1873 / 7 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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Georg Goerns, geb. am 21. 9 der Hugo Konrad Bernhard Richard Fritsche, geb. am 14. August 1850 in evangelisch, 20. der Johann Ernst Emil Volk, geb. am 18. April 1850 in Potsdam, epangelisch, 21, der Martin Ferdinaud Karl Joerdens, Maler, geb. am 23. März 1850 in Potsdam, evan⸗ lisch, sind durch unser rechtskräftiges Erkenntniß vom 29. November 1872 wegen unerlaubten Verlassens des Bundesgebiets, nach erreichtem militär⸗ flichtigen Alter und des Versuchs, sich dadurch dem Eintritte

ebruar in Potsdam, evangelisch, 19.

in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ein Jeder von ihnen zu einer Geldstrafe von 50 Thlr. im Unvermögens⸗ falle zu einer einmonatlichen Gefägnißstrafe —S worden. Es wird ersucht, jede dieser Personen, im Betretungsfalle festzunehmen, mit allen bei derselben sich vorfindenden Geldern und Sachen der nächsten Gerichtsbehörde zur Strafvollstreckung zu überweisen, hierher aber davon Mittheilung zu machen. Potsdam, den 4. Januar 1873.

Köni isgericht. Abtheilung I.

Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Voll fernung entzogen und ihr Aufenthaltsort hat bis jetzt nicht ermittelt werden können. achten, sie im Betretungsfalle anhalten und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lassen, welche um Vollstreckung der Strafe und Nachricht darüber hierher gebeten wird. Greifenberg i. Pomm., den 31. Dezember 1872.

Peklanntmahhunng streckung der gegen sie rechtskräftig erkannten Strafen durch ihre Ent⸗

*

Wir ersuchen daher alle Polizeibehörden auf dieselben zu

Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

Stand oder Gewerbe.

Heimathtsort.

Laufende Nr.]

Strafbare Handlung wegen deren die Strafe erkannt ist.

Erkenntniß Strafe. zurch welches (Geldbuße. die Strafe fest⸗ Gefängnißstrafe. 8 888 gesetzt ist. Thl.

1

Substituirte Gefänißstrafe.

Reelitz, Otto. . . . Ziegeleibesitzer⸗ Naugard Betrug

Denkert, Johanna Frie⸗ derike. 1“

0,—

Greifenberg Arbeiter Robe . . . .Schäferknecht Elvershagen Wilhelm 8 1 8 Schäferknecht Lowin Diebstahl Arbeitsmann Treptow a/R. Diebstahl

unverehelichte

3 Keup, Ferdinand perverletzung Leitzke, Carl Marquardt, (Albert Hermann

Paul, Joachim . . Rekelberg, Carl Friedr. 8 e“ Rekelberg, Ehefrau des Tagelöhners, Bertha Wilhelmine Friederike geb. Radloff .. . 9 Weichbrod, Heinr. Carl

Diebstahl

Tagelöhner

Brenkenhof

EI““ Hagenow beisvorsätzliche 1 Treptow a/R. Gauger, Johann G b. Trept. a/R.

Regenwalde

Pommerens⸗ dorf Plathe

Liermann, August . . Maurergeselle Handelsmann

Knecht

Ziegenhagen ...

Vollbrecht, Ferdinand.

4 Brehmer, Herm. Julius Fleischergeselle( Stremlau (Gebrauch

Diebstahl verübt nach zwei⸗12. Juni 1854 2 Jahre Zuchthaus nal. rechtskräft. Verurtheil.] wiederholte vorsätzliche Kör⸗.

vorsätzliche Körperverletzungs.

Körperverletzungl 4. Jan. 1869

Gumminshof Betheiligung bei einer Schlä⸗4. Jan. 186913 Mon. Gefängn. gerei, bei welcher ein Mensch ferhebliche Körperverletzun⸗ gen erlitten hat Holzdiebstahl im mehr alss7. dritten Rückfalle Steuerkontravention

hartnäckiger Ungehorsam und28. Okt. 1868 „Widerspenstigkeit gegen die Befehle seiner Herrschaft falscher mationspapiere

er 16. Dez. 1859 1 Mon. Gefängn. 200 8 Mon. Gef.

1“ 8h.—

Febr. 186713 Mon. Gefängn. Febr. 186913 Mon. Gefängn. 6. Oktbr. 186913 Mon. Gefängn. 6. Mai 1856 2 Jahre Zuchthaus 19. August 1856

7. April 1868/114 Tage Gefängn.

½₰ 2.

FA

desgleichen. desgleichen

Juni 1869 [14 Tage Gefängn. 22. Oktbr. 1869

Beschluß vomss Tage Polizei⸗ 14. März 1868 gefängniß

Legiti⸗14. Nov. 186613 Tage Polizeigef.

Handels⸗Register.

1 Bekanntmachun In unser Gesellschaftsregister ist folgende worden: Nr.I122. Firma: Gebrüder Schmidt; Sitz der Gesellschaft: 1u“ Pritzerbe. Die Gesellschafter sind: Die Ziegeleibesitz r Johann Christian Schmidt und Eduard Albert Schmidt zu Pritzerbe Die Gesellschaft hat im Juli 1872 begon)en. Brandenburg, 31. Dezember 1872. 8 KFhönigl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

bewirkt

144“ 8* unser Gesellschaftsregister ist folgende Eintragung bewirkt worden: Nr. 121. Firma: A. Keltz &. Comp., Sitz der Gesellschaft: Ferchesar bei Brandenburg. Die Gesellschafter sind: Die Zie⸗ geleibesitzer Friedrich August Keltz zu Brandenburg, Friedrich Wilhelm Wulkow zu Brandenburg und Felix Friedrich Wilhelm Lucke zu Ferchesar bei Brandenburg. Die Gesellschaft hat am 4. Juni 1872 begonnen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Gesellschafter Friedrich August Keltz befugt. Brandenburg, den 31. Dezember 1872. 1 5 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 89

1 Handelsregister.

In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage unter Nr. 194 das Erlöschen der Firma M. Fränkel des Tischlermeister und Kaufmann Meyer Lraenkel hier eingetragen worden.

Landsberg a. W., 4. Januar 1273. 8

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

1 Bekanntmachung. 8 In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 802 bei der Firma 1“ Daniel Feyerabendt folgender Vermerk eingetragen: In dieses Handelsgeschäft ist seit dem 1. Januar 1873 der Kauf⸗ mann Friedrich Karl Keller zu Danzig als Gesellschafter unter Ueber⸗ nahme der Aktiva und Passiva eingetreten, und ist die Firma nach Nr. 251 des Gesellschaftsregisters übertragen worden. Gleichzeitig ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 251 die seit dem 1. Januar 1873 hierorts errichtete Handelsgesellschaft in Firma Daniel Feyerabendt nd sind als deren Gesellschafter 8 1) der Kaufmann Edwin Friedrich Maximilian Lubatz, 8 2) der Kaufmann Friedrich Karl Keller beide zu Danzig, eingetragen worden. b 4. Januar 1873. önigliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.

1“ Handelsregister. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 252 die hiesige Handlung in Firma: A. H. Zander vermerkt steht, ist heute einge⸗

tragen: Der Kaufmann Berthold Elsner ist als Gesellschafter in doas Handelsgeschäft des Kaufmanns Zander aennee⸗ und 1“ 8 Firma nach Nr. 472 des Gesellschaftsregisters über⸗ agen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma A. H. Zander am 1. Januar 1873 begründeten Handelsgesellschaft sind —— 1) Alexander Heinrich Zander zu Stettin,

2) Berthold Elsner zu Stettin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 472 heute ein⸗ eetrage sfcht t Prokurenregister. Nr. 287 1 elöscht ist Prokurenregister Nr. die Prokura des Kauf⸗ manns Berthold Elsner für die Firma A. H. e Heß

Stettin, den 6. Januar 1873.

Königliches See⸗ und Handelsgericht.

Handelsregister. Die Gesellschaft der in Stettin unter der Firma: Retzlaff & Schober am 1. Januar 1873 errichteten Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann August Wilhelm Retzlaff, 2) der Kaufmann Carl Hermann Schober, 2 Stettin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 471 getragen. Stettin, den 6. Januar 1873. 8 Königliches See⸗ und Handelsgericht.

8 I“ Handelsregister. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 1205 die hiesige

Handlung in Firma: 8 8 A. & Rahm Nachfl. vermerkt steht, ist heute eingetragen: Das Handelsgeschäft mit dem Firmenrechte ist an die Kauf⸗ leute Bernhard Friedrich Wilhelm Rahm und Friedrich Wilhelm Schulc zu Stettin veräußert (vergl. Nr. 473 des Gesellschafts⸗ egisters). Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: 3 A. & F. Rahm Nachfl. am 1. Januar 1873 begründeten Handelsgesellschaft

leute: 1) Heanbach. Wilhelm Rahm, 2) Friedrich Wilhelm Eugen Schultz, bdeide zu Stettin. 8 b ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 473 eingetragen orden. Gelöscht ist Prokurenregister Nr. 352 die Prokura des Kauf⸗ manns Friedrich Wilhelm Eugen Schultz für die Firma A. & F. Rahm Nachfl. Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht

Handelsregister

sind die Kauf⸗

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 980 die Firma Fr. Wilh. Rahm, und Nr. 1146 die Firma 8 b Rahm & Dietrich. Stettin, den 6. Januar 1873. 81 Königlichs See⸗ und Handelsgericht.

1 HKgandelsregister. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 381 die hiesige Handelsgesellschaft in Fürme S IWI11 1u.“ 8 Fr. tzschky vermerkt steht, ist heute eingetragen: 8 Die Handelsgesellschaft ist nach dem am 22. September 1872 erfolgten Tode des Kaufmanne Julius Wilhelm Pitzsche⸗ laut Uebereinkunft zwischen desen Erben und dem aufmann Pitzschky am 31. Dezember 1872 aufgelöst wor⸗ den und das Handelsgeschäft mit dem Firmenrechte dem 8 Kaufmann Emil Friedrich Pitzschky zu Stettin übereignet. Demnächst ist in unser Firmenregister Nr. 1237 die Firma: Fr. Pitzschky & Co. und als deren Inhaber der Kaufmann Emil Friezrich Pitzschky hier heute eingetragen worden. b Der Kaufmann Emil Friedrich Pitzschky zu Stättin hat bei Ueber⸗ nahme der Handlung unter der Firma Fr. Pitzschyh & Co. die für die Heedem dem Kaufmann Christian Schultz ertheilte Prokura estätigt. Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.

Bekanntmachung.

Zufolge Verfügung vom 27. Dezember 1872 C am 28. desselben

b) in unser Register über die Ausschließung oder Aufhebung der „die Firma Paul v. Zakrzewski ist gelöscht. Eingetragen Pleschen, den 27. Dezember 1872. w⸗ Gesellschaftsregister ist heut, zufolge Verfügung vom am Orte unter nachstehenden Rechtsverhältnissm: 2. Graf Stanislaus Sokolnicki in Kajew, Die Gesells hat am 15. Mai 1872 begonnen.

85 8 Z1“ 111“ sum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft sind Gesellschafter berechtigt. Um jedoch die Gesellschaft als solche zu verpflichten, ist erforderlich, daß in dem be⸗ treffenden Vertrage ꝛc. ausdrücklich gesagt werde, daß das Geschäft im Namen der Gesellschaft geschlossen worden, auch muß der Vertrag ꝛc. mindestens durch zwei Gesell⸗ schafter abgeschlossen und gezeichnet werden. Dasselbe gilt insonderheit von Wechselverbindlichkeiten so, daß hier, wie dort, außer der Firma noch mindestens 2 Unterschriften er⸗ forderlich sind. xi Die Reihenfolge der Zeichnung richtet sich nach der irma. Vor Gericht wird die Gesellschaft durch jeden einzelnen Gesellschafter gültig vertreten. eingetragen worden. Pleschen, den 30. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. das Erlöschen der Firma M. S. Silbermann hier heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung I.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3248 die Firma: Dembinsky Cohn

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heute eingetragen worden. 88 Breslau, den 2. Januar 1873. 8 ““ Könzgl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung I. Bekanntmachun Sander Hamburger 8 heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung I. Bekanntmachung. J. G. Klein durch Erbgang auf Fräulein Marie Klein hier und b. unter Nr. 3266 die vorgenannte Firma und als deren In⸗ haberin das Fräulein Marie Klein hier heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. 8 Königl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung I. Bekanntmechung. riedman hier, und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Friedman hier, heute eingetragen worden. 8 Breslau, den 4. Januar 1873. Königliches Stadt⸗Gericht, I. Abtheilung. Bekanntmachung. 1X“ In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 743 die durch den Austritt des Kaufmanns Simon Wartenberger aus der offenen Han⸗ desellschaft S. Löwenhain & Co. hierselbst erfolgte Auflösung dieser Gesellschaft und in unser Firmenregister Nr. 3247 die Firma S. Lö⸗ wenhain & Co. und als deren Inhaber der Kaufmann Salomon Löwenhain hier eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königliches Stadtgericht.

16

I. Abtheilung

8 Bekanntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist bei Nr. 653 die offene Han⸗ delsgesellschaft Oppenhain & Schweitzer betreffend, folgendes: Der Kaufmann Stephan Adler zu Breslau ist als Gesellschaf⸗ ter in die Gesellschaft eingetreten, und in unser Prokuren⸗ register bei Nr. 543 das Erlöschen der dem Stephan Adler von der vorgenannten Handelsgesellschaft ertheilten Prokura heut eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3249 die Firma hier und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Säh heute eingetragen worden. Breslau, den 3. Januar 1873. 8 Königl. Stadt⸗Gericht. Abtheilung I. 1 Bekanntmachung. In 8 Firmenregister ist heute bei Nr. 8023 der Uebergang der Firma B. Schlesinger durch Verkauf auf den Kaufmann Eugen Friedländer zu Berlin und in unser Firmenregister Nr. 3251 die Firma B. Schlesinger hier und als deren Inhaber der Kaufmann Eugen Friedländer zu Berlin eingetragen worden. Breslau, den 4. Januar 1873. Königliches Stadt⸗Gericht.

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I. Abtheilung.

8 Bekanntmachung. Zufolge Verfügung vom 24 Dezember 1 72 ist: 1) in unser Firmenregister unter Nr. 413 der Ziegeleibesitzer Gottfried Bienwald zu Liegnitz als Inhaber der Firma G. Bienwald zu Liegnitz eingetragen worden und 2) in unser Prokurenregister: der Ziegeleibesitzer Gottfried Bienwald. nach Nr. 413 unsers Firmenregisters Inhaber der Firma G. Bienwald zu Liegnitz hat den Maurer⸗ meister Julius Rother zu Liegnitz zum Prokuristen für die gedachte Firma bestellt, was unter Nr. 40 des Prokuren⸗ „rregisters eingetragen worden ist. Liegnitz, den 24. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachung. 1 Zufolge vss . Dezember 1872 ist bei Nr. 224 unsers Firmenregisters die Auflösung der Handelsniederlassun G. Bienwald zu Waldau mit den beiden Je delaceee 1 Seen und Baersdorf, sowie das Erlöschen der Firma eingetragen

orden. Liegnitz, den 24. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Zufolge Verfügung vom heutigen Tage ist in unser es schafts⸗ Register bei Nr. 104, betreffend die Firma 8 se Ferih. Produkten⸗Handel, itz der Gesellschaft: Berlin, mit einer Zweignied 8 in Oschersleben, Nachstehendes eingetragen: 9 der Kaufmann Julius Große zu Oschersleben ist in den Vorstand eingetreten. Halberstadt, den 4. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

„In unser Genossenschaftsregister ist zufolge Verfügung vom heu⸗ tigen Tage bei laufender Nr. 1, bekreffens fälacs Vercfuͤgung k8e-gx Rohstoff⸗Genossens 9et 1— Hendschnhfabrikanten

u Halberstadt, s zmaeraxan: ““ er Handschuhfabrikant Philipp Damm zu Halberstadt i an Stelle des Handschuhfabrikanten E nne Absc ütz i Lagerhalter in den Vorstand eingetreten.

Monats a) in unser vee sub Nr. 133, ehelichen Gütergemeinschaft sub Nr. 13 folgender Vermerk eingetragen worden: zufolge Verfügung vom 27. Dezember 1872 an 28. desselben Monats“. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung 5 8 Bekanntmachung. Monats sub Nr. 12 die Handelsgesellschaft unter der „Mukulowski Sokolnicki Zakrzewski Zychlinski’“ ie Gesellschafter sind: die Rittergutsbesitzer 1. Theodor v. Mukulowski in Kotlin, 3. Paul v. Zakrzewski in Golina, rl n.Shehlmeki in Twardow. a Der Gesellschaftsvertrag ist auf 12 Jahre geschlossen.

Halberstadt, den 2. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung

alle

hier und als deren Inhaber der Kaufmann Dembinsky Cohn hier, In unser Firmenregister ist bei Nr. 1034 das Frlöschen der Firma

In unser Firmenregister ist a. bei Nr. 1466 der Uebergang dieser 1

In unser Firmen⸗Register ist Nr. 3250, die Firma Julius

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Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 9. Januar. Dem Hatse der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigenthum vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

Titel I. Zulässigkeit der Enteignung. 8

. 1. Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffent⸗

lichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung

des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung ent⸗

zogen oder beschränkt werden. 3

§. 2. Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grund⸗ eigenthums erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigenthum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

Die Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausge⸗ führt werden soll.

§. 3. Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in §. 2 ge⸗ dachten Art einer Königlichen Verordnung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, vorausgesetzt, daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigenthum außerhalb der Städte und Dörfer be⸗ legen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem Falle wird die 5 der Enteignung von der Bezirksregierung (Landdrostei) aus⸗ gesprochen.

§. 4. Vorübergehende Beschränkungen werden von der regierung angeordnet.

Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigenthümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Ueberschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach §. 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.

§. 5. Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Uuternehmens dienen, muß nach erfolgter Benachrichti⸗ gung durch die Bezirksregierung jeder Besitzer auf jeinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa er⸗ wachsende, beim Mangel gütlicher Einigung im Rechtswege festzu⸗ stellende Schaden zu vergüten. Auf Verlangen des Besitzers hat des⸗ halb der Unternehmer vor Beginn der Handlungen eine Kaution zu bestellen, deren Höhe die Regierung bestimmt. Auch hat von den einzelnen vorzunehmenden Handlungen der Unternehmer den Vorstand des Guts⸗ oder Gemeindebezirks zuvor in Kenntniß zu setzen, dieser aber die betreffenden Grundeigeuthümer, Nutznießer, Pächter oder Ver⸗ walter zu benachrichtigen. 8

§. 6. Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und

Beschränkung des Grundeigenthums bestimmt, gilt auch von der Ent⸗ ziehung und Einschräukung der Rechte am Grundeigenthum. BöBVBVBon der Entschädigung §. 7. Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädtgung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

S. 8. Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigenthums besteht in dem vollen Werthe des abzutretenden Grundstücks, dinschtieh⸗ lich der entwährten Zubehörungen und Früchte.

Steht das abzutretende Grundstück mit anderem Grundbesitz desselben Eigenthümers im Zusammeuhang, so umfaßt die Entschädi⸗ gung zugleich den Mehrwerth, welchen das abzutretende Grundstück durch diesen Zuiammenhang hat, sowie den Minderwerth, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtsetung entsteht.

§. 9. Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erfor⸗ derlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstück in dersel⸗ ben Weise und mit gleichem Ertrage benutzen kann.

Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Ent⸗ schädigung nicht in Anschlag. 1

8 10. Beträgt der durch die Abtretung entstehende Minderwerth des Restgrundstücks (§. 8 Absatz 2) mehr als ein Viertel desjenigen Werthes, welchen das Restgrundstück als Theil des Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unternehmers die Abtretung auf die in ihrem Werthe verminderten Theile des Grundstücks ausgedehnt wer⸗ den, wenn der E genthümer nicht mit⸗ dem vierten Theile jenes e. als Vergütung für die Werthsverminderung sich begnü⸗ gen will.

§. 11. Wird nur ein Theil von einem Grundstück in Anspruch genommen, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt, wenn das Grundstuͤck durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrund⸗ stück uach seiner bisherigen Bestimmmung nicht mehr zweckmäßig be⸗ nutzt werden kann. 8

Teifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Theile des Restgrundstücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Theile. . 1

Bei Gebäuden, welche theilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt diese Pflicht jedenfalls das gesammte Gebäude.

12. Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs⸗, Gebrauchs⸗ und Servitut⸗Berechtigte, Pächter und Miether durch Enteignung er⸗ leiden, in, soweit derselb nicht in de nach §. 8 für das entwährte Eigenthum entwährte Grundeigenthum bestimmten Entschädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nutzung begriffen ist, besonders zu ersetzen. 3

§. 13. Für Beschränkungen (§§. 2, 4) ist die Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigenthums.

„Tritt durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigen⸗

thümers ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Beschränkung verlangen. . 14. Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr nur dem Eigenthümer die Wieder⸗ wegnahme auf seine Kosten bis zur Einweisung des Unternehmers in den Besitz vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschä⸗ digung zu erzielen.

§. 15. Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be⸗ wässerungs⸗ und Vorfluths⸗Anstalten u. s. w. verpflichtet, welche zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse nothwendig werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vor⸗ handener demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht. Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet die Bezirksregierung.

Bezirks⸗

Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Ausfüh⸗

rung des Unternehmens durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so kann die Bezirksregierung den Ulnker⸗

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nternehmer .

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Donnerstag, den 9. Januar

nehmer auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung auf Antrag der dabei betheiligten Grundbesitzer anhalten, wenn Letztere sich zur Ueber⸗ nahme der Kosten bereit erklären und deshalb auf Verlangen des Unternehmers Kaution leisten.

81 Titel III.

Einteignungs⸗Verfahren. 1. Feststellung des Planes. Se. .

§. 16. Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselbe,

unter Berücksichtigung der nach §. 15 Absatz 1 den Unternehmer tref⸗

fenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem geeigneten Falls die erfor⸗

derlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zweckentsprechenden

Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu prüfen und

vorläufig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen Arten der Unternehmungen bestehenden Gesetzen berufen ist.

Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht beru⸗ fen, se liegt diese Prüfung und Feststellung der Bezirksregie⸗ rung ob. 7

89 17. Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Ge⸗ enstaͤnd der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Be örde zu dem Unternehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke so⸗ wohl der Ueberlassung des Besitzes, als der sofortigen Abtretung des Eigenthums stattfinden. Es kann dabei die Entschädigung nachträg⸗ licher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann nach den Vor⸗ schriften diefes Gesetzes, oder auch, je nach Verabredung der Bethei⸗ ligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei behufs Regelung der Rechte Dritter (§. 50) die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entschädi⸗ gungsfrage, vorbehalten werden. 1“

§. 18. Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 17. sind die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum vorgeschriebenen Formen zu wahren.

Handelt es sich um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormun⸗ deter, in Konkurs gerathener, unrer Kuratel stehender oder anderer handlungsunfähiger Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter Genehmigung des vormundschaftlichen Ge⸗ richts oder desjenigen Gerichts, welches die Veräußerung der Grund⸗ stücke und Gerechtigkeiten solcher Personen aus freier Hand zu geneh⸗ migen befugt ist. 8

Lehns⸗ und Fideikommiß⸗Besitzer sind befugt, solche Verträge unter Zustimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschliezen, sofern die Stiftungs⸗Urkunden oder besondere Pesetzliche Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter erleichterter Form gestatten.

Im Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln sind die Ver⸗ treter der Minderjährigen, Abwesenden, Interdizirten und anderer handlungsunfähiger Personen, sowie der Fallitmassen befugt, gültig in die Veräußerung zu willigen, wenn sie dazu von dem Gericht auf An⸗ trag in der Rathskammer nach Anhörung des öffentlichen Ministe⸗ riums ermächtigt sind. Diese Vorschrift findet auch auf Dotal⸗ und Fideikommiß⸗Grundstücke Anwendung. B

Veräußeruugsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine Anwendung. 1

§. 19. Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren behufs Feststellung des Planes.

Zu diesem Behufe hat derfelbe der Bezirksregierung für jeden

.

Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festge⸗

stellten Plane nebst Beilagen (§. 16) und ein Vermessungsregister vor⸗ zulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke in ihrer katastermäfigen oder sonst üblichen Bezeichnung nach Lage, Größe, Kultur⸗Art n. s. w., deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach §. 15, Absatz 1. herzustellenden Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Be⸗ lastung enthalten müssen.

§. 20. Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke während 14 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen.

Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu er⸗ heben, welche sich auf die Fea des Unternehmens oder auf An⸗ lagen der in §. 15 gedachten Art beziehen.

Die Regierung hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind. 1

§. 21. Nach Ablauf der Frist (§. 20) werden die Einwendungen gegen den Plan in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhal⸗ tenden Termin vor einein von der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissar erörtert.

Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die durch die Reklamationen betroffenen Grundbesitzer, sowie der Vor⸗ stand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Er⸗ klärung gehört. Dem Kommissar bleibt es überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen. F;

Die Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu erstrecken. 1

§. 22. Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere der Bezirksregierung vorzulegen, welche prüft, ob die vorge⸗ schriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, mittelst motivirten Be⸗ schlusses über die erhobenen Einwendungen entscheidet, und danach 1) den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen

des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umsang der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, inner⸗ halb deren längstens vom Enteichnungsrechte Gebrauch zu machen ist, so weit die Königliche Verordnung (§. 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält;

2) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Un⸗

ternehmer verpflichtet ist (§. 15), feststellt.

Die Entscheidung wird dem Unternehmer, dem Reklamanten und sonstigen Personen, welche an der Streit⸗Erörterung Theil genommen, sowie dem Vorstande des Gemeinde⸗ oder Guts⸗Bezirks zugestellt.

§. 23. Gegen die Entscheidung der Bezirks⸗Regierung steht den Betheiligten der Rekurs an die vorgesetzte inisterial⸗Instanz offen.

Der Rekurs muß bei Verlust desselben innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses ei der eingelegt und gerechtfertigt werden. Die Regierung hat die ekursschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb einer acht⸗ bis vierzehntägigen präklusivischen Frist mitzutheilen und nach Eingang der Schrift nach Ablauf der Frist die Akten an den zuständigen Minister zur Ent⸗ scheidnng einzusenden. 8

24. Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen er⸗ üem sich unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes ins⸗ esondere:

1) auf die Grundflächen, welche zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen behufs des C isen⸗ bheteei zu errichtenden Gebäuden und sonstigen Anlagen erforde.⸗ ich sind;

2) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schutte⸗ u. s. w. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunn ls;

3) auf die zur Gewinnung von Schüttungsmaterial für die He⸗ stellung von Aufträgen zu benutzenden Grundflächen;

4) überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen An lagen, welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentlich—

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inzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anz

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Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahnanlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind].

Dagegen ist das Enteignungsrecht auf solche Anlagen nicht aus⸗ zudehnen, welche, wie Waaren⸗Magazine und dergleichen, nicht den unter Nr. 4 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat⸗ interesse des Eisenbahn⸗Unternehmers angehen. . 8

Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interims⸗ wegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten zulässig sein.

2 2. Feststellung der Entschädigung.

§. 25. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von

dem Unternehmer schriftlich bei der Bezirksregierung einzubringen.

Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigen⸗ thümer, sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§. 19). b

Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch, Währ⸗ schaftsbuch, Stockbuch), wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenthumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf Grund der Feststellung (§. 22) oder einer sonstigen Bescheinigung der Regierung gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen, auch dem⸗ selben Einsicht des Grundbuchs u. s. w. zu gestatten.

Die Grundbuch⸗Behörde hat zugleich, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung oder auf besonderes Ersuchen der Regierung erfolgt.

8. 26. Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kom⸗ missarische Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen.

Der Kommissar hat auf Grund der nach §. 25 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer gerichtet wird. 3

Er hat den Unternehmer, den Eigenthümer, sowie auch Neben⸗ berechtigte, welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nöthigenfallsi an Ort und Stelle abzuhaltenden Ter⸗ mine vorzuladen.

Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs⸗ Amtsblatt und in dem betreffendem Kreisblatt, sowie geeigneten Falls in sonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzunehmen. 1

Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausblei⸗ ben der Geladenen oder deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden.

In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, so wie bezüglich der Auszahtung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen. 3 A

In dem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§. 11) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig. 1 . 6

§. 27. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen

u ertheilen.

1 Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kom⸗ missar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des §. 18, Absatz 2 und 5 zur Anwendung.

§. 28. Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein oder drei

Sachverständige zuzuziehen, welche von der Bezirksregierung entwe⸗ der für das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu er⸗ nennen sind. Doch steht auch den Betheiligten zu, sich vor dem Ab⸗ schätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und dieselben dem Kommissar zu bezeichnen. 8

Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeßgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdi⸗ gen Zeugen besitzen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind.

§. 29. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselbe muß mit Grunden unterstützt und beeidet werden. Sind die Sach⸗ verständigen ein für allemal als solche vereidet, so genügt die Ver⸗ sicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten.

Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (§. 30) Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen. Nach Mittheilung der Taxe hat der Unternehmer seine Ansprüche aus §. 10 binnen acht Tagen bei Vermeidung der Präklusion anzubringen.

§. 30. Die Entscheidung der Bezirksregierung, über die Ent⸗ schädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§. 7 13 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittelst motivirten Beschlusses. Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigenthümer sowie jeden der im §. 12 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht schon im Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zugesprochen ist, besonders festzustellen. Alle x5 Ansprüche der Nebenberechtigten bleiben auf die zunächst festgestellte Ealschäb igung für das Grundeigenthum (§. 8) verwiesen.

In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß der Unterneh⸗ mer in den Besitz des zu enteignenden Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme einzuweisen sei. 1. . 1

§. 31. Gegen die Entscheidung der Regierung steht beiden Thei⸗ len innerhalb 90 Tagen nach Zustellung des Regierungs⸗Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. 4

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund⸗ stück belegen ist. ““

Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so er⸗ nennt das Gericht dieselben.

§. 32. Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem im §. 26 gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechtiaten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Besitzeinweisung ein im Rechtswege verfolgbarer persönlicher An⸗ spruch gegen den Unternehmer. M

3. Vollziehung der Enteignung. 1

§. 33. Die Einweisung in den Besitz wird, sofern nicht die Be⸗ theiligten ein Anderes verabredet haben, von der ezirksregierung ver⸗ fügt, wenn der nach §. 31 vorbehaltene Rechtsweg durch Ablauf der 90tägigen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (§§. 17, 27) oder endgültig fest⸗

estellte Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder himterlegt ist. 111“

Ist der Besitz bereits früher gütlich eingeräumt, so tritt an die Stelle der Besitzeinweisung eine von der Regicrung auszusprechende Enteignungserklärung.. .

.34. Gleichzeitig mit der Besitzeinweisung hat die Regierung da, wo nach den bestehenden Gesetzen von dem Eigenthumsübergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintra⸗ tragung des Eigenthumsüberganges bestimmte öffentliche Bücher be⸗