1872 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

und Gebäudesteuer⸗Veranlagung u. s. w.) ausreichende Information zu gewinnen/ um unangemessene Werthangaben zu berichtigen. Insoweit es hieran fehlt, wird auf sachverständiges Gutachten zurückzu⸗ Pkifen sein, sofern nicht eine anderweite Einigung mit dem

teuerpflichtigen zu erzielen ist. Wie in denjenigen Fällen, wo der Steuerpflichtige einen geforderten Werthstempel oder die geforderte Erbschaftsabgabe in dem festgesetzten Betrage zu zahlen ch nicht verpflichtet glaubte, steht ihm nach §. 40 des Entwurfs auch erner der Rechtsweg offen, falls seinen Einwendungen die verlangte

erücksichtigung bei den Verwaltungsbehörden versagt, oder die so⸗ fortige Anstellung der Klage von ihm vorgezogen werden sollte Vergl. Art. V. Nr. 2 der Verordnung vom 16. September 1867

8 89 S. 1515). Die Vorschrift im §. 3e. der Verordnung vom 5 Juli 1867, nach welcher der Werth von Bergwerks⸗Antheilen nach dem Gutachten der Ober⸗Berg⸗Aemter anzunehmen ist, erscheint über⸗ fiussig Wenn der Werth von Bergwerks⸗Antheilen nicht anderweit eststeht, so wird allerdings auf sachverständiges Gutachten zurückge⸗ uch das Gutachten der Ober⸗

Pngen werden müssen und als solches iner besonderen Bestimmung

erg⸗Aemter dienen koͤnnen, ohne daß e hierüͤber bedarf. 1 Die §§. 19 und 20 regeln die Behandlung bedingter Rechte und Verpflichtungen. Diese so wichtige Materie hat weder in den be⸗ stehenden Gesetzen über den Urkundenstempel, noch in den Vorschriften über die Besteuerung der Erbschaften die nothwendige Beachtung ge⸗ funden. Es handelt sich dabei nicht blos um die an Bedingungen geknüpften Anfälle (bedingte Erbeinsetzungen, Vermächtnisse u. s. w.), sondern auch bei unbedingten Anfällen um die Behandlung der zur angefallenen Masse gehörigen oder auf derselben haftenden bedingten Rechte, Lasten und Leistungen. Im §. 19 des Entwurfes ist deshalb allgemein von dem bedingten Vermögenserwerb, und in §. 20 von den bedingten Lasten und Leistungen, welche den Werth der steuer⸗ pflichtigen Erbmasse vermindern, die Rede. öm Uebrigen ist wegen des suspensiv bedingten Vermögenserwerbs

auf die Bestimmung im §. 5 al. 2 der Verordnung vom 5. Juli

867 Bezug zu nehmen:

„Für Nutzungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar erst in Zukunft anheimfallen sollen, kann die Zahlung der Erbschafts⸗ Fegabe. nicht eher verlangt werden, bis der Anfall wirklich er⸗ fo .4 uf die bisher schon ausgeübte Befugniß der Steuerbehörde, aus der Nachlaßmasse die Sicherstellung der event. Steuerforderung zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Dieselbe macht andererseits weitere spezielle Vorschriften über die Kontrolirung des Eintritts der Bedingung und die für diesen Fall den Betheiligten (dem Erwerber und deten gen⸗ von welchem das Vermögen auf jenen übergeht resp. dessen Erben) aufzulegenden Verpflichtungen entbehrlich. 1

In Betreff des Vermögenserwerbes unter einer auflöͤsenden Bedin⸗

ung ist daran zu erinnern, daß nicht blos Vermächtnisse und Schen⸗

ungen, sondern nach dem Allg. Landrechte (Th. I., Tit. 12, §§. 58 und 489)

auch T““ unter Resolutivbedingungen angeordnet werden

können, und ferner diejenigen Fälle hier in Betracht kommen, wo zum Nachlasse gehörige Gegenstände oder Rechte von dem Erblasser unter einer aufloͤsenden Bedingung erworben waren oder resolutiv bedingte Lasten und Leistungen auf dem Nachlasse haften, bezw. dem

Erben, Vermächtnißnehmer aufgelegt sind u. w. Da die resolutiv

bedingten Rechte und Verbindlichkeiten, so lange die Bedingung

schwebt, in voller rechtlicher Wirksamkeit bestehen, so entspricht die im

zweiten Absatz des §. 19 und des §. 20 vorgeschlagene Behandlung

der Natur der Sache.

Es läßt sich jedoch nicht verkennen, daß die danach vorbehaltenen Erstattungen bezw. Nachforderungen von Steuerbeträgen, welche in Folge der angeordneten Behandlung zu viel resp. zu wenig erhoben worden sind, für die Steuerpflichtigen, wie für die Verwaltung be⸗ lästigend werden würden, wenn nicht für die der Zahl nach uͤber⸗ wiegenden derartigen Fälle die sofortige definitive Schätzung beibehal⸗ ten bliebe. Auf dieser Erwägung beruht der Vorschlag, in Betreff der resolutiv bedingten Nutzungen und Leistungen es dabei zu belassen daß dieselben wie bisher als auf unbestimmte Zeit, bezw. als auf Lebenszeit erworbene, bezw. zu leistende, betrachtet und lediglich gemäß der 9- erläuterten besonderen Bestimmungen im §. 12 62 versteuert werden.

Nach §. 21 soll auch der dies certus annicertus quando, ob- mgs derselbe nicht eigentlich eine Bedingung enthält, je nachdem eine aufschiebende oder auflösende Wirkung seinem Eintritte beigelegt ist, in Bezug auf die Versteuerung des betreffenden Vermögenserwerbes u. s. w. einer Bedingung gleichgeachtet werden.

§. 22 entspricht dem §. 2 c. der Verordnung vom 5. Juli 1867 mit der keiner weiteren Rechtfertigung bedürfenden Modifikation, daß die Versteuerung hinsichtlich des von dem Steuerpflichtigen selbst an⸗ gegebenen Werthes sofort erfolgen kann, wenn auch die Berichtigung des Werthansatzes vorbehalten wird. Was von unsicheren Forderungen verordnet wird, muß gleichmäßig auch von anderen, zur sofortigen —“ nicht geeigneten Gegenständen (streitigem Eigenthum u. dgl.) gelten.

8. 23. Das Gesetz vom 7. März 1822 beschränkte sich darauf,

bei Lehns⸗ und Fideikommiß⸗Anfällen die Nutzung als Gegenstand

der Versteuerung zu bezeichnen und auf die Vorschriften wegen der

Berechnung des Werthes lebenslänglicher oder auf unbestimmte Zeit

erworbener Nutzungen zu verweisen (§. 9 c). Das Gesetz vom 7. Juli

1233 (G.⸗S. S. 82) hat dagegen statt des 12 ⁄fachen der Jahres⸗

nutzung, das löfache als den steuerpflichtigen Betrag festgestellt, weil

den Inhabern von Lehnen und Fideikommissen weder ein bloßes

Nießbrauchsrecht, noch das volle uneingeschränkte Eigenthums⸗

recht zustehe unb deshalb ein Mittelsatz zwischen der Steuer vom

Nießbrauch (dem 2eachen des Werths der Nutzung) und vom vollen

Eigenthum (dem 20 fachen) angemessen erscheine. Ohne die Verschie⸗

denheiten der rechtlichen Stellung des Lehns⸗ oder Fideikommiß⸗Be⸗

sitzs zu unterschätzen, wird man doch zugeben müssen, daß in

Bezug auf die hier allein maßgebende Frage der Bereicherung des

Steuerpflichtigen durch den Anfall, beide im Wesentlichen gleichstehen.

Die Anwendung der Vorschrift des § 13 des Entwurfes beseitigt zu⸗

bleich die Härte der bisherigen Versteuerungsweise bei Senioraten, in⸗ em das Lebensalter des Lehns⸗ oder Fideikommiß⸗Nachfolgers den

künftig maßgebenden Multiplikator bestünmt.

§. 21. Die Fälle der Trennung des Eigenthums von der Nutzung kommen häufig vor und haben viele Zweifel bezüglich ihrer steuerlichen Behandlung hervorgerufen. Das Gesetz vom 7. März 1822 bestimmt im 5 16:

-“-Für Nutungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar erst

in Zukunft anheimfallen, kann die Zahlung des Erbschaftsstempels nicht eher vperlangt werden, bis der 789 wirklich erfolgt ist.⸗

2 Diese Bestimmung enthielt eine Aenderung der bis dahin gülti⸗

gen Vorschriften. Das Stempelgesetz vom 20. November 1810 (G.⸗S.

S. 121) hatte im Art. 7 Nr. 4 vorgeschrieben:

»Von jeder Erbschaft und jedem Vermächtnisse, das erst nach beendigtem Nießbrauche übereignet wird, müssen die Stempelgefälle sogleich erlegt und wenn der Erbe oder Legatar sich dessen wei⸗ gert, vom Nießbraucher vorgeschossen werden. Die Erben des Letz⸗ teren sind dagegen berechtigt, diesen Vorschuß nebst 5 pCt. Zinsen nach beendigtem Nießbrauche vom Eigenthümer zurückzufordern.⸗

Die Deklaration des Stempelgesetzes vom 27. Juni 1811 (G.⸗S. Snn18 hatte aber unter Aufhebung der vorstehenden Anordnung estimmt:

§. 2. Ein Erbe, Donatar oder Legatar ist erst dann ver⸗

1 Stempelgefälle zu erlegen, wenn ihm die Nutzung an⸗

eim . .

Die obige Bestimmung im §. 16 des ee eean. vom

7. März 1822 beschränkte diese Anordnung auf die Versteuerung des

Werthes der Nutzung und konnte nur so ausgelegt werden, daß die

dem Erben sofort anfallende Substanz sofort, die vorerst einem

Dritten zustehende und dem Erben der Substanz erst später anheim⸗

fallende Nutzung aber zur Zeit des wirklichen Anheimfalles von dem

Erben zu versteuern sei. In dieser Auffassung bestärkte man sich um⸗ somehr, als gerade in dem ersten Falle, der su einer Erörterung in den obersten Instanzen Veranlassung gab, die Substanz⸗Erben ihr Recht auf die mit einem Nießbrauche behaftete Substanz verkauft hatten. Fenci wurde bestätigt, daß der Erbe chon durch den Anfall der bloßen Substanz wirklich reicher

den allgemeinen Grundsätzen des Stempel⸗ ofort zu versteuern habe. Es blie⸗

ben nunmehr nur noch die vn zu überwinden, welche einerseits in der Ausmittelung des steuerpflichtigen Werthes der dem Vermögen des Erben zuwachsenden Substanz ohne Nutzung, andrer⸗ seits in dem Umstande, daß der Erbe der bloßen Substanz, weil ihm dann die Nutzung entzogen sei, zur Erlegung der Steuer üfters nicht im Stande sein könne, gefunden wurden. In ersterer Hinsicht ver⸗ wies man auf §F. 4 f. des Gesetzes vom 7. März 1822, wo dem Erben die Verpflichtung zur Angabe des Werthes aufgelegt und bei obwaltenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe, die Aufnahme einer gerichtlichen Tage in Aussicht genommen ist. Dieses Auskunftsmittel erledigte jedoch die in der Sache selbst liegende Schwierigkeit keinesweges. Das Gesetz enthält fer⸗ ner die Vorschrift, daß ein lebenslaͤnglicher Nießbrauch auf das 12 fache der einjährigen Nutzung, also die letztere zu 5 vom Hundert des Kapitalwerthes vorausgesetzt (§. 4 d.) auf ½ *ůu 12 ½ = 3 des Kapitalwerthes des dem Nießbrauch unterworfenen Gegenstandes an⸗ unehmen sei; daher die Folgerung nahe lag, der Substanzwerth ohne ie Nutzung sei auf den een des gesammten Werthes, also auf ¾ des Kapitalwerthes zu bestimmen. Bei Zulassung dieser Folgerung wäre man zu einem ähnlichen Resultate gelangt, wie es sich in den Gesetzgebungen mehrerer auswärtiger Staaten findet. b

Das österreichische Gesetz vom 9. Februar 1850 in Anschluß an den Vorgang der französischen Enregristrementsgesetze Art. 15 Nr. 6—8 des Gesetzes vom 22. Frim An. 7 schreibt vor: 1

»Wird der Fruchtgenuß oder Gebrauch auf Lebenszeit des Vermächt⸗ nißnehmers oder einer anderen Person oder auf unbestimmte Zeit vermacht, so ist der Werth der Sache, wovon der Fruchtgenuß oder Gebrauch legirt wird, zu erheben, und es ist von der Hälfte dieses Werthes die Gebühr für den Fruchtgenuß oder den Gebrauch, von der anderen Hälfte aber für die Uebertragung der Substanz nach Ber aa des Steuerpflichtigen zu dem Erblasser zu be⸗ messen.« (§. 58.

Das badische Gesetz über die Liegenschaftsaccise schätzt den Werth des lebenslänglichen Nießbrauches auf ¼ (40 pCt.) des Werthes des freien Eigenthums und den Werth des mit einer lebenslänglichen Nutznießung belasteten Eigenthums (der nuda proprietas) auf (60 pCt.). In Oesterreich wird gestattet (§. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862), daß die Gebühr von der Erwerbung des 1s thums erst in dem Zeitpunkte eintritt, wo die Dienstbarkeit erlischt. 2 Baden wird unterschieden, ob die Dienstbarkeit der Nutznießung chon vor Eintritt des Erbfalles auf dem Vermögen haftete oder nicht. Ersteren Falles steht es dem Erben frei, ob er die Steuer, wie sie vom Vermögen unter Abzug des Anschlages der Nutznießung su berechnen ist (also von ¾ des Werthes des freien Eigenthums)) sogleich erlegen, oder aber nach Beendigung der Nutznießung die Steuer vom Werthe des Ver⸗ mögens ohne Abzug des Anschlages der Nutznießung entrichten und bis dahin sicherstellen will. Im zweiten Falle wenn die Nutz⸗ nießung vom Eigenthümer erst mit dem Erbfalle getrennt wird hat der Nutznießer die ihn selbst treffende Steuer für ¼¶ des Werthes des freien Eigenthums und daneben den den Eigenthümer betreffenden Steuerbetrag für die übrigen zu berichtigen, aber den Ruckersatz des letzteren Betrages nach Beendigung seiner Nutzung vom Eigen⸗ thümer zu fordern. 1b

In Preußen wurde jedoch geltend gemacht, die gesetzliche Werth⸗ bestimmung eines lebenslänglichen auf das 12zfache des Jahresertrages beziehe sich nur auf die von dem Nutznießer zu er⸗ legende Steuer und berechtige nicht zu dem Schlusse, daß der Werth der Substanz einer Sache für den Eigenthümer sich in Folge der Vorenthaltung des Nießbrauches auf die Lebenszeit des Nutznießers um den von letzterem zu versteuernden Werth vermindere. Das unleugbare Bedürfniß einer Norm für die Schätzung des Werthes der nuda proprietas suchte man durch eine andere, lediglich auf Ver⸗ waltungsvorschriften beruhende Festsetzung zu befriedigen, indem man davon ausging, daß der Werth der Substanz allerdings von der wahrscheinlichen Dauer der Nutzungsberechtigung und diese wiederum von dem Lebensalter des Nutznießers abhänge. Auf dieser Grundlage ist endlich durch Verfügung vom 4. September. 1837 angeordnet, daß der Werth der mit Nießbrauch beschwerten Substanz eines Erbstückes bei einem Lebensalter des Nießbrauchers von 45 Jahren und darunter zu des vollen Werthes,

von mehr als 45—55 Jahren zu ½ des vollen Werthes, 55—6 1I“ 65 80 .15 11“ zum vollen Werthe Fhne Rücksicht auf den Prozentsatz der Nutzung) anzunehmen sei. ach gleichen Grundsätzen wird in Betreff der Beschwerung des Nachlasses mit lebenslänglicher oder auf unbestimmte Zeit zu leisten⸗ den Renten, Pensionen, Kapitalzinsen u. s. w. verfahren; bei Renten wird der Abzug von dem 20fachen Betrage derselben, als dem Kapi⸗ talwerthe der Rente, bewilligt.

Hat der Substanz⸗Erbe nicht die ganze Nutzung eines Erbstücks, sondern nur einen Theil derselben einem Dritten überlassen, so finden die vorstehenden Grundsätze analoge Anwendung.

Das schließliche Resultat die Nutzung zu 5 Prozent ange⸗ schlagen hat sich sonach dahin gestellt, daß in den Fällen, wo der Nießbraucher nicht über 45 Jahre alt ist, der Nießbraucher für , der Substanzerbe für des vollen Werths bei sofortiger Versteuerung zu zahlen hat. Wenn jedoch der Nießbraucher das 45. Lebensjahr über⸗ hat, so wird meßr als der einfache volle Werth versteuert; er Nießbraucher hat stets für ½, der Substanzerbe aber daneben für ½ 8, %3¾ bis zum vollen Werth die Steuer zu erlegen. Will der Substanzerbe nicht auf die sofortige Versteuerung eingehen, so erfolgt Aussetzung der Steuererhebung und der Ermittelung des vollen Werthes bis zur Zeit der Wiedervereinigung der Nutzung mit der Substanz in seiner Hand.

Die anderweite, im §. 13 des Entwurfs vorgeschlagene Werth⸗ he n der lebenslänglichen Nutzung ebnet den Weg, um den einfachen Grundsatz durchzuführen, daß bei sofortiger Versteuerung der für die Nutzung berechnete Werth von dem vollen Werthe des Gegenstandes in Abzug gebracht und nur für den Rest von dem Substanzerben die Steuer zu entrichten ist. Eine Unterscheidung ein⸗ treten zu lassen, je nachdem das Nutzungsrecht erst durch letztwillige Verordnung konstituirt ist, oder schon vorher bestand, liegt keine Ver⸗ anlassung vor.

Fraglich kann erscheinen, ob nicht bei Annahme des bezeichneten Grundsatzes die sofortige Versteuerung Seitens der Substanzerben obligatorisch zu machen sein möchte. Sollte in der That dem Sub⸗ stanzerben, soweit ihm die Nutzung noch nicht zufließt, die Zahlung der Steuer hart fallen, so koͤnnte Stundung nach Bedürfniß bewilligt, oder dem Nutzungsberechtigten, ähnlich wie in dem eben erwähnten badischen Gesetz, die Verpflichtung zur vorschußweisen Berichtigung der Zahlung für die Substanzerben gesetzlich aufgelegt werden. Von letzterer Maßregel ist indessen abzusehen, da unter Umständen wenn der Substanzerbe einen hohen Prozentsatz als Steuer zu entrichten hat und der Nutzungsberechtigte schon bejahrt ist nur eine neue säͤrte gegenüber dem zur Vorschußleistung Verpflichteten die Folge ein würde und da das Auskunftsmittel bei den schon früher konstituirten Nutzungsrechten aus rechtlichen Gründen nicht statthaft ist. Ueberhaupt aber hat sich kein praktisches Bedürfniß gezeigt, dem Substanzerben die Nöthigung aufzulegen, unter allen Umständen so⸗ fort den ihm gewordenen Anfall zu verstcuern. In der Versagung des Abzuges für den Fall der Aussetzung der Versteuerung liegt der Antrieb zur sofortigen Versteuerung, welcher auch ferner sich hinläng⸗ lich stark erweisen wird, um in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegen die Aussetzung der Versteuerung den Ausschlag zu geben.

Der zweite Satz des §. 24 regelt die Behandlung der gewöhn⸗ lichen fideikommissarischen Substitutionen in Uebereinstimmung mit den seit jeher in der Praxis herrschenden Grundsätzen.

§. 25 giebt den ersten Satz des §. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1867 in unveränderter Fassung wieder.

Die Schlußbestimmung legalisirt die schon jetzt im Verwaltungs⸗ wege getroffenen Anordnungen wegen der Berechnung der Steuer in denjenigen Fällen, wo Ehegatten in gemeinschaftlicher letztwilliger Vafügüng ihre Verwandten zu Erben eingesetzt oder sonst bedacht aben.

Die im §. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1867 im zweiten und dritten Absatze enthaltenen Bestimmungen wegen der zu berücksich⸗ tigenden Verwandtschafts⸗Verhältnisse sind in die Allgemeinen Vor⸗ bemerkungen zum Tarife verwiesen. b

§. 26 stellt mit Rücksicht auf die weiter folgenden Bestimmungen

den Grundsatz an die Spitze, daß die Erbschaftssteuer den Erwerber

des steuerpflichtigen Anfalles trifft. 1 Der §. 5 der Verordnung vom 5. Juli 1867 lautete im ersten

Satze:

»Für die Erbschaftsabgabe haftet die ganze Erbschaftsmasse, woraus sie binnen 6 Monaten, vom Erbanfalle an gerechnet, ent⸗ richtet werden muß«. .

Die Fristbestimmung für die Zahlung war schon bisher fast be⸗ deutungslos, weil die Zahlung die vorherige Feststellung der Steuer voraussetzt, und ist daher im Entwurfe fortgelassen.

Dagegen ist der erste Theil des Satzes beibehalten und mit da für die Praris vorzugsweise wichtigen, aus demselben abzuleitenden Folgerung in Verbindung gebracht, daß auch für bedingte Anfälle die Sicherstellung der Steuer aus der Masse gefordert werden kann.

Der zweite Satz des §. 26 enthält eine fernere Folgerung aus dem Prinzipe der Haftung der Masse für die Steuer von den ein. zelnen dieselbe betreffenden Anfällen und schließt sich an die bisherige Bestimmung . 8

Erben und Miterben sind für die richtige Bezahlung der Erbschafts.

abgabe solidarisch verpflichtet (§. 6 der Verordnung vom 5. Juli 1857 an. Die solidarische Verpflichtung der Erben und Miterben findeh ihre dem erwähnten Prinzipe entsprechende Begrenzung in dem Be⸗ trage desjenigen, was der Erbe oder Miterbe aus der Erbschaft em. pfangen hat, es sei denn, daß ihn in Folge Nichterfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen (§. 27, §. 41) eine weiter ge. hende Verantwortlichkeit treffe. Sollen die Erben aber für die Ver⸗ steuerung der Vermächtnisse u. s. w. haften, so muß ihnen auch die Befugniß zustehen, bei Ausantwortung derselben den darauf entfallen⸗ den Steuerbetrag zurückzubehalten oder Kaution zu fordern. Diese Befugniß ergiebt sich aus §. 27. Die Schlußbestimmung rechtfertigt sich durch die rechtliche Stellung des Universal⸗Fideikommissars, welche derjenigen eines Erben in den hier fraglichen Beziehungen fast gam Uencht, und durch die eigenthümlichen Gestaltungen des Rbeinischen Erbrechts (Bürgerl. Gesetzblatt III. Buch, 2. Tit., 4. und 5. Abschnitt⸗.

§. 27. Der zweite Absatz in §. 6 der Verordnung vom 5. Juli 1867 litt an unklarer Fassung. Der Inhaber der Erbschaft kann selbstverständlich durch den bloßen Abzug und die Bmes halciungs der Steuer von einem Vermächtniß, nicht von der 2 erhaftung für die Entrichtung der Steuer befreit werden, wie es nach dem bisherigen Wortlaut den Anschein haben könnte; die Fassung ist deshalb berich⸗ tigt Neben den Bevollmächtigten der Erbinteressenten sind auch deren geseßliche Vertreter, und neben den Testamentsexekutoren auch die Nachlaß⸗Verwalter genannt. Daß endlich die Verwalter einer Fami⸗ lienstiftung schuldig sein sollen, die Hebungen, sofern sie nach §. Nr. 3 der Erbschatsnteuer unterworfen sind, nicht vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer dem zur Hebung Berufenen auszuant⸗ worten, wird keinen Anstand finden.

§. 28 enthält die Entscheidung wegen Uebertragung der Bear⸗ beitung des Erbschaftssteuerwesens von den Gerichten auf die un⸗ mittelbaren Organe der Steuerverwaltung (vergl. §. 7 der Verordnung vom 5. Juli 1867). Die Verpflichtung der Gerichte zur Mittheilung von Abschriften publizirter Testamente und Todeserklärungen ist für die neuen Landestheile durch Verfügung des Ressortschefs den Gerichten aufgelegt; es ist vorgezogen, sie in den Entwurf mit aufzu⸗ nehmen.

Die §§. 29 bis 32 regeln die Anmeldungspflicht, in Betref diren im §. 7 der Verordnung vom 5. Juli 1867 Folgendes be⸗

immt ist: b .““

»Auch ist Jeder, dem eine steuerpflichtige Erbschaft, Vermächtniß oder Schenkung von Todes wegen im Inlande zufällt, verpflichtet, binnen 3 Monaten nach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vor⸗ läufige Anmeldung dieses Anfalles bei gedachten Behoörden einzu. reichen, und diese Verpflichtung liegt auch den Erben in Rücksicht der b der Erbschaft zu zahlenden Vermächtnisse und Schenkun⸗ gen ob.«

Gegen diese Vorschrift ist zu erinnern, daß sie sich einerseits nur auf die bei Erbschaften vorkommenden Anfälle bezieht, nicht auf die im §. 1 unter 2 und 3 gedachten Anfälle, und daß sie es anderer⸗ seits unbestimmt läßt, ob eine doppelte Anmeldung sowohl Seitens des Erben als Seitens der übrigen Theilnehmer an der Erbschaft rücksichtlich der den letzteren zukommenden Anfälle verlangt werde.

Der Entwurf beläßt es bei der Verpflichtung zur einmaligen

Anmeldung jedes steuerpflichtigen Anfalles und legt dieselbe nur dem Steuerpflichtigen selbst auf; gestattet aber (§. 31), daß für ihn der

Verpflichtung genügt werde durch die im §. 27 bezeichneten Personen

(Erben, Testaments⸗Exekutoren u. s. w.). Wollen diese Personen die Anmeldungen für alle einen Nachlaß betreffenden Anfälle usammenfassen, was an sich der Steuerbehörde nur erwünsct fein kann, so gewährt ihnen der §. 32 das Recht, eine Empfangs⸗ bescheinigung unter einem Duplikat der Anmeldung zu verlangen und dadurch den einzelnen Steuerpflichtigen den Nachweis zu sichern, daß es ihrerseits keiner besonderen Anmeldung bedurfte. Die Frift zur Anmeldung kann füglich nur von da ab gerechnet werden, wo der zu einem Anfalle Berufene Kenntniß von der Berufung erlangt, Der zweite Absatz im §. 29 stellt die zur Durchführung dieses Grund⸗ satzes nothwendige Präsumtion auf, läßt jedoch den Gegenbeweis beiden Theilen, der Steuerbehörde wie den Steuerpflichtigen, offen.

Von dem Zeitpunkte der erlangten Kenntnit an gerechnet, er⸗ scheint eine zweimonatliche Frist für die Anmeldung des Anfalles mehr als ausreichend. Sie ist gleichwohl nicht verkürzt, weil sich in vielen Fällen innerhalb der 2 Monate auch entscheidet, ob der Anfall wirklich erworben wird. Im Allgemeinen muß zwar für die An⸗ meldungspflicht außer Betrapt gelassen werden, ob die Erwer⸗ bung des Anfalles bereits stattgesunden hat oder nicht, schon im Hinblicke auf die gemeinrechtliche Unbestimmtheit des Zeitpunktes dieser ds (§. 29 erster Absatz am Ende). Andererseits liegt aber in der Regel keine Veranlassung vor, diejenigen, welche den Anfall schon während der Anmeldungssrist ausgeschlagen haben, zur

„Anmeldung desselben zu nöthigen.

Nur ausnahmsweise kann es Bedürfniß werden, auch über steuecr⸗ freie oder ausgeschlagene Anfälle eine Anmeldung zu erhalten, weil der Inhalt derselben für die steuerliche Behandlung der übrigen den⸗ selben Nachlaß betreffenden Anfälle von Wichtigkeit sein kann. Das Erforderliche hierüber ist im §. 30 vorgesehen. 8

Die §§. 33 bis 39 enthalten eine neue Gestaltung der für das ganze Erbschafts⸗Steuerwesen vorzüglich wichtigen Bestimmungen uͤber die Grundlagen der Feststellung der Steuer. In die Verordnung vom 5. Juli 1867 konnte nach der dermaligen Lage der Stempel⸗ Gesetzgebung hierüber nichts weiter aufgenommen werden als die beiden Sätze:

»Der Erbe hat ein Inventarium des Nachlasses einzureichen und, kann 8 eidlichen Manifestation desselben angehalten werden.“ »Erben, welche Bedenken tragen, den Werth des Nachlasses durch Vorlegung eines Inventariums nachzuweisen, soll auch ge⸗ stattet sein, ein Aversionalquantum für die Erbschaftsabgabe an⸗ zubieten, dessen Annahme das Finanz⸗Ministerium nachgeben darf wenn dies Anerbieten dem wahrscheinlichen Werthe der angefallenen Erbschaft angemessen ist.« (§. 2 d.)

Wie sehr man auch bemüht gewesen ist, durch Verwaltungs⸗ Anordnungen eine gleichmäßige und gerechte Ausmittelung und Fest⸗ stellung der Erbschaftssteuern herbeizuführen, so ist dies doch nur unvollsändig zu erreichen gewesen und hat einen befriedigenden Er⸗ folg in Bezug auf die wirkliche Erfassung der Gegenstände der gescz⸗ lichen Besteuerung, sowie die nothwendige Sicherheit in der Abgrenzung der Befugnisse der Steuerbehörden und der Verpflichtungen der Be⸗ theiligten nicht erzielen können. Der Entwurf läßt zunächst die Frage⸗ wer das Inventarium vorzulegen habe, bei Seite und giebt nur den nothwendigen Inhalt im §. 33 an. Was der Steuerbehörde unbe⸗ dingt nothwendig ist, besteht einerseits in der Nachweisung der ge⸗ sammten steuerpflichtigen Masse (der Ausdruck Inventarium ist vermieden wegen seiner Doppeldeutigkeit nach provinziellem Sprach⸗ gebrauch) —, und andererseits in der Deklaration derjenigen Ver⸗ ältnisse, von denen das Gesetz den Steuersatz oder den Betrag der Steuer abhängig macht. 5

Der §. 34 beruht auf der Erwägung, daß bei Erbschaften eine vollstaͤndige Nachweisung der gesammten steuerpflichtigen Masse ent⸗ behrt werden kann, wenn sämmtliche Erben steuerfrei sind (Hescen⸗ denten, Ascendenten, Ehegatten u. s. w.) und nur einzelne steuer⸗

S luß in der dritten B. 18 3 88 v1“ ritte Beilage

klaration zu beauftragen.

Uebelstände können sogar bei weiten Entfernungen, längerer 1 uih 2eee anderen Hindernissen die Erledigung des Steuerfalles auf

No. 287.

EEE“ eilag

G Mittwoch, den 27. November

afdsnrn

tige Zuwendungen gemacht sind. In solchen Fällen soll die bichtge, ge und Deklaration auf die für solche Fälle in Betracht

kommenden GBegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.

Im §. 35 wird nunmehr bestimmt, an wen sich die Steuer⸗ behoͤrde wegen der für sie unentbehrlichen Grundlagen der Steuer⸗ festsetzung zu halten habe. 8 1

In Uebereinstimmung mit der bestehenden Praxis beziehungs⸗ weise der oben angeführten Vorschrift aus §. 7 der Verordnung vom 5. Juli 1867 wird die Verpflichtung zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration bei Erbschaften in erster Linie dem Testaments⸗ exckutor, falls ein solcher vorhanden ist, andernfalls den Erben be⸗ zdalich aller den Nachlaß betreffenden Anfälle aufgelegt. Vermächtniß⸗ nehmer können jedoch nach Bewandniß der Umstäaͤnde aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist auch ihrerseits den Bestand des ihnen zugekommenen Vermächtnisses nachzuweisen und die bezüg⸗ lichen Verhältnisse zu deklariren. 1“

Beim Vorhandensein einer oft auch in räumlicher Hinsicht weit

zerstreuten Mehrheit von Erben erscheint es nothwendig und immer

wird es den Miterben erwünscht sein, daß ihnen bsnog ist, einen

oder einige Miterben, die sich am Sitz des Nachlasses befinden, den

Hauptantheil an der Erbschaft erhalten, mit den Vermögensverhält⸗

nissen des Erblassers am besten bekannt sind, oder sich aus anderen

ünden dazu eignen, mit der Aufstellung der Nachweisung und De⸗ Fen Die Steuerwaltung hat ganz dasselbe Interesse an einer solchen Disposition der Erbinteressenten, voraus⸗ esetzt, daß die Auswahl auf eine geeignete Person fällt; denn das Geschäft F- und die daran sich etwa anschließenden Verhandlungen würden durch ie Nothwendigkeit unmittelbarer Theilnahme aller Interessenten min⸗ destens sehr aufgehalten und erschwert werden. Die daraus üesnden wesen⸗

lange Zeit ganz unterbrechen. Es ist deshalb ebensowohl der Steuer⸗ behörde die Befugniß beizulegen, nöthigenfalls selbst denjenigen oder diejenigen Miterben zu bestimmen, von denen die Nachweisung und Deklaration vorzulegen ist Hiervon würde auch bei einer etwaigen ganz ungeeigneten Auswahl, welche die Interessenten getroffen haben möchten, Gebrauch zu machen sein.

Die in Rede stehende Beauftragung eines oder einiger Miterben kann an der gesetzlichen Verantwortlichkeit der übrigen Miterben nichts ändern, sie bleiben als Auftraggeber für die Erfüllung der ihnen soli⸗ darisch obliegenden Verbindlichkeit verhaftet.

Für Lehns⸗ und Fideikommißanfälle, sowie bezüglich der Hebun⸗ gen aus Familienstiftungen genügt es, die Nachweisung und Deklarg⸗ tion dem Steuerpflichtigen selbst zur Pflicht zu machen (§. 35 Nr. 2)

Die Schlußbestimmung wegen der Vertretung unmündiger Ver⸗ pflichteter u. s. w. durch ihre gesetzlichen Vertreter bedarf keiner weite⸗ ren Rechtfertigung.

§. 36. Die dem Erbschaftssteuer⸗Amt obliegende Prüfung und eventuelle Berichtigung der eingereichten Nachweisung und Deklaration läßt sich nicht mit Erfolg wenn dem Erbschaftssteuer⸗Amt nicht die Befugnisse beigelegt werden, welche im §. 36. normirt sind. Es versteht sich von selbst, daß der zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration Verpflichtete, auch die Fegen dieselben gezogenen Erinnerungen zu beantworten und die Mängel zu ergänzen oder zu berichtigen hat. Dem Erbschaftssteuer-Amt kann auch nicht das Recht vorenthalten werden, sich an die einzelnen Mit⸗ erben, Vermächtnißnehmer u. s w. direkt zu wenden, um die bessere Information, welche sie etwa zu ertheilen vermögen, zu erlangen. Ferner muß es ihm zustehen, von den den Nachlaß bezw. Anfall be⸗

treffenden Urkunden, mindestens in dem Umfange, welchen der Ent⸗

wurf bezeichnet, Einsicht zu nehmen. Endlich läßt sich einer will⸗ fährigen und prompten Erledigung der desfallsigen Anforderung keines⸗ wegs immer in dem Maße vertrauen, daß davon Umgang genommen werden koͤnnte, das Erbschaftssteuer⸗Amt mit der Besugne zur Ver⸗ fügung exekutivischer Ordnungsstrafen gegen Säumige oder Wider⸗ willige auszurüsten. Der Ausweg, das Erforderliche auf Kosten des Säumigen anderweit zu beschaffen, kann nur unter besonderen Um⸗ ständen zum Ziele führen.

§. 37. Die bei der bisherigen Besteuerung der Erbschaften ge⸗

machten, von den kompetentesten Stimmen befugten Erfahrungen

stellen außer Zweifel, daß in nicht wenigen Fällen der Zwang zur eidlichen Manifestation, welchen das Gesetz gestattete (§. 7 der Ver⸗ ordnung vom 5 Juli 1867), auch dgs einzig wirksame Mittel war, um zur Konstatirung einer steuerpftichtigen Masse und des steuer⸗ pflichtigen Betrages derselben zu gelangen. Außer dem Manifestations⸗ Eide wurde nach allgemeiner Praxis die eidesstattliche Versicheruftg der Richtigkeit des Inventariums als Mittel zu gleichen Zwecken angewandt. Im Entwurfe ist mit Rücksicht auf §. 156 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, welcher lautet: b »Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde, eine solche ere gng wissentlich falsch ab⸗ giebt, oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich 88 aussagt⸗ wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei ahren bestraft.« 1 dem Erbschaftssteuer⸗Amte die Befugniß beigelegt, die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben, zu denen die Erwerber eines Anfalles verpflichtet sind, zu fordern, wodurch die Noͤthigung zur Ableistung des Offenbarungseides entbehrlich wird.

§. 38 ertheilt der Finanz⸗Verwaltung die Ermächtigung zur Ge⸗ stattung von Aversionalversteuerungen (§. 2 d. der Verordnung vom 5. Juli 1867). Es muß darauf verzichtet werden, die Voraus⸗ setzungen, unter denen die Averstonalversteuerung zuzulassen, in dem Gesetze zu spezialisiren. Selbstverständlich können blos subjektive Be⸗ denken des Steuerpflichtigen gegen die vollständige Nachweisung des Nachlasses nicht entscheidend sein und doch läßt sich auch deren Be⸗ rücksichtigung nicht immer ohne Härte abweisen. Die Aversional⸗ versteuerung ist überhaupt nicht blos als eine Erleichterung der

Formalitäten für den Erben aufzufassen, ihre Zulassung liegt unter

Umständen eben so sehr im Interesse des Fiskus, weil sie das Mittel darbietet, weitsaussehenden Ermittelungen und Differenzen, wie sie von einer genauen Nachweisung der einzelnen Bestandstheile und des Werthes eines Nachlasses unzertrennlich sein würden, zuvor⸗ zukommen oder ein Ende zu machen, nach Art eines Vergleiches.

Der Entwurf gedenkt ausdrücklich der in heeeche Richtung liegenden

Ermächtigung, auch solche Fälle, deren Versteuerung sonst noch aus⸗ gesetzt bleiben müßte, zur sofortigen Aversionalversteuerung zu ver⸗ statten, weil es sowohl dem Steuerpflichtigen als der Steuerverwal⸗ tung erwünscht sein muß, einerseits die Belastung mit der Sicherstel⸗ lung des Anspruchs zu vermeiden, oder die fortdauernde Haftung der Masse für die Steuern zu beseitigen, und andrerseits die Nothwendig⸗ keit einer langjährigen, nicht immer leichten, meist auch andere Behör⸗ den und Beamten in Anspruch nehmenden Kontrolle des Steuerfalles

und der späteren Wiederaufnahme von Verhandlungen überhoben zu

sein, die zweckmäßiger und ohne materiellen Nachtheil für das Steuer⸗ interesse sogleich zum Abschluß gebracht werden.

„Nach der Fassung des Entwurfs kann endlich kein Zweifel dar⸗ über bleiben, daß die Zulässigkeit der Aversionalversteuerung sich nicht

nur auf den ganzen Nachlaß bezieht, sondern ebensowohl nach Be⸗

schaffenheit der Verhältnisse für einzelne Theile zur Anwendung kom⸗ men kann, rücksichtlich deren die Einigung über ein Pauschquantum beziehungsweise die Abstandnahme von der Spezialisirung des Be⸗ standes und Werthes erforderlich erscheinen mag, während die genaue

Offenlegung des übrigen Nachlasses keinen Anstand findet.

Der letzte Satz des §. 38 entspricht der bisherigen Vorschrift: Wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fortsetzen, so ist während der Dauer dieses Ver⸗

hältnisses keine Veranlassung zur Erhebung der Erbschaftsabgabe vorhanden 8 5 u. f. der Verordnung vom 5. Juli 1867), indem er dieselbe für die nach Abschaffung der Erbschaftssteuer des überlebenden Ehegatten für den nach praktischen und für gewisse Landestheile, z. B. in der Provinz Schleswig⸗Holstein wichtigen Fall des Ablebens eines von mehreren Kindern während der Dauer der fortgesetzten Lvee aufrecht erhält.

§. 39 enthält zugleich die Entscheidung über die Einstellung des Verbrauches von behufs Entrichtung der Erb⸗ schaftssteuer und entspricht dem § 8 und dem letzten Satze im ersten Absatze des §. 5 der Verordnung vom 5. Juli 1867.

§. 40 beläßt es in Betreff der Zulässigkeit des Rechtsweges in der Hauptsache bei dem Bestehenden. Das Gesetz vom 24. Mak 1861 bestimmt jedoch im §. 12:

»Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen 6 Monaten

nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zah⸗

lung des Stempelbetrages anzubringen«, und setzt dabei voraus, daß die Zahlung von derselben Person ge⸗ leistet werde, welche die Klage anzustellen sich veranlaßt sehen könnte, oder doch von einer das Interesse des Klageberechtigten genügend wahrnehmenden Person. Die angedeutete Voraussetzung trifft bei der Erbschaftssteuer nicht immer zu. Es kann vorkommen, daß ein Erbe oder Miterbe die Steuer, welche einen anderen Miterben oder Vermächtnißnehmer trifft, ohne Vorbehalt zahlt, und damit dem letzteren das Klagerecht abschneidet, ohne auf das Interesse desselben genügend Bedacht zu nehmen. Der Entwurf läßt deshalb das zmn sich nicht erhebliche Erforderniß der Zahlung mit Vorbehalt allen.

§§. 41 bis 43. Die bisherigen Strafbestimmungen (§. 9 der Verordnung vom 5. Juli 1867) bestanden in der Androhung der Verdoppelung des Betrages der Erbschaftsabgabe für den Fall, daß:

a) die rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalles unterbleibt, oder 1“

b) der Anfall zwar angemeldet, aber nicht innerhalb der gesetz⸗ lichen 6monatlichen oder auf Ansuchen verlängerten Frist versteuert wird.

Die letztere Bestimmung ist im Entwurfe beseitigt. Ist die Steuer einmal festgesetzt, und vorher kann sie nicht erhoben werden, so hat das Erbschaftssteuer⸗Amt die Anweisung wegen der Zahlung u ertheilen und die zur Einziehung verpflichtete Behörde nöthigen⸗ falls für zwangsweise Betreibung zu sorgen; einer besonderen Straf⸗ bestimmung bedarf es bierbei überall nicht.

Dagegen würde die oben eröͤrterte Regelung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen ihren Zweck verfehlen, wenn nicht außer der An⸗ meldung eines steuerpflichtigen Anfalles auch die Vorlegung der Nach⸗ weisung und Deklaration und zur Abgabe der eidesstattlichen Ver⸗ sicherung statt des bisherigen Zwanges zur eidlichen Manifestation unter die Garantie angemessener Straf⸗Vorschriften gestellt würde. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen von der Unterscheidung aus, daß die Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen an sich ebensowohl auf bloßer Nachlässigkeit, als auf der strafbaren Absicht einer Verkürzung der Steuer, beruhen kann. Im ersteren Falle soll nur eine geringe Ordnungsstrafe bis zum hoͤchsten Betrage von 50 Thalern eintreten und da nur diese in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in Frage kommt, zugleich auch der Thatbestand ein böchst einfacher ist, so ist daruf Bedacht genommen, die Formen des Verfah⸗ rens so einfach als möglich zu halten. Das Erbschaftssteuer⸗Amt kann geringe Ordnungsstrafen ohne vorherige Einleitung eines Straf⸗ verfahrens durch Strafbescheid vorbehaltlich der Rechtsmittel festsetzen. Werden die gesetzlichen Verpflichtungen in defraudatorischer Absicht nicht erfüllt, so tritt die bei anderen Steuern regelmäßige Strafe des vierfachen Betrages der Steuer ein. Die Natur der Erbschaftssteuer bedingt keineswegs eine besonders milde Strafandrohung, wie sie in der böfsperigen Verdoppelung der Steuer zu finden war, wenn eben nur zwischen bloßen Versäumnissen und beabsichtigten Defraudationen in der vorgeschlagenen Art unterschieden wird.

Mit Rücksicht auf die etwaige Unausführbarkeit einer nachträg⸗ lichen Feststellung der Steuer ist eine Geldbuße bis zu 1000 Thlr. vorgeschlagen und dabei zu erwägen, daß es sich um bedeutende Steuer⸗ beträge handeln kann. Nach dem Steuersatz von 8 pCt. entspricht eine Steuer von 250 Thlr. einem Anfall von 3125 Thlr.

Die im §. 42 vorgeschlagene Strafe für die hartnäckige Verwei⸗ gerung der eidesstattlichen Bekräftigung rechtfertigt sich durch die schon oben hervorgehobene Wichtigkeit dieses Mittels zur Beschaffung zuver⸗ lässigerer Grundlagen für die Feststellung der Steuer.

Im §. 44 handelt es sich um die Versuche vorsätzlicher Täuschung, welche dem Thatbestande des Betruges nahe stehen, unter Umständen mit demselben zusammenfallen. Die vorgeschlagene Strafbestimmung soll deshalb nur dann zur Anwendung kommen, wenn nicht die Strafe des Betruges, der Urkundenfälschung oder der wissentlich falschen eidesstattlichen WW“ eintritt und ist der Gefährlichkeit und Schwere der strafbaren Handlung entsprechend normirt.

Wegen §. 45 kann auf §. 10 der Verordnung vom 5. Juli 1867 und das zu §. 4v des Entwurfes Angeführte Bezug genommen

werden.

§. 46 enthält den ersten und dritten Absatz aus §. 11 der Ver⸗ ordnung vom 5. Juli 1867 mit einer durch gemachte Erfahrungen veranlaßten Aenderung des Schlußsatzes, insoweit derselbe die Vor⸗ nahme von Dispositionen über die für die Erbschaftssteuer verhaf⸗ teten Gegenstände gestattet, wenn auch nur die Erbschaftssteuer⸗ Behörde von der vorzunehmenden Handlung unterrichtet ist. Der bloßen »Unterrichtung« von einer vorzunehmenden Handlung ist be⸗

reiflicherweise kein Werth beizumessen, wenn die Behörde entweder von em Erbfalle noch keine Kenntniß erlangt hat und sich dieselbe auch nicht mehr bis zu der vielleicht in wenig Stunden bevorstehenden Vor⸗ nahme der ê Disposition verschaffen kann, oder wenn aus anderen Gründen die zur Sicherung des Steuer⸗Anspruchs gebotenen Schritte wegen Kürze der Zeit nicht mehr gethan werden können, mit⸗ hin der Zweck der Anzeige vereitelt wird. Dem Staat entgeht als⸗ dann trotz der Unterrichtung der Erbschaftsbehörde die Steuer.

Die vorgeschlagene Fristbestimmung erscheint um so noth⸗ wendiger, als die etwa erforderlichen Maßregeln gewöhnlich nur durch die zu beantragenden gerichtlichen Anordnungen (Arreste u. s. w.) zur Ausführung gelangen können. Für dringliche Dispositionen der Interessenten bietet sich das Auskunftsmittel dar, entweder die Ein⸗ willigung der Steuerbehörde zu deren Vornahme nachzusuchen, oder das Gericht, beziehungsweise den Notar wegen der zu übernehmenden Verantwortlichkeit zu indemnisiren.

§. 47 hält die den allgemeinen Vorschriften der Stempelgesetze und des Sportelwesens entsprechende Stempel⸗ und Kostenfreiheit der Verhandlungen wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher Abgaben aufrecht und soll die hinsichtlich der Portotragung möglichen Zweifel beseitigen. 8

Im §. 48 sind die Verjährungsfristen, rücksichtlich deren es bisher an gleichmäßigen Vorschriften 85 die einzelnen Rechtsgebiete gefehlt hat unter Beachtung analoger Bestimmungen geregelt.

§. 49. Die Erbschaftssteuer⸗Tabellen werden bis jetzt in Tertialen aufgestellt. Das neue Gesetz wird darum nur am 1. Mai, 1. Sep⸗ tember oder 1. Januar in e gech. werden köͤnnen. Der vorge⸗ schlagene Termin ist im Hinblick auf die noch erforderliche Vor⸗ bereitung der Einrichtung der Erbschaftssteuer⸗Aemter für die östlichen Provinzen gewählt. 1

Um die Abwickelung der bisherigen Erbschaftsstempel⸗Verwaltung bei den Gerichten zu erleichtern, ist die Uebertragung der betreffenden Geschäfte auch für die schon vor dem Termine, an welchem das neue Gesch in Kraft treten wird, vorgekommenen Fälle an die Erbschafts⸗ steuer. Aemter in Aussicht genommen (vergl. §. 13 der Verordnung vom 5. Juli 1867). Es versteht sich von selbst, daß das den Ressort⸗

Sg

Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗

verhältnissen entsprechende Einvernehmen mit dem Chef der Justi verwaltung, der Erlassung bezüglicher Anordnungen vorangehen wir Die vorgeschlagene sofortige An wendung der Befreiung der über lebenden Ehegatten von der Erbschaftssteuer, rechtfertigt sich durch Billigkeitsrücksichten und wird die Abwickelung der bis zum 1. Sep⸗ tember 1873 noch vorkommenden Fälle wesentlich erleichtern. §. 50 wird keiner Erläuterung bedürfen.

ist in der äußeren Form des der Verordnung pm 5. Juli 1867 bei gegebenen Tarifes entworfen.

Die demselben voranstehende allgemeine Vorschrift unter Nr. 1 wegen Abrundung der Steuerbeträge auf 5 Sgr. ꝛc. wurde ursprüng⸗ lich durch den Zusammenhang mit dem Stempelwesen ee. Die derselben empfiehlt sich durch die Vereinfachung der Berechnung, der Buch⸗ und Registerführung, welche sie bewirkt.

Die unter Nr. 2 und 3 folgenden Bestimmungen sind aus §. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1867 hierher übernommen. Die große Verschiedenheit der in den einzelnen Rechtsgebieten geltenden Grund⸗ sätze über die Stellung der unehelichen Kinder und deren Descendenten in familienrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung nöthigt im Inter⸗ esse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zur Aufstellung gewisser allge⸗ meiner Vorschriften über diesen Gegenstand. Unter Nr. 3 bis 6 sind solche in einem im Ganzen genommen milderen und den Betheiligten in manchen Punkten gegen die bisherige Besteuerung günstigeren Sinne vorgeschlagen. „So z. B. werden uneheliche Kinder einer legi⸗ timirten oder Adoptivtochter künftig nur 2 Prozent statt bisher 4 Prozent, uneheliche Kinder einer Schwester und deren Descen⸗ denten künftig nur 3 Prozent statt bisher 4 Prozent zah⸗ len ꝛc. Die unter Nr. 6 angeordnete Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder derselben Mutter als Halbgeschwister, 8 ist c für den größten Theil der Monarchie, da sie bisher nur provinzialrechtlich galt, eine Ermäßigung des Steuersatzes von 4 Pro⸗ zent auf 2 resp. 3 Prozent. Eine völlige Beseitigung des Einflusses der Verschiedenheit in den zivilrechtlichen Grundsätzen der einzelnen Landestheile läßt sich namentlich bei Nr. 5 nicht erreichen. Es würde dazu nicht genügen, etwa die Brautkinder oder die unter dem Ver⸗ sprechen der Ehe erzeugten Kinder, zu benennen; denn mit diesen Bezeichnungen würden sich nach der eigenthümlichen Entwickelung der Materie in den einzelnen Partikularrechten, wiederum verschiedene Begriffe verbinden. Eine umfassende Regelung des Gegenstandes möoͤchte aber über das Bedürfniß an dieser Stelle hinausgehen.

Vergleicht man die folgenden Tarifbestimmungen unter A bis E mit den entsprechenden des bisherigen Tarifs, so ergeben sich folgende Aenderungen: 1

„Unter A sind die auf die Steuer von überlebenden Ehegatten be⸗ züglichen Vorschriften aus den in der Einleitung dieser enkschrift dargelegten Gründen gestrichen. 16

Der Steuersatz von 1 Prozent für remuneratorische Zuwendun⸗ gen an »Hausofftzianten und Dienstboten« des Erblassers ist beibehal⸗ ten und nicht mehr blos auf Pensionen und Renten beschränkt, son⸗ dern der späteren Praxis folgend, auf alle durch die Lebenszeit des Bedachten beschränkte Nutzungen ausgedehnt.

Die mißliche und dem Allgemeinen Landrecht entnommene, aber in den übrigen Rechtsgebieten mit keinem bestimmten Sinne ver⸗ knüpfte Bezeichnung »Hausoffizianten« ist aufgegeben und durch die Angabe der sachlichen Kriterien Zugehörigkeit zum Hausstande und dienendes Verhältniß ersetzt.

Unter B. a. sind die bisherigen Bestimmungen unter a. und b. verschmolzen und die Descendenten der dort bezeichneten Kinder mit erwähnt. Der bisherige Ausdruck »gesetzlich anerkannte Kinder⸗ hat schon früher zu Zweifeln Veranlassung gegeben und ist durch den Ausdruck »legitimirte« ersetzt, wobei jedoch auf Nr. 5 der allgemeinen Vorschriften und das vorher dazu Bemerkte zu verweisen bleibt.

Bei B. b. ist aus den in der Einleitung vorgetragenen Gründen der Descendenten der Geschwister nicht mehr gedacht, dieselben sind vielmehr unter C. dem Steuersatze von 3 Prozent unterworfen.

Die Bestimmung unter D. a. FieBgi etc, des bisherigen Tarifs C. a. in etwas veränderter Fassung wieder. Die Erwähnung des Erblassers, welche bei Lehns⸗ und Fideikommißanfällen und Hebungen aus Familienstiftungen nicht recht paßt, ist ebenso wie die Bezug⸗ nahme auf die nachfolgenden Befreiungen als entbehrlich gestrichen. Unter D. b. ist die Gleichstellung der Stiefenkel mit den Stiefkindern, die bis jetzt nach einer Allerhöchsten Bestimmung immer nur auf be⸗ sonderen Antrag gewährt wurde, ausgesprochen.

Bei D. c. ist nichts geändert.

Die Bestimmung zu D. d. entspricht der bisherigen Jraxis. Das Anerkenntniß des Erzeugers ist für hinreichend erachtet, um das un⸗ eheliche Kind den Verwandten des Vaters innerhalb des sechsten Grades gleich zu stellen. 1

Auf die unter D. e. vorgeschlagene Bestimmung wird bei der die Stifth betreffenden Befreiungen näher eingegangen werden.

Bei der Vorschrift zu E. ist die bisherige Spezialifirung als zwecklos aufgegeben.

Unter den Befreiungen mußte bei Nr. 1 der schon bisher fest⸗

ehaltenen und in Folge der milderen Bestimmungen im §. 24 des Vesebentwurfs eine erweiterte Bedeutung erlangenden Ausnahme hinsichtlich der Fälle gedacht werden, wo nur in Folge Abzugs des Werthes der einem Dritten zustehenden Nutzung der Werth der Sub⸗ stanz bei sofortiger Versteuerung sich unter den Betrag von 50 Thlr. vermindert. 8 1 8

Für solche Fälle die Befreiung eintreten zu lassen, liegt kein Be⸗ dürfniß vor. Der fernere Satz des bisherigen Tarifes:

»Sind mehrere Theilnehmer an der Erbschaft vorhanden, so wird jeder einzelne Antheil nur dann versteuert, wenn derselbe 50 Thlr. oder mehr beträgt«,

ist überflüssig wegen des ersten Satzes im §. 25 des Gesetzentwurfes und könnte nur zu irriger Auffassung des vorher gebrauchten Wortes »Anfall« führen, weshalb sich die Weglassung empfiehlt.

Unter 2a. sind die überflüssigen und zu Mißdeutungen in Betreff der Befreiung des natürlichen Vaters Anlaß gebenden Worte »ohne Unterschied⸗ gestrichen. Bei Nr. 2b. ist nichts geändert; unter c. wird die Befreiung für Ehegatten ohne bisherige Beschränkung ausge⸗

rochen. sp Bei d. wird eine Erweiterung vorgeschlagen. Die bisherige Be⸗ freiung bezog sich nicht auf die Zuwendung von Renten und Pensionen an Hausoffizianten und Dienstboten, wofür der Steuersatz von 1 pCt. vorgeschrieben ist, sondern nur auf Zuwendungen einer Kapitalsumn e. Fortan sollen, weil für die bisherige Unterscheidung keine ausreichende Begründung zu geben sein möͤchte, auch die in Rede stehenden Zu⸗ wendungen an Renten und Pensionen und anderen Nutzungen bis zu einem nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnenden Ka⸗ pitalwerth von 300 Thlr. steuerfrei bleiben. Durch die anderweiten

assungsänderungen soll die bisher schon in gleichem Sinne ent⸗ slene Frage erledigt werden, ob der Betrag von 300 Thlr. auch in dem Falle steuerfrei bleibe, wenn die Zuwendung zwar einen Ka⸗ pitalwerth von 300 Thlr. übersteigt, aber durch den Abzug der Steuer unter diesen Werth vermindert werden würde.

Wegen der Fortlassung der Bezeichnung »Hausoffizianten« kann Seee. obigen Bemerkungen zu A. des Tarifes Bezug genommen werden. .

Nr. 2 e. stimmt mit Nr. 1 im §. 4 des Gesetzes über die Gerichts⸗ kosten vom 1. Mai 1851 überein.

Bei Nr. 2f. sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Unter⸗ stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 360) §§. 2 u. ff. zu beruͤcksichtigen gewesen.

Vermächinisse zur Austheilung an Arme sind nach den bisherigen Bestimmungen auch dann steuerfrei geblieben, wenn die Austheilung