sischen Koͤnigspaares. — Nr. 1533. Prinz Albrecht von Preußen. Aus dem neuen deutschen Reichslande; von der St. Georgsbrücke in Metz. Aus deutschen Bergen. Das Merlandsche Luftschiff. Der Jugend Lieblings⸗Märchensch t, herausgegeben von Otto man⸗. mit Abbildungen nach Zeichnungen von L. Bech⸗ stein, R. Kretschmer u. s. w. — Nr. 153¼. Zum hundertsten Geburtstag Gottfried Herrmans. Zwei Genrebilder von A. Lüben. Die Liebigstiftung. Die Wappen der Schonen⸗ und Bergenfahrer zu Hamburg. — Nr. 1535. Die Feier der Hochzeit des sächsischen Königspaars. Der Telegraph von Gustav Jaite (in Berlin). — Nr. 1536. Elsäsische Auswanderer in Straßburg. Der charlotten⸗ burger Pferdemarkt. Die deutsche Panzerkorvette sa. Straßen⸗ kehrer in München. Ilustrationen aus Berthold Auerbachs: »Zur uten Stunde.“ Festgaben zum Ehejubiläum des sächsischen önigspaares. — Nr. 1537. Die Sturmfluth am Ostseestrand. Die Enthüllung des Denkmals für die gefallenen Helden auf dem Schlachtfeld von Gravelotte. Bilder zur Jobsiade von Wilhelm Busch. Die Geschichte von der Geburt unseres Kerrn, für die deutsche Christenbeit in Bildern dargestellt von W. Stein⸗ hausen, in Worten von H. Steinhausen, in Holzschnitt ausgeführt von Professor H. Bürkner in Dresden. Musterbuch für häusliche Kunstarbeiten von A. v. Jahn. — Nr. 1538. Im Berliner Haupt⸗ Postamt zur Weihnachtszeit. Adolf Ellissen. Die Christmette in München. Die Sturmfluth vom 13. November. — Außer⸗ dem ist der Artikel »Städtewappen im Deutschen Reich« fast in allen Nummern forgesetzt.
Rom, 19. Dezember. Auf dem Forum Romanum hat man die Basis eines Denkmals gefunden, welche die broncene Reiter⸗ statue Domitians getragen haben soll. Damit wäre die Streitfrage über die Denkmäler, welche das Forum umgaben) endlich entschieden, und ebenso die Topographie dieses Theils des Forums. Schon Sta⸗ tius spricht in seiner »Silvae« von der Statue des Domitianus und giebt die Lage der Basilica Julia, der Basilica des Paulus Aemilius,
des Saturnstempels, des Concordiatempels und der anderen benach⸗
barten Gebäude ganz genau an. B
Warschau, 19. Dezember. Die vierte Säkularfeier der Geburt des Nikolaus Copernicus, dessen Statue auch einen der Plätze der Stadt ziert, soll, wie dem »Gol.“« geschrieben wird, am 7. (19.) Februar 1873 auf Initiative der Kommunalbehörde festlich be⸗ gangen werden.
Verkehrs⸗Anstalten.
Bern, 23. Dezember. (W. T. B.) Eine Seitens der italieni⸗ schen Regierung dem Bundesrathe zugegangene Note zeigt die Erle⸗ digung aller bezüglich des Baues der Gotthardbahn bestandenen
——— —
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers: Berlin, Zieten⸗Platz Nr. 3.
Handels⸗Register.
Bekanntmachung. Fn unser Firmenregister ist unter Nr 579 die Firma: A. Borna oln.⸗Crone, und als deren Inhaber der “ 1 ez 8
in Borna in Poln.⸗Crone zufolge Verfügung vom 16. heute eingetragen worden. Bromberg, den 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Bekanntmachung. 18 8 unser Firmenregister ist unter Nr. 580 die Firma: A. Laski in Bromberg, und als deren Inhaber der Kaufmann Abraham Laski hierselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute ein⸗ getragen worden. Bromberg, den 17. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. n unser Firmenregister ist unter Nr. 581 die Firma: Julins Lewinnek in Zolondowo, und als deren Inhaber der Kaufmann ulius Lewinnek daselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute eingetragen worden. erg, den 17. Dezember 1872. önigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 582 die Firma: Ferdi⸗ nand Poll in Prondy Kupferhammer, und als deren Inhaber der Kaufmann Ferdinand Poll daselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute eingetragen worden. b
Bromberg, den 17. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist unter Nr. 583 die Firma: Benas Fat in Trzebin, und als deren Inhaber der Kaufmann Benas alk daselbst zufolge Verfügung vom 18. Dezember 1872 heute ein⸗ getragen worden. Bromberg, den 18. Dezember 1872. 3 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. Die Firma: Simon Franzos, sud Nr. 21 unseres Firmen⸗ , ist heute zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1872 gelöscht orden. Bromberg, den 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
1“
In das hiesige Handelsregister ist auf Fol. 82 heute die Firma Senus Dreschmaschinen⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Süterne., ingetragen.
Inhaberin der Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft be Anlage
nd Betrieb einer Dampf⸗Dreschmaschine sammt Mahl⸗ und Schrot⸗ mühle zu Sibbesse.
Sitz der Gesellschaft: Sibbesse.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
1) Hofbesitzer Albert Schwetje in Sibbesse / Vorsitzender,
2) Ortsvorsteher August Dehne daselbst,
9 Dreiviertelspänner August Kreth daselbst, 4) Kothsaß Ernst Schwertfeger junior daselbst, 5) Halbspänner Carl Brinkmann aus Hönze,
6) Fothsaß Heinrich Funke aus 9% 27) Kothsaß Thristian Piel aus Westfeld.
Rechtsverhaͤltnisse: Aktiengesellschaft, errichtet laut Gesell⸗ H“ vom 6. Oktober 1872.
Gegenstand und Zeitdauer des Unternehmens: Betrieb einer Dampf⸗Dreschmaschine sammt Mahl⸗ und Schrotmühle auf unbestimmte Zeit.
Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien: Das Grundkapital beträgt 10,000 Thlr. Cour., getheilt in 200 Aktien zu je 50 Thlr., worauf bereits 10 pCt. eingezahlt sind.
orm der Aktien: Dieselben lauten auf Namen. ekanntmachungen: Die Bekanntmachungen der B1bza. 8.- durch mindestens 82. in Hildesheim erscheinende Zeitungen. Vertretung der Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ver⸗
1) durch den Vorstand, welcher aus sieben Mitgliedern der Gesellschaft gebildet wird, 2, durch den Aufsichtsrath, welcher aus drei Mitgliedern der Gesellschaft gebildet wird, 1 3) Generalversammlung. Elze, den 20. Dezember 1872. Königliches Amtsgericht.
Anstände und die Genehmigung des Bauprogrammes durch die italienische Regierung an. 8 La Rochelle, 23. Dezember. (W. T. B.) Das englische acket⸗Dampfbov»Germania« hat vor der Mündung der Gironde chiffbruch gelitteht!. Vom Sonnabend, den 21. d., Abends, bis zum Sonntag Morgen haben sich die Mannschaft und die Passagtere bei außerordentlich hochgehender See auf dem steuerlosen Wrack gehalten, bis sie endlich von einem sranzosschen Dampfer bemerkt wurden und mit größter Anstrengung ihre Rettung gelang. Gestern Abend sind 97 Schiffbrüchige in La Rochelle angelangt, gegen 30 sind in den Wellen umgekommen.
Düsseldorf, 19. Dezember. Herr Borelly in Longchamp⸗ Marseille entdeckte am 4. Dezember den 128. der kleinen Planeten
und beobachtete ihn: 3 . Rektascens. in Zeit. Deklination.
mittl. Zeit Longchamp.
1872 Uu N. 8. Ul. M. S 1 4. Dez. 11 56 21,0 4 12 53,81 + 19 Gr. 37, 36,0, 7. M. 9 8 4 10 6/45 +† 19 » 88, 40,30
Von den großen Planeten bemerkt man jetzt besonders die Venus am südwestlichen Himmel in der Abenddämmerung und den Jupiter während der ganzen Nacht im Sternbilde des Löͤwen.
Hinsichtlich des glänzenden Sternschnuppenfalls vom 27. November ds. Is stimmen die meisten Astronomen mit den in Nr. 1914 der »Astronomischen Nachrichten« von Mehreren entwickelten Ansichten uͤberein, daß die Erde im Kreuzungspunkte der Bahnen, durch welchen der Biela'sche Komet nach Michez und Hind schon am 6. September, also 82 Tage früher, gegangen war, nur rerspäteten nachzüglerischen Partikeln desselben begegnet ist, während der Komet selbst am 6. Oktober sein Perihel erreichte und jetzt auf der Südhälfte des Himmels stehen muß. Von 16 Erscheinungen des Kometen konnten nur 6 beobachtet werden. 1
Kopenhagen, 20. Dezember. Heute herrscht hier Schnee⸗ beeeen und von allen Seiten laufen telegraphische Rachrichten ein,
aß in Folge Schneefalls eine Störung oder Stockung im Posten⸗ laufe eingetreten ist. Während die Rhede noch ziemlich frei von Eis ist, sieht man im innern Hafen bereits eine starke Eisdecke, welche zahlreiche große Dampfschiffe überrascht zu haben scheint.
— Der Dampfer »Alaska⸗, der am 29. November in San Francisco ankam, berichtet, daß Manilla am 12 Oktober von einem verheerenden Orkan heimgesucht wurde. Die spanische Brigg „Geneva⸗ und von der gesammten Bemannung rettete sich nur ein Matrose. Alle auf der Rhede befindlichen Schiffe litten mehr
oder minder. Der neue Pier für Dampfer wurde total zerstört und
am Gestade wurden 300 Häuser demolirt.
—
Handelsregister des Kenäglichen Kreisgerichts In unser Firmenregister 5 unter Nr. 459 die Firma 8 S. Heidelberg ““ und als deren Inhaber der Kaufmann Salomon Heidelberg zu Essen am 17. Dezember 1872 eingetragen.
Bekanntmachung. G
Die Firma Gustav Ebel & Cie., aus welcher der Kaufmann Gustav Ebel ausgeschieden ist, ist, nachdem der Gesellschafter Heinrich Ebel gestorben, auf die Wittwe Heinrich Ebel, Elisabeth, geb. Mein⸗ holdt zu Dortmund, als alleinige Inhaberin übergegangen, daher im Gesellschaftsregister Nr. 94 geloscht und ins Firmenregister Nr. 458 übertragen zufolge Verfügung vom 6. dieses Monats. g 8
Essen, den 7. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
inszahlung u. s. w.
Verloosung, Amortisation, 8 apieren.
von öffentlichen [M. 1739]
Berliner Lombard-Bank. Die Einlösung des am 2. Januar 1828 fälligen Zins⸗ coupons auf unsere Aktien erfolgt mit 5 Thlr. Pr. Crt. pro Stück vom 2. Januar n. J. ab
bei unserer Kasse hierselbst und bei dem Baukhause Hch. Wm.
Bassenge &£ Co. in Dresben. An diesen beiden Zahlstellen wird auch der am 1. Juli 1823 fällige Dividendenschein Nr. 1 unserer Aktien s. Z. zur Einlösung gelangen. 1“ Berlin, den 20. Dezember 1872. Die Direktion.
186411 Eisen⸗ und Stahlwerk zu Osnabruͤck.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 11. Junt und 5 September d. J fordern wir die Inhaber der Interimsscheine zu den Prioritäts⸗Aftien unserer Gesellschaft Nr 1283, 1284, 1289 und 1290 hierdurch in Gemäßheit des §. 12 Absatz 2 des revidirten Statuts auf, die noch rückständigen, seit dem 1. Oktober d. J. fälligen 50 Prozent des Aktienbetrages spätestens am 3f. Fanar 1823 bei Herrn Banquier N. Blumenfeld in Osnabrück gegen Em⸗ pfangnahme der ZE einzuzahlen.
en 20. Dezember 1872.
Hamburg, Her Verwaltungsrath der Aktien⸗Gesellschaft 2E und Stahlwerk zu Osnabrück. J. C. Godeffroy.
—y —— 1 ☚— F S —
Telegraphlsche uWVItterungsberichte 24. Dezember. 1I11“ sTemp.. M AIlgemeine Ort. „I. v. M. . Fv. M. Wind. he SW., still. bedecki. Schn. SW., schwach. bedeckt. S., mässig-. bedeckt, Schn. S, mässig. bedecki. 880., schw. bedeckt.¹] WSW., mässig. . 8SW., schw. — 1 — N., schwach. sbedecktk. Memel 336,4 — 0,9 — 4,8 S0., mässig. bedeckt Flensburg. 332,8 — 8 — SW., maässig. fast heiter- Königsbrg. 335 9— 1.3 — 3,7 S, stark. bedeckt- — 2,5 —1,)
AuP bt a1da. 329,9 Hernösand 326 9 Helsingfor 333.5 Petersburg. 337,8 Ztoekbolm. 330,3 Frederiksh.] —
Helsingör. — — Moskau. 336,4 —
Putbus 332,5 *1,4 SW., schwach. bedeckt.
Kieler Haf. 333,,4 — SW., schwach. schön.
Cöali 336 0 † 1.sSW., müössig. bedeckt. 8 Wes. Lchtt.362 1 — SSW, mässig. zieml. heiter- Wilhelmsh. 332,36 — 1 — S., schwach. beiter. Stettin 336,3 — 1, 4 + 17SSW., schw. sbedeckt. Gröningen 333 8 — 0 — ., schwach. wen. bewölkt Bremen 333,6% — 2.0% — SSW., schw. Nebel. Helder 332,8 — — 8S, schwach. “ Berlin 334,3 —1 8 + 2,3/S., schwach. heiter.¹) 8 Posen 333,7 — 1. 2 †2 4 880., schw. bedeckt, Nebel. Münster 331,9 3 5 †08 8., schwach. heiter.
Porgau 332,4 — 24 †2,8 8., schwach. beiter. Breslau 31, 0— 1, 9 †l, “S0., mössig. völlig heiter. Grossel 332,4 — — SSW., still. schön.
OSjn 3325 31 †3,7 80., mässig. beiter. Wiesoaden 331,2 — — SV., mässig. dichter Nebel. *) Ratibor 28,6 -2.2 †5,2 SW., mässig. beiter. G ITrier 8329.2 —3, 6 + 4,3 8., schwach. heiter, neblig. Cherbourg 3. 00 — — SSW., lebh. sbedeckt.
331,8 — — SW. lebhaft. [leicht bewölkt Carlsruhe 331 1 — — S, still. bedeckt. ³) Paris 233,4 — — 8., schwach wenig bewölkt. Zt. Matbieus: 29,66 — — SSW., stark. Regen.-
¹) 23 Dez. Maz. — 1,8. Min. — 9,8. ²) Gestern Nachmittag 8 lebhaft. ³) Strom Null. Gestern Nachm. 880. lebhaft. Strom. S. ⁴¹) Gestern Abend Regen und Nebel *, Gestern Nachm., und Abds. dichter Nebel. ⁴) Dich er Nebel.
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sInserat⸗ nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank-
surt a. M., Greslau, Halle See Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
[M. 1768]1 Berliner Brauerel-Geselischaft.
Die auf 8 pet. festgesetzte Dividende pro
1871/72 wird mit Fhlr. 8S. —. —. pro Dividendenschein schon von jetzt ab bei den Herren S. Bleichröder und Jos. Jaques
in den Stunden von 9 — 12 Uhr ausgezahlt. Der Verwaltungsrath.
[M. 17611 “ Pommersche Hypotheken-Aktien-Bank. Die Einloͤsung der am 2. Januar 1873
falligen Zinscoupons unserer kündbaren und unkündbaren
Hypothekenbriefe findet außer bei den in unserer Bekanntmachung vom 15. Dezember er. aufgeführten Bankhäusern ferner statt: in Görlitz bei der Görlitzer Bank, in Merseburg bei Herrn J. Schönlicht.
Von denselben wird auch Ende Januar 1873 die zweite
Serie Conponbogen zu unseren 5prozentigen Hypothekenbriefen p gen z sG prozentigen H. densgescgh
besorgt. 1 . Coeslin, den 20. Dezember 1872.
Die Haupt⸗Direktion. [3343] 8
Altona⸗Kieler Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Bekanntmachung.
Am Donnerstag, den 2. Januar 1823, Vormittags 14 Uhr, findet im Bahnhofsgebäude in Altong die dritte Ausloosung von 85 Stück 4 ½ prozentigen Schleswigschen Prioritäts⸗Obligationen zum Nominalwerth von 28,000 Thlr. in Gegenwart zweier Direktions⸗ mitglieder und eines protokollführenden Notars statt, zu welcher
Ausloosung den Inhabern dieser Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt
gestattet ist. 8 Altona, den 19. Dezember 1872.
Die Direktion. H. Telkampf⸗
wir sind beauftragt, die àmm 2. Januar d. f. fälligen Abschlags-Diridendenscheine der Aktien
obiger Bank einzulösen und machen hierdurch bekannt, dass die Coupons.
der Aktien von Rgd. Rgd. vom 2. Jan
8
in den Vormittagsstunden
Berlin, den 19. Dezember 1872. C“
200 (rothe)
mit Thlr. 2. 18. 6. und die
1000 (blaue) 8
mit Thlr. 13. 3. uar a. f. 2
3 0 serer Counponskasse bezahlt werden. 8 3 16 Die Coupons sind mit arithmetisch geordnetem Nummernverzeichnisse einzureichen.
1“
„W. Krause
8.
FE111““
8 Königreich Preußen. Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Akademie zu Münster im Winter⸗
Semester 1872 — 73. Im Sommer⸗Semester 1872 sind (drei nachträglich Aufgenommene eingerechnet) immatrikulirt gewefen 374, davon sind abgegangen 101,
es sind demnach geblieben 273, dazu sind in diesem Semester gekom⸗
daher 383. Die theologische Fakultät zählt: Preußen 183, Nicht⸗ preußen 26, zusammen 209. Die philosophische Fakultät zählt: a) Preußen mit dem Zeugniß der Reife 160, v) Preußen mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 —, c) Preußen ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 desselben Reglements 4, zusammen Preußen 164, d) Nichtpreußen 10, im Ganzen 174. Gesammtzahl 383. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Akademie als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt, mit spezieller Genehmigung des zeitigen Rek⸗ tors: 4. Die Gesammtzahl der nichtimmatrikulirten Zuhörer ist deentach, Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt
hei 8
men 110, die gesthrogg der immatrikulirten Studirenden beträgt
1 Bekanntmachung.
Die neuen Coupons zu dem vormals Herzoglich Nassauischen 4prozentigen Staatsanlehen von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858 Serie II. Nr. 1 bis 8 nebst Talons werden vom 15. Februar 1873 ab gegen Rückgabe der alten Coupons⸗Anweisungen bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frank⸗ furt ga. M. ausgereicht werden.
Es können diese Coupons auch durch die Königl. Regierungs⸗ Hauptkassen und die Königl. Bezirks⸗Hauptkassen zu Hannover, Lüne⸗ burg und Osnabrück bezogen werden.
Wer die Coupons durch eine dieser Kassen beziehen will, hat der⸗ selben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Ausreichung der neuen Coupons
wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Pro⸗ vinzialkassen unentgeldlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er⸗ langung der neuen Coupons nur dann, wenn die alten Coupons⸗ Anweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die betreffenden Dokumente an das Königl. Regierungs⸗Präsidium zu Wiesbaden mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Die entstehenden Portokosten haben die Empfänger der neuen Coupons zu ersetzen.
Wiesbaden, den 21. November 1872.
Der Regierungs⸗Präsident. v. Wurmb.
Landtags „Angelegenheiten.
Berlin, 24. Dezember. Dem Herrenhause ist folgender Ent⸗ wurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in den Hohenzollernschen Landen . Se; worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Un⸗ serer Monarchie für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
§. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtig⸗ keiten vom 5. Mai 1872, die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, mit Ausschluß der §§. 49, 73, 133 bis 140 und das Gesetz vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, werden mit nachstehenden Bestimmungen in die Hohenzollernschen Lande eingeführt. ’
§. 2. Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften, welche in den hohenzollernschen Landen nicht gelten, bleiben außer Anwendung.
§. Wo in der Grundbuchordnung auf Vorschriften der Prozeß⸗ ordnung über das Aufgebotsverfahren verwiesen wird, kommen die w1e.ene der Subhastationsordnung vom 15. März 1869 zur An⸗ wendung.
§. 4 Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung e entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.
§. 5. Verträge über unbewegliche Sachen bedürfen zu ihrer Gültigleit nicht der gerichtlichen Bestätigung. j 18
§. 6. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grund⸗ stück dinglich Berechtigten. “ 38
§. 7. Der hypothekarischen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den persönlichen Schuldner geklagt werden müsse, nicht entgegen⸗ gesetzt werden. 3 .
Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen Brautschatz hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der Urkunde eine Hypothek eingetragen ist.
.8. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbeamten ver⸗ jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver⸗ flossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.
§. 9. Statt des Grundsteuer⸗Reinertrags und Gebäudesteuer⸗ Nutzungswerths ist der Steueranschlag (das Grund⸗ oder Gebäude⸗ steuerkapital) in das Grundbuch einzutragen. . 3
§. 10. Bei schriftlichen, zu einer Löschung erforderlichen Anträgen oder Willenserklärungen genügt die Beglaubigung der Unterschriften durch einen Ortsvorsteher unter Beidrückung des Amtssiegels.
Der Vorlegung der über die Eintragung ausgefertigten Urkunden bedarf es bei Löschungsanträgen nur bezüglich derjenigen Urkunden, welche nach dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, ausgefertigt worden si nd. 8
§. 11. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig oh ne öffentliche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffen liche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das An⸗ erkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich va erfolgter öffentlicher Ladung rin besser berechtigter Erbe nicht ge⸗ meldet habe. 1
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen La⸗ dung hat das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen.
§. 12. Das in § 130 der Grundbuchordnung eingeräumte Recht steht denjenigen Hypothekengläubigern zu, welche sich im Besitz einer mit Ingrossatzonswert versehenen Schuldurkunde befinden.
§. 13. Alle Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigen⸗ thum an einem Grundstück, bei welchem sie in den Besitztabellen der Grundakten als Besitzer nicht eingetragen sind, oder ein Recht zustehe, welches der Eintragung in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs bedarf, haben ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten von dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt unter genauer Bezeichnung des Grundsstücks nach dem Kataster anzumelden.
§. 14. Wer die ihm obliegende Anmeldung innerhalb der sechs⸗ monatlichen Frist unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigken des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, uicht gel⸗ tend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, die ihre Rechte innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet haben, verliert.
8
8
B“
deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1822.
Dienstag , den 24. Dezember
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ausschluß⸗ frist findet nicht statt. 8 1 Le
§. 15. Sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sind die §§. 13 und 14, innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem dieselbe abläuft, durch das Amts⸗ blatt und eine ausländische Zeitung von dem Kreisgericht zu Hechin⸗ gen bekannt zu machen.
§. 16. Wenn nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist Ansprüche auf das Eigenthum oder auf eine Beschränkung des Eigenthums an einem Grundstück nicht angemeldet sind, oder die angemeldeten An⸗ sprüche durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt E sind, ist das Grundbuchblatt oder der Artikel von Amtswegen anzulegen.
In der dritten Abtheilung des Grundbuchblattes oder Artikels bedarf es nicht der Aufnahme der in den bisherigen Unterpfands⸗ (»Hypotheken«) Büchern eingetragenen Hypotheken, vielmehr genügt eine an den Anfang der dritten Abtbeilung zu setzende Verweisung auf das bisherige Uncerpfands⸗(Byvotheken⸗⸗ Buch in folgender Fassung:
»Vergleiche Band...Seite.. des Unterpfandbuchs⸗. (Datum und Unterschrift des Grundbuchamts.) „KS§. 17. Sobald das Grundbuchblatt oder der Artikel angelegt ist, kann die Veräußerung oder Belastung des Grundstücks nur in din Fermen erfolgen, welche die nach §. 1 eingeführten Gesetze vor⸗ reiben.
Von diesem Zeitpunkt sind neue Kintragungen in die bisherigen Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Bücher und Besitztabellen unzulässig. Die ersteren werden jedoch soweit fortgeführt, als es sich um Verände⸗ rungen oder Löschungen der in ihnen bis dahin eingetragenen Hypo⸗ theken handelt.
§. 18. In den Hypotheken⸗ und Grundschuldbriefen, welche nach Anlegung des neuen Grundbuchblattes ertheilt werden, sind auch die dem §. 127 Nr. 4 der Grundbuchordnung entsprechenden Angaben aus den Unterpfands⸗(»Hypotheken«-) Büchern au zunehmen.
§. 19. Die Verhandlungen, welche zur Anlegung der neuen Grundbücher erforderlich sind, sind kosten⸗ und stempelfrei.
—. 20. Die Vorschrift des Kostentarifs zur Grundbuchordnung vem 5. Mai 1872 §. 1 Nr. 5 bezieht sich auf §. 59 der Grundbuch⸗ ordnung.
§. 21. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1873 in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Urkundlich ꝛc.
Die Motive hierzu lauten:
Vor dem 1. Januar 1852, dem Tage der Ausführung der Ge⸗ richts⸗Organisation in Hohenzollern, bestanden dort bezüglich des Eigenthumserwerbes und der dinglichen Belastung der Grundstücke folgende Einrichtungen:
Grundbücher waren längst in allen Gemeinden vorhanden, sie wurden von den Gemeindebehörden geführt, enthielten nach dem Namen der Besitzer die Zusammenstellung sämmtlicher Grundstücke derselben und dienten dem Steuerinteresse zur Repartition der Grund⸗
steuern. In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen
wurden die alten Grundbücher in Folge der Verordnung, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Primär⸗Kataster, vom 5. August 1845 (Ges⸗Samml. für Hohenzollern⸗Sigmaringen, Bd. VII. S. 130 verdrängt. Das hiernach eingeführte neue Kataster basirte auf voran⸗ gegangener Landesvermessung. Das sogenannte Primär⸗Kataster enthält, wie das westfälische Flurbuch, die sämmtlichen Grundstücke der Gemeindemarkung in fortlaufender Nummerfolge.
Für jeden Besitzer sind in den einzelnen, den westfälischen Mutter⸗ xollenartikeln entsprechenden sogenannten Steuerheften diejenigen Grundstücke nach der Bezeichnung des Primärkatasters zusammenge⸗
siellt, welche derselbe in der betreffenden Gemarkung besitzt.
Hypothekenbücher waren am 1. Januar 1852 in allen hohen⸗ wee Gemeinden vorhanden. Dieselben wurden von dem Ge⸗ meinderath unter Vorsitz des Ortsvorstehers geführt. In dem Fürsten⸗ thum Hohenzollern⸗Hechingen bestanden außer den Hypothekenbüchern noch sogenannte Zielerbücher, worin der Eigenthumsvorbehalt und die Hypothek für kreditirte Kaufpreise von Immobilien eingetragen wurden. Ein Gesetz über die Eintragung und die Führung der Hypo⸗ theken⸗ und Zielerbücher existirte nicht. Die Form der Bücher war in verschiedenen Gemeinden verschieden. Es wurden in dieselben eingetragen: die Konventionalhypotheken, die auf Willenserklärungen beruhenden Vorkaufsrechte, und zwar letztere im Fürstenthum Hohen⸗ zollern⸗Hechingen auf Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1813 (Ver⸗ ordnungsblatt für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen, S. 123), und im Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen auf Grund des Ge⸗ setzes vom 18. Dezember 1823 (Sigmaringen'sche Gesetz⸗Sammlung, Bd. III., S. 130), endlich die Tilgungsrenten aus dem hohenzollern⸗ sigmaringenschen Ablösegesetz vom 6. September 1848, auf Grund der Verordnung vom 14. Februar 1850 (Sigmaringensche Ges.⸗Samm⸗ lung, Bd. VIII., S. 227). 1
Stillschweigende und gesetzliche Hypotheken wurden nicht ein⸗ getragen. Es ist in der Rechtsprechung angenommen worden, daß auch rücksichtlich der Konventional⸗Hypotheken die Eintragung in das Hypothekenbuch nicht erforderlich war. 1““
Die freiwillige Gerichtsbarkeit beruhte wesentlich in den Händen der aus dem Gemeinderathe unter dem Vorsitze des Orts⸗ vorstebers gebildeten Unterpfandsbehörde einer jeden Gemeinde. Alle Verträge über Immobilien wurden von dieser Behörde aufgenommen. Die von der Unterpfandsbehörde über die bei ihr vorgenommenen Rechtsgeschäfte ausgestellte Urkunde, die sogenannte Kopei, wurde dem Fürstlichen Gerichte voggge, dort erfolgte die gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung der Verträge und Einverleibung der Kopei in die gerichtlichen Kontraktenbücher. Die Mitglieder der Unterpfandsbehörde waren für die Richtigkeit der in den Kopien über Eigenthum und Lastenfreiheit enthaltenen Atteste persönlich verantwortlich. Hieraus erklärt sich die Entstehung der Hypothekenbücher, die ursprünglich nur die Bedeutung von Privatnotizen der Mitglieder der Unterpfands⸗ behörden hatten, welche se bei der Ausstellung ihrer Atteste benutzten.
Mit der Organisation der Gerichtsbehörden in Hohen⸗ zollern am 1. Januar 1852 ging die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Führung der Hypothekenbücher auf die Kreisgerichtsbehörden über. Diefelben erforderten bei Aufnahme von Verträgen über Immobilien Atteste von den Gemeindebehörden über das Eigenthum, die Freiheit von Dispositions⸗Beschränkungen des Eigenthümers und über die Verhaftung mit Reallasten derjenigen Grundstücke, worüber Verträge geschlossen werden sollten. Dagegen machten die Gerichtsbehörden den Gemeindebehörden über die von ihnen aufgenommenen Veräußerungs⸗ Verträge behufs Fortführung der Grundbücher beziehungsweise Steuer⸗ hefte Mittheilung. 1 8
Mit Einführung des Gesetzes über Verbesserung des Unterpfand⸗ wesens in den hohenzollernschen Landen vom 24. April 1854 (Ges.⸗ Samml. S. 198) trat eine durchgreifende Veränderung ein. Seit dieser Zeit bedürfen alle Hypotheken der in das Unter⸗ pfandsbuch. Jenes Buch unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem
reußischen Hypothekenbuche, daß in dem Titelblatt Rubrik I. und Rubrik II. gänzlich fehlen. Es enthält außer den oben genannten Vorkaufsrechten und Tilgungsrenten, denen nach der Praxis der Ge⸗ richte auch Subhastations⸗Protestationen und Immobiliar⸗Arreste hinzutreten, nur eigentliche Hypotheken. —
Während in der früheren Zeit der Realkredit in Hohenzollern hauptsächlich auf der persönlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder der Unterpfandsbehörde beruhte, mußte nach Einführung der neuen Gesetzgebung der Schwerpunkt des Realkredits in die Zuverlässigkeit der Buchführung gelegt werden. Um diese Zuverlässigkeit der Buch⸗ fübrung zu erreichen, sind verschiedene Einrichtungen getroffen worden, welche bis 8 beibehalten sind.
Diese sind folgende:
Für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen wurde durch Ver⸗ mittelung der Verwaltungsbehörde eine neue Aufnahme sämmtlichen Grundstücke in Angriff genommen, woraus 2 Bücher hervorgingen, das Flurbuch, welches in fortlaufender Nummerfolge sämmtliche Grundstücke des Gemeindebezirks aufzählte, und das Grundbuch, welches in einzelnen Artikeln den gesammten Grundbesitz eines jeden Besitzers mit der Bezeichnung ds Flurbuchs darstellte. Von den Sigmaringer Steuerheften und von den Hechinger neu angelegten Arkikeln des Grundbuchs wurden beglaubigte Abschriften entnom⸗ men, aus welchen bei den Gerichten Besitzstands⸗Tabellen ge⸗ bildet wurden.
Diese Besitzstandstabellen erhielten die Form eines Titelblattes nd der Rubr. I. des Westfälischen Hypothekenbuchs, wurden den mit jeder Besitztabelle angelegten Grundakten E“ und in derselben Weise Srssahe. wie Titelblatt und Rubr. I. des Westfälischen Hvpothekenbuchs. Auch das Sigmaringer Primärkataster und das neue Hechinger Flurbuch wurde in beglaubigter Abschrift den Ge⸗ richten zugestellt. Diese beglaubigten Abschriften, welchen besondere Kolonnen für die Hinweisung auf die Grundakten und das Unter⸗ pfandsbuch zugefügt wurden, dienen als Realrepertorium.
Zu jedem über Immobilien aufzunehmenden Vertrage verlangen die Gerichte die Vorlegung einer von der Gemeindebehörde auszu⸗ stellenden Besitzstands⸗Urkunde.
Es ist darin das Grundstück nach den Steuerheften oder demt Grundbuchs⸗Artikel zu beschreiben. Das Eigenthum und die Freihein von Dispositionsbeschränkungen ist zu bescheinigen und es sind dari die Personalservituten und die Reallasten zu verzeichnen. Der instru⸗ mentirende Richter vergleicht die Besitzstands⸗Urkunde mit der Besitz⸗ tabelle. Stimmen beide nicht überein, so wird zunächst die Differenz aufgekfärt. In dem Falle der Uebereinstimmung von Besitztabelle und Besitzstands⸗Urkunde wird die Legitimation des betreffenden Kon⸗ trahenten für geführt erachtet und es erfolgt, wenn es sich um Ver⸗ äußerungen handelt, sofort Ab⸗ und Zuschreibung in der betreffenden Besitztabelle.
Die Gerichte führen außerdem eine Besetz⸗Veränderungsliste, in welche jede Veräußerung von Immobilien eingetragen wird. Die⸗ selbe wird vierteljährlich den Gemeindebehörden zugestellt. Auch die Gemeindebehgrden führen Besitz⸗Verände ungslisten, in welche alle im Laufe des Jahres vorkommenden Veränderungen eingetragen werden, die auf die Grundsteuer von Einfluß sind. Diese werden alljährlich abgeschlossen und sodann dem Gerichte zugestellt, welches dieselben mit seinen Nachrichten vergleicht Rücksichtlich der auf Rechtsgeschäf⸗ ten beruhenden Veränderungen ist die Ab⸗ und Zuschreibung in den Steuerheften erst dann gestattet, wenn die Gerichte unter der Besitz⸗ Veränderungsliste der Gemeinde attestirt haben, daß die Besitzverände⸗ rung in legaler Weise, nachgewiesen worden Durch diese Einrichtung wird erreicht, daß die Besitztabellen mit dem wirklichen Besitzstande in Uebereinstimmung bleiben
Die alten Hypothekenbücher wurden nach Einführung des Ge⸗ setzes vom 24 April 185 geschlossen, alle neue Eintragungen wurden in ein der Rubrik III. des preußischen Hypothekenbuchs entsprechendes neues Unterpfandsbuch eingetragen. Die Eintragungsformel wird von dem Hypothekenrichter in den, den Grundakten vorgehefteten Hypotbekentabellen entworfen. Die alten Hypothekenbücher sind theils renovirt, theils umgearbeitet, theils beibehalten worden.
In den Fällen der Renovation und Umarbeitung sind die alten Bücher zurückgelegt, nachdem die sämmtlichen noch bestehenden Hypotheken in die neuen Bücher auf Grund der von dem Richter ent⸗ worsenen Hypothekentabellen übernommen worden sind.
Rücksichtlich derjenigen Gemeinden, für welche noch alte Unter⸗ pfandsbücher neben den neu angelegten Büchern im Gebrauch sind, befinden sich in den Grundakten zweierlei Hypothekentabellen; die eine wird von dem Hypothekenrichter über die neuen Einträge geführt, die andere besteht aus einer Abschrift der zu den betreffenden Grund⸗ akten gehörigen Linträge der alten Unterpfandsbücher, in welchen von dem Hypothekenrichter Löschungs⸗ und Uebertragungsvermerke so lange eingetragen werden, bis sämmtliche Einträge der alten Bücher durch Löschung oder Uebertragung beseitigt sind.
In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen ist in⸗ zwischen in Folge des Gesetzes vom 14. Juni 1859 (Ges⸗Samml. S. 325) Landesvermessung erfolgt. Nach dem Muster der Sig⸗ maringer Einrichtungen sind auch dort Primär⸗Kataster und Steuer⸗ hefte angelegt, deren Fortführung durch die Verfügung des Finanz⸗ Ministers vom 6. Oktober 1865 (Hohenzollernsches Reg.⸗Amtsbl. de 1865, Seite 199) geregelt ist. Bevor diese Katasterakten den Ge⸗ meindebehörden übergeben wurden, ist durch die Katasterbehörde eine sorgfältige Prüfung unter Zuziehung der Eigenthümer vorgenommen worden.
Die Hypothekenbücher, die Besitztabellen und die Realrepertorien sämmtlicher Gemeinden des vormaligen MSBe-ea. ee. Hohenzollern⸗ Hechingen sind auf das neue Kataster zurückgeführt. Die Gesetzgebung hat sich im Jahre 1854 darauf beschränken müssen, die allernothwen⸗ digsten Maßregeln anzuordnen, um den Realkredit, bei der damaligen änzlichen Kreditlosigkeit zu heben. Wäre damals sofort ein umfaf⸗ endes Hypothekengesetz mit Besitztitelberichtiiung und Eintragung aller dinglingen Belastungen erlassen worden, so wäre ein Dezennium nothwendig gewesen, um bei dem ungemein zersplitterten und be⸗ lasteten Grundbesitze die Hypothekenbücher zu vollenden. Man mußte sich darauf beschränken, die Einrichtungen so zu treffen, daß in mög⸗ lichst kurzer Zeit ein einigermaßen befriedigender Zustand herbeigeführt werden konnte und mußte die folgende Zeit benutzen, um zuverlässige Grundlagen für ein künftiges Grundbuch zu gewinnen. Dazu haben die oben beschriebenen Einrichtungen gedient und es ist jetzt der Zeit⸗ punkt gekommen, wo der Gesetzgeber die bessernde Hand an die bis⸗ herigen Gesetze legen kann und ;
Von entscheidender Wichtigkeit für die Eigenthumsverhältnisse ist die Erkennbarkeit des Eigenthums. Vor dem 1. Januar 1852 war in dieser Beziehung in Hohenzollern dadurch in ausreichender Weise gesorgt, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Führung der Unterpfandsbücher von den Gemeindebehörden besorgt wurde. Die Mitglieder dieser Behörde waren Angehörige der Gemeinde, hatten die genaueste Lotal⸗ und Personalkenntniß und waren ge⸗ wissermaßen ein lebendes Grundbuch. Durch die Uebertragung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Führung der Hypothekenbücher an die Gerichtsbehörden ist dieses Mittel der Erkennbarkeit des Eigen⸗ thums eingebüßt. Das Zusammentreffen von Titel und Besitz⸗ übergabe vermittelte den Eigenthumserwerb. Früher kannten die Mit⸗ glieder des Gemeinderaths beides. Jetzt kennen die Gerichte zwar den Titel, aber nicht den Besitz, und die Gemeindebehörden kennen den Besitz, aber nicht den Titel. Für das aufgegebene Erkennungsmittel des Eigenthums ist ein Ersatz gegeben in den oben beschriehenen Einrich⸗ tungen. Dieselben sind jedoch zu künstlich und beruhen auf Will⸗ fährigkeit der Verwaltungsbehörde. Denn wenn letztere zugiebt, daß die Ab⸗ und Zuschreibung in den Steuerheften, wonach die Grund⸗ steuer reparirt wird, ohne vorherige gerichtliche Prüfung der Legalität der Besitzveränderung erfolgen kann, so wird alsbald die gerichtliche Aufnahme der Immobiliarvertraͤge, wenigstens für Hohenzollern⸗ Sigmaringen, wo dafür keine Formvorschriften bestehen, gänzlich unterbleiben und somit der Erwerbsgrund sich gänzlich der Erkenn⸗ barkeit entziehen. Für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen ver⸗ hält sich dies insofern anders, als dort durch das Gesetz vom 28. Sep⸗ tember 1848 gerichtliche Bestätigung zur Gültigkeit der Immobiliar⸗ verträge erforderlich ist.
Auch rücksichtlich der Dispositonsbeschränkungen, der persönlichen Servituten und der Reallasten kann die Eintragung in die öffent⸗ lichen Bücher für die Dauer nicht embehrt werden. Auch hier trifft dasjenige zu, was oben rücksichtlich der früheren Zeit von den Ge⸗ meindebehörden gesagt ist. Sie kannten die hier in Rede stehenden
Rechte aus ihrer Thätigkeit als Mitglieder der Unterpfandsbehöe e.
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