8
*
8 8
ök1111“
Der Aufsichtsrath unserer Gesellschaft hat beschlossen, agf Grund der Beschlüsse I und II. sub 2 p versammlung vom 20. Jannar 1857, von dem noch nicht emittirten Betrag Aktien III. 888 die b .“ 8 8 8 . F v9, Joe] *, U 1
1*
und den Rest der noch zurückgekauften Aktien J. und II. Serie mit. . . s
Nominal mit v 1873 6 unter nachstehenden Modalitäten zu hegebee:
Den derzeitigen Aktionären wird das Vorzugsrecht zum Bezuge 1 renden Aktien zum Course von 150 pEt. — gleich S28. Fl. 325 per vu gungen gewährt:
1) Auf je 5 der gegenwärtig cirkulirenden 100,000 Stück Aktien entfällt die Verechtigung zum Bezug von zwei Aktien; um für Be⸗
obigen Betrag zu emitti⸗ unter den folgenden Bedin⸗
—
sitzer geringerer Betrüge die Ausübung des Bezugsrechtes zu ermöglichen, werden Theilcertiff à 15 Aktie aus i auf eine ei “ Ln 2 zug z glich 8 88 hHeilcertifikate à ¹ Aktie ausgefertigt, wovon je zwei auf eine ein⸗ ““ 2) Die alten Aktien sind in der merstrecklichen Frist vom
16. Dezember 1872 bis 31.
bei einer der nachfolgenden Stellen zur Abstempelung vorzulegen. Bank für Handel und Industrie in Darmstadt,
Bank für Handel u. Industrie in Berlin, Schinkelplatz 3,
Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M., Herren Schmitz, Heidelberger & Comp. in Mainz, ““ Herren Köster Comp. in Mannheim und Heidelberg, 8 eum. v Herren Frank, Model & Comp. in Brüssek, b dn “ in tuttgart, .Herren Hanser, Grebner e Comp. in Straßbur “ 1““ Die zur Abstempelung vorzulegenden alten Aktien sind in einem nach der Nummernfolge geordneten Vorderean zu p Vhne ;die en sprechenden Formulare sind bei den vorgenannten Stellen zu erhalten. “ ““
3) Bei der Anmeldung und Abste ktien ist auf “ ftax. g stempelung der alten Aktien ist auf den entfallenden neuen Nominalbetrag eine erste Einzahlung
von 50 Proz., d. i. von Fl. 125 per entfallend Ukti f Ht. “ * . zu doten . F per entfallende ganze Aktie und von Fl. 25 per entfallende 1* Aktie (bei Einzahlung in preußischer Währung à 4)
Herren Merck, Christian & Comp. in München Herren Sal. Oppenheim jun. £ Comp. in 2 A. Schaaffhausen scher Bankverein in Cöln, Braunschweigisehe Kreditanstalt in Braunschweig Herrn Ignatz Leipziger in Breslau, 8 Herrn Michael Kaskel resp. Dresdener Bank in Dre Herren Meyer &£ Comp. in Leipzig, Herren Frege & Comp. in Leipzig, Hrrren Ed. Frege £ Comp. in Hamburg,
Gegen diese Einzahlung empfängt der Einreicher der alten Aktien, unter sofortz j feer hh 16 Inhaber lautenden Certifikate über den ihm zukommenden Benitesteiss⸗ “ 8 ntch sofortiger Rückgabe derselben, die entsprechenden auf den 5 Bis und mit 31. Januar 1873 längstens ist der Restbetrag des Uebernahmspreises von 100 Proz., d. i. mit Fl. 250 für
jede entfallende ganze Aktie und mit Fl. 50 für jede entfallende 1. Aktir . E1““ b zahlen- 9 8 — - für jede entfallerde ¹, Aktie (in “ Währung à 49) d einer der oben genannten Stellen zu -Die Regulirung der Zinsen findet in der Art statt, daß bei⸗ Ausgabe der Certifikate 4 P 3 3 sj
fin; . 1 de 8e.n⸗ roz. Zinsen aus de des Se e nass gczahünegaten d85 zum 68 1s. 1872 dem Präsentanten dn alten 1nn. denegitenen 88 5 Schlußzahlung sind von dem Inhaber des jfi Froz. Zi 8. 8 2 — Zahlungstage zu entrichten. Bnaac — 9 d Prez. Zinsen aus 100 Praz. Nan. vom 1. 4) Gegen die Rest⸗Einzahlung und Rückgabe der Certifikate über ganze Aktiek 3 fart; sprechenden definitiven liberirten Stücke mit Zinsen⸗ und väpenezenn 81 1 de sance ö Zug um gng die ent⸗
8
Inhaber von vollgezahlten Theil⸗Certifikaten à 1. Aktie müssen je fünf solcher Certifik reeh Rinn siera:gen n Aktie mit Zinsen⸗ enzpheuh w. I 1 ate zusammenlegen, initive liberirte 5 beexö 9 F 9 Annenh 1 n zu empfangen; das auf “ “ 11 g ea.s 8 b der Anmeldestellen bis zum 30. Juni 1872 J 9 — solchergestalt e EE“ geleistet worden sind, zu Grüften der Bank 1 ist und verfallen Einzahlungen, welche auf 5) Es ist jederzeit — vom 16. Dezember 1872 ab — gestattet, die volle Eimzar 2 2.% „ 8 . 8 2 1 e E , F dahhs ens 19b “ 1. -e 8 1872 die Vollzahlung leistet, 4 Ct. Zinsen Maen. eeacnac⸗ — Dis 1. · 872 ergl et, Die s z 2„ 8 1eeSxen. 8 q — EH;aen vabdegdenene ö 8. gts die unf ihn nach Maßgabe des Vorstehenden entfallenden definitiven Stücke mit -6) Die auswärtigen Stellen sind mit einem angemessenen Vorrath von Certif 9 ise definiti “ J“ ugem Cgertifikaten beziehungsweise definitive . 8 1678 jeneing nn. Heeeäahe sen. ene 1 ng 1.ee 1- dn Keonisanelen L bechaer Sta „gen Rück,g jelben acht Lage nach Ausstellung die neuen Stücke bei derselben Stelle behändi II. Nach dem 31. Dezember 1822 ist die Anmeldung nich VZö öö Ee wirs di ison zu Gunsten der Geseltsche⸗ be-ee “ 1““ 1 8273 nn Certisikate, auf welche die Voll⸗ resp. Schlußzahlung von 100 pEt. bis zum Z1. Ja⸗ 88 geleistet worden ist, verfallen mit der auf solche geleisteten ersten Ein zahl 3 Ja⸗ unsten der Bank und begründen keinerlei Ansprüche gegen dieselbe. 9 IV. Nach vollendeter Begebung obiger Aktien werden an Aktien unseres Institnts emittirt setn 8 Stück 40,000 Aktien I. Fl. 10,000,000 Nom. „ 60,000 „ II. 1 15,000,000 r „ 49,000 2 10,000,000 „
“ 11.““ 111“
— —
1 8 hF S,9090,000 Non.
20. November 1872.
10 Rappen zur Erhebung.
Staats⸗Anzeiger.
4.
zum en Reichs⸗Anzei
Cb1111“
emrerran
den 15. Jannar.
eezme
Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post auf Grund von General-Verfügungen des Kaiserlichen General-Postamts.
Verkehr des Reichs-Postgebiets. In Luxemburg be- 8 steht ein Staats-Fahrpostwesen bisjetzt nicht; jedoch ist Die Gebühr betraäat: ““ Regierung damit beschäftigt, ein solches dort a. für Summen vis 100 Pranken . 8 . für Summen über 100 bis 200 14. Dezember 1872. Die zur Correspondenzbe- Vraukor förderung benutzten Postverbindungen zwischen Wien, 1“ bz. Breslau und Constantinopel gestalten sich vom Nach Dänemark. Benutzung bei Postbeförderungen geeigneten Be- 25. Dezember 1872 bis auf Weiteres wie folgt: Die Gebühr beträgt: schaffenheit bei einer der Kaiserlichen Ober- 1. auf dem Wege über (zernowitz, Roman, Buka- a. für Postanweisungen aus Schleswig-Holstein, Lübeck, Postkassen dergestalt verpackt eingeliefert wer- rest, Rustschuck und Varna: Travemünde und Hamburg X1““ den, dass das Verpackungsmaterial sowohl zur aus Wien Mittwochs um 10 Uhr 30 Minuten für Summen bis 25 Thaler LEW“ Beförderung an die Königliche Staatsdruckerei, Vormittags, für Summen über 25 bis 50 Thaler 4 Sgr. als auch zur demnächstigen Rückbeförderung aus Breslau Mittwochs um 10 Uhr 59 Minuten 3 für Postanweisungen aus dem übrigen Reichs-Post- benutzt werden kann. Vormittags, gebiete ohne Unterschied der Summe 4 Sgr. bz. 14 Kr. 2. Die Einlieferung geschieht unter Beigabe eines in Comstantinopel am nächsten Montag Vor- VFerzeichnisses, welches die Stückzahl und zwar mittags; hinsichtlich der Couverts die Stückzahl für jedes aus Constantinopel Mittwochs um 2 Uhr Nach- Format (falls verschiedene Formate vorgelegt mittags, werden), hinsichtlich der Streifbänder und Post- in Breslau und in Wien am nächsten Mon- karten aber, welche je von übereinstimmendem tag Abends; 8 Format sein müssen, die Stückzahl nur einfach 8o11114X“ enthält, und bei jeder Klasse genau den Werth- aus Wien Freitags um 9 Uhr 30 Minuten stempel (Francobetrag) angiebt, mit welchem die Vormittags, Abstempelung erfolgen soll. in Constantinopel am nächsten Donnerstag
Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung Abends; 10 Uhr
5. Dezember 1872. Die Königliche Staatsdruckerei übernimmt von jetzt ab die Abstempelung fertiger Brief- couverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Post- frankirungszeichen (Freimarkenstempel) vom Publikum unter folgenden Bedingungen:
1. Die zur Abstempelung bestimmten Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten müssen in der zur
Nach Grossbritannien und Trland Die Gebühr beträgt: . bei Summen bis 25 Thaler oder 43 ¾ Gulden. 3 . bei Summen über 25 bis 50 Thaler oder über 43 ¾ bis 8 .bei Summen über 50 bis 70 Thaler oder über 87 ½ bis 122 ½ Gulden Nach Italien, sowie nach Alexandrien und Lunis. Die Gebühr beträgt: .für Summen bis 100 Franken. . für Summen über 100 bis 200. Franken
das Porto für die Hin- und Hersendung, den aus Constantinopel Sonnabends um durch die demnächstige Abstempelung sich dar- Vormittags, 1 8 stellenden Werthbetrag der Postfrankirungs- in Wien am nächsten Freitag Abends. zeichen und endlich eine Abstempelungsgebühr, 1— 19. Dezember 1872. Fahrpostsendungen nach welche einzeln bei jedem Format der Couverts, Spanien, deren Beförderung wegen Unterbrechung des bei den Streifbändern und bei den Postkarten- Verkehrs auf den Spanischen Eisenbahnlinien während Formularen, ferner einzeln für jede durch den kurzer Leit unthunlich war, sind einer Mittheilung der Stempel darzustellende Werthstufe, mit je französischen Ostbahn-Gesellschaft zufolge zur Beförde- 17 ½ Gr. für 1000 Stück oder für jedes ange- rung im Tansit durch Frankreich wieder zulässig. . brechnet wir 19. Dezember 1872. Clichés und Holzschnitt- angene Tausend berechnet wirqd. Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, stöcke dürfen mit Rücksicht auf die Bestimmungen im wie bei Couverts etc., welche mit Francostempeln § 16, Absatz I. des Postreglements vom 30. November versehen von der Post verkauft werden. Die 1871 zur Beförderung gegen die für Waarenproben- und zur Abstempelung bestimmte Stelle darf nicht vhie “ “ pedruckt sein. nicht zugelassen werden, weil dieselben nach ihrer 5. Die beim Abstempeln beschädigten Couverts etc. Beschaffenheit und Verwendung sich nicht als wirkliche werden, soweit nicht der Sendung zum Zwecke Waarenproben ohne eigenen Kaufwerth charakterisiren. der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt 3. Deze mber 1872. Waa re nproben, welche 10] ind, Seitens der Postverwaltung in Höhe des offene Couverts gelegt sind, können zur Beförderung erlegten Portobetrages durch entsprechende an- gegen die für Waarenproben festgesetzte ermässigte dere Werthzeichen ergänzt. 8 86 fäch L 1ü 8 “ 8 7 72 7. Dez 187 2 hbist von ichtigkeit 9. Dezember 1872. Vom 1. Januar 1873 ab wer- 1 bes 8 fe usg Pack 8 11 den bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten Postkarten 1 “ “ 8 jie 8 Wol “ zum Verkauf gestellt, welche gleich mit dem Franco- Seag 1 8 hen⸗ 89 11 8 11“ 8 8 bbeeeebehe e. Preuzorn bedruckt sind. Stels am Smmer. 9seisemven Söe412 AUnc areun. Diese gestempelten Postkarten werden zum Nenn- rechts, unmittelbar unter der Angabe des Bestimmungs- 1Söu“ 3 8as. as rfolce 9* as Umherirr 9s Auges 8 werthe an das Publikum abgelassen. Daneben wird der 28 1 b “ 8 G 8 Verkauf Fostkarten der jetat gebrãuo lichen Art. zögerungen, welche, da der Dienst auf Verwerthung des welche nicht gestempelt und auch nicht mit Freimarken 101. v1ö1X“ . 1u6 11ö1141414““ kleinsten Zeittheiles berechnet ist, bei der Gesammt- d ⸗ Sb 0C 2
8 1 8 2 wick g des striebes empfindlich ins Gevwich Sückantwort unter den bisherigen Bedingungen fort- Abwickelung des Betriebes empündlich ins “ 8 fallen und den rechtzeitigen Antritt der Bestellungsgänge gesetzt. 8 gSsang
vs bg. ; der Briefträger in Frage stellen. . Die für den inneren Verkehr zur Anwendung kom- 2e 1 F fizher “ Gebühr: menden Postkarten können auch nach sämmtlichen euro- a. 8 “ 6 5; 8 e 1 8 89 X“ a. für Summen bis 93 ³¼ Franken 2 Sgr. bz. bäischen Staaten, mit Ausnahme von Russland und Ita- CEEESeeböeceüäber 93 ¾ bpis
ien, benutzt werden. In diesem Falle sind neben den 2²ν beachten. ö111““ 18 G ½ Franken . . 4 8b. 14 Kr. bereits auf die Karte gedruckten Francostempel noch die E 8 8 Nach der Türkei (Constantinopel) zur Ergänzung erforderlichen Freimarken (z. B. im Ver- 8 1 1 2 Die Gebühr betraͤgt⸗ b
kehr mit der Schweiz noch ½ Sgr. bz. 1 Kreuzer) auf- Postanweisungsverkehr mit fremden Ländern. ie Gebühr beträgt:
Seit dem 1. October wird ein Postanweisungs-
.für Summen bis 25 Thaler oder verkehr zwischen Deutschland und den. Vereinigten . .4“ dühe 9 his. 890 Staaten Amerikas durch die beiderseitigen Post- Thaler oder über 43 ¾ bis 87 ½ anstalten vermittelt. 1 Huldeh ö In Deutschland können Summen bis 50 Dollars Gold gleich prpr. 70 Thalern oder 122 ½ Gulden auf Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten Amerlkas eingezahlt werden, und zwar auf Grund der gewöhnlichen Postanweisungs-Formulare. In denselben ist der einzu- zahlende Betrag in amerikanischer Goldwährung anzu- geben. Die Reduction in die Thalerwährung findet bis auf Weiteres nach dem Verhältniss von 71 Cents Gold gleich 1 Thaler statt. Die thunlichst in Marken zu frankirende Gebühr beträgt: für Summen bis 5 Dollars 4 für Summen über 5 — 10 Dollars . 8 und so fort für je 10 Dollars weitere.. . . 8 Sgr. oder 28 Kr.
8 Sgr. bz. Nach den Niederlanden. Die Gebühr beträgt: . für Summen bis 43 Fl. 75 Cts. H*“ . für Summen über 43 Fl. 75 Cts. bis 87 Fl. 50 Cts. Niederl. 8 Sgr. bz. 28 Kr. Nach Norwegen. Postanweisungen sind nur nach einzelnen Orten Norwegens und zwar bis zum Betrage von 37 ½ Thlrn. zulässig. Die Gebühr beträgt . . 4 Sgr. bz. 14 Kr. Nach Schweden. Postanweisungen sind bis zum Betrage von 80 Reichs- thalern Schwedisch zulässig. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied. des Betrages der Postanweisung 4 Sgr. bz. 8 1 8 8 1 Nach der Schweiz. Die Gebühr beträgt: a. für Summen bis 93 ¾ Franken 4 Sgr. bz. 14 Kr., b. für Summen über 93 ¾¼ bis 187 ½ Franken 1 6GH21 Kr. Im Grenzrayon, d. h. zwischen denjenigen Deutschen und Schweizerischen Postanstalten, welche nicht über 52 ½ Kilometer von einander entfernt liegen, beträgt die
4 Sgr. bz. 14 K.
14 Kr.
9. Dezember 1872. Postkarten im Verkehr mit der Schweiz können vom 1. Januar 1873 gegen die ermässigte Taxe von 1 Sgr. bz. 3 Kreuzern versandt werden. In der Schweiz kommt für Postkarten nach Deutschland vom vorgedachten Termine ab ein Porto von
5
2 88 Nr.
Zulassung von Postanweisungen zur Uebermittelung von Geldbeträgen von Truppen etc. der Oecupation Armee in Frankreich nach der Heimath ete. Seit dem 1. September können die zur Deutschen Occupations-Armee in Frankreich gehörigen Truppen, Militair- und Civilbeamten zur Versendung von Geldern nach der Heimath, ferner auch innerhalb des occupirten Gebietes, sich der Postanweisungen bedienen.
Die näheren Bedingungen sind folgende:
. Die Einzahlungen dürfen im Einzelnen den Be- trag von 50 Thlrn. nicht übersteigen und können in Französischem oder Deutschem Gelde geleistet werden. Dabei sind 15 Francs gleich 4 Thaler zu rechnen;
die Angabe des Geldbetrages auf den Postan- weisungen hat seitens der Absender ausschliess- lich in der Thalerwährung mit der Groschen- Zwölftheilung zu erfolgen;
3. die Erhebung einer Portogebühr findet nicht statt. Dagegen müssen die Postanweisungen den für die gewöhnlichen Feldpostsendungen gel- tenden Anforderungen entsprechen.
Dieses Verfahren erstreckt sich vorerst nur auf die
von den Norddeutschen Truppen etc. ausgehenden Pe anweisungen. 1
9. Dezember 1872. Es bestehen Postfreimarken zu 2 ½ Groschen für die in der Thalerwährung rech- nenden Gebietstheile, und Postfreimarken zu 9 Kreuzer für die in der Guldenwährung rechnenden Gebietstheile, welche namentlich auch zur Frankirung der Correspon- denz nach dem Vereinigten Königreiche von Gross- britannien und Irland und den Vereinigten Staa- ten von Amerika via Bremen, Hamburg und Stettin zweckmässig benutzt werden können.
15. Dezember 1872. Die postalischen Beziehun- gen zwischen Deutschland und der Oesterreichisch- 1“ Ungarischen Monarchie, sowie zwischen Deutsch- Der Coupon muss den Namen die Adresse land und dem Grossherzogthum Luxemburg sind durch des Absenders enthalten. Schriftliche Mittheilungen Verträge vom 7. Mai 1872, bz. vom 19. Juni 1872 neu- sind nicht zulässig. geregelt. Beide Verträge treten am 1. Januar 1873 in Die Auszahlung der aus Deutschland herrührenden Kraft. Zur näheren Feststellung der Postverkehrsver- Postanweisungen erfolgt in den Vereinigten Staaten in hältnisse des Deutschen Reichs mit Bayern und Würt- amerikanischem Papiergelde nach Maassgabe des Tages- temberg ist am 9. November 1872 zwischen der courses, welchen das Gold am Tage des Einganges der Reichs-Postverwaltung, der Bayerischen Postverwaltung Anvweisung in New-York hat. Beträge auf Postan- und der Württembergischen Postverwaltung ein Ueber- weisungen nãch Deutschland werden in den Vereinigten einkommen getroffen, welches am 1. Januar 1873 Staaten in Papiergeld eingezahlt. Die Umwandlung in zur Ausführung gelangt. Danach kommen vom 1. Ja- die Goldwährung erfolgt gleichfalls nach dem am Tage nuar 1873 für den Postverkehr mit Bayern, Württem- des Eingangs in New- York gültigen Course. berg, Oesterreich -Ungarn und Luxemburg gleiche Ausserdem sind Postanweisungen nach Vorschriften in Anwendung, wie für den inneren Ländern zulässig:
Sgr. oder 14 Kr. er. oder 28 Kr.
olgenden