1873 / 27 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Eintritts⸗Karten zum Ball sind nicht mehr zu haben, da über sämmtliche Billets bereits verfügt ist. Von den Meldungen zum Zuschauer⸗Raum des dritten

Die Familien der Ansiedler flüchten sich in die

Umfang an. Es find neue

Forts, da sie Ueberfälle der Indianer befürchten.

Versailles, Mittwoch, 29. Januar. Die von einigen Journalen gebrachte Nachricht, daß der Präsident Thiers sich

zum Besuch der Weltausstellung nach Wien begeben wird, wird von der „Agence Havas“ als unbegründet bezeichnet: Es sei darüber überhaupt noch keine Bestimmung getroffen. Thiers könne, wie die „Agence Havas“ hinzufügt, nur als Repräsen⸗ tant Frankreichs nach Wien gehen, wenn dort ein Kongreß der Souveräne stattfinden sollte.

Madrid, Dienstag, 28. Januar. Heute ist dem Kongreß der Bericht der Kommission mitgetheilt worden, in welchem letz⸗ tere ihre Uebereinstimmung mit der Regierung in Bezug auf die sofortige Aufhebung der Sklaverei in Portoriko kundgiebt. Die von den Gegnern dieser Maßregel verbreiteten Gerüchte über eine dadurch hervorgerufene Ministerkrisis sind völlig unbegründet.

Bukarest, Mittwoch, 29. Januar. Die Regierung beab⸗ sichtigt die bisher von ihr selbst verwaltete Staatsbahn Bukarest⸗ Giurgewo zu verpachten und hat bereits den betreffenden Gesetz⸗ entwurf der Kammer vorgelegt. Nach dem Vorgange der Deputirtenkammer hat auch der Senat eine Beileidsadresse an die Wittwe und den Sohn des Kaisers Napoleon votirt.

St. Petersburg, Mittwoch 29. Januar. Zur Geburtstags⸗ feier des Kaisers Alexander (29/17. April) werden in diesem Jahre ganz besondere, auch militärische Vorbereitungen getroffen.

New⸗Vork, Mittwoch, 29. Januar. Die Feindseligkeiten der Indianer im Oregongebiete nehmen einen immer größeren

sind, gleichzeitig und vollständig sowohl an den Börsenplätzen

Truppen zur Hülfe abgesandt. V

New⸗YVork, Mittwoch, 29. Januar. Die neue amerikanische Anleihe soll, sobald die betreffenden Vorverhandlungen beendet

Amerikas, wie an denjenigen Europas auf den Markt gebracht werden. Das hiesige Nationaltheater ist abgebrannt.

8

Koönigliche Schauspiele.

nnerstag, 30. Januar. (Opernhaus.) Keine Vorstellung. Im Schaufpielhause. (29. Abonnements⸗Vorstellung.) Zum ersten Male: Um Nancy. Historisches Lustspiel in 5 Auf⸗ zügen von Carl Koberstein. In Scene gesetzt vom Direktor Hein. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Freitag, 31. Januar. (Opernhaus.) Keine Vorstellung. Erster Subskriptionsball.

Schauspielhaus. (30. Abonnements⸗Vorstellung.) König Richard II. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shakespeare, für die deutsche Bühne bearbeitet von Oechelhäuser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Freitag, den 31. Januar, findet im Königlichen Opernhause der erste diesjährige Subskriptionsball statt.

Die Hoftrauer wird für diesen Abend abgelegt.

Ranges hat nur ein kleiner Theil berücksichtigt werden können und werden die bewilligten Billets, à 2 Thlr., den Betreffenden zugesendet. findet am Donnerstag, den 30. d. M., Abends von 5—6 Uhr im Königl. Opernhause statt. Ebendaselbst sind die auf Mel⸗ dungen refervirten Amphitheater⸗Billets gegen Abgabe einer Le- gitimation in Empfang zu nehmen. Eine Beantwortung der eingegangenen Gesuche, sowohl um Ball⸗ wie um Zuschauer⸗Billets, auf andere Weise, als im Falle der Bewilligung durch Zusendung der betreffenden Ginlaßkarten, liegt gänzlich außerhalb der Möglichkeit und wird gebeten, weitere Gesuche, deren jedes doch nur eine besondere Rücksichtnahme beansprucht, nicht einzureichen. Die Anfahrt ist für sämmtliche Wagen nur von den Linden aus und zwar am Haupt⸗Eingang Thür Nr. 1 (dem Univerfitätss⸗ gebäude gegenüber) und an der Thür Nr. 3 (am Opernplatz). Die Abfahrt findet statt: 8 1. Von der Thür Nr. 1 nach der Schloßbrücke und nach den Linden zu (die Wagen stellen sich vor dem Opernhause, Front nach demselben auf). 2. Von der Thür Nr. 3 ebenfalls nach den Linden zu (die Wagen stellen sich auf dem gepflasterten Theil des Opernplatzes bis an die Behrenstraße hin auf).

Die Kaiserliche Bibliothek in Straßburg).

Die Anfänge der Bibliothek des protestantischen Seminars in Straßburg reichen bis zur Reformation zurück. Jakob Sturm von Sturmeck legte im Jahre 1531 den Grund zu dieser Bibliothek, die im Jahre 1566, als Straßburg die Akademie bewilligt erhielt, den Namen Akademie⸗Bibliothek annahm Nach Errichtung der Universität, 1621, wurde sie Universitätsbibliothek; im Jahre 1803 der neu eröffneten protestantischen Akademie überwiesen, änderte sie im Jahre 1808 in Folge der Stiftung der Kaiserlichen Akademie ihren Namen in „Bibliothek des protestantischen Seminars.“

Die Straßburger Stadtbibliothek ist durch Johann Daniel Schöpflin, Lehrer der Geschichte an der Universität Straßburg, begründet worden. Er überließ seine aus 10,692 Bän⸗ den bestehende Büchersammlung im Jahre 1765 der Stadt Straßburg und vermehrte die Bibliothek bis zu sei⸗ nem im Jahre 1771 erfolgten Tode auf 11,425 Bände. Diese wurden im Chore der Neuen Kirche aufgestellt, wo sich die Universitäts⸗Bibliothek schon seit 1590 befand, und mit der letzteren am 31. Oktober 1772 dem öffentlichen Gebrauche über⸗ geben. Während der französischen Revolution wurden die Bi⸗ bliotheken noch durch ca. 100,000 Bände, die aus Klöstern oder pon Adeligen entnommen waren, bereichert. Nachdem sie so auf ca. 350,000 Bände und 2400 zum Theil kostbare Handschriften gebracht waren, vernichteten sie die Flammen in der Nacht vom 24. zum 25. August 1870 gänzlich.

Der Rector der Straßburger Akademie, J. Zeller, beantragte schon unterm 31. August 1870 bei dem französischen Unter⸗ richtsminister die Wiederherstellung der Bibliothek, indem er auf die Büchervorräthe in den Ministerien, auf die Doubletten der öffentlichen Bibliotheken, auf die Werke, welche von den Verfas⸗ sern selbst geschenkt werden könnten, auf die Mitwirkung aller französischen Buchhändler und die Unterstützung der Bibliothe⸗ ken und Schriftsteller befreundeter Nationen hinwies. Der Mi⸗ nister J. Brame versicherte auch, daß die Bibliothek von Straß⸗ burg reich und ruhmvoll erstehen werde, aber es blieb den Deutschen vorbehalten, diese Aufgabe auf dem von Zeller ange⸗ deuteten Wege zu lösen.

Dr. Barack, damals Hofbibliothekar in Donaueschingen, seit dem 19. Juni 1872 Kaiserlicher Ober⸗Bibliothekar in Straß⸗ burg, wendete sich unterm 30. Oktober 1870 im Vereine mit 48 anderen Bibliothekaren und Buchhändlern an das deutsche Volk mit der Aufforderung, der hervorragenden Pflegestätte deutschen Geistes, deutscher Kunst und deutscher Wissenschaft die Wiedergewinnung eines Bücherschatzes anzubahnen, der es ihr ermögliche, auch fernerhin ihre kulturhistorische Mission zu erfüllen. Dieser Aufruf zündete nicht nur in Deutschland, sondern auch im Auslande und zahlreiche Zweig⸗ vereine bildeten sich, welche sich die Sammlung von Büchern zur Aufgabe stellten. Se. Majestät der Kaiser und König schenkten der Anstalt nicht nur das Prachtwerk von Lepsius „Denkmäler

aus Aegypten und Aethiopien“, sondern überwiesen derselben

auch die Doubletten Ihrer Handbibliothek, etwa 4000 Bände. Auch Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin, Se. Kö⸗ nigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen und andere regie⸗ rende Fürsten förderten das Unternehmen in kräftiger Weise. Die öffentlichen Bibliotheken sendeten ihre Doubletten, mehrere dersel⸗ ben ohne Entgeld, so Königsberg, Göttingen, Leipzig, Heidelberg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen, die Akademien zu Berlin, München, St. Petersburg, Wien u. a., sowie Vereine ihre Ab⸗ handlungen und Zeitschriften. Von den deutschen Buchhändlern stellten viele ihren ganzen Verlag zur Verfügung; Cotta in Stuttgart und Augsburg und Braumüller in Wien schickten über 1000 Bde., Th. Fischer in Cassel stiftete einige Werke, deren Laden⸗ preis sich auf mehr als 3000 Francs stellt. Auf diese Weise sind Hunderte von Namen aus der ganzen gebildeten Welt bis Rio de Janeiro, Hong⸗Kong und Vittoria hin mit der Geschichte der Straßburger Bibliothek verknüpft.

Im Ganzen betheiligten sich bei den Gaben bis Ende Okto⸗ ber v. J. 421 Orte; von diesen lagen in Deutschland 293, der Schweiz 25, Oesterreich 23, Großbritannien 21, Nordamerika 17, Italien 10, Rußland 7, den Niederlanden 5, Indien 4, Schweden und Norwegen 3, Belgien, Frankreich, Südamerika und Australien je 2, Portugal, Spanien, Dänemark, der Türkei, Griechenland und China je 1. Die Anzahl der Geber belief sich annähernd auf 1673, darunter 6 regierende Fürsten, 54 Archive und Bibliotheken, 304 Anstalten, Universitäten, Behörden, Ver⸗ eine, 413 Buchhändler und Verleger, 896 Privatleute, unter den letzteren 86 Geistliche, meist evangelische, 43 Mediziner und 8 Militärpersonen. Eine der größten Gaben von Privaten ist die von dem Geheimen Rath Landferman in Coblenz geschenkte Sammlung philologischer und historischer Werke. Die Stiftung dnag großen Bibliotheken durch zwei Professoren steht in Aussicht.

Unter den Zuwendungen des Auslandes stehen diejenigen Englands, von Nicolaus Trübener, Herworth⸗Dixon, Quaritch, Williams und Norgate in London besonders wirkten, obenan. Vornehmlich zeichnete sich die Universität Oxford durch eine Sen⸗

*) Nach einem Vortrage des Lic. theol. Chr. G. , an

dung von 650 prächtig gebundenen Bänden aus, die sämmtlich aus der Clarendon Preß, der großen Druckerei der Universität Orford, hervorgegangen sind. Für die Sammlungen in der Schweiz traten besonders ein: Sauerländer in Aarau und Ru⸗ dolphi in Zürich; für Italien Konsul Nast in Rom; für Grie⸗ chenland der Metropolit Theophilos in Athen. In Italien hat Professor Angelo de Gubernatis in Florenz erst kürzlich einen Sammelverein gebildet, dessen erstes Verzeichniß von Geschenken 845 Bände aufweist. Auch in Spanien hat sich ein gleicher Verein gebildet.

Bei den Geschenken ist besonders die ältere Literatur berück⸗ sichtigt worden; selbst eine beträchtliche Anzahl von Incunablen befindet sich schon im Besitz der Wbliothek, welche dieselbe meist dem Antiquar Fidelis Butsch Sohn in Augsburg, sowie den Städten Heilbronn, Trier und Schweinfurt verdankt. Am lang⸗ samsten schreitet naturgemäß die Sammlung der Handschriften vor, doch ist auch hierin schon durch Sendungen aus Ostindien und durch Gaben von Fidelis Butsch Sohn, der Stadt Schwein⸗ furt, dem Professor Reyscher in Cannstatt u. A. ein schöner Anfang gemacht.

Durch Ueberweisung bedeutender Summen Seitens der Re⸗ gierung ist es möglich geworden, auch namhafte Büchersamm⸗ lungen zu kaufen, so die aus 27,503 Stücken mit 1818 Hand⸗ schriften bestehende des verstorbenen Buchhändlers F. C. Heitz in Straßburg, diejenige des Rechtslehrers v. Vangerow, eine Samm⸗ lung Geschichtswerke, die allein 1100 Folianten umfaßt, vom Pfarrer Block in Geseke, Bücher aus dem Nachlaß von Böcking in Bonn und von Uhland, sowie die 2308 Nummern zählende Bibliothek des verstorbenen Philologen Goldstücker in London. Diesem allseitigen Zusammenwirken verdankt die Bibliothek in Straßburg schon über 200,000 Bände, wobei die derselben überwiesene Büchersammlung der Kaiserlichen Akademie mit ent⸗ Halten .1 81“

Die preußischen Handelskammern und

kaufmännischen Korporationen nach der in den Jahren 1870/72 erfolgten Reorganisation.

1 1. Provinz Brandenburg. Handelskammer zu Cottbus: Bezirk: Kreis Cottbus. Frankfurt a. O.: Stadt Frankfurt a. O. nebst dazu gehörigen Kämmereidörfern. Sorau: Oestlich vom Neisse⸗Fluß belegener Theil des Kreises Sorau excl. der zur Gerichts⸗Deputation Forst gehörigen Ortschaften. Kaufm. Korporation zu Berlin (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin“): Stadtbezirk von Berlin und Charlottenburg. 2. Provinz Preußen.

Handelskammer zu Braunsberg: Stadt Braunsberg. Kaufmännische Korporation zu Königsberg: Stadtbezirk Königs⸗ berg. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteher⸗Amt der Kaufmannschaft“.) Kaufmännische Korporation zu Memel: Stadtbezirk Memel nebst meiligem Umkreise der Stadt, Bom⸗ melsvitte und Schmelz. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „das Vorsteher⸗Amt der Kaufmannschaft“.) Kaufmännische Kor⸗ poration zu Danzig: Bezirk Stadt Danzig. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteher⸗Amt der Kaufmannschaft“.) Kauf⸗ männische Korporation zu Elbing: Stadt Elbing. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Aelteste der Kaufmannschaft.) Han⸗ delskammer zu Thorn: Kreis Thorn. Insterburg: Stadt und Kreis Insterburg. Kaufmännische Korporation zu Tilsit, Stadt Tilsit. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteher⸗ Amt der Kaufmannschaft.“)

3. Provinz Pommern.

Kaufmännische Korporation zu Stettin, Stadtbezirk von Stettin. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Die Vorsteher der Kaufmannschaft). Handelskammer zu Swinemünde: Stadt Swinemünde und Fiskal⸗Hafengrund im Kreise Usedom⸗

Wollin. 4. Provinz Posen.

Handelskammer zu Posen: Stadt Posen.

5. Provinz Schlesien.

Handelskammer zu Görlitz: Stadt und Kreis Görlitz außer Stadt Reichenbach. Grünberg: Kreis Grünberg. Hirschberg: Kreise Hirschberg und Schönau. Landeshut: Kreis Landeshut. Lauban: Kreis Lauban und vom Kreise Löwenberg der südwestlich vom Eisenbahndamm der schlesischen Gebirgsbahn belegene Theil. Liegnitz: Kreis Liegnitz. Breslau: Stadt Breslau. Schweidnitz: Kreise Reichenbach, Schweidnitz, Waldenburg und vom Kreise Striegau die Ortschaft Laasan. Gleiwitz: Kreise Gleiwitz, Pleß und Rybnik.

6. Provinz Sachsen.

Handelskammer zu Halle: Gemeindebezirk der Stadt Halle. Kreise: Bitterfeld und Delitzsch (excl. St. Delitzsch), Saalkreis, Mansfelder Seekreis, Mansfelder Geb.⸗Kreis (exel. Gerichts⸗Kommissions⸗Bezirk Ermsleben). Kreise: Quer⸗ furt, Merseburg, Naumburg, Weißenfels, Zeitz. Erfurt: Stadtbezirk Erfurt, Kreis Schleusingen, Stadt Söm⸗ merda. Mühlhausen: Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt, Worbis. Nordhausen: Städte Nordhausen, Benneckenstein, Bleicherode, Ellrich. Kreis Sangerhausen (incl. Grafschafz

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der Kais. Bibliothek zu Straßburg „Die Kaiserliche niversitäts⸗ d Landesbibliothek zu Straßburg“, Strahburg, Karl T. Trübner 1872

stein. Halberstadt: Kreise Halberstadt, Aschersleben, Oschers⸗ leben und Wernigerode, Gerichts⸗Kommissions⸗Bezirk Ermsleben. Kaufmännische zu Korporation zu Magdeburg: Magdeburg, Neustadt, Buckan nebst einmeiligem Umkreise dieser Städte. (Der führt die Bezeichnung: „Die Aeltesten der Kaufmann⸗ schaft). 8 7. Provinz Schleswig⸗Holstein.

Kaufmännische Korporation zu Altona: Stadt Altona. (Die Korporation führt die Bezeichnung: „Kommerz⸗Kollegium“:) Handelskammer Flensburg: städt. Polizeibezirk von Flensburg inel. Duburg und Jürgensbye. Kiel: Stadt Kiel incl. Dorf⸗ garten, Elberbeck und Neumühlen.

8. Provinz Hannover. Handelskammer zu Goslar: Aemter Liebenburg, Wöltin⸗ gerode (inel. Stadt Goslar), Zellerfeld und Elbingerode. Göt⸗ tingen: Kreise Osterode, Göttingen und Einbeck. Hildes⸗ heim: Kreise Hildesheim und Marienburg und Amt Bockenem. Lüneburg: Kreise Lüneburg, Uelzen und Dannenberg; Aemter Isenhagen, Soltau, Bergen, Winsen nebst Stadt Winsen. Osnabrück: Landdrostei⸗Bezirk Osnabrück (excl. Stadt Papenburg) und Kreis Teklenburg. Emden: (Die Handelskammer führt die Bezeichnung: „Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg“): Landdrostei⸗Bezirk Aurich und Stadt Papenburg. Hannover: Land⸗ und Stadtkreis Han⸗ nover, Kreise Wennigsen, Hameln, Celle, Gifhorn (excl. Amt Isenhagen) und Rinteln. Verden: Kreise Verden, Diepholz, Hoya und Nienburg, Aemter Rotenburg, Fallingbostel und Ahlden. Geestemünde: Kreise Lehe und Osterholz. Har⸗ burg: Kreis Harburg (excl. Amt und Stadt Winsen), Stader Marsch⸗, Stader Geest⸗Kreis, Kreis Neuhaus a. d. O., Kreis Otterndorf und Amt Zeven. 8

9. Provinz Westfalen. 8

Bielefeld: die Kreise Bielefeld, Halle, Wiedenbrück, Her⸗ ford excl. Amtsbezirk Gohfeld⸗Menninghüffen und Bünde⸗ Rödinghausen und Stadt Vlotho. Minden: die Kreise Minden, Lübbecke und vom Kreise Herford, Amtsbezirk Gohfeld⸗Mennig⸗ hüffen und Bünde⸗Rödinghausen und Stadt Vlotho. Münster: Regierungbezirk Münster excl. Kreis Teklenburg. Arnsberg: Kreise Arnsberg, Meschede, Brilon. Bochum: Kreis Bochum. Dort mund: Kreis Dortmund. Hagen: Kreis Hagen. Iserlohn: Kreis Iserlohn. Lüdenscheid: Kreis Altena. Siegen: Kreis Siegen. . 10. Provinz Hessen⸗Nassau. Handelskammer zu Cassel: Bezirk: Stadt⸗ und Land⸗ kreis Cassel. Hanau: Kreis Hanau. Dillenburg: Dill⸗ und Westerwald⸗Kreis. Frankfurt a. M.: Städte Frank⸗ turt a. M. und Bockenheim, Gemeindebezirke Bonames und Bornheim. Limburg: Unterwesterwaldkreis, Oberlahnkreis, Unterlahnkreis und (von Rheingaukreise) Amtsbezirk Braubach. Wiesbaden: Stadtkreis Wiesbaden, Untertaunuskreis und vom Rheingaukreise: Aemter St. Goarshaufen, Rüdesheim, Eltville vom Landkreise Wiesbaden, Hochheim, Höchst, vom Obertaunuskreise: Aemter Usingen und Königstein. 11. Rheinprovinz. FSandelskammer zu Aachen: Gemeindebezirk von Aachen und Burtscheid. Eupen: Kreis Eupen. Stol⸗ berg: Landkreis Aachen exel. Burtscheid und Kreis Düren. Coblenz: Gemeindebezirk der Stadt Coblenz. Cöln: Stadt Cöln. Mülheim am Rhein: Kreis Mülheim a. Rh. Barmen: Stadtkreis und Ober⸗Bürgermeisterei Barmen. Cre⸗ feld: Gemeindebezirk von Crefeld und Uerdingen und Stadt Kempen. Duisburg: Gemeindebezirk der Stadt Duisburg. Düsseldorf: Gemeindebezirk Düsseldorf, Gerresheim nebst Erckrath, Eckamp, Ratingen und Hilden. Elberfeld: Stadt⸗ kreis und Ober⸗Bürgermeisterei Elberfeld. Essen: Kreis Essen. Gladbach. Kreise Gladbach und Grevenbroich und vom Kreise Kempen die Bürgermeistereien Bracht, Dülken, Süchteln, Kalden⸗ kirchen, Lobberich, Burgwaldniel, Kirchspielwaldniel, Oedt, Gref⸗ rath, Breyell, Boisheim, Amern, St. Anton und Amern, St. Georg, sowie die Sammtgemeinden Brüggen und Born. Lennep: Kreis Lennep. Mühlheim an der Ruhr: Stadt und Bürgermeisterei Mühlheim an der Ruhr und Gemeinde⸗ Bezirk Oberhausen. Neuß: Bürgermeisterei Neuß. Solingen: Kreis Solingen. Wesel: Stadt Wesel. Saarbrücken: Kreis Saarbrücken. Trier: Stadt⸗ und Landkreis Trier.

Kreise Bitburg, Saarburg und Wittlich.

Wi Die Vorausstellung von Unterrichtsmitteln soll am 1. März eröffnet werden. Die Einsendung der Ausstellungsobjekte erfolgt vom 1. bis längstens 15. Februar an die Ausstellungskommission des Kaiserl. Königl. Ministeriums für Kultus und Unterricht im Gebäude des Obergymnasiums im 9. Bezirk zu Wien.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

erlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg.

6 Zwei Beilagen 8

Stolberg⸗Stolberg und Stolber Roßla). Amtsbezirk Hohen⸗

einschkießlich der Börsen⸗Beilage).

Der Verkauf der Amphitheater⸗Billets, à 1 Thlr.,

In nicht gleichzeitig befriedigt werden können, gehen die §. 8 sub a. allen

senommen werden, in Folge eines Beschlusses der Provinzial⸗Vertre⸗

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Mittwoch, den 29. Januar

und Königlich Preußischen St

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Iret.

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18 b 98.2,8 . 1873

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Königreich Preußen. Weu Auf den Bericht vom 11. d. Mts. will Ich, in Folge des An⸗ trages des 21. Rheinischen Provinzial⸗Landtages in der nebst Anlagen und mit dem bisherigen Hülfskassen⸗Statute wieder beigefügten Adresse vom 25. September v. Js., das anliegende (a) „Reglement, betreffend den Uebergang der Rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse in die ständische Verwaltung“ hierdurch genehmigen. Dieser Erlaß ist nebst dem Reglement durch die Amtsblätter der Rheinprovinz zu veröffentlichen. Berlin, den 15. Januar 1873. Wilhelm.

Graf Eulenburg.

An den Minister des Innern.

8 Se;

Reglement, betreffend den Uebergang der Rheinischen Pro⸗ vinzial⸗Hülfskasse in die stäͤndische Verwaltung.

Auf Grund des §. 10 des Regulatives für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der provinzial⸗ ständischen Anstalten in der Rheinprovinz vom 27. September 1871 1“ Seite 469 flgd.) wird folgendes Reglement er⸗ lassen: Art. 1. Die obere Leitung und Verwaltung der Rheinischen Provinzial:Hülfskasse geht von dem, durch den Ober⸗Präsidenten zu bestimmenden, und mit diesem Reglement durch die Amtsblätter der Rheinprovinz bekannt zu machenden Tage ab auf den Provinzial⸗ Verwaltungsrath und dessen Organe nach Maßgabe der Bestimmun⸗ gen des Eingangs erwähnten Regulatives über. Demgemäß werden die in dem, mittelst Allerhöchsten Erlasse vom 27. September 1852 und vom 14. März 1853 landesherrlich genehmigten, Statute der rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse (durch die §§. 21. und folgende bis zum Schlusse) dem provinzialständischen Andshuß und dem Ober⸗Präsidium der Rheinprovinz beigelegten Befugnisse von dem angegebenen Zeitpunkte ab durch den Provinzial⸗Verwal⸗ und seine Organe nach Maßgabe der Geschäftsordnungen eübt.

1 Art. 2. Die unmittelbare Verwaltung der Provinzial⸗Hülfskasse wird in Gemäßheit des §. 6 des Regulativs vom 27. September

1871 einer durch den Provinzial⸗Verwaltungsrath zu bestellenden Kommission von drei Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stell⸗ vertretern übertragen, welche auch ferner die Bezeichnung: „Direk⸗ tion der rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse“ führt.

Eins der Direktionsmitglieder wird zum Syndikus bestellt und hat hauptsächlich den Rechtspunkt wahrzunehmnn.

Art. 3. Für die Verwaltungs⸗Kompetenz der Direktion bleiben 8 e“ des Statuts für die Provinzial⸗Hülfskasse maß⸗ gebend.

Beschwerden gegen die Direktion unterliegen der Entscheidung durch den Provinzial⸗Verwaltungsrath.

Art. 4. Für den Geschäftsgang bleibt die bisherige Geschäfts⸗ anweisung für die Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse in Geltung. Abänderungen derselben erfolgen durch Beschluß des Provinzial⸗Ver⸗ waltungsrathes.

Art. 5. Das Statut für die Provinzial⸗Hülfskasse vom 27. Sep⸗ tember 1852 erhält hiernach, unter Berücksichtiauna der seit dem lan⸗ desherrlich genehmigten und der von dem 21. Provinziallandtage an⸗ derweit beschlossenen Aenderungen, folgende Fassung.

Revidirtes Statut der Rheinischen Provinzial⸗

Hülfskasse.

§. 1. (Zweck.) Zu dem Zwecke, gemeinnützige Anlagen und An⸗ stalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden, Grundver⸗ besserungen und gewerbliche Unternehmungen durch Darlehen zu er⸗ leichtern und den Geldverkehr überhaupt zu befördern, ist eine Hülfs⸗ kasse für die Rheinprovinz errichtet, welche ihren Sitz in der Stadt Cöln und ihren Gerichtsstand vor dem Landgerichte zu Cöln hat.

§. 2. (Stammfonds.) Den Stammfonds der Hülfskasse bildet eine Summe von 400,000 Thaler, und zwar mit zum Betrage von 320,000 Thaler in Staatsschuldscheinen nach dem Nennwerthe, und mit zum Betrage von 80,000 Thaler baar, als Antheil der Rheinprovinz an dem mittelst der Allerhöchsten Botschaft vom 7. April 1847 zur Errichtung von Provinzial⸗Hülfskassen in sämmt⸗ lichen Provinzen des Staates bestimmten Fonds von 2,500,000 Thaler. 86. 3. Diese Summe ist von der Direktion der Hülfskasse in den aus der Staatskasse geleisteten Ratenzahlungen übernom⸗ men worden, um zur Beförderung der im §. 1 benannten gemein⸗ nützigen Zwecke ausgeliehen zu werden.

§. 4. (Annahme zur Verzinsung der Sparkassengelder.) Direktion ist außerdem verpflichtet, Gelder aus den mit Genehmigung des Staates errichteten Sparkassen der Provinz, ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe, anzunehmen, um dieselben zu verzinsen und in gleicher Weise auszuleihen.

„S. 5. (Annahme und Verzinsung anderer Gelder.) Der Hülfs⸗ kasse ist ferner gestattet, zu gleichem Zwecke Gelder aus Provinzial⸗, Gemeinde⸗ und Instituten⸗Kassen, Gelder aus Handwerken⸗Unter⸗ stützungs⸗, Kranken⸗ und Sterbe⸗Kassen, sowie Pupillengelder als Depositen, nicht aber Gelder von Privatpersonen anzunehmen.

§. 6. (Bedingungen der Darlehne.) Die Darlehen der Hülfs⸗ kasse werden, auf Amortisation oder gegen gewöhnliche Zinszahlung, mit halbjähriger, beiden Theilen freistehender, Kündigung gegeben. Bei Darlehen auf Amortisation ist dem Empfänger das Recht ein⸗ zuräumen, den ganzen Rückstand seinerseits mit sechsmonatlicher Kün⸗ digung zurückzuzahlen.

S§. 7. Der Zinsfuß, sowie die Amortisations⸗ und Rückzahlungs⸗ Bedingungen, sowohl fir die anzunehmenden, als für die auszu⸗ leihenden, Kapitalien werden von der Direktion mit Genehmigung des Provinzial⸗Verwaltungsraths von Zeit zu Zeit nach den obwal⸗ tenden Verhältnissen im Voraus festgesetzt und durch die Amtsblätter der Rheinprovinz bekannt gemacht.

„Der Zinsfuß kann nach Verhältniß des Bedürfnisses und der Nützlichkeit der Anstalten und Unkernehmungen mit Genehmigung des

ovinzial⸗Verwaltungsrathes werden.

§. 8. Darlehen aus der Hülfskasse können gegen genügende Sicher⸗ heit gewährt werden:

a. zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial⸗Instituten; b. an Gemeinden zur Tilgung ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauten für Kirchen⸗, Hospital⸗ und Schulzwecke, zu Wegeanlagen und ähnliche gemeinnützige Unternehmungen; *. an Korporationen und vom Staate genehmigte gemeinnützige Anstalten; d. an ländliche Grundbesitzer zu Kulturverbesserungen; e. an Unternehmer nützlicher Gewerbe⸗Anlagen, insonderheit solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. .9. Auch zur Abhülfe eines augenblicklichen Nothstandes, z. B

„Ankaufe von Getreide bei großer Theuerung, können die etwa vorhandenen Bestände der Hülfskassen an Gemeinden oder Hülfs⸗ vereine dargeliehen werden, wenn die Mittel zur Erstattung gehörig nachgewiesen sind. ;

§. 10. Bei

Die

der Konkurrenz mehrerer Darlehnsgesuche, welche

übrigen und die §. 8 sub b. und c. erwähnten denen sub d. und e. vor, so jedoch, daß die sub b und oc gleichberechtigt sind. §. 11. Darlehen für Provinzial⸗Institute können nur auf⸗

aannenee

tung; die Provinz bleibt alsdann der Hülfskasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders verhaftet.

Kreis⸗Korporationen können nur auf Grund rechtsgültiger Kreistags⸗Beschlüsse Darlehen erhalten und ist alsdann der Kreis für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen verhaftet.

8 Gemeinden müssen zur Erlangung von Darlehen sich über die Ordnung ihres Geldhaushaltes ausweisen und ihrem Antrage zugleich den von der Aufsichtsbehörde festgesetzten und bestätigten Tilgungsplan des Darlehens beifügen. Das Geld wird ihnen demnächst gegen eine auf verfassungsmäßige Art ausgestellte, von der Königlichen Regierung genehmigte, Schuldurkunde gezahlt.

Auch in dem Falle eines zur Abhülfe eines Nothstandes be⸗ willigten Darlehens vses die Gemeinden sowohl als die Hülfs⸗ vereine sich über ihre Zahlungsfähigkeit, sowie über den von der Auf⸗ sichtsbehörde festgesetzten und bestätigten Termin der Erstattung voll⸗ ständig ausweisen.

Privaten, welche zu den §. 8 sub d. angegebenen Zwecken Geld

verlangen, müssen:

. 1) über die zu machende Anlage sich deutlich und bestimmt

ausweisen;

2) durch ein Zeugniß des Vorstandes ihrer Gemeinde und zweier Gemeinderäthe oder Gemeinde⸗Repräsentanten oder, in Er⸗ mangelung derselben, des Kreislandrathes den Ruf als

„erfahrene und solide Hauswirthe begründen;

3) hinlängliche Sicherheit in Grundvermögen nachweisen und

in der gesetzmäßigen Art Hypothek bestellen.

Unter diesen Bedingungen können Darlehen innerhalb der ersten zwei Drittheile des Werthes der zur Sicherstellung angebotenen Grund⸗ stüͤcke, oder auch gegen die am Schlusse dieses Paragraphen sub 3 b. c. d. bazeichnete Sicherheit gegeben werden.

Wird ein Darlehen dieser Art von sämmtlichen Einwohnern eines Ortes, oder doch von der Mehrzahl derselben zu einem gemein⸗ samen Zwecke nachgesucht, so darf die Direktion das unter Nr. 2 erforderte Zeugniß über den Ruf der Schuldner als erfahrener und solider Hauswirth erlassen.

Private, welche zu dem §. 8 sub c. angegebenen Zwecke Darlehen verlangen, ssnd verpflichtet:

1) Zweck und Umfang der Anlage, wozu das Darlehen verwendet werden soll, genau anzugeben;

.2) den Ruf tüchtiger Kenntnisse und solider Lebensweise durch obrigkeitliche Zeugnisse zu bewähren;

) Sicherheit zu stellen und zwar:

a. durch Grundstücke, wenn das Darlehen innerhalb der ersten zwei Drittheile des Werthes derselben hypothekarisch eingetra⸗ gen wird;

durch Verpfändung von hypothekarisch eingetragenen Forderun⸗ gen, wenn dieselben innerhalb der ersten zwei Drittheile des Werthes der Grundstücke eingetragen sind;

c. durch Verpfändung von preußischen Staats⸗ oder von dem preußischen Staate garantirten Papieren, von Papieren des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches oder von inländischen Pfandbriefen, sowie durch Verpfändung von Obli⸗ gationen der Rheinprovinz und ver Keeise und Städte dieer Provinz.

P Diese Papiere können jedoch höchstens nur bis zu 75

ihres Normalwerthes beliehen werden;

. durch Bürgschaft angesessener und als solide anerkannter Ein⸗ gesessenen der Provinz, wenn die Bürgschaft für Kapital, Zinsen und Kosten selbstschuldnerisch übernommen wird, und über diese Verbindlichkeit Wechsel ausgestellt werden.

SK. 12. Wer ein Darlehen auf Amortisation erhalten, dassel jedoch erweislich nicht zu dem angegebenen Z vecke verwendet hat, muß sechs Monate nach geschehener Kündigung den ganzen Rückstand des geliehenen Kapitals zurückzahlen. 8

§. 13. Zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Kündigung sind auch alle Schuldner verpflichtet, die entweder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Terminal⸗ und beziehungsweise Zinszah lungen im Rückstande sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben erlangt werden können.

§. 14. Wenn Grundstücke, welche für Darlehen der Hülfskasse verpfändet sind, zur öffentlichen Versteigerung kommen, so kann die Direktion, um die Rückzahlung sicher zu stellen, einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch 4 der Kaufsumme nicht überstei⸗ gen Nrf, ohne Rücksicht auf die allgemeinen Darlehnsbedingungen vor⸗ schießen, nöthigenfalls auch selbst mitbieten und das Grundstück so lange benutzen oder verpachten, bis sich eine Gelegenheit zur vortheil⸗ haften Wiederveräußerung findet. Im ersteren Falle müssen jedoch die rückständigen Zinsen und Kosten, welche die Hülfskasse zu fordern hat, soweit sie zur Hebung kommen, von dem Käufer unter allen Um⸗ ständen berichtigt werden.

§. 15. Die Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse ist befugt ihre disponiblen Gelder zinsbar anzulegen durch Belegung bei der preußi⸗ schen Bank, sowie durch Ankauf oder Beleihung von preußischen Staatspapieren, Inhaber⸗Papieren des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches, Pfandbriefen, Obligationen der Rheinprovinz, der in der Rheinprovinz belegenen Kreise und Städte, sowie von sonstigen auf den Inhaber ausgestellten Papieren, welchen pupillarische Sicher⸗ heit gesetzlich beigelegt ist. b

§. 16. (Cession.) Es steht der Hülfskasse frei, die ihr zustehen⸗ den Forderungen an dritte Personen, jedoch ohne Gewährleistung, zu cediren, und denselben entweder die Erhebung der Zinsen zu ü ber⸗ lassen oder solche für deren Rechnung einzuziehen und nach den ver⸗ abredeten Bedingungen auszuzahlen. 1— §. 17. (Verwendung der Ueberschüsse) Von dem jährlichen Zinsgewinne der Hülfskasse wird vom 1. Januar 1873 ab ein Viertel dem Stammvermögen der Hülfskasse Behufs dessen allmäliger Ver⸗ mehrung, sowie zur Deckung etwaiger Verluste zugeschlagen. Ueber die anderen drei Viertel können die Stände zu zeullichen Zwecken innerhalb der Provinz frei verfügen.

§. 18. (Vorrechte der Hülfskasse.) Die Provinzial⸗Hülfskasse hat die Rechte einer privilegirten öffentlichen Korporation. Sie hat sich eines Siegels mit der Umschrift:

F,Rheinische Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse“ zu bedienen.

„S. 19. (Befugnisse der Provinzial⸗Versammlung.) Der Pro⸗ vinzial⸗Versammlung der Rheinprovinz gebührt die Werathung und Beschlußnahme über allgemeine Verwaltungsgrundsätze, welche die Di⸗ rektion zu befolgen hat, innerhalb der Grenzen dieses Statuts und der Geschäfts⸗Anweisung (§. 23). Zu dem Ende wird der Provinzial⸗ Versammlung bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten eine vollstän⸗ der Lage und der Verhältnisse der Hülfskasse mitge⸗

eilt.

b Gleichzeitig ist derselben die Rechnung zur Dechargirung vor⸗ zulegen.

S. 20. Die Vorprüfung der Rechnungen, die Vorbereitung der Beschlüsse des Provinzial⸗Landtages, und deren Ausführung liegt dem Provinzial⸗Verwaltungsrathe ob.

§. 21. (Direktion.) Die unmittelbare Verwaltung der Provin⸗ zial⸗Hülfskasse wird in Gemäßheit des §. 6 des oben bezeichneten Re⸗ gulatives vom 27. September 1871 einer durch den waltungsrath zu bestellenden Kommission von drei Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stellvertretern übertragen, welche auch

ferner die Bezeichnung:

vaeEmmnrn

„Direktion der führt. hat henpisächlich den Rechtspunkt wahrzunehmen. sitzenden.

§. 23., (Geschäfts⸗Anweisung.) Die Geschäfts⸗Anweisung für

die Direktion wird von v“ erlassen 8

vas hre enen 2 Küfezssse

Ausf rd on m Vorsi Direkti 3

und von dem Sekretär ö §. 24. (Unterbeamte.)

Geschäfts⸗Anweisung näher zu bezeichnende, Personal

Sen unter Genehmigung des Pr

Maßgabe des Regulativs vom 27. September 1871 (§. 5) bestellt . 25. (Aufgabe der Verwaltung.) Die Direktion der Hülfs⸗

kasse wird ihr Augenmerk dahin richten, annt

Zwecke in allen Theilen der Provinz befördert werden

wird, wo es noch an Veranstaltungen hierzu mangelt, der Einführung 8

de, Pe wird von der Provinzial⸗Verwaltungsrathes nach

und dem Gedeihen derselben besonderen Vorschub leisten, namentlich

aber auch wegen Errichtung von Sparkassen s Wi h we chtung arkassen sowohl mit den Ver⸗ waltungs⸗Behörden, als mit Privaten, welche Einsicht und

SaP 2 2 9 ht dafür beweisen, in Verbindung treten, auch erforderlichen Falls Kom⸗

missarien abordnen, oder Agenten bestellen. 2 ü

(& Könige bleibt vorbehalten, nach Vernehmung oder auf den Antrag der Prb⸗

§. 26. (Filial⸗Verwaltung.) Sr. Majestät dem

vinzial⸗Vertretung die Gründung bes kasse für einzelne Theile der selben zu ertheilenden Theile des Dotationsfonds zu bestimmen.

§. 27. (Verantwortlichkeit.) Bei Beobachtung der in diesem

. onderer Filial⸗Anstalten der Hülfs⸗ Provinz anzuordnen und über die den⸗

Eins der Direktions⸗Mitglieder wird zum Syndikus bestellt und

42 812 2 2 g 8 Die Direktion erwählt jährlich ein Mitglied zum Vor⸗

Das zur Verwaltung nöthige, in der

Attributionen, sowie die ihnen zu überweisenden

Rheinischen Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse“

7

8—“ 7 8 8 auszustellenden Urkunden und

83 8

*

daß die im §. 1 benannten 8. Dieselbe

Interesse

1

.

Statute und in der Geschäftsanweisung enthaltenen Vorschriften, wer⸗

den die Mitglieder der Direktion nur dann für etwa entstehende Ver⸗

luste der Hülfskasse verantwortlich, wenn diese erweislich durch Vorsatz oder grobe Versehen von ihrer Seite entstanden sind

„§. 28. (Mitwirkung der Staatsbehörden.) 2. behörden in der Provinz sind verpflichtet, der

Dii N. —* 24 8 “. Direktion der H 6⸗ kasse die ihrem Geschäfte Hülfs

kg te erforderliche Auskunft z heil die Landräthe und Bürgermeister, ihren E Ansuchen zu genügen, und, wenn Gefahr für die Darlehen der Hülfskasse in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon der Direktion unaufgefordert Mittheilung zu machen. Die Bürgermeister werden auch Anträge auf Darlehen aus der Hülfskasse wenn es von den Be⸗ theiligten gewünscht wird, ohne Vergütung protokollarisch aufnehmen und an die Direktion befördern. 8 1 5 29. Die Provinzial Hülfskasse kann zu ihren Einnahmen und Ausgaben die Vermittlung der Steuereinnehmer, sowie der Kreis⸗ und Regierungs⸗Hauptkassen nach näherer Bestimmung des Finanz⸗ Ministers benutzen. G 4 §. 30. Der Provinzial⸗Reexreenanvrurys ist fortioährender Ku⸗ rator der Hülfskas⸗ n wer Ark, daß es ihm jederzeit frei steht, sich von dem vorschriftsmäßigen Gange ihrer Verwaltung zu überzeugen, verichtiche Auskunft zu erfordern und über Beschwerden gegen die Direktion zu entscheiden. ““ 1

Kriegs⸗Ministerium.

und

Die Verwaltungs⸗

Allerhöchste Kabinetsordre vom 16. Januar 1873, be⸗ 8

treffend Urlaubs⸗Ertheilung an Offiziere, Unteroffi⸗ ziere und Gemeine.

Ich genehmige die beifolgenden Bestimmungen über die Befug⸗ nisse der verschiedenen Instanzen zur Ertheilung von Urlaub an Offi⸗ ziere, Unteroffiziere und Gemeine mit dem Hinzufügen, daß hierdurch alle bisherisen auf die Urlaubsgewährung bezüglichen Bestimmungen aufgehoben sein sollen. Dagegen verbleiben die zur Zeit bestehenden Festsetzungen über die während eines Urlaubs zu gewährenden Kom⸗ petenzen in Gültigkeit. Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Erforderliche bekannt zu machen, sowie etwa erforderliche Erläuterun⸗ gen zu ertheilen.

Berlin, den 16. Januar 1873.

Wilhelm. 8 1u““ von Kameke. An das Kriegs⸗Ministerium.

Bestimmungen über die Befugnisse der verschiedenen Instanzen z Ertheilung von Urlaub an Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine. A. Urlaubs⸗Ertheilung an Offiziere.

I. Sr. Majestät dem Kaiser und Könige sind zur Entscheidung alle diejenigen Urlaubsgesuche von Offfzieren vorzulegen, mittelst welcher entweder eine über die reglementsmäßige Gebühr hinausgehende Kompetenzen⸗Gewährung erbeten oder der Urlaub auf längere Zeit, als von den betreffenden obersten Instanzen bewilligt werden darf, nachgesucht wird.

Diese Instanzen sind:

a. die Prinzen des Königlichen Hauses für ihre persönlichen Adju⸗ tanten, 11“ 1

b. der Kriegs⸗Minister für die Offiziere des Kriegs⸗Ministeriums und der dem Kriegs⸗Ministerium resp. den Departements desselben in Personal⸗Angelegenheiten unterstellten Formationen und Institute*) sowie für die Zeug⸗Offiziere, 3

c. der Chef des Generalstabes der Armee für die Offiziere des Großen Generalstabes einschließlich des Neben⸗Etats desselben und für die Offiziere des Eisenbahn⸗Bataillons,

d. die General⸗Inspecteure der Artillerie und des Ingenieur⸗Corps und der Train⸗Inspecteur für die Offiziere der betreffenden Waffen,

e. der General⸗Inspecteur des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungs⸗ Wesens, der Direktor der Kriegs⸗Akademie, der Inspecteur der Infan⸗ terie⸗Schulen, die Chefs des reitenden Feldjäger⸗Corps und der Land⸗ gensd armerie, der Chef des Militär⸗Reit⸗Instituts, sowie die Com⸗ mandeure der Leib⸗Gensd'armerie und der Schloßgarde⸗Compagnie für die Offiziere der unter denselben stehenden Formationen und An⸗ stalten, .

f. die General⸗Inspecteure der Armee⸗Inspektionen, der Ober⸗ Befehlshaber in den Marken, der Inspecteur der Jäger und Schützen für ihre resp. Stäbe, G

g. die Gouverncure von Berlin und Mainz, sowie der Komman⸗ dant von Potsdam für die bei den resp. Gouvernements und Kom⸗ mandanturen angestellten Offiziere, der Gouverneur von Mainz auch für den Vorstand des dortigen Festungs⸗Gefängnisses (Betreffs der Kommandanten von Berlin und Potsdam cfr. IV. b.),

h. der Chef des Militär⸗Kabinets Sr. Majestät des Kaisers und Königs für die dem Militär⸗Kabinet angehörigen Offiziere,

i. die kommandirenden Generale für alle übrigen Offiziere ihres Corps⸗Bereiches.

II. Es dürfen ertheilen: 8 g p

a. der kommandirende General: 1— 1 8

1. den Divisions⸗ und Brigade⸗Commandeuren, wie allen in Generals⸗Stellungen besindlichen unterstellten Offizieren einschließlich sämmtlicher Gouverneure und der Kommandanten von Festungen erster Klasse einen Urlaub bis zu 21 Tagen, 1

») Inspektion der Gewehr⸗Fabriken, die Gewehr⸗Fabriken und Gewehr⸗Revisions⸗Kommissionen, die technischen Institute der Artillerie,

die Militär⸗Roßarzt⸗Schule, Großes Militär⸗Waisenhaus zu Potsdam

und Schloß Pretzsch ꝛc.