Allgemeinen dieser Vorlage günstig gestimmt ist. Ferner haben dieselben entschieden, daß der Antrag, den früheren Minister Sagasta wegen un⸗ gesetzlicher Verwendung von Staatsgeldern in Anklagezustand zu versetzen, am Montag zur Verhandlung gelangen soll.

Italien. Nom, 23. Oktober. Der Schiffskapitän Racchia,

welcher unlängst am Bord der »Clotilde« die Reise um die

Erde gemacht hat, wird sich demnächst nach Borneo einschiffen,

um die zu Strafkolonien bestimmten Inseln des indischen

Archipels in Besitz zu nehmen, welche die italienische Regierung auf den Rath des Kapitäns erworben hat.

26. Oktober. Die Eröffnung des Parlaments

ist, wie die »Opinione« meldet, auf den 20. November d. S

festgesetzt.

Durch ein in der »Italia militare« veröffentlichtes Dekret werden die Militärdistrikte auf 62, und die perma⸗ nenten Distrikts⸗Compagnien von 160 auf 191 erhöht. Von letzteren sollen 16 Spezial⸗Compagnien für die Alpengarnisonen formirt werden.

Der Großfürst Nicolaus von Rußland hat sich

heute Abend in Brindisi eingeschifft, um sich nach Griechenland

zu begeben.

4“ 1“ Türkei. Wie die »Neue freie Presse aus Konstantinopel

meldet, ist der neuernannte Gesandte des Deutschen Reiches,

v. Keudell, am 26. d. M. daselbst eingetroffen. Es kursiren

abermals Gerüchte von Veränderungen im Ministerium. Kragujevacz, 27. Oktober. Die Skuptschina hat

heut die Postkonvention mit Rumänien angenommen, und.

wird dieselbe sofort in Wirksamkeit treten.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 26. Oktober. Der Großfürst Konstantin besichtigte am 22. d. M. in

Kronstadt die neue Kaiserliche Nacht »Derschawa« und mehrere andere Kriegsschiffe, sowie die Hafenbautch.

Die Spezialkommission, welche die Frage der Kompletirung der Armee von dem Augenblicke der Erschöpfung der Reserven an behandelt, hat ihre Arbeiten beendigt; es wird nun binnen Kurzem die Plenarsitzung der Kommission zur Reform der Militärdienstpflicht stattfinden, in welcher die Frage dvon der Organisation der Miliz berathen werden soll.

Um die Kosaken an den Dienst der regulären Ka⸗ vallerie zu gewöhnen, sollen, wie die »M. Z.“« meldet, künftig jeder Kavallerie⸗Division zwei Kosaken⸗Regimenter zukomman⸗ dirt werden.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 22. Oktober. Der König hat zum ersten Hofmarschall den Hofmarschall

Flach, zum ersten Hofstallmeister den Hofstallmeister d'Orchimont,

zur Oberhofmeisterin die Gräfin Piper, geb. Baker, zum Ober⸗

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Kammerherrn den Grafen Claecs Cronstedt, zum Chef des König⸗ lichen Stabes den Chef der »Zweiten Leibgarde«, Grafen Kager⸗

berg, zum Adjutanten den Artillerie⸗Kapitän Munck ernannt.

Die schwedische Regierung hat in einem Cirkular an die Amtleute Aufklärungen über die Aufhebung oder Ver⸗ änderung der Beschränkungen für den Aufenthalt der israe⸗

litischen Staatsangehörigen verlangt. Ferner sind die Amt⸗ leute aufgefordert worden, Berichte über die technischen Lehr⸗ anstalten des Landes zum Gebrauch für den unterm 7. Junid. J. niedergesetzten Ausschuß zur Erörterung der Frage über die Errichtung einer technischen Hochschule einzusenden.

Durch Bekanntmachung vom 18. Oktober ist in Ueber⸗ einstimmung mit dem Beschlusse des Reichstages die Stempel⸗ abgabe für Blätter und periodische Schriften aufgehoben worden.

In Folge des vom nationalökonomischen Kongreß in Kopenhagen ausgesprochenen Wunsches, das metris che System möge so bald wie möglich für Maß und Gewicht und das Grammgewicht sofort als Zoll⸗, Post⸗ und Münzgewicht, sowie auch für den Eisenbahnverkehr eingeführt werden, hat der König unter dem 18. d. M. allen betreffenden Behördendie Wei⸗ sung gegeben, hierüber ihr Gutachten einzureichen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 28. Oktober. In der Sitzung des Herren⸗ hauses am 26. d. M. nahm in der Diskussion über den Entwurf der Kreisordnung zu §. 20 in Betreff des Kreisstatuts, welches nach dem Vorschlage der Herrenhaus⸗ Kommission auch »über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen des Kreises« bestimmen soll, der Regierungs⸗ Kommissar Geh. Regierungs⸗Rath Persius das Wort:

Meine Herren! Gestatten Sie mir einige wenige Worte zur Rechtfertigung des Vorschlages der Regierung, der von Ihrer Kom⸗ mission nicht acceptirt worden ist. Ihre Kommission erblickt darin einen Widerspruch mit dem dem Gesetzentwurf zu Grunde liegenden Prinzipe der Selbstverwaltung, daß derselbe die statutarische Befug⸗ niß der Kreistage so sehr beschränkt. Meine Herren! Selbstverwal⸗ tung und Autonomie sind jedoch zwei verschiedene Begriffe; die Selbst⸗ verwaltung begreift die Befugniß der Korporation zurk selbständi⸗ gen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, die Aukonomie dagegen die Befugniß derselben zur selbständigen Feststellung ihrer Ver⸗ fassung. Prthere Befugniß will das vorliegende Gesetz den Kreisen im weitesten Umfange gewähren, die Verfassung der Kreise dagegen soll durch das Gesetz selbst festgestellt werden. Der Gesetzentwurf enthält eine vollständige Codifikation des gesammten Kreisverfassungsrechts, und läßt demgemäß nur noch einen geringen Spielraum der Autonomie der Kreise, für den Erlaß der Kreisstatuten. Der Erlaß solcher Statuten wird nach der Ansicht der Regierung nur noch da möglich sein, wo das Gesetz ausdrücklich Verschiedenbeiten gestattet.

Ihre Kommission macht gegen die Regierungsvorlage geltend, daß in den für die neuen Provinzen im Jahre 1867 erlassenen Kreisverfassungsordnungen den Kreistagen eine weitere autonome Befugniß beigelegt sei, als der vorliegende Gesetzentwurfe den Kreistagen der. 6 östlichen Provinzen einräumen wolle. Jene Verordnungen für die neuen Provinzen, meine Herren, unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden Kreisordnungsentwurf dadurch, daß dieselben das Kreisverfassungsrecht nicht in dem weiten Umfange codifiziren wie der gegenwärtige Gesetzentwurf. Angeachtet diese Verordnungen in Bezug auf den Erlaß von Kreisstatuten den Kreisvertretungen einen ähnlich weiten Spielraum gewähren, wie Ihnen Ihre Kommission für die 6 östlichen Provinzen vorschlägt, so ist doch von den Kreistagen der neuen Provinzen, mit Ausnahme eines einzigen Falles seit dem Erlaß der Verordnungen/ also seit einem Zeitraum von fünf Jahren noch kein Gebrauch gemacht worden; nur in einem Falle ist ein Kreisstatut erlassen und zwar für den Kreis Eiderstädt, und dies beruhte dar n, daß in der schleswig⸗holsteinischen Kreisver⸗ fassungs⸗Verordnung in Bezug auf die Regelung der Verhältnisse des Kreises Eiderstädt ausdrücklich auf den Erlaß eines Statuts hin⸗ gewiesen war. 1 4

Ihre Kommission hat ferner bemerkt, daß auch die Städte⸗ ordnungen den Städten weitere statutarische Befugnisse einräumen, als der anliegende Gesetzentwurf den Kreisen ewähren wolle. Es ist allerdings richtig, daß die Städte⸗Ordnung für die 6 östlichen

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und wenn e wo über ihr Fortbestehen eine zu Stande komme, so ttergutsbesitzer als in ihr Amt sehr verlangen, daß in einzelnen ärt, aufrecht

1 ziemlich gut, stehen bleiben könnten, zwischen ihnen und der entgegne ich darauf, daß jetzt auch noch die Ri haber der Polizeigewalt bestehen, und viele v trotzdem ist es Niemand eingefallen zu

Rittergutspolizei zwar aufgegeben, o der Kreis sich damit einverstanden erkl

EE“; ekommen seien, nicht da be

Provinzen vom 30. Mai 1853 in Be dieselbe Bestimmung en Kreise vorschlägt. geräumt, eigenthümliche V zu ordnen. s

zug auf den Erlaß von Statuten n Ihre Kommission für die auch den Städten die Befugniß ein⸗ erhältnisse und Einrichtungen durch Statut un auch von Seiten der städtischen Ver⸗ Zatl von Statuten erlassen, wahren Sinne nur Verwaltungs⸗Reglements gelegenheiten, Institute und E Provinzen wärtig geltenden Kreisordnungen keine B Kreistagen die Befugniß zum Erlaß ich entsinne mich nicht, daß d Schwierigkeiten sich ergeben hätten. stlichen Provinzen von den getroffen zur Ordnung der Ve Ausführung v Korrektionsanstalten ꝛc. reglements und diese können d n Gesetzentwurfe erlassen, in wel verwaltung ihrer Angelegenheiten im weite Wenn ich auf das Amendem so entspricht Städte⸗Ordnung von 1 Punkte von den Bestimmun für die neuen Prov Amendements:

über sonstige eigenthümliche Verhältnisse

in denen keine Lehnschulzen vorhanden sind ihre Schulzen remuneriren müssen. keine große Härte und Unbilligkeit darin Gemeinden, deren Kommunalverwaltun eführt worden ist, in Z er freien Schulzenwahl diese nerirung ihrer Schulzen auferlegt, wel meinden des Landes zu tragen haben. Dies führt mich auf eine and ob denn wirklich wenn das

und die gegenwärtig schon an und fuͤr sich kann ich erblicken, wenn man die g bisher unentgeltlich von ukunft gegen Einraͤumung des Verpflichtung, zur Remu⸗ che bereits alle übrigen Ge⸗

thält, welche Ihne Namentlich ist

Lehnschulzen Rechtes der gut verwalten das Institut Fällen aber, w erhalten werden solle. erren! Wenn Petitionen von Se

der die Au

nunaler An inrichtungen. enthalten die estimmungen, welche den von Statuten gewähren, und Praxis irgend welche Allerdings sind auch in den 6 fache Bestimmungen Kreisinstitute für die gvon Kranken

ere Frage, nämlich auf die eine Rechtsverletzung

iten der Gemeinden Lehnschulzen b

namtes eingegangen fen, in welcher Zeit Aufhebung

werden kann, den Gemeinden zugemuthet wird, in Zuk remuneriren. Wenn man dem hi nachgeht, so glaube ich nicht, da koͤnnen. Die Lehnschulzeng Zeiten des Mittelalte wurden von den Landes⸗ und Entrepreneure (Schulzen)

wiesen, mit der Verpflicht Unternehmer erhielten dafü nur eine größere Zahl von Für diese bessere Dotirung für den Grundherrn übernehmen, Heerwagen stellen, ihm als Schö herbergen und beköstigen, wenn er ins Dorf kam, barkeit verwalten, die gutsherrlichen Abgaben

Hofdienste ansagen, sowie auch die Kommunalangelegenheiten der Ge⸗ Meine Herren! Diese Kommunalangelegenheiten noch sehr ein⸗ berechtigt zu der An⸗ chulzen erhalten haben, rt worden sind für die⸗ lehns⸗, grund⸗ und ge⸗ zum geringsten Theil für emeindeverwaltung haben n meines Erachtens den gemuthet werden, für die Abnahme dieser Ver⸗ pflichungen den Gemeinden eine Entschädigung zu gewähren. Es würde das ein ganz ncuer Grundsatz in unserer Abl gebung sein, wenn man Jemandem dafür, daß ihm zogen wird, noch außerdem die P wollte. Von den Gemeinden sel dotirt worden.

Seitens der Gemeinden stattgefunden hat, der Vorlage der Regierung an die G also, daß vom Rechtsstandpunkte aus nicht die Beh den Gemeinden eine ungerechtfertigte L Aber, meine Herren, die Regierung be⸗

⸗Institut abgeschafft und unft die Schulzen selbst zu orischen Ursprunge dieses Institutes man sich dieser Ansicht wird an⸗ aus den frühesten „15. Jahrhundert her. Grundherren, Kirchen und Klöstern angenommen, denen weite Landstrecken über⸗ g/ auf diesen Kolonisten anzusiedeln. Die r von dem betreffendem Grundherrn nicht Hufen, sondern auch andere Gerechtsame. mußten die Schulzen verschiedene Leistungen ein Lehnpferd oder auch wohl einen ppen Gerichtsfolge leisten, die niedere Gerichts⸗ einfordern und die

für oder wi sind, so wird man ni dies geschehe des Lehnschu währt werden sollte, Grundsatz aufgestellt w Ich kann nur dabei stehen bleiben, uts der Lehnschulzen, selbst wenn haben sollte, dem System dieses Gesetzes 8 gegen den Kommissionsvorsch

In Betre v. Kleist⸗Retzow wissen wollte, erklär rungs⸗Rath Persius, nach dem Gr kann mich der Ansicht des Her das Amendement des Herrn p moͤchte gegen die lebenslängliche e anführen, die schon in der K sind und die sich auf S.

fhebung des Lehnschulze cht außer Acht lassen dür n ist. Es kamen eine Menge ilzenamtes, als den Gemeind und gegen

araus in der Petitionen um en eine Entschä

die Aufhebung, als der umge

daß die Aufrechthaltung des sie eine Einigung zur Basis derartig widerspricht, daß die lag ernstlich Widerspruch er⸗

ff der Wahl der Schöffen (§. 23), f Lebenszeit, statt auf sechs J te der Regierungskommissar

Kreistagen mannich rhältnisse einzelner on Chausseebauten, die Verwaltun Dies sind aber auch nur VW ie Kreistage auch in Zu

üter rühren schon rs, aus dem 13., 14.

erwaltungs⸗ kunft gemäß chen ihnen die Selbst⸗ sten Umfange beigelegt ent Ihrer Kommission näher ein. ngs den Bestimmungen der ch in einem wichtigen

ichtlich der Technik, assung der Natur, ein entschiedener Fortschritt der neueren gegen die ältere Kunst, ja man kann sagen, daß diese wenn man die historische Malerei mit dem Drama, die Genremalerei mit dem Epos vergleichen darf recht eigentlich lyrische Gattung der Malerei in dieser Serie erst ein Pro⸗ dukt der modernen Kunst ist. Wie wenig man, selbst noch am Ende des vorigen Jahrhunderts, hiervon eine Ihnung hatte, beweisen die merkwürdigen Worte Lessings (im Laokoon): „Der Landschaftsmaler ahmt Schönheiten nach, die keines Ideals fähig sind; er arbeitet also blos mit dem Auge und der Hand, und das Genie hat an seinem Werke wenig oder gar keinen Antheil.« Sähe Lessing die heutige Landschaftsmalerei, die Werke eines Lessing, Achenbach, Gude, Max Schmidt, Lier u. s. f., so würde er wahrscheinlich eine andere Meinung von dieser edlen Kunstgattung gewinnen.

dem vorliegende

ahre, gewählt ar, Geh. Regie⸗ afen v. Sierstorpff:

orredners nur anschließen on Kleist⸗Retzow abzuleh⸗ Wahl der Schulzen einfach ommission dagegen geltend 47 des gedruckten Berichts

daß die Gewählten ebenso in, nach 3 Jahren ihr Amt öfter Gebrauch eien; sowie ferner, önne, eine Aende⸗ zu ermöoͤglichen, auch n für kürzere Zeit als

853, weicht aber do gen der Kreisverfassungs⸗Verordnu heißt nämlich unter Nr. 2 des

und Einrichtungen des meinde verwalten. der Gemeinden

facher Natur, und man ist vollständig daß die Dotationen, w ihnen zum weit überwiegenden Theile ge⸗ jenigen Verpflichtungen, welche sich aus dem richtsherrlichen Nexus herleiteten, und nur diejenigen, welche sie in Bezug auf die G übernehmen müssen.

Schulzen auch nicht zu

Mittelalter

die Gründ emacht worden inden, wo es heiß Anderseits wurde in Betracht gezogen, wie die Kreisbeamten das Recht hätte niederzulegen und davon voraus machen würden, auf je längere Zei daß es unter Umständen wünschenswerth sein k in der Person der Gemeindebeamten Gegenden die Schulze

Die Kreisordnungen für die neuen Bestimmung noch einen Zusatz: derartige Anordnungen dürfen jedoch in ke lichen Bestimmungen der Gesetze zuwid Ich möchte deshalb für den Fall, daß schließen sollte, unter Verwerfung des die ursprüngliche Regierungsvorlage erlauben, wenigstens diesen Zusatz hinzuzufügen. Nach dem Herrn von Kl ierungs⸗Kommissar noch hinzu: Im Anschlusse an die letzten Worte des ich nur noch darauf hinweisen, daß hier i Anschauungen über den Begriff des Statut wenn auf die Beibehaltung der B

Provinzen enthalten zu dieser welche die S inem Falle den ausdrück⸗

das Hohe Haus nicht be⸗ Antrages seiner Kommission, wieder herzustellen, mir die Bitte dem Amendement Ihrer Kommission

chtlich um sie gewählt

Es kann deswegen

bereits jetzt in einigen 6 Jahre gewählt würde Ich glaube, daß das erstere Motiv, t, vollkommen zutreffend erscheint; so ist von diesem Hohen Ha ußert worden, auf geeignete Persönlichkeiten selten andere Motive sich gelte sich lediglich auf das Interess denken eine Berechtigung len, die Schulzenwahlen so Ich möchte es von dem Sta vertraten, in der T. des Herrn v. Kleist anzunehmen. Es

ösungs⸗Gesetz⸗ 1 ein Recht ent⸗ flicht der Entschädigung auferlegen bst sind die Lehnschulzen nur in ne solche Dotation soll dieselbe aber auch nach emeinden zurückfallen.

eist⸗Retzow fügte derselbe Re⸗

Herrn Vorredners möchte r That nicht richtige s vorzuwalten scheinen, eibe estimmung unter Nr. 2 der K age ein so erhebliches Gewicht gelegt wird. Herr Dr, Baum⸗ gentlich unter sonstigen eigenthüm⸗ Kreises zu verstehen sei, eispiele angeführt: es könnte en, das Wegebauwesen, die Einrichtung und in Krankenhäusern und dergleichen durch Statut be schon vorhin ausgeführt zu haben, en nicht Gegenstände

welches die Kommission an⸗ was aber das andere Motiv 1 Hause von mehreren Seiten das daß die Schulzenwahl sich nicht immer lenken werde und daß bei derselben nicht nd machen möchten, als diejenigen, welche e der Gemeinden beziehen. Wenn diese Be⸗ haben, so scheint es gleich auf Lebenszeit Standpunkte jener Herren, welche di hat für sehr bedenklich halten, das Ar

seltenen Fällen Bedenken g

missionsvorl

stark hat die auptung aufgestellt

rage gestellt, was denn ei meu- sags gfltente was Last durch die

lichen Verhältnissen und Einrichtun und Herrvon Kleist hat ihm darauf einige B als zweckmäßig empfehl sich Verwaltung vo

werden kann, daß Remunerirung der Schulzen auferlegt werde.

es find auch praktische Unzuträglichkeiten, we stimmt haben, zur Aufhebung dieses Instituts zu gierung ist sehr wohl bekannt, daß es eine

Erbschulzen giebt, die ihr Amt zur vollkom Behörden verwalten. Namentlich da, in derselben Hand erhalten, sich vom haben, giebt es gute und tüchtige Schulzen. Lehnschulzen,

sich nicht zu empfeh⸗

1 nendement kommt ferner in Betracht, Provinzen die mberg ein Gesetz er Schulzenamts⸗ in Provinz Schle⸗ Schulzen gegenwärtig oder sechs Jahre. Es er jetzige Rechtszustand Wahl der Schulzen in ein Schulze tüchtig ist einer Wahlperiode von dieselbe wird ihm das l geschenkt, bei der fer⸗

Sie werden, meine chulzenamt ebenso utsdauer entschei⸗ e Lebenszeit der zu Wäh⸗ bitten, das Amendement

Anzahl von Lehn⸗ und menen Zufriedenheit der wo die Lehnsschulzengüter sich, Vater auf den Sohn vererbt Dagegen finden sich auch Amtsführung zu mannigfachen en Veranlassung giebt. In letzterer Beziehung sind bereits eispiele von dem Herrn v. Winter angeführt worden, sch mache noch auf die Fälle aufmerksam, worüber bereits in Ihrer Kommission eine nähere Erörterung stattgefunden hat, in welchen eine Parzellirung der Lehn und Restgüter zurückgeblieben sind

für eine statutarische Rege⸗ Ordnung sind, und eine solche gen durch die Bestimmungen im

Ich glaube also, daß ein Be⸗ lchen Bestimmung, wie sie unter Nr. 2 des Amen⸗ vird sich in

inzen ergeben, daß es an jedem

artige Angelegenheit lung, sondern für eine reglementarische eintreten zu lassen, ist den Kreista §. 112 des Gesetzentwurfs gewahrt. dürfniß zu einer so vorgesehen ist, in der That nicht vorliegt. Es den älteren wie in den neueren Prov Material zum Erlasse solcher Statute Zu §. 23 bemerkte der Regierung Die Angelegenheit, welche der Herr Vo ist auch Gegenstand der Debatte in Ib verweise deshalb auf » Es wurde ferner zur Sprache gebracht, ob e dürste, in dem jetzigen Gesetz der Gemeindes⸗ thun, zumal bisher in Schlesien die A denen zugleich gerichtliche Funktionen Behörden verlangt worden sei Ansicht geltend, daß

Ich hatte meiners des gegenwärtigen Ge in dem Institut der Gemeindeschreib wähnt, auch in eini sich auch die Kommission angeschlossen, und erforderlich erachtet worden, hier in dem §. mung in Betreff der Gemeindeschreiber auf In der Diskussion über die Be Amts (§. 36) nahm der Re⸗ v. Kleist⸗Retzow das Wort: en von mehreren der Herren V abgeleiteten, meines Erachtens Vorschlag Ihrer Ko von der Beschlußnahme der einzelnen kann ich mich im Namen der Staats Herren! Amtliche Autorität kann nicht A sondern nur aus der St auchIhre Kommission hat, wenngleich nich idsatz einverstanden erklärt, in

zirke Marienwerder, Posen und Bro vom Jahre 1823 besteht, welches die Zeitdauer d verwaltung auf nur drei Jahre festsetzt. sien erfolgt meines Wissens die nicht auf Lebenszeit, würde also für die bezeichneten Landestheile d geändert werden, wenn die benszeit stattfinden soll. Wen und sich bewährt, wird er gewiß nach Ablauf s. der Gemeinde auch wieder gewählt werden,

Vertrauen, welches sie ihm bei der ersten Wah neren Wahl nicht so leicht wieder entziehen. Herren, die Funktionirun gut erreichen, wenn Sie den, als wenn Sie die

lenden ausdehnen. des Herrn v. Kleist

Regierungsbe

Auch in der Bestallung des ondern nur auf drei

nicht wenige

sehr wesentli⸗ skommissar: Zukunft auf rredner so eben erwähnt, hrer Kommission gewesen. Ich ts, wo es heißt: s8 sich nicht empfehlen schreiber Erwähnung zu nstellung derartiger Schreiber, übertragen sind, seitens der Es machte sich aber allgemein die zur Regelung dieser Einrichtung hier nicht der

schulzengüter stattgefunden hat, mit denen die Verwaltung des Schulzenamtes verbunden worden ist, die sich aber oft in Händen befinden, die keineswegs eine Garantie für eine ordnungs Es ist gesagt worden, durch die Bes Personen von der Schulzen⸗ Dies ist indeß oft nicht der ebunden an die Bestimmungen des ein Schulze bestätigt werden muß,

Seite 46 des Kommissionsberich Amtsführung bieten. der Landräthe könnten solche ungeeigneten amtsverwaltung ferngehalten werden. all, der Landrath ist hierbei

indrechts, die vorschreiben, da der wenigstens lesen und schreiben kann und von untadelb Sitten ist. Diese Anforderungen sind in der That zu Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verw amts. Es sind noch ganz andere

tüchtiger Männer im S ch für die sechsjährige Ar ahlpe iode auf di ch möchte Sie daher etzow abzulehnen.

Zu §. 25 (Verpflichtung als Gemeindevorsteher oder Schöffe) äußerte kommissar:

Wenn die Worte, die ich, wie ich in dieser Angelegenheit gesprochen habe, err Berichterstatter gethan h Deutung in dieselben h

me der Aemter er Regierungs⸗

gering für die ur Ueberna altung des Schulzen⸗ Eigenschaften dazu erforderlich als diese. Herr von Kleist hat ferner bemerkt, die Regierung habe es ja schon nach dem Gesetz vom 14. April 1856 vollkommen in der Hand, ungeeignete Lehnschulzen vom Amte zu entfernen. ist jedoch darüber nichts Ausd

eits in der Kommission bemerkt, daß der §. 23 ne Aenderung hervorrufen würde erei, welches, wie ja eben er⸗ Dieser Ansicht hat es ist deshalb nicht für 23 eine besondere Bestim⸗

setzentwurfs keir

glaube, am vorgestrigen Tage so zu deuten sein sollten, wie so ist nicht meine Absicht ineinzulegen. Ich glaube die Geldstrafen in Betreff der Konsequenz entsprechen eämter fortfallen zu lassen, holt zu erklären habe,

gen Theilen Sachsens besteht. In diesem Gesetz rückliches gesagt; wohl aber findet aller⸗ dings das Disziplinargesetz von 1852 auch auf die Lehnschul wendung. Daß es indeß so leicht sei, einen Lehnschulzen au Wege aus seinem Amte zu entfernen, kann ich nach meinen Erfahrun⸗ gen nicht bestätigen.

Ich habe eine

gewesen, eine solche nun allerdings, nachdem das Hohe Haus

der eigentlichen Kreisämter beseitigt hat, es

dürfte, dieselben auch bezüglich der Gemeind obgleich ich Namens der Staatsregierung w daß nach Ansicht der Letzteren diese Geldstrafen e der Kreisämter wie in Betreff der Gemeind

ibehaltung des Lehnschulzen⸗ gierungskommissar nach dem Herrn

Anzahl solcher Disziplinarfälle in Händen gehabt und weiß, welche Mühe es oft macht, einen völlig ungeeigneten Schulzen vom Amte zu entfernen, da das erforderliche thatsächliche Material, um dem erkennenden Disziplinar⸗Richter die Ueberzeugung zu gewähren, daß der betreffende Beamte unwürdig sei, sein Amt ferner zu verwalten, oft schwer zu beschaffen ist. ich Namens der Staatsregierun ment des Herrn Dr. Baumstark im Allgemeinen den Gemeinden die Be . Schulzen zu wählen, also auch denjenigen Gemeinden, in denen sich bisher Lehnschulzengüter befunden haben. 1 Seite Bedenken gegen die Einräumung der freien Schulzenwahl an die Gemeinden erhoben worden, ich glaube aber annehmen zu dürsen, daß die Ausführungen des Herrn v. Kleist und meh⸗ Redner das hohe

Corredner aus dem Staatsrechte 2 durchschlagenden Bedenken gegen den eämter zu ent mmission, die Beibehaltung des Lehn⸗Schulzenamts Gemeinden abhaͤngig zu machen, g nur anschließen. Meine lsfluß eigenen Rechtes sein, und ich glaube, t direkt, so doch jedenfalls indirekt dem sie die Bestimmung fhebung der polizei⸗obrigkeitlichen Gewalt utsherrliche

Die Ausstellung der Königlichen Akademie

d8 Nach alledem kann der Künster

nur mit dem Amende⸗ anden erklären, ugniß beilegen will, die

aatsgewalt abgeleitet werden,

sich mit diesem Grun des Gesetzentwurfs wegen Au Auf derselben Polizeigewalt ruht, ruht auch das L Polizeigewalt staatsrechtlich nicht das Lehnsschulzen⸗Amt. Es Instituts von den Beschlüssen d machen; Sie würden dann di nur die Staatsgewalt kraft ihrer gesetzgeben Ich glaube auch, aus den Debatten zu erinnern, daß dieselbe die staatsrechtlichen den von ihr gemachten Vorschl

Stillleben;, Frucht⸗ und Blumenmalerei. ümliche Reiz des Stilllebens und der mit dem⸗ rucht⸗ und Blumenmalerei Treue in der Nachahmung d

Der eigenth selben verwandte in der minutiösen Aber dies verleiht einem solchen höhere künstlerische Bedeutung, Nachahmung fast ausschließlich Gegenstände des m Genusses sind, wie todtes Geflügel, Austern oder Früchte, Wein in Gläf Darstellung derselben gerade ihr Haup durch gefälliges Arran wirkung einen ästhetischen Eindruck Entmaterialisirung der Genußdinge,

gebilligt hat. a Grundlage, auf der die Es sind zwar von einer zehnsschulzen⸗Institut. mehr haltbar, so ist es ebensowenig

Aufhebung dieses

liegt einerseits er Naturwirk⸗ Werke noch keine

ist aber unmöglich, die sondern da die Ob

er einzelnen Gemeinden abhängig zu e Gemeinden entscheiden lassen, was den Gewalt entscheiden Ihrer Kommission mich Bedenken, welche gegen ag sprechen, ihrerseits nicht ganz erkannt hat. Vorwiegend praktische Erwägungen sind es gewesen, w zu ihrem Vorschlage bestimmt haben. Das hauptsächlichste Bedenken ging Aufhebung des Lehnschulzen⸗Inst meinden eine neue erhebliche Last aufbürden würde. Die K hat, wie die Herren aus dem Berichte ersehen der angeblich den Gemeinden durch Au Instituts zugefügt wird,

Haus von Vorschlags Auf die Fra

rerer anderer gemessenheit regierung überzeugt haben werden. 2 länglicher Wahl der Schulzen moͤchte ich hier noch wird dazu bei §. 21 der geeignete Ort sein.

Schließlich das Wahlreglement anlangend, so kann die Regierung von ihrem Standpunkte aus gegen den Vorschlag Ihrer Kommission keine erheblichen Bedenken geltend machen. Ich glaube aber auch, daß der ursprünglichen obwalten koͤnnen. Meine Herren! Zu Wahlreglement, welches dem Gesetzentwurf beigefügt ist, ist eine ge⸗ heime Abstimmung vorgeschrieben. gilt schon jetzt bei den Rei 1 also daran gewöhnt und die Staatsregiern daß besondere Schwierigkeiten und werden, wenn nach diesen Bestimmungen auch die Schulzenwahlen Hiernach kann ich mich im Namen der Staats⸗ regierung auch in dieser Beziehung dem Antrage des Herrn Dr. Baumstark anschließen. b 1

Nach dem Herrn Dr. Dernburg griff der Minister des u Eulenburg in die Diskussion ein: Auf die Gefahr hin, die Diskussion noch einmal in Gang zu ch die Aeußerungen des Herrn Referenten nicht ohne Erwiderung vorübergehen lassen. Die Regierung legt auf die Ab⸗ lehnung der Kommissionsvorschläge einen noch größeren Werth, wie es nach dem Schlusse der Rede meines Kommissars den Anschein haben könnte. Ich muß die Vorschläge der Kommission in diesem Punkte Die Aufrechthaltung der Lehnschulzen, auch es Einverständniß stattfinden esetzentwurfeshinanbringen. Die obrigkeitliche Gewalt soll ein Ausfluß der Staatsgewalt sein, sie ist den Rittergütern genommen, den Lehnschulzen will die Kommission

ge wegen lebens⸗ 1 nicht Fregen es Backwerk, Fische, Krebse,

ern u. s. f. so muß die taugenmerk darau ement der Objekte und schöne zu erzielen, welcher, durch

Regierungsvorlage die Anschauung derselben

dahin, daß man durch die die Annahme

ituts den davon betroffenen Ge⸗ ommission ehen werden, den Schaden, fhebung des Lehnschulzen⸗ ungefähr auf eine Summe von 200,050 in Zutunft

Bekanntlich waren die Holländer bedeutend in die der Malerei; aber wenn man der einen Fortschritt über die ältere vindi wesentlich darin, daß die vo schen Stilllebenmalerei, den materielle Naturtreue zu legen, Wirkung mehr betont wird. Vorliebe und Geschicklichkeit Wild in gefälliger und das Au

Im Anschluß an di Jagdstücke haben wir von Auguste Shepp welche an einem Nagel aufgehängtes wildes einem Volkskalender darstellen, und die bei Behandlung doch mit großem Verständniß un stimmung ausgeführt sind. Max Schödl. letztgenannte eine aufgebrochenes E

ser Gattung heutigen Kunst überhaupt ziren kann, so errschende Neigung d auptaccent der Wirkung auf die überwunden und jene ästhetische Man malt jetzt mit Lildpret, Früchte und ge reizender Anordnung. e Thiermalerei und namentlich der unächst zwei treffliche »Jagdstillleben⸗ III. Nr. 761 und 762

Dieselbe Abstimmungsmethode chstagswahlen. Die Landgemeinden sind

ng glaubt deshalb nicht, Unzuträglichkeiten sich ergeben

liegt er hier Gemeinden er holländi⸗ für die Remunerirung der Schulzen aufzubringen Was diese Berechnung anbetrifft, so ist, glaube ich, außer Acht gelassen werden. den Schulzen eine Entschädi baaren Ausgaben und des Innern ist von jeher und es existiren d Restripte aus den 30er Jahre daß die Lehnschulzen nur gehalten sind, das zu verwalten, daß dagegen den Gemeinden di baaren Auslagen, die den Schulzenamtes erwachsen, w dergleichen, zu ersetzen. wärtig von vielen Gemei den betreffenden Lehnsschulzen eine Entschädigung Nur in den Fällen kann eine solche in den Lehnsbriefen oder durch

dabei ein Umstand vollzogen werden.

Es soll nach der Vorlage der Regierung gung gewährt werden als Ersatz für ihre ihre Mühewaltungen. Von dem Ministerium arüber schon verschiedene festgehalten worden, Schulzenamt unentgeltlich „Verpflichtung obliegt, die Lehnschulzen aus der Verwaltung des ie Reisekosten, Schreibmaterialien und Nach diesem Grundsatze wird schon gegen⸗ nden, in denen Lehnsschul

Innern Graf an dem Grundsatz

ann ä bringen, kam zu erwähnen,

eflügel neben aller Feinheit der ad schöner Farben⸗ Auch die drei Stillleben von (Korr. III. Nr. 791, 792, 793), wovon das silberne Theekanne mit chinesischer Tasse, ein i, Schinkenteller u. s. f. darstellt, sind mit

für inacceptable erklären. selbst nur theilwei sollte, würde einen

engüter bestehen, th e da, wo ein gegenseiti lagen gewährt. in das System des gung nicht beansprucht werden, wo

bö1“

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Fruchtstücke (Nr. 246. 247), Erdbeeren und Apfelsinen, nebst einem alten Kruge darstellend, Grönlands bereits »Todter Hase« (Nr. 292 Korr. II., Crelingers Blumen und Weintrauben, Berkholzs reizender Feldblumenstrauß (Korr. II.

Nr. 65) und andere mehr. Eine besondere Erwähnung verdient

L. de Cauwers hübsches Bildchen, betitelt »Die unbewachte

Beute« (II. Nr. 142), r umor und in liebenswürdigster Durchführung erzählt. Ein e zu wagen niedergelegt. Ein Volk Sperlinge benutzt die Abwesenheit des Besitzers, um sich über den Raub herzumachen und ihre Jungen amit zu füttern. Sta Boden, Zank entsteht;

erwähnter

welches eine ganze Geschichte mit vielem

iner Gartendieb hat, vielleicht um noch eine zweite Expedition seine mit Früchten angefüllte Mütze auf den Boden

chelbeeren und Kirschen rollen auf en es ist ein Bild voller Leben und Wahrheit.

Landschaftsmalerei. Auch in der Landschaftsmalerei zeigt sich, wenn nicht hin⸗ so doch gewiß hinsichtlich der tieferen Auf⸗

Die Vielseitigkeit in den Motiven und in der Auffassung

ist nirgends so groß wie hier, und daher das Bedürfniß einer Gruppirung der verwandten Darstellungen und eine Trennung der auseinandergehenden Richtungen noch nothwendiger als beispielsweise in der Genremalerei. Aeußerlich, d. h. nach dem realen Inhalt der gewählten Motive pflegt man das ganze Gebiet in die eigentliche benannte »Landschaft«, in »Mondschein⸗«, »Winterlandschaft⸗«, »Marien⸗ und Strandbild« und »Archi⸗ tekturbild« zu trennen. Aber es giebt noch ein anderes Unter⸗ scheidungsmerkmal, welches obschon mit dem Obigen in ge⸗ wissem Parallelismus doch das tiefere Wesen der Landschaft berührt, sofern es aus der besonderen Weise der Auffassung der Natur geschöpft wird. Ohne in eine nähere ästhetische Erörterung darüber einzugehen, wollen wir nur einfach die hauptsächlichsten Formen angeben: Nach jenem Mo⸗ ment der Auffassung nämlich kann man das Land⸗ schaftsbild unterscheiden als »stylisirte Landschaft«, »Stim⸗ mungslandschaft«, »Effektlandschafte und „Vedute.« Daß diese verschiedenen Arten mit den ersterwähnten Unterschieden nach den Motiven in gewisser Beziehung stehen, geht z. B. daraus hervor, daß es sich bei dem Architekturbilde mehr als bei den anderen Arten um vedutenmäßige Auffassugg; beim Mondscheinbilde wesentlich um Effekt, beim deutschen Wald vornehmlich um Stimmung handeln wird, während die italienische Landschaft, ihrer strengeren Linien und ernsterer Tönung halber, sich am leichtesten für die strenge Stylisirung darbieten dürfte. Dies schließt jedoch nicht aus und die Ausstellung selber liefert zahlreiche Beläge für solche Ausnah⸗ men daß nicht auch ein Architekturbild auf Effekt, ein Marien⸗ oder ein Strandbild auf Stimmung berechnet sein kann.

bilde

Wir beginnen die Betrachtung der Landschaftsgemälde mit

den Werken der stylisirten Landschaft. Dieselbe ist nur spärlich, durch 3 4 Namen, aber in vortrefflicher Weise ver⸗ treten. Im ersten Saal finden wir ein Hauptwerk, A. Her⸗ tel’s »Capri« (Nr. 355). Im Hintergrunde erhebt sich, hell von der Sonne beleuchtet, der weiße Kreidefelsen der Insel mit

inen großen und einfachen Formen aus dem Meere, während

orn zwischen Aloen und Cactus zahlreiche Figuren sich be⸗ wegen. Das Terrain hat, trotz seines im Ganzen grünlichen Tons, den Charakter eines von der Sonne verdorrten Fels⸗ bodens. Es ist ein großes Bild von ernstem, fast melancholi⸗ schem Charakter. Ein e Bild des Künstlers, betitelt Via flaminia, bei Rom« ( gt 8₰ römischen Campagna unter bewölktem Himmel. Links schiebt sich ein dunkler Gebirgsstock in den Mittelgrund hinein, der den grell beleuchteten Hintergrund in wirksamer Weise effektuirt. Einige Landleute, die Gepäck auf den Köpfen tragen, und langsam auf der einsamen, baumlosen Straße dahinziehen, lassen die Einsamkeit dieser großen Natur nur noch mehr empfinden. Außer diesen beiden Werken sind nur noch zu nennen : »Die Kaiserpaläste in Rom« von Liedexmann s⸗ Frömmel (IV. Nr. 537), ein in bräunlichem Ton gehaltenes Gemälde, welches in den riesigen Trümmern der alten Kaiserpaläste eine lebendige Vorstellung von der Größe der römischen Weltherr⸗ schaft hervorruft, von der Hellens »Landschaft im Albaner Gebirge⸗ (VII. Nr. 342), ein koloristisch „eben so bedeutendes, wie im Motiv glücklich gewähltes Gemälde von einfacher, aber bedeutender Wirkung, Harald Jerichau's „Roma vecchia in der rö⸗ mischen Campagna« und »die Ruinen von Niefa in den pon⸗ tinischen Sumpß 1— 2.

„»Akropolis und Areopag bei Athen« (Nr. 856) und »Zeus⸗ Tempel bei Athen« (Nr. 855). Letztere beiden, im ersten Kor⸗ ridor, sind große, energisch gemalte Aquarellen von ernster Wirkung.

II. Nr. 356) zeigt uns ein Stück der

en« (Nr. 132 und 33) sowie L. Spangenbergs

82

N Die Nr. 86 der »Annalen der Landwirthschaft in

den Königlich preußischen Staaten« hat folgenden Inhalt:

reußen: Die Ermittelung der Martini⸗Marktpreise betreffend. ntgegnung auf den Artikel: »Die Landwirthschaft und die Aus⸗

wanderung.« Eine landwirthschaftliche Reise durch Deutschland nach Belgien und England. Von einem Lübecker. (Fortsetzung.) Die mit der Königlichen Realschule zu Döbeln verbundene landwirthschaftliche Lehranstalt. Zur Kritik des Hollefreund'schen Maischverfahrens. Literatur: 1) Grundriß der landwirtschaftlichen Bodenkunde und Mineralogie. Von Dr. R. Weidenhammer und Dr. A. Hosaeus. 2) Abriß der Geschichte der Landwirthschaft. Von Dr. R. Weiden⸗ hammer. Das Deutsche Reich in geographischer, statistischer und topographischer Beziehung von Gustav Neumann. 1) Landwirth⸗ schaftlicher Kalender mit Piethschatsgedansn für 1873. Von Otto Schönfeld. 2) Haus⸗ und Landwirt

schaftlichen Vereins in Bayern.

chaftskalender des landwirth⸗

besonderes Abkommen festgestellt ist, daß der Lehnschulze auch die baaren Auslagen, die ihm sein Amt verursacht, selb Wenn man diesen Umsland, den Lehnschulzen erheblich lagen gewähren, in Berücksichtigung zie in Zukunft aus der bei weitem ni die Kommission sie b. entfernt, in Abrede stellen

kleinen Gemeinde, wo ein Le⸗ geltlich verwaltet hat, Kostenaufwand

Sauberkeit und schöner Wirkun

dieser Art ist ferner das ener (V. Nr. 915), welches en und ⸗Gläsern, Austern ch einige alte Bücherein bände e behandelt sind.

außerordentlicher geführt. Ein treffliches Werk »Stillleben« von Adelheid Wa

neben Früchten, Champagnerflas

und andern Frühstücksrequisiten au darstellt, die mit täuschender Treu und Blumenstücken ch, aber die vorhandenen sind f ene Arbeiten; so M. Ludol olben und Pfirsiche darstellend e »Camelien« (Nr. 549) und

ilms „Frühstüch mit C

nterschied in dieser Beziehung zwischen Ritter⸗ gutsbesitzern und Lehnschulzen sein soll, ist mir nicht klar geworden. Keiner der Herren, die für die Aufrechthaltung der Lehnschulzen ge⸗ sprochen haben, hat diesen Punkt klar gestellt. An Kommissions⸗Antrages würde eine arge Inkonsequenz sein. Sie hervorheben, daß 4700 Lehnschulzen jetzt noch existiren und daß es also hart wäre, das Institut aufzuheben,

große Zahl von Lehnschulzen noch existirt, um so mehr gebo⸗ ein Institut fortbestehen

zu bestreiten hat. daß die Gemeinden schon gegenwärtig e Summen als Ersatz für ihre baaren Aus⸗ ht, so werden die Kosten, die Remunerirung der Schulzen den Gemeinden cht so hoch angeschlagen werden können, wie Meine Herren! Ich bin weit davon zu wollen, daß der einen oder anderen nschulze das Schulzenamt bisher unent⸗ verhältnißmäßig ein nicht unerheblicher erwachsen,

Die Annahme des

erechnet hat. so kann ich mit

Ausstellung ast durchweg Fruchtstück« (Weintrauben,

(Korr. Nr. 548), othe Azalien⸗ mpagner« (Nr. 975), Fürsts zwe

nicht gerabe rei

Theile der Monarchie mit der Idee des Gesetzes unvereinbar die Lehnschulzen wirkten, wenn auch bisweilen Klagen

Wenn der

andere ebenso

Bemeinden, Mületene sagt,

1“;

Statistische Nachrichten. Von Dr. Georg Ii. »Annalen des Deutschen Reiches

ür Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik,« ist jetzt das 8. (letztes) bür. 8aehage h 1872 ausgegeben. Dasselbe hat folgenden In⸗ halt: Die franzoösische Kriegsentschädigung, ihre Verwendung und Ver⸗ theilung. (Reichsgesetz vom 8. Juli 1872) Schluß. Die Spezial⸗ konvention mit Frankreich v. 20. Juni 1872 und die französische Drei⸗ Milliarden⸗Anleihe. Reichskassen und Landeskassen. Zoll⸗ und Han⸗ delswesen. Das statistische Amt des Deutschen Reiches. Ueber inter⸗ nationale Handelsausweise. Deutsche Militär⸗Konventionen. Authen⸗ lische Erklärungen über die Reservatrechte in der Reichsverfassung. Die Berechnung der Matrikularbeitr äge für das Jahr 1873. Thron⸗