1873 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Knunst und Wissenschaft. Berlin, 2. Januar. Zum Jahresabschluß brachte das

liche Schauspiel vorgestern zwei klei itã ein einaktiges Lustspiel „Ein EE116

von Moser, trägt den Charakter der

perlich gleich begabe, ha

sich

Wittwe beworben, die, ihre Charakter⸗Ei Fehler kennend, in Verlegenhei Verlegenheit geräth, welchem von ihnen sie die

gen oden ist ei aber oberflächlicher Weltmann, Herr stlrahn ruh

lich weniger sicher, aber ein aufrichtiger, gediegener

Hand reichen soll. Herr v.

Die 85 1 1 * von G. Gattung, welche der produktive V 122ö n 8* sämmtlich durch unläugbare Gesaberfa bereitung des Stoffs, witzigen Dialog und nung Beifall erworben haben, wie „Hypothek „Das Stiftungsfest“ u. A., stücke sind. Zwei senge Känner, beide geistig und kör⸗ en Sum die Hand einer jungen

eiten, ihre Vorzüge und

beit in der zweckmäßigen Zu⸗ pointirte Seehse. . ennoth“, „Kaudels Gar⸗ die jetzt noch Repertoir⸗

chiger, ar gesellschaft⸗

Erstere ist musikalisch, der Andere malt und zeichnet: Beide ergänzen

sich also in jeder Beziehung. Auf Einlad cheinen vine ede z d b“ adung an ihre Bewerb Beide, zwerft im 8 Sint ie dt Sabg

deren, moralisch getödtet, das Feld räumen soll. Das Loos

8.4* b den ns der F .S 25 bsten Hesbe nnmäiftie a 1Eöö sich zum höchsten Erstaunen des siegesbewußten Hrn. v. Roden

in ihrer komischen Situation auf Vorschlag des v. Roden durch ein amerikanisches Hrsch

Hülfe anbietet und hinauseilen will 1 ünzen] Hül 3 8 zzeilen um selbst Hand anzulegen. t. Er ihr Entschluß fest: ihre Wahl V auf Alfeld nefele. Aüt.

enen Anflug

Hr. Liedtke gab dem Charakter des Hrn. v. Roden be aber im

von Blasirtheit, den diese Rolle erfordert, spielte diese

Alfeld. Der Verabreduag gemäß überni trifft übrigen mit liebenswürdi 2 g gemäß übernimmt d ie Verthei⸗ so liebenswürdigem Humor, 1 icsbl digung seines Nebenbuhlers gegenüber Fr. v. Sehe hüt eehlhne e. e. Kflen vegr dn f0 8 21e Flicbliche

Anwendung aller Beredtsamkeit sucht er denselben als Muster

so unerwarteter eintritt. Herr Berndal wußte den Edelmuth des von

opferfreudigen, männli B eines ihm dargestellt s v zg. pferf 7 männlichen Charakters darzustellen, während Hr. v. Ro⸗ gestellten entgegengesetzten Charakters, namentlich in der Scene

den ihm selb

st die größten Laster andichtet, namentlich i Spi mitleidiger Erregtheit bei dem Eintreffen der Unglücks

Baencda zh s Sif. zer arsieir acat saoh Nisesesdsces den den eschauer ögli ;

säan zu erhalten, durchschaut dieses Gesglich

trefflich auszudrücken. Auch die B

des biederen Charakters Alfelds, si ceidabert sorie die Uäschigket

1 - ich zu verstellen, kam zu 8 Zwischen Beiden stand Fräulein Keßler, b Kecher⸗

auf andere Weise Sicherheit über den Werth beider Rolle der süegen mur mchen ihrer praktischen ebens v. kalt und abe

änner zu verschaffen. Sie erdichtet eine Unglücksnachricht, welche

Charakter, der

entscheidet“ Hr. v. Roden bleibt kalt, während Alseit sosort seine deutlicher das reiche Gemüth derselben zur Entfaltung brachte.

herzlos erscheinenden Wittwe richtig auffaßte, am Schluß aber um so

derjenigen Staats-Obligationen . und anderen Schuldver Ak schreibun und Königlich Preussischen Staats-Anzeiger in den 9

(Verzeichniss pro III. Quartal 1872 s. D. Reichs- und K. Preuss. Staats-Anzeiger No. 332 II Beil.)

Benennung R

der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

VerzeieQehniss

2

eichs- etc. Linl Anzeiger. inlösungs- Termin.

Benennung Reichs- etc.

der ausgeloosten resp. gekündigten Anzeiger. Einlösungs- Benennung Feichs⸗- etc.

loosung oder Kündi 9 gung durch D November und Dezember 1822 verdmemtan E“]

—-————˖—OZB⸗F-N————————

Papiere. Termin. der ausgeloosten resp. gekündigten Anzeiger. Einlösungs-

4 hproz. Staats-Anleihe vom Jahre 1856 4 proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 17./6. 1861

4 proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 15./12. 1860 .. .. .

4 proz. vormals Nassauisches Anlehen d. d. 12./7. 1859

4proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 30./9. 1862 ..

3 ½proz. vormals Nassauisches Doma- nial-Anlehen d. d. 21./7. 1837

Vormals Kurhessisches Staats-Lotterie- Anlehen vom Jahre 1845

Mecklenburg-Schwerinsche 0z. An- Ealeihe de 41862 G Schuldbr. der vorm. Kammer-Anleihe rdes Herzogthums Sachsen-Gotha .. Schuldbr. der Ablösungskasse zu Gotha

Lübeckische Staats-Prämien-Anleihe.. Staats-Anleihe vom Jahre

Steuer-Kredit-Kassenscheine Rentenbriefe d. Prov. Preussen

Brandenburg. Pommern. Posen

Schlesien...

Sachsen Hannover .. . .

Westfalen und der Rheinprovinz

Hohenzollernsche

Rentenbr. d. Grundrenten-Ablös.-Kasse des vorm. Landgräfl. Hess. Amts Homburg 1—

Schuldverschreib. der Eichsfeldschen Tilgungskasse

Schuldverschreibung der Paderborner 1I14“ Pfandbr. der Pommerschen Landschaft Grossherzoglich Posener . .. des Berliner Pfandbrief-Amts

.. des Danziger Hyp.-Vereins.

Präm.-Pfandbr. Penedhen kredit-Bank in Gotha 68.

Central-Pfandbr. der Preuss. Central- Bodenkredit-Aktiengesellschaft . . ..

Hypothekenbr. der Pommersch yb.-

Aktien-Bank

Hypotheken-Antheilscheine der deutschen Grundkredit-Bank

Posener Provinzial-Oblig Oblig. des Kreises Ahaus

Allenstein

Angerburg.

Beeskow-Storkow. Braunsberg . . . ..

1./7. 73.

bis 15./1. resp. 15./7. 73.

1./2. resp. 1./8. 73.

1./1. resp. 1./7. 73.

1./4. resp. 1./7. 73.

1./2. resp. 1./8. 73.

gezogene Serien.

15./6. 73.

1./4. 73. bis 8./5 73. 1./4. 73. 2— 15./1. 73. Ostern 73. 1./4. 73.

1./4. 73. 1./4. 73. 1./4. 73. 1./4. 73. 19./3. 73.

19./3. 1./4.

1./4.

177.

1./7. 11 73. Weihn. 72. 2./1: 783. 1./4. 1/12. 52s

4

1./7.

nach erfolgt. Bekanntm. 1./7. 73. nach erfolgt. Bekanntm. 1)1. 73. 31./12. 72. 27/12. 2 197ääö 1971. 73.

2./1. 73.

27

Oblig. des Kreises Falkenberg.... 2./1. 73

Papiere. No Termin.

Freistadt . . . . 289 bereits ab

89

Friedland.. . ... 2,/ Fürstenthum . . .. 2.219,117a

Greifenhagen . . .. bis 14./1.

Greifswald 32 nach erfolgter Bekanntm. Magdeburg-Rothensee - Wolmirstedter Grottkau . . . . .. 1./7. 73

Grünberg.. .. . 2./1. 73

Heiligenbeil ... 2./1 73.

Inowraclaw. 1.,7. 73 Soldiner Entwässerungs-Verband-Oblig. 290 Insterburg 31./12. 72

h Kac 1,/4. 73 Unstrut von Bretleben bis Nebra . . 306 Johannisburg . . .. 31./12. 72.

1./7. 73. 191. 73.

Mansfeld (See-).. 1.7. 73.

Marienwerder.... nach erfolgter Bekanntm. Oblig. der Genossenschaft für die Me-

Meseritz 1./4. 73 2,/1. 73. Niederung 2./1. 73

Pleschen 1./4. 73

2./1. 73. 2./1. 73.

Rosenberg W.-Pr. 1.77. 73

der Stadt Stettin 1 I . . 2.

1./7. 73. 1. 4. 73. 1./1. 73.

73 W

Tost-Gleiwitz . .. 73 Waldenburg .. .. 77. 8. Weisensee. 1 71. 83

Wreschen .. . . .. 1./4. resp. 1./7 Züllichau-Schwiebus 8 1/122 3

Megeverbandes Aurich

der Stadt Anklam 8” 12

Ple 16./12. 72.

Braunsberg 8 8 2./ 1 8

Bromber Burg 5 871. Coblenz

1./7. 6

30. 6.

Frankfurt a. 0... 4. Graudenz 1

1./10. 72. bereits ab- Neustadt E/W. . 297 gelaufen.

Ostroxo .. ..... 232 1ℳ 88.

285 Posen .

5⸗ * 232 4 4. 78

8 264

285

bereits abgel. Oblig

gelaufen.

1./7. 73. 1./7. 73.

Aken-Rosenburger Deichverb.-Obligat. 232 2./1

Part. Schuldverschreibungen d üdi schen Gemeinde zu Beulin I 308 Oblig. des Kreises Zeitz . 301

. 73.

73. 285 Deichverb.-Oblig. 232 259

Altmärkische Wische-Deichverb.-Oblig. 285

Niederoderbruchs-Deichbau-Oblig. ... 288

88 8

Obra-Bruch Meliorations-Oblig. v. Oblig. der Societät zur Regulirung qer 88

9*

Oblig. des Verbandes zur Regulirung

der oberen Unstrut v. 8 bis Merxleben . . on Mühlhausen

2 22

Oblig. des Verbandes zur Regulirung 88 der Schwarzen Elster . .. 305 Oblig. der Genossenschaft für die Me- lioration der Erft-Niederung .. 232

285

22¹2

hogiehn der Niers- und Nordkanal- iederungen 8 232 Memeler H. S. r Hafenbau-Oblig. 246 252 254 Aachen- Dusseldorfer Eisenb.-Prior.- 1 Oblig. 1 2/1 eeene. 8 306 1./3. Cöln-Crefelder Prior. Eisenb.-Oblig... 29¹

Cöln-Mindener Eisenb.-Prior.-Obli 308 Frankfurt-Hanauer Lisenb.-Prioritüts- 288

im Jan. 73. im Jan. 73.

238 1./12. 72.

Cöln-Mindener Eisenb.-Prior.-Oblig... 398 im AKpril 73

Kursk-Charkow-Azow-Eisenb.-Oblig... 306 2./1. 73

1“* Eisenbahn- * rior.-Oblig

Neisse-Brieger Eisenb.-Prior.-Oblig... 296 17 83 Oberschlesische Eisenb.-Stamm-Aktie 8 8 7 Rheinische Eisenb- Prior. Oblig. 8 286 18,½2 ⁄2

. Rhein-Nahe Eisenb.-Prior.-Obli 279 7 Ruhrort-Crefeld-Kreis 8 P e8 . bahn-Prior.-Oblig 1 285 . Stargard-Posener Eisenb.-Stamm-Aktien 286 1273 33 Vereinigte südösterreichische, lombar- ö“ dische u. central-italienische Eisenb.- Warschau-Bromberger Eisenb.-Aktien 3 Warschau-Terespoler Eisenb.-Aktien u.

nach erfolgter Bekannt- machung.

1/1. 73.

Part. Oblig. der Aachen-Hö werks-Aktien-Ges. .. E 8

Part. Oblig. der Bergbau-Aktien-Ges.

„Mark“ zu Dortmund

Oblig. des Cöln-Müsener Bergw.-Akt.-

Greeig. J ig. der Harpener Bergbau-Aktien-

Ges. in Dortmund

/1. 79. 1/1. 73. 1./7. 73.

1./4. 73 resp.

Oblig. des Siegrheinischen Bergwerks 6 1/10. 72. und 1“ 8 1 8 Prior.-Oblig.é des Berg- und Hütten- 1./7. 73.

Akt.-Vereins Neu-Schottland 1./1. resp /1. resp.

Oblig. der Kölnischen Maschi 1./3. 73. Kten Ges ischen Maschinenbau- u“ rior.-Oblig. der K. K. priv. Akti /1. 73. Ges. für Zuckerfabrikatica in. üüne EI Partial-Schuldurkunden der Akt.-Ges . zu Styrum. . 8 2./1. 73. blig. der Hannoversche 7 Spinnerei und Webeget. Beerereen

Tattersall-Oblig

263 275

Redaction und Rendantur: Sch

wieger.

8 Berlin, Verlag der Expedition (Kessel).

1

Vier Beilagen.

8 E

Druc: H. Heiber (einschließlich der Börsen⸗Beilage.)

eendigung des früheren Dienstverhältnisses durch den in das Seefahrts⸗

1“*“ 1

AI1 8 ö

. Deutschen Reichs⸗

Erste

Donnerstag, den 2. Januar

Deutsches NReich. Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872.. Wir von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Erster Abschnitt. Einleitende Bestimmungen. §. 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kaffahrtei⸗ wchiffe (Gesetz vom 25 Oktober 1867 § 1. Bundesgesetzblatt S. 35) nwendung, welche das Recht, die eichsflagge zu führen, ausüben

dürfen. 3 8 18 2. Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffskapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. §. 3. Zur „Schiffsmannschaft“ („Mannschaft“) werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des S iffers gerechnet, desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des

Schiffers zu verstehen. 8 ersonen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als aschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigen⸗ schaft angestelt sind, haben dieselben Rechte und Pflichten, welche in iesem Gesetze in Ansehung der S iffsmannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Uinterschied, ob sie von dem Schiffer oder von dem Rheder angenommen worden find. 1 4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebiets die Musterungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die

Konsulate des Deutschen Reichs.

Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundes⸗ gebiets steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze 8 Die Geschäftsführung derselben unterliegt der Oberaufsicht des

88 Zweiter Abschnitt.

8 13“ ] .

Seefahrtsbücher und Musterung

5. Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffsmann in Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimath und Alter vor einem Seemannsamte ausgewiesen und von demselben ein Seefahrts⸗ buch ausgefertigt erhalten hat. 8

Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem vierzehnten Lebensjahr zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zu⸗ gelassen werden; au hat er sich über seine Militärverhältnisse, sowie, wenn er noch der väterlichen Gewalt unterworfen, oder minderjährig

1“

8

ist, über die Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur Ueber⸗ nahme von Schifehienstan auszuweisen.

Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmann zugleich ein Ab⸗ druck der Seemannsordnung und des Gefetzes, betreffend die Verpflich⸗ tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger See⸗ leute, auszuhändigen. 88 1

§. 6. Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung (§. 5) gilt, sofern ihr eine Einschränkung nicht beigefügt ist, als ein⸗ für allemal ertheilt. 8

Kraft derselben wird der Minderjährige einem Großjährigen gleichgeachtet, insoweit es sich um den Abschluß von Heuerverträgen, die aus ihnen hervorgehenden Rechte und⸗Pflichten und das gericht⸗ liche Verfahren darüber handelt.

-—7. Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat, muß behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuches das ältere vor⸗ legen oder den Verlust desselben glaubhaft machen. Daß dies ge⸗ scheheng wird von dem Seemannsamt in dem neuen Seefahrtsbuch vermerkt.

Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke zu⸗

leich eine Bescheinigung des Seemannsamtes über die früheren Raug⸗ und Dienstverhältnisse, sowie über die Dauer der Dienstzeit, insoweit der Schiffsmann sich hierüber genügend ausweist, beizufügen.

b Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuches angemustert ist, darf nicht von neuem angemustert werden, bevor er sich über die Be⸗

nach dem Ermessen des Seemannsamtes ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhaft gemacht ist, ein vom Seemannsamt hierüber einzutragender Vermerk im See⸗ fahrtsbuche.

§. 9. Einrichtung und Preis des Seefahrtsbuches bestimmt der Bundesrath. Die Ausfertigung selbst erfolgt kosten⸗ und stempelfrei. 9

Das Seefahrtsbuch muß über die Militärverhältnisse des Inha⸗ bers (§. 5) Auskunft gehen.

§. 10. Der Schiffer hat die (Anmusterung: Ab⸗

8* einzutragenden Vermerk (§§. 20, 22) ausgewiesen hat. Kann

musterung) der Schiffsmannschaft nach Maßsabe der folgenden Be⸗ stimmungen (§§. 11 bis 22) zu veranlassen. 8 Der Schiffsmann hat sich, wenn nicht ein unabwendbares Hin⸗ derniß entgegensteht, zur Musterung zu stellen. 8 11. Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Heuervertrages vor einem Seemanns⸗ amt. Sie muß für die innerhalb des Bundesgebietes liegenden Schiffe unter Vorlegung der Seefahrtsbücher vor Antritt oder Fortsetzung der Reise, für andere Schiffe, sobald ein Seemannsamt angegangen wer⸗ den kann, erfolgen. §. 12. Die Anmusterungsverhandlung wird vom Seemannsamt als Musterrolle 1“ Wenn die zur Schiffsmanns aft eines Schiffs gehörigen Personen nicht gleichzeitig mittelst Einer erhand⸗ lung angemustert werden, so erfolgt die Ausfertigung auf Grund der ersten Verhandlung, .““ 8 Die Musterrolle muß enthalten: Namen und Nationalität des Schhiffs, Namen und Wohnort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung jedes Schiffsmannes, und die Bestimmungen des Heuervertrages, eins ließlich etwaiger besonderer Verabredungen. Ins⸗ besondere muß aus der Musterrolle erhellen, was dem Schiffsmann es den Tag an Speise und Trank gebührt. Im Uebrigen wird die Einrichtung der Musterrolle vom Bundesrath bestimmt. 8 713. Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigung der Muster⸗ rolle angemustert, so hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die Musterrolle einzutragen. §. 14. Bei jeder innerhalb des Bundesgebiets erfolgenden An⸗ musterung wird vom Seemannsamt hierüber und über die Zeit des Dienstantritts ein Vermerk in das Seefahrtsbuch jedes Schiffsmannes eingetragen, welcher zugleich als Ausgangs⸗ oder eepaß dient. Außer⸗ bc des Bundesgebiets erfolgt eine solche Eintragung nur, wenn das eefahrtsbuch zu diesem Zweck vor elegt wird. 1“ Das Seahat bnc ist hiernächst vom Schiffer für die Dauer des Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. §. 15. Wenn ein angemusterter Schiffsmann vreegig unab⸗ wendbares Hinderniß außer Stande gesetzt wird, den ienst anzu⸗ treten, so hat er sich hierüber sobald wie möglich gegen den Schiffer und das Seemannsamt, vor welchem die Musterung erfolgt ist, aus⸗ zuweisen. 8 .16. Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Been⸗ digung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus diesem

2

Verhältniß ausscheidenden Mannschaft. Sie muß, sobald das Dienst⸗

amt, welches zuerst ee werden §. 17. Vor der Abmusterung hat den Schiffsmann im Seefahrtsbuch die

Musterrolle vermerkt. 8 21. Die Musterrolle ist nach oder

Letzteres übersendet dieselbe dem hafens.

diese nachträgliche Mus leute einzutragen. 23

zur Last. ämter innerhalb des Bundesgebiets fe

Bundesrath vorbehalten. Bis zur Erledigung dieses Vorbeh

Vertragsverh

Abfassung nicht bedingt. 1 25. Wenn bei dem Abschluß

übliche erklärt.

Vorzug.

mustert ist, so geht jener vor. rolle geheuert, so gelten füt ihn in bestimmungen die nach Inh mannschaft getroffenen Abreden; ins seines Ranges gebührt. sich an Bord einzufi

Stunden verzögert, ist der Schiffer z trage befugt. Die Ansprüche wegen e

§. 29. Den Schiffsmann, wel weise anhalten lassen.

Die daraus erwachsenden Kosten dienstes den Anordnungen des Schi Arbeiten zu verrichten.

Er hat diese Verpflichtung zu

Havarie. 8— 1

Ohne Erlaubniß des Schiffers musterung nicht verlassen. Ist ihm vor 8 Uhr Abends zurückkehren.

täglich zu arbeiten.

sowie bei Gewalt und Angriff gege Ladung unweigerlich zu leisten, un verlassen.

und ihrer Effekten, sowie für Si Geräthschaften und der Ladung, den

vertrag in Folge eines Verlustes des §. 34. Wird nach Antritt der

ist, so ist der Feeea; fugt, den

Steuermanns, im

mäßig zu verringern.

auch in das Schiffsjournal einzutrag Vor der .“ Eintragung nicht in Wirksamkeit.

rede vom Zeitpunkte der Anmusterun §. 36. Die Heuer ist dem Schi einbarung getroffen ist, erst nach

verhältniß beendigt ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Anderes

vereinbart wird, vor dem Seemannsamt desjenigen Hafens, wo das

8 8

rüher erfolgt.

Schiff liegt, und nach Verlust des Schi

verhältnisse und die Dauer der Dienstzeit zu langen auch ein Führungszeugniß zu ertheilen. Das letztere darf das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. §. 18. Die Unterschriften des Schi und dem Zeugniß (§. 17) werden von dem Seemannsamte, vor welch die Abmusterung stattfindet, kosten⸗ und stempelfrei beglaubigt.

8 19. Verweigert der Schiffer die Ausstellung des Feugnisses (§. 17), oder enthält dasselbe Beschuldigungen, deren Richtigkeit Schiffsmann bestreitet, so hat auf Antrag amt den Sachverhalt zu untersuchen und das Erge suchung dem Schiffsmann zu

220. Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemannsamt

dem Seefahrtsbuche des abgemusterten Schiffsmannes und in

erjenigen Zeit, auf welche die als musterungsverhandlung (§. 12) sich bezieht, dem Seemannsamt, vor

stimmungen unausführbar ist, so hat der Schiffer, mannsamt angegangen werden kann, bei demselben unter T der Hinderungsgründe die Musterung nachzuholen, oder, sofern au terung nicht mehr möglich ist, den Sachverhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über die Anzeige ist vom Seemannsamt

in die Musterrolle und in die Seefahrtsbücher Die für die Musterungsverhandlungen,

Die Bestimmung über die in gleicher Höhe

die Höhe der Kosten den Landesregierungen im Veror Dritter Abschnitt.

§. 27. Wird ein Schiffsmann erst nach alt der Mus

Wenn der Schiffsmann den Dienstant

Ersatzmann und wegen sonstiger aus der Ve Schäden werden hierdurch nicht berührt. 1 cher nach der Anmusterung Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht durch das Seemannsamt zwangs⸗

§. 30. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in An

Schiffs und in dessen Booten, als auch in den L auf dem Lande, sowohl unter gewöhnlichen Umständen, als auch

darf er das Schiff bis zur Ab⸗ eine far Erlaubniß ertheilt, so eine Zeit festgesetzt ist,

Schiffs⸗

muß er zur festgesetzten Zeit, wenn aber

§. 31. Wenn das S iff in einem Hafen liegt, so ist der mann nur in dringenden ällen schuldig, länger als zehn Stunden

Schiffsmann alle befohlene Hülfe zur Er⸗

nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen der Heuer und der Verpflegung § ülfe zu leisten. §. 33. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf 1 Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. Dieser Verpflichtung hat er gegen B ahlung der etwa erwachsenden Reise⸗ und Versäumnißkosten nachzukommen, auch wenn der Schiffs beendigt ist (§. 56). Reise entdeckt, daß der Schiffs⸗ mann zu dem Dienste, welchem er sich verheuert hat, untauglich be mit Ausschluß des

ange herabzusetzen und seine Heuer verhältniß⸗

8

v

kann.

der Schiffer dem abzumustern⸗ 8 Rang⸗ und Dienst⸗ es Ver⸗

cheinigen, auf

Beendigung derjenigen Reise Musterrolle ausgefertigte An⸗

welchem abgemustert wird, zu überliefern. Seemannsamt des Heimaths⸗

§. 22. Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderungen erfährt, bei welchem eine Musterung (§. 10) nach Maßgabe vorstehender Be⸗ sobald ein See⸗ Darlegun

stzustellenden Kosten bleibt

alts steht die ee über nungswege zu.

ältniß.

2 des Heuervertrages die Verein⸗ barung über den Betrag der Heuer nicht durch ausdrückliche Erklärung getroffen ist, so wird im Zweifel diejenige Heue sehen, welche das Seemannsamt des Hafens, in mann anzemustert wird, für die daselbst zur Zeit der

§. 26. Wenn ein Schiffsmann sich für eine Zeit verheuert, für die er durch einen früher geschlossenen He⸗ hat der Anspruch auf Erfüllung des zuerst geschlos

Hat jedoch eine Anmusterung auf Grund des späteren Vertrages stattgefunden, ohne daß auch auf Grund des ersten Vertrages ange⸗

Ermangelung anderer Ve

g

§. 28. Die Ferhfihhns des Schiffsmannes, mit 8 Effekten

nden und Schiffsdienste zu leisten, nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. ritt laͤnger als vierundzwanzig ücktritt von dem Heuerver⸗ twaiger Mehrausgaben für einen rzögerung erwachsener

beginnt,

um R

hat der Schiffsmann zu ersetzen. ehung des Schiffs⸗ ffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene

erfüllen, an Bord des eichterfahrzeugen und

§. 32. Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiffbruch, n S if oder Ladung hat der

haltung von Schiff und d darf ohne Einwilligung des Schiffers, so lange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff

erstellung der Schiffstheile, der mordnungen des Schiffers gemäß,

r bleibt verbunden, bei dSernc für Rettung der Personen Fortbezug

Schiffsmann,

Macht der Schiffer von dieser Befugniß Gebrauch, so hat getroffene Anordnung, sobald thunlich, dem Betheiligten zu eröffnen, dies geschehen.

tritt die Verringerung der Heuer

en, daß und wann

§. 35. Die Heuer ist in Ermangelung einer anderweitigen Ab⸗

an zu sehlen

smann, sofern keine andere Ver⸗ bei der

eendigung der Reise oder

senstige, Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen, wenn

8

ffs vor demjenigen Seemanns⸗

ffers unter der Bescheinigung

des letzteren das Seemanns⸗ bniß der Unter⸗

der betheiligten Schiffs⸗

einschließlich der

Ausfertigung der Musterrolle, zu erhebenden Kosten fallen dem Rheder

r alle Seemanns⸗

1 24. Die Gültigkeit des Heuervertrages ist durch schriftliche

r als vereinbart ange⸗ welchem der Schiffs⸗ Anmusterung

Heuervertrag gebunden ist, so senen Vertrages den

Anfertigung der Muster⸗ rtrags⸗ terrolle mit der übrigen Schiffs⸗ asbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten

Verlangen bei der

in

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der

in der

dem

wenn

dem

unter

noch

nicht

euer⸗

er die

diese

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(§. 67)

weiterer

Anderes

W als ein langen

Jahre Abrede

D 1)

3)

dritten

Forder

nach d

pru

im V.

Geträ

schaft bezieh

1) 2)

3)

2 zeiger und Königlich Preußischen

sind. In dem Abrechnungsbuche is 8 Empfang jeder Zahlung zu quittiren. Auch hat der Schiffer jedem Schiffmann, der es verlangt, noch ein besond

eben und darin ebenfalls jede auf die Heuer des nhabers geleistete ahlung einzutragen.

Er hat im Sch 1 und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung eingetreten ist.

verdorben sind,

Der Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen in dem ersten Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer

verlangen, sofern bereits sechs Monate seit der Anmusterung

verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffsmann bei Ablauf je

sechs Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die

Auszahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. 8

§. 37. Ob und inwieweit vor dem Antritt der Reise Porschuß⸗ ahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Ermangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird.

§. 38. Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen, wenn nicht ein

vereinbart ist, nach Wahl derselben entweder baar oder mit⸗

telst einer auf den Rheder ausgestellten, auf Sicht zahlbaren Anwei⸗ sung F werden.

Vor Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechnungs⸗

buch anzulegen, in welches alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß⸗ und

Abschlagszahlungen, sowie die etwa gegebenen Handgelder einzutragen

t von dem Schiffsmann über den

eres Heuerbuch zu über⸗

40. Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise

vermindert und nicht wieder ergänzt wird, so sind, falls nicht ein An⸗ deres bedungen ist, die dadurch ersparten euerbeträge unter die ver⸗ bleibenden Schiffsleute nach Verhältniß ihrer Heuer zu vertheilen. Ein Anspruch auf die Vertheilung findet jedoch nicht statt, wenn die Verminderung der Mannschaft durch Entweichung herbeigeführt ist und die Effekten des entwichenen Schiffsmannes nicht an Bord zurück⸗ geblieben sind.

enn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise um mehr Sechstel verringert, so muß der Schiffer dieselbe auf Ver

der verbleibenden Schiffsleute ergänzen, sofern die Umstände

eine Ergänzung gestatten.

41. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei

auswärts verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigSen für den seit zwei Jahren in Dienst befindlichen Schiffsmann

eine Erhöhung der Heuer ein, wenn dies nach Zeit bedungen ist.

iese Erhöhung wird wie folgt bestimmt: 6 der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Durch⸗ schnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen, und mit Weinn des vierten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen ein; der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an euer;

für die übrige Mannschaft steigt die in der Musterrolle ange⸗ gebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein Fünftel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftel ihres ursprünglichen Betrages. b E“

i dem Fall der Ziffer 2 tritt der Leichtmatrose mit Beginn des Jahres in den Rang eines Vollmatrosen ein. 12. Die aus den Dienst⸗ und Heuerverträgen herrührenden

ungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen

Personen, welche auf einem, nach den Art. 866 und 867 des allge⸗ meinen Deutschen Handelsgesetzbuches, als verschollen anzusehenden Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschol⸗ lenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat

em Tage für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über

das Schiff reicht. 8. 8 Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamt des Hei⸗

mathshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Em⸗ pfangsberechtigten zu vermitteln hat.

43. Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung

des Schiffs von dem Zeitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen.

44. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs An⸗ auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechen⸗

en, nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und

genügend zu lüftenden Logisraum. 1 Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt

werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu verschaffen.

§. 45. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verab⸗ reichenden Speisen und Getränke (§. 43), die Größe und die Ein⸗ richtung des Logisraumes (§. 44) und die mindestens mitzunehmenden Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nach dem örtlichen Rechte des

Heimathhafens. 1 8 Lethhageha näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen

erordnungswege zu. 46. Der Schiffer ist berechtigt, bei ungewöhnlich langer

Dauer der Reise, oder wegen eingetretener Unfälle, eine Kürzung der Ration oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der Speisen und

nke eintreten zu lassen. hiffsjournal zu bemerken, wann, aus welchem Grunde

Wenn dies versäumt ist, oder wenn die vom Schiffer getroffenen Anordnungen sich als ungerech tfertigt oder durch sein Verschulden her⸗ beigeführt erweisen, so gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Vergütung. Ueber diesen Anspruch ent⸗ scheidet unter Vorbehalt des Rechtsweges das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird. 1 .

§. 47. Wenn ein Schiffsoffizier oder nicht weniger als drei Schiffsleute bei einem Seemannsamte Beschwerde. darüber erheben, daß das Schiff, für welches sie angemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff für den Bedarf der Mann⸗

an Speisen und Getränken mit sich führt, ungenügend oder o hat das Seemannsamt eine Untersuchung des Schiffs ungsweise der Vorräthe zu veranlassen, und deren Ergebniß in

das dich stsonene einzutengär. Auch hat dasselbe, falls die Beschwerde

ich als 8g §. 48. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt

oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:

egründet erweist, ür die geeignete Abhülfe Sorge zu tragen.

wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; 1 wenn er die Reise, antritt und mit dem Schiff nach einem deutschen Hafen zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffes; b 1 wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffes jedoch nicht in einem venscen afen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

2. während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreis des Schiffs