en ist. In diesem Falle würde nach dem Beschlusse des Hauses 52ö. we eine Abfindung in bestandenen Forstgrund⸗ stücken eintreten müssen, wenn die Vorbehalte in §. 11 zutreffen, d. h. wenn für die 9 der Gemeinde oder der Genossen⸗ schaft Forstgrundstücke von solcher Ausdehnung zu gewähren sein wür⸗ den, wie sie zur eigenen selbständigen forstwirthschaftlichen Benutzung ge⸗ eignet sind. Meine Herren, einen solchen Umfang werden diese Bau⸗ holzberechtigungen für sich allein ganz gewiß niemals haben. Dagegen würde allerdings in dem Falle, wenn eine Gemeinde mit ihrer Bau⸗ holzberechtigung auch andere ihr zuftchande Halzberechtigängen abfindet, die ihr zu gewährende Forstfläche verhältni mäßig wachsen. Der an⸗ dere Fall würde der sein, wenn etwa eine Gemeinde oder Genossen⸗ schaft die Trägerin oder das Subjekt einer Bauholzberechtigung 8 ihre sämmtlichen Mitglieder oder Genossen sein sollte, also der Fall wenn für alle ihre Mitglieder die juristische Person der Gemeinde als zum Bezuge von Bauholz, anzusehen wäre. Meine Herren! Ein solches Rechtsverhältniß ist zwar wiederholt behauptet, ich will auch nicht so weit gehen, es unbedingt als un⸗ möglich hinzustellen, aber ich darf mit Sicherheit sagen, daß es jedenfalls zu den äußersten Seltenheiten gehören wird. Mir scheint, die rechtliche Natur der Bauholzberechtigung steht dem entgegen, denn ich glaube, daß die Bauholzberechtigung unmittelbar an der einzelnen Baulichkeit klebt, daß sie von den Bedürfnissen der ein⸗ zelnen Baulichkeit abhängt, daß sie also ihrer rechtlichen datur nach ein Recht des Einzelnen sein muß. Praktisch wird daher die Aende⸗ rung der Regierungsvorlage, welche das Abgeordnetenhaus beschlossen hat, von keiner großen Bedeutung sein. Wenn trotzdem die eren regierung diese Aenderung für unerwünscht erachtet, so leitet sie dabei nicht so sehr die Besorgniß, daß durch die Aenderung, die für Forst⸗ servituten in der Provinz Hannover abzutretende Forstfläche erheblich vergrößert werden würde, sondern sie wird von dem Gedanken geleitet, daß durch dieselbe eine Anzahl sehr unerwünschter Rechtsverwickelun⸗ gen herbeigeführt werden wird. Meine Herren! Sobald das Geset ausspricht, daß die Bauholzberechtigungen der Gemeinden “ nossenschaften durch bestandene Forstgrundstücke abgefunden werden sollen, wird unzweifelhaft in den einzelnen Gemeinden das Drängen und Streben dahin gerichtet sein, das Rechtsverhältniß so zu echen daß fanstatt der einzelnen Bauholzberechtigten die Gemeinde als Träger der Bauholzberechtigung erscheint, damit dadurch das Ziel, in bestandenen Forstgrundstücken abgefunden zu werden, erreicht wird. Es werden Rechtsstreitigkeiten entstehen, theils swischen den Ftnze he⸗ Genossen und der Gemeinde oder der Genossenschaft als solcher, thei 8 zwischen den Berechtigten und den verpflichteten Forsteigenthümern. Und in der That, seitdem die Gesetzesvorlage in der Provinz Han⸗ nover bekannt geworden ist, sind derartige Ansprüche bereits erhoben und haben zu Konflikten auf dem Rechtswege geführt. 8t Diesen Zustand, meine Herren, wünscht die Staatsregierung zu vermelden, und aus diesem Grunde erklärt sie sich vorzugsweise gegen die von dem Hause der Abgeordneten beschlossene Veränderung des Gesetzentwurfs. 9S 8 8 sesie es eeelüpe Antrag Ihrer Kommission, meine Herren, wird diese Bedenken, wenn nicht ganz aufheben, so doch erheblich abschwächen. Der Antrag hat im Allgemeinen die Frage, die ich voranstellte, ob nämlich Bauholzberechtigungen der Gemeinden und Genossenschaften in bestandenen Forstgrundstücken abzufinden seien, im Einverständniß mit dem Hause der Abgeord⸗ neten bejaht, er will jedoch diese Vorschrift dahin näher deklariren, daß Bauholzverechtigungen, die bis zum 1. Januar 1872 von einzelnen Mitgliedern der Gemeinde oder Genossenschaften ohne Dazwischenkunft des Genossenschaftsvorstand s, also unmittelbar bezogen sind, den Be⸗ stimmungen des §. 11 im ersten Absatz nicht unterliegen sollen, daß also diese Bauholzberechtigungen nicht in bestandenen Forstgrundstücken abgefunden werden sollen. Damit, meine Herren, ist der Frage nicht vorgegriffen, ob in den einzelnen Fällen als Träger der Bauholz⸗ berechtigung, die Genossenschaft beziehungsweise die Gemeinden, oder die einzelnen Stellenbesitzer erscheinen, dagegen ist die Duelle von Rechtsstreitigkeiten, auf die ich mir erlaubt habe, vorhin hinzudeuten, durch diesen Antrag verstopft, und aus diesen Gründen glaubt die Staatsr gierung, den Antrag Ihrer Kommission befürworten zu sollen. — In der Diskussion über die Petition der Amtmänner Neuhauß zu Ascheberg und Fischer zu Nordkirchen, Kreis Lü⸗ dinghaufen, welche Verwahrung einlegen gegen den durch Restript der Regierung zu Münster, d. d. 16. Juli 1872, über sie ver⸗ fügten Austritt aus dem katholischen Verein, und gegen die Verfügung des Ministers des Innern, d. d. 7. September 1872 auf Grund ihrer Beschwerde, nahm der Regierungs⸗Kommissar Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Wohlers das Wort: Aus den von dem Herrn Referenten vorgetragenen Gründen bitte ich das Hohe Haus, dem Antrage auf Tagesordnung sich anzuschlie⸗ ßen. Die Sache ist, wie mir scheint, sehr einfach. Es handelt sich um einen Verein, der sich ohne allen Zweifel mit öffentlichen Angele⸗ genheiten befaßt und eine Einwirkung auf dieselben bezweckt. Der Verein befaßt sich unter Anderm damit, Adressen zu erlassen an eine der Fraktionen des Hauses der Abgeordneten. Also, daß es sich hier um einen po⸗ litischen Verein handelt, darüber kann nicht das geringste Bedenken obwalten. Der Verein hat auch selbst die betreffende Anzeige gemacht und da⸗ durch zu erkennen gegeben, daß er sich dessen bewußt ist. Es handelt sich ferner um einen Verein, der Wandervers ammlung en weran⸗ staltet und zwar ae allen Zweifel auch in den Amtsbezirken der Beschwerdeführer. In diesem Falle liegt dann diesen, als den Amt⸗ männern, die Verpflichtung der polizeilichen Ueberwachung „ob. Nach der Westfälischen Landgemeindeordnung hat allerdings der Amtmann die Verwaltung der Polizei in den Amtsbezirken. Nun liegt es doch klar auf der Hand, daß der Amtmann nicht der geeignete Mann dazu ist, — selbst zu überwachen, resp. einen Verein, dem er selbst angehört. Noch klarer ist es fast, daß dazu nicht geeig⸗ net sind der Beigeordnete oder der dem Amtmunn nachgeordnete Gemeindevorsteher. Aus diesen Gründen glaube ich, daß kein Anlaß vorliegt, diese Petition der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnißnahme zu überweisen. Dies würde schon deshalb keinen Zweck haben, weil der Königlichen Staatsregierung die Sachlage ohnehin vollkommen bekannt ist. Ich glaube nicht, daß eine neue Erwägung irgend ein anderes Resultat haben würde. Den Beschwerdeführern ist es durch⸗ aus unbenommen, einem politischen Verein beizutreten, aber, wenn sie nebenbei Polizeibeamte sein wollen, so muß ihnen die Wahl gestellt werden, sich entweder der Theilnahme an einem Vereine, wie der in Rede stehende, zu enthalten oder ihr Amt als Amtsmänner aufzugeben. — Die Erklärung, welche der Finanz⸗Minister Camphausen in der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten vor Eintritt in die Tagesordnung bei Vorlegung des die Staats⸗ schuldentilgung betreffenden Gesetzentwurfs über die Finanz⸗ lage abgab, hatte folgenden Wortlaut: 8 1 Meine Herren! Nach den Einrichtungen, die in Bezug auf das Kassenwesen im Staate bestehen, wird der Abschluß der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1872 in der Mitte des Mo⸗ nats März erfolgen; ich werde daher erst in der zweiten Hälfte des Monat März in der Lage sein, eine vollständig zuverlässige Ueber⸗ sicht über die Einnahmen und die Ausgaben des Stgates dem Hohen ause mittheilen zu können. Indessen, meine Herren, wenn namentlich in Heusen der Ausgabenfonds 889 viele Dispositionen in Frage stehen und wenn in dieser Hinsicht gar Manches sich noch mehr oder wenigerandern Fünm. so bin ich doch heute schon in der Lage, zu übersehen, wie vie 6 Ueberschüsse für das Jahr 1872 mindestens betragen 8,8 in ich erfülle eine angenehme Pflicht, indem ich Ihnen mittheile, dag dieser Minimalbetrag sich auf 20 Millionen Thaler belaufen wird. ch bezweifle nicht, daß der wirkliche Abschluß Ficge wird, und daß er sie nicht, ganz unerheblich übersteigen „wird. Auf dieses Resultat haben die ungewöhnlich günstigen Verhäͤltnisse des Jahres 1872 in allen Zweigen der Verwaltung eingewirkt. Es sich muthmaßlich herausstellen, daß wir nicht eine einzige Verwaltung ha⸗ ben werden, die nicht größere Erträge abwirft, als in dem Etats⸗Vorans chlag vorgesehen waren. Es wird später meine Aufgabe sein, das im Ein⸗ zelnen darzulegen, wenn der vollständig revidirte Abs⸗
hluß in meinen
änden sein wird. Ich kann mir aber nicht versagen, auf einzelne Hände schon heute hinzuweisen und da nimmt nun eine ganz beson⸗ ders merkwürdige Stellung ein der Ertrag der Stempelsteuer. Die Stempelsteuer war in unserem Etat mit 7 Millionen Thlr. veranschlagt; sie hat in der Wirklichkeit erreicht die Summe von 13,740,000 Thlr. Sie hat im Jahre 1871, wie Ihnen erinnerlich sein wird, betragen die Summa von 8,480,000 Thlr. und diese glänzende Einnahme hat uns bestimmt, in dem Voranschlag für 1873 die Stempelsteuer, abweichend von dem sonst gewohnten Verfahren, wonach der dreijährige Durch⸗ schnitt genommen wird, mit der höheren Summe von 8,400,000 Tölr. auszubringen. In Folge der glänzenden Resultate, die nun aber das Jahr 1872 aufweist, hat die Regierung geglaubt, von dem sonft ge⸗ wöhnlichen Verfahren noch stärker abweichen zu dürfen, als wie es schon bei Aufstellung des Staatshaushalts⸗Etatsentwurfs geschehen war, sie hat Ihnen daher durch den Nachtragsetat vorgeschlagen, die Einnahme an Stempelsteuer für das Jahr 1873 noch um 1,600,000
lr. zu erhöhen und dadurch anf die runde Summe von 10,000,000 Thlr. zu bringen. Ich glaube auch, daß wir die Hoffnung. hegen dürfen, trotz der Erlasse, die bei der Stempelsteuer in Aussicht ge⸗ nommen sind, auch diese Einnahme vollständig zu erreichen. Zwar würde ich nicht die Hoffnung hegen, daß die überaus singulären Resultate des Jahres 1872 sich auch im Jahre 1873 wieder⸗ holen werden; ich glaube, daß der mit fieberhafter Hast betriebene Gründungseifer, daß die vielen Umsätze, namentlich in städtischen Grundstücken, in Baustellen, in Häusern u. s. w. wie sie im Jahre 1872 im ausgedehntesten Maße stattgefunden haben, in ähnlicher Weise sich für die Zukunft wohl nicht erneuern werden; das aber glaube ich, daß für die Summe, welche die Staatsregierung bei dem Nachtragsetat in Aussicht genommen hat, auch auf eine dauernde desfallsige Einnahme wird gerechnet werden können.
Neben der Stempelabgabe nimmt ebenfalls eine ganz apparte Stellung ein die Bergwerksverwaltung. Die Bergwerksverwaltung wird an Mehrüberschüssen gegen den Voranschlag mehr als die Summe von 6 Millionen Thalern lieferr. .
Im Uebrigen stellen sich Mehreinnahmen, wie bereits schon er⸗ wähnt, in allen Verwaltungen heraus. Für heute habe ich vielleicht noch anzuführen, daß in diesem Jahre auch die Erträge der direkten Steuern ungefähr 1 ½ Millionen mehr aufbringen werden, als in Aussicht genommen war. Dazu trägt am meisten bei die Eisenbahn⸗ Abgabe mit 450,000 Thlr., die Einkommensteuer mit 474,000 Thlr. Die Einkommensteuer hat für das Jahr 1872 betragen 6,126,000 Thlr. Diesem Resultate gegenüber könnte es vielleicht auffallend erscheinen, daß die Regierung Ihnen im Nachtrags⸗Etat vorgeschlagen hat, die Einkommensteuer für das Jahr 1873 zu normiren auf 7 Millio⸗ nen Thaler. de es
2 er, meine Herren, dieser Vorschlag beruht auf vollständig soliden Grundlagen. Wir kennen in diesem Augenblick genau die Veranlagung für das Jahr 1873, diese Veranlagung hat das Resultat ergeben von 7,204,000 Thalern. Wir wissen nun recht wohl, daß in Folge von Reklamationen — und vielleicht in diesem Jahre, wo eine so hohe Steigerung stattgefunden hat, noch mehr als in den anderen Jahren — immer ein gewisser Rückschlag eintritt; wir glauben aber doch darauf rechnen zu dürfen, daß die Einkommensteuer für das Jahr 1873 die Summe von 7,000,000 Thalern ergeben wird, und es sollen dem Etat in Folge dessen beinahe 900,000 Thaler, ganz genau 893,000 Thaler zugesetzt werden. Nun, meine Herren, wäre es vielleicht nicht ohne Interesse, sich zu vergegenwärtigen, was es heißt, wenn der Einkommensteuer 900,000 Thaler zugesetzt werden: das heeßt 30 Millionen jährlichen Einkommens mehr der Einkommenstener zu unterwerfen.
88 Anlaß, weshalb ich mir heute das Wort erbeten habe, liegt nun in Folgendem. Die Regierung hegt den dringenden Wunsch, daß die großen Geldmittel, die ihr in Folge des Abschlusses des Vrrwa ⸗ tungsjahres 1872 zufließen, möglichst bald dem Lande zum Nutzen ihre Pernwertbtn finden mögen, und sie schlägt Ihnen vor, von dieser Summe den Betrag von 12,774,000 Thlr. zur extraordinären Schul⸗ dentilgung zu verwenden. Wir haben in dem Etatvoranschlag von 1873 bereits die Ermächtigung erbeten, zur ““ Schuldentilgung 7,760,000 Thaler zu verwenden. enn wir die eben erwähnte Summe dem noch hinzufügen, so würden wir also ungefähr 20 ½ Million zur außerordentlichen “ zu verwenden haben. Wenn das Hohe Haus genehmigt, daß die Anlei⸗ hen, die wir im Staatshaushalts⸗Etat bezeichnet haben und die in diesem Gesetzentwurf bezeichnet werden, getilgt werden, so würden wir
darauf zu rechnen haben, vom Jahre 1874 an den Staatshaushalts⸗
Etat um eine Summe von etwa einer Million Thaler jährlich ent⸗
stet zu sehen. Es ist nämlich die Absicht, sämmtliche 4 ½2 prozentige üstei n, ie in die Konsolidationsmaßregeln von 1869 nicht einge⸗ schlossen wurden, zu tilgen. Es sind dies folgende fünf Anleihen: ein Rest von der Anleihe der Niederschlesisch⸗Märkischen Bahn und zwar 4 ½Sprozentige Prioritäts⸗Obligationen, die noch rückständig sind im Betrage von 834,800 Thalern; ein Betrag bei der Münster⸗Hammer Eisenbahn, ebenfalls Prioritäts⸗Obligationen, im Betrage von 170,800 Thlrn.; dann drei 4 ½prozentige Anleihen aus dem Herzogthum Nassau, von denen die erste beträgt 3,369,257 Thlr., die zweite vom 15. Dezember 1860 ebenfalls die Summe von 3,369,257 Thlrn. und die dritte Anleihe vom 17. Juni 1861 von 2,273,085 Thlr. Es würde, um diese Anleihen sämmtlich zu tilgen, ein Kapitalbetrag erforderlich sein von 10,017,199 Thlrn. und es würden dadurch an Zinsen und Tilgungsbeträgen bei sämmtlichen An⸗ leihen, bei denen noch Tilgungsfonds bestehen, erspart werden 21,861 Thlr. b 1ö“ ist es noch die Absicht, von denjenigen 4½prozentigen Anleihen, die von dem Rechte der Konsolidation keinen Gebrauch ge⸗ macht haben, je nach dem Jahrgange, von dem entferntesten angefan⸗ gen, diejenigen noch zur Zeit bestehenden Restbestände, die nicht kon⸗ solidirt worden sind, zu tilgen, bei der Anleihe vom Jahre 1848 mit einem Betrage von 649,760 Thlrn., und ferner noch bei vier. anderen Anleihen aus den Jahren 54, 55, 57 und 59. Alle diese Anleihen würden dann mit ihren Restbeträgen vollständig getilgt werden, und es würden diejenigen Effekten, die jetzt in dem bekannten Konsolida⸗ tionsfonds liegen, der Hauptverwaltung der Staatsschulden überwiesen, und die Anleihen sämmtlich vollständig getilgt werden können. b Meine Herren! Es würde der Staatsregierung sehr erwünscht sein, wenn dieser Gesetzentwurf mit Beschleunigung berathen werden möchte; ebenso hege ich die Hoffnung und den dringenden Wunsch, daß die Feststellung des Staatshaushalts⸗Etats, in der die Ermächtigung ent⸗ halten ist, mit der Tilgung von 7,760,000 Thlr. vorzugehen, uns nun⸗ mehr sobald als wie irgend möglich ausgehändigt werden möge. Cs liegt im Interesse des Landes, daß sich nicht Summen in den Staats⸗ kassen anhäufen, anstatt dem Verkehr zurückgegeben zu werden. Wir dürfen erwarten, daß durch eine solche Operation das Kapital für solide Zwecke noch flüssiger werden wird, als wie es seither schon geschehen ist, daß für hypothekarische Darlehne, für Darlehne, die dem Grundbesitz zu Gute seben, füt solide Prioritäts⸗Obligationen u. s. w. sich dadurch ein besserer Markt bilden wird, indem die Eigenthümer der gekündigten Obligationen voraussichtlich gerade darauf ihre Neigung richten wer⸗ den, wieder ähnliche solide Papiere zu erwerben, wie es die preußischen Staatspapiere waren. Vielleicht könnte der Zweifel aufgeworfen wer⸗ den, ob es zweckmäßig wäre, mit diesen Tilgungen vorzugehen, während doch die Staatsregierung, wie bekannt, in dem er ist, für verschie⸗ dene Eisenbahnen früher oder Afte bedeutende Summen realisiren zu⸗ müssen. In dieser Hinsicht will ich nun aber anführen, daß ich von den sämmtlichen Krediten, die der Staatsregierung zur Disposition gestellt sind, bis zum heutigen Tage noch nicht für einen einzigen Thaler Gebrauch gemacht habe, und daß wir hoffen dürfen, mit der Realisirung überhaupt erst dann vorgehen zu dürfen, wenn der Reichstag seinerseits sich mit dem Kaiser und den verbündeten Re⸗ gierungen darüber verständigt haben wird, wie über die Kontributions⸗ gelder weiter zu verfügen sein wird. Bekanntlich ist durch das Reichsgesetz vom 8. Juli 1872 die weitere Disposition dem Reichstage vorbehalten, und wir werden also ruhig abwarten müssen, was in dieser Beziehung beschlossen werden wird. Indessen, meine Herren, das liegt auf der Hand, daß dort nur zwei Wege ein⸗ geschlagen werden können: entweder eine bedeutende Summe für den
Inwvalidenfonds zu fundiren, und dann wird sich für alle Staaten die Gelegenheit ergeben, in zweckmäßiger Weise neue Anleihen zu machen, und dadurch dem Reiche die Gelegenheit zu geben, solide Fonds zu erwerben, — oder aber es könnte in Aussicht genommen werden, eine Vertheilung der Fonds unter die Partikularstaaten vor⸗ zunehmen; dann würden wir in dem Falle sein, noch mit weiteren Schuldentilgungen vorzugehen und zugleich die Kredite für die Eisen⸗ bahnzwecke in der bequemsten und zusagendsten Weise z2 befriedigen. Nach Allem diesen, meine Herren, beehre ich mich, Ihnen die Aller⸗ höchste Ermächtigung vom 16. laufenden Monats, den Gesetzentwurf und die Motive zu übergeben. 1 1
— Die Interpellation des Abgeordneten Freiherrn von Schorlemer⸗Alst, das Schwarzwild betreffend, beant⸗ wortete der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Graf von Königsmarck, wie folgt: 3 1t
Meine Herren! Der Entwurf zu einem Gesetze, wie es die Inter⸗ pellation im Auge hat, wonach also das Schwarzwild fernerhin nicht mehr als jagdbar zu betrachten, sondern dem freien Thierfang zu überweisen 8 ist im Königlichen Staats⸗Ministerio eingehend be⸗ rathen. Bei der Berathung sind aber von sachkundiger Seite über⸗ zeugende Gründe darüber beigebracht worden, daß der Zweck des Ge⸗ setzes durch dasselbe nicht erreicht werden würde, sondern 5 es anderer legislativer Maßregeln, zum Theil weitergehender Natur edürfe, um dauernd dem Ueberhandnehmen des Schwarzwildes entgegenwirken zu können. Solcher Gesetzentwurf, nach diesen Gesichtspunkten, wird augenblicklich ausgearbeitet; ich kann allerdings nicht übersehen, ob er rechtzeitig die Vorstadien durchlaufen haben wird, um dem Landtage noch in dieser Session vorgelegt werden zu können. Ich hoffe aber, 29 die Fertigstellung in aller kürzester Frist gelingen werde. Na hmeiner subjek⸗ tiven Auffassung hätte ich allerdings gewünscht, daß die Materienicht durch ein Spezialgesetz geordnet würde, sondern durch eine allgemeine Jagdordnung, welche ich vorbereite und wie sie im Königreich Sachsen seit dem Jahre 1865 besteht. Soweit meine Information reicht, soll die all⸗ gemeine Jagdordnung in Sachsen allgemein befriedigen. Glauben Sie inzwischen nicht, meine Herren, daß die Königliche Staatsregie⸗ rung dem Uebelstande der übermäßigen Vermehrung des Schwarz⸗ wildes gegenüber, die Hände in den Schooß gelegt habe. Was nach egenwärtiger Lage der Gesetzgebung geschehen konnte, ist geschehen. Fie Königlichen Forstverwaltungen sind wegen Abschusses in den fiskalischen Forsten mit den weitgehendsten In⸗ struktionen versehen werden, und hinsichtlich der Gemeinde⸗ und Privatforsten sind Kommandos gelernter Jäger von Schützen⸗ und Jägerbataillonen requirirt worden, größtentheils auch bereits abge⸗ gangen; um den Eifer dieser Kommandos anzufeuern, ist ihnen eine namhafte Schießprämie, nämlich von 4 Thlr. pro Stück Schwarz⸗ wild ohne Unterschied, zugebilligt worden. 1
— In der zweiten Berathung des Rechenschafts⸗Berichts über die Verwendung des zur Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr durch das Reichsgesetz vom 22. Juni 1871 bereit gestellten Fonds, sowie des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die den Angehörigen der Reserve und Landwehr geleisteten Beihülfen, nahm der Regie⸗ rungs⸗Kommissar Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Persius nach dem Abg. Rickert das Wort: 1
Ich habe zunächst in Beꝛug auf den von dem Herrn Vorredner mitgetheilten Fall aus dem Greifenhagener Kreise die Erklärung ab⸗ zugeben, daß dieser Fall nicht zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen ist. Ich habe überhaupt in den Ministerialakten, wie i bereits in der Kommission bemerkt habe, keine Beschwerden von Landwehrmännern oder Reservisten über zu strenge Ein⸗ ziehung der ihnen aus Staatsfonds gewährten Darlehne ermitteln können. Im Gegentheil hat das Ministerium empfohlen, bei der Wiedereinziehung der Darlehne mit möglichster Schonung zu verfah⸗ ren, und in diesem Sinne sind auch von verschiedenen Provinzial⸗ Vertretungen ganz “ Instruktionen an die Kreiskommissionen erlassen worden. So hat, wenn ich mich recht entsinne, der Pommersche Provinzial⸗Landtag ausdrücklich beschiossen und eine bezügliche Bestim⸗ mung in die von ihm erlassenen Instruktionen aufgenommen, wonach keine Kreis⸗Kommission befugt sein soll gegen Landwehrmänner, welche in der Zurückzahlung empfangener Darlehne säumig sind, sofort selbst die Klage anzustrengen, sondern in jedem Falle erst die ausdrückliche Ge⸗ nehmigung der von dem Provinziallandtage niedergesetzten Kommission
einzuholen hat. Eine ähnliche Anordnung ist, wenn ich nicht irre,
auch von dem Provinziallandtage der Provinz Sachsen getroffen. Ich führe diese Fälle nur an, um darzuthun, daß auch bei der Staats⸗ regi.rung der Wunsch besteht, daß jede unnöthige Härte bei Wieder⸗ einziehung der Darlehne vermieden werde, und daß die Provinzial⸗ Vertretungen diese Absicht der Staatsregierung auch ganz richtig auf⸗ gefaßt und dem entsprechende Anweisungen ertheilt haben. Was das Amendement des Herrn Abg. von Rauchhaupt betrifft, se bin ich nicht in der Lage, Namens der Staatsregierung mich da⸗ mit einverstanden zu erklären. Ich kann im Wesentlichen nur Dem⸗ jenigen zustimmen, was zur Bekämpfung desselben von dem Herrn Ubgs Rickert gesagt worden ist. Ich habe auch meinerseits die Ueber⸗ zeugung, daß die Provinzen dieses Geschäft gewiß ebenso milde und gerecht abwickeln würden, wie die Kreise. Ich glaube, gerade die erwähnten Anweisungen, die von Seiten des pommerschen und anderer Landtage ergangen sind, thun dar, daß die Provinzialvertretungen ihrerseits nicht das unbedingte Zutrauen zu allen Kreisvertretungen ihrer Provinz haben, daß dieselben überall mit der wünschenswerthen Milde und Nachsicht verfahren würden. Ich glaube aber auch, der eine Gesichtspunkt, den der Herr Abgeord⸗ nete Rickert bereits üervorgehoben hat, ist durchschlagend und hindert, dem Amendement des Herrn von Rauchhaupt die Zustimmung zu er⸗ theilen, nämlich der Gesichtspunkt, daß von den Vertretungen von mehr als 400 Kreisen bei der Wiedereinziehung der Darlehne sehr verschiedenartig verfahren werden würde, und daß die Anwendung ver⸗ schiedenartiger Prinzipien in so vielen Kreisen eine sehr große Zahl von Beschwerden und Berufungen Seitens der Reservisten und Landwehrmänner hervorrufen würde. Die Zahl dieser Berufungen wird voraussichtlich eine viel geringere sein, wenn die Abwicklung der Angelegenheit in die Hände der Provinziallandtage resp. der von diesen eingesetzten Kom⸗ missionen gelegt wird; letztere können dann allgemeine Grundsätze für den Bereich der Ieehehes aufstellen, nach welchen die einzelnen reise zu verfahren haben. b 188 ö. 5 Hgr Abgeordnete von Rauchhaupt noch die praktische Schwierigkeit hervorgehoben hat, daß einzelne Provinzen gar nicht im Besitz von Provinzialkassen sich befänden und daß daher die Wieder⸗ einziehung der Gelder durch die Vermittelung der Regierungshaupt⸗ kassen werde eefolgen müssen, dadurch aber große Weiterun gen herbeige⸗ führt werden würden, so kann ich dem auch nicht beitreten. Haben auch nicht sämmtliche Provinzen Landeshauptkassen, wie beispielsweise die Provinz Schlesien eine solche besitzt, so haben sie doch die eine oder die andre ständische Institutskasse, wie z. B. die Provinz Sachsen gegenwärtig eine Landarmenkasse in Merseburg und diese Kassen werden nach meinem Dafürhalten sehr wohl im Stande sein, das Einziehungsgeschäff zu besorgen. Ich glaube daher, Hdaß die Schwierigkeiten, welche der Herr Abg. v. Rauchhaupt von der Annahme der Regierungsvorlage besorgt, in der That nicht eintreten werden. Ich möchte deswegen bitten, der letzteren die Zustimmung zu ertheilen. Nach dem Abgeordneten Dr. Kirch erklärte der Regierungs⸗ Kommissar, Geheimer Finanz⸗Rath Scholz: “ Ich wollte blos mit zwei Worten daran erinnern, daß die Hin⸗ gabe eines Theils der Unterstützungsmittel in Form von Darlehen gar nicht geschehen ist etwa in der Absicht, um die Sürücfar derun⸗ wieder zu ermöglichen, um mit diesem Gelde künftig etwas Andere zu machen, sondern daß dies wesentlich geschehen, ist im Interesse der Empfänger. Die Erwägung insbesondere, daß eine ganze Zahl 887 Personen lieber, wenn sie in einer solchen Lage ist, wie die dama heimkehrenden Landwehrmänner und See ein Darlehen gegen mäßigen Zinsfuß annimmt, als daß sie von vornherein erklärten, in der Lage zu sein, ein Geschenk annehmen zu müssen, diese Erwägung ist es au
gewesen, welche dahin geführt hat, daß ein Theil der Unterstützungsmittel in 8 8
Form von Darlehen gegeben ist
Erheblichem mehr zu gebrauchen.
lungen der Oberamtsbezirke
Persius:
Meine Herren! Ich bitte Sie, den §. 12 der Regierungsvorlage unverändert anzunehmen und demgemäß nicht nur dem Fürsten zu Peersshen⸗ sondern auch dem Fürsten von Fürstenberg und von
hurn und Taxis eine Vertretung in den Amtsversammlungen zu
gewähren.
Der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt, in den Hohenzollern⸗ schen Amtsverbänden ähnliche daf beabsch 888 wie wir sie in den altpreußischen Kreis der Kreisordnung, meine Herren, ha und zur Geltung gebracht, daß neben den Gemeinden auchden größeren Grundbesitzern als dem stabilen Elemente in den Kreisen eine beson⸗ dere Vertretung auf den Kreistagen zu gewähren sei. In den hohen⸗ zollernschen Landen giebt es nun allerdin
größerer Grundbesitzer nicht, wohl aber gieb
Grundbesitzer, welche sowohl nach dem Umfan nach dem Maße ihrer Steuerleistung 1 weit hervorragen. Der Herr Vorredner hat bereits diejenigen Grund⸗ steuerbeträge angegeben, die der Fürst zu Hohenzollern zu entrichten hat, und Sie werden hieraus entnommen haben, s im zu der von dem ganzen L
steuersumme sehr erhebliche sind.
In Betreff der beiden anderen redner, wenn ich recht vernommen hab steuerbetrag mitzutheilen, den der Fürst von Fürstenberg in dem Ober⸗ Amtsbezirke Sigmaringen zu entrichten hat. der altländischen Anschauung nur gering ers Hohenzollernschen Verhältnissen ein Grundst den recht erheblich. Der Fürst von Fürstenberg hat aber außerdem
in dem benachbarten Ober⸗Amtsbezirke Gammertingen eine noch viel lge Grundsteuer zu entrichten,
2 % der gesammten Grundsteuer.
etwa besonders zu
m vo mu zurückweisen, als ob es bei der ( inziehung d nur um ein odioses Geschäft handele, tracht käme, wer das Odium zu tragen Personen, die nach der Ueberzeugung de mals vollständig unterstützt worden Darlehns, solche Personen werden es zu eine Ehrenpflicht ansehen, sondern auch o selbe erfüllen, und das empfangene Darlehn Der zweite Gesichtspunkt, aus welchem Herrn Abgeordneten von Rauchhaupt entgegentreten möchte, ist der: wenn ein Theil der Unterstützungssumme wieder gesammelt ist, so ist es in der Hand der Provinzial⸗Verwaltung immer noch etwas, aber in der Hand der Kreis⸗Verwaltung ist er 3
gemacht worden daß die beiden Fürsten von
Thurn und Taxis in dem Lande selb haben. Ich glaube aber, daß hierau
Organismen zu Bei der Berathung
en besitzen. en Sie das Prinzip anerkannt
nämlich 555 Gulden, Die von de und Taxis in dem Ober⸗Amtsbezirke Grundsteuer beträgt sogar 636 Gulden o Die Regierung glaubt hiernach, daß allen drei Fürsten eine besondere Vertretung in den Amtsversammlungen gebül deswegen nicht vorenthalten werden dürfe, hnen nicht wohl anders als in der Fo
werden kann. Denn die Zahl daß von der Vornahme
Sigmaringen der 2,4 % der
g gie Fiefe guffas also diese Auffassun er Darlehne sich ledigli als ob in erster Linie in Be⸗ habe. Meine
8 erren! Solche r ständischen
ommission da⸗ sind durch Gewährung eines m großen Theil nicht blos als hne weitere Maßregeln die⸗ zurückgewähren. ich dem Amendement des
ersplittert und zu nichts Ich bitte daher, das Amendement des Herrn Abgeordneten von auchhaupt abzulehnen.
— Zu §. 12 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ver⸗ fassung der Amtsverbände und des Landes⸗Kommunalver⸗ bandes in den hohenzollerschen Landen, beantragten die Abg. Evelt und Cramer, die Bestimmungen zu streichen, welche den Fürsten von Fürstenberg zum Mitglied der Amtsversamm⸗ 2 Sigmaringen und Gammertingen, und den Fürsten von Thurn und Taris als Mitglied der Amts⸗ versammlung des erstgenannten Bezirks machen.
ers . Hiergegen er⸗ klärte der egierungs⸗Kommissar Geh. Ober⸗Reg
ierungs⸗Rath
schaffen,
gs einen zahlreichen Stand t es dort drei größere e ihrer Besitzungen, wie über die übrigen Grundbesitzer
daß diese Beträge ande aufzubringenden Grund⸗
Fürsten hat sich der Herr Vor⸗ e, darauf beschränkt, den Grund⸗
Mag auch letzterer nach cheinen, so ist doch nach euerbetrag von 309 Gul⸗
Hul das macht m Fürsten von Thurn u entrichtende Gesammtsteuer.
ühre, und daß ihnen dieselbe weil eine solche Vertretung rm von Virilstimmen gewährt derselben einer en konstituirenden größeren Grundbesitzer nicht füglich die Rede ist zwar von dem Herrn Vorredner
eine 5 Wa Wahlverbande kann. geltend Fürstenberg und von t keinen regelmäßigen Wohnsitz kein entscheidendes Gewicht zu
Grundsätze sind, — unter ih einstimmig d nicht nur de andern Fürst tretung gewährt wer veränderte Annahme der
als im Augu ihrerseits sich mit der von Fürstenberg und von Th ten, sie nicht in der Lage beträge diese Fürsten im g zu entrichtenden Steuern zu
hrten Herrn Abgeordneten, trauensmännern
anlassung während des L männer durch die König ürsten von Fürsten rundsteuer⸗Beträ vom 12. August dati desselben Tages oder am n. den ist und daß die Vertr standen erklärt haben, deres Viril⸗Stimmrecht in
Auf die Bemerkun der Regierungsvorlag schaffen werde, erklärte der
Meine Herren! Ich mu man durch die
vorliegenden Gesetzentwurf ein Gesetzgebung habe schaffen woll rung hat eine solche Absich nur bestrebt gewesen,
ordnungen.
hl
Da auch in der Krei besitzern eine Vertretun nicht mit ihrem Wohn kommt der früheren Fürsten ein besonderes zustand — in Grundbesitz — schauungen der Hohenzollerns ertrauensmänner, des Gesetzentwurfs nen die Hohen
besitzer sich faktisch
auf de tze dem in
von
en von
t vorigen
hat,
enthalten
8
berg und von Th ge aufgestellt, d rt, den Vertrau
auensmänner
G — nach den eigenthümlichen einmal in den hohenzollernschen Landen vorh destheile eine seinen Verhältnissen entspreche und Provinz zu geben. ; Beilegung von Virilstin „Präjudiz für die westlichen und die mittlere Es ist ja bereits in der Provinzen das Prinzip festgestellt, daß tagen im Allgemeinen nicht stattfinden aufmerksam machen, meine Herren, rilstimmrecht in der Kreisordnung doch ein Fall vorgesehen ist, wo das Wahlrech zu einem Virilstimmrecht der Kreisordnung bestimmt: Bleibt die vorhan Wahlverbande der größeren Grundbesitzer Wah in einem Kreise unter der ihrem Verbande nach Abgeordnetenzahl, so wählt dieser V als Wähler vorhanden sind, und fällt Zahl von Abgeordneten dem
m Kreista KFise angehören. 1 etracht,
Sigmaringischen L Fürstenberg und Virilstimmenrecht dem Fürstenthum eine
schin olche 2
hnen zollernschen Abgeor amit einverstanden erklärt, daß in den m Fürsten von Hohenzollen,
Fürstenberg und von Th
der Kreisord
nicht anerk
zahlen haben. der sich ja selbst unter den Ver⸗ daran, daß aufes der Verhandlungen der Vertrauens⸗ gliche Regierung eine Nachweisung der von urn und Taxis zu entrichten⸗ aß diese Nachweisung, welche ensmännern am Nachmittag ächsten Berathungstage mitgetheilt wor⸗ sich damit ausdrücklich einver⸗ den genannten beiden Fürsten ein beson⸗ den Amtsversammlungen beigelegt werde.
g des Abg. Lasker, daß durch Annahme Präjudiz für die Virilstimmen ge⸗ Regierungs⸗Kommissar:
8 ß der Ansicht des Herrn Vo Aufnahme der 9
Wahlverbande der
Nun, meine Herren, ich meine, diese doch der Einräumung eines faktischen Virilstin Die Regierung wäre j liche Bestimmung, wie
meine
evorrechtun chen Bevölkerung entspricht. welche im vorigen Sommer über die mit ihrem Gutachten gehört worden neten — haben sich Amtsverhandlungen sondern auch den beiden n Thurn und Taxis eine Ver⸗ Ich möchte Sie deswegen wiederholt um un⸗ — Regierungsvorlage bitten. Einem hohenzollernschen Abgeordneten, nete der genannte Regierungs Ich glaube mit einem redners KatnegenFefren zu müssen, nämlich der Jahres die hohenzollernschen gung von Virilstimmen an die Fürsten urn und Taxis einverstanden erklärt hat⸗ gewesen wären, zu übersehen, welche Steuer⸗ Verhältniß zu den von
die
gestaltet. dene Z
sordnung denjenigen größeren Grund⸗ ge gewährt worden ist, die
2 Herren, andesverfassung den von Thurn
welcher replizirte, Kommissar:
orte einer Behauptung des Herrn Vor⸗ Behauptung, daß, Vertrauensmänner
er gesammten Be⸗ Ich erinnere
meine Ver⸗
und Taxis in der Landesvertretung en haben dieselben keinen auch den An⸗
Herberhie we esitzer, wel
steuerbetrag zu e der genannten Grundbesitzer,
für die hohenzollernschen L Fürsten ein f faktisch aber würde densel Regierung indeß s Vorwurf gemacht worden sei immrecht einführen wolle. tand genommen, offen auszusprechen drei Fürsten in den Amtsverhand währen sei.
abe bereits vorher stellunz der Grund Taxis allerdings kein g
Die
roßer ist, aber na ollernschen Lande muß der eine Herren, erwägen Sie, die geringste Grundsteuer v hl 20 bis 30 Mal mehr er nächst demselben in Ho
gesagt, besitz der Fürster
ande vorzuschlagen.
ormelles Virilstimmrech ben doch ein solches bei o ver
henzo eöntrichten hat. Ich sollte mei ürsten soweit hervorragen ü o kann man sie wohl charak welcher verdient, besonders in den treten zu werden.
Rom, 16. .
Statistische Nachrichten.
Die „Gazzetta uffiziale“ veröffentlicht eine taatstelegraphen wäh⸗ 2; sie betrugen 7,73 selben 3 Monaten des
Februar.
Uebersicht der Einnahm rend der 3 letzten Monate des Jahres 187 Feene. 1.2097121 Francs mehr als in den
en an den S
rredners, daß in Rede stehenden Bestimmung in den Präjudiz für die spätere allgemeine en, entgegentreten. Der Staatsregie⸗ t durchaus fern gelegen, sie ist vielmehr Verhältnissen, wie sie anden sind, diesem Lan⸗ nde Vertretung in Kreis Ich weiß nun auch gar nicht, inwiefern die men an die mehrgenannten beiden Fürsten sollte für n Provinzen zu erlassenden Kreis⸗ reisordnung für die östlichen ein Virilstimmrecht auf Kreis⸗ solle. Ich darf aber darauf daß, wenn auch ein formelles Vi⸗ annt ist, in derselben t der größeren Grund⸗ Der §. 90 ahl der in dem [berechtigten (§. 86) §. 89 zukommenden erband nur so viele Abgeordnete, die demselben hiernach abgehende Landgemeinden Bestimmung kommt 8 mmrechts sehr nahe. a ihrerseits wohl in der Lage gewesen, eine ähn⸗ sie der §. 90 der Kreisordnung enthält, auch
demnächst
München, 18. Februar. Jahrhunderten Molidre geb demselben eine sinnige Gedenk stedts (von Herrn Dahn vo edankenreiche Dichtung, das Leben des Gefeierten geistigend erklärte. Völker, sich au Am Schlusse
als
Den Sch
uß
17. Februar.
in ihm eine histori
der
aptist Pischek
Der Professor der Aegyptologie in der seit vorigem Her Nekropolis von Theben geh eines gewissen Amen⸗em⸗h sche Inschrift? entdeckt. i en Nachgeborenen n. ptischen Dynastie, nd nahm Theil an . mit dem er den Euph Dekorationen aller Art Viele Namen von westasiatischen ältesten Form derselben. Fingerzeige. Besonders werthvoll f der Regierungsdauer des großen Königs Tag, Monat und Tag. Tutmes, war Amen⸗emeheb ein geehrt diese Inschrift in den nächsten öffentlicht werden soll.
Ihre F
Unter Amen
Kunst und Wissenschaft.
Der 17. Februar, an welchem oren ward, gab der Hofbühne feier zu bereiten. rgetragen), eröffnete dieselbe, welche die in klangvollen Otta eine literarische Weltbedeuts n S bildet eine f dem Gebiete der Kunst in V erschien unter einem im Gesch aldachin die Bildnißmedaille die Hauptfiguren seiner Stücke Lülly bildeten einen entsprechen Darauf folgten Molidre's in der Bearbeitun den veralteten gereimten Ale⸗
„Stuttgar nger Johann ode abgegangen.
„Weimar, 18. Februar. Leipzig, Dr. Georg Ebers, dem zu Abd⸗el⸗Ausuah das Grab legen lassen und allgemeinem Interesse Lebenslauf des Verstorbenen d heb lebte in der XVIII. ägy hundert vor Christus und Pharao Tutmes III., von dem er
Kränze niederlegten. den Ton⸗Rahmen um d „Gelehrte Frauen“ und g von Baudissin, welche xandriner zu beseitigen.
Der Königliche Hof⸗ und Kammer⸗ ist gestern in Sigmaringen mit
Es
r seine tädten g olge giebt wichtige Chronologie is Tutm
er Hofmann. Wochen mit voller
Activa.
Status der Deutschen Banken ult. Jannar 1873.) (Verglichen mit Ende Dezember 1872.) (In Tausenden von Thalern.)
Namen
116““
Metall⸗
vorrath.
Kassen⸗ anwei⸗ sungen und fremde Bank⸗ noten.
Lombard. 19. Dezember.
Gegen Ende
1872.
Effekten Gegen
und
sonstige Aktiva.
Gegen
Cnde Dezember.
1872.
Dezember.
Gegen Ende Dezember. 1872.
Preußische Bank Bank des Berliner Kassenvereins... Danziger Privatbank
Ritterschaftliche Privatbank in Pom⸗
mern Posener Provinzialbank Breslauer sädticce Bank
Kommunalständische Bank für die
preußische Ober⸗Lausetz Magdeburger Privatbank . . . . ... Hannoversche Bank Frankfurter Bank Landgräflich hessische Landesbank in Homburg v. d. Cölnische Privat Sächsische Bank zu Dresden Leipziger Bank Landständische Bank in Bautzen . . . Bank für Süddeutschland Weimarische Bank Braunschweigische Bank Gothaer Privatbank.. 18 Anhalt⸗Dessauische Landesbank . . .. Thüringische Bank Geraer Bank. „ Kommerzbank in Lübeck
189,867 671 372
375 326 351
370 341 1471 20,093
89 347 10,856 2937 386 4421 1480 1415 1231 251 761 1441 334 3001
A
4974 16,531
48
174 1
1644
92 51 92
“
14
†
1+ 1
163,692
4184 2562
3693 1308 1991
1725 1549 3320 7562
244 3011
15,259
5718
9925 3580 3929 3207 1153 3568 2847 1233
12,913
24,527 4252 584
1315 451 4† 336 985 338 2912
+ 99 + 15
tel hann — 7081
I“ 8282 “ 71 122
1 16 168 972
88 3 78 126 22 126 1 15 950 3
+ 281
3382 128 226
872 167 38
1957
19 3541 1128
341²)
385 3551 2120
7300³)
3581 4563 1885 1529 2424 8381 2064 1090
868
— 20,807
†
288
2951 319
173
100 576
66
17 2 30 7
44 99
0 8
0 37
12 65
0
0 93
63
1008
950 155 300
163
1473
88
4594“) 1649
17 387 303 244
23
8295
2
₰
*7
†+£ ———
bI
*
D2 — DB
8] 900 A
39
8 21 12 49 6
2199
1““
Allgemeine Depositenbank
Norddeutscher Landwirthschaftlicher Bankverein zu Berlin 1 allescher Bankverein von Kulisch, Kämpf & Comp
Westfälische Bank
Olden burgische Landesbank.
Oldenburgische Spar⸗ und Leihbank.
243,187
75 65
174 83
258,173 — 15,515
B. 9
421
1012
566
53,031
re Baäanq — 2066
535 14
245 255
9411
5052]
2219 1758 928
2087
+ öeöE
1I 388,983 — 25,277 57,972 +
2330⁰)
326 2074 2278
7077 90,577
17
147 84
Zusammen
397 —
1
I
1049
6992
4911
46
Summa A. und B.. .. 18
¹) Diese Ueber
2) incl. 2000
¹) Sparbank⸗Einlagen. 1“ ⁵) incl. 1,912,000 Thlr. coursirende Pfandbr
⁴) Depositen und Obligos.
8
23,5872 —— 5652 [76,07 icht umfaßt diejenigen Banken, tück rückgekaufter eigener
A ²) incl. 6,062,000 Hypothekenforderungen. ng
“
260,581 — 15,519 regelmäßig im D. R. A. und K. Pr. St.
8
57,983
I280
58,532
A. ver
[388,085 25,217 ntlicht werden.
56,888 ☛☛ᷣ
31
Dann wuͤrde aller⸗ t nicht eingeräumt, ) igelegt werden. Wäre fahren, so würde ihr wahrscheinlich der n, daß sie hier verhüllterweise ein Viril⸗ egierung hat deshalb keinen An⸗ und vorzuschlagen, daß jedem der lungen ein Stimmrecht zu ge⸗
daß nach unsrer altländischen in von Fürstenberg und T ch den besonderen Verhältnissen selbe in der That als ein solcher daß der Fürst von Thurn und on den drei Fürsten zahlt, noch bezahlt, als derjenige Grund⸗ llern den höchsten Grund⸗ nen, wenn die Besitzungen ber diejenigen der übrigen terisiren als Groß⸗Grund⸗ Amts⸗Versammlungen ver⸗
rolog Dingel⸗ eine schöne ven sowohl b amkeit ver⸗ Apostrophe an beide ersöhnung zu begegnen. mack von Louis XIV. ge⸗ des Dichters, vor welcher
usikstücke von as ganze Bild. „der eingebildete den Vorzug hat,
von großem
zitgetheilt. Amen⸗em⸗ etwa im 17. Jahr⸗ den Feldzügen des rat überschritt und eldenthaten empfing. eben Kunde 28 der geographische ; 1 bs vhbäsch e . auf Jahr und ophis II., dem Nachfolger des Wir hören, daß Uebersetzung ver⸗
1—
[*