1872 / 271 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Eisenbahn-Priorftäts-Aktien und Oblligallonen.

Rjaschk-Morezansk ....5 ,17,4 . 17,/10 89362 Rybinsk-Bologoyy cD5 Em. 5 5 14 *. 110

do.

Schuia-Iwanowo Warschau-Terespol do. kleine

Warschau-Wiener do. do. do. do.

II.

III. IV.

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93 bz kl. 94 ½ B 92 ½bz

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Div. pro Aach. B. f. I. u. H. 40 % do. Disk.-Ges. 40 % Amsterdamer Bank Antwerpen. Bank. Barmer Bank-V.. do. neue Berg.-Märk. 60 % - Berliner Bank do. do. neue40 % do. Bankverein. do. Kassenverein do. Hand.-Ges. do. Wechsler-B. BraunschweigerBk. do. Kreditbank Bremer Bank Bresl. Disk. Bank. do. neue 50 % Centr.-Bk. f. Gen.. do. neue do. f. Ind. u. Hdl. 40 % Coburg. Kredit... Danz. Privat-Bank Darmstädter Bank. do. Zettel-Bank Depositen-B. 60 %. Dessauer Landesb. do. neue 40 % Bank. 0. -B. 40 % do. Urbnab 75 % Diskonto-Komm... do. Provinz. 60 % Eff.u WB. Hahn40 % Genf. Kred. B. in Liq. Genossensch.-Ban do. neue Geraer Bank Gewerbe-Bank.. do. neue Gothaer Zettelbank do. Grundkred. 90 % 1“ 0. .-Bk. Hee Hyp. (Hübner).. Int. Hand. Ges. 40 % Leipziger Kreditb.. Lübecker Komm. B. Luxemburg. Kredit Magdeb. Privat-B. Mecklb. Bodkr. 40 % 1 Hyp. 60 %. Meininger Kredit. 49. 8 Sb 50 % do. Hyp.-B. 40 % E11 Nordd. Grundkr. Bk. do. neue 40 % Oesterr. Kreditbank Petersb. Int. B. 40 % Posener Prov Preussische Bank. Preuss. Bodenkr. B. do. neue Pr. Kreditanst. 60 % Pr. Cntr.-Bod. 40 % Ritterschaftl. Priv. Rostocker Bank..

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Stett. Ver.-B. 50 % Sũdd. Bod. Krd. 40 % Thüringer Bank.. Vereinsb. Hbg. 20 %

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do. 118B 1/1 u. 7. 225 bz G

1/1. 120 3 bz 94 bz B 150 B 136 B 1165 bz G 116 ½bz 347 bz 183 bz G . [136 ½ bz G fr. Zins 7 ¼ G 151 ½ bz G 1415 bz G 1623 8₰ 155 bz G 144bz G 126 B 117 bz B 129 ½etwbz G 105 G 114 ½ bz G 1196 110 ½ bz 194 5 bz G

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Div. pro Bauges. Plessner. erl. Br. (Tivoli).. do. Unionsbr... do. Masch.-B... Chemn. Maschf... Dessauer Gas do. do. Dtsch. Eisenb.-Bau. Deutsche R. u. Kont. Eisenb.-Bau 40 % Eisenbahnbedarf. do. Görlitzer-. do. Nordd.. do Oberschl.,. Hann. Masch. Fbr. Kgs. u. Laurahütte. Lauchhammer Minerva Bg.-A. 60 % Phönix Bergw.... 4d80. do. Lit. B. Pr. Bergw.-Obl... Schl. Zinkh.-G... do. St.-Pr. Stolberger Zink.. do. St.-Pr. 5r er Union

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118 bz

58 etwbz G 98 bz G 199 ½ bz G

116 bz B

II. Nichtamtlicher Theil.

Deutsche Ponds.

Mannheimer Eisenb.

Cölm, Stadt-Obligationen 4 ½

Gothaer Stadt-Anleihe. 5 Anl. [Oldenbrg. Loose (40 Thlr.) 3 (Stettiner National-Hyp. 5

4 ½ 1/7.

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Ausländische Ponds,

do. 5proz. H.

do.

Finnländ. Loose (10 Thlr.) Neapol. Loose (150 Frcs.) Pesther Stadt-Anleihe . Oesterreich. Bodenkredit -Pfandbr. do. 5 ½proz. Silber-Pfdbr. Wiener Silber-Pfandbr.. Schwed. 10 Rthlr. Pr.-A. New-Norker Stadt-Anl.. Gold-Anleihe New-Yersey.

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Hisenbahn-Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktilen.

Div. 8

Altb. Zeitz. St. Pr. Bresl. Wsch. St. Pr. Cref. Kr. Kemp.. do. do. St. Pr. Pom. Ctrlb. St. Pr. Tilsit-Insterburg.. Lundenb.-Grussb.. Unstrutbahn Tamines-Landes.. Woch.-Bromb. gar. Woch.-Lz. v. St. gar. Oest. Franz. Staatsb

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Prioritäten.

Lundenburg-Nic... Mehltheuer-Weida

Calif. Extension.

Brunswick... Cansas Pacific

South-Missouri...

St. ee

Boxtel-Wesel. Holländische Staatsbahn Lundenburg-Grussbach-.

Oregon-Califif... Port Huron Peninsular. Rockford, Rock Island.

Alabama u. Chatt. garant.

Chicago South. West. gar. do. kleine Fort Wayne Mouncie..

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St. Louis South Eastern Central-Pacific 2 22 Oregen-PacisieceV

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1/2. u. 18. 1/1. u. 1/7.

Bank-Aktlien.

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Allg. Dsch. H. G. 70 % Anglo-Dtsch. Bank do. junge Austro-Italien. 50 % Badische Bank.. Baseler Bank 20 % Bk. f. Rh. u. Wst. 60 % do. f. Sprit u. Prod. Berl. Gen. Bank. 40 % do. Makl.-Bank40% do. Mkl. Kom. B. 40 % do. Lomb. Bank.. do. Prd. Mkl. B. 50 % do. de. u. Hd. B. 60 % Bschw Hann. B. 60 % Börs. B. f. Mklrg 40 % Bresl. Hand.-B. 60 % do. Makl.-Bank40⁄% do. Mkl. Ver. 40 % do. Prov. Wchs. Bk. do. Wechslerbank. Brüsseler Bank 50 %ℳ Caro-Hertel 40 %. Centralb. f. Bauten do. junge 40 % Chemnit: B.V. 70 % do. junge

Cöln. Wechsler- H. Commerz. B. Sec.. Dän. Landm. B. 40 % Danziger Ver. B.. Dessauer Kredit.. Deutsche Hdl. Bk. do. junge Dtsch. Nat. Bk. 40 % Deutsch-Ital. 50 % Deutsch-Oest. 40 % Dresd. Handelsbank Drsd. Wcehsl. B. 50 % Elbf. W. u. D. B. 50 % Engl. Wechs. Bk.. Essen. Cred. A. 50 % Franz.-Ital. B. 50 % Frankf. Wchsl. 60 % Gera. Hdl. u. Cr. 40 % Hallesche Kreditbk. Hann. Disc WB. 60 %

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Bank-Aktilen.

Industrie-Aktlien.

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Königsb. Ver. Fk..

do. 2e, e Kwilecki(Pos. Land- wirthsch. Bank). Leipz. Ver. B. 40 % do. N.. Dep. B. 40% do. Kreditbank... do. Wechslerbank Lübecker Bank.. Magd. Bankverein. do. Wechal- B. 40 % Makler-Ver. B. 40 % Moldauer Hank... Niederlaus. Bank. Niederschl. Kass. V. Nordd. Grundkr.-B. Hyp.-Anth.. Oberlausitzer Bank Oest. Dtsch. H.-G. Oldenburger 40 % Ostdeutsche Bank. Ostdtsch. Prod. Bk. Ostd Wehs V. B. 40 % Paris. Makl.-B. Petersbg. Disk.-B. do. junge 40 % Pfãlz. Bankver. 400% Pos. Prov. Wechs. B. Prov. Wechsl. 40 Q₰ Rhein. Effektenbk. Rh. Westph. G.-B. Rostock. Ver. B. 60 % do. junge Sächs. Bk.-Ver. 4020% Schaaffh. B.-Ver.. do. junge. Schles. Bankverein Schönheim. Bk.-V. Stett. Makl. B. 40 % Thüring. Bk.-Ver.. Türk. Kustr. B. 40 % Warsch. Kom.-Bk. Wechselstuben40 % Westfãälische Wien. Arbitragebk. do. Börs.-B. de. Makl.-B. 40 % do. Union-Bank

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ndustrie-Aktien.

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Div. pro A. Ges. f. Helzarb. A. B. Omnibus-G. Adler-Brauerei Ahrens' Brauerei.. Albertinenhütto... Arthursber Ascania Cken. F.) Balt. Lloyhh do. Lit. B. Baltische Waggon. Baugez. Lönigstadt de. Friedrichshain do. Hofjäger do. Mittelwohn. 50 % do. Thiergarten.. ehö“ Belle-Alliancee. Hers.-negg, Berg.-Mrk. Ind. 60 % Bergbrau. Hasenh. Berl. Aquarium... do. Bau-Verein.. de. Beck-Brauer. do. Brau. Friedrhain de. Br. Schönebg. do. Centralheiz... do. Centralstr. G. do. do. junge de. Helz-Compt.. do. Immob.-G. 50 % do. Papier-Fab.. do. Passage-G... do. Pferdeb do. Phönix do. Porz. Manuf. do. Vulcaan do. Wasserwerke Bielef. Sp. Vorw. Birkenw. Ziegelei. Bochum Bergw. A. do. do. B. do. Gussstahl. Böhm. Brauh.-G.. Bolle Gummiw. F. Boruss. Bergw.... Brau Königstadt. do. Friedrichshöh do. Schultheiss.. Bresl. Bier Wiesner do. do. Scholz. Bresl. Wagg. Fab. do. junge Breslau. Waggonb. (Hoffm.) Centr. Bauver. 40 % Central-Bazar für Fuhrwesen 40 % Charlott. Ch. F... Ch. Fabr. Schering Chemnitz. Eiseng.- Chemn. Werkzeug. Cichorienfabrik.. Cöln-Müs. Bergw. ConstantiaV Contin. Gas Contin. Pferdebahn Cröllwitz Papierf.. Cuxhaven Hafenbau Dtsche. Bau-G. 70 %

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Div. pro Dtsch. Eis. u. Bgb. do. jun e Eckert Maschinenb. Egells Maschinenf. Egest. Salina.. Elb. Eisenb. Bed. Erdmannsdf. Spinn. Façon-Schmiede u. Schrauben-Fabr. Färberei Ullrich.. Fassfabr. Wunderl. 1““ Förgterr.r. Frankf. Bau-G. 40 % Friedr. Wilh. Str. Bauver. (U. d. L.) Georg Marien H.. Glauzig Zuckerfab. Goth Wasserw 8O— Greppiner Werke. Grosse Pferdebahn Gummifabr. Fonr.. do. Volpi u. Schl. Hamb. Wagenb.. Harpen. Bgb. Ges. do. junge Harzer Hartg. u. Br. Heinrichshal Hermsd. Portl. F. Hoerd. Hütt.-V... Internat. Telegr... Kiel. Brauereik... Königsb. Vulcan..

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Körner Chem. Färb. Köhlemann. Körbisderf 1.-,,I Landerw. u. B.-V. Leopoldshall... do. Vereinigt Magdeb. Baub. 50 % Magd. F.-Vers.-G. Magdeburger Gas. Marienhüttee Märk. Torfgräberei Masch. Freund... do. Wöhlert.. do. Anh. Bernb. Massener Bgwk... Mechernich. Bgwk. Meckl. Maschinenb. Nähm. Frister u. R.

do. do.’ junge do. Foljack 2 8a. Neptun GasuWass. Nienburger Zucker Nolte Gas-Ges... Nordend, Baug. 70 % Nordd. Papier... Nordd. Eisw., Bolle Nürnberg. Brauerei Oranienb. Chem. F. Osnabrücker Stahl. do. Prioritäten Pappenfabrik Patent-Feilen-Fbr. Pinneberger Union Pluto, Bergwerk.. Pomm. Masch.... Rathenew. Holzarb. Ravensberg. Spinn. Redenhütte do. junge 50 % Remsch. Stahlw... Renaissance-Ges.. Rhein. Bau-G. 40 % Rh. Westf. Ind. 40 % Rostocker Schiffsb. Rostocker Zucker. Russ. Masch.-Obl. Sächs. Nähfäden.. Sächs. Stickmasch. Schaaf Feilenh. ... Schles. Wagenbau Schmidt Schles. Wollw. Schönweide, Appr. Schwendy, Berliner Kammgarn-Sp.. Sentker Berl. Wrkz. Sieg-Rhein Bergw. Solbrig Sozietäts-Brauerei. do. 8 Spiegelglas. Bae ern⸗ Fbr. Steinhauser Hütte. Stobwasser Südende, Bauges.. Tabaksfabr. Prätor. Tapetenfbr. Nordh. Thiergart. Westend Tarnowitz Thür. Eisenb.-Bed. Tuchfabr. Zschille. Vereins-Brauerei.. Verein. Oderwerke Victoriahütte Viehmarrkt Weissb. (Guericke) do. Bolle).. do. s1eno,9⸗ Westend-Km.-Ges. Westfäãl. Lloyd 10 % Wiener Gas 40 % Wissener Bergwrk. Wollb. u. Wollw... WolfswinkelPapier Zeitzer Masch.... Zoolog. Gart. Obl.

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Berichtigungen. Gestern: Pomm. Hyp. Br. I. u. II. 100 bez.

Wien 89 etw. bez. u. Br. Südösterr. B. (I.

womb.), neue gar. 250 ½

bez.

Aussig-Teplitz, neue 45 pOt. 134 ¼ bez. Warschau-

Redaction und Rendantur: Schwieger.

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r Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

Folgen drei Beilagen

NMNiichtamtliches. Deutsches Neich. essen. Darmstadt, 12. November. Das Großher⸗ zoglich hessische Regierungsblatt Nr. 49 verkündet, wie bereits mitgetheilt, das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden

Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeord⸗ neten betreffend, vom 8. d. M. Dasselbe lautet:

Abschnitt I. Von der Zusammensetzung der Ständeversammlung. Art. 1. Die Stände des Großherzogthums bilden zwei Kammern. Art. 2. Die Erste Kammer besteht: 1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 2) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, welche sich im Besitze einer oder mehrerer Standesherr⸗ santen befinden, nach Art. 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend; 3) aus dem Senior der Familie der Freiherren von Riedesel; 4) aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner Verhinderung, aus einem katho⸗ lischen Geistlichen, welchen unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen Stellvertreter für die Dauer des Landtages be⸗ eichnet. Während der Erledigung des bischöflichen Stuhls ertheilt ser Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; 5) aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebens⸗ zeit mit der Würde eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten bei Verhinderung desselben ertheilt der Großherzog einem anderen protestantischen Geist⸗ lichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erscheinen; 6) aus dem Kanzler der Landesuniversität, oder bei Erledigung der Kanzlerstelle, sowie bei Verhinderung des Kanzlers auf dessen Anzeige demjenigen Mitgliede des akademischen Senats der Landesuniversität, welches der Großherzog für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter des Kanzlers bezeichnet; 7) aus zwei Mitgliedern, welche der in dem 11““ genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt; 8) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit zu Mitgliedern beruft. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zwölf Mitgliedern aus⸗ gedehnt werden. 3

Art. 3. Die Zweite Kammer wird gebildet: 1) aus zehn Ab⸗ eordneten derjenigen Städte, welchen ein besonderes Wahlrecht zusteht. Hiese Städte sind: a) die Haupt⸗ und Residenzstadt Darmstadt, b) die Provinzial⸗Hauptstadt Mainz, von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, c) die Provinzial⸗Hauptstadt Gießen, d) die Kreis⸗ stadt Offenbach, e) die Kreisstadt Friedberg, †) die Kreisstadt Alsfeld, 8 die Kreisstadt Worms, h) die Kreisstadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt; 2) aus vierzig Abgeordneten, welche von den nicht mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Landgemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt werden.

Art. 4. Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke geschieht durch zwei Wahlen. Die erste Wahl bestimmt die Wahlmänner und von diesen werden die Abgeordneten gewählt.

Abschnitt II.

Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungenfür den Eintritt in dieStändeversammlung.

Art. 5. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Art. 2 Nr. 7) sind diejenigen adeligen Grundeigenthümer, welche min⸗ destens den einem Normalsteuer⸗Kapital von 1200 Fl. für eigenthüm⸗ liches oder nutznießliches Vermögen entsprechenden Betrag seit An⸗ fang des Wahljahres an Grundsteuer jährlich entrichten. Nur Solche können an diesen Wahlen theilnehmen, welche die in den Artikeln 6.

und 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in sich

vereinigen. B 1 8 Art. 6. Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeord⸗

neten sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt.

Art. 7. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahl⸗ männer sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Einkommensteuer entrich⸗ ten, und zwar an dem Orte, an welchem sie wohnen. Wer in ver⸗ schiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann nur an Einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtiguug ausüben. Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt der Stand⸗ ort als Wohnort. 8

Diejenigen aktiven Militärpersonen und diejenigen Invpaliden, welche gesetzlich Einkommensteuer nicht zu zahlen haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie⸗ Einkommensteuer. 1

Art. 8. Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht aus⸗ hecsh werden, welche 1) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts da⸗ urch gehindert sind, daß sie a) unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, b) oder daß über ihr Vermögen Konkuers erkannt oder Fallit⸗ zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs⸗ oder Fallitverfahrens, 2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskrästiger Verurtheilungen von der Stimmberech⸗ tigung oder der Wählbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausge⸗ schlossen sind, für die Dauer der Entziehung, 3) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht blos vorübergehende Armen⸗ unterstützung aus öffenttichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben, 4) mit der Entrichtung ihrer schuldigen Einkommensteuer für das laufende Jahr sich im Rückstand befinden.

Art. 9. Wählbar zum Wahlmann sind die stimmberechtigten Urwähler (Artikel 6, 7, 8), welche in der Wahlgemeinde (Art. 19) ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an direkten Steuern mindestens den einem Normalsteuerkapital von 40 Gulden entsprechenden Betrag für eigen⸗ thümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten.

Art. 10. Die geborenen Mitglieder der Ersten Kammer können von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebens⸗ jahr zurückgelegt haben. Auch die übrigen Mitglieder der Ersten Kammer, sowie die Mitglieder der Zweiten Kammer müssen das 25. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl zurück⸗

gelegt haben. Art. 11. Mitglied der Ersten Kammer kann nur ein Staats⸗ zu den in Artikel 8. pos. 1, 2 und 3 be⸗

bürger sein, welcher nicht zeichneten Personen gehoört. 8

Art. 12. Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind alle stimmberechtigten Urwähler (Art. 6, 7, 8), gleichviel, wo sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben. . 8

rt. 13. Ein Mitglied der Ersten Kammer kann nicht zur

Zweiten gewählt werden, auch an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten keinen Theil nehmen. Ebenso wenig können die in Art. 2 Nr. 7 bezeichneten Wähler an den Wahlen der Wahl⸗ männer und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke Theil

nehmen.

Art. 14. Bei Beurtheilung der Stimmberechtigung und Wähl⸗ barkeit nach Art. 5, 7, 9 und 12 wird die Serersahünn nur nach den Steuerlisten angerechnet, unbeschadet der Vorschrift des Art. 8 pos. 4. Steuerzahlungen, welche von einer Handelsgesellschaft zu leisten sind, oder welche auf Objekten haften, welche in Miteig nthum stehen, werden den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern, beziehungsweise Miteigenthümern, nach Maßgabe ihrer Berechtigung, angerechnet. Betheiligungen an Gesellschaften, deren Aktien auf Inhaber lauten,

bleiben hierbei außer Betracht

Art. 15. Mitglieder der Ministerien können nicht zu Abgeord⸗

neten für die Zweite Kammer gewählt werden. Folgende Justiz⸗ und Verwaltungsbeamte, nämlich Stadt⸗ und Landrichter Frie 1g Stadt⸗ und Landgerichts⸗Assessoren, Ergänzungsrichter bei den Frie⸗ densgerichten, Stadt⸗ und Landgerichts⸗Aktuarien, Friedensgerichts⸗ Aktuarien, Kreisräthe und Kreis⸗Assessoren, Polizeikommissäre, Kreis⸗ Baumeister, Kreis⸗Aerzte, Kreis⸗Wundärzte, Kreis Veterinärärzte, Ober⸗Einnehmer, Steuer⸗Kommissäre, Rentamtmänner und Distrikts⸗ einnehmer, Forstmeister und Oberförster, sowie die diesen Beamten untergebenen Beamten, die ihren Gehalt aus der Staatskasse em⸗ pfangen, können für Städte oder ebebrt⸗ welche ganz oder zum (nach der Bevölkerung zu berechnenden) größten Theile zu ihren Dienstbezirken gehören, nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Das⸗ selbe gilt von denjenigen Beamten, auf welche in der Folge die Funk⸗

tionen der vorstehend bezeichneten Beamten übertragen werden sollten.

Abschnitt III. Von der Wahl der Mitglieder der Ersten Kammer durch die adeligen Grundbesitzer.

„Art. 16. Die durch die e Grundbesitzer zu wählenden Mitglieder der Ersten Kammer (Art. 2 Nr. 7) werden auf sechs Jahre gewählt. Wenn im Lauf einer solchen Wahlperiode aus einem der in Art. 48 unter Nr. 1—5 bezeichneten Gründe ein gewähltes ausscheidet, so ist das Verzeichniß der Stimm⸗ berechtigten und Wählbaren (Art. 17) neu aufßzustellen.

Art. 17. Zur Leitung der nach Art. 2 Nr. 7 vorzunehmenden Wahlen wird ein Regierungs⸗Kommissär ernannt, auf dessen Veran⸗ kassung die Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt werden. Das Verzeichniß der Stimmberechtigten und Wählbaren ist vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Die Stimmen werden, nachdem 14 Tage zuvor die Aufforderung dazu an jeden Stimmberechtigten, unter Bezeichnung des Ortes, des Tages und der Stunde der Wahl in einem besonderen Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungs⸗ Kommissär abgegeben und zwar durch Stimmzettel, welche unter einem versiegelten Couverte, worauf der Namen des Abstimmenden steht, entweder in Person überreicht oder unter einem weiteren Couverte an den Regierungs⸗Kommissär eingesendet werden. An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimm⸗ zettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von dem Regie⸗ rungs⸗Kommissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden, sowie die Abstimmungen und das Resultat der Wahl in ein Fe i eingetragen. Der Regierungs⸗Kommissär hat zwei

timmberechtigte einzuladen, damit sie als Urkundspersonen der Er⸗ öffnung der Stimmzettel und Zählung der Stimmen beiwohnen mögen. Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen er⸗ halten halten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll ist von dem Regierungs⸗ Kommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unter⸗

schreiben. Abschnitt IV.

Von der Wahl der Abgeordneten der Wahlbezirke. „Art. 18. Es werden in der Provinz Starkenburg siebenzehn, in der Provinz Oberhessen dreizehn und in der Provinz zehn, mit Berücksichtigung der geographischen Lage nach Zahl der Bevöolkerung möglichst gleiche Wahlbezirke gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter gewählt wird. Für die auf den Grund des gegen⸗ wärtigen Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zur nächsten Ständever⸗ sammlung werden die Wahlbezirke von der Staatsregierung bestimmt; dieser nächsten Ständeversammlung aber soll ein Gesetz über Bil⸗ dung der Wahlbezirke zur Verabschiedung vorgelegt werden.

Art. 19. Jede Gemeinde eines Wahlbezirks, welche 250 bis 500 Seelen zählt, hat einen Wahlmann und für jede weitere 500 Seelen einen weiteren Wahlmann zu wählen. Gemeinden unter 250 Seelen werden zu diesem Zweck mit einer andern Gemeinde desselben Wahl⸗ bezirks vereinigt. Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn sie einer Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit dieser, und wenn sie keiner Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt.

Art. 20. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl⸗ gemeinde unter der Leitung einer Wahlkommission, welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Urkundspersonen besteht, welche der betreffende Gemeinderath aus den stimmberechtigten Einwohnern der Wahlgemeinde wählt. Ist eine Wahlgemeinde aus mehreren Ge⸗ meinden zusammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu, und es ist von demselben aus jeder einzelnen Gemeinde die von dem betreffenden Gemeinderath desselben hierzu erwählte Urkundsperson zuzuziehen. Sollten erwählte

Urkundspersonen der Einladung zur Mitwirkung als solche nicht ent⸗

sprechen, so, zieht der Bürgermeister für jede fehlende oder ihre Mit⸗ wirkung abkehnende Urkundsperson einen der älteren stimmberechtigten Einwohner der Wahlgemeinde zu. Bei Verhinderung des Bürger⸗ meisters oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an seine

Stelle.

Art. 21. Ueber die EE1“ und über die Wählbaren der Wahlgemeinde sind abgesonderte Listen durch die Wahlkommission aufzustellen und an dem Wahlorte nach vorausgegangener öffentlicher 11“ vor der Wahl drei Tage lang offen zu legen, inner⸗ halb welcher, bei Verlust derselben, Einwendung vorgebracht und na⸗ mentlich auch Nachweisungen über Steuern, welche Einzelne außer⸗ halb der Wahlgemeinde oder des Steuerbezirks entrichten und in den Listen unberücksichtigt geblieben sind, geliefert werden können.

Axt. 22. Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahl⸗

kommission über die etwa vorgebrachten Einwendungen alsbald zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission findet der Rekurs an die vorgesetzte Feig unegeeense statt. Derselbe muß je⸗ doch binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Ver⸗ meidung des Verlustes, bei der Wahlkommission angezeigt werden, worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Verhandlungen unver⸗ züglich zur Entscheidung an die vorgesetzte Regierungsbehörde, bei welcher binnen derselben Frist der Rekurs noch weiter gerechtfertigt werden kann, einzusenden hat. Nach den von der Wahlkommission, beziehungsweise der Regierungsbehörde ertheilten Entscheidungen wer⸗ den von jener die Listen festgestellt. Nur find als stimm⸗ berechtigt und wählbar zu betrachten, welche in die festgestellten Listen aufgenommen sind und seit Anfang des Jahres, in welchem die vorgenommen wird, ihre schuldige Einkommensteuer bezahlt haben. 1u Art. 23. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl⸗ emeinde, nachdem der Tag und die Stunde, sowie das Lokal der⸗ selben mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht worden ist, an den in der Bekanntmachung festgesetzten Stunden in Gegen⸗ wart der Wahlkommission. 1

Art. 24. In größeren Orten können zur Abstimmung statt eines, mehrere Tage verwendet, auch die Abstimmungen in vperschiedenen Lokalen vorgenommen werden. Im letzteren Falle erfolgen die Ab⸗ stimmungen in dem einen Lokal in Gegenwart der Wahlkommission und in den anderen Lokalen in .NLNC eines von dem Bürger⸗ meister bestimmten Ortsvorstands⸗Mitgliedes und zweier aus den b““ von dem Gemeinderath bezeichneten Urkunds⸗ personen.

Art. 25. Die Abstimmenden geben ihre Abstimmung in Selbst⸗ person mittelst Heseer gnh eines Stimmzettels ab.

Art. 26. Ueber die Abstimmungen ist ein besonderes Register zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Abstimmenden, in der Reihenfolge, in welcher sie abstimmen, einzutragen sind.

Art. 27. Jeder Stimmberechtigte übergiebt seinen in dem Wahl⸗ lokal oder außerhalb desselben mit den Namen Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, handschriftlich oder im Wege der Vervielfälti⸗

ung ausgefüllten Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so zu⸗ famanengesaltet daß die auf ihm verzeichnete

inen verdeckt sind,

einem Mitgliede der Wahlkommission, welches denselben uneröffnet

in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Art. 28. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen; es sind sodann die Namen Derjenigen, welche in den Stimmzetteln Stimmen erhalten haben, in eine Zählliste einzutragen und bei jedem Einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er er⸗ halten hat.

Ungültig sind Stimmzettel: 1) welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, 2) welche keinen oder sie keinen lesbaren Namen enthalten, 3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 4) auf welchen mehr Namen, als Wahlmänner zu wählen sind, oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind, 5) welche einen Protest oder Vorbehalten enthalten.

Gewählt sind Diejenigen, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet nicht statt. Art. 29. Das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmend Protokoll in welchem, falls Stimmzettel nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht zugelassen worden oder un⸗ berücksichtigt geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besonder Erwähnung geschehen muß wird von der Wahlkommission unte schrieben, welche die Gewählten von der auf sie gefallenen Wah schriftlich in Kenntniß zu setzen hat.

Art. 30. Hat in einer Gemeinde die Abstimmung in mehreren Wahllokalen Art. 24 stattgefunden, so erfolgt die Zusammenstellung der in den einzelnen Wahllokalen gewählten Wahlmänner in ein Liste durch die aus dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinde⸗ rath hierzu bestimmten Urkundspersonen bestehende Wahlkommission.

Art. 31. Zur Leitung der Wahl des Abgeordneten für den Wahlbezirk wird von dem Ministerium des Innern ein Wahlkom⸗ missär ernannt, an welchen die Wahlkommissionen (Art. 20) die Pro⸗ tokolle über die Wahlen der Wahlmänner nehst sämmtlichen Bei⸗ lagen einzusenden haben.

Art. 32. Zum Zweck der Wahl des Abgeordneten versamme sich die Wahlmänner des Wahlbezirks, auf mindestens zwei Tage vor der Wahl ihnen zuzustellende schriftliche Einladung des Wahlkom- missärs, an dem von diesem bestimmten Wahlorte innerhalb des Wahlbezirks. Die Wahlmänner können nur in eigener Person und nicht durch Stellvertreter handeln.

Art. 33. Zur Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten gehört die Abstimmung von wenigstens zwei Dritttheilen der Wahlmänner.

Wenn eine Wabhl, weil sich dabei nicht die erforderliche Zahl von Wahlmännern betheiligt hatte, nicht vorgenommen werden konnte’, so soll ein nochmaliger Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vorzunehmende Wahl ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Abstimmen⸗ den, falls nicht andere wesentliche Formen sollten verletzt worden sein, gültig und wirksam.

Irt. 34. Der Wahlkommissär zieht bei der Wahl, außer einem Protokollführer, die drei ältesten anwesenden Wahlmänner als Urkundspersonen zu. Dieselben werden, insoweit nicht Geburtsscheine vorliegen, nach den Versicherungen der Wahlmänner über ihr Lebens⸗ alter von dem Wahlkommissär ermittelt.

Art. 35. Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes seine Stimme ablegen werde.

Art. 36. Jeder Wahlmann übergiebt seinen in dem Wahllokal oder außerhalb desselben mit dem Namen des Kandidaten, welchem er seine Stimme geben will, auszufüllenden Stimmzettel ohne Na⸗ mensunterschrift und so zusammenzgesaltet, daß der auf ihm verzeich⸗ nete Namen verdeckt ist, dem Wahlkommissär oder einer Urkunds⸗ bersome, denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende

e egt.

Art 37. Nachdem die erschienenen Wahlmänner abgestimmt haben, werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen, er⸗ öffnet, mit fortlaufenden Nummern versehen und jede Abstimmung in das über den ganzen Akt aufzunehmende Protokoll eingetragen.

Art. 38. Ungültig sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifel⸗ haft zu erkennen ist; 4) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, oder Namen von nicht wählbaren Per⸗ sonen verzeichnet sind; 5) Stimmzettel, welche einen Protest, oder Vorbehalt enthalten. 8 .

Art. 39. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm⸗ zettel entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung und Entscheidung der Zweiten Kammer der Stände, der Wahlkommissär in Gemeinschaft mit den Urkundspersonen nach Stimmenmehrheit. Die Gründe, aus denen die Annahme der Ungültigkeit erfolgt oder nicht erfolgt ist, sind in dem Protokoll kurz anzugeben.

Die ungültigen Stimmen kommen bei Festistellung des Wahl⸗ resultats nicht in Anrechnung.

Sowohl die gültigen, als die ungültigen Stimmzettel, letztere mit einem besondern Vormerke, sind dem Protokoll beizulegen.

Art. 40. Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen er⸗ halten, als die Hälfte der Wahlmänner, welche abgestimmt haben, keträgt. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit bei der zweiten Ab⸗ stimmung entscheidet das Loos.

Art. 41. Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlkommissär den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterschrieben. 8

Abschnitt V. Von der Wahl der Abgeordneten der Städte.

Art. 42. Die in dem Abschnitt IV enthaltenen Vorschriften finden auch auf die Wahl der Abgeordneten der Städte (Artikel 3 Nr. 1) Anwendung.

Art. 43. Eine Stadt, welche zwei Abgeordnete ernennt und nach der im Artikel 19 bezeichneten Größe der Bevölkerung weniger als 40 Wahlmänner zu wählen hätte, wählt dennoch 40, und in denjenigen Städten, welche einen Abgeordneten ernennen und welche nach Artikel 19 weniger als 20 Wahlmänner zu wäͤhlen hätten, werden dennoch 20 gewählt. In einer Wahlhandlun d den Wahlmännern gewählt. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 44. Nach Beendigung einer Abgeordnetenwahl setzt der Wahlkommissär die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß und sendet dem Ministerium des Innern die Akten ein.

Art. 45. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle niederlegen. Die⸗ ses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der Zweiten Kammer, welcher dem Ministerium des Innern von dem Austritt alsbald Nachricht s geben hat.

Art. 46. Wird Jemand mehrfach gewählt, so hat das Mi⸗ nisterium des Innern den mehrfach Gewählten zur Erklärung auf⸗ zufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ent⸗ scheidet das Ministerium durch das Loos.

Art. 47. Die Wahlmänner werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wenn jedoch in Folge des auf Grund des zweiten Absatzes des nachfolgenden Artikels stattfindenden Austritts von Ab⸗ geordneten anderweite Abgeordnetenwahlen vorzunehmen sind, so in den betreffenden Seaden une S. Sebezesn

1 att. Wen

zwei Abgeordneten von