1873 / 30 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Feb 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Nun, meine Herren, der Herr Abg. Glaser sagt: der Weg Staatsregierung eingeschlagen, führe nicht zum Frieden. Es ist meiner⸗ seits betont, und mit voller und ganzer Ueberzeugung betont worden, daß die Staatsregierung hofft, auf dem Wege, den sie eingeschlagen hat, zum Frieden zu kommen; es ist das nicht geglaubt worden, so will ich zum Mindesten sagen. Ich habe heut noch, wenn ich richtig ver⸗ standen habe, ein Wort von unbedingter Herrschsucht der Staatsre⸗

gierung und Befriedigung derselben fallen hören, welche Herrschsucht die

Staatsregierung leiten soll. Meine Herren, die Befriedigung der

soll es sein, die die Staatsregierung dahin fuͤhrt, in e Wege für den Staat, für die Interessen seiner Ange⸗ hörigen zu treten? Nein, meine Herren, und Sie 5— es Einem glauben, der darin mitsteht und berufen ist, auf diesen Wegen zu gehen an erster Stelle, nach hartem Kampf, nach ernster Prüfung it sich selbst und mit Gott ist man auf den Weg gegangen, nicht aus Herrschsucht: aus der Ueberzeugung, die Pflicht zu thun im In⸗ teresse des Staates, für dessen Interessen einzutreten man in erster Linie berufen ist von Demjenigen, der darüber zu entscheiden hat. Es ist in der That meine Ueberzeugung, wir gelangen auf dem Wege zum Frieden; ich habe nimmer gesagt: durch diese Gesetze wird der Friede herbeigeführt; ich habe gesagt: wir schaffen eine Grundlage dafür, und warum? Weil ich als erste Bedingung es erachte, daß der Staat erhält, was ihm gebührt, daß er scharf abgrenzt die Linien, in denen es möglich ist, daß sich in ihm bewegen jene großen Korpera⸗ tionen, und weil ich fernerhin überzeugt bin, daß, wenn jene Gesetze, die auf diesem Standpunkt stehen, erst gelten werden, es gar nicht ange dauern wird, daß von den Behauptungen, die heut zu Tage aufgestellt werden, über Erdrückung der Kirche, Vernichtung ihrer Rechte, es sich herausstellen wird: das waren eitel Täuschungen, eitel Unwahrheiten. 1 - Meine Herren! Es wird sich zeigen, daß die Kirche auch inner⸗ alb dieser Gesetze sich bewegen kann in dem, was ihr gehört, d. i. in der Vervollkommnung des Menschen im Aufblick zu Gott, in der Lehre der Heilswahrheit und in der Verwaltung der Heilsmittel. Ich habe diese Ueberzeugnung um so mehr, als ich zurückblicken darf in die Ver⸗ angenheit. Der Herr Abg. Reichensperger hat allerdings gestern ge⸗ e. die landrechtlichen Zustände, und was darauf begründet wäre, seien kindliche, so war es ja wohl? oder unschuldige gewesen, gegenüber den Zuständen, die die Entwürse ins Auge faßten und an⸗ bahnten. Meine Herren, ich bitte ihn zu lesen die erste Seite der Motive zu dem Entwurf über die Vorbildung der Geistlichen. Dort wird er finden, daß man damals in Bezug auf die Kontrole über die Bildung und Präsung, sowie in Bezug auf die Anstellung weitergriff, als dieser Gesetzentwurf will. Ich mache die fernere Behauptung, daß der Rekurs gegen Disziplinar⸗Entscheidungen der geistlichen Behörden an die Regierungen üher eingelegt worden ist. Ich bin im Besitze von Akten, in welchen der Erzbischof von Cöln es war freilich damals der Graf Spiegel zum Desenberg die an ihn gerichtete

Aufforderung, sich über die Beschwerde zu äußern, regelrecht beantwortet

und den Spruch entgegengenommen hat, und aus Posen bin ich eben⸗ falls in der Lage, Ihnen Beispiele anzuführen, welche noch bis in die

vierziger Jahre reichen. Dann, meine Herren, wenn Sie so arge Vor⸗ würfe erheben, daß einzelne Vorschriften der Gesetzentwürfe Vorent⸗ haltung der Einkünfte in Aussicht genommen haben, so kann ich Ihnen versichern, in den Akt n aus jenen Zeiten findet sich, und ich will nicht fagen auf Grund des klaren Gese esbuchstabens, sondern heraus sehr oft aus der allgemeinen Staatsaufsicht die Drohung: wenn Ihr Das oder Jenes nicht thut, nun so werden Euch die Temporalien gesperrt; sehr oft ist das ausgesprochen worden von den damaligen Ministern. Es ist ertrag⸗ bar gewesen jener Zustand, der künftige soll zurück auf gesetzlichen Boden und heraus aus der Willkür, und ich werde allen Bestrebungen der Kom⸗ mission, die ministerielle Willkür abzuschneiden, entgegenkommen, so⸗ weit nur der Nerv des Gesetzes nicht gelähmt wird. Nun, meine

Herren, das bestätigt mich in der Ueberzeugung, es wird dann bei

Bielem von demjenigen, was heute aufgewirbelt wird, sich zeigen, daß

es eben nur Staub war, der bald niederfällt. 88

Aber in welcher Situation sind wir denn solchen Erwägungen gegenüber? und ich bitte die Gesinnungsgenossen des Herrn Abg. Glaser dringend, das doch recht zu beherzigen. In dem Streite oder vielmehr in dem Briefwechsel, den die Staatsregierung mit dem Bischof von

Ermeland hatte, war dasjenige, was für sie am schwersten wog, weit⸗

aus nicht jener Spezialfall, sondern es war jenes bekannte Wort, was,

ob überall richtig gedeutet oder nicht, darauf hinweist, daß sich die

Kirche und ihre Organe, die Bischöfe, vorbehalten, zu entscheiden, ob

das Staatsgesetz Anspruch machen dürfe, vor dem Kirchengesetz zu elten. Dieses Wort war es, was die Staatsregierung zum ernstesten

ufmerken auffordern mußte, und um so mehr, als dieses Wort in dem ernst genommenen Sinne hineingetragen wurde in die Presse, hineingetragen wurde reichlich in jene von mir neulich schon er⸗ wähnten agitatorischen Versammlungen, auch vorkommt in jener Allokution, die vor einigen Wochen hier Gegenstand der Erör⸗ terung war. Und nun, meine Herren, als diese Vorlagen ge⸗ macht worden sind, da wird aus der Mitte dieses Hohen Hauses heraus das Wort ausgesprochen: Diesen Vorlagen könne man nicht folgen als Gesetz; es ist das Wort niedergelegt in dem Bericht Ihrer Kommission, und wir haben gestern gehört: die Bischöfe müßten ins Gefängniß, denn sie dürften diesen Gesetzen nicht folgen. Wir haben das aus einem Munde gehört und das ist, was mich dabei doch überrascht hat, der seine Worte gestern mit einem besonders emphatischen Appell an die Landesgesetze schloß, der von den Bischöfen in Aussicht stellte, daß sie den erscheinenden Lan⸗ desgesetzen nicht gehorchen dürften und mit besonderem Nachdruck aus⸗ rief: wir wollen nicht, daß das Landesgesetz geändert werde. 8c ver⸗ mag das nicht zusammen zu reimen, die Erklärungen des lerus draußen und die Aeußerung des Bischofs von Paderborn, die nicht apokryph ist, da mir sein Protest im Original hier vorliegt er stimmt, so weit ich ü .s; kann mit dem überein, was die Zeitungen davon berichten. Er sagt ich will die Sätze verlesen im Zusammenhange: Ich erkenne:

1) in den Bestimmungen dieser Gesetzentwürfe nicht eine Er⸗ läuterung oder Modifikation der die Kirche betreffenden Para⸗ graphen der Verfassungsurkunde, sondern die angestrebte Ver⸗

1 nichtung der denselben zu Grunde liegenden Prinzipien.

8 Ich erkenne in ihnen

einen Eingriff in die wesentlichen Rechte der christlichen Kirche der dahin zielt, den ganzen Organismus der Kirche zu zer⸗ stören.

Ich habe b 88

3) das klare Bewußtsein, daß diese Bestimmungen, wenn sie Ge⸗

setzeskraft erlangen, mich in einen unauflöslichen Konflikt brin⸗ gen werden mit dem feierlichen Eide, den ich bei Uebernahme meines bischöflichen Amtes mit Vorwissen der Königlichen Staatsbehörde am Altare des Herrn geschworen.

Aus dieser dreifachen Rücksicht würde ich, wenn diese Gesetz⸗ entwürfe wirklich zu Gesetzen erhoben werden, unter keinen Um⸗ ständen, und nicht zur Vermeidung der größten zeitlichen Nach⸗ theile, zur Ausführung solcher Gesetze jemals meine Hand bie⸗ ten können. Die daraus unter den Pfarrgeistlichen und in wei⸗

erer Folge in den Gemeinden hervorgehenden Verwirrungen

ehen freilich klar vor meinem Auge: ich würde aber den Trost

und die Beruhigung haben, jede Verantwortung dafür ablehnen zu können. (Sehr richtig! aus dem Centrum.)

Das weiß ich, daß Sie (nach dem Centrum) das sehr richtig finden, meine Herren!

So also der Herr Bischof von Paderborn und nun wird uns in der Presse eine ähnliche Erklärung der Gesammtheit der Bischöfe in Aussicht gestellt. Man sagt uns freilich in jenen Blättern in fast maßloser Sprache:

ine Revolution wolle man nicht; aber die Bischöfe seien ver⸗ flichtet zu gebieten, daß kein Gläubiger in irgend welchem Falle etwas unterlasse, was die Kirche gebietet, und daß er in eiinem Falle etwas thue, was die Kirche verbietet, unbekümmert darum, ob im ersten Falle das Staatsgesetz verbie⸗ tet und im zweiten Falle gebietet

den die

in dieser Weise gegen Vorschläge,

Rinderpest amtlich konstatirt worden.

Nun, meine Herren, ob das im

Feehe; mit dem Eingangssatze nicht einer Revolutionirung gleich⸗ ommt?

Man sagt uns dann ferner, es sei kein Gesetz statthaft gegen das Gesetz Gottes, und was das Gebot Gottes sei, das habe die Kirche zu bestimmen. Nun, meine Herren, wenn die Sache so liegt, wenn die von der Staatsregierung als die dies vielleicht in wenig Mon⸗

Gesetze in Aussicht genommen, und

den sind, wenn in dieser Weise von vornherein Ungehorsam und Wi⸗

meine Herren, wie kann da die Sache als auf dem Wege, daß was ihr gebührt:

derstand angekündigt wird, ja, auf einem anderen Wege beigelegt werden, al die Staatsregierung dasjenige vollständig feststellt, die Herrschaft des Gesetzes!

Meine Herren! Ich gehe über zum Amendement des Herrn Dr. Virchow. Ich würde glauben, daß nicht im Entferntesten ein Bedürfniß zu diesem Amendement vorliegt. Man hat in Ihrer Kom⸗ mission und ich halte das für völlig recht sich möglichst an die alte See des Artikel 15 der Verfassungsurkunde gehalten. Der Herr Abgeordnete Dr. Virchow verlangt im Wesentlichen zunächst aus Gründen der Logik die Weglassung der Bezugnahme auf die evangelische und katholische Kirche. ne

Ich will dahin gestellt sein lassen, wie es sich mit dem Ausdruck

die evangelische Kirche“, dessen er gestern erwähnte, verhält, ob barunter, wie der Herr Abgeordnete v. Rönne in seinem Buche lehrt, zu verstehen ist die unirte evangelische Landeskirche, oder ob darunter zu verstehen ist ein Gattungsbegriff jeglicher Fee Kirche, der evangelisch⸗reformirten, der unirten, der evangelisch⸗lut berischen Kirchen u. s. w. Für mich ist in dieser Beziehung nicht dargethan, daß ein Mangel an Logik vorhanden wäre, wenn der Artikel 15 den von der Kommission vorgeschlagenen Eingang erhält: „die evangelische und die römisch⸗katholische Kirche so wie jede andere Religionsgesellschaft.“ In jenem Paragraphen ist von einer direkten Bezugnahme auf die Individuen selbst nicht die Rede, sondern von einem geschlossenen Ganzen von Individuen, von den Religionsgesellschaften, und da bin ich doch der Meinung, daß es vollkommen gerechtfertigt ist, von diesen Gesellschaften diejenigen besonders hervorzuheben, die die größte Be⸗ deutung, das größte Ansehen unter den Religionsgesellschaften haben, und das wird man nicht bestreiten können von der römisch⸗katholischen Kirche und ebenso wenig von der evangelischen, mag man sie in dem einen Sinne fassen oder in dem andern. In den Motiven Ihres Kommissionsberichts ist auch eine erläuternde Aeußerung des Ministers v. Ladenberg Bezug genommen worden, worin es heißt: 1j eine so besondere Erwähnung erscheine wünschenswerth, um diesen Kirchen die Rechte, die sie einmal hätten, aufs Neue zu verbriefen. 1 Ich muß nun zugestehen, eine solche der Erwähnung in der That nicht finden, am allerwenigsten in dem Zusammenhange mit den Worten: „wie jede andere Religionsgesell⸗ schaft“, und ich begreife daher sehr wohl, daß bei der Revision der Verfassungsurkunde, vor Allem in der damtigen Ersten Kammer, man ein Gewicht auf dieses Moment nicht gelegt hat, sondern daß man dasjenige Moment, was ich vorhin erwähnte, nämlich die hervor⸗ ragende Bedeutung dieser Kirchen unter allen Religionsgesellschaften für das Wahre und Alleinentscheidende angesehen hat. So fasse ich die Sache auf nach dem Sinne der Verfassungsurkunde, und so hoffe ich, da ja die Worte der Verfassungsurkunde unverändert wiederge⸗ geben werden sollen, auch den Sinn auf, in dem die Kommission den Vorschlng macht.

Der Herr Abg. Dr. Petri hat an mich eine spezielle Frage ge⸗ richtet, die ich eigentlich schon bei Gelegenheit der Debatte über den Antrag des Heern Abg. Reichensperger beantwortet habe. Es ist da⸗ mals ich weiß nicht, ob von seiner Seite oder von Seiten des Herrn Abg. von Schorlemer in der That das Wort römisch⸗ katholisch in einer Weise betont worden, daß es Folgerungen zulassen sollte für die Jetztzeit und ihre Besonderheit, für die Besonderheit der Differenz zwischen den römischen Katholiken und den sogenannten Alt⸗ oder Protestkatholiken. Ich habe damals bereits hervorge⸗ hoben, in dieser Weise lasse es sich nicht rechtfertigen, das Wort römische zu betonen, ich habe bereits damals angedeutet, daß es eben nur gebraucht ist, um die neben der evangelischen Kirche größte Religionsgesellschaft, einer der Religionsgesellschaften von der höchsten Bedeutung genügend zu bezeichnen, und ich würde an dieser Auffassung, die ich damals gegeben habe, selbstredend auch festhalten, wenn der Artikel, den Ihre Kommission vorgeschlagen hat, in der vorgeschlagenen Fassun Annahme finden sollte. Der Herr Abg. Eberhard will, wenn i recht verstehe, dem ersten Alinea Ihres Kommissionsvorschlages die alte Formel des zweiten Theils des Art. 15 beifügen und insbesondere wegstreichen die Worte „in gleichem Maße“ (oder wie es heißt). Die Staatsregierung geht gegenwärtig bereits davon aus, daß der Genuß der Stiftungen, Fonds und Anstalten nur innerhalb des Rahmens des Gesetzes statt habe. Wenn nun die Bezugnahme auf die Gesetze, die jetzt hergestellt wird durch die Verbindung des zweiten Alineas mit dem ersten, nach dem Amendement Eberhard wieder gestrichen werden oll, so würde der Auffassung wenigstens Raum gegeben sein, daß hier diese Bezugnahme nicht Platz greife, daß also der Standpunkt, den die Staatsregierung gegenwärtig bereits vertritt auf Grund der jetzigen Fassung, ein unrichtiger sei, und darin liegt für mich ein Bedenken gegen das Amendement. 1

Der Herf Abg. Bahlmann will dasselbe Wort einschieben, welches der Herr Berichterstatter anfänglich eingeschoben hatte, nämlich das Wort „allgemein“ vor „Gesetze“’. Der Herr Re⸗ ierungskommissarius hat in der Kommission bereits den Ton darauf gelegt, daß dieses Wort zu großen Mißverständnissen Veranlassung geben könnte, und ich meine, die möglichen Mißverständnisse liegen sehr klar zu Tage. Mir ist es völlig begreiflich, warum Ihre Kommission nach jener Bemer⸗ kung ich weiß nicht, ob sie noch näher motivirt war oder nicht dahin gelangt ist, das Wort allgemein“ zu srreichen Was soll denn „allge⸗ mein“ bedeuten? Soll „allgemein“ genommen sein von der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes, also von der ganzen Monarchie? Nun, meine Herren, das könnte man sich ja gefallen lassen, denn die Ge⸗ setzentwürfe, die Ihnen vorgeschlagen werden, sollen ja die ganze Mo⸗ narchie umfassen. Aber das Wort „allgemein“ kann auch nach einer andern Richtung hin verstanden werden, nach dem Inhalt, nach einer sins ien mit den materiellen Vorschriften, und welche sollen das e

Verbriefung würde ich in

in? Die verschiedenen Vorschriften über die Korporationen, die ver⸗ chiedenen Vorschriften über die juristischen Personen im Allgemeinen, die Vorschriften über die Gesellschaften? welche denn? Ich wäre viel⸗ leicht in der Lage noch andere zu nennen. Ich meine mit dem Worte „allgemein“ kommt man in Verwirrung, und ich denke deshalb, es ist besser, man läßt es fort.

Was nun weiter endlich das Wort „Oberaufsicht“ betrifft, so ist bereits in der Kommission darauf hingewiesen worden, daß das Wort „Oberaufsicht“ ein eigentlich technischer Begriff auf diesem Gebiete nicht sei, und wenn man es hier an die Stelle des Wortes „Aufsicht“

setzt, man in der That zu der Meinung käme, einen solchen technischen Begriff zu schaffen; dazu aber, scheint mir, fehlt die Grundlage, denn die Oberaufsicht ist doch logisch genommen, die Aufsicht, die über einer andern steht, und mittelst dieser Aufsicht ausgeübt wird; davon ist aber hier nicht die Rede. Die Aufsicht soll auch neben den höchsten Organen der Kirche stehen, das spricht der Gesetzentwurf klar aus, und aus diesem Grunde habe ich auch gegen dieses Wort Bedenken.

Ich resumire mich, ich würde glauben, das Hohe Haus thäte wohl, den Vorschlägen seiner Kommission beizutreten.

Landwirthschaft.

In der Stadt Senftenberg in Böhmen ist der Ausbruch der st a ord Die Königliche Regierung zu Breslau hat in Folge dessen einen Theil der Landesgrenze ihres Bezirks nach den Grundsätzen der §§. 6, 8 und 9 der Bundes⸗Präsidial⸗Instruktion vom 26. Mai 1869 gesperrt. Damit diese Sperr⸗Maßregeln nicht illusorisch gemacht werden, hat das Königliche Ober⸗Präsidium der Provinz Schlesien mittelst Reskriptes vom 15. d. M. die Absperrung der Landesgrenze des Kreises Neisse (Regierungsbezirk Oppeln) nach obigen Grundsätzen angeordnet.

Uebersicht der Haupt⸗Ei durch 1 Grund der neuesten amtlichen Angaben am 1. jedes Monats.) Berlin, 1. Februar 1873.

(Erscheint auf

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b Domänen ꝛc. Verpach⸗ welche im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen

Behörde, von wel⸗ cher die Verpach⸗ tung ausgeht.

Bezeichnung der zu verpachten⸗ den Domänen ꝛc.

Verpach⸗ tungs⸗ Termin.

An

Reichs⸗

eig.

Finanz⸗Direktion Hannover Finanz⸗Direktion Hannover Klosterkammer Hannover Klosterkammer

Hannover

Haupt⸗Domanial⸗Komplex Ro⸗ tenburg⸗Luhne 1“ Domäne Waldhof

Klostergut Hockelheim, Northeim Klosterhaushalt Marienrode

Amt

V

15./2.

26./2. 4./2.

126 V. 10.15 Ab.“

Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzrigers und Königlich Preußischen Staats-Auzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 11ö“–¾†“

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Der Knecht Ignatz Stefaniatz aus Bloötnitz, Kreis Kosten, ist wegen einfachen Diebstahls angeklagt. Derselbe hat seinen bisherigen Ausenthalts⸗Drt. verlassen und konnte nicht ermittelt werden. Es wird ersucht, Mittheilung hierher gelangen zu lassen, sobald sein jetziger Aufenthaltsort bekannt geworden ist. Fenstoit den 24. Januar 1872.

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Handels⸗Negister.

Handelsregister 81

ddes Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.

In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen:

Laufende Nr. 4256.

Firma der Gesellschaft: Provinzial⸗Makler⸗Bank,

Sitz der Gesellschaft:

Leipzig mit einer Zweigniederlassung in Berlin.

Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:

Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft.

Deer Gesellschaf s⸗Vertrag und die Genehmigungs⸗Urkunde sind zu Leipzig am 6. September 1872 errichtet.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Börsengeschäften aller Art, vorzugsweise aber die Vermittelung von Fonds⸗ und Wechsel⸗ geschäften. 1

Die Zeitdauer des Unternehmens ist unbestimmt.

Die Hähe des Grundkapitals ist 2,000,000 Thlr., zwei Millionen Thaler, eingetheilt in 10,000 Aktien zu je 200 Thlr., welche auf In⸗ haber lauten. CC11““

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch folgende Blätter:

1) die Leipziger Zeitung, 2) das Leipziger Tageblatt, 3) die Breslauer Zeitung, 4) die Schlesische Zeitung, 8 5) das Breslauer Handelsblatt, 6) die Berliner Börsen⸗Zeitung, 7]) die Neue Börsen⸗Zeitung zu Berlin. 1 eines dieser Blätter ein, so wählt der Aufsichtsrath ein nderes.

Sämmtliche Erklärungen, Bekanntmachungen und Urkunden des Vorstandes sind für die Gesellschaft bindend, insofern solche mit der Firma der Gesellschaft „Provinzial⸗Mekler⸗Bank“ und der Namens⸗ Unterschrift: 888 I a. eines Mitgliedes des Vorstandes, sofern der Vorstand blos aus einer Person besteht,

b. zweier Vorstandsmitglieder, wenn der Vorstand aus zwei

oder mehreren Personen besteht, in beiden Fällen ad a. und b. statt des oder der Vor⸗ standsmitglieder zweier Prokuristen, 8 Him Falle ad b. eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen, E“ en sind. . Zeitige Mitglieder des Vorstandes sind: 1) der Kaufmann Adolph Winkelmann 2) der Kaufmann Otto Jaeschke, 3) der Kaufmann Siegfried Simmel, ad 2 und 3 zu Breslau; 4) der Kaufmann Joseph Mockrauer, 5) der Kaufmann Adolph Friedlaender, ad 4 und 5 zu Berlin. 8 Eingetragen zufolge Verfügung vom 30. Januar 1873 am selbigen age. 8 (Akten über das Gesellschaftsregister Beilageband Nr. 419, Seite 8.)

Berlin, den 30. Januar 1875. Königliches Stadtgericht, für Civilsachen.

verse zu Leipzig,

8. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firmͤa:M.. J. F. Wirtz & Co. am 1. Januar 1873 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Ge⸗ schäftslokal: 54) sind die Kaufleute: 8 3 1) Johann Friedrich Wirtz, 2) Friedrich Arthur Wirtz, beide hier. Dies ist in unser Ges worden.

ellschaftregister unter Nr. 4257 eingetragen

und als deren Inhaber der Banquier William Lewis Hertslet hier Getziges Geschäftslokal: Taubenstraße 48) eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 7229 die Firma: 1.1““ 8

Der Kaufmann Heinrich August Meyer zu Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma: *

Angust Meyer— öe Nr. 634) bestehendes Handelsgeschäft dem Otto Spendig ier Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2396 eingetragen worden.

Die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Adolf Bab (Gesellschaftsregister Nr. 4219) hat für ihr Handelsgeschäft dem Au⸗ gust Hoffmeier hier Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Pro⸗ kurenregister unter Nr. 2397 eingetragen worden. Berlin, den 30. Januar 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. derl.

Konkurseröffnung.

Königliches Kreisgericht zu Guben.

Erste Abth g. . 1 Guben, den 30. Januar 1873, Vormittags 12 Uhr. Ueber das Vermögen des Tuchmachers Wilhelm Stemmler zu

Guben ist der kanfmännische Konkurs im abgekürzten Verfahren er⸗

öffnet und der Tag gs Feüheme belnee9 b 8 “““ 1 en 20. Januar 1873 —*

festgesetzt worden Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Apotheker

A. Fischer zu Guben bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem

1 auf den 11. Februar 1873, Vormittags 11 Uhr,

in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 13, vor dem Kommissar

Kreisrichter von Trebra anberaumten Termin ihre Erklärungen über

die Bestellung des definitiven Verwalters abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels⸗Register.

Konkurse, Subhastationen, ladungen u. dergl.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

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tlicher

von öffentlichen Papieren. Aufzebote, Vor⸗

3 handel. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.

ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu ver⸗ abfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände bis zum 12. März 1873 einschließlich

dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, eben dahin zur Konkurs⸗ masse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit enselben gleich⸗ berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre An⸗ sprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht

bis zum 28. März 1873 einschliestlich

bei uns schriftlich oder zu Proto oll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen . auf den 8. April 1873, 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 13 vor dem genannten Kommissar zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amtsbezirke seinen

Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Be⸗ vollmächtigten bestellen und zu den Akten einzeigen. Denjenigen, wel⸗ chen es hier an Bekanntschaßt fehlt, werden die Rechtsanwalte Gers⸗ dorf, v. Frankenberg, Franz und Sander zu Sachwaltern vorge⸗ schlagen.

[284] Bekanntmachuug.

Der gemeine Konkurs über den Nachlaß des hierselbst verstor⸗ benen Kaufmanns W. Ackermann ist durch Vertheilung der Masse beendet.

Bütow, den 27. Januar 1873.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8 8*

Konkurs⸗Eröffnung.

im abgekürzten Verfahren.

88 Königliches Kreisgericht zu Rogasen. C11 Ueber das Vermoͤgen der Handelsfrau Ferdinandine Ziemer zu Rogasen ist der kansmängische Konkurs im abgekürzten Verfahren eröffnet, und der Tag der Zahlungseinstellung auf den 23. Januar 1873 festgesetzt worden.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Geballe hierselbst bestellt. 1

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab⸗ folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände

bis zum 1. März 1873 einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse An⸗ zeige zu machen und Alles mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte, eben dahin zur fenerheh abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleich berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners, haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem da⸗ für verlangten Vorrecht 1

bis zum 24. Februar 1873 einschließlich, bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie auf Befinden zur Bestellung des defi⸗ nitiven Verwaltungs⸗Personals, auf den 17. März 1873, Vormittags 10 Uhr,

vor dem Kommissar Herrn Kreisrichter Ermann im Se sionszimmer zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Anlagen beizufügen. 1

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Polomski und Schlacke zu Sachwaltern vorge⸗ schlagen. 8

Rogasen, den 28. Januar 1873.

Der Kommissar des Konkurses.

Ermann.

[3647]

Am 1. November d. J. sind von einer Waschfrau in der Wäsche, welche dieselbe aus dem Gasthof „Zum grünen Baum“, Klosterstr. 70., hierselbst zum Reinigen empfangen, 350 Rubel Papiergeld ge⸗ funden, und in gerichtliche Verwahrung genommen worden.

Der unbekannte Eigenthümer dieses Geldes wird hierdurch auf⸗ gefordert, sich bei dem unterzeichneten Gericht binnen 3 Monaten, spätens aber in dem auf

den 19. April 1873, Vormittags 11 Uhr,

vor dem Herrn Stadtgerichtsrath Dannenberg, im Zimmer 13 des Stadtgerichts, Jüdenstraße 58, anberaumten Termin zu melden und seine Eigenthums⸗Ansprüche an dem Funde nachzuweisen, widrigenfalls er derselben für verlustig erklärt und das Geld dem Finder resp. den berechtigten Behörden zugesprochen werden wird. Berlin, den 12. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Bekanntmachung. Am Mittwoch, den 5. Februar 1873, Vormittags 10 lühre soll in unserem Magazin am Königsgraben Nr. 16 eine Quantität Roggenkleie, Fußmehl und Heusaamen ꝛc. gegen gleich baare Bezahlung öffentlich meistbietend verkauft werden. Berlin, den 27. Januar 1873. Königliches Proviant⸗Amt.

8 289] Bekanntmachung. 1 Im Wege der Submission sind 6 komplete ungarische Fahrsättel mit se 1 Paar Packtaschen, 26 komplete ungarische Reitsättel mit je 1 Paar Packtaschen, 2 Paar Vorderkumtgeschirre zu 4 spännigen Zuüͤ⸗ gen mit Kammkissen, 272 Klafter Stallleinen und 22 große Voylachs zu beschaffen, sowie die Anfertigung von 26 tuchenen Sattelüberdecken unter Beigabe von Futterleinwand und Lederbesätze zu vergeben. Bezügliche Offerten sind bis zum 7. k. Mts. Vormittags 9 Uhr im Büreau des Train⸗Depots, woselbst die näheren Bedingungen ein⸗

zusehen sind, versiegelt mit dem Pemerk „Submission auf Geschirr⸗ und Stallsachen’“ Offerten ohne Bezugnahme auf die Kenntniß der Lieferungsbedin⸗

einzureichen. gungen können nicht berücksichtigt werden. Die Preise sind in bestimm⸗ ten Zahlen anzugeben. 1t

Münster, den 31. Januar 1873. Die Materialien⸗Verwaltungs⸗Kommission des Train⸗Depots 1“ vVII. Armee⸗Corps. 8 8 8 b

3

Verloofung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

Industrielle Etablissemeuts, Fabriken und Groß⸗

[255]

bis zu dem

Inserate nimmtandie autorisirte Annoncen⸗Expedition von

Rudolf Mosse in Berlin, Lripzig, Hamburg, Frunk⸗

furt a. M., Areslau, Halle, Prag, Wieu, Künchen, Rürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

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2* 88 „Die Erd⸗ und Planirungsarbeiten auf Bahnhof Glatz der Breslau⸗ Eisenbahn sollen im Wege der Submission verdungen werden. Die Bedingungen, Massenberechnungen, Pläne und Profile liegen in unserm Central⸗Büreau Abtheilung III. hierselbst, Teichstraße Nr. 18 zur Einsicht offen, woselbst dieselben auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden können.

Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:

„Submission auf Ausführung von Erd⸗ und Planirungsarbeiten zur Eisenbahn Breslau⸗Mittenwalde“

auf Freitag, den 14. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr 8

anberaumten Submissionstermin in dem oben bezeichneten Büureau einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten

werden eröffnet werden.

Breslan, den 27. Januar 1873. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

Holz⸗Versteigerung. Am Montag, den 10. Februar d. J. von Morgens 10 Uhr ab sollen im Hilgertschen Kruge hierselbst folgende Hölzer aus dem Einschlage hiesigen Reviers versteigert wer⸗ den: a. an Bau⸗ und Nutzholz: aus den Schlägen, Belauf Sellen⸗ walde, Jagen 3, Belauf Globsow, Jagen 41 und Belauf Stechlin, Jagen 94 ca. 1700 Stück Kiefern Bauholz, einige eichen Nutzenden und ca. 50 Rmtr. kiefern Nutzholzkloben, aus der Total: des Belaufs Beerenbusch, Jagen 61 und 63 = 18 Stuck kiefern Bauholz. b. au Brennholz: aus der Total: der Beläufe Beerenbusch und Stechlin = 41 Rmtr. eichen und 23 Rmtr. buchen Kloben, Anbruch, sowie ca. 300 Rmtr. kiefern Kloben. In den dem Termin vorhergehenden Tagen werden die Hölzer auf Verlangen von den betreffenden Försteru vorgezeigt und kann das Aufmaaß der Nutzhölzer in hiesiger Registratur eingesehen werden. Nach den im Termin noch näher bekannt zu machenden Bedingungen des Verkaufs sind Kaufgeldbeträge unter 50 Thlr. ganz, und höhere mindestens zu ½ sofort zu bezahlen. Menz, den 31. Januar 1873. Der Königliche Oberförster.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. 8

1800332323 Bekanntmachung.

Bei der in Gemäßheit der Bestimmungen des Allerhöchsten Pri⸗ vilegij vom 12. Februar 1866 im Beisein der Mitglieder der Chaussee⸗ bau⸗Kommission des Kreises Tost⸗Gleiwitz stattgehabten . der nach Maßgabe des Tilgungs⸗Planes pro. 1873 einzulösenden Obligationen des Kreises Tost⸗Gleiwitz sind nach⸗ stehende Nummern im Werthe von 2600 Thlr. gezogen worden:

4 Stück Litt. A. à 500 Thlr. und zwar Nr. 10. 50. 137 und 149. EL’0“ Nr. 8. 33. 136. 149 n 397. 11“ E“ 8 Nr. 34 und 121.

Indem die vorstehend bezeichneten Kreis⸗Obligationen hiermit zum 1. April 1873 gekündigt werden, fordere ich die Inhaber derselben hiermit auf, den Nennwerth gegen Zurücklieferung der Kreis⸗Obli⸗ gationen nebst den dazu gehörigen, erst nach dem 1. April a. f. fälli⸗ gen Zinskoupons nebst Talons und gegen Quittung vom 1. April a. f. ab in der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Gleiwitz in Empfang zu nehmen.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeldlich mit abzuliefern⸗ den Zinskoupons wird von dem zu zahlenden Kapitale zurückbehalten.

Die Erhebung der Nennwerthe der gekündigten Kreis⸗Obligationen kann übrigens auch vom 1. Januar 1873 ab erfolgen, doch werden von den vor dem 1. April 1873 amortisirten Obligationen die Zinsen pro I. Quartal 1873 nicht mehr gezahlt.

Gleiwitz, den 10. Oktober 1872.

Der des. Königliche Landrath.

. für Rheinland und 2

[MM. 153] S Bank

Wir bringen hiermit in Erinnerung, daß die vierte und letzte Einzahlung auf 20 Proz. oder Thlr. 10. bis 15. Februar a. c.

in Cöln an unserer Kasse, Berlin bei der Berliner Bank

zu leisten ist. 8““

Den zur Abstempelung vorzulegenden Stücken muß ein doppelt ausgefertigtes, arithmetisch geordnetes Verzeichniß beigefügt werden, wozu Formulare bei den oben bezeichneten Stellen zu haben sind.

Gleichzeitig ersuchen wir, unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗

6 5 machung vom 20. Dezember v. J. um baldige Abnahme der noch nicht erhobenen Dividendenscheine für das Geschäfts⸗ jahr 1872. (a. 1111/T.] Cöln, 30. Jannar 1873.

Bank für Rheinland und Westfalen.

Smidt. L. Surén.

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die Aktien unserer Gesellschaft mit 40. —. pro Aktie in der Zeit vom

Verschiedene Bekanntmachungen.

Vom 1. Februar c. ab tritt zum Mittel⸗ deutsch⸗Schlesischen Verband⸗Güter⸗Tarif vom

1. Juni 1872 ein Nachtrag III. in Kraft, wel⸗ cher außer Ergänzungen der Tarifbestimmungen und Berichtigung von Frachtsätzen, direkte Frachtsätze im Verkehr mit Station Königszelt

der Breslau⸗Schweidnitz⸗F eiburger Eisenbahn enthält. Druckexemplare

des Nachtrages werden bei unseren Verbandstationen unentgeltlich ver⸗ abfolgt, so lange solche vorhanden sind. Berlin, den 22. Januar 1873. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. 8 11A“

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