Prseraten-⸗Expedition
des Deutschen Reichs⸗Anzeigers
und Königlich Preußischen Berlin, Zieten⸗Platz Nr. 8.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
von uns wegen Entziehung vom Militärdienste resp. Militär⸗Ungehorsam in den Anklagestand versetzte Personen, als
1) Schieferdecker Johann Wilhelm Eduard Knörnschild von
ottiga 8 2 Whet ohann Christian Karl Schneider von Göritz und
3) Schuhmacher Johann Friedrich Waldös, gen. Hofmann, von Venzka,
werden wegen Unbekanntseins ihres derzeitigen Aufenthaltsortes hier-
durch öffentlich geladen, in dem auf 5 . 9 ef Bonnerfirg, den 22. Februar 1823,
Jormitt. 5 Uhr, “ anberaumten Haupt⸗Verhandlungstermine in dem für die öffentlichen Sitzungen des Kreisgerichts hier bestimmten Saale zu er⸗ sccheinen und sich über dis wegen des obenerwähnten Vergehens erho⸗ benen Anklagen, zu deren Erweislichmachung von Fürstl. Staats⸗ anwaltschaft jene eine Anzeige des Fürstl. Landraths⸗Amts Ebers⸗ dorf und sonstige Urkunden als Beweismittel angegeben sind, zu ver⸗ antworten, während bei ihrem Nichterscheinen An eklagte zu erwarten
eine endliche Entscheidung ertheilt werden wirrdd. Schleiz, den 29. Oktober 1872. Fürstl. Reuß⸗Pl. Kreisgericht. Hertwig.
Handels⸗Register.
Für das Geschäftsjahr vom l. Dezember 1872 bis November 1873 sind: I. zur Bearbeitung der auf die Füh⸗
rung des Handels⸗ und Genossenschaftsregisters sich beziehenden Ge⸗ schäfte: 1) als Richter: der Kreisgerichts⸗Nath Gomille und in essen Vertretung der Kreisgerichts⸗Rath Giersberg, 2) als Sekretär: der Kanzlei⸗Direktor Behuneck und in dessen Vertretung
der Bureau⸗Assistent Knetsch bestellt, und II. zur Veröffentlichung die gedachten Register der Deutsche Neichs⸗
der Eintragungen in — und Preußische Staats⸗Anzeiger, die Schlesische Zeitung und die Breslauer Zeitung bestimmt worden.
Breslan, den 5. November 1872. Ksnigliches Kreisgericht.
„ Die auf Führung des Genossenschaftsregisters sich beziehenden
eschäfte werden für die Dauer des Geschäftsjahres 1873 bei dem unterzeichneten Gericht von dem Stadtrichter Dr. George und in Verhinderungsfällen von dem Stadtgerichts⸗Rath von Bergen unter Mitwirkung des Stadtgerichts⸗Sekretairs John bearbeitet. Die Eintragungen in das gedachle Register werden durch den Dentschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, sowie die Breslauer, die Schlesische und die Breslauer Morgenzeitung bekannt gemacht werden
Breslau, den 7. November 1872. Königliches Stadtgericht.
Die Eintragungen in das Handelsregister des unterzeichneten Ge⸗ richts werden für das Geschäftsjahr 1873 durch den Deutschen Neichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Schlesische und Breslauer Zeitung, sowie das Breslauer Handelsblatt betannt ge⸗ macht werden. Zur Bearbeitung der auf Führung des Handels⸗ registers sich beziehenden Geschäfte ist für die Dauer des Geschäfts⸗ jahres 1873 der Stadtrichter Dr. George als Gerichts⸗Kom⸗ missarius bestellt und diesem zur Verhinderungsfällen der Stadtgerichts⸗Rath v. Bergen bei⸗ geordnet worden. Die Führung der Register selbst ist dem Stadt⸗ IEböbgöe John übertragen worden.
reslau, den 7. November 1872. iglich 8
———— “
C
1) Die Liquidation der hier unter der Firma Engelbrecht 8 Fischer bestandenen offenen Handelsgesellschaft ist beendigt.
ermerkt bei Nr. 203 des Gesellschaftsregisters.
2) Der Kaufmann Wilhelm Ludwig Engelbrecht hier ist als In⸗ baber der Firma W. Lyuydwig Engelbrecht hier unter Nr. 1369 des Firmen⸗Registers eingetragen,
zu 1 und 2 zufolge Verfügung von heute. Ie ee. den 8. November 1872. önigliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.
Der sius Swekanhe, Rfaa c tach “ nd aus der Handelsgesellschaft Huasthoff & Comp. ausgeschieden Aschersleben, den 6. November 1872. 8 8 8 Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Handelsregister Königliches Kreisgericht zu Halle a. S. In unser Gesellschaftsregister ist bei der Nr. 174, unter der
Firma „G. & H. Schulze“ zu Halle a. S. eingetragenen offenen Handelsgesellschaft, Folgendes Col. 4 vermerkt: Eingetreten in die Gesellschaft sind seit dem 1. September 1871 als Mitglieder: 8 8 der Kaufmann Carl Robert Schulze, 4) der Kaufmann Hermann Paul Schalze, 8 b b beide d 4. S. “ 1 6 ingetragen zufolge Verfügung vom 2. November 1872 am 4. dess. Hers. u. Js.
56 b
Handelsregiste r. Königliches Kreisgericht zu Halle a. S. vn unserem Gesellschaftsregister ist unter Nr. 238 Folgendes vermerkt: Firma der Gesellschaft: Selle be Maschinen⸗Fabrik und Eisengießerei. Sitz der Gesellschaft: Halle a. S.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:
1) Die Gesellschaft ist nach dem Gesellschafts⸗Vertrage vom
Aushülfe, sowie zur Vertretung in
haben, daß die Hauptverhandlung auch in ihrer Abwesenheit gehalten genden
“
Oeffentlicher
; b dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind. §. 3
5) Die Gesellschaft erklärt sich und zeichnet unter der Firma durch mindestens zwei Vorstands⸗Mitglieder oder ein Vor⸗ stands⸗Mitglied und einen Prokuristen. §. 15.
6) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei vom Aufsichts⸗ rathe ernannten Mitgliedern, welche entweder angestellte Direktoren oder für die Dauer ihres Vorstandsamtes aus dem Aufsichtsrathe ausscheidende Mitglieder des Letzteren sind.
7) Es sind zu Vorstands⸗Mitgliedern und zwar als angestellte Direktoren: 1
der und Fabrikbesitzer Richard Riedel und der Ingenieur und Fabrikbesitzer Johannes S sowie als Deltgirte des Aufsichtsraths: der Direktor Geor “ Walter sen., 1 der Rechtsanwalt Ludwig Herzfeld, 8 llümmtlich zu Halle a. S. gewählt und befindet sich da Wahlproiokoll vom 18. Oktober 1872 schrift in dem oben gedachten Beilagebande E,ä zufolge Verfügung vom 30. Oktober 1872 am fol⸗ age.
. Handelsregister. Königliches Kreisgericht zu Halle a. S. Die Seitens der Handelsgesellschaft
Gebrüder CLöwendahl zu Cöln mit der
dem ertheilte,
Kollektivprokura ist erloschen 2. November 1872 am selbigen
Max Rothschild & Paul Kuhl
und geloͤscht zufolge Verfuͤgung vom Tage.
Niederlassung zu Halle a. S., Max Rothschild zu Halle a. S
V ertheilte Prokura zufolge der Verfügung vom 2. November 1872 am selbigen Tage eingetragen.
G Bekanntmachung. 9 Füser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. nossenschaft: „Vorschuß⸗Verein zu Zeitz, eingetragene Genossenschaft“
Fesgen s eingetragen worden: An ist der Schlossermeister Gustav Soͤllner zu Zeitz zum Vorstands⸗ mitglied gewählt worden. 8 Zeitz, den 5. November 1872. 8 Koͤnigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Handelsgerichtliche Bekanntmachung. In das hiesge EEEö. ist heute eingetragen: 1) zur Firma: M. Schmidt, Fol. 14, Spalte 9: Firma ist erloschen. 2) sub Fol. 156: 8 Firma: F. Neinecke, M. Schmidt Nachfolger. Ort der Niederlassung: Rönnebeck. 1 Firmeninhaber: “ Fritz Reinecke in Roͤnnebeck. Blumenthal, 9. November 1872. 8 Königliches Amtsgericht
Im Firmenregister des
Kaufmann Franz Otto Just und die Handelsgärtner Ju- Albert Just hierselbst
18. Oktober 1872, welcher sich in beglaubigter Abschrift in dem für diese Gesellschaft angelegten Beilagebande zum Ge⸗-
sellschaftsregister H. 77 gen. befindet, eine Aktiengesellschaft
und auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. §. 1 des Statuts.
2) Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der
Erwerb, Betrieb und die Erweiterung von Etablissements,
velche zum Zwecke des Maschinenbaues und der Eisengießerei dienen, sowie der hierzu erforderlichen Grundstücke und An⸗ agen, zunächst insbesondere derjenigen, welche der Firma Riedel & Kemnitz zu Halle a. S zur Zeit gehören. §. 2. 3) Das Grundkapital beträgt 300,000 Thlr. in 1500 Stück auf den Inhaber lautenden Aktien zu 200 Thlr.; es kann jedoch dieses Kapital nach Beschluß des Aufsichtsraths auf 500,000 Thlr. erhöht werden. §. 4. b 4) Die S der Gesellschaft werden in der Berliner Börsen⸗Zeitung, 8— dem Berliner Börsen⸗Courier, 8 der Berliner Bank⸗ und Handelszeitung, der National⸗Zeitung, 8 der neuen Boͤrsen⸗Zeitung, 18 der Halleschen Zeitung veröffentlicht und zwar werden sie vom 1 mit Ausnahme der Berufungen zu den General⸗ ver ammlungen, welche von dem Vorsitzenden des Aufsichts⸗
8
Vorstande unter⸗
Nr. 5 in Col. 6 vermerkt: . Die Firma „Fr. Ebenau“ ist erloschen. Limburg, den 7. November 1872. Königliches Kreisgericht I.
Im Firmenregister des Amts Limburg wurde heute bei lfd.
Nr. 9 in Col. 6 vermerkt: Die Firma „C. J. Biegel“ ist erloschen.
Limburg, den 8. November 1872.
Königliches Kreisgericht I.
Im Gesellschaftsregister des Amts Dicz wurde heute bei Ifd. Nr. Col. 4 bezüglich der Diezer Bau⸗Aktien⸗Gesellschaft vermerkt:
An die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes Johann Martin von Diez ist am 22. Juli 1872 Wilhelm Schaffner von da als solches gewählt worden.
Limburg, den 9. November 1872. 8
Die Eintragungen in unser Handelsregister werden in der Zeit vom 1. Dezember 1872 bis dahin 1873 in dem öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Minden, in dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger und im Warburger Kreisblatt bekannt gemacht und die desfallsigen Geschäfte von dem Herrn Kreisricher Engels und Herrn Kanzlei⸗Rath Finke bearbeitet.
Warburg, den 4. November 1872. Koͤnigliches Kreisgericht.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, g Vorladungen u. dergl.
Ueber den Nachlaß des zu Polnisch Fuhlbeck am 4. April cr. verstorbenen Licutenants Arthur Traugott Eduard Grabs von Haugs⸗ dorf ist das erbschaftliche Liquidationsverfahren eröffnet wor⸗ den. Es werden daher die sämmtlichen Erbschaftsgläubiger und Lega⸗ tare aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, bis zum 1. Januar 1823 ein⸗ schließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat zugleich eine Ab⸗ schrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Die Erbschaftsgläubiger und Legatare, welche ihre Forderungen nicht innerhalb der bestimmten Frist anmelden, werden mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß dergestalt ausgeschlossen werden, daß sie sich wegen ihrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was nach vollständiger Berichtigung aller rechtzeitig angemeldeten Forde⸗ rungen von der Nachlaßmasse, mit Ausschluß aller seit dem Ableben des Erblassers gezogenen Nutzungen, übrig bleibt.
Die Abfassung des Präklusions⸗Erkenntnisses findet nach Ver⸗ handlung der Sache in der auf den 9. Januar 1828, Vormit⸗ tags 10 Uhr, in unserem Audienz⸗Zimmer Nr. 6 anberaumten öffentlichen Sitzung statt. 1
Deutsch Erone, den 8. November 1872.
Königl. Preuß. Kreisgericht. Erste Abtheilung.
81
Der am 9. Februar 1800 dahier geborene Johann Martin Linde, welcher bescheinigter Maßen in unbekannter Ferne abwesend ist, bezw. dessen Leibeserben, werden hiermit aufgefordert, sich binnen einer Frist von vier Monaten, von heute an gerechnet, an hiesiger Gerichksstelle zu melden, widrigenfalls ꝛc. Linde für todt erklaärt wird und die demselben deferirte Erbschaft der am 19. Juni 1872 da⸗ hier verstorbenen Margaretha Elisabeth Schäffer an die anderweitigen Präsumtiverben derselben ausgehändigt wird.
Cassel, den 5. November 1872. 8
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Schultheis.
in beglaubigter Ab- verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem V dem Gerichte oder dem Verwalter der Ma und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zu Konkursmasse abzuliefern. z8 1 gleichfirmirten Zweig⸗Niederlassung zu Halle a. S., .“ als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufge ordert, ihn
unter Nr. 106 des hiesigen Prokurenregisters eingetragene
Stelle des mit dem Tode abgegangenen Dr. med. Beckmann
nserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
udolf Mosse in Berlin, Leipzig, Jamburg, Frank⸗
furt a. 11., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
99 18251 Konkurseröffnung. 8 Ueber das Vermögen des Kaufmanns Theodor Thien n Cremmen ist am 7. November 1872, Nachmittags 1 Uhr, der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahl ungg einstellung auf den 1. November 1872 festgesetzt.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kreisgerichte Sekretär Eisermann, zu Cremmen wohnhaft, bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, n dem auf 8
den 14. November 1822, Vormittags 14 Uhr, in unserm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 27, vor dem Kommissse Herrn Kreisrichter Wiesner, anberaumten Termin ihre Erklärunga und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die L. stellung eines anderen einstweiligen Verwalters abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papierg oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder weltz ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben
em Boesitz der Gegenstäng bis zum 15. Dezember 1872 Finschlkäsrich se Anzeige zu machae
Pfandinhaber und andere mit densel
gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den i
ihrem Besitz besindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. Zugleich werden alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüch
Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mi dem dafür verlangten Vorrecht ““ bis zum 15. Dezember 1872 einschließlich
bei uns schriftli Protoko melde 2 de „Dagegen ist im gedachten Prokurenregister unter Nr. 115 die schriftuch oder zu Protokolle anzumelden und d mnaͤchst zu Seitens der vorgedachten, sub Nr. 2, 8 des hiesigen Gesellschafts⸗ Ff registers eingetragenen Handelsgesellschaft . Gebrüder Löwendahl zu Coͤln mit einer gleichfirmirten Zweig
Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frißt angemeldeken orderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven
am c. Dezember 1822, Vormittags 10 Uhr, in unserm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 27, vor dem genannten
Verwaltungspersonals
Kommissar, Herrn Kreisrichter Wiesner, zu erscheinen.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in
1 r in unserem Gerichtsbezirte wohnt, muß bei der Anmeldung seiner
Forderung einen am
5 die Ge hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bel uns berechtigten aus⸗
Denjenigen, welchen an ö11“ fehlt, die Rechts⸗ . . I. 8 anwalte Schultze und Bergmann und der Justizra ahn zu S
vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage Colonne 4 huls 9 1 stirath — n Sach
wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.
waltern vorgeschlagen. Spandau, den 7. November 1872. g iche Kreisgericht. Abtheilung I. Der Kommissar des Konkurses.
[3220] Bekanntmachung. Der Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns H. Strell⸗ nauer zu Thorn ist durch Ausschüttung der Masse beendet. Thorn, den 31. Oktober 1872. v Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
88
888 v“ Nachdem im heutigen Termine unter den Gläubigern des Fabri⸗ kanten George Schreiber die Güte fruchtlos versücht und daher der Konkurs über dessen Vermögen erkannt worden ist, so werden die be⸗ und unbekannten Gläubiger des gedachten Schreiber hiermit öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen in dem auf den 7. Jannar 1873, Vormittags 9 Uhr, angesetzten Termine anzumelden und durch Vorlegung der Beweisstücke gehoͤrig zu begründen und zwar unterm Rechtsnachtheile der Ausschließung von diesem Verfahren.
Zugleich wird Nachricht gegeben, daß der bisherige Kurator Herr
Rechtsanwalt Schwarz desinitiv als Kurator beibehalten worden st
und zugleich zum Kontradiktor bestellt werden wird. Melsungen, 7. November 1872. Känigliches Amtsgericht. Collmann [3133] — Nachdem der Kaufmann Salomon Philippson hierselbst früber zu Letschin, ein Verfahren aus §. 6 der Konstitution vom 17. Dezember 1834 beantragt hat, auch der Cämmerarius Risch hier⸗ selbst zum curator bonorum interimisticus bestellt worden iish wer en nunmehr alle Diejenigen, welche Forderungen und Anspruche voüder den ꝛc. Philippson zu haben vermeinen, hierdurch geladen, elbige am
Dienstag, den à48. Jaunar 1823, Vormittags ü0 Uhr, vor uns gehörig anzumelden, auch die etwaigen Originalien b legen, unter dem ein für allemal angedrohten Rechtsnachtheile’ be⸗ ziehungsweise der Abweisung von der vorhandenen Masse und des Verlustes ihres Beweises durch die Originalien. Ferner wird zum Versuch der gütlichen Beilegung des Debitwesens, event. zur Wahl eines curator bouorum und zur Prioritätsausführung ein ander⸗ weitiger Termin angesetzt auf .
Dienstag, den Ts. Januar 1828, Vormittsgs 11 11 zu welchem die dann nicht präkludirten Philippsonschen Kreditoren hierdurch unter dem ein fuüͤr allemal angedrohten Rechtsnachtheile resp. des Gebundenseins an die Beschlüsse der Erschienenen und des Aut⸗ schlusses mit der Prioritätsausführung, und mit dem Bemerken vor⸗ geladen werden, daß Ablehnungen und Fristgesuche etwaiger Bevol⸗⸗ mächtigter nur im Falle einer auf Widerspruch gerichteten Spezial⸗ vollmacht zu beachten sind, während bloße schriftliche Erklärungen überall nicht berücksichtigt werden. 8
Den auswärts wohnenden Philippsonschen Kreditoren wird end⸗ lich aufgegeben, spätestens im zweiten Termine procuratores in loco zu bestellen sub praejudicio pro omni des Gebundenseins an die etwaigen späteren Beschlüsse der hiesigen und der hierort t btenen Kreditoren. 8 Stavenhagen, den 14. Oktober 1872.
Großherzogliches Stadtgericht.
[3281] Proeclamn. Der am 11. September 1872 bierselbst verstorbene Nachtwacht⸗ meister Johann Ferdinand Igenisch hat in seinem am 20. Septem⸗ ber 1872 publizirten Testamente eine Ehefrau Caroline geb. von Lukowski und einen Sohn erster Ehe Adalbert Jaenisch neben der verehelichten Schicklinsky, Ida geb. Jänisch, zu Erben auf den Pflichttheil eingesetzt. 8 Dies wird denselben, da ihr Aufenthalt unbekannt ist, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 1. November 1872. Koͤnigliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
[3282] Proelama. In dem am 9. Juli 1872 publizirten Erbvertrage des Weiß⸗ gerbermeisters Johann Carl Wilhelm Fintzelius mit seiner Eheftan Charlotte Louise, geb. Martini, sind die Söhne des Schlächtermeister Wilhelm Martini zu Straußberg, zu denen 8 ““ 1) der Schlaͤchter Wilhelm Martini,; 2) der Kaufmann Max Martini 8 1 gehören sollen, zu substituirten Miterben und zu Legatarien eingesch Dies wird denselben, da ihr Aufenthalt unbekannt ist, hierdu⸗ öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 5. November 187222 — 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. weite Beilage
Kriegs⸗Ministerium.
Kriegsartikel und Püte h tesssrhnung für das eer.
llerhöchste Verordnung über die Einführung neuer 8 iAhn für das Heer vom 31. Ottober 8 82
Die beifolgenden, von der hierzu von Mir berufenen Immediat⸗ Kommission entworfenen, neuen Kriegsartikel für das Heer habe Ich eute vollzogen und beauftrage Sie, die zur Einführung derselben er⸗ orderlichen Anordnungen zu treffen.
Zugleich bestimme Ich, daß diese Kriegsartikel:
]) bei jeder Compagnie, Schwadron und Batterie sogleich nach ihrer Bekanntmachung und demnächst alljährlich mehrmals, sowie
einem jeden neu eintretenden Soldaten vor der Ableistung des Soldateneides langsam und deutlich vorgelesen werden sollen,
2) den der deutschen Sprache nicht kundigen Soldaten aber in ihrer Muttersprache vorzulesen und zu diesem Zweck die nöthigen Uebersetzungen alsbald anzufertigen sind.
Diese Meine Ordre ist der Armee bekannt zu machen.
Berlin, den 31. Oktober 18728
1 Graf v. Roon. An den Kriegs⸗Ministteteer. b. Kriegsartikel für das Heer.
Art. 1. Der Soldat muß stets der ernsten Pflichten seines Be⸗ rufs eingedenk und dieselben gewissenhaft zu erfüllen eifrig bemüht sein.
Art. 2. Die unverbrüchliche Wahrung der im Fahneneide ge⸗ lobten Treue ist die erste Pflicht des Soldaten, Nächstdem erfordert der Beruf des Soldaten: Kriegsfertigkeit, Muth bei allen Dienst⸗ obliegenbeiten und Tapferkeit im Kriege, Gehorsam gegen den Vor⸗ gesetzten / SH. in und außer dem Dienste, gutes und rechtliches Verhalten gegen die Kameraden.
Art. 3. Wer in der Absicht, den Fein zu begünstigen, oder die deutschen oder verbündeten Truppen zu schädigen, sich mit dem Feinde in eibindang setzt, oder wer in solcher Absicht durch sonstige Hand⸗ lungen oder Unterlassungen die deutschen oder verbündeten Truppen in Gefahr, Unsicherheit oder Nachtheil bringt, bricht die eidlich gelobte Treue und macht sich des Kriegsverraths schuldig.
Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits⸗ und Ehren⸗ strafen oder mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafen treffen, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden, Denjenigen, der ein zu seiner Kenntniß gelangtes verrätherisches Vorhaben nicht alsbald seinem Vorgesetzten anzeigt. . 1 .
Art. 4. Dem Soldaten soll seine Fahne heilig sein.
Wer dieselbe verläßt oder von der Fahne wegbleibt, um sich einer Verpflichtung zum Dienst zu entledigen, macht sich der Fahnen⸗ ucht (Desertion) schuldig. — .
Art. 5. Wer im Fege eine Fahnenflucht begeht, wird mit Versezung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gefängniß oder fhit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit dem Tode bestraft.
8 Art. 6. Wer vom Posten vor dem Feinde oder aus einer be⸗
lagerten Festung fahnenflüchtig wird, oder wer zum Feinde übergeht,
wird mit dem Tode bestraft.
Die Todesstrafe trifft auch die Anstifter und Rädelsführer eines im Felde - Komplotts zur Fahnenflucht. 1
Art. 7. Wer in Friedenszeiten der Fahnenflucht sich schuldig macht, wird mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gefängniß nicht unter sechs Monaten, nach Umständen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Art. 8. Wer von einem Vorhaben zur Fahnenflucht Kenntniß erhält und dies seinem Vorgesetzten nicht sogleich anzeigt, wird, wenn die Fahnenflucht begangen worden, mit Arrest, oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn die Fahnenflucht im Felde began⸗ ban h mit Gefängniß von einem Jahre bis zu drei Jahren estraft.
Art. 9. Verleitung eines Anderen zur Fahnenflucht oder vor⸗ sätzlicche Befoͤrderung einer solchen wird, wenn die Fahnenflucht er· folgt ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, im Felde mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren, nach Umständen decgleichshge Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes estraft.
Art. 10. Eigenmächtige Entfernung von der Truppe oder der Dienststellung, absichtliches Fernbleiben von derselben und Urlaubs⸗ Ueberschreitung werden, sofern nicht Fahnenflucht vorliegt, mit Arrest, oder mit Gefaͤngniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 11. Wer durch Füelsftnereüra en oder auf andere Weise zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Dienst sich untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird neben Ver⸗
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes mit Gefängniß von
einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft. 1u“
Dieselbe Gefängnißstrafe, nach Umständen unter gleichzeitiger Ver⸗ setzung in die zweite Nlaffe des Soldatenstandes, trifft denjenigen, welcher ernen Anderen auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner Verpflich⸗ tung zum Dienste untauglich macht.
„Art. 12. Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Ver⸗ pflichtung zum Dienst gan oder theilweise zu entziehen, ein 1 Täuschung berechnetes Mitte anwendet, wird mit Arrest, oder mi Gefaängni oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft, nach Um⸗ ständen unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Sol⸗ datenstandes.
Gleiche Strafe trifft den Theilnehmer.
Art. 13. Die Feigheit ist für den Soldaten besonders schimpf⸗ lich und erniedrigend; niemals darf er sich durch Furcht vor persön⸗ licher Gefahr von der Erfüllung seiner Berufspflichten abwendig machen lassen. 5
Art. 14. Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht fegreift oder die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht ver⸗ leitet, wird mit dem Tode bestraft. 114““
Art. 15. Wer sonst aus Feigheit vor dem Feinde flieht, bei dem Vormarsch zum Fr son während des Gefechts oder auf dem Rück⸗ sage von seinem Truppentheile I urückbleibt, von demselben ich wegschleicht oder versteckt hält, seine Waffen oder Munition weg⸗ wirft oder im Stich läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen un⸗ brauchbar macht, oder durch Vorschützen einer Verwundung oder eines Leidens oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit dem Gefechte oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung sich zu entziehen sucht, wird mit Zucht⸗ haus, nach bis zu lebenslänglicher Dauer, bestraft.
Wer außerdem eine seiner militärischen Dienstpflichten aus Be⸗ rgne vor persönlicher Gefahr verletzt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft, nach Um⸗ säänden unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Sol⸗ datenstandes. 1
Art. 16. Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, und der Unteroffizier jedem Ohsizter⸗ sowohl von dem Truppentheile, ei welchem er dient, als von jedem anderen Truppentheile des Heeres oder der Kaiserlichen Marine Achtung und Gehorsam beweisen und ihren Befehlen pünktlich Folge leisten.
Art. 17. Achtungswidriges Benehmen gegen den Peeßesenten wird mit Arrest) in schwereren Fällen, insbesondere wenn die That unter dem Gewehr oder vor versammelter Mannschaft be gnaen ist, mit strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren; Beleidigung des Vorgesetten
oder im Dienstrang Hoͤheren aber mit Arrest, oder Pestungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
rt. 18. Ungehorsam gegen einen Dienstbefehl, sowie Belügen des Vorgesetzten auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten wird mit Arrest bestraft. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde von einem Jahre bis zu lebenslän licher Dauer ein.
Art. 19. Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert, oder seinen Ungehorsam sonst durch Worte, Geberden oder Handlungen zu er⸗ kennen giebt, sowie derjenige, der den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen Dienstbefehl, oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Ge⸗ fängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft. Ist eine solche Handlung vor dem Feinde eeg g so tritt Gefängniß oder Festungs⸗ Left nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer oder
odesstrafe ein.
Art. 20. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittelst
Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen Widersetzung mit Gefängniß oder Festungs⸗ haft von sechs Monaten bis zu zehn ahren, im Felde mit Gefäng⸗ niß nicht unter zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mannschaften begangen wird. „Art. 21. Wer sich einem Vorgesetzten thätlich widersetzt oder einen thätlichen Angriff gegen ihn unternimmt, wird mit Gefängniß oder Festungshaft nicht unter drei Jahren, in schwereren Fällen aber mit Gefängniß oder Festungshaft oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Ist die Thätlichkeit im Felde verübt und zwar wäh⸗ rend des Dienstes, so tritt Todesstrafe, wenn sie außer Dienst verübt ist, Gefängniß oder Festungshaft nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer ein. 3
Auch ist jeder Vorgesetzte berechtigt, des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen in äußerster Noth oder dringendster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffe gegen den Untergebenen zu gebrauchen.
Art. 22. Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfanges dessen, was ihm gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem anderen Grunde zu einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf weder san Kameraden auffordern, gemeinschaft⸗ lich mit ihm Beschwerde zu führen, noch sonst Mißmuth unter ihnen zu erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht während des Dienstes, sondern erst nach dessen Beendigung seine Be⸗ schwerde anbringen. Dagegen kann er aber sich Fetsen n halten, daß seiner Beschwerde, insofern 8 begründet ist, abgeholfen werden wird.
oder mit Gefängniß
Art. 23. Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behaup⸗ tungen gestützte Beschwerde anbringt, wird mit Arrest, oder mit Ge⸗ fängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft.
Wer leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerden, oder wer eine Beschwerde unter Abweichnng von dem vorgeschriebenen Dienstwege anbringt, wird mit Arrest bestraft.
Art. 24. Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 25. Wer seine Kameraden auffordert oder anreizt, gemein⸗ schaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, oder sich ihm zu widersetzen, oder eine Thätlichkeit gegen ihn zu be⸗ gehen, wird wegen Aufwiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf Jahren, in schwereren Fällen nicht unter zehn Jahren, im Felde bis zu lebenslänglicher Dauer bestraft.
Art. 26. Verabreden Zwei oder Mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten, so machen sie der Meuterei sich schuldig, und werden mit der für die verabredete Handlung ge⸗ setzlich angedrohten Strafe in erhöhtem Maße bestraft.
Wer von einer Meuterei, welche zu seiner Kenntniß gelangt, seinem Vorgesetzen nicht sogleich Anzeige macht, hat, wenn die ver⸗ abredete Handlung begangen worden ist, Arrest, oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Laeem zu gewärtigen.
Art. 27. Wenn Zwei oder Mehrere Eö und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehor⸗ sam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen ihn zu begehen so werden dieselben wegen militärischen Auf⸗ ruhrs neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗ standes mit Gefangniß nicht unter fünf Jahren, im Felde nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Rädelsführer und An⸗ stifter eines militärischen Aufruhrs, sowie diejenigen, welche unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnehmen, oder welche, per⸗ sönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder That verweigern, oder welche eine Gewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten begehen, werden mit Zuchthaus von fünf Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer, und wenn der Aufruhr im Felde be⸗ gangen wird, mit dem Tode bestraft. .
Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so tritt gegen sämmtliche Vetheiligte die Todesstrafe ein.
Art. 28. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung verletzt oder einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Thätlichkeit sich schuldig macht, wird ebenso bestraft 1 als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten began⸗
en hätte. 8 ls militärische Wache sind anzusehen: alle zum Wacht⸗ oder militärischen Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldaten⸗ standes mit Einschluß der Feldgensd'armen, welche in Ausübung die⸗ ses Dienstes begriffen und als solche aͤäußerlich erkennbar sind.
Art. 29. Wer zur 111“ Angelegenheiten, Einrichtungen oder Befehle ohne dienstliche Genehmigung eine Ver⸗ sammlung von Personen des Soldatenstandes veranstaltet, ingleichen wer zu aüs. gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über solche Angelegenheiten, Einrichtungen oder Befehle Unterschriften sammelt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei
ahren; die an einer solchen Versh gachlan Vorstellung oder Be⸗ schwerde Betheiligten aber werden mit Arrest, oder mit Gefängniß oder estagsba, bis zu 1 Monaten bestraft. rt. 30. Eigenmächtiges Beutemachen ist dem Soldaten ver⸗ boten. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, nach Umständen unter gleichzenager Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗ andes, bestraft. Art. 31. Habe und Gut der Bewohner des feindlichen Landes steht unter dem besonderen Schutze des Gesetzes, ebenso das Eigen⸗ hum der Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen, sowie die abe von gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten ruppen. ri. 32. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben ab⸗ nöthigt, oder des eigenen Vortheils wegen unbefugt WWW vornimmt, wird wegen Plünderung mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gefängniß bis zu fünf Jahren, in schwereren Fällen mit Zuchthaus von zehn Jahren bis zu lebensläng⸗ licher Dauer oder mit dem Tode bestraft. 1
Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältniß zu dem vorhandenen Bedürfnisse steht.
Art. 33. Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Ver⸗ wüstung fremder Sachen im Felde wird mit Arrest, oder mit Ge⸗
um einen thätlichen Angriff
fängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren, in schwereren Fällen ebenso wie die Plünderung bessrafl sch 8
Art. 34. Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landesbewohner begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, nach Umständen unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
In schwereren Fällen tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren ein.
Art. 35. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatz gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten eine Sache abnimmt oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem Trans porte oder im Lazareth, oder einem seinem Schutze anveriraute Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnöthigt, wird mi Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 36. Der Soldat darf seine Waffe nur in Erfüllung seine Berufes oder in rechtmäßiger Selbstvertheidigung gebrauchen. Wer rechtswidrig von seiner Waffe Gebrauch macht, oder einen Unter⸗ gebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauch auffordert, wird vor⸗ behaltlich der etwa gesetzlich verwirkten höheren Strafe mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft.
1 rt. 37. Der Soldat soll seine Waffen und Montirungsstücke in gutem Stande erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt sich bemühen, den Gebrauch der Waffen ganz und voll⸗ ban ennen zu lernen. 8 rt. 38. Wer seine Waffen oder Montirungsstücke oder einen anderen Dienstgegenstand vorsäͤtzlich 8—— t, zerstört oder preisgiebt, g ers 8,99 r4-ees. 0 82 estungshaft bis zu zwei Zahren bestraft, in schwereren Fällen unter gleichzeitiger Versetzun in die zweite Klasse des Soldatenstandes. “ setung
Art. 39. Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis su drei Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 40. Der Soldat hat mit Rücksicht auf seine besonderen Standespflichten über Dienstangelegenheiten die nöͤthige Verschwiegen⸗ heit zu beobachten. Bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen soll er sich der strengsten Wahrheit befleißigen.
Wer absichtlich Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichtig abstattet, oder solche wissentlich weiterbefördert, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft.
Auch dann, wenn eine solche Handlung aus Fahrlässigkeit be⸗
gangen wird, tritt Strafe ein. Art. 41. Der Soldat darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vortheile oder durch irgend einen anderen Grund, bei Aus⸗ richtung des Dienstes sich zu Pflichtwidrigkeiten verleiten lassen. Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, hat Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu gewärtigen.
Art. 42. Wer die Wache, oder bei einem Kommando oder auf dem Marsche seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest be⸗ straft; im Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest, oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Geschieht dies von dem Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, so hat derselbe mittleren oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß bis zu drei Jahren, im Felde Gefängniß nicht unter drei und wenn dies vor dem Feinde geschehen ist, die Todesstrafe verwirkt. Gleiche Strafe trifft einen solchen Be⸗ feblshaber, welcher sonst in schuldhafter Weise zur Ausrichtung des ihm obliegenden Dienstes sich außer Stand setzt, oder den ihm in Bezug auf seinen Dienst ertheilten Vorschriften entgegenhandelt.
Art. 43. Den Schildwachen und Posten ist, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzen oder niederzulegen, das Gewehr aus der Hand zu lassen, Tabak zu rauchen, zu schlafen, über die Grenze ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter Ablösung zu verlassen oder sonst ihre Dienstinstruktion zu übertreten. b
Wer als Schildwache oder Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm obliegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen Posten verläßt, oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit mitt⸗ lerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefaͤngniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, im Felde mit mitt⸗ lerem oöder strengem Arrest nicht unter drei Wochen, oder mit Ge⸗ fängniß oder Festungshaft von drei bis zu fünfzehn Jahren, vor dem Feinde von zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer, oder mit dem Tode .
Art. 44. er als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder Posten eine strafbare Handlung, welche er verhindern konnte oder zu verhindern dienstlich verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wird ebenso bestraft, als ob er die Handlung elbst begangen hätte.
Arxt. 45. Wer einen ihm zur Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung anvertrauten Gefangenen vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft, nach Umständen tritt neben der Gefängnißstrafe Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗
andes ein.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine von seinem Vor⸗ esetzten ihm befohlene oder ihm dienstlich obliegende Verhaftung vor⸗ saglich nicht zur Ausführung bringt. 2
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit be⸗ fördert oder erleichtert worden, oder ist die erhafstn nur aus Fahr⸗ lässigkeit unterblieben, so tritt Arrest, oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein.
Art. 46. Der Soldat darf in Kampf, Noth und Gefahr seine Kameraden nicht verlassen, muß ihnen nach allen Kräften Hülfe leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen, und soll mit ihnen in Eintracht leben.
Schlägereien der Soldaten unter einander, und Beleidigungen, durch welche die militärische Zucht und Ordnung gestöͤrt wird, werden nachdrücklich bestraft. “
Art. 47. Wer irgend eine Dienstgewalt über Andere üge hat, soll durch ruhiges, ernstes und gesetztes Benehmen die T chtung und das Vertrauen seiner Untergebenen sich zu erwerben suchen. Er darf daher den Untergebenen den Dienst nicht unnothig erschweren und von denselben nur solche Geschäfte und Leistungen fordern, welche der Dienst mit sich bringt. Wer dieselben vorschriftswidrig behandelt, beleidigt, oder gar mißhandelt, oder wer seine Dienstgewalt dazu miß⸗ braucht/ um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vortheile zu ver⸗ schaffen, wird nachdrücklich resp. nach den Gesetzen bestraft.
Art. 48. Der Soldat soll ein ordentliches Leben führen und darf weder Schulden machen, noch der Trunkenheit, dem Spiel oder anderen Ausschweifungen sich ergeben. Auch muß er vom Zapfen⸗ streich bis zur Reveille in seinem Quartiere sein, wenn er nicht im Dienste sich befindet, oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten hat, sich anderswo aufzuhalten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thäters keinen Strafmilderungsgrund.
Art. 49. Wer im Dienst, oder nachdem er zum Dienst befehligt worden, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung sich untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft.
Art. 50. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses eines Diebstahls oder einer