1873 / 56 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Wien, Dienstag, 4. März. Laut offizieller Bekannt⸗ machung ist die Superdividende der Kreditanstalt für das abge⸗ laufene Jahr auf 22 Fl. festgesetzt. Dem Reservefonds wurden 600,000 Fl. überwiesen.

Bukarest, Montag, 3. März. Der Senat hat mit 31 ge⸗ gen 7 Stimmen das Gesetz über die Besteuerung des Spiritus in Uebereinstimmung mit dem Entwurfe der Deputirtenkammer angenommen. Die Deputirtenkammer ist in die Berathung der

Vorlage über den Anschluß der rumänischen an die österreichi⸗ schen Eisenbahnen eingetreten.

Königliche Schauspiele. .

Mittwoch, den 5. März. Opernhaus. Keine Vorstellung. Sechste Sinfonie⸗Soirée der Königlichen Kapelle.

Im Schauspielhause. (63. Abonnements⸗Vorstellung.) Maria und Magdalena. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lin⸗ dau. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Donnerstag, den 6. März. Im Opernhause. (54. Vor⸗ stellung.) Fidelio. Oper in 2 Abtheilungen. Musik von L. van Beethoven. Leonore: Fr. von Voggenhuber. Marzelline: Frl. Lehmann. Florestan: Hr. Niemann. Pizarro: Hr. Salomon. Rocco: Hr. Fricke. Fernando: Hr. Betz. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Im Schauspielhause. (64. Abonnements⸗Vorstellung.) Donna Diana. Lustspiel in 4 Abtheilungen, nach dem Spanischen des —— Augustin Moreto von West. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗

reise.

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Hoffmeister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist hich so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausge⸗

ändigt.

Zur Geschichte des Droschkenwesens in Berlin *). 1.

Die Einführung von Fiakern in Berlin gehört zu den letzten Regierungshandlungen Königs Friedrich Wilhelm I., der die Anregung hierzu durch den Kammerherrn v. Pöllnitz erhalten zu haben scheint. Der König beabsichtigte, eine Fiakerzunft zu organisiren und ließ auf seine Kosten 14 Probewagen, sogenannte Schimmerwagen, verfertigen. Sie waren viersitzig, hingen in Riemen, hatten platte Decken und ganze Thüren, in denselben und vorne kleine Fenster. Der Kasten war olivenfarbig, das Gestell roth angestrichen; inwendig war der Wagen mit grauem Tuch ausgeschlagen, äußerlich im Obertheil mit Leder bekleidet und mit tzelben Leisten und Nägeln verziert. Unter dem hohen Bock befand sich ein großes Magazin. Am 21. Dezember 1739

wurde das Publikum von der neuen Einrichtung durch die Zei⸗ rtungen amtlich in Kenntniß gesetzt, da aber die Schimmer⸗ wmagen noch nicht fertig waren, so sollten die Fuhrleute an den designir⸗ ten 5 Halteplätzen in der Stadt vorläufig mit ihren Miethskutschen anffahren. Der Tarif war bei Tourfahrten auf 4 Groschen Cour. innerhalb des Walles, außerhalb desselben auf 6 Groschen, bei Zeit⸗ fahrten auf 8 Groschen für die erste Stunde und auf 6 Groschen für jede folgende festgesetzt. Am 24. Dezember 1739, Morgens 7 ½ Uhr, tanden die 15 Fiaker dem Publikum bereit, welches jedoch von der ihm Seitens des Königs gebotenen Bequemlichkeit wenig Gebrauch machte, denn die Einnahmen beliefen sich am ersten Tage für jeden Wagen nur auf 12 Groschen bis 1 Thaler 6 Groschen, am 30. De⸗ zember 1739 auf 8 Groschen bis 1 Thaler 8 Groschen. In Folge dessen wurde auf Antrag der Fiakerhalter am 4. Januar 1740 die Vermiethung von Wagen zum Gebrauch innerhalb der Stadt fortan nur den Fuhrleuten von Profession und den Gastwirthen ge⸗ stattet, den Sattlern aber und allen anderen Fuhrwerkbesitzern ver⸗ boten. Auch wurde versucht, das Publikum durch eine theilweise Er⸗ mäßigung des Tarifs, der als geringsten Satz jedoch 4 Groschen bei⸗ behielt, dem neuen Unternehmen geneigter zu machen. Am 16. Ja⸗ nuar 1740 wurde die privilegirte Fiakergesellschaft förmlich begründet, aber auf 15 bis 16 Fiaker beschränkt und mit der entsprechenden Zahl der Besitzer geschlossen. Die Wagen mußten von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, im Winter von 7 bis 10 Uhr auf dem angewiesenen Platze halten, bei Vermeidung einer Strafe von 1 Thlr. für jeden Konkraventionsfall. Die Kutscher trugen keine Uniform und waren nur durch eine rothe Kokarde am Hute kenntlich. Einem Wagenkom⸗ missarius, dessen Gehalt von 150 Thlr. die Gesellschaft aufbringen mußte, lag die Kontrole über die Fiaker ob; zum Direktor der Ge⸗ sellschaft wurde mittelst Kabinets⸗Ordre vom 22. Januar 1740 der Geheime Rath und Stadt⸗Präsident von Neuendorf ernannt. Die Berliner Fuhrleute drängten sich zur Fiakergesellschaft, aber täuschten sich dabei in ihren Erwartungen. Der Dienst war für die Pferde, deren mehrere bald, fielen, zu anstrengend, und mehr Pferde zu halten, gestattete die geringe Einnahme nicht. Die Fiakerbesitzer hielten des⸗ halb die Dienststunden nicht inne, verweigerten dem Kommissarius das Gehalt und brachten den Stadt⸗Präsidenten, der auch von den übrigen Fuhrleuten mit Klagen über die Fiaker bestürmt wurde, in eine verzweiflungsvolle Lage. Indessen besserten sich die Ver⸗ höltnisse der Fiakergesellschaft, vielleicht dadurch, daß sie auch Spazier⸗ fahrten außerbalb der Landwehren übernahmen, in den Jahren 1741, 1742 und 1743 so, daß sich die Zahl der Fiaker von 15 auf 20 ver⸗ mehrte. Der neue Stadtpräsident v. erwarb sich um das Fiakerwesen große Verdienste; er hob die bis dahin bestandene Reihe⸗ fahrt auf und gestattete Jedem, einen beliebigen Wagen aus der Reihe u nehmen; er verlängerte die v den Sommer bis 11 Uhr ends. Die Einrichtung war in Berlin allmählich schen so beliebt geworden, daß im Jahre 1769 bereits 36 Fiaker aufgestellt waren, erhielt sich aber nicht lange auf dieser Höhe. Die Konkurrenz der zahl⸗ reich gewordenen Fuhrleute wirkte ebenso nachtheilig ein wie die zu⸗ nehmende Rohheit der Fiakerkutscher. Die bemittelten Fuhrleute schieden aus der Gesellschaft, in welcher nur Verkommene zurückblieben, die die Fiaker auch zur Beförderung von Kranken nach den öffentlichen Krankenhäu⸗ sern, ja von Missethätern nach dem Richtplatz hergaben. Im Jahre 1784 waren nur noch 7 Fiaker vorhanden, die von keinem Berliner sondern nur von Fremden benutzt wurden. Ein im Jahre 1784 ge⸗ machter . das ganze Fiaker⸗Unternehmen an den Meistbietenden zu verpachten, hatte keinen Erfolg und wurde nicht wieder erneuert, weil das Polizei⸗Direktorium das Wiederaufleben der halb vergessenen 8 Pesfle der Fiaker befürchtete. Ebenso wenig ließen sich die 111 erliner Fuhrleute im Jahre 1785 bewegen, in der Gesammtheit die Fiaker zu übernehmen. Man überließ diese schließlich ihrem Schick⸗ sale, und die Folge war, daß im Jahre 1794 auch der letzte Fiaker einging. Für die Reorganisation dieser Einrichtung sprach weder das Bedürfniß, noch erschien dieselbe dem Polizei⸗Direktorium im er⸗ esse der Moral wünschenswerth, Berlin blieb deshalb bis zum Jahre 18 1815 ohne öffentliches Fuhrwesen. ““

88 Die amtliche Statistik in Bayern.

Der Vorstand des statistischen Bureaus in München, Ministe⸗ rialrath, Professor Dr. Georg Mayr hat an die 8. Versammlung des internationalen statistischen Kongresses in St. Petersburg einen Bericht über die amtliche Statistik in Bayern erstattet. Wir ent⸗ nehmen demselben die nachfolgenden Angaben.

Wes zunächst die Organisation der Statistik betrifft, so ist in Bayern durch Königliche Entschließung vom 29. Januar 1869

8 Begründung einer sämmtliche Verwaltungszweige umfassenden

8 Pandesstatiftik eine statistische Centralkommission ins Leben gerufen worden, welche gegenwärtig dem Staats⸗Ministerium des In⸗ nern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel unterstellt ist. Ordentliche Mitglieder derselben sind ein vom Könige ernannter

Vporsitzender, je ein Vertreter sämmtlicher Staats Minist⸗rien und der

Vorstand des statistischen Bureaus, während ihr als außerordentliche Mitglieder Männer, die sich in der Wissenschaft oder in volkswirth⸗

schaftlichen Beschäftigungen hervorgethan haben, beigegeben werden

können. Die Kommission hat die Befugniß, zu ihren Verhandlungen Fachmänner beizuziehen oder deren Gutachten zu erholen.

Als ausführendes Organ ist der Kommission das statistische Bureau in geschäftlicher Beziehung untergeordnet, dessen statistisch⸗ technische Thätigkeit sich indeß nicht auf sämmtliche Zweige des Staats⸗ lebens erstreckt, da z. B. die justizstatistischen Nachweise von dem Stgats⸗Ministerium der Justiz und die Ergebnisse der Verkehrsan⸗

stalten von der General⸗Direktion der letzteren zusammengestellt und veröffentlicht werden. Jedoch finden auch diejenigen welche nicht im statistischen Bureau selbst verarbeitet werden, in des⸗ sen Periodischen Veröffentlichungen gelegentliche Berücksichtigung. Eine erwähnenswerthe Erweiterung hat die Organisation des Bureaus durch die am 30. Juni 1871 erfolgte Errichtung eines mit demselben verbundenen statistischen Lehrkurses erfahren, welcher zur Förde⸗ rung des Studiums der Statistik und der praktischen bildung der damit beschäftigten Verwaltungsorgane dienen soll. Besondere statistische Organe in den einzelnen Provinzen bestehen in nicht. oweit nicht das centralisirte Verfahren der statistisch⸗technischen Ausbeutung des Urmaterials durch das statistische

*) Nach dem satz des Regierungs⸗Assessor Dr. Dieterici in

reuß. statistischen Bureaus. Jahrg. 1865.

Bureau selbst gewählt wird, haben die Organe der inneren Verwal⸗ tung (Kreisregierungen, Distrikts⸗Verwaltungsbehörden, Gemeinden) nicht nur die Sammlung, sondern auch die erste Ausbeutung des statistischen Materials vorzunehmen. . „Was die Ent wickelung der einzelnen Zweige der Sta⸗ tistik in Bayeen betrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß die topo⸗ Faphischen Arbeiten von dem statistischen Bureau getrennt sind. Die artirung des Landes ü durch die Kataster⸗Kommission aus⸗ geführt worden und sind die einzelnen Meßtischblätter, welche sich auf eine Fläche von nur 1600 bavyerische Tagwerk (545 Hektare) er⸗ strecken, um wenige Kreuzer verkäuflich. Diese Karten bilden zugleich die Grundlage für den großen vom Generalstabe herausgegebenen topographischen Atlas des Königreichs in 112 Blättern. Im Jahre 1867 ist vom topographischen Bureau des Generalstabes auch eine Karte von Südwest⸗Deutschland mit Theilen angrenzender Länder in 25 Blättern (1:250,000) herausgegeben worden. 8

Für die geognostische Erforschung des Landes und die karto⸗ graphische Darstellung ihrer Ergebnisse ist in neuester Zeit durch die auf Staatskosten vorgenommenen Untersuchungen des Ober⸗Berg⸗ Raths, Professors Dr. Gümpel Hervorragendes geleistet worden. Im Jahre 1861 erschien die „Geognostische Beschreibung des Bayerischen Alpengebirges und seines Vorlandes mit 5 Blättern, einer geognosti⸗ schen Karte des Königreichs Bayern ꝛc.“ und im Jahre 1868 die „Geognostische Beschreibung des ostbayerischen Grenzgebirges oder des bayerischen und oberpfälzer Waldgebirges mit 5 Blättern ꝛc.“ Von dem Ministerial⸗Forstbureau in München ist schon früher eine Karte der Forste (1: 100,000) hergestellt und in Steindruck ver⸗ öffentlicht worden, auf welcher für jedes Amt die Kulturart und der Kulturplan auf das Genaueste eingetragen ist.

Systematische meteorologische Beobachtungen werden theils an den Landes⸗Universitäten (in München an der Sternwarte zu Bogenhausen), theils an den einzelnen von der Staats⸗Forstverwaltung eingerichteten Stationen vorgenommen.

An der Herstellung von Ortschaftenverzeichnissen hat man in Bayern seit lange gearbeitet, theils bei Gelegenheit größerer statistischer Erhebungen, deren Gliederung nach einzelnen Ortschaften gefordert wurde, theils bei besonderen Revisionen der Ortschaftenkataster selbst. Das in den berichtigten Ortschaftenkatastern des Jahres 1865 im statistischen Bureau gesammelte Material gelangte zur Veröffent⸗ lichung in dem „topographisch⸗statistischen Handbuche des Königreichs Bayern, nebst alphabetischem Ortslexikon, bearbeitet von Ober⸗Lieute⸗ nant J. Heyberger, Hauptmann Christian Schmitt und Hauptmann von Wachter, München 1867“. Die Volkszählung von 1871 hat An⸗ laß zu erneuerter Berichtigung der Ortschaftenverzeichnisse gegeben, welche um so gründlicher e werden wird, als nach Bundes⸗ rathoͤbeschluß bis zum Jahre 1875 in allen deutschen Staaten Verzeich⸗ nisse der Gemeinden veröffentlicht werden sollen, in welchen bei jeder Ge⸗ meinde die zugehörigen geographisch besonders benannten Wohnplätze ange⸗ geben und in ortsüblicher Weise (Stadt, Flecken, Dorf, Weiler ꝛc.) bezeichnet sind, aus denen ferner für jede Gemeinde und, soweit thunlich, jeden Wohnplatz der Verwaltungsbezirk, sowie die Einwohnerzahl zu ent⸗ nehmen und welchen ein alphabetisches Register beigegeben ist. Ver⸗ zeichnisse der politischen Gem einden sind vom statistischen Bureau in den Jahren 1863 und 1869 durch den Druck veröffentlicht, letzteres enthält alle einzelnen Gemeinden mit Angabe des Bevölkerungsstandes im Jahre 1867 und mit Ausscheidung nach Familien, Geschlecht und Religionsverhältnissen, geordnetnach Kreisen, Verwaltungsdistrikten u. s. w. (XXI. Heft der Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern). Der Statistik der größeren Städte des Landes ist durch Veröffent⸗ lichungen in der Zeitschrift des statistischen Bureaus in einzelnen Punkten Rechnung getragen worden, da sich eine besondere Lokalstatistik der größeren Städte bisher in ausgedehnterer Weise noch nicht ent⸗ wickelt hat.

„Die Ermittelung der Bepvölkerung geschieht in Bayern wie in allen deutschen Staaten durch besondere, periodisch wiederkeh⸗ rende Zählungen, für welche vor dem Jahre 1834 die maßgebenden Bestimmungen ausschließlich durch die bayerische Staatsverwaltung getroffen wurden, während nach dieser Zeit für dieselben in einer Reihe wesentlicher Punkte die Gleichmäßigkeit der Durchführung in den Staaten des deutschen Zollvereins durch Vereinbarungen unter den Vereinsstaaten gesichert worden ist. Diegletzte Zählung vom Jahre 1871 ist auf Grund der vom Bundesrathe erlassenen Bestimmungen erfolgt und soll die Ausbeutung der Zählungslisten auf eine ganze Reihe für die Landesstatistik wichtiger Punkte erstreckt werden. Die Statistik der Bewegung der Bevölkerung wird zur Zeit in Bayern noch nicht nach dem System der centralisirten Verarbeitung des Urmaterials aufgestellt. Den äußeren Behörden liegt die erste statistische Aus⸗ beutung des Urmaterials aus den Kirchenbüchern und Civilstands⸗ registern in die vorgeschriebenen ““ ob und nur letztere gelangen an das statistische Bureau. Aehnlich wird für die Zwecke der Statistik der Todesursachen das in den Todtenscheinen enthaltene Material zunächft durch die amtlichen Aerzte statistisch aus⸗ gebeutet. Wenngleich die medizinische Statistik zum Theil in den Nachweisen über die Bewegung der Bevölkerung enthalten ist, so wird dieselbe auch gefördert durch die von den amtlichen Aerzten zu liefernden Jahresberichte, deren wesentlicher Inhalt jährlich in einem „Generalberichte über die Sanitätsverwaltung im Königreich Bayern“ zusammengefaßt wird. Ueber größere Epidemien erscheinen gesonderte amtliche te mit statistischen Beigaben. Schätzbare Beiträge zur Statistik der physischen Beschaffenheit der Bevölkerung sind die durch die Militärbehörden gelieferten Nachweise über die Ergebnisse des Ersatzgeschäfts nebst den Ausweisen über die dabei körperlich unter⸗ suchten Wehrpflichtigen. Ueber Taubstumme, Blinde und Irre, so⸗ wie über Irrenanstalten finden gleichfalls Erhebungen statt.

Gebäudezählungen sind wiederholt in den Jahren 1840, 1852, 1867 und 1871 vorgenommen. Nachweise über die Besitzver⸗ hältnisse an Grund und Boden haben bei den größeren land⸗ wirthschaftlichen Erhebungen von 1853 und 1863 Platz gefunden, in⸗ dem dort sowohl für das landwirthschaftlich benutzte Areal, wie für die Waldungen hierauf bezügliche Unterscheidungen aufgenommen sind.

Die landwirthschaftliche Statistik hat in Bayern sowohl bezüglich der Erhebungen über Anbau und Ernte, als in Betreff der Viehzählungen seit Langem eine besondere Berücksichtigung gefunden. Schon bei der Erhebung im Jahre 1810 war die Ausdehnung der Hauptkulturarten und die Ertragsgröße der wichtigsten Pflanzengat⸗ tungen berücksichtigt worden. An diese Erhebungen reihten sich sodann die Aufnahmen von 1812, 1833 und 1839. Eine vollständige Gliede⸗ rung bieten die beiden neueren ö über „Anbau und Ertrag, Besitzverhältnisse und Stückelung des Bodens, dann Lohn der Land⸗ hauarbeiter nach dem Stande und der Ernte der Jahre 1853 und 1863.“ Außer diesen umfassenden Erhebungen finden seit längerer Zeit jährliche Schätzungen der Ernteerträgnisse durch die Organe des land⸗ wirthschaftlichen Vereins statt. Die Erfolge der Gesetze über die Bodenkultur (Bewässerungen, Entwässerungen, Ablösung des Wei⸗ derechts, Zusammenlegungen von Grundstücken) sind im Jahre 1870 statistisch festgestellt worden und ist das Ergebniß dieser Erhebung im XXIV. Hefte der Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern ver⸗ öffentlicht worden.

„Bei den Erhebungen über die Produktion der Bergwerke, Hütten und Salinen, E. im Zollverein schon seit einer Reihe von Jahren nach gemeinsamen Grundsätzen Ee. worden ist, sind in Bayern besonders in den Jahren 1869 und 1870 manche v1“ u

Punkte besonders berücksichtigt worden, die in dem gemeinsamen For⸗ mular sich nicht vorfanden.

Die Statistik der Industrie wurde in Bayern bereits bei den Erhebungen des Jahres 1810 berücksichtigt und damals eine Ta⸗ belle der Manufakturen und Fabriken, sowie eine Tabelle der Künstler und eenen aufgestellt. Die beiden neueren gewerbestatistischen Erhebungen von 1847 und 1861 sind auf Grund von Vereinbarungen unter den Zollvereinsstaaten zur Durchführung gelangt, welche sich in⸗ deß nur auf Darlegung des Standes der Gewerbe beschränken, wäh⸗ rend die Bewegung im Gewerbsbetriebe nicht berücksichtigt wird. Als Ergänzung der Gewerbestatistik werden deshalb in Bayern seit dem Jahre 1870 für alle einzelnen Arten der stehenden Gewerbe g die Anmeldungen und Niederlegungen nachgewiesen und überdies die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Hausirhandel er⸗ theilten Erlaubniß⸗ und Hausirscheine statistisch verzeichnet.

Zur Statistik der Preise liefert die bayerische Statistik namhafte Beiträge. In der Zeitschrift des statistischen Bureaus werden fortlaufend die Verkaufsmengen und Preise der einzelnen Ge⸗ treidegattungen auf sämmtlichen bayerischen Schrannen veröffentlicht. Außerdem werden für eine namhafte Zahl von Orten gleichfalls fort⸗ laufend die Preise verschiedener Viktualien mitgetheilt.

Ueber die Sparkassen sind bis zum Jahre 1869 summarische Nachweisungen in den Tabellen über das Armenwesen geliefert worden. Seitdem ist eine umfassende Sparkassenstatistik angeordnet, bei welcher insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: Jahr der Errich⸗ tung der Kasse, Einlage, Zahl der Einleger, räumlicher Bezirk der Sparkasse, Verzinsung der Einlagen, Einnahmen und Ausgaben, Rein⸗ ertrag und dessen Verwendung, Stand des Sparkassenvermögens, An⸗ lage desselben, Anlage des 81„ u. s. w. 8

Die Straßenstatistik erstreckt sich in Bayern auf die Staats⸗ und Distriktsstraßen, für welche Nachweisungen über Länge und Unter⸗ haltungskosten vorliegen. Von Seiten der General⸗Direktion der Königlichen Verkehrsanstalten und den Direktionen der Privatbahnen werden Jahresberichte veröffentlicht, welche vielfach statistische Notizen in Betreff der Eisenbahnen enthalten. Die Statistik der Schiff⸗ fahrt beschränkte sich bisher auf die Nachweisungen über den Verkehr auf dem Donau⸗Main⸗Kanal und dem Bodensee bei Lindau, sowie über den Verkehr auf dem Main bei Würzburg und Schweinfurt. Seit 1872 hat die Statistik des Verkehrs auf den Wasserstraßen, nachdem dieselbe in die Reichsstatistik einbezogen worden ist, eine nam⸗ hafte Erweiterung erfahren. Statistische Notizen über die Erfolge des Flußbaues finden sich in der Zeitschrift des statistischen Bureau (Jahrg. 1869, S. 20 ff.). Die Statistik des Post⸗ und Tele⸗ graphenverkehrs ist in den jährlich herausgegebenen Nachweisun⸗ 1r. über den Betrieb der Königlich bayerischen Verkehrsanstalten enthalten.

Ueber das Immobiliar⸗Feuerversicherungswesen liegen umfassende und reich gegliederte statistische Nachweisungen vor, deren Beschaffung dadurch wesentlich erleichtert war, daß in Bayern das Recht der Versicherung von Immobilien gegen Feuersgefahr und zwei vom Staate geleiteten und mit Monopolcharakter versehenen Anstalten zusteht. Im Anschlusse hieran ist eine laufende Statistik der Mo⸗ biliar⸗Feuerversicherung auf Grund der von den einzelnen Versicherungsanstalten zu liefernden Nachweise in Angriff genommen worden.

Was das Armenwesen betrifft, so enthält schon die Erhebung vom Jahre 1810 eine Tabelle über Armenanstalten, welche ge⸗ sonderte Nachweisungen über die Armen, die, ohne in Armenhäusern aufgenommen zu sein, von Almosen leben, und über die in Beschäfti⸗

ungshäusern, Spitälern und Wittwenhäusern, Waisen⸗ und Fäusger untergebrachten Armen giebt. Seit 1836 sind jährliche Er⸗ hebungen über den Stand des Armenwesens angeordnet, welche im Wesentlichen bis zum Jahre 1870 unverändert blieben, seitdem aber aus Anlaß der mit dem 1. Juli 1869 in Kraft getretenen neuen Armengesetzgebung eine wesentliche Bereicherung erfahren haben.

Eine jährliche unmittelbar an di Gegenwart anschließende Sta⸗ tistik des gesammten Unterrichts wurde in Bayern bis auf die neueste Zeit vermißt. Nur nach längeren Zwischenräumen veröf⸗ fentlichte das statistische Burrau Nachweisungen über die „Anstalten für Wissenschaft, Kunst, Unterricht und Erziehung“ im V. und XVI. Hefte der Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern. Im Jahre 1870 wurde eine Reform der bayerisch n Unterrichtsstatistik angebahnt, durch welche dieser Zweig der Statistik in folgende Hauptabtheilun⸗ gen zerlegt wurde: 1

1) Umfassend⸗ Gesammtstatistik des Unterrichts auf Grund ein⸗

gehender, nach längeren Zwischenräumen anzuordnender Erhe⸗

bungen, . 2) Jährliche Uebersicht der wichtigeren statistischen Ergebnisse im Gebiete des Unterrichtswesen9.

Die nächste umfassende Gesammtstatistik des Unterrichts wird nach dem Stande von 1872 erhoben werden (vergl. Zeitschrift des statistischen Burau Jahrg. 1872, S. 79.). 8

Die Statistik der Civilrechtspflege beschränkt sich im Ge⸗ biete diesseits des Rheins auf einige wenige Notizen, welche jährlich durch die Zeitschrift des statistischen Bureau zur Veröffentlichung ge⸗ langen. Ueber die Civilrechtspflege in der Pfalz liegen umfassende Nachweise vor (vergl. Zeitschrift Jahrg. 1869. S. 91 ff.). Eine voll⸗ ständige Ausbildung hat dagegen die Statistik der Strafrechts⸗ pflege erfahren und sind ““ durch das statistische Bureau und durch das Staats⸗Ministerium der Justiz zur Zeröffentlichung gelangt. Am reichhaltigsten ist die Kriminalstatistik für die vier Jahre 1862/63 bis 1865/66 durch das statistische Bureau im XIX. Hefte der Beiträge ꝛc. veröffentlicht worden. Ebenso ist in der Zeitschrift (Jahrg. 1871. S. 1 ff.) eine aus den Akten des Staats⸗ Ministerium des Innern geschöpfte Arbeit über die bayerischen Straf⸗ und Polzeianstalten während der Periode vom 1. Oktober 1863 bis 31. Dezember 1868 enthalten. . t 1

Zu statistischen Zwecken angeordnete Erhebungen über die Armee stehen, abgesehen von den Nachweisungen über das Ersatzgeschäft und von der Verluststatistik für den deutsch⸗französischen Krieg (vergl. Zeit⸗ lrif Jahrg. 1872 S. 28. ff.) dem statistischen Bureau nicht zur

erfügung. Auch mit der Statistik der Staatsfinanzen ist dasselbe nicht beschäftigt; dagegen gelangen durch die den Kammern vorgelegten Buͤdgetentwürfe und Rechnungsnachweisungen umfassende sta⸗ tistische Notizen hierüber zur Veröffentlichung.

Auch die politische Statistik hat in den Arbeiten des stastitischen Bureau Berücksichtigung gefunden. Im Jahrgang 1869 der Zeitschrift finden sich: „Beiträge zur Statistik der Urwahlen, sowie der Wahlen der Abgeordneten zur bayerischen Kammer vom 12. bez. 20. Mai 1869 mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Wahlen zum Zollparlamente (10. Februar 1868)“, und im Jahrg. 1870: „Statistische Nachweisun⸗

en über die Wahlen der Abgeordneten zum bayerischen Landtag vom

Kovember 1869 mit Rückblicken auf die Wahlen vom Mai 1869.“ Der Jahrg. 1871 enthält die „Statistik der Wahlen zum Deutschen Reichstage vom Jahre 1871 in Bayern.“

Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg. 1 Drei Beilagen 8 Eeinschlieglich der Börsen⸗Beilage).

8

gehen möchten.

zum No. 56.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 5. März. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten ergriff in der Diskussion über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung einer Klassen⸗ und klassi⸗ fizirten Einkommensteuer, der Finanz⸗Minister Camp⸗ hausen nach dem Abg. von Benda das Wort:

Meine Herren! Ich muß heute meine Auseinandersetzungen damit beginnen, daß ich der Kommission und insbesondere dem Herrn Bericht⸗ erstatter meinen Dank ausdrücke für die eingehende Berathung des Gesetzentwurfs, für die sorgfältige Prüfung der Einwirkung der ver⸗ schiedenen Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes auf das praktische Leben. Ich habe ses in dieser Kommission den Vorzug erkannt, den das par⸗ lamentarische Leben der Regierung gewährt, den Vorzug, daß Männer aus der Nation heraus, in der Mitte des praktischen Lebens stehend, die Regierung auf manches aufmerksam machen können, was auch beim besten Willen dem Auge entgehen mag. Ich beklage mich deshalb in keiner Hinsicht über die lange Dauer der Berathung in der Kommis⸗ sion, ich glaube, daß sie auch nachher für das Werk sich sehr förder⸗ sam erweisen wird.

Nun, meine Herren, konzentriren sich die Fragen, die überhaupt gegenwärtig noch ins Auge zu fassen sind, eigentlich auf sehr wenige Eeg Es ist bekannt, daß die Regiecrung ihrerseits von dem

unsche geleitet wurde, die Grenze für die Heranziehung des steuer⸗ pflichtigen Einkommens nicht zu niedrig zu greifen. Ich habe bei der ersten Berathung, ich weiß nicht, ob dieses Gegenstandes oder des

Staatshaushalts⸗Etats, bereits ausgesprochen, daß, wenn wir die Ueberzeugung gewinnen könnten, die Grenzlinie lasse sich füglich höher iehen, dann in der That ein lebhafter Wunsch der Regierung zur Er⸗ skne gelangen werde. Wir haben aber dann in der Kommission die Wahrnehmung gemacht, daß eigentlich von allen Seiten der entschiedenste Werth darauf gelegt worden ist, über die einmal vorgeschlagene Grenze nicht hinauszugehen, und daß die weiter gehende Erleichterung, die man wünschen mochte, hauptsächlich darin zu erstreben sei, daß die Stufen für die Ein⸗ schätzung, namentlich in den beiden untersten Stufen, erheblich erweitert werden möchten. Das liegt ja auf der Hand und ist auch von mir in der Kommission anerkannt worden, daß in der That die Einschätzung in den untern Stufen wesentlich erleichtert wird, wenn das Spatium des steuerpflichtigen Einkommens selbst einen größeren Umfang erreicht. Nach den Wahrnehmungen, die ich in der Kommission gemacht habe, nach den Versicherungen, die ertheilt wurden, daß die Kommissionsmitglieder sich in manchen Punkten gleichsam als die Mandatare größerer Vereinigungen betrachteten, habe ich annehmen müssen, daß die Skala, wie sie namentlich für die beiden unteren Stufen vorgeschlagen worden, auf einem Kompro⸗ miß der entgegenstehenden Meinungen beruhte, und ich habe daher geglaubt, diese Vorschläge nicht bekämpfen zu sollen, namentlich von dem Augenblicke ab nicht, wo mit der ganzen Frage die Frage der Kontingentirung in Zusammenhang gebracht wor⸗ den ist. Was nun die Kontingentirung betrifft, so muß ich dem Herrn Berichterstatter vollständig zustimmen, daß es in der That die materiellen Schwierigkeiten für die Lösung der vorliegenden Frage wegen der Skala gewesen sind, die mit einer gewissen Naturnothwendigkeit zu dieser Bestimmung geführt haben. Ein politisches Bedenken in Bezug auf die Kontingentirung hat die Staatsregierung nicht anzuerkennen vermocht. Sie wissen, welche Stellung wir zu der Frage wegen der Quotisirung der Steuern ein⸗ nehmen. Ich habe mich zu wiederholten Malen darüber ausge⸗

sprochen, daß ich mich auf den Standpunkt der Verfassung stelle und

daß ich mich nicht ermächtigt halte, den Rechten der Krone in dieser

Beziehung irgend Etwas zu vergeben. An dieser Ansicht habe ich fest⸗ gehalten und werde ich festhalten. Der Meinung, daß durch die Annahme des Gesetzvorschlages in der Form, wie die Kommission ihn

beliebt hat, nach der einen oder andern Richtung hin präjudizirt würde, könnte ich mich nicht anschließen. Wie der letzte Herr Redner schon angedeutet hat und wie es ja in der Natur der Sache liegt, an Be⸗ strebungen, das Steuerbewilligungsrecht der Landesvertretung ausge⸗

dehnt zu sehen, wird es mit und ohne dieses Gesetz nicht fehlen. Wir werden also darauf gefaßt sein müssen, daß auch in Zukunft solche

Bestrebungen hervortreten. Daß ihnen aber durch dieses Gesetz ein

besonderer; Vorschub gewährt werden würde, daß gegenwärtig gleichsam der erste Schritt nach der Richtung hin gethan werden würde, das, meine

Herren, mußich bestreiten. Die Frage der Kontingentirung gewisser Steuern

ist ja unserm Steuersystem durchäus nicht fremd. Vorhin hat einer

der Herren Redner darauf hingewiesen, wie es mit der Klassensteuer der Rheinprovinz gehalten worden wäre. Meine Herren, es ist gar nicht nöthig, so weit zu gehen. Ist denn nicht die Grundsteuer heute eine kontingentirte Steuer? Ist denn nicht die Gebäudesteuer mit

Ausnahme des Umstandes, daß nach einer gewissen Periode eine Re⸗

vision durch das Gesetz angeordnet ist, ebenfalls eine kontingentirte

Steuer? Und steht es irgendwie mit diesen Verhältnissen in Widerspruch,

wenn ausgesprochen wird: wir wollen nun in Zukunft die Klassensteuer ebenfalls kontingentiren und feststellen, wir wollen davon ausgehen, daß die steigenden Erträge der Steuern dazu benutzt werden sollen, um unte⸗ den

Steuerpflichtigen eine Ermäßigung der Steuer eintreten lassen zu

können? Meine Herren, ich vermag in dieser Hinsicht nicht irgend⸗

wie anzuerkennen, daß der Gesetzesvorschlag uns in eine andere Bahn

triebe und treiben müßte. 8

Nun aber, meine Herren, so lange wie der eine Theil sagt: Die

Schätzung ist viel zu hoch, der andere Theil sagt: die Schätzung ist

viel zu niedrig, und beide Theile sagen: wir stimmen darin überein,

daß wir den Steuererlaß innerhalb gewisser Grenzen halten wollen, dann kommt man doch eigentlich in der natürlichsten Weise zu dem

Schlusse: nun gut, wir wollen die Erfahrung darüber entscheiden

lassen, wie sich der Steuerertrag auf Grundlage einer neuen Skala erausstellen wird, aber eins wollen wir von vornherein feststellen:

Der Staat soll soviel bekommen und dem Lande soll soviel erlassen

werden. Damit ist eigentlich das ganze System dieser Kontingen⸗

tirun festgestellt. B

Ri Wenn ich also glaube, . auch die Herren, die der konservativen tichtung angehören, 229 unbedenklich der Kontingentirung zustimmen

können, so glaube ich auf allen Seiten des Hauses den guten Willen

zu faden, der in der Kommission in der wohlthätigsten Weise sich bethätigt hat, daß endlich dem Lande die in Aussicht genommene

Steuerreform zu Theil werde.

u Meine Herren! Es ist darauf hingewiesen worden, daß sich die eberschüsse in der Staatskasse allzusehr anhäuften, und es ist aus⸗ prochen worden, daß die Ueberschüsse selbst der Zunahme entgegen⸗

öchten. So sanguinisch sind nun meine Erwartungen doch

nicht; wir dürfen nicht vergessen, wenn wir stets frisch vor Augen aben, daß das vorige Jahr einen Ueberschuß von 20 Millionen haler geliefert hat ich sage, wir dürfen nicht vergessen, daß wir

8 Jahr, in dem wir jetzt stehen, mit Mehrausgaben zum Betrage

8 mehr als 12 Millionen Thaler belastet haben, und daß also die

Brwartung, daß nun die Ueberschüsse crescendo gehen würden,

2 sicherlich eine etwas allzu sanguinische sein würde,

zaß aber die Regierung die Verpflichtung anerkannt at, nicht blos für die Befriedigung so vieler Bedürfnisse zu sorgen, ie bisher entweder gar nicht oder in kärglicherer Weise haben bedacht

werden können, sondern daß sie auch die Verpflichtung anerkannt hat, den Lande, wenn irgend thunlich, Steuererleichterungen zu gewähren, afür hat sie schon im vorigen Jahre ja den Beweis geliefert. Es hat

Dienstag, den 4. März

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g- an der Regierung gelegen, daß die Ueberschüsse des Jahres 1872 nicht um den Steuererlaß, den wir schon im vorigen Jahre vorgeschlagen hatten, sich verringert hatten, und es wird auch heute nicht an der Re⸗ gierung liegen, daß durch ein solch unverändertes Festhalten an der bisherigen Steuergesetzgebung die Ueberschüsse für das Jahr 1874 sich höher herausstellen möchten, als wie es zu wünschen sein könnte. Die Regierung nimmt überhaupt in dieser Angelegenheit die Stellung ein, daß für sie die Annahme der Reform den Ausgangspunkt für ihre weiteren Entschließungen bildet.

Ich kann Sie deshalb nur bitten, ohne Zögern möglichst ein⸗ stimmig den vorliegenden Gesetzentwurf in der Hauptsache anzunehmen, auf Detailfragen werde ich später noch zurückkommen.

Nach dem Abg. von Donat nahm der Finanz⸗Minister nochmals das Wort:

Meine Herren! Auf dieser Seite des Hauses (rechts) ist von allen Rednern, die gesprochen haben, versichert worden, sie wollten sehr gern dem Steuerlasse zustimmen; sie trügen dagegen Bedenken auf die B einzugehen. Nun, meine Herren, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, daß man die Staatsgewalt möglichst kräftigen will ich meinerseits stehe auf diesem Standpunkte würde man dann nicht, wenn man die Dinge auf die Spitze treiben will, dazu kommen können, daß man eigentlich niemals auf irgend eine Steuer, die man erheben kann, verzichten dürfte? Würde man dann nicht auch zu dem Resultate gelangen können: auch wenn die Regierung uns einen Steuererlaß anbietet und wenn sie uns erklärt, die Verhältnisse haben uns in die Lage gebracht, daß wir mit einem geringeren Steueraufkommen die Geschäfte des Staats bestrei⸗ ten können, so würde doch zu sagen sein: nein, aus Prinzip mußt du diese Steuer fort erheben?

So weit wird denn doch, wenn dies klar und deutlich ausgespro⸗ chen wird, kaum irgend Jemand gehen wollen wenigstens dann nicht, wenn er bald seinen Wählern gegenübertritt. Wie ist nun die Stellung der Regierung zur Frage der Kontingentirung gewesen?

Da haben wir nun zwei Steuern, die eine nennen wir Klassen⸗ steuer und die andere klassifizirte Einkommensteuer. Bei der klassi⸗ fizirten Einkommensteuer haben wir seit Jahren die Erfahrung ge⸗ macht, daß sie in bedeutendem Umfange zunimmt; wir haben die Erfahrung gemacht, daß sie seit einigen Jahren um mehr als 5 Pro⸗ zent durchschnittlich zugenommen hat; die Zunahme im Jahre 1871 hat sich sogar auf 8,4 Prozent belaufen, die Zunahme in der Veranlagung für das Jahr 1873 ist noch eine außer⸗ ordentlich viel größere gewesen, sie beläuft sich auf mehr als 15 Prozent. Nun, meine Herren, als wir di ser Steuer gegenüber standen und die Frage entstand: wollen wir diese Steuer kontingentiren lassen, da hat der Finanz⸗Minister sehr hart⸗ näckig gesagt: nein, das wollen wir nicht thun, er hat sehr hartnäckig im Interesse der Staatsgewalt darauf bestanden, daß diese Steuer in dem Verhältnisse stehen bleibt, in dem sie bestanden hat, und zwar, meine Herren, wesentlich aus dem Grunde: wir gehen in unserem Lande einer bedeutenden Entwickelung entgegen, wir können selbst für die ganze Welt nicht übersehen, wie sich die Geldverhältnisse, oder vielmehr wie sich das Geld im Verhältniß zu dem Preise der Waaren gestalten wird und es würde eine sehr bedenkliche Prozedur sein, in dieser Beziehung auf eine Fixirung einzugehen. Nun haben wir daneben eine andere Steuer gehabt, die Klassensteuer, von der wir wissen, daß sie im Ganzen pro Jahr um 1 Prozent zugenommen hat, wenn wir auf das letzte De⸗ zennium zurückgehen, die Klassensteuer, von der wir wissen, daß sie bei der Veranlagung vom Jahre 1873, trotzdem daß im Jahre 1872 un⸗ gewöhnlich günstige Verhältnisse stattfanden, daß im Jahre 1872, was namentlich von großer Bedeutung ist, die Erhöhung von Be⸗ amtengehältern und auch bei sehr vielen Schichten der Bevölkerung die Erhöhung des Einkommens stattgefunden hat, daß da die Zu⸗ nahme doch nur um einen sehr mäßigen Betrag erfolgt ist. Dieser Klassensteuer gegenüber trat nun die Regierung mit einem Reform⸗Vorschlage hervor, und es sind hier auch von den Herren auf dieser Seite 8 solche Skalen in Vorschlag ge⸗ bracht worden, daß wir die Besorgniß hegen würden, statt der 2 ½ bis

Millionen, die wir erlassen wollen, würde es sich um einen Steuer⸗ erlaß von 4—5 Millionen handeln. Meine Herren! Wenn wir nach Ihrem Vorschlage 5 Millionen erlassen wollten, dann würde die Staatsverwaltung dauernd mehr beschwert werden nach dieser Richtung hin, als durch den Vorschlag, den sie gemacht hat, das ist unbestreit⸗ bar, und ich bin der Ansicht, daß die Herren die Einwendungen noch einmal genau sich überlegen möchten, die sie gegen den Steuervorschlag erhoben haben, denn diese Einwendungen sind in der That nicht stich⸗ haltig. Hätte die Regierung vortreten können und sagen, wir haben ein vollständig zuverlässiges Material, wir können mit Bestimmtheit dafür einstehen, daß, wenn die Skala so und so gegriffen wird, dann wird die Aenderung einen so und so hohen Ausfall an Steuer herbei⸗ führen, meine Herren, wenn wir eine solche Position gehabt oder uns hätten schaffen können, dann würden wir wahrscheinlich dabei be⸗ harrt sein, daß wir lieber die Kontingentirung zu vermeiden wünschten.

Aber, meine Herren, eine solche Position hatten wir nicht und haben wir nicht, alle die Berechnungen, die aufgestellt sind, können niemals vollständig zutreffend sein. Es wird die große Frage zu lösen 8 wenn dieses Steuergesetz in’s Leben geführt wird: in welcher

eise die Einschätzungs⸗Kommissionen bei der Arbitrirung des Ein⸗ kommens zu Werke gehen werden. Wenn ich Ihnen meine persönliche

eberzeugung von der Sache darlegen soll, so kann ich nur aussprechen, daß, sofern die Kommissionen völlig richtig und korrekt dasjenige was im Sinne des Gesetzes als Einkommen zu behandeln ist, au wirklich zur Steuer veranlagen, dann ein Ausfall gegen die arbitrirte Summe wohl nicht entstehen wird, denn das wirkliche Ein⸗ kommen in diesen Schichten der Bevölkerung ist ein sehr ansehnliches. Sollte nun dieses Resultat eintreten oder sollte eine bedeutende, eine über alle Erwartung hinausgehende Ermäßigung eintreten, dann würde es ja der Gesetzgebung in Zukunft unbenommen sein, Aende⸗ rungen eintreten zu lassen. Ich will daraus auch kein Hehl machen, daß die Staatsregierung schon heute wünscht, sie hätte Erleichterungen in dieser Hinsicht in noch ausgedehnterem Umfange eintreten lassen können, als geschehen ist. Meine Herren, die Klassensteuer ist bei uns eine Ergänzungssteuer und bei der Klassensteuer ist der Druck auf die untersten chichten der Bevölkerung ein größerer gewesen, als wie bei einer veränderten günstigeren Finanzlage meiner Ansicht nach zu billigen wäre, und wenn die Zukunft zeigen sollte, daß bei einer Steuer nach dieser Skala unerwartet große Erträge eingehen, so würde ich von vorn herein der Ansicht sein, daß wir daraus den Anlaß entnehmen, in den untern Stufen noch höhere Erleichterungen eintreten zu lassen, als heute der Fall ist.

Indessen, meine Herren, das ist eine Sorge der Zukunft. Ich habe gegenwärtig nur noch einmal das Wort ergreifen wollen, um in der That meine Verwunderung darüber auszudrücken, daß vom chen Standpunkte aus die hier vorgeschlagene Kontingentirung der Klassensteuer so große Bedenken erregt hat; ich bin überzeugt, daß sie bei näherer Prüfung verschwinden müssen.

Auf verschiedene Bemerkungen des Abg. von Gottberg ent⸗ gegnete der Finanz⸗Minister:

Meine Herren! Es ist am schwierigsten zu argumentiren, wenn der Gegner den Satz, den man ausgesprochen hat, schief trifft; man ist dann immerwährend genöthigt, auf lange Er. Serga2 22e ein⸗ zugehen, was er von den Aeußerungen, die gemacht worden waren, richtig aufgefaßt hat, was nicht. Ich glaube, ich würde das Haus ermüden, wenn ich mich darauf einlassen wollte; ich bitte Sie daher

nur 9 Freundlichkeit, den stenographischen Be⸗ richt Zeit nachzulesen, so werden Sie büsche daß alle führungen, die mir der Herr Abgeordnete von Gottberg in den Mund gelegt hat, nicht zutrafen. Ja, meine Herren, was man denn z. B. dazu sagen, wenn der Herr Abgeordnete von Gottberg behauptet, ich hätte nunmehr bestätigt, daß die Nachweisun⸗ 8 unrichtig gewesen wären, die in Bezug auf die Schwierigkeit der

inziehung aufgestellt worden sind. Stehen denn die in irgend einem Zusammenhange damit, wenn heute besprochen worden ist, in wie weit es möglich wäre, durch Berechnung im Voraus festzustellen, wie die künftige Veranlagung sich herausstellen wird, steht das in irgend einem Zusammenhange, auch nur in einem entfernten? Ich sage, nein. Und so steht es mit den anderen Anführungen ebenfalls, ich will aber Ihre Zeit nicht damit aufhalten, sie noch durchzusprechen.

Der folgende Gesetzentwurf, betreffend die Ausführung des Vorbehalts bezüglich der Graf⸗ schaften Wernigerode und Stolberg im §. 181 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ist gestern dem Präsidenten des Hauses der Abgeordneten übersandt worden:

Wir Wilhelm ac. verordnen zur Ausführung des Vorbehalts

in §. 181 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml.

1872, S. 661) wegen der, im standesherrlichen Besitze der Grafen zu

Stolberg⸗Wernigerode, Stolberg⸗Stolberg und Stolberg⸗Roßla befind⸗

lichen Grafschaften Wernigerode und Stolberg, nebst Heringen und

8 2 zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, as folgt:

§. 1. In der Grafschaft Wernigerode, sowie in den Grafschaften Stolberg⸗Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen und Stolberg⸗ Roßla mit dem ehemaligen Amte Kelbra, tritt die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, unter Fortfall des §. 181 derselben, mit nach⸗ stehenden besonderen Maßgaben und Aenderungen in Kraft.

§. 2. (Zu §§. 56— 58 der Kreisordnung.) Die in den §§. 56, 57, 58 der Kreisordnung dem Ober Präsidenten beigelegten Befugnisse zur Ernennung der Amtsvorsteher und deren Stellvertreter, sowie zur Fe⸗ stellung kommissarischer Amtsvorsteher werden in den gräflich Stol⸗ bergschen Gebieten (§. 1) von den standesherrlichen Besitzern derselben, dem Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, beziehentlich dem Grafen zu Stolberg⸗Stolberg und dem Grafen zu Stolberg⸗Roßla ausgeübt.

Die Ausübung erfolgt im Einverständnisse mit dem Ober⸗Präsi⸗ denten, vorbehaltlich der Entscheidung des Ministers des Innern für den Fall des nicht zu erzielenden Einvernehmens.

§. 3. (Zu §§. 74— 78.) Im Kreise Wernigerode wird der Land⸗ rath von dem Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, als standesherrlichem der Grafschaft Wernigerode, ernannt und vom Könige be⸗ stätigt.

Die Kreisversammlung ist zu Vorschlägen gemäß §. 74 der Kreis⸗ ordnung befugt.

„. 4. Hinsichts der behufs Stellvertretung des Landraths zu wählenden Kreis⸗Deputirten findet im Kreise Wernigerode der §. 75 der Kreisordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Ober⸗Prä⸗ sident die Bestätigung der Gewählten nicht ohne Zustimmung des Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode zu ertheilen hat, im Falle der nicht zu erzielenden Verständigung aber der Minister des Innern entscheidet.

§. 5. Die Landräthe der betreffenden Kreise, zu welchen die im §. 1 bezeichneten gräflichen Gebiete gehören, haben auch innerhalb dieser Gebiete alle diejenigen Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach der Kreisordnung und den sonst bestehenden Vorschriften den Königlichen Landräthen in der Provinz Sachsen beiwohnen.

§. 6. (Zu §§. 69 72.) Durch besondere Uebereinkommen mit der Staatsbehörde haben die Grafen (§. 2) sich verbindlich gemacht, zu den Gesammtkosten der künftigen Amtsbezirks⸗Verwaltung in ihren standesherrlichen Gebieten gewisse nach Betrag und sonstigen Mo⸗ dalitäten in den betreffenden Abkommen näher bestimmte Präzipual⸗ Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind von der Kreisversammlung des betreffenden Kreises auf die einzelnen daran Theil nehmenden Amtsbezirke zu vertheilen.

(Zu §§. 74—76.) In dem mit dem Grafen zu Stolberg⸗Wer⸗ nigerode geschlossenen Uebereinkommen ist zugleich die Bestreitung der Kosten der landräthlichen Verwaltung zwischen dem Staate und dem Grafen besonders geregelt.

§. 7. (Zu §. 97 Nr. 5). Das Recht der Betheiligung durch Stellvertreter an der Wahl der von den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer zu wählenden Kreistags⸗Abgeordneten steht in derselben Weise, wie den Mitgliedern regierender Häuser, den Grafen (§. 2) in denjenigen Kreisen zu, welchen ihre standesherrlichen Gebiete (§. 1) angehören. 1

§. 8. (Zu §. 199). Alle über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehenden polizeilichen und sonstigen Verwaltungs⸗Gerechtsame, welche den Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, beziehentlich den Grasen zu Stolberg⸗Stolberg und Stolberg⸗Roßla, und deren Behörden inner⸗ halb der im §. 1 bezeichneten standesherrlichen Gebiete seither zuge⸗ standen haben, werden, soweit sie mit den Bestimmungen der Kreis⸗ ordnung vom 13. Dezember 1872 nicht verträglich sind, aufgehoben.

Gegeben ꝛc.

, haben Sie die

Die Kommission des Hauses der Abgeordneten hat den von den Abgeordneten Elsner von Gronow und Rickert beantragten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in folgender Fassung an⸗ genommen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Um⸗ fang der Monarchie, was folgt: 3

§. 1. In allen mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird von dem 1. Januar 1874 an die Mahl⸗ und Schlachtsteuer aufge⸗ hoben und die Klassensteuer eingeführt. 8

§. 2. Die Schlachtsteuer kann in bieher mahl⸗ und schlachtsteuer⸗ pflichtigen Städten vom 1. Januar 1874 ab als Gemeindesteuer fort⸗ erhoben werden, wenn die Lage des städtischen Haushalts es erfordert und die örtiichen Verhältnisse dazu geeignet befunden werden. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Ausführung derselben zu erlassen⸗ den örtlichen Schlachtsteuer⸗Regulative, und die zum Zwecke der Er⸗ hebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch städtische Behörden und Beamte zu treffenden Einrichtungen unterliegen der Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen. 1

Die Gemeinde⸗Beschlüsse bedürfen von 3 zu 3 Jahren der Er⸗ neuerung dergestalt, daß gegen den übereinstimmenden Beschluß der städtischen Vertretung und des Magistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters) eine Forterhebung der Schlachtsteuer unzulässig ist. Uunfaßt der bei der betreffenden Stadt bestehende Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Bezirk andere Ortschaften, oder Theile von andern Ort⸗ schaften, und wird deren Ausschließung durch anderweite Regelung des Schlachtsteuer⸗Bezirkes nicht zulässig befunden, so ist solchen Ort⸗ eur. nach Verhältniß ihres Beitrages zu dem Ertrage der Schlacht⸗ teuer ein entsprechender Antheil des 5 zu gewähren, dessen Höhe durch Vereinbarung bestimmt, andernfalls aber von den gedachten Ministern vorbehaltlich des Rechtsweges festgestellt wird.

„Dem Landtage ist in der nächsten Session ein Verzeichniß der⸗ jenigen Städte vorzulegen, in denen die Schlachtsteuer als Gemeinde⸗ steuer forterhoben wird. Nach dem Ablaufe von je 3 Jahren soll das Bedürfniß des Fortbestandes der Gemeinde⸗Schlachtsteuer aufs Neue geprüft werden. Ueber das Resultat der jedesmaligen Prüfung und