rung des beabsichtigten neuen Amtsgerichtsbezirkes und der Ausdeh⸗ nung des Obergerichtsbezirkes von Aurich, welche nach den §§. 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzs vom 8. November 1850 im Wege
Königlicher Verordnung zu erfolgen haben werden. Uebrigens sind sowohl der Provinzial⸗Landtag,
des Kreises Aurich und die Amtsvertretung des Amtes Wittmund
über den Anschluß des Jadegebiets gehört worden, und haben ihre
Zustimmung zur Aufnahme desselben in die resp. Verbände, nur mit
einzelnen Vorbehalten in Betreff der etwaigen Belastung des vor⸗
handenen Vermoͤgens ertheilt, denen in den vorzubehaltenden Aus⸗
führungs⸗Verordnungen angemessene Rechnung getragen werden kann.
Zu §. 2. Durch den ersten Absatz werden nicht blos die für ganz Ostfriesland ergangenen Spezialgesetze ꝛc., sondern selbstverständ⸗ lich auch die allgemeinen für das ehemalige Königreich Hannover oder überhaupt fuͤr einen größeren Landestheil einschließlich Ostfries⸗
land ergangenen Gesetze, Verordnungen ꝛc. umfaßt. Dagegen mußten die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen lokalen Charakters ausge⸗ schlossen werden, welche nur für einzelne Theile von Ostfriesland,
b namentlich für einzelne ostfriesische Städte, erlassen sind.
Gesetzesbestimmungen in Betracht kommen, z. B.
sation und “ welche in dem Allerhöchsten E vom 5. November 1854 (Ges.⸗Sa
Der zweite Absatz, dessen Inhalt durch die nothwendige Her⸗ stellung einer vollen Gleichartigkeit der Gesetzgebung in den beiden Theilen des Jadegebietes gerechtfertigt wird, betrifft allerdings zumeist polizeiliche Verordnungen, fuͤr welche die Ausdehnung im Gesetzes⸗ wege nicht nöͤthig gewesen wäre. Es können jedoch auch einzelne b aus dem Gesetze uͤber die Einführung des Handelsgesetzbuches vom 9. März 1870 (Ges. Samml. S. 248), weshalb der Satz eines grundsätlichen Ausspruches in Gesetzesform bedurfte. b
Der §. 3 spricht aus, daß die Grundlage der bisherigen e
rla mml. S. 595) enthalten war, vom 1. Januar ab durch die in Hannover und Ostfriesland maßgebenden allgemeinen Normen ersetzt werden wird, wobei es kaum einer beson⸗ deren Sicherung gegen die Deutung bedürfen wird, als ob mit dem gewählten Ausdrucke »gesetzliche Bestimmungen« für die neue Orga⸗
nisation in jeder einzelnen Beziehung nur ein Gesetz im eigentlichen
den
Hafen an der Jade zum Reichskriegshafen erklärt wird.
Grundlage ihrer Existenz und Wirksamkeit angesehen wer⸗ ollte.
Dabei bedurfte es jedoch eines allgemeinen Vorbehalts im Hin⸗ blick auf die Vorschrift des Art. 53 der Reichsverfassung, wodurch der Es müssen deshalb der Verwaltung des Reichs alle diejenigen Angelegenheiten
als die Stände
rungsgesellschaften ein Kapitalvermögen, an welchem das Jadegebiet
überlassen bleiben, welche mit dieser Bestimmung des Hafens und der Hafenetablissements in wesentlichem Zusammenhange stehen; und, wenngleich hierbei der faktischen Entwickelung der Verhältnisse stets ein gewisser Spielraum vorzubehalten sein wird, so lassen sich doch
schon jetzt als solche Angelegenheiten, welche dem Gebiete der Reichs⸗
verwaltung angehören und deshalb von der neuen Organisation nicht berührt werden, das gesammte Lootsen⸗ und Tonnenwesen, so⸗- wie die Polizei im Kriegshafen, auf der Rhede und auf dem Fahr⸗ wasser der Jade bezeichnen, wogegen die Polizeigerichtsbarkeit von der
Landesbehörde auszuüben sein würde. — 3 3 8 Zu §. 5. In dem neueren Gebietstheile wird die preußische
8 Verfassung und das Wahlgesetz vom 11. März 1869 (Ges.⸗Samml.
S. 431) beziehungsweise die Verordnung über die Wahlbezirke vom 14. September 1867 (Ges.⸗Samml. S. 1482) durch den §. 3 des Ge⸗ setzes in Kraft treten. Nach der letztgedachten Verordnung bildete das
damalige Amt Wittmund zusammen mit den Aemtern Aurich und Essens den ersten hannoverschen Wahlbezirk, wogegen das ältere Jade⸗
gebiet durch das Gesetz vom 27. Juni 1860 (Ges.⸗Samml. S. 357) den Kreisen Minden und Lübbeke zugetheilt war. Die Zulegung beider Gebietstheile zu dem Wahlbezirke ihres Amts und die unver⸗ ünderte Beibehaltung der bisherigen Abgeordnetenzahl in beiden be⸗ heiligten Wahlbezirken wird keinem besonders zu beseitigenden Be⸗
denken begegnen.
Zu §. 5. Aus dem §. 2 folgt, daß die gesammte Abgabengesetz⸗
gebung, wie sie für Ostfriesland besteht, in dem Jadegebiete in Kraft
anlassung keiner besonderen gesetzlichen Uebergangsbestimmungen.
zu treten hat. Für die indirekten Steuern bedarf es aus dieser 1 An direkten Steuern sind in dem neueren Gebietstheile bisher die olden⸗
burgische Grund⸗ und Gebäudesteuer, eine Klassen⸗ und klassifizirte
Einkommensteuer und sogenannte Gewerberekognitionen entrichtet worden (vergl. d. oldenburgischen Gesetze vom 18. Mai 1855, Ges. Bl. S. 736, und vom 24. Juni 1859, Ges. Vl. S. 155). In dem älteren Theile haben nur die letztere Abgabe und einige alte Grundlasten ge⸗ ringen Betrages bestanden (Ordinärgefälle, ordentliche und additionale Kontribution, Militäͤrservice⸗ und Dragoner⸗Quartiergelder, Brand⸗
kassentaxat, Rentengefälle, Korn⸗ und Kirchengefälle, Hochzeitsgebühren
ind eine sogen. Gebäudesteuer). Inwiefern alle diese Abgaben grund⸗
steuerartiger Natur seien und ob sie durch die sofort eintretende Gebäudesteuer ersetzt werden oder bis zur Erhebung der neuen Grund⸗
steuer fortentrichtet werden müssen, wird der Prüfung bei der Aus⸗
führung des Gesetzes überlassen werden dürfen (vergl. auch §. 20 des Gesetzes vom 11. Februar 1870, die anderweite Regelung der Grund⸗
S. 85.) für das Jadegebiet
steuer in den Provinzen Hannover u. s. w. betreffend, Ges. Samml. Neben einigen die Ausführung dieses letztgenannten Gesetzes etreffenden und zur Vermeidung von Zweifeln aufgenommenen Bestimmungen bedarf es aber noch der ausdrücklichen Bestimmung, daß der Grundsteuerertrag des Jadegebietes nicht in den nach §. 2 ebend. fixirten Jahresertag von 3,200,000 Thlrn. einzurechnen ist, was sonst als eine Folge der Inkorporation in die Provinz Hannover beansprucht werden könnte.
Zu §. 6. Die Verhandlungen über die vertragsmäßig (Art. 28
des Vertrages vom 20. Juli 1853 und Art. 1 des Vertrages vom
16. Februar 1864) erforderliche Auslösung der abgetretenen Gebiets⸗ theile aus dem Kirchen⸗ und Schulverbande der benachbarten olden⸗ burgischen Gemeinden sind seit geraumer Zeit im Gange und zur Zeit ihrem Abschlusse nahe, so daß es von dieser Seite her vielleicht
keinen Anstand haben würde, das Kirchen⸗ und Schulwesen lediglich der in Ostfriesland geltenden Gesetzgebung und den dortigen Behör⸗
den, insbesondere dem Konstistorium in Aurich zu unterstellen.
Für
das Schulwesen geschieht dies auch stillschweigend als eine Folge aus
der
die Gemeinde zu ermitteln sein wird. Verhältnisse
§. 2 und 3 des Gesetzes. Die Schwiecrigkeit wird sich hier nur von bereits oben angedeuteten Seite her ergeben, da die bis⸗ herige Elementarschule in Wilhelmshaven wesentlich aus Staats⸗ niteln erhalten worden ist und nunmehr der Uebergang auf In Betreff der kirchlichen dagegen ist die Regelung des Kirchenwesens und die Einführung der Ostfriesischen Kirchengesetzgebung zunächst davon abhängig, in welcher Weise sich eine Kirchengemeinschaft in Wilhelms⸗ haven bilden, und zu welcher Konfession sich dieselbe bekennen wird. Zur Zeit existirt in Wilhelshaven nur eine Militär⸗Kirchengemeinde, für welche der Staat eine Kirche gebaut und einen Geistlichen unter⸗
halten hat. Für die Civilbevölkerung aber haben sich die Verhältnisse bisher noch nicht so gestaltet, daß die Begründung eines selbständigen Pfearrsystems in nächster Zeit herbeigeführt werden könnte. Konstituirt
geschehen können. no
ich die Kirchengemeinde künftig als evangelisch⸗lutherische, und soll sie
Viehstandes zur Zeit keine
er Hannoverschen evangelisch⸗lutherischen Landeskirche angeschlossen werden, so würde dies nicht ohne Konkurrenz der Organe derselben
Der Gang dieser Entwickelung ist also zur Zeit nicht genug zu übersehen, um ein zuverlaͤssiges Urtheil üͤber den
Umfang der einzuführenden Gesetzgebung zu gewähren, wogegen die vorgeschlagene dilatorische Bestimmung voraussichtlich keinerlei Miß⸗ stände verursachen wird. *
lichen der Gemeinde Heppens und Neuende geführt.
Das Kirchenbuch wird jetzt noch von dem oldenburgischen Geist⸗ Erfolgt die
Ausscheidung aus deren Verbande vor endgültiger Regelung der kirch⸗
lichen Verhaäͤltnisse im Jadegebiet, so wird ein provisorisches Organ
für die Buchsührung geschaffen werden. Die Regelung dieser An⸗
gelegenheit wird aber dem Minister der geistlichen Angelegenheiten Um so unbedenklicher zu überlassen sein, als das hannoversche Kirchen⸗
8
8 . 8
buchwesen überhaupt auf der Grundlage einer ministeriellen Bekannt⸗
sammlung I. 405.) Za F. 7. Motive des Ausschlusses sind: u 1.
höchsten Erlaß vom 1. August 1871 geschaffen ist, Gesetz⸗Samml. .317) auf dem Versicherungszwange beruht, zu dessen Ausdehnun kein Grund vorliegt. Auch besitzen die beiden ostfriesischen Versiche⸗
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nicht ohne Weiteres betheiligt werden könnte. Zu 2. Die Hagelschädenversscherungs⸗Ordnung ist nach dem Be⸗ richt der Behörden auch in Ostfriesland selbst kaum zur Wirksamkeit Pe . eine Uebertragung auf die Jade würde also eine leere Form sein. 8 Zu 3. Das Exklusivrecht auf gewerbliche Vornahme von Ver⸗ steigerungen beweglicher und theilweise auch unbeweglicher Sachen, welches die Versteigerungs⸗Ordnung den Auktionatoren beilegte, ist durch den §. 36 der Reichsgewerbe⸗Ordnung beseitigt. Die gericht⸗ liche Zwangsvollstreckung aus den Versteigerungs⸗Protokollen, wie sie in Art. 25 und 27 der Verordnung selbst und in dem Gesetze vom 26. Juli 1841 (Ges.⸗Samml. III. S. 79) nachgelassen war, ist in Folge der bürgerlichen Prozeßordnung (§. 528, in Wegfall gekom⸗ men. Endlich kann nach Einführung der Grundbuch⸗Ordnung auch das bisherige Privilegium, daß auf Grund der Auszüge aus den Versteigerungs⸗Protokollen Besitztitel⸗Berichtigungen “ konnten (Deklaration vom 10. Januar 1840, Ges.⸗Samml. III. S. 51), nicht mehr bestehen. Das ganze Institut des Auktionatorenwesens ist also so durchlöchert, daß seine Ausdehnung auf ein neues Gebiet keinen Zweck haben würde. ““ Zu 4. Nach dem Ostfriesischen Gesetze muß die Gesammtheit der Viehbesitzer der Provinz den durch Tödtung des erkrankten oder verdaͤchtigen Viehs erwachsenen Schaden übertragen. Da aber Olden⸗ burg im Falle des Auftretens der Krankheit in Ostfriesland seine Grenze und damit zugleich das Jadegebiet absperrt, so würde es keinen rechten Grund haben, wenn die wenigen Viehbesitzer im letzteren Gebiet zu einem Antheil an der Entschädigung herangezogen werden sollten. Zu einer Regelung der Angelegenheit speziell für das Jadegebiet scheint bei der erwähnten Geringfügigkeit des dortigen Veranlassung vorzuliegen. b Zu §. 8. In dem neueren Gebietstheile die oldenburgische Deich⸗ und Sielordnuͤng vom 8. Juni 1855 (Gesetzblatt Seite 765), welche an und für sich als ein besonders zweckmäßiges Gesetz anerkannt wird. Da jedoch seine Publikation in dem ätteren Gebietstheile nicht wohl angänglich sein würde, so empfiehlt der Entwurf die Einführung der gleichfalls bewährten ostfriesischen Deichordnung, nur mit dem aus vem Artikel 26 und 28 des Vertrages vom 20. Juli 1853 folgenden Vorbehalt wegen der vertragsmäßigen Rücksichten auf das olden⸗ burgische Deichsystem und der Sielachtverfassung, auf welche die groß⸗ herzogliche Regierung Werth legt. “ 1 Zu §. 9 ist auf das besonders eingebrachte Gesetz zur Regulirung des Grundbuchwesens zu verweisen. 6“ Zu §. 10. Es ist schon oben darauf hingewiesen, daß die Civil⸗ prozesse aus dem älteren Gebietstheile von den kommittirten olden⸗ burgischen Gerichten bis jetzt in den Formen des gemeinen deutschen Civilprozesses verhandelt worden sind. Für die Umleitung der an⸗ hängigen Prozesse in das nunmehr eintretende Verfahren nach der bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1350 würde in dem hannoverschen Uebergangsgesetzz vom 4. Mai 1852 das nächstliegende Vorbild zu suchen gewesen sein. Indessen lagen die Verhältnisse bei dem damaligen Wechsel des
V Verfahrens weit günstiger, weil das materielle Recht ungeändert blieb
und die Gerichte, die das neue Verfahren anwenden sollten, auch mit dem älteren aus dessen bisheriger Uebung genau bekannt waren. Nach beiden Richtungen hin würden sich die Gerichte, auf welche die anhängigen Prozesse hier übergehen müßten, in einer weit unvortheil⸗ hafteren Lage befinden. Ueberdies muͤßten aber auch noch getrennte Uebergangsbestimmungen für die aus dem neueren Gebiethstheile stammenden Prozesse getroffen werden, weil diese bisher nach der Oldenburgischen Prozeßordnung vom 2. November 1857 instruirt worden sind.
Unter solchen Umständen kann es nur als sehr annehmbar er⸗ scheinen, daß die Großherzogliche Staatsregierung sich bereit erklärt hat, die Fortführung der anhängigen Prozesse in der bisherigen Weise zu gestatten. Wesentlich ist dabei aber nur die Fortführung bis zur rechtskräftigen Definitiventscheidung oder einer dieser gleichstehenden Endigungsart (Vergleich, Abstand vom Prozeß). Für die erst nach dem 1. Januar 1873 neu beantragten Zwangsvollstreckungen dagegen, einschließlich der sich daraus entwickelnden Incidenzstreitigkeiten, kön⸗ nen die ordentlichen inländischen Gerichte mit dem neuen Verfahren unbedenklich sofort eintreten.
Einer anderen Beurtheilung, als die gewöhnlichen Civilprozesse, unterliegen die im zweiten Absatz genannten besonderen Verfahren. Hier tritt ein entscheidender Abschnitt, wie das Definitiverkenntniß im gewoöhnlichen Prozesse, nicht mit gleicher maßgebender Bedeutung hervor, und es wird deshalb nicht blos zur Erleichterung der dies⸗ seitigen Gerichte, sondern auch zur Förderung der Rechtssicherheit dienen, wenn jene Verfahren von den oldenburgischen Behörden 88 den bisherigen Formen und Rechten bis zum Ende geführt werden.
Die großherzogliche Regierung hat noch eine besondere Bestim⸗ mung darüber empfohlen, daß die Execkutionen, welche auf Grund des vor dem 1. Januar 1873 angestellten bedingten oder unbedingten Mandatsprozesses bereits eingeleitet sind den oldenburgischen Gerichten verbleiben, und daß die Vormundschafts⸗ und Kuratelsachen in der Lage vom 1. Januar 1873 auf die diesseitigen Gerichte überzugehen haden. Ein Zweifel wird jedoch nach beiden Richtungen hin kaum entstehen und eventuell die Zustimmung in den Motiven genügen, um ihn zu beseitigen.
Zu §. 11. Die Verhandlung in Strafsachen erfolgt, wie schon oben bemerkt, für den ältern Theil des Jadegebiets noch jetzt nach der Oldenburgischen Strafprozeßordnung vom 10. September 1814 im schriftlichen und heimlichen Verfahren, nach formalen Beweis⸗ regeln mit Unschuldserkenntniß, Lossprechung, Entlassung von der Instanz und Verurtheilung ꝛc. Die Konservation dieses gänzlich uͤberlebten Verfahrens über den Zeitpunkt der neuen Gesetzgebung hinaus ist in keiner Beziehung erforderlich, auch seine Umleitung in den Strafprozeß nach der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetz⸗ sammlung Seite 921) mit keiner Schwierigkeit verbunden. Das Nämliche gilt in Betreff der nach dem neueren Oldenburgischen Strafprozeß vom 2. November 1867 anhängig gewordenen Straf⸗ prozesse; und nur in Betreff der Fristen bedarf es der am Schlusse hinzugefügten Bestimmung, um der Möglichkeit von Zweifeln und Nachtheilen vorzubeugen, welche durch den Wechsel der Gerichte und des Verfahrens verursacht oder begünstigt werden könnten.
Zu §. 12. In der Herrschaft Jever, wozu das Jadegebiet gehörte, bestanden der Regel nach keine baͤuerlichen Abhängigkeitsverhaͤltnisse, der Grundbesitz war im Allgemeinen freies Eigenthum, spezialisirt und frei von Gemeinheiten. Der Gegenstand des Paragraphen ist daher für das Jadegebiet von keiner erheblichen Bedeutung Im älteren Gebietstheil schweben zur Zeit gar keine Ablösungen, in dem neueren sind sie gleichfalls zum größten Theile durchgeführt, nur ein⸗ sen. augenblicklich noch im Gange. In Betreff der letzteren hat sich
ie Großherzogliche Staatsregierung mit der Weiterführung und Be⸗ endigung durch die derzeitig damit befaßten Absösungsbehörden ein⸗ verstanden erklärt, und es wird keinen Anstand haben, dies Anerbieten ebenso wie bei den Civilprozessen anzunehmen. Dabei versteht sich
dann die Beibehaltung des bisherigen materiellen Rechts für die noch
machung beruht. (Bekanntmachung vom 13. August 1852, Gesetz⸗ V
2
schwebenden Sachen von selbst. Seine Erhaltung ist jedoch auch für die noch nicht anhängigen Ablösungssachen von den Provinzialbe⸗ hörden empfohlen worden, und wird zugestanden werden tönnen, da es im Allgemeinen für die Pflichtigen etwas günstiger ist, als die Hannoverschen Ablösungsgesetze. Der letzte Absatz ist erforderlich, weil die Bestimmung des oldenburgischen Gesetzes vom 21. April 1855 über die Ermittelung der Ablösungspreise der Naturalien und Dienste (Gesetzblatt Seite 637) im älteren Gebietstheile nicht gilt und deshalb eine — möglichst einfache — Aushülfebestimmung erforderlich wird.
Uebrigens müssen die beibehaltenen oldenburgischen Gesetze vom 14. Oktober 1849 und 11. Februar 1851 wegen des neu einzuführen⸗ den Grundbuchwesens eine einzelne Modifikation (hinsichtlich der für Ablösungskapitalien zu bestellenden Hypotheken) erleiden, welche durch das im § 9 in Bezug genommene Gesetz über das Grundbuchwesen bestimmt und deshalb hier nicht näher zu erörtern ist.
Zu §. 13. Zu den aufgehobenen Gesetzen gehört insbesondere
Daß die Ostfriesische Feuerversicherungs⸗Ordnung vom auch das Gesetz vom 14. Mai 1855 (Gesetzsammlung Seite 306) über 10. Juli 1832 (auch in der neusten Gestalt, wie sie durch den Aller⸗ Verordnung vom 1.
die Publikation der Gesetze im Jadegebiete. An seine Stelle tritt die Dezember 1866 eeschönt Fe Seite 743.) Auch die Bestimmungen der 8 4 und 7 des Gesetzes vom 9. März 1870 (Gesetzsammlung Seite 247)
I C““ 8
rend durch Ueberschuß der Todesfälle (175) über die
solche
und der §. 71 des Ausführungs⸗
1““ 8 8 1 1 —
efetzes vom 8. März 1871 über den Unterstützungswohnsitz
anmmüumg Seite 130), auf Grund dessen eine Verordnung vom 12. Juli 1871 (Gesetzblatt Nr. 1) dem Admiralitäts⸗Kommissariat und dem Amt des Jadegebietes eine besondere Stellung im Armen⸗ wesen gegeben hat, haben durch das neue Gesetz ihre Erledigung gefunden.
Statistische Nachrichten
München, 6. Dezember. Die Zahl der Studirenden an biesiger Universität beträgt im laufenden Semester 1219, wovon 980 Bayern und 239 Nichtbayern. (Im Wintersemester des vorigen Jahres waren 1089 Inländer und 152 Ausländer, somit 1241 Studirende immatri⸗ kulirt.) Auf die einzelnen Fakultäten vertheilt sich die Gesammtzahl folgendermaßen: Theologie 74 (71 Bayern, 3 Nichtbapern), Juris⸗ prudenz 330 (256 B./ 74 N⸗B.), Kameralwissenschaft 5 (3 B. 2 R.⸗B.) Medizin 355 (224 B., 71 N.B.), Philosophie 383 (306 B., 77 N.B.) Forstwissenschaft 5 (sämmtlich B) Pharmazie 54 (46 B., 8 R.⸗B.), Technik 13 (9 B., 4 N.⸗B.). — 1
Mülhausen, 6. Dezember. Im Monat November sind hier fremd zugezogen 1296 Personen, darunter 224 Fremde; es sind abgezogen 815 Personen, darunter 119. Fremde. Dadurch ergiebt sich eine Zunahme der Bevölkerung durch Zuzug von 481 Personen; wäh⸗ 1 Geburten (173)
eine Verminderung um 2 Personen eingetreten ist. 8
Kunst und Wissenschaft.
Die Krankheiten der Arbeiter. Beiträge zur Förde⸗ rung der öffentlichen Gesundheitspflege. Von Dr. Ludw. Hirt, Breslau, F. Hirt, 1871. Von der 1. Abtheilung dieses Werkes, welches die inneren Krankheiten der Arbeiter behandeln will, ist der 1. Theil: »Die Staubinhallations⸗Krankheiten und die von ihnen besonders heimgesuchten Gewerbe und Fabrikbetriebe« als ein ge. wissermaßen selbständiges Werk erschienen. Dasselbe zerfällt in drei Abschnitte. Der 1. Abschn. handelt von den Krankheiten, die durch Staubeinathmung begünstigt (Katarrh der Luströhre, Lungenentzün⸗ dung, Lungenschwindsucht u. s. w.) oder nur durch dieselbe hervor⸗ erufen werden (Kohlen⸗, Metall⸗, Kiesel⸗, Tabak⸗Lunge). Im Abschn. schildert der Verf. die Gewerbe und Fabrikbetriebe, welche mit mehr oder minder bedeutender Staubentwickelung verbunden sind. Bei allen ei zzelnen Industriezweigen ist die Technik derselben, meis auf eigener Anschauuͤng beruhend, angegeben, und ist auf diese Wesse auch der Nicht⸗Techniker im Stande, sich Kenntniß und Urtheil zu bilden. Daß bei den erwähnten Krankheitsursachen es sich vorwie⸗ gend um Krankheiten der Brustorgane handelt, ist einleuchtend, und kommen die Krankheiten der Verdauungsorgane, durch das Hinab⸗ schlucken der Staubarten bedingt, nur nebensächlich in Betracht. Im 3. Abschnitt macht der Verfasser seine prophylaktischen Vorschlaͤge. Die speziellen Maßregeln, die Dr. Hirt vorschlägt, — als Schutz der Arbeiter durch Schwämme, Respiratoren u. s. w. Verbesserung der Maschinen, Ventilation — gehören im Wesentlichen der Technologie an. Unter den allgemeinen Maßregeln befindet sich die Forderung des Verf., neben der obligatorischen Belehrung und Aufklärung über die Schädlichkeit der einzelnen Berufsarten, für be⸗ stimmte, besonders gefährliche Gewerbe die Möglichkeit des Eintrittes als Arbeiter von einer vorhergehenden ärztlichen Untersuchung ab⸗ hängig zu machen, wodurch die vermöge ihrer Körperbeschaffenheit besonders gefährdeten Individuen, ebenso Kinder und zu junge Leute (unter 18 Jahren) von vornherein ausgeschlossen würden. Als besonders gefährliche Gewerbe werden bezeichnet: Feilen⸗ hauer, Goldschmiede, Hasenhaarschneider, Steinhauer; ferner die Arbeiten im Glas⸗Stampfwerk, das Fachen in der Hutmacherei, das Schleifen von Stahl⸗ und Messingwaaren, Diamanten, Glas und Porzellan, das Abfegen der Bronze von den Steinen (Litographen), das Hecheln des Flachses, das Arbeiten in der Flachsmühle und am Lumpenwolfe, das Roßhaarzupfen, das Rauhen der Varchent; endlig die Fabrikation von Bronzefarben, französischen Mühlsteinen, Samn Tapeten, Schmirgelpapier In einer zweiten, minder gefährd Kategorie wird die vorgängige ärztliche Untersuchung nur für Kir und junge Leute unter 18 Jahren gefordert. Helmstedt, 7. Dezember. Vor einiger Zeit ist hier im sundbrunnenthale eine schwefelsaure Eisenquelle (Klaraquel enannt) entdeckt worden. Nach der jetzt vorgenommenen Ang inden sich in der Klaraquelle Natron, Kali, Magnesia, Schwefelse und Spuren von Kohlensäure. Bäder darin genommen, würden demnach bei Bleichsucht, Frauenkrankheiten mit Blutarmuth kom zirt, bei Hyperästhesie ꝛc. heilkräftig sein. 1 London, 7. Dezember. Die »A. A. C.« meldet über ei chaldaͤischen Bericht über die Sündfluth Folgendes: Es in Kürze bereits erwähnt worden, daß unter den assyrischen Meo menten im British Museum unlängst eine Keil⸗Inschrift deckt wurde, die einen ausführlichen Bericht über die vorwelt Sündfluth enthält. Es ist dies das erste Mal, daß irgend eine schrift mit einem Bericht über irgend ein im ersten Buche Mosis wähntes Ereigniß aufgesunden wurde. Der Entdecker und Entziff dieser seltsamen Inschrift, Hr. George Smith, ein Beamter archäologischen Departement des British Museums und ein Kei assyrischer Alterthümer, hielt dieser Tage in der Gesellschaft für biblische Archäologie vor einem gewählten Publikum — darunter der Premi Minister Gladstane, Hr. Childers, der Kanzler des Herzogtbu⸗ Lancester, Herr Noebuck, Dechant Dr. Stanley — einen interessan ten Vortrag über seine für die archäologische Wissenschaft wichte Entdeckung. 3 Hr. Smith, schon seit geraumer Zeit mit der Prüfung Sammlung von assyrischen Schreibtafeln im British⸗Museum be⸗ schäftigt, fand den Sündfluthbericht unter den Schreibtafeln mythe logischen und mythischen Inhalts. Es sind Bruchstücke von drei Duplikat⸗Texte enthaltenden Kopien dieser Inschrift vorhanden, und diese Kopien, welche der Zeit von Assurbanipal, oder ca. 660 Jahre vor der christlichen Zeitrechnung angehören, wurden in der Bibliothen dieses Monarchen im Palast von Niniveh gefunden. Der Original⸗ text der Version oder Tradition der Sündfluth scheint, den Angaben dieser assyrischen Schreibtafeln zufolge, der frühen chaldäischen Periode in der jetzt durch die RNuinen von Warla repräsentirten Stadt Erech der Städte Nimrods) anzugehören. Der Bericht über die Sündfluth, der als eine Erzählung in den Mund von Sisit (der Noah der Bibel) gelegt ist, hat eine genauere Aehnlichkeit mit dem durch die Griechen von Berosus, dem chaldäischen Historiker, über⸗ lieferten Bericht als mit der biblischen Geschichte, weicht aber vol keiner dieser Versionen wesentlich ab. — Der Bericht in Keilschrift n viel ausführlicher als der des Berosus, und enthält mehrere Detaile’ die sowohl in der Vibel, wie in dem griechischen Geschichtswerke fehlen. Sisit erzählt von der Gottlosigkeit der Welt, dem göttlichen Gebot, eine Arche zu bauen, deren Erbauung und Ausfüllung, der Sündfluth, dem Ruhen der Arche auf einem Berge, dem Aussenden der Vögel u. s. w. Mit Bezug auf die Dauer der Sündfluth ist zwischen der Blbel und der keilförmigen Inschrift ein großer Unterschied vorhanden. Det griechische Bericht des Berosus schweigt über diesen Punkt gänzlich Weitere Abweichungen von der Bibelversion beziehen sich auf daß Aussenden der Vögel und den Namen des Berges, auf welchem die Arche ruhte. Der Arrarat der Bibel heißt in der Inschrift: Nizit Herr Smith gelangt zu dem Schluß, daß die in der Bibel vle in der Inschrift geschilderten Ereignisse im Ganzen dieselben seien und in derselben Ordnung sich zutrugen, daß aber die unbedeutenden Abweichungen in den Einzelnheiten beweisen, daß die Inschrift eime unabhängige und für sich bestehende Tradition verkörpere. Trotz einat auffälligen Aehnlichkrit im Style gehörten die zwei Schilderungen zwei gänzlich verschiedenen Völkern — die eine einem Binnenlankd⸗ volke, die andere einem seecfahrenden Volle — an Die Inschris wirft vieles Licht auf Fragen, die bis jetzt völlig dunkel waren, und steht mit einer Menge anderer Details der chaldäischen Geschichte im Zusammenhange, die sowohl interessant wie wichtig sind. 8 Paris, 9. Dezember. Vom Marine⸗Ministerium wird ein Expedition organisirt, welche nach Tonkin und der Provinz Yun⸗ nan bestimmt ist. Dieselbe wird unter dem Befehle des Schiffslien⸗ tenants Delaporte sichen. Zu gleicher Zeit soll eine wissenschaftlich Mission unter Herrn Darby des Tiersaint, französischen Konsul in Canton, das Innere Chinas erforschen. . 1“ 8 Dritte Beilage
8 8 1u
(Gesetz⸗
ritte Beilag
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. N.,o 294.
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Hreußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Zieten⸗Platz Nr. 3.
Handels⸗Register.
Bekanntmachung. Aus der in unserem Gesellschaftsregister unter Nr. 13 einge⸗ tragenen Hande eesenschaft Leschke und Sittig zu Sommerfeld ist der Gesellschafter: Rentier Carl Friedrich Wilhelm Sittig zu kommerfeld “ und dagegen der Fabrikbesitzer Franz Gustav Paul Sittig zu Sommerfeld in die Gesellschaft eingetreten. Eingetragen zufolge Verfügung vom 23. November 1872 a 29. November 1872. 1 Sorau, den 23. November 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Die unter Nr. 11 unseres Firmenregisters eingetragene Firma des Kaufmanns August Heinrich Theodor Tietze hierselbst mit der Firma H. Tietze ist auf die Verfügung von heute gelöscht und in unser Firmenregister unter Nr. 128 für den Kaufmann Johann
einrich Ernst Raedel hierselbst mit der Firma Tietze Nachfolger g. Raedel zufolge heutiger Verfügung heute eingetragen. Templin, den 7. Dezember 1872. 8 Koönigliches Kreisgericht.
Handelsregister. Der Kaufmann Felix Julius Dewitz von hier hat sein hiesiges unter der Firma: D. L. Dewitz betriebenes Handelsgeschäft aufge⸗
eeben. 8 Deshalb ist zufolge Verfügung vom 25. am 27. November d. J. die Firma unter Nr. 1473 im öe gelöscht worden. Königsberg, den 6. Dezember 1872. Königliches Kommerz-⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
“
Die im Laufe des Jahres 1873 erfolgenden Eintragungen in unser Handelsregister werden wir durch Insertion in den Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger und durch die in Königsberg erscheinende Hartungsche Füinn „die Eintragungen in das Genossenschaftsregister durch den Preußischen Staats⸗Anzeiger und durch das Heyde⸗ kruger Kreisblatt bekannt machen. Die auf Führung dieser Register sch beziehenden Geschäfte werden in demselben Geschäftsjahre von em Kreisgerichts⸗Direktor Petrenz, unter Mitwirkung des Kanzlei⸗ Direktors Erdmann, bearbeitet werden. Heydekrug, den 2. De⸗ zember 1872. Koͤnigliches Kreisgericht.
rodelsvegister.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 178 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma Hayn § Leusch vermerkt steht, ist heute eingetragen: b
Die Handelsgesellschaft ist in Folge Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen am 2. Dezember 1872 aufgelöst.
Stettin, den 7. Dezember 1872.
Königliches See⸗ und Handelsgericht.
— 8
brgister. In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: Kolonne 1. Laufende Nummer 464. Kolonne 2. Firma der Gesellschaft: Stettiner Fettwaaren⸗Fabrik. Kolonne 3. Sitz der Gesellschaft: .“ Stettin. “
Kolonne 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Der notarielle Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1872 befindet sich in beglaubter Form in dem Beilagebande zum Gesellschafts⸗ register Spec. Vol. I. Blatt 1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation von Fettwaaren aller Art und der Handel damit, sowie die Er⸗ werbung von Grundstücken und Errichtung von Fabriken, welche diesem Zwecke dienen.
Die Zeitdauer des Unternehmens ist unbeschränkt.
Das Grundkapital beträgt 60,000 Thaler und ist in 300 Stücke Aktien über je 200 Thaler zerlegt, welche auf In⸗
aber lauten. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Ostsee⸗Zeitung zu Stettin und bei deren etwaigem Eingehen
n einem anderen, von dem Aufsichtsrathe zu wählenden öffentlichen Zeitungsblatte von Stettin. — Der Vorstand besteht aus einem oder, nach Beschluß des Aufsichtsraths, aus zwei Direktoren beziehungsweise deren Stellvertretern. Alle Urkunden und Erklärungen des Vor⸗
andes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet und der eigenhändigen Unterschrift beider Direktoren, beziehungsweise eines Direk⸗ tors und eines Stellvertreters, oder zweier Stellvertreter ver⸗ ehen sind. So lange nur ein Direktor vorhanden ist, hat dieser, beziehungsweise dessen Stellvertreter und ein Mitglied des Aufsichtsraths zu unterschreiben. Für die gewohnliche Korrespondenz, sowie für Quittungen über mit der Post ein⸗ . Werthsendungen und rekommandirte Briefe genügt die Unterschrift eines Direktionsmitgliedes oder dessen Stell⸗ vertreters unter der Firma der Gesellschaft. Die zeitigen Vorstandsmitglieder sind:
1) der Fabrikbesitzer Reinhold Nieke zu Grabow a, O., als
alleiniger Direktor, 2) der Kaufmann Carl von Redei zu Stettin, als Stell⸗ vertreter des Direktors. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind: 1) der Kaufmann Carl August Keddig, 2) der Kaufmann Carl von Redei, 3) der Banquier Rudolf Abel, 4) der Kaufmann Ferdinand Fiede, 5) der Kaufmann Hermann Waechter, sämmtlich zu Stettin. Eingetragen zufolge Verfügung vom 7. Dezember 1872 am 9. desselben Monats. Stettin, den 9. Dezember 1872. 1 1u““ Königliches Ses⸗ und Handelsgericht.
Bekanntmachung. 1 Die sub Nr. 140 in das hiesige Firmenregister eingetragene Firma „J. F. Dohrwardt Wittwe“ ist durch Abtretung des Geschäfts an den Kaufmann Hermann Guth. zu Zirkow erloschen und ist dies unter dem 27. November cr. an der gedachten Stelle vermerkt. . 8 Zugleich ist in unser Firmenregister zufolge Verfügung vom 26. November cr. sub Nr. 158 die Firma „Hermann Guth“ und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann Guth zu Zirkow eingetragen. Bergen, den 30. November 1872. Königliches Kreisgericht.
8
rstag, den 12. Dezember
—BBN
1822
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1“ Bekanntmachnng. 8
Der Kaufmann Nathan Barnas zu Fordon hat für seine Ehe mit Julie Lehr aus Obornik durch Vertrag vom 16. September 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 4. ““ 1872 an dem⸗ selben Tage in das Handelsregister unter Nr. 88. “
den 6. Dezember 1872.
önigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung.
„Der Kaufmann Gustav Nasmus hierselbst hat für seine Ehe mit Emma Knaak durch Vertrag vom 18. November 1872 die Ge⸗ meinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 6. Dezember 1872 selben Tage in das Handelsregister unter Nr. 89. Bromberg, den 6. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 2038 das Erlöschen der Firma Selmar Leser hier heute eingetragen worden. Breslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3225 die Firma Theodor Korus hier und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Korus hier heute eingetragen worden. Breslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung. G
In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 914 die durch den
Austritt des Kaufmanns Henry Petit aus der offenen Handelsgesell⸗
schaft Kempner & Petit hierselbst erfolgte Auflösung dieser Gesell-
schaft und in unser Firmenregister Nr. 3224 die Firma Emanuel
Kempner und als deren Inhaber der Kaufmann Meyer Emanuel Kempner hier eingetragen worden.
reslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachnng. In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 975 die von der Frau Gotthardt, Natalie, geborene v. Dobrowolska, hier mit einem Kom⸗ manditisten unter der Firma Gotthardt & Comp. errichtete Kom⸗ mandit⸗Gesellschaft heut eingetragen worden. Die Frau Natalie Gotthardt ist persönlich haftende Gesell⸗
schafterin. Breslau, den 7 Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung.
In unser Prokurenregister Nr. 709 ist Wilhelm Gotthardt hier als Prokurist der hier bestehenden, in unserem Gesellschaftsregister Nr. 975 eingetragenen Kommanditgesellschaft Gotthardt 8 Comp. heute eingetragen worden.
Breslau, den 7. Dezember 1872.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
8 Bekanntmachnng. u“ In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 295 die Firma: “ „Gustav Koester“ in Hirschberg i./Schl. und als deren Inhaber der Kaufmann Gustav Koester daselbst am 5. Dezember 1872 eingetragen worden. Hirschberg, den 5. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung. In unser Fe 8 sub laufende Nr. 151 die Firma Gogoliner Dampf⸗Brauerei Ewald Glück als deren Inhaber der Brauermeister Ewald Glück und als Ort der Niederlassung Gogolin am 5. Dezember 1872 eingetragen worden. Gr.⸗Strehlitz, den 5. Dezember 1872. Köͤnigliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung. In unser Genossenschaftsregister ist zufolge Verfügung vom 3. Dezember cr. an demselben Tage eingetragen worden: unter Nr. 6 Tuchmacher⸗Produktiv⸗Genossenschaft — Ein⸗ getragene Genossenschaft — zu Calbe g. S. Die Genossenschaft ist durch den Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1872 begründet. Gegenstand des Unternehmens: Die Fertigung und der Verkauf wollener Waaren 88 gr. neinsame Rechnung und Gefahr. Die Genossenschaft ist ag Zeit vom 1. Oktober 1872 bis dahin 1877 begründet. orstandsmitglieder sind der Tuchmacher August Gampe als Vorsteher, der Tuchmacher Gottfried Hölzke als Kassirer, der Tuchmacher Friedrich Schulz als Lagerhalter, sämmtlich zu Calbe a. S. Die Zeichnung der Firma geschieht durch zwei Vorstandsmitglieder.
Bekanntmachungen in Genossenschafts⸗Angelegenheiten werden von mindestes zwei Vorstandsmitgliedern unter⸗ zeichnet und durch den »Stadt⸗ und Landboten⸗ zu Calbe a. S. veroͤffentlicht. 1
Einladungen zu E insofern sie nicht vom Vorstande ausgehen, erläßt der Vorsitzende des Ver⸗ waltungsraths. 1““ 1 .“
Das Verzeichniß der Mitglieder kann jederzeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden.
Calbe a. S., den 3. Dezember 1872. 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
8 Bekanntmachung.
In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ee e der unter Nr. 22 verzeichneten, zu Welsleben unter der Firma „Fischer, Plümecke & Co.“ bestehenden Handelsgesellschaft in Colonne 4 Folgendes eingetragen: 8 .“
An Stelle des Halbspänners Andreas Plümecke senior ist der Brennereibesitzer Andreas Fischer zu Welslteben als Direktor der Handelsgesellschaft gewählt, derselbe vertritt, neben den beiden an⸗ deren Direktoren Gottlieb Fischer und Andreas Plümecke junior, die Gesellschaft bis auf Weiteres, und ist mit Ausschließung der übrigen Gesellschafter zur gesammten Geschäftsführung und Firmen⸗ zeichnung befugt in gleicher Weise, wie der als Direktor ausgeschie⸗ dene Andreas Plümecke senior dazu berechtigt gewesen. Eingetra⸗ gen ex decreto vom 5. Dezember 1872 am 6. desselben Monats.
Gr. Salze, den 5 Dezember 1872.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Die Veröffentlichungen aus dem Handelsregister und dem Ge⸗ nossenschaftsregister des hiesigen Bezirks werden im Jahre 1873 durch den Deutschen Neichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“ die Neue Hannoversche Zeitung und die Böhme⸗Zeitung erfolgen.
Bergen bei Celle, den 7. Dezember 1872. A“
an dem⸗
Königliches Amtsgericht.
Isera nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expebition von dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗ Prag, Wien, München,
furt a. M., Breslau, Halle 1 84 Zürich und Stuttgart.
Nürnberg, Straßburg,
5 nn unser Genossenschaftsregister ist unter Nr. 3 eingetrag orden: Firma der “ Konsumverein Saline eingetragene Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft:
Artern. Rechtsperhältnisse der Genossenschaft:
Der Gesellschaftsvertrag datirt vom 29. Oktober 1872. Gegenstand des Unternehmens ist:
Die Verschaffung 18 Lebensbedürfnisse zu einem billigen Preise für die Vereins⸗Mitglieder und hierbei die Gewährung Gelegenheit zu Ersparnissen für dieselben.
Den derzeitigen Vorstand bilden: 1) der Vorsitzende, Salinen⸗Direktor Schröͤcker, 8 2) der Stellvertreter des Vorsitzenden Bergassessor Boöͤttger, 3) der Kassirer Faktor Althoff , 4) der Beisitzer Steiger Dänert, — 5) der Beisitzer Bergmann Schoff, sämmtlich in Artern.
Zu rechtsverbindlichen Erklärungen ist die “ des Vor tzenden des Vorstandes resp. dessen Stellvertreters und die eines eisitzers erforderlich. Den Namensunterschriften wird die Firma
des Vereins vorangestellt. Unter Beobachtung dieser Formen ergehen auch die Bekanntmachungen des Vereins durch den in Artern ersch nenden Anzeiger. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann bei dem unterzeichneten Gericht jederzeit eingesehen werden. 8
Eingetragen zufolge Verfügung vom 3. Dezember 1872 am 4. Dezember 1872.
Sangerhausen, den 4. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung
3 ser G sasch fies nn tan. a chung. n unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: Col. 1. Laufende Nr. 229 Col. 2. Firma der Gesellschaft:
Ehaus und Spaeter. Col. 3. Sitz der Gesellschaft: Col. 4.
retzsch. echtagerhäl misse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: der Kaufmann Gustav Rudolph Ehaus und der Maurermeister Albert Spaeter zu Pretzsch. 3 Die Gesellschaft hat Ende Februar 1872 begonnen. „ Dle Gesellschaft nach Außen zu vertreten ist der Kaufmann Ehaus allein befugt. Eingetragen zufolge Verfügung vom 7. Dezemb selbigen ge. 8 Witten erg, den 7. Dezember 1872. 8 nigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
„Die Veröffentlichung der Eintragungen in das hiesige Handels register erfolgt für das Jahr 1873 durch Insertion in 1) den König⸗ lich Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) die Neue Hannoversche Zeitung, 3) die Nordhäuser Zeitung. Ilfeld, den 6. Dezember 1872
Königliches Amtsgericht Hohnstein. E. v. Hagen.
In dem me kins ndes Amiss chht n de andelsregister des Amtsgeri Fol. 35 die 8
Lonis Colpe
auf Antrag des Firmeninhabers Louis Johann Wilhelm Colpe in Lüneburg gelöscht. Lüneburg, den 7. Dezember 1872. 1 Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. A. Keuffel.
8
n g. Lüneburg ist heute auf
Die Eintragungen in das Handels⸗ und Genossenschaftsregister des unterzeichneten Amtsgerichts werden für das Jahr 1873 dürch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Neue Hannoversche Zeitung und die Geeste⸗ mün..8.h.80 bekannt gemacht werden Hagen, den 8. Dezember 1872. 3 Königlich Preußisches Amtsgericht.
Bekanntmachung. Gesellschaftsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Hagen. 8 E“ zufolge Verfügungen vom 9. Dezember 1872 sub
8 — Firma: Westphalia Waggon⸗Fabrik auf Aktien mit dem Sitz zu Hagen. 8 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Aktien⸗Gesellschaft, gegründet durch notariellen Vertrag vom 29. November 1872, dessen Ausfertigung ch Blatt 73 bis 97 des Beilagebandes zum Gesellschaftsregister des hiesigen Gerichts befindet. Die Dauer der Gesellschaft ist unbe⸗ schränkt. Zweck der Gesellschaft ist die Fabrikation von Eisenbahn⸗ Waggons und Waggon⸗Beschlägen, sowie der Betrieb aller damit in Verbindung stehenden Geschäftszweige. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 700,000 Thaler und zerfällt in 3500 Aktien, jede über 200 Thaler lautend und auf den In⸗ aber gestellt. Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsraths auf 000,000 Thaler, darüber hinaus durch Beschluß der General⸗Ver⸗ sammlung erhöht werden. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch folgende
Blätter: 1) die Berliner Börsenzeitung, 2) den Berliner Börsen⸗Courier, 3) die Bank⸗ und Handelszeitung Saling's Börsenblatt, 3 die Vossische Zeitung, 3) die Neue Börsenzeitung, ] die National⸗Zeitung, 8. die Kölnische Zeitung, 9 die Elberfelder Zeitung, 10) die Hagener Zeitung.
Der Vorstand der Gesellschaft ist die Direktion, bestehend aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Aufsichtsrath zu gericht⸗ lichem oder notariellem Protokolle wählt. Sie können Delegirte des Aufsichtsraths sein und ruhen in diesem Falle ihre Funktionen als EE““ so lange, als sie in der Direktion ver⸗
eiben.
Alle Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und die eigenhändige Unterschrift zweier Direktions⸗ mitglieder oder eines Direktionsmitgliedes und eines vom Aufsichts⸗ rath ernannten Prokuristen der Gesellschaft beigefügt ist.
Zur Zeit besteht die Direktion:
1) aus dem Delegirten des Aufsichtsrathes Kaufmann Caspar
Dietrich Killing, 2) dem Fabrikbesitzer Fritz Killing, 3) dem Kaufmann Carl Theodor Middendorf, .4) dem Ingenieur Peter Wegr sämmtlich zu Hagen. 1