aunnt Pferde⸗Verkauf. Donnerstag, den 7. d. M., Vormit⸗
tags 11 Uhr, soll auf dem Kasernenhofe des unterzeichneten Ba⸗
taillons — Waldemarstr. Nr. 63 — ein überzählig gewordenes Köͤ⸗
nigliches Dienstpferd öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich
baare Bezahlung verkauft werden. Berlin, den 4. November 1872.
Königliches Brandenburgisches Train⸗Bataillon Nr. 3. 1 1 “
der Gesetzsammlung, am 22. d. Mts. stattgehabten vierunddreißigen Ausloosung von Schuldbriefen der ruese n Kammeranleihe sind die nachverzeichneten Obligationen, nämlich: “ aus Serie A. Nr. 6. 174. 209. 238. 211 und 268, 1 aus Serie B Nr. 30. 81. 153. 226. 308. 312 und 397)— aus Serie C. Nr. 106. 143. 175. 197. 206. 271. 314. 490. 576. 585 618. 638 und 657, aus Serie D. Nr. 8n 387. 480. 481. 546. 628. 770. 913 und aus Serie E. Nr. 30. 44. 50. 107 und 213 gezogen und zur Rückzahlung bestimmt worden. Die Inhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch aufgeforden dieselben vom 1. April 1823 an nebst den dazu gehöͤrigen Zint leisten und Zinsabschnitten bei der Herzoglichen Domänenka en. Verwaltung allhier zur Rückzahlung einzureichen, wobei noch be⸗ on. ders bemerkt wird, daß die Verzinsung der obigen Schuldbriefe mit dem 1. April 1873 aufhört. Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemiß⸗ heit des Artikels 7 des im Eingange genannten Gesetzes vom 11. Auguß 1837 die am 2. Oktober 1868 ausgeloosten und realisirten Kamma⸗ Schuldbriefe nebst Talons und Coupons, und zwar: aus Serie A. Nr. 72. 74 95. 100. 187. 223. 254 und 257, aus Serie B. Nr. 32. 52. 96. 131. 199. 302. 332. 338. 365. 3). und 385, 19. 89. 111. 118. 169. 170. 198. 285. 288. 328 330. 368. 388. 429. 450. 564. 6.3. 637. 685.71; 776 und 794, 1 6. 7. 133. 222. 241. 262. 294. 395. 410. 446. 597 551. 552. 557. 617. 663. 678. 725. 731. 741. 79, 788. 795. 834. 919. 966. 970. 1031. 1049. 1068 1085. 1092 und 1094,
aus Serie E. Nr. 49. 56. 85. 125. 171. 201. 222. 246. 279. 9 und 355
vorschriftsmäßig vernichtet worden sind. Endlich werden die zu den nachbezeichneten Schuldbriefen ge⸗ hörigen Zinsabschnitte für die nachgenannten Termine, nämlich: die am 1. April 1869 zahlbar gewesenen Coupons Litt. C. Nr. 357, Litt. D. Nr. 127 und 376, Litt. E. Nr. 10 die am 1. Oktober 1869 zahlbar gewesenen Coupons Litt. C. Nr. 63, Litt. E. Nr. 261, und die am 1. Oktober 1870 zahlbar Feemha Coupons Litt C. Nr. 188, Litt. D. Nr. 443 und 469, Litt. E. Nr. IIg. welche zur Realisirung innerhalb der zweijährigen Frist nicht präsa⸗ tirt worden sind, nach Art. 11 des erwähnten Gesetzes für erloschn erklärt. (a. 50/11.)
Gotha, den 26. Oktober 1872.
Herzoglich Saͤchs. Staats Im Austrage: L. Braun.
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Die nachstehend aufgeführten Bahnhofs⸗Restaurationen sollen auf unbestimmte Zeit im Wege der öffentlichen Submission
und zwar: a) vom 15. November er. ab auf Bahnhof Allenstein zu einem jährl. Pachtzinse von 100 Thlr. Wartenburg» » „ 50 * Bergenthal 10 Biichdorf 25 Scandau 2 Gerdauen — 80 Kl. Gnie 50 Bokellen „ 10 b) vom 1. Januar 1823 ab 8 auf Bahnhof Rothfließ zu einem jährlichen Pachtzinse von 100 Thlr. verpachtet werden. 8 . Pachtlustige wollen ihre Offerten unter Beifügung einer kurzen Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, sowie der über ihre Führung und Qualifikation sprechenden Atteste bis zum
Königliche Saarbrücker⸗ und Rhein⸗Nahe Eisenbahn.
Die Lieferung der für die Königliche Saarbrücker⸗ und Rhein⸗ Nahe Eisenbahn im Jahre 1873 erforderlichen Werkstätten⸗Materialien, Vorrathsstücke und Werkzeuge, als: he 3 »Antimonium regulus, Blockblei, gewalztes Rund⸗, Flach⸗, Vier⸗ kant⸗, Winkel⸗, Band⸗, Niet⸗, Roststab⸗, Feinkorn⸗, Fagon⸗ und Roh⸗Eisen, Eisengußstücke, Holz⸗ und Steinkohlenblech, Eisendraht⸗ 1 gewebe, englisches Blockzinn, Gußfederstahl, Ferhleugstade deutscher 9. November d. J., Mittags 412 Uhr, Stahl, geschmiedete Gußstahlstücke, Stangen⸗ und Tafelkupfer, ranco, versiegelt und mit der Aufschrift kupferne Feuerbüchsplatten, Kupferröhren, Messing⸗ und Weißblech, Offerte auf Verpachtung der Bahnhofs⸗Restaura⸗ Drahtstiften, Holzschrauben, Splinten, Kesselnieten, geschmiedete ullenstein, Wartenburg, Bergenthal, Schloßnägel, Eichen⸗, Kiefern⸗ und Pappelholz, rohes Leinöl, Soda, okellen Metallkitt, Mennige, Bleiweiß, Gummiringe für Wagen, Gummi⸗ platten, lohgares Rindleder zu Treibriemen, alaungares Rindleder u Näh⸗ und Binderiemen, hellbraunes alaungares Zeugleder, ertige Treibriemen, weißes Fensterglas, rothes und grünes Glas, Wasserstandsgläser, Dampffilzplatten, Hutfilz, spanisches Rohr, euerfeste Steine, Tuch für Personenwagen II. Klasse, Sammet stcheg seidene und wollene Borten, Naht⸗ und Plattschnur, lauer Gardinenstoff, Wachsbarchend, gewichste und wollene Fußteppiche, blauer Seidendamast; hänfene Spritzenschläuche, Segel⸗ tuch, Schmelztiegel, Feilen, EEöö3“ Kohlen˖ schaufeln für Lokomotiven, englische Schraubenschlüssel, Spiralfedern, Lokomotiv⸗Siederöhre, eiserne Rauchkammer⸗Rohrwände, Gußstahl⸗ und Puddelstahl⸗Radreifen, gußstählerne und schmiedeeiserne Achsen, Schraubenmuttern und Hammerstiele⸗ soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf 1 16 Dienstag, den 12. November d. Js., Nachmittags 3 Uhr, Offerten unter Beifügung ge⸗
anberaumt, bis zu welchem Tage die : ung g hörig bezeichneter Proben portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von Werkstaͤtten⸗ Materialien ꝛc. fuͤr die Saarbruͤcker⸗ und Rhein⸗Nahe Eisenbahn pro 18730
an den Unterzeichneten einzureichen sindd9. Die Bedingungen, denen ein Verzeichniß sämmtlicher Materialien beigefügt ist, sowie die Zeichnungen können in dem Geschäftslokale
des Unterzeichneten hierselbst und in den Stationsbureaus zu Trier, . Neunkirchen, St. Wendel und Bingerbrück eingesehen, auch von mir Eisenbahn.
auf portofreie Anträge bezogen werden. S eö „Später eingehende Offerten, sowie Nachgebote werden nicht Die Bergisch⸗Märkischen Stamm⸗Aktien Nr. 35,538. 106 9. berücksichtigt. 175/840. 223,327. 223,328. 223,329. 223,330. 289,452 289,453. 289715, Saarbruͤcken, den 21. Oktober 1872. 8928 8. . 8 . ““ . 88 8 nz 8 2 8 5 .5070) 90900. 12 . 42 d 0 Thlr. un ie Ber⸗ bee.“ isch⸗Märkische Prioritäts.Obligation V. Serie Nr. 8697 a 200 Tl
3 sins den Eigenthümern angeblich abhanden gekommen. — In Gemäßheit des §. 30 des Gesellschafts⸗Statuts fordern wi die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Dokumente auf, dieselba bei uns abzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend u machen, widrigenfalls wir nach Ablauf der in dem genannten Statu⸗ Paragraphen vorgeschriebenen Frist die Annullirung der Dokument
veranlassen werden. vi 1872. isenbahn-Direktion.
aus Serie C. Nr.
aus Serie D. Nr.
7„ tion resp. Bischdorf, Scandau, Gerdauen, Kl. Gnie, und Nothfließ“ 3 ersehen, an die unterzeichnete Direktion einreichen. 8 Die Submissions⸗Bedingungen liegen in unserm Central⸗Bü eau her Einsicht offen, werden auch auf portofreien, an unsern Büreau⸗ Vorsteher Reiser hierselbst zu richtenden Antrag gegen 5 Sgr. Ko⸗ ialien mitgetheilt. 5 Bromberg, den 4. November 1872.
Konigliche Direktion der Ostbahn.
3218]
—
Bergisch „Mirkische Eisenbahn.
Die Ausführung der Erdarbeiten und kleineren Brücken⸗ bauten zur Herstellung der Zweigbahn Finnentrop⸗Rothemühle auf der Strecke von der Krachley bis zur Bruchwalze und von der Schiefergrube bis Kirchensohle auf einer Länge von 5 ⅞ Kilometer, die Bewegung von 335,000 Kubikmeter Boden und die Aufführung
on 4500 Kubikmeter Bruchstein⸗Mauerwerk umfassend — soll, in Loose getheilt, im Wege der Submission verdungen werden. 8 Die Bedingungen, Berechnungen und Baupläne sind in dem Bureau des Abtheilungs⸗Baumeisters Tobien zu Attendorn einzu⸗ sehen. Abdrücke der ersteren und die Submissionsformulare sind gegen Ersatz der Druckkosten bei dem Rechnungs⸗Rath Elkemann jerselbst zu beziehen; jedoch wird die Abgabe derselben nur an solche Unternehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation entweder bei den diesseitigen Neubauten bereits bewährt oder durch Atteste vor dem 24. November cr. nachgewiesen haben. Offerten sind versiegelt unter der Aufschrift: 1 „Offerte zur Ausfuͤhrung von Erdarbeiten
8
und Bruͤckenbauten auf der Zweigbahn
Finnentrop⸗Rothemuͤhle bis zum 22. November d. J. portofrei bei uns einzureichen, an welchem Tage Vormittags 11 Uhr die Eröffnung derselben
attfinden wird. Elberfeld, den 2. November 1872.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. [M. 1428]
Bei der in Gemäßheit der landesherrlichen-Verordnung vom 11. August 1837, Nr. 170 der Gesetzsammlung für das Herzogthum Gotha, sowie des Gesetzes vom 19. Juni 1872, Nr. 12 Jahrgang 1872
Elberfeld, den 24.
Königliche
.
Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaf t.
eneralversammlung unserer Aktionäre am 20. Juli' cr. gefaßten Beschlusses soll nunmehr, nachdem auch die Konzession⸗
Magdebur
Auf Grund des in der 3 ür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Magdeburg nach Erfurt nebst Zweigbahn unterm 23. Oktober cr. Allerhöchst ertheilt ist mit der Aus
gabe von 10 Millionen Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien Littr. C. vorgegangen werden. Die Aktien Littr. C. erhalten vom 1. Januar k. Irs. ab bis zum 1. Januar des auf die Betriebs⸗Eröffnung der Hauptbahn von Magdeburg nach Erfu
folgenden Jahres 5 pCt. Zinsen aus dem Baufonds und dann aus den Reinerträgen des Unternehmens 5 pCt. Dividende. Nachdem von den ferneren Ueberschüsee die Stamm Aktien Littr. B. ebenfalls 5 pCt. Dividende und die Stamm⸗Aktien Littr. A. den entsprechenden, auf sie fallenden Betrag erhalten haben, wird de alsdann verbleibende Rest zu auf die Stamm⸗Aktien Littr. A, zu „ auf die Littr. B. und zu ¼ auf die Littr. C. vertheilt.
Den Aktionären Littr. A. und B. ist das Bezugsrecht zum Paricourse in der Ar ingeräumt worden, daß auf je zwei Aktien Littr. A. und je drei Aktien Littr. B. je
eine neue Aktie Littr. C. entfällt.
Zur Erleichterung für die Aktionäre haben wir beschlossen, die Einzahlungen in Raten zu erheben, und fordern demgemäß die Herren Aktionäre unserg
Gesellschaft, welche an der neuen Aktien⸗Emission Theil nehmen wollen, hiermit auf, ihre Aktien (ohne Dividenden⸗Schein und Talon) mit nach der Nummat
folge geordneten, für die Aktien Littr. A. und B. besonders je in duplo aufzustellenden Verzeichnissen,
eeeaautweder in unserer Haupt⸗Kasse hier, “
oder bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin, bbis spütestens 31. PDezember d. Irs.,
zur Abstempelung zu präsentiren und di erste Einzahlung von “ h1“] 20 pEt. auf jede neue Aktie à 100 Thlr., abzüglich 5 Ct. Zinsen
der Einzahlung bis ultinmneo Dezember cr. zu bewirken, daselbst auch die Interimsscheine in Empfang zu nehmen.
Die ferneren Einzahlungen haben vom 1f. bis 5. Feb iar,
“
.September und 1. bis 5. Dezember 1823 zu geschehen.
Etwa beliebte Vollzahlungen sind zu jedem Einzahlungstermine gestattet. 6 1 Diejenigen Aktionäre, welche von dem ihnen zustehenden Rechte zur Erhebung der neuen Aktien durch Einzahlumj
“ 2; . . 8 . der ersten Rate spätestens am 31. Dezember 1872 keinen Gebrauch machen, verlieren ihr Anrecht, und werden die dadurc
frei werdenden Aktien zum Besten der Gesellschaft verkauft. 8 1 8 8 V V Formulare zu den einzureichenden Nachweisungen sind bei unserer Haupt⸗Kasse hier und bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft u Berlin unen
geltlich zu haben. Auf Korrespondenz kann sich unsere Haupt⸗Kasse nicht einlassen. Magdeburg, den 1. November 1872.
Direktorium.
8 1.““
zum Deutschen Reichs⸗
Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats
Dienstag, den 5. November
11“ ö11“
»Anzeiger.
18. —
——
———ᷓ—— Königreich Preußen.
ivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfand⸗ Feeihes Hannoverschen Bodenkredit⸗Bank (ABktiengesellschaft) 4 zu Hannover.
Vom 13. September 1872.
ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Süle be Hannoversche Bodenkredit⸗Bank (Akttengesellschaft) u Hannover den Nachweis ihrer auf Grund des Statuts vom
e Shober. s7, erfolgten Eintragung in das bei dem Amtsgericht 9 3 b. nnnover geführte Handelsregister, Seite 1540—1543 erbracht hat, zvollken Wir der genannten Attiengesellschaft in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzts vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, velche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten (Gesetz⸗ ammlung Seite 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ verrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit inscoupons versehener Pfandbriefe und Kommunalobligationen, Zie solche in dem anliegenden Statute näher beeichnet und nach Vorschrift desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung er⸗ beilen, daß ein jeder Inhaber dieser Pfandbriefe und Kommunal⸗ bligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber⸗ ragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe, e Zinscoupons und Talons eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen vird, erlischt und die Gesellschaft soll zur Einlösung der von ihr aus⸗ gegebenen Inhaberpapiere gehalten sein, sobald Abänderungen des Slatuts ohne zuvor erlangte landesherrliche Genehmigung zur Ein⸗ ragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Marienburg, den 13. September 1872. 8
(L. S.) Wilhelm. Gf. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gf. zu Eulenburg.
Camphausen.
Aktiongesellschaft Hannoversche Bodenkredit⸗Bank.
kI1II11n st 1 “ Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Unter der Firma: Hannoversche Bodenkredit⸗Bank ird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft gegründet, welche ihren Sitz in Hannover hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweiganstalten und Agenturen zu errichten. 1 .2. Zum Zweck der Hebung des Bodenkredits, des Kommunal⸗
Statut der
Lasid, sowie der Bodenkultur ist die Gesellschaft zu nachstehenden
Geschäften berechtigt: 8 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebänden hypothekarische
Darlehne zu gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe,
9 oder in Annuitäten bedungen werden kann (vergl. §§. 62 is 72)/
2) Hypothekenforderungen zu beleihen, zu erwerben und für Uehnung von I“ gegen Sicherstellung einzulösen (vergl. . 70, a ;
3) an Provinzen, Kreise, Städte, Landes⸗Meliorationsgesellschaf⸗ n und Korporationen aller Art auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit diese zu deren Aufnahme berechtigt nd, benligemtch die Schulden derartiger Verbände und Korporatio⸗ en abzulösen;
4) auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und is zum Belauf der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Ge⸗ häften zu fordern hat, Pfandbriefe und Obligationen auszugeben
d dieselben kündbar oder auf bestimmte Zahlungsfristen oder ver⸗ dosbar auszustellen;
5) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen an⸗ kaufen oder Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.
Das Gesellschaftskapital wird vorzugsweise den oben angeführten beschäften gewidmet werden.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:
6) Gelder verzinslich anzunehmen, um dafür die Erwerbung von 79 henen zu vermitteln oder dafür Pfandbriefe oder Obligationen
zuhändigen;
7) Depositengelder anzunehmen und das Inkasso von Wechseln, eldanweisungen und Effekten zu besorgen, jedoch dürfen jederzeit czahlbare Gelder, über welche in Giro oder Check Rechnung ver⸗ gt wird, nur verzinslich, und Gelder, welche in laufender Rechnung rhag oder für welche verzinsliche, auf bestimmte Namen lautende bepositenscheine ausgegeben werden, nur unter Festsetzung einer Kün⸗ gungsfrist von mindestens vier Wochen angenommen werden;
8) disponible Kassenbestände zur Beleihung der von der Gesell⸗ aft ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen zu verwenden, etg diese Bestände nutzbar zu machen durch Diskontirung, auf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung n Werthpapieren nach den Grundsaͤtzen der Preußischen Bank, je⸗ ch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere des Deutschen Reiches
die auf jeden Inhaber lautenden Papiere, welche Staaten, Kom⸗ nalverbände und andere Korporationen des Deutschen Reichs aus⸗ ben, desgleichen auf Certifikate und Antheilsscheine, welche für die
Vorstehenden genannten Papiere ausgegeben werden, endlich durch nterlegung bei Bankhäusern und Bank⸗Instituten.
In den vom Aufsichtsrath über den Geldverkehr festzustellenden ormen muß vorgesehen werden, daß die der Gesellschaft aus dem osttenverfehr und dem Intassogeschäft zufließenden Gelder, inso⸗ it solche nicht baar bereit zu halten sind, ausschließlich durch Dis⸗ tirung, Kauf und Beleihung von Wechseln und Schatzanweisungen r durch Beleihun von anderen Werthpapieren, letztere jedoch nur fene Höhe eines Drittheils dieser Gelder, nutzbar gemacht werden
wi⸗ Gesellschast ist untersagt, ihre eigenen Aktien zu kaufen oder en.
§ 3. Grundstücke zu erwerben ist der Gesellschaft nur gestattet: ¹) zum Zweck der Benutzung zu Gesellschafts⸗Lokalitäten; 2) behufs „Sicherstellung oder RNealisirung von Gesellschafts⸗ rderungen; in letzterem Falle soll auf die baldige Wiederveräußerung Grundstücke möglichst Bedacht genommen werden. 9.4. Zur Erreichung der im §. 2 bezeichneten Zwecke ist die ellschaft auch berechtigt, mit bestehenden landschaftlichen Vereinen e Grundkredit⸗Anstalten besondere Geschäftsverträge zu schließen. esollen insbesondere Zweck haben, Pfandbriese für Rechnung 1 Vereine und an Stelle derjenigen Verbriefungen, welche die 889 det egieis auszugeben berechtigt sind, zu emittiren und Vereinen die Pfandbriefe zu überweisen, oder denselben den ür zu vereinbarenden Courswerth zu vergüten, wogegen sich die suhteh Vereine behufs Verzinsung und Amortisation dieser Pfand⸗ e zu den entsprechenden Leistungen an die Gesellschaft verpflichten. 8 5. Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft in Umlauf en Pfandbriefe und Obligationen (§. 2, Nr. 4, §. 4 und §§. 73 tof darf den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grund⸗ als nicht übersteigen. §. 6. Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft, sowie die Gewäh⸗ Darlehnen an Provinzen ꝛc. (§. 2, Nr. 3 und §S§. 82 flg.) h er Abschluß von TZö mit landschaftlichen Ver⸗ und Grund⸗Kreditanstalten 8 4) beschränkt sich auf die Pro⸗ ffe Hannover, Rheinland, Westfalen und Hessen⸗Nassau, insofern t durch einen der ministeriellen Genehmigung unterliegenden
8G1“
Beschluß der Generalversammlung noch auf andere preußi ’ vinzen oder deutsche Staaten auszudehnen gestattet wics. aaagr ar⸗ „In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchen Pro⸗ vinzen bezw. welchen Staaten das Hypothekengeschäft gestattet worden ist. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anwendbar Fnnfeden 2 wenn e enee sich zur ni lnas für etwa ge⸗ erungen otheken in anderen als d ö .8 Büaeh beseen t sind “ 7. Die Organe der Gesellschaft sind: die Direkti . die Generalversammlung. 11ö1öb“ §. 8. Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaftsorgane elten für gehörig publizirt, wenn sie in den Deutschen Reichs⸗ Anzeiger und außerdem in mindestens drei vom Aufsichtsrathe sofort nach Verleihung des landesherrlichen Privilegii zur Ausgabe von Inhaberpapieren im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu bezeichnende Zeitungen eingerückt werden.
Der Aufsictsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesell⸗ “ in allen bis dahin W Gesellschaftsblättern, it dieselben nicht etwa eingegangen oder gängli bekannt gemacht wird. “
((eeeek.
8
J. Grundkapital und Aktien. § 9. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünf Millionen Thaler und zerfällt in Fünf und 8 lie sen. zafgof dalfr.
ie Wirksamkeit der Gesellschaft beginnt, nachdem vierzig Pro des Grundkapitals igezadls sscha 8 8 dig Prozent
Das Grundkapital kann durch Beschluß des Aufsichtsraths mit ministerieller Genehmigung auf Zehn Millionen Thaler erhöht werden. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur mit einer Majorität von zwei Dritteln sämmtlicher Aufsichtsraths⸗Mitglieder gefaßt werden. Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung mit ministerieller Genehmigung stattfinden.
„Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aktien⸗ zeichner, insofern sie dann überhaupt noch Aktionäre sind, im Verhält⸗ niß ihrer ersten Zeichnungen ein Drittheil und die jeweiligen Aktionäre nach Verhältniß. ihres Aktienbesitzes zwei Drittheile der neu zu emittirenden Aktien zum Nennwerihe zu üͤbernehmen berechtigt. Das eingeräumte Vorrecht zur Uebernahme der Aktien muß binnen einer vom Ausfsichtsrathe auf mindestens 4 Wochen zu bestimmenden und in den Gesellschaftsblättern gehörig zu publizirenden Präklusivpfrist ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt. Bei etwaigen Theil⸗ berechtigungen setzt der Aufsichtsrath den Ausgleichungs nodus fest.
. 10. Die Aktien, jede im Betrage von 200 Thaler, lauten auf ben. und werden nach dem anliegenden Schema A. ausge⸗ ertigt.
§. 11. Die Zeichner der Aktien sind für die Einzahlung von 40 pCt. des Nominalbetrags der Aktien unbedingt verhaftet, von dieser Verpflichtung können dieselben weder durch Uebertragung ihrer Anrechte auf Dritte sich befreien, noch Seitens der Gescüschaft ent⸗ bunden werden.
Werden die Zeichner der Aktien wegen verzögerter Einzahlung ihrer Anrechte aus der Zeichnung verlustig erklärt, so bleiben sie dessen⸗ vngegchten zur Zahlung von 40 pCt. des Nominalbetrages der Aktien verpflichtet.
§. 12. Nach Einzahlung von 40 pCt. kann der Aussichtsrath die Befreiung der Aktienzeichner von der Haftung für weitere Einzahlun⸗ gen aussprechen. Nach eingetretener Befreiung dürfen über die ge⸗ listeten Einzahlungen auf den Inhaber lautende Interimsscheine nach anliegendem Schema B. ausgefertigt werden. Wo in diesem Statut von Aktien der Gesellschaft die Rede ist, treten die Interimsscheine an deren Stelle, bis die Aktien ausgegeben werden.
§. 13. Weitere Einzahlun en sind nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes in Raten zu leisten, von welchen jede auf höchstens 20 pCt. des Nominalbetrages festgesetzt werden darf. Die Auffor⸗ derung zur Zahlung jeder einzelnen Rate muß mindestens 4 Wochen vor dem Sacatrig eee durch die Gesellschaftsblätter bekannt ge⸗ macht werden. 1
§. 14. Nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages werden die Aktien gegen Rückgabe der Interimsscheine ausgehändigt.
„S§. 15. Sowohl den Interümsscheinen als auch den Aktien sind Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem anliegenden Schema C. und Talons nach Schema D. beizufügen. Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung des Talons neue Dividendenscheine auf je zehn Jahre ausgegeben. Bei Aushändigung der Aktien müssen neben den Interimsscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividendenscheine zurückgegeben werden.
§. 16. Wenn fällige Ratenzahlungen auf die Aktien nicht geleistet werden, so sind die Verpflichteten vermittelst Bekanntmachung der Direktion unter Angabe der Nummern derjenigen Interimsscheine, auf welch: die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, die⸗ selben nebst den Zinsen zu 5 pCt. innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von 10 pCt. des fälligen Betrags verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen Rate sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. Statt dessen können aber auch die säumigen Aktionaͤre nach dreimaliger Aufforderung zur der rückständigen Theilzah⸗ lungen gemäß Art. 221, Abs. 2 des Allg. deutschen Handels⸗Gesetz⸗ buches, durch Beschluß der Direktion ihrer Anrechte aus der Zeich⸗ nung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. iese Erklärung wird öffentlich bekannt
emacht und werden neue Interimsscheine an Stelle der werthlos er⸗ lärten emittirt. b 1
. 17. Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, 68 ist die Direktion ermäch⸗ tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aus⸗ reichung neuer Aktien und Interimsschene an die Stelle der beschädig⸗ ten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Mortifikation der Letzteren zulässig. 1“
§. 18. Dividendenscheine werden nicht gerichtlich mortifizirt, sie sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen zum Reservefond der Gesellschaft. Jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist beim Vorstande anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der gedachten Frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekomme⸗ nen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Yuch findet keine Mortifikation beschädigter oder verlorener Ta⸗ ons statt.
Wenn der Inhaber der Aktie vor Ausreichung der neuen Divi⸗ dendenscheine der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur gerichtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, auf Antrag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts, zum gerichtlichen Depositorium zu bringen.
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahltages des dritten der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen.
Der Besitz der betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf
En der Dividendenscheine. §. 19. Die Aktionäre nehmen durch die Zeichnung oder durch
den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Erfüllung ihrer Ver⸗ pflichtungen gegen die Gesellschaft oder überhaupt um Seefs her. mit derselben handelt, ihren Gerichtsstand vor den Gerichten der Koͤniglichen Residenzstadt Hannover. Alle Zustellungen erfolgen ültig an die von ihnen zu bestimmende, in Hannover wohnende erson, oder in Ermangelung solcher Bestimmung durch die Post, nach dem letzten bekannten Wohnorte des betreffenden Aktionärs, und wenn der Wohnort überall nicht bekannt ist, durch Behändigung an die Königliche Kronanwaltschaft in Hannover behuss Zustellung gego n . S8 5 und 125 der bürgerlichen zeß ür das vo ige Köni ver kangs Neah rmalige Königreich Hannover voni 8. No 1 orstand. §. 20. Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Allg. deutschen Handelsgesetzes bildet die esfnlchaft nn aus mindestens zwei Direktoren und mindestens einem stellvertretenden zeichnen
Direktor besteht. ür die G Namen beifügen. für die Gesellschaft, indem
Die Mitglieder der Direktion sie des Feas ihre
8 ur gültigen Zeichnung ist die Unterschrift zweier Direktore eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors exforperlich. ere
.21. Der Vorstand kann nach vorgängiger Ermächtigung durch Necgeflcersth Beeee und S dheag beneenh anstellen.
lesel en durch eine vom Vorstande notarie ichtli ausgestelte Wümacht Heäemnirt 1 i 8
22. Die Geschäftsführung des Vorstandes unterliegt der Kon⸗ trolle des Aufsichtsraths, dessen Beschlüsse für den Vorstand maß⸗ gebend sind, soweit es sich nicht um Verpflichtungen handelt, welche gesetzlich dem Vorstande bei eigener Verantwortlichkeit obliegen.
§. Den Mitgliedern der Direktion kann vom Aufsichtsrathe, außer ihrem festen Gehalte, ein Antheil am Reingewinne des Ge⸗ schäfts kontraktlich zugesichert werden.
9 3) Aufsichtsrath. §. 24. Der Aufsichtsrath besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 9 Mitglieder in Hannover wohnen müssen. Die⸗ selben werden von der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Mitglieder des Vor⸗ standes und Beamte der Gesellschaft können nicht Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrathes werden durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.
§. 25. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß 10 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse für die Zeit seiner Amtsdauer hinterlegen.
S. Die vor Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer ausscheiden⸗ den Mitglierer werden für die noch laufende Dienstzeit durch Wahl des Aufsichtsrathes ersetzt. Für die regelmäßig ausscheidenden Mit⸗ glieder findet die Neuwahl in der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre statt, wobei die ausscheidenden Mitglieder sofort wieder⸗ gewählt werden können.
Alle solche Wahlen müssen Protokolle erfolgen.
„Bei Berechnung der Amtsdauer gilt die Zeit von der ordent⸗ lichen Generalversammlung des einen Kalenderjahres bis zu der des nächsten Kalenderjahres als ein Dienstjahr.
27. Jedes Mitglied kann sein Amt freiwillig niederlegen.
Die Legitimation des Aufsichtsrathes, seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die über den Wahlakt aufgenomme⸗ nen Protokolle oder durch beglaubigte Abschriften, beziehungsweise Extrakte derselben. 8
§. 28. Der Aufsichtsrath erwählt aus seiner Mitte in der ersten Sitzung nach den stattgehabten Neuwahlen einen Vorsitzenden und Iüfnr gctee desselben zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll auf ein Jahr.
Bei Behinderung beider werden deren Befugnisse durch das de easindken nach aͤlteste unbehinderte Mitglich” Auffth ens den ausgeübt. — §. 29. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen mittelst schriftlicher Einladung, unter Angabe der wichtigeren Berathungsgegenstände, leitet die Verhandlungen, eröffnet die an den Aufsichtsrath eingehenden Schreiben und unterschreibt Namens des⸗ selben alle Korrespondenzen und Ausfertigungen.
AUAeber die Verhandlungen in den Sitzungen des Aufsichtsraths ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und Schrift⸗ führer zu unterzeichnen ist.
„§. 30. Der Aufsichtsrath ist nach Einladung sämmtlicher Mit⸗ glieder beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, bei Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und deren Vertretern aber nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel sämmtlicher Mitglieder. Bei Beschlußfassungen entscheidet absolute Stimmenmehr⸗ heit der anwesenden Mitglieder und bei Stimmengleichheit der Vor⸗ sitzende, bei Wahlen jedoch das Loos. Vergl. jedoch §. 9.
„Nach Ermessen des Vorsitzenden kann in minder wichtigen und eiligen Fällen ein Beschluß durch Cirkularabstimmung gefaßt werden.
„. 31. Der Aufsichtsrath kann aus seiner Mitte einen Ausschuß wählen und dessen Geschäftsbefugnisse feststellen.
§. 32. Der Aufsichtsrath hat die Beschlüsse der Generalversamm⸗ lung auszuführen oder deren Ausführung anzuordnen.
Er hat die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter anzustellen, beziehungsweise zu entlassen, und die Dienstverträge mit denselben abzuschließen. Den AMitgliedern des Vorstandes, beziehungs⸗ weise deren Stellvertretern, ist ein notariell oder gerichtlich beglaubigtes Legitimationsattest auszufertigen
Der Autsichtsrath vertritt deie Gesellschaft dem Vorstande gegen⸗ über. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und über alle Anträge des Vorstandes Beschluß zu fassen.
Wegen seiner Mitwirkung bei Feststellung der Bilanz und des Gewinnvertheilungsplanes vergl §§. 57 und 58.
§. 33. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be⸗ fätnissen des Aufsichtsrathes gehören insbesondere zum Ressort des⸗ elben: 1) die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Ver⸗ mah. Generalversammlung ergehenden Anträge;
68 selich u von Zweigniederlassungen und Agenturen der esellschaft
3) die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für hypothekarische Darlehne und für die Ausgabe und Ausfertigung von Pfandbriefen und Obligationen;
4) die Genehmigung der nach Art. 4 mit landschaftlichen Ver⸗ einen und Grundkredit⸗Anstalten abzuschließenden Verträge;
5) die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations⸗Gesellschaften und Korporationen aller Art wegen der im Art. 2 Nr. 3 gedachten G schäfte zu snes g sind, bezichentlich die Ertheilung der 8
zu gerichtlichem oder notariellem
zum Abschluß solcher Verträge; 1u“ 6) die Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der
Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die erforderlichen Abänderungen der bestehende Reglements; 8 1“ —
7) die Genehmigung der von der Direktion für jedes Jahr vor⸗ zulegenden Besoldungsetats und der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen und in welchen ein Gehalt von mehr als 1000 Thaler pro anno zugesichert wird; 8 88 die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellschafts⸗ onds; 9) die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien. 1
§. 34. Der Aufsichtsrath bezieht für seine Mühewaltung eine Tantieme vom Reingewinn, jedoch nur in den Jahren, in welchen die Aktionäre mindestens 5 pCt. Dividende erhalten. Alsdann soll die Tantième 10 pCt. desjenigen Theils des Reingewinns betragen, welcher den Betrag von 5 pCt., welchen vorab die Aktionäre erhalten, und der betreffenden Quote für den Reservefond übersteigt.
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