ʒeerrsemneer.
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88
8 In dem kontradiktorischen Verfahren wird das öffentliche Interesse
meinen Landesverwaltung.) In dem Gebiete der allgemeinen Landes⸗ verwaltung Fehören fortan folgende Angelegenheiten mit den dabei bezeichneten Befugnissen zum Wirkungskreise des Kreisausschusses:
I. In armenpolizeilichen Angelegenheiten: 1] die nach §. 60 — 62 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung es Bundesgesetzes über den Unterstützungs⸗Wohnsitz Hechhanm. ung S. 130 ff) den Kreiskommissionen zustehende schiedsrichterliche Entscheidung und sühneamtliche Vermittlung von Streitigkeiten
wischa Armenverbänden; 2) die nach §. 65 desselben Gesetzes den andräthen beziehungsweise den Gemeinde⸗Vorständen übertragene resolutorische Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Armenver⸗
baänden und den zur Unterstützung eines Hülfsbedürftigen verpflichte⸗
ten Verwandten und Angehoörigen. 8
II. In wegepolizeilichen Angelegenheiten: ¹) die reso⸗ lutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in streitigen Wege⸗ bausachen in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 61.
Der Kreisausschuß entscheidet:
a) was im Interesse des öffentlichen Verkehrs geschehen muß. Gegen diese Entscheidung ist mit Ausschluß des ordentlichen Rechts⸗ neces innerhalb 10 Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig; 1
b) von wem und auf wessen Kosten das Erforderliche geschehen muß, und in Verbindung hiermit, ob und in welcher Höhe Ent⸗ schädigung ben leisten ist. 8
Diese Entscheidung gilt als Interimistikum, welches im Wege der administrativen Exekution sofort vollstreckbar ist. Dem Bethei⸗ ligten bleibt der ordentliche Rechtsweg offen gegen Denjenigen, welchen miszu be 122 angesonnenen Leistung oder Entschädigung für ver⸗ pflichtet erachtet; G 1 11“
c) ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder ve hat weg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht zulaͤsig; “
Zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft eines Privatweges hat, steht dem Betheitigten der ordentliche Rechtsweg zu.
Wird in dem gerichtlichen Verfahren der Weg für einen Privat⸗ weg erklärt, so kann derselbe die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nur in Folge des Expropriationsverfahrens erhalten. Bis zur Er⸗ ledigung des gerichtlichen beziehungsweise des Expropriationsverfah⸗ rens bleibt das Interimistikum aufrecht erhalten. 6
Sind in den Fällen zu a., b. und c. mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet das Verwaltungsgericht denjenigen Kreisausschuß, welcher die Sache zu erledigen hat;
9 die Befugniß, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Ges.⸗Samml. pro 1847, S. 21), betreffend die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Arbeiter, — nach Maß⸗ Fbe des §. 26 a. a. O. auch auf andere öffentliche Bauten (Kanal⸗,
haussee⸗ ꝛc. Bauten) auszudehnen, insoweit es sich hierbei um Bauten des Kreises oder von Gemeinden handelt.
III. In Vorfluths⸗, Ent⸗ und Bewässerungssachen: 1) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend a) die Festsetzung der Höhe des Wasser⸗ standes bei Stauwerken auf Grund der §§. 1 bis 7 des Vorfluths⸗ Gesetzes vom 15. November 1811 (Gesetz⸗Samml. S. 352) und der §§. 4 bis 11 des Vorfluths⸗Gesetzes für Neu⸗Vorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 220), b) die Beschaffung von Vorfluth auf Grund der §§. 11 ff. des Gesetzes vom 15. Novem⸗ ber 1811, und c) die Räumung und Unterhaltung von Gräben, Wasser⸗ abzügen und Privatflüssen auf Grund des §. 10 des Gesetzes vom 15. November 1811, des §. 7 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 41) und der §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 mit der Maßgabe, daß die in Bezug auf diese Angelegen⸗ heiten der Provinzial⸗Polizeibehörde beziehungsweise Bezirks⸗ Regierung beigelegten Befugnisse auf den Kreisausschuß, die der Ressort⸗Ministerien auf das Verwaltungsgericht übergehen. Soweit gegen diese Entscheidung als interimistische der Rechtsweg offen steht, findet Berufung an das Verwaltungsgericht nicht statt; 2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Polizei⸗ behörden (Amtsvorstehern und städtischen Polizeiverwaltungen) in Vorfluths⸗ und andern wasserpolizeilichen Angelegenheiten er⸗ lassenen Verfügungen (§. 9 des Gesetzes vom 15. November 1811, §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 28 Februar 1843, §. 13 des Gesetzes vom 9. Fe⸗ bruar 1867 u. s. w.); 3) die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Bewässerungs⸗ und Entwässerungs⸗Anlagen in Gemäßheit der §§. 19 bis 22 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, des Gesetzes vom 23. Januar 1846 (Gesetzs⸗Sammlung S. 26) und des Artikel 3 des Gesetzzes vom 11. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung 1853 S. 182);
) der Erlaß von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen auf Grund des §. 3 des Gesetzes für Neu⸗Vorpommern vom 9. Februar 1867. Sind in den Fällen zu 1, 3 und 4 mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet das Verwaltungs⸗ gericht denjenigen Kreisausschuß, welcher die Sache zu erledigen hat; 5) die in den §§. 30 bis 32 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 vor⸗ gesehenen Funktionen der Kreisvermittelungs⸗Kommission bei Bewässe⸗ rungs⸗Anlagen.
IV. In feldpolizeilichen Angelegenheiten: 1) die re⸗ solutorische Entscheidung in Pfandgeld⸗Streitsachen in Gemäßheit des §. 67 der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 (Ges.⸗Samm⸗ lung S. 376) in letzter Instanz auf Verufung gegen Entscheidungen des Amtsvorstehers, beziehungsweise der städtischen Polizeibehörde; 2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verfügungen der Amtsvorsteher und der städtischen Polizeiverwaltungen; 3) die Be⸗ stätigung von Gemeindebeschlüssen über die Freigebung des Thier⸗ fanges während der Saat⸗ und Erndtezeit auf Grund des §. 40 eben⸗ daselbst; 4) die Festsetzung von allgemeinen Werthsätzen für Wartung und Fütterung gepfändeter Viehstücke nach § 55 und von allgemeinen Gebührensätzen für Taxatoren nach §. 66 cbendaselbst.
V. In gewerbpolizeilichen Angelegenheiten: 1) die resolutorische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend die Errich⸗ tung oder Veränderung gewerblicher Anlagen beziehungsweise die Ertheilung der Genehmigung zu denselben auf Grund der §§. 16 bis 25 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 245), soweit Anlagen der nachbezeich⸗ neten Art in Frage stehen:
Gasbereitungs⸗ und Gasbewahrungs⸗Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen⸗ theer, Steinkohlentheer und Koks, soweit sie uͤberhaupt einer Ge⸗ nehmigung bedürfen, Glas⸗ und Rußhütten, Kalk⸗, Ziegel⸗ und Gyps⸗Oefen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Metallgieße⸗ reien, soweit sie überhaupt einer Seemmn ging bedürfen; Hammer⸗ werke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkesabriken, soweit sie überhaupt einer Genehmigung bedürfen; Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch⸗, Darmsaiten⸗, Dachpappen⸗ und Dachfilzfabriken, Leim⸗, Thran⸗ und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochen⸗ darren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstal⸗ ten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Ab⸗ deckereien, Poudretten⸗ und Düngpulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke und Dampfkessel.
Rücksichtlich aller übrigen nach den oben bezeichneten Paragraphen der Gewerbeordnung einer Genehmigung bedürfenden Anlagen bleibt die bisherige Zuständigkeit der Bezirksregierungen bestehen.
5 Die Entscheidung über Anträge auf Ertheilung von Konzessionen zum Betriebe der Gast⸗ und Schankwirthschaft, wie zum Kleinhandel mit Getränken in Gemäßheit des §. 33 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. Seite 245) Beea ecarae der Ortspolizei und Gemeindebehörde, sowie über die Föflhhabme olcher Konzessionen in Gemäßheit des §. 54 desselben
esetzes.
durch den Amtsvorsteher beziehungsweise die städtische Poltzeibehörde wahrgenommen.
VI. In bau⸗ und feuerpolizeilichen Angelegenheiten: die Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen oder Ver⸗ fügungen der Amtsvorsteher und städtischen Polizeiverwaltungen.
VII. In Ansiedelungssachen: die Entscheidung über An⸗ träge auf Gestattung neuer Ansiedelungen in Gemäßheit der §§. 27 ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Ges. S. S. 25),; des §. 11 des
8
Gesetzes vom 24. Mai 1853 (Ges. S. S. 241) und des Gesetzes vom 26. Mai 1856 (Ges. S. S. 613).
VIII. In Desmembrostons⸗Angetege’nhekte die Be⸗ stätigung der Abgaben⸗Vertheilungspläne und — vollstreckbarer Interimistika mit Ausschluß der Festsetzungen über die Vertheilung der Grundsteuern und Renten auf Grund der §§. 19 bis 23 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Ges. S. S. 25 f- des §. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 (Ges. S. S. 241) und des Gesetzes vom 26. Mai 1856 (Ges. S. S. 613). Als Berssenss.hsägen tritt an die Stelle des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die Bezirksregierung. Eine Ministerial⸗Instruktion regelt das formelle Geschäftsverfahren.
X. In Kommunalsachen der Amtsbezirke, Landge⸗ meinden und selbständigen Gutsbezirke: die Aufsicht über die Kommunal⸗Angelegenheiten der Amtsbezirke, der ländlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, insbesondere: 1) die Genehmigung von Kommunalveränderungen durch Zulegung oder Abzweigung 9 Grundstücke nach den Vorschriften im §. 1 des Gesetzes vom 14. April 1856, die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie (eset, nem r.359), soweit diese Ge⸗ nehmigung bisher dem Ober⸗Präsidenten zustand; 29 die Genehmi⸗ gung von Auseinandersetzungen zwischen den etheiligten in Folge von Bezirksveränderungen an Stelle der Bezirksregie⸗ rung auf Grund des §. 1 Alinca 6 a. a. O. Entstehen hierbei Streitigkeiten, so entscheidet solche sopan das Ver⸗ waltungsgericht an Stelle des Ober⸗Präsidenten; 3) die Genehmigung des Statuts über die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks und eines selbständigen Gutsbezirks nach §. 2 a. g. O.; 4) die Be⸗ stätigung von Gemeindebeschlüssen über anderweite Regelung des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, sowie die Alnordnung einer Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung des Stimmrecht bestehenden Ortsverfassung nach Maßgabe der §§. 3 bis 7 g. a. O. an Stelle der Regierung beziehungsweise des Ministers des Innern; 5) die Bestätigung des Statuts über die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung nach §. 8 a. a. O.; 6) die Genehmigung zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken, zu Pachtungen außerhalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schulden nach §§ 33 bis 35 Titel 7 Theil II. des Allgemeinen Landrechts, an Stelle der Gerichtsobrigkeit. Die Kabinets⸗Ordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden und deren Mitglieder (Gesetz⸗Sammlung Seite 5) und der §. 4 des An⸗ hangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung werden aufgehoben; 7) die
egulirung von Zahlungsmodalitäten bei Exekutionsvollstreckungen gegen Landgemeinden in Gemäßheit des Anhangs §. 153 zur All⸗ gemeinen Gerichtsordnung an Stelle der Bezirksregierung; 8) die Er⸗ theilung der im §. 10 zu Nr. 4 des Gesetzes vom 14. April 1856 vor⸗ Bescheinigung zu dem Nachweise, daß von einer Ge⸗ meinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen, die den G.-. en gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobacht⸗ & 30%, an Stelle der Regierung; 9) die Bestätigung vex. Fe 2 ebeschlüssen über anderweite Aufbringung der Gen hl.⸗ 8 ben und Dienste, sowie die Ar. ung einer Ergs on-Banker Abän⸗ derung der in Ansehuf 7 Gemeindelasten in Orts⸗ verfassung in Gemäßheit r §. 11 bis 13 a 8 IFlle der Regierung, beziehungsweise des Ministers des Innern, 7 Ent⸗ scheidung über Beschwerden wegen der Theilnahme am St. . echte und an den Gemeindenutzungen, sowie wegen Heranziehung zu den Gemeindelasten, die Beschwerde mag auf gänzliche Befreiung oder Ermäßigung gerichtet sein; 11) die Festsetzung der Dienstunkosten⸗Ent⸗ chädigungen der Gemeindevorsteher (§. 28 dieses Gesetzes) und er Besoldungen anderer Gemeindebeamten im Falle von Streitigkeiten zwischen den Betheiligten; 12) die Ent⸗ scheidung über Beschwerden wegen Abnahme von Gemeinde⸗ rechnungen mit der Befugniß, in Fällen der Verweigerung Seitens der Gemeinde die Decharge seinerseits endgültig zu ertheilen; 13) die resolutorische Feststellung von Defekten in Ge⸗ meinde⸗ und Amtskassen nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Ja⸗ nuar 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 52). Einer Prüfung des Defekten⸗ besghaisen die vorgesetzte Provinzialbehörde (§. 6 a. a. O.) be⸗ arf es nicht.
An die Stelle der in dem Gesetze vom 14. April 1856 vor⸗ geschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung des Kreisausschusses, insofern nicht diesem nach den vorstehenden Be⸗
stimmungen die Entscheidung zusteht.
Bei der Vorschrift des §. 17 jenes Gesetzes behält es jedoch sein Bewenden. 8 1
X. In Schulsachen der Landgemeinden und selbstän⸗ digen Gutsbezirke: 1) die Entscheidung von Beschwerden über die Heranziehung zu Schulbeiträgen, die Beschwerde mag auf gänz⸗ liche Befreiung oder Ermäßigung gerichtet sein, mit Vorbehalt des ordentlichen Rechtsweges in Gemäßheit des §. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Ges.⸗Samml. S. 241);
2) die Feststellung des Geldwerehs der Naturalien und des Er⸗ trags der Ländereien bei Regulirung des Einkommens der Elemen⸗ tarlehrer im Falle eines Streites unter den Betheiligten;
3) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in seichef streitigen Schulbausachen, welche nicht gleichzeitig die Küsterei etreffen. 2
Der Kreisausschuß enteeet: ö
a) über die Nothwendigkeit und die Art der Wusführung von Schul⸗Neu⸗ und Reparaturbauten. Gegen die Entscheidung ist mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges nur die Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig; b) über die Verpflichtung, zu den Bau⸗ kosten beizutragen und über die Vertheilung dieser Kosten unter den hierzu Verpflichteten. Die Entscheidung gilt als Interimistikum, welches im Wege der administrativen Exekution sofort vollstreckbar ist. Es bleibt dem Betheiligten dabei der ordentliche Rechtsweg gegen denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder zur Entschädigung für verpflichtet erachtet, vorbehalten. 8
XI. In Angelegenheiten der zsfentlichen Gesund⸗ 1“ der Landgemeinden und selbständigen Guts⸗ bezirke: I) die Entscheidung über die zwangsweise Einführung von sanitätspolizeilichen Einrichtungen, soweit nicht der Gegenstand durch Gesetze geregelt ist; 2) die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten und über deren Vertheilung unter die Verpflichte⸗ ten. Letzteren bleibt in den gesetzlich zulässigen Fällen der ordent⸗ liche Rechtsweg vorbehalten.
XIiI. In Justiz⸗Verwaltungs⸗Angelegenheiten: die Aufstellung der Geschworenen⸗Urlisten und die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen nach den Vorschriften in den §§. 64 — 66 der Verordnung vom 3. Januar 1849 “ Seite 14) und im Artikel 57 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 209) mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über die nachträgliche Eintragung oder Löschung in den Geschworenenlisten innerhalb acht Tage nach Ablauf der dreitägigen Einwendungsfrist erfolgen muß.
§. 136. (Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.) Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Aus⸗ schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreis⸗ Sekretär, so führt nicht dieser, sondern das hierzu vom Ausschusse ge⸗ wählte Mitglied den Vorsitz.
—. 137. Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.
r vertritt den Kreisausschuß 88 Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens des Ausschusses.
„In allen Angelegenheiten, welche nicht dem in den §§. 135 ff. be⸗ zeichneten Verfahren unterliegen, kann der Landrath, wenn der vor⸗ liegende Fall keinen Aufschub zuläßt, Namens des Ausschusses Ver⸗ Feshaen eFlacfen⸗ Vorstellungen gegen diese Verfügungen unterliegen
er kollegialischen Entscheidung des Kreisausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte ver⸗ binden sollen, ingleichen Vollmachten müssen unter An ührung des
1
ie Regulirung sofort
betreffenden Beschlusses des Kreistages beziehungsweise Kreisaus⸗ schusses von dem Landrathe und zwei Mitgliedern des Kreisaus⸗
schusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit betrauten Kom⸗
mission unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths ver⸗ sehen sein. b 8 .
§. 138. (Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.) Die An⸗ wesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. 8
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem ee nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen
ntheil. §. 139. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit⸗ glieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf⸗ oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. “
Ebenso wenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben, oder 5 “ Beauftragte oder in anderer Weise thätig
ewesen sind. 8 1 Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so tritt nach Bestimmung des Verwaltungsgerichts der Kreisausschuß eines be⸗ nachbarten Kreises an seine Stelle. 1 4
§. 140. (Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.) Für das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen (§. 8, §. 19, §. 25, §. 35, 1. u. 2 V.,VI, VII., IX., 9, 0, 11 und 12, X., XI. u. XII.) gelten, soweit nicht dasselbe für einzelne dieser Angelegenheiten besonders gesetzlich geregelt ist, folgende Vorschriften: 3 8
§ 141. In der dem Kreisausschusse einzureichenden Klageschrift (Beschwerde, Antrag) ist der Gegenstand des Anspruchs, so wie die Person, Korporation oder öffentliche Behörde, gegen welche derselbe gerichtet wird, genau zu bezeichnen. “ 1
Zur Entscheidung über dieselbe ist der Ausschuß desjenigen Krei⸗ ses berufen, in welchem diese zu vollziehen oder das in Anspruch ge⸗ nommene Recht auszuüben ist. 8
§. 142. Ergiebt sich aus dem Inhalte der Klageschrift oder aus früheren amtlichen Akten oder Urkunden, daß der erhobene Kenesftuch unzweifelhaft rechtlich unbegründet ist, so kann derselbe ohne weiteres Verfahren durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Gegen einen solchen Bescheid ist binnen zehn Tagen nach dessen Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreis⸗ ausschuß gestattet. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt auch in Ansehung der Zulässigkeit der Berufung der Bescheid als Entschei⸗ dung. (§. 1552 “ 8
§. 143. Ist der Klage⸗Antrag gegen eine öffentliche Behörde ge⸗ richtet, so kann derselbe nach dem Ermessen des Kreisausschusses zu⸗ nächst der letzteren zur schriftlichen Gegenerklärung binnen einer be⸗ stimmten, von 8 Tagen bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist mit⸗ getheilt werden. 8 8 8
In dieser Gegenschrift hat die öffentliche Behörde zu sie die mündliche Verhandlung fordert oder ob sie ihrerseits auf iese verzichtet und die Entscheidung anheimgiebt.. 9
Verzichtet die öffentliche Behörde auf die mündliche Verhandlung, und hält der Kreisausschuß durch die Klageschrift und die Gegen⸗ erklärung der öffentlichen Behörde, beziehungsweise durch die von der letzteren eingereichten amtlichen Akten und Urkunden den Sachverhalt für genügend erörtert, so ist derselbe befugt, auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung in der Sache die Entscheidung zu treffen. Gegen diese mit Gründen zu versehende Entscheidung ist dem Kläger binnen 10 Tagen nach deren Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreisausschuß gestattet, unbeschadet des Rechts der Leeehuneh. wenn der Antrag nicht gestellt wird. 1 8
Verlangt dagegen die öffentliche Neseltee eine mündliche Ver⸗ handlung oder haͤlt der Kreisausschuß dieselbe für erforderlich, so ist das mündliche Verfahren einzuleiten.
. 144. Erfolgt die Einleitung der Verhandlung, so werden beide Theile, die Gegenpartei unter abschriftlicher “ der Klageschrift, beziehungsweise der Gegenerklärung und deren Anlagen, zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisausschusse vorgeladen.
Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, die erforderlichen Beweismittel zur Stelle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Parteien nach Lage der Akten werde ent⸗ schieden werden. 1
Der Gegenpartei steht es frei, ihre Erklärung vor dem Termin schriftlich einzureichen.
§. 145. Der Klageschrift und den in §. 144 gedachten weiteren Erklaͤrungen der Parteien sind die als Beweismittel in Bezug ge⸗ nommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzu⸗ reichen. “] cer 146. Der Kreisausschuß hat die Thatsachen, welche für die von ihm zu treffende Entscheidung sind, von Amts wegen zu erforschen und festzustellen, so wie den Beweis in vollem Umfange u erheben. Insbesondere ist er befugt, zu diesem Behufe Unter⸗ u“ an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachver⸗ ständige zu laden und eidlich zu vernehmen.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständi⸗ ger vernehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams der Kreisausschuß auf eine Geldbuße bis zu 50 Thalern erkennen kann. Gegen diesen Strafbescheid ist inner⸗ halb 14 Tagen Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig.
§. 147. Der Kreisausschuß kann die Beweiserhebung durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied, durch einen Amtsvorsteher oder durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken lassen. — Er kann anordnen, daß die Beweiserhebung in seiner öffent⸗ lichen Sitzung stattfinden soll.
Die Parteien sind zu den Beweisverhandlungen vorzuladen.
§. 148. Die Beweisverhandlungen find unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers aufzunehmen.
Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch den Landrath oder in dessen Auftrage durch den Amtsvorsteher im Namen des Kreisausschusses. 1
§. 149. Der Kreisausschuß hat nach selner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlung und Beweise geschöpften Ueber⸗ zeugung zu beschließen. 1u1“
Er darf bei seiner Entscheidung nicht über den vor ihn gebrachten Gegenstand und nicht über den Kreis der in der Verhandlung ver⸗ tretenen Parteien hinausgehen. .
Die Beiladung solcher Betheiligter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, findet von Amts wegen statt. In Seeach Falle gilt die Entscheidung auch gegenüber den Bei⸗ eladenen. §. 150. Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien beziehungsweise ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, sowie die Verkündigung der Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses.
§. 151. Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann von dem Kreisausschuß durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß aus⸗ geschlossen werden, wenn er dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
§. 152. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen. Diese Zustellung allein genügt, wenn die Ver⸗ kündigung der Entscheidung nicht sofort hat erfolgen können.
§. 153. Die Betheiligten sind bei Eröffnung der Entscheidungen des Kreisausschusses über das Berusungsrecht, die Berufungsfristen und die Folgen der Versäumniß ausdrücklich zu belehren; die Unter⸗ lassung der Belehrung hält den Lauf der Berufungsfristen nicht auf.
§. 154. Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen ver⸗ eideten Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern des Ausschusses, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§. 155. (Berufung geggen die Entscheidungen des Kreisausschusses.) Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses steht, soweit dieselben nicht endgültige sind, den Betheiligten, und aus Gründen des öffent⸗
lichen Interesses dem Vorsitzenden des Kreisausschusses (§. 136) das Recht der Berufung zu. 1
§. 156. Ueber die Berufung entscheidet das Zenvaltungetgrickht (§. 187 ff.) mit Ausnahme der in dem §. 135 unter Nr. V.) 1. und Vill. aufgeführten Angelegenheiten, welche der Entscheidung der Bezirksregierung in dem bisherigen Verfahren unterliegen. 8
157. Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen einen von dem letzteren gefaßten Beschluß von dem Rechte der Berufung aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebrauch machen (§. 155), so hat er dies sofort dem Kreisausschusse anzuzeigen. 8118
Die Verkündigung des Beschlusses an die Parteien bleibt in die⸗ sem Falle einstweilen ausgesetzt. Dieselbe muß jedoch binnen längstens drei Tagen nach Erlaß der Entscheidung erfolgen, mit der Eröffnung, daß gegen die Entscheidung im öffentlichen Interesse Berufung ein⸗ elegt sei. Die Gründe der Berufung müssen in der Eröffnung ezeichnet werden. 3 8 1“ ,
Ist der Beschluß ohne diese de den Parteien mitgetheilt worden, so gilt die angemeldete Berufung für zurückgenommen.
ö.158. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt für die Parteien ein und zwanzig Tage, sofern nicht für einzelne Fälle eine andere Frist gesetzlich bestimmt ist.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung der Entschei ung.
. 159. Die Berufung muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen der Berufungsfrist bei dem Kreisausschusse, gegen dessen Ent⸗ scheidung sie gerichtet ist, angemeldet und gerechtfertigt werden.
Zur Rechtfertigung der Berufung kann in nicht schleunigen Sachen dem Berufenden auf seinen Antrag eine angemessene Nachfrist gewährt werden, welche der Regel nach die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten soll.
160. Die Berufungsschrift und deren Anlagen werden der Gegenpartei zur schriftlichen Gegenerklärung, binnen einer bestimmten von 8 Tagen bis zu 4 Wochen zu bemessenden Frist lugefertigt
Hinsichttich der Einreichung von Duplikaten der Berufungsschrift und der Gegenerklärung, sowie deren Anlagen findet der §. 145
gleichmäßige Anwendung. 1 “ §. 161. Nach Ablauf der Fri (§. 160) legt der Kreisausschuß die
sämmtlichen Verhandlungen neb seinen Akten dem Verwaltungs⸗
erichte vor. u1“ 8 1
g Den Parteien wird, unter Mittheilung einer Abschrift der Ge⸗
generklaͤrung an den Berufenden, die Absendung der Akten bekannt
emacht.
8 §. 162. Das Verfahren ist stempelfrei.
Dem unterliegenden Theile sind die baaren Auslagen des Ver⸗ fahrens, die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, so wie die baaren Auslagen des obsiegenden Theils zur Last zu legen, jedoch mit Ausschluß der Gebühren, welche dieser seinem Bevollmächtigten für Wahrnehinung der öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses zu entrichten hat.
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so wird außerdem von dem unterliegenden Theile ein zur Kreis⸗Kommunalkasse zu ver⸗ einnabmendes Pauschquantum erhoben, welches im Höchstbetrage 20 Thlr. nicht übersteigen darf. Die Erhebung dieses Pauschquan⸗ tums findet bei der schiedsrichterlichen Entscheidung und sfühncamt⸗ lichen Vermittelung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden (§. 135 I 1.) nicht statt. 1
Für die Verechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für Zeugen und Sachverständige kann von dem Minister des Innern ein Tarif aufgestellt werden. 8
Das Pauschquantum und sämmtliche zu erstattende Auslagen werden von dem Kreisausschusse durch besondere Verfügung festgesetzt, gegen welche die Berufung an das Verwaltungsgericht binnen einer zehntägigen Frist offen steht. “
§. 163. Ist der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde, so bleiben die Kosten außer Ansatz; für die baaren Auslagen des Ver⸗ fahrens und des obsiegenden Theiles muß derjenige Kommunalver⸗ band aufkommen, als dessen Organ die öffentliche Behörde gehan⸗ delt hat.
Auch ist der unterliegenden Partei völlige oder theilweise Kosten⸗ freiheit zu bewilligen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest den Nachweis führt, daß sie unvermögend ist, Kosten zu bezahlen, oder wenn nach dem Ermessen des Kreisausschusses aus sachlichen Grün⸗ den ein besonderer Anlaß hierzu vorliegt.
§ 164. Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses K. 162) und die vom Staate hierzu nach §. 70 zu überweisenden Feiträge nicht ausreichen, werden die Kosten, welche die Geschäfts⸗Ver⸗ waltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Hoͤhe derselben be⸗ schließt der ö
§. 165. Die Vollstreckung der von dem Kreisausschusse getroffe⸗ nen Entscheidungen liegt dem Vorsitzenden desselben ob.
Ueber Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Vollstreckung mit dem Inhalte der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimme, entscheidet der Kreisausschuß. Solche Beschwerden müssen binnen längstens 10 Tagen nach Behändigung der anzugrei⸗ fenden Verfügung angebracht werden.
§. 166. Im Uebrigen wird der Geschäͤftsgang bei den Kreis⸗ ausschüssen durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
Fünster Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
§. 167. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute sowie für die Besorgung einzelner Kreisange⸗ legenheiten kann der Kreistag nach Bedürfniß besondere Kommissionen I1“ aus der Zahl der Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke der allgemeinen Landes⸗ verwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der Leitung des Landraths besorgen.
Der Landrath ist befugt, 188 Zeit den Berathungen der Kreis⸗ kommissionen beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimm⸗ rechte zu übernehmen, soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist.
§. 168. Ueber die Gewährung von Düten und Reisekosten an die Mitglieder der Kreis⸗Kommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. v “
Vierter Titel. Von den Stadtkreisen. §. 169. In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt stehen (Stadtkreise), werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Ver⸗ waltung der Kreis⸗Kommunal⸗Angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städte⸗Ordnung wahr⸗
genommen.
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf Stadtkreise keine Anwendung. 8 6
§. 170. Die Wahrnehmung der im §. 135 I.—VIII. und XII. aufgeführten Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung verbleibt in den Stadtkreisen bis zum Erlasse des Gesetzes über die Reorganisa⸗ tion der inneren Verwaltung den bisher zuständigen Behörden.
.171. (Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis Magde⸗ burg.) Der Kreistag des Stadtkreises Magdeburg besteht außer dem Ober⸗Bürgermeister der Stadt Magdeburg, welcher die Kreiskommu⸗ nal⸗Verwaltung leitet und den Vorsitz im Kreistage mit vollem Stimmrechte führt, aus 11 Mitgliedern, von denen 1) die Altstadt Magdeburg mit Sudenburg 6, 2) die Neustadt Magdeburg 3, 3) die Stadt Buckau 2 Abgeordnete entsendet.
§. 172. Die Wahl der Kreistags⸗Abgeordneten erfolgt nach den Vorschriften des §. 104 Absatz 1.
§. 173. Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober-Bürgermeister der Stadt Magdeburg als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählt werden.
§. 174. Für den Kreistag und den Kreisausschuß des Stadt⸗ kreises Magdeburg gelten die Vorschriften der §§. 115 und 116, 118, 131,133 und 134, 136 — 139 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, soweit sich E auf die Verwaltung der Kreiskommunal⸗Angelegenheiten eziehen.
§. 175. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des ersten Ti⸗ tels, so wie die Bestimmung des §. 170 finden auf den Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung.
Fünfter Titel. Von der Ober⸗Aufsicht über die 8 176. (Geneh G
6. 176. enehmigung der Kreistags⸗Beschlüsse.) Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten büile re 48 S tutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1; 8 ehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13); 3) Fes. rungen von Grundvermögen des Kreises; 4) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Kreis mit einem neuen Schulden⸗ bestande belastet wird, so wie Uebernahme von Bürgschaf⸗ ten auf den Kreis. 5) Eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 pCt. des Gesammt⸗Aufkommens ber direkten Staatssteuern, beziehungsweise der Mahl⸗ und Schlachtsteuer. 6) Eine neue Belastung der 5FF ohne gesetzliche Ver⸗ pflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten 5 Jahre hinaus fortdauern sollen, bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen zu 2—4 der Bestäti⸗
ung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 5 und 6 der Be⸗ ätigung der Minister des und der Finanzen.
§. 177. (Aufsichtsbehörden.) Die Aufsicht des Staats über die Kreis⸗Kommunalangelegenheiten wird, soweit nicht durch die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes ein anderes ausdrücklich bestimmt ist, von der Bezirksregierung, in den höheren Instanzen von dem Ober⸗Präsidenten und dem Minister des Innern geübt. 8
§. 178. Beschlüsse, welche die Befugnisse des Kreistages über⸗ schreiten, oder die Gesetze verletzen, 5 der Landrath zu beanstanden und Behufs der Entscheidung über deren Ausführung der Aufsichts⸗ behörde ezurgicheg, des Kreistags durch K
.179. uflösung des Kreistags durch Königliche Verordnung. Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums kann ein Kreistag 8—n Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen.
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von dem⸗ selben gewählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreis⸗ Kommissionen so lange in Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat.
§. 180. (Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die Regierun) Wenn der Kreistag es unterläßt oder verweigert, die dem Kreise gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Bezirks⸗ Regierung unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat doere isf swegen bewirken, oder stellt diese Ausgaben außerordent⸗ ich fest.
Sechster Titel. Uebergangs⸗Bestimmungen für die Pro⸗ „vinzen Sachsen und Posen.
§. 181. Für die in der Provinz Sachsen belegenen, im standes⸗ herrlichen Besitze der Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, Stolberg⸗ Stolberg und Stolberg⸗Roßla befindlichen Grafschaften Wernigerode und Stolberg nebst den Städten Kelbra und Heringen wird die behufs Anschlusses an die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes erforderliche Regelung der die Gemeinde⸗ und Polizeiverwaltung betreffenden Ver⸗ hältnisse einem besonderen Gesetze vorbehalten und bleiben bis dahin für diese Landestheile die hierauf bezüglichen Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Gesetzes außer Anwendung. die Z
Eine kurze Diskussion knüpfte ißmaßin gr82:
§. 182. Auf die Provinz Posen zmissen scho denwärtige Kreis⸗ ordnung bis auf Weiteres keine Anwunten Eigunn jedoch in ihr g.
8 2 2 ‿— 48 6 1† 8 8 e Gesammtheit oder in einzelnen Thetzatz sogar Lanze Provinz odese]
für einzelne Kreise derselben durch Kat c...Hrordnung in Kraft gesetzt werden. Bis dahin bewene⸗ en ei ven bestehenden Vorschriften. in welcher der Abg. Witt (Posen) den Paragraph für durch⸗ aus den Posener Ausnahmezuständen angemessen erklärte. — In namentlicher Abstimmung wurde der vom Abg. Szuman gestellte Antrag, den §. 182 zu streichen, abgelehnt
Der §. 183 war bereits früher angenommen.
Die §§. 184 u. ff. lauten:
Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs⸗ und Aus⸗
11“
§. 184. Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzuneh⸗ mienden Vertheilungen und Wahlen der Kreistags⸗Abgeordneten sind die dem Kreisausschusse beziehungsweise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen. Ingleichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrath die Prüfung der Wahl⸗Protokolle an Stelle des Kreisausschusses ob.
§. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amts⸗ Beseec eh der Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Ober⸗Präsidenten durch das Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung zür öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die der örtlichen Polizei⸗Verwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft.
§ 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen erlischt am 30. Juni 1874. Die sschon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestaͤtigun Ferseenet, sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl⸗ ausdrüclich eantragt.
§. 187. (Die Verwaltungsgerichte und das Verfahren vor den⸗ selben.) Für jeden Regierungsbezirk wird ein Verwaltungsgericht gebildet, welchem Fg die von den Deputationen für das Hei⸗ mathswesen §§. 40 und 41 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. Mrärz 1870 (Ges.⸗Samml. S. 130) auszuneven Befugnisse übeangen werden. .
§. 188. Für die Zusammensetzung und die Beschlußfassung des Verwaltungsgerichtes, sowie für die Eigenschaften seiner Mitglieder gelten die Bestimmungen in den §§. 41, 42, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 1871. Dieselben werden jedoch in folgenden Punkten abgeändert bezichungsweise ergänzt:
1) der Präsident der Regierung, in dessen Behinderung der Diri⸗ gent der Abtheilung des Innern, kann jeder Zeit den Vorsitz über⸗ nehmen. In diesem ffan⸗ ist der Vorsitzende stimmberechtigt, und steht alsdann dem Mitgliede des Verwaltungsgerichts, welches aus der Sahl der Verwaltungsbeamten ernannt ist, nur eine berathende
imme zu; “
2) in allen Fällen, in welchen ein gewähltes Mitglied des Ge⸗ richtshofes und der für dasselbe bestimmte Stellvertreter gleichzeitig ver⸗ hindert sind, kann einer der beiden anderen gewählten Stellvertreter an den Verhandlungen mit beschließender Stimme theilnehmen;
9 der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts nimmt immer an der Abstimmung Theil, auch wenn nur vier Mitglieder anwesend sind;
4) die gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden durch den Vorsitzenden vereidigt und unterliegen in dieser ihrer Eigen⸗ schaft den für richterliche Beamte geltenden Disziplinarvorschriften.
§. 189. Die Vorschrift des §. 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. e 1871 findet auf den Regierungs⸗Präsidenten und den Diri⸗
enten der Abtheilung des Innern in ihrer Eigenschaft als Vor⸗ tzende des E111“ gleichmäßige Anwendung.
Hinsichtlich der Ausschließung des Vorsitzenden und der Mit⸗
glieder des Verwaltungsgerichts von der Theilnahme an den Be⸗ 1
vathangee und Beschlußfassungen des letzteren gelten die Vorschriften des §. 139.
§. 190. Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, so wie die Verkündigung der 1nsche een fähelgen in öffentlicher Sitzun des Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften der §§. 151 und 15. finden gleichmäßige Anwendung.
Die Ladung der Parteien zu der Verhandlung geschieht unter der im §. 144 vorgeschriebenen Verwarnung.
Haben jedoch beide Parteien darauf angetragen, daß die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, so kann die Entschei⸗ dung auf schriftlichen Vortrag gefällt werden.
Die Zufertigung der mit Gründen s versehenden Entscheidung an die Parteien erfolgt durch die Vermittelung des Kreisausschusses, gegen dessen Beschluß dieselbe ergangen ist.
§. 191. Erachtet das Verwaltuͤngsgericht vor der Entscheidung noch eine Aufklärung über das Sachverhältniß für nöthig, so ist die⸗ x8— durch eines seiner Mitglieder oder durch den Kreisausschuß vorzu⸗ nehmen.
§. 192. Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisaus⸗
schusses eingelegt (§. 155), so entscheidet das Verwaltun ¹ nächst über Pegericht su zu 112 fe⸗ 65 ur ins.oweit dies angenommen wird, erfolgt eine Entschei in der Sache 85 88 §. 193. Die Bestimmung des §. 192 findet entsprechende Anwen⸗ dung, wenn über die Berufung von der Bezirksregierung zu ent⸗ scheiden s. Auf das Verfah dem V . „Au erfahren vor dem Verwaltungsgerichte finden die Vorschriften der §§. 146—149 und 154. sowie in . tigen Verwaltungssachen, in welchen das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu entscheiden hat, auch die Vorschriften des §. 144 gleich⸗ mäßige Anwendung. .
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht sulaͤssig. Hinsichtlich des Verfahrens in Armen⸗ streitsachen verbleibt es bei den Vorschristen des §. 47 ff. des Gesetzes vom 8. März 1871.
§. 195. Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgt nach den Vorschriften der §§. 162 und 163, mit der Maßgabe, daß 1) die aufkommenden Kosten vorläufig zur Staatskasse vereinnahmt werden; 2) das im §. 162 bezeichnete Pauschquantum auch beim Ausfall der mündlichen Verhandlung zu erheben ist; 3) der unterliegenden Partei auch die von dem Verwaltungsgericht festzusetzenden Gebühren, welche die obsiegende Partei ihrem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts zu entrichten hat, zur Last zu legen sind; 4) die Aufstellung des Tariss den Ministern des ZZ“ susteht, 5) ein “ Rechtsmittel gegen ie, i/˖ Festsetzung der Kosten ergangene Verfügung des Ver⸗ waltungsgerichts nicht stattfindet. . fcsuns bes. le
§. 196, Die Kosten des Verwaltungsgerichts fallen mit Aus⸗ nahme der den gewählten Mitgliedern nach Maßgabe des §. 44 des Gesetzes vom 8. März 1871 (Ges.⸗S. S. 130) zu gewährenden Ent⸗ schädigungen, welche der Provinzialverband aufzubringen hat, der Staatskasse zur Last. Die Kreise Dramburg und Schievelbein werden in dieser Beziehung als zum Provinzialverbande von Pommern Fge 85 Altmark als zum Provinzialverbande von Sachsen gehörig,
gesehen.
Die Einnahmen des Verwaltungsgerichts werden nach dem Ver⸗ hältnisse der Kosten zwischen dem Provinzialverbande und dem Staate vertheilt.
Ergeben sich Ueberschüsse, so werden dieselben dem Provinzialver⸗ bande zugewiesen.
F. 197, SWe der Entscheidungen des Verwaltungs⸗ esic⸗ erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreisausschusses nach den Jorschriften des §. 165.
b-n. Beschwerden ist von dem Verwaltungsgericht Entscheidung zu treffen.
§. 198. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Verwal⸗ tungsgerichten durch ein Regulativ geordnet, welches die Minister des Innern und der Justiz gemeinsam erlassen. 1
„S. 199. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Be⸗ stimmungen werden aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vor⸗ schriften der §§. 12, 185 und 186 mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen ewa-e, b 2 Kommissionen bleiben bis zur anderweiti⸗ gen Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit.
§. 200. Der v des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen lnordnungen und Instruktionen.
Wahl⸗Reglement.
§. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Be⸗ kanntmachung berufen. Die Einladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau bestimmen.
„. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem Landrache, beziehungs⸗ weise Bürgermeister, Gemeindevorsteher oder einem von ihnen er⸗ nannten Wahlvorsteher und aus zwei von der Wählerversammlung zu wählenden Beisitzern. Der Wahlvorstand bestimmt den Protokoll⸗ führer und die Stimmzähler.
§. 3. Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte, bei der Ver⸗ handlung zu vertheilende Stimmzettel.
.4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung. —.5. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt⸗ finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste verzeichnet sind, auf, jeder Aufgerufene wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne.
Die während des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht geschlossenen Wahl Theil nehmen.
ind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl⸗ vorstand die Wahl für geschlossen; der Wahlvorsteher nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne, vetliese die darauf ver⸗ zeichneten Namen und ein Stimmzähler zählt dieselben laut.
§. 6. Ungestempelte, unbeschriebene, sowie solche Stimmzettel, auf welchen der Name eines nicht Wahlfähigen oder mehrere Namen sich geschrieben finden, sind ungültig.
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben be⸗ trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind aufzubewahren und die ungültigen mit dem Protokolle dem Landrathe, beziehungsweise dem Kreisausschusse einzusenden.
§. 7. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat.
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen die⸗ jenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.
§. 8. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande, dem Proto⸗ kollführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen.
.9. Auf dem Kreistage selbst vorzunehmende Wahlen können Akklamatiou stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.
Hessen. Darmstadt, 21. November. Zur Beseitigun entstandener Zweifel hat das Großherzogliche Ministerium de Innern der Großherzogl. Ober⸗Steuerdirektion am 21. d. M. ngchsgotehde Verfügung zugehen lassen:
»Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 1872 sind wähl⸗ bar zu Wahlmännern die stimmberechtigten Urwähler, welche an direkten Steuern mindestens den einem Normal⸗Steuerkapital von 40 Fl. entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten.
Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß hiernach zum Wahl⸗ mann derjenige stimmberechtigte Urwähler wählbar ist, welcher den einem gesammten direkten Steuerkapital, mag dieses nun Einkommen⸗ steuerkapital, Grundsteuerkapital oder Gewerbsteuerkapital sein, von 40 Fl. entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet.«
Mecklenburg⸗Schwerin. Malchin, 19. November. In der heutigen Sitzung des vereinigten Landtags wurde die Berathung der Propositionen des Engeren Aus⸗ schusses bei Nr. 29 fortgesetzt. Die angegebene Nummer betrifft ein Gesetz zur Abhülfe des städtischen Ackerbau⸗ wesens mittelst Separation und Zusammenlegung der auf den städtischen Feldmarken belegenen Ländereien. Der mit dem Strelitzschen Gesetze vom 6. Februar 1854 in Fassung und In⸗ halt bis auf geringe Abweichungen übereinstimmende Gesetz⸗ entwurf ist einer weiteren eingehenden Prüfung von der vorig⸗ jährigen Kommission unterzogen worden und hat sich dieselbe mit dem Gesetzentwurf, abgesehen von Einzelheiten einverstanden erklärt. Diese Modifikationen der Kommission fanden heute ohne weitere Diskussion mit einer geringfügigen Ausnahme
die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse für betheiligt b
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