111“ §. 7. Zuwendungen zu milden, gemeinnützigen oder öffentlichen
8 16 8 8 8 E11“ 11“ E1— 1““
andere Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht, Minister ist jedoch ermächtigt, auch für die letzterwähnten 19 die in welcher sie theils nach der preußischen, theils nach der früheren 2 illionen aler erhoben, also etwa *2 Thlr. pro Kopf der jenen Erfordernissen nicht in allen Punkten z. B. nicht in 1 oder Theile derselben ausgeschieden werden sollen. Feststellung und Einziehung der Steuer den im §. 28 gedachten Be⸗ Gesetzgebung einzelner jener Landestheile mit der Stempelsteuer stand, 1 Vt. een — 3 Pr. ) pf 8. beuf des 98 Fideikommiß Whankten⸗ Erandsüüche, 8 Hengf V Zwecten können nicht blos in der Weise gerract 1.Ie2 Wird in den vorgedachten Fällen oder in den im §. 30 bezeich⸗ hörden zu übertragen und in Betreff des Verfahrens die erforderliche gelost und als besondere Abgabe mittelst der Verordnung vom Die Erträge der Erbschaftssteuer in Preußen durch den Verzicht wodurch sich ein Unterschied in der Steuerpflichtigkeit in keiner Weise bestehende Stiftung zum Erben eingesetzt, oder mit einem Legat be⸗ niten Fällen den Aufforderungen des Erbschaftssteuer⸗Amntes nicht ge. Anordnung zu erlassen. 8b — Juli 1867 (G. S. S. 1121] neu geordnet. Bei der, vaglißen auf die Steuer von Ehegatten noch mehr, um etwa 128,000 Thlr. rechtfertigen läßt. Es ist deshalb im letzten Satze des §. die Gleich- dacht, oder daß eine neue Stiftung errichtet wird, sondern kommen nüͤgt, so kann dasselbe die Säumigen durch Festsezung und Einziehung Die in dem anliegenden Tarif vorgeschricbene Befreiung der Gelcgenheit hat jedoch auf wesentliche Aenderungen der in Preußen u vermindern, kann nicht gerathen erscheinen. Bei der weiteren stellung beider Arten von Fideikommiß⸗Anfällen 8b häufig in der Art vor, daß einem Erben oder Legatar, mag derselbe von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von zwanzig Thalern zur Ehegatten findet schon auf alle nach dem heutigen Tage eintretende bestehenden Bestimmungen verzichtet werden müssen, indem 8 vor. Reform der Stempelabgaben werden manche Gegenstände der Nach Nr. 3 sollen ferner die Hebungen aus Familien⸗Stiftungen eine physische oder juristische Person sein, die Verwendung des für Sesegung. einer Anordnungen anbalten, auch das zur Erledigung Anfälle, beziehungsweise auf die nach dem heutigen Tage beurkunde⸗ nämlich darauf ankam, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung der neu bisherigen Besteuerung ausfallen, andere in der Steuer ermäßigt unter den näher bezeichneten Voraussetzungen der Ers chesfomgen den betreffenden Zweck Ausgesetzten aufgetragen und von ihm über⸗ derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. ten Schenkungen an Ehegatten Anwendung. 1 „hinzugetretenen Landestheile unter sich und mit den aͤlteren Landes. werden müssen, während andererseits die Beschaffung vollständigen unterworfen verhen nommen wird. In diesen Fatt entstehe sun wndes Rechhnebbem, „8. 37. (Eidesstattliche Versicherungen.) Das Erbschaftssteuer⸗Amt §. 50. Die bisherigen Vorschriften über den Erbschaftsstempel theilen soweit als thunlich, herzustellen. Die Verordnung vom 5. Juli Ersatzes dafür große Schwierigkeiten haben wird. Es ist deshalb Familienstiftungen unterliegen nach den Gesetzen über den Ur⸗ welches zur Versteuerung des Erworbenen herangezogen werden könnte, ist berechtigt, denjenigen, welchen ein nach §. 1 der Erbschaftssteuer und die Erbschafts⸗Abgabe, insbesondere die §§. 9, 16, 17, 18 und 1867 mußte daher in der Hauptsache auf eine anderweite Zusammen. durch die Vorsicht geboten und im Hinblick auf die wachsenden Be⸗ kundenstempel demselben Werthstempel von 3 Prozent des Be⸗ und ebensowenig hätte streng genommen der Eroe oder Legatar zur nnterworfener Anfall zukommt, eine Versicherung an Eidesstatt über 25 des Gefezes wegen der Stempelsteuer vom 7. Marz 1822 und die stellung der aus dem Stempelgeset vom 7. März 1822 auszusondern. dürfnisse des Staatshaushalts gerechtfertigt, bei der Reform der Erb⸗ trages, der zur Stiftung gewidmeten Gegenstände, welchem Fidei⸗ Versteuerung der Zuwendung, als eines Theils des ihm zukommen⸗ dde Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Rachweisung und Positionen: »„Donationen, Erbschaften, Fideikommiß⸗ nfälle, Legate, den, den Erbschaftsstempel beireffenden Bestimmungen mit den in. schaftssteuer einen etwa 10 Proz. der gesammten Einnahme ausma⸗ kommiß⸗Stiftungen unterworfen sind. Während aber bei Familien⸗ den Anfalls, angehalten werden koͤnnen, weil er um den Betrag derselben Deklaration oder einzelner Theile derselben (8§. 33 und 34) und der Lehns⸗Anfälle, Schenkungen, Vermächtnisse⸗ des Stempel Tarifes von zwischen ergangenen andernden und ergänzenden Vorschriften üben chenden Ausfall nicht eintreten zu lassen. Als geeignetes Deckungs. Fideikommissen der zum Besitz und Genuß des Fideitommisses Be. nicht reicher wir Man moͤchte also in letzterem Sinne eine positive An⸗ Werbeörten ferneren Angaben 9. 36) abzunehnten. Die eidessiattliche demselben Fage, die Labinets⸗Ordre vom 1. Dezember 1872 (Gesez. benßetne Puntte sich beschränten. Nur in zwei Beziehungen js mittel bietet sich eine andere Tarifänderung dar. Rach den bishexi⸗ dufene naa Mergünn seiner Bereicherung die Erbschaftssteuer zu ordnung treffen, wie es wohl anderswo geschehen ist, dahin, daß solche Versicherung ist nach näͤherer Bestimmung des Erbschaftssteuer⸗Amtes sammlung für 1823 S. 1) die Kabinets⸗Ordre vom 27. April 1824 derselben eine etwas weiter greifende Bedeutung auf diesem Gebietet gen Vorschriften entrichten Geschwister — vollbürtige und Halb⸗ entrichten hat, vlcgot bei Familienstiftungen der in den Genuß der Zuwendungen Seitens des damit beschwerten Erben oder Legatars vor ihm selbst oder der deshalb requirirten Behörde schriftlich oder (Gesetsammlung S. 85), das Gesetz vom 7. Juli 1833, wegen des beizumessen. Einmal naͤmlich insofern, „als der Verbrauch von geschwister — und deren eheliche Descendenten ohne ÜUnterschied eine Hebungen aus der Stiftung Eintretende von jeder Erbschaftsabgabe don der steuerpflichtigen Masse nicht in Abzug gebracht werden dürfen. mündlich abzugeben. 4 Erbschaftsstempels von Lehns⸗ und Fideikommiß⸗Anfällen (Gesetz Stempelmaterialien bei Entrichtung der Erbschaftsabgabe, wie solcher Erbschaftssteuer von 2 Prozent. Wird für Descendenten der Ge⸗ befreit. Es versteht sich von selbst, daß die Beseitigung dieser Ver⸗ Indessen würde eine solche Anordnung zu nicht zu billigenden Ergeb⸗ uncJ 389. (Aversional⸗Versteuerung und Aussetzung der Versteue. sammlung S. 82) die Verordnung vom 16. September 1837 (Gesez⸗ in den äͤlteren Landestheilen noch jetzt fortdauert, in die neue schwister der Steuersatz auf 3 Prozent erhöht, für Geschwister aber schiedenheit nicht in Frage kommen kann bei allen denjenigen Familien⸗ nissen führen. Es würde ganz von der getroffenen Auswahl der rung.) Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt, ausnahmsweise von der sammlung S. 145) und die Verordnung, betreffend die Erhebung der Landestheile nicht übernommen ist. Zweitens insofern, als auf die auf 2 Prozent belassen, so läßt sich der erforderliche Srsah für stiftungen, bei welchen der Genuß der Hebungen aus der Liifiang nicht Person des mit der Zuwendung Beauftragten abhängen, ob die Zu⸗ Vorlegung der Nachweisung (§. 33) auf Antrag der Steuerpflichtigen Erbschaftsabgabe vom 5. Juli 1867 (Gesetsammlung S. 1120) werden in dem größten Theile von Preußen bestehende ausgedehnte Mitwir. die Aufhebung der Steuer von überlebenden Ehegatten beschaffen, durch einen Todesfall bedingt und nicht vermöge einer bestimmten wendung selbst in dem einen Falle mit 8 pCt. zu versteuern, in dem 8₰ oder zum Theil abzusehen und ein Averstonalquantum für die vorbebaltlich der Anwendung auf frühere Fälle vom 1. September kung der Gerichte bei Verwaltung des Erbschafts⸗Steuerwesens eben. ohne irgend einen der von letzterer Maßregel zu erwartenden Successionsordnung erworben wird, weil es alsdann an den nöthigen andern Falle steuerfrei zu lassen oder nur mit einem geringeren Pro⸗ Erbschaftssteuer anzunehmen; auch die Aversionalversteuerung solcher 1873 ab außer Kraft gesetzt. falls verzichtet und die Berechnung und Einziehung der Erbschafts⸗ Vortheile wieder in Frage zu stellen. Die vorgeschlagene Unter⸗ Voraussetzungen der Erbschaftsbesteuerung gänzlich fehlt, wie dies in zentsatz, wegen des obwaltenden Verwandtschaftsverhältnisses, zu be⸗
Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben müßte, zu Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes Abgabe, wie in der Rheinprovinz und in der Stadt Berlin beson. 8 und die höhere Besteuerung des Erwerbes der Descendenten der Regel bei Ir ienstiftungen, den Stiftu Sstat⸗ 2 2 1 Fvvee . gestatten. g sonst noch gesetz beas Rage. 8 deren Fiskalatsbehörden Lberlag Bebdn schd 9 - er Regel bei den Stipendienstiftungen, d istungen zur Ausstat⸗ legen wäre. Der angedeutete Ausweg entspricht daher nicht der r
8 8 J c. 3 schwistern steht mit dem allgemeinen, der Normirung der Erb⸗ tung heirathender Familienmitglieder, zu Unterstützungen und zu ähn- Natur der Sache. Der Entwurf ge e i 1.nn ein überlebender Ehegatte mit mehreren Kindern die ehe⸗ Tarif, nach welchem die Erbsch aftssteuer zu erheben ist. beid Die seitdem gemachten Erfahrungen koͤnnen Eöö schaftssteuersätze zum Grunde liegenden Prinzipe durchaus nicht in lichen Zwecken der Fall ist. Wenn bagegen die bezeichneten Voraus⸗ aus, daß eine Feawhens der 2 N. aggerden Ardereen Eestung liche Gütergemeinschaft fortsetzt, so wird die Versteuerung des beim “ Aligemeine Vorschriften A(1“ Maßregeln nunmehr allgemein auch für die äl eren † estheile iderspruch; sie erscheint sowohl in Berücksichtigung der Gradesnähe setzungen zutreffen, wenn also z. B. Grundstücke oder Fapitalten zu von gleichem Betrage zu Feeellhen Zwecke gleich zu achten sei. Hier⸗ Tode eines Kindes an dessen Geschwister gelangenden Anfalles bis “ 2,2 eöö11“”“ durchzuführen. Was namentlich die den gerichtlichen Behörden außer⸗ der Verwandtschaft, als in Berücksichtigung der in der Regel obwal⸗ einer Familienstiftung bestimmt und die Familienmitglieder in fest- bei wird der Zweck gewissermaßen als personifizirt gedacht, und es ur Auflösung der Guͤtergemeinschaft ausgesetzt und erfolgt nach 5 Sat ag 1 gr. halb der Rheinprovinz und Berlin bisher übertragene umfangreiche tenden, in Folge gemeinschaftlichen Lebens im Elternhause und an. stehender Successionsordnung zum Genuß der Nutzungen des Stiftungs. ist nun möglich, den Einfluß der durchaus zufälligen, mit der Per⸗ aßgabe des alsdann vorhandenen Vermögens. . 1 F. Bei Bestimmung des Steuersatzes kann nicht auf ein Ver⸗ Theilnahme an der Bearbeitung des veb“ ahtlari⸗ derer Umstände meist doch innigeren Beziehungen zwischen Geschwistern vermögens berufen worden sind, so besteht zwischen dem Anfall her sönlichkeit des Beauftragten zusammenhängenden Momente auszu⸗ S. 39. (Feststellung der Steuer.) Ist die Erbschaftssteuer be⸗ bältmiß zurückgegangen werden, welches durch richterliches Erkenniniß so ö bleiben, ob dieselbe bei einer in 2 eng zu zulässig. In Betreff der Descendenten der Geschwister kommt dazu Hebungen aus einer solchen Stiftung und einem Fideikommißanfall schließen und die eigentliche Natur der Zuwendung gebührend zu be⸗ rechnet, so ertheilt das Erbschaftssteuer⸗ Amt ein zkosten. und stempel⸗ oder Vertrag schon vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen aufge⸗ nehmenden Aenderung der Gerichtsorganisation dan erhaupt noch die Erwägung, daß Geschwister einer und derselben Generation, kein solcher Unterschied, daß es gerechtfertigt sein könnte, eine gänz. rücksichtigen. (Vergl. Tarif D. e.) Attest, welches den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die ein⸗ bört hat, namlentlich werden Anfulle) die nach erfoloter Trennung e eenc frhalten S. könnte. Schon jetzt kann kein Fmeiße die Kinder der Geschwister aber der nächstfolgenden Generation an⸗ lich verschiedene Behandlung in Bezug auf die Besteuerung §. 8 entspricht dem §. 2, 5'„a. b. 1 und 2 der Verordnung G nen Abfälle, das Verwandtschaftsverhaͤliniß, die Betraͤge der von 9 1“ Einkindschast 16“ aru er obwalten, daß es den Wünschen der meisten Gerichte selbst gehören/ und letztere deshalb den erbschaftlichen Erwerb präsumtiv für eintreten zu lassen. Allerdings wird der zur Feagh aus vom 5. Juli 1867 mit der Aenderung, das in Betreff des nicht in den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angiebt und nach demjenigen Steuersabe versteuert, welcher ohne Rückse cht auf das und der n Laufe ds Zeit ausgebildeten berrschenden Auffassung eine laͤngere Zeitdauer behalten und genießen. Ein dem Bruder des einer Familienstiftung Berechtigte civilrechtlich nur als Glaͤubiger der Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehenden, im Auslande be⸗ Mgleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält. Die aufgehobene Verhältniß E““ is dem richterlichen Berufe mehr fntspricht, wenn die Gerichte von den Erblassers anfallendes Grundstück wird im Allgemeinen in kürzerer Stiftung anzusehen sein und nicht die Befugnisse des Fideikommiß⸗ findlichen, aber zu einer inländischen Erbschaftsmasse gehörigen Ver⸗ erzögerung der Auseinandersetzung der Erben darf die Entrichtung 93) Der Steuersatz von Lehns . und Fideikommiß⸗Anfällen, in⸗ lediglich administrativen Geschäften der Berechnung und Einziehung Frist weiter vererbt und nach mün aes902 versteuert werden, folgers zu Besitz und Verwaltung des Stiftungsvermögens erlangen. möͤgens, nicht mehr die ganzliche Befreiung von der diesseitigen zer Steuer nicht aufhalten, soweit der Nachlaß zu deren Zahlung leichen von Se n aic Ferein Hfthn en (&. Kr 2 Ses 3 der Erbschaftssteuer befreit werden. Nicht minder erscheint die Er- alsein dem Neffen oder Großneffen anfallendes Gut. In hGe Immerhin handelt es sich doch auch bei dem Fideikommiß nur um Steuer zugelassen ist, wenn im Auslande die dort üblichen Erbschafts⸗ liquid iss b 8 ; ges Gesetzes) Fvihs e. dem fawir anscge iaerhecn g wischen dem wartung berechtigt, daß die Besorgung dieser Geschäfte keinen Eintrag anderer deutscher Staaten finden sich ähnliche Unterscheidungen. In Bayern die Besteuerung der Nutzungen des Fideikommiß Vermögens, um abgaben davon haben entrichtet werden müssen, sondern nur die An⸗ §. 40. (Zulässigkeit des Rechtsweges.) Die Bestimmung I Inhaber des Lehns⸗ oder Fideit L ena es a 10” 18 remen erleiden wird, wenn dieselben künftig von den dazu bestimmten Or⸗ ist die Erbschaftssteuer von Kindern der Geschwister (Verwandte des welche der Erwerber des Fideikommisses reicher wird (§. 23 des Ent. rechnung des im Auslande entrichteten⸗ Steuerbetrages auf die den §§. 11 bis 14 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts⸗ Hebungen aus der fo rilienstiftun A e Stüner flichtigen be. ganen der Steuerverwaltung wahrgenommen werden, was zur Zeit dritten Grades) nitt 1 pCt., von Geschwistern nur mit † pCt. zu wurss), da ihm die freie Verfügung über die Substanz nicht zusteht diesseits zu erhebende Steuer. Die vorgeschlagene Aenderung wird weges vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 241) und im Artikel 182 Feen us der Fau stiftung, 2 p 9 in Berlin, in der Rheinprovinz, und in den Provinzen Hannover, Fentrichten. Die Sportelabgabe von Erbschaften und Vermächtnissen und auch jener civilrechtliche Unterschied tritt erfahrungsmäßig nicht für grundsätzlich richtiger und in Hinblick auf die in den jetzigen der Verordnung vom 16. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1515)“ st 4) Zu den Descendenten einer Frau werden auch uneheliche Schleswig⸗Holstein und Hessen⸗Nassau geschieht. in Württemberg wird von Kindern der Geschwister mit 1 ½ Ct. excl. immer so deutlich hervor, daß Zweifel und Meinungsvetschiedenheiten Verkehrsverhältnissen begründete Leichtigkeit der Uebertragung des Ee auch auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtende Kinder derselben eprhs Descendenten erechnet. 2 Niach dem Vorgange der in den genannten Provinzen bestehenden Steuerzuschlag erfordert, während Geschwister davon nicht betroffen darüber, ob überhaupt eine Familienstiftung oder ein Familien⸗Fidei⸗ Vermögens in das Ausland, wozu im Sinne des Entwurfs auch Anwendung. Eines Vorbehaltes bei Zahlung der 5) Vor der Ehe geborene uneheliche AS. einer Frau werden — Einrichtung werden auch in den östlichen Provinzen und in Westfalen werden. “ ““ G kommiß im konkreten Falle vorliege, ausgeschlossen waͤren. sdie außerpreußischen Theile des Reichsgebiets zu rechnen sind, für rbschaftssteuer (§ 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1861) bedarf es nicht. außer im Fall der Legitimation durch nachsolgende Ehe — zu den im Anschluß an die Eintheilung derselben in Regierungs⸗ oder Ap. Um den entwickelten Vorschlag nach seiner finanziellen Seite zu §. 2. Die §§. 2 und 3 des Entwurfes behandeln die durch die zweckmäßiger erachtet, als die bisherige Vorschrift. “ (Strafbestimmungen.) Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Stleftinbern des E 8 X1““ de Eh pellationsgerichts⸗Bezirke Erbschaftssteuer⸗Fiskalate mit rtlich abge⸗ prüfen, sind spezielle Ermittelungen aus den Erbschaftssteuer⸗Tabellen bisherigen Vorschriften mit der Besteuerung der Erbschaften in die Dem von dem Ober⸗Tribunal mittelst Plenarbeschlusses vom Füe eent eines steuerpflichtigen Anfalles, oder zur Vorlegung der 9) Den legttieneeen Kümern en g Mannes werden diejenigen grenztem Geschäftsbezirt zu errichten und mit den Stempel⸗Fiskalaten für 1868 und 1869 veranstaltet, (deren Ergebniß in der Anlage B. vih⸗ Verbindung gesetzten Werthstempel⸗Abgaben von Fideikommiß- 8. Januar 1866 angenommenen Grundsatze, daß für die Steuerpflich⸗ 8 achweisung und Deklaration (§. 33), innerhalb der vorgeschrie⸗ außer der Ehe erzeugten Kinder gleich geachtet, welche erweislich zu kombiniren sein.é Zur Deckung des Kostenaufwandes, den diese zusammengestellt ist) und Familienstiftungen (§. 2) und von Schenkungen (§. 3). tigkeit einer Erbschaft, soweit die letztere in Mobiliarvermögen besteht, enen, bozie hemgeweife auf Antrag verlängerten, Frist nicht erfüllt, ae. denselben die Mechte ehelicher bö“ durch Einrichtung erfordern wird, reicht die Ersparniß der bisher den Ge. „Danach hat die Steuer von Erbschaften der Ehegatten im Jahre Eine durchgreifende Aenderung in Betreff der Bestelerung der nicht das Unterthanenverhältniß des Erblassers, wohl aber der letzte hat die durch die amtlichen Ermittelungen entstehenden Kosten zu “ bte ermooben vahen richten gewährten Erbschaftsstempel⸗Tantieme (im Jahre 1869: 9021 1868 einen Ertrag von 128,470 Thlr. geliefert. Die von Descen⸗ Fideikommiß⸗ und Familienstiftungen eintreten zu lassen, muß even⸗ Wohnsitz desselben entscheidend sei, ist der Entwurf gefolgt. (Vergl. tragen, die in Folge seiner Säumigkeit ctwa ausfallenden ne. 7) gneeiche unt 1 e Kinder derselben Mutter, ingleichen Thaler) und der den Stempelveriheilern bisher für Erbschaftsstempel denten der Geschwister zu entrichtende Steuer ist zu dem Betrage von kualiter bis zur Revision der Geseßze über den Urkundenstempel vor. Centr.⸗Bl. der Abgaben⸗Verw. von 1866, S. 198 ff. 1e. zu ersetzen und verfällt außerdem in eine dem vierfachen Be⸗ cheliche nad dezihemris — desselben 8 ügr w ang bvalb⸗ zugeflossenen Tantieme, deren Betrag nicht näher ermittelt werden 251,837 Thlr. ermittelt. Die Erhoͤhung um die Haͤlfte (von 2 auf behalten bleiben 8 88 8 “ §. 9 stimmt mit demjenigen überein, was schon bisher in der rage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Anfalle gleiche Geld⸗ bürtige Geschwis 8 seh sse kann, keinenfalls zu. Nach den in Schleswig⸗Holstein,Hannover und .3 pCt.) würde also eine Mehreinnahme von 125,918 Thlr. oder „Der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, in denjenigen Be- Praxis beobachtet ist. strafe, wenn aber der Betrag der Erbschaftssteuer nicht ermittelt wer⸗ Hessen⸗Nassau gemachten Erfahrungen dürfte der erforderliche Mehr⸗ 2552 Tblr. weniger als die dagegen aufzugebende Steuer von Erb⸗ ziehungen, in welchen die bisherigen Vorschriften ausdrucklich auf die §. 10 entspricht im ersten Absatze dem al. 3 des §. 2b. der Ver⸗
den esc macehesectnwat anen aanscnd düajmn I11.“ er Anfall wird versteuert: aufwand auf etwa 25,000 Thaler zu veranschlagen sein. Jedenfalls schaften der Ehegatten geliefert haben. Für das Jahr 1869 beträgt Bestimmungen über den Erbschaftsstempel, bezw. die Erbschaftsabgabe ordnung vom 5. Juli 1867. Die Worte » ihrer Beschaffenheit nach C ch den obwaltenden Amständen anzunehmen, oder 1 kann der
A. mit Einem vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt kann es sich mi 18 „ der Ste von E f G en 125,617 ije g st Rücksi ie Amsfhe Hberflash 8 3 1 1 88 — 8s 8. 25 z2 h nicht um so bedeutende Beträge dabei handeln, daß die Einnahme aus der Steuer von Erbschaften der Ehegatten 125,617 verweisen, die anderweite Regelung mit Rücksicht auf die Aufhebung unzweifelhaft« sind als überflü sig und nicht räthlich gestrichen. der Angeschuldigte nachweisen, daß die rechtzeitige Erfüllung der an Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört g Reserhalb Lie 10s cuee, der an sich zweafmnaßsgen 8 über kurz Thlr., der Ertrag aus Erhöhung der Steuer von Erbschaften der jener Bestimmungen auzugeben (unter 2), außerdem aber die man⸗ ü Der Satz ergänzt 182 die Beescichen. durch
Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinterziehen, A. demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, 6 der oder lang doch unvermeidlich werdenden Einrichtung in Frage zu Descendenten von Geschwistern würde dagegen 157,741 Thlr. ge⸗ gelhaften Vorschriften über die Ermittelung des Werthes, von wel⸗ eine fast für selbstverständlich zu erachtende Bestimmung.
unterlassen sei, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe nur eine lnfall in Pensionen, Renten oder anderen auf die Lebenszeit der siellen waͤre. b wesen sein. chem die Stempelabgabe zu berechnen ist, dadurch zu beseitigen, daß §. 11 spricht das für die Werthsermittelungen maßgebende Prinzip
Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlrn. ein. 1 Bedachten beschränkten Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf Außer den vorerwähnten beiden Aenderungen der Uebertragung Nach der in der Anlage enthaltenen Berechnung würde im Durch⸗ die, die Werthsermittelung betreffenden Vorschriften des Entwurfes aus und beseitigt alle z. B. wegen der Zugrundelegung der Taxen
Diese Ordnungsstrafe kann ohne vorgängige Einleitung eines dem geleistete Dienste zugewendet werden; 1“ .der Erbschaftssteuer⸗Verwaltung von den Gerichten auf die Fiskalate schnitt beider Jahre die Erhöhung der Steuer von den Erbschaften fortan zur Anwendung gelangen sollen (unter 1). Wegen des letzten der ritterschaftlichen Kredit⸗Institute ergangenen, die Glcichmaͤßigkeit
Strafverfahrens von dem zuständigen Erbschaftssteuer⸗Amte bis auf öasg mit Zwei vom Hundert des Betrages, Ir. 8 gelangt: und der Beseitigung des Stempelverbrauches bei Entrichtung der der Descendenten von Geschwistern ein Plus von 14/786 Thlr über den Absatzes kann auf die obigen Bemerkungen zu §. 1 über die Gleich⸗ der Besteuerung in Frage siellenden Verordnungen. Durch die Ver⸗
Höhe von 20 Thlrn. durch besonderen die Entscheidungsgründe ent⸗ . an adoptirte oder in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene, Erbschaftssteuer — haben sich noch andere wichtige Modifikationen der Ertrag der Steuer von Erbschaften der Eheg tten der Sfaatskassezugefahrt stellung der römischrechtlichen mit den deutschrechtlichen Fideikommißstif. weisung auf den gemeinen Werth wird die Berücksichtigung des
haltenden Bescheid festgesezt werden, gegen welchen dem Angeschul⸗ oder an legitimirte Kinder und an deren Descendenten; b) an voll⸗ bestehenden Vorschriften als zweckmäßig herausgestellt, auf welche haben. Der Natur der Sache nach können diese Ermittelungen, da tungen Bezug genommen werden. 1 8 außerordentlichen Werthes, und des Werthes der besonderen Vorliebe,
digten der Rekurs oder die Berufung auf den Rechtsweg wie gegen oder halbbürtige Geschwister; “ jedoch wegen der oben angedeuteten Rücksicht bei Erlassung der Ver. seine regelmäßige Wiederkehr derselben maßgebenden Verhältnisse nicht §. 3. Der Entwurf belaßt es in der Hauptsache bei der bisherigen ausgeschlossen.
ein Strafresolut der Steuerbehörden (§ 88 zustehen. Die Einziehung C. mit Drei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt: ordnung vom 5. Juli 8888 nicht eingegangen werden konnte. voran g 6. werden kann, nur dazu dienen, die Ueberzeugung zu ge⸗ Gleichstellung der von Schenkungen zu entrichtenden Stempelabgaben §., 12. Die aus §. 4 c. des Stempelgesetzes vom 7. März 1822
der Steuer ist unabhängig von der Bestrafung zu veranlassen. an Descendenten voll⸗ oder halbbuürtiger Geschwister; In erster Linie ist hier die Aufhebung der Besteuerung des erb⸗ währen, daß im Großen und Ganzen und annähernd beide mit ein⸗ mit der von Vermächtnissen zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Die in §. 3c. der Verordnung vom 5. Juli 1867 übernommene Vorschrift
,. 42. Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen D. mit Vier vom Hundert des Zetvages, wenn er gelangt: schaftlichen Erwerbes der überlebenden Ehegatten zu erwähnen. Nach ander verbundene Tarifänderungen sich in finanzieller Hinsicht aus⸗ vorgeschlagene Fassung soll daiggeic, die durch die bisherige Fassung ist hinsichtlich der immerwährenden Nutzungen beibehalten, da die
Versicherung auf wiederholte Aufforderung (§. 37) innerhalb der zu a) an vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum den jetzigen Vorschriften sind die überlebenden Ehefrauen, insofern gleichen werden. des Stempeltarifes unter der Position »Erbschaften« (Schenkungen Kapitalistrung nach dem Saße von 5 Prozent auch jetzt noch zutref⸗
bestimmenden Frist nicht genügt, wird mit einer Geldstrafe von sechsten Grade der Verwandtschaft; b) an Stiefkinder und an deren sie zugleich mit hinterlassenen ehelichen Kindern ihres verstorbenen Außer den vorstehend erörterten bedürfen noch manche andere von Todes wegen und unter Lebendigen, sofern Letztere dürch Fefriss. erscheint. Im Uebrigen haben sich die gedachten Vorschriften seit
Fünfundzwanzig bis Eintausend Thalern bestraft, Descendenten und an Stiefeltern; c) an Schwicgerkinder und an Ehemannes zur Erbschaft des letzteren gelangen, von der Erbschasts⸗ wichtigen Fragen der Erbschaftssteuer⸗Gesetggebung einer anderweiten liche Willenserklärungen erfolgen *) hervorgerufenen Zweifel er⸗ langer Zeit schon als durchaus unzulänglich erwiesen. Den hervor⸗
§. 43. Die Umwandlung der im §. 41 und 42 bestimmten Schwiegereltern; d) an vorstehend nicht benannte natürliche, aber abgabe befreit. Erbt dagegen die Wittwe nicht zugleich mit Kin⸗ Regelung Es kann nicht Wunder nehmen, daß sich die bestehenden ledigen. Das Gesetz kann keinen Unterschied in Betreff der Steuer⸗ getretenen Mängeln hat nur zum geringsten Theile durch Verwaltungs⸗
Geldstrafen, zu deren Zahlung der Verurtheilte unvermögend ist, in von dem Erzeuger erweislich anerkannte Kinder, e) außerdem sind dern, so hat sie ebenso, wie in allen Fällen der uüͤberlebende Ehe⸗ Vorschriften im Verlauf fast eines halben Jahrhunderts als mangel⸗ pflichtigkeit der Schenkung zulassen, je nachdem die letztere im strengsten anordnungen Abhülfe geschafft werden können. Es ist deshalb eine
eine Freiheitsstrase findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von mit Vier vom Hundert des Betrages zu versteuern alle Anfälle und mann, 1 Prozent von dem erbschaftlichen Erwerb aus dem Nach⸗ haft erwiesen haben, und daß zahlreiche Ergänzungen, theils im Wege Sinne durch schriftliche Willenserklärung erfolgt, d. h. der Akt der durchgreifende anderweite Regelung dieses Gegenstandes nothwendig,
Geldstrasen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnützigen lasse des verstorbenen Ehegatten zu entrichten. Es erklärt sich aus der der Gesetzgebung, toeils im Verwaltungswege hinzugekommen sind, Schenkung in der betreffenden Urkunde als gegenwärtiger behandelt worauf sich die Vorschläge in den §§. 12 u. ff. beziehen.
Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.“ oder Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne Gestaltung des ehelichen Guͤterrechts im Allgemeinen und ganz be⸗ welche, selbst abgeschen von den vorzuschlagenden materiellen Aende⸗ und vollzogen wird, oder aber als ein bereits mündlich erklärter und Vorab mag darauf bingewiesen werden, daß die vorzuschlagenden
8,. 44. Wer wissentlich zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Familien oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Ver⸗ sonders aus der Entwickelung der Normen über die vermögensrecht⸗ rungen, eine neue zusammenrassende Redaktion wünschenswerth er⸗ vollzogener schriftlich beurkundet, bestätigt oder anerkannt wird. Eine Normen ebensowohl auf die den Betrag der steuerpflichtigen Masse Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt, oder wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert ist; lichen Folgen des Ablebens des erstversterbenden Ehegatten bei vor⸗ scheinen lassen. Die weitere Erörterung der in der einen wie in der derartige Unterscheidung würde zur Folge haben, daß der Schenkungs⸗ vermindernden Leistungen, als auf die in demselben einbegriffenen deren Werth wissentlich zu gering angiebt, oder über die Thatsachen, „E. mit Acht vom Hundert des Betrages: in allen anderen handener gänzlicher oder theilweiser Gütergemeinschaft einerseits und anderen Beziehung in Betracht kommenden Fragen kann mit der stempel nur noch ausnahmsweise und von Geschäftsunkundigen Nutzungen u. s. w. gleichmäßig Anwendung finden, und daß folglich
welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuer atzes oder des Fällen. beim Nichtvorhandensein der Gütergemeinschaft andererseits, daß keine Motivirung der einzelnen Abschnitte des Entwurfs verbunden werden. entrichtet werden würde. Da gleichwohl jene strikteste Auslegung ein rein fiskalisches Interesse nicht vorherrscht.
Steuerbetrages bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht, Aoeieg, Befreiungen. Bestimmung der Erbschaftssteuer⸗Gesetze in den einzelnen Landes⸗ Es genügt, an dicser Stelle im Allgemeinen zu erwähnen, daß der des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle gelegentlich Eingang Bei periodischen Nutzungen und Leistungen von unbestimmter wird, wenn nicht die Strafe des Betruges, der Urkundenfälschung Von der Erbschaftssteuer befreit ist: 8 f theilen zu so ungleichmäßigen Erfolgen geführt hat, wie sie bei vorliegende Entwurf eines Gesectzes, die Erbschaftsstcuer betreffend, gesunden hat, so hat auf eine deutlichere Fassung bedacht genommen Dauer bieten die obwaltenden Umstände oft genügende Anhaltspunkte oder der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung eintritt, mit .1) jeder Anfall, welcher den Betrag von 50 Thlrn. nicht erreicht, der von Ehegatten zu entrichtenden Steuer in den Gebieten zahl⸗ hauptsächlich bezweckt: b 8 werden müssen. 3 gü 8 für eine hinlängliche sichere Schätzung der muthmaßlichen Dauer. einer Geldbuße bestraft, welche dem zehnfachen Betrage der Erbschafts⸗ mit Ausnahme des Falles, daß lediglich in Folge des Abzugs des reicher, außerordentlich verschiedener ehelicher Güterrechte, weiche die 1) die Aufhebung der bisherigen engen Verbindung des Erb⸗ Die übrigen Bestimmungen des §. 3 rechtfertigen sich durch das So z. V. wemn für die Zeit einer bestimmten Berufsstellung, oder
cuer gleichkommt, die der Staatskasse entzogen ist, oder im Falle Werthes der einem Dritten zustehenden Nutzung (§. 24 des esetzes) preußische Monarchie umfaßt, sich herausgestellt haben. Das Be⸗ schaftsstempels mit den übrigen Stempelabgaben im Geltungsbereiche schon zu §. 1 und 2 Bemerkte. 5 8 b “ eines sonstigen Verhältnisses, eine jährliche Rente ausgesetzt und die der Nichtentdeckung der beabsichtigten Täuschung entzogen sein würde. der Werth der Substanz sich unter den Betrag von 50 Thlr. streben, behufs Milderung der offenbaren Ungleichheit, in Bezug des Stempelgesetzes vom 7. März 1822; 8 Durch den Schlußsatz werden die Zweifel beseitigt, wie weit sich Dauer des betreffenden Verhältnisses zwar nicht absolut, aber doch Kann dieser Betrag nicht ausgemittelt werden, so tritt Geldstrafe von vermindert; z. auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten besondere Grund⸗ 2) die Uebertragung der Bearbeitung der Erbschaftssteuersachen die Anwendbarkeit der für die Erbschaftssteuer geltenden Grundsätze regelmäßig auf einen sich gleichbleibenden Zeitraum begrenzt ist. In Funfzig bis zu Zweitausend Thalern ein. 2) jedar Anfall, welcher gelangt: a) an Ascendenten; b) an Des⸗ saͤtze über den Umfang desjenigen, was dem überlebenden Ehegatten auf besondere Erbschaftssteuer⸗Aemter in denjenigen Provinzen, wo sie auf Schenkungen erstrecken, ob also z. B. der Werthstempel von dei derartigen Fällen liegt keine Veranlassung vor, die Rücksichtnahme
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt cendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstanunen oder nach⸗ als erbschaftlicher Erwerb anzurechnen sei, zur Geltung zu brin⸗ bisher noch den Gerichten obliegt; Schenker oder dem Beschenkten zu fordern sei. Es ist in Ueberein⸗ auf die wahrscheinlich längste Dauer der Nutzung oder Leistung aus⸗
Gefängnißstrafe ein, welche die Dauer von sechs Monaten nicht über⸗ folgend durch solche legitimirt sind. Auch uneheliche Kinder haben gen, hat keinen vollständigen Erfolg gehabt und bätte ihn nur 3) die gänzliche Aufhebung der Erbschaftssteuer von überlebenden “ mit dem auch bisher schon in der Regel von der Praxis B“ und die oft zu nicht gerechtfertigten Härten führende Regel
ll. In L — vonfademn “ ühren S- ger 1 S keine 78 bei trücksichtsloser Nichtbeachtung der lokalen Rechte und der gerade Ehegatten unter Ersetzung 5 dedeien F ö vige nen 8 Fean feaeb es Frocheng 11.e Beeeh n 58 den 8 CC1 mit dem 125fachen des einjaͤhrigen Betrages fest⸗ 5. 45. In Betreff des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ aftssteuer zu entrichten; c) an Ehegatten; 0) an Personen, welche jesem 2 ebendigen 9 durch Erhöhung des Steuersatzes für die Descendenten voll⸗ und halb⸗ rkundenstempel maßgebend sein müssen, insoweit es sich nicht um zuhalten.
ff h f in diesen: Punkte lebendigen Rechtsguffassung der Bevölkerung c 1 Werthsermittelung und die Bestimmung des Betrages des zur Schen⸗ §. 13. Vei Leibrenten, Nießbrauchsrechten und ähnlichen Nutzun⸗
verfahrens kommen — vorbehaltlich der Bestimmung im dritten dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in einen. Gh ae bürtiger Geschwister von 2 auf 3 Prozent; . S 3 haben können. Emen derarkigen Fampf rein siskalischer Grundsäze 4) die Ergänzung und Aenderung der durch die gemachten Er⸗ kungs⸗Urkunde erforderlichen Werthstempels handelt. gen oder Leistungen, deren Dauer von der Lebenszeit des Berechtigten
Absatze des §. 41 — dieselben Vorschriften zur Anwendun na einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der Anfall den 8 5 “ 8 I 1““ 8 1 e c Betrag von 300 Thlr. nicht übersteigt. Bei einem höheren Betrage ne e 2u 19 michtigen I fahrungen als ungenügend oder unzweckmäßig erwiesenen gesetzlichen Namentlich muß es auch hinsichtlich der Versteuerung bedingter oder einer anderen Person abhängt, ist für die Schätzung des Werths
§. 46. (Verpflichtungen anderer Behörden und Beamten.) Außer ist die von dem ganzen Betrage zu berechnende Steuer nur soweit zu de icht 1 Rücksi Vorschristen. Schenkungen bis zur anderweiten Regelung des Urkundenstempels das schon erreichte Lebensalter der betreffenden Personen von allge⸗ den Steuerbeborden haben alle 8ie Staats⸗ und ö entrichten, als dieselbe aus dem die Summe von 300 Thlr. über⸗ 1““ 1616“ Der Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes bestimmt sich durch bei den bestehenden Grundsätzen bewenden. 8 „ic0 , mein anerkannter entscheidender Bedeutung. Die im §. 13 des Ent⸗ behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt steigenden Betrage entnommen werden kann; c) an den Fiskus und gerade hinsichtlich der Besteuerun des (cbschaftlichen Erwerbes der denjenigen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 und der Verord⸗ §. 4 entspricht dem §. 2 a der Verordnung vom 5. Juli 1867 in wurfs vorgeschlagene Abstufung der Multiplikatoren ist mit den für anvertraut ist, die Verpflichtung, alle bei ihrer Amtsverwaltun zu alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Ebegatten nicht vorhanden. Der Erbra der Abgabe kann durch eine nung vom 5. Juli 1867. Der sofortigen Ausdehnung desselben auf korrekterer, durch den allgemein durchgeführten Sprachgebrauch des den vorliegenden dienlichen Abrundungen, den in bekannten ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 1) an Orts⸗ anderweite Tarifaͤnderung ohne Schioserigkeir gedeckt werden. In das Jadegebiet steht kein Bedenten entgegen, die Ausdehnung auf Entwurfes bedingter Fassung. Die am Schlusse erwähnten Abzüge Tabellen nachgewiesenen Werthen von Leibrenten zc für die ver⸗ bei dem zuständigen Erbschaftssteuer⸗Amte zur Anzeige zu bringen. oder Landarmenverbände zur Verwendung für Hülfsbedürftige. Bezug auf die Verwaltung des Erbschafts. Steuerwesens wird aber die Hohenzollernschen Lande wird dagegen noch auszusetzen und im von der steuerpflichtigen Masse wurden schon bisher in gleicher schiedenen Altersstufen nach Maßgabe der präsumtiven Lebensdauer Kein Richter oder Notar darf bei eigener Vertretung der Erb- Auch andere Vermächtnisse zur Austheilung — des Kapitals oder die Aufhebung der Steuer von Ehegatten gi erhebliche Erleichterung Zusammenhange mit der anderweiten Regelung des dortigen Stempel- Weise zugestanden ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung. angepaßt. 1
schaftssteuer für Erben, Vermächtnißnehmer oder Beschenkte in Bezug der Zinsen — an Arme sind von der Erbschaftssteuer befreit; sowohl für die Organe der Verwaltung selbst als für die Steuer⸗ und Sportelwesens weiter zu verfolgen sein. Im §. 5 wurde eine Vorschrift hinzugefügt wegen der Zuwendun- Die Fassung der Bestimmung läßt keinen Zweifel darüber, daß auf ihnen zugefallene Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen g) an öffentliche Armen⸗, Kranken⸗, Arbeits⸗, Straf⸗ und Besse⸗ pflichtigen zur Folge haben. Nach den probeweise für verschiedene, Zu den einzelnen Abschnitten und Bestimmungen des Entwurfs gen, die gänzlich oder zum Theil in einer Vergeltung aufgetragener die vorgeschriebene Schäͤtzung sich ebensowohl auf den Fall bezieht, nge wegen Handlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor⸗ veeg ele Ete asen. e. . . paen C“ mit Rücksicht auf die abweichende Gestaltung des Güterrechts ausge⸗ ist Folgendes zu bemerken: 8 Leistungen beeen. hieberige Heleemna — Tarif snr tn dis dedgraugh, 8 8 g 8dh de Seeegeee. nehmen, bevor nicht nachgewiesen worden, daß entweder die Erb⸗ dere an andere milde 4 Beziͦ nen Ermi n wi zsich S Der §. der Verordnu . Juli 1867 (Ges.⸗S. rdnung vom 5. Juli 1867 unter Nr. er Befreiungen — ist offen⸗ 1b en Fall, ) h b Disposi⸗
1 chgewies den, daß e der E wählte Bezirke vorgenommenen Ermittelungen wird voraussichtlich eine §. 1 er §. 1 der Verordnung vom 5. Juli 1867 (Ges.⸗S Pns ng ge Juns betut auf der nicht gerechäerlaten Ueier. tionen auf dem Nachlasse haseen
schaftssteuer bereits berichtigt, oder daß das zuständige Erbschafts⸗ Stiftungen, welche vom Staate als solche ausdrücklich oder durch wadete Nich 8 is he 2 en S. 1120.) hat in mehreren Beziehungen der Aenderung bedurft: vw h 8 3 8 steuer⸗Amt von der vorzunchmenden Handlung spätestens am zehnten Verleihung unbeschränkter Korporationsrechte anerkannt sind; h) an Erteüctliche d bööö Iehces Ebenscgens üst dens Zunächst sind die hbier überflüssigen Worte »nach dem Betrage scheidung, ob eine jährliche Vergeltung während der Dauer auf⸗ Der Schlußsatz entspricht einer schon bisher geübten milden
Tage vor deren V grichet fei die Vor öffentliche Schulen und Universitäten; i) an Kirchen und andere ; 3 9. 1 98 d f s da der . 4 des E iche agen Dienstleistungen angeordnet, oder ein Kapital hinter⸗ Praxis. 8 gencge Vornahme unterrichtet sei, oder in die Vornahme 1, 1) zu entrichten ist. Unzweifelhaft wird hierdurch zugleich die Durch des Anfalles« weggelassen, da der §. 4 des Entwurfs das fragliche sestagenher dessen eicunaen Koch vvenderter He ing behtene 8 14 sicht von den komplizirten Ermittelungen der muthmaß⸗
Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen; zu 8 FvaF Füu Sg Bzefrej Prinzip der Besteuerung enthält. G b §. 47. Die Verhandlungen in Erbschaftssteuer⸗Angelegenheiten — k) Insoweit noch außerdem nach den bestehenden Bestimmungen Uhrung “ agebenetere esorns im Hetteff 111 8 Wenn schon bisher die remuneratorischen Schenkungen von Zuwachs für das Vermöͤgen des Empfangers bilden. Für die Be⸗ lichen Lebensdauer mehrerer verbundener Personen ab und beläßt es mit Ausnahme derjenigen in Strafprozessen, hinsichtlich deren es bei subjektive Befreiungen vom Erbschaftsstempel beziehungsweise von der Dazu kommt, daß gerade die Feststellung der Steuer von Ehegatten Todes wegen als besondere Art der, der Erbschaftssteuer unterworfenen reicherung des Empfängers ist die eine wie die andere Form der bei der Berücksichtigung des Alters der ältesten bezichung sweise jüng⸗ den bestehenden Vorschriften bewendet — sind kosten⸗ und stempelfrei. Erbschaftsabgabe bestehen, welche nach den Landesgesetzen nur gegen häufig besondere Schwierigkeiten thatfächlicher und rechtlicher Natur Schenkungen ausdrücklich erwähnt waren, so hat sich das Bedürfniß Zuwendung gleichbedeutend und deshalb die gedacht⸗ Unterscheidung sten Person in Uebereinstimmung mit den bestehenden Verwaltungs⸗
Die Steuerpflichtigen und die in den §§. 30, 35 und 36 bezeich⸗ Entschädigung aufgehoben werden können oder auf besonderem landes⸗ darbi ten vornehmlich aber, daß dieselbe öfters vermöge des lediglich herausgestellt, zur Vermeidung wahrgenommener Zweifel auch noch fallen zu lassen. Die anderweit vorgeschlagene Bestimmung beschränkt grundsätzen. “ 8 88 8 neten sonstigen Verpflichteten sind zur Tragung des durch die Ver⸗ 5 D“ ö gleichmaßig der Steuerberechnung wegen eintretenden Zwanges zur Klarstellung der mit einer Auflage belasteten (donatio sub modo) und 86 durch sich 16 nicht auf die F“ 8 erert bei heh Nnt8. 18 Nesegtage. “q aesdhe⸗ ee. 8 an it ihne e 3 d auch auf die fernerhin zu entrichtende Er a er ven 1 2 ,b4,3, .. 6 iche Ents⸗ hewirkten S 3 - er 2 ä isse Testam „Exekutoren u. . vielfa ervor⸗ N. 1 Leistung e r 8 1 8 handlungen mit ihnen erwachsenden Porto verbunden. 3 9 schaftssteuer Anwendung und Darlegung der ehelichen Vermögensverhältnisse im hohen Grade benen.. Entsagungen bewirkten Schenkungen zu gedenken Se. egöe, baaticht der Pergettunaen für 1 giebt nicht den wirklichen Kapitalwerth für die maßgebende Zeit des
§. 48. (Verjährung.) Die Erbschaftssteuer — mit Ausnahme “ lästig fällt, ja so⸗ eitere le jakeite Pro⸗ ie unter Nr. 2 erwähnten Fideikommißanfälle treten nur bei Kaz 8 g fällt, ja sogar zu weiteren Nachtheilen, Zwistigkeiten und Pro 8 8 8r ere sondern bezweckt, den Gegenstand im Allgemeinen Anfalles. Der gegenwärtige Werth der Nutzungen oder Leistun⸗ deutschrechtlichen Fideikommissen ein. Außerdem kommen aber in Dienstleistungen, sondern bez genstand gemeine gen tünftiger Jahre is vielmehr unter Unnabme eines Zinssußes von
der bereits zur Hebung gestellten Steuerbeträge — verjährt in zehn Denikschrift. essen unter den Interessenten u. s. w. die Veranlassung giebt
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der steuerpflich⸗ Die enge Verbindung zwischen der Besteuerung der E ft zeftenh 5 8.ga. 8.8,. .. g. giet. er einzelnen Landestheilen die römischrechtlichen Fideikommisse vor, welche zu regeun. ö tige Anfall erworben, oder, wenn schon amtliche, auf die Ermittelun und den Pühmehhee gi. eee sich 5 neee ehagefr Beselnecens Se Bücgernvon Chegosten dieegenihainaiche, sich in keinem für die Besteuerung wesentlichen Punkte von den “ 5eht S. hs die 8 11““ letzt⸗ 8.. “ er kah ber der Steuer gerichtete Handlungen vorgenommen sind, nach Ablau schen Gesetze vom 7 März 1822 findet, ist durch innere Gründe nicht ständliche Kontrole bedingenden we Versteuerung des rechtlichen unterscheiden. Die Anordnung, daß gewisse Vermögens⸗ willig verordneten Stiftungen. Daß be estehende Stiftungen, Maxmalwerth einer gleichen immerwahrenden Nußung ober dalsung
des Kalenderjahres, in w in die letzte derarti ⸗ ebote ezi en zwi 1 1 tter⸗ egenstände (z. B. Landgüter, Kapitalien) auf immer der Familie soweit sie juristische Persönlichkeit haben, Erbschaften und Vermächt⸗ Naxin 3 1 en Rt dder Leistr genonanen 6069 ““ erg. Benn uch manche Bezichungen wwischen beiden Arten von dem überlebenden Vater dcgec bege. Mesbrauchs an dem wllntrn -Jee sollen, verpflichiek den 8e 8. die folgenden In⸗ nisse erwerben können, auch ssofern sie nicht vngpruch auf subjektive nicht überschritten werden kann, ist selbstverständlich. Für diejenigen
n “ 1“ 8 lbgaben obwalten und insbesondere die für die Verwaltung derselben lichen Vermögen seiner Kinder ihre Erledigung finden. 8 8 frei si der juristische . „ nicht seltenen Fälle, in denen die auf bestimmte Zeit eingeschränkte e der 1eSecren Zacg⸗ 5 veemnde. X.Hrg 18 “ Nege dfesgcbec ser meee sa Pegt wü Fein 8. Seg. Seeaegenb 8 venegseeten e vamngen. ber “ nschr⸗ 1“ “ Saenr Peitonene 5 Nutzung oder deüstung noch F- e. durch die Foridauer des Lebens 8 „ †. 1” I“ 2† 8 1 Natur der Sache, der Ve n. Stempeln wünscht sein muß, die Besteuerung des erbschaftlichen Erwerbs d — - 5 Heit des 8 ic dern erst noch in d einer Person bedingt wird (z. B. bei einem bis zur Volljährigkeit “”“ ñ““ eccraucc), git die Zenremang ducc den Ia Pe 1 ¹ 8 6 in esteuerung er icher erbungen, die noch zu beantworten, ob und in welcher Weise für den daraus ent⸗ 1 .6 1n 1 — 1 - s d „ Maximalbetrag, welcher sich nach §§. 13 und 14 bestimmt, hinzu. mnomm . iftlicher ünnin 1 8 8 8 de ihre Kr erlieren sollte, sobald die be⸗ eberrscht, indem in früherer Zeit Anstand genommen ist, eine testa v -9„ hinz 8 Dre e gihrung sicher gestellter Steuerforderungen kann nicht vor Snn 1““ 82 Sae 88 berenlasilnanderwett Erse⸗ v 5 iae 1e. . eah egegen ehehe 8 Hand 8 Generation vneufgessch errichtete Stiftung 8 8 positive ee §. 16 ve. dem §. 3 der Verordnung vom Juli 1867 in deut⸗ 2 Fak üin bie Stcheririter ; 8 S 3 87 1 1 „ 1 b Errei 8 8 ierü E . n en . icht ein icherer Fassung. F8 v11“ Stempelabgaben von Ürkunden, gerichtlichen und Verwaltungsatten, gleich mit den Einnahmen anderer Staaten aus der gleichen Huelle getaege 1 benm, de eeseet edas ezontsshen dans Ieocas üa. ““ bchnn a diseff eee erüchn⸗ 8 . Ig sund.18 ersetzen in Verbindung mit §. 10 des Entwurss Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ 8 Fieeneneag vo Kalenderf ielkarten, Zeitungen u. †. sehr gering. te Ei beliek s jgefügt ihrer heutigen Anwendbarkeit, — außer Betracht gelassen werden, da lassen war. (Fin.⸗Min.⸗Erlaß vom 19. April 1839.) Um das an⸗ den §. 3 f. der Verordnung vom 5. Juli 1867. — Die Werthangabe schriften dieses Gesetzes und die Vollstreckung der rechtskräftig dieser⸗ sielluumg 88de, de e ech als ecehcns Femiesen 8e Gee. Uebesnag.) Feinnahmee belle sch nach Ehtr. b e üetn nauch bei einer auf mehrere Generationen beschränkten Dauer, beee Fchencte bei reth8g Auffassung 6 8 vage en vale⸗ 889: 2ns; das sichachn Ran vendiut 8gnn ““ saüüache smne halb erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren. gebung würde durch eine Trennung des Verschiedenartigen wesentlich 1,428,560 Thlr., 1870 auf 1,261 711 Thlr’, 187 304,072 8 ideikommisse doch während ihrer Dauer den deutschrechtlichen Fidei⸗ reichend begründete Bedenken zu beseitigen und zugleich im Hinbli aß deshalb steis die Rothwendigkeit einträte, eine gerichtliche Taxe “ v Iaht “ irch eine T G V. a . 56 . 7261,711 Thlr., 1871 auf 1,304,072 Thlr. ür di 6 . 8 d veranlassen, wozu in ein Land berd J. 49. (Uebergangs⸗Bestimmungen.) Dieses Gesetz tritt mit dem erleichtert und die seit vielen Jahren als Veduürfniß allseitig aner⸗ durschnittlich auf 1,251,004 Thlr. oder rund 1 Sgr. 6 ½ Pf. pro Kop enchen gagsheg e fcs diei esteuerung mcghchenden enchgg. “ efsnsses ongen. Neg - Müeaelanlnlen on zelnen Landestheilen überdies kaum di E1“ 1“ kang E“ v11666“*“ . Aoögerung 8 L86”,2e Sh S. in der Provinz Hannover, wo besondere Erfordernisse für die Errich. Betracht kommenden Fällen, sind die SBesraneaumngen im §. 5 8 Die E111“ in vielen Fällen in der 8 durch Be EEEb— 8 F. 1 — 1“ 8 1 Un 8 b idei isse wie in anderen Landestheilen Entwurfs vorgeschlagen. Dieselben dürften geeignet sein, die Gleich⸗ nutzung anderer ihr zugänglicher Materialien frühere Preise bei Ver⸗ und 3 gedachten Gegenstände, beziebungsweise der vor dem bezeichne⸗ 8 La Regelung des Stempelwesens in den im Jahre 1866 mit an Erbschaftssteuern aufkommen. In Großbritannien wurden im eeegt s he celeen süidei a assean als römischrechtliches Fiden⸗ vnteenen bereits vorhandener und neu begründeter 1ean n frühere Schätzungen, Preise 884 Gegenstände, ten Tage eingetretenen, der Erbschaftssteuer unterworfenen Anfälle der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen ist aus den an⸗ Finanzjahr 1865/66 an Abgaben von Legaten und Erbschaften (mit ommiß in allen Stuͤcken laufrecht werden kann, wenn sie Stiftungen zu sichern. ermittelte Rein⸗ und Nutzungserträge für die Zwecke der Grund⸗ kommen nech die bisherigen Geseze zur Anwendung. Der Finanz⸗ gedeuteten Gründen die Erbschaftssteuer aus der engen Verbindung, —BEinschluß der probate dulies) 4,185,108 Pfd. Sterl, oder eiwa in allen Stücken e 1 ““ 1t I1“
1 8 8 “ v“X“ u“ “ 8 E1““
welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt.