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für durchaus richtig, liberale Politik unter konservativer Firma zu machen, d. h. ich will als wahrhaft konservativer Mann so weit liberal sein, als der Liberalismus in meinen Augen Ansprüche auf Befriedigung hat, und als ich glaube, seine berechtigten Ansprüche nicht blos gewähren zu können, sondern zum Wohle des Vaterlandes gewähren zu müssen. . b
Nach dem Abg. Dr. Virchow, der erklärt hatte, Amende⸗ ments zu der Vorlage stellen zu wollen, äußerte der Minister vnern der äußersten Rechten und von h aube, meine Herren von der äußersten Rechten u 0
der Fußersien Linken, Sie thun am besten, wenn Sie alle Amende⸗ ments, die Sie einzubringen gedenken, aufgeben und statt deren von rechts einen Schlußparagraphen beantragen, welcher lautet: »Die Ausführung dieses esetzes wird einem konservativen Minister über⸗ tragen«, von links: »Die Ausführung dieses Gesetzes wird einem liberalen Minister ühertragen«. Es ist neu, daß man einem Gesetze, dessen Inhalt man für zweckmäßig hält, am Ende zuzustimmen Anstand nimmt, weil keine Garantie gegeben sei, daß für ewige Zeiten ein liberaler oder ein konservativer Minister an der Spitze der Verwaltung stehen werde. 116 B
Mir scheint es nun ein spezieller Fall, daß die meisten Garantien für die Durchführung des Gesetzes in dem Sinne, wie es gegeben ist, darin liegen, daß derjenige Minister es ausführt, unter dessen Aegide es zu Stande gekommen ist. Ich habe während der ganzen Berathung des Gesetzes niemals Veranlassung gegeben, an Hinter⸗ gedanken bei mir zu glauben, vielmehr habe ich Bedenken, welche ich gegen einzelne Bestimmungen hegte, frei vorgebracht und motivirt, ich habe da, wo ich mich entgegengesetzten Beschlüssen fügen zu können glaubte, dies offen ausgesprochen, und dabei wird es bleiben. Ich
weerde dies sogleich näher illustriren.
Herr von Meyer hat auf die Instruktion wegen Bildung der Amtsbezirke angespielt. Ich kann in dieser Beziehung nur das wieder⸗ holen, was ich den Herren erklärt habe, mit denen ich das Vergnügen hatte, Vorbesprechungen zu halten. So unzweckmäßig ich eine solche Zahlenbestimmung für das Gesetz halte, weil sie eine Instruktion giebt, die sich hinterher doch nicht überall wird ausführen lassen, so wenig Bedenken würde ich tragen, bei meiner an die Behörden diesen auseinanderzusetzen, was mit der
ildung der C6 gemeint sei, und sie dabei darauf aufmerk⸗ sam zu machen, wie die ersten Beschlüsse des Abgeordnetenhauses da⸗ hin gelautet hätten: zusammengesetzte Bezirke sollten in der Regel eine Seelenzahl von 800 bis 3000 ege Dies wird Ihnen als Fingerzeig dienen, welchem zu folgen sie sich werden angelegen sein lassen, so weit die lokalen Verhältnisse es irgend gestatten. Mehr ann ich in der That nicht thun.
Ich muß noch auf einen Punkt kommen, den der Hr. Abg. Dr. Virchow erwähnte. Er sagte, wie ich denn eigentlich dazu käme, jetzt
ändig vollendetem Kompromiß mit neuen Vorschlägen vor
aus zu treten? Es ist eine immer wiederkehrende, aber durch⸗
aus falsche Behauptung, daß ich mich mit den Beschlüssen des Ab⸗
geordnetenhauses in ihrer Totalität einverstanden erklärt habe. Ich habe
das nicht gethan. Ich habe bei verschiedenen Gelegenheiten darauf
aufmerksam gemacht, daß der eine Beschluß der Regierung unbequem
sei, der andere Beschluß im Herrenhause nicht durchgehen würde. ch
habe aber kein Veto enlegen zu dürfen geglaubt in einer Zeit, wo die Berathung des Gesetzes im anderen Hause noch bevorstand.
Von einem Einperstandenerklären mit den Beschlüssen des Ab⸗ geordnetenhauses in ihrer Totalität ist niemals die Rede gewesen, ich hätte dies auf meine eigene Hand gar nicht tbun können. Als Mi⸗ nister des Königs und Mitglied des Staats⸗Ministeriums war ich gar nicht in der Lage, selbständig eine Erklärung von solcher außer⸗ ordentlichen Tragweite abzugeben. Auf der andern Seite zieht sich der Herr Vorredner darauf zurück, daß innerhalb des Hauses ein Kompromiß stattgefunden habe, und es unmöglich sei, von diesem Kompromiß wieder abzugehen. Darauf ist Folgendes zu erwidern: Innerhalb des Hauses war dieses Kompromiß, dieses fertige Werk entstanden; dieses Kompromiß trat aber neuen Gewalten gegenüber.
Es trat dem Herrenhause gegenüber, welches nicht zustimmte, — es trat der Regierung gegenüber, welche sich sagen mußte: nun sei der Zeitpunkt gekommen, um zu erklären, was sie wolle, was sie geben könne, was sie fordern müsse, und wenn Sie nun, die Kompromit⸗ tirenden, mit Ihrem fertigen Resultate einem anderen Resultate gegenüber treten, — ist es eine Inkonsequenz, ein neues Kompromiß eintreten zu lassen? Ich muß gestehen, ich kann darin nicht die ge⸗ ringste Inkonsequenz erkennen. Es kommt nur darauf an, dß Sie
ch davon durchdringen, wie in dem ganzen Gesetze soviel Nothwen⸗ iges, so viel Drängendes liegt, daß es selbst mit Opfern persönlicher Anschauungen und Wünsche zu Stande kommen muß.
Wenn Sie sich von diesem Gedanken durchdringen, können Sie vor einem neuen Kompromisse sich nicht zurückziehen, ein solches würde im Gegentheile nur eine Folge Ihres ersten Kompromisses sein.
Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf⸗ und Zuchtmittel lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für den Umfang der letzteren, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:
§. 1. Kein Religionsdiener ist befugt, Straf⸗ oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, welche weder dem rein Gebiete angehören, noch lediglich die Entziehung eines inner⸗ halb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirksamen Rechts oder die Ausschließung aus den letzteren betreffen.
§. 2. Kein Religionsdiener ist befugt, gesetzlich zulässige Straf⸗ oder Zuchtmittel zu verhängen oder zu verkünden wegen Vornahme einer Handlung, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrig⸗ keit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten.
Ebensowenig ist er befugt, derartige Straf⸗ oder Zuchtmittel düfece din. zu verhängen oder zu verkünden, um dadurch zur Unter⸗ la ung einer der vorbezeichneten Handlungen zu bestimmen.
§. 3. Kein Religionsdiener ist besugt, gesetzlich zulässige Straf⸗ oder Zuchtmittel zu verhängen oder zu verkünden, weil ffentliche Wahl⸗ oder Stimmrechte in einer bestimmten Art ausgeübt, oder weil sie nicht ausgeübt worden sind.
Ebensowenig ist er befugt, derartige Straf⸗ oder Zuchtmittel an⸗ zudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, um dadurch eine bestimmte Art der Ausübung oder die Nichtausübung öffentlicher Wahl⸗ oder herheizufahren.
§. 4. Kein Religionsdiener ist befugt, gesetzlich zulässige Straf⸗ oder Zuchtmittel unter Bezeichnung der el denbelaͤssig Fetfan ö machen.
.5. Wer den Vorschriften der §§. 1 bis 4 zuwider handelt wird mit Geldstrafe bis zu Eintausend Chalern oder mit Gefängniß bis zu 8— Jahren be tegse.
aneben kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent⸗ licher Aemter, einschließlich der Kirchenämter, auf die de ha Einem bis fünf Jahren erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Zu den Religionsdienern im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Personen, welche in der evangelischen, der römisch⸗fatholischen Kirche oder in einer anderen Religionsgesellschaft als deren Organe, als Geistliche oder als Beamte thätig sind.
Urkundlich ꝛc. .
Die Motive hierzu lauten: 8 Die Nothwendigkeit, einem Mißbrauch der kirchlichen Straf⸗ und Zuchtmittel entgegen zu treten, hat bereits im Mittelalter zu mannig⸗ fachen Sicherungsmaßregeln Seitens der Staatsgewalt geführt. Seit dem 14. Jahrhundert nd die Urtheilssprüche der kirchlichen Ge⸗ richtsbehörden in “ Ländern — z. B. Brandenburg, Cleve, Bayern — dem staatlichen Placet allgemein unterworfen, oder es ist die Verhängung bestimmter Kirchenstrafen, namentlich der Exkommu⸗ nikation gegen landesherrliche Beamte, von den Staatsbehoörden für
nichtig erklärt und ihre Vollstreckung gehindert worgen.
Engleels—ge für Sachsen, Brandenburg, ö Frankreich und Friedberg: Die Grenzen zwischen Sta d Kirche. T.g 1722. ö 104. 233,324832 789 11“ m Deutschen Reich war seit dem 16. Jahrhundert die Statt⸗ haftigkeit eines Rekurses wegen Mißbrauchs v““ seitens der katholischen wie der protestantischen Geistlichkeit (recursus ab
“
abusu) an den Kaiser oder die beiden höchsten Reichsgerichte grund⸗ sätzlich anerkannt. Eine nähere Festsetzung der Fälle, in denen ein solcher Rekurs als zulässig anzusehen, ist zwar durch die Reichsgesetz⸗ gebung niemals erfolgt. Die Praxis zeigt indeß, daß jeder 1882 griff der geistlichen Gerichte in weltliche Sachen (namentlich in die Kompetenz der weltlichen Gerichte), ferner die unzulässige Verhängung von Kirchenstrafen resp. Censuren und die Verletzung der durch die deutschen Konkordate garantirten kirchlichen Einrichtungen den Rekurs begründeten, und daß als Strafen für den festgestellten Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt bald Geldbußen, bald Temporaliensperren, bald Absetzungen, mitunter auch Gefängnißstrafen ausgesprochen wurden. a. a. O. S. 75. ff.
Nach der Aufloͤsung des Deutschen Reichs hat die Partikular⸗ Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten die reichsrechtlichen Normen über den Rekurs ab abusu nicht weiter entwickelt, sondern das Rechtsmittel nur in allgemeinen Umrissen als statthaft anerkannt. Dagegen ist das Institut in Frankreich, wo es seit dem 16. Jahr⸗ hundert eine detaillirte Ausbildung erfahren hatte, von der Napoleoni⸗ schen Gesetzgebung in seinen wesentlichsten Grundzügen adoptirt wor⸗ den. Es bestimmen nämlich die articles organiques vom 18. Germinal des Jahres X. (8. April 1802) Folgendes über den recours oder appel comme d'abus: 8
Art. 6. »II y aura recours au conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. 3
Les cas d'abus sont: l'usurpation ou l'excés du pouvoir, la contravention aux lois et rêèglements de la république, l'n- fraction des réêgles consacrées par les canons regus en France, 'attentat aux libertés, franchises et coutumes de l'église Gallicane et toute entreprise ou tout procédé, qui dans l'exercie du culte peut compromettre l'honneur des citoyens, troubler arbitrairement leur conscience, dégénérer 8 eux en oppression ou en injure ou en scandale public.«
Art. 7. »Il y aura pareillement recours au conseil d'Etat, s'il est porté atteinte à Pexercice public du culte et à la liberté, que les lois et les rêèglements garantissent ci ses ministres.«
Art. 8. »Le recours compétera à toute personne intér- essée. A défaut de plainte particulière il serra exercé d'office
par les préfets.
Le fonctionnaire public, l'ecclésiastique ou la personne, qui voudra exercer ce recours, adressera, un mémoire détailié, et signé au conceiller d'Etat, chargé de toutes les affaires concernant les cultes, lequel sera tenu de prendre dans le plus court délai tous les renseignements convenables, et sur son rapport l'affaire sera suivie et définitivement terminée dans la forme administrative au renvoyée selon l'exigence des cas aux autorités compétentes.-
Auch in Deutschland hat sich später mehrfach das Bedürfniß gezeigt, auf dem gedachten Gebiete gesetzgeberisch einzuschreiten.
1) Für Bayern kommen in dieser Beziehung in Betracht:
a) das Edikt, die äußeren Religionsverhältnisse der Einwohner des Koͤnigreichs Bayern betreffend, vom 26. Mai 1818.
§. 52. »Es steht aber den Genossen einer Kirchengesellschaft, welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festg setzte Ordnung beschwert werden, die Befugniß zu, dagegen den Köͤniglichen, landesfürstlichen Schutz anzurufen.«
§. 53. »Ein solcher Rekurs gegen einen Mißbrauch der geistlichen Gewalt kann entweder bei der einschlägigen Regierungsbehörde, welche darüber alsbald Bericht an das Königliche Staats⸗Ministerium des Innern zu erstatten hat, oder bei Sr. Majestät dem Könige un⸗ mittelbar angebracht werden⸗⸗
.54. »Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staats⸗Ministerium des Innern untersuchen lassen und, einige Fälle ausgenommen, nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen Behörde das Geeignete darauf verfügen.⸗«
b) Die Entschließung des Staats⸗Ministeriums des Innern, den Vollzug des Konkordats betreffend, vom 8. April 1852. Nr. 6. »Jedem Kirchenmitgliede steht gemäß §. 52 des Religions⸗Edikts die Besugniß zu, wegen Handlungen der geist⸗ lichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung jederzeit den landes 8e lichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ord⸗ nung sind aber vornehmlich zu betrachten: a) wenn die Kirchen⸗ Behörde, ihren geistlichen Wirkungskreis überschreitend, über bürgerliche urtheilt und in die Rechtssphäͤre des Staates eingreift; b) wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verletzt; c) wenn selbe behufs des Vollzuges ihrer Erkenntnisse sich äußerer Zwangsmittel bedient; d) wenn sie die Bescheidung in geistlichen Sachen anhängiger Be⸗ schwerden verzögert, den Instanzenzug behindert oder abändernde Er⸗ kenntnisse hö erer Instanzen nicht in Vollzug bringt.«
2) Für die oberrheinische Kirchenprovinz verordnet das Edikt vom 30. Januar 1830:
36. »Den Geistlichen, E den Weltlichen bleibt, wo immer ein Mißbrauch der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs an die Landesbehörden.⸗«
3) Für das Königreich Sachsen bestimmt die Verfassungs⸗ Urkunde vom 4. September 1831:
§. 58. »Beschwerden über den Mißbrauch der kirchlichen Gewalt erhnes auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehoͤrde gebracht werden.«
Die Staatsregierung hat nicht umhin gekonnt, eine legislative Regelung der bezeichneten Angelegenheiten gegenwärtig auch für das preußische Staatsgebiet in Erwägung zu nehmen. Die Bewegung, welche während der letzten beiden Jahre innerhalb der katholsschen Kirche hervorgetreten ist, die Haltung, welche ein einflußreicher Theil des katholischen Klerus neuerdings dem Staat gegenüber eingenommen hat, die einer aggressiven katholischen Partei im Lande, deren staatsfeindliche Tendenz je länger desto deutlicher und energischer sich geltend macht, begründen die Nothwendigkeit, den Uebergriffen der Kirchengewalt mit derjenigen Entschiedenheit entgegenzutreten, welche zur Wahrung des konfessionellen Friedens und zur Aufrecht⸗ erhaltung der staatlichen Autorität unerläßlich erscheint.
Die bestehende Gesetzgebung reicht zu diesem Zweck nicht aus. In dem Preußischen Allgemeinen Landrecht ist zwar bereits für ein⸗ zelne Fälle des Eingreifens der Staatsbehörde bei Beschwerden über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt gedacht (z B. in den §§. 52 ff. II. 11)„, im Allgemeinen aber ein höherer Werth auf die angemessene Ausübung des Genehmigungsrechts (Placet) gelegt und demgemäß zur Wahrung der staatlichen Rechte ein System von Präventiv⸗Vorschriften entwickelt worden, welches der durch die Ver⸗ Chhegshrcee veränderten Stellung des Staats zu den Religions⸗ Gesellschaften heute nicht mehr entspricht.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Zweck, dem angedeuteten Bedürfniß unter Beachtung dieser veränderten Stellung des Staats auf Einem bestimmten Ge diet, nämlich dem der Kirchenstrafen und Kirchenzucht, als auf demjenigen zu genügen, wo Ausschreitungen nur zu leicht vorkommen köͤnnen und schon vorgekommen sind.
Als leitender Grundsatz wird hierbei, wie überhaupt bei Rege⸗ lung der Grenzen zwischen Staat und Kirche, in Gemäßheit des Ar⸗ tikels 15 der Verfassungsurkunde festzuhalten sein, daß ein Staat, welcher den verschiedenen Kirchen⸗ und Religionsgesellschaften Raum zur freien und selbständigen Entwickelung gewaͤhrt, nur insoweit Pgen⸗ einen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt einzuschreiten Beruf hat, als die staatlichen Einrichtungen und Gesetze, die staat⸗ lichen Rechte seiner Angehörigen oder die Erfüllung der den letzteren gegen den Staat obliegenden Pflichten in Frage gestellt und gefährdet werden.
Dabei ist ferner zu beachten, daß sowohl im Interesse der Rechts⸗ sicherheit, wie im Interesse der den Religionsgesellschaften verfassungs⸗ mäßig zugesicherten Selbständigkeit eine Spezialisirung der einzelnen Fälle, soweit dieselbe thunlich, wünschenswerth erscheint, in welchen der Staat Handlungen der geistlichen Amtsgewalt als strafbare Uebergriffe bezeichnen muß.
Demgemäß ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf davon aus⸗ gegangen, daß kirchliche Straf⸗ und Zuchtmittel nach drei verschiede⸗ nen Richtungen nicht geduldet werden dürfen und wenn sie vor⸗ tmangen eine wirksame Repression dem Staate zur Pflicht machen, nämli
1) solche, welche sich in ihren Wirkungen nicht ledigli kirchliche Gebiet beschränken, glich auf a
. solche, welche sich zwar auf dies Gebiet beschränken, aber Ausübung staatlicher Rechte nach der bestehenden Gesetzgebung 9 Staats gerade entgegenwirken wollen, 8
3) solche, welche durch ihre Form an und für sich als ungehör erscheinen. 1
§. 1. Der §. 1 bezeichnet die Grenzen, innerhalb deren de Recht zur Anwendung kirchlicher Straf⸗ und Zuchtmittel freie . wegung verstattet bleibt. Als zulässig können aus den oben an 8
ebenen Gründen vom Staat nur solche Strafen erklärt werden, dn
irkung sich lediglich auf das kirchliche Gebiet beschränkt. Staatsgesetz hat das Recht und die Pflicht, jeden Uebergriff über dies Grenze zu verbieten.
Schon das Preußische Allgemeine Landrecht ist vo gleichen Gesichtspunkt ausgegangen. st von de
§. 52. II. 11. »Sie 8 Kirchenzucht) darf niemals in Strafen an Leib, Ehre oder Vermögen der Mitglieder ausarten.⸗
S. 57 ib.: »Soweit mit einer solchen Ausschließung (aus dr Kirchengesellschaft) nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre des Ausgeschlossenen verbunden sind, muß vor deren Veranlassung die des Staats eingeholt werden.«
Aehnliche Bestimmungen finden sich in Bayern:
Religions⸗Edikt vom 26. Mai 1818. §. 40: »Die Kirchengewall übt das rein geistliche Korrektionsrecht nach geeigneten Stufen aus. §. 71. »Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Einflu auf das gesellschaftliche Leben und die bürzgerlichen Verhältnist ohne Einwihligung der Staatsgewalt im Staat gestattet.« (Val die Staats⸗Ministerial⸗Entschließung vom 8. April⸗ 1852.)
ferner in Baden:
Gesetz vom 9. Oktober 1860. §. 16. Besfücpingen und Er⸗ kenntnisse der Segengemnen können gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staats⸗
ewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, daß 8 1“ zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt wor⸗ en sind.«
und in Württemberg:
Gesetzvom 30. Januar 1862. Art. 7. „Verfügungen und Er⸗ kenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Person oder das Ver⸗ mögen eines Angehörigen der katholischen Kirche wider dessen Willn nur von der Staatsgewalt vollzogen werden.“«
Durch die Vorschrift des §. 1 sind zunächst die Leibes⸗, Freiheits⸗ und Vermögensstrafen prinzipiell und generell ausgeschlossen. Einer näheren Begründung wird es hierfür um so weniger bedürfen, als selbst die katholische Kirche von den genannten Mitteln neuerdinge keinen Gebrauch mehr gegen Laien gemacht hat. Außerdem abe fällt auch der Kirchenbann insoweit unter das Verbot des §. 1/ als er nicht auf ausschließlich kirchlichem Gebiet gelegen, sondern durch die gegen den Gebannten eintretende Verkehrsperre zugleich in die Rechtssphäre des Staats hinuübertritt. Beispiele einer solchen Spertt aus neuerer Zeit bietet das Verfahren des Bischofs von Trier gegen den Kaufmann Sonntag in Coblenz im Jahre 1855;
Vergl. Sonntag: Meine Exkommunikation. Wiesbaden 1855, und das Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz⸗Konflikte vom dn ni 1Sof. in Moy de Sons: Archiv für katholisches Kirchen⸗ recht II. 4 fhss des Bischofs von Ermland Dr. Krementz gegen den Religionz⸗ ehrer Dr. Wollmann und den Professor Dr. Michelis in Brauns⸗ berg im Jahre 1871. Die rein kirchliche Seite des Banns, nämlic der Ausschluß von den kirchlichen Rechten, berührt das staatliche Interesse nicht. Exkommunikations⸗Dekrete, aus denen keine das bürgerliche Rechtsgebiet verletzende Bannwirkung resultirt, werden da⸗ her durch den §. 1 nicht getroffen
Als an und für sich zulässige kirchliche Straf⸗ und Zuchtmittel sind hiernach insbesondere anzusehen: die Auferlegung von Bußwerken rein religiösen Charakters, die excommunicatio minor der fatholischen Kirche, die Ausschließung einzelner Mitglieder, welche die evangelische Kirche oder eine andere Religionsgesellschaft gestatten mag, die Aus⸗ schließung von einzelnen Sakramenten (Abendmahl, Taufpathenschaft, von dem Wahlrecht zu kirchlichen Gemeinde⸗Aemtern, von der Wähl⸗ barkeit zu Synoden und dergl.
Im Uebrigen versteht es sich, daß die Religionsdiener als Träger kirchlicher Funktionen der Disziplinargewaltihrer Oberen nach wie vor unterworfen sind, und daß den Letzteren die Befugniß verbleibt sie zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Pflichten durch an⸗ gemessene Korrektionsmittel anzuhalten. Diese Mittel werden von dem gegenwärtigen Gesetz nicht berührt.
Was schließlich die Fassung des §. 1 betrifft, so ist der Ausdruc „Straf⸗ und Zuchtmittel⸗ mit Rücksicht auf die in der katholischen Kirche hergebrachte Unterscheidung zwischen Strafen im eigentlichen Sinne und Censuren zu dem Zweck gewählt, um jeden Zweifel aus⸗ zuschließen, daß das Gesetz auch solche Mittel treffen will, welche die Kirche nicht vom Gesichtspunkt der Vergeltung, sondern von dem der Besserung und der Erzwingung des Gehorsams aus betrachtet. — Die Worte »oder verkündet⸗« sehen dagegen die Fälle vor, wo der die Strafe aussprechende Religionsdiener die Publikation nicht selbst voln zieht. Sie sind namentlich wegen der Generalcensuren des kanonischen Rechts geboten, kraft deren ein Jeder, welcher sich eines bestimmten Vergehens schuldig macht, ipso jure der Strafe verfällt. Um ihre volle Wirkung zu äußern, muß eine solche Censur durch Sentenz noch speziell deklarirt und verkündet werden (const. Martin V. Ad vitanda v. J. 1418), wie das z. B. Seitens des Bischofs von Ermland in dem oben erwähnten Braunsberger Fall geschehen ist.
§§. 2 und 3. Das Verbot der §L§. 2 und 3 umfaßt die Fälle in welchen 1 8
1) ein an sich zulässiges kirchliches Straf⸗ oder Zuchtmittel des⸗ halb verhängt oder verkündet wird, weil die davon betroffene Person a) ihren amtlichen resp. staatsbürgerlichen Pflichten nachgekommen ist (§. 2 Alin. 1); b) von einem öffentlichen Wahl⸗ resp. Stimmrecht Aübraush gemacht, oder seine Ausübung unterlassen hat G. 3
in. 1);
2) ein derartiges Straf⸗ oder Zuchtmittel zu dem Zwecke ange⸗ droht, verhängt oder verkündet wird, um dadurch a) die Erfüllung einer amtlichen resp. staatsbürgerlichen Pflicht zu hindern (§. 2 Alin. 2) oder b) die Ausübung eines öffentlichen Wahl⸗ resp. Stimmrechts nach einer bestimmten Richtung zu beeinflussen, he⸗ zichungsweise die Nichtausübung desselben zu bewirken (§. 3 Alin 2)
„Was die Fälle unter 1a. 2a. betrifft, so verstößt die darin be⸗ zeichnete Anwendung der kirchlichen Stra gewalt gegen den ver⸗ fassungsmäßigen Grundsatz, daß die Religions⸗Glaubensfreiheit nicht weiter reicht, als die staatsbürgerliche Pflicht zuläßt. Artikel 12 der Verfassungs⸗Urkunde: »den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflich⸗ ten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch ge⸗ schehen.“ In diesen Beziehungen sind die Religions⸗Gesellschaften den Staatsgesezen unterworfen und können keinerlei Befugnisse in An⸗ spruch nehmen, welche mit den im Staat bestehenden Ordnungen in Widerspruch treten. Daß Letzteres aber hier der Fall, liegt auf der Hand. Denn die qu. Verfügungen der Kirchengewalt enthalten nicht nur eine Mißachtung der Staatsgesetze, ondern sind durch den Druch der von ihnen, über die zunächst Betheiligten hinaus, auf die übrigen Angehörigen der, betreffenden Religions⸗Gesellschaft geübt wird, in besonderem Maße geeignet, die Wirksamkeit der staatlichen Rechts⸗ Ordnung in Frage zu stellen.
Den Vorschriften unter 1 b. 2 b. gung zu Grunde. 8
Der Umstand, daß eine staatlich erlaubt ist, schließt nicht aus, daß ihre Vornahme unter besti
liegt dagegen folgende Erwa⸗
daß 1 immten Verhältnissen eine Verletzung kirchlicher und religiöser Vorschriften enthalten kann. Be⸗ füglich solcher Handlungen daher eine dem obigen analoge Einschrän⸗ ung der kirchlichen Strafgewalt vorzusehen, scheint im Allgemeinen nicht statthaft. Sie würde ein Einschreiten der Kirche auf einem Ge⸗ biete verkümmern, wo ihre gedeihliche Wirksamkeit sogar im Interesse des Staats liegen kann.
Nur nach einer Seite hin wird eine Ausnahme erforderlich. Bel der Bedeutung, welche das öffentliche Wahl⸗ resp. Stimmrecht für das Staats⸗ und Gemeindeleben hat, und da hier erfahrung mäßig ledig⸗ lich die unbedingte, vor jedem unberechtigten Einfluß gesicherte Frei⸗ heit der Entschließung vor Mißbräuchen schützt, muß den Religions⸗
gesellschaften die Möglichkeit genommen werden, die Ausübung jener
tsame unter ihre Kontrolle zu stellen. ierauf beruht die der genannten Vorschriften. 5
4. Der §. 4 hat die Aufgabe, bezüglich der den Religions⸗ se-scaften freistehenden Straf⸗ und Zuchtmittel die Anwendung dner Form zu verhindern, welche — wie noch neuerliche Erfahrungen eigen — abgesehen von der dem Betheiligten damit zugefügten er nkung, in weiteren Kreisen Anstoß erregt und als ein Aergerniß
nden wird. ompfuun diesem Gesichtspunkte aus sind schon in älterer Zeit um⸗ ereits das Generale vom 14. Januar
de Verbotsgesetze ergangen. fassegen Sachsen hat 1756 die Geistlichen angewiesen: 1 keine Kirchen⸗Censur oder etwas anderes, so eine öffentliche in der Kirche zu vollstreckende Strafe involviret, vorzukehren noch dar⸗
über an die ihnen vorgesetzten geistlichen Instanzen Bericht zu er⸗ — oder von selbigen darüber Verordnung einzuholen oder zu
varten.« erwa Mecklenburgische
Aehnlich bestimmt eine vom 19. August 1765: — „daß sich Niemand unterstehen solle, in personalia auf der Kanzel auszubrechen und dadurch die Schranken des eigentlichen priesterlichen Strafamts zu überschreiten, sondern daß vielmehr ein jedweder von ihnen dasselbe blos zur Bestrafung der Sünden ohne Benennung es Sünders oder gekünstelte Anspielung auf dessen Person, Stand oder Amt anwenden, mithin von dem öffentlichen Lehrstuhl nur vermahnen und warnen solle.⸗ In andern Ländern hat sich theils die Observanz, theils das kirchliche E16u“ gegen den s. g. Nominal⸗Elenchus gerichtet. Aus Preußen gehört hierher der auf den Beschlüssen der VIII. Rhei⸗ nischen Provinzial⸗Synode beruhende Erlaß des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths vom 27. November 1854: »die verhängten Kirchenstrafen sind, jedoch ohne Nennung des Namens, der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.⸗«
Schon dieser Vorgang zeigt, daß es sich bei der Schranke, welche der §. 4 aufrichtet, nicht um eine Beeinträchtigung oder Schmälerung der kirchlichen Strafgewalt handelt. Die Kirchenzucht an sich erleidet keine Einbuße Nur ihre äußere Bethätigung wird in die Grenzen gewiesen, deren Einhaltung im Interesse der öffentlichen Ordnung wie des religiösen Friedens gleichmäßig geboten erscheint. 8 —
§. 5. Die in Obigem aufgestellten Grundsätze würden indeß in ührer praktischen Durchführung nicht hinreichend gesichert erscheinen, wenn der Staat, wie jetzt, bei Anwendung der auf ähnlichem Gesichts⸗ punkt beruhenden Vorschrift des §. 57 II, 11 Allg. Landrechts lediglich darauf beschränkt wäre, dem Religionsdiener gegenüber mit Rechts⸗ ausführungen, Warnungen, oder mit Entziehung solcher Leistungen vorzugehen, welche ihm in ö der vollen Anerkennung der staatlichen Souveränetät angewiesen worden sind. Es führt dies einerseits zu den der Staatsregierung an sich widerstrebenden Maß⸗ nahmen, wie sie durch das Verhalten des Bischofs von Ermland zur Nothwendigkeit geworden waren. Andrerseits setzt ein solches Ver⸗ fahren die Staatsregierung in die ihr selbst unwillkommene Lage, lediglich in die Hand der Exekutive die Entscheidung von Rechtsfragen zu legen, welche von einer uͤber den einzelnen Fall weit hinausgehen⸗ den Tragweite sind.
Dieselbe Gefahr würde obwalten, wenn zur wirksamen Durch⸗ führung der in den §§. 1 bis 4 ertheilten Vorschriften der Weg ge⸗ wählt werden sollte, daß für jeden Einzelakt der kirchlichen Organe die vorgängige Zustimmung der Staatsbehörde erforderlich erklärt würde; abgesehen davon, daß hierin leicht eine Verletzung der ver⸗ fassungsmäßigen Selbständigkeit der einzelnen Religionsgesellschaft ge⸗ funden werden könnte. 8
Es bleibt deshalb nur der einzige in dem §. 5 eingeschlagene und auch nach §. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichs⸗Strafgesetzbuch zu⸗ lässige Weg übrig: die Beobachtung der vom Gesetz festgestellten Nor⸗ men (§§. 1—-4) unter die Garantie des von den Gerichten des Landes anzuwendenden Strafgesetzes zu stellen. 1
Was das Strafmaß betrifft, so kommt vor Allem in Betracht, daß der Religionsdiener “ seines Amts dem Staat und der Gesellschaft gegenüber in einem besonderen Verhältniß steht und einen Einfluß übt, welcher seine weitere Wirkung nicht blos auf das innere Leben des Einzelnen, sondern auch auf die praktische Gestaltung der Lebensverhältnisse äußert. 3 1
Schon der §. 337 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs hat demgemäß Geistliche und Religionsdiener, welche zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreiten, bevor ihnen nachgewiesen ist, daß die etwazur bürgerlichen Gültigkelt der Ehe nothwendige Heirathsurkunde aufgenom⸗ men worden, mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. oder Gefängniß bis zu drei Monaten bedroht. Um so weniger köͤnnen die strafrechtlichen hfsehungen des gegenwärtigen Entwurfs einem Bedenken unter⸗ iegen.
Unzweifelhaft ist es ein schwereres Vergehen, wenn ein Geistlicher die kirchliche Strafgewalt mit Mitteln bethätigt, welche gegen die Freiheit oder die Ehre einer Person gerichtet sind, oder wenn er sie offen zu dem Zweck anwendet, die Wirksamkeit der Staatsgesetze zu untergraben. Mtßbräuche der letzteren Art dürfen der öffentlichen Aufforderung zum Ungehorsam, welche das Reichs⸗Strafgesetzbuch wegen ihrer Staatsgefährlichkeit im §. 110 als ein besonderes Ver⸗ gehen ahndet, füglich zur Seite gestellt werden. Sie machen aber offenbar um deshalb eine schärfere Repression erforderlich, weil der geistlichen Amtsgewalt für die Durchführung eines widerrechtlichen Zweds Mittel zu Gebote stehen, wie sie keine blos politische Partei im Staat besitzt. - 1
Von diesen Erwägungen ausgehend, ist die Uebertretung der in den §§. 1—4 enthaltenen Vorschriften mit Geldbuße bis zu 1000 Thlr. oder Gefängniß bis zu 2 Jahren bedroht. Daneben kann auf den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, einschließlich e icchenaeger, auf Zeit erkannt werden. Auch der Versuch ist für
rafbar erklärt. 8
Was 1) die letztgenannte Festsetzung betrifft (§. 5 al. 3), so findet dieselbe ihre Rechtfertigung in dem gefährlichen Charakter der betreffen⸗
en Handlungen.
Verordnung
den Bestand der staatlichen Rechtsordnung gerichtet sind. Da nach §. 43 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs der Versuch eines Vergehens nur in den vom Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen bestraft wird, so war die Aufnahme einer speziellen Vorschrift erforderlich.
2) Der §. 5 des Einführungsgesetzes zum Reichs⸗Strafgesetzbuch hat die Kom etenz der Landes⸗Gesetzgebung, abgesehen von Freiheits⸗ und Geldstrafene unter Anderem auf die »Entziehung öffent⸗ licher Aemter⸗ beschränkt. Daß hierunter aber nicht blos die Ab⸗ erkennung der von. den Verurtheilten bis dahin bekleideten Aemter, sondern auch die Aberkennung der Fähigkeit zu ferneren amt⸗ lichen Funktionen zu verstehen, erhellt aus den Motiven, welche h qu. Vorschrift (Amendement des Abgeordneten Lasker) zu Grunde
egen. .”
„Es erschien angemessen, heißt es in demselben, daß die einzelnen Staaten die besonderen Bedingungen, nach denen sie ihre Beamten aufnehmen oder entlassen wollen, selbst vorzuschreiben berechtigt sein ollen.« (Stenographische Verhandlungen Seite 776.) 3 3) Daß Kirchenämter unter den Begriff der »öffentlichen Aemter⸗ gestellt werden, kann einem gegründeten Bedenten nicht füglich unterliegen. Das Reichs⸗Strafgeseßbuch hat eine Definition es letzteren Begriffs nirgends gegeben, wohl aber, im Gegensatz zu en im §. 359 aufgestellten Kriterien eines unmittelbaren oder mittel⸗ aren Staatsbeamten auch die Advokatur, die Anwaltschaft und . Notariat, sowie den Geschwornen⸗ und Schöffendienst als öffentliche Aemter deklarirt. (§. 31.) Da die nähere Bestimmung des Begriffs somit dem Landesrecht zufällt, so rechtfertigt sich die Vor⸗ schrift des 84 5 Alinea 2, welche die betreffende Strafe zur ö siden Zweifels auf die Kirchenämter ausdehnt, um so mehr, als schon bisher der Charakter der kirchlichen Organe als öffentlicher Behörden n der Rechtssprechung der Monarchie konstante Anerkennung gefun. den hat. (Erkenntnisse des Ober⸗Tribunals vom 4. November 1869 wegen der evangelischen Presbyterien, vom 5. September 1862 meßen des Vorstandes einer Synagogen⸗Gemeinde u. A. m. Vergleiche Oppenhoff Strafgesetzbuch ad §. 359 Nr. 33.).
Von den gleichen Prämissen ist übrigens bereits das badische Gese vom 23. Dezember 1871, betreffend den Vollzug der Einführung N eichs⸗Strafgesetzbuchs, ausgegangen, indem es im Artikel 14
r. VII. bestimm 1
5 1“ 1“
Es stehen Vergehen in Frage, welche theils gegen
die wichtigsten 2 S ehöri ils unmittelbar gegen G e wichtigsten Rechte der Staatsangehörigen, the geg 500 Tdlr. bez. 10
„Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Un⸗ . zur Bekleidung eines Kirchenamts von Rechtswegen zur Folge. 1
Die Aberkennun der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig⸗ keit zur Bekleidung Jffentlicher Aemter bewirkt den dauernden Ver⸗ lust des bekleideten Kirchenamtes und die Unfähigkeit, während der im Urtheil bestimmten Zeit ein Kirchenamt zu erlangen.
Die Strafe des Verlustes der bekleideten öffentlichen Aemter erstreckt sich auch auf die Kirchenämter und kann auch egen An⸗ geklagte erkannt werden, welche nur ein Kirchenamt bekleiden.«
§. 6. Der §. 6 setzt keine Anstellung im technischen Sinne voraus. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes reicht es hin, daß Jemand im geord⸗ neten Wege berufen ist, dauernd oder auf Zeit als Organ der Kirchen⸗ gewalt für die Zwecke der Religionsgesellschaft thätig zu sein. Ob eine ordnungsmäßige Berufung vorliegt, ist nach der Organisation der betreffenden Gemeinschaft zu entscheiden. 8 Fe Mitglied einer kirchlichen Behoörde ist als solches kirchlicher
eamter.
—J— In Jauer fand am 18. die Wahl eines Herrenhaus⸗ Mitgliedes für den befestigten Grundbesitz der Fürstenthümer Schweidnitz⸗Jauer statt. Von 36 Stimmen fielen 30 auf den Grafen Udo zu Stolberg⸗Wernigerode auf Kreppelhof, den Neffen des ver⸗ storbenen Ober⸗Präsidenten.
Das »Ministerial⸗Blatt für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten« Nr. 9 1. Inhalt: Cirkularverfügung des Königl. Finanz⸗Mini⸗ teriums, an saͤmmtliche Herren Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und die Königl. Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O., die Ver⸗ legung des Sitzes der Provinzial⸗Steuer⸗Direktion von Glückstadt nach Altona betreffend, vom 20. September 1872. — Bescheid an die Königl. Regierung zu N, das Fortbestehen der früheren Staats⸗ angehörigkeit neben einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit eines andern, zum Deutschen Reiche gehörigen Staates etreffend, vom 3. Oktober 1872. — Bescheid an den Herrn N. zu N. (Provinz Schleswig⸗Holstein), die Beitragspflicht der Staatsbeamten zu den Schulunterhaltungskosten betreffend, vom 27. September 1872. — Cirkular an sämmtliche Königl. Regierungen und Landdrosteien, und abschriftlich an sämmtliche Königl. Medizinal ⸗Kollegien, die Einfüh⸗ rung der Pharmacopoea Germanica betreffend, vom 21. Septem⸗ ber 1872. — Bescheid an die Armen⸗Direktion zu N., die Fürsorge für erkrankte hülfsbedürftige Personen bei ihrer ntlassung aus dem Militär⸗Dienstverhältnisse betreffend, vom 16. September 1872. — Bescheid an die Königl. Regierung zu N., die Kautionsverhältnisse der Kommunal⸗Kassen⸗Rendanten betreffend, vom 23. September 1872. — Erlaß an den Königl. Ober⸗Präsidenten Herrn N. zu N. und Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme an die übrigen Herren Ober⸗Präsidenten, resp. an das Königl. Ober⸗Präsidium zu Breslau, die Ausleihung von Sparkassen⸗Kapitalien nach dem Gebäudesteuer⸗ Nutzungswerthe betreffend, vom 1. Oktober 1872. — Bescheid an die Königliche Regierung zu N. und Abschrift zur Nachricht und gleich⸗ mäßigen Beachtung an alle Regierungen und Landdrosteien, die Un⸗ zulässigkeit der Empfehlung bestimmter Versicherungs⸗Gesellschaften Seitens der Regierungen für Versicherungsanträge betreffend, vom 1. Oktober 1872. — ETET113“ an sämmtliche Königl. Regie⸗ rungen der acht älteren Provinzen der Monarchie (mit Ausschluß von Aachen, Trier und Sigmaringen) und Abschrift an die Königl. Ober⸗Präsidenten und Ober⸗Präsidien in den acht alten Provinzen, die Ermittelungen der Martini⸗Marktpreise in den Normal⸗Markt⸗ orten betreffend, vom 14. Oktober 1872. — Bescheid an die Königl. Regierung zu N., die Brod⸗ und Bierzulagen für, mit schweren Ar. beiten beschäftigte Gefangene betreffend, vom 26. September 1872. — Verfügung an die Königliche Regierung zu N., die Gewährung von Verpflegungszulagen an Gefangene bei schweren Arbeiten betreffend, vom 11. Oktober 1872 — Cirkularverfügung an sämmtliche Koͤnigl. Regierungen und Landdrosteien, sowie Abschrift En Kenntniß und Beachtung, an sämmtliche Königliche Eisenbahn⸗Direktionen, Ober⸗ Bergämter, Eisenbahn⸗Kommissariate und Kommissarien, die Ge⸗ währung und Verrechnung der Diäten und Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen zur landespolizeilichen Prüfung eines Eisenbahnprojekts ꝛc. betreffend, vom 14. September 1872. — Cirkular an sämmtliche Königliche Regierungen und Abschrift zur gleichmäßigen Beachtung an sämmtliche Königliche Landdrosteien und das Königliche Polizei⸗Präsidium hier, die Unterhaltung, Inventari⸗ sation und die Benutzung der Kontrolmanometer zur Prüfung der Dampfkessel betreffend, vom 17. September 1872. — Cirkular an sämmtliche Königliche Eisenbahn⸗Direktionen, die periodischen technisch⸗ polizeilichen Untersuchungen der Eisenbabn⸗Dampfkessel und Lokomo⸗ tiven vetreffend, vom 12. Oktober 1872. — Verfügung an die König⸗ liche Regierung zu N. und Abschrift zur Kenntnißnahme und gleich⸗ mäßigen Beachtung an sämmtliche uͤbrige Königliche Regierungen und Landdrosteien, die Entbehlichkeit förmlicher polizeilicher Baukonsense für Staatsbauten betreffend, vom 12 Oktober 1872. — Verfügung, betreffend die Erläuterung zu §. 6 der Telegraphenordnung, vom 27. April 1872. — Verfügung an die Telegraphen⸗Direktion zu N., betreffend die Ertheilung von Depeschenabschriften, vom 18. Mai 1872. — Verfügung, die Einführung neuer Telegraphen⸗Freimarken betreffend, vom 10. Oktober 1872. — Verfügung, die Taxirung ꝛc. der chiffrirten Privatdepeschen betreffend, vom 20. September 1872. — Verfügung, die Weiterbeförderung der Depeschen nach Orten ohne Telegraphenstation und ohne Postanstalt betreffend, vom 23. Sep⸗ tember 1872. — Verfügung, die Behandlung der für Stationen mit beschränktem Dienst, resp. ohne Nachtdienst bestimmten Depeschen be⸗ treffend, vom 24. September 1872. — Generalverfügung, die sorg⸗ fältige Behandlung der mit dem Vermerke »Sofort an N. in N.« versehenen Postmandate betreffend, vom 6. September 1872. — Aus⸗ zug der Generalverfügung wegen Einführung von Freimarken zu
½ Sgr. und zu 9 Kr., vom 12. September 1872. — Generalverfü⸗ gung, die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs⸗ Gelegenheiten angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. nach dem sowie der Briefe mit Werthangabe über 0 Gulden nach dem Ortsbestellbezirk betreffend,
vom 12. September 1872. — Cirkular an sämmtliche Königliche Re⸗ gierungen (exkl. Sigmaringen) und an die Königliche Finanz⸗Direk⸗ tion zu Hannover, die 85 Ausschließung mehrerer Regierungen von neuen Notirungen forstversorgungsberechtigter Jäger der Klasse A. I. betreffend, vom 28. September 1872. — Erlaß an das Königliche
General⸗Kommando und das Königliche Ober⸗Präsidium zu N., be⸗
treffend die Unzulässigkeit der Bewilligung von Ausstand an junge Leute zum Nachweise der wissenschaftlichen Qualifikation für den ein⸗ jährig freimilligen Militärdienst über den 1. Avpril desjeni⸗ gen Kalenderjahres hinaus, in welchem dieselben das zwanzigste Lebensjahr vollenden, vom 13. April 1872. — Cirkular an sämmtliche Königliche Konsistorien, die Unteroffizierschulen be⸗ treffend, vom 26 Juli 1872. — Bescheid an das Königliche General⸗ Kommando X. Armee⸗Corps und das Königliche Ober⸗Präsidium der
Provinz Hannover, die Dienstverpflichtung in der Ersatzreserve erster
Klasse betreffend, vom 16. Juli 1872. — Verfügung an sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausnahme derjenigen zu Gumbinnen, Marienwerder, Bromberg, Posen, Cöslin, Sigmaringen, Cassel, Wies⸗ baden und Schleswig, die Bezeichnung des Zeitpunktes bis zu welchem die, den nicht reorganisirten Provinzial⸗Gewerbeschulen zugestandene Begünstigung der Zulassung ihrer in die hiesige Gewerbe⸗Akademie oder in die polytechnischen Schulen zu Hannover und Aachen ein⸗ tretenden Schüler zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst aufrecht er⸗ halten bleibt, vom 7. September 1872. — Erlaß, die veränderte Be⸗ nennung und Klasseneintheilung der Gelehrtenschulen und Real⸗Gym⸗ nasien im Großherzogthum Baden betreffend, vom 2. September 1872. — Erlaß, die Gleichstellung der polytechnischen Schule zu Carlsruhe mit der Königlichen Gewerbe⸗Akademie zu Berlin ꝛc., bezüglich Zu⸗ lassung ihrer Zöglinge zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst be⸗ treffend, vom 16. September 1872.
Kunst und Wissenschaft. Berlin, 21. November. Zur Errichtung eines Denkmals für Peter von Cornelius in Düsseldorf ist von einem zu diesem Zwecke daselbst zusammengetretenen Komite folgende Kon⸗
kurrenz ausgeschrieben worden
8 “ Dem Altmeister der neuen deutschen Kunst, Peter von Cornelius,
soll in seiner Vaterstadt Düsseldorf ein Denkmal errichtet werden,
welches der Bedeutung des großen Mannes in würdiger Weise ent⸗
spricht. 1
Zu diesem Zwecke werden hiermit alle deutschen Künstler zu einer Konkurrenz um die Ausführung dieses Werkes aufgefordert.
Die Aufgabe, ein Denkmal für den Meister zu schaffen, den sein Zeit⸗, Landes⸗ und Kunstgenossen als den größten anerkannt haben, muß für jeden deutschen Künstler eine begeisternde und hoͤchst ehren⸗ volle sein, da ein gelungenes Werk den Namen des Autors mit dem des großen Meisters für immer in nahe Beziehung bringen wird.
Der Charakter des Mannes und des zu seiner Ehre zu errichten⸗ den Monumentes macht die Aufgabe auch in formeller Beziehung zu einer höchst günstigen, und so ist wohl nicht zu zweifeln, daß unsere bewährten deutschen Künstler sich gern und freudig betheiligen werden; ehren sie doch sich selbst mit, indem sie den Meister ehren.
Das Denkmal soll der Grundidee nach, aus einem überlebens⸗ großen in Bronze auszuführenden Standbilde auf einem entsprechen⸗ den Postamente bestehen und auf einem freien Platze in der Nähe des städtischen Parkes von Düsseldorf errichtet werden.
Der vorlufig in Aussicht genommene Platz wird dem Monu⸗ mente eine günstige Beleuchtung und Umgebung, sowie einen die Wirkung desselben fördernden Hintergrund geben. 8
Eine weitere Ausbildung des Monumentes durch Hinzufügen von Figuren oder Reliefbildern am Postamente oder eine anderwei⸗ tige Anordnung der künstlerischen Form desselben ist nicht ausgeschlossen und den Konkurrenten überlassen.
Es kann dabei nur angedeutet werden, daß die verschiedenen Richtungen der Kunstthätigkeit des Meisters, sowie die schöpferische Kraft seines Genius und der nationale Charakter desselben geeignete Motive zu gewähren scheinen
Für die vollständige Herstellung der Bronzestatue und der bild⸗- nerischen Arbeiten in Bronze oder Marmor, sowie für alle sonstigen Theile, welche von Künstlerhand geschaffen werden müssen, inklusive des Materials ist ein Honorar von 15,000 Thlrn., für die Seehmng des ganzen Monuments aber die Summe von mindestens 20 Tausen Thalern in Aussicht genommen worden. .
Die Entwürfe müssen in Form von plastischen Modellen und in einem Achtel oder mehr der projektirten Größe ausgeführt sein.
Die Autoren derselben können ihre Anonymität bewahren, indem sie in diesem Falle ihren Entwurf mit einem Motto zu be⸗ seeheh und ihre Adresse unter gleichem Motto versiegelt beizufügen haben. Die Entwürfe müssen bis zum 1. Juli 1873 an die hiesige Kunst⸗ Akademie abgeliefert werden, später einlaufende Entwürfe koͤnnen nicht berücksichtigt werden. 1 .
Dem unterzeichneten Komite bleibt die Entscheidung über die Aus⸗ wahl unter den eingesandten Entwürfen sowie über Ertheilung eines festen Auftrages vorbehalten. (Folgeu die Unterschriften.)
Haag, 15. November. Die früher erwähnte Sammlun in Novaja Semlja aufgefundener Gegenstände soll, zwar im hiesigen Marine⸗Departement aufgestellt, doch dem Publikum zugänglich ge⸗ macht werden, und zwar wird dabei ein origineller Plan zur An⸗ wendung kommen. Es besteht nämlich eine im Jahr 1598 von Le⸗ vinus Hulsius angefertigte Abbildung der von Barendsz und seinen Leuten in Nowaja Semlija aufgeschlagenen und bewohnten Hütte, auf welcher selbst die damals von den vornehmsten jest aufgefundenen Gegenständen eingenommenen Stellen genau bezeichnet sind. Das Marine⸗Ministerium läßt nun eine ganz ähnliche Hütte anfertigen, in welcher diese Gegenstände, und zwar in derselben Ordnung, auf⸗ gestellt werden sollen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Die Nr. 136 der »Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen« hat folgenden Inhalt: Das Trans⸗ port⸗ und Tarifwesen der amerikanischen Eisenbahnen. — Mitthei⸗ lungen über Eisenbahnen ꝛc.
Bern, 20 November. Der Verwaltungsrath der Cen⸗ tralbahn hat den Vertrag mit der Ostbahn und der Aarauer Regierung, betreffend die getrennte Verwaltung der Aarauer West⸗ bahnen, nach einigen Abänderungen genehmigt.
Rom, 13. November. Nach Mittheilungen der »Gazetta« von Neapel wird die Fregatte »Garibaldi« bei ihrer Reise um die Erde folgende Route verfolgen: zunächst über Gibraltar nach Rio de Janeiro; Mitte Februar soll sie am Kap, am 1. April in Melbourne und am 1. September in Yokohama sein. Vom 1. April bis 1. Sep⸗ lember kann der Kommandant nach Belieben segeln, muß aber Ho⸗ bart Town in Tasmanien besuchen und die Gewässer von Australien, Ching und Cochinchina befahren. September, Oktober und November bleibt die Fregatte in Japan stationirt, befährt hernach den Stillen Ocean mit Aufenthalt auf den Sandwichsinseln und trifft Anfang 1874 in San Francisco ein. Dann werden die amerikanischen Häfen am Pacific, namentlich Callao und Valparaiso besucht. Im Mai fährt die Fregatte durch die Magellansstraße oder um das Kap Horn herum wleder ins Atlantische Meer ein, am 1. August soll sie in Montevideo sein. Zu Weihnachten 1874 hat sie sich in den Ge⸗ wässern von Neapel wieder einzufinden.
20 November. Allgemeine Himmelsansicht
bedeckt, Regen. bedeckr. ¹)
St. Mg
Wind.
Bar. Abw Temp. PIIEn11 11,6 — S., still.
1,3 — S80., schw. 21. November.
Ort.
Sonstantin. 3290 — Helsingfor. 337,1 —
Petersburg [337,1¹ — — 0,7 Frederiksh. — — — Helsingör. — — — Moskau. 333,1 — 1,0 S., schwach. Memel 336,75—0,3 5,6 SW., schwach. Flensburg. 331.1% — 4,9 SW., mässig. Königsbrg. 336,9+09,1 2,7 SW., s. schw. Kö; Putbus . 333,8 — 1,9 4,1 SW., schwach. bewölkt. Kieler Haf. 335,1 — SSW., schw. bedeckt. ⁴) Cöslin 336 3 +0, 2 80., schwach. bedeckt. Wes. Lchtt.334,3 — SSW., lebh. bezogen. ¹) Wilh atst. 335, 1 — SO. schwach. strübe. Stettin. 336,4— 0,6 SSW., schw. ttrübe, gest. Reg. Gröningen 335,8 — S., schwach. bhedeckt. Bremen 335,9 — SSW., schw. Nebel. Helder 335,1 — SSW., schw. — Berlin 335,8 —0,3 r6.6 S., schwach. ttrübe, Regen. b 334,6 +0, 5 + 7.4 SW., s. schw. trübe. ,333,8 1,7 + 5,4 SW., schwach. trübe. Torgau 333,2] 80,7 168 S., schwach. bed., gest. Reg. Greslau 332,0— 0,1 †6,0 SO., schwach. trübe. Hrüssel 335,1 — — SW., schwach. ss. bewölkt. 8) 334,75⸗ꝓ0 3 +4 8SW., schwach. Nebel. 8 Wiesbaden 332,1 — — S., schwach. bedeckt.2) Ratibor 329,0— 0, 8 + 5,8 SW., mässig. heiter. ², Trier. 330,6 — 1, 2 + 6,9 SW., stark. trübe, Regen. Cherbourg 333,7 — — 8., schwach. halb heiter. 335,6 — — SW., schwach. trübe. Carlsruhe .332,8 — — S., still. bedeckt. *) Paris. 386,2 — — S., s. schwach. bewölkt.
¹) Nachts Schnee. ²) Gestern Nachm. S. mässig. ²³) Strom S. Gestern Nachmittag SSO0. mässig. Strom S. ⁴) Morgens Regen. Gestern Vormittags Regen. ³) Schwacher Regen. ³) Regen in Intervallen. ⁷) Regen. Gestern fast den ganzen TPag Regen. ³) Nachts Nebel. ⁹) Regen. Nebel.
S0., schwach. sbedeckt. Schn. SSW., schw. — 2² SSW., schw. — ³) bewölkt. trübe.
trübe.
wolkig.
Münster .
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