unterrichts oder zurücksteben solle, doch auch die thatsächlichen Verhält⸗ nisse gerade auf diesem Gebiete gar sehr in Mißklang stehen mit demjenigen, was auf demselben angestrebt werden müsse. Solche Er⸗ wagungen haben di⸗ Mehrheit des Provinzial⸗Schulkollegiums zu Posen geleitet und ich schalte ein, auch das ganze Provinzial⸗Schul⸗ kollegium zu Königsberg, welches mir ans eigenem Antriebe vor gen Tagen Anträge in Bezug auf den Religionsunterricht in 83 bhe⸗ ren Schulen Westpreußens gestellt hat, die im Wesentlichen fibefeire stimmen. Der Gedanke war also der; von da an, wo das “ vorhanden ist, ist es berechtigt, den Religionsunterricht auch in. eut⸗ scher Sprache zu ertheilen, und diesem Gedanken ist in der Ausdruck gegeben. Nicht ist, wie der Herr Interpellant angiebt, be⸗ stimmt, daß in den höheren Lehranstalten des Großherzogthums Posen de esigionsunterricht nur deutsch ertheilt werde, die Verfügung hentat viemeht im Einklange mit der Allerhöchsten Ordre dahin, daß de Religionsunterricht in derselben Sprache Bvve; — 22 welche in den betreffenden Klassen die Unterrichtsspra e überhaupt sei⸗ daß also mit einem Worte der Religionsunterricht, wie jeder andere Lehrgegenstand gestellt sein solle, nicht ungünstiger, wie hier behauptet wurde. Das hat die Folge, daß da, wo die polnische Sprache für andere Lehrgegenstände die ausschließliche Unterrichtssprache ist, auch nach wie vor in polnischer Sprache der Religionsunterricht ertheilt wird und daß da, wo die polnische Sprache aushülfsweise bis jetzt ge⸗ braucht worden ist, sie auch ferner aushülfsweise gebraucht werden soll. Dies ist der Sinn der Verfügung und das allein ist angeord⸗ net, Nichts Anderes. Was den zweiten Punkt betrifft, so war es wiederum nothwendig, festzustellen, wie die khatsächlichen Verhältnisse lägen. Dabei hat sich ergeben, daß an dem Mariengymnasium, dem Gymnasium zu Ostrowo, der Realschule zu P osen für die Schüler der polnischen Abtheilungen der Unterricht in der polnischen Sprache obligatorisch ist, daß ferner der gleiche Unterricht an dem Wilhelms⸗Gymnasium, bei den Gymnasien zu ““ un Gnesen und an dem Progymnasium zu Trczemeszno “ ssln ebenfalls obligatorisch, bei allen übrigen Anstalten aber ereits 6 6 tativ sei; daß an den Schulen zu Schneidemühl, Rawicz und Na el gar kein polnischer Unterricht ertheilt wird, und es ist einstimmig — wenigstens giebt hier der Bericht eine Verschiedenheit in “ des Provinzial⸗Schulkollegiums nicht an — von dem Prooinzias Schulkollegium hervorgehoben worden, der. obligatorise * Unterri t im Polnischen sei für die Deutschen im Wesentlichen erfolglo⸗ 88 sogar nachtheilig; es sei nicht möglich fuͤr diejenigen Schüiler Zunge, welche und das sind recht viele . die mitfleren e eintreten, dasjenige ordentlich nachzuholen, was in den unteren * sen von der polnischen Sprache gelehrt worden ist, S ergebe sich eine — auch aus anderen Gründen vorhandene 82 Abneigung .25 die polnische Sprache und bei abgeneigten Schülern sei lich wenig vorwärts zu kommen, und zwar umsoweniger, 98 zes nich angänglich sei, das Polnische, wenn sonst der 8e ge 5 ent⸗ wickelt sei, für sein Fortschreiten in der Anstalt als das entf hechend⸗ Moment bestehen zu lassen; und es ist weiter darauf daß, wenn gewissenhafte Schüler von mittelmäßigen Ga .“ polnischen Sprache etwas leisten sollen, sie zurückbleiben 1 übri⸗ gen Fächern. Aus diesen Gründen hat das Provinzial⸗Schulke legium sich, wie gesagt, einstimmig dahin ausgesprochen, gerech ’ fertigt erscheine, die Obligation für die deutschen “ t zu halten. Es ist von demselben aber auch 1““ den, daß die Einheitlichkeit der Behandlung der Sch 5* ie USa. tion auch sür die polnischen Schüler in Wegfall zu ehien geh⸗ und zwar entstehe umsoweniger Gefahr daraus, als, wenn der S 89 ler den Unterricht weiter haben wolle, sich dadurch, daß derse e fakultativ ist und als solcher bestehen bleibt, „er die Ge⸗ legenheit immer findet, sich in der Muttersprache weiter auszubilden.
— Das Schreiben des Minister⸗Präsidenten, welches der Präsident v. Forckenbeck vor Beginn der Diskussion
über den Etat der Eisenbahnverwaltung verlesen ließ, lautet:
Hochwohlgeborner Herr! Hochgeehrter Herr E“ Ew. Hochwohlgeboren bekannt, hat der Abgeordnete Herr Lasker in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 14 d. bei Gelcgenheit der Debatten über die Eisenbahn⸗Anleihe (neben entsprechenden Insinua⸗ tionen über den Fürsten Putbus und den Prinzen Biron) guch in Betreff des Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rathes Wagener behauptet, daß derselbe — sei es durch tadelnswerthe Begünftigung Seitens des Herrn Handels⸗Ministers oder durch Mißbrauch einer eigenen amtlichen Stellung — drei Konzessionen zu Eisenbahn⸗Bauten erhalten und von diesen die eine, nämlich die zu der pommerschen Centralbahn (Conitz⸗Wangerin) zu seinem Privatnutzen verkauft habe. f s vorliegenden Falle um Irrthümer handelt, dürfte aus dem Nachfolgenden aufs Unzweideutigste hervorgehen. Der Herr Abgeordnete Lasker hat nun zwar seine unrichtige Behauptung in Betreff des Prinzen Biron zurückgenommen, als er sich einer derarti⸗ gen Erklärung nicht entziehen konnte, in Betreff des “ Raths Wagener dagegen bisher Stillschweigen beobachtet, obwohl ihm die Richtigkeit seiner Angaben, in Folge der bezüglichen 8 fizissen Berich⸗ tigung der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ wohl hätte zweifel⸗ haft werden sollen. Nach diesen Vorgängen vermag ich nicht zu be⸗ urtheilen, ob und welchen Gebrauch Herr Lasker etwa künftig von dem ihm zustehenden Rechte der Rede machen wird, um seine Pflicht dem Herrn Geheimen Rath Wagener gegenüber zu erfüllen. 8 8.
Um so mehr aber habe ich, als der oberste Vertreter des preußi⸗ schen Beamtenthums und der einzige dienstliche Vorgesetzte des Ge⸗ heimen Rathes Wagener, Veranlassung nehmen müssen sowohl im Interesse des Amtes als zum Schutze eines vielleicht mit Unrecht ver⸗ dächtigten Untergebenen, die einschlagenden Thatsachen aufs eingehendste amtlich zu untersuchen. Hier das Resultat der bezüglichen Emittelungen.
I. Das Projekt Conitz⸗Wangerin, seit etwa 10 Jahren im Gange, haben mehrere Komites vergeblich versucht zu Stande zu bringen. Demnächst hat die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft, auf Ver⸗ anlassung des Herrn Handels⸗Ministers, die Vorarbeiten ausgeführt und gleichzeitig die Richtung der Bahn festgestellt. “
Nach dieser Feststellung hat die Berlin⸗Stettiner Gesellschaft je⸗ doch die Ausführung der Bahn wiederholt verweigert, weil der Herr Handels⸗Ministerg die geree Bedingung einer Zinsgarantie Seitens des Staates ablehnen mußte. 1 — Frst 88 dieser Ablehnung hat der Geheime Rath Wagener, ver⸗ anlaßt durch seine Eigenschaft als langjähriger Vertreter zweier bethei⸗ ligter Kreise und als Rittergutsbesitzer im Neustettiner Kreise, in Ver⸗ bindung mit dem Bankdirektor Schuster und dem Banquier Oder, beide ebenfalls Grundbesitzer in den betheiligten Kreisen, auf Grund des am 13. Juni 1870 notariell vollzogenen Statuts, eine Aktiengesellschaft
ebildet, und an diese, nicht an die genannten Personen, ist die frag⸗
liche Konzession, wie die Konzessions⸗ und Bestätigungs Urkunde vom 5. Juli 1870 (Gesetz⸗Sammlung 1870 S. 485) ergiebt, zum Bau der Bahn Wangerin⸗Conitz ertheilt worden.
Es kann daher weder von Begünstigung eines hochgestellten Be⸗ amten Seitens der die Konzession qu. ertheilenden Behörde noch von einem Amts⸗Mißbrauch die Rede sein, da, wie schon bemerkt, selbst die Richtung der Bahn, sowie sie durch die Berlin „Stettiner Gesell⸗ schaft als die zweckmäßigste festgestellt war, durch die Konzessionirten nicht abgeändert worden ist. 1 8
Obschon es damals den Beamten nicht unbedingt untersagt war, sich an derartigen Unternehmungen zu betheiligen, so hat doch der ꝛc. Wagener die Erlaubniß seines damaligen Chefs ausdrücklich er⸗ baten und — wie sich aus den Akten ergiebt — unter dem 12. März 1870 erhalten. 1
Da die Konzession also nicht dem ꝛc. Wagener, sondern der von den drei genannien Personen gebildeten Aktiengesellschaft, und zwar — beiläufig bemerkt — zu einer für derartige Unternehmungen recht un⸗
stigen Zeit ertheilt worden ist, so hat ein Verkauf oder eine son⸗
ge Fenung derselben durch den Genannten auch nicht stattfinden ünnen; eine solche Besitzveränderung hat aber überhaupt nicht statt⸗ efunden, vielmehr wirs die Bahn von der Gesellschaft in Regie ge⸗ . Eine Veräußerung der der qu. Gesellschaft ertheilten Konzes⸗
Daß es sich im
sien hätte übrigens nicht bewirkt werden können ohne vorherige Ge⸗
8*
nehmigung des Herrn Handels⸗Ministers und Sr. Majestät, eine Ge⸗ nehmigung, die weder ertheilt noch nachgesucht worden ist.
Um alle späteren Verdächtigungen gegen die Begründer der Ge⸗ sellschaft von Hause aus auszuschließen, ist in dem §. 56 der Statuten die Bestimmung aufgenommen, daß die Gründungskosten von der ersten Generalversammlung festgesetzt werden sollen. Dies ist geschehen durch die konstituirende Generalversammlung der Aktionäre vom 29. Dezember 1870 solche, auf Grund der vorgelegten Bücher und Rechnungen, in Höhe von 40,000 Thlr. einstimmig festgestellt worden, eine Summe, welche gewiß hinter dem zurückbleibt, was bisher an. Gründungskosten für irgend eine Eisenbahn⸗Gesellschaft verausgabt worden ist. Dieser Beschluß ist damals offiziell bekannt gemacht worden. Außerdem hat — was hier, um die irrthümlich vorgekommenen Be⸗ schuldigungen möglichst aufzuklären, ausdrücklich anzuführen ist — zwischen den Herren Schuster u. Co. auf der einen und Herrn Wagener auf der anderen Seite im November 1871 eine Auseinander⸗ setzung, jedoch uur in Betreff der von den Genannten gemeinschaftlich bestellten Kaution stattgefunden, da im Monat Dezember 1871 die bis dahin in Effekten hinterlegte Kaution in baarem Gelde bestellt werden sollte und die hinterlegten Effekten während des Krieges zum Theil nicht unerheblich im Course gestiegen waren. Das betreffende schriftliche Abkommen ist mir im Originale vorgelegt worden. Das⸗ selbe war indeß auf die Stellung des Geheimen Raths Wagener zu der Eisenbahngesellschaft ohne Einfluß. Derselbe ist daher Mitglied des Aufsichtsraths der Pommerschen Centralbahn geblieben, und zwar bis zum 20. Dezember v. J., wo derselbe in Folge seiner Beförderung seinen Austritt erklärt und, daß dies geschehen, unter dem 3. Januar dieses Jahres amtlich angezeigt hat. II. Was nun die beiden anderen angeblichen Konzessionen für die Strecke Bel⸗ gard⸗Posen anbelangt, so ist in dieser Beziehung bereits durch den Herrn Handels⸗Minister amtlich konstatirt worden, daß es sich hier überhaupt nur um eine Linie handle und daß für die gedachte Strecke überhaupt noch keine Konzession ertheilt, ja daß die Vorarbeiten noch nicht einmal vollendet seien. Der Irrthum des Herrn Lasker, als wenn es sich für die Linie Belgard⸗Neustettin⸗Schneidemühl⸗Posen und zwei Konzessionen gehandelt habe, ist vielleicht dadurch veranlaßt, daß eine hiesige große Firma, zu welcher Herr Lasker als Rechtsanwalt Beziehungen haben soll, sich um die Strecke Schneidemühl⸗Posen, als um den rentabelsten Theil, besonders beworben hat.
Aus dem Vorstehenden wollen Ew. Hochwohlgeboren geneigtes entnehmen, 8 —
1) daß die Königliche Staatsregierung zwar niemals verabsaäumen wird, unstatthaften Betheiligungen der Beamten an industriellen und finanziellen Operationen mit dem ganzen Gewicht ihres Aufsichts⸗ rechtes und ihrer Aufsichtspflicht entgegenzuwirken; daß sie es daher für geboten erachtet, s
Person angemessen zu verfolgen;
bezügliche Beschuldigungen nach Kräften aufzu⸗ hellen, um etwaige Unwürdigkeiten abzustellen und ohne Ansehen der
2) daß sie aber auch nicht weniger für ihre Pflicht hält, die Be⸗ amten namentlich dann öffentlich in Schutz zu nehmen, wenn sie — wie im vorliegenden Falle — in ihrer Integrität, unter Umständen angegriffen werden, welche den Schutz durch den Strafrichter aus⸗ schließen.
Indem ich Ew. Hochwohlgeboren die geeignete Verwendung dieser auf amtlichen Erhebungen beruhenden Mittheilung ganz ergebenst an⸗ heimstelle, habe ich die Ehre mich zu unterzeichnen, als Ew. Hoch⸗ wohlgeboren ergebenster
Berlin, 31. Januar 1873.
General⸗Feldmarschall und Minister⸗Präsident.
Der Minister⸗Präsident General⸗Feldmarschall Graf von
Roon erklärte nach Vorlesung vorstehenden Schreibens:
Meine Herren! Ich will mich vorläufig auf eine einzelne Bemer⸗ kung beschränken. Als ich den Brief geschrieben habe, war mir dieses on dit, daß Herr Lasker mit einer großen Firma in Berlin als Rechts⸗ Anwalt in Beziehung stehen sollte, mitgetheilt worden. Ich fühle mich verpflichtet, zu erklären, daß ich mich seitdem, gestützt auf glaub⸗ hafte Aussagen, uͤberzeugt habe, daß das nicht der Fall ist, und ich bedauere daher, daß ich mich durch einen Irrthum habe verleiten las⸗ sen, eine Aeußerung dem Briefe einzuverleiben, die besser unterblieben wäre.
Der Abg. Lasker ging sodann ausführlich auf die Vorgänge
ein, welche jenes Schreiben berührt und erklärte sich bereit, die von ihm behaupteten Thatsachen durch Beweismittel zu bekräf⸗ tigen, indem er den Antrag auf Niedersetzung einer Unter⸗ suchungs⸗Kommission in Aussicht stellte. Hierauf erklärte der Minister⸗Präfident:
Meine Herren! Es ist nicht leicht, ein widerwärtiges Thema mit größerem Interesse anzuhören, als das eben Vernommene von mir an⸗ gehört worden ist, und das liegt vielleicht darin, daß ich viel Neues erfahren habe. Fast Alles, was der Herr Vorredner mitgetheilt hat, war für mich neu, und ich kann sagen, Alles Erhebliche, was er mit⸗ getheilt hat, war jedenfalls neu für mich. Er hat ganz Recht, wenn er es angedeutet hat: wenn ich die Thatsachen so gekannt häͤtte, wie er sie dem Hause dargestellt hat, wenn ich die Ueberzeugungen ge⸗ wonnen hätte, die er sich angeeignet, so würde ich freilich den Brief an den Herrn Präsidenten des Hauses nicht geschrieben, jedenfalls nicht so abgefaßt haben, als es geschehen ist — ich wiederhole, meine Herren, wenn ich die Ueberzeugungen getheilt häͤtte, die sich Herr Lasker angeeignet hat. Das war aber keineswegs der Fall, sondern das Gegentheil, und daher bin ich nur meiner Pflicht nachgekommen, einer Pflicht, die ich auch am Schlusse des ver⸗ lesenen Schreibens angedeutet habe. Die Regierung will ganz gewiß nun und nimmermehr, ebenso wenig wie irgend ein Patriot in diesem Hause, daß unser preußisches Beamtenthum corrumpirt werde, oder daß es im Auslande als corrumpirt erscheine; unsere Gegner würden sich ja nur darüber freuen. Ich habe daher mit Anerkemnung zu be⸗ grüßen, daß selbst der Herr Vorredner, so sehr er auch sonst in der Rolle des Anklägers aufgetreten sein mag, doch anerkennt, daß seine Ermittelungen im Großen und Ganzen Anschuldigungen gegen das preußische Beamthum nicht rechtfertigen würden; ich glaube, es so verstanden zu haben. Ich bin dafür sehr dankbar. Die Staats⸗ regierung hat aber nicht allein die Pflicht, all' den Irrwegen, die von Einzelnen ihrer Angehörigen eingeschlagen werden mögen, zu folgen und sie, wenn nöthig, zu verfolgen, sondern die Regierung hat auch die Pflicht, sie zu schützen vor Anschuldigungen, die vielleicht zu Un⸗ recht gegen sie erhoben werden. ö“
Die stenographischen Berichte werden ja in Ausführlichkeit alle die Behauptungen wiedergeben, die wir von dem Herrn Vorredner gehört haben, auch in Bezug auf den Beamten, den ich hier zu vertrete habe. Sie werden begreifen, meine Herren, daß in diesen Anschuldi⸗ gungen sehr Vieles enthalten ist, was als höchst gravirend erscheint. Nach der gehörten Darstellung habe ich wenigstens den Eindruck da⸗ von so erhalten; allein fern sei es von mir, Jemanden zu verurtheilen, ohne ihn gehört zu haben. ü 8. Also nach dem alten Rechtsgrundsatz: „man höre auch den ande⸗ ren Theil“, werde ich auch in diesem Falle verfahren. Ich enthalte mich jeder weiteren Beleuchtung der sich aus einem solchen Verfahren ergebenden Folgen. Eines möchte ich nur noch anführen, (um dann meinen verehrten Herren Kollegen das Wort sehr gern zu überlassen) das ist die von dem Herrn Vorredner angedeutete Absicht, eine Unter⸗ suchung von Thatsachen über biese Verhältnisse zu beantragen. Ich muß ihm gegenüber bemerken, daß ich nicht wohl begreife, wo und wie die Grenze zu finden ist zwischen den Verhältnissen, die aufgeklärt werden sollen, zwischen den bezichtigenden Thatsachen und dem Beam⸗ ten, der bei der Gelegenheit bezichtigt wird. Ich muß mir also in dieser Beziehung meine Entschließung darüber vorbehalten, welche Stellung die Regierung zu dem Antrage des Herrn Abg. Lasker an⸗ zunehmen hat, sobald der Antrag vorliegt.
Demnächst nahm der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz das Wort:
Es wird schwer sein, auf alle die Punkte hintereinander einzu⸗
geben, indessen es sind doch einige Punkte, auf welche sofort zu ant⸗
1
worten ich mir selbst und dem Hause schuldig bin. J will einma erst mit der allerletzten Anführung beginnen, wo es heißt: „der Herr Minister möchte wohl die Görlitzer Eisenbahnaktien haben.“ Lassen Sie mich ausreden, meine Herren! — Ich Sie, sich an der Börse zu erkundigen, ob ich irgend eine besitze, weder Görlitzer noch eine Andere. Mir hat einmal, ein Mann, der an der Börse sehr genau bekannt war, gesagt, man wüßte jehr genau, welche Minister Aktien hätten und welcher Art. Das ist aber nur beiläufig. 1 nerschen Angelegenheit; Vorwurf gemacht, ich hätte gegen das neue Bundesgesetz die Konzession ertheilt, ich behaupte aber, daß das Gesetz noch nicht in Gültigkeit war, und damit hängt auch zusammen, daß ich weiter gesagt haben soll, nach dem früheren Gesetze war es richtig, daß die Eintragung in diesem Falle nicht nöthig war. Ich glaube nicht, daß sich das anders herausstellen wird. 88 ”. Was nun mein Verfahren im Allgemeinen betrifft, meine Herren, so ist ja das sehr einfach, ich will es Ihnen ganz klar vorlegen, und daraus glaube ich, wird sich ergeben, daß immer sehr Viele im Lande sein müssen, die mit mir unzufrieden sind, und die, die zufrieden sind, die schweigen nicht still, nein, die verlangen noch mehr, diejenigen, die zufrieden sein könnten, die verlangen noch mehr. Wenn ein Komite sich meldet für eine Eisenbahn, so wird zunächst geprüft, ob die Bahn überhaupt irgend einen allgemeineren Nutzen für das Land haben wird, und ob ihre Inangriffnahme zu der Zeit, wo die Sache veranschlagt wird, ob da es richtig, sie anzufangen. Wenn das hejaht wird, so wird die Erlaubniß zu den Vorarbeiten ertheilt. Die Erlaubniß zu
den Vorarbeiten hat keine weitergehende Bedeutung; das ist eine stereo⸗
type Bemerkung, welche jetzt in jede Erlaubniß zu den Vorarbeiten gesetzt wird. Namentlich bemerke ich, daß die Erlaubniß zu den Vor⸗ arbeiten noch kein Recht auf die Konzession giebt und daß also in dieser Beziehung die Staatsregierung völlig freie Hand behält. Also: aus der Erlaubniß zu den Vorarbeiten folgt noch nicht ein Recht auf die Konzession. Denn es treten ja zuweilen zwischen der Zeit, wo die
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Vorarbeiten gemacht werden und wo es so weit ist, daß die Konzession
ertheilt werden könnte, ganz andere Umstände ein, welche Erwägungen
erheischen, ob diese oder jene Bahn nicht etwa vortheilhafter ist. Wemn es nun so weit ist, dann werden also die Vo arbeiten gemacht und eingereicht und geprüft, und wenn ich daraus die Ueberzeugung ge⸗ winne, daß die Bahn billiger als veranschlagt hergestellt werden könnte,
—
dann streiche ich so viel von der Summe herunter, und bewillige nur
so viel, als mir angemessen und nothwendig erscheint oder als mir Andere angeboten haben. Dann beginnt der Bau. Ich verlange aber erst noch, ehe ich die Konzession aus den Händen gebe, die Bestellung einer bestimmten Kaution, und wenn nun die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter welchen die Konzession ertheilt ist, so ziehe ich die Kau⸗ tion ein, wie es bei der Bahn Cöln⸗Soest geschehen ist. Alle Um⸗ stände, die sonst noch vorgehen zwischen den Herren, die die Geldge⸗ schäfte machen, die gehen mich ja gar nichts an; davon kann ich nichts und der Zeit. Wollt ihr dann die Konzessionsbedingungen nicht er⸗ füllen, so ziebe ich die Kaution ein; bant ihr danach — gut! Wenn also dennech Dinge passiren, die nicht in Ordnung sind, so bin ich gicht dafür verantwortlich. Auch solche Dinge zu verantworten, für welche ich nicht unbedingt verpflichtet bin, dazu fehlt mir die Macht des Gesetzes, und ebenso der spezielle Nachweis der betreffenden Finan angelegenheiten. Daß ich da nicht bis aufs Aeußerste gehen kann, liegt in der Natur der Sache. Ich kann nicht einen Vermögensnach⸗ weis von Jedem verlangen, der Aktien gezeichnet hat; das würde zu weit führen und die Zeichner von dem Unternehmen zurückschrecken. Summa Summarum: Ich habe es Ihnen schon oft gesagt und wiederhole es Ihnen auch noch heute: am besten wäre es, wenn der
9 e . 3
Staat die Hauptbahnen baute und wenn die andern Bahnen, die
Nebenbahnen, durch die Provinzen, Kreise und Städte als Bauunter⸗ nehmer, gebaut würden. n 8 G t ich darüber außerordentlich erfreut sein. Wenn der Herr Abgeordnete Lasker sagt, der Bürgermeister von Frcienwalde sei ein Mann, der für die Provinz handelt, nun, meine Herren, so ist er gerade wie alle übrigen Menschen, die eine Eisenbahn wünschen und unternehmen. Ich verdenke es dem Mann gar nicht, er ist Bürgermeister von Freien⸗
walde, daß er alles Mögliche für die Bahn in Bewegung setzt, welche
sich auf die Stadt bezieht, die er vertritt, aber was hier erstrebt wurde, ging nicht aus von dem Oberbarnimschen oder von einem an⸗ grenzenden Kreise oder der Stadt, sondern ven einer Gesellschaft, un diese würde, soweit ich es übersehen kann, ganz ebenso gehandelt haben wie jede andere Gesellschaft. Heute und in diesem Augenblick näher
darauf einzugehen, muß ich mir versagen; ich behalte es mir aber vor
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.
Dresden, Sonnabend, 8. Februar. Nach dem heute au gegebenen Bulletin hat die Königin ruhig geschlafen. Das Fieber ist nicht wiedergekehrt, auch hat sich der Kräftezustand etwas gebessert.
Stuttgart, Sonnabend, 8. 8 kammer hat in ihrer heutigen Sitz 2 tentw Herabsetzung des Volljährigkeitstermins auf das 21. Lebensjahr bei der Schluß⸗ Abstimmung mit 50 gegen 25 Stimmen an genommen. Der Gesetzentwurf betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militär⸗Bedürfnisse wurd an eine besondere Kommission von fünfzehn Mitgliedern über wiesen.
Darmstadt, Sonnabend, 8. Februar. Der Stände⸗ versammlung sind heute von dem Ministerium des Innern di Gesetzentwürfe über die innere Verwaltung, die Vertretung de Kreise und Provinzen, sowie über die Städte⸗ und Gemeinde ordnung vorgelegt.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 9. Februar. (Opernhaus.) 35. Vorstellung Satanella. Phantastisches Ballet in 3 Akten und 4 Bildern von P. Taglioni. Musik von Pugni und Hertel. Frl. Rosita Mauri aus Barcelona, als letzte Gastrolle. — Anfang 7 Uhr Mittel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (39. Abonnements⸗Vorstellung.) Un Nancy. Historisches Lustspiel in 5 Aufzügen von Carl Kober stein. — Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. 2
Montag, 10. Februar. (Opernhaus.) 36. Vorstellung Die weiße Dame. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Boiel dieu. Anna: Frl. Lehmann. Jenny: Frl. Horina. Gaveston: H Fricke. Georg Brown: Hr. Schott. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise
Im Schauspielhause. (40. Abonnements⸗Vorstellung Das Glas Wasser, oder: Ursachen und Wirkungen. Lustspiel in 5 Akten von Scribe. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. 8
Repertoire der Königlichen Schauspiele vom 9. bis 16. Februar 1873. Opernhaus. Sonntag, den 9.: Satanella. Montag, den 10.: Weiße Dame. Dienstag, den 11.: Feensee.
Februar. Die Abgeordneten⸗ 1
₰ι₰
Freitag, den 14.: Maskenball. Sonntag, den 16.: Unbestimmt.
Hausptelhaus. Sonntag, den 9. Februar: Um Nancy. Mon⸗ tag, den 10.: Glaswasser. Dienstag, den 11.: Maria und Magdalena. Mittwoch, den 12.: Ein Schritt vom Wege. Donnerstag, den 13.: Maria und Magdalena. Freitag, den 14.: Sie hat ihr Herz ent⸗ deckt. Christoph und Renate. Sonnabend, den 15.: Nathan. Sonn⸗ tag, den 16.: Rosenmüller und Finke.
— — —
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: H. Heiberg.
Vier Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage).
ersuche
Es ist mir nun wegen der Wagenerschen Angelegenheit der
Ich verlange nur: bestellt mir die und die Kaution in der
Wenn das bei uns Gesetz wäre, so würde
ung den Gesetzentwurf über
werden.
pons bis zum Schlusse des Jahres.. tere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
1— 8 Mittwoch, den 12.: Zum ersten Male. Maskenball. Donnerstag, den 13.: Freischütz. Sonnabend, den 15.: Unbestimmt.
Unterschrift ertheilt
—
Erste Beilage zeiger und Königlich Preußif
—
Sonnabend, den 8. Februar
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ischen Staats⸗Anzeiger. ““
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8 Königreich Preußenn. Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Teltower Kreises im Betrage von 53,900 Thalern.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. Nachdem von den Kreisstände
—
—
vertirung der noch im Umlaufe befindlichen fünfprozentigen Kreis Obligationen in dergleichen vier und einhalbprozentige Werthpapiere erforderlichen Geldmittel im Wege ciner Anleihe zu beschaffen, wol⸗ an Antrag der gedachten Kreisstände zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Sei⸗
len Wir auf den
—
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 53,900 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu er⸗ innern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 53,900 Thalern, in Buchstaben: „Dreiundfünfzigtausend Neunhundert Tha⸗ lern“, welche in folgenden Apoints: 45,700 Thaler à 100 Thaler, 7400 Thaler à 50 Thaler, 800 Thaler à 25 Thaler, in Summa 5,900 Thaler nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreisstener mit vier und einem halben Prozent jährlich
A!
zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeord⸗ nung jährlich vom Jahre 1873 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er⸗
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theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervor⸗ gehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu
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dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der
Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗
nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1873. ET Ficheinn. Itzenplitz. Gr. Eulenburg. Camphausen.
1 ‚
randenburg, Regierungsbezirk Potsdam.
des Teltower Kreises
Thaler Preußisch Courant. Auf Grund der unterm . . ten .
22
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—
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung
zu einer Darlehns⸗Schuld von
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 53,900 Thalern ge⸗ schieht vom Jahre 1873 ab mit wenigstens Einem Prozent jährlich Unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird Die Ausloosung erfolgt in dem Menate . Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu fündigen.
durch das Loos bestimmt. Februar jedes Jahres.
—₰
ZBenen” Preußischen Staats⸗Anzeiger“, sowie in der „Vossischen seitungn.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli,
von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 8 8 „Die Auszahlung der Iünfen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung bei der Teltower Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Berlin und 8”bgs auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins folgen⸗ den Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis⸗
gerichte zu Berlin.
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden.
Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ab⸗ lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗Verwaltung an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut nach,
Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt Mit dieser
Schuldverschreibung sind halbjährige
; Zins⸗Cou⸗ .. ausgegeben.
Für die wei⸗
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der
Teltower Kreis⸗Kommunalkasse zu Berlin gegen Ablieferung des der
älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet
der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer
h‚en 18
Die ständische Kommission für die Chausseebanten im Teltower Kreise.
Anmerkung:
Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. Zins⸗Coupon zu der Kreisobligation des Teltower Kreises. EAP1VW Prozent bilbergroschen
2 von d des Teltower Kreises auf dem Kreistage vom 30. September v. J. keschlossen worden, die zur Kon⸗
der : f genehmigten Kreistag;⸗ beschlüsse vom 31. Januar 1872 wegen Aufnahme einer Schuld von 53,900 Thlrn. bekennt sich die ständische Kommission für die Chaussee⸗ bauten im Teltower Kreise, Namens des Kreises durch diese, für jeden
Scl 1 .Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier und einhalb
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen wer⸗ den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, in dem „Deutschen Reichs⸗ und
gabe in der Zeit vom .. . .. 35“ resp⸗ vom ten bis jahr vom.. bis EAE1113 Kommunal⸗Kasse zu Berlin. 1A14*“ Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Teltower Kreise. (Unterschriften).
mit (in Buchstaben) ..
„Dieser Zins⸗Coupon ist un gültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Kalenderjahres an ge⸗- rechnet, erhoben wird.
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Pot
. Talon
E Kreis⸗Obligatien des Teltower Kreis Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen des der Obligation des Teltower Kreises Littr Nr. über .. Thaler à 4 ½ Prozent Zinsen, Coupons für die fünf Jahre 18 . .. bis 125 wer Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Berlin. e Kommission für die Chausseebauten im Teltower Kteise.
(Unterschriften.) . Der Kontrollbeamte für di
rkung zu den Schemas Coupous und Talons.
Die Namensunterschriften der Kommissi
Unterschrift eines Kontrollbeamten versehen werden.
Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rück⸗
22 — g 2. .— 2 F. 2 2 . 2 2* — und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halb⸗
Silbergroschen bei der Teltower Kreis⸗
sen Rückgabe zu
. .te Serie Zins⸗ bei der Telto⸗
D men der H ens⸗Mitglieder können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Coupon und Talon mit der eigenhändigen
Versonal-Veränderungen.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 31. Januar 1873.
als Hauptm. der 5. Gensd'arm. Brig. zugetheilt. v. Buttlar⸗B D Diedenhofen,
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Brandenburg.) Nr. 12, in der 1. Gensd'arm. Brig. angestellt. Den 1. Februar 1873.
Kriegsschule in Erfurt kommandirt. Treplin, Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 27, von seinem Kommando als
Lauckhardt, 892 8* 111. di Inspekt. Offiz. und Lehrer zur Kriegsschule in Anclam kommandirt.
Schroeder, außeretatsmäß. Sec Lt. von der 1. Ing. Inspektion, unter Stellung à la suite dieser Inspektion, zum Eisenbahn⸗Bat. versetzt. 3 “ Den 4. Februar 1873. Alefeld, Major und Platzmajor in Mainz, die Genehmigung zum Tragen der Uniform des 1. Nassau. Inf. Regts. Nr. 87, unter Stellung à la suite desselben, ertheilt. 8 B. Abschiedsbewilligungen ec. Den 30. Januar 1873. v. Trzynski, Sec. Lt. von der Inf. des 1. Bat. (Inowraclaw) 7. Pomm. Landw. Rgts. Nr. 54, mit Pension und der Landw. Armee⸗Uniform der Abschied bewilligt. Den 1. Februar 1873. Wollenhaupt, Pr. Lt. vom 1. West⸗ preuß. Inf. Regt. Nr. 6 und kommdrt. als Erzieher bei dem Kadetten⸗ hause zu Potsdam, mit Pension der Abschied bewilligt. Dr. Frese Assist. Arzt vom Niederschles. Feld⸗Artll Regt. Nr. 5, Div. Artill., bisher beim 8. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 57, ausgeschieden und zu den Aerzten der Reserve des 1. Bat. (Wesel) 5. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 53 übergetreten. Offiziere und Beamte der Militär⸗Verwaltung.
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Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Den 4. Januar 1873. Ziemann, Proviantamts⸗Controleur in Frankfurt a. M., zum Reserve⸗Magazin⸗Rendanten ernannt. Den 17. Januar 1873. Kühl, interimist. Proviantmstr. in Schleswig, zum etatsmäßigen Proviantmeister ernannt. Den 21. Januar 1873. Hermann, Intendantur⸗Sekreta⸗ riats⸗Assistent vom XI. Armeec⸗Corps, zum 1. April cr. zum X. Ar⸗ mee⸗Corps, Wülfing, Intendantur⸗Sckretär vom X. Armee⸗Corps, zum 1. April cr. zum XI. Armee⸗Corps versetzt. Den 23. Januar 1873. Walter, Sekretariats⸗Applikant vom VI. Armee⸗Corps, unter Ueberweisung zum V. Armee⸗Corps, zum Intendantur⸗Sekretariats⸗Assistenten ernannt. Thiele, Juten⸗ dantur⸗Sekret. vom V. zum XV. Armee⸗Corps, Verch, Intendantur⸗ Sekret. vom XV. zum II. Armee⸗Corps versetzt. o. Den 24. Januar 1873. Behrens, Schultze, Wirwach, Wentzcke, interimist. Proviantamts⸗Controleure resp. in Torgau, Glatz, Wesel und Spandau, zu etatsmaßigen Proviantamts⸗Contro⸗ leuren ernannt. Den 26. Januar 1873. Vanselow, Proviantams⸗Con⸗ troleur in Potsdam, mit Pension in den Ruhestand versetzt. Den 27. Januar 1873. Schulz, Zahlm. Aspirant von der 11. Gensd'armerie⸗Brigade, zum Zahlm. bei dem 2. Bat. 3. Groß⸗ herzoglich Hess. Inf. Regts. (Leib⸗Regts.) Nr. 117 ernannt. 48 Den 2. Februar 1873. Nückles, Zeug⸗Pr. Lt. vom Art. Depot in Rastatt, zum Art. Depot in Mainz, Bock, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot in Mainz, zum Artill. Depot in Coblenz, Surkow, Zeug⸗Lt. vom Art. Deport in Saarlouis, zum Art. Depot in Cüstrin,
Andres, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot in Stade, zum Art. Depot in
Posen, versetzt. v6“ e“ 1
e Frhr. v. Plettenberg, Hauptm. von der 8. Gensd'arm. Brig., in die 5. Gensd'arm. Brig., v. Stülp⸗ nagel, Major von der 5. Gensd'arm. Brig., in die 8. Gensd’'arm. Brig. versetzt. v. Drewitz, Rittmstr. von der Land⸗Gensd'armerie, 1 . Frhr. Treusch andenfels, Hauptm. a D., zuletzt Platzmajor in 9 der 3. Gensd'arm. Brig., Frhr. v. Hammerstein, Hauptm. a. D., zuletzt Pr. Lt. im 5. Brandenburg. Inf. Regt. Nr. 48, in der 1. Gensd'arm. Brig., v. Studnitz, Hauptm. a. D., zu⸗ letzt Comp. Chef im Grenad. Regt. Prinz Carl von Preußen (2.
1 1. Febru⸗ Frhr. v. Fürstenberg I., Pr. Lt. vom 1. Westfal. Hns. Regt. Nr. 8, von seinem Kommando als Insp. Offizier und Reitlehrer bei der Kriegsschule in Erfurt entbunden. Baron de Salis⸗Soglio⸗Mayenfeldt, Sec. Lt. vom 2. West⸗ fälischen Hus. Regt. Nr. 11, als Inspekt. Offizier und Reitlehrer zur Pr. Lt. vom 2. B 4 2 Chef und Bibliothekar bei der Kriegsschule zu Metz E Bagensky, Pr. Lt., aggreg. dem Gren. Regt. König Friedrich Wil⸗ helm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, unter Beförderung zum Hauptm. und unter Versetzung als aggregirt zum 1. Westpreuß. Gren. Regt. Nr. 6, als Burceau⸗Chef und Bibliothekar zur Kriegsschule in Metz kommandirt Hohl, Pr. Lt. vom 2. Thür. Inf. Regt. Nr. 32, von seinem Kommdo. als Insp. Off. und Lehrer bei der Kriegsschule zu Anclam entbunden. Pr. Lt. vom 3. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib⸗
An 1 nandirt. v. Rndolphi, Port. Fähnr. vom 1. Schles. Jäger⸗Bat. Nr. 5, in das Brandenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 3 versetzt.
Aichtamtliches.
Rußland und Polen. (Monatsübersicht Januar.) In dem verflossenen Monat ist der Großfürst Thronfolger von seiner im November v. J. eingetretenen Erkrankung wiederhergestellt. Die allgemeine und aufrichtige Theilnahme, welche dem hohen Kranken aus allen Theilen des Reichs gewidmet wurde, findet namentlich ihren Ausdruck in der dankbaren Anerkennung, die den Aerzten für ihre umsichtige und hingebende Sorgfalt zu Theil wird. Nachdem alle Gefahr für den Großfürsten beseitigt war, traf ein unerwarteter Schlag das Kaiserliche Haus: durch den Tod der Großfürstin Helena Pawlowna, Wittwe des Großfürstin Michael Pawlowitsch. Ihrer Gesundheit wegen war sie auf längere Zeit nach Italien gegangen, und nicht lange von dort zurückgekehrt aber die Besserung blieb eine nur scheinbare, obwohl ihr Körperzustand keine Besorgniß erregte. Dieser Todesfall hat alle Schichten der Gesellschaft bewegt, denn sie hat in so ausgedehnter Weise zahlreiche wohlthätige, gelehrte und küͤnst⸗ lerische Anstalten gegründet und protegirt, daß eine wohlberech⸗ tigte allgemeine Trauer des Landes die Hingeschiedene zu ihrem Grabe geleitete. Das Kaiserliche Manifest über das Hinscheiden der Großfürstin hebt mit Nachdruck deren „unermüdliche Thätig⸗ keit auf dem Felde der Wohlthätigkeit und der nützlichen Auf⸗ klärung hervor.“ 8 Die Hoftrauer um Napoleon III. ward auf 14 Tage an⸗ geordnet. In Betreff der inneren Verwaltung ist hervorzuheben, daß die vom „Golos“ ausgegangene Nachricht von der Umformung einiger Ministerien, von der Organisation eines Polizei⸗Mini⸗ steriums unter Umwandlung einer Abtheilung der Eigenen Kanzlei des Kaisers — jeglicher Begründung entbehrt. Die ein⸗ zigen Umwandlungen, die in den höheren Verwaltungsbranchen bevorstehen, beziehen sich blos auf das Ministerium der Reichs⸗ domänen — waren aber auch bereits im vorigen Jahre im Gange Das Ministerium der Reichsdomänen erhält nämlich eine Kom⸗ petenzerweiterung durch die ihm übertragene Fürsorge für die Verhältnisse der freigewordenen Bauern. — Die Bilance hinsichtlich des Staatsbudgets stellt sich günstig Seit der Verwaltung des Reichscontroleurs Tatarinow, welcher vor etwa 2 Jahren starb, ist eine genauere Organisation des Staatshaushalts eingetreten, die als dessen besonderes Ver⸗ dienst angesehen wird. Durch Tatarinow ward die Reichs⸗ Kontrolle auf den Standpunkt gebracht, der ihr eine ersprieß⸗ liche Wirksamkeit verstattet. Im Jahre 1872 gab es demnach an Einnahmen 497,197,802 Rubel und an Ausgaben 496,813,581 Rubel; es blieb also ein Ueberschuß von 384,221 Rubel. Für das Jahr 1873 hat man veranschlagt: reguläre Einnahmen 495,220,001 Rubel, außerordentliche 22,192,833 Rubel; reguläre Ausgaben 494,192,329 Rubel, außerordent⸗ liche 23,192,833 Rubel; also in Totalsummen: Einnahmen 517,349,834 Rubel und Ausgaben 517,322,162 Rubel. Für das Jahr 1873 erwartet man hiernach einen Ueberschuß von 27,672 Rubel. Wichtig waren im vergangenen Jahre auch die Resul⸗ tate der Loskauf⸗Operation und der Dotirung der Bauern mit Land. Bekanntlich wickeln sich die Verhältnisse, durch welche die seit mehr als einem Jahrzehnt freigewordenen Bauern sich zu vollen Eigenthümern ihrer Landesparzellen gestalten nicht so leicht ab. Nach den offiziellen Quellen sind seit 1861 eingegangen 79,371 Loskaufsakte, und davon bestätigt worden 76,116. Freiwillige Vereinbarungen zwischen Guts⸗ herren und Bauern gab es dabei 21,156. Die Bauern, welche auf den Loskauf⸗Parzellen angesiedelt wurden, beliefen sich bis zum Schluß des Jahres 1872 auf 6,835,553 Personen, und die ihnen zum Erwerb des Grundeigenthums vom Staate kreditirt Summe auf 628,446,576 Rubel, — wofür 24,023,670 Dessä⸗ tinen angekauft wurden. Außerdem dotirt die Regierung auch beurlaubte Soldaten, die bis auf Weiteres nach ihrer Heimath entlassen wurden, ebenfalls unter gewissen Bedingungen mit Land. Sie hatte Kronländereien in 18 Gouvernements, wo die Urlauber herstammten, im Betrage von 23,300 Dessätinen ver theilt. Ferner besitzt die Regierung große Landeskomplexe noch in den Gouvernements Orenburg, Samara, Jekaterinoslaw, Cher⸗ son, Charkow und in Kaukasien, von welchen Viele derjenigen dotirt werden, welche in ihrer Heimathprovinz keine Stätte findeu: von solchen Ländereien hat die Regierung über 185,000 Dessä⸗ tinen an beurlaubte oder verabschiedete Soldaten vergeben, und außerdem auch noch 2167 Dessätinen in 52 Parzellen an einige
unbemittelte Offiziere, die darum nachsuchten. Im Jahre 1871 war die Längenausdehnung der Eisen⸗ bahnen Rußlands auf 13,163 Werste (zu 7 auf eine deutsche
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Meile) angewachsen. Im Laufe des Jahres 1872 wurden 286
Werste neu gebaut, so daß die Längenausdehnung nunmehr 13,449 Werste beträgt. Dazu wurden neue Konzessionen ertheilt auf 1455 Werste. Zugleich gab die Regierung ein provisorisches Expropriationsgesetz, weil der bisherige Modus zu vielen Kollisionen mit den Grundbesitzern führte, indem diese die Nothwendigkeit zum Verzicht auf ihren Landesantheil häufig bestritten. Um die großen und neu projektirten Linien möglichst zu fördern, erhielt der Finanz⸗Minister die Ermächtigung, Prioritäts⸗Obligationen bis auf den Betrag von 15 Millionen Pfund Sterling herauszu⸗ geben, welche binnen 81 Jahren amortisirt werden sollen. Die neuen Distanzen, die man in Aussicht nimmt, gehen sehr weit. Von St. Petersburg aus projektirt man eine Linie nach Petro⸗ sawodsk am Onegasee; späterhin würde diese Linie nach zwei Seiten fortgeführt, nach Wologda und nach Archangel, so daß das Weiße Meer in nähere Verbindung mit dem Weltverkehr gebracht würde. Nach Süden hin projektirt man die Ausdehnung der Eisenbahnlinien längs dem Kaspischen Meere, nach Persien hinein — wohin man von der bedeutenden Handelsstadt Rostow am Don über Wladikawkas gelangen würde. Eine Linie von Nishny⸗Nowgorod über Kasan und Sarapul nach Sibirien hinein, ward schon öfters erörtert.
Der Prozeß Netschajeff hat seine Endschaft erreicht. Der⸗ selbe wurde, dem Schweizer Auslieferungsakt entsprechend, als gemeiner Verbrecher in den gewöhnlichen Kriminalgefängnissen detinirt und in Moskau am forum delicti commissi von dem regulären Geschwornengerichte, ohne Hineinziehung politischer Fragen, wegen Mordes verurtheilt. 1“
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