1873 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

. 8111“

stücken stattgefunden hat oder noch stattfindet, bleibt der von der Ge⸗ neral⸗Kommission bestätigte Auseinandersetzungs⸗Rezeß und die ihm zu Grunde liegende Karte für die Feststellung der Grundstücksgrenzen maßgebend. 8 1

§. 38. Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf 26., 30., 34, 36. gesehlich bestimmten oder richterlich zu

statthaft. 8

88 89. mnsteteaft e inen der §§. 20. bis 26., 34. bis 38. und 47. sind durch Anschlag und ortsübliche Bekanntmachung in den Ge⸗ meinden, so wie durch Abdruck im Amtsblatt besonders zu veröffent⸗ lichen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist bis zum Ablauf der in jenen Paragraphen bestimmten Frist in angemessenen, durch das Appellationsgericht zu Cassel festzustellenden Zwischenräumen zu wie⸗ derholen.

§. 40. Währschafts⸗ und Hypotheken⸗

der in den §§. bestimmenden

Die in Gemäßheit der §§. 23., 24., 25, aus der General⸗ 82 oder 8 pastiger ö ü sowie im Falle der §§. 29. bis 33. in Folge Anmeldung eern der Ausschlußfrift in das Grundbach übertragenen Hypothe⸗ ken haben den Vorzug vor allen neu eingetragenen Hypotheken und schulden. 8 1

i Rangordnung solcher älteren Hypotheken unter einander, für ihre sonstigen rechtlichen Beziehungen, so wie für die sie betreffen⸗ den Einträge und deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisher für sie

ültige Recht in Kraft. Es sollen jedoch fortan auf sie, umbeschadet zhrer rechtlichen Natur im Uebrigen, die Vorschriften der §§. 41. bis 50, 52. Abs. 1., §§. 53., 54., 56., 61., 62,, 65. bis 67. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb ꝛc., sowie die Bestimmung in den §8. 12. bis 17. dieses Einführungsgesetzes Anwendung finden, auch dem Eigen⸗ thümer das Recht zustehen, die Einschränkung allgemeiner Pfand⸗ einträge auf eine bestimmte Summe und auf einzelne den Anspruch sichernde Grundstücke dem eingetragenen Pfandgläubiger gegenüber zu

anspruchen. . I 41. Eine ältere Hypothek kann durch Uebereinkunft des ein⸗ ettragenen Eigenthümers und des eingetragenen Gläubigers unter Bei⸗

behaltung ihrer bisherigen Stellung zu der rechtlichen Bedeutung eines nach dem Gesetz vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb ze. begründeten Hypothekenrechts erhoben oder in eine Grundschuld um⸗ gewandelt werden, sofern der Bestand und Rang der Hypothek von den übrigen bei Anlegung des Grundbuchblattes mit übertrvgenen Hypothekengläubigern anerkannt, oder gerichtlich gegen sie festgestellt ist, oder denselben der Vorrang vor der umzuwandelnden Hypothek eingeräumt wird. Eine derartige Umwandlung ist im Grundbuch, Spalte „Veränderungen“, einzutragen und erlangt durch diese Ein⸗ tragung, für welche der vierte Theil der Kosten des Eintrages einer neuen Hypothek oder Grundschuld zu erheben ist, rechtliche Wirksamkeit. Die Eintragung wird durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der über die umzuwandelnde Hypothek aufgestellten Pfandverschreibung bedingt, sofern eine derartige Voraussetzung für deren Löschung besteht. Der Gläubiger einer Hypothek erhält einen neuen theken⸗ oder Grundschuldbrief. b 3 gtg 42. Der §. 29. des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb findet auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes er⸗ richteten Hypotheken in der Weise Anwendung, daß deren Umwandlung in Grundschulden nur den Antrag des Eigenthümers und Gläubigers voraussetzt. 2 IH“

9 8 83 Die nach Maßgabe der Kurhessischen Ablösungsgesetze Gesetz vom 3. Juni 1832, §§. 15. 54. und 55., Gesetz vom 31. März 1835, §. 8., Gesetz vom 2. April 1835, Gesetz vom 26. August 1848, §§. 17. und 20., Verordnung vom 20. November 1849, Gesetz vom D2. Juni 1850 zur Ablösung aufgehobener Grundzinfen, Zehnten, Dienste, Triftabgaben und anderer Grundlasten, so wie der aufge⸗ vobenen Lehns⸗, Meier⸗ und sonstigen gutsherrlichen Verhältnisse und der an deren Stelle getretenen Ablösungs⸗ und Entschädi⸗ gungs⸗Kapitalien aus der Landeskredikkasst erborgten Dar⸗ lehne, behalten, auch ohne Eintragung in die Grund⸗ bücher, ihre bisherigen gesetzlichen Pfand⸗ und Vorzugsrechte an den ehemals pflichtigen Grundstücken, sollen jedoch, so weit sie in den General⸗Währschafts⸗ und Hyptheken⸗, sowie sonstigen älteren gericht⸗ Lichen Büchern unter dem Titel des Eigenthümers der pflichtigen

Grundstücke eingetragen sind, auch in die zweite Abtheilung des Grund⸗

buchs übertragen werden.

§. 44. Ablösungsdarlehne der Landeskreditkasse sind in Zwangs⸗ versteigerungs⸗ und Konkursverfahren von der Anmeldung befreit; sie gehen Kraft des Gesetzes auf den Ersteher über. 3

Auch bei freiwilligen Veräußerungen der für dieselben verhafteten Grundstücke wird, sofern das Gegentheil nicht ausdrücklich vereinbart ist, angenommen, daß der Erwerber dieselben ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe.

§. 45. Soweit eine ganze Gemarkung oder mehrere vormals pflichtige Grundstücke für ein an die Stelle abgelöster Grund⸗ lasten getretenes Ablösungs⸗ und Entschädigungskapital oder

für ein zu dessen Abtragung erborgtes Darlehn ungetheilt haften, ist der Eigenthümer jedes der mitverhafteten Grundstücke be⸗ rechtigt, gegen Abtragung des auf dasselbe fallenden Antheils der Ge⸗ sammtschuld dessen Freigabe aus dem Pfandverband zu beanspruchen.

Die Feststellung des Antheilsverhältnisses des einzelnen Grund⸗ stücks erfolgt im Falle eintretenden Streites durch die General⸗Kom⸗ mission, und soll dabei, sofern sich für die bisherigen Zins⸗ und Kapilalabtragungen herkömmlich ein bestimmter Vertheilungsmaßstab

ebildet hat, dieser, andernfalls aber die Größe des auf die Grund⸗ ücke veranlagten Steuerkapitals und hülfsweise das Ermessen der General⸗Kommission maßgebend sein. b

§. 46. Wo in den im §. 1. eingeführten Gesetzen auf die Prozeß⸗ ordnung Bezug genommen wird, tritt das im Bereich dieses Gesetzes geltende Prozeßrecht an deren Stelle.

. 47. Das in dem Kurhessischen Gesetze vom 14. Juli 1853 „das Hypothekenwesen ꝛc. betreffend“ vorgeschriebene Verfahren leidet auf alle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses A zum Zwecke der Berichtigung der Einträge und des Inhalts der General⸗Währschafts⸗ und sonstigen öffentlichen Bücher,

so wie der Flurkarten zu stellenden Anträge (§§. 26., 34., 35., 36.), auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Eintragungen und Be⸗ schränkungen von Hypotheken nach Maßgabe der §§. 9., 40., auf das Feststellungsverfahren des §. 41., so wie auf das Aufgebotsverfahren, wo ein solches in diesem oder den in §. 1. eingeführten Gesetzen vor⸗ geschrieben ist, entsprechende Anwendung.

Wenn sich anl einem Grundstücke Beschränkungen und Belastungen eingetragen finden, welche ein Lehn⸗, Fideikommiß⸗, Stammguts⸗ oder ähnliches Verhältniß betreffen und aus der Zeit vor dem 1. Januar 1874 berrühren, ist der Eigenthümer, ohne daß es dieserhalb einer weiteren Bescheinigung bedarf, ebenfalls befugt, das Aufgebotsverfahren gegen alle Diejenigen, welche aus jenen Verhältnissen Ansprüche zu haben vermeinen, unter dem Rechtsnachtheil der Ausschließung behufs näherer Feststellung, oder Vervollständigung, beziehungsweise Löschung des Eintrags zu beantragen.

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens, mit welchem, soweit ein öffentliches Aufgebot erfolgt, gleichzeitig die Kraftloserklärung einer verloren vesangehen Schuldurkunde verbunden werden kann, gehört vor den Grundbuchrichter, unbeschadet jedoch der Bestimmungen in § 2 Nr. 1. des Gesetzes vom 15. März 1869, betreffend das Civilprozeß⸗ verfahren im Geltungsbereich der Verordnung vom 24. Juni 1867.

Der durch Nr. 24. der Verordnung vom 30. August 1867 außer Anwendung erklärte §. 8. des Eesetzes vom 11. Mai 1851 tritt auch für den Geltungsbereich der ersteren in Wirksamkeit.

S§. 49. Mit bevorzugtem 2ee. vor den eingetragenen ding⸗ Lich Berechtigten und Pfandgläubigern haften auf jedem Grundstück, ohne des Eintrags im Grundbuch zu bedürfen:

1. die Kosten der Zwangsversteigerung,;

r„2. die Rückstände der zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge der zwei letzten Jahre; 4

3. die Rückstände der auf dem Grundstück lastenden, an die Stgatskasse zu zahlenden dirkten Abgaben und die an die betreffende

Kasse zu entrichtenden Ablösungsrenten aus den zwei letzten Jahren; 4. die Rückstände der auf dem Grundse haftenden gemeinen Lasten aus den zwei letzten Jahren. 1““

§. 50. Gemeine Lasten §. 49. Nr. 4.) sind alle nach dem Ge⸗

setze oder Verfassung auf dem Grundstück haftenden, aus dem Ge⸗ meinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialverbande oder aus einem sonstigen Kom⸗

munalverbande entspringenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen,

oder an Kirchen⸗ und Schulbediente zu entrichtenden, oder aus der Ver⸗ pflichtung zu öffentlichen Wege⸗, Wasser⸗ und Uferbauten entstandenen Abgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche an Meliorations⸗ genossenschaften oder andere gemeinnützige, vom Staate bestätiste Institute, namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher Ueber⸗ tragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu entrichten sind. 3 8

§. 51. Im Konkurs sind die an den Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten hyvothekarisch oder sonst dinglich Berechtigten, soweit sie eingetragen sind, von dem anberaumten Haupt⸗ Liquidations⸗Termin, sowie von den zum öffentlichen Verkauf des be⸗ üftee Iööe“ bestimmten Terminen rechtzeitig besonders u benachrichtigen. 38 G §. 52. Die Bestimmungen in den §§. 9., 103 11., 26., 34. bis 39., 47. und 51. dieses Gesetzes treten mit dessen Verkündigung, alle übrigen mit dem 1. Januar 1874 in Kraft. Alle demselben entgegen⸗ stehenden Veesrien werden aufgehoben. 8

Urkundlich unter Unserer Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Königlichen Instiegel.

Gegeben Motive. . Zum Eingang.

Von dem Geltungsbereiche des Gesetzentwurfs mußte das Amts⸗ gericht Vöhl ausgeschlossen und 1r; unter die Herrschaft desjenigen Gesetzes gestellt werden, welches für den Bezirk des Appellations⸗ gerichts Wiesbaden vorgelegt werden wird. 1 1“ 4

In jenem ehemals Darmstädtischem Gerichte gilt nämlich das von dem im übrigen Bezirk des Appellationsgerichts Cassel geübten Rechte gänzlich verschiedene Hessen⸗Darmstädtische Recht. Demselben Rechtsgebiete gehören aber die im Avppellationsgerichtsbezirke Wies⸗ baden gelegenen Amtsgerichte Biedenkopf, Gladenbach und Battenberg an. Letztere Amtsgerichte und das Amtsgericht Vöhl müssen daher gleichmäßiger Behandlung unterliegen und es empfiehlt sich, den klei⸗ neren Weäͤrk (Vöhl) mit dem größeren Giedenkopf, Gladenbach, Battenberg) zu vereinen, d. h. das Amtsgericht Vöhl rücksichtlich dieses Einführungsgesetzes dem Bezirk des Appellationsgerichts Wiesbaden zuzuweisen. 1 8 8080 § 1. Die von der Einführung ausgeschlossenen Bestimmungen der Grundbuchordnung haben nur transitorische Bedeutung für den Geltungsbereich der Preußischen Hypothekenordnung von 1783.

§. 2. Die einzuführenden beiden Gesetze nehmen an mehreren Stellen Bezug auf einzelne ältere preußische Gesetze. Da kein Grund vorliezt, auch diese Gesetze in den Bezirk des Appellations⸗ gerichts Cassel einzuführen, so mußte ihre Nichtanwendbarkeit, um zweifelhaften Auslegungen vorzubeugen, ausdrücklich ausgesprochen

erden. 1 ““

8 §§. 3 und 4. Im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen wird der gesammte Immobiliarverkehr von dem in die ver⸗ chiedenen Gebietstheile während des vorigen und während dieses Jahr⸗ Hunderts gesetzlich eingeführten Grundsatz beherrscht, daß alle Verträge, welche Immobilien oder dingliche Rechte an solchen zum Gegenstand haben, bei Strafe der Nichtigkeit der Anzeige bei dem Gerichte der belegenen Sache und der Bestätigung durch dieses Gericht nach vor⸗ gängiger causae cognitio bedürfen (Kontraktenordnung vom 9. Januar 1732 §§. 1.— 4. Sammlung Fürstl. Hessischer Landesordnung. IvV. S. 85, V. O. vom 17. März 1767, §. 36., die Verbesserung des Justizwesens betreffend, dieselbe Samml. IV. S. 411; Hanauer Unterger. Ordn. vom 2. Januar 1764 Tit. 5, §. 5. Kersting, Sonderrechte S. 573; Justiz⸗Ordnung für das Großherzogthum Fulda vom 28. Dezember 1816, §. 112. Gesetz⸗Samml. S. 154; Verordn. vom 17. Juni 1828 §. 1. Gesetz⸗Sammlung S. 24; vergl. überhaupt Strippelmann's bemerkenswerthe Ent⸗ scheidung des Ober⸗Appellationsgerichts Cassel Bd. VII. S. 199 bis 297); die Kurhessische Praxis hat jedoch das einem an sich unwirk⸗ samen außergerichtlichen Vertrage zugefügte Reugeldsversprechen (im Gegensatze zu der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts Theil I. Tit. 11, §. 310) für klagbar erklärt (Strippelmann a. a. O. V. S. 61 ff.). b

8b de ehemals Bayerischen Gebietstheile ist erst durch Ver⸗ ordnung vom 8 Juli 1867 (Ges.⸗Samml. S. 1164) der Eintrag des Erwerbes von Grundeigenthum in die öffentlichen Bücher nach den Bestimmungen des im Fuldaischen und Hanauischen geltenden Hessischen Rechts für erforderlich erklärt worden. Seit dem Notariats⸗ gesetz vom 10. November 1861 bedurfte es bei Strafe der Nichtig⸗ keit der notariellen Aufnahme aller Immobiliar⸗Verträge (§. 14. des cit. Ges.). Früher war Errichtung durch öffentliche Urkunden, jedoch nicht bei Strafe der Ungültigkeit, sondern nur bei dem Präjudize erforderlich, daß keine Umschreibung des Erwerbstitels in den öffentlichen Büchern erfolge (Gesetz vom 28. Mai 1852 §. 23., von Schelhaß, Wrzb. Lundr. S. 248). In alterer Zeit bedurfte es bei Strafe der Nichtigkeit der Anzeige aller Kontrakte über bürgerliche Güter beim Lehen⸗ und Steuerherrn (Weber, Bagyer. Provinzial⸗Recht I. S. 397). 8

Das Gesetz über Erwerb und Belastung von Grundeigenthum ꝛc. und die Grundbuchordnung haben einen Rechtszustand zur Basis, nach welchem auch außergerichtliche Immobiliar⸗Verträge klagbar sind. Bei Einführung dieser Gesetze in den Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel muß daher, wenn eine Gleichförmigkeit im Immobiliarper⸗ kehr einestheils zwischen den landrechtlichen Gebieten und dem ehemals Kurhessischen Gebiete, anderntheils zwischen sämmtlichen Gebietstheilen des Bezirks gedachten Appellationsgerichts erzielt werden soll, das be⸗ stehende Recht, soweit es lediglich den bestätigten Immobiliar⸗Verträ⸗ gen Wirksamkeit beimißt, aufgehoben werden (§. 3. des Entwurfs). Dabei empfiehlt es sich dann auch, ein Reugeldversprechen, welches einem mündlichen oder sonst unwirksamen Immobiliar⸗Vertrag zuge⸗ fügt wird, für nichtig zu erklären (§. 4. des Entwurfs). 2

Die Beseitigung des Erfordernisses der gerichtlichen Bestätigung der Verträge über Grundstücke würde aber den Erfolg haben, daß münd⸗ lich getroffene Abreden über Veräußerung oder Belastung von Grund⸗ vermögen, da die Vorschriften des Landrechts über das Erforderniß der schriftlichen beziehungsweise gerichtlichen Form der Verträge in Hessen nicht Geltung haben, ohne Weiteres für die Kontrahen⸗ ten rechtsverbindlich und die Klage auf Erfüllung und Auflassung zu begründen geeignet wären. Eine solche, von dem im Gettungsbereiche des allgemeinen Landrechts bestehenden Rechtszustand abweichende und an sich bedenkliche Bestimmung in dem ehemaligen Kurhessen jetzt ein⸗ zuführen, kann um so weniger beabsichtigt werden, als es in der Ten⸗ denz dieses Entwurfs liegt, soweit möglich einen einheitlihen Rechts⸗ zustand zu gewinnen. Selbstverständlich kann und darf ein Immobi⸗ liarvertrag, dessen Gültigkeit und Klagbarkeit an das Erferderniß der schriftlichen Form gebunden ist, keine weitergehende Wirksamkeit äußern, als ohne dieses Erforderniß ein mündlicher Vertrag äußern würde.

Indem der erste Absatz diese Anschauung in einer Fessung zum Ausdruck bringt, welche zugleich die vollständige Uebereinstimmung mit der Auflassungstheorie klarstellt, wird hiermit zugleich die Vomussetzung gewonnen, von welcher allein die Berechtigung und Bedeutunz des §. 4. der Vorlage bedingt erscheint. 1 1 8

Während ferner in dem vormaligen Kurhessen gesetzliche Vorkaufs⸗ rechte überhaupt nicht existiren, und kein Grund vorliegt, hinsichtlich der aus dem allgemeinen Berggesetz resultirenden Gebrauhs⸗ und Nutzungsrechte für diesen Bezirk singuläre Bestimmungen zu treffen, bedurften in demselben durch Vertrag entstehende Grundgerecktigkeiten schon nach dem bisherigen Rechte der gerichtlichen Einkragung. Es wird sich empfehlen, diese Einrichtung beizubehalten und somit zu Gunsten der strengeren ütochfn en des Systems eine Ausnahme vom §. 12. des Gesetzes vom 5. Mai 1872 zu machen, da die Grund⸗ gerechtigkeiten in Folge der großen Parzellirung des Grundeigeithums in Hessen von weit größerer Bedeutung für den Werth der einzelnen Grnndstücke sind, als dieses bei den größeren Komplexen in enderen Provinzen der Fall itt. 8 I1 8

Die Stellung der Miethe und Pacht endlich, h de Hessen geltenden Rechte an sich lediglich dem Obligationen⸗ recht angehören, mußte völlig klar gemacht werden, was durch die hier vorgeschlagenen Bestimmungen sachgemäß erreicht wird. Es wird durch dieselbe zwar das bisherige Recht beibehalten, jedoch den Be⸗ theiligten die Befugniß beigelegt, der Pacht und Miethe durch Ein⸗ tragung dingliche Wirkung gegen Dritte beizulegen. b

§§. 5 6. Da §. 5, Absatz 1 des Gesetzes über den Eigenthums⸗ erwerb ꝛc. das bisherige Recht bei Erwerb von Eigenthum außerhalb der Fälle einer freiwilligen Veräußerung aufrecht erhält, so sind die in §§. 5. und 6. getroffenen Bestimmungen theils erforderlich, theils zur Beseitigung von Zweifeln erwünscht. 1

§. 7. Daß gegen den eingetragenen Eigenthümer das Eigenthum des Grundstücks durch Ersitzung aicht erworben werden kann, schreibt bereits §. 6. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vor.

Die Kurhessische Praxis kennt den Erwerb dinglicher Rechte durch Ersitzung und den Verlust solcher Rechte durch Nichtgebrauch und usu capio libertatis oder durch Ersitzung eines entgegenstehenden dinglichen Rechts nach den gemeinschaftlichen Prinzipien. Nach Absicht der ein⸗ zuführenden Gesetze erscheint die Ersitzung dinglicher Rechte gegen ein eingetragenes Recht unstatthaft. Dies bedarf für das allgemeine Recht, dem eine Vorschrift wie §. 511. Thl. I. Tit. 9. Allgemeinen Land⸗ rechts fehlt, einer besonderen Bestimmung. Bei Fassung . ist man davon ausgegangen, daß der Erwerb von ervi⸗ tuten ꝛc. durch Verjährung dem eingetragenen Eigenthümer ge⸗ genüber, soweit ein solcher Erwerb nicht, wie bei Weide⸗ und der⸗ gleichen Gerechtigkeiten, bereits gesetzlich für unzulässig erklärt ist (Verordn. vom 13. Mai 1867 §. 31. Ges.⸗Samml. S. 725), nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß also namentlich der Erwerb eines Fensterrechts, des Rechtes, einen Vorbau zu haben, und ähnlicher städtischen Servituten nach wie vor durch fortdauerndes Bestehen einer entsprechenden Anlage oder fortdauernde sonstige Ausübung zu gestatten sei. Eine Abänderung des bestehenden Rechts in letzterer Richtung würde unzuträglich sein.

Dagegen bedurfte es noch zur Herstellung einer Rechtseinheit auf dem Gebiet des hypothekarischen Verkehrs der Bestimmung über die Verjährung der Zinsen. Nach §. 1. Nr. 15. des Kurhessischen Ge⸗ setzes vom 14. Juli 1853 (Gesetz⸗Samml. S. 99) verjähren fällige Kapitalzinsen in drei Jahren. Die Bestimmung der Vorlage ent⸗ spricht dem Recht im Geltungsbereich des Allgem. Landrechts.

§. 8. Die exceptio non numeratae pecuniae des gemeinen Rechts gilt noch in Kurhessen, jedoch ist ihre Dauer auf 60 Tage herabgesetzt. §§. 3., 4. des Gesetzes vom 20. Dezember 1840 (Ges.⸗S. S. 75). Sie ver⸗ trägt sich nicht mit einem auf ein Grundbuch basirten Hypotheken⸗ vrheh Die Nichtzulassung der Einrede der Vorausklage beruht nach Kurhessischem Recht bisher nur auf dem Gerichtsgebrauch.

§§. 9 bis 18. Diese Bestimmungen enthalten eine Reihe von Abänderungen des materiellen Rechts, wie sie durch die Einführung des Grundbuchsystems bedingt sind. Dieselben sind bereits in den Motiven zu den Gesetzentwürfen über das Grundbuchwesen in Neu⸗ vorpommern und Rügen, in der Provinz Schleswig⸗Holstein, in Ehrenbreitstein und den Hohenzollernschen Landen motivirt worden, und es kann daher der Kürze wegen darauf Bezug genommen werden. Es ist nur noch Folgendes hervorzuheben.

Wenn in §. 9. die gesetzlichen Pfandrechte in Pfand⸗ rechtstitel verwandelt werden, so wird hiervon auch die ge⸗ setzliche Hypothek der Pflegebefohlenen an dem Vermögen der Vormünder und der Kinder an dem Vermögen des Vaters, wenn dieser zu einer zweiten Ehe schreitet, betroffen. Die vormund⸗ schaftlichen Behörden haben von Amtswegen dafür zu sorgen, daß der Pfandrechtstitel durch Eintragung einer Hypothek auf Höhe einer be⸗ ö Summe verwirklicht werde. Soweit die Einwilligung des Vaters und des Vormundes über die Höhe der Summe nicht zu er⸗ reichen ist, wird schließlich die Entscheidung des Prozeßrichters herbei⸗ zuführen sein. 1 8

Die Bestimmung des §. 13. war nothwendig, weil nach der hessi⸗ schen Praxis (Heuser, Annalen, Bd. 11, S. 91) das Pfandrecht Immissionen von der Immissionsverfügung an, nicht erst von der Ein⸗ tragung datirt, ein solcher Rechtssatz aber künftig nicht mehr in Gel⸗ tung bleiben kann. .““

§. 14. Nach der Kurhessischen Verordnung vom 28. Juli 1789, §. 2. (Hessische Landesverordn. VII., S. 354) sollen in Konkursen nur die Zinsen der letzten zwei Jahre, ältere Rückstände hingegen nur, wenn der Kreditor gehörigen Fleiß in der Betreibung angewendet hat, dem Kapitale gleichgestellt, und mit der Ediktalladung der Lauf aller Zinsen sistirt werden. Dies Recht änderte die Verordnung vom 29. Juni 1830 §. 1. (Gesetz⸗Sammlung S. 23) dahin, daß von vertragsmäßigen, im Hypothekenbuche angemeldeten Forderungen künftig auch während des Konkurses Zinsen fortlaufen und den ser die letzten drei Jahre bis zur Ediktalladung rückständigen Zinsen das Vorzugsrecht des Kapitals zustehen soll. Letztere Bestimmung hat sodann die Praxis auf das Vertheilungsverfahren in Subhasta⸗ tionen angewendet (Strippelmann, Bemerk. Entscheid. VIII., S. 230).

Empfiehlt sich zweifellos für Hessen eine einheitliche Gestaltung dieser verschiedenen Fälle, so wird sich eine solche passend an das Alt⸗ preußische Recht anschließen.

Für die ehemals Bayerischen Gebietstheile lag dagegen kein Grund vor, die Bestimmungen der §§. 42. und 43. des Hypotheken⸗ Gesetzes vom 1. Juni 1822 zu beseitigen. 3

§. 15. Nach Hessischem Gerichtsgebrauche werden die Kosten, welche durch durch Liquidation im Konkurse entstehen, aus der Masse nicht ersetzt (Heusers Annalen V., S. 213). . Ss

Es kann zweifelhaft sein, ob dieser Satz durch §. 30 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb ꝛc. bezüglich der Liquidationen von Hy⸗ pothekenforderungen als aufgehoben zu betrachten sei, deren Kosten nach der Preußischen Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855, §. 54, Nr. 1 aus den Kaufgeldern der Hypothek gedeckt werden. Eine ana⸗ loge ausdrückliche Bestimmung ist deshalb für den Bezirk des Appella⸗ tionsgerichts Cassel wünschenswerth.

Damit in Zusammenhang steht ein Uebelstand, der in einer Be⸗ onderheit des Hessischen Konkursverfahrens und in der Anwendung der

Altpreußischen Gebührensätze auf solches seinen Grund hat. In Hessen

werden naͤmlich nicht, wie im Geltungsbereich der Konkursordnung vom 8. Mai 1855, die streitigen von den unstreitigen angemeldeten Forderungen in einem Prüfungstermine geschieden und dann erst Spezial⸗ protokolle bezüglich der streitigen gebildet, sondern jede Liquidation ist im Liquidationstermine alsbald in Form einer gewöhnlichen Klage zu begründen. Giebt der Vertreter der Gläubiger dieselbe nach oder läßt er sich kontumaziren, so liegt mithin ein durch Anerkenntniß oder Ver⸗ säumniß erledigter Prozeß vor, und es kommen sowohl zu Gunsten des Vertreters der Gläubiger, wie des liquidirten Anwalts die Be⸗ stimmungen in § 5 pos. 4 des Tarifs vom 12. Mai 1851 zur An⸗ wendung (vergl. V.⸗O. vom 30. August 1867 § 21), so daß jeder von beiden Theilen für ein solches Liquidat bis zum Betrage von 15 Thalern liquidiren kann, während im Gebiete der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 dem Anwalt des Liquidanten höchstens 2 Thaler, dem Vertreter der Gläubigerschaft aber überhaupt keine besonderen Gebühren zugebilligt werden (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1857 S. 198). Entsteht sonach schon eine exorbitante Belastung der Konkursmasse mit Kosten, wenn von derselben, wie gegenwärtig, die Gebühren des Vertreters der Gläubiger bei unstreitigen Liqui⸗ dationen zu tragen sind, so würde diese Belastung um das Doppelte sich erhöhen, sofern man weiter die Liquidationskosten der Hypo⸗ thekarier der Masse aufbürdet. Eine Aenderung des Hessischen Konkursprozesses hier gelegentlich vorzunehmen, ist nicht räthlich, wohl aber rechtfertigt es sich, wenigstens für Liquidationen von Hypo⸗ theken, wenn deren Varität und Priorität nicht streitig werden, die bestehenden Gebührensätze erheblich zu mindern, zumal derartige Liquidationen regelmäßig einfachster Natur sind. 8

§. 17. In der Pkaris des vormaligen Ober⸗Apellationsgerichts zu Cassel ist angenommen worden, daß die hypothekarische Klage egen den dritten Eigenthümer des haftenden Grundstücks nur zulässig 8 wenn die Hypothek auch dem persönlichen Schuldner gekündig worden sei (Heuser, Annalen, Bd. 4, S. 224 f.)..

elche nach dem in

Fin solcher Rechtssa harmonirt nicht mit der selbständigen Verfolgbarkeit der Hypothek, wie sie in dem Gesetz über den Eigen⸗

tkhumserwerb ausgedrückt ist, und müßte deshalb beseitigt werden. F. 19. Die Gerichtsorganisation innerhalb des Appellationsgerichts⸗

Bezirks Cassel macht eine Aenderung der §§. 20 bis 22 der Grund⸗ Puchordnung, wie vorgeschlagen, nöthig. 4

8 n, n Es erscheint auch räthlich, usdrücklich auszusprechen, daß die Amtsgerichte fernerhin zuständig

sind, die Veräußerungs⸗Verträge über Grundvermögen aufzunehmen,

3

1 18

dem Zweifel vorzubeugen, daß nach Beseitigung der Bestätigung der Verträge durch die Gerichte (§. 3 des Entwurfs) letztere sich der Aufnahme derselben auf Antrag der Parteien entziehen önnten.

Nach §. 108 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 ist bis zur anderweitigen gesetzlichen Regulirung den Gemeindebeamten im Hanauischen die ihnen durch die Solms'er Landesordnung und die Hanauer Untergerichtsordnung übertragene amtliche Thätigkeit bei 899. pothekengeschäften einstweilen belassen worden. Diese Thätigkeit besteht in der Führung sog. Tagebücher, in welche die Hypotheken eingeschrie⸗ ben werden. Es leuchtet ein, daß, wenn Grundbücher angelegt und deren Führung den Gerichten übertragen wird, jene Tagebücher keine rechtliche Bedeutung mehr haben können, daß mithin auch jene Thä⸗ tigkeit der Gemeindebeamten wegfallen muß, was bereits von der Ge⸗ meindeordnung in Aussicht gestellt worden war.

Da es nach der seitherigen Gesetzgebung an einer allgemein zu⸗ ständigen Fideikommißbehörde fehlte, bedarf es hierüber einer ergän⸗ zenden Bestimmung. Diese wird in der Weise in Vorschlag gebracht, daß unter Aufrechthaltung der für einzelne Fideikommisse bereits be⸗ stehenden besonderen Einrichtungen regelmäßig der Grund⸗ buchrichter einzutreten hat, daß aber zugleich den Fideikommiß⸗ betheiligten die Möglichkeit gewährt wird, im Anschluß an die in den alten Provinzen bestehende Einrichtung (Gesetz vom 5. März 1855), sowie im Hinblick auf die Verordnung vom 26. Juni 1867 über die Gerichtsverfassung ꝛc. ein bestimmtes Fideikommiß dem Appellations⸗ gericht zu Cassel als Fideikommißbehörde zu unterstellen. 8

§§. 20 bis 33. Das zu §. 3 erwähnte bisherige Erforderniß der gerichtlichen Anzeige und Bestätigung aller Immobiliar⸗Verträge, welches für das Gesammtgebiet des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen besteht, hat überall im Lande zur Anlage besonderer gericht⸗ licher Bücher geführt, nämlich einerseits solcher, in welcher die bei Gericht angezeigten Veräußerungen, andererseits solcher, in welche die Verpfändungen der Zeitfolge und dem Wortlaute der betreffenden Verträge nach eingeschrieben werden, jeues sind die Kontrakten⸗ und Währschafts⸗, dieses die Hypothekenbücher (efr. V. O. vom 9. Januar 1732 Art. VII. Hess. Landesordnungen IV. S. 86; Hanauer U.⸗G.⸗O. Tit. V. §. 9. Kersting, Sonderrechte S. 574; Reg.⸗Ausschr. vom 9. Mai 1801. Hess. Landesordnungen VIII. S. 22; Fulda’er Kontrakten⸗ und Hypotheken⸗Ordnung in der V. O. vom 28. Dezember 1816 §§. 116, 119. Gesetz⸗Samml. S. 155; Justiz⸗Ministerial⸗ Ausschreiben vom 9: Mai 1822, Ges.⸗Samml. S. 20).

Neben diesen beiden für alle Hessischen Landestheile vorgeschriebenen Kategorien von Büchern ist für die Althessischen Gebietstheile durch Regierungs⸗Ausschreiben vom 9. Mai 1801 und Justiz⸗Ministerial⸗ Ausschreiben vom 9. Mai 1822, sowie für die Fuldaischen Landes⸗ theile durch die eben citirte Kontrakten⸗ und Hypothenordnung die Führung eines dritten gerichtlichen Buches, des Gener al⸗Währschafts⸗ und Hypothekenprotokolles argeordnet. Das nach Personalfolien ein⸗ gerichtete Formular desselben ist mit dem mehrerwähnten Justiz⸗ Ministerial⸗Ausschreiben von 1822 abgedruckt (Gesetz⸗Samml. S. 22). Der Zweck dieses Generalprotokolls ist, eine registermäßige Dar⸗ stellung der das Grundeigenthum des einzelnen Gerichtsinsassen be⸗ treffenden Rechtsverhältnisse zu geben.

Die Einträge erfolgen auf Grund der Spezialprotokolle und waren anfänglich ohne materielle Bedeutung, bis durch das Gesetz vom 14. Juli 1853 „das Hypothekenwesen, insbesondere die Löschung von Pfandrechten betreffend“ (Gesetz⸗Sammlung Seite 97), nicht im General⸗Währschafts⸗ und Hypotheken⸗Protokoll einge⸗ tragene Hypotheken neubegründeten Konventional⸗Hypotheken gegen⸗ über für wirkungslos erklärt sind und auch in der neueren Praxis das Streben sich kundgegeben hat, Bucheinträgen, selbst wenn sie unrecht⸗ mäßig erfolgt sind, bis zu ihrer Berichtigung gerichtlichen Schutz zu gewähren, so daß die jetzt einzuführenden Gesetze lediglich als kon⸗ Sere. Weiterbildung eines bereits angebahnten Rechtszustandes er⸗ scheinen.

Im Gebiete der Hanauer Untergerichtsordnung besteht lediglich für die Altstadt Hanau ein in den 1830er Jahren ohne gesetzliche Grundlage nach dem Muster der Althessischen Generalbücher einge⸗ richtetes General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbuch, und für die Neu⸗ stadt Hanau seit 1801, also seit Gründung dieser Neustadt, für jedes der vier Quartiere ein nach Realfolien eingerichtetes sog. Quartierbuch. Abgesehen von diesen beiden Büchern fehlen im Hanauischen General⸗ bücher. Dagegen hat sich als Recht der alten Schöffengerichtsbarkeit die Einrichtung erhalten, daß die Ortsvorstände der einzelnen Dorf⸗ gemeinden als die Rechtsnachfolger der früheren Centgrafen und Gerichtsleute das im Titel V. § 14 der Hanauer U.⸗ G.⸗O. (Kersting, Sonderrechte S. 577) vorgeschriebene „Hypo⸗ theken⸗ oder Tagebuch“ führen. sie bei Gericht zur Bestätigung kommen, von den Ortsvorständen in die Tagebücher einzutragen und den Kontrahenten mit Hülfe eines für jede Gemeinde angelegten alphabetischen Personal⸗Registers die Pfand⸗ verhältnisse mitzutheilen. Bei Gericht erfolgt dann die Bestätigung mit Hinweisung auf die vom Ortsvorstande mitgetheilten Pfand⸗ verhältnisse, nachdem ein Auszug aus dem Tagebuche zum gerichtlichen Hypotheken⸗Protokoll angenommen ist.

Die Einträge in den Spezial⸗Währschafts⸗ und Hypotheken⸗ Protokollen geben aber nicht nur die Grundlage für die Einträge in die General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenprotokolle innerhalb des Be⸗ zirkes, in welchem letztere bestehen, sondern auch für das gesammte ehemalige Kurfürstenthum die Grundlage für die Einträge im Steuer⸗ kataster (jetzt Mutterrolle) ab. Denn durch die ursprünglich nur für Althessen erlassene, mittelst Justiz⸗Ministerialbeschlusses vom 15. Januar 1839 und 24. Juli 1844 auch für die Hanauischen und Fuldaischen Gebietstheile ausgedehnte Verordnung vom 17. Juni 1828 §§. 9. ff. (Gesetz⸗Sammlung S. 29) ist jedes Ab⸗ und Zuschreiben im Steuerbuche von gerichtlicher Ermächtigung ab⸗ angig gemacht worden. Dieselbe Verordnung schrieb in §. 15. ff. ein Verfahren Zwecks zwangsweiser Regulirung der außergerichtlich veränderten Besitzverhältnisse vor, ordnete auch im §. 19. an, daß in Fällen, in welchen ein ge⸗ nügender Eigenthumstitel des zeitigen Besitzers nicht nachweisbar sei, auf Grund bescheinigten zehnjährigen Besitzes die Ermächtigung zum Ab⸗ und Zuschreiben in den Währschafts⸗ wie in den Steuerbüchern, jedoch mit der ausdrücklichen Bemerkung des Mangels eines gehörigen Erwerbstitels, zu ertheilen sei. Die wohlthätige Folge dieser Ein⸗ richtung ist, daß nur verhältnißmäßig wenige Grundstücke in Hessen existiren, welche nicht in die Währschaftsbücher sich eingetragen finden,

Alle Verpfändungs⸗Verträge sind, ehe

nd daß diese Bücher eine für di Erhe ung der darin befindlichen Einträge zu Eigenthumseinträgen nach den einzuführenden Gesetzen besonders geeignete Grundlage abgeben. Eine solche Erhebung ist aber für die gedachten Einträge nicht ohne Weiteres, wie sie jene Gesetze für die Einträge in den Altpreußischen Hypothekenbüchern anordnen, thunlich, weil im Gegensatze zum Landrechte die Bucheinträge des Hessischen Rechts auch den dritten gutgläubigen Erwerber gegen An⸗ sprüche eines nicht eingetragenen Eigenthums nicht schützen.

Es bedarf deshalb eines besonderen Aufgebot⸗ und Ausschlußver⸗ fahrens, um die in den Hessischen öffentlichen Büchern bestehenden Einträge mit der in den anzuführenden Gesetzen den Bucheinträgen beigelegten Kraft zu bekleiden.

Die §§. 20 bis 25 bezwecken dieses Verfahren zu regeln, und zwar betreffen die §§. 20 bis 23 die Althessischen und Gebietstheile, die §§ 24, 25 stellen dann zunächst die in den Bayerischen Hypothekenbüchern und in den General⸗Währschafts⸗ und Hypotheken⸗ bezw. Quartierbüchern der Stadt Hanau befindlichen Einträge den Einträgen in den Althessischen General⸗Währschafts⸗ und Hypotheken⸗ büchern gleich und behandeln darauf die Hanauischen Gebietstheile im Uebrigen. Rücksichtlich der letzteren soll das Erforderniß der Bei⸗ bringung eines Hypothekenscheines und eine eidesstattliche Versicherung diejenige Garantie ersetzen, welche in den anderen Landestheilen das System der General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbücher bicet. Da die in der Grundbuchordnung eingeführten Grundbuchsformulare von den im Bezirke des Appellationsgerichts Cassel üblichen öffentlichen Büchern abweichen, ist zwar eine Neuanlegung derselben unerläßlich, um jedoch den Grundbuchämtern nicht eine, zum Theil noch dazu unnütze außerge⸗ wöhnliche Arbeitslast aufzubürden, empfiehlt es sich, eine allmähliche Umschreibung der Einträge aus den alten in die neuen Bücher ein⸗ treten zu lassen, und zwar jedesmal, sobald ein neuer Eintrag nach Maßgabe der einzuführenden Gesetze erforderlich wird oder der Eigen⸗ thümer die Umschreibung beantragt, oder sobald sonst das Grund⸗ buchamt im einzelnen Falle die Anlage eines neuen Grundbuchblattes für dienlich erachtet. 2

Hinsichtlich der im 2. Absatz des §. 22. gedachten Beschränkungen und Belastungen des Eigenthums, welche, soweit sie überhaupt noch zu Recht bestehen, eingetragen zu sein pflegen oder leicht einen Ein⸗ trag oder eine Vormerkung erlangen können, im Uebrigen aber keine besondere Rücksicht verdienen, wird es zulässig und im Interesse der Sicherung des Eigenthums gegen ungewisse veraltete Ansprüche ge⸗ rathen erscheinen, deren Erlöschen mit Ablauf der festgesetzten Frist auch dein Eigenthümer gegenüber eintreten zu lassen.

Tilgungen älterer Einträge erfolgen zweckmäßig in den alten Büchern. Für bloße Umschreibungen aus den alten in die neuen Bücher wird, wie dies in anderen Provinzen bei ähnlicher Sachlage geschehen ist, Kosten⸗ und Gebührenfreiheit zu gewähren sein.

Sowohl nach dem §. 23. als 25. setzt die Eintragung als Eigen⸗ thümer in das neue Grundbuch voraus, daß der Eintrag in den gerichtlichen Büchern mit dem in den Steuerbüchern konform sei, wobei nur zwischen den beiden Paragraphen die Verschiedenheit besteht, daß in dem ersteren von den General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern, im letzteren von dem Steuerbuchsauszug ausgegangen wird, was aber seinen natürlichen Grund darin hat, daß im Hanauischen bei dem Mangel der General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbücher, die Steuer⸗ bücher die alleinige übersichtliche Darstellung der Eigenthümer gewähren und um so mehr zur erften Grundlage geeignet scheinen, als im Ha⸗ nauischen noch in jüngster Zeit eine neue Bermessung und Kartirung stattgefunden hat.

Eine Nichtübereinstimmung der Eigenthumseinträge des Steuer⸗ buchs mit denen der gerichtlichen Bücher wird zwar, da nach Obigem die Ab⸗ und Zuschreibungen im Steuerbuch stets gerichtliche Ermächti⸗ gung voraussetzen und diese nur unter gleichzeitigem entsprechenden Eintrag im e und Hypothekenbuch erfolgten, nur selten vorkommen. Immerhin ist eine solche Nichtübereinstimmung, wo neue Vermessungen auf Grundlage des Besitzstandes stattge⸗ funden haben, nicht ausgeschlossen, theils weil ausnahmsweise außer⸗ gerichtliche, noch nicht zur gerichtlichen Anzeige gebrachte Vesitzübergänge stattgefunden haben, theils weil die Identität der neu vermessenen Grundstücke mit den bei Gericht eingetragenen bei der Vermessung nicht festgestellt ist.

In allen solchen Fällen fehlt die sonst für die Einträge in den General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern vorhandene Sicherheit.

Es bedarf vielmehr hiernach einer besonderen Feststellung über das materielle Eigenthum und eben deshalb ist für folche Fälle, ebenso wie für Grundstücke, die überhaupt noch nicht in den gerichtlichen Büchern cingetragen sind, in den §§. 29 bis 33 ein besonderes Ver⸗ fahren angeordnet, das sich an die Vorschriften über den Eintrag der außergerichtlichen Eigenthums⸗Uebergänge der Verordnung vom 17. Juni 1828 anschließt, mit Rücksicht darauf jedoch, daß der zeitige Eintrag präjudizielle Bedeutung für die Rechte Dritter hat, ein öffentliches Aufgebot vorschreibt.

Eine andere Behandlung erheischten diejenigen Grundstücke der ehemals Bayerischen Bezirke, welche zwar in den dortigen seit 1822 bestebenden Hypothekenbüchern nicht eingetragen, aber unter der Herrschaft des Notariats⸗Gesetzes vom 10. Novem⸗ ber 1861 durch notariellen oder unter der Herrschaft der früheren Ge⸗ setzgebung durch einen in die gerichtlichen Kontraktenbücher aufgenom⸗ menen Vertrag erworben sind. Rücksichtlich dieser war das bisherige Recht durch eine dem §. 49 der Grundbuchordnung analoge Bestim⸗ mung zu wahren, insbesondere bedurfte es nicht etwa eines Aufgebots der Hypothekarien, weil ein solches bereits mit Einführung des Hypo⸗ thekengesetzes vom 1. Juni 1822 (Einführungsgesetz vom 1. Juni 1822 §. 2) erfolgt ist und alle seit 1822 verhypothezirten Grundstücke in den Hypothekenbüchern eingetragen sein müssen.

§§. 34 bis 7. Zum Zweck der Anlage der Grundsteuermutter⸗ rollen, welche nach Maßgabe der Preußischen Gesetzgebung gegenwärtig in der Provinz Hessen⸗Nassau im Gange ist, findet eine Steuerver⸗ messung nur im kleinsten Theile des Appellationsgerichtsbezirks Cassel statt, der Hauptsache nach werden den demnächstigen Mutterrollen zu⸗ folge Verfügung des Finanz⸗Ministers die bereits bestehenden älteren Karten zu Grunde gelegt. Nach Ausschreiben des früheren Kurfürst⸗ lichen Finanz⸗Ministeriums vom 12. April 1833 (Gesetz⸗Samml. S. 17)

ist nämlich eine Neuvermessung des gesammten Kurfürstenthums an⸗ geordnet worden, Diese hatte bis zum Jahre 1866 etma für 20 des Landes stattgeftnden, rücksichtlich des übrigen soll sse in den nächsten Jahren nach Maßgabe der in den älteren Provinzen bestehen⸗

den Instruktion für Anlage von Flurkarten vollendet werden, jedoch

besteht dabei die Absicht, für einzelne Gemarkungen, weil deren aus

dem vorigen Ithrhundert herrührende ältere Karten für hinreichend . Eine ähnliche

exakt gehalten verden, eine v zu ersparen. Absicht waltet bezüglich der für die ehemals Bavyerischen Gebietstheile bestehenden Karten ob.

Bei dieser Sachlage erscheint es unthunlich, die Einträge im undl zees die Intention der einzuführenden Gesetze ist, ohne Weiteres auch rücksichtlich der Grenzen des eingetragenen Objekts ent⸗

Grundbuch, wse es die

2* 1 8 scheiden zu lassen, vielmehr muß den Interessenten eine geräumige Frist gewährt werden, innerhalb deren ihnen die Möglichkeit zu er⸗ halten ist, eine Berichtigung der im Laufe der Zeit durch den realen Besitzstand abgeänderten kartenmäßigen Grenzen zu erzielen. Bis zum Ablauf dieser Prist konnte daher den Flurkarten nur die Bedeutung beigemessen werden, daß sie eine Vermuthung für die materielle Rich⸗ tigkeit der darin verzeichneten Grenzen begründen.

§§. 38, 39. Es bedarf hier keiner besonderen Motivirung. Eine analoge Bestimmung enthält das Gesetz vom 2. Februar 1864 §. 14 für das Gebiet des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein, bezw. das Ge⸗ setz vom 21. März 1868, §. 51. für Neuvorpommern und Rügen.

§ᷣ§. 40, 41, 42. Die nach dem bisherigen Hessischen Recht begründeten Pfandrechte an Immobilien und die darauf bezüglichen Einträge sind von den nach dem neuen System begründeten Hypotheken⸗ und Grundschulden wesentlich verschieden. Während die Hypotheken des gemeinen Rechts durchaus accessorischer Natur und in ihrer Entstehung und Fortdauer von der Hauptforderung abhängig sind, mit der sie stehen und fallen, mithin alle materiellen Einreden gegen die Hauptforderung deshalb segen sie zulässig sind und ebenso bei Cessionen der Cessionar sich alle Einreden auch aus der Person seines Vormannes gefallen lassen muß, können nach dem neuen System bei der Cessien einer Hypothek dem Cessionar, der sie entgeltlich erworben, nur solche Einreden entgegengesetzt werden, welche ihm vorher bekannt eworden sind oder sich aus dem Grundbuch ergeben, dagegen sind

inreden gegen das Verfügungsrecht des Cessionars aus der Person seines eingetragenen Rechtsurhebers schlechthin unzulässig (§. 38 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb ꝛc.); die Verfolgbarkeit der Grundschuld aber ist von Einreden aus dem persönlichen Schuldver⸗ hältniß überhaupt befreit.

Hiernach war es geboten, den älteren Hypotheken im Allgemeinen ihren bisherigen rechtlichen Charakter zu wahren, und nur einzelne Bestimmungen der neueren Gesetze soweit auf sie auszudehnen, als dis thunlich und den Verkehrsbedürfnissen nach wünschenswerth erschien.

Daß bei Aufrechthaltung der rechtlichen Natur der älteren Pfand⸗ rechte und der darauf bezüglichen Einträge es im §. 27 nachgelassen ist, Löschungen und Aenderungen derselben noch in den älteren Büchern zu bewirken, findet seine Motivirung in sich. Selbstverständlich kann dies nur zulässig sein, so lange über die betreffenden Grundstücke ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt, also das ältere Buch nicht ge⸗ schlossen ist. Bis dahin aber solche Berichtigungen in den Büchern noch zu gestatten, empfiehlt sich auch schon deshalb, weil solchergestalt der Uebertrag einer am 1. Januar 1873 noch eingetragenen, bis zur Errichtung des neuen Grundbuchblattes aber gelöschten älteren Hypo⸗ thek in dieses erübrigt wird.

Die Hypotheken⸗ und Grundschulden des neuen Systems bieten aber unverkennbar größeere Vortheile für die Gläubiger, als dieses bei den älteren Hypotheken der Fall ist.

Sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner dem sonst leichter gekündigt wird besteht sonach ein Interesse, eine ältere Hypothek an ihrer bisherigen Stelle in eine Hypothek des neueren Systems oder in eine Grundschuld zu konvertiren.

§§. 43 45. Die Rechte der Landeskreditkasse für Hessen sind in den Gesetzen vom 23. Juni 1832, §§. 15, 54, 55; vom 31. März 1835, §. 8; vom 2. April 1835; vom 26. August 1848 §§. 17, 20; in der Verordnung vom 20. November 1849 und in dem Gesetz vom 20. Juni 1850 normirt.

Die Bestimmungen des Entwurfs sollen die über die Renten be⸗ stehenden Vorschriften des Altpreußischen Rechts ersetzen.

Für die Eintragung der Ablösungsdarlehen der Landeskreditkasse besteht überall kein Verkehrs⸗Interesse, keinesfalls ein solches, welches im Verhältniß zu den Schwierigkeiten und der Arbeitslast stände, die deren Eintragung verursachen würde.

Für solche bei der Landeskreditkasse zum Abtrag von Ablösungs⸗ kapitalien erborgten Darlehen ist eine Kündigung nicht zu erwarten.

Vielmehr tragen sich dieselben im Amortisationswege planmäßig ab, und die jährlich, in stets gleicher Summe als Zinsen und Kapitalbetrag zu leistenden Beträge werden überall als eine vom Grundstück zu zahlende Rente aufgefaßt, die, ohne dessen Belastungsfähigkeit zu alteriren, ohne Weiteres mit dem Grundstück auf den neuen Erwerber übergeht.

Eine Ausdehnung der Bestimmung der §§. 43 45 auch auf nicht aus der Landeskreditkasse erborgte Ablösungskapitalien dürfte kaum Bedürfniß sein. Auch ist dieselbe deshalb nicht motivirt, weil solche Kapitalien, da sie sich nicht durch allmähliche Amortisation ab⸗ tragen, in der That auch im Verkehr in Rechnung kommen. gegen war die Vorschrift des §. 46 auf alle Ablösungskapitalien und zu deren Abtrag erborgten Darlehen auszudehnen.

§§. 46, 47. Angesichts der in Aussicht stehenden Totalreform des Prozeßrechts empfiehlt es sich nicht, gelegentlich prozessualische Neuerungen durch Herübernahme Altpreußischer Bestimmungen ein⸗ treten zu lassen; vielmehr kann statt dessen das einschlagende bestehende beibehalten, insbesondere das Verfahren nach dem Kur⸗ hessischen Gesetze vom 14. Juli 1853 auf die Berichtigungen aller Bucheinträge und das Aufgebotsverfahren ausgedehnt werden.

§. 48. Der §. 24 der Verordnung vom 30. August 1867 setzte bei Einführung des Gebührengesetzes vom 11. Mai 1851 dessen §. 8 außer Anwendung, weil Fälle, in denen Notare außergerichtlich abge⸗ schlossene Immobiliarverträge bei Gericht einreichten, nach dem im Bezirk des Appellationsgerichts Cassel bestehenden Rechte nicht vor⸗ kommen konnten. Nunmehr ist der gedachte §. 8 einzuführen.

§§. 49, 50, 51. Diese Paragraphen bezwecken, wie das auch in zdem Gesetzentwurf über das Grundbuchwesen in der Provinz S zlewig Hifftene geschehen ist, im Anschluß an den Rechtszustand im Geltungsbereich des Allgem. Landrechts die sog. absolut priviligir⸗ ten Ansprüche, welche im Konkurse den Hypothekariern vorgehen, zu beschränken. Es wird hier eine besendere Motivirung dieser Bestim⸗ mungen nicht erforderlich sein. Im Konkurs müssen jedoch die an den Grundstücken u. s. w. hypothekarisch oder sonst dinglich Berech⸗ tigten, soweit sie eingetragen sind, von dem anberaumten Hauptliquida⸗ tionstermin, sowie von den zum öffentlichen Verkauf des belasteten Grundvermögens bestimmten Terminen rechtzeitig besonders benach⸗ richtigt werden, was in dem bisher geltenden Recht nicht vorgeschrieben ist und den Realkredit in empfindlicher Weise benachtheiligt.

§. 52. Soweit das Einführungsgesetz eine bis zum 1. Januar 1874 bezw. 1877 laufende Frist und ein innerhalb derselben einzu⸗ leitendes Verfahren in den §§. 26, 34 bis 39, 47 und 51 anordnet, —8. dasselbe alsbald in Kraft treten. Dabei empfahl es sich, die nach dem Erscheinen des Gesetzes zu bewirkenden Einträge des Pfand⸗ rechts der Pflegebefohlenen und Kinder nach dem neuen Rechte zu re⸗ geln und die fernere Entstehung der generellen Konventionalhypotheken und der Mobiliarhypotheken zu inhibiren, was durch alsbaldige Ein⸗ führung der betreffenden Paragraphen dieses Eutwurfs erzielt wird.

Da⸗

Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzrigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. DODffene Strafvollstreckungs⸗Requisition. Die nachstehend be⸗ nannten, ihrem Aufenthalte nach unbekannten Personen: 1. der Johann Karl Aschenheimer, geb. am 16. April 1848 in Potsdam, evangelisch, 2. der Ferdinand August Wilhelm Bergemann, geb. am 24. Septem⸗ ber 1848 zu Potsdam, evangelisch, 3. der Heinrich Hermann Dietrich auch Neuß, geb. am 8. September 1848 in Potsdam, katholisch, 4. der Johann Heinrich Erding, geb. am 25. Januar 1848 in Potsdan, evangelisch, 5. der Bernhard Ferdinand Fortner, geb. am 2. Dezemder

111““ 1““

Deffentlicher Anzeig

1848 in poßdam, evangelisch, 6, der Max Wilhelm Otto Hochgräfe,

—2

geb. am 4. September 1 in Potsdam, evangelisch, 7. der Theoder Waldemar Kunkel, geb. am 16. Juni 1848 in Poltawa in Rußland, in Potsdam ortsangehörig, evangelisch, 8. der Joseph Felix Levin, geb. am 11. Juli 1848 in Berlin, in Potsdam ortsangehörig, jüdisch, 9. der Emil Oskar Julius Pohl, geb. in Berlin am 26. September 1848, in Potsdam ortsangehörig, evangelisch, 10. der Alfred Joseph Robert Richter, geb. am 15. Februar 1848 in Potsdam, evangelisch, 11. der Kafl Friedrich Ferdinand Rose, geb. am 20. Januar 1848 in

4 .“

* Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank- furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München,

Rürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

84

Potsdam, evangelisch, 12. der Karl Herrmann Oskar Müller, geb. am 25. November 1849 in Potsdam, evangelisch, 13. der Paul Karl Albert Schubert, geb. am 23. März 1849 in Potsdam, katholisch, 14. der Friedrich August Albert Thiel, geb. am 15. August 1849 in Potsdam, evangelisch, 15. der Wilhelm Robert Emil Altenburg, Schiffskoch, geb. am 12. März 1849 in u evangelisch, 16. der Franz Robert Walkenhorst, geb. 27. April 1849 in Potsdam, evangelisch, 17. der Friedrich Wilhelm Hermann Zwenzner, geb. am 18. Januar 1849 in Potsdam, evangelisch, 18. der Albert Theodor