buchblattes oder Artikels in Gemäßheit des 8 25 bekannt gemacht worden ist, kann die Veräußerung oder Belastung des Grundstückes nur in den Formen erfolgen, welche das Gesetz über den Eigenthums⸗ erwerb vom 5. Mai 1872 und die Grundbuch⸗Ordnung vom 5. Mai 1872 vorschreiben. §. 27. Wer vor dem Inkrafttreten des E Gesetzes
einen Titel zur Hypothek erworben, aber die Eintragung in das
ypothekenbuch nicht erwirkt hat, oder wer zwischen dem angegebenen
vi und der erfolgten Anlegung des Grundbuchblatts oder Ar⸗ tikels einen Titel zur Hypothek erwirbt, hat denselben zum Behufe der künftigen Eintragung bei dem Grundbuchamt anzumelden und diesem seine Urkunden und 8 vs. Beweismittel zu übergeben. Findet das Grundbuchamt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der künftigen Eintragung, oder werden eseitigt, so wird der Anspruch zur Eintragung notirt und ein Attest hierüber, der Regel nach auf der Urkunde, welche dem Anspruche zur Begründung oder zum Beweise dient, ausgefertigt. 18
§. 28. Der Gläubiger, dem die eingereichten Urkunden, bezie⸗
hungsweise das Attest zuruüͤckzugeben sind, erwirbt durch die Anmel⸗ dung und Bescheinigung das Recht, nach dem Alter der Anmeldung in das künftige Grundbuch eingetragen zu werden, bis zur Anlegung desselben aber wegen seiner Interimshypothek gleich einem wirklich Hypothekengläübiger Befriedigung aus dem Grund⸗ stücke suchen zu können. 8 8 Auch mit den vor der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes in die früheren Hypothekenbücher eingetragenen, aber nicht rechtzeitig ange⸗ meldeten Hypotheken (§. 20) rangiren die nach Maßgabe des §. 26 anerkannten Ansprüche lediglich nach dem Zeitpunkte ihrer Anmel⸗
dung bei dem Amtsgericht. 8 29. Die hestenchfa die Bearbeitung der Grundbuchsachen
werden nach dem der Grundbuch⸗Ordnung vom 5. Mai 1872 bei⸗ efügten Tarif, §S§ 1 bis 11, und den beigefügten zusätzlichen Be⸗ immungen erhoben.
Für die Verhandlungen, welche zur Eintragung der bisher er⸗ worbenen, rechtzeitig angemeldeten Hypotheken⸗ und Realrechte in das neu anzulegende Grundbuch erforderlich sind, wird Kosten⸗ und Stempel⸗ freiheit bewilligt. 8
30. Mit dem Zeitpunkte der Bekanntmachung nach §. 25 des Gesetzes tritt der §. 23 der Notariatsordnung vom 18. September 853 außer Anwendung.
§ 31. Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Gesetze, betreffend den Rechtszustand des Jadegebietes vom in Kraft.
Urkundlich ꝛc.
Zusätzliche Bestimmungen zu dem Kostentarif für Grundbuchsachen im Jadegebiete. §. 12. M. Bei dem Rekognitionsverfahren, 8. 27 und 28 des Gesetzes, wird der Kostensatz des §. 6 (F. 1) bereits für die Ertheilung des Attestes über die erfolgte Anmeldung und Eintragungsfähigkeit des Titels zur Hypothek erhoben, jedoch mit dem Vorbehalt der An⸗ deess auf die Kosten für den Hypothekenbrief, welcher demnächst an die Stelle des Attestes tritt. 6 3 §. 13. Die Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs “ dergestalt, daß die vollen Saͤtze, welche für Beträge von 25, 100, 500 Thlrn u. s. w. bestimmt sind, auch für die nur angefangenen Beträge entrichtet werden. 8 Die Erhebung der Kosten erfolgt in Thalern und Silbergroschen. Ueberschießende Pfennige werden, wenn sie unter einen halben Silber⸗ Fälcden betragen, nicht in Rechnung gestellt, betragen sie einen halben ilbergroschen und mehr, so wird ein voller Silbergroschen erhoben. §. 14. Neben den nach diesem Tarif zu erhebenden Kostensätzen sind weder Schreibgebühren noch Gebühren oder Porto für die Zu⸗ stellungen oder Behändigungen, noch Gebühren für einfache auf An⸗ frage ergehende Bescheide fuͤr die wegen Beseitigung vorläufiger An⸗ stände ergehenden Zwischenverfügungen und für die Abhaltungen von Terminen in Grundbuchsachen zu entrichten. 8 Ebenso werden für die Aufforderung des Eigenthümers, seinen Namen bei einem Grundstücke eintragen zu lassen, und für die Fest⸗ setzung der dabei auf den Fall der Nichtbefolgung W“ Geld⸗ strafe keine Gebühren entrichtet. Für die nach erfolgloser Festsetzung der Geldstrafe eintretende Zwangsvollstreckung, gelten die in der Ge⸗ bührentaxe für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vom 8. November 1850 enthaltenen Bestimmungen. b Es werden ferner nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen besonders erhoben: die Gebühren für die Aufnahme oder Beglaubi⸗ gung von Urkunden uber Rechtsgeschäfte, für Bescheide auf unbegrün⸗ dete Gesuche oder Beschwerden, für vereitelte Termine und für etwa vorkommende Kalkulaturgeschäfte, ferner die, bei Abhaltung von Lokalterminen erwachsenden Diäten und Reisekosten der Beamten, ingleichen die den Sachverständigen in Fällen ihrer Zuziehung zu gewährenden Vergütigungen. 15. Bei den Geschäften, für welche die vorstehenden Tarifsätze zur Erhebung kommen, wird eine Stempelabgabe nur insoweit ent⸗ richtet, als dieselbe unter den in dem Gesetze vom 5. Mai 1872 be⸗ eichneten Voraussetzungen auf den Auflassungserklärungen, bezw. auf en den Einschreibungen beim Grundbuche zum Grunde liegenden Anträgen ruht, oder nach der Allerhoöͤchsten Verordnung von 19. Juli 1867 von den Urkunden über diejenigen Rechtsgeschäfte zu entrichten ist, welche zu solchen Erklärungen oder Anträgen Veranlassung geben. 82 Ga-. * Gesuchs⸗, Protokoll⸗ und Ausfertigungsstempel bleiben außer Ansatz. §. 16. In Beziehung auf die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten, zur Zahlung von Kostenvorschüssen, in Ansehung des Anspruchs derselben auf Kostenstundung, gänzlicher oder theil⸗ weiser Kostenbefreiung, sowie wegen Erledigung der Beschwerden wegen des Ansatzes, wegen verweigerter Stundung oder Niederschla⸗ gLung der Kosten, kommen die Vorschriften . nwendung, welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. § 17. Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen Schreib⸗ und Zustellungsgebühren von den Betheiligten nicht zu entrichten 9* werden den auf den Bezug solcher Gebühren angewiesenen eamten aus der Staatskasse ohne Rücksicht auf den Eingang des Kosten⸗Pauschquantums vergütigt: 1) an Schreibegebühren: für jeden Bogen 2 ½ Sgr., dabei werden 96 Zeilen Schrift, die Zeile zu 12 Silben gerechnet, einem Bogen Schreibwerk gleich geachtet und nur angefangene Bogen, ingleichen Schriftstücke von geringerem Umfange als einen Bogen, wie volle Bogen vergütigt; 2) für die Vornahme von Behändigungen oder Zustellungen 2 a Sgr. Diese Gebühr wird um 2 Sgr. erhöht, wenn die Zustellung an die Partei außerhalb des Orts, wo das Grundbuchamt seinen Sitz hat, bewirkt werden muß.
Die Motive hierzu lauten: Der Gesetzentwurf, betreffend den Rechtszustand des Jadegebiets, verfolgt die Absicht, vom 1. Januar 1873 ab den gesammten in Ost⸗ iesland bestehenden Rechtszustand auf das Jadegebiet zu übertragen. on dieser Maßregel ist jedoch in Betreff des Grundbuchwesens eine Ausnahme gemacht. Die Regulzrung derselben ist einem besonderen Gesetze vorbehalten und der vorliegende Entwurf ist bestimmt, diesen Vorbehalt zu realisiren. 1 b Die bisherige Hypothekenverfassung im Jadegebiete beruhte auf dem gemeinen Rechte und der oldenburgischen Hypothekenordnun vom 11. Oktober 1814. Das Hypothekenbuch für den westlichen Thei des Gebietes wird bei dem Hypothektnamte zu Jever, für den östlichen, das aber nur einzelne Privatgrundstücke in sich begreift, bei dem ypothekenamte in Oldenburg geführt. Nach der Dienstanweisung Lr die Hypothekenämter vom 18. April 1865 bestehen die geführten ücher in dem eigentlichen Hypotheken⸗Extraktbuche und dem Haupt⸗ buche. In dem Extraktenbuche erhält jeder Schuldner, auf welchen eine Ingrossation gesucht wird, ein Folium, auf welchem die In⸗ rossate nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden, das Panptbuch aber dient zur abschriftlichen Aufzeichnung aller Ingrossa⸗ tionsanträͤge und der zur Begründung derselben beigefügten Urkunden nach Art der rheinischen Instriptionsregister. Es ist zwar durch die Hypothekenordnung von 1814 der Grundsatz ausgesprochen, daß keine wirkliche Hyporhek ohne eifchsns entstehen kann. Daneben sind aber Hypotheken an beweglichen Sachen, General⸗Hypotheken und auch einzelne Arten von Hypotheken auf unbestimmte Höhe anerkannt,
Sheglecpvpocheken der Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 afirt ist. 3 Von einer Anknüpfung an die bisherige Hvwotdekenpirkafus ist demnach, abgesehen von der Sicherung der erworbenen Rechte, gänz⸗ lich abzusehen. Aber auch eine Uebertragung der in Osftfrieslan be “ eteehhtehrüctung⸗ die sonst die natürlichste Folge des esammten Rechtsanschlusses gewesen sein würde, kann nach Lage der Plrhaltniste nicht wohl stattfinden. Der Gesetzentwurf über die Ein⸗ führung des Gesetzes über den Eigenthumserwerb ꝛc. an Grundstücken und die Grundbuch⸗Ordnung vom 5. Mai 1872 in der e Han⸗ nover, einschließlich Ostfriesland, hat dem hannoverischen Provinzial⸗ Landtage bereits vorgelegen. Seine Einbringung in den Landtag steht bevor, und es ist demnach die Aussicht vorhanden, daß das der⸗ malige Ostfriesische Hypothekenrecht, welches auf der Hypotheken⸗Ord⸗ nung von 1783 und einigen dazu ergangenen Spezialgesetzen beruht, bihs, noc im Laufe des Jahres 1873 durch die gedachten Gesetze vom 5. Mai 1872 ersetzt werden wird. Soll also das Jadegebiet nicht einem doppelten Gesetzgebungswechsel innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten unterworfen werden, so eröffnet sich nur der eine Ausweg, daß mit der Einführung der neueren Gesetze sofort vorge⸗ gangen und die Herstellung der an sich wamnschenmetsan Rechts⸗ “ S Ostfriesland von der dortigen späteren Einführung er⸗ wartet wird. “ Es erscheint vielleicht nicht erwünscht, daß auf solche Weise die Nothwendigkeit eines besonderen ziemlich umfangreichen Einführungs⸗ gesetzes für einen “ kleinen Gebietstheil eintritt; und es könnte sich daran die Frage knüpfen, ob die Regelung des Grund⸗ buchwesens für das Jadegebiet nicht bis zur Einführung der neuen Gesetzgebung in die Provinz Hannover hinausgeschoben werden koͤnnte? Mähe sache Gründe führen jedoch zur Ablehnung dieses Ausweges. Eine provisorische Beibehaltung der oldenburgischen Hypotheken⸗ verfassung ist unausführbar. Sie würde kaum anders zu ermöglichen sein, als durch Fortführung der Hypothekenbücher bei den oldenbur⸗ gischen Hypothekenbehörden. Dadurch aber würde neben den mate⸗ riellen Uebelständen eines innerlich widersprächigen Rechtszustandes die bisherige Anomalie der Mitverwaltung eines preußischen Gebiets⸗ theiles durch ausländische Behörden wieder auf unbestimmte Zeit hinaus verlaͤngert werden. Denn der Zeitpunkt, bis wann die An⸗ lage der Grundbuchblätter für sämmtliche Grundstücke vollendet sein wird, ist der Natur der Sache nach zur Zeit gar nicht bestimmt zu übersehen, und bis dahin würde die Thätigkeit des oldenburgischen Hypothekenamts, wenngleich mit stetig abnehmendem Wirkungskreise, nicht entbehrt werden koͤnnen.
Ebenso ve ist “ des Aldehurg ber gh heg⸗ rechts ohne sofortigen Ersatz durch eine andere Einrichtung. Die Steigerung des Realkredits ist gerade ein Hauptgrund, weshalb in den Kreisen der Betheiligten die Beseitigung des bisherigen Hypo⸗ thekenwesens verlangt wird. Das Landrecht und die Hypothekenord⸗ nung, wie sie in Ostsriesland gelten, gewähren aber keine Mög⸗ lichkeit einer Hypothekenbestellung vor vollendetem Hypothenbuche; und wenn auch diese Lücke für Ostfriesland bei der längst durchgeführten Einrichtung des Hypothekenwesens nicht empfindlich ist, so bedarf es doch für das Jadegebiet bis zur Fertig⸗ stellung der neuen Grundbücher eines Uebergangsgesetzes und das un⸗ F Bedürfniß drängt also auf den Weg der Sppezialgesetz⸗ gebung. 1
Nach einer zweiten Richtung hin ergiebt sich die gleiche Noth⸗ wendigkeit singulärer Bestimmungen. Die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 giebt keine ausreichenden Vorschriften über das Ver⸗ fahren bei Anlegung neuer Grundbücher für einen Bezirk, in welchem jetzt das landrechtltiche Immobiliar⸗ und Hypothekenrecht eingefuͤhrt werden soll. Die §§. 133 bis 140 reichen für ein solches neu erwor⸗ benes Rechtsgebiet nicht aus. Sie sollen (§. 133) nur subsidiär nach den in den einzelnen Provinzen ergangenen besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen, und setzen als solche nament⸗ lich die fruͤher ergangenen Hypothekenpatente voraus, durch welche alle Realinteressenten innerhalb längst verflosse⸗ ner Präklusivfristen zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefotdert worden waren. Wo solche älteren Gesetze existiren, kann auch von einem nochmaligen Aufgebote der Berechtigten Abstand genommen werden (§. 871 Wo es aber daran fehlt, ist die “ besonderen Präklusionsverfahrens als Grundlage für die neuen Bücher unentbehrlich, wie es für Neuvorpommern durch das Gesetz vom 21. März 1868 geschaffen ist, und bei der Einführung der Grund⸗ buchordnung in der Provinz Hannover für einzelne Landestheile zu schaffen sein wird. Für Ostfriesland hat man ein solches Verfahren allerdings nicht in Aussicht genommen. Für die wenigen Fälle Hypothekenbücher glaubt man mit den bisherigen Be⸗
immungen, d. h. namentlich dem Gesetze vom 29. Oktober 1818 (Hannov. Ges.⸗Samml. III. S. 61) auskommen zu koͤnnen. Das Jadegebiet aber kann auf diese Bestimmungen füglich nicht verwiesen werden. Denn in dem Gesetze von 1848 handelt es sich um die Ausfüllung einzelner Lücken bei sonst durchgeführter Hypothekenbuch⸗Einrichtung, und das Aushülfemittel ist ein Ediktalverfahren, welches nur auf An⸗ trag eines Betheiligten eingeleitet wird und in Beziehung auf die einzelnen Grundstücke mit richterlich gesetzten Fristen, Diligenzeid, Präklusiv⸗Erkenntniß u. s. w. verläuft. Im Jadegebiet aber muß die ganze Hypothekeneinrichtung erst geschaffen werden, und es bedarf des⸗ halb einer durchgreifenden Initiative von Seiten der Gesetzgebung und
esetzlich festgesetzter Präklufipfristen für alle Realberechtigten ohne inzelverfahren bei den einzelnen buchpflichtigen Grundstücken.
Die bisher dargelegten Gründe für die Nothwendigkeit eines be⸗ sonderen Fhg „— das Bedürfniß eines besonderen Verfahrens zur Anlegung der Grundbücher und besonderer Ueber⸗ gangsbestimmungen bis zur Vollendung der Bücher — weisen zugleich auf den Hauptinhalt des Entwurfes selbst hin.
Für die außerdem aufgenommenen Bestimmungen werden er⸗ läuternde Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen genügen. Im Allgemeinen wäͤre etwa nur noch darauf aufmerksam zu machen, daß der Entwurf sich lediglich auf Grundstücke bezieht. Zur Auf⸗ nahme der selbständigen Gerechtigkeiten in das Grundbuch des Jadegebiets liegt kein Bedürfniß vor. Der §. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 hat auch für dessen ursprünglichen Geltungsbereich nur den einmal bestehenden Zustand beibehalten wissen wollen (vergl. auch die Motive zu dem Gesetze S. 62). Auf die Hypotheken an Seeschiffen und anderen ihnen gleichstehenden Schiffsgefäßen aber beziehen sich die Gesetze vom 5. Mai 1872 überhaupt nicht, und es werden also hier für das Jadegebiet lediglich die in Ostfriesland gel⸗ tenden Normen maßgebend werden.
Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu bemerken:
Zu §. 1. Die ausgeschlossenen §§. 49 und 73 der Grundbuch⸗ ordnung haben nur für solche Rechtsgebiete Bedeutung, in denen schon vor der Einführung der neuen Gesetze die Sh ees Eigenthums oder der in die zweite Abtheilung gehörigen dinglichen Rechte möͤglich und von rechtlichem Einfluß war. Für das Jadegebiet hat eine solche Moͤglichkeit überhaupt nicht bestanden. Das Grund⸗ buchwesen wird in Folge des gegenwärtigen Gesetzes in umfassender Weise für alle Privatgrundstücke ohne Ausnahme von Amtswegen geregelt werden, und durch den §. 26 ist die nöͤthige Fürsorge ge⸗
troffen, daß erst mit Fertigstellung der einzelnen Grundbuchblätter der Erwerb der Rechte daran nach den neuen Bestimmungen beur⸗ theilt werden kann. 1
Der Grund, weshalb die §§. 133 bis 140 der Grundbuchordnung durch selbständige Bestimmungen (8§. 8 bis 28) des Entwurfs ersetzt werden müssen, ist schon oben dargelegt worden.
Die 8§. 2 und 3 bezwecken die Vermittelung der neu einzu⸗ führenden Gesetze mit der zur Zeit in Ostfriesland geltenden Gesetz⸗ gebung, welche vom 1. Januar 1873 ab auf das Jadegebiet ausge⸗ dehnt werden soll. Die Sreelhs ennan über das Arrestverfahren ist erforderlich, um den prozessualischen Weg zur Erlangung der Ein⸗ tragung einer Vormerkung fest zu regeln, die Bestimmung über das Ediktalverfahren aber, weil die Vorschriften der Grundbuchordnung einzelne Fälle umfassen, für welche die bürgerliche Bb kein besonderes Verfahren vorgeschrieben hat. Der letzte Absatz end⸗ lich beruht auf einem, von dem hannoverischen Provinziallandtage zu dem Einführungsgesetze für Hannover beantragten Zusatze, durch den
und 76. des hannoverischen Gesetzes vom 14. Dezember 1864 (Ges⸗ Samml. 1. S. 555) ausgeschlossen wird.
Der §. 4 wendet die §§. 20 bis 24 der Grundbuchordnung in der der hannoverischen Gerichtsverfassung entsprechenden Weise an und beseitigt zugleich den etwaigen Zweifel, ob das Amtsgericht oder das Obergericht unter dem Gerichte der belegenen Sache zu ver⸗
ehen sei.
3 Zu §. 5. Da die Konkursordnung vom 8. Mai 1855, auf welche der §. 11 der Grundbuchordnung in Betreff der Lasten verweist, im Jadegebiet nicht zur Geltung gelangt, so bedarf es einer ausdrücklichen Aufzählung, um die zweite Abtheilung des Grundbuchs von en. Eintragungen frei zu halten.
Zu F 6. Die Gültigkeit der gemeinrechtlichen Privat⸗Testamente wird zwar nach Maßgabe des in Östfriesland geltenden und desbalb vom 1. Januar 1873 ab auch in das enn eingeführten Patentes vom 9. September 1814 (Gesetz⸗Samml. S. 89) nur noch eine vor⸗ übergehende sein. Für die in Gültigkeit bleibenden, also namentlich die bis zum 1. Januar 1874 publizirten, aber bedarf es zur Sicherung des Grundbuchs, welche mit Eintragungen aus Privaturkunden uner
träglich ist, Bestimmungen, wie der im §. 6 getroffenen, die übrigens
in gleicher Weise auch in den Einführungsgesetzen für Hannover und andere gemeinrechtliche Landestheile Platz gefunden haben. Privat⸗ rechtliche Erbverträge scheinen im Jadegebiete thatsächlich außer Gebrauch gekommen zu sein; doch wird ihre rechtliche Gültigkeit namentlich aus §. 25 der hannoverischen Verordnung wegen der Ge⸗ rechtsame der Eheleute vom 20. Mai 1806 gefolgert und bedurfte es deshalb auch ihrer Erwähnung im Gesetze.
Zu §. 7. Die 1“ Zinsklage muß besonders ausge⸗
sprochen werden, weil im §. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. September 1850 (Hann. Ges⸗Samml. 1. S. 187) bei 1 Hypotbheken⸗ zinsen die kürzere Verjährung nicht eingeführt ist, während sie die Rückstände an Mieth⸗ und Pachtgeldern, Renten und anderen perio⸗ disch wiederkehrenden Leistungen trotz der Eintragung des Hauptrechtes ergreift. Zur Herbeiführung der Uebereinstimmung mit der Vorschrift des altländischen Gesetzes vom 31. März 1838 und des hannoverischen Gesetzes vom 14. - 1861 (Hannov. Ges.⸗Samml. I. S. 555 8 23), die beide in Ostfriesland nicht gelten, bedarf es also der Be⸗ timmung des Textes. Die §§. 8 bis 25 regeln die Anlegung des Grundbuchs im Wesentlichen im Anschluß an das Gesetz, betreffend die Einführung von Grund⸗ und Hypothekenbüchern für Neuvorpommern vom 21. März 1868 (Ges.⸗Samml. S. 293). 18“ 1
Es bedarf daher besonderer Erläuterungen nur kfür die speziell für das Jadegebiet zu regelnden Punkte.
Zu L. 10 Nr. 4 und §. 11. Unter dem Namen von In⸗ grossationsextrakten werden von den oldenburgischen Hypotheken. ämtern Uebersichten über alle Schuldposten ertheilt, welche zur Zeit der Ertheilung auf dem Folium eines Schuldners noch ungetilgt stehen. b“
Zu einer regelmäßigen und sicheren Grundlage für die Bildunz der neuen Grunbscksfolten können diese Extrakte nicht dienen. Denn die Grundstücke, welche für eine Hypothek haften sollen, werden nur bei den seltener vorkommenden Spezial⸗Hypotheken im Buche nam⸗ haft gemacht. Die Regel bilden die General⸗Hypotheken, bei denen aber nicht einmal ein Güͤterbesitz des Schuldners in dem Bezirke, in dessen Hypothekenbücher die Eintragung nachgesucht, nachgew esen zu werden braucht. Die Einsicht der Ingrossationsextrakte kann alse nur als ein Hülfsmittel betrachtet werden, dessen Gebrauch dem Er. messen des Grundbuchrichters überlassen und nur für den Bedarfsfall gesichert werden S. Uebrigens hat sich die Großherzogliche Regie⸗ rung bereit erklärt, die Extrakte auf Verlangen des diesseitigen Grund⸗ buchamts auch direkt verabfolgen zu lassen. 8
Die beiden letzten Absätze des §. 10 beruhen auf Anträgen des annoverischen Provinzial⸗Landtags, deren Durchführung sich im nteresse der Berechtigten wie des Geschäftsganges bei der Anlegung der neuen Bücher empfiehlt. 1
Zu K 12 Abs. 1. Ein großer Theil des jetzigen Privatgrund⸗ besitzes, namentlich im Bereich des zukünftigen städtischen Weichbildes, beruht auf Ankauf vom Fiskus. Nach der ersten Erwerbung im Jahre 1853 war fast das ganze neu erworbene Gebiet, soweit es nicht direkt von dem oldenburgischen auf den preußischen Fiskus übertragen werden konnte, durch freihändigen Erwerb in den Besitz des letzteren übergegangen. In späteren Jahren ist dann der 1G Areals, welcher für die oͤffentlichen Zwecke entbehrlich durch Parzellenverkauf in Privatbesiß zurückgekehrt. Wenn deshalb im Anschluß an einen, nur ausnahmsweise ange⸗ fochtenen Rechtssatz des gemeinen Nechts ausgesprochen wird, daß der Erwerb vom Fiskus den Erwerber unbedingt als Eigenthümer schützen solle, so wird die Regulirung der Eigenthumsfrage für das Grundbuch wesentlich vereinfacht sein. — Das Konvokations⸗ und Aufgebotsverfahren zur Sicherung des Käufers bei anderen freihän⸗ digen Kaufgeschäͤften beruht auf dem §. 111 der oldenburzischen Hypothekenordnung von 1814; es ist davon bis in die neueste Zeit nach den Geschaͤfts⸗Uebersichten des Amtes Jever nicht selten Gebrauch gemacht worden und wird deshalb gleichfalls zur Vereinfachung des Besitztitelberichtigungs⸗Verfahrens beitragen. 8
Die im lezten Absaß des Paragraphen ausgesprochene Gleich⸗ stellung der oldenburgischen mit den preußischen Urkunden ist not⸗ wendig, weil die bisherige Verwaltung fast ausschließlich von olden⸗ burgischen Behörden geführt worden ist und eine preußische Gemeinde⸗ behoͤrde, um deren Besißzeugnisse es sich ja hauptsächlich handelt, zun Zeit noch niäkt existirt. 1
Zu §§. 13 und 18. Die früheren Hypothekenpatente setzen eine von vorn herein bestimmte Frist als Ausschlußfrist für alle Real⸗ prätendenten. Für das Jadegebiet würde ein Gleiches nur dann ge⸗ rathen sein, wenn der Zeüpunkt zu bestimmen wäre, bis zu welchem die Grundsteuer⸗Vorarbeiten den entscheidenden Punkt, d. h. die Auf⸗ stellung des Flurbuchs, erreicht haben werden. “ 1
3¼ nun auch der alsbaldige Anfang der Arbeiten in bestimmtte Aussicht zu nehmen, so empfiehlt es sich doch, den Anfang der Prä⸗ klusivfrist erst nach Feststellung jenes Zeitpunktes festzusetzen. Wind dieser Festsetzung durch Aufnahme in die Gesetzgebung und durch demnächstige mehrmalige Publikation der entscheidenden Gesetzes⸗ Bestimmungen über die Präklusivfrist die nöthige Verbretung ge⸗ geben, so kann die Frist selbst bei der Kleinheit des Bezirks un der Ueberscchtlichkeit der Besttzverhaltnisse fuͤglich au schs Monate, n geschränkt werden Der hannoverische Provinzial⸗Landtag hatte die erforderliche Fristbestimmung sogar für die ganze Provinz Hannover für ausreichend erklärt. 8
Zu §. 14. Durch den Paragraphen ist die Anmeldung der bloßen Hypothekentitel nicht Eö Nur unterliegen die⸗ selben einer ganz anderen Beurtheilung (§. 26), weil nach der olden⸗ burgischen Hypothekengesetzgebung die Entstehung der Hypothek ug bedingt an die wirkliche Eintragung geknüpft ist. Uebrigens h unter den der Eintragung bedürfenden Realrechten auch solche Reqt zu verstehen, bei denen, wie z. B. bei Pacht oder Nießbrauch, b5 Eintragung fewiss⸗ Vorzüge sichert, ohne für den Erwerb des Rechte selbst essentiell zu sein.
Der §. 15 wendet die Porschriften der §8§. 1 Gesetzes vom 5. Mai 1872 auf die Anmeldung der älteren Hypotheken an, denen es nach der mehrerwähnten Einrichtung der bisherigen Hypothekenbücher entweder in Betreff der Grundst cksbezeichnung (Generalhypothek) oder der hate der Haftungssumme (Hypothe üe in unbestimmter Höhe und Eigenthumsvorbehalte) vielfach an 2 durch das neue Gesetz geforderken Spezialität fehlen wird. Seng liegt zugleich der Grund, weshalb die Eintragung in die früheren 1“ von der besonderen Anmeldung nicht entbinden
ann (§. 16 7. 8
Zu §. 17. Der hier e gehee Rechtsnachtheil ist in gleicher Weise in das dses se ür Hannover, Schleswig⸗Holstein, Hohen zollern und den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein aufgenom⸗ itigen Anmeldung sind 88
war,
men Die Folgen der unterlassenen rechtzeitigen Wefentlichen übereinstimmend mit dem Gesetze vom 21. März!] 2 für Neuvorpommern (§§. 148 ff.) und geßes nur scheinbar in 29 einen Punkte über dies Letztere 8 daß der Verlust der Vorre
hier (§. 150 Nr. 3) nur segena er den arna Nealberech tigten angedroht wird, waͤhrend der Entwurf die rechtzeitig meldeten Realansprüche vorgehen lassen will. Die letztere Besti
und der vorgefundene Rechtszustand eignet sich also jedenfalls nicht zur Uebertragung in ein Rechtssystem, welches auf die Realfolien und
ein sonst 2 er Zweifel für die Grundbuchbeamten in Ueberein-⸗ stimmung mit dem schon jetzt in Hannover geltenden Rechte (§§. 32
mung drüͤckt jedenfalls die Folge der Fristversäumniß präziser aus schließt sich abrigens ihrem maberielen Inhalte nach an bee äͤltere
Theil dieses
23, 24 und 26 des
Bestimmung des §. 25 der Verordnung über die Einrichtung des Hypotbekenwesens in dem Herzogthum Sachsen vom 16. Leung 889 Ge.Ssenach —. 101) n, d.. oldenb ss Zu §. 20. Nach §. er oldenburgischen othekenordnun von 1814 richtet 189a Vorrecht unter den See Evpotberen in der Regel nach der v, und Zeitfolge der wischen ihnen ist also eine Kollision kaum vorauszusetzen. öͤglich aber wird solche Kollision zwischen den Hypotheken und solchen in die weite Abtheilung gehörigen Rechten, welche nach oldenburgischem echte der Eintragung nicht bedurften oder gar nicht fähig waren. ier muß also ein bei beiden zutreffendes Merkmal entscheiden, als welches nur das Alter der Entstehung — als dringliches Recht — ge⸗ wählt werden kann. Zu §. 21. In Artikel 86 des oldenburgischen Entschädigungs⸗ setzs vom 14. Shoben 1849 (Gesetblatt S. 913 und “ des Feeohemqsgesete vom 11. Februar 1851 (Gesetzblatt S. 557) ist den Entschädigungskapitalien, wenn sie innerhalb vier Wochen nach der Errichtung oder Bestätigung der Entschädigungs. oder Ablösungs⸗ urkunde eingetragen werden, ein Vorrecht vor allen älteren Sypothese eingeräumt. Dies wird für die im §. 20 vorgesehene Konkurrenz bel der ersten Anlegung des Grundbuchs seine Wirkung äußern. — Für alle künftigen Fälle (wo also die Rezesse beim Eintritt des neuen Gesetes noch nicht geschloffen waren) kann ein solches Vorzugsrecht — nament⸗ lich ohne Eintragung der eintragungspflichtigen Lasten Ficn. — nicht mehr anerkannt werden. Die Ablösungskapitalien koͤnnen nur an die
Stelle der abgelösten Lasten selbst treten und müssen sich, insofern diese
nach dem neueren Rechte der Eintragung unterliegen, mit der Stelle
begnügen, wo jene Lasten eingetragen sind.
u F. 22 bis 24. Besondere Vorschriften über das Verfahren des Grundbuchamts zur Feststellung der angemeldeten Ansprüche und Klarstellung etwaiger Widersprüche unter den Betheiligten brauchen durch das Gesetz nicht gegeben zu werden. Die Neuheit des meisten Grundbesitzes wird die Regelung überhaupt sehr erleichtern. Die materiell rechtlichen Bestimmungen aber bieten dem Grundbuchrichter in jedem Falle den nöthigen Anhalt zur Stellung von Verwarnun⸗ gen, wenn es deren bei der Vorladung der Interessenten bedürfen sollte.
Zu §. 26. Durch die Feranh dieses Paragraphen ist zugleich ausgesprochen, daß, 2 von dem Wegfall des oldenburgischen ypothekenbuchs, der Erwerb aller Rechte an Immobilien bis zur ertigstellung des Grundbuchblattes je nach dem Alter der Erwerbung entweder nach dem oldenburgischen oder nach dem seit dem 1. Januar 1873 geltenden neuen Rechte zu beurtheilen ist. Daß unter dem zbisher geltenden Rechte« im F. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 im adegebiet für die Zeit seit dem 1. Januar 1873 das neueingeführte ” verstehen ist, wird kaum einer besonderen Hervorhebung
edürfen. 1
Zu §§. 27 und 28. Auf die Nothwendigkeit eines Interi⸗ mistiktums 8 Interesse des Realkreditbedürfnisses 8b schon 528 hin⸗ gewiesen. Das in den Entwurf aufgenommene Rekognitionsverfah⸗ ten schließt sich der Verordnung vom 16. Juni 1820 (Ges.⸗Samml. S. 106), und der Deklaration vom 2. Juli 1838 (Ges.⸗Samml. S. 428) an und bedurfte — neben §. 140 der Grundbuchordnung — nur deshalb einer besonderen Aufnahme in das Gesetz, um sogleich das Verhäͤltniß der neu entstehenden Hypothekentitel zu den bereits vor dem Eintritt des gegenwärtigen Gesetzes entstandenen und zu den von der Präklusion betroffenen wirk.ichen Hypotheken — wie nicht anders möglich: auf dem Fuße der Gleichstellung nach dem Alter der Anmeldung — zu Es wird kaum der Erwähnung bedürfen, daß die rechtzeitig angemeldeten Hypotheken vor denüsfeen des Grundbuchblattes ihre Befriedigung aus dem Grund⸗
ücke prioritaͤtisch vor den Interimshypotheken zu beanspruchen haben. Uebrigens sind die gesetzlichen Titel zur Hypothek nach olden⸗ burgischem Rechte nicht zahlreich und der Hauptsache nach in §§. 12 bis 16 der Hypothekenordnung zusammengestellt. 8
Zu §. 29 und dem Tarif. Von den ⸗zusätzlichen Bestimmun⸗ sen⸗ ist der §. 12 wegen der Aufnahme eines besonderen Rgkogni⸗ sonsverfahrens für zweckmäßig erachtet worden, und stimmt inhalt⸗ lich mit der Praxis im ursprünglichen Gebiet der Grundbuchordnung überein (vergl. Zus. 6 zu F. 6 des Tarifs in der Instruktion zu letz⸗ terem vom 3. Juli 1872). Wegen der §§. 13 bis 17, die mit dem fur Hannover bestimmten Tarif §§. 12 bis 16 übereinstimmen, wird auf den in der Anlage beigefügten Auszug aus den Motiven zu lezteren verwiesen.
Der zweite Absatz wiederholt eine auch in früheren Gesetzen, ins⸗ besondere in dem Gesetze für Neuvorpommern vom 21. März 1868 §. 156 gewährte Vergünstigung für die erste Eintragung der recht⸗ zeitig angemeldeten Hypothekenglaͤubiger und sonstigen Realberechtig⸗ ien, während der Eigenthümer die verhältnißmäßig geringfügigen Sätze des § 11 des Tarifs zu tragen hat, welche nur eine Averstonal⸗ vergütigung für die unvermeidlichen Schreibgebühren enthalten.
Zu §. 30. Die Vorschrift des §. 23 der hannoverischen Notariats⸗ Ordnung vom 18. September 1853, wonach die Notare den Steuer⸗ behöͤrden Abschrift der von ihnen aufgenommenen, auf Aenderungen im Grundbesitz bezüglichen Kontrakte einzureichen haben, verliert durch die neuere Einrichtung des Grundbuchwesens ihre Bedeutung.
— Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg⸗Meppen, welcher in der letzten Sesston nicht zur Be⸗ rathung gelangte, zur Beschlußnahme wieder vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc./ verordnen zur Regelung des standesherrlichen Rechtszustandes des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg⸗Meppen, · beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
§. 1. Die hannoverschen Verordnungen vom 9. Mai 1826 über 8 717 Vrrhataüsf 8 schen Hauses
em vormaligen Amte (jetzigen Kreises eppen (Hannov. Ges. S. 1826, Abth. I. S. 155), Sb— b 1 “ vom 5. Oktober 1827 über die Aemter⸗ und Gerichtsverfassung in dem Herzogthum Arenberg⸗Meppen (Hannov. Ges⸗Samml. 1827 Abth. 1 Seite 97), und vvoom 8. August 1852, betr. die Rechtspflege und Verwaltun e Ifoathume Arenberg⸗Meppen (Hau. 9†. S. 1852 Abth.
werden, soweit sie noch in Geltung sich befinden, von dem im § 9 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
§ 2. Von demselben Zeitpunkte an wird die dem Herzoge von Arenberg im Herzogthume Arenberg⸗Meppen, einschließlich der Stadt Papenburg, bisher zugestandene standesherrliche Gerichtsbarkeit und 'brigkeitliche Verwaltung, letztere mit den aus diesem Gesetze sich ergebenden Vorbehalten, ohne Entschädigung aufgehoben. Die Gerichtsbarkeit in dem vorbezeichneten standesherrlichen Ge⸗ biete wird hinfort durch vom Staate bestellte Gerichtsbehoöͤrden, deren inrichtung und Zuständigkeit durch die Vorschriften über die in der
rovinz Hannover bestehende Gerichtsverfassung bestimmt wird, im
amen des Königs ausgeübt.
g Die Amtsver valtung im standesherrlichen Gebiete wird, unter
egfall der bisherigen Herzoglichen Aemter, durch unmittelbar König⸗ dcge, nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in Fü;5 Provinz Hannover einzurichtende Aemter geführt, welche nur
ach Maßgabe der Bestimmungen in §. 6 Nr. 9 zugleich im Namen
6 Herzogs noch zu fungiren haben. ba 8 3. Vom Tage der Aufhebung der standesherrlichen Gerichts⸗
rkeit und Amtsverwaltung an gehen alle damit verbundenen
zuungen, Gerechtsame und Lasten auf den Staat über.
8 ie bei den aufgehobenen Gerichtsbehörden angestellten und in folge dieses Gesetzes disponibel werdenden standesberrlichen Beamten vn mit Beibehaltung ihres Gehalts, Dienstalters und Ranges bei neichtsbehörden wieder anzustellen. Auf die richterlichen Beamten verhen hierbei die Vorschriften des §. 41 des hannoverschen Gerichts⸗
assungsgesetzes vom 31. März 1859 entsprechende Anwendung. derrl⸗ e bei den aufgehobenen Aemtern disponibel werdenden standes⸗ Kan Femn Beamten sind mit ihrem derzeitigen Gehalt, Dienstalter und neteng n den unmittelbaren Staatsdienst zu übernehmen, oder geeig⸗ Falls für Rechnung der Staatskasse mit Wartegeld oder Pen⸗
Gebiete eine
Lehnt ein standesherrlicher Beamter die anderweite Anstellung ab so erlöschen die Rechte und Verpflichtungen, welche aus hncuns,9h Flee Swealmüse 2 2
3 e Bestände der Herzoglichen Regierungskasse (. 17 der Verordnung vom 8. August 88 und deren Nen easse , ehen mit der Verpflichtung zur Leistung etwaniger Rest⸗Ausgaben, sowie unter Uebernahme der auf der gedachten Kasse ruhenden Pensionen, von dem in §. 9 Zeitpunkte ab, auf den Staat über. Sämmtliche auf die Kassen⸗ und Rechnungsführung der Herzog⸗ lichen Regierungskasse sich beziehenden Dokumente werden zu demselben
vö 8 ie durch den Finanz⸗Minister zu bestimmende staatliche egeben.
§. 5. Dem Herzoge von Arenberg als standesherrlichem Be⸗ sitzer des Herzogthums Arenberg⸗Meppen, beziehentlich den Mit⸗
iedern des Herzoglichen Hauses, stehen fernerhin diejenigen standes⸗ errlichen Vorzugsrechte und besonderen Gerechtsame zu, welche
1) in dem gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten,
2* in anderen, mit Geltung fuͤr das standesherrliche Gebiet be⸗ stehenden Gesetzen anerkannt sind.
Bei Ausübung dieser Rechte bleiben übrigens das Haupt wie die Mitglieder der Herzoglichen Familie den allgemeinen Landes⸗ geseten „Auch bleibt das Haupt der Familie, nach Maßgabe der hierüber für die Häupter der vormals reichsständischen standesherrlichen Häuser veereis e“ Provinzen bestehenden Vorschriften, zur Huldigung
ichtet.
§. 6. Ausdrücklich aufrecht erhalten (§. 5 zu 1) werden folgende Vorzugsrechte und besonderen Gerechtsame: 9— fols
emäß Art. XIV. ldel und es ver⸗
1) Das Herzoglich Arenbergsche Haus gehört der vormaligen Deutschen Bundesakte zum hohen
bleibt ihm das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver⸗ bundenen Begriffe.
2) Dem Herzoge und der Herzoglichen Familie gebührt die Füh⸗ rung der ihnen zustehenden Titel und Wappen gemäß §. 6 der In⸗ 8 tion vom 30. Mai 1820 (Preuß. Gesets⸗Samml. 1820 S. 1 2 owie das in den §§ 7 und 8 ebenda bestimmte Kanzlei⸗Ceremoniell.
3) Nach dem Kirchengebete für Uns und Unser Koͤnigliches Haus 1. faas 9594 in 1 ZEEööö— Arenberg⸗Meppen
ür das Haupt und die ieder der Herzogli i veenges dence 8 — Herzoglichen Familie 8 Beim Ableben des Hauptes des Herzoglichen Hauses oder eines Mitgliedes desselben kann an den im Füab echendeuseg, be gelegenen Wohnorten der Herzoglichen Familie auf die Dauer von drei Wochen Trauergeläute stattfinden.
5) Dem Herzoge steht frei, auf eigene Kosten im standesherrlichen
Ehrenwache zu halten, deren Mitglieder jedoch dieserhalb von der Wehrpflicht nicht befreit sind.
6) Die zu Recht bestehenden Familien⸗Verträge des Herzoglichen Hauses bleiben d erhalten. Auch verbleibt dem Herzoge und den Mitgliedern seiner Familie, nach eeg des §. 21 der Instruk⸗ tion vom 30. Mai 1820, das Recht, über ihre Güter und Familien⸗ Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen.
7) Es bewendet bei den hinsichts des Gerichtsstandes des Hauptes und der Mitglieder des Herzoglichen Hauses geltenden Bestimmungen.
8) Der Herzog ist in Gemäßheit der näaͤheren Bestimmungen in den §§. 60, 61 der Instruktion vom 30. Mai 1820 berechtigt, für den Hausstaat und die Verwaltung seines Vermöges eigene Piener an⸗ zustellen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Anstellung eines, die dienstherrlichen Gerechtsame des Herzogs in dessen Auftrage wahr⸗ nehmenden Beamten, welchem der Titel als standesherrlicher Regie⸗ rungs⸗Rath beigelegt werden kann.
In Rechtsstreitigkeiten des Herzogs sind dessen Domanial⸗, Rent⸗ oder Verwaltungsbeamten nach Maßgabe des J§. 36 der Instruktion vom 30. Mai 1820 zur Vertretung des Herzogs befugt.
9) Es bleibt dem Herzoge anheimgestellt, die künftighin Köͤnig⸗ lichen Aemter im Herzogthume Arenberg⸗Meppen in ezug auf die Ausüibung derjenigen ihrer Funktionen, welche die örtliche Polizei⸗ Verwaltung, die Aufsicht in Gemeinde⸗Angelegenheiten, in kirchlichen, Schul⸗ und Stiftungssachen betreffen, mit besonderem Auftrage dahin zu versehen, daß dieselben hierbei zugleich in der Eigenschaft als Hr⸗ gane des Herzogs zur Wahrnehmung der standesherrlichen Regierungs⸗
— Der Etat der Forstverwaltung für das Jahr 1873 schlie mit 14,540,000 Thlr. (+ 600,000 853 d.e 86 3e85103 hüct 594,000 Thlr.) Ausgaben, 6,978, Thlr. (+. 6000 Thlr.) Ueber⸗ schuß, wovon 865,820 Thlr. (+ 103,920 ger, einmalige und außer⸗ Se Ausgaben abgehen, so daß 6,112,180 Thlr. (— 97,920 Thlr.)
erbleiben.
Die Einnahmen aus der Domänen⸗ und Forstverwaltung be⸗t tragen zusammen 24,015,100 Thlr. Hiervon geht dee 8* Kronff dei⸗ kommiß fonds überwiesene Rente von 2,573,099 Thlr. vorwe ab, so daß im Etat nur 21,442,001 Thlr. in Einnahme erscheinen. (Der Zuschuß von 1,500,000 Thlr. zur Rente des Kronfideikommißfonds erscheint in Kap. 36 L e. in “]
Die Einnahmen (Kap. 2) sind Tit. 1. Für Holz 12,850,000 Thlr. (+ 547,000 Thlr. in Folge der höheren Preise). 2. Neben⸗ nutzungen 1,090,000 Thlr. (+ 56,553 Thlr.). 3. Jagd 101,735 Thlr. 8 731 Thlr.). 4. Nebenbetriebsanstalten 365,910 Thlr. (— 10,660
hlr. Das Weniger trifft die Flößereien, deren Betrieb in Folge neu entstandener besserer Transportwege beschränkter wird). 5. Verschie⸗ denes 125,995 Thlr. vee. Thlr.), inkl. 53,133 Thlr. Besoldungs⸗ beiträge für ca. 301, Hekt. Kommunal⸗ und Stiftsforsten in den neuen Provinzen, welche von Staats⸗Forstbeamten verwaltet werden. 6. Von den Forstakademien zu Neustadt Ew. und Münden 6360 Thlr. (unverändert) Honorare, Inskriptionsgebühren u. s. w.
Von den dauernden Aus gaben sind (Kap. 2) Kosten der Ver⸗ waltung und des Betriebs 7,301,600 Thlr. (4+ 665,390 Thlr.), und zwar Tit. 1— 4. Besoldungen 1,939,403 Thlr. (+ 304,696 Thlr. in Folge der Besoldungsverbesserungen für 28 Oberforstmeister, 102 Forstmeister, 681 Oberfoöͤrster, 3291 Förster, 363 Waldwärter, 8 verwaltende Beamte in den Nebenbetriebsanstalten, 34 Torf⸗, Wiesen⸗, Flöß⸗ meister, 24 do. Wärter). 5—8. Andere persönliche Ausgaben 600,000 Thlr. 8 111,587 Thlr.). Die Mehrausgabe ist zum größten Theil durch die nothwendig gewordene vermehrte Hülfsaufsicht entstanden; es sind hierfür 295,000 Thlr., 97,830 Thlr. mehr als für 1872, aus⸗ geworfen worden, wovon jedoch 50,000 Thlr. aus Tit. 22 hierher übertragen sind. 9 — 13. Dienstaufwands⸗ und Miethsentschädigungen 426,345 Thlr. (+ 12,145 Thlr.). 14 — 22. Materielle Verwaltungs⸗ und Betriebskosten 4,335,852 Thlr. (+ 206,962 Thlr.). ierunter sind 150,000 Thlr. mehr für Erbauung von Förster⸗Etablisse⸗ ments enthalten. Es fehlen deren noch 846; bei 354 ist die Herstellung äußerst dringlich, und soll in 10 Jahren mit süörlich 177,000 Thlr. bewerkstelligt werden. 200,000 Thlr. sind unter en einmaligen Ausgaben für diese Zwecke ausgeworfen. Der Fonds ür “ und Unterhaltung (250,000 Thlr.) ist um 50,000 hlr., der zu orstkulturen (850,000 Thlr.) um 35,670 Tbhlr. erhöht worden. Die vermischten Ausgaben (253,276 Thlr.) ermäßigen sich um 29,430 Thlr. Kap. 3. Zu dernesnö und vhhgemh sn 49,000 Thlr. (+ 9000 Thlr.). Kap. 4. Allgemeine Ausgaben 220,400 Thlr. — 80,390 Thlr.]). Die Verminderung der Ausga ben trifft hauptsächlich die Ablösungsrenten, für welche der Etat in Folge der Tilgung ablösbarer Passivrenten um 70,000 Thlr., 104,660 Thlr. weniger als der diesjährige Etat, ausweist.
Die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben Eap. 5) sind: 1) Zur Ablösung von Forstservituten 300,000 Thlr. unverändert). 2) Zum Ankauf von Grundstücken und zur Entlastung der Domänen und Forsten 175,000 Thlr. Fe 50,000 Thlr). 3) Prämien zu Chausseen 50,000 Thlr (unverändert). 4) Zu Forstkulturen 75,000 Thlr. (unverändert). 5) Zur Beschaffung fehlender Förster⸗ dienstwohnungen 200,000 Thlr. (+ 100,000 Thlr.). S. oben Kap. 2‧ 6) Zur Erbauung eines auf 90,000 Thlr. veranschlagten chemischen physikalischen ꝛc. Laboratoriums in Neustadt⸗Ebersw., erste Rate 50,000 Thlr. ½ 50,000 7) Zur Umwandlung des in der Oberförsterei Schoͤneiche, Reg⸗Bez. Breslau, belegenen ca. 1000 Mor gen großen Zauchebruchs in Stauwiesen 15,820 Thlr. (+ 15,820 Thlr.)
Statistische Nachrichten.
3 ersburg, 14. Dezember. Offiziellen Nachricht 1 haben im Laufe des ehe. 728 Srs in Ne icheen zufolg in den Gouvernements Estland, Grodno, Kasan, Kurland, Lioland Orel, Pensa, Plozk, Podolien, Pskow, Radom, Rjasan, Siedlce, Ssa⸗
rechte desselben zu handeln haben. Für den Fall, daß der Herzo von dieser Befugniß Gebrauch Ausübung der betreffenden Funktionen
macht, haben die Aemter bei sich der Bezeichnung »Koͤniglich Preußisches und Herzoglich Arenberg⸗
insbesondere:
Provinzial⸗Landtage (§. 3Nr. 1a der Verordnung vom 22. August 1807);
geltenden Gemeindegesetze.
das gegenwärtige Gesetz nicht berüͤhrt. — Ein Gleiches gilt von den ihm zustehenden standesherrlichen Aufsichtsrechten in Bezug auf Kirchen, Schulen, Erziehungsanstalten und Stiftungen, soweit die Ausübung dieser Rechte nicht zur Kompetenz der Aemter gehört.
und eines entsprechenden kombinirten Dienstsiegels zu edienen.
Auf die Anstellung, Entlassung und Dienstführung der Beamten der Amtsverwaltung hat der Herzog jedoch auch in diesem Falle 19. ü 8 zt 8
) Der Herzog erechtigt, die für das Herzogthum erforder⸗ lichen Medizinalbeamten, nach ö 8— Qualifikation Seitens der zustaͤndigen Staatsbehörde, zu ernennen, hat aber auch, wenn er von erechtigung Gebrauch macht, die Besoldung und die soeßs a Dienstentschädigungen der betreffenden Beamten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Soweit indessen die Dienstbezüge der gegenwärtig angestellten standesherrlichen Medizinalbeamten bisher aus Staatsmitteln gewährt sind, werden dieselben fernerhin vom Staate getragen.
Die Wiederbesetzung erledigter Stellen muß binnen drei Monaten nach dem Eintritte der Vakanz erfolgen, widrigenfalls das Anstellungs⸗ recht für diesen Fall auf die kompetente Staatsbehörde übergeht.
Die standesherrlichen Medizinalbeamten sind von der vorgesetten Staatsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen; es bleibt jedoch dem Sesho “ zur Assistenz hierbei einen Kommissarius zu entsenden.
Die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Fectten Beamten sind im Uebrigen denjenigen der unmittelbar staattichen Beamten derselben Kategorie völlig gleich. Die Aufsichtsführung über dieselben steht allein den vorgesetzten unmittelbaren Staatsbehörden zu.
11) Ungeändert verbleibt dem Herzoge die Benuzung jeder Art von Fischerei⸗Gerechtigkeit im Herzogthume, soweit ihm solche bisher zustand und unter Beobachtung der deshalb bestehenden oder annoch gesetzmäßig ergehenden Verordnungen.
12) Der Herzog und die Mitglieder seiner Familie sind von Ent⸗ richtung des Chausseegeldes und aengezeg Wegegeldes, des Brücken⸗ geldes, Fährgeldes und anderer Kommunikations⸗Abgaben innerhalb des standesherrlichen Gebietes, ingleichen von Entrichtung der Zoͤlle für die Ju ihrem Hausbedarf bestimmten Gegenstände befreit.
§. 7. Zu den Vorzugsrechten und besonderen Gerechtsamen, welche in anderweiten Gesetzen anerkannt sind (§. 5 zu 2), gehören a) das Standschaftsrecht des Herzogs auf dem hannoverschen b) die Befreiung des Herzogs und seiner Familienglieder von der Militärpflicht (§. 1 b. des e t vom 9. Reseaabes 1867);
c) die Exemtion der im Herzogthum Arenberg⸗Meppen gelegenen, zu der Standesherrschaft des Herzogs Eee. für immer oder hitvoftse zu dessen Wohnsitz bestimmten Gebäude von der Quartierlast ür die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (§ 4. Nr. 1b. des Bund esgesetzes vom 25. Juni 1868);
d) die Befreiung der im Herzogthume Arenberg⸗Mevppen gelegenen, zu den standesherrlichen Stammgrundstücken gehöoͤrenden Gärten von der Grundsteuer (§. 8 des hannoverschen Gesetzes vom 5. September 1848, §. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 1870); 0) die Befreiung der im Herzogthume gelegenen, zu der Standes⸗ herrschaft des Herzogs gehörenden Gebäude von der Gebäudesteuer § 3 Nr. 1 des preuß. Gesetzes vom 21. Mai 1861);
f) die Befreiung von Gemeindelasten, nach Masgabe des hannover⸗ schen Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848, §. 14, und der
Das Kirchen⸗ und Schulpatronat des Herzogs wird durch
§. 9. Dieses Gesetz tritt vom 1. Februar 1873 in Wirksamkeit. Gegeben u. s. w
ratow, Ssimbirst, Tambow, Tula, Ufa, Warschau, Wilna, W
und Wladimir und in dem Gebiet Ssemiretschensk 1ansz latk⸗ Durch diese Braͤnde sind 2757 Gebäude im Werthe von 1,739,719 R worden, und während derselben haben 40 Menschen ihr Leben n den Flammen eingebüßt. Die Mehrzahl dieser Brände wird dem unvorsichtigen Umgehen mit Feuer und der mangelhaften Konstruktion der Oefen zugeschrieben. Die groͤßten Verluste baben die Stadt Mos⸗ kau (385,392 R.) und das Gouvernement Pensa (311,143 R.) er⸗
litten. Kunst und Wissenschaft.
Bei den Erdarbeiten der Donauthalbahn in der Nähe von Regensburg an der Straße nach Kumpfmühl wurde 8.. Theil des ehemaligen römischen Leichenfeldes westlich dieser Straße, in welcher die alte Heerstraße zu vermuthen sein dürfte, ab⸗ gee und zahlreiche Funde aus dem 2. bis ins 4. Jahrhundert gemacht.
ese Stelle hatte besonderes Interesse dadurch, daß sich der im 3. ahr⸗ hundert unserer Zeitrechnung stattfindende Uebergang von der vorherrschen⸗ den Leichenverbrennung 15 ausschließlichen Beerdigung im Sarge fortschreitend verfolgen ließ. Die üblichen Beigaben zu den Urnen und Beerdigungen, wie Grablampen, Gefäͤße, Armreife, Fingerringe, Spiegel, Perlen, Haarnadeln, auch eine Nähnadel von Bein, Stücke von Kämmen, Messer, Münzen ꝛc. wurden in beträchtlicher Anzahl, mitunter in kulturhistorisch merkwürdigen Exemplaren erhoben, z. B. ein Fingerring von Bernstein. Die Zahl der Fundnummern befäͤuse sich in den lezten acht Wochen bereits auf 350. Auch zwei Steinsaͤrge wurden ausgegraben, von denen der erstere früher schon erbrochen war, er enthielt verworfene Knochenüberreste dreier Leichen, die einem starken Manne, einer mittelgroßen Frau und einem Kinde angehört haben dürften. Der andere kleine Sarg, dessen walmdachähnlicher Deckel von der Form der bisher gefundenen abwich (indem diese mit zwei Seiten abgedacht und an den Ecken mit Buckeln versehen sind), wurde gestern dlegeset. in demselben waren Knochenre eines etwa fünfjährigen Mädchens, wenn die dabei gefundene halbe Haarnadel diesen Schluß erlaubt. Mehr Interesse noch dürfte das Vorkommen von Ueberresten zweier römischen Gebäude beanspruchen, deren Fundamente auf dem Leichenfelde kürzlich abgegraben wurden. Beide gehörten wohl zusammen und waren offenbar durch Brand zerstört. Das westliche bestand aus einem einzigen Innenraum von 24 Fuß Länge, 13;4 Fuß Breite, die Umfassungsmauern waren 2 ½ Fuß mächtig. Das Estrich dieses Raumes, unmittelbar auf den planirten Lehmuntergrund aufgelegt, war, das nordöstliche Eck aus enommen, vortrefflich erhalten und gab ein schönes Bild des einfachen römischen Fußbodens. Er bestand über die ganze Fläche hin aus einer 2— 3 Zoll dicken Schicht eines leicht als römisch erkennbaren Moͤrtelgusses, der in der südlichen Hälfte auf ein dünnes Lager groben Kieses,in der noͤrdlichen auf Stückchen klein zertrümmerter Bruchsteine ausgebreitet war. Dieser Mörtel, untermischt mit grauen und schwarzen Kiessteinchen und rothen Ziegelbröckchen von cm. im Durchmesser und auf der Oberfläche glatt geschliffen, hatte ein porpbyrähnliches Aussehen, leb- haft an Mosaikboden erinnernd.
Prodakten- und Waaren-Börse.
Zerlin, 16. Dezember. (Amtliche Preisfeststellunn von Gotreide, Mehl, Oel, Petroleum und ö Weizen pr. 1000 Kfülogr. loco 73 — 91 Thle. nach Qnantät, “ 88 esn Uee 83½ bez., “ 1873 81 ¾ à ½ 8 4½ ez , Mai-Juni ex. ek. 8000 Ctr. ündi j f deeg Slesgranm. Kündigungspreis Roggen pr. Cilogr. loco 55 — 60 Thlr. nach Qualits 58. — ½4 Thlr. bez., geringer 55 Thlr. bez, pr. diesen ew. 8 57 2“ 56 bez., April- Mal 1873 56 à 5 bez, Mai-Juni z. Gek. 3000 . Kündi 57 ½ Puür. pr. 1000 Kilogr. 8 oo““ erste pr. 1000 ogr. 8 nacbh Qual kleine 48 — 60 Thlr. nach Fafftae“
11161“”“
1 n den Ruhestand zu versetzen.
Hafer pr. 1000 Kilogr. looo 38 — 48 Thlr. nach Q pr. Gdiosan Monat 42 tosg. April J 187s 11 1 8 b. mm.