digungswesens sind nach der »Corr. de Stockh.« folgendr. Zunächst soll eine Wiedervereinigung der beiden Seeverthei⸗ digungs⸗Abtheilungen, nämlich der Flotte und der Scheeren⸗ artillerie (»Skjärgaardsartillerie⸗), Flotte zur Vertheidigung der Scheeren, herbeigeführt werden. Das Offizierpersonal soll aus 2 Contre⸗Admiralen, 2 Commandeuren, 20 Com⸗ mandeur⸗Kapitänen, 43 Kapitänen, 43 Lieutenants und 26 Unterlieutenants, zusammen 140 Offizieren bestehen. Das Unteroffiziercs⸗Corps soll aus 190 Unteroffizieren be⸗ stehen und in drei besondere Klassen eingetheilt werden.
— Am Freitag fand beim Grafen von Platen ein größe⸗
res Diner statt, zu welchem der außerordentliche italienische Gesandte, Marquis de Bagnasco, der italienische Minister⸗ Resident Graf de La Tour, der dänische Minister, Kammerherr Bille, die zum Abschluß einer Münzkonvention zwischen den vereinigten Reichen und Dänemark anwesenden Bevollmächtig⸗ ten, sowie die Mitglieder der hiesigen Staatsraths⸗Abtheilung eingeladen waren.
Washington, 13. Dezember. (W. T. B.)
Amerika. 8. en Neger Pinchback offiziell als
Der Präsident Grant hat
Gouverneur von Louisiana anerkannt und den Erlaß einer Proklamation vorgeschlagen, in welcher die gegenwärtige
Legislative Louisianas zur gesetzlichen Vertreterin der Be⸗ völkerung Louisianas erklärt wird. Endlich hat der Präsident dem Repräsentantenhause Louisianas gegen etwaige Unordnun⸗ gen und Gewaltthätigkeiten seinen Schutz zugesagt.
— Aus Mexiko wird unterm 27. November via Ha-
vanna gemeldet: Präsident Lerdo's Inauguration wird am geben soll’ ab reit ist des He Meinisters für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten hat die Gründe getreten und das neue Kabinet wird erst nach erfolgter Inau⸗ beres erörtert, die die Regierung bestimmt haben, ihrerseits ein
1. Dezember stattfinden. Das Ministerium ist angeblich zurück⸗
guration des Präsidenten ernannt werden. In der Republik herrscht allgemmeine Ruhe. Nur von Tehuantepec wer⸗ den Unruhen gemeldet, indem angeblich die Indianer Lozoda den Gehorsam verweigerten. Dieselben wurden in Folge dessen von den Truppen angegriffen, wobei General Placido Vega fiel. Auch der Tod Lozada’s wurde gemeldet, indeß ist diese Nachricht nicht verbürgt. — Ein Komite des Kongresses beantragte die Errichtung eines Monuments zu Ehren Juarez, und die Herausgabe eines Werkes, in welchem seine Thaten und Verdienste um den Staat verzeichnet sind. Seine Söhne sollen außerdem bis zu ihrer Großjährigkeit und seine Töchter bis zu ihrer Verheirathung je 3000 Dollars jähr⸗ liche Pension erhalten.
Wie aus Mexiko über New⸗York vom 13. d. M. meldet wird, hat der neue Präsident, Lerdo de Tejada,
0 ge⸗
bei
Antritt seines Amtes eine Botschaft erlassen, in welcher er er⸗-
klärt, daß er die freundschaftlichen Beziehungen zu dem Aus⸗ lande aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen deshalb auch den Wiederabschluß internationaler
beizuführen bemüht sein werde.
. S Verträge her⸗
Nachrichten haben die Unterhandlungen mit dem General Mitre zu einem günstigen Abschlusse geführt. Die Republik Paraguay wird mit Uruguay und der argentinischen Republik abgesondert unterhandeln. Die brasilianischen und argentinischen Truppen werden Paraguay und die Insel Atajo
innerhalb dreier Monate nach dem Abschlusse des Vertrages die Kriegsentschädigungskosten sollen
räumen. In Bezug auf b -l die drei verbündeten Mächte auf ganz gleichen Fuß gestellt sein.
Afrika. Vom Cap der guten Hoffnung bringt der am 10. Dezbr. in Southampton angekommene Postdampfer „»European« folgende bis zum 5. ult, reichende Nachrichten: In der Capkolonie wurde das erste verantwortliche Ministerium gebildet. Dasselbe besteht aus Mr. Molteno, Kolonial⸗Sekretär und Premier; Mr. de Villiers, Attorney⸗General; Mr. C. N. Smith, Kommissär der Kronländereien und öffentlichen Ar⸗ beiten, und dem Hon. Dr. White, General⸗Schatzmeister. Der Posten eines Sekretärs der inneren Angelegen⸗ heiten bleibt vorläufig unausgefüllt. Das neue Mi⸗ nisterium sollte in wenigen Tagen sein Amt antreten. — Der Krieg in den transkeianischen Territorien zwischen den Kreti und den Gangalizwe hat zu Gunsten der ersteren geendet. Es hieß, daß Sir Henry Barkly in Kurzem eine Kommission zur Prüfung der Angelegenheiten des Transkei⸗Landes ernennen werde. Von den Goldfeldern in Marabstad sind entmuthigende Berichte eingelaufen. 7
8
Landtags⸗Angelegenheiten.
Beerlin, 14. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung des Jagd⸗ rechts auf fremdem Grund und Boden in den vormals Kur⸗ fürstlich hessischen und Großherzoglich’ hessischen Landestheilen und in der Provinz Schleswig⸗Holstein der Regierungs⸗Kom⸗ missar Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Greiff nach dem Abg. Schellwitz das Wort:
3 Meine Herren! Es handelt sich in dem vorliegenden Gesetzent⸗
wurfe um Durchführung des Grundsatzes, daß die Jagd dem Eigen⸗ thümer des Grund und Bodens gehören soll. Dieser Grundsatz war vor dem Jahre 1866 in dem damaligen Umfange der Monarchie be⸗ reits geltendes Recht. Als in Betreff der neuen Landestheile zuerst für das ehemalige Herzogthum Nassau die Frage sich der Staats⸗
regierung aufdrängte, ob das Jagdrecht auf fremdem Grund und
Boden im Wege der Ablösung oder Aufhebung zu beseitigen sei, kam d. 8ꝙ u Bod g sung 9,5 Eeseh. Verggesetzes vom 24. Juni 1865, vor:
sie nach eingehender Erwägung zu der Ueberzeugung, daß die Grund⸗
besitzer in Nassau nicht ungünstiger behandelt we den duͤrften, als in dem bisherigen Bestande der Monarchie; sie folgte also der Ansicht,
daß das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben werden
müsse, ohne den Besitzern der damit belasteten Grundstücke eine Ent⸗
wünsche und
V bei der Annahme des Amendements sich auf die Summe von 427,000
schädigung zuzumuthen. Andererseits zog sie in Betracht, daß es sich
um ein nutzbares Objekt fur die Berechtigten handle, für welches die-
selben Entschädigung beanspruchen dürfen. Um aber neben dieser Rücksicht die Gleichstellung der belasteten Grundbesitzer des neuen Landestheils mit denen der alten Provinzen zu erachtete die Staatsregierung für den angemessenen Auswegz die Entschädigung, welche den Privatberechtigten gewährt werden soellte, auf die Staatskasse zu übernehmen. Dieser Vorgang müßte bestimmend sein bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlage, welche jetzt das Hohe Haus beschäftigt. Es wäre nach der Auffassung der Staats⸗ regierung eine nicht zu rechtfertigende Unbilligfeit gegen diesenigen Landestheile, in denen Grundstücke jetzt noch mit dem fremden Jagd⸗ rechte behaftet sind, wenn in Bezug auf dieses Rechtsverhältniß dort die Belasteten ungünstiger gestellt würden, als in den alten Provinzen und in demjenigen neuen Gebietstheile der Monarchie, dessen Grund⸗ besitzer nach dem Jahre 1866 die gesetzliche Wohlthat der Aufhebung des fremden Jagdrechts erhalten haben, ohne daß sie eine Entschädigung zu geben genöthigt gewesen sind. Die Staatsregierung muß daher vom politischen Standpunkte aus einen großen Werth Larauf legen, 8 daß dieser Grundsatz auch hier von dem Hohen Hause anerkannt werde. Sie erachtet die Frage, ob der Belastete eine Entschäͤdigung zu ge⸗ währen habe, gerade für dieses Recht, als im verneinenden Sinne, entschieden durch die ganze bisherige Gesetzgebung. 1 Wenn nun aber von dem ersten Herrn Redner geltend gemacht wird daf
eine Menge von Fäͤllen bestehen, wo “ der Belastetenstatt⸗ stheilen,
gefunden habeni denjenigen Lan if welche der Gesezentwu
8
erreichen,
1
sich besiec und aus der beabsichtigten Aufhebung der noch bestehenden Ansprüche fremder Jagdrechte gefolgert wird, daß die festgestellten Ablösungsrenten nun auch in Wegfall gebracht werden müßten, so glaubt die Staatsregierung diese Konsequenz nicht anerkennen zu können. Es ist feststehender legislatorischer Grundsatz, daß durch das neue Oesetz die vorher rechtsverbindlich abgeschlossenen Verträge und sonstigen speziellen Rechtstitel nicht alterirt werden. Die Staats⸗ regierung rechnet darauf, daß dieser Grundsatz auch hier werde aner⸗ kannt werden. .
Ich darf an den Zusammenhang erinnern, in welchem der vor⸗ liegende Gesetzentwurf, was die dabei hauptsächlich betheiligte Provinz Schleswig⸗Holstein anlangt, mit dem für sie vorbereiteten Gesetz⸗ entwurfe über die Ablösung der Reallasten steht; beide Gesetzvorlagen steben in engster Verbindung mit einander. Der eben erwähnte Gesetzentwurf wird in ganz kurzer Zeit auch 5ge Hohe Haus be⸗ schäftigen, da er vor wenigen Tagen im Herrenhause in unveränderter Fassung angenommen worden ist. Von diesen beiden Gesetzentwürfen, wenn sie zu Gesetzen erhoben sein werden, erwartet die Staatsregierung einen höchst günstigen Erfolg für die Ausgleichung und Versöhnung derjenigen Gegensätze, welche jetzt die Grundbesitzer der betheiligten Provinz noch trennt.
Ich bitte Sie daher, meine Herren, nehmen Sie den Gesetzentwurf unverändert so an, wie er von der Regierung vorbereitet worden ist.
— Nach dem Abg. Dr. Bening ergriff der Regierungs⸗ Kommissar, Geh. Ober⸗-Finanz⸗Rath Löwe, das Wort:
Meinc Herren! Ich wollte mir nur eine kurze Bemerkung in Bezug auf das Amendement Springer und Genossen erlauben. Dasselbe süeht in einer gewissen Beziehung zu dem bereits näher
besprochenen Amendement von Wedell⸗Vehlingsdorf und Genossen,
und zwar in der Beziehung, daß, während nach den letzteren Amen⸗ dements der Staat nichts geben soll, er nach dem ersteren noch mehr geben foll, als er zu geben bereit ist. Der Herr Kommissarius des Herrn
Opfer zu bringen, um die Aufhebung der Jagdrechte zu befördern.
Ss ist bei der Bemessung, welches Opfer zu bringen sei, sehr reiflich
das Quantum in Erwägung gezogen, mit welchem der Staat in diese Eventualität einzutreten, im allgemeinen Interesse berechtigt wäre. Es ist dabei das Resultat gewonnen, daß das Maximum, bis zu welchem die Staatskasse ein Opfer zu bringen berechtigt sei, praeter propter auf 100,000 Thaler zu bemessen sei. Diese Zahl stellt sich in Folge des Amendements Springer und Genossen sehr bedeutend anders. Das Amendement Springer war schon in der Kommissions⸗ berathung des vorigen Entwurfs der Regierung gestellt, und die Re⸗ gierung hatte daraus Veranlassung genommen, sich spezielles statisti⸗ sches Material über seine Folgen zu verschaffen. Ich erlaube mir, das Resultat dem Hohen Hause in den Zahlen, welche dabei gefunden sind, vorzulegen. Für das Kurfürstenthum Hessen, in welchem Kapi⸗ talablösung erfolgt ist, belaufen sich die gezahlten Kapitalien auf die Summe von circa 100,809 Thaler, in Schleswig⸗Holstein, wo die Ab⸗ lösung nicht in Kapitalzahlungen, sondern durch Rente erfolgt ist, beträgt diese Rente die jährliche Summe von 11,891 Thalern, was zu 4 pCt kapitalisirt einen Kapitalertrag von circa 227,000 Thalern ergiebt. Es würde also die Entschädigung oder das Opfer von 200,000 Thaler, welches der Staat zu bringen sich bereit erklärt hat,
Thatern, also auf mehr als das vierfache, steigern. Auf die Erörte⸗
— Nach aus Brasilien vom 22. v. Mts. eingetroffenen V rung der rechtlichen Begründung des Amendements will ich hier
nicht eingehen, das glaube ich der zweiten Lesung vorbehalten zu sollen; ich muß hier aber bemerken, daß, wenn der Staatsregierush eine solche Steigerüng des Opfers, zu dem sie sich bereit erklärt hat,
zugemuthet werden sollte, sie dies allerdings einer Ablehnung ihrer
Vorlage gleich achten müßte.
— Dem Abg. v. Wedell⸗Vehlingsdorff entgegnete der Re⸗ gierungs⸗Kommissar Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Greiff:
Meine Herren! Ich will mich auf die Bemerkung beschränken, daß der Fall eines Gesetzes, nach welchem eine Entschädigung aus der Staatskasse für woblbegründete Rechte gewährt wird, hier nicht zum ersten Male vorliegt. Es giebt bekanntlich in unserer Gewerbe⸗ gesetzgebung ganz genau eben solche Fälle, wie der hier vorliegende. Die politischen Rücksichten, welche die Staatsregierung für die in Rede stehende Fassung der Vorlage bestimmt haben, sind ganz ähnliche, wie diejenigen, welche bei den erwähnten Gewerbegesetzen maßgebend gewesen sind. Der Gesetzgeber hat sich überzeugt, daß das betreffende Recht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, daß es sich aber nicht rechtfertige, einzelne Staatsbürger mit der Entschä⸗ digung des Berechtigten für dessen Aufhebung zu belasten, daß also die Aufgabe dem Staate obliegt, die Entschädigung aus den allge⸗ meinen Mitteln zu gewähren.
— In der zweiten Berathung des erwähnten Gesetzentwurfs erklärte zu §. 1 derselbe Regierungs⸗Kommissar nach dem Abg. Simon v. Zastrow:
Meine Herren! Ich glaube dem Herrn Abg Simon von Zastrow durch meine Bezugnahme auf die altländische Gesetzgebung keine Veranlassung zu den Schlüssen gegeben zu haben, die er dar⸗ aus gezogen hat. Ich habe absichtlich aus dem altländischen Jagd⸗ recht⸗Aufhebungsgesetze die beiden Grundsätze hervorgehoben: Dem Eigenthümer des Grund und Bodens soll die Jagd darauf allein und es soll den bisher mit fremden Jagdrech⸗ ten Belasteten nicht die Entschädigung für diese Rechte aufer⸗ legt werden. Ich habe nicht gesprochen von dem vollständigen Wegfall der Entschädigung — absichtlich nicht davon gesprochen, weil ich in meiner weiteren Aeußerung sogleich dazu überging, daß die Staatsregierung nach einem neueren Vorgange beabsichtige, einen Ausweg zu wählen, durch welchen Entschädigung für das aufzuhebende Recht gewährt werde. Ich glaube, meine Herren, daß gerade die weit auseinander gehenden Eroͤrterungen, welche über diesen Gegenstand in dem Hohen Hause stattgefunden haben, recht eigentlich zur Ver⸗ theidigung desjenigen vermittelnden Standpunktes dienen, den die Staatsregterung in der Regierungsvorlage eingenommen hat. Ich wünsche deshalb, daß diese Erörterungen zu dem Abschlusse führen mögen, daß die §§. 1 und 2 so angenommen werden, wie sie die Regierungsvorlage enthält.
— Deßm Herrenhause liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des §. 235 des Allgemeinen
Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Art J. In dem Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865 wird der §. 235, wie nachstehend angegeben, abgeändert: — 5. 2302. Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Bieribeilen aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertrags⸗ maäßige Verabredungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerk⸗ schaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels des Berg⸗ gesetzes, welche nach § 227 auf die bestehenden Bergwerke keine An⸗ wendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf ein Hundert oder ein Tausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben. Stehen der Annahme der vorbezeichneten Eintheilung außer⸗ gewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, 8 kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine andere Zahl der . bestimmt werden. §. 235 b. Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestäti⸗ gung des Ober⸗Bergamtes. Das Protokoll über die Gewerken⸗Versammlung; in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und in Ausfertigung dem Ober⸗Bergamte einzureichen. Wo die Einrich⸗ tung des Hypothekenwesens es geseattet⸗ hat die Fppethetentehors⸗ den Beschluß auf Grund einer derselben einzureichenden Ausfertigung des Protokolles im Hypothekenbuche zu vermerken und dem ber⸗ Bergamte eine beglaubigte Abschrift des Vermerkes mitzutheilen. Die Löschung des Vermerkes erfolgt auf Antrag des Ober⸗Bergamtes. Wenn auf gewerkschaftlichen Antheillen Hypotheken oder Privile⸗ en des Rheinischen Rechts haften, so ist der wesentliche Inhalt des eschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe, den aus dem
Hypothekenbuche oder den Rheinischen Hypothekenregistern ersichtlichen Gläubigern, insofern deren ausdrückliches Einverständniß mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, durch das Ober⸗Bergamt bekannt 1 machen. In jedein Falle erfolgt die Bekanntmachung durch daß Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.
Den privilegirten Gläubigern des Rheinischen Rechts, so mie den Hypothekengläubigern steht die Befugniß zu, ihre Befriedigum vor der Verfallzeit zu verlangen, soweit dies die Natur ihres An⸗ spruches gestattet. Dieselben sind jedoch bei Verlust dieser Befugnif verpflichtet, dieselbe binnen drei Monaten nach Ablauf des Taget, an welchem die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das di Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, dur gerichtliche Klage geltend zu machen, binnen dieser drei Monate den Ober⸗Bergamte die erfolgte Klageanstellung nachzuweisen und endlich den eingeklagten Anspruch unausgesetzt gerichtlich weiter zu verfolgen
Sind privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts oder Hypo⸗ thekengläubiger nicht vorhanden oder haben dieselben von der ihnn beigelegten Befugniß, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu ver langen, keinen Gebrauch gemacht oder sind deren Rechte nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung en. ledigt, so hat das Ober⸗Bergamt den Beschluß zu bestätigen und die erfolgte Bestätigung durch das Amtsblatt der Regierung, in derg Bezirk das Bergwerk liegt, bekannt zu machen.
Privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts, sowie Hvpotheken gläubiger, deren Privilegium oder Realrecht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amts⸗ lattes, beziehungsweise nach der Eintragung des Vermerkes über den Beschluß im Hypothekenbuche entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne Weiteres unterworfen
§. 235 c. Bleiben bei der neuen Eintheilung überschießende Kup⸗ theile zurück, so erfolgt nach geschehener Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses die nothwendige Subhasta⸗ tion derselben auf Antag des Repräsentanten oder Grubenvorstande durch den zuständigen Richter, insofern nicht die an den überschießen⸗ den Kuxtheilen betheiligten Gewerken über die anderweitige Zusam⸗ menlegung dieser Kuxtheile ein Uebereinkommen getroffen und da Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Subhastation erlöschen all Realrechte, Hypotheken und Privilegien des Rheinischen Rechts, welche auf den überschießenden Kugxtheilen haften. 1
Die Kosten der Subhastation fallen der Gewerkschaft zur Last.
Art. II. Die in den 8eö Gesetzen geschehene Hinweisum auf den §. 235 des Allgemeinen Berggesetzes bezieht sich fortan auf den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten Gestalt.
Motive.
Der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt, denjenigen Gewerz
schaften, die sich unter der Herrschaft des älteren Bergrechtes gebilde haben, es zu erleichtern, ihre Verfassung mit den bewährt gefundenen Vorschriften im 4. Titel des Allgemeinen Berggesetzes vom 21. Jun 1865 in Einklang zu bringen und sich dadurch die auerkannten Vor⸗ theile anzueignen, welche die nach der Einführung des gedachten Ge⸗ setzes ins Leben getretenen Gewerkschaften kraft jener Vorschriften be⸗ sitzen, nämlich:
„»die wesentlichen Attribute einer juristischen Per⸗
son, Vereinfachung der Kuxeintheilung und die Mo⸗
biliar⸗Qualität der Kuxge.⸗
Ein Gesetzentwurf, welcher diesen Zweck verfolgte, wurde bereitz im Jahre 1870 im Handels⸗Ministerium aufgestellt und den Ober⸗Berg. ämtern, sowie denjenigen Appellationsgerichten, in deren Bezirken Bergbau umgeht, zur Begutachtung zugefertigt, — auch in der Zeit. schrift für Bergrecht Bd. Xl. S. 133 vtroͤffentlicht, um dem Verz⸗ bau treibenden Publikum Gelegenheit zur Beurtheilung desselben zu eben. Die von den Behörden und von Privaten aus den FKreisen er Interessenten eingegangenen Gutachten gaben Anlaß zur Umar berttu des Entwurfes, weil gegen einzelne Bestimmungen desselbe Bedenken erhoben waren.
Anknüpfend an diese Vorarbeiten ergriff der Abgeordnete vog Beughem, Präsident des Justizsenats zu Ehrenbreitsein, in der lett⸗ verflossenen Landtags⸗Session die Initiative in der Sache und ging in Folge eines Antrags dieses Abgeordneten, dem eine Ge⸗ setzesvorlage beigefügt war, aus der zur Berathung der letzteren ge⸗ bildeten XVI. Kommission des Hauses der Abgeordneten
ein Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des §. 2.
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 «, hervor, der in der Plenarsizung des Abgeordnetenhauses vom 9. Män d. J. fast einstimmig von diesem Hause angenommen wurde — (Stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses, Session 187172 S. 1193 flgde. und Nr. 190 der Drucksachen), — wegen der Vertagung des Landtages im Sommer d. J. und der jüngst erfolgten Schlie ün desselben aber beim Herrenhause nicht mehr zur Berathung kam.
Die gegenwärtige Vorlage giebt diesen Entwurf mit einigen Fassungsänderungen wieder.
Zur Motivirung darf im Allgemeinen auf den Kommissions†
bericht des Hauses der Abgeordneten vom 20. Februar d. J. (Drutt⸗ ache Nr. 190) Bezug genommen werden. Es wird zur Orientirung in der Sache genügen, wenn hier Folgendes zur Rechtfertigung der intendirten Reform hervorgehoben wird:
Wie Eingangs angedeutet ist, hat das Allgemeine Berggesetz die gewerkschaftliche Verfassung auf der Grundlage der juristischen Persönlichkeit der Gewerkschaft geregelt.
»Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerkes bilden eint solche Gewerkschaft, sofern nicht durch Vertrag oder sonstige Willens⸗ erklärung eine andere Gesellschaftsform unter ihnen beliebt sst⸗ (§§. 94 und 132 a.
»Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung — vor behaltlich der Beibehaltung der Grundzüge eines im Gesetze auf⸗ gestellten Normal⸗Statutes — mit einer Mehrheit von X aller An⸗ theile unter oberbergamtlicher Genehmigung statutarisch regeln⸗ (§. 94 1, cit.)
. »Sie kann auf ihren Namen Rechte, Eigenthum am Grundstücken und Bergwerken zc. erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.« (S§. 96 daselbst)
»Das Vergwerk wird auf ihren Namen in das Hypotheken (Grund⸗) Buch eingetragen.« (§. 97 a. a. O.)
»Sie verwaltet das gewerkschaftliche Vermögen durch ihre Or⸗ gane — Repräsentant oder Grubenvorsand und Gewerkenversamn⸗ lung — und ist befugt, durch Mehrheitsbeschluß über die Suhb⸗ stanz des Vermögens zu verfügen, insbesondere auch zut Verpfändung des Bergwerkes« (S§. 114 daselbst.)
ö1— seeerehesglichen Antheile — Kuxe — haben die Eigenschaft beweglicher Sachen. 16 Iöke Zahl beträgt 100 — im Falle statutarischer Feststellung
900.
»Sie sind untheilbar.⸗ (§. 101 daselbst.)
»Ueber die sämmtlichen Mitglieder der Gewerkschaft und derm Kuxbetheiligung wird von der Vertretung der Gewerkschaft ohne
Mitwirkung einer Staatsbehörde ein Verzeichniß gefübr e
— das Gewerkenbuch —, auf Grund dessen jeder Gewerke au Verlangen über seine Betheiligung »Antheilscheine« (Kuxschein⸗ erhält.« (§. 103 daselbst.)
Im Gegensatze hierzu beruht die gewerkschaftliche Ver⸗ fassung des älteren Rechtes auf dem civilrechtlichen Miteigenthum.
»Die gewerkschaftlichen Antheile besitzen die Eigenschaft von Idealantheilen an dem Bergwerke selbst.
Sie werden zum unbeweglichen Vermögen gerechnet.
Das Bergwerk wird daher nicht auf den Namen der Ge⸗ werkschaft, sondern auf den Namen der einzelnen Gewerken nach Verhältniß ihrer Kuxbetheiligung in das Hypotheken⸗ (Grund⸗) Buch eingetragen.
Jeder Gewerke kann dinglichen Lasten beschweren.
Sofern einzelne Kuxe mit Hypotheken belastet sind, kann nach §. 230 des Allgemeinen Berggesetzes eine Verpfändung des ganzen Bergwerks nur mit Stimmeneinhelligkeit sämmt⸗ licher Gewerken erfolgen.
Die Zahl der Kuxe beträgt — abgesehen von provinziellm Abweichungen — in der Regel 128.
Die Kuxe waren bis zur Einführung des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes nach der herrschenden Praxis in Bruchtheile beliebiger At
seine Kuxe mit Hypotheken und
Summa bel 25
8 1“ theilbar und sind darnach vielfach bis in ab splittert« *).
„Durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerkes (Gesetzs⸗Sammlung Seite 265 flgde.) hatte das Gewerkschaftsrecht eine Annäherung an die Verfassung von Korporationen erfahren und das Allgemeine Berggesetz ist nach dieser Richtung hier noch einen Schritt weiter gegangen, indem es den Grundsatz des §. 99, demzufolge
für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft nur das Vekmögen der⸗
selben haftet⸗, — mithin keine persönliche Verhaftung auf Seiten der Gewerken eintritt, — auch für die Gewerkschaften des älteren Rechtes in Anwendung treten ließ. (§§ 226 und 227 a. a, O.)
Der Grundcharakter dieser Gewerkschaften blieb jedoch un⸗ verändert. 28
Insbesondere ist die bestehende, komplizirte Kuxeintheilung und die Immobiliar⸗Qualität der Kuxe mit allen ihren Kon⸗ sequenzen aufrecht erhalten und nur die Theilbarkeit der Kuxe für die Zukunft durch Aufnahme der Bestimmung beschränkt,
daß ein Kux nur noch in Zehntbeile getheilt werden darf.
— Es wurde zwar schon beim Erlaß des Allgemeinen Berggesetzes nicht verkannt, daß die oben in ihren Grundzügen dargelegte neue Organisation wesentliche Vorzüge vor der älteren gewerkschaftlichen Ferfasung darbiete; man erachtete es jedoch für zweckmäßig, den in dieser Verfassung lebenden Gewerkschaften selbst die Einführung der neuen Einrichtungen zu überlassen, um bestehende Rechtsverhältnisse möglichst schonend zu behandeln.
hee n Ende wurde im §. 235 des Berggesetes Folgendes e mt:.
„»Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Vier⸗ theilen aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertrags⸗ mäßige Verabredungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Ge⸗
werkschaft sich denjenigen Bestimmungen des 4. Titels, welche nach Bergwerke keine Anwendung finden,
§. 227 8 die bestehenden unterwerfen, und insbesondere die Kuxe auf die nach §. 101 zu⸗ lässige Eintheilung mit der Wirkung zurückführen, daß die neuen Kuxe die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben.«
»Ist bei dem Eintritte der Gesetzeskraft dieses Gesetzes der Besitz
der Kuxe einer Gewerkschaft dergestalt getheilt, daß der Zurückfüh⸗ rung derselben auf die vorbezeichnete Eintheilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenstehen, so kann mit Genehmigung des Ober⸗ Beraamtes die Zahl der Kuxe auf 10,000 bestimmt werden.“«
„Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen.«
»Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hypotheken haften oder Privilegien des Rheinischen Rechtes, so darf ein solcher Beschluß nur dann ausgeführt werden, wenn diese Gläubiger entweder vorher abgefunden — oder in die Ausführung ausdrücklich eingewilligt
aben.⸗«
Die Erwartung, daß sich die Ueberzeugung von den Vorzügen der neuen Gewerkschaftsverfassung bald Bahn brechen werde, hat sich als zutreffend erwiesen.
Besonders in dem Ober⸗Bergamtsbezirke Dortmund, wo zur Zeit der Schwerpunkt in dieser Materie liegt, wurde alsbald von zahlreichen Gewerkschaften die Verfassungsreform in Angriff ge⸗ nommen.
Die Erfahrung lehrte indessen, wandlungsbeschlüsse auf Hindernisse keit zu beseitigen, häufig aber unüberwindlich waren. **)
daß die Ausführung der Um⸗
des §. 235, cit. als ungenügend, beziehungsweise als hinderlich für die Erreichung des beabsichtigten Zweckes erwiesen, nämlich: b
1) der Mangel einer Bestimmuüng über die Unterbringung von Kuxtheilen, welche bei der Zurückführung der älteren Kuxeintheilung auf die Zahl 100, 1000, oder 10,000 überschießen. dg8 “
ganzen Kuxen (10¼ ¼ 12007 1000⁰) ist unter den verschiedenen Eigen⸗ thümern derselben sehr schwer zu erzielen und oft — 8 mangkin⸗ der Dispositionsbefugniß der Besitzer, wegen Abwesenheit, Unbekannt⸗ beit des Wohnortes, oder auch wohl wegen stattfindender Konkurrenz von Real⸗Interessenten — unerreichbar.
Das Gesetz hat es aber unterlassen, der Gewerkschaft die Befug⸗ niß zu geben, ihrerseits die nothwendige Zusammenlegung zu be⸗ wirken und die Subhastation der zu ganzen Kuxen zusammengefaßten Bruchtheile zu bewirken, zwie Gleiches vor der Einführung des All⸗ gemeinen Verggesetzes hinsichtlich solcher gewerkschaftlicher Antheile auf Grund der Vorschrift des §. 135 Tit. 16 Theil II. des Allgemei⸗ nen Landrechts zulässig war, deren Werth weniger als 4 Kuxe betrug.
Ein Hinderniß hat das Umwandlungsverfahren ferner:
2) in der Bestimmung des §. 235 cit. gefunden, welche die Aus⸗ führung des Umbildungsbeschlusses von der Zustimmung oder vorgängigen Abfindung der Kux⸗Hypothekenglaäubiger oder In⸗ haber von Privilegien des Rheinischen Rechts abhängig macht.
Nach den Vorschriften der §§. 236 und 237 daselbst haften den seitherigen Hypothekengläubigern die neuen mobilen Kuxe, welche in Folge der Ausführung des Umwandlungsbeschlusses an die Stelle der verhypothezirten Antheile treten, in der durch die bezüglichen Hy pothekenrechte begründeten Rangordnung als Faustpfand. Die Kuxscheine, welche das Objekt des Letzteren bilden, sind im Falle der Konkurrenz mehrerer solcher Gläubiger für dieselben von der Hypothekenbehörde in Gewahrsam zu nehmen und aufzu⸗ bewahren.
Wennschon die in dieser Weise für die Konservirung der erwor⸗ benen Gläubigerrechte getroffene Fürsorge sich in der Praxis im All⸗
gemeinen als ausreichend erwiesen hat und konstatirt werden konnte,
daß das Faustpfand an den mobilen Kuxen dem bisherigen Hypo⸗ thekenrechte an dem immobilen Kuxe als gleichmäßig sichernd erachtet wird, ja im Kreditverkehre dem Ersteren ein paraterer und höherer Kreditwerth beigelegt zu werden pflegt — (Gutachten des Vereins für die bergbaulichen Interessen im Ober⸗ Bergamtsbezirke Dortmund in der Zeitschrift für Bergrecht Band XI. Seite 391) —, so ist es gleichwohl nicht selten vorgekommen, daß ein⸗ zelne Kux⸗Hypothekengläubiger beharrlich ihre Zustimmung zu dem Umwandlungsbeschlusse versagten. Nach vorliegenden amilichen Be⸗ richten ist aber der Regel nach in solchen Fällen nicht die Besorg⸗ niß vor einer Beeinträchtigung des Gläubigerrechtes be⸗ stimmend für die Versagung gewesen, vielmehr die beabsichtigte Verfolgung anderer Sonderinteressen oder auch wohl die Kollusion mit dem betreffenden Kuxeigenthümer, der das Zustande⸗ kommen der Umwandlung zu hindern wünschte.
Abgesehen von solchen Fällen, ist es ohne weitere Darlegung klar, daß die Weiterungen und Unbequemlichkeiten, welche mit der Durch⸗ führung der Umbildung für den Hypothekengläubiger verbunden sein können, diesen nicht leicht willig finden lassen werden, bei einer solchen Maßregel mitzuwirken, bei der das eigene Interesse keinen An⸗ rieb zum Handeln enthält, — daß ferner aber auch mangelnde Dis⸗ positionsbefugniß, Abwesenheit und dergl. Umstände auf Seiten des Hypothekenglaubigers hinderlich werden können, die erforderliche Zu⸗ stimmungserklärung zu erlangen. h
Die geschilderten Schwierigkeiten haben sich in dem Ober⸗Berg⸗ amtsbezirke Dortmund unter den beim dortigen Bergwerkseigenthum “
bekrug 65b Bruchtheil der Westfälischen Steinkohlengrube Altendorf 1157492 304 040, 688,721, 846,477, 050,345, 258,337, 431,427, 461,139 420,854, 322,553, 304,101, 278,422, 820,874, 770,436, 510,310, 048,000 ü dic Nach den bis zum 1. September d. J. reichenden Nachrichten Benitelemwandlung der Verfassung erst erreicht im Ober⸗Bergamts⸗
Bonn bei 62 vo 51: 2 von den daselbst vorhandenen 4512 Gewerk Dortmund „ 156 „ „ 5 1219 G Fetße 6 „ „ 505 Halle 1““ 233 „
„ „ 68 „
Clausthal „ 1 , —7776 Gewerkschaften ddes älteren Rechts.
bestehenden verwickelten
stieß, die nur mit großer Schwierig⸗ 1. bil dung der gewerkschaftlichen Verfassung, die ihnen möglicherwei Zwei Punkte sind es, in denen sich die angeführzen Vorschriften söscheg ne genanfs
über die Zusammenlegung solcher Bruchtheile zu
be Besitz⸗ und Hypotheken⸗Verhältnissen so schwer fühlbar gemacht, daß vielfach Abstand davon —ö 122 mußte, auf der Grundlage der jetzt geltenden Seene die Um⸗ bildung der gewerkschaftlichen Verfassung in Angriff zu nehmen.
Es erscheint geboten, einem Vorgehen in dieser Richtung die Wege zu ebnen, da die in jenem Bezirke vorhandene abnorme Zersplitterung des — nicht nur die Verwaltung der gewerkschaftlich be⸗ triebenen Bergwerksunternehmungen sehr erschwert, sondern auch der Fortführung des Hypotheken⸗ (Grund⸗) Buches bei den betreffenden Bergwerken große Schwierigkeiten entgegenstellt, — während anderer⸗ seits die großartige Entwickelung des dortigen Bergbaues es dringend erheischt, die Mängel der gewerkschaftlichen Verfassung des älteren Rechtes abzustreifen, — insbesondere die Zulässigkeit der Verpfändung von Theilen des gewerkschaftlichen Vermögens durch die einzelnen Ge⸗ werken, wodurch die Basis des gewerkschaftlichen Kredits ge⸗ schwächt werden kann und der Gewerkschaft die Benutzung des Realkredits, welchen das Bergwerk gewährt, für die Zwecke des gemeinschaftlichen Bergbau⸗Unternehmens der Regel nach unmöglich gemacht wird. 1
Ist die Beseitigung der bezeichneten Hindernisse des Umwandlungs⸗ verfahrens für jenen Bezirk ein dringendes Bedürfniß, so wird sie aber auch in den übrigen Bergbaudistrikten des Staates, in denen 2⸗ Zeit noch geringere Neigung zur Annahme der neuen Gewerk⸗ chaftsform hervorgetreten ist, förderlich wirken und auch dort will⸗ kommen sein.
In der vorliegenden Novelle wird zu dem Ende vorgeschlagen:
Zu 1. der Gewerkschaft, welche die Umbildung ihrer Verfassung
beschloß, die Besugniß zu geben, nöthigenfalls die bei der neuen Kuxeintheilung überschießenden Bruchtheile nach geschehener Zusammen⸗ legung zu ganzen Kuxen im Wege der nothwendigen Subhastation zum Verkaufe zu bringen. —Derselbe Vorschlag findet sich bereits, wie dies in dem erwähnten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses näher nachgerwöiesen ist, in mehreren, dem Allgemeinen Berggesetze vorausgegangenen, die be⸗ zügliche Materie behandelnden Gesetzentwürfen. Er schließt sich an die oben erwähnte, unter der Herrschaft des älteren Bergrechts be⸗ standene Praxis in Beziehung auf die unter ½ Kux betragenden ge⸗ werkschaftlichen Antheile an und wird um so weniger zu Bedenken Anlaß geben können, wenn erwogen wird, daß es sich der Regel nach nur um geringwerthige Objekte handeln dürfte und daß die Formen des Subhastationsverfahrens volle Gewähr für die Wahrung der Rechte Dritter bieten.
1“ wird empfohlen, die Ausführung der Umwandlungs⸗ beschlüsse von der vorgängigen Zustimmung oder Abfindung der Kux „Hypothekengläubiger und Inhaber von Privilegien des Rheini⸗ schen Rechts unabhängig zu machen, — diesen Gläubigern dagegen an⸗ schließend an die für den Fall der Konsolidation mehrerer Bergwerke in den §§. 45 — 49 des Verggesetzes gegebenen Vorschriften die Be⸗ rechtigung zu geben,
innerhalb einer Frist von 3 Monaten Befriedigung ihrer Forde⸗
rungen zu verlangen, soweit dies die Natur des Anspruches gestattet, den Umwandlungsbeschluß aber der Bestätigung des Ober⸗ Bergamtes zu unterwerfen. Letztere soll erst dann er⸗ folgen, wenn konstatirt ist,
daß zu berücksichtigende Gläubiger nicht vorhanden sind,
oder daß deren Ansprüche im Wege gütlicher Einigung oder durch gerichtliche Geltendmachung ihre Erledigung
gefunden haben. 1
Den betreffenden Gläubigern soll mit anderen Worten Zeit gelassen werden, ihr Gläubigerrecht zu reali siren, ehe die Um⸗
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dadurch nachtheilig werden könnte, daß die Gewerkschaft die Befugniß zur Verpfändung des Bergwerkes mit Mehrheitsbeschluß erlangt und ausübt, zur Ausführung kommt. .
In dieser Weise wollte auch der im Jahre 1861 dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf wegen zwangsweiser Mobilisirung der Kuxe (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten, Session 1861 Nr. 16) die kollidirenden Interessen der Gewerkschaften und der Kux⸗Hypotheken⸗ gläubiger ausgleichen — §. 18 Nr. 3 jenes Entwurfes. — Nach sorg⸗ samer Prüfung aller sonstigen zu diesem Zwecke zur Sprache ge⸗ kommenen Vorschläge hat anerkannt werden müssen, daß sich ein besseres Auskunftsmittel nicht auffinden läßt, um einerseits den Realinteressenten einen wirksamen Schut zu verleihen, andererseits aber die vom Gesetzgeber angestrebte Ver⸗ fassungs Reform der Gewerkschaften im konkreten Falle nicht an unmotivirten Widersprüchen einzelner Gewerken oder dritter außerhalb der Gewerkschaft stehender Per⸗ sonen scheitern zu lassen.
Im Einzelnen bleibt zu bemerken: Zu Art. I. §. 235a. Eine feste und heitliche Begrenzung der Kuxzahl dient zur Erleichterung des Verkehrs und ist nützlich zur Verhuüͤtung von Täuschungen über den Werth der Kuxe. Die im § 101 des Allgemeinen Berggesetzes erfolgte Limitirung auf 100 epent. 1000 Kuxe hat sich als zweckmäßig bewaͤhrt und es entspricht den laut gewordenen Wünschen der Bergbautreibenden, daß an dieser Kux⸗
zahl festgehalten werde.
Dagegen hat sich die Bestimmung des §. 235 cit., wonach event. unter oberbergamtlicher Genehmigung die Eintheilung in 10,000 Kuxe stattfinden darf, nich als prattisch und nicht als genügend zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes erwiesen. Diese Bestim⸗ mung ist daher, um für außergewöhnliche Fälle eine zweckmäßige Kuxeintheilung zu ermöglichen, durch die einen weiteren Spielraum gewährende Vorschrift eeegg
„daß ausnahmsweise mit Genehmigung des Handels⸗Mini⸗ sters eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden kann⸗
Die Genehmigung ist dem Handels⸗Minister vorbehalten, um ein gleichmäßiges Verfahren für das ganze Staatsgebiet zu sichern, und gleichzeitig zu accentuiren, daß eine Abweichung von der Regel nur in dringenden Fällen nachgegeben werden soll. 2
Zu Art J. §. 235 b. Alinea 1. Es ist hier bestimmt, daß der Umwandlungsbeschluß in jedem Falle der Bestätigung des Ober⸗Vergamtes unterliegt, um dem Verfahren, in welchem die Ansprüche der Kux⸗Hypothekengläubiger und Inhaber von Privilegien des Rheinischen Rechtes nach den im Entwurfe formulirten Vorschriften zur Erledigung zu bringen sind, einen bestimmten, für alle be⸗ theiligten Interessenten leicht erkennbaren formalen Abschluß zu geben, — andererseits aber auch deshalb, damit in dem Beschlusse des Ober⸗Bergamtes, indem derselbe die ordnungs⸗ mäßige Beobachtung der bezüglichen Vorschriften beschei⸗ SS 8 I sg r. eventuell eintretende
Subhastations⸗Verfahren bezügli en überschie Bruchtheile gewonnen werde. “ 8 “
Die Bestätigung von Umwandlungsbeschlüssen soll aber nicht von dem arbiträren Erm essen des Ober⸗Bergamtes abhängig sein; sie soll erfolgen, wenn das vorgeschriebene Verfahren stattgefunden hat.
Zu Alinea 2 und 3 desselben Paragraphen. Diese Be⸗ stimmungen lauten in dem von dem Hause der Abgeordneten an⸗ genommenen Gesetzentwurfe abweichend von der hier gewählten Fassung, wie folgt:
»Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und in Ausfertigung dem Ober⸗Bergamte und der Hypotheken⸗ behörde einzureichen. Letztere hat, wo die Einrichtung des Hypo⸗ thekenbuches dies gestattet, den Beschluß von Amtsw egen im Hypothekenbuche zu vermerken und dem Ober⸗Bergamte über die⸗ sen Vermerk, sowie über die sämmtlichen, auf den ge⸗ werbschaftlichen Antheilen eingetragenen Hypotheken einen Auszug mitzutheilen. Auf Antrag des Ober⸗Bergamtes ist dieser Vermerk wieder zu löschen.
„Wenn auf gewerkschafilichen Antheilen Hypotheken oder Privi⸗ legien des Rheinischen Rechtes haften, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe den aus dem Auszuge ersichtlichen Hypothekengläubigern durch das Ober⸗Bergamt bekannt zu machen ꝛc.«
Die Fassung ist im Anschlusse an die Ausdrucksweise des Allge⸗ meinen Berggesetzes in den §§. 45, 51 Absatz 3 und 158 geändert:
1) weil in denjenigen Rechtsgebieten, in welchen das Hypotheken⸗ buch nach Personal⸗Folien geführt wird, ein Vermerk über den Umwandlungsbeschluß nicht eingetragen werden kann und die zu diesem
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2) weil im Rechtsbereiche der inzwischen in Kra 1 geis eas, Seabas vom 5. Mai 187 (Gefez. Sannaftng Setenes Eintragungen von Amtswegen nicht mehr zu erfolgen haben (§. 30 daselbst), daher der Gewerkschaft, beziehungsweise ihrem Re- präsentanten oder Grubenvorstande überlassen bleiben muß, die Ein⸗ tragung des Vermerkes über den Umwandlungsbeschluß in Antrag zu bringen, um den Eintritt der Rechtswirkung herbeizuführen, welche daran im letzten Alinea dieses Paragraphen geknüpft ist;
;6 . 3) weil die gedachte Grundbuch⸗Ordnung abweichend von den in ihrem Geltungsbereiche bisher maßgebend gewesenen Vorschriften die Ertheilung von »Hyp. othekenbuchs⸗Auszügen⸗ nicht vorgesehen oe und daher in dem bezüglichen Rechtsgebiete über den fraglichen Vermerk, sowie über die sämmtlichen auf gewerkschaftlichen Antheilen eingetragenen Hypotheken« und in der Form einer beglaubigten Ab⸗ G“ Feneehn. von den betreffenden Eintragungen Mit⸗ heilung en kann, womi 1 veaens Seher ea 2. it dem beabsichtigten Zwecke auch
Hülfeleistungen zur Linderung des durch di vom 12. und 13. November KaFrheagbtner
Berlin, 14. Dezember. Der Deutsche Hülfsverein eumn Nothleidenden der Ostseeküͤste hat sich nunmehr üaeiein far de und zu seinem ersten Präsidenten, dessen Wahl eine Zeit lang offen gehalten wurde, den Staats⸗Minister a. D., Abgeordneten v. Vonin⸗ Genthin erwählt; Stellvertreter bleibt der Abg. Dr. v. Bunsen Nach dem letzten Kassenabschluß sind dem Verein bereits baar 90,006 Thaler zugegangen; cs stehen jedoch noch größere Zuwendungen dem Verein in Aussicht. Verhältnißmäßig sind bis jeßt aus Süddeutsch⸗ land dem Verein größere Zuwendungen gemacht worden, als aus
dem B 2 Westen.
— Die Vereinigten Komites für die Ostküste haben bis 8 mit Unterstützungen berücksichtigt: Apemade, Fnt ses,o enbe acker und Allmoor, Broacker, Gelting, Schleswig, Schleimünde Borbye, Eckernförde, Ellerbeck und Gaarden, Labs, Stein und Wen⸗ torff Schönberg, Howacht, Fehmarn, Lütjenburg, Heiligenhafen Großenbrote, Grömitz, Grube und Dahme, Neustadt, Sierkstorff’ Hafkrug, Scharbeutz und Timmendorf, Niendorf, Boltenhagen Warne⸗ s F Greifswald, Stettin.
Königsberg. Seitens des General Kommandes des Armee⸗Corps sind die Chefs der dazu gehörigen ersucht worden, Sammlungen für die Ueberschwemmten an der Ost⸗ secküste zu veranstalten. Die Sammlungen sind bereits ins Werk L1“] ö0. die ““ — Mannschaften nach besten
„8 davon zu geben, daß di 8
dann de ügg- Fäünzen e daß die humane Idee vollen An⸗ iel. Die schleswig⸗holsteinische Regierung hatte bekanntlich fü die von der Sturmfluth der Ostsee betroffenen des he fr eine Hauskollekte ausgeschrieben. Die Kollekte hat einen Reinertra von 1878,8 gn. 20 Sgr. 4 Pf. ergeben. 8 In der Rheinpfalz haben sich einzelne ind Kantone, welche von den in den Jahren 187-9n “ standsgeldern noch groͤßere oder kleinere Beträge in Kasse hatten, an dem Vorgehen des Hülfskomites ein Beispiel genommen, und ansehn⸗ liche Summen davon, darunter bis fast⸗ zu 900 fl., den Bewohnern der Ostseeküste zugewendet. Außerdem sind allerwärts, bis in die kleinsten Ortschaften hinab, Sammlungen theils schon vorgenommen, theils eingeleitet, auch bei den Expeditionen der pfälzischen Blätter nicht un⸗ Hitgechtegehe abgegeben worden; der Gesammtbetrag dieser “ ird einer ungefähren Schätzung zufolge gewiß 30,000 fl.
Stuttgart, 10. Dezember. Von der hiesi
5 0. D 1 gen Samr wurden gestern 10,000 Thlr. an dem deutschen Hülfsverein 8ng
E übersandt.
„Durlach, 11. Dezember. Die Sammlungen in hiesiger S für die durch Sturmfluth schwer geschädigten Stadt Gegenden haben ein erfreuliches Resultat geliefert. Das Komite hat heute die Summe von 1093 Fl. 45 Kr. = 625 Thlr. an das unter
dem Protektorate Sr. Kaiserlichen Hoheit 1 Hülfskomite in Berlin “
„Die Nr. 100 der »Annalen der Landwirthschaft i Königlich preußischen Sta aten« hat folgenden Lchaft niß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte vom 12. Oktober or. Zue Landwirthschaftslehre. Von U. R Weidenhammer. Mittheilungen aus der Meierei der akademischen Gutswirthschaft zu Poppelsdorf Von Dr. Werner. (Schluß.) Lite⸗ ratur: Mentzel und v. Lengerke's verbesserter landwirthschaftlicher Hülfs⸗ und Schreibkalender auf das Jahr 1873. Die Hausthierkrankheiten in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die Bewirthschaf⸗ tung des geringen Sandbodens. Eine Studie von Dr. Adolph De⸗ lius. Die Kenntniß der wichtigsten kleinen Feinde der Landwirth⸗ schaft von Dr. H. Nördlinger. Das preußische Grundbuchrecht von W. Barlmann. Die preußischen Grundbuch⸗ und Hypothekengesetze vom 5. Mai 1872 von F. Werner. Preußisches Gru⸗ dbuchrecht von Dr. Franz Förster. Die Wechsel eschäfte von J. C. Reinecke. Ver⸗ mischtes: Neue Methode zur Konservirung der Nahrungsmittel Durchschnittspreise in 101 Marktstädten des preußischen Staates im Erntejahr 1870 — 71. Komitesttzung des Klubs der Landwirthe zu Berlin. Preisertheilung. Vereinsversammlungen.
— Die Nr. 50 des Preußischen Handels⸗Archivs hat fol⸗ genden Inhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Preußen: Reorga⸗ nisation der Handelskammern Niederlande und Spanien: Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag zwischen den Niederlanden und Spanien vom 18. November 1871. Frankreich und Italien: Deklaration des Art. 14 der Konsularkonpention, betr. Schiffsdeserteure. Guatemala: Einfuhr⸗ senresgens für Lagerhäuser und Schiffsgeräthe. — Statistik: Deut⸗ ches Reich: Uebersicht der aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll⸗ gebietes ausgeführten Waaren für das erfte bis dritte Quartal 1872 Hesterreich; Jahresbericht des Konsulats zu Pesth für 1871 (Schluß). Bericht über den Weinbau Ungarns in den Jahren 189429hℳ9 EE“ 88 Konssa zu Antwerpen für 1871. Japan:
e vans im Jahre .— Mi St. — Newfundland. Londonderrg. v“ “
5 Statistische Nachrichten.
Das Dezember⸗Heft der »Mittheilungen der herzoglich hessischen Centralstelle für 819 Jandegng- Nr. 114 hat folgenden Inhalt: Zusamm nstellung der Einnahmen an Regalien, indirekten Auflagen und aus verschiedenen Quellen im Großherzogthum Hessen für 1871. — Uebersicht des Schulden⸗ und Vermögensstandes der Gemeinden des Großherzogthums Hessen am 1. Januar 1872. — Meteorologische Beobachtungen im Oktober 1872. — Uebersicht der Besteuerung und Bewegung des Obstweins im Jahr 1871. — Monatliche Durchschnittspreise der Fruchtmärkte im 8 August und September 1872. — Sterbefälle und Todesursachen im Juli und August 1872 in den größten Gemeinden des Großherzogthums.
“ “ bn, Ee 1 erlin, 14. Dezember. Am 5. d. M. hat die zwei 83 tett⸗Soiree (des zweiten Cyklus) der Herren 3edne . Mar. Rappoldi und Müller stattgefunden. Die Künstler trugen nach v- D.dur-Quartett von Beethoven und dem in A moll von Schubert, mit Zuziehung zweier Schüler der Königlichen Hochschule, ein Sextuor in G-dur von Brahms vor, das sehr interessante Einzelheiten biete jedoch in der Unmittelbarkeit der Erfindung und Klarheit der Forn nicht auf der Höhe des eee 8 B steht, welches die genannten ahren zwei b F vorgeführt haben. ah zweimal mit großem Erfolge
Am 7, feierte der Sternsche Gesangvereig sein 25jähriges Jubiläum in der Singakademie durch eine g9 allen T 8 verse . Oratoriums »Isfrael in Aegypten«. Einer von competenter Seite zu dieser Feier verdsentlich⸗ 8 ten Broschüre entnehmen wir, daß der Verein von 19 Da. men gegründet worden ist, sich durch Zutritt neuer Mitglieder bal