1872 / 296 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

v“ 8 Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung u des Verwaltungsraths der Schlesischen Bode vom 11. Oktober d. Is. bringen wir hierdurch in Erinnerung, daß die weitere Einzahlung von 20 Prozent

in der Zeit vom 15. bis 18. di

mit je 40 Thlr.

auf jede Aktie in den uͤblichen Geschaͤftsstunden an die Kasse der Schlesischen Bodenkredit⸗Aktienbank zu Breslau, Herrenstraße Nr. 26, statt⸗

zufinden hat. 1

Die fuͤr die Zeit vom 15. bis 18. November er. ausgeschriebene Einzahlung ist auf nachstehend verzeichnete Interimsscheine

döt aeleiie ror,40. 23660. 719 20. 99195. 1626 35. 4501 70. 7006 10. 7324. 12,156/03. und 12,1174/78. nicht geleistet worden. Wir fordern in Gemäaͤßheit des §. 7. des Gesellschaftsstatuts die Inhaber vorgedachter Interimsscheine auf, die ruͤck⸗ staͤndige Einzahlung mit 40 Thlr. auf jede Aktie nebst 6 Prozent Verzugszinsen vom Verfalltage und einer Konventionalstrafe von 10 Prozent des faͤllig gewesenen Betrages sofvrt zur Vermeidung der Unguͤltigkeitserklaͤrung der Interimsscheine zu zahlen.

Breslau, den 11. Dezember 1822.

Schlesische 2

Bodenkredit⸗ Barretzki.

Milch.

Verschiedene Bekanntmachungen

[M. 1643] ZBekanntmachung. Durch die Amtsniederlegung des Unterzeichneten ist der

Bürgermeisterposten der Stadt Duisburg

durch Neuwahl auf die gesetzliche Amtszeit von 12 Jahren wieder zu besetzen. as Gehalt der Stelle deträgt 2400 Thlr. s wird ersucht, Bewerbungen s pätestens bis zum 31. Dezember c. an den Unterzeichneten zu richten, der auch zur Ertheilung jeder gewünschten Aus⸗ kunft bereit ist. Fugleich wird noch bemerkt, daß über die eenns eines eigenen Stadtkreises die Verhandlungen weben.

Duisburg, den 6. Dezember 1872.

Der Bürgermeister. Keller.

8

[M. 1548] 1“ Die mit einem Einkommen von 2200 Thlr. dotirte

9 * * zweite Bürgermeister⸗Stelle hiesiger Stadt ist vakant geworden.

Zur Wiederbesetzung derselben werden qualifizirte Bewerber aufgefordert, ihre Meldungen und Zeugnisse bis zum 1. Januar k. J. bei dem Unterzeichneten ein⸗ zureichen.

Königsberg i. P., den 20. November 1872.

Die Fenrener ⸗Versammlung ickert.

Nachdem die Nummer der im Jahre 1860 zur Amortisation ge⸗ loosten Stamm⸗Aktie 17,844 der Star ard⸗Posener Eisenbahn 88* 100 Thlr. behufs S der ahlung jährlich zehn Jahre hindurch aufgerufen und diese Aktie auch innerhalb des ahres nach dem letzten öffentlichen, am 3. Dezember 1871 erfolgten

ufruf, zur 1 nicht vorgezeigt worden ist, wird dieselbe auf Nachtrages zum Statut der Stargard⸗Posener

iermit für werthlos erklärt.

. Dezember 1872.

Königliche Direktion 1 der Oberschlesischen Eisenbahn. . 8

„Von „Dezember cr. ab tritt im Schlesisch⸗

Sächsisch⸗Thüringischen Eisenbahnverbande, und zwar

als erster Theil fuüͤr den Verkehr zwischen Stationen

der Oberschlesischen, Rechte⸗Oder⸗Ufer/ Breslau⸗Schweid⸗

nitz⸗Freiburger und der diesseitigen Eisenbahn einer⸗

seits, und Stationen der Königlich Sächsischen

Staatseisenbahn, sowie Stationen der Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn

bezüglich des ohlenverkehrs andererseits via Görlitz ein neuer direkter

Gütertarif in Kraft, in welchem alle seither eingetretenen Ver⸗ änderungen berücksichtigt worden sind.

Druckexemplare des Tarifs sind bei unseren Verbandstationen, 6 in Berlin zum Preise von 10 Sgr. pro Exemplar käuflich zu haben. 8 erlin, den 30. November 1872. 8 8 8

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Fabrik: Krautsstraße. . Die nach unserer Bekanntmachung vom 30. März

d. J. in Betreff der zur nächstjährigen Wiener

lstraße 2. Mn8e 198s Indust kenstrate. 1 8 Weltausstellung zu versendenden Gegenstäaͤnde füͤr

E; den Lokalverkehr der diesseitigen Eisenbahn eingeführ⸗

. ten Transport⸗Begünstigungen finden auch fuͤr den

8 Hamburg⸗Oberschlesischen Verbands⸗Güter⸗ 8 ““ 8 Verkehr Anwendung.

und Stahlwerk zu Osnabrück. .

Königliche Direktion Bilanz pro 30. Jnni 1822. Passiva.

Grund des §. 9 des Vom 1.

Eisenbahn von uns Breslau, den

F. Neumeyer, Pianofabrikant. Pianinos FIüge l von 175 500. 450 1200. mit Sjähriger Garantie.

A.⸗ 8 8

der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Aktiva.

Vom 15. d. Mts. ab findet zwischen der Station Sudenburg einerseits und den Stationen Warschau und Lodz der Warschau⸗Wiener und Warschau⸗

Thlr Sgr. 1,000,000 m— 7,220 18

9

Thlr Sgr.

232,536 Kapital⸗Conto

311,954 23 Spezial⸗Reserve⸗Conto f. Konventional⸗ 736,266 3 1111“ 1 8

45,723 27 Geräthe⸗Amortisations⸗Conto

1 Diverse Kreditoren Betriebs⸗Conto (Vorräthe laut Inventur). 516,236 4 8 8 Materialien⸗Conto 8. 70,918 19 Cassa⸗Conto 529 15

88 47,453 25 171,275 29

2/132,894 28 3

Der orstand Gesellschaft Eisen⸗ und Stahlwerk zu Osnabrü

unter den Bedingungen des Magdeburg⸗Polnischen

Verband⸗Guͤter. Tarifs vom 15. September 1871 zu den in dem be⸗

zeichneten Tarife für die Station Magdeburg festgesetzten Frachtsäten

statt. Bromberg, den 5. Dezember 1872. Königliche Direktion der Ostbahn.

8 „„Bekanntmachung. Vom 15. d. Mts. ab erfolgt die Ueber⸗ führung der mit direkten Billets über Berlin hinaus versehenen Reisenden nebst ihrem Reisegepäck vom Ostbahn⸗Bahnhofe nach dem Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger und Lehrter Bahnhofe nicht mehr per h1““ 1- eeiorge Fabas nee Omnibus. 8 romberg, den 7. Dezember 1872. t Summa 212289728 3 Königliche Direktion der Ostbahn. 8 Ss Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß daß die Frist für die frachtfreie? ückbeförderung der auf der Moskauer polytechnischen Ausstellung unver⸗ kauft gebliebenen Gegenstände bis zum 1. Januar k. J. ausgedehnt ist. Berrlin, den 11. Dezember 1872. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. b 5

Eisenbah eusl Main⸗Neckar⸗Bahn.

Bromberger Bahn andererseits eine direkte Expedition Pf 88*³⅜von Eil⸗ und Frachtgütern via Potsdam⸗Magdeburg 4,583 1,121,091

Thlr. 1,326,480. 25. 2.

A. Haarmann.

berstädter Wagenladungsgüter.

Wegen des fortdauernden Wa enmangels und zur Herbeiführung ö““ b 11“ 2 X“ nh 5 89 mit ia dn enegne Z“ b * miethefreie Frist, binnen welcher die von dem Versender Am 16. d. Mts. findet die Betriebs⸗Eröffnung auf unserer Bahnstrecke Magdeburg⸗Neuhaldensleben für den Personen⸗ selbst verladenen Wagenladungsgüter von den Empfängern auszu⸗

und Güterverkehr statt und ist der Fahrplan folgender: laden sind, vom 1. Januar 1873 anfangend, für alle diesseitigen Sta⸗

tionen auf sechs Tagesstunden herabgesetzt. hof restant gestellten Wagenladungen aber von dem Zeitpunkt an 34 gerechnet, wenn der Wagen zur Entladung bereit gestellt ist. . Als Tagesstunden gelten im Winter, d. h. vom 1. Oktober bis Gemischte Ende März, die Stunden von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, e Züge. im Sommer aber, d. h. vom 1. April bis Ende September, die 1.2. 3. 4. 1. 2. 3. 4 Stunden von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends. 8.1. 4. 3. 4. Die Nachtstunden bleiben dabei überall gußer Berechnung. Wird z. B. eine Wagenladung Nachmittags 4 Uhr angemeldet, so hat der Empfänger an diesem Tage drei Stunden Zeit, bis 7 Uhr Abends, und am andern Tage weitere 3 Stunden, im Winter von 8 bis 11 und im Sommer von 7 bis 10 Uhr Vormittags. Ist der Wagen dann um 11 resp. 10 Uhr nicht entladen, so tritt die Erhe⸗ bung der Wagenmiethe ein.

Ist aber eine Wagenladung Vormittags um 10 Uhr angemeldet, dann hat der Empfänger miethefreie Zeit nur bis 4 Uhr Nachmittags. Die Wagenmiethe nach Ablauf der freigegebenen Frist betraäͤgt einen halben Thaler pro Achse und für je sechs Tagesstunden.

Außerdem bleibt es der Verwaltung vorbehalten unbeschadet ihres Anspruchs auf die bereits verfallene Wagenmiethe, die Entladung 88 SS. aunf Grfabr, Pne Fosten Empfängers unter Erhe⸗

ig der bierfür festgesetzten Gebühren se⸗ ausführen zu lassen.

Darmstadt, den 9. Dezember 1872. 1

Dir ektori a m. 8 . Direktion der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn.

Von Neuhaldensleben nach Magdeburg.

Entfernung

31. 33. 35. Gemischte Züge. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 1. 22. 3. 4.

Stationen. Statiosnen

Kilometer. Kilometer.

Klasse

Magdeburg Barleben Meitzendorf . Ammensleben » Neuhaldensleben Ank.

9— 9 20 9 30

9 39 10 2

4 15

4 35 4 45 4 54 5 11

12 50

1 8 11 1 27 1 54

7 18 7 27 7 37 7⁵8

Neuhaldensleben Abf. 9,96 /Gr. Ammensleben 13,61 Meitzendorf 18/05 Barleben 8 28 10 % Magdeburg Ank.

Fahrzelten von Uhr Abends bis 5 Uhr 55 Min. Morgens sind eingerahmt.

8 Far ets n e Hwne in 8. 88 E J en Stationen ausgehängten Fahrpläne, Personengeld⸗Tarife ꝛc. und sind Gütertarif⸗Exemplare bei unseren Güter⸗Expeditionen käuflich zu haben. Für den Perkehr auf dieser Strecke kommen dieselben Reglements und 8 zur Anwendung, welche im Lokalverkehr un erer übri B . eer Peckesettes unt Tasitbesten entüengen MeCbeburg, 8. Denearber . 8 sc igen Bahnstrecken Geltung haben.

8 Herabsetzung der miethefreien Frist für das Entladen der

* 2 Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pfg. .

für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Druchzeile 3 Sgr.

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes

nehmen Bestellung an,

für Berlin die Expedition: Zietenplatz Nr. 3.

8

8

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen zur Anlegung des dem Obersten von Suckow, Commandeur des Thüringischen usaren⸗Regiments Nr. 12, verliehenen Kaiserlich russischen t. Annen⸗Ordens zweiter Klasse mit Schwertern; des dem Oberst⸗Lieutenant von Bischofshausen, Commandeur des 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 71, verliehenen Fürstlich- schwarzburgischen Ehrenkreuzes erster Klasse mit Schwertern; des dem Premier⸗Lieutenant von der Osten vom Thüringischen Husaren⸗Regiment Nr. 12 verliehenen Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens dritter Klasse mit Schwertern und des dem Seconde⸗Lieutenant Freiherrn von Branden⸗ stein in demselben Regiment verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Hausordens.

eeese earches

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: den Legations⸗Rath Hellwig zum Wirk⸗ lichen Legations⸗Rath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amte zu ernennen.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗

smädigst geruht: dem Geschäftsträger und General⸗Konsul

hr. von Bunsen, sowie dem im Auswärtigen Amte an⸗ gestellten Gerichts⸗Assessor Humbert den Charakter als Lega⸗

tions⸗Rath zu verleihen.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Die Weihnachtszeit führt der Post bekanntlich in jedem Jahre bedeutende Massen von Packeten zu. Wenn sich diese Massen in den n Tagen vor Weihnachten zusammen⸗ e und, wie dies oft der Fall ist, noch schwierige Witte⸗ rungs⸗ und Wegeverhältnisse hinzutreten: so kann auch bei den umfassendsten Vorbereitungen nicht jede einzelne Sendung mit der sonstigen Pünktlichkeit eintreffen. Eine verspätete Ankunft ist aber gerade bei diesen Sendungen bedauerlich. Das Publi⸗ kum wird daher im eigenen Interesse ersucht, mit den Weihnachtssendungen bald zu beginnen, damit die Massen sich mehr zertheilen. Zugleich wird ersucht, die Packete dauer⸗ haft zu verpacken, namentlich dünne Cartons, schwache Schachteln und Cigarrenkisten zu vermeiden und die Signa⸗ turen deutlich und u entweder auf die Packete selbst niederzuschreiben oder, wenn dies nicht thunlich, an denselben so Svö zu befestigen, daß sie während der Beförderung nicht abfallen oder abgestreift werden können. Berlin, den 1. Dezember 1872.

3 Kaiserliches General⸗Postamt

Stephan.

8* 8 Pekäannmnhunng.

Vom 1. Januar 1873 ab werden bei sämmtlichen Reichs⸗ Postanstalten Postkarten zum Verkauf gestellt, welche gleich mit dem Frankostempel von ¼ Groschen bez. 2 Kreuzern bedruckt sind.

Diese gestempelten Postkarten werden zum Nennwerthe an das Publikum abgelassen. Daneben wird der Verkauf der Postkarten der jetzt gebräuchlichen Art, welche nicht gestem⸗ pelt und auch nicht mit Freimarken beklebt sind, ferner der Postkarten mit bezahlter Rückantwort unter den bis⸗ herigen Bedingungen fortgesetzt.

„Die für den inneren Verkehr zur Anwendung kommenden Postkarten können auch nach sämmtlichen europäischen Staaten, mit Ausnahme von Rußland und Italien, benutzt werden. In diesem Falle sind neben den, bereits auf der Karte gedruckten, Frankostempel noch die zur Ergänzung erforderlichen Frei⸗ marken z. B. im Verkehr mit der Schweiz noch Sgr. bez. 1 8 aufzukleben. 1

erlin, den 9. Dezember 1872.

Kaiserliches General⸗Postam Stephan.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: b Den bisherigen Amtmann Seyberth zu Rüdesheim zum Landrathe zu ernennen; b Dem praktischen Arzt Dr. Franz Friedrich Koerte in Berlin den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath zu ver⸗ leiheen; und Den zeitigen Bürgermeister Wegener zu Witten, der von der Stadtverordnetenversammlung zu Dortmund getroffenen Wahl emäß, als besoldeten Beigeordneten der Stadt Dort⸗ sünd sar die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu be⸗ ätigen.

Ninisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Kreisbaumeister Julius Fromm zu Berent ist in gleicher Eigenschaft nach Neustadt in Westpreußen Ersett, und dem bisherigen Baumeister Hugo Jaeckel zu

tralsund, unter gleichzeitiger Ernennung zum Königlichen sheis Baumeister die Kreis⸗Baumeister⸗Stelle zu Berent ver⸗ orden.

““ Justiz⸗Ministerium.

Dem Rechtsanwalt und Notar Koch zu Landeck in Schle⸗ 88 8 die Verlegung seines Wohnsitzes nach Habelschwerdt ge⸗ attet.

Minnisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 16 Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Privat⸗Dozenten an der Universität zu Breslau, Dr. Immanuel Oginski, ist das Prädikat „Professor« ver⸗ liehen worden.

Dem Oberlehrer Tietz am Gymnasium in Braunsberg ist das Prädikat »Professor« verliehen worden.

Dem Dom⸗Organisten Karl Anton Gleitz in Erfurt ist das Prädikat »Musit⸗Direktor« beigelegt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant bnn Z der 4. Division, von Schmeling, von inal.

17. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten am Montag, den 16. Dezember 1872, Mittags 1 Uhr. . Tagesordnung: 1) Dritte Berathung des Entwurse eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden in den vormals Kurfürstlich hessischen und Großherzoglich hessischen Landestheilen und in der Provinz Schleswi „Holstein. 2) Erste und 1.. Berathung des Entwurfs ein Gelehes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schles⸗ wig⸗Holstein. 9 Wahl eines Mitgliedes der Staatsschulden⸗ Kommission. 4) Erste und zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ermäßigung der Meßabgabe in Frankfurt a. d. O. 5) Erste Fernh des Entwurfs eines Fischerei⸗Gesetzes für den preußischen Staat. 6) Erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über die Eisenbahn⸗Kommissariate. 7) Erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die “X der Fertnr .sn aus den Staatswalduugen in den vormals kurhessischen Landestheilen. 8) Erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Regulirung der staatsrechtlichen Stellung des Fürstlichen Hauses zu Sayn⸗ Wittgenstein⸗Berleburg, beziehentlich der Grafschaft Wittgenstein⸗ Berleburg und der Herrschaft Homburg an der Mark.

Mitchtamtliches. 8 Deutsches Neich. 8 8. Preußen. Berlin, 14. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute, um 11 Uhr, mili⸗ tärische Meldungen entgegen und arbeiteten alsdann mit dem Militär⸗Kabinet. Hierauf ließen Allerhöchstdieselben Sich von dem Geheimen Kabinets⸗Rath v. Wilmowski Vortrag halten, machten eine kurze Ausfahrt und empfingen gegen 4 Uhr den Ober⸗Präsidenten von Bardeleben Um 5 Uhr fand im Palais ein Diner von 35 Gedecken statt.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin war heut in der Kaiserin Augustastiftung in Charlottenburg anwesend und besuchte Ihre Majestät die verwittwete Königin.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin ist gestern zu einem kurzen Besuche in Darmstadt eingetroffen; Höchstdieselbe gedachte Sich heute nach Karlsruhe zurüͤckzubegeben.

Der Bundesrath und die vereinigten Ausschüsse desselben für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Rechnungswesen, sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

Auf Grund des §. 35 der Schiffsvermessungs⸗Ordnung vom 5. Juli d. J. ist von dem Reichskanzler nach Anhörung der Bundesraths⸗Ausschüsse für das Seewesen, sowie für Handel und Verkehr unter dem 23. v. M. eine »Instruktion zr Schiffsvermessung« erlassen worden. Dieselbe wird, da sie sich wegen ihres Umfanges und der Beschaffenheit ihrer An⸗ lagen nicht zur Aufnahme in das Reichs⸗Gesetzblatt eignet, besonders gedruckt und sofort nach Vollendung des Druckes den Regierungen der Bundes⸗Seestaaten in einer an emessenen Anzahl von Exemplaren durch das Reichskanzler⸗Amt über⸗ sandt werden.

Im hweiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde nach einer längeren Diskussion, in welcher besonders die Abgg. Dr. Windthorst (Meppen), Simon v. Zastrow, v. Wedell⸗Vehlingsdorff und v. Mallinckrodt für eine Seitens der Befreiten zu zahlende Entschädigung, die Abgg. Miqutl, Lasker und Parisius, sowie wiederholt der Regierungs⸗ Kommissar, Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Greiff, für die Regie⸗ rungsvorlage eintraten, der ganze Entwurf, betreffend die Auf⸗ hebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden in den vormals Kurfürstlich hessischen und Großherzoglich hessischen Landestheilen und in der Provinz Schleswig⸗Holstein, unver⸗ ändert angenommen, nachdem vorher das für die Seitens der Befreiten 8 zahlende Entschädigung eintretende Amendement v. Wedell⸗Vehlingsdorff in namentlicher Abstimmung mit 169 gecen 104 Stimmen verworfen worden war. Die Sitzung schloß um 3 ½ Uhr.

8

bezüglich der Zulassung zu den Gemeindenutzungen hat der Minister des Innern in einem Spezialfall entschieden, daß die Unterscheidung zwischen einer sogenannten engeren und einer weiteren Gemeinde, zwischen sogenannten Gemeind männern und bloßen Beisitzern in den Vorschriften der Ge⸗ meindeordnung keinen Stützpunkt findet. Bezüglich der Frage, wie dasjenige Vermögen zu behandeln sei, welches nicht der Gemeinde⸗Korporation als solcher, wohl aber einzelnen terri⸗ torial begrenzten Theilen der Gemeinde (Dorfschaften 8 gehöre, hat der Minister seine Ansicht unter Bezugnahme auf 8 dahin ausgesprochen, daß über die Verwaltung eines solchen Vermögens der Regel nach und, so⸗ 8 nicht ganz besondere Verhältnisse eine andere Auffassung edingen, der Gemeinderath, welcher auch die einzelnen Ab⸗ theilungen der Gemeinde vertritt, zu beschließen haben wir 1 und daß nur dann, wenn unter den einzelnen Abtheilungen über deren besondere Rechte ein Streit entsteht, für jede der⸗ selben eine eigene Vertretung zu bilden ist.

Die Beschwerde eines welcher das Ein schreiten der Regierung gegen Personen beantragt hatte, die ohne polizeiliche Genehmigung einen Aufruf zur Leistung von Beiträgen für ein Kriegerdenkmal veröffentlicht hatten, hat der Minister des Innern zuͤrückgewiesen, weil die betreffende Amts⸗ blatts⸗Verfügung der Regierung vom 20. Februar 1867, wonach öffentliche Aufforderungen zur Leistung freiwil⸗ liger, an einem dritten Orte einzuzahlender Bei⸗ träge einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung nicht be⸗ dürfen, auf einer, seitens des Ministers erlassenen, in Ueber⸗ 3 einstimmung mit der Entscheidung des höchsten Gerichtshofes befindlichen Anordnung beruhe.

Der deutsche Minister⸗Resident in Brafilien, Graf Solms⸗Sonnenwalde, ist heute aus Dresden wieder hierher zurückgekehrt. 1

S. M. S. »Augusta« ist heute Nacht von Kiel nach Wilhelmshaven in See gegangen.

Bayern. München, 12. Dezember. Die Allerhöchste Verordnung, betreffend den Vollzug der Gewer be⸗Ordnung, welche bekanntlich am 1. Januar 1873 auch in Bayern in Kraft tritt, ist aus Hohenschwangau vom 4. d. M. datirt und enthält 43 Paragraphen. Folgende Bestimmungen hebt der »Korr. v. u. D.« daraus hervor: Die vorgeschriebe⸗ nen Anzeigen sind nach Maßgabe der von den ein⸗ schlägigen Staats⸗Ministerien zu erlassenden instrukti⸗ ven Anordnungen bei den Gemeindebehörden zu er⸗ statten. Bei der Ausfertigung sämmtlicher Legitimations⸗ scheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen haben die allgemeinen tax⸗ und stempelgesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu kommen. Außerdem sind mit Ausnahme der für die Verrichtung gewerblicher Arbeiten, das Aufsuchen von Arbeitsbestellungen und den Ankauf von Waaren ꝛc. ausge⸗ fertigten Scheine noch folgende Abgaben zu erheben: wenn der Gewerbsbetrieb erstreckt werden soll: auf einen Ort 2 Fl., auf mehrere Orte oder einen Verwaltungsbezirk 5 Fl., auf mehrere Verwaltungsbezirke oder einen Regierungsbezirk 10 Fl., auf 2 Regierungsbezirke 15 Fl., auf 3: 20 F., auf 4: 24 Fl., auf 5:27 Fl. auf 6:30 Fl., auf 7:33 Fl., auf das ganze König⸗ reich 36 Fl. Das Ministerium des ist ermächtigt, für die Bewohner einzelner Orte oder Bezirke, sowie für einzelne Gegenstände die Begünstigung einer ermäßigten Abgabe ein⸗ treten zu lassen.

Durch Allerhöchste Entschließung vom 6. d. ist zu den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Dezember 1871, den Fleisch⸗, Getreide⸗ und Mehlaufschlag in den Gemein⸗ den der Landestheile diesseits des Rheins betreffend, Folgendes verordnet worden:

§. 1. In jenen Gemeinden, in welchen der Getreideaufschlag nach dem Gewichte des Getreides erhoben wird, darf, mit Ausnahme der Fälle, in denen einzelnen Gemeinden zur Zeit noch ein höherer Getreideaufschlag bewilligt ist, der Aufschlagssatz zu 10 Kr. von 50 Ki⸗ logramm oder dem Centner Kern, Weizen, Korn oder Gerste nicht überschritten werden. §. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 8 „5 1873 in den Landestheilen diesseits des Rheins in Wirk⸗ amkeit.

Bayreuth, 12. Dezember. Die Kreisregierung hat, einem

Wunsche des Landraths entsprechend, die Umwandlung des katholischen Schullehrer⸗Seminars in Bamberg in ein paritätisches angeordnet. 1 1 Sachsen. Dresden, 13. Dezember. Die heutige .e. der Zweiten Kammer wurde vom Präsidenten mit der Mitthei⸗ lung eröffnet, daß das Direktorium, im Vereine mit dem der Ersten Kammer, gestern die Ehre gehabt habe, dem Könige die aller⸗ unterthänigsten Glückwünsche der Ständeversammlung zu Aller⸗ höchstdessen Geburtsfeste darzubringen, welche von Sr. Majestät in gewohnter Huld und Gnade entgegengenommen worden seien. Der Präsident erkärte sodann auf Grund einer noch⸗ maligen Prüfung der von dem Ab9. Ludwig in der letzten Sitzung gehaltenen, gegen die Erste Kammer gerichteten Rede, die Schlußäußerung des Abgeordneten, in dem Zusammenhange, in welchem er sich derselben bedient habe, nachträglich nach §. 37 der Landtagsordnung für unzulässig. ihre Tagesordnung eingetreten, berieth die Kammer zunächst die Differenzpunkte zwischen den von beiden Kammern zu dem Gesetzentwurfe, das Verfahren in Verwaltungs⸗Straf⸗

§. 59 der Gemeindeordnun

.“