1873 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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2— ist das Verhältniß des Staats zu den evangelischen Kirchen

er neuen Provinzen. Dagegen hat bezüglich der katholischen Kirche die thatfächliche

Entwickelung eine ganz entgegengesetzte Richtung genommen. Die ka⸗ tbpolische Kirche war vermöge ihrer Verfassung in der Lage, sich in

denn vollen Besitz der ihr verheißenen Freiheiten zu setzen, ohne die Aus⸗ eeinandersetzung mit der Staatsgewalt im Wege der Gesetzgebung ab⸗ zuwarten. Die Folge hiervon ist gewesen, 82 die katholische Kirche nicht allein sofort thatsächlich in den Besitz voller Selbständigkeit trat, spondern daß zugleich die dem Staate verbliebenen, aus seinem Hoheits⸗ rcechte entspringenden Befugnisse der Ober⸗Aufsicht in den wichtigsten Beziehungen nicht zur Ausübung gelangten. Diese Entwickelung wurde wme entlich dadurch begünstigt, daß das ältere Recht, welches der Staats⸗ ewalt eine positive und direkte Einwirkung auf die Besorgung der irchlichen Angelegenheiten gewährte, die nunmehr in den Vordergrund ketenden negativen Hoheitsrechte nicht entwickelt hatte und es daher 8 näheren Bestimmungen über ihre Bethätigung sowie an den nöthi⸗ gen Schutzmitteln zu ihrer Durchführung fehlte. (Richter, die Ent⸗ wickelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und der katholischen Kirche in Preußen seit der Hühl shösr vom 5. Dezember 1848, abgedruckt in Dove’s Zeitschrift für Kirchenrecht, I. Jahrg., S. 100.) Im Einzelnen ist die Folge dieser Entwickelung gewesen, daß der Staat 1) keine Kontrole über die Ausbildung des Klerus zur Zeit aus⸗ übt. Die Bischöfe bestimmen allein über die Vorbildung der Geist⸗

lichen, sie ordnen das Prüfungswesen und besitzen in den Knaben⸗

Seminaren, Knabenkonvikten sowie den Klerikal⸗ und Priesterseminaren, deren Vorsteher und Lehrer sie ohne jede Mitwirkung des Staats annehmen, Anstalten, mit Hülfe deren sie nicht nur die wissenschaft⸗ liche und theologische Bildung, sondern auch die ganze Erziehung und Charakterbildung des heranwachsenden Klerus beherrschen, ohne daß von dem Staate selbst nur über die kirchlichen Erziehungs⸗ und Unterrichtsanstalten eine Aufsicht geübt wurde, ein Zustand, der offen⸗ bar mit den Vorschriften der §§. 1 bis 5, Tit. 12. Th. II. Allgem. und Artikel 23 der Verfassungsurkunde nicht im Ein⸗ lang steht.

2) Bei Verleihung von geistlichen Aemtern betheiligt sich gegen⸗ wärtig der Staat nur da, wo spezielle Rechtstitel vorliegen. Die Bischöfe sind daher in der Lage, Personen, welche durch ihre Wirk⸗ samkeit das Wohl des Staates auf das Schwerste zu schädigen geeig⸗ net sind, in geistliche Aemter zu berufen. Selbst die Anstellung von Ausländern kann der Staat nicht hindern: ihm bleibt nur die Mög⸗ lichkeit, sie eventuell auszuweisen. Für das in den Allgemeinen Hoheits⸗ rechten begründete veier Recht des Staates der Abwehr staatsgefähr⸗ licher Verleihungen fehlt zur Zeit jede praktische Anwendung. Der Staat ist lediglich auf den guten Willen der geistlichen Obern an⸗ gewiesen. 1 8 8

) Die nahezu absolute Abhängigkeit der katholischen Geistlichen von ihren Oberen wird dadurch noch erhöhet, daß es, wo nicht Pa⸗ tronatrechte in Frage kommen, in dem Belieben des Bischofs steht, ob er ein Pfarrbenefizium definitiv oder, um den Inhaber ad nutum amovibet zu halten, nur interimistisch besetzen will. In einzelnen Diözesen wird von dieser Fakultät reichlich Gebrauch gemacht und dadurch künstlich ein großer Theil des Klerus und darum auch in seiner äußern Existenz in einer völligen Abhängigkeit von sei⸗ nen Oberen gelafsen.

Ein Einschreiten der Gesetzgebung erscheint hiernach unerläßlich. Selbstverständlich kann es jedoch nicht Aufgabe sein, zu dem System des Landrechts, welches der damaligen ö“ Anschauung folgte, zurückzukehren und dem Staate diejenigen Befugnisse zu retra⸗ diren, welche begriffsmäßig als Ausfluß der Kirchengewalt anzusehen sind, und auf deren Ausübung der Staat deshalb durch die Bestim⸗ mungen der Verfassungsurkunde verzichtet hat. Vielmehr ist es als feststehendes Ziel betrachten, das Verhältniß von Staat und Kirche auf dem hier in Rede stehenden Gebiete so zu ordnen, daß einerseits den Kirchen die ihnen positive Wirksamkeit belassen, an⸗ dererseits aber das obersthoheitliche Aufsichtsrecht des Staates zu voller Anerkennung und Geltung gebracht werde.

Wenn hiermit der Rahmen bezeichnet ist, innerhalb dessen das zu

erlassende Gesetz sich zu bewegen hat, so ist bezüglich seines Geltungs⸗ bereiches zwar zuzugestehen, daß ein unmittelbares praktisches Bedürf⸗ niß mit Rücksicht auf den Verfassungszustand der evangelischen Kirche gegenwärtig nur bezüglich der katholischen Kirche vorliegt. Gleichwohl ist es erforderlich, auch die Verhältnisse der evangelischen Kirche sofort mit in Betracht zu ziehen und demgemäß für die beiden christlichen Kirchen dieselben Grundsätze sestzustellen, theils um zum klaren Aus⸗ druck zu bringen, daß auch die evangelische Kirche bei weiterer Ent⸗ wickelung ihrer Verfassungsverhältnisse die gleiche Stellung dem Staate gegenüber einnehmen soll, theils um bestimmt erkennbar zu machen, daß es sich um die prinzipielle Ordnung des Aufsichtsrechts des Staats bezüglich der Vorbildung und Anstellung der Geistlichen handelt, die eine E“ zwischen den Konfessionen ausschließt und eine streng paritätische Behandlung bedingt. Dagegen war der Entwurf auf die christlichen Kirchen zu be⸗ schränken, da einerseits in Betreff der übrigen Religionsgesellschaften, mögen sie auch wie die Juden u. A. mit 11“ ausge⸗ stattet sein, jedes praktische Bedürfniß fehlt und andererseits bei Rege⸗ lung der vom Staate über die Religionsgesellschaften zu übenden Auf⸗ sichtsrechte die Stellung nicht unberücksichtigt bleiben kann, welche die verschiedenen Religionsgesellschaften und deren Religionsdiener im Staats⸗ leben einnehmen. Gerade aber die bevorzugte und bedeutsame Stellung, welche das geistliche Amt der christlichen Kirchen im Leben des Staates und des Volkes genießt, begründet ebenso das Bedürfniß wie die Be⸗ der gesetzlichen Regelung. 1

„Das geistliche Amt in den christlichen Kirchen trägt vermöge der Privilegien und des besondern Rechtsschutzes, mit welchen der Staat dasselbe ausgestattet hat, den Charakter eines öffentlichen Amts. Die Geistlichen genießen die Rechte der Beamten des Staats; die publica fides der von ihnen geführten Kirchenbücher und der daraus ausgestellten ecg. dauert fort; ihre Amtshandlungen stehen unter besonderem strafrechtlichen Schutz und Privatklagen gegen dieselben aus ihrem Amtsverhältniß finden nur wie gegen Staatsdiener statt. Sie besitzen endlich eine Reihe persönlicher Privilegien in Bezug auf das Abgabe⸗ wesen und die Militärpflicht, und zur Einziehung ihres Dienstein⸗ kommens wird ihnen theils die administrative Exekution, theils ein abgekürztes Rechtsverfahren (Mandatsprozeß) gewährt. Ja der Staat bethätigt seine Fürsorge für das geistliche Amt selbst so weit, daß er, auch ohne rechtliche Verpflichtung, da mit seinen Mitteln helfend ein⸗ tritt, wo die Gemeinden die congrua nicht aufzubringen vermögen. „Der mächtige Einfluß, den die Geistlichen als Lehrer und Führer ihrer Gemeinden üben und der selbst dann unvermindert bleiben wird, wenn die Geistlichen die staatlichen Funktionen, mit denen sie jetzt bekleidet sind, nicht mehr wahrzunehmen haben, beruht nicht zum kleinsten Theil auf der bevorzugten Stellung, welche der Staat dem geistlichen Amt im öffentlichen Leben eingeräumt hat und die wesent⸗ lich dazu beiträgt, das Ansehn und die Autorität der Geistlichen zu stärken. Der Staat ist daher ebenso berechtigt als verpflichtet, Ga⸗ rantien dafür b daß in diese Stellen, die der Staat selbst mit so großen Vorrechten ausgestattet hat, nicht Männer berufen werden, die sein eigenes Leben 7 Bloße Revpressip⸗ maßregeln sind aber auf diesem Gebiete völlig unzureichend, denn die Thätigkeit der Geistlichen in der Seelsorge und im Beicht⸗ stuhl entzieht sich jeder öffentlichen Kognition. Demgemäß muß der Staat vorbeugende Veranstaltungen treffen, welche ihm die Bürgschaft geben, daß in den geistlichen Stand nur Männer aufgenommen werden, von denen der Staat eine Gefährdung seiner Aufgaben und Zwecke an ich nicht zu befürchten hat.

u diesem Ende hat der Staat bestimmte Bedingungen aufzu⸗

stellen, von denen die Zulassung zum geistlichen Amte abhängi machen ist. Zulassung z geif he hängig zu

Als solche ergeben sich: 1) Der Besitz der Eigenschaft als Deutscher. Der Indigenat ist

als unerläßliches Erforderniß für die Zulass istli A überall und allgemein 8 1ö616“

11

2) Der Nachweis einer genügenden allgemeinen wissenschaftlichen Bildung, wie ein solcher für jeden Beruf, der eine gelehrte Bildung erfordert, vom Staate verlangt wird und insbesondere der Bedeutung des geistlichen Amts entspricht.

3) Es ist dem Staat das Recht zu sichern, Personen fern zu halten, welche nach der bürgerlichen oder politischen Seite hin Anstoß erregen.

Daß in dem oberhoheitlichen Aufsichtsrecht des Staats die Be⸗ fugniß begründet ist, diese Bedingungen für die Zulassung zum geist⸗ lichen Amt zu stellen und daß hierin auch da, wo die Selbständigkeit der Kirchen in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten verfassungsmäßig garantirt worden, ein unzulässiger Eingriff in das eigene Lebensgebiet der Kirchen nicht zu erblicken ist, daß vielmehr die Autonomie der Kirchen auf der einen Seite und ein mit den nöthigen Schutzmitteln umgebenes Aufsichtsrecht des Staats auf der andern Seite, nothwendige Correlate bilden, ist sowohl von der Wissenschaft anerkannt, als auch durch die neuere Gesetzgebung der Staaten, welche gleich dem preußischen Staate den Grundsatz von der Selbständigkeit der Kirchen in ihre Verfassung aufgenommen haben, zur praktischen Geltung gebracht. 88

Richter spricht dies positiv aus in seinem Lehrbuche des Kirchen⸗ rechts (Aufl. 6) §. 100, und speziell in Betreff des Rechts des Staa⸗ tes zur Rekusirung mißfälliger Zb hebt er hervor (§. 181 Seite 496), daß „dies der Preis für den Verzicht auf das Placet gewesen, daß die älteren Gesetze erforderten.“

Gleiche Grundsätze entwickelt 1

Bluntschli in seinem Allgemeinen Staatsrecht, 2. Auflag, Band II. Seite 313 ff., insbesondere Seite 321 woselbst er sagt:

„Bei der engen und nothwendigen Wechselbeziehung des Staats und der Kirche und da die Beamten der anerkannten Kirchen zugleich das Recht und den Rang von Staatsbeamten erhalten und im Staate eine erhöhte Autorität und Bedeutung haben, so ziemt es der Kirche, keinen Personen kirchliche Aemter anzuvertrauen, welche nicht zugleich dem Staate genehm sind und mag der Staat fordern, daß vor der wirklichen Einsetzung in das Amt die Erwählten zur Gutheißung präsentirt werden.“

Auch Zöpfe erkennt an, daß das Aufsichtsrecht des Staats sich

auf die Verwa tung der Kirchenämter erstrecke und insbesondere der Staat den Anspruch zu erheben habe, solche Personen von den Kirchen⸗ ämtern auszuschließen, deren Aufstellung für einen gewissen kirchlichen 1 in staatlicher Hinsicht bedenklich erscheine. (Deutsches Staats⸗ Recht; 4. Aufl. Th. II., S. 832 und 838). „ecek. auch von Mohl, über das Verhältniß des Staats zur Kirche, in dessen Staats⸗ und Völkerrecht, Theil II Politik, Bd. 1 S. 171. ff. insbesondere S. 219 ff. und Walter, Kirchenrecht 10. Aufl. S. 99 ff., insbesondere Nro. III. und VIII ibidem, der den Grundsatz zwar ebenfalls anerkennt, jedoch in inkonsequenter Weise ihn nur da die Anstellung der Kirchenobern anwenden will. z

Was aber die Lage der Gesetzgebung in den Deutschen Staaten anlangt, so bestimmt für Bayern die Verordnung vom 8. April 1852

unter Nr. 8: daß zur Erlangung von Kir en⸗, namentlich Pfarrpfründen außer dem Indigenat erforderlich sind, bürgerlich und gn tadelloser Wandel, theologische und seelsorgerische Befähigung,

ie der Bischof zu erproben hat, und Kenntnisse im bayerischen Ver⸗ fassungs⸗ und Verwaltungsrecht.

Die Prüfungsbehörde wird aus Staats⸗ und Kirchendienern nach Benehmen mit dem Bischof zusammengesetzt; und

unter N. 9: daß die Verleihung von geistlichen Pfründen durch die Bischöfe die Königliche Genehmigung voraussetzt und nur perso- nae gratae beliehen werden dürfen.

Ist hiernach das Placet vorbehalten, so ist dagegen in Baden und Württemberg das Verhältniß streng nach den oben angedeuteten Grundsätzen geöhrdnet worden.

Das Badische Gesetz über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate vom 9. Oktober 1860 bestimmt im An⸗ schluß an die bezüglichen Vorschriften der preußischen Verfassungsur⸗

ide in

§. 7., die vereinigte evangelisch⸗protestantische und die römisch⸗ katholische Kirche ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten frei und selbständig, und

. 8., die Kirchenämter werden durch die Kirchen selbst verliehen, unbeschadet der auf öffentlichen oder auf Privatrechtstiteln wie ins⸗ besondere dem Patronate beruhenden Befugniß. 2

Alsdann aber verordnet 8

§. 9., die Kirchenämter können nur an solche vergabt werden, welche das badische Staatsbürgerrecht besitzen oder erlangen und nicht von der Staatsregierung unter Angabe des Grundes als ihr in bür⸗ gerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden.

Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist regelmäßig durch den Nachweis einer allgemein wissenschaftlichen Vorbildung bedingt.

Der Umfang derselben und die Art des Nachweises werden durch eine Verordnung bestimmt.

Zum Vollzug dieser letztern Vorschrift erging unterm 6. Septem⸗ ber 1867 die Verordnung, die allgemeine wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen betreffend, welche neuerdings durch Verordnung vom 2. November v. J. in einigen Punkten modifizirt worden.

Das Württembergische Gesetz vom 30. Januar 1862, betreffend

die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, bestimmt im engsten Anschluß an Art. 18 der Preußischen Verfassung und zwar in 8 1

Art. 2, das Ernennungsrecht des Staates zu katholischen Kirchen⸗ stellen ist, soweit es nicht auf besondern Rechtstiteln, wie namentlich dem Patronat beruht, aufgehoben.

Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffent⸗ lichen Anstalten, findet diese Bestimmung keine Anwendung, fügt dann aber die Art. 3 und 4 hinzu, welche lauten:

Art. 3. Die Zulassung zu einem Kirchenamte ist durch den Besitz des württembergischen Staatsbürgerrechts, sowie durch den Nachweis ve. bbtr Staate für entsprechend erkannten wissenschaftlichen Vorbil⸗

ung bedingt.

Art. 4. Die Kirchenämter, welche nicht von der Staatsregierung selbst abhängen, können nur als solche verliehen werden, welche nicht von der Staatsregierung unter Anführung von Thatsachen als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden.

Wie oben bereits angedeutet, sind diese Bestimmungen nach Ausweis der Motive resp. der kammerverhandlungen in der bewußten Ueber⸗ zeugung erlassen, daß sie keinen Eingriff in die gleichzeitig zum Voll⸗ zug gebrachte Selbständigkeit der Kirchen in ihren eigenen Angele⸗ genheiten, sondern nur die Ausgestaltung des daneben bestehen geblie⸗ benen staatlichen Aufsichtsrechts enthalten.

Buadisches Staatskirchenrecht von Georg Spohn S. 15 ff. Die gesetzliche Regelung des Verhältnisses des Staats zur katholischen Kirche in Württemberg, in Dove's Zeitschrift für Kirchenrecht, II. Jahr⸗

ang S. 71 bis 75 und S. 80 ff. Hauber, die kirchenrechtlichen Ver⸗ sontlunden auf dem württembergischen Landtag von 1861; ibidem

58 ff.

Indem der vorliegende Gesetzentwurf diesen Grundsätzen streng folgt, kann ein begründeter Zweifel darüber nicht dea. daß er seiner Tendenz und Richtung nach als ein solcher betrachtet werden muß, der den von der Wissenschaft und der eses gehung anderer Staaten aufgestellten richtigen Prinzipien über das Verhältniß von Staat und Kirche, als dem Verfassungrechte des preußischen Staats entspricht. Dagegen können Zweifel erhoben werden, ob ein auf dem Grunde dieser Prinzipien aufgebautes Gesetz sich überall im Einklange mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, insbesondere der Artikel 15 und 18, befindet. Diese Zweifel lassen sich namentlich an einzelnen Spezialbestimmungen des Entwurfes, welche den gegenwärtigen esitz⸗ stand der Kirche berühren, anknüpfen. Auch ift anzuerkennen, daß die Staatsregierung seit mehr als 20 Jahren bei Ausführung und Hand⸗ habung der Vorschriften der Verfassungsurkunde der katholischen Kirche gegenüber eine Praxis geübt hat, welche in wesentlichen Stücken nicht im Bn⸗ steht mit den Grundsätzen, denen der vorliegende Gesetz⸗ Entwurf folgt. 1

Indessen ist zu erwägen, daß jene Praxis ohne ernste Gefährdung staatlicher Fnteressen möglich war, so lange dem Staate eine katho⸗

lische Kirche mit einem selbständigen Episkopate gegenüberstand. Sie würde aber nicht haben entstehen können, wenn vorauszusetzen gewesen wäre, daß die Verfassung der katholischen Kirche, wie durch die vati⸗ kanischen Beschlüsse geschehen, eine fundamentale Aenderung erleiden und alle Macht, sowohl die des Regiments, als auch die der Gesetz⸗ gebung auf das für unfehlbar erklärte Oberhaupt der Kirche in Rom übertragen werden würden. Dieser Verfassungsänderung der katho⸗ lischen Kirche gegenüber ist unzweifelhaft auch die Staatsgewalt so berechtigt als verpflichtet, ihre Stellung zur Kirche neu zu ordnen und eine Berwaltungspraxis aufzugeben, welche ihre Entstehung nicht mehr zutreffenden Voraussetzungen verdankt. Wird doch selbst der von verschiedener Seite aufgeworfenen Frage die Berechtigung der Erörterung nicht versagt werden können, ob die römisch⸗katholische Kirche in ihrer jetzigen Gestaltung und Entwickelung noch ferner grund⸗ sätzlich für diejenige katholische Kirche zu erachten se. deren Bezie⸗ hungen zum Staate, insbesondere auch in Bezug auf die Dotations⸗ frage, früher Regelung erfahren haben. 8

Gleichwohl ist, wie oben angedeutet, zuzugestehen, daß in Be⸗ ziehung auf verschiedene Bestimmungen des Entwurfs Zweifel bestehen können, ob sie den Grundsätzen genau entsprechen, welche sich aus der Verfassungs⸗Urkunde, zumal bei der Allgemeinheit ihrer Bestimmun⸗ gen, entwickeln lassen. Es ist daher die Frage als nicht unberechtigt zu bezeichnen, ob der Entwurf überall nur den Charakter eines Aus⸗ führungsgesetzes trage, oder ob er zugleich die Grundsätze der Ver⸗ fassung, indem er sie theils deklarirt, theils ausführt, auch modificire.

Um diesen Zweifeln von vorn herein zu begegnen, empfiehlt es sich, den Gesetzentwurf einer Behandlung zu unterwerfen, wie solche durch Artikel 107 für Abänderungen der Verfassung vorgeschrieben ist, also nach Ablauf eines Zeitraums von wenigstens 21 Tagen nach der ersten Abstimmung eine zweite Abstimmung in den Häusern des Land⸗ tags eintreten zu lassen. Jedenfalls ist dieser Modus der Einbringung eines besondern Verfassungs⸗Abänderungs⸗Gesetzes schon aus praktischen Gründen vorzuziehen. Da die einschlagenden Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde, insbesondere die des Artikels 15, nicht sowohl bestimmte positive Vorschriften enthalten, als viel⸗ mehr allgemeine Grundsätze aussprechen, so würde auch ein Abänderungs⸗Gesetz nur ganz allgemein gefaßt werden können, und es würden alsdann bei der speziellen Gesetzgebung wieder gleiche oder ähnliche Zweifel über die Tragweite einer solchen Bestimmung entstehen, als sich jetzt an die Vorschriften der Verfassungs⸗Urkunde selbst knüpfen. Ueberdieß ist die vorgeschlagene Behandlungsweise be⸗ reits von den Häusern des Landtags bei den Verfassungsänderungen, welche die Preußische Verfassungs⸗Urkunde durch Annahme der Ver⸗ fassung des Iö“ Bundes erfahren hat, eingeschlagen worden. Auch entspricht dieselbe dem Verfahren, welches für Versassungsände⸗ rungen Seitens der Reichsgesetzgebung auf Grund des Artikels 78 der Reichsverfassung besteht.

Nach diesen allgemeinen Erörterungen über die Tendenz des Ge⸗ setzentwurfs und sein Verhältniß zur Verfassungsurkunde ist nunmehr zur Motivirung des Entwurfs selbst und seiner einzelnen Bestimmun⸗ gen überzugehen. 8

Der Entwurf theilt sich seiner Aufgabe gemäß in 5 Abschnitte und enthält in Abschnitt I. die allgemeinen Bestimmungen über die Zulassung zum geistlichen Amt, in Abschnitt II. und III. die speziellen Vorschriften über die Vorbildung und die Anstellung der Geistlichen, in Abschnitt IV. die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Strafbestimmungen, und endlich in Abschnitt V. die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Dem Hause der Akgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung und Ergän⸗ zung des Hannoverschen Gesetzes vom 8. November 1856 über Aufhebung von Weiderechten vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ac. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Mo⸗ narchie für die Provinz Hannover, was folgt:

§. 1. Das Hannoversche Gesetz vom 8. November 1856, betref⸗ fend die Aufhebung von Weiderechten, wird durch nachfolgende Vor⸗ schriften ergänzt und abgeändert.

Dasselbe findet auf die Abstellung solcher Weiderechte keine Anwendung, welche auf (bestandenen und unbestandenen) Forstgrund⸗ stücken ruhen. 1

§. 3. Die §§. 4, 5 und 6 des Gesetzes werden aufgehoben.

§. 4. Der letzte Absatz des §. 14 und des §. 15 werden aufge⸗

hoben; an die Stelle derselben treten die Vorschriften der §§. 5 bis 8 dieses Gesetzes. Dem Berechtigten wird an Stelle seines Nutzungsrechtes nach er⸗ folgter Werthsermittelung eine angemessene Abfindung an Grund⸗ stücken, fester Geldrente oder Kapital überwiesen. Vereinbarungen der Parteien über eine andere Rente, als eine feste Geldrente, sind nichtig.

§. 6. Die Abfindung erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder durch an⸗ deres dazu gerignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten angebo⸗ ten wird. Das abzutretende Grundstück muß einen Ertragswerth ha⸗ ben, welcher dem ermittelten jährlichen Geldwerth der Berechtigung gleichkommt.

§. 7. Flächen, welche vermöge der Vestandtheile ihres Unter⸗ grundes (Stein⸗ oder Braunkohlen u. s. w.) oder vermöge ihrer ört⸗ lichen Lage oder aus anderen Rücksichten einen besonderen Werth für den Eigenthümer haben, sind nach dem Ermessen der Theilungsbehörde, soweit thunlich, von der Abtretung auszuschließen.

§. 8. Kann eine Landabtretung nach dem Ermessen der Theilungs⸗ behörde auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zweckmäßig nicht geschehen, so muß die Abfindung ganz oder theilweise in einer dem ermittelten Jahreswerthe der Berechtigung gleichkommenden festen Geldrente gegeben und angenommen werden.

Die Abfindungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berech⸗ tigten als des Verpflichteten, nach zuvoriger sechsmonatiger Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages der Rente ablösbar. Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch ist der Verechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen.

Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

Eine Vereinigung der Betheiligten über einen anderen Ablösungs⸗ satz wird hierdurch nicht ausgeschlossen, der letztere darf jedoch den 25fachen Betrag der Jahresrente nicht übersteigen. Verabredungen, welcher dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte daraus nur den 25fachen Betrag der Jahresrente zu for⸗ dern befugt ist. 2 .

9. Der §. 21 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: ie Kapitalzahlung muß dem 20fachen Vetrage des ermittelten jährlichen Geldwerths der Berechtigung gleichkommen.

§. 10. Findet der belastete Eigenthümer einzelne Berechtigte ab, so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts der Abge⸗ fundenen einen nöthigen Falls von der Auseinandersetzungsbehörde unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Parteien zu bestimmenden Theil des belasteten Grundstücks der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht abgefundenen Berechtigten zu entziehen.

§. 11. Weideberechtigungen, auf welche das Gesetz vom 8. No⸗ vember 1856 Anwendung findet, können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte oder Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch Ersitzung nicht entstehen.

Es soll jedoch eine in Betreff derselben bereits begonnene Er⸗ sitzung durch Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen werden. „S. 12. Die Abfindung der auf Gemeinheiten haftenden servitu⸗ tischen Weideberechtigungen findet gleichfalls nach Vorschrift dieses Gesetzes statt. Der §. 22 des Gesetzes vom 8. November 1856, die Aufhebung der Weiderechte betreffend, wird aufgehoben.

§. 13. Der §. 40 wird aufgehoben und durch folgende Vor⸗ schrift ersetzt:

8 . Konvikte: 88 r

D sten des Auseinandersetzungsverfahrens werden unter alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Einzelnen aus der Abstellung der Weideberechtigung erwächst. 1

Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Thei⸗ lungs⸗Behörde ermessen und der Kostenpunkt demgemäß festgesetzt.

Ausgenommen sind jedoch die Kosten der etwa erforderlichen Ver⸗

messung und Bonitirung des belasteten Grundstücks, welche von allen

Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte . tragen sind.

Auch hat in der Regel jeder Theilnehmer die Kosten der auf

seinen Antrag eingeleiteten, die Geltendmachung seines Rechts oder 3 einen besonderen Nutzen bezielenden Verhandlungen allein zu tragen; * 82 b e Umständen die etwa vorhandene Gegenpartei zum Ersatze derselben zu -verpflichten. FCgheile zur Last zu legen.

es bleibt jedoch dem Ermessen der Theilungsbehörde vorbehalten, unter In Rekursfällen sind die Kosten dem unterliegenden §. 14. Das Gesetz vom 8. November 1856 wird mit den in

diesem Gesetze enthaltenen Abänderungen und Ergänzungen auf den Verwaltungsbezirk der vormaligen Berghauptmannschaft Clausthal aausgedehnt.

§. 15. Auf Sachen, in welchen ein rechtskräftiges Stattnehmig⸗

8 E1“ vor Erlaß dieses Gesetzes bereits ergangen ist, findet letzteres keine A

nwendung.

Uebersicht der in den Diszesen des preußischen Staates

8. . 5

v 11“¹“ 8 EII 8 vorhandenen katholischen Priester⸗, Klerikal⸗Seminare,

Konvikte und Knaben⸗Seminare.

Coöln, Erzdiözese. Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: Erzbischöfliches Priester⸗Seminar in Cöln. Der Präses ist Dom⸗ kapitular und Dr. theol., der Subregens ist Dr. theol. und Priester. Die 4 Lehrer sind Priester, der eine ist Domkapitular und Dr. jur. can., der andere ist Domkapitular und Dr. theol., der dritte Dr. theol, et phil., der vierte Lehrer ist Kuratpriester. Die Verwaltung des Seminars liegt einem Kuratpriester ob. 1““ 1“

8—

a) Katholisch⸗theologisches Konviktorium in Bonn. Der In⸗ spektor ist Dr. theol. und Priester, die 3 Repetenten sind Dr. theol. und Kuratpriester. Der Oekonom ist Priester. b) Erzbischöfliches Knaben⸗Konvikt zur h. Maria in Neuß. Drei Priester der Lazaristen⸗Kongregation in Cöln haben die Leitung und Beaufsichtigung. g 1 o) Erzbischöfliches Knaben⸗Konvikt zum h. Joseph in Münster⸗ eifel. Wie oben 3 Priester der Lazaristen⸗Kongregation. d) Erzbischöfliches Knaben⸗Konvikt zum h. Aloysius in Opladen. 1 Rektor und 5 Lehrer, welche Weltgeistliche sind.

Trier, Bisthum. Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: Bischöfliches Priester⸗Seminar in Trier. Der Regens und die 7 Poofessoren sind Priester, unter letzteren befinden sich 5 Dr. theol. Subregens ist Prof. Dr. Henke. Im Verwaltungsrath sitzt der Ge⸗ neral⸗Vikar, der Regens und Justiz⸗Rath Dr. Euler. Rendant ist ein

Landrentmeister und Rechnungs⸗Rath. Der Oekonom ist ein Priester.

Konvikte: Bischöfliches Knaben⸗Konvikt in Trier. Die 2 Vorsteher find Priester. Die Mitglieder des Verwaltungsraths sind Priester bis auf einen Gymnasial⸗Direktor. Die Oekonomie wird von barmherzigen Schwestern von der Kongregation des h. Carl von Borromäus ge⸗ führt. 190 Zöglinge. 1“ Paderborn, Bisthum.; 88 Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: ö“ a) Bischöfliches Priester⸗Seminar zu Paderborn. Regens, Subregens, Repetent und Prokurator sind Priester.

b) Bischöfliche philosopisch⸗theologische Lehranstalt. (Seminarium Theodorianum.) Der Präfekt ist Dr theol. und Professor der Kirchengeschichte und Apologetik. Die 7 Professoren der Theologie resp. der Philosophie sowie der Rendant sind sämmtlich Priester.

8 Konvikte: 8 Bisschöfliches theologisches Konvikt. Präses und Repetent sind Priester.

er Rendant ist Domvikar.

Knaben⸗Seminare:

a) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Seminarium Liborianum) zu Paderborn. Zu den 4 Kuratoren gehört der Seminar⸗ Direktor Schmidt, die übrigen sind Priester, der Präses und der Rendant sind Priester.

b) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Seminarium Bonifacianum)

zu Heiligenstadt. Zu den 5 Kuratoren gehört der Gymna⸗

1 faal⸗Oberlehrer Waldmann, die übrigen sind Priester. Der 5.

Präses ist Priester, der Rendant Kommissariats⸗Sekretär.⸗ Münster, Diözese.

Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: a) Bischöfliches Priester⸗Seminar in Münster. Der Weih⸗ bischof und ein Domkapitular bilden die ö für innere Angelegenheiten. Der Regens, Subregens, Repetent, Oekonom und Gesanglehrer sind Priester. Von den Alum⸗ nen sind 32 Priester, 3 Diakonen, 24 Subdiakonen, 3 ohne

Ordination. 1 8 b) Hülfspriester⸗Seminar in Gaesdonk. Der Präses ist Priester. Konvikte:

a) Bischöfliches Konvikt für Kandidaten der Theologie (Colle- gium Borromaeum) in Münster. Der Weihbischof und ein Domkapitular bilden die Kommission für die inneren Ange⸗ lgnfnzesten Der Direktor, Repetent und Rendant sind

riester. 8

ollegium Americanum zu St. Mauritz, Konvikt für Theo⸗ logen, die sich zu Weltpriestern für Amerika ausbilden. Der Direktor ist Pfarrer, die übrigen 3 Vorstandsmitglieder sind Priester und gehören der Pfarrgeistlichkeit von St. Mauritz bei Münster an.

8 Knaben⸗Seminare:

a) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Collegium Ludgerianum) in Münster. Der Weihbischof und ein Domkapitular bilden die Kommission für die innern Angelegenheiten. Der Präses,

5 der Studienpräfekt und der Rendant sind Priester.

b) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Collegium Augustianum) zu Gaesdonk im Dekanate Cleve. Kommission für die innern Angelegenheiten: der Weihbischof und ein Domkapitular. Der Rektor und die 12 Lehrer sind Priester; der Rektor und 5. Lehrer sind Doctores phil.

Breslau, 1

Bisthum und dessen Delegatur⸗Bezirk (Preuß. Antheil).

Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: Fürstbischöfliches Klerikal⸗Seminar in Breslau. Der Rektor, Spiritual, Subregens, die beiden Senioren sind Priester.

Fürstbischöfliches Konviktorium für Theologie⸗Studirende in Breslau. Zwei Kuratoren und der Repetent sind Priester. Der dritte Kurator, Dittrich, ist Konsistorial⸗Rath und Ober⸗Gerichts⸗Assessor.

68 Konviktoren. Knaben⸗Seminare: 1 8 Fürbt chosachs Knaben⸗Seminar, verbunden mit dem Hospital ad Sct. Joannem für 8 Singknaben. Der Prokurator und der Prä⸗ fekt sind Priester. In der Anstalt sind 100 Zöglinge, sämmtlich Schü⸗ ler des katholischen Gymnasiums, sowie zwei Studenten als Präzep⸗

toren. ““ 98 1

1.““

b“ Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: 1 Seminarium dioecesanum Brunsbergense. Die beiden conser-

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vatores, der regens und der suͤbregens sind Priester. Die conserva- tores sind cannonici numerarii, der Regens ist Dr. theol., der Suh⸗ regens Dr. jur, can. 16 Alumnen und zwar 1 clericus und 15 lai

Kulm, Dißszese. Priester⸗, Klerikal⸗Seminare:

Episcopale Seminarium clericorum dioecesanum. Der Regens, die fünf Professoren, der Präzeptor und der Prokurator sind Priester, unter ihnen sind 3 Doktoren der Theologie.

Knaben⸗Seminare:

Episcopale seminarium puerorum dioecesanum (Collegium Ma- rianum). Der Rektor und die 9 Präzeptoren sind ordinirt. Außer 18 Personen sind noch 2 praeceptores inf. ord. angestellt, welche nicht Priester sind. ö 11A“ Posen und Gnesen, Erzbisthum.

Priester⸗, Klerikal⸗Seminare;

Seminarium Archidioeces. Posnaniense. Zwei provisores et de- putati a capitulo Metrop., zwei deputati a clero, sieben professores et magistri, von letzteren sind 5 ordinirt, die beiden anderen sind als Dir. Sem. paed. Mag. Paedag, resp. als Mag. cant. bezeichnet. Der Prokurator ist Priester. 75 Alumnen.⸗

Seminarium Archidioecesanum Gnesnense practicum. Zwei pro- visores nominati a celsissimo Dmne. Zwei deputati a capitulo Me- trop., zwei deputati a clero, fünf professores et magistri, von denen

nur Grabski, Mag. cant. nicht ordinirt ist, und unter denen sich ein Dr.

u. jur. befindet. Hildesheim, Bisthum. Priester⸗, Klerikal⸗Seminare. Seminarium clericorum episcopale. Acht Priester, von denen drei Doktoren der Theologie und einer Professor jur. can. Außerdem zwei Alumni presbyteri, welche Priester sind, und ein alumnus subdiaconus,

von welchem nicht angegeben, ob er ordinirt ist.

b 1 Limburg, Bisthum. E1“ Priester⸗, Klerikal⸗Seminare.

Münzenberger, Regens“. 4 Alumnen. 8 Knaben⸗Seminare:

a) Bischöfliches Knaben⸗Seminar zu Hadamar. Vporsteher sind Priester. 62 Alumnen. bb) Bischöfliches Knaben⸗Seminar zu Montabaur. Ein Sub⸗ rreegens als Vorsteher. Derselbe ist Priester. 51 Alumnen.

898 Osnabrück, Bisthum. , Priester-⸗, Klerikal⸗Seminare. Seminarium cler. Osnabr. Der Regens ist ordinirt. 5 Alumnen. . Konvikte: L* a) Convictorium Osnabr. Der Präses ist ordinirt. b) Convictorium Meppense. Der Präses und der Präceptor

sind ordinirt. Fulda, Bisthum. riester⸗, Klerikal⸗Seminare Bischöfliches Priester⸗Seminar in Fulda. Sieben Lehrer, von denen einer Regens, ein anderer zugleich Subregens und Präfekt ist. Von den Lehrern sind vier Dompräbendate, einer Domkapitular, die übrigen beiden sind der Lehrer der orientalischen Sprachen u. s. w. Dr. Gutberlet und der Lehrer der Philosophie Dr. Arenhold. Mit der Oekonomie ist ein Domdechant, ein Domkapitular und ein Dom⸗ präbendat betraut. 8 Seminar sind 5 barmherzige Schwestern.

Freiburg, Erzbisthum. Priester⸗, Klerikal⸗Siminare. , Priester⸗Seminar in St. Peter. Der Regens, der Subregens, die beiden Repetitoren und der Spiritual sind Priester. 8 Knaben⸗Seminare: . 1 8r Setcbeftüches Knaben⸗Seminar für Aspiranten des geistlichen Standes: 2a) Höhere kirchliche Bildungs⸗Anstalt in Altbreisach; der Di⸗ rektor und die drei Professoren sind Priester. Knaben⸗Seminar ad St. Conradum in Constanz; der Prä⸗ fekt ist Priester. Knaben⸗Seminar in Freiburg; der Präfekt ist Priester. Knaben⸗Seminar in Tauberbischofsheim (sollte im Laufe des Jahres 1871 eröffnet werden). Knaben⸗Semimar ad St. Fidelem Martyr. in Sigmaringen. Der Präses ist Geistlicher Rath, Profe⸗ or und Nachprediger, der Präfekt ist Priester. Das Verwaltungskomite besteht aus dem genannten Präses, einem Geistlichen Rathe, welcher Pfarrer in Bingen ist, einem Gymnasiumsrektor, einem rofessor, einem Kreisrichter und einem Buchdrucker.

Die beiden

Statistische Nachrichten.

8 Nach einer Aufstellung des handelsstatistischen Bureaus in Hamburg belief sich die Zahl der im Jahre 1872 in Hamburg angekommenen Seeschiffe auf 5872 (darunter 2749 Dampf⸗ schiffe) mit einer Ladungsfähigkeit von 918,000 Kom. Last à 6000 Pfund. In den vorhergehenden Jahren stellte sich der bezügliche Schiffsverkehr folgendermaßen: 1871: 5439 Sch. von 838,891 L., 1870: 4144 Sch. von 617,684 L., 1869: 5192 Sch. von 712,805 L., 1868: 5297 Sch. von 681,185 L., 1867: 5055 Sch. von 636,037 L., 1866: 5185 Sch. von 590,077 L., 1865: 5186 Sch. von 543,735 Last. Der Verkehr hat Hleruach im abgelaufenen Jahre sowohl bezüglich der Zahl der Schiffe, wie der Ladungsfähigkeit eine Höhe erreicht, wie nie zuvor. Vergleicht man die für 1865 und 1872 angegebenen Zif⸗ fern mit einander, so ergiebt sich für letzteres Jahr eine Zunahme der Schiffszahl um 14,0 % und der Lastenzahl um 67,9 %. Von den im Jahre 1872 eingelaufenen Schiffen waren beladen 5185 von ca. 868,000 Kommerz⸗Last gegen 4687 Schiffe und 793,323 L. in 1871, 3653 Sch. und 579,330 L. in 1870, 4514 Sch. und 658,610 L. in 1869, 4597 Sch. und 625,480 L. in 1868, 4387 Sch. und 581,993 L. in 1867, 4354 Sch. und 526,084 L. in 1866 und 4509 Sch. und 498,185 L. in 1865. Es hat sich sonach in 1872 die Zahl der mit Ladung eingelaufenen Schiffe gegen 1865 um 15,0 % und deren Tragfähigkeit um 74,2 % 11S. „Nach der Nationaliiat waren von den in 1872 angekommenen Schiffen u. a. preußische 1371 (1865: 1321), hamburgische 862 (1865: 719), bre⸗ mische 152 (1865: 142), mecklenburgische 30 (1865: 46), oldenbur⸗ ische 126 (1865: 97), dänische 129 (1865: 54), französische 103 düg65. 171), großbritannifche 2388 (1865: 2000), niederländische 353 (1865: 343), norwegische 203 (1865: 117), schwedische 95 (1865: 56), nordamerikanische 36 (1865:37). Dampfschiffsverkehr fand hauptsächlich mit großbritannischen Häfen statt; es liefen u. a. ein von London 324 (1865: 242), von Hull 210 (1865: 189), von Hartlepool 132 (1865: 108), von Newcastle und Shields

476 (1865: 177), von Leith 162 (1865: 127), von Grimsby 127

(1865: 113), von Grangemouth 46 (1865: 32), von Suuderland 366 (1865: 134), von Liverpool 47 (1865: 2), von Cardiff 33 (1865: O, von Middlesbro 63 (1865: 1), von anderen englischen Häfen 76 (1865: 5). Aus europäischen Häfen liefen Dampfschiffe ein aus: Amsterdam 66 (1865: 67), Rotterdam 48 (1865: 42), Belgien 56 (1865: 46), französischen Häfen 101 (1865: 108), Norwegen 104 (1865: 56), Bremen, Oldenburg, Ostfriesland 50 (1865: 47), Schles⸗ wig⸗Holstein 8 (1865: 2). Von überseeischen Ländern gingen Dampf⸗ schiffe ein von: Bahia, Santos ꝛc. 15 (1865: 1), Havanna 15 888 99 New⸗York und New⸗Orleans 61 (1865: 27), Argentina 3 (1865: 0).

Wien, 9. Januar. Die „Brünner Feitung, meldet über die Cholera in Mähren: „Im Laufe der Woche von 22. bis 29. De⸗ zember 1872 sind zu den in Mähren bereits ausgewiesenen 25 Cholera⸗ Epidemie⸗Orten weitere 10 Orte zugewachsen, und zwar: im Gödinger Bezirke die Gemeinden Rohatetz, Landshut und Teinitz, im Kremsierer Bezirke die Gemeinden Billan und Kokor, im Mistecker Bezirke die

1“ . 88 8

Bischöfliches Klerikal⸗Seminar. Vorstand ist „Professor August

Administrator ist der Probator Fröhlich. Im

Gemeinden Markt Paskau und Klein⸗Chrabowa, im Ne

Bezirke die Gemeinden I und Kattendorf und im Weißkirchner Bezirke die zu Leipnik gehörige Kolonie Neuhof. Mit Schluß der Vorwoche sind in 14 Epidemieorten 97 Cholera⸗Kranke in ärztlicher Behandlung verblieben, zu diesen kamen im Laufe der & 137 Zuwächse und es wurden somit in dieser Woche 234 in 27 ench e. vertheilte Cholera⸗Kranke beobachtet. Von dieser Krankenzahl sind 118 genesen, 57 gestorben und die restlichen 59, welche sich auf 12 Epidemieorte vert sind in weiterer Heilpflege verblieben. Im Vergleiche mit der Vorwoche sind in der letzten Woche 106 Cholera⸗Kranke weniger zugewachsen und 77 weniger behandelt

worden; ferner sind 22 Individuen weniger gestorben und 38 weniger

in Behandlung verblieben.“ 1 1

Gewerbe und Handel.

Dem Jahresbericht der Handelskammer zu Lübeck entneh⸗ men wir über den Umfang und die Richtung des lübeckischen Handels und der Schiffahrt im Jahre 1871 Folgendes:

Im Jahre 1870 war in Folge des Krieges mit Frankreich der Verkehr zur See und zu Lande in den meisten Zweigen geringer, als in den letzten vorhergehenden Jahren; im Jahre 1871 dagegen zeigte sich in Folge des wiedererrungenen Friedens, und da die Lücken der vorigjährigen Einfuhr auszufüllen waren, fowie anderer günstiger Um⸗ stände wegen eine so erhebliche Zunahme des lübeckischen Handels, 8 derfelbe eine Hoßf erreichte, wie seit langer Zeit nicht. Es läßt sich dieses an der Zahl der angekommenen Schiffe nachweisen. Leider fehlen andere Zahlenangaben aus früherer Zeit gänzlich, eine Zusam⸗ menstellung der Einfuhr findet sich erst seit 1844. Dagegen liegen über die Zahl der angekommenen Schiffe schon frühere zuverlässige Angaben vor. 1825 betrug deren Zahl 880, 1831 772, 1834 846, 1840 831, 1846 813, 1850 1152, 1852 1022, 1860 1151, 1865 1765, 1870 1694 (100,270 ½ Last), 1871 2260 (147,342 Last), darunter 1562 Segelschiffe (79,529 Last) und 698 Dampfschiffe (67,813 Last). Die Einfuhr zur See war fast von allen Ländern, die für den hiesigen Verkehr von Bedeutung sind, höher als gewöhnlich und machte sich demnach eine gleichmäßige Zunahme beinahe in allen Richtungen bemerkbar.

Von Schleswig⸗Holstein wurde freilich statt 11,7 Millionen Pfd.

im Jahre 1870 nur 10,7 Millionen Pfd. im Jahre 1871 eingeführt, und von Dänemark nur 16,8 Millionen Pfd. im Jahre 1871 statt 23,7 Millionen Pfd. im Jahre 1870, indessen die Einfuhr war 1870 aus diesen beiden Ländern in Folge der großen Getreide⸗Beziehungen von dort auch von ganz außergewöhnlicher Höhe gewesen, und die Einfuhr des Jahres 1871 übertrifft die mittlere Einfuhr selbst der letzten Jahre bei Weitem. Die Einfuhr aus Mecklenburg in Schiffen betrug im Jahre 1871 nur 0,8 Millionen Pfd. statt 1,2 Millionen im Jahre 1870. Diese Abnahme der Einfuhr zur See aus Mecklen⸗ burg ist eine Folge der Eröffnung der Lübeck⸗Kleinen Eisenbahn und der dadurch bedingten geringeren Benutzung der Schiffs⸗Transporte. Wird die Landeinfuhr mit in Betracht gezogen, so zeigt sich auch im Verkehr mit Mecklenburg eine Steigerung. Die Einfuhr zur See aus Oldenburg ist in den letzten Jahren annähernd von gleicher Höhe gewesen. Die Einfuhr 23 See aus Norwegen ist im Jahre 1871 auf 320,000 Pfd. gesunken, während sie 1870 noch 544,000 Pfd., 1869 734,000 Pfd. und 1868 740,000 Pfd. betrug. Auch die Einfuhr zur See aus den Niederlanden ist in den letzten Jahren ge⸗ sunken. Die soeben genannten Länder sind indessen für den lübeckischen Hasde⸗ nicht von hervorragender Bedeutung. In dieser Beziehung ommen vielmehr außer den schon erwähnten Dänemark und Schles⸗ wig⸗Holstein, die andern großen Ostseeländer Schweden, Rußland und Finnland, sowie Preußen in Betracht, und außerhalb der Ostsee die beiden anderen Hansestädte Hamburg und Bremen, sowie England, Frankreich und Nordamerika, und der Verkehr mit allen diesen Län⸗ dern ist im Jahre 1871 ganz erheblich gewachsen. Was zunächst Schweden betrifft, so steigerte sich die Einfuhr zur See von 89,6 Mil⸗ lionen Pfund, im Jahre 1870 auf fast das doppelte Quan⸗ tum, auf 172,6 Millionen im Jahre 1871. Aus Rußland und Finnland wurden im Jahre 1871 154 Millionen Pfund einge⸗ führt und im Jahre 1870 war diese Einfuhr gleich der aus Schweden ungewöhnlich niedrig, nämlich nur 100,7 Millionen Pfd. Aus Preußen mit der Provinz Hannover ohne Schleswig⸗Holstein ist die Einfuhr in den letzten Jahren sehr gestiegen, 1868 betrug sie nur 8,2 Millionen, 1869 6,4 Millionen Pfd, dagegen 1870 in Folge der Getreide⸗Kon⸗ junkturen 29,9 und 1871 38 Millionen Pfd. Aus den andern beiden Hansestädten gehen in Lübeck die meisten Waaren zu Lande ein, es hat indessen auch die Einfuhr zur See von dort im Jahre 1871 sich höher als gewöhnlich gestellt. Die Einfuhr aus Großbritannien be⸗ trug im Jahre 1871 88,8 Millionen Pfd., 1870 63,8 Mil⸗ lionen und 1869 66,7 Millionen Pfd. Von Frankreich kamen zur See an 1871 2,6 Millionen, 1870 1,6 Millionen, 1869 3,3 Millionen, 1868 0,4 Millionen Pfd. Aus Amerika betrug die Einfuhr 1868 985,000 Pfd., 1869 1,7 Millionen, 1870 1,2 Millionen und 1871 3 Millionen Pfd. 1G

Die Gesammt⸗Einfuhr zur See beziffert sich im Jahre 1871 auf 488,8 Millionen Pfd., gegen 325 Millionen im Jahre 1870, 370,5 Millionen im Jahre 1869 und 351,6 Millionen im Jahre 1868. Im Jahre 1849 wurde die Einfuhr zur See zu 149 Millionen Pfd. be⸗ rechnet.

8 Hand in Hand mit dieser gesteigerten Einfuhr zur See geht die gesteigerte Einfuhr zu Lande. Auf den Eisenbaͤhnen kamen im Jahre 1871 175,6 Millionen Pfd. an, gegen 140,5 im Jahre 1870, 127,2 Millionen Pfd. im Jahre 1869 und 140,3 Millionen Pfd. im Jahre 1868. Neben den auf der Eisenbahn ankommenden Gütern sind die durch Frachtfuhren und durch die Post angebrachten Quantitäten, so⸗ wie auch die auf dem Stecknitz⸗Kanal und auf der Obertrave und Wakenitz angebrachten Quantitäten kaum zu nennen. Eine Ausnahme macht nur das vom Lande auf Fuhren angebrachte Getreide, welches im Jahre 1871 die erhebliche Höhe von 24,5 Millionen Pfd. erreichte und 1870 fast 27 Millionen Pfd. betrug. Ueber die auf Wagen u. s. w. angebrachten sonstigen Erzeugnisse der Landwirthschaft u. s. w. fehlen statistische Angaben. . 8

Rechnet man die Einfuhr zur See in Seeschiffen, ferner die Ein⸗ fuhr auf den Eisenbahnen und endlich das durch Frachtfuhren ange brachte Getreide zusammen, nämlich in Pfunden:

Einfuhr zur auf den auf Fracht⸗

See. Eisenbahnen. fuhren.

1868: 351,597,000. 127,195,000. 33,162,000. 1869: 370,472,000. 140,359,000. 26,372,000. 2 1870: 325,054,000. 140,466,000. 27,033,000. 492,553,000. 1871: 488,845,000. 175,610,000. 24,473,000. 688,928,000. so ist die erhebliche Zunahme der Gesammt⸗Einfuhr leicht ersichtlich. Die Einfuhr Lübecks zur See und zu Lande im Jahre 1849 wurde seiner Zeit auf 204 Millionen Pfd. geschätzt.

511,954,000. 537,203,000.

Verkehrs⸗ Anstalten.

Das Coursbuch der Deutschen Reichs⸗Postver⸗ waltung für den Monat Januar 1873, I. Abtheilung, enthaltend die Eisenbahnverbindungen in Deutschland und der österreichisch⸗unga⸗ rischen Monarchie :und Uebersicht der bestehenden Rundreise⸗Touren mit Angabe der Billetpreise, bearbeitet im Coursbureau des Kaiser⸗ lichen Genekal⸗Postamts, Verlag der Königlich Geheimen Ober⸗Hof⸗ buchdruckerei (R. v. Decker), ist soeben ausgegeben und umfaßt die bis zum 1. Januar eingetretenen resp. mit demselben Tage eintreten⸗ den Aenderungen in dem Gange der Eisenbahnzüge. Die Abthei⸗ lung II., Januar⸗Februar, enthält die bedeutenderen Eisenbahnrouten in Europa, außer Deutschland und Oesterreich, ferner Postverbindun⸗ gen in Deutschland und den angrenzenden Ländern, Dampfschiffkourse; Reisetouren zwischen mehreren Hauptorten Europas, Tarif für Kourier⸗ und Extraposten, Wegemaße, Münzvergleichungs⸗ Tabelle, Zusammenstellung der Bestimmungen über Benutzung der Telegraphenlinien und Gebührentari Be

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