1873 / 7 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

schreibt oder

„der zuständigen Gerichts⸗ oder sonstigen Behörde von der Ent⸗ eignung Nachricht zu geben, beziehungsweise dieselbe um Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Der Einweisungsbeschluß der Regierung steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich. 3

§. 35. In dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Unternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Einweisung in den Besitz erfolgen solle, sobald die durch Regie⸗ rungsbeschluß 88.29 festgestellte Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme

ahlt oder hinterlegt worden. 8 en 1.ne kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.

§. 36. Jeder Betheiligte kann binnen acht Tagen nach dem ihm

bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlan⸗ daß der Besitzeinweisung eine Feststellung des Zustandes von Bebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe. ]

Dieselbe ist bei dem Gerichte der belegeneo Sache (Amtsgerichte, Friedensgerichte) mündlich zu schriftlich zu beantragen.

Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über acht Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Betheiligten und die Re⸗ gierung zeitig zu benachrichtigen. 8

Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amtswegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

Die Einweisung in den Besitz kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens afolgen, von welcher das Gericht die Regierung zu be⸗

hrichtigen hat. b 8 2nh c Das Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht steht dem Eigen⸗ thümer des der Enteignung unterworfenen Grundstücks, sei dasselbe durch Expropriation oder freien Vertrag erworben, zu, wenn in der Folge das Unternehmen aufgegeben oder das Grundstück zu demselben entbehrlich wird. *

Ist nur ein Theil eines Grundstückes enteignet, so steht der An⸗ spruch auf Vorkauf und Wiederkauf dem zeitigen Eigenthümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu.

5. 38. Der Vorkauf findet statt, wenn der Unternehmer das entbehrlich gewordene Grundstück anderweit veräußern will. Er hat diese Absicht und den angebotenen Kauf zuvor dem nach §. 37 berech⸗ tigten Eigenthümer anzuzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen 2 Monaten darüber erklärt. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden dritten Besitzer geltend machen. 1 8

.39. Das Wiederkaufsrecht kann der Eigenthümer (§. 37) jederzeit geltend machen. Bestreitet der Unternehmer das Dasein der §. 37 bestimmten Bedingungen, so tritt richterliche Entscheidung ein. Der Unternehmer kann den Eigenthümer auffordern, sich über die Ausübung dieses Rechts zu erklären, und verliert letzterer dasselbe, wenn er nicht binnen zwei Monaten die Erklärung abgiebt. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigenthümer das ursprüngliche Kaufgeld nach Abzug der durch die bisherige Benutzung an dem Grundstücke ent⸗ standenen Werthverminderung. Dagegen kann der Unternehmer keine Verbesserung in Anrechnung bringen, wohl aber die von ihm auf dem Grundstück etwa errichteten Gebäude und anderen Anlagen hinweg⸗ nehmen. 1 8. .

§. 40. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. 89

Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmun⸗ gen von dem Unternehmer mit 5 % vom Tage der Einweisung in den Besitz verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Ge⸗ mäßheit des §. 41 hinterlegt ist. W“

Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädi⸗ gungs⸗Summe durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so er⸗ hält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hin⸗ terlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Zinsen zurück.

§. 41. Der Unternehmer ist Summe zu hinterlegen: 1 8

1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungs⸗Berechtigte vor⸗ handen sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen;

2) wenn das betreffende Grundstück Fideikommiß, oder Stamm⸗ gut ist, oder im Lehn⸗ oder Leihe⸗Verbande steht; 8

3) wenn Reallasten oder Hypotheken auf dem betreffenden Grund⸗ stück haften. 8

Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von Se der be⸗

verpflichtet, die Entschädigungs⸗

Ire enden Art, beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen be⸗

stimmt ist. 1 Ueber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hin⸗ erlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen. Soweit nach dem Rechte einzelner Lan⸗ destheile ein gerichtliches Vertheilungs⸗Verfahren in derartigen Fällen stattfindet, behält es dabei sein Bewenden. §. 42. Handelt es sich um die Setschädicmg für die Entziehung von Nutzungen oder für die Enteignung von Theilen eines grundsteuer⸗ pflichtigen Grundstücks, dessen Katastral⸗Reinertrag mehr als einen Thater beträgt, so stehen der Lehns⸗, Fideikommiß⸗ oder Erbgutsver⸗ and sowie die auf dem Grundstücke haftenden Reallasten, Hypotheken und Grundschulden der Auszahlung der Entschädigungssumme an den Empfangsberechtigten nicht entgegen, sofern dieselbe den fünffachen Be⸗ trag des Katastral⸗Reinertrages des enteigneten Theils und äußersten⸗ falls die Summe von hundert Thalern nicht übersteigt.

4. Allgemeine Bestimmungen.

§. 43. Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsver⸗ fahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungs⸗ beamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Verfügungen bestellten Beamten.

§. 44. Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweis⸗ frage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen. 3

§. 45. Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vor⸗ zuläßt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautions⸗

Fs.

leistung frei. 8 §. 46. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenenen Ent⸗ ignungsrechte nicht binnen der in §. 22 gedachten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädi⸗ gungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind.

Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so wird derselbe von der Zahlung der durch diesen Beschluß oder durch Urtheil des Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit. Die Entschä⸗ eeees Feer.ewep, sosan die Entschädigung nicht bereits end⸗ gültig festgestellt ist, das in §. 31 gedachte Prozeßverfahren verfolgen, und in allen Fällen Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks im Rechtswege beanspruchen.

§. 47. Die Kosten des administrativen Verfahrens. trägt der Unternehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädi⸗ digungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.

Lm prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig berechnet. 8

Die Kosten des in §. 36 erwähnten Verfahrens sind vom Antrag⸗ steller vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Ueber⸗

me dieser Kosten ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln werden die Ge⸗ Pühren für die betreffenden Verrichtungen des Friedensgerichts nach⸗ der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859 (Gesetz⸗Samml. Seite 309) berechnet. „Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten und Hypo⸗ Ihekenbehörden, einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypo⸗

thekengläubiger und sonstigen Betheiligten, sind gebühren⸗ und stempel⸗ frei. Anch werden keine Depositalgebüͤhren angesetzt. Soweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen wer⸗

den, sind sie stempelfrei. 8

Wirkungen der Enteignung.

§. 48. Mit Zustellung des Einweisungsbeschlusses (§. 33) an Eigenthümer und Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über. -

Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Ueberganges des Eigenthumsasg.

Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allgemeinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Ein⸗ schreibung in die Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist. 4

§. 49. Das enteignete Grundstück wird mit dem in §. 48 be⸗ stimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden pripatrechtlichen Ver⸗ pflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat. 3

Die Entschädigung tritt rücksichlich aller Eigenthums⸗, Nutzungs⸗ und sonstigen Real⸗Ansprüche, insbesondere der Reallasten und Hypo⸗ theken, an die Stelle des enteignenden Gegenstandes. 8

§. 50. Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäß⸗ heit des §. 17 unter Durchführung des Enteignungs⸗Verfahrens oder in Gemäßheit des §. 27, so treten die rechtlichen Wirkungen des §. 49 auch in diesem Falle ein. Hvpothekengläubiger und Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unter⸗ nehmer und Eigenthümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht ge⸗ deckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§. 31 und 44 zur An⸗ wendung kommen. ö“ 88

.51. War das enteignete Grundstück Fideikommiß⸗ oder Stammgut, oder stand dasselbe im Lehn⸗ oder Leiheverbande, so ist der Besitzer über die Entschädigungssumme mit Ausnahme des §. 42 vorgesehenen Falles nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landestheilen für die Verfügungen der⸗ artige Güter und die an deren Stelle tretende Kapitalien maß⸗ gebend sind. 1

.52 War das enteignete Grundstück mit Reallasten oder Hy⸗ potheken behaftet, so kann der Eigenthümer über die Entschädigungs⸗ summe nur verfügen, wenn die Realberechtigten oder Hypothekengläu⸗ biger mit Ausnahme des §. 42 vorgesehenen Falles einwilligenn.

§. 53. Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fäl⸗ len der §§. 51 und 52 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Ausein⸗ andersetzungsbehörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu nehmen. 1 1

Die Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden An⸗ träge nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den §§. 110 bis 112 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und Regu⸗ 5* der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse ertheilt worden sind.

Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein⸗ ufers, in der Provinz Hannover, in der Provinz Schleswig⸗Holstein und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867 (Gesetz⸗Sammlung S. 716) und 2. September 1867 (Gesetz⸗Sammlung S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher be⸗ stehenden Vorschriften.

Titel V.

Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebau⸗ Materialien.

§. 54. Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen) erforderlichen Feld⸗ und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebau⸗ pflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde, von seinen landwirthschaftlichen und Forst⸗ grundstücken, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontrole des Eigenthümers sich gefallen zu lassen.

§. 55. Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen Materialien, jedoch nur dann und insoweit als die⸗ selben schon vorher einen Kaufwerth hatten, und ohne Berücksichti⸗ gung des Mehrwerths, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen.

Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundstück durch die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzun⸗ gen, sowie die etwa bereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs⸗, Sammlungs⸗ und Bereitungskosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige, statt Ersatz jenes Werthes, hierfür Ersatz zu leisten.

§. 56. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschränkung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Werths desselben verlangen. 1G F. 57. In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath (in Hannover die betreffende Obrigkeit) auf Grund vollständiger Er⸗ veceans zwischen den Betheiligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher:

1) die dem Wegebaupflichtigen gegen den Gutsbesitzer einzu⸗ Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen sind, un

.2) die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachver⸗ ständiger Abschätzung oder geeignetenfalls (§. 13) die dafür zu be⸗ stellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist.

„Gegen die Entscheidung unter 1. steht beiden Theilen binnen einer Präklusivfrist von zehn Tagen nach deren Zustellung der Rekurs an die Regierung mit aufschiebender Wirkung zu. Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2. ist innerhalb 90 Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. Ist gegen die landräth⸗ liche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an.

Die dem Wegebaup ichtigen zuständigen Rechte dürfen erst aus⸗ geübt werden, wenn derselbe in das Grundstück, beziehungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund min⸗ destens vorläufiger Festsetzung vorausgehen.

Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die in §. 40 gegebene Bestimmung Anwendung.

2 EEI“*“ ö1““ Schluß⸗ und Uebergangs⸗Bestimmungen. §. 58. Dieses Gesetz findet keine Anwendung 1) auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheiksrechte begründete öee oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheits⸗ theilungen, Vorfluthsangelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen, (Entwässerungs⸗ und Bewässerungsangelegenheiten), Deichangelegenhei⸗ ten, Wiesen⸗ und Waldgenossenschafts⸗Angelegenheiten; 2) auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaus und der andes⸗Triangulation.; b

§. 59. Bereits eingeleitete Ceibeecf0— werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Wird in einem solchen Ver⸗ fahren der Rechtsweg beschritten, so findet der §. 44 auch hier An⸗ wendung.

8. 60. Alle den, Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. 11“

§. 61. Insoweit in anderen Gesetzen anf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 8 1

Urkundlich ꝛc.

Motive.

Der Gesetzentwurf über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums ist den Häusern des Landtags bereits dreimal, zu⸗ letzt in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 1. Mai 1871, zur ver⸗ fassungsmäßigen Beschlußnahme vo gelegt, wegen des inzwischen erfolg⸗ ten Schlusses des Landtags aber nicht zur Erledigung gelangt.

Der letzte Entwurf ist von der 10. Kommission des Ab eordneten⸗ hauses einer eingehenden Prüfung unterworfen und dieselbe hat sich im Allgemeinen mit den Prinzipien der Regierungsvorlage einverstanden erklärt, jedoch abgesehen von einigen redaktionel en Aenderungen, theils einzelne Zusätze und Abänderungen im Interesse der Grundeigen⸗ thümer und Entschädigungs⸗Berechtigten, sowie eine Umgestaltung des Verfahrens über die Festst llung des Planes und die vorläufige Festsetzung der Entschädigung durch die Administrativ⸗Behörden ür erforderlich erachtet und demnach in dem Berichte vom 4. März 1872 (Drucksachen Nr. 223) einen neuen Gesetzentwurf aufgestellt.

Die Staatsregierung hat kein Bedenken getragen, auf die von der früheren Regierungsvorlage abweichenden Kommissions⸗Beschlüffe bis auf einige wenige Punkte einzugehen und deshalb die Redaktion der Kommission des Abgeordnetenhauses dem jetzigen Gesetzentwurf zu Grunde gelegt. 1

Derselbe weicht nur in den §§. 15, 24, 26, 29, 30, 33, 37 bis 39, 42, 48, 51 und 52 von dem Entwurfe der Kommission des Ab⸗ geordnetenhauses ab und bedarf deshalb nur in Beziehung auf diese Abänderungen der nachstehenden besonderen Begründung.

1. Die Vorschrift des §. 15 ist dem §. 14 des Eisenbahn⸗Ge⸗ setzes vom 3. November 1838 nachgebildet und war in dem §. 12 der früheren Regierungs⸗Vorlage enthalten. Bei der Berathung⸗ des⸗· selben wurde von einem Theile der Kommission des Abgeordneten⸗ haufes das Bedenken erhoben, daß die im Alinea 1 der Regierungs⸗ Vorlage dem Unternehmer unbeschränkt auferlegte Pflicht zur Unter⸗ haltung der von der Regierung für erferderlich erachteten Anlagen zu weit gehe, wenn Personen vorhanden jeien, denen die Unterhaltung der von dem Unternehmer kassirten gleichartigen Anlagen obliege, und deshalb beantragt, dem Unternehmer die Unterhaltungspflicht nur so weit aufzuerlegen, als dieselbe über den Umfang der bestehenden Ver⸗ pflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgehe. Die Majorität der Kommission hat dies zwar Seite 17/18 des Kommissionsberichts abgelehnt. Da der Vorschlag aber der Billigkeit entspricht, so ist derselbe in dem ersten Alinea des

. 15 aufgenommen. 1

8 3 Ver §. 24 des mit dem früheren Regierungs⸗Entwurf §. 52 übereinstimmenden Entwurfs der Kommission des Abgeordnetenhauses bestimmte, daß die §§. 8. 9. 10 des Eisenbahngesetzes vom 3. No⸗ vember 1838 (Ges.⸗Samml. S. 505), soweit sie den Umfang des Enteignungsrechts betreffen, in Kraft bleiben sollten. Schon bei den unter Nr. 340, 341 der Drucksachen für das Plenum gestellten Abän⸗ derungs⸗Anträgen war die spezielle Aufnahme der beizubehaltenden Bestimmungen desiderirt worden. Diesem Antrage ist durch den jetzi⸗ gen §. 24 entsprochen worden, besonders weil einige Bestimmungen es Eisenbahn⸗Gesetzes vom 3. November 1838 der Modifikation be⸗ dürfen. Die Vorschrift des §. 8 Nr. 1 desselben umfaßt bereits den sub 2 daselbst bezeichneten Fall, da zur Bahn auch die nöthigen Ausweichungen gehören. Die in §. 8 Nr. 4 enthaltene An⸗ führung einzelner längs der Bahn zu errichtender Gebäude ist weg⸗ zulassen, da jene Anführung wenig erschöpfend ist, und sogar die Her⸗ vorhebung der für den Eisenbahnbetrieb unbedingt erforderlichen Werkstätten, sowie Lokomotiven⸗, Wagen⸗ und Güterschuppen nicht erwähnt. Eine erschöpfende überall zutreffende Bezeichnung aller für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Gebände läßt sich überhaupt nicht geben. Es empfiehlt sich deshalb, rücksichtlich derselben nur eine ge⸗ nerelle Bestimmung zu treffen, welche die Enteignung zum Zwecke aller für die Anlage und den Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Grundstücke und deren vorübergehende Benutzung zu diesem Zwecke zuläßt und dieselbe rücksichtlich aller Anlagen, welche nur das Privat⸗ Interesse des Umernehmers betreffen, ausschlißttt.

Die zur Gewinnung des Schüttungs⸗Materials für die Aufträge zu benutzenden Grundstücke werden in der Regel von den Unternehmern so ausgeschachtet, daß dadurch eine wesentliche und dauernde Verände⸗ rung des Grundstücks im Sinne des §. 4 des jetzigen Gesetzentwurfs erfolgt, also eine vollständige Enteignung herbeigeführt werden muß. Hiermit harmonirt die Vorschrift des §. 9 des Eisenbahn⸗Gesetzes nicht, wonach die Eisenbahn⸗Gesellschaften unbedingt berechtigt sind, das Behufs Materialien⸗Gewinnung zu benutzende Terrain nach der Ausschachtung dem Eigenthümer zuruͤckzugeben. Die Bestimmung des §. 10 des Eisenbahn⸗Gesetzes ist entbehrlich, wenn dem Eigenthümer in Gemäßheit der weiter unten folgenden §§. 37 39 ein Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht in Beziehung auf die zu dem Unternehmen nicht erforderlichen Grundstücke eingeräumt wird. Es ist deshalb diese Be⸗ stimmung weggelassen. Eine vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke bei Anlage von Eisenbahnen kommt hauptsächlich nur zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten vor, und sind diese deshalb in dem 5. 24 besonders aufgeführt.

3. Im letzten Alinea des §. 26 des Kommissions⸗Entwurfs ist bestimmt, daß in dem Termin zur Feststellung der Entschädigung der Unternehmer seine Ansprüche aus §. 10 und der Grundeigenthümer aus §. 11 bei Vermeidung des Verlustes der dort bestimmten Rechte anzubringen habe. Der §. 10 giebt dem Unternehmer das Recht, die Expropriation des ganzen, für das Unternehmen nur theilweise in An⸗ spruch genommenen Grundstücks zu verlangen, wenn der Minderwerth des Restgrundstücks mehr als ein Viertel des Werths beträgt, welchen das Restgrundstück als Theil des Ganzen hatte und der Eigenthümer nicht mit dem vierten Theile jenes Werths als Vergütung für die Werthverminderung sich begnügen will. Die Geltendmachung dieses Rechts setzt voraus, daß eine Werthermittlung des zu enteignenden Grundstücks stattgefunden hat; sie ist also im Termine nur mög⸗ lich, wenn in demselben eine Detaxation des Grundstücks durch Sach⸗ verständige erfolgt. Nach §. 29 kann die Abschätzung aber durch Ein⸗ reichung einer nach dem Termin beizubringenden Taxe erfolgen. Es kann deshalb das Präjudiz der Präklusion nicht füglich eher gestellt werden, als diese Taxe dem Unternehmer und Eigenthümer mitgetheilt ist. Zu seiner Erklärung ist ihm dann eine kurze Frist zu stellen, für welche der Zeitraum von acht Tagen als ausreichend erscheint. Aus diesem Grunde sind im §. 26 die Worte:

„der Unternehmer seinen Anspruch aus §. 10 und“ und es ist im §. 29 hinzugefügt;

„Nach Mittheilung der Taxe hat der Unternehmer seine

„Ansprüche aus §. 10 binnen acht Tagen bei Vermeidung

„der Präklusion anzubringen.“

In den §. 30 ist statt des Satzes: .

„Die Entschädigungssumme ist für jeden Betheiligten be⸗ „besonders festzustellen,“ das Seite 30 des Kommissions⸗Berichtes erwähnte, in der Minorität gebliebene Amendement aufgenommen, weil dasselbe das Verfahreu ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen dritter Personen wesent⸗ lich vereinfacht.

5. Im §. 33 ist im ersten Alinea vor dem Worte „gezahlt“ „rechtgültig“ hinzugefügt, um der möglichen Ansicht entgegenzutreten, daß eine nicht gerechtfertigte Zahlung oder Deposition zur Einweisung in den Besitz ausreiche.

6. Der §. 34 der früheren Regierungsvorlage batte in Gemäß⸗

heit eines zweimaligen Beschlusses des Herrenhauses dem Eigenthümer

des enteigneten Grundstücks das Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht an demselben nach §§. 16—19 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838

gestrichen

8 2 EE ¹ 8 82 b“

ssiich nicht empfehle. wenn das Grundstück zu; - eerscheint es rechtlich begründet, daß dem Eigenthümer dasselbe gegen

§. 4 und

Erstattung des Preises auf Verlangen

8 soondere erscheint dies als billig, wenn dem Eigenthümer Grundstücke rtheilweise enteignet sind, da es

vorbehalten, wenn das Unternehmen entweder nicht zu Stande kommen

oder das Grundstück dazu nicht erforderlich sein sollte.

Die Kommission des Abgeordnetenhauses hat diesen Parapraphen gestrichen, weil das Vor⸗ und Wiederkaufsrecht in mehreren Theilen der Monarchie auch bei Eisenbahnanlagen nicht bestehe und dessen allgemeine Einführung wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten Da aber der Grund der Enteignung wegfällt, zu dem Unternehmen nicht verwendbar ist, so

zurückgewährt wird. Insbe⸗

eise ihm in diesem Falle zu den größten Nachtheilen und Unbequemlichkeiten gereichen kann, wenn späterhin andere Personen als Eigenthümer dieser Parzellen eintreten. Aus diesen Gründen ist das auch in dem Ablösegesetz vom 2. März 1850 üud dem Berggesetz vom 14. Juni 1864, sowie in dem Eisen⸗ bahngesetz vom 3. November 1838 dem Eigenthümer vorbehaltene Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht in den Entwurf aufgenommen und die näheren Bestimmungen darüber in den §§. 37 39 nach den in der Praxis als ausreichend anerkannten Vorschriften des Gesetzes vom 3. November 18838 festgestellt.

1u

Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

3 Inseraten⸗Erpedition 2 2 des Heutschen Reichs-Anzeigers E entli er An 2 und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: 1 8 .

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staatsanwalts vom 22. Oktober 1872 ist gegen die Angeklagten: 1) den Johann Friedrich Wilhelm Rumstig, geboren am 21. Juli 1848 zu Banzendorf, evangelisch, 2) den Heinrich August Johann Münster, geboren am 16. Oktober 1849 zu Dessow, evangelisch, 3) den Carl Emil Julius Grüneberg, geboren am 19. Mai 1849 zu Gransee, evangelisch, 4) den Christian Friedrich Behrendt, geboren zu Köritz am 14. August 1849, evangelisch, 5) den Hermann Gustav Sendsitzki, ge⸗ boren zu Lindow am 4. Juli 1849, evangelisch, 6) den Johann Lud⸗ wig Wilhelm Engel, geboren zu Linow am 12. Oktober 1848, evan⸗ gelisch, 7) den Carl August Heinrich Falk, geboren zu Gr. Zerlang am 21. Februar 1849, evangelisch, 8) den Adolph Wilhelm Franz Wegener, geboren zu Neu⸗Ruppin am 5. Jannar 1849, evangelisch, 9) den Wilhelm Cark Friedrich Witte, geboren zu Friedrichsdorf am 1. März 1850, evangelisch, 10) den Carl Friedrich Albert Neuen⸗ dorf, geboren am 21. März 1850 zu Gransee, evangelisch, 11) den Carl Wilhelm Ludwig Schulz, geboren zu Gransee am 5. August 1850, evangelisch, 12) den August Carl Friedrich Nickel, geboren zu Cajar am 21. Dezember 1850, evangelisch, 13) den Heinrich Wilhelm Ferdinand Kufahl, geboren zu Köritz am 31. März 1850, evange⸗ lisch, 14) den Albert August Hermann Meyer, geboren zu Alt⸗Rup⸗ pin am 13. November 1850, evangelisch, 15) den Hermann Adolph Gustav Erdmann, geboren zu Neu⸗Ruppin am 10. November 1850, evangelisch, 16) den Christian Friedrich Müller, geboren zu Neu⸗ Ruppin am 14. Mai 1850, evangelisch, 17) den Reinhold Hermann Schulz, geboren daselbst am 11. November 1850, evangelisch, 18)

7. Der frühere §. 37 der Regierungsvorlage ließ die Auszahlung

der für Nutzungen und geringfügige Substanzentziehungen gewährten

Entschädigung ohne die Erforderung des Konsenses der Realberechtigten

zu. Diese Bestimmung ist von der Kommission Rechte dieser Berechtigten volkständig zu wahren.

8

estrichen, um die as wird aber die

Folge haben, daß eine große Menge unbedeutender Entschädigungssum⸗

men deponirt werden muß, welche bei der zur Annahme der verbleiben,

verpflichteten Behörde Zeit und Mühwaltung

. 1 zur Berechtigten in

weil die Beschaffung keinem Verhältnisse Beträgen der deponirten Summen

stehen. halb zur Vermeidung von unnützer Bel

Es

Deposita

Aufwendung der Konsense zu den

der der

geringfügigen

1 „Es erscheint des⸗ astung dieser Behörden zweck⸗

mäßig, die Auszahlung ohne die Konsense zuzulassen. Eine Schädi⸗ gung der Interessenten ü sich davon nicht befürchten, weil bei allen

großen Grundstücken für

ie Interessenten hinreichende Deckung in dem

Ueberreste der Grundstücke vorhanden ist und den Betheiligten jeden⸗

falls das Recht zusteht, trächtigung fürchten,

in dem Falle, wenn sie davon eine Arrest auf die auszuzahlende Summe

eein⸗ zu legen.

Die Auszahlung der Entschädigung für eeen und für geringe

Objekte der Enteignung ist bisher nach dem G

1832 (Gesetz⸗Samml. S. 202) ohne irgend welche

den Friedrich Christian Wist, geboren zu Tramnitz am 25. Novem⸗ ber 1850, evangelisch, 19) den August Friedrich W geboren zu Wallitz am 13. Dezember 1850, August Friedrich Wilhelm Rubiler, geboren nuar 1850, evangelisch, 21) den Ostwald Wil

geboren zu Wusterhausen a. D.

etze vom 8. August nachtheilige Folgen

ilhelm Pristab, evangelisch, 20) den zu Wildberg am 1. Ja⸗ helm August Rudolph, am 30. Dezember 1850, evangelisch,

22) den Robert Ludwig Wilhelm Carl Harendt, geboren zu Güh⸗

len⸗Glienicke am 9. M Robert Eichblatt, geboren zu N

am 9. April 1852,

V

anberaumt, wozu die dem jetzigen

weismittel mit zur

Termine anzuzeigen, daß sie noch können. Erscheinen die

eu⸗ evangelisch, 24) den Carl Wilhelm Hei *8 evangelisch, 25) den Carl Fri geboren zu Sieversdorf am 20. August 1852, Wilhelm Friedrich Johann Pristab, geboren Mai 1852, evangelisch, wegen unerlaubten Auswan Dienste im stehenden Heere zu entzieh und haben wir zum mündlichen Verfa 19. März 1873, Vormittags 10 Uh

nrich Lew

der

ärz 1852, evangelisch, 23) den Carl August Ruppin am 28. Februar 1852, in, geboren daselbst edrich August Pein, evangelisch, 26) den zu Wallitz am 15. underns, um sich dem

die Untersuchung eingeleitet

ren einen Termin auf Uhr, in unserem Gerichtslokale . Aufenthalte nach unbekannten An⸗ geklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festgef Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Stelle zu bringen, oder s gabe der dadurch zu erweisenden Tats

chung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Neu⸗Ruppin, den 29. November 1872.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Strafvollstreckung. des früheren Preußischen, beziehungsweise des §. afen rechtskräftig verurtheilt worden, we

Auf Grund des §. 110

folgenden Verzeichnisse genannten Personen in die neben beigefügten Str en kör Demgemäß ersuchen wir alle Gerichts⸗ und Polizeibehörden, Strafvollstreckung bei der nächsten Gerichtsbehörde zu vermitteln und davon,

werden können.

Verurtheilten uns Nachricht zu geben. Stendal, den 30. Dezember 1

s⸗Requisition. 8 140

Laufende

Letzter Wohnort.

Tag des Urtels.

Geldstrafe.

eventuelle Gefängniß⸗ strafe.

den

etzben solche unter genauer An⸗ achen uns so zeitig vor dem zu demselben herbeigeschafft werden Angeklagten nicht, so wird mit der Untersu⸗

e⸗

des Deutschen Strafgesetzbuchs sind die in dem nach⸗ n, welche noch nicht haben vollstreckt die Geld⸗ und resp. Gefängnißstrafen zu vollstrecken oder die 1 „sowie von etwaigen Ermittelungen des jetzigen Aufenthalts der 872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

————

Schumacher, Carl Wilhelm

Elmer, Johann Joachim

Schulze, Friedrich Franz Heinr. Richard Kliebisch, Valentin

Neubauer, Carl Ludwig, Müllerlehrling Westphal, Emil August, Buchhändler Windelband, Friedrich Wilh., Seemann Wiebeck, Friedrich August, Steinmetz Mangelsdorf, Carl Gustav Eduard Müller, Carl Albert u“ Dahrendorf, Carl Wilhelm

Schulz, Johann Friedrich

Grünsch, Carl Friedrich Wilhelm Krähe, Carl Friedrich Hermann 8 Krähe, Friedrich Wilhelm 8 Ambach, Friedr. Adolph, Schneiderge Hoff, Johann Joachim Wilhelm Buchholz, Ernst Wilhelm August Rudolf, Reinhold

Schulze, August Wilhelm

Littmann, Leopold

Michaelis, Carl Wilhelm Ernst Julius Dahrendorf, Carl August

Schröder, Carl Wilhelm August Sch Albe, Friedrich Wilheim Franz Heinrich Campe, Franz Dietrich Gottlieb Mangelsdorf, August Friedrich Eduard

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SS902S

Hedderich, Carl Belling, Wilhelm Ludwig Goldschmidt, Johann Friedrich Havelberg, Wilhelm Holzerland, Otto Hermann von Kleist, Wilhelm Carl August Reip, Christian Friedrich Wilhelm Schulze, Carl Theodor Christian emme, Friedrich Wilhelm udolph, Otto Giesecke, Emil Ludolph Hermann Mangelsdorf, Gustav August Mangelsdorf, Otto Adolph Wilhelm Wolf, Wilhelm August Louis Heinrich Träger, Friedrich Albert August Mustopha, Wilhelm August Daniel

von Kleist, Adolph Theodor August Pruß, Gustav Adolph Timpe, Johann Friedrich Wilh. Franz

Schulze, Heinrich Wilhlem .u“

Friedrich Ernstt.— Tange C1I1I1 Tangermünde

““

Garlipp Grassau Stendal I“ Tangermünde do. Stendal do. Tangermünde 8 do. Jerchel Stendal Stendal Friedrichsfleiß do. Schönfeld do. Borstel do. Tangermünde do.

s. Schleuß do. Borstel EEETIW111“ Groß⸗Möhringen do. Bölsdorf I“ Tangermünde do. Arnebur Bismark do. Fiedrichsfleiß

Em Stendal

TI

Schönfeld Bölsdorft Lüderitz

do. Tangerhütte M 8 Stendal Steckfleth, Friedrich Wilhelm r. Badingen

9 Tangermünde

Stendal

23. April 1863

15. Dezember 1864 14. Dezember 1865

do. 31. S 1868

do. do.

do.

16. Dezémber 1869

hütte

do.

.Dezember

8 8 88

do.

do. 16. Februar 1871

50 Thlr.

do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do.

1 Monat. do. do. do. do. do. do. do. do. do.

do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do.

gesellschaft Friedrich Gierth & Comp. in Lissa“) in Col. 4 folgender Vermerk:

Handels⸗Register.

Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist ad Nr. 16 (bei der Kommandit⸗ auf Aktien unter der Firma „Gasgesellschaft Carl

Der persönlich aftende Gesellschafter, Kommerzienrath Carl Friedrich Gierth ist gestorben. In der den Gesellschafts⸗ vertrag dd. Breslau den 25. Oktober 1866 abändernden nota⸗ riellen Verhandlung dd. Breslau den 26. November 1872 ist der Gesellschaft beschlossen, dem § 10 folgende

assung: 1 sdie Herren Stadtrath a. D. Lindauer und Kommerzienrath

Wilhelm Lode, Beide zu Breslau wohnhaft sind persönlich

en Gesellschafter. Die übrigen Gesellschafter sind Kommanditisten“.

gegeben, im § 31 bestimmt worden,

aufgelöst wird, und dem worden:

iüm b vorden, daß durch das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft nicht

§ 11 noch der Zusatz beigefügt

„Jeder der beiden persönlich haftenden Geseilschafter ist

ddie Firma der Gesellschaft auch allein Gesellschaft auch allein zu vertreten befugt.“

Eingetragen zufolge Verfügung vom 24.

an demselben Tage (confr. Akten betreffend d register, Spezial⸗Vol. zu Nr. 16 Fol. 36) ꝛc.

Sekretär. eingetragen worden.

Lissa, den 27. Dezember 1872.

Khsönigliches Kreisgericht. I.

Kadrowski.

as

zu zeichnen und die

Dezember 1872 Gesellschafts⸗ Grundmann,

bewirkt worden, und es erscheint deshalb zweckmäßig, dies auch f

hin zuzulassen. Die Höhe der auszuzahlenden Summe ist arbitrair, wird aber bei Grundstücken von mehr als 1 Thlr. Reinertrag aller Wahrscheinlichkeit nach niemals zu einer Verletzung der Interessenten führen, wenn die Entschädigungssumme den fünffachen Betrag der Grundsteuer und die Summe von 100 Thlr. nicht übersteigt. Dies ist im §. 42 bestimmt und mit Rücksicht auf diese Aenderung sind die §§. 51 und 52 modifizirt.

8. Im §. 44 des Entwurfs der Kommission des Abgeordneten⸗

hauses (§. 48 der jetzigen Vorlage) ist bestimmt: daß mit Zustellung des Einweisungsbeschlusses an den Eigen⸗ thümer und Unternehmer das Eigenthum des enteigneten Grund⸗ stücks auf den Unternehmer übergeht.

Ueber den Zeitpunkt des Eigenthumsüberganges entsteht hiernach ein Zweifel, wenn die Zustellung an den Eigenthüͤmer und Unternehmer nicht an demselben Tage erfolgt. Zur Beseitigung dieses Zweifels ist deshalb die Bestimmung hinzugefügt, daß, wenn die Zustellung nicht an demselben Tage erfolgt, die zuletzt erfolgende Zustellung für den Uebergang des Eigenthums maßgebend sein soll.

8 NR Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Frank- furt g. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart. Bekanntmachun . Als Prokurist der hierocts unter der Firma „Oppelner Bank Siegmund Schück & Co.“ bestehenden Kom⸗ manditgesellschaft (Nr. 34 des Gesellschaftsregisters) ist in unser Pro⸗ kurenregister unter Nr. 9 die Frau Gottliebe Schück, geborne Michaelis zu Oppeln am 31. Dezember 1872 eingetragen worden. Oppeln, den 31. 8

1 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

FKHKaäandelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 152 Nachstehen Col. 2. Firma: Rost & Co. Col. 3. Sitz der Gesellschaft: Nordhausen. .Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: 1 . 1) Kaufmann Ernst Rost, 2) Braumeister Hermann Kindervater, Beide zu Nordhaufen. Die Gesellschaft hat am 20. Dezember 1872 begonnen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 (Akten über das Gesellschaftsregister Band XIII. Seite 35). Staerck, Sekretär.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen.

In unser Prokurenregister ist unter Nr. 79 der Kaufmann Sel⸗ mar Hecht zu Nordhausen als Prokurist der hierorts bestehenden unter Nr. 492 des Firmenregisters eingetragenen Firma D. Hecht vormals Fr. Pfeil (Inhaberin verehelichte Dorothen Hecht geb. Jacobson zu Nordhausen) zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 eingetragen worden.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Firmenregister ist unter Nr. 493 der Kaufmann Wolf Oppenheimer zu Nordhausen als Inhaber der von ihm neu angemel⸗ deten Firma W. Oppenheimer mit dem Orte der Niederlassung zu Nordhausen zufolge Verfügung vom 31. Dezember 1872 am 3. Ja⸗ nuar 1873 eingetragen worden.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Firmenregister ist unter Nr. 474, woselbst die Firma: Fr. Pfeil zu Nordhausen eingetragen stand, in Col. 6 Nachstehendes ermerkt: Das Handelsgeschäft ist an die verehelichte Dorothea Hecht, eb. Jacobson, zu Nordhausen verkauft und die Firma daher erloschen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1873 am 3. Januar 1873 (Akten über das Fir⸗ menregister Band XV., Seite 6.) 8 9 Staerck, Sekretär. und ist unter Nr. 492 die verehelichte Dorothea Hecht, geb. Jacobson zu Nordhausen als alleinige Inhaberin der Firma D. Hecht. vormals Fr. Pfeil, mit der Niederlassung zu Nordhausen zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 eingetragen worden, Die dem Kaufmann Selmar Hecht zu Nordhausen für die Firma Fr. Pfeil ertheilt gewesenen Prokura (Nr. 1 des Prokurenregisters) ist erloschen und dies im Prokurenregister an betreffender Stelle ver⸗ merkt worden. Akten über das Prokurenregister Band V., Seite 5.

8 Bekanntmach In unser Genossenschaftsregister unter Nr. 4, betreffend den hie⸗ sigen Konsumverein „Anker“, eingetragene Genossenschaft, ist in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft auf Verfügung vom heutigen Tage Folgendes eingetragen worden: ““ Den Vorstand für das Jahr 1873 bilden 1 1.]) der Weber Julius Müller, 2) der Messerschmied Otto Ritter, . 3) der Instrumentmacher Hermann Schiller, sämmtlich zu Zeitz. Zeitz, den 21. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Nr. 161. Die Firma J. C. Rathmann dahier ist laut An⸗ zeige vom 4 d. M. erloschen.

Eingetragen am 4. Januar 1873.

Nr. 821. Der Kaufmann Gustav Große aus Sprickendorf ist vom 4. d. M. Inhaber der Firma Gustav Große dahier.

Eingetragen am 4. Januar 1873

„Nr. 2. Der Inhaber der Firma Gebr. Pfeiffer dahier, Bankier Gustav Pfeiffer dahier hat dem Kassirer Augut Beuermann aus Münden laut Anzeige vom 4. d. M. für obige Firma Prokura ertheilt

Eingetragen am 6. Januar 1873. Nr. 822. Die Firma C. Herbold dahier ist mit Aktiven, sdoch ohne Passiven auf den Kufmann Otto Schlafke aus Witten⸗ berg dergestalt übergegangen, daß derselbe die Firm⸗ vorm. C. Herbold führt laut Anzeige vom 2.

Eingetragen Cassel⸗ den 6. Januar 1873.

Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

Schultheis.

Nr. 3. Die unter der Firma G. Bodenheim & Co. zu Allen⸗ dorf bestehende Handelsgesellschaft ist aufgelöst, die Liquidation der Aktiven und Passiven wird aber durch die Aktiengesellschaft „Ver⸗ einigte „Hessische Papier⸗ und Papierwaarenfabriken (vormals G. Bodenheim & Co.)“ domizilirt zu Cassel, erfolgen laut Anzeige vom 9. und 27. Dezember 1872. ““

Eingetragen am 2. Januar 1873. 88 Nr. 230. Firma G. E. Habich’'s Söhne in Cassel. 8 Die dem Kaufmann Johann Martin Habich dahier ertheilte nn ö ist dem Kaufmann Wil⸗ elm Kehm dahier a der Gesellschaft ertheilt laut Anzei 28. Dezember 1872. 1X“ Eingetragen am 2. Jannar 1873. Nr. 820. Die Kaufleute Jacob Schartenberg und Michael Lieberg von Wolfhagen haben

ung.

erg von Zierenberg dahier unter der Firma