1872 / 298 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

N n u chhm Iuu n 79 & idnd ichirmgenine, mehilhinee n e eeon 84 n mgzadt Imgernromin nuahman!t sun 120

1 Nachbenannte Werthsachen sind als gefunden in gericht⸗ liche Verwayrung gendmmen worden: 1 1) eine braune Brieftasche mit⸗Reisepaß auf den Namen bese 1e 2 35 e - gefunden am 28. September d. Js. in der Louisenstraße, b 8

2) eine grünseidene Börse mit 3 Zwanzig⸗Markstücken und 2 Silbermünzen, gefunden am 31. Dktober d. Js. in der Jeru⸗ salemerstraße 3 8. 8

3) 8g nr, ein Zwanzig⸗Markstück und ein Pfennig, ge⸗ funden Anfangs Juli 5 J. im Gaertner'schen Restaurations⸗ lokale, Dorotheenstraße 66, ve.

4) dn⸗ preußische Banknote über 10 Thlr. und eine sächsische Bank⸗ note über 20 Thlr., geundeg. . 88 November d. Js,. in der Weinstube am Werderschen Markt 4, 1

5) ein braunledernes Portemonnaie mit Stahlbügel und Doppel⸗

Verschluß, enthaltend: 1 Zehnthalerschein, 3 Thlr. 1 Sgr. 7 Pf. Courant, 1 Vierkreuzerstück, 1 Hutmarke, 5 Briefmarken und 1 Uhrschlüssel, gefunden am 9. November d. Js. Kochstraße 31, im Schankkeller. 2

Die unbekannten Eigenthümer dieser Gegenstände werden hier⸗ mit aufgefordert, sich mit ihren Ixöööehü cgen bei dem unterzeichneten Gericht spätestens in dem auf den beng 1. Februar 1823, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadtgerichts⸗Rath Dannenberg im Zimmer 13 des Stadtgerichts, Jüdenstraße 58, anberaumten Termine zu melden und dieselben nachzuweisen, widrigenfalls sie ihrer Ansprüche für verlustig erklärt und die gedachten Funde den Findern respective den berech⸗

igten Behörden werden zugesprochen werden. 8 Berlin, den JeHeäitnhage 1872. 8 Kdoöhnigliches Stadtgericht.

Deputation für Kredit⸗ ꝛc. und Nachlaßsachen.

Aufgebot.

ioritäts⸗Aktien Littr. B. der Magdeburg⸗Halber⸗ ädter Eisenbahn Nr. 77,425, 77,427, 77,769 bis 77,795, über je 100 Thlr. nebst Dividendenschein Nr. 1—5 auf die Jahre 1871 bis 1875 und Talons, sind dem Viehhändler Herrmann Köppen, resp. essen Erben angeblich verloren gegangen. . 8 1 8 mewen Apaber alle Blejen gen, welche an die vorbezeichneten Werthpapiere als Eigenthüͤmer, Cessionare, Pfandinhaber oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde Ansprüche zu haben glauben, aufgefor⸗ dert, sich mit solchen bei dem unterzeichneten Gerichte vor oder ätestens in dem . 1 8 8 am 28. März 1873, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, Domplatz Nr. 9, vor dem Stadt⸗ und Kreisgerichts. Nath Silberschlag anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls die sich nicht meldenden Berechtigten mit ihren Ansprüchen präkludirt, die oben bezeichneten Wertbpapiere für amortisirt erklärt und an deren Stelle den Verlierern neue werden ertheilt werden. Maadeburg, den 30. November 1872. ö Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachung. Die verehelichte Louise Borkowski, ge⸗ V borene Kochanneck zu Halbersdorf, hat gegen ihren Ehemann, den lrbeiter Wilhelm Vorkowskr, zuletzt hier wohnhaft, auf Trennung der Ehe geklagt, weil derselbe sie vor länger als fünf Jahren bösli verlassen haben soll. Zur Beantwortung der Klage ist Termin auf en 14. April 1823, Vormittags 10 Uhr, hier an der Ge⸗ ichtsstelle vor Herrn Kreisrichter Scheda anberaumt. Da der Auf⸗ athaltsort des Verklagten unbekannt ist, wird derselbe zu diesem ermine öffentlich unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle ines Ausbleibens die in der Klage angeführten Thatsachen in con- tumaciam für zugestanden zu erachten sind, demgemäß die Ehe durch Erkenntniß ge rennt und der Verklagte als der allein schuldige Theil rklärt werden wird. Rosenberg Westpr., den 11. Dezember 1872. . Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. .. .

11916] Afgebot. Da bei dem unterzeichneten Gericht die öffentliche Vorladung nd Todeserklärung

8 des Tischleus Friedrich Ludwig Kirchner, geboren am J. August 1833, emes Sohnes des verstorbenen Gastwirths Jo⸗ hann Friedrich Kirchner, ehemaligen Besitzers des Gasthofs zum Schwan bei Sennewitz und der verstorbenen Marie Dorothee Kirchner, geb. Naumann, welcher im Jahre 1854 als Tischler⸗ geselle nach Hamburg und sodann, nachdem er dort ein Jahr ljang gearbeitet, nach Frankreich gegangen sein soll, seit dem Jahre

3 1860 aber keine Nachricht von sich gegeben hat, beantragt ist, so wird derselbe sowie die von demselben etwa zurxück⸗ gelassenen Erben und Erbnehmer hierdurch aufgefordert, sich schriftlich oder persönlich bei dem unterzeichneten Gerichte oder in dessen Re⸗

gistratur, Zimmer Nr. 25 spätestens aber in dem auf

8 den 45. April 1823, Vormittags 11 uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Bertram an Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 10 anberaumten Termine zu melden und daselbst weitere An⸗ weisung zu erwarten, widrigenfalls die Todeserklärung des Oben⸗ genannten erfolgen und dessen Nachlaß den sich legitimirenden Erben 1 ausgehändigt werden wird.. 8 Halle a. S., den 1. Juni 1872. Königliches Kreisgericht.

Verloosung, Amortisation 8* s von öffentlichen

8

11““ 1 8

„Preusgische Central-Boden- Credit-Aktiengesellschaft.

Die Einlösung der am 2. Jannar 1823 fälligen Zins⸗ Coupons unserer 5 % unkündbaren Preußischen Central⸗ fandbriefe (Emisston von 1871) und unserer 4 ½ % unkünd baren reußischen Central⸗Pfandbriefe erfolgt vom genannten Tage ab: 8 in Berlin g5 der Gesellschafts⸗Kasse, Unter den Linden 34, in Fraukfurt a. Main bei dem Bankhause: M. A. von Rothschild & Söhne, n.. in Cöln bei dem Bankhause: Sal. Oppenheimjun, & Co., in Aachen bei der Aachener Diskonto⸗Gesellschaft, in Elberfeld bei der Bergisch⸗Märkischen Bank, in Breslau bei der Breslauer Diskonto⸗Bank Frieden⸗ 2891 9.p uis Pfeiffer in Cassel bei Lou Ffeiffer, 1 in Beruburg 2e. Seeen Wolff, Provinzial⸗Diskonto⸗ Gesellschaft Bernburg, in Halle 89 S. 8 dem Halleschen Bankverein Kulisch, Kaempff & Co., in Hannover bei M. J. Frensdorff, Provinzial⸗Dis⸗ konto⸗Gesellschaft Hannover, 21¼ in Hameln bei der Provinzial⸗Diskonto⸗Gesell⸗ schaft, Agentur Hameln (Edelheim), in Magdeburg bei L. Maquet, in Dresden bei der Agentur der Leipziger Bank, in Leipzig bei Hammer & Schmäidt, in Oldenburg bei C. & G. BVallin, 2 in Praunsch. 8, S 22Iil. Nachfolger, in Hamburg bei L. Bebhrens & Söhne, 1- bei der Provinzial⸗Diskonto⸗Gesell⸗ Ichaft Hamburg, 11A“ in Bremen bei E. C. Weyhausen, in Lübeck bei der Commerzbank, 1313“““ in St aßburg i. Elsaß bei der Provinzial⸗Diskonto⸗ Gesellschaft Straßburg,

n

13605]1

11“

v 8†

1 Abtheihinmg . 8be

inszahlung u. s. w. apieren.ʒ

2

bom Bekanntma

am 2. Dezember c der Emission ausge

Littr. E. 616 Stück à 25 *

8 die Tilgungsrate pro 1872.

Abtheilung für Civilsachen. b 1 Bank 1 Fem ees ane sen Umtausch vom 15. dieses Monats ab bis zurn

1nege, Pene ee einschließlich bei den betreffenden Einzahlungs⸗

sc 13 Termine bei den Einzah⸗

lungsstellen gegen definitive Stücke werden dann nur noch an unserer

27. März 186

arlildus id Arim

1 Januar 18723 ab sfindet für die im Laufe des Jahreh

1872 ausgegebenen Interimsscheine unserer Bank die Ausgabe der

neuen Aktien sutt und zwar hierorts, 8- unserem Geschäftslokale, Junkernstraße 9 1 8 Berlin bil Herr S. Bleichroeder,

(Cmmris) shange. mpmid 534 SLSI isd Ni Dmudhbmn!g sue, „0091 l52 ni un4 nadl 219 dd0 uh09t] E“ Auf Grund des Schuldentilgungs Planes vom Jahre 1869 sind

ie folgenden, theils zurückgekauften, theils von Stadtobligationen durch Feuer ver⸗

ichtet worden. à. Von der Serie 1. 4e 1869:

*9, 1870, 1871 und 1872. b Littr. amorigre din Bebern 8. 12500 Thlr. 8e gn s. EE6 nit d Talons ei Herrn Jacob Landa Littn a15 Srach sa 19g Uber. 6, Frankfurt a. M. Ig. Herren M. A. von Rothschild E. ück üͤber Söhne, 1 t 82 b bei den Herren L. Behrens & Söhn den dazu gehörigen Coupons und Falong. II SFFs. Hamburg 5 4 H Jpsbhen 2* 8 esellschaft. b“ 1 Die Aktien müssen statutengemäß mit Bezeichnung ihres In.

habers nach Namen, 122 und Wohnort in das Aktienbuch der 16,500 Frecs. ellschaft eingetragen werden. 1600) Thlr. 188 Fäir 8. Wc ö ersuchen wir die Herren Kommanditisten, nach

Littr. G. 3 Stück ü . 8,000 Fne⸗

eleisteter Vollzahlung der Interimsscheine diese bei den oben ange⸗ 6000 Fres. 9200 Thlr.= 34,500 Ircs .. Stellen zu deponiren und hierbei ihren Namen, Stand und en über.. 200 Thlr. = 341% . Sufa E,as Nr. 5 bis 20 und Talons. 8

Wohnort gefälligst anzugeben. b

872 vayrn Ffan 2 10. Dezember 1872. örlitz, den 13. Dezember 18722.H Der Magistrat.

Breslauer IW“ 560] Bekanntmachung. Arirns

Fri imann. 1 2 Friedenthal. Plaeschke. He Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 24. Oktober dieses 1 4

8 ims ite 8, den Umtausch unserer Interims⸗Aktien gegen neue vollgezahl 8e.. Busch betreffend, ersuchen wir die Herren Aktionäre

e Kommandjt,

5 2 400 Thlr. Littr. F. 1m Stüͤck à 180 ee über

Die am 2. Januar k. J. fällig werdenden Zinsen der Stann⸗Aktien und Prioritäts⸗Obligatio. de nen der Münster⸗Hammer Eisenbahn sind vom 20. d. Mts. ab gegen Einreichung der Zinscoupont bbei folgenden Zahlungsstellen zu erheben: a) bei un⸗ serer Hauptkasse in Münster in den Vormittazs⸗ stunden zwischen 9 bis 12 Uhr, b) bei unserer Stationskasse in Hamm, c) bei dem Banquier A. Paderstein in Berlin. Meh⸗ rere zur Einlösung präsentirte Coupons sind mit einem Verzeichnisse nach der ö Ferene 8e.ng Münster, den 5. Dezember 1872 z9 Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.

„Akti die bis zu jenem T e virüemag.den de⸗ ac. nicht umgetauscht worden sind,

Bank⸗Haupttasse hier⸗

elbst zum Umtausch angenommen werden. Banhn, am 15. Dezember 1872.

Deutsche Grundkredit⸗Bank.

von Holtzendorff. Landsky. R. Friboes.

Achte Dombau⸗Prämien Kollekte. i ichli r Mittel für den Ausbau der Coͤlner Domthürme mitte erh. Kabinets⸗Ordre vom lezang züi neseasttasm Prämten Kollekte d8,fanofccde⸗ der dem Vorstande im F. 4 (Absatz 2) des Planes ertheilten Be⸗

[3600] Die

fugniß, auf 8 8 Donnerstag, den 16. Januar 1823 . den folgenden 95 Vormittags 9 Uhr und Nachmitta

festgesetzt, und wird an diesem Tage und an m Isabellen⸗LSuale des Gürzenichs zu Eblu unter genauer Beobachtung des Planes (§. 4) stattfinden. 8

8 Cöln, den 16. Dezember 1872. 1 8 Der Verwaltungs⸗Ausschuß des Central⸗Domban⸗

[M. 7 1. k gär 1878 f ülligen Pfandbrief⸗Coupons (Nr. 8) wie etwaige aͤltere noch nicht eingelöste (Nr. 1— 7) werden

von heute ab: 8 . Woꝛ 3—5 Uhr Nachmittags

1X“ Bureau, Melzergasse 3, an den Wochentagen 3—5 Uhr Nachmittags, 1. 868 EE“ ever 8 Geh 29 Lanzenmarkt 40/ in deren Geschäftsstunden äftsstund und in Berlin bei der Preuß. Hypotheken⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft, Friedrichsstraße 101, in deren Geschaäftsstunden

4 2 * * 2

1 IA

baar eine. Coupons sind mit einem Nummerverzeichniß vorzulegen. .“ Danzig, den 14. Dezember 1872.

Die Direktion des Danziger Hypotheken⸗Vereins.

C. Roepell.

Breslauer Discontobank 8 Friedenthal £ Co.

ern wir mit Bezug auf §. 3 Alinea drei unseres Statuts biermit auf, auf die in ihrem Best

Bls Ferren Fommandititten ford April 1872 von uns beschlossene Einzahlung der restli

befindlichen Interimsscheine, die nach unserer Bekanntmachung vom 12.

Fünfzig Prozent mit 100 Thalern pro Aktie

873 ab laufende Zinsen in der Zeit möf hce pro ünc vom 1. Januor 1874,9, e 9e8, e e, n ln, a. Jeular Inen

42

““ rvees der Kasse Füeer Junkernstraße 2 hierselbst, oder lin bei Herrn S. Bleichroeder 8 bei 8 Dicektion der Disconto⸗Gesellschaft, bbei Herrn Jacob Landau FE 9 r. e. den Herren M. A. v. Nothschild & Söhne,

i den Herren L. Behrens & Söhne . 8 ““ n Hart 8 8 8 J. Renner Co. Kommandit⸗Gesellschaft 1 ninen ica egen Einreichung der Interimsscheine Behbufs Ausstellung der Quittung und unter Beifügung der auszufüllenden, von diesen beiehenden Formulare zu Nummer⸗Verzeichnissen in der angegebenen Zeit geleistet werden. 1“ 8

Breslau, den 15. November 1872. †½ 8 Der Aufsichtsrath.

IHIeinrich Heimann. Leo Molinari.

in in

5 86 1

[M. 1702]

8

1“ ““ J1111XA1AXAX“X“ Eö“

Berliner Nord-Eisenbahn. Die Einloͤsung der am 1. Januar fut. faͤlligen Zinscoupons der bis jeszt durch Vollzahlung zu.

Prioritätsakti ellschaft findet vom 20. Dezember ab statt: Emission gelangten Stammaktien und Stamm⸗Prioritätsaktien unserer Gesellschaf 2 8 bei der Berliner Bank, in Berlin Unter den Linden 17, an der Couponskasse von 9 bis 12 Uhr Vormittags, sowit

den von derselben errichteten Zahlstellen und zwar bei: 8 Herren Becker & Co. in Leipzig, 3 der Diskontobank Friedenthal & Co. in Breslau, Herrn Meyer Kohn in Nürnberg, der Anglo⸗Deutschen Bank in Hamburg, der Augsburger Bank in Augsburg, der Bank für Rheinland und Westphalen in Coͤln, der Hessischen Bank in Cassel, Herren G. Meusel & Co. in Dresden, dem WMarhner Bank⸗Verein in Ersurt, teerrn J. F. A. Zürn in Zeitz, errn W. Rust in Neustrelitz, errn Otto Pfeiffer in Stralsund, dem Vorschuß⸗ und Spar⸗Vereine in Gransee, Herrn W. Stemerling in Neubrandenburg Herrn F. Kufahl in Demmin, 8 Herrn G. Ph. Krenkel in Grimmen, . Herrn Hammer & Schmidt in Leipzig, 4 8 8 Herrn Körber 8 Comp. in Treptow a. d. Toll., 116“ Ferrn Bürgermeister Bahr in Fürstenberg i. Meckl., KSKHererrn Michel Berend in Hannover, 1 errn L. Blumenthal in Orantenburg

in Ludwigshafen bei S. Lederle, Pfälzische Provinzial⸗ Bank. 11““ Den Coupons ist ein Nummern⸗Verzeichniü beizugeben.

Berlin, den 16. Dezember 1872. 8 Die Direktion. v. Fhillpsborn. Doasart- Herrmaun.

der für die Coupon⸗Einlöͤsung üblichen Geschäftsstunden. während 1n 8 ü ein mn duplo azsgefertigtes, arithmetisch geordnetes Nummer

Berlin, den 13. Dezember 1872.

8 Die Direktion.

8 wegen Ausgabe auf den

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eutschen

111“

*

weite Beila g e pisch

nzeiger und Koͤniglich Pr

Königreich Preußen.

Inhaber lautender Obliga⸗ er Stadt Insterburg zum Betrage von 48,000 Vom 20. November 4872

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni von Preußen

Nachdem der Magistrat der Stadt Fnfefczut im Festen zeag. mit der tadtverordnetenversammlung daselbst darauf angetragen hat, zur Bestreitung der Kosten des Neubaues eines Schulhauses, der Er⸗ weiterung der Gasanstalt und anderer Baulichkeiten, sowie Behufs Kündigung von 6020 Thlr. der auf Grund des Privilegiums vom 12. März 1864 ausgegebenen fünfprozentigen Stadtobligationen (im Gesammtbetrage von 100,000 Thlr.) eine weitere Anleihe in Höhe von 48,000 Thlr. aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden In⸗ haber lautende, mit Zinscoupons versehene Stadtobligationen gus⸗ geben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium zur Ausstellung von Acht und vierzig T lüsend Thalern Obligationen der Stadt Insterburg, welche in 480⸗Apoints à 100 Thlr. nach dem anliegenden Schema (a.) auszufertigen, mit vier und einhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und von Seiten der Gläubiger unkündbar, vom Jahre 1873 ab nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung von jährlich mindestens Einem Prozent des Kapitalbetrages, unter Hinzurechnung der durch die Til⸗ gung ersparten Zinsen innerhalb längstens neun und dreißig Jahren zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landes⸗ Genemmsgung, 1— Pegch sabarch den der Obli⸗

gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge ist 1b gung währleistung des

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri

beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1; Gegeben Berlin, den 20. November 1872. (L. S.) Wilhelm.

benplitz. Graf Eulenburg. Camphausen.

a.

Regierungsbezirk Gumbinnen. Stadt⸗Wappen. Trocken⸗Stempel.

Insterburger Stadtobligation. II. Emission

über Einhundert Thaler Preuß. Courant.

tionen

Provinz Preußen.

Wir Magistrat der Stadt

Insterburg urkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieses

Schuldscheins ein der Stadt darge⸗ liehenes Kapital von ch adt darge

Einhundert Thalern Preußisch Courant, dessen Empfang wir bescheinigen und welches einen Theil des zu Kommunalzwecken auf Grund des landesherrlichen Privilegiums vom 20. November 1872 aufgenommenen mit vier und einem halben üo. zu verzinsenden Darlehns von 48,000 Thlr. bildet, zu for⸗ ern hat.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld geschieht vom Jahre 1873 ab, binnen längstens 39 Jahren nach Maßgabe des festgestellten Tilgungsplans dergestalt, daß die in diesem mit jährlich Einem Pro⸗ zent der gesammten Anleihe, unter Hinzurechnung der durch die Til⸗ gung ersparten Zinsen, ausgeworfene Amortisations⸗Rate in den Stadthaushalts⸗Etat aufgenommen wird und aus diesem Tilgungs⸗ fonds die Obligationen eingelöst werden. Die Folgeordnung der Ein⸗ lösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Stadtgemeinde Insterburg behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds zur Ausloosung von Obligationen zu verstärken, sowie die noch umlaufenden Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen oder dieselben Behufs der Vernichtung theilweise oder auf einmal freihändig zu erwerben. Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht zu. Die ausgelooseten, sowie die gekündigten Obli⸗ gationen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine, in dem Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und in der Insterburger Zei⸗ tung Falls eins dieser Blätter eingehen sollte, wird durch den Ma⸗ gistrat zu Insterburg mit Zustimmung der Königlichen Regierung ein anderes substituirt.

Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1873 ab in dem Monat März jeden Jahres durch den Magistrat. Die Auszahlung der aus⸗ Lee Obligationen findet vom 1. Oktober desselben Jahres ab att, in welchem die Ausloosung erfolgt ist. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, mit vier und einem halben Prozent jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kaäpi⸗ tals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine, be⸗ ziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Stadt⸗Hauptkasse zu Insterburg in der nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zelt. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Vetrag vom Kapital abgezogen. 1 3

Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalsbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht er⸗ hoben worden, sowie die innerhalb 4 Jahren nach Ablauf des Fällig⸗ keits⸗Jahres nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt⸗ gemeinde Insterburg und verstärken den Amortisationsfonds.

Das ufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots verlorener oder vernichteter Staats⸗ papiere §§ 1—12 mit nachstehenden näheren Bestimmungen bei dem Königlichen Kreisgericht zu Insterburg: 989 im §. 1 jener Verord⸗ nung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrat in nsterburg ge⸗ macht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zu⸗

ehen, die nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen des Magistrats findet Rekurs an ie Königliche Regierung zu Gumbinnen statt; b) die in den §§. 6, 9 und 12 jener Verordnun vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter 1 durch welche die ausgeloosten Obli⸗ gationen veröffentlicht werden. 28

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust derselben vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibungen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver S der

etrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekom⸗ menen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 1

„Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn hHalbsätrlige Zinsscheine ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für fünfjährige Perioden ausgegeben werden.

8 Die Ausgabe einer neuen Zinsschein⸗Serie erfolgt bei der Stadt⸗ hauptkasse in Insterburg gegen Ablieferung des der alteren Serie bei⸗ gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushän⸗ bigung der neuen Zinsschein⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschrei⸗ ung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschieht.

die Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

teuerkraf 8

ladtgemeinde Insterburg mit ihrem Vermögen und B

2

2.

Dienstag, den 17. Dezember

Dessen zu Urkund haben wir diese Unterschrift ertheilt. Insterburg, den ..ten

Der Magistrat

(Unterschrift des Dirigenten und eines Magistrats⸗ eifügung der Amtstitel.

Einget in die Konteoc getragen in e Kontrolle. ““ ö

Die Stadt⸗Hauptkasse. (Unterschrift des Rendanten.)

.

Ausfertigung unter unserer

.“

Mitgliedes,

Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.

Provinz Preußen. Regierur Zins-Schein 9 über

2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf, schreibe zwei Thaler sieben

6 Ptennig Zinsen

über 100 Thlr. II. Emission.

Inhaber dieses Zins-Scheines

die halbjährlichen Zinsen der

zwei Thalern sieben

Stadt-Haupt-Kasse hierselbst. Insterburg, den .. Der Magistrat.

(Unterschrift des Dirigenten und eines Magistrats⸗Mitglieds.)

18

empfängt am. 8 Stadt-Obligation 9.. Silbergroschen 6 Pfennigen aus der

2

er Insterburger Stadt Obligation o

.ten..

ugsbezirk Gumbinnen.

Silbergroschen

. 18.

Stadt-Haupt-Kasse. (Unterschrift des Rendanten.)

Eingetragen Kontrolle

Die hier genannten Zinsen verjähren mit Abla

vier Kalenderjahre nach dem Fälligkeits⸗Jahre.

Anmerkung.

jeder Zins⸗Coupon mit Namens⸗Unterschrift eines versehen sein.

Provinz Preußen.

Der

der Stadt⸗Hauptkasse hierselbst zu No über 100 Thlr. II. Emission, die für die fünf Jahre 18. bis

a lon der Obligation der

Fol

der Kont

uf der nächsten

Die Unterschriften des Dirigenten und des Magistrats⸗Mitgliedes können mit Lettern oder Faesimile⸗Stempeln gedruckt werden,

n, doch muß eigenhändigen roll⸗Beamten

Regierungsbezirk Gumbinnen.

. Stadt Insterburg.

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe bei der Insterburger Stadt⸗Obligation te Serie Zins⸗Scheine 18. sofern nicht von dem Inhaber

der Obligation gegen diese Ausreichung bei dem unterzeichneten Ma⸗

gistrat rechtzeitig protestirvt worden ist. Insterburg, den . ten Der CCen (Unterschrift des Dirigenten un

18

*

W“ 8 eines Magistrats⸗Mitgliedes.)

Anmerkung. Die Unterschriften des Magistrats⸗Dirigenten und

des Magistratsmitgliedes können mit

Lettern oder

Faesimile⸗Stempeln gedruckt werden; doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens⸗Unter⸗ schrift eines Kontrollbeamten versehen werden.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 17. Dezember.

Dem Herrenhause ist der Entwurf

eines Gesetzes über das Grundbuchwesen im Jadegebiete

vorgelegt worden. Derselbe lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer

Monarchie, was folgt:

1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche

Belastung der Grundstücke u. s.

w. vom 5. Mai 1872, die Grund⸗

buchordnung vom 5. Mai 1872 und das Gesetz, betreffend die Stem⸗

pelabgabe von gewissen bei dem Grundbuchamte

anzubringenden An⸗

trägen vom 5 Mai 1872, werden in dem Jadegebiet eingeführt.

inführung ausgeschlossen. §. 2. Die gesetzlichen Vorschriften, nicht zur Anwendung. 3. Unter den Prozeßvorschriften Gesetzen Anwendung finden, sind die V geltenden Prozeßrechts zu verstehen.

von der

den Seeh

Gesetzes über den Eigenthumserwerb ꝛc.

Die F. 49, 73 und 133 bis 140 der Grundbuchordnung bleiben

in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen welche in Ostfriesland nicht gelten, kommen

welche nach den eingeführten orschriften des in Sftgriesland

Ueber das Gesuch auf Eintragung einer Vormerkun auf Vermerk eines Widerspruchs im Falle ist von dem Prozeßrichter

8 sowie über es §. 60 des

nach den Vorschriften über das Verfahren im Arrestprozeß zu ent⸗

scheiden.

Die Vorschriften der hannoverschen bürgerlichen

Prozeßordnung

vom 8. November 1850 über oͤffentliche finden in Verbin⸗

dung mit den §§. 103 bis 111 der Grund Grundbuchwesen entsprechende Anwendung. kenntniß i achten.

uchordnung auf das Ein vollstreckbares Er⸗ von dem Grundbuchamte einem rechtskräftigen gleich zu

§. 4. Das Amtsgericht bildet das Grundbuchamt und das Ge⸗

richt der belegenen Sache für die in seinem Bezirke

Beschwerdeführung wird durch die welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

emeinen Lasten, welche der Eintragung nicht bedürfen, alle nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstück

Grundstücke. Die Dienstaufsicht und die Vorschriften geregelt, gelten. §. 5. Zu den gehöͤren namentli

liegenden

haftenden, aus dem Gemeinde⸗, Kreis⸗ oder Zrovinzialverbande, oder aus dem Kirchen⸗,Pfarr⸗ und Schulverbande entspringenden, oder an Kirchen⸗,

Pfarr⸗ und Schulbediente zu entrichtenden, oder aus der Wasser⸗, Deich⸗ und Uferbauten entstan⸗

tung zu öffentlichen Wege⸗,

Verpflich⸗

denen Abgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche an Me⸗ liorations⸗Genossenschaften oder andere gemeinnützige, von der Staats⸗

behörde genehmigte Institute, namentlich an

Vereine behufs gemein⸗

schaftlicher Uebertragung der durch Brand Hagelschlag oder Vieh⸗

sterben entstandenen Schäden zu entrichten sind. 6. Aus Privattestamenten oder aus gültig ohne öffentliche Urkunde errichtet sind,

Erbverträgen, welche können Eintragungen

oder nur erfolgen, wenn entweder durch eine oͤffentliche

Urkunde die

chtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des

durch das Gesetz berufenen Erben verseeh ist, oder eine Beschei⸗

nigung des Gerichts, welchem der Erb unterworfen war, beigebracht wird, daß sich nach Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet

In Betreff der Bekanntmachung, der Frist un öffentlichen Ladun

vom 8. November 1850,

abe. des

asser zuletzt für seine Person erfolgter öffentlicher

Inhalts der

kommen die Vorschriften der bürgerlichen Prozeß⸗ ,500, Absatz 2, zur Anwendung.

Die Klage auf rückständige Zinsen eingetragener Kapita⸗

lien verjährt in vier Jahren. Die

Verjährung beginnt mit dem

31. desjenigen Jahres, in welchem die Zinsen fällig gewor⸗

den sin §. 8.

Sobald die Grundsteuer⸗Vermessungsarbeiten bis

um

Nachweise des Flächeninhaltes der einzelnen Grundstücke gediehen sind, erhält das Grundbuchamt Abschrift des auf Grund dieser Vermessun⸗

gen aufgestellten Flurbuches.

§. 9. Grundstücke buches von dem Grundbuchamt vorgeladen.

Die im Flurbuch bezeichneten Eigenthümer der einzelnen werden von Amtswegen behufs Anlegung des Grund⸗

1822.

§. 10. Der als Eigenthümer Vorgeladene ist verpflichtet: 1) sei⸗ nen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen, 2) den Rechtsgrund anzugeben, durch welchen das Eigenthum auf ihn übergegangen ist, 3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Bervesssence vor⸗ zulegen⸗ und 4) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen

es Eigenthums, Eigenthumsvorbehalte, dingli Lasten und Hypo⸗

theken anzuzeigen, und auf Verlangen des Grundbuchamts einen Ingrossations⸗Extrakt aus den bei den oldenburgischen Hypotheken⸗ ämtern geführten Hypothekenbüchern vorzulegen.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, dem vom Eigenthümer be⸗ Be Berechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu

Auch ist das Grundbuchamt berechtigt, den vom nicht angezeigten Berechtigten, deren Vorhandensein ihm amtlich be⸗ kannt ist, von der nicht erfolgten Anzeige ihrer Berechtigung Mit⸗ geilacng zu ee

§. 11. Das Grundbuchamt kann die Befolgung der Ladune (§. 9) und die Abgabe der Erklärungen (§. 10) 62 wne Iblr aeingen, 8 dem Falle des §. 10 Nr. 4 aber auch den Ingrossations⸗Extrakt auf Kosten des säu Eigen⸗ 8 . 8 säzumigen Eigen

. 12. Unbeschadet anderer Eigenthumsnachweise gilt der geladene als berechtigt, in das Grundbuch als Eigen hümer 12 tragen zu werden, wenn er entweder

1) nachweist, daß er das Grundstück bei einem nothwendigen gerichtlichen Verkauf erstanden oder dasselbe vom Fiskus erworben, öoder daß er bei einem anderweitigen freihändigen Erwerbe nach voraus⸗ gegangenem Konvokationsverfahren ein Präklusivdekret erwirkt hat/ oder wenn er

2) seinen Eigenthumsbesitz durch Zeugniß eines Gemeindevorstehers bescheinigt, oder 1.“

3) durch Urkunden, an Eidesstatt abgegebene Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein rechnung der Besitzzeit seiner Vorgänger das Grund ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat

Die von oldenburgischen Behörden oder Beamten innerhalb ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden werden in Beziehung auf den Gegenstand dieses Paragraphen den Urkunden vreass han⸗ Behörden und Beamten gleich geachtet.

§. 13. Der Zeitpunkt, von wo ab das Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs beginnt (§. 8 ff.), wird durch den Justiz⸗Minister festgesetzt und durch die Gesetzs⸗Sammlung bekannt emnacht. Die Ein⸗ tragung des Eigenthümers und der angezeigten Belastungen erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten von dem festgesetten Zeitpunkte an, falls nicht ent 1“ Ansprüche rechtzeitig angemeldet und zuvor zu beseitigen sin ““

§. 14. Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstücke das Eigenthum oder ein das Eigenthum oder die Ver⸗ fügung darüber beschränkendes Recht, eine Hypothek oder irgend welche andere der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Real⸗ rechte oder Realansprüche zustehen, haben ihre Ansprüche spätestens bis zum Ablauf der in §. 13 bezeichneten Ausschlußfrist bei dem Grundbuchamt anzumelden. Ueber die geschehene Anmeldung hat das Grundbuchamt dem Anmeldenden auf Verlangen eine Beschei⸗ nigung zu ertheilen. 8

§. 15. Die Anmeldung mus eine bestimmte Bezeichnung des Grundstücks und bei Eigenthumsvorbehalten und Hypotheken einen 1“ enthalten, für welchen die Eintragung bean⸗ prucht wird.

In den Fällen, in welchen nach dem früheren Rechte Ingrossa⸗ tionen von Hypotheken auf unbestimmte Summen stattgefunden hatten, ist gleichfalls eine bestimmte Summe als hoͤchster Betrag anzugeben, bis zu welchem die Hypothek haften soll.

§. 16 Die Eintragung eines Rechts in die bisherigen Hypo⸗ thekenbücher befreit nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung. Da. gegen sind von dieser Verpflichtung diejenigen Berechti ten befreit, welche der Eigenthümer in Gemäßheit des §. 10 Nr. 4 innerhalb der Ausschlußfrist dem Grundbuchamt angezeigt hat.

§. 17. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das Grund⸗ stück erworben hat, nicht mehr geltend machen kann, und daß er seiner Vorzugsrechte gegenüber denjenigen, die ihre Rechte innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet haben, verlustig geht.

§. 18. Innerhalb der im §. 13 bestimmten sechsmonatlichen Aus⸗ schlußfrist hat die Kron⸗Oberanwaltschaft die §§. 13 bis 17 unter aus⸗ drücklicher Bezeichnung des Tages, an welchem die Frist abläuft, zu drei Malen in angemessenen Zwischenräumen durch das Amtsblatt der Provinz und durch zwei Zeitungen, von denen eine im Groß⸗ herzogthum Oldenburg erscheint, bekannt zu machen.

§. 19. Von der rechtskräftigen Entscheidung über streitige ange meldete Eigenthumsanspruche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das Grundstück im Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Artikel des Eigenthümers aufge⸗ nommen werden. b

§. 20. Die Eintragung angemeldeter dinglicher Rechte, welche schon vor dem Beginne der Geltung des gegenwaͤr igen Ge⸗ setzes bestanden hatten, erfolgt nach der in dem srüheren Rechte be⸗ gründeten Rangordnung, im Zweifel nach dem Alter ihrer Ent⸗ stehung, mit dem Vorrange vor allen nicht rechtzeitig angemeldeten een erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründeten An⸗ prüchen.

Rechte, welche nach den früheren Gesetzen zur Eintragung in das Hypothekenbuch geeignet waren, genießen jedoch diesen Vorrang 1 88 sie auch wirklich in dem Hypothekenbuche eingetragen ge⸗ wesen sind.

§. 21. Die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen finden auch auf die nach Artikel 86 des olden burgischen Entschädigungs⸗ gesetzes vom 14. Oktober 1849 und Artikel 37 des Ablösungsgesetzes vom 11. Februar 1851 begründeten Spezialhypotheken Anwendung.

Die noch nicht eingetragen gewesenen Entschädigungs⸗ und Ab⸗ lösungskapitalien oder zum Zwecke der Entschädigung oder Ablösung vorgestreckten Darlehne werden dagegen nur mit demselben Vorrechte eingetragen, welches den aufgehobenen Rechten selbst zur Zeit ihrer Aufhebung zusteht. 8 8 b

Bei einer solchen Eintragung ist zugleich das aufgehobene Recht im Grundbuch von Amtswegen kostenfrei zu löschen.

§. 22. Bei der Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels rn für ein angemeldetes Recht eine Vormerkung eingetragen werden

1) wenn die Entstehung dieses Rechtes gloubhaft gemacht ist und entweder der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rang⸗ ordnung des Rechts bestritten ist; 1

2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks bestritten wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche Ver⸗ sicherung der Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.

§. 23. Wenn bei einer nach dem bisherigen Rechte auf unbe⸗ stimmte Summen eingetragen gewesenen Hypothek eine Einigung der een über einen bestimmten einzutragenden Betrag nicht herbeizuführen ist, so erfolgt dessen Festsetung durch den Füeee.

§. 24. Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Rect getilg sei, ohne dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das

echt einzutragen, zugleich aber in der Spalte öö die behauptete Tilgung, falls sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken.

§. 25. Die erfolgten Anlegungen von Grundbuchblättern oder Artikeln sind durch das Grundbuchamt mit Bezeichnung der Grund⸗ nach dem Steuerbuche vierteljährlich im Amtisblatt bekannt zu machen.

Eigenthümer

Versicherungen von oder unte

§. 26. Von dem Tage, an welchem die Anlegung des Grund

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