1872 / 279 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

„Hat sich das Ereigniß, worauf sich die Ausübung des Vor⸗ kaufs⸗-, Nͤäher⸗ oder Retraktrechts gründet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugetragen, so darf das Recht nur bis zum 1. Ja⸗ nuar 1873 gerichtlich geltend gemacht werden, sofern dasselbe nicht nach dem bestehenden Rechte bereits früher erloschen ist.⸗ 8

Die dieser Bestimmung geht dahin, daß den Personen, velche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes befugt sind, ein Vor⸗ kaufs⸗, Näher⸗ oder Retraktrecht gerichtlich geltend zu machen, noch eine Frist von etwa einigen Monaten zur Ausübung dieser Besugniß ewährt werden soll. Während nach der Absicht des früher vorge⸗ egten Entwurfs die bereits entstandenen Berechtigungen kraft des Ge⸗ seßes sofort aufgehoben werden sollten, soll nach der vom Herrenhause angenommenen Zusatzbestimmung diese Wirkung erst mit dem Ab⸗ lauf eines bestimmten Zeitraums, falls die Berechtigungen nicht bis dahin schon nach jetzigem Recht erloschen sein werden, eintreten.

Wenngleich es zweifelhaft erscheinen mag, ob für eine solche Aus⸗ nahmebestimmung, die sich in anderen ähnlichen Gesetzen nicht findet, ein Bedürfniß vorliegt, so ist dieselbe doch, nachdem sie auch bereits von der Justiz⸗Kommission des Abgeordnetenhauses gebilligt worden, in den jeßt vorliegenden Entwurf (§. 2) aufgenommen; als Zeitpunkt der Beendigung jener Berechtigungen ist aber wegen des inmittelst eingetretenen Zeitablaufs statt des 1. Januar 1873 der 1. April 1873 gewählt worden.

Zu §. 3. Der §. 3 bezeichnet diejenigen Rechte, welche, als von der Vorschrif des §. 1, aufrecht erhalten werden ollen. 1) Die Bestimmung unter Nr. 1 entspricht dem §. 4 des Gesetzes vom 2. März 1850 und dem §. 4 des Gesetzes vom 5. April 1869.

2) Im §. 4 des Gesetzes vom 2. März 1850 ist ferner das Vor⸗ kaufsrecht derjenigen, welche eine Sache gemeinschaftlich zu vollem Eigenthum besitzen, an deren Antheilen aufrecht erhalten. Die ent⸗ sprechende Vorschrift des Allgemeinen Landrechts, Theil I. Titel 17

§. 61 gilt allerdings auch in einzelnen Bezirken der Provinz Hanno⸗ ver; außerdem kommt das Ganerbenrecht oder das Retraktrecht des Miteigenthümers in den Städten und Uelzen, sowte im Lande Hadeln vor, und zwar beruht es dort auf Bestimmungen, welche keineswegs völlig klar und zweifelsfrei sind. Der Entwurf hat diese Rechte der Miteigenthümer beseitigt, weil deren Fortbestand als eine nicht genügend zu rechtfertigende Anomalie angesehen werden muß, und dieselben nach den angestellten Ermittelungen ca überall aus dem Rechtsbewußtsein der Bevoͤlkerung geschwunden sind. B

3) Die Bestimmungen des §. 4 des Gesetzes vom 2. März 1850. über das im Falle der Wiederveräußerung eines expropriirten Grund⸗ stücks gewährte Vorkaufsrecht sind in den vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgenommen, weil das zur Zeit in der Provinz Hannover geltende Expropriationsrecht mit dem der übrigen Landestheile nicht übereinstimmt und der Erlaß eines das Expropriationswesen in der

anzen Monarchie regelnden Gesetzes bevorsteht. Insoweit aber für

Fälle der Expropriation ein Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht gesetzlich begründet ist, wird dasselbe durch §. 3. Nr. 2 des Entwurfs aufrecht erhalten. In der Provinz Hannover besteht 5* Zeit für Fälle der Expropriation nur das Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht, welches auf dem §. 141 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz⸗ Sammlung S. 705), bezw, auf dem Artikel IX. der Verordnung vom 8. Mai 1867, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs 1e nover G Seite beruht. Die allgemeinere Fassung der Nr. 2 ist indeß gewählt worden, damit die Bestimmung auch ein auf sonstige Enteignungen sich erstreckendes Vorkaufs⸗ und Wieder⸗ kaufsrecht umfasse, falls ein solches Recht durch den dem Landtage bereits wiederholt vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Ent⸗ ziehung und Beschränkung des Grundeigenthums gesetzliche Geltung auch in der Provinz Hannover erlangen sollte.

4) Wenn endlich nach dem §. 3 Nr. 3 des Entwurss das auf den statutarischen Bestimmungen der Ritterschaft des Herzogthums Bremen beruhende Vorkaufs⸗ und Retraktrecht der Agnaten an den ritterschaftlichen Erbstammgütern konservirt werden soll, so ist diese Ausnahme von der in dem §. 1 des Entwurfs ausgesprochenen Regel

raktisch von sehr untergeordneter Bedeutung. Es handelt sich dabei ediglich um diejenigen Erbstammgüter, welche noch jetzt dem älteren Ritterrechte von 1577 und 1738 unterworfen sind, und welche in Ge⸗ mäßheit der Bestimmungen des revidirten Ritterrechts vom 19. April 1847 in nicht ferner Zeit vollständig oder doch zum größeren Theil ver⸗ schwinden werden. Die auf diesem letzteren beruhenden Erbstammgüter kommen bier um deswillen nicht in Betracht, weil sie nicht anders als im Wege des nothwendigen Verkaufs veräußert und die zum Zwecke der Abwendung desselben den Agnaten beigelegten Befugnisse nicht als Vor⸗ kaufs⸗, Näher⸗ oder Retraktrechte bezeichnet werden koͤnnen. Obwohl hiernach die im §. 3 Nr. 3 enthaltene Ausnahme nur in einem äußerst beschränkten Kreise zur Anwendung gelangen wird, so muß auf die Beibehaltung des in Rede stehenden Vorkaufs⸗ und Retrakt⸗ rechts doch aus dem Grunde Werth gelegt werden, weil dasselbe für die Erbstammgüter des älteren Ritterrechts als wesentlich anzusehen und wenigstens so lange aufrecht zu erhalten sein dürfte, als für die Besitzer soscher Erbstammgüter ein besonderes Familien⸗ und Erbrecht vorgeschrieben ist.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auf⸗ hebung und Ablösung der auf den Betrieb des Abdecke⸗ rei⸗Gewerbes bezüglichen Berechtigungen, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Um⸗ fang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Von den auf den Betrieb des Abdeckerei⸗Gewerbes bezüg⸗ 89* Berechtigungen werden, soweit es nicht schon geschehen, auf⸗ gehoben:

1) Die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, d. h. die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, An⸗ dern den Betrieb des Abdeckereigewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu unter⸗ sagen oder sie darin zu beschränken;

2) alle Zwangs⸗ und Bannsechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungsurkunden ohne Entschädigung zulässig ist;

3) alle Zwangs⸗ und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem dieser Berechtigten erst nach dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern üͤbergegangen sind. 8

Zwangs⸗ und Bannrechte, deren Besitz zwischen einem der vor⸗ stehend bezeichneten und andern Berechtigten getheilt ist, fallen erst himweg, wenn der den letzteren zustehende Theil derselben abgelöst ist;

4) die Berechtigung, Konzessionen zu Abdeckerei⸗Anlagen oder zum Betriebe des Abdeckereigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelneh Berechtigten zustehen.

Ferner werden aufgehoben:

5) vorbehaltlich der an den Staat zu entrichtenden Gewerbe⸗ steuern alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdeckereigewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf⸗ zuerlegen; 4

6) diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Berech⸗ aten 1n gens auf die aufgehobenen Berechtigungen ver⸗ pflichtet sind. .

§. 2 Der Ablösung unterliegen diejenigen Zwangs⸗ und Bann⸗ rechte der Abdecker, welche nicht durch §. 1 aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts, vermöge ihres Wohnsitzes obliegt.

§. 3. Das Abdeckerei⸗Gewerbe wird fortan überall zur Gewerbe⸗ steuer vom Handel berangezogen.

§. 4. Für aufgehobene ausschließliche Gewerbe⸗Berechtigungen (§. 1 Nr. 1) wird eine Entschädigung nur gewährt, sofern und so⸗ weit sie mit einem Zwangs⸗ und Bannrechte nicht verbunden sind.

§ 5 Mit denjenigen Abweichungen, welche sich aus den Be⸗ stimmungen der 6§. 1!—4 ergeben, findet das Gesetz, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen, vom 17. März 1868 (Gesetz⸗Sammlung fur ˙868 Seite 249 fl.), auf das Abdeckerei⸗ Gewerbe Anwendung. J doch treten an die Stelle der in diesem Grsetze festgesetzten Termine und Fristen in §. 14 der 1. Dezember 1871, in §§. 15, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1873, in §. 39.

der Beginn des Jahres 1874 und an die Stelle des in §. 28 und §. 66 festgesetzten Zeitraumes derjenige von 1852—1871.

Die Motive lauten:

Die anderweite Regelung des Abdeckereiwesens wurde für die neu erworbenen Landestheile vom Hause der Abgeordneten bereits unterm 21. Februar 1868 beantragt. Sie ist inmittelst durch Erlaß der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 in einem weiteren Um⸗ fange zum Bedürfniß geworden. Die Bestimmungen des gedachten Gesetzes über die Aufhebung und Ablösung der gewerblichen Berech⸗

tigungen (§§. 7 und 8) treffen auch das Abdeckererwesen. Nur inso⸗

fern findet für dasselbe noch eine Abweichung von den für die sonsti⸗ gen Gewerbe geltenden Bestimmungen statt,Jals die mit ausschließ⸗ lichen gewerblichen Berechtigungen verbundenen Zwangs⸗ und Bann⸗ 9 1g aufgehoben (§. 7 unter 2), sondern nur für ablösbar er⸗ ärt sind.

on dem auf Grund der Gewerbe⸗Ordnung mit dem 1. Januar 1873 für das Abdeckereiwesen Platz greifenden Rechtszustande unter⸗ scheidet sich der zur Zeit im Umfange des preußischen Staats bestehende in folgenden Punkten: . 1) In den Landestheilen, für welche das Gesetz vom 31. Mai 1858, betreffend die Regulirung des Abdeckereiwesens, gilt, sind die ausschließlichen Gewerbeberechtigungen nicht aufgehoben und nur, wo sie in Verbindung mit Zwangs⸗ und Bannrechten vorkommen, für

ablösbar erklärt. b Hannover sind die ausschließlichen

2) Im vormaligen Königrei Gewerbeberechtigungen durch das Ablöͤsungsgesetz vom 17. April 1852,

soweit sie nicht lediglich auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, gleich⸗ falls nicht aufgehoben, sondern nur für ablösbar erklärt. stehen daselbst noch die im §. 7 unter 5 und 6 der Gewerbe⸗Ord ung vom 21. Juni 1869 aufgeführten Berechtigungen und Abgaben.

3) In den Herzogthuͤmern Schleswig und Holstein, im vormaligen Kurfürstenthum Hessen und im vormaligen Herzogthum Nassau sind die beim Abdeckereiwesen vorkommenden Berechtigungen bisher weder aufgehoben noch für ablösbar erklärt. 1 . 1

4) In den vormals bayerischen Gebietstheilen mit Ausnahme des kauldorfer Gebiets, sind die ausschließlichen Gewerbe⸗Berechtigungen zwar in ihrer Ausübung beschränkt, aber nicht aufgehoben.

Nur in der Stadt Frankfurt a. M. und in den vormals Groß⸗ herzoglich hessischen Gebietstheilen sind sowohl die ausschließlichen wie die Zwangs⸗ und Bannrechte aufgehoben 8 Die Gewerbe⸗Ordnung hat über die Entschädigung der aufge⸗ hobenen und über die Ablöͤsung der für ablösbar erklärten Berechti⸗ gungen nicht selbst Bestimmungen getroffen, sondern dieselben der Landesgesetzgebung überlassen. Ohne Hinzutritt einer landesgesetzlichen Regelung würde daher eine Reihe nutzbarer Privatrechte, den bisher befolgten Grundsätzen zuwider, am 1. Januar 1873 ohne Entschädi⸗ gung hinwegfallen, und in verschiedenen Landestheilen die Abloͤsbarkeit der Zwangs⸗ und Bannrechte, welche Fie Gewerbe⸗Ordnung ausspricht, wegen Manzels der nähe utet: engen über die Ablösung un⸗ wirksam bleiben. rte Geschäftt.

Als nothwendig ist demac⸗ sofortoeichnen: a) die Abänderung und Ergas eang des Gesetzes vom 31. Mai 1858 durch Bestimmungen über die Entschädigung für die aufgeho⸗ benen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen;

b) die Abänderung und Ergänzung des Hannoverschen Gesetzes vom 17. April 1852 durch Bestimmungen über die Entschädigung für sänmmtliche in §. 7 unter 1, 3, 5, 6 der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 aufgehobenen Berechtigungen;

c) der Erlaß gleicher Bestimmungen für die oben bezeichneten vormals bayerischen Gebietstheile; 6 1

d) der Erlaß von Bestimmungen über die Entschädigung der aufgehobenen und die Ablösung der ablösbaren Berechtigungen für Schleswig⸗Holstein, Kurhessen und Nassau. 1

Eine Einschränkung auf diese nothwendigen Maßregeln erscheint indessen nicht zweckmäßig. Die dadurch in den verschiedenen Landes⸗ theilen begründeten Rechtszustände würden nicht blos in Einzel⸗ bestimmungen, sondern grundsätzlich erheblich von einander abweichen und bei ihrer Mannigfaltigkeit schwer zu übersehen sein. Diesem Uebelstande würde auch nickt dadurch begegnet werden koͤnnen, daß das Gesetz vom 31. Mai 1858 nach Vornahme der durch die Gewerbe⸗ Ordnung bedingten Abaͤnderungen auf sämmtliche Landestheile aus⸗ gedehnt würde, denn die demselben zu Grunde liegenden Prinzipien entsprechen zu wentg den praktischen Bedürfnissen und dem gegen⸗ wärtigen Stande der Gesetzgehung, wie er namentlich in dem Gesetze vom 17. März 1868, betreffend die Aufhebung und Ablösung ge⸗ werblicher Berechtigungen, zum Ausdruck gekommen. Auch würde dadurch die Ablösung der Zwangs⸗ und Bannrechte in der Provinz Hannover mehr erschwert werden, als es bisher nach dem Gesetze vom 17. April 1852 der Fall gewesen.

Die Erwägungen rechtfertigen es, mit den Gesetze uͤber die nothwendige Aufgabe hinausgehen und eine NHllständige, für alle Landestheile gemeinsame neue Ne⸗ gelibe Zes Abdeckereiesens berbeizuführen. Der nächstliegende Weg zu diesem Ziele ist elen, Ausdehnung des Gesetzes vom 17. März 1868 auf das Abdeckereiwesen sämmtlicher Landes⸗ theile. Es handelt sich lediglich um Regelung derjenigen Verhält⸗ nisse für das Abdeckereiwesen, welche in den neuen Landestheilen für die übrigen Gewerbe durch jenes Gesetz geordnet sind. Die Besonder⸗ heiten des Abdeckereigewerbes, welche es noch im Jahre 1868 bedenk⸗ lich erscheinen ließen, diese Regelung auf dem für alle übrigen Ge⸗ werbe eingeschlagenen Wege herbeizuführen, sind inmittelst durch die Bewerbe Oronune für den Norddeutschen Bund größtentheils beseitigt und es liegt demnach kein Grund mehr vor, die im Allgemeinen als richtig anerkannten Grundsätze nicht auch auf dieses Gewerbe anzu⸗ wenden. Das geschieht aber am Einfachsten durch die Vetretung jenes Weges, welche den sonst unvermeidlichen Erlaß eines ausführ⸗ lichen, lediglich auf das Abdeckereigewerbe berechneten. Entschädigungs⸗ und Ab ösungsgesetzes entbehrlich macht.

Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich daher auf wenige selbstständige Bestimmungen und spricht im Uebrigen die Anwend⸗ barkeit des Gesetzes vom 17. März 1868 aus. Auch die selbständi⸗

in Bestimmungen des Entwurfs begründen nur eine wesentliche 1 von jenem Gesetze. Das letztere hebt im §. 2 mit den ausschließlichen Berechtigungen auch die damit verbundenen Zwangs⸗ und Bannrechte auf, und befindet sich darin, soweit es sich um den bisberigen Geltungsbereich handelt, in Uebereinstimmung mit der Gewerbe⸗Ordnung. Auf das Abdeckereigewerbe ausgedehnt, würde aber diese Bestimmung über die Gewerbe⸗Ordnung hinausgehen. Während nämlich die letztere im Uebrigen die abweichende Behandlung, welche das Abdeckereigewerbe rücksichtlich der bei demselben vorkommenden Berechtigungen in der preußischen Gesetzgebung von der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 bis zum Gesetze vom 17. März 1868 stets erfahren hat, beseitigte, hat sie dieselbe in diesem einen Punkte durch die der Nr. 2 des §. 7 hinzugefügte Ausnahme aufrecht erhalten. Hierüber hinauszugehen und durch unveraͤnderte Ausdehnung des Gesetzes vom 17. März 1868 auch in diesem letzten Punkt den von der Preußischen Gesetzgebung bisher innegehaltenen Standpunkt zu verlassen, liegt kein ausreichender Grund vor. Ein staatliches Interesse, die den Abdeckern zustehenden Zwange⸗ und Bannrechte in moͤglichst weitem Umfange sofort zu befei tigen, ist nicht anzuerkennen. Für die Befreiung der allgemeinen ewerblichen Entwickelung von lästigen Schranken haben jene Rechte eine sehr geringe Bedeutung und der Rücksicht auf die für die Verpflichteten damit verbundene Belästigung wird durch Er⸗ möglichung und thunliche Erleichterung der Abloöoͤsung hinreichend Rechnung getragen. Auf der andern Seite steht der Aufhebung der mit ausschließlichen Berechtigungen verbundenen Zwangs⸗ und Bann⸗ rechte der Abdecker der Umstand entgegen, daß man mit der fraglichen Bestimmung des Gesetzes vom 17. Maͤrz 1868 auch diejenige der §§. 44 und 45 herübernehmen müßte, wonach die Entschädigung der aufgehobenen Zwangs⸗ und Bannrechte abweichend von der⸗ jenigen der abgeloͤsten der Staatskasse zur Last fallen würde. Der Umfang der Verpflichtung, welche der Staatskasse damit auf⸗ erlegt werden würde, läßt sich nicht einmal annähernd feststellen, ist aber jedenfalls so bedeutend, daß ihre Uebernahme nur durch die dringendsten Gründe gerechtfertigt werden könnte. Bei Gelegenheit der Vorberathung zu dem Gesetze vom 31. Mai 1858 ist der Werth der im damaligen Staatsgebiet überhaupt noch bestehenden Berechtigungen auf 2,230,539 Thlr. geschätzt. Ist auch zuzugeben,

dem zu erlassen⸗

daß diese Schätzung schon damals über den wirklichen Werth

Auch be⸗-

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hinausgegriffen hat, und gegenwärtig bei dem inmittelst fortwährend gesunkenen Werthe der Berechtigungen vollends nicht mehr zutreffen würde, so kann doch, da andererseits jetzt auch die in den neu erwor⸗ benen Landestheilen bestehenden Berechtigungen mit zu berücksichtigen sind, bei einigermaßen vorsichtigen Annahmen der Gesammtwerth aller noch EE Berechtigungen nicht wohl geringer als zu 1,000,000 Thalern veranschlagt werden. Wie viele von diesen Be⸗ rechtigungen solche sind, bei denen mit dem Zwangs⸗ und Bannrechte ein ausschließliches Recht konkurrirt, würde sich bei der Unklarheit der Rechtsverhältnisse mit einiger Sicherheit nur auf dem Wege feststellen lassen, welcher erst durch das Gesetz geordnet werden soll. Jedenfalls ist ihre Zahl eine erhebliche und es liegt somit bei Annahme der fraglichen Bestimmung die Gefahe nahe, die Staatskasse mit einer bedeutenden, durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigten Aus⸗ gabe zu belasten. Da dieser Gefahr auch nicht dadurch begegnet swerden darf, daß die Aufhebung der fraglichen Zwangs⸗ und Bannrechte, allen bisher befolgten Grundsätzen zuwider, auf Kosten der Verpflichteten erfolgt, so bleibt nichts anderes übrig, als die Bestimmung des ersten Absatzes des §. 2 des Gesetzes vom 17. März 1868 von der Anwendbarkeit auf das Abdeckereiwesen aus⸗ zuschließen. Damit werden aber zugleich andere Bestimmungen des Gesetzes unanwendbar gemacht. Nach den §§. 23 und 45 soll näm⸗ lich in den Fällen, wo ein Zwangs⸗ und Vannrecht mit einer aus. schließlichen Gewerbeberechtigung konkurrirt, eine Gesammtentschädi⸗ gung ermittelt, davon die eine Hälfte für die ausschließliche Berech⸗ tigung und die andere Hälfte für das Zwangs⸗ und Bannrecht ge⸗ rechnet und jede Hälste demgemäß aufgebracht werden. Diese Rege⸗ lung setzt die Gleichzeitigkeit des Entschädigungsverfahrens für beide Berechtigungen voraus, welche, wenn das Zwangs⸗ und Vannrecht nicht aufgehoben, sondern lediglich ablssbar wird, nur dadurch wieder berzustellen wäre, daß entweder die Feststellung (und eebn e1u 8, der Entschädigung für die aus⸗ schließliche Berechtigung bis zur demnächstigen Ablösung des Zwangs⸗ und Bannrechtes ausgesetzt, oder die Entschädigung für letz eres schon vorgängig mit derjenigen für die ausschließliche Berechtigung ermittelt würde. Beides wird schon dadurch ausgeschlossen, daß die Ermitte⸗ lung der Entschädigung je nach dem Zeitpunkte, wo sie stattfindet, nach den §§. 24 ff. ein ganz verschiedenes Ergebniß liefern kann. Außerdem würde das erstere Verfahren, sofern die aufgehobene Be⸗ rechtigung überall einen Vermögenswerth hat, eine unzulässige Be⸗ 8 des Berechtigtengeinschließen. Dagegen würde die vor⸗ liegende Schwierigkeit beseitigt sein, wenn die mit Zwangs⸗ und Bannrechten verbundenen ausschließlichen Berechtigungen ohne Ent⸗ schädigung aufgehoben werden können. Die Ablösung der in diesem Falle allein esehen bleibenden Zwangs⸗ und Bannrechte, würde dann seiner Zeit selbstverstaͤndlich nach denjenigen Bestimmungen er⸗ folgen, welche das Gesetz für die mit ausschließlichen Berechtigungen nicht verbundenen Zwangs⸗ und Bannrechte aufstellt, ohne daß es weiterer Modifikationen des Gesetzes bedürfte. Bei naͤherer Betrach⸗ tung erscheint dieser Weg in der That als zulässig. 1

Der Inhalt einer ausschließlichen Abdeckerei⸗Berechtigung ist das Recht, daß in dem Bezirke, über welchen sie sich erstreckt, jeder Drittte von dem Betriebe des Abdeckerei⸗Gewerbes ausgeschlossen wird; die einzelnen Eingesessenen des Bezirks werden dadurch an der Ausnutzung des gefallenen eigenen Viehes nicht gehindert. Das Zwangs⸗ und

Bannrecht dagegen, welches auch nach der Aufhebung der aüsschließ⸗

lichen Berechtigung fortbestehen würde, giebt dem Berechtigten einen Anspruch auf Auslieferung jedes Stückes gefallenen Viehes aus dem Bezirke, für welchen es besteht, und macht dadurch, auch wenn eine

ausschließliche Gewerbeberechtigung nicht damit verbunden ist, that⸗

sächlich jedem Dritten den Betrieb des Gewerbes in dem fraglichen Bezirke unmöglich. Der Wegfall einer ausschließlichen Abdeckerei⸗ Berechtigung, welche auf einen Bezirk beschränkt ist, für welchen dem Inbaber zugleich ein Zwangs⸗ und Bannrecht zusteht, hat also, so lange das letztere besteht, keine Verminderung des aus dem Gewerbe⸗ betriebe zu erzielenden Reinertrages sur Folge. Zu einer Entschaͤdi⸗ gung liegt also in diesem Falle auch kein Grund vor. b

Durch vorstehende Erwägungen werden die beiden wesentlichen Modifikationen gerechtfertigt, mit welchen der vorliegende Gesetzentwurf die Geltung des Gesetzes vom 17. März 1868 für das Abdeckerei⸗ gewerbe im ganzen Umfange der Monarchie ausspricht. Sie besichen darin, daß die mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs⸗ und Bannrechte nicht aufgehoben, sondern nur für ablösbar erklärt werden und daß für die Aufhebung der aus⸗ schließlichen Berechtigungen, sowelt diese Verbindung mit Zwangte⸗ und Bannrechten reicht, eine Entschädigung nicht gewährt wird.

Mit Rücksitt auf die erstere Modisikation erscheint es zur Ver⸗ meidung von Unklarheiten und Unsicherbeiten rathsam, in §§. 1 und 2 die aufgehobenen und ablösbaren Berechtigungen selbstaͤndig zu bezeichnen. Ihre Fassung schließt sich genau an diejenige der Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung und des Gesetzes vom 17. März 1868 an. Die Aufhebung der dem Fiskus einer Kämmerei oder Landgemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Kor⸗ poration von Gewerbetreibenden zustehenden Zwangs⸗ und Bann⸗ rechte, für welche nach der Bestimmung des §. 14 des Gesetzes vom 17. März 1868 eine Entschädigung nicht gewährt wird, ist für die alteren Landestheile bereits durch das Gesetz vom 31. Mai 1858 erfolgt, kann daher auch für die übrigen Landestheile bei einer neuen gesetzlichen Regelung nicht wohl unterbleiben, zumal die Einbußen, welche Kommunen dadurch erleiden, nur gering sind. Am meisten betheiligt ist der Fiskus, dessen EITEEöö in der Pro⸗ vinz Hannover auf 19⸗ bis 20,000 Thlr. Kapitalwerth veranschlagt sind. Außerdem kommen nur in Frage 16 Kämmereien mit einem Gesammt⸗Kapitalwerthe von höchstens 8000 Thlr.

Die Aufhebung der in §. 1 unter 6 bezeichneten Abgaben bildet ewissermaßen einen von der Staatskasse übernommenen Theil der Entschädigung für die aufgehobenen Berechtigungen und ist bereits für alle übrigen Gewerbe in der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 15. Januar 1845 beziehungsweise in dem Gesetze vom 17. Maärz 1868, für das Abdeckereigewerbe in den alten Provinzen in dem Gesete vom 31. Mai 1858 ausgesprochen. 3

In Folge der Beseitigung dieser Abgaben wird in §. 3 dasjenige, was die Besteuerung des Abdeckereigewerbes in den alten Provinzen schon seit dem Gesetze vom 31. Mai 1858 gilt, auf die übrigen Landestheile ausgedehnt. b

§. 4 wird nach den allgemeinen Eröͤrterungen einer besonderen Begründung nicht bedürfen. Die Fassung ist so gewäblt, daß eine

ausschließliche Berechtigung, deren Bezirk über denjenigen des damit

verbundenen Zwangs⸗ und Bannrechts hinausreicht, nur für den letzteren Bezirk ohne Entschädigung, übrigens aber mit Entschädigundg aufgehoben wird.

§. 5 spricht unter Vorbehalt der bisher erörterten Bestimmungen die Anwendbarkeit des Geetzes vom 17. März 1868 aus und trifft zugleich die durch den späteren Zeitpunkt der Geltung desselben be⸗ dingte Abänderung der darin vorgesechenen Termine und Fristen.

Hülfsleistungen zur Linderung des durch die Sturmfluth vom 12. und 13. November verursachten Nothstandes.

In Folge der durch die ein us; in der Nacht vom 12 zum 13. hervorgerufenen Nothstände haben einerseitt die Behoͤrden sofort augenblickliche Maßregeln zur Abhülfe der dringendsten Noth getroffen, andererseits haben sich Vereine in großer Zahl gebildet, welche sich an die Privatwoblthatigkeit wenden, um auf diese Weise Mittel zur wirksamen Unterstützung der Beschädigten aufzubringen.

In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten bemerkte der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, daß sämmtliche Regie⸗ rungs⸗Präsidenten angewiesen worden seien, sofort die ihnen zu Ge⸗ bote stehenden Hülfsmittel zu verwenden und außerdem schleunigs nach Berlin zu melden, wie viel Mittel erforderlich seien, um der dringendsten Noth zu steuern. Das Haupt⸗Extraordinarium der Ge⸗ neral⸗Staatskasse sei zunächst ausdrücklich dazu bestimmt, solchen Nothgänden abzuhelfen. Sollte dies aber nicht hinreichen, so werde die Regierung sich behufs Bewilligung größerer ctwa erforderlicher Summen an den Landtag wenden. .

Gleich nach Bekanntwerden des Unglücks erschien ein, im Reichz⸗ und Staats⸗Anzeiger bereits veröffentlichter, Aufruf des »Vaterländischen Frauenvereins« behufs Sammlung von Geld und Effekten zur Unter⸗

stügung der Nothleidenden. Gaben werden in der Wilhelmstraße!

entgegengenommen. Auch ein in Stralsund gebildetes, aus dem Re⸗ gierungs⸗Prästdenten, Grafen v. Behr⸗Negendank, Diakonus Pfund⸗ heller und Konsul Diekelmann bestehendes Komite, dessen Aufruf gleichfalls im Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger bekannt gemacht worden ist, fordert zur Einsendung von Geld⸗ und anderen Beiträgen auf, welche das Komite entgegenzunehmen bereit ist.

In Mecklenburg⸗Schwerin haben sowohl Se. Königliche Holeit der Großherzog als auch Ihre Königliche Hoheit die Groß⸗ verzogin Aufrufe zur Hülfe erlassen, deren Wortlaut hier folgt:

Durch die verheerende Sturmfluth der vorigen Woche sind an der Ostküste Unseres Landes Ueberschwemmungen herbeigeführt worden, welche für viele Bewohner der Küste mit überaus Folgen verbunden gewesen sind. Die Größe des Nothstandes erfordert eine außerordentliche Hülfsleistung aller Landes⸗Einwohner, denen die Mittel zur Linderung der Noth gegeben sind. b

Bereits haben sich an mehreren Orten Unseres Landes zu diesem Zweck Vereine gebildet, welche eine erfreuliche Theilnahme angeregt haben. Um aber zu verhüten, daß einzelne Nothleidende, zu deren Gunsten besondere Vereine nicht gebildet sind, übersehen werden, so⸗ wie um im Allgemeinen ein der gemeinsamen Noth entsprechendes Zusammenwirken zu vermitteln, haben Wir beschlossen, in Schwerin ein Central⸗Komite zur Unterstützung der durch Ueberschwemmung in Noth gerathenen Bewohner der mecklenburgischen Ostseeküste ein⸗ zusetzen, dasselbe wird, unbeschadet der Wirksamkein der bereits gebil⸗ deten oder etwa noch zu bildenden Lokalvereine, sich mit letzteren in Beziehung zu setzen, die Bestrebungen derselben zu unterstützen und für eine geeignete Vertheilung derjenigen Unterstützungen zu sorgen haben, welche dem Central⸗Komite direkt oder durch die Lokalvereine zugehen werden. d

Indem Wir nun hiermit ausdrücklich gestatten, daß im ganzen Lande Seitens der Behörden oder Vereine Sammlungen von Geld⸗ beiträgen und Naturalunterstützungen zur Linderung der Noth ver⸗ anstaltet werden, empfehlen Wir insbesondere Unseren Domanial⸗ Aemtern, sowie den Magistraten und den Deputirten der ritterschaft⸗ lichen Aemter, ihre Bemühungen auf die Bildung von Hülfsvereinen zu richten und wegen der Vertheilung der aufkommenden Beiträge mit dem hiesigen Central⸗Komite in Verbindung zu treten, beziehungs⸗ weise demselben die angemessene Verwendung der Beiträge zu über⸗ tragen. gVertrauensvoll wenden Wir Uns an die oft bewährte Mild⸗ thätigkeit Unserer geliebten Unterthanen und hoffen, daß die mehr und mehr überallhin dringende Kunde von der ganzen Größe des Unglücks, durch welches so viele Familien den grogten Thal ihrer Habe ver⸗ loren haben, hinreichen wird, damit alle diejenigen, welche wenig oder viel zur Linderung der Noth beizutragen im Stande sind, ihre Bemühungen mit den Unsrigen vereinigen, um den so schwer Be⸗ troffenen thunlichst noch vor Eintritt des Winters eine wirksame Hülfe zu bringen.

Gezeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, am 21 November 1872.

Friedrich Franz. 3 Wetzell.

Mit Bezug auf den heutigen Allerhöchsten Aufruf zur Unter⸗ stützung der durch Ueberschwemmung in Noth gerathenen Bewohner der mecklenburgischen Ostseeküste wird hierdurch bekannt gemacht, daß das darin erwähnte Central⸗Komite aus folgenden Mitgliedern zu⸗ sammengesetzt ist: ddem Geheimen Kammer⸗Rath von Koppelow,

em Legations⸗Rath von Oertzen,

dem Grafen Plessen⸗Ivenack,

em Bürgermeister Dr. Zastrow in Rostock,

dem Bürgermeister Dahlmann in Wismar,

em Domänen⸗Rath von Schuckmann,

em Rentier von Meding, dem Kaufmann Vosß. I Schwerin, am 21. Novembex 1872.

Großherzoglich mecklenburgisches Ministerium des Innern. Wetell.

Ihre Königliche Hobeit die Großherzogin haben Sich als Auf⸗

gabe gestellt, vorzussweise für die Lagerstätten und die Bekleidung

der durch die jüngsten Sturmfluthen so zahlreich und schwer geschä⸗

digten Küstenbewohner unseres Vaterlandes zu sorgen und wenden

Sich demnach durch mich an alle für unverschuldete Leiden ihrer

Nebenmenschen warm fühlende Herzen mit dem Ersuchen: Allerhöchst

Sie recht lebhaft hierbei unterstützen und entsprechende Gaben unter der Adresse des Schloß⸗Kastellan Dührkop hierselbst und mit der weiteren Bezeichnung als ⸗Gegenstände für die Ueberschwemmten⸗ zahlreich und bald einsenden zu wollen. Schwerin, den 22, November 1872. Ober-⸗Hofmeisterin von Bülow, geb. Gräfin Linden.

In Dresden haben die Herren A. Rosencrantz, Franz Günther,

Kommisstons⸗Rath Hartmann und Stadtrath Teuscher gleichfalls als

Komite einen Aufruf zur Hülfe erlassen, und werden Gaben jeder

Art an den zahlreichen Sammelstellen in Dresden entgegengenommen.

Das »Leipziger Tageblatt⸗« enthält die folgende Aufforderung: Pfennig⸗Sammlung.

Gewiß in allen Theilen Deutschlands hat das Unglück, welches über so viele Anwohner der Ostseekuste hereingebrochen ist, das innigste Mitleid hervorgerufen, überall aber wird man auch warmfühlende Herzen finden, die durch Gaben der Liebe das Elend der schwer Be⸗ troffenen zu lindern gern bereit sind.

Groͤßere Summen als je bisher bei einem Unglücksfall sind dazu erforderlich, um die Lage der so hart Heimgesuchten nur einigermaßen erträglich zu gestalten; es müssen daber alle erlaubten Mittel an⸗ gewendet werden, Geld, viel Geld herbeizuschaffen.

Unbeschadet aller bereits ins Leben gerufenen und noch in Aus⸗ 59 stehenden Sammlungen erlaubt sich daher Schreiber dieser Zeilen

ne Pfennig⸗Sammlung in allen Schulen dei hlese⸗ in Anregung zu bringen, und hofft auf diesem Wege, den schwer betroffenen deutschen Brüdern eine nicht unbedeutende Summe zugeführt zu sehen.

Statistische Nachrichten.

. Vom Kaiserlichen statistischen Amte ist die Uebersicht des Niederlageverkehrs mit den wichtigeren Niederlage⸗ gütern für das 3. Quartal d. J. aufgestellt worden. Dieselbe weist für sämmtliche Zollniederlagen, unter Hervorhebung der wichti⸗ derselben, den Bestand zu Anfang des 3. Quartals d. J., den

u⸗ und Abgang während desselben und den Bestand der wichtigeren

Artitel am Ende des Quartals nach. Der Verkehr mit den wichti⸗

geren Niederlagegütern war hiernach folgender: Baumwollengarn: Bestand und Zugang 40,769 Ctr., Ab⸗ ang 29,644 Ctr., Bestand Ende September 11,125 Ctr. (davon in: Stettin 1358 Ctr., Elberfeld 1271 Ctr., Düsseldorf 1862 Etr., Leipzig 1323 Ctr, Löbau 1594 Ctr.); kalcinirte Soda: Best. und Zug. 5 941 Ctr., Abg. 18,679 Ctr, Best. 40,265 Ctr. (davon in: Stettin 24,641 Ctr., Breslau 4251 Ctr, Mannheim 1802 Ctr.); Roheisen aller Art: Best. und Zug. 429,783 Ctr., Abg. 140,466 Ctr., Best. 28 1317 Ctr. (davon in: Ludwigshafen 86 669 Ctr., Stendal 54,716 Ctr., Mannheim 50,448 Ctr, Lüne urg 26,867 Ctr., Elbing 193,9 Cir., Mainz 12,770 Ctr, Niesa 12,522 Ctr., Danzig 10,684 Ctr.); geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben ꝛc.: Bestand und Zugang 124,735 Ctr., Abgang 20,119 Ctr, Bestand 104,616 Ctr. (davon in: Elbing 74, 78 Ctr., Königsberg i. Pr. 4087 Ctr., Münster i. E⸗L. 3850 Ctr.; Arrak, Rum, Franzbranntwein Best. u. Zug. 33,872 Ctr., Abg. 12,] 18 Ctr., Best 21,721 Ctr. (davon in: Stettin 6000 Ctr., Mainz 2 99 Ctr, Lübeck 2179 Ctr. Ber in 1334 Ctr); anderer Brannt⸗ wein, mit Ausschluß des vertetzten, Best. u. Zug. 11,245 Ctr., Abg. 1852 Ctr., Best. 9303 Ctr. (davon 7192 Ctr. in Lübeck); Wein in Faͤssern Best. u. Zug. 233,0 1 Ctr., Abg. 47,655 Ctr, Best. 185,366 Ctr. davon In: Lübeck 46 520 Ctr., Danzig 13 357 Ctr., Minden 13,014 Ctr., Stettin 1 ,786 Ctr, Mainz 9032 Ctr., Mann⸗ heim 7527 Ctr., Franksurt a M. 7084 Ctr., Königsberg i Pr. 6341 Ctr.. Fiankfurt a. O. 58 8 Ctr., Ludwigehafen 5838 Cir.); Wein in Flaschen Best. u. Zug 43,532 Cir, Abg. 13 419 Ctr, Best. 30,113 Ctr. (davon in: Berlin 16,001 Ctr., Stertm 1692 Ctr,

Mainz 1527 Ctr., Breslau 1114 Ctr.); Mandeln Best. u. Zug. 13,504 Ctr., Abg. 5411 Ctr., Best. 8093 Ctr. (davon in: Magde⸗ burg 1160 Ctr., Stettin 980 Ctr, Königsberg i. Pr. 614 Ctr, Breslau 539 Ctr., Cöln 517 Ctr.); Korinthen und Rosinen Best. u. Zug. 74,645 Ctr., Abg. 36,525 Ctr., Best. 38,120 Ctr. (davon in: Berlin 5768 Ctr., Dresden 4396 Ctr., Stettin 3900 Ctr., Dusseldorf 3273 Ctr., Magdeburg 3086 Ctr., Leipzig 2686 Ctr., Cöͤln 1913 Ctr., Dessau 1665 Ctr); Pfeffer Best. u. Zug. 15,110 Ctr, Abg. 7285 Ctr., Best. 7825 Ctr. (davon in: Stettin 1087 Ctr., Hanau 826 Ctr., Breslau 803 Ctr., Berlin 615 Ctr.; Piment und Gewürznelken Best. u. Zug. 10,261 Ctr., Abg. 3219 Etr., Best. 7012 Ctr. (davon in: Königsberg i. Pr. 1618 Ctr., Stettin 1348 Ctr., Mannheim 505 Ctr.); Heringe Best. u. Zug. 95,904 To., Abg. 34,272 Ctr., Best. 61,632 Ctr. (davon in: Danzig 40,219 To, Memel 10,137 To., Stolpmünde 4090 Tonnen); roher Kaffee Best. u. Zug 454,061 Ctr., Abg 273,733 Ctr., Best. 180,328 Ctr. (davon in⸗ Stettin 23,939 Ctr., Cöln 18,042 Ctr., Franksurt a. M. 15,015 Ctr., Breslau 11,860 Ctr., Mannheim 9919 Ctr., Heilbronn 9711 Ctr., Königsberg i. Pr. 8976 Ctr., Leipzig 6578 Ctr., Danzig 6418 Ctr., Berlin 6110 Ctr., Nürnberg 4779 Ens Düsseldorf 4599 Ctr., Dresden 4435 Ctr); Cacao in Bohnen, Beft. u. Zug. 16,517 Ctr., Abg. 5176 Cir, Best. 11,341 Ctr. (davon in: Dresden 3393 Ctr., Magdeburg 2650 Ctr., Stuttgart 1009 Ctr., Hannover 629 Ctr, Berlin 624 Ctr., Braunschweig 595 Ctr.); ge⸗

165,286 Ctr. (davon in: Stettin 61,471 Ctr., Breslau 22,572 Ctr., Mannheim 13,893 Ctr., Danzig 9207 Ctr., Koͤnigsberg in Preußen 7793 Ctr, Dresden 6427 Ctr, Nürnberg 4196 Ctr., Heil⸗ bronn 3277 Ctr.); Salz Best. und Zug. 857,626 Ctr., Abg. 326,518 Centner, Best. 531/108 Ctr. (davon in: Memel 248,814 Ctr., Danzig 108,136 Ctr., Königsbherg i. Pr. 78,530 Ctr., Tilsit 16,353 Ctr., Marienwerder 15,135 Ctr.); Melasse und Syrop Best. und Zug. 45,/961 Ctr., Abg. 21,823 Ctr., Best. 24,1328 Ctr. (davon in: Stettin 5101 Ctr., Harburg 3391 Ctr, Danzig 2397 Ctr., Rostock 1712 Ctr., Lübeck 1628 Ctr.); unbearbeitete Tabacksblätter Best. und Sug. 316,156 Ctr., Abg. 112,132 Ctr., Best 234,024 Ctr. (davon in:

uisburg 31,521 Ctr., Mannheim 19,226 Ctr, Leipzig 17,188 Ctr., Berlin 16,748 Ctr., Hanau 10,138 Ctr., Minden 9046 ECtr., Königsberg i. Pr. 8778 Ctr., Dresden 8520 Ctr., Cassel 8461 Ctr., Bingen 6633 Ctr., Offenbach 5982 Ctr., Gießen 5896 Ctr., Braunschweig 5470 Ctr., ““ 5366 Ctr); Thee Best. und Zug. 70,281 Ctr., Abg. 54,675 Ctr., Best 15,606 Ctr. (da⸗ von in: Königsberg i. Pr. 9860 Ctr., Leer 1957 Ctr., Emden 1801 Ctr.); Zucker aller Art Best. und Zug. 115,141 Ctr., Abg. 97,726 Ctr., Best. 17,415 Ctr. in: Magdeburg 4686 Ctr., Lübeck 4146 Ctr, Berlin 1666 Ctr., Cöln 1179 Ctr., Flensburg 1147 Ctr.); Baumöl in Fässern Best. und Zug. 58,918 Ctr., Abg. 20,898 Ctr., Best 38,020 Cir. (davon in: Stettin 24,292 Ctr., Magdeburg 2924

Ctr., Cot⸗bus 2921 Ctr.); Fischthran Best. und Zug. 16,984 Ctr., Abg. 7876 Ctr., Best. 9108 Ctr. (davon in: Stettin 5652 Ctr., Bres⸗ lau 1010 Ctr.); Wollengarn Best. und Zug. 25,732 Ctr., Abg. 13,865 Ctr., Best. 11,867 Ctr. (davon in: Leipzig 6409 Ctr., Zittau 2314 Ctr., Glauchau 1659 Ctr... 663i dn 8 1 C1e Kunst undd I Fnne ast.* 8

Berlin. Die Sizung der Archäologischen Gesellschaft am 5. November wurde von Herrn Curtius eröffnet, nachdem zuvor die Wahl der Herren Dr. Plew und Dr. Schubring zu ordentlichen Mit⸗ gliedern stattgefunden hatte, indem derselbe einige neue Abhandlungen vorlegte, in denen Dilthey uͤber Apollo und Daphne (Elfenbeinrelief von Ravenna) und Schubring über Kamarina, von Pervanoglu über das Fa⸗ milienmahl auf altgriechischen Grabsteinen schreiben. Hieran anknüpfend bespreich er eine besondere Gruppe dieser Reliefs, wo ein Reiterzug üher dem Vorhange sichtbar wird, welcher den Hintergrund der Dar⸗ stellung bildet, und legte die Abbildung zweier in Smyrna befindlicher Reliefs dieser Art vor. Dann besprach er die ersten bedeutenderen Denkmäler, welche durch des Dr. Schliemann Ausgrabungen in Troja zum Vorschein gekommen sind, das Postament einer Ehrenstatue des Lo⸗ gisten Klaudios Kaikinas aus Kypikos und einen Triglyphenblock mit einer vortrefflich erhaltenen und stylistisch sehr merkwürdigen Metopen⸗

tafel, die den Helios auf sprengendem Vtergespann darstellt. Herr Hübner

legte hier auf zunaͤchst die fuͤr die Gesellschaft eingegangenen Geschenke vor, namlich den Jahrgang 1870—1871 der Publikationen des Luxemburger Alterthumsvereins, die Festschrift des Göttinger archäologischen e minars mit der Abhandlung von W. Gebhardt über die Gemäͤlde Polygnot's in der Lesche sn Delphi und der oben erwaͤhnten Ab⸗ handlung Pervanoglu's. Unter den zahlreich eingegangenen neuen Schriften hob er besonders zwei neu gegründete Zeitschriften hervor, nämlich den neugegründeten Indicateur de larchéologue et du collectionneur, welcher seit dem September d. J. in St. Germain unter der Leitung eines der Direktoren des bekannten dortigen Museums, des Herrn Gabriel de Mortillat, erscheint und eine portu⸗ giesische Zeitschrift, die Archeologia artistica von Porto, redigirt von einem des Deutschen vollstaͤndig kundigen Herrn Joaquim de Vasconcellos, welcher nur besserer Fortgang als den bisherigen ähn⸗ lichen Versuchen in jenem Lande zu wünschen ist; bisjetzt liegt nur ihr Prospekt vor. Von den größeren Werken und den 18schüren wurde nur hingewiesen auf die 1a8. dritte Bearbeitung Derpekann⸗ ten Handbuchs der grtiechischen Mythologie des verstorbenen Ludwig Preller, durch den Dr. E. Plew hierselbst, und auf die Abhand⸗ lungen von P. Foukart in Paris über das in griechischer Sprache abgefaßte römische Senatuskonsult von Thisbe in Böotien (aus den Archives des missions) und von H. Scheuermanns in Lüttich über den merkwürdigen Fund von Eggenbilsen in Belgien (etruskischer Goldschmuck und Erzgefäße). Eine Reihe anderer Arbeiten mußte für spätere Besprechung zurückgelegt werden. Hierauf legte Herr Strack die ihm durch den Londoner Architekten Donaldson zugesendeten großen und woylgelungenen Photographien der jetzt in London angelangten Säulentrommel aus dem großen Artemis⸗ tempel in Ephesos vor. Hr. Donaldson hatte schon in seiner im J. 1859 erschienenen Architectura numismatica nach den wenn auch kleinen und unvollkommenen Abbildungen des Tempels auf Münzen den Schluß gezogen, daß des Plinius vielbesprochene Bezeichnung der Säulen dieses Tempels als columnae caelatae nur von wirklichen Reliefs verstanden weroen koͤnne. Woods endlich von Erfolg gekrönte Ausgrabungen haben diese Vermuthung jetzt durchaus bestätigt; das nächste Heft der archäologischen Zeitung wird nach den Photographieen hergestellte Abbildungen dieses in hohem Maß merkwürdigen Säulenreliefs bringen. Hr. Bruns, jüngst von einem römischen Aufenthalt zurückgekehrt, berichtete hierauf eingehend nach wiederholter und genauer Besichtigung über die neuesten Aus⸗ grabungen auf dem römischen Forum und insbesondere über das merkwürdige Hauptfundstück derselben, die beiden Reliefplatten, deren Deutung, wie es scheint, in allem Wesentlichen gelungen und für die Geschichte des Forums von hoher Wichtigkest ist. Hr. Engelmann konnte durch die Güte des Hofbildhauers Herrn Gilli das schon früher in der Gesellschaft besprochene (vgl. Arch. Zeit. 1863, S. 89) Laokoon⸗ relief des Malers Wittmer in Rom im Original vorlegen. Er suchte die gewöhnlich segen das Alterthum des fr glichen Reliefs vorgebrach⸗ ten Gründe zurückzuweisen, indem er nachwies, daß einmal die ovale Form nur erst nachträglich hineingekommen fei, da das Relief ur⸗ sprünglich ein Rechteck bildete (die Beschädigung einer Ecke scheint das Abarbeiten veranlaßt zu haben) und daß zweitens die Verschiedenheit des Styles, sowie der Abweichungen von der bekannten Gruppe für eine Originalschöpfung und gegen eine Fälschung sprächen. Letzteres wurde auch anerkannt, doch das Werk mehrfach, vorzüglich von Sei⸗ ten Hrn. Adlers für eine moderne Arbeit erklärt. Die Diskussion brachte keine neuen Argumente für oder wider die Aechtheit zu Tage; seit dem Bekanntwerden des Reliefs hat sich die große Mehrzahl der Archäologen wie der Künstler gegen dieselbe ausgesprochen. Ein alle Zweifel abschneidenrer Beweis für die Aechtheit wird sich vielleicht, wie in so manchen Fällen, auch hier nicht führen lassen; die Gründe für die Unächtheit aber bedürfen einer eingehenden Erörterung, welche sich nur mit Heranziehung alles einschlägigen Materials, besonders des in Madrid befindlichen Laokoonreliefs, anstellen läßt. Gewerbe und Handel.

Die nächste Plenarsitzung des Deutschen Fischerei⸗Ver⸗ eins findet am Donnerstag, den 28. November, Abends 7 Uhr, im Bürgersaal des neuen Rathhauses zu Berlin statt. Auf der Tages⸗ ordnung stehen: 1) Vortrag des Dr. Petri über Sumpf⸗Fischerei. 2) Besprechung über den Entwurf eines Fischerei⸗Gesetzes für den

schälter Reis Best. u. Zug. 244,746 Ctr., Abg. 79,460 Ctr., Best.

preußischen Staat. 3) Anträge und Mittheilungen aus der Ver⸗ ““ 1“ ber. (W Weimar, 23. November. (W. T. B.) Der Verwaltungsrat der Weimarischen Bank beschloß, die bisher reservirten Bunsatkan im Betrage von 1 Million den Aktionären zum Course von 115 in der Weise zu überlassen, daß den Inhabern von 4 Aktien hierauf je eine der reservirten Aktien gewährt wird.

Telegraphische Sitterungsberichte 23. November.

8 52 8 8. b 28 3 on ET.aien e wäa. vVIHSI. e.8. 1832,5 5,1 S., schwach. 24. November.

4,4 [W., mässig. bedeckt. 2,2 SW.) schwach. bedeckt. SSW., mässig. 80., schwach. W., stark. 8 + 4,9 S0., schwach. bedeckt, Nebel. SW., mässig. bewölkr. †+3,2 S0., schwach. heiter.

SSW., mässig. bedeckt. +₰ 19 S., schwach. bewölkt. 8SW., schw. bewölkt. 1 S., schwach. wolkig. Stettin 334,9 2, 5,8 †5,4 88W., schw. sheiter. Gröningen 333,1 7,0% S., schwach. bewölkt. e . 52 82 schwach. steüübe. Helder 332,4 5,2 S., schwach. Berlin 333,9 —1,7 ꝑ5.4 ½4,780., mässig. bewölkt. Posen. 333,3 —0,8 3,0 135 8., schwach. heiter. Münster 331,8 3,7 8,8 + 6,9 S W., schwach. trübe. Torgau 331,7+2.2 4,2 43 3 S., schwach. heiter. Bresleu 330,4 1,7 2,6 2,9 SO., schwach. völlig heiter.

2 .332,5 9.4 SW., schwach. trübe.

Cöln .332,2 2, 8 7,8 †£5 4 S., mässig. bedeckt, Regen Wiesbaden 330,1 5,0 NO., schwach. bewölkt. ²³ Ratibor.. 327,5 2,2 0.,0½ 1,5 SW., mässig. neblig. Trier 328,6 -3,2 y8,4† 6,2 SW., schwach. neblig. ¹) Cherbourg 88928 8 SSW., schw. wolkig. 332,3 5 Sw., lebh. bewölkt. Carlsruhe .230,0 6,07% h— 080., still. sehr bewölkt. *) Paris . 333,2 71 SSW., schw. bedeckt.

St. Mathien [331, 1 8,2 SW.,, stark. bedeckt. 9) Constantin. 338,2 8,2 NO., schwach. sschön.

Allgemeine Himmelsansicht wolkig.

o 2=g 98 5

Helsingfor [33 Petersburg3- Frederiksh.] Helsingör. NMoskau 3233,4 Memel 336,2 Flensburg. 332,1 Königsbrg. 335,9 Kieler Haf. 333,1 Cöslin 337,0 Wes. Lchtt. 332,0 Wilhelmsh. 331, 7

2 p

29 8

4 25,

heite

.

0 S 8.

n90 9e 0,90, = S 0.

+‿

Brösse)..

v v OIN Ov v v O GCv vvC SC,OCoOC,CCvIC v vv v O0

¹) Gestern Nachmittag S. mässig. ²) Gestern Nachmittag S. schwach. Strom S. Strom S. ³) Gestern etwas Regen. ⁴¹) Trübe, Regen. ³) Nebel. ⁴) Gestern Nachmittag 3 Uhr sehr stark.

25. November.

ar. Abw Temp. Abwy 8 L. v. M. R. v. M.

Helsmgtor [36,1 4,5

Petersburg. 341,6 3,5

Helsingör.

ss

e8 Allgemeine Wind. Hümm Siedhsenn 8 88 W., schw. bedeeks. schwach. bedeckt.

8 mässig. ¹]) Moskau 8 333.6 0,9 gS SW., schwacb. heiter. Memel. ..336, 8 3,4 *†3,3 8, mässig. bedeckt. 1X 336, , 4,3 S., Schwach. edsest Pusbus 331,5 3,7 3,6 42,78. schwach. bewölkt Cieler Haf. 334,4 7,2 WSW., schw. regnerisch. *) Cöslin. 334,8 1, 3 5,1 †5,9 8., schwach. bedecks. Frsenn. 9 8., 1 Wilhelmsh. 532,0% 8, schwach. wolkig. Stettin. 334,9]⁄- 2,1 3,2] *†½ 2,s S., schwach. geier. [Gröningen 333,6 S 8., schwach. bewölkt. Bremen. 332,8 SW., schwach. bedeckt. Heldor 332,7 S. maässig. Berlin 333,9 1,2 + 2,3 S0., schwach. Posen 333,2 —0,9 +3,10., schwach. Münster 332,2 3,0 4, 9 S., schwach. Torgau 332. 0— 1,9 + 2.1 S., schwach. Breslau 330 1 -2,0 43,8 S0, schwach. Brüssel 333,4 SSW., schw. Cöln 333,2 - 1, 7 †¼ 4,3 S., z. lebh. Wiesbaden 330,8 0., schwach. Ratibor 327,1 —2.7 + 2,s W., schwach. Trier 329,s 2,0 r3.7 SW., mässig. Cherbourg 330,8 8S., mässig. NBavre 332 8 8,6 SW., lebhast. eeeahs e.⸗ 8* S., still. 331.4 65.5 S., mässig. bedeckt. Zt. 1. Sicn 330. 9,6 SSW., Regen. Constantin 339,1 8,4 SW., schwach. wenig bewölkt.

Ort.

19

bewölkt. völlig heiter. zieml. heiter. heiter.

völlig heiter. bewölkt. bedeckt. Beiter. bewölkt. Regen. trübe.

bede kt.

vv 0CvOGOvsvOovssvvœnUobeebhenn IU.;xG

¹) Strom S. Gestern Nachmittag SSO. schwach. Strom 0. ²) Gestern und Nachts Regen. ²*) Gestern Abend und Nachts

8

ovember. Die Seine ist seit gestern wieder um

Paris, 22. 2 ¹ über 1 ½ Fuß gestiegen. Man hat Vorsichtsmaßregeln ergriffen, um

Unglücksfälle zu verhüten. Es wird behauptet, daß die Seine noch zum wenigsten um 1 ½ Fuß etgen. wird. Heute Nachts regnete es wieder stark. Diesen Morgen ist aber besseres Wetter.

Prodanktenn- und Waaren-Börse.

Berlin, 23. November. Amtliche Preoisfeststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des H. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)

Weizen 18 1000 Kilogr. loco 73 92 Thlr. nach Qualität, gelber: pr. diesen Monat 83 à 82 1 bez, November-Dezember 82 ½ à ½† bez., April-Mai 1873 82 ½ à 81 ¾ bez, Mai- Juni 8 ¾ à 88 ¼ bez. Gek. 2000 Ctr. Kündigungspr. 82 ½ Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggen pr. 1000 Kllogr. 1000 55 60 p'atr. nacn Qual. bez., pr. diesen Monat 56 ¾ à ½ bez., November-Dezember 56 ¼ à ¼ bez., Dezember Januar 56 ½ à ¼ bez., April-Mai 56 à ½ bez., Mai-Juni 56 à ¼ bez. Gekünd. 5000 Ctr. Kündigungspreis 56 ½ Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Gerste pr. 1000 Kllogr. grosse 50 62 Thlr. nach Qual., kleine 50 62 Thlr. nach Qual.

Hater pr. 1000 Kilogr. loco 40 50 Thlr. nach Qualität,

r. diesen Monat 44 ½ bez., November-Dezember 43 q bez., April- Mai 1873 45 ½ bez., Mai-Juni 46 bez. Gekünd. 1200 Otr. Kün- digungspr. 44 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggenmehl Nr. 0 u. ¼ pr. 100 Kilogr. Brutto unversteuert Inkl Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 3 ½ Sgr. bez., Novem- ber-Dezember 8 Thlr. 3 ½ Sgr bez., Dezember-Januar 8 Thlr. 4 ½ Sgr. bez., Januar Februar 1873 8 Thlr. 5 Sgr. bez., April- Mai 8 Thlr. 6 ½ à 5 ½ Sgr. bez, Mai-Juni 8 Thlr. 6 à 5 Sgr. bez., Jani-Juli 8 Thlr. 6 ½ à 5 ½ Sar. bez.

Erbsen pr. 1000 Kilogr. Kochwaare 52 60 Thlr. nach Qua- lität, Futterwaare 45 51 Thlr. nach Qualität.

Rübö!] pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 2 ⁄1¾¼ Thlr., pr. diesen Monat 23 ¼ à 1à. à ½ bez., November-Dezember 23 ¼ ½ à 4 bez., Dezember-Januar 2 bez., Januar-Februar 1873 23 ⁄¾‿ Thlr., April-Mai 24 ½¼ bez., Mai-Juni 24 ¼ bez. Gekünd. 600 Ctr. Kün- digungspreis 23 ½ Thlr. pr. 100 Kilogr.

Leinöl pr. 10-e Kilogr. ohne Fass loco 26 Thlr.

Petroleum raflinirtes (Standard white) pr. 100 Kilogr. mit

Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 15 ¾ Thlr., pr.