— Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig⸗Holstein, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Veeußen ꝛc./ ö 8e. Seehrußg Heiher 8 den der Monarchie,
ür die Provin eswig⸗Holstein, was folgt: 1
§. 8 (Abtssbarkair)g Alle beständigen Abgaben und Fesmegen welche auf eigenthümlich oder zu Erbzins Erbfeste oder Erbpach 8 sessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Grund⸗ oder Real⸗ lasten), sind nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ab⸗
“ 2. Bei den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht besessenen
ndstü nd Gerechtigkeiten wird das Obereigenthum und das Leeanafgigsen nd, Eeechcgafcten und andererseits die „Verpflichtung desselben zur Vertretung der auf den pflichtigen Realitäten haftenden’ Steuern hiermit kraft Gesetzes ohne Entschädigung aufgehoben, die aus dem Obereigenthum entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen oder ausdrücklich vorbehaltene Nutzungen bleiben. aber fortbestehend und zwar mit denselben Vorzugsrechten in dem Ver⸗ mögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. Sie unter⸗ liegen der Ablösung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§. 3. Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, ohne Entschädigung aufgehoben: 1
1) die der Gutsherrschat oder dem VIe oder dem zu Reallasten Berechtigten zustehende Befugniß, Verträge, durch welche Grundstücke im Ganzen oder getheilt veräußert oder belastet werden, zu bestätigen oder Urkunden über die Verleihung von Grundstücken auszufertigen oder der Zerstückelung des zu Abgaben und Leistungen pflichtigen Grundstückes zu widersprechen, vorbehaltlich jedoch der Be⸗ stimmung des zweiten Absatzes des §. 28 1
2) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die Gutsherrschaft (Verbittels⸗, Schutz⸗ Instengeld), soweit dieselben aus diesem Verhältniß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen Ver⸗ trägen beruhen; 1“
3) die in den §§. 1 und 4 der Verordnung vom 28. April 1867, betreffend die Einfuͤhrung der preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein (G.⸗S. S. 543), bezeichneten Steuern und steuerartigen Ab⸗ gaben, welche vom Staate an Privatberechtigte übergegangen sind.
§. 4. Von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben ausgeschlossen:
1) die öffentlichen Lasten, mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienste, so wie der auf eine Deich⸗ entwässerungs⸗ oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, sofern dieselben nicht aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B. dem guts⸗ herrlichen Verhältnisse, entstanden sind;
2) alle Abgaben und Leistungen zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen⸗, Pfarr⸗, Küster⸗ und Schulgebäude, so wie zur Unter⸗ haltung von sonstigen ügtetecarhebeene sofern dieselben nicht als Lasten oder Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruben;
3) alle einseitigen und wechselseitigen Grundgerechtigkeiten mit . der ihnunt Torfnutzungsrechte der Erbfester (siehe §. 36);
ie Jagddienste. .
§. 5. ig Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegen⸗ Fätigeh nach diesem Gesetze ablösbaren Berechtigungen und Verpflich⸗ ungen.
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung bean⸗ tragen; die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl dieser Be⸗ siter muß sich dem wegen der Auseinandersetzung gefaßten Beschlusse
er Mehrheit unterwerfen. 1
Die Provokation auf Ablösung seitens des Verpflichteten muß si 5 auf sämmtliche seinen Grundstücken obliegenden Reallasten erstrecken. 1
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken eines ganzen Gemeindeverbandes haften.
Sind mit den Provokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum Natural⸗Fruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten.
ie Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
§. 6. Behufs der Ablösung ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gegenleistungen zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten die Bestimmungen der §§. 7 bis 35 zu beobachten sind
§. 7. (Dienste.) Sind für alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zehn Jahre, für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie während dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der ge⸗ zahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths zum Grund zu legen.
In Ermangelung solcher Preise ist zu unterscheiden zwischen den veg isele und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen
ensten.
§. 8. Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§§. 45 ff) berechnet.
Bei Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl für Hand⸗ als für Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: a) die Dauer der Arbeitszeit, b) die Art der Arbeit, c) die Jahreszeiten, in welchen solche sn verrichten ist, d) die Beschaffenheit der in der Gegend ge⸗ wöhnlich in Anwendung kommenden Arbeitskräfte.
. 9. Sind dagegen die Dienste nach dem Umfang der zu leisten⸗ den Arbeit bestimmt oder sind dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadurch ermittelt, daß durch schiedsrichterlichen Ausspruch be⸗ stimmt wird, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die zur Aufhebung kommenden Dienste sich durch eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu ersetzen.
Hierbei ist auf die mindere Vollkommenheit, in welcher die be von den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Rücksicht
u nehmen. 1 §. 10. In Ansehung der Kosten für Haltung eines Gespanns, des Gesindes und der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze (§§. 45 ff.) festzustellen.
§. 11. Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Ermittelung ihres Werths nach den Vorschriften der §§. 9 und 10.
§. 12. Der Werth der Baudienste, welche nicht nach Tagen be⸗ stimmt sind (§. 8), ist in jedem einzelnen Falle nach ihrem jährlichen Durchschnittsbetrage 1
Dabei ist die Bauart der Gebäude, zu welchen die Dienste ge⸗ leistet werden müssen, ihr Umfang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der Abschätzung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die Entfernung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind und die Beschaffenheit der Wege zu berücksichtigen.
Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden. 3
Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distrikts⸗ Kommissionen (§§. 45 ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und
die Beschaffenheit und Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bausachverständigen Normalsätze in Betreff der der Ablösungsberechnung zum Grunde zu legenden Po⸗ sitionen festgestellt werden. 1
§. 13. Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfindung nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. 8 —
Dieses Bedürfniß wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt. 2
Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nicht benutzen kann, einem Anderen zu über⸗ lassen, oder solche von dem Verpflichteten sich bezahlen zu lassen.
§ 14. (Feste Abgaben in Körnern und anderen Naturalien.) Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder
in anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in bestimmter Menge in Koͤrnern von u“ anderen
E1“ 1““ 8 8. 1““ 11 Feldfrüchten, die einen allgemeinen Ma hte
§. 15. Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini⸗ Marktpreise festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vier⸗ undzwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation ergiebt, wenn die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben.
§. 16. Unter Martini⸗Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen fünfzehn Tage nverstanden, in deren Mitte der Martini⸗
Tag fällt. 8 89 17. Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreide⸗
verkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Martinitag statt⸗
“ 8 ö auf dem in den §§. 45 ff. bezeich⸗
neten Wege festgestellt werden. 1 1“
189 Sice Durchschnitts⸗Marktpreise (§§. 15 bis 17) werden
alljährlich durch das Amtsblatt bekannt gemacht.
§ 19. Der Marktplat, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den Bestimmungen der §§. 45 ff. festgestellt.
Nach denselben Bestimmungen erfolgt, wenn keine oder keine zu⸗ verlässige Nachrichten über die Martini⸗Marktpreise an dem betreffenden Marktplatze für die letzten vierundzwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation vorhanden sind, unter Benutzung des zugänglichen Materials die Feststellung der bei der Abloͤsung der Körnerabgaben anzuwendenden Preise. 59. §. 20. Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, so wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Markt⸗ ort angewiesen. 3 18 Die Preise dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten vicrundzwanzig Jahren vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre, verglichen und es wird daraus ein bleibendes Normalverhältniß Leider Preise berechnet. Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem bleibend bestimmten Normalverhältniß erhöht oder vermindert. §. 21. Ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder höher als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden b 9. bleibendes Normalverhältniß zum Preise des Marktortes festzustellen. 1
§. 22. dea Fölcben. festen Abgaben in Koͤrnern, welche rechtsver⸗ bindlich nach einem mehrjährigen Durchschnut der Getreidepreise oder nach dem jedesmaligen jahrlichen Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, erfolgt die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach dem Durchschnitt der bei der Abführung maß⸗ gebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei vb dieses Durch⸗ schnittes werden die Preise der letzten 24 Jahre vor Anbringung der Provokation, mit Weglassung der beiden theuersten undeder beiden wohlfeilsten, zum Grunde gelegt. 8 8
§. 23. Sind für feste Abgaben in Körnern, welche keinen all⸗ gemeinen Marktpreis haben (§. 14), oder welche in einer besonderen Qualität zu liefern sind, sowie für sonstige feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben, und zwar für jährlich wiederkehrende während der letzten zehn Jahre, für die in längeren Perioden wieder⸗ kehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre, vor Anbringung der Provokation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und an⸗ genommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie inner⸗ halb der gedachten Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Feststellung des Geldwerthes dieser Abgaben zum Grunde zu legen.
§. 24. Kann der jährliche Geldwerth solcher Naturalabgaben nach den Bestimmungen des § 23 nicht ermittelt werden, so kommen Normglpreise (§§ 45 u. ff.) in Anwendung, bei deren Fekatdung in der Regel auf die Preise in den letzten zwanzig Jahren zu rücksich tigen und in Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine ver⸗ schiedene sein kann, von der Voraussetzung auszugehen ist, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu entrichten sei. . Ist aber in einem gegebenen Fatle uͤber die zu entrichtende Güte urkundlich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestellten Normal⸗ preise dabei nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann der Werth der Abgabe durch schiedsrichterlichen Ausspruch besonders fest⸗ gestellt werden. 8
§. 25. (Naturalfruchtzehnt.) Hat der Berechtigte während der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provokation für den Natural⸗ fruchtzehnten einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe in. Geld oder Getreide statt des Naturalfruchtzehnten ohne Widerspruch angenom⸗ men, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe und wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der ge⸗ zahlten Beträge den Jahreswerth des Zehntrechts.
Sind solche Pächte oder Abgaben in Koͤrnern entrichtet worden, so werden sie nach §§. 15 u. ff. in Gelde veranschlagt.
§. 26. Treten die Voraussetzungen des §. 25 nicht ein, so ist der Ertrag an Naturalerzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durch⸗ scünt der Jahre von dem Zehnt beziehen kann, nach dem Zustande er Wirthschaftsart der eeaen Grundstücke bei Anbringun der Provokation sachverständig zu bemessen Bei dem Getreide i dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders festzusesßen.
Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften der §§. 15 bis 21 bestimmt. b .
Bei Festsetzung des Preises der übrigen Naturalerzeugnisse kom⸗ men die Bestimmungen der §§. 23 und 24 in Anwendung.
Zur Feststellung des jährlichen Geldwerthes werden von dem Rohertrage die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte auf⸗ wenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. —
Den Sachverständigen bleibt überlassen, zu beurtheilen, in wie weit die vorzulegenden SG Grundsteuer⸗Kataster, sowie andere nach ihrem Ermessen einzuziehenden Nachrichten ohne Ver⸗ messung und Bonitirung für) die von ihnen vorzunehmenden ZFest⸗ stellungen ausreichend sind.
§. 27. Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden.
Die Ablöͤsung der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 25 und 26 schließt daher auch die Aufhebung der Zehnten vom Neulande (Neubruch ehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung verlangt werden. 8
§. 28. (Besitzveränderungs⸗Abgaben.) Das Recht, Besitzverände⸗ rungs⸗Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten, wird ohne Ent⸗ schädigung des Berechtigten aufgehoben. Ferner fallen ohne Entschä⸗ digung fort: alle für die Ausfertigung neuer Verleihungsurkunden und die für die Konfirmation der Verträge über Grundstücke erho⸗ benen Gebühren, sofern dieselben jedoch nachweisbar als eine Ab⸗ gabe zur Anerkennung des Obereigenthums bisher entrichtet werden mußten, unterliegen sie der Ablösung nach den für Besitzveränderungs⸗ Abgaben maßgebenden Grundsätzen 8
§. 29. Zur Ermittelung des Werths der abzuloͤsenden Besitz⸗ veränderungs⸗Abgaben ist
1) die Zahl der auf ein Jahrhundert anzunehmenden Besitzver⸗ änderungsfälle, 2 3
2) der Betrag der Besitzveränderungs⸗Abgabe festzustellen. 1
§. 30. Es sind drei Besitzveränderungsfälle, wenn aber die Descendenten des Besitzers in allen oder einzelnen Arten der Besitz⸗ veränderung von den Besitzveränderungs⸗Abgaben befreit sind, nuc zwei Besitzveränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen.
§. 31. Ist der Betrag der Besitzveränderungs⸗Abgabe weder ein für alle Mal, noch auch noch Prozenten des Werthes oder Erwerhs⸗ preises des verpflichteten Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche in den letzten 6 Verände⸗ rungsfällen wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen sind, und wenn dies nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt sind als Einheit zum Grunde gelegt.
Besteht die Besitzveränderungs⸗Abgabe in Prozenten von dem Werthe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die Feststellung des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werths oder Preises nach dem in Pausch und Bogen durch Schiedsrichter zu schätzenden gemeinen Kaufwerthe. .
Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveränderungs⸗Abgabe nach Verschiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der
Abg b 32. Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzeln
Beträge, welche nach vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrhunden
Besitzveränderungs⸗Abgaben. . g 33. Von dem Zeitpunkte ab, von welchem die Provokaticn auf Ablösung bei der Auseinandersetzungs⸗Behörde angebracht wird
Besitzveränderungs⸗Abgabe nicht mehr gefordert werden.
Jahreswerth (§. 32) von dem Verpflichteten zu entrichten. §. 34. (Feste Geldabgaben.) Feste jährliche Geldabgaben werdm nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung gestellt. 1
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablanf einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr B⸗ trag durch die Zahl dieser Jahre getheilt und der Quotient stellt alz⸗ dann den Jahreswerth der Abgabe dar.
§. 35. (Andere Abgaben und Leistungen.) — übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den §§.7 bt⸗ 34 aufgeführten gehöͤren, wird nach sachverständigem Ermessen untn
Die Ablösung der im Titel I des Gesetzes vom 17. März 18ch (Gesetzsammlung fr 1868 Seite 249) für ablösbar erklärten gewetb. lichen Berechtigungen exfolgt nach den Bestimmungen des gedachte und nicht des gegenwärktigen Gesetzes.
36. (Gegenleistungen.) Die Gegenleistungen, welche dem Pe⸗
nach dem gegenwärtigen 88; ablösbar sind, nach den Vorschriften der §§. 7 bis 35 ebenfalls auf eine Jährlichkeit gebracht. Der Ueber⸗ schuß, welcher sich hiernach bei der Aufrechnung der jährlicha Leistungen und Gegenleistungen zu Gunsten des Berechtigten oda Verpflichteten ergiebt, bildet den abzulösenden jährlichen Geldwerth.
Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde di Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf dessen
befreien, so hat es hierbei sein Bewenden. Als Gegenleistungen der Obereigenthümer kommen auch die da Erbfestern zustehenden Holz⸗-⸗ und Torfbezüge zur Ablösung, möger dieselben die Natur der Reallasten oder Dienstbarkeiten an sich tragen Diejenigen Erbfester aber, zu deren Stellen solche Festehölzungn gehören, auf welche die §§. 31 bis 36 der Forst⸗ und Fagserdan vom 2. Juli 1784 Anwendung finden, werden für die ihnen au diesen Grundstücken zustehenden Holznutzungsrechte dadurch entschädig, daß ihnen die Festehöͤlzungen mit allen Holzbeständen vom Fiskut zum vollen Eigenthum als Zubehör ihrer Festestellen abgetreta
den Festehöoͤlzungen befindlichen Bestandes an hartem Holze ausmacht .37. (Abfindung der Berechtigten.) Bei der Auseinandersetzum nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet eine Ermäßigung da Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auferlegten oda
aufzuerlegenden Grundsteuer nicht statt. Entrichtet jedoch der Va⸗
verpflichtete Grundstück fallenden Steuern, als Kontribution, Land⸗ steuer, und kommt der Berechtigte dafür der Staatskasse auf, so simn diese Steuerbeträge auszusondern. Dieselben sind nicht Gegenstan der Ablösung, sondern es finden auf sie Anwendung die Vorschrifte
preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern in dem Gebiete d Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1867 (Gesc Sammlung für 1807 Seite 543). —1
§. 38. Der in Gemäßheit der §§. 6 bis 36 festgestellte jährlich Geldwerth bildet die Ablösungsrente.
§. 390. Diese Rente darf der Verpflichtete durch Baarzahlung ihre achtzehnfachen Betrages tilgen. testens im Ausführungstermin in unzertrennter Summee erfolgen.
§. 40. Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschluß das Rezesses bereit, das Abloͤsungs⸗Kapital nach §. 39 zu bezahlen, so erfolg⸗ die Ablöͤsung der Rente und die Abfindung des Berechtigten in Rentag briefen zum zwanzigfachen Betrage durch Vermittelung einer für dʒ Provinz Schleswig⸗Holstein zu errichtenden Rentenbank, welche m. einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt werden kann.
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des ach ehnfachen Betrages bewirken, g steht dem Berechtigten dennoch fie ie Abfindung zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen
verlangen.
§. 41. Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz voh
2. Maͤrz 1850 (Gesetz⸗Sammlung für 1850 S. 112 ff.) mit dem do selbe Fön thähtn Gesetze vom 14. September 1866 Seite 547) maß gebend.
minderung der Abloͤsungsrente auf neun Zehntheile voraussczeh außer Anwendung.
Die im §. 62 des Rentenbankgesetzes bezeichneten Ablösunge kapitalien unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar bezat werden, der Bestimmung des §. 5 des Gesezes vom 18. Dezemteh 1871, betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes (Gesetz⸗Sammlu Seite 593). 2
§. 42. Auf diejenigen Renten, welche dem Domänenfiskus Berechtigten zustehen, sindet der §. 64 des Rentenbankgesetzes voß 2. März 1850 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente währa eines Zeitraumes von 41 ½ ⸗ Jahren ununterbrochen an den Fish⸗ Seitens des Verpflichteten zu entrichten ist, wonächst die Verbindlit keit zur ferneren Entrichtung der Rente vollständeg aufhört.
§. 43. Auf feste Geld⸗ und Getreideabgaben, welche nachweiste als Kanon oder Grundzins für die Ueberlassung eines Grundstül
des gegenwärtigen Gesetzes rechtsverbindlich übernommen sind, find die Bestimmungen der §§. 39 und 40 keine Anwendung.
Der Verpflichtete ist befugt, die für solche feste Geld⸗ u Getreideabgaben ermittelte Ablösungsrente durch Baarzahlung ihn zwanzigfachen Betrages zu tilgen. Die Zahlung muß im Mann einer anderweitigen Einigung spaätestens im Ausführungstermine! ungetrennter Summe erfolgen.
Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschlusse des Rezes bereit, das Ablösungskapital zu bezahlen, so erfolgt die Ablösung Rente und die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen nln 22 ⅛ fachen Betrage durch Vermittelung der Rentenbank. .
In diesem Fall ist die Ablösungsrente von dem Verpflichtet während eines Zeitraumes von 56 1 Jahren an die Rentenbank bezahlen. Rententheile unter einem vollen Silbergroschen werg jedoch von der 20 facher Betrag von dem Verpflichteten unmittelbar an den tigten gezahlt. 8
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung 20 fachen Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch freiz⸗ Abfindung zum 222% fachen Betrage der Jahresrente in Rentenbrie
u verlangen. . Ist 88 Fiskus zu den hier fraglichen Abgaben der Berechti
Bere
(Gesetz⸗Sammlung Seite 112) keine Anwendung. 8
§. 44. Ausgenommen von den Bestimmungen der §8. 391 43 sind die Ablösungsrenten (§. 38), welche Kirchen, Pfarren, Küsterc sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schu und deren Lehrern, höheren Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalt frommen und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeits⸗Anstalten, wie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmg Fonds zustehen.
Diese Renten werden a) wenn der Antrag von dem Verpfl teten ausgeht, zum 25fachen Betrage, b) wenn der Antrag von Berechtigten ausgeht, zum 222 fachen Betrage durch Kapital abge! Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbank. 2. Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 25fachen, beziehungsm zum 22 %fachen Betrage abzulösen.
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete be⸗
Durchschnitt der verschiedenen Beträge oder Prozentsätze als Einheit
das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Termi
zu entrichten sein würden, bildet den Jahreswerth der abzulösenden
darf von denjenigen Grundstücken, auf welche sich die Provofatia, erstreckt, ür die später sich ereignenden Besitzveränderungsfälle di
Dagegen ist von eben diesem Zeitpuͤnkte ab der zu ermittelnde
Der Jahreswerth alle
möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten 20 Jahren vor Erlaß dieses Gesetzes veranschlagt.
rechtigten gegenuͤber dem Verpflichteten obliegen, werden, soweit se⸗
Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen e;
werden gegen eine an den Fiskus zu entrichtende Jahresrente, welcht 3 Prozent des sachverständig zu ermittelnden Kapltalwerthes des aluff
pflichtete unter den Abgaben an den Berechtigten zugleich die auf dasß
der §§. 1 und 4 der Verordnung, betreffend di. Einführung daß
Die Zahlung muß im Mangel einer anderweiten Einigung soe
Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Heratt
zur Erbpacht, Erbfeste, Erbzins oder Eigenthum vor Verkündiguse
Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird dasß
so finden die §§. 7 und 64 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1uß
11u“ von dem 2 len abzutragen. anzunechmen verbunden, ns 1. jedesmalige Rückstand ist mit 4 pCt. jährlich zu verzinsen.
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März rungen maßgebend: .
1) Der Berechtigte erhält den nach obiger Vorschrift berechneten Kapitalbetrag in Rentenbriefen nach dem Nennwerthe und soweit dies durch solche nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde. 2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode von 56 ⁄2 Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 4 ½ vom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Renten und Rententheile unter einem Silbergroschen werden von der Rentenbank nicht übernommen, wird der 22 %fache Betrag derselben von dem Besitzer des verpflichteten Grund⸗
stücks unmittelbar an den Berechtigten gezahlt.
3) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablötung bei der zuständigen Auseinandersetzungs⸗Behörde bis zum 31. Dezember 1874 beantragt worden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapital⸗Ablösung anzu⸗ tragen, mit Ausnahme des im §. 52 gedachten Falles überhaupt ver⸗ loren und er ist später nur die Umwandlung der Reallasten in Rente nach den Bestimmungen der §§. 5 bis 38 zu beantragen befugt.
§. 45. (Normalpreise und Normal⸗Marktorte.) Zur Feststellung der Normalpreise und Normal⸗Marktorte (siehe §§. 8, 10, 12, 17, 19 bis 21 und 24) werden von der Fescferezsesrumnes angemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren, nach §. 46 zu erwählenden sachkundigen Einge⸗ sessenen des Distrikts und Einem von der Bezirksregierung ohne Stimmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. b
Die Kommission macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Bezirksregierung Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die anzunehmenden Normal⸗Marktorte.
Die Bezirksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, wenn die Kommissionsmitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revisions⸗Kollegium für Landeskultur⸗Sachen zu, welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der Publikation bei der Bezirksregierung einzulegen haben.
Das Revisions⸗Kollegium entscheidet endgültig.
§. 46. Bei der Wahl der aus den Distrikts⸗Eingesessenen zu entnehmenden Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren:
1) Die Wahl erfolgt für jeden Kreis auf dem Kreistage in der Art, daß die eine Hälfte der Kommissions⸗Mitglieder von den Kreis⸗ tags⸗Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und die andere Hälfte von den Mitgliedern aus dem Stande der Landge⸗ meinden gewählt wird.
2) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem derselben mindestens zwei Mitglieder, eins von den Kreis⸗ tags⸗Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes, und eins von den Kreistags⸗Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt. Die Bezirksregierung kann die Kreistags⸗Mitglieder aus dem Stande des großen Grundbesitzes von mehreren Kreisen zu einer Wahlversammlung vereinigen.
.3) Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
4) Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Be⸗ zirksregierung.
„5) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kom⸗ missions⸗Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl ver⸗ weigert oder solche unterlassen hat.
§. 47. Die erwähnten Mitglieder der Distrikts⸗Kommission er⸗ halten Reise⸗ und Zehrungskosten aus der Staatskasse, und zwar: Zwei Thaler Tagegelder und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile.
8 48. Wenn die Bezirksregierung eine Aenderung von Normal⸗ Marktorten und den damit zusammenhängenden Normalverhältnissen zu den Preisen der Marktorte (§§. 18 bis 20) durch den Verkehr für geboten erachtet, so ig sie zu einer solchen Aenderung ohne Zuziehung der Distrikts⸗Kommission befugt. Der neue Marktort ist f auf die Bekanntmachung der Aenderung folgenden Martini⸗Markt⸗ preise maßgebend.
Eine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks⸗ regierung bewirken, wenn und soweit sie ein Bedürfniß dazu an⸗ erkennt, sofern nur die geltenden Normal reise schon mindestens 5 Jahre in Wirksamkeit gewesen sind. Die Revision oder Ergänzung erfolgt auf dem im §. 45 bezeichneten Wege.
§. 49. In der Regel kommen die Markt⸗ und Normalpreise des⸗ enigen Bezirks zur Anwendung, in welchem der zur Ablleferung der
bgabe oder der 8 Leistung der Verpflichtung bestimmte Ort belegen
ist. Ist dieser nicht bestimmt, oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder verrichtet werden, so kommen die Markt⸗ oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem das verpflichtete Grundstuͤck belegen ist. „S§. 50. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen, für deren Abloͤsung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsätze sen⸗ 188 werden sollen, gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem Umfange vorkommen, so kann mit Genehmigung des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in solchen Distrikten die Fest⸗ setzung von Normalpreisen unterbleiben.
Kommt es in solchen Distrikten auf eine Abschätzung an, so er⸗ folgt dieselbe durch Schiedsrichter.
§. 51. (Allgemeine Bestimmungen.) Bei Rezessen und Verträ⸗ gen, welche für die Ablösung Bedingungen festseßen, die den Be⸗ rechtigten oder den Verpflichteten günstiger sind, als sie das gegen⸗ wärtige Gesetz enthält, behält es sein Bewenden.
.52. Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden Reallasten weder durch Kapital, noch durch Vermittelung der Rentenbank abgelöͤst werden, so bleiben für solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trennstücke solidarisch verhaftet.
Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstüͤcke mit solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in der Art maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört.
Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so wird die nach §. 38 ermittelte Rente nach Verhältniß des Werths der einzelnen pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidar⸗ haft vertheilt.
Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung ein⸗ tretenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke.
Die in dem §. 44 genannten Berechtigten sind zu fordern befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler betragen, durch Erlegung des 25fachen Baarbetrages abgelöst werden. 1
Wenn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten haften, zerstückelt esdehe so sind diese Renten ebenso zu vertheilen, wie die Staats⸗ euern.
„In solchem Falle müssen Rentenbeträge, welche nach der Ver⸗ theilung der Rente jährlich weniger als einen Thaler betragen, auf Verlangen der Direktion der Rentenbank, beziehungsweise des Domänenfiskus sofort durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften des § 23 des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 abgeloͤst werden.
§. 53. Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung, welcher beim Mangel der Einigung durch die Bezirksregierung zu bestimmen ist, tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Rente⸗ oder Kapitalabfindung. Diesem Rechte steht dasselbe Vorzugsrecht vor anderen an das ver⸗ verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu, welches der aufgehobenen Berechtigung zustand. 2⸗Die Eintragung dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmung.
In Betreff der Tilgungsrenten gilt die Bestimmung des §. 18 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850.
K. 54. Bei erblicher Ueberlassung des Grundstücks ist fortan nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig.
blaufe der Kündigungsfrist a net, zu g e
Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen
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die mindestens 100 Thaler betragen. Der
1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 112 ff.) mit folgenden Abände⸗
ür alle
nahme fester Geldrenten dürfen Lasten⸗ gegenwärtigen Gesetze ablösbar sind, einem Grundstück von jetzt ab nicht auferlegt werden. 8 „Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vor⸗ gängiger sechsmonatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berechtigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes be⸗ stimmt wird. Es kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fuͤnfundzwanzigfache der Rente nicht festgesetzt werden. Ver⸗ tragsmäßize, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrages.
§. 55. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden. Kapitalien, welche auf einem Grund⸗ stück oder einer Gerechtigkeit angelegt sind, und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab, sobald dreißig sc seit der Verkündigung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer echsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.
Diese Bestimmungen finden auf Kreditinstitute keine Anwendung.
.56. Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten, zur anderen von den Pflichtigen zu tragen.
Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betreffenden Kosten nach Verhaältniß des Werthes der abgelösten Real⸗ lasten und Gegenleistungen beizutragen.
§. 57. Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Regierung in Schleswig, als Auseinandersetzungs⸗Behörde und dem daselbst zu bildenden Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen. In Ansehung der Rechte dritter Personen, des ganzen Auseinanderseßungs⸗Versahrens und des Kostenwesens finden dabei
dieselben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei ö“
in der Provinz Brandenburg gelten.
3 In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestummungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Uehes im ordentlichen Rechtswege hätten werden können, hat in letzter Instanz das Ober⸗Appellationsgericht in Berlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Veinmtenigen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeß⸗Vor⸗ schriften zur Anmendung.
§. 59. Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willens⸗ Erklärungen, Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen.
§. 60. Alle bisberigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie demselben entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.
Die auf Grund Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten Kestsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraft.
Die Motive hierzu lauten:
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ablösung der Real⸗ lasten in der Provinz Schleswig⸗Holstein, welcher nebst Motiven auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 15. Januar 1872 zu⸗ nächst dem Hause der Abgeordneten zur verfassungsmäßigen Beschluß⸗ nahme vorgelegt ist (Nr. 121 der Drucksachen des letzteren II. Session 1871 — 72), hat mit den in dem Berichte der verstärkten Kommission für die Agrarverhältnisse — Nr. 253 der citirten Drucksachen — vorgeschla⸗ enen Abänderungen die Genehmigung des Abgeordnetenhauses in der
itzung vom 20. April 1872 erhalten (siehe den betreffenden steno⸗ graphischen Bericht Seite 1517 bis 1535). in der von letzterem angenommenen Fassgung ist der Entwurf an das Herrenhaus gelangt (siche Nr. 107 der Drucksachen des Herren⸗ hauses) und von dessen Kommission für die dcaseevef hek il be⸗ rathen worden, aber der von ihr erstattete Bericht (Nr. 128 der näm⸗ lichen Drucksachen) ist wegen des Landtagschlusses nicht mehr zur Be⸗ rathung im Plenum gekommen.
Der aufs Neue vorbereitete Gesetzentwurf stimmt mit dem vom Abgeordnetenhause angenommenen Entwurse bis auf wenige weiter zu erwähnende Abweichungen überein. Im Anschlusse an die Motive des früheren Regierungsentwurfs beschraͤnken sich die folgenden Be⸗
velche nach dem
11“ 1““ ₰ “ 1 8 behörde in jedem einzelnen Falle ein bedenklicher Spielraum e⸗ räumt werden. Zu einer solchen Abweichung von dem erwähnten, durch das Gesetz vom 3. April 1860 (Gesetz⸗Sammlung Seite 544) auch auf die Provinz Hannover angewandten Ablösungsgrundsatze liegt ein besonderer Anlaß in Bezug auf die Provinz Schleswig⸗ Holstein nicht vor und es ist deshalb davon abgesehen worden.
Zu §. 43 (§. 41 des früheren Entwurfs). Dieser Paragraph, welcher nach dem erwähnten Berichte der verstarkten Agrarkommission des Abgeordnetenhauses Seite 13 bis 20 aus der gründlichen Erörte⸗ rung einer Reihe von Abänderungsvorschlägen zu §. 41 des früheren Entwurfs hervorgegangen ist, regelt die Ablösungsmodalitäten für diejenigen festen Geld⸗ und Getreideabgaben, welche nachweisbar als Kanon oder Grundzins für die Ueberlassung eines Grundstücks zu Erbpacht, Erbfeste, Erbzins oder Eigenthum vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes rechtsverbindlich übernommen sind, — ab⸗ weichend von dem §. 41 des früheren Entwurfs — in einer für die Berechtigten, wie füͤr die Verpflichteten gleich angemessenen Weise, nämlich in Uebereinstimmung mit den füͤr die gewöhnlichen Real⸗ lasten in den §§. 39 und 40 enthaltenen Vorschriften nur mit Er⸗ höhung der Kapitalablösungssätze, indem an die Stelle des 18fachen der 20 fache Baarbetrag und an die Stelle des 20 fachen der 22 %fache Rentenbriefbetrag tritt. Hierdurch wird für die in Rede stohenden Abgaben auch dem Verpflichteten die Moöͤglichkeit des Antrages der Ablösung durch die Rentenbank — nur in der längeren Tilgungs⸗ periode von 56 ⁄2 Jahren — eröffnet und andererseits dem Berechtig⸗ ten die Abfindung in Rentenbriefen zum 22 % fachen Betrage der Rente gewährt, während nach dem § 41 des früheren Entwurfes nur der Berechtigte auf Ablösung durch die Rentenbank antragen konnte und nur den 2 fachen Rentenbetrag in Rentenbriefen erhalten sollte.
Der letzte Satz des §. 43 stellt für die in Rede stehenden Ab⸗ gaben, indem er für sie die §§. 7 und 64 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 außer Anwendung setzt, den Fiskus den Privatberech⸗ tigten gleich, so daß auch der Staat, wenn ihm nicht Baarzahlung angeboten wird, die Entschädigung in Rentenbriefen von der Renten⸗ bank empfangen soll.
Die Regierung ist mit diesen von dem Abgeordnetenhause be⸗ schlossenen und von der Agrarkommission des Herrenhauses gebilligten Bestimmungen einverstanden, weil die Gleichstellung der Wirkungen der Provokation des Berechtigten und des Verpflichteten die beste Ge⸗ währ far die wünschenswerthe, möglichst baldige Ausführung der Ab⸗ lösung der in Rede stehenden Abgaben beetet.
„Zu §. 44 (§. 42 des früheren Entwurfs). Durch den §. 42 des früheren Entwurfs waren die Renten, welche den im §. 44 genannten Berechtigten zustehen, von der durch die vorstehenden Paragraphen bestimmten Art der Ablöͤsung ausgenommen und nur der Ablösung durch Baarzahlung ihres 25fachen Betrages auf Antrag des Ver⸗ pflichteten unterworfen. Der vom Abgeordnetenhause beschlossene Entwurf hat statt dessen die Bestimmungen über die Ablösung der den erwähnten Berechtigten zustehenden Realberechtigungen einem be⸗ sonderen Gesetze vorbehalten, weil damals schon der Entwurf des Ge⸗ setes, welches für den Geltungsbereich des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 die Ablösungsbedingungen in Bezug auf die fraglichen Realberechtigungen neu regelt, in der Berathung begriffen war, und weil für angemessen erachtet wurde, die nämlichen Ablösungsgrund⸗ sätze für diese Realberechtigungen in der Provinz Schleswig⸗Holstein einzuführen, über welche sich die gesetzgebenden Faktoren für den Gel⸗ tungsbereich des Abloöͤsungsgesetzts vom 2. März 1850 vereinigen würden. Inzwischen ist diese Vereinbarung zu Stande gekommen in dem Gesetze vom 27. April 1872 (Gesetz⸗Sammlung Seite 417). Mit letzterem ist nunmehr der §.44 des vorliegenden Entwurfs in Uebereinstimmung gebracht worden. Nur ist der Präklusivtermin in entsprechend gleichem Zeitraum, vom wahrscheinlichen Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes ab gerechnet, auf den 30. Dezember 1874 bestimmt worden.
Im §. 42 des früheren Entwurfs waren die 4 adligen Klöster zu St. Johannis vor Schleswig, Preetz, Uetersen und Itzehoe aus⸗ drücklich als geistliche Institute genannt. Bei der Berathung in der Agrarkommission des Abgeordnetenhauses ist dagegen geltend gemacht worden, daß die Entscheidung über die fragliche Esgenschaft der adligen Klöster im Streitfalle allein den zuzändigen Gerichten kompetire. In Folge dessen ist die Anführung der adligen Klöster im §. 44 unterblieben. 88
Zu §. 46 (§. 44 des früheren Entwurfs). Die Bestimmung
merkungen auf diejenigen Bestimmungen des neuen Entwurfs, in welchen er sich materiell von dem früheren unterscheidet und auf die⸗ jenigen bei der Berathung des letzteren vom Abgeordnetenhause und von der Agrarkommission des Herrenhauses beschlossenen Abänderungs⸗ vorschläge, auf welche von der Regierung nicht hat eingegangen werden köͤnnen.
Zu §. 3 (neuer Paragraph). Die in diesem Paragraphen ent⸗ haltenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem J§. 3 Nr. 2, 3 und 10 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850, Ihre Anwend⸗ barkeit auf die Provinz Schleswig⸗Holstein in der vom Abgeord⸗ netenhause beschlossenen Fassung ist in dem citirten Kommissions⸗ berichte — Nr. 253 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses — Seite 7 bis 10 überzeugend ö
Zu §. 9 (§. 8 des früheren Entwurfs). Der Schlußfatz stimmt mit dem §. 11 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 überein, war früher als selbstverständlich fortgelassen und ist jetzt zur Ver⸗ meidung a r Mißdeutung aufgenommen.
Zu §. 22 (neuer Paragraph). Diese Bestimmung ist dem §. 28 des Abloͤsungegesetzes vom 2. März 1850 entnommen, welcher gemäß §. 58 desselben nach dem vom Revisionskollegium für Landeskultursachen angenommenen Grundsatze (Nr. 935 Zeitschrift für Landeskulturgesetzgebung Band 11 Seite 265) auf alle solche feste Abgaben in Körnern Anwendung findet, welche rechtsverbindlich nach einem mehrjährigen Durchschnitte der Getrerdepreise oder nach dem jedesmaligen jährlichen Marktpreise eines bestimmten Orts im Gelde abzuführen sind. 3. 1
Zu §. 24 (§. 22 des früheren Entwurfs). Die dem ersten Ab⸗ satze Fügesügeeg Worte »und« bis zu entrichten sei« stimmen mit
dem des Abloöͤsungsgesetzes für die Hohenzollernschen Lande vom vom 28. Mai 1860 überein. 8 Zu §. 41 (§. 39 des früheren Entwurfs). Der zugefügte letzte Satz bezieht sich auf diejenigen zur Staatskasse fließenden Abloöͤsungs⸗ kapitalien, statt deren die Berechtigten Rentenbriefe empfangen Nach der Bestimmung des §. 5 des Gesctzes vom 18. Dezember 1871 be⸗ treffend die Außbebund des Staatsschatzes (Gesetz⸗Sammlung Seite 593), welcher auf diese Kapitalien Anwendung finden soll, fließen die⸗ selben den allgemeinen Staatsfonds zu und sind, soweit uͤber sie nicht als Deckungsmittel im Staatshaushalts⸗Etat des betreffenden Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des Land⸗ tages verfügt wird, zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden und an die Staatsschulden⸗Tilgungskasse abzuführen. Zu’ diesem Paragraphen ist von der Agrarkommission des Herrenhauses ein Zusatz vorgeschlagen worden, welcher seine Ver⸗ anlassung in dem Schlußsatze des §. 53 findet, nach welchem in Be⸗ treff der Tilgungsrenten die Bestimmung des §. 18 des Rentenbank⸗ gesetzes Anwendung finden soll. Nach dieser Bestimmung »genießen die an die Rentenbank abgetretenen Renten bei Konkurrenz mit an⸗ deren Verpflichtungen des belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den Staatssteuern geben.“ Die genannte Kommis⸗ sion hat in Betracht gezogen, daß durch dieses Vorzugsrecht die Sicher⸗ heit derjenigen protokollirten Gläubiger, deren Pfandrechte den zur Abloͤsung durch die Rentenbank gelangenden Reallasten vorangehen, und in Folge der citirten Vorschrift hinter den Rentenbankrenten zu stehen kommen, moͤglicherweise gefährdet werden könne. Außerdem hat sie erwogen, daß die Rentenbank schwere Verzuste erleiden könne, wenn noch in der Zeit bis zum Erlasse des Gesetzes Grundstücke mit Renten übermäßig belastet werden sollten. Aus diesen Gründen hat sie folgenden Zusatz vorgeschlagen:
»Es bleibt dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde überlassen,
in solchen Fällen, in welchen den Renten protokollirte Forderungen
haaessene die Uebernahme der Renten auf die Rentenbank zu ver⸗
agen.«
Indeß durch diesen Zusatz würde der im Ablösungsgesetze vom
2. März 1850 enthaltene Grundsatz, daß um der voreingetragenen Hypothekengläubiger willen die Uebernahme von Renten auf die Rentenbank nicht verweigert werden darf, eine wesentliche Abände⸗
rung erleiden und überdies dem Ermessen der Auseinandersetzungs⸗
unter 3. unterscheidet sich von der früheren dadurch, daß für den Fall der Stimmengleichheit an die Stelle der Entscheidung des Landraths, beziehungsweise des Vorsitzenden der Wahlversammlung, um ihnen eine peinliche Entscheidung abzunehmen, das Loos getreten ist nach han 128 zweckmaͤßig anzuerkennenden Vorschlage des Abgeordneten⸗ auses. Zu §. 52 (§. 5) des früheren Entwurfs). Der hinzugefügte erste Satz stimmt mit dem ersten Satze des §. 93 des Ablosungs⸗ gesehes vom 2. März 1850 überein. Der vierte Absatz, welcher in em früheren Entwurfe auch⸗ die im §. 41 jjetzt §. 43) genannten Realberechtigten betraf, hat auf die im §. 44 genannten Berechtigten beschränkt werden müssen, da die im §. 43 genannten Reallasten durch die jebige Fassung dieses Paragraphen den gewöhnlichen Real⸗ lasten in den Ablösungsmodalitäten bis auf die Ablösungssäͤtze gleich⸗ gestellt sind, mithin in Bezug auf sie den Berechtigten die Provo⸗ EöG mit gleicher Wirkung, wie den Verpflichteten zu⸗ ehen soll. Zu § 53 (§. 51 des früheren Entwurfs). Der Schlußsatz des ersten Absatzes gewährt den Rente⸗ und Kapitalabfindungen nur das nämliche Vorrecht vor anderen Privatforderungen an das vperpflichtete Grundstück, welches der aufgehobenen Berechtigung zustand, und schließt sich hierin dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses an. Für Tilgungsrenten enthält der letzte Absatz die n erwähnte Ausnahme. Zu §. 57 (§. 55 des früheren Entwurfs.) Es ist auf diejenigen Bestimmungen über die Rechte dritter Personen, des Auseinander⸗ setzungsverfahrens und des Kostenwesens verwiesen, welche hei Ab⸗ lösungen in der Provinz Brandenburg gelten, weil in letzterer und war in Frankfurt a. O., auch ein Spruchkollegium für landwirth⸗ schaftliche Angelegenheiten besteht, wie solches für die Provinz Schles⸗ wig⸗Holstein gebildet werden soll.
n dem §. 57 hat das Abgeordnetenhaus im zweiten Satze hinter dem Worte: »Auseinandersetzungsverfahrens« die Einschaltung fo gender Worte beschlossen:
einschließlich der allgemeinen dabei maßgebenden Grundsätze über die Beweisführung und Beweislast⸗ 8 und hinter §. 58 die Einrückung folgendes neuen Paragraphen: »In allen Prozessen⸗ welche dach 9 18 des Gesetzes vom 11. Febru 1870, betreffend die Ausführung der anderweitigen Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen⸗Rassau, sowie in dem Kreise Meisenheim Ges.⸗Samml. S. 85) gegen die Rekursentscheidung des Finanz⸗Ministers über die Frag welche Beträge der sogenannten stehenden Gefälle ganz in Wegfall zu stellen oder auf drei Viertheile ihres bisherigen Jahresbetrags zu ermäßigen sind, anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sind oder künftig anhängig werden, tritt die Zuständigkeit der Aus⸗ einandersetzungsbehörden des Spruchkollegiums und des Revisions⸗ Kollegiums für Landeskultursachen unkter Anwendung der Vor⸗ schriften des §. 57 ein. 88 8 8 Gegen die Entscheidungen des Revisionskollegiums für Lande kultursachen findet weder ein ordentliches, noch außerordentliches Rechtsmittel statt. b Die im §. 18 des obengedachten Gesetzes vom 11. Februar 1870 bestimmte Frist für die Beschreitung des Rechtsweges ist ge⸗ wahrt, wenn binnen derselben oder binnen 3 Monaten nach Ver⸗ kuüͤndigung des gegenwärtigen Gesetzes die Klage bei der Ausein⸗ andersetzungsbehoͤrde angemeldet wird.⸗« 1 Diese beiden Zusätze, deren Motivirung aus dem Bericht der ver⸗ stärkten Agrarkommission des Abgeordnetenhauses Seite 22 bis 28 sich ergiebt, sind in den vorliegenden Entwurf nicht aufgenommen. Der erste Zusatz ist überflüssig, da es sich von selbst versteht, daß zu dem »ganzen Auseinandersetzungsverfahren« auch die dabei maßgeben⸗ den Grundsätze über die Beweisführung und Beweislast gehören. Zu dem vorgeschlagenen neuen Paragraphen vermag die Regierung ein Bedürfniß nicht anzuerkennen. In Bezug auf die Prozesse, welche nach §. 18 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sind oder künftig anhängig werden, tri nach Erlaß des vorliegenden Gesetzes mit der Provokation auf Ablö⸗ sung der auf den pflichtigen Grundstücken haftenden Reallasten nach