1872 / 262 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Ueber die Vertheilung der Tantieme nach Maßgabe der besonde⸗ ren Geschäftsthätigkeit der einzelnen Mitglieder hat der Aufsichtsrath das Nähere festzustellen. 1

Außerdem werden den Mitgliedern die denselben durch ihre Dienstführung erwachsenen baaren Auslagen erstattet.

4) Generalversammlung. §. 35. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, werden x. Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung aus⸗ geübt.

Statutenmäßig gefaßte Beschlüsse sind für jeden Aktionär bindend. HS. 36. Berechtigt zur Theilnahme an einer Generalversammlung ist jeder stimmberechtigte Aktionär. 8

§. 37. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche mindestens fünf Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder der anderweit dafür vom Aufsichtsrathe bezeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt haben.

Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen⸗ zahl ausgehändigt.

§. 33. Je fünf Aktien bezw. Interimsscheine gewähren dem stimmberechtigten Inhaber eine Stimme, doch kann kein Aktionär für sich und in Vollmacht mehr als 50 Stimmen in sich vereinigen.

§. 39. Abwesende stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimm⸗ recht durch andere mit schriftlicher beglaubigter Vollmacht versehene stimmberechtigte Aktionäre ausüben lassen.

§. 40. Geschäftshäuser, Handelsgesellschaften und juristische Per⸗ sonen können durch ihre besslichen Vertreter, Vormünder für ihre Pflegebefohlenen, Ehemänner für ihre Ehefrauen, großjährige Söhne für ihre verwittweten Mütter an der Generalversammlung Theil nehmen und das Stimmrecht ausüben, auch wenn die genannten Ver⸗ treter selbst nicht stimmberechtigt sind.

Im Falle der Notorietät oder der urkundlichen Nachweise jenes Verhältnisses bedarf es einer schriftlichen Vollmacht nicht.

§. 41. Ueber die Berechtigung zur Theilnahme an der General⸗ versammlung, sowie über Gültigkeit der Vollmachten, entscheidet bei vorkommender Beanstandung die Generalversammlung selbst.

§. 42. Die Generalversammlungen werden vom Aufsichtsrathe oder vom Vorstande berufen und finden in Hannover statt.

S. 43. Alljährlich in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt.

§. 44. Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn der Aufsichtsrath oder der Vorstand es für erforderlich erachtet, oder wenn Aktionäre, welche mindestens den fünften Theil des ein⸗ gezahlten Aktienkapitals vertreten und ihre Aktien oder die in Ge⸗ mäßheit des §. 37 ausgestellten Zeugnisse bis zum Ablauf der Gene⸗ ralversammlung bei der Gesellschaftskasse deponiren, unter schriftlicher Einreichung der zur Beschlußfassung zu stellenden Anträge die Be⸗ rufung beim Aufsichtsrathe beantragt haben.

§. 45. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt min⸗ destens 14 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage durch in den Gesellschaftsblättern.

46. Der Zweck der Generalversammlung muß bei der Be⸗ rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstaͤnde, deren Verhand⸗ lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in der General⸗ versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

§. 47. Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes, bezw. dessen Stell⸗ vertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrathe bestimmtes Mitglied desselben, führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und ernennt das Burecau. Derselbe kann behufs Erledigung der vorliegenden Ge⸗ schäfte den Wiederzusammentritt der Generalversammlung für den nächsten Tag selbstaäͤndig anordnen.

§. 48. Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder Notariats⸗ protokoll aufzunehmen welches von den anwesenden Mitgliedern des Auffichtsrathes und mindestens zwei Aktionären zu unterschreiben ist.

§. 49. In den ordentlichen Generalversammlungen ist die Bilanz des Jahres vorzulegen. Sodann sind folgende Geschäfte zu erledigen:

1) Bericht des Vorstandes über die Lage des Geschäfts im Allge⸗ meinen und die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;

2) Bericht des Aufsichtsrathes und Begründung der wegen der Gewinnvertheilung zu stellenden Anträge;

33) Beschlußfassung über die unter Nr. 2 gedachten Anträge, des⸗ gleichen über nicht erledigte Erinnerungen des Aufsichtsrathes zur Bilanz und eventuelle Wahl einer Revistonskommission; Neuwahl für die ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrathes

7 5) die Wahl eines Revisors und eines Stellvertreters desselben, welchem bis zur ordentlichen Generalversammlung des nächsten Jahres die Wahrnehmung der in den §§. 73 (Abs. 3), 78 und 83 dem Revisor zugewiesenen Geschaͤfte obliegt.

Wenn in Folge außergewöhnlicher Verhinderung die vorgedachten Geschäfte nicht in einer ordentlichen Generalversammlung erledigt worden sind, können dieselben ausnahmsweise in einer deshalb be⸗ rufenen außerordentlichen Generalversammlung behandelt werden.

§. 50. Außerdem hat die Generalversammlung über alle Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrathes und einzelner Aktionäre, welche auf die bei Berufung der Generalversammlung bekannt zu machende Tagesordnung gesetzt sind, Beschluß zu fassen.

§. 51. Alle vor Berufung der Generalversammlung dem Vor⸗ stande oder Aufstchtsrathe schriftlich überreichten, von mindestens 24 Aktionären, welche mindestens 200 Aktien bis zum Ablaufe der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse deponirt haben, unter⸗ schriebenen Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Falls die Berufung der Generalversammlung auf Antrag von Aktionären geschieht, behält es beis der Bestimmung des §. 88 sein Bewenden.

§. 52. Zum ausschließlichen Wirkungskreise der Generalver⸗ samelung gehören, abgesehen von den im §. 49 bezeichneten Ge⸗

äften:

1) Beschlüsse über Abänderung und Ergänzung des Statuts;

2) Beschlüsse über Vergrößerung des Grundkapitals über den Betrag von 10 Millionen Thaler hinaus;

3) Beschlüsse über Verwendung des Reservefonds;

S.SI über Auflösung der Gesellschaft.

Die unter 1 gedachten Beschlüsse können nur vorbehaltlich landes⸗ herrlicher Genehmigung gefaßt werden. Vergl. §. 9.

§. 53. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet absolute Mehr⸗ heit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse über Abänderung und Ergänzung des Statuts, sowie über Auflösung der Gesellschaft, köͤnnen jedoch nur mit einer ehr⸗ heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

§. 54. und Wahlen erfolgen durch Stimm⸗ zettel, wenn nicht die General⸗Versammlung eine andere Art der Beschlußfassung genehmigt.

Auf der Rückseite des Stimmzettels hat jeder Stimmgeber die

Anzahl der abzugebenden Stimmen zu bemerken, und die Ueberein⸗

stimmung dieser Bemerkung mit der auf der Einlaßkarte vermerkten Zahl der von ihm abzugebenden Stimmen den mit der Empfang⸗ nahme der Stinemzettel vom Vorsitzenden Beauftragten nachzuweisen.

§. 55. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, nur bei Wahlen das Loos.

.56. Wenn bei Wahlen die erforderliche absolute Stimmen⸗ mehrheit sich nicht sofort ergiebt, so ist die Wahl in der Art zu wie⸗ derholen, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten ferner wählbar sind, von diesen aber derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hatte. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hierbei das Loos.

„5) Rechnungsablage. Bilanz. §. 57. Am 31. Dezember eines jeden Jahres muß vom Vorstande die Rechnung abgeschlossen und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrathe festzustellenden Grundsätze über das Abschreibungsverfahren eine den handelsrecht⸗ lichen Vorschriften entsprechende Inventur über das Vermögen der

Gesellschaft aufgestellt werden.

Sodann ist vom Vorstande eine das Verhältniß der Aktiva und Passiva darstellende Bilanz in Gemäßheit der Bestimmungen des

Artikels 239 a. des Bundesgesetzes, betreffend die Kommandit⸗Gesell⸗

schaften auf Aktien und die Aktien⸗Gesellschaften vom 11. Juni 1870, anzufertigen und nebst der Inventur dem Aufsichtsrathe spaͤtestens am 1. März desselben Jahres zu überreichen. Dieser hat die Rechnung 82 prüfen und zu moniren und über nicht erledigte Erinnerungen die Entscheidung der Generalversammlung zu veranlassen.

Die Generalversammlung kann in jedem Falle die Superrevision der Rechnung durch eine von ihr gewählte Revisions⸗Kommission beschließen.

Nach Erledigung aller vom Aufsichtsrathe bezw. von der Revi⸗ sions⸗Kommission gestellten Erinnerungen hat Ersterer dem Vorstande Decharge zu ertheilen.

„.,58. Der aus der Bilanz sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Der Aussichtsratt hat den Gewinnvertheilungsplan aufhzustellen und der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

§. 59. Der Reingewinn wird folgendermaßen vertheilt:

Zunächst werden mindestens 5 pCt., höchstens 15 pCt. des Nein⸗

gewinns dem Reservefond überwiesen; nn . sodann empfangen die Aktionäre eine Dividende bis zu 5 pCt. des eingezahlten Aktienkapitals; 8 hierauf erhält der Aufsichtsrath die im §. 34 bestimmte Tantieème; alsdann der Vorstand die ihm kontraktlich zugesicherte Tantieème; der dann aoch verbleibende Rest wird gleichfalls unter die Aktionäre als Superdividende vertheilt, soweit die Generalversammlung darüber nicht anderweitig verfügt. 6. Reservefond. „. 60. Der Reservefond dient zur Bestreitung unvorhergesehener größerer Ausgaben und zur Deckung etwaiger Ausfälle.

Hat der Reservefond die Höhe von 10 pECt. des eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt für die Dauer derselben der jährliche Beltrag aus.

§. 61. Ueber die Verwendung der Mittel des Reservefonds hat nur die Generalversammlung zu entscheiden.

Dritter Titel. 1 1

Hypothekarische Darlehne. §. 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar: a. Liegen⸗ schaften innerhalb zwei Drittel, b. Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werthes

Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der 1 Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden.

Der Aufsichtsrath wird festsetzen, welche Art von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maxi⸗ malbetrage beliehen werden dürfen.

§. 63. Das darzuleihende Kapital, einschließlich der demselben vorangehenden Verpflichtungen, darf nicht übersteigen:

8 egbet Blecenschaftet den 24fachen Betrag des jährlichen Nutzungs⸗ erthes;

b) bei Gebäuden den 10fachen Betrag des jährlichen Nutzungs⸗ werthes, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude zur Grund⸗ bezw. Gebäudesteuer nach Maßgabe der (preu⸗ falcech Gesetze vom 21. Mai 1861 abgeschätzt worden sind, jedoch mit olgendem Anhalt:

zu a., daß in den Provinzen Hannover und Hessen⸗Nassau, so wie im Kreise Meisenheim, so lange die Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer nicht zur Ausführung gekommen ist, der Darlehnsbetrag, ein⸗ schließlich der demselben vorangehenden Verpflichtungen, das 250 fache

er von den zu beleihenden Liegenschaften zu entrichtenden Grund⸗ steuer; bei den der Exemtensteuer in den vormals kurhessischen Lan⸗ destheilen unterworfenen Liegenschaften das 500 fache des Jahres⸗ betrages der Grund⸗ 5 Steuer nicht übersteigen darf;

zu b., daß die Beleihung über die Hälste derjenigen Summe nicht hinausgehen darf, mit welcher die verpfändeten Gebäude gegen Feuersgefahr versichert sind.

§. 64. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund⸗ stücken befinden, müssen nach den vom Aufsichtsrathe festgesetzten all⸗ gemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Dar⸗ lehnsvertrages gegen seus efahr versichert sein.

Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand⸗ Entschädigungsgelder auszudehnen.

. 65. Darlehne unter 500 Thaler werden nicht bewilligt.

888 Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, sind entweder 8) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar.

§. 67. Die Annuität wird baar bezahlt.

Sie bestehen aus: a. den Zinsen; b. der Amortisationsquote, welche mindestens ein halbes Prozent der ursprünglichen Darlehns⸗ summe betragen muß; c. einem Verwaltungskosten⸗Beitrage.

Für die Hypotheken⸗Forderungen und Pfandbriefe sind hoͤchstens zwei gleichmäßige Zinssätze zulässig, welche vom Aufsichtsrathe fest⸗ gestellt werden und nicht über 5 pCt. betragen dürfen. Die Annahme eines anderen, als der solchergestalt bestimmten Zinssätze, ist nur mit ministerieller Genehmigung zuläͤssig. 1

„Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmähliche Amortisa⸗ tion des Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert be⸗ zahlt; der auf den amortisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation verwendet. Inwieweit über den amortisirten Theil des Darlehns löschungsfähige II“ zu erthei⸗ len sei, hängt von der Bestimmung des Aufsichtsrathes ab.

Die vorbezeichneten Zahlungen sin an den Orten und zu der Zeit, die von dem Aufsichtsrathe festgesetzt werden, in halbjährigen Raten zu leisten.

st die Zahlung nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ver⸗ fall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von ½ „Ct. des Dar⸗ lehns an bie Gesellschaft bezahlt werden. Aus besonderen Gründen kann jedoch diese Strafe vom Aufsichtsrathe erlassen werden.

§. 68. Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten Amor⸗ tisationsquote noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder auch das Darlehn, insoweit es noch nicht amorti⸗ sirt, ganz sn tilgen. G

Der Aufsichtsrath kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck angenommen werden. 8

Das Amortisationskonto der Darlehnsnehmer enthält die Gut⸗ schrift für: a) die jährliche Amortisationsquote, b) den Zinsen⸗Ueber⸗ schuß, c) die etwaigen weiteren Abzahlungen.

Die Amortisationskonten sind unter fortlaufenden Nummern zu setesg heh wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Konto's mitgetheilt. 8

Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Nummern, ohne Angabe der Namen, der Stand jedes Amortisations⸗ konto's am Schluß des Bilanzjahres aufgeführt wird.

Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Dar⸗ lehnsnehmern in Empfang genommen werden kann.

Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amorti⸗ sationskonto's müssen innerhalb eines Monats nach dieser Bekannt⸗ machung bei der Gesellschaft eingereicht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch stillschweigend den im Verzeichniß aufgeführten Stand seines Amortisationskonto’s als richtig an.

Im steht nicht den ursprünglichen Darlehnsnehmern, sondern den jedesmaligen Eigenthümern des verpfändeten Grundstücks das Recht auf den Amortisationsfonds zu. b

§. 69. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft kündbar:

a) wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zah⸗ lungen sammt etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermine an die Gesell⸗ schaft abgeführt worden sind;

b) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Sequestration oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfall⸗ siges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird;

c) wenn ein Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außer⸗ gerichtlich die Zahlungen einstellt; 8

d) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekari⸗

schen Unterpfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Dar⸗

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lehns geschätzten Werth so gesunken ist, daß der nicht amorti des Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint. rtcgete Thal rungen des Werths der verpfändeten Grundstucke, insofern densendhs

kein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zum Grunde li 5 imgleichen innerhalb derjenigen Provinzen, in welchen das Geset veg 3. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 145) Geltung hat, 87, Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe jenes Ges⸗ sch von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gef 8 schaft zur Kündiguug des gegebenen Darlehns nur in dem Betracl. welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobj 9 nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet; zur Kündigung di deacmeen. eee nur danne wenn der gedeckt bleibende 5

rag desselben ni en geringsten Satz einer zulässige 8 Bewilligung erreicht; b zulässigen arlehns.

e) wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehre Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek 8 8ee uit . Gesellsca getrosfen wird 8

wenn verpfändete Gebäude nicht nach den vom Aufst festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind. chtsrathe

Wenn diese Ausnahme⸗Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. 3

§. 70. Kündbare hypothekarische Darlehne, deren Tilgung in ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter Feeseo e Kündigungsfrist gewährt

„In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und für die Kündigung sechs Monate nicht übersteigen.

Kündbare Darlehne dürfen nur innerhalb derselben Beleihungs. grenzen, welche für unkündbare Darlehne maßgebend sind, und nur auf Höhe des baar eingezahlten Grundkapitals und der Hälfte des Reserpefonds gewährt werden. G

„Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer Darlehne wird der Aufsichtsrath festsetzen.

Der Betrag der zu beleihenden und zu erwerbenden Hypotheken⸗ Forderungen wird auf die nach Absatz 3 zulässige Gesammtsumme der kündbaren Darlehne eingerechnet.

Solche Forderungen müssen dieselbe Sicherheit haben, wie die von der Gesellschaft selbst zu gewährenden Darlehne

§. 71. Jeder Dahrlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft schriftlich eine Adresse innerhalb der im § 6 benann⸗ ten Provinzen des preußischen Staates anzuzeigen, unter welcher die

zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher Ver⸗ igungen an ihn zu bewirken ist. An diese Adresse erfolgen die Zu⸗ stellungen gültig für den betreffenden Darlehnsnehmer und bFu

Rechtsnachfolger im Besitze des verpfändeten Grundstückes, so lange andere Adresse schriftlich der Gesellschaft bezeichnet wor⸗

en ist.

„Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen ge⸗ meinschaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß alinea 1 eine 8 zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle lesgen lange nicht eine andere Adresse der Geseuschaft bezeichnet worden i

Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte in einer einzigen Ausfertigung durch die Post an die Adresse des, oder eines der Betbeiligten nach demjenigen Orte, in welchem das verpfändete Grundstück oder eins von mehreren verpfän⸗ deten Grundstücken belegen ist.

§. 72. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Ge⸗ sellschaff ohne Angabe von Gründen zurückweisen.

„Die Pfandbriefe. §. 73. Die Gesellschaft giebt in Höhe der 88 Aätegehden hypothekarischen Forderungen verzinsliche Pfand⸗

riefe aus.

Ssie lauten auf den Inhaber und werden von der Direktion und einem Mitgliede des 1.“ unterzeichnet und von dem Revisor (vergl. §. 49, Nr. 5) mit der Bescheinigung versehen, daß die vongeschrzsbene Sicherheit in Hypotheken⸗Instrumenten vorhanden sei

vg 2. A 2 .

§. 74. Die Pfandbriefe sind entweder Seitens der Inhaber künd⸗ bar oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber auf eine bestimmte oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Verfallzeit.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist bezw. beim Eintritte der Ver⸗ fallzeit werden die Pfandbriefe zu ihrem Nennwerthe eingelöst.

Die Gesellschaft ist bersshtig. auf egar der ausgeloosten Pfand⸗ briefe eine gleichmäßige, 20 pCt. nicht übersteigende Amortisations⸗ Entschädigung 9. gewähren, welche in ihrem Gesammtbetrage ohne jede Beeinträchtigung der für die Amortisation bestimmten Mittel aus Ersparnissen der Verwaltungskostenbeiträge oder anderweiter Ge⸗ schäͤftserträge zu decken ist.

. 75. Die kündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit lau⸗ tenden Pfandbriefe nebst Zinscoupons resp. Talons werden nach den vom Aufsichtsrathe festzustellenden Schemas ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. 8

Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke und den Zinsfuß wird der Aufsichtsrath festseten. Stücke unter 50 Thlr. sollen nicht aus⸗ gegeben werden.

„Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinscoupons für höchstens zehn Jahre beigefügt. Dieselben sind an den von der Direktion näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar.

Die Zinsen verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem fie fällig geworden sind; dies wird auf den Zinscoupons vermerkt.

§. 76. Die verloosbaren Pfandbriefe nebst Zinscoupons und Talons werden nach den vom Aufsichtsrath festzustellenden Schemas ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. Zu⸗ nächst werden dieselben nach den anliegenden Schemas E., F. und G. ausgefertigt.

Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Talon beigefügt. Gegen Einlieferung des letzteren werden neue Zinsscheine auf se zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels über den Nominal⸗ betrag der Stücke, den Zinsfuß und die Zahlung und Verjährung der Zinscoupons sind auf die verloosbaren Pfandbriefe und die Zins⸗ scheine gleichfalls anwendbar.

§. 77. Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Pfand⸗ briefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. 8

Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rück⸗ zahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechs Mnae vor dem Rückzahlungstermine, mit welchem die Verzinsung aufhört.

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht Zinsscheine.

CN11“ ie üegec abtten Pfandbriefe werden in Gegenwart eines Direktors, eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes und des Revi⸗ sors (vergl. §. 49, Nr. 5) als »ungältig« abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

§. 79. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden ber hc zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung ge⸗

e 8

Die Seitens des Inhabers kündbaren oder auf eine bestimmte Verfallzeit Fifecten Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zu⸗ stehende kündbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypo⸗ theken in gleichem Betrage gedeckt sein.

„Die nach dem Schlußsatz §. 6 unter Umständen in solchen Pro⸗ vinzen und Ländern, auf welche das Hypothekengeschäft nicht aus⸗ Presht ist, zu erwerbenden Hypotheken kommen bei den vorstehenden

estimmungen nicht in Betracht. 1

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie die⸗ nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rück⸗ zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch andere Hypothekenforderungen ersetzt werden, so das im §. 2 Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht er⸗ halten wird. b

§. 80. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert: S

1) durch die Hinterlegung eines den angegebenen Hypotheken⸗ briefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderun⸗ gen in den Archiven der Gesellschaft;

2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem ge⸗

sammten Vermögen, insbesondere mit ihrem

Grundkapital und

Rcservefond ,. Bestimmungen der §§. 17 und 18 begüglich beschädig⸗

er 22298 1 auf beschädigte oder verloren gegangene

vn auch anf und Talons, Anwendung.

88 Von den Darlehnen an Provinzen,

meliorations⸗Gesellschaften ꝛc.

oder verlorener Aktien, bezw. Dividendenscheine und Talons, fin⸗

Pfandbriefe, bezw.

Kreise, Städte, §. 82. Bei Dar⸗

Landesmeche an Provinzen, Kreise, Städte, Landesmvliorations⸗

lehnen/

nd Korporationen aller Art gegeben werden, finden die

Gesellschaften i der vorhergehenden §§. 62— 81, soweit sie sich nicht

estimmungen 8ℳ das Vorhan

densein einer Hypothek beziehen, Anwendung.

8 83. In Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft

verzinsliche O

bligationen (Kommunal⸗Obligationen genannt) aus⸗

gegehen. werden mit den im §. 73 gedachten Unterschriften und einer

des Revisors (vergl. §. 49 Nr. 5)

daß die statuten⸗

Pösgetn Be ung der mit Genehmigung der gesetzlich zuständigen

äßige

Aufsichtsbehörde kontrahirten Kommunal⸗Anleihe vorhanden sei, ver⸗

sehen. übrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Pfand⸗ In allen öe auch für diese Obligationen.

estgesetzten 1 brief festgesthten Auffichtsrecht. §. 81.

Der Staatsregierung

döt die Aufsicht über die Gesellschaft zu. Dieselbe ist zu diesem

Zwecke befugt, einen Kommissarius für beständi bestellen.

g oder für einzelne

S8 1 n 3 Svecs enghe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der Generalversammlung, gültig zu berufen und ihren Berathungen bei⸗ uwohnen, sowie von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Bchriftstücken der Gesellschaft im Geschäftslokale Einsicht zu nehmen.

Transitorische Bestimmungen. §. 8

5. Der vorstehende

aftsvertrag wird hiermit, wie allseitig anerkannt wird, von aasclage Aktionären der Gesellschaft abgeschlossen. 8

Die Kontrahenten haben laut besonderer schriftlicher Erklärung

vom heutigen Tage das gesammte Grundkapital ven 5 Millionen

Thalern gezeichnet, und auf jede gezeichnete Aktie, anerkann

wie biermit allseitig

t wird, bereits 10 pCt. des Nominalbetrages eingezahlt.

§. 86. Die erste Generalversammlung zur Wahl des ersten Auf⸗ chtsrathes findet ohne besondere Einladung im Anschlusse an die dngehung des Statuts statt. Dieselbe wählt ihren Vorsitzenden

1 felbse, dieser Generalversammlung gewähren je 5 gezeichnete Aktien 1 Slimme, jedoch mit der Beschränkung, daß kein Aktionär mehr als 50 Stimmen für sich und in Vertretung abwesender Aktionäre ab⸗

geben kann.

Einer vorgängigen Anmeldung zu dieser Generalversammlung oder der Ausstellung einer Einlaßkarte bedarf es nicht.

§. 87. Der erste Aufsichtsrath soll nach dem Ermessen der Ge⸗ neralversammlung aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern

steht die Befugniß zu, sich durch

Zahl von 15 Mitgliedern zu ergänzen. 8

rralversammlung gewählt. 4 Süel Die erste ordentliche Generalversa

Jahre 1873 statt.

Kooptation bis zur

88. Der erste Aufsichtsrath wird bis zur ersten ordentlichen

mmlung findet im

§. 90. Von den in dieser Generalversammlung gewählten 15 Mitgliedern scheiden alljährlich nach Bestimmung des Looses drei Mitglieder in den ordentlichen Generalversammlungen der Jahre 1874, 75,76, 77 und 78 aus. Die für die solchergestalt ausgeschiedenen

Mitglieder Reugewäaͤhlten fungiren 5 Jahre.

§ 91. Dem ersten Aufsichtsrathe kann eine Vergütung nur nach Artikel 192 des Handelsgesetzbuches bewilligt werden.

§. 92. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, alle Zusätze und Aende⸗ rungen des Statuts vorzunehmen, von welchen das Koͤnigliche Amts⸗ Frnah Hannover die 45v in das Handelsregister, und die

önigliche Staatsregierung d

e Ertheilung des Privilegiums zur Aus⸗

gabe von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen und Obligationen

etwa abhängig machen wird.

Schema A.

Hannoversche Bodenkredit⸗Bank.

Thaler Zweihundert Courant

82

Für gegenwärtige auf den Inhaber lautende

Aktie von Zwei.

hundert Thalern im Dreißigthalerfuße ist der volle Nominalwerth

bezahlt worden.

nichteter Aktien ist gestattet.

Aktien, Dividendenscheinen und Talons vergl. Statuts.

Hannover, den 18.. (L. 8) Der Aufsichtsrath.

(Unterschrift von zwei Mitgliedern.)

Der

Interimsschein

über .. Prozent Einzahlung auf die Akti

Die Mortifikation abhanden gekommener oder ver⸗ 2 2 Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von

§§. 17 und 18 des

Controlbeamte. (Unterschrift.)

2 e NM... .

Inhaber dieses Interimsscheines hat die aus der erfolgten Ein⸗

ahlung von eiß es Betrages einer Aktie statutenmäßig zustehend

Die gerichtliche Mortifikation abhanden ge⸗ nichteter Interimsscheine ist gestattet.

Thalern im Dreißigthalerfuße gleich.. .Prozent

en Rechte erlangt. kommener oder ver⸗

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Interimsscheinen, Dividendenscheinen und Talons vergl. §§. 17 und 18

des 8 18 annover en .. (L. 8.) 1 Der Aufsichtsrath.

8 8 8 8

Hannoversche Bodenkredit⸗

Dividendenschein 7 8 zur

8 8 Actie o zahlbar spätestens am 1. Juli 18. laut näherer Bekanntmachung. Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von

Dividendenscheinen vergl. §§. 17 und 85 des St

Hannover, d 13 Der Aufsichtsrath. (Unterschrift von zwei Mitgliedern in

Dieser Schein ist nach dem die darauf zu erhebende Dividende alsdann der (§. 18 des Statuts).

8

Schema D.

zu dem 8 Dividendenbogen der Actie

Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der denscheine für fernere zehn Jahre nebst einem

terschrift von zwei Mitgliedern.) 8 (Unterschrift von z 4 Der Controlbeamte.

(Unterschrift.) Bank.

atuts.

Faesimile.)

Der Controlbeamte.

(Unterschrift.) 18., ungültig und Gesellschaft verfallen

Hannoversche Bodenkredik⸗B.

IJnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach zehn

Gesellschaft Dividen⸗ uen Talon.

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung des

Talons vergl. §§. 17 und 18 des Statuts. 8 882 Hannover, den 18. 19 8 Der Aufsichtsrath. 111““ (Unterschrift von zwei Mitgliedern in Faesimile.)

8 Den encbeges

Anleihe

8 er Hannoverschen Bodenkredit⸗Bank 8 vom Jahre im Gesammtbetrage von . Millionen... emittirt auf Grund der Allerhöchsten Konzession Seiner Majestät des Königs von

Pfandbrief Litt. über

Die Hannoversche Bodenkredit⸗Bank schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefes unter der im §. 80 ihres Statuts angegebenen Haftung und Garantie

verzinslich zu Prozent jährlich.

Dieser Pfandbrief, von Seiten des Inhabers unkündbar, wird durch die Hannoversche Bodenkredit⸗Bank nach vorgängiger Aus⸗ loosung und öffentlichem Aufgebot nach Maßgabe der umstehenden Amortisationsbedingungen eingelöst.

Die gerichtliche Mortifikation abhanden gekommener oder ver⸗ nichteter Pfandbriefe ist gestattet.

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung eines Pfandbeiefes vergleiche §§. 81, 17 und 18 des Statuts.

Hannover, den 18.. 5

Für die Direktion. Für den Aufsichtsrath. (Unterschrift.) . vncerschfc.

Daß für den vorstehenden Pfandbrief die vorgeschriebenen Sicher⸗ heiten in Hypotheken vorhanden sind, bescheinigt Der Revisor. (Unterschrift.) e. öEE

ngetragen im Register sub Folio gist Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

Rückseite: Abdruck der §§. 73, 79 und 80 des Statuts und der Amortisations⸗Bedingungen.

Schema F.

der Pfandͤbrief⸗Anleihe vom Jahre

halbjährliche Zinsen am bezeichneten Stellen. 8 Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Zinscoupons vergl. §§. 81, 17 und 18 des Statuts. Hannover, den - 188. Sie, Rerfchon. acsimile der Unterschriften von zwei 1 GCacsäane Rchen der Hirektion) Umnesrschrist. Dieser Coupon ist nach dem 1. 18., ungültig.

Rückseite: Angabe der Zahlstellen, bei welchen die Einlösung erfolgt.

Der Controlbeamte.

88 Ibö Souponbogen des Pfandbriefes 1EE“

Schema G.

.9% Pfandbrief⸗Anleihe vom Jahre 18.. Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion Zins⸗ Coupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons Zinszahlstellen ansgechandist Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung des Talons vergl. §§. 81, 17 und 18 des Statuts. Hannover, den. Die Direktion.

Der Controlbeamte. Fasgh. der Unterschrift von zwei

(Unterschrift.) itgliedern der Direktion.)

Das Armee⸗Verordnungs⸗Blatt Nr. 25 hat 1TE ens4 Inhalt: Abänderung des Geldverpflegungs⸗Reglements für die Armee im Kriege durch Gewährung von Equipirungs⸗Beihülfen als etats⸗ mäßige Kompetenz. Dislokation der Feld⸗Artillerie. Ersatz von Dienst⸗Instruktionen, Reglements ꝛc. Zählung der Militärpferde am 10. Januar 1873. Kompetenzen der zum Lehr⸗Kursus für das Ober⸗Roßarzt⸗Examen kommandirten Stabs⸗Roßärzte. Feegni derjenigen preußischen Eisenbahn⸗Verwaltungen, welche das Bundes⸗ Reglement für die Beförderung von Truppen und Armee⸗Bedürfnissen auf den Staats⸗Eisenbahnen eingeführt haben. Berichte über Dienstleistungen der Offiziere der Kriegs⸗Akademie während der Ferien. Nachweisung der im 3. Quartal 1872 vorgekommenen Ver⸗ änderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen Telegraphen⸗Statio⸗ nen. Vernichtung der disponible gewordenen Expemplare des Regle⸗ ments über die Organisation der Feldgensdarmerie vom 7. Januar 1869. Musterungsberichte. Recherche nach dem Verbleib eines vermißten Musketiers vom 8. Pommerschen Infanterie⸗Regiment Nr. 61. Recherche nach dem Verbleib vermißter Mannschaften des 2. Hanseatischen Infanterie⸗Regts. Nr. 76. Aufgefundene Ringe. Das ⸗Marine⸗Verordnungs⸗Blatt⸗Nr. 20 hat folgenden Inhalt: Vorläufige Bestimmung über die Vollstreckung der Freiheits⸗ strafen in der Kalserlichen Marine am Lande. Einsetzung von Ab⸗ wickelungsbureaus bei den Marinestationen der Ost⸗ und Nordsee. Untersagung von Abänderungen im Kleiderschnitt der Mannschaften. Abänderung des Reglements vom 28. Oktober 1871 M.⸗V.⸗Bl. Nr. 16 de 1871 betreffend Annahme und Ausbildung der Werft⸗ schreiber, Werkstattschreiber und Werftsekretäre. Transport von Effekten und Kleidersäcken der Marine⸗Mannschaften. Instandhal⸗ tung aptirter Zündnadelwaffen. Zahlung der Vergütigungen für wiehergefunben⸗ Munition. Unentgeltliche Ausstellung der im §. 14 des Statuts der Lebensversicherungs⸗Anstalt für die Armee und Marine vorgeschriebenen militärärztlichen Gutachten. Legitimation der zum Geldempfange kommandirten Offiziere ꝛdc. Die Erwär⸗ mung der Arrestzellen ꝛc. betreffend. Kompetenzen der nach Ort⸗ schaften außerhalb Preußens zu entlassenden Mannschaften. Requi⸗ rirung von Karten ꝛc. Seitens der in See gehenden, nicht in Dienst gestellten Schiffe. Inbate,e, geichniß der ücherkisten betreffend ꝛc. Betrifft Anstrich S. M. Schiffe und Fahrzeuge. Kunst und Wissenschaft. Das 14. Heft der »Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine« (redigirt von Heinrich von Löbell, Oberst z. Disp., Verlag von F. Schneider & Comp. in Berlin, Unter den Linden 21) enthält: Der deutsch⸗französische Krieg und das Völkerrecht. Von Dr. Felix Dahn, Professor des Völkerrechts zu Würzburg (Schluß). Die Belagerung von Straßburg 1870. Die französische Marine während des Krieges 1870—71. (Nach dem Augustheft 1872 der Revue maritime et coloniale). Toul in strategischer, statistischer, kunstwissenschaftlicher und geschichtlicher Beziehung. Vortrag, gehalten

in der militärischen Gesellschaft zu Toul den 4. April 1872 von v. Taysen,

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1— 1.“

Hauptmann im Oldenburg. Inf.⸗Regt. Nr. 91. Die Kavallerle im deutsch⸗französischen Kriege 1870 71. Umschau auf maritimem Gebiete. Umschau in der Militärliteratur: v. Schell, Operationen der I. Armee. Lauer, Spreng⸗ und Zündversuche. Vom Rhein zur Loire. R. v. B., Das Gefecht. Formanoir, tactique de la cavalerie. Beilagen: Uebersichtsplan zur Belagerung von Straßburg 1870. Plan der Belagerungsarbeiten bei Straßbur 1870. Uebersicht von den bei der Belagerung von Straßburg 187. erbauten Batterien. 8 Ueber das in Baireuth zu errichtende Wagner⸗Theate meldet die »Oberf. Z.«: Die Länge des Theaters erstreckt sich einig Schritte vor dem Grundstein bis an das Ende des eben ausgehobe nen, circa 50 tiefen, viereckigen Grabens. Die Breite des Theaters wird, wenn man bie Seitenflügel dazu rechnet, wohl eine ähnlich Dimension (290 annehmen. Die gegenwärtig ausgehobene, vier eckige Grube wird so ziemlich den Umfang des eigentlichen Bühnen⸗. hauses und der damit zusammenhängenden Räumlichkeiten darstellen Der Raum zwischen der Grube und dem Grundstein wird den Zu schauerraum abgeben, der auf nur 1500 Zuschauer berechnet ist und terrassenförmig gegen die Bühne abfällt. Die Vorderfront des Ge- bäudes hat den Mittelpunkt am Grundstein und wird in einer Kreis⸗ linie geführt, die auf dem Bauplatze selbst durch einen kleinen Graben mackirt ist. Die Vorderfront hat eine offene, von Säulen getragene Vorhalle. Eine Auffahrt oder dergleichen ist nicht besonders ange⸗ bracht. Rechts und links an die erwähnte Halbkreislinie sind zwei massive steinerne Anbauten angebracht, in denen sich die Ein⸗ und Aufgänge, sowie Zimmer für den Verwaltungsrath und anwesende Fürsten befinden. Da, wo man sich die Scheidung des Bühnen⸗ raumes vom Zuschauerraum denken muß, sind dann ebenfalls zwei solcher Schlußbauten mit ähnlicher Einrichtung angebracht. Der für die Bühne ꝛc. gedachte Theil des Gebäudes ist äußerlich schon kenntlich durch vier steinerne Wasserthürme, die durch vier Fachwände ver⸗ bunden sind und ein Separgtdach einschließen. Der Zuschauerraum ist außen kenntlich durch einen kuppelförmigen Aufbau, der jedoch nicht gewölbt, sondern in Ecken gehalten ist. Die Bühne hat eine Breite von 95/ und eine Höhe von 79˙" der Raum unter der Bühne hat eine Tiefe von 371. Das Orchester liegt zwischen Zuschauer⸗ und Bühnenraum, aber 13! tiefer als das Podium der Bühne. Die vordere Bühnenöffnung, die durch den Vorhang ausgefüllt wird, ist 45 breit und 42 hoch. Um die e. herum befinden sich die An⸗ kleidezimmer für das Sängerpersongl und die Magazine. Der ganze Bau wied aus Holz mit leichter Vermauerung hergestellt, also von Fachwerk. Nur die vier Wasserthürme und die schon erwähnten vier Eckbauten werden massiv und von Stein. Zierrathen bekommt das Gebäude gar nicht. Te soll dagegen die Ausstattung der Bühne werden, und es sind hierzu die Anordnungen bereits getroffen. Stuttgart, 1. November. Die in der staatswirthschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen erledigte ordentliche Professur ür Nationaloͤkonomie, Polizeiwissenschaft, Politik und Encyklopaͤdie der Staatswissenschaften ist dem ordentlichen Professor Dr. Schön⸗ berg in Freiburg übertragen worden.

Landwirthschaft.

Berlin, 5. November. Der ständige Ausschuß des Landes⸗ Oekonomie⸗Kollegiums hat in seiner Sitzung am 30. Oktober noch den Antrag des Hrn. Capaun⸗Carlowa: »Das Landes⸗Oekono⸗ mie⸗Kollegium wolle erklären: »»Das Institut der landwirthschaft⸗ lichen Wanderlehrer hat sich als ein äußerst wirksames Mittel zur Hebung der Landwirthschaft bewährt«« und wolle daher Se. Excellenz den Herrn W für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten er⸗ suchen, »die landwirthschaftlichen Vereine in ihren Bemühungen zur Erweiterung dieses Instituts durch möglichst reichliche Geldbewilligun⸗ en su unterstützen ;«« in Berathung gezogen. Der Referent, Herr ichter⸗Schreitlacken, rekapitulirte sein gedruckt vorliegendes Keferat und empfahl folgende beide von ihm gestellte Anträge zur Annahme: 1) » Das Kollegium wolle erklären, das Institut der Wanderlehrer hat sich als ein äußerst wirksames Mittel zur Hebung der Landwirth⸗ schaft bewährt.« 2) »und wolle daher das Kollegium Se. Excellenz den Fam Minister ersuchen, die landwirthschaftlichen Vereine in ihren

emühungen zur Erweiterung dieses Institutes durch möglichst reich⸗ liche Geldbewilligungen zu unterstützen.« Nachdem der Vorsitzende, Geheimer Ober⸗-Regierungs⸗Rath v. Nathusius, ohne die Wichtigkeit des Institutes in geeigneten Fällen verkennen zu wollen, sich dahin ausgesprochen hatte, daß vor Uebertreibungen in dieser Beziehung zu warnen sei, daß übrigens seit drei Jahren alle motivirten Gesuche auf Subventionen für Wanderlehrer bewilligt seien, daß sogar der Fall vorgekommen, daß man aus Mangel an geeigneten Lehrern die bewil⸗ ligten Mittel nicht habe verwenden können, und nachdem auch von anderer Seite Einwendungen gegen die Anträge des Referenten und auch gegen die Motive des Antragstellers erhoben worden, wurde die Angelegenheit durch Annahme des nachstehenden von dem Grafen von Borries gestellten Antrags erledigt: »In Berücksichtigung, daß das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium bereits in der Sitzung von 1867 den Gegenstand empfohlen hat und daß nach zuverlässigen Mitthei⸗ lungen im Ausschusse in den dafür geeigneten Faͤllen die erforderliche Unterstützung von dem Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bewilligt ist, so liegt gegenwärtig keine Veranlassung einer Befürwortung des Antrages vor.«— In der Sitzung am 31. Oktober beschäftigte sich der ständige Ausschuß mit der Besprechung eines von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorge⸗ legten Entwurfs zu einen Fischereigesetz für die preußischen Staaten. Den Verhandlungen wohnte als Ministerial⸗Kommissarius der Ge⸗ heime Regierungsrath Marcard bei. Man schlug den Gang der Ver⸗ handlungen in der Weise ein, daß zunächst die in den Motiven aus⸗ gesprochenen Grundsätze, welche für die Aufstellung des Entwurfes maßgebend gewesen find, einer Berathung unterzogen wurden. Hierbei wurde zuvörderst die Vorfrage, ob es vorzuziehen sei, die Angelegenheit wie bisher lokal oder provinziell zu regeln oder ob man nunmehr dazu übergehen wolle, ein einheitliches Fischereigesetz für das f Staatsgebiet zu schaffen? diskutirt. Man enischied sich für die Aufstellung eines einheitlichen Fischereigesetzes. Nunmehr wurden die einzelnen Grundsätze besprochen. Der Grund⸗ satz: 1) die wilde Fischerei in den die schonungslose und regellose Ausübung der Fischerei durch Berechtigte und Unberech⸗ tigte ohne alle Rücksicht und ohne alle Sorge für die Zukunft muß entschieden bekämpft werden; erhielt die Zustimmung des Aus⸗ chusses. Dasselbe geschah mit den beiden folgenden Grund⸗ ätzen: 2) Gewisse absolut schädliche Fangarten und Fang⸗ mittel müssen es verboten, bezw. beschränkt werden. 3) Während der Schonzeiten muß der Fischfang ruhben, das Feilbieten, der Verkauf und der Versandt von Fischen muß für diese Zeit verboten werden, auch der Verkauf und Versandt solcher Fische, welche mit Rücksicht auf ihr Maaß und Gewicht nicht efangen werden dürfen, muß durch das Gesetz ausgeschlossen werden.

ei dem Grundsatz: 4) Für die Erhattung des Fischbestandes ist es nothwendig, Schonreviere herzustellen, in welchen jede Art des Fisch⸗ fanges unterbleiben muß, entspann sich eine längere Debatte. Derselbe fand auch die Zustimmung des Ausschusses, nach dem der eingebrachte Antrag: »Für die Erhaltung des Fischstandes können Schonreviere hergestellt werden, in welchen jede Art des Fischfanges unterbleiben muß« abgelehnt worden war. Der Grundsatz: 5) Zu Gunsten der Binnenfischerei muß Vorsorge getroffen werden, daß die Hindernisse, welche den Zug der Wanderfische versperren, moͤglichst beseitigt werden, wurde accep⸗ tirt. Als höchst bedeutungsvoll anerkannt wurde der Grundsatz: 6) die Verunreinigung der Gewässer durch Zuführung solcher Stoffe, welche den vilchbestand vernichten, muß, soweit es mit Rücksicht auf andere Interessen möglich ist, beseitigt oder beschränkt werden. Nachdem der Einwurß daß dieser Grundsatz nicht in ein Fischerei⸗ Gesetz, sondern in ein Gesetz über die Benutzung der öffentlichen Ge⸗ wässer gehöre, widerlegt worden war, wurde dem Grundsatze zuge⸗ stimmt, was auch mit dem letzten Grundsatze geschab: 7) die Aufsicht über die Fischerei muß geregelt und vorzugsweise solchen Organen anvertraut werden, in deren eigenem Interesse die Erhaltung und Verbesserung der Fischerei liegt; nachdem gegenüber den erhobenen Bedenlen ausgeführt worden war, daß es sich hier nur um die un⸗ mittelbare Aufsicht der Fischerei handele, die Ober⸗Aufsicht aber den Organen der Regierung verbleibe.

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