vertrautes Pfand treu bewahren. „Möge die Versammlung den vorliegenden Gesetzentwurf, welcher durchaus im Interesse des Landes liege, annehmen.“ (Lebhafter Beifall in beiden Centren.)
Nach dem Schlusse der Rede des Präsidenten Thiers erfolgte darauf die Annahme der Einleitung zu dem Gesetzentwurf der Dreißiger⸗Kommission mit 475 gegen 199 Stimmen.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 5. März. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde zunächst §. 5 des Gesetzes, die Re⸗ form der Klassensteuer ec. betreffend, (Befreiungen von der Klassensteuer) diskutirt. Hierzu lagen folgende zwei Amende⸗ ments vor: 1) das rein redaktionelle des Grafen v. Wintzingerode: statt „Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Ma⸗ rine“ zu setzen „Offiziere des Heeres und der Marine, Aerzte und Beamte der Militär⸗ und Marine⸗Verwaltung“; 2) des Abg. v. Kameke, in der Litt. b. auch die Personen „nach voll⸗ endetem 60. Jahre“ für klassensteuerfrei zu erklären.
8 Nach dem Abg. v. Kameke nahm der Finanz⸗Minister Cam das Wort: G Meine Herren! Ich werde für e“ um die Erlaubniß bitten, nachdem ich wenige Worte gesagt haben werde, die nähere Beleuchtung des von dem Herrn Vorredner gestellten Amedements zu übernehmen. Ich ergreife persönlich nur das Wort in Bezug auf zwei Punkte, einmal erkläre ich die Behauptung, daß die Regierung außerhalb der Kommission in ein Paktum mit den veerschiedenen Parteien oder mit einigen Parteien des Hauses getreten ser und daß dadurch das Gesetz zu Stande gekommen wäre, für ab⸗ olut unwahr, und ich fordere jedes Mitglied der Kommission oder dieses Hauses auf, das von Verhanglungen, die ich mit ihm geführt habe wegen dieses Gesetzes, weiß daküber die Mittheilung zu machen. Das ist der eine Punkt. Der zweite Punte ist der, daß der Herr Abgeordnete jetzt behauptet, was auch gestern bereits irrigerweise, wenn ich recht verstanden habe, Seitens des Herrn Abgeordneten von Gottberg geschehen ist, daß ich die Herren gleichsam verdächtigt hätte, ihren Wählern gegenüber u. s. w. Ich bitte, den stenographischen Bericht, der in diesem Augenblicke seinem wesentlichen Inhalte nach, gleaube ich, in verschiedenen Zeitungen abgedruckt ist, nachzusehen, ob ich nicht Folgendes gesagt habe. Ich habe ausgeführt, wenn inge auf die Spitze triebe, so würde man so weit gehen können, zu sagen, die Macht der Krone wird 6* ränkt, eingeengt, wenn überhaupt irgend eine Steuer, die nach Art. 109 der Verfassung forterhoben werden darf, bnses wird. Ich habe gesagt, wenn man diese Theorie so weit treiben würde, dann würde es der Staatsregierung benommen sein, in einen Steuererlaß, wie er ja in diesem Hause noch vor wenigen Tagen auch von der konservativen Partei sehr herzlich gewünscht worden ist, zu willigen. Ich habe dann ferner am Schluß dieses Passus gesagt, 6 weit würde doch wohl Niemand gehen wollen, Niemand, auch nicht der Vorredner, auch nicht die Herren von der rechten Seite des Hauses, um einen solchen Satz aufzustellen, und ich habe dann hinzu⸗ gefügt, wenigstens dann nicht, wenn er vor seinen Wählern erscheint. Diesen Satz habe ich nicht ausgesprochen in Bezug auf die Herren, welche opponirt haben und ich bitte auch nachzusehen, daß ich in dieser Hinsicht kein Wort in dem stenographischen Bericht geändert habe. Diesen Satz habe ich im Allgemeinen ausgesprochen und bei diesem Satze bleibe ich auch vollständig stehen, denn, meine Herren, wenn das Land seine Vertreter Recghe schickt, wenn die Staatsregierung fagt, wir glauben, auf diese Steuer ver⸗ zichten zu können, wenn ein Fimanz⸗Minister, dem Sie doch, glaube ich, bis zum heutigen Tage nicht vorwerfen können, daß er nicht mit Vorsicht zu Werke gegangen sei, Ihnen die Erklärung giebt: ich stehe mit meiner Person dafür ein, daß der Staat diese Steuer entbehren kaann, dann glaube ich in der That nicht, daß irgend Jemand, der vor seine Wähler tritt, in der Lage sein wird, zu behupten, ich treibe meine Theorie so weit, daß ich die Steuer doch beibehalten will, trotz⸗ dem daß die Staatsregierung sie erlassen will. 1 Das ist der Satz, den ich gestern ausgesprochen habe und bei dem ich in jedem Worte heute stehen bleibe.
Demnächst erklärte der Regierungs⸗Kommissar Geh. Finanz⸗ rath Rhode: 8 Meine Herren! Was zunächst das Amendement des Hrn. Abg. Grafen von Wintzingerode zu Littera e des §. 5 betrifft, so erkennt die Staatsregierung darin eine redaktionelle Verbesserung und empfiehlt Ihnen dessen Annahme; dagegen kann ich gich⸗ die Annahme des Amendements von Kameke befürworten. eine Herren! Die beste⸗ henden Bestimmungen wegen der Klassensteuerbefreiungen der Perso⸗ nen unter 16 und über 60 Jahren, stehen mehr im wesentlichen Zu⸗ sammenhange mit dem jetzigen Grundsatz der Klassensteuerveranlagung, wonach dieselbe nach den Gesammtverhältnissen und der durch diese bedingten besonderen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu erfolgen hat. Dieses Prinzip soll nach dem Entwurf beseitigt werden und an dessen Stele soll das Prinzip der Schätzung nach dem Einkommen treten. Damit wäre es nicht vereinbar, die Steuerpflicht noch ferner auf eine bestimmte Altersgrenze zu beschränken, sondern sie muß der Regel nach mit dem eines selbständigen Einkommens eintreten. Wenn die Staatsregierung trotzdem eine Ausnahmebestimmung zu Gun⸗ sten derjenigen Personen eintreten lassen will, welche noch nicht achtzehnjährig und den ersten drei Klassensteuerstufen nach der Regierungsvorlage angehörig sind, so gestatte ich mir in dieser Berziehung Fns zu bemerken, daß die Wirkung dieser Bestimmung mit Rücksicht auf die dem Entwuürfe entsprechende Erhebung der Klassensteuer nach Haushaltungen nur zwei Kategorien von Personen zu Statten kommen kann, einmal denjenigen Personen, welche, wie es gerade in den unteren Schichten der Bevölkerung der Fall zu sein pflegt, schon bald nach der Entlassung aus der Schule das elterliche Haus verlassen, um selbständig durch körperliche Arbeit ihren Unterhalt zu gewinnen; und ferner solchen elternlosen Pesonen die ein Einkommen aus einem kleinen Grund⸗ oder Kapitalbesitze be⸗ ziehen, dessen Rente oft kaum zu den Kosten der Erziehung ausreicht. ie Staatsregierung hat geglaubt, in schonender Berucksichtignng dieser Bevölkerungsklassen die beschase Ausnahme fortbestehen zu lassen, welche sich demnach nur auf Personen mit einem Einkommen bis zu 250 Thlr. bezieht. Ihre Kommission hat diese Bestimmung in dop⸗ pelter Weise modifizirt, sie hat einmal die Grenze des steuerfreien Alters zurückverlegt auf das sechszehnte Lebensjahr, während die Staats⸗ regierung in Berücksichtigung eines im vorigen Jahre in diesem Hause geäußerten Wunsches die steuerfreie Grenze auf das achtzehnte Jahr 82 hatte, und sie hat ferner die Bestimmung auf diejenigen 2 onen beschränkt, deren Einkommen sich höchstens auf 220 Thlr. eläuft. Ich darf lediglich Ihrer Erwägung anheimstellen, ob Sie den strengeren Grundsatz Ihrer Kommission adoptiren wollen.
Was nun die bisherige Steuerbefreiung von Personen über 60 Jahre betrifft, so verhält es sich mit dieser Bestimmung ganz anders als mit der Befreiung der noch nicht sechszehnjährigen he sona. Die erstere Bestimmung bieht sich nur auf die veen; la, in welcher bekanntlich jetzt eine Kopfsteuer erhoben wird, dergestalt, daß, wenn zu der betreffenden Haushaltung noch ein zweites steuerpflichtiges Mit⸗ glied gehört, dieses mit einer Kopfsteuer von 15 Sgr. heran⸗ gezogen wird ungeachtet der Befreiung des übersechszigjährigen Henhe senoffüarges. Nun soll die Kopfsteuer nach Jüras Ent⸗ wurf fallen, es soll der Satz von 15 Sgr. beseitigt werden und der Steuerfatz von einem Thaler, der bisher sediglich auf die Einzel⸗ steuernden der Unterstufe 1 b. Anwendung fand, fortan sowohl von Haushaltungen als von Einzelsteuernden der künftigen ersten Stufe, also von Personen mit einem Einkommen von 140 —220 Thlr. er⸗ hoben werden. —
Die Bestimmung wegen der Befreiung übersechzigjähriger Per⸗ sonen, in dieses Gesetz übertragen, würde also in doppelter Beziehung
eine weitere Wirkung haben als bisher; einmal würden danach ganze Haushaltungen befreit werden, während bisher die Bestimmung nur die Befreiung einzelner Personen besteuerter Haushaltungen zur halg⸗ gehabt hat, und außerdem würde sie eine größere Zahl von Personen umfassen, als früher, namentlich auch diejenigen Pflichtigen der bis⸗ herigen Stufen 1 b. und 2, welche in Folge der Normirung des Ein⸗ Hmmensaes für die erste Siufe künftighen in diese übertreten werden. Aus diesen Gründen, und damit die Ausfälle gegen den Normalbetrag nicht ohne Grund vermehrt werden, kann ich Ihnen nur empfehlen, das Amendement des Herrn Abg. v. Kamcke abzulehnen.
„— Der Abg. v. Kameke kam später auf das vom Finanz⸗ Minister gebrauchte Wort „unwahr“ zurück. Hieran knüpfte der Finanz⸗Minister nach dem Abg. v. Hennig folgende Be⸗ merkung:
Meine Herren! Mir ist es nicht recht verständlich, wie der Herr Abgeordnete von Kameke in dem Ausdrucke, daß eine Thatsache un⸗ wahr sei, etwas Beleidigendes hat finden können. Das kann ich ver⸗ sichern, daß mir die Absicht, etwas Beleidigendes zu sagen, völlig fern gelegen hat. Bei der Thatsache muß ich aber natürlich stehen bleiben.
Dann, meine Herren, habe ich, da auf diesen Punkt Werth ge⸗ legt wird, mir irgend eine der heutigen Zeitungen kommen lafgn und ich wünsche nunmehr mit Bezug auf das, was gestern der Herr Ab⸗ geordnete von Gottberg gesagt hatte, um die Erlaubniß bitten zu dürfen, daß ich das, was ich gestern in dieser Beziehung gesagt habe, mit ein paar Worten vorlese. Ich habe gestern gesagt; 8
Nach den Wahrnehmungen, die ich in der Kommission gemacht, nach den Versicherungen, die mir gegeben worden, daß die Kom⸗ missionsmitglieder sich gleichsam als die Mandatare größerer Vereinigungen betrachteten, habe ich annehmen müssen, daß die Skala, namentlich für die beiden untern Stufen, auf einem Kompromiß der entgegenstehenden Meinungen
Wird dadurch nicht Alles bestätigt, was ich vorhin gesagt habe?
— Der §. 9B. lautet:
„Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt⸗ und Landgemeinden das Bürgerrecht, beziehentlich das Stimm⸗ und Wahl⸗ recht in Gemeinde⸗Angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 3 resp. 4 Thlrn. geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle der genannten Sätze der Stufensatz von 2 Thlrn. Klassensteuer. Orts⸗Statuten, welche das Wahlrecht an einen höheren Klassensteuer⸗ satz als den Betrag von 4 Thlrn. knüpfen, verlieren mit dem 1. Ja⸗ nuar 1874 ihre Gültigkeit. Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind, kann das Wahlrecht durch neue Ortsstatuten von der Veranlagung zur 2. bis 8. Steuerstufe ab⸗ hängig gemacht werden.“
Der Regierungs⸗Kommissar, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗ Rath Ribbeck, erklärte hierüber:
Mieine Herren! Der von Ihrer Kommission vorgeschlagene §. 9 B. schließt doch nach dem Urtheile der Staatsregierung eine nicht uner⸗ hebliche Aenderung des Gemeindewahlrechts in sich. Die Königliche Staatsregierung hält es deshalb für nicht empfehlenswerth, diesen Punkt bei Gelegenheit des vorliegenden Gesetzes anderweit legislativ zu reguliren. Die Regierung erachtet es vielmehr für das Richtigere, diese Regelung durch einen besonderen Akt der Gemeinde⸗Gesetzgebung herbeizuführen, und einen solchen legislativen Akt vorzuschlagen, hat die Regierung sich bereit erklärt und macht sich wiederholt dazu an⸗ heischig. Der vorgeschlagene §. 9 B. beabsichtigt an Stelle des Klassen⸗ st nerse s von 4 Thlr., der bisher in einem großen Theile der
onarchie den Census für das Gemeindewahlrecht bildete, den neuen Klassensteuersatz von 2 Thlrn. zu substituiren. Es ist aber die neue 2 Thaler⸗Klassensteuerstufe mit der bisher bestandenen 4 Thaler⸗ Steuerstufe durchaus nicht auf eine Linie zu stellen, — auch wenn der Einkommenssatz der neuen 2 Thaler⸗Steuerstufe mit 220 Thlr. bis 300 Thlr., den Einkommenssatz der alten 4 Thaler⸗Steuerstufe von 200 — 250 Thlr. erreicht. Es ist allerdings richtig, daß die neue Steuerskala einen nicht geringen Theil derjenigen Censiten, die bis jetzt der 4 Thaler⸗Steuerstufe angehörten, namentlich solche Steuer⸗ pflichtige, die von fest bestimmten Geldbezügen allein lebten, wie namentlich kleine Beamte, Pensionäre, Rentiers und dergleichen, in die neue 2 Thaler⸗Stufe hinaufziehen wird. Aber ebenso unzweifelhaft ist es, meine Herren, und nach dem Kommissionsbericht von der Majorität der Kommission anerkannt, daß die neue Steuerskala in Verbindung mit den Grundsätzen des neuen Gesetzes auch eine nicht geringe Zahl der⸗ jenigen Steuerpflichtigen, die nach den Grundsätzen des bisherigen Klassensteuergesetzes nur zu den drei untersten Klassensteuerstufen ein⸗ geschätzt waren, die demzufolge der Stufe von 4 Thalern Steuer mit dem entsprechenden Einkommen von 200 — 250 Thalern nicht gleich⸗ gestellt waren, in die neue 2 Thalerstufe hinaufziehen wird. So⸗ mit, meine Herren, trifft dasjenige, was in dem Kommissionsbericht als Motiv zu dem hier vorgeschlagenen §. 9 B. hervorgehoben worden ist, daß nämlich eine Erweiterung des kommunalen Wahlrechts durch §. 9B. nicht herbeigeführt werden würde, nicht zu. Eine Erweite⸗ rung des Gemeindewahlrechts wird allerdings herbeigeführt werden, und für verschiedene Landestheile in sehr erheblichem Maße. Das, meine Herren, sind Verhältnisse, die einer reiflicheren Prüfung und Erwägung bedürfen. Es läßt sich so rasch und ohne eine eingehen⸗ dere Erörterung des Geetn durch die Provinzialbehörden nicht übersehen, in welcher Weise sich künftig in den kommunalen Wäh⸗ lerschaften die Elemente anderweitig zusammensetzen und mischen werden; es läßt sich nicht im Voraus übersehen, welche Um⸗ gestaltungen in Folge dessen das Gemeindewahlrecht, diese wesentlichste Grundlage der ganzen kommunalen Verwaltung, durch den neu vorgeschlagenen §. 9B. möglicherweise erfah⸗ ren wird. Das, meine Herren, zu prüfen, und die daraus sich ergebende gesetzliche Remedur näher zu erwägen, ist Aufgabe der Gemeind egesetzgebung. Es wird der Gemeindegesetzgebung nament⸗ lich auch die Erwägung zufallen, ob es sich empfiehlt, die neue Be⸗ stimmung so, wie sie hier vorgeschlagen ist, mittelst durchgängiger Herabsetzung des 4 Thlr.⸗Steuersatzes auf 2 Thlr. zu treffen, oder ob nicht eine verschiedenartige Behandlung der Frage, je nach der Ver⸗ schiedenheit der Landestheile, je nach der Verschiedenheit der Stadt⸗ und Landgemeinden, rathsam ist. Die Gemeindegesetzgebung wird zu⸗ gleich in Betracht zu ziehen haben, ob nicht dasjenige Minimum der Leistungsfähigkeit des Einzelnen für die Gemeinde, welches der Gesetz⸗ geber in den fünfziger Jahren mit dem Einkommen von 200 Thlrn. oder dem entsprechenden Klassensteuersatz von 4 Thlrn. vor Augen gehabt hat, jetzt nach den veränderten Zeit⸗, Preis⸗ und Einkommens⸗ Verhältnissen in dem Einkommensatz von 300 Thlrn. den prägnanten Ausdruck erhalten würde, Alles dies sind Erwägungen, die ein weite⸗ res, tieferes Eingehen in die Sache durchaus bedingen, und darum bin ich beauftragt, im Namen der Königlichen Staatsregierung die Bitte wiederholt auszusprechen, daß dieser Gegenstand von dem vor⸗ liegenden Gesetz ausgeschieden und der Gemeindehe,hehnng die Rege⸗ lung dieses Punktes vorbehalten werde, in dem Vertrauen, daß die Staatsregierung, wie sie dies bereits erklärt hat, in der nächsten Zeit darüber eine weitere Vorlage der Landesvertretung machen wird. Ich bitte Sie daher, den §. 9B., wie ihn Ihre Kommission vorgeschlagen hat, abzulehnen.
— 3Zu §. 10 (Organe für die Einschätzung) äußerte der Regierungs⸗Kommissar Geheimer Finanz⸗Rath Rhode:
Meine Herren! Das Amendement von Kameke hält die Staats⸗ regierung weder für nöthig noch für zweckmäßig. Allerdings ist der Ausdruck „Gemeindevorstand“, wie er sich jetzt im §. 10 des Gesetzes befindet, kein für alle Fälle zutreffender, in der herss ist er aber alle Zeit dahin ausgelegt worden, daß, wo eine kollegialische Behörde als Gemeindevorstand fungirt, der Vorsitz in der Veranla⸗ ungs⸗Kommission nicht dem ganzen Vorstande, sondern nur einem
itgliede desselben übertragen worden ist. Wenn man jetzt an Stelle des Gemeindevorstandes den Gemeindevorsteher setzt, so würde das der Frage präjudiziren, ob in allen öö ne der erste Vorsitzende der kollegialischen Gemeindebehörde die Leitung der Arbeiten der Ge⸗ meinde⸗Einschätzungskommission übernehmen soll. Es kann unter
Umständen zweckmäßig sein, dieses Amt nicht dem ersten Vorsitzenden, also in großen Städten dem Ober⸗Bürgermeister zu übertragen, son⸗ dern ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes damit zu betrauen. Aus diesem Grunde würde es sich empfehlen, es bei dem bestehenden
Ausdrucke zu belassen.
Was ferner das Amendement’ des Herrn Weber betrifft, so nimmt die Staatsregierung keinen stand, demselben zuzustimmen. Sie setzt dabei voraus, daß durch die Fassung des Amendements die einheitliche Leitung der Ar⸗ beiten der Einschätzungs⸗Kommission nicht ausgeschlossen ist, indem diese einheitliche Leitung unter allen Umständen nöthig sein würde,
zu sichern. ob nicht der ganze §. 10 aus dem Gesetz
Gesetz vom 1. Mai 1851 enthalten und hier ganz unverändert wieder⸗ gegeben sind.
der Klassensteuer durch ähnliche Bestimmungen zu regeln, wie sie für
bestehen. Nun würde die Staatsregierung glauben, daß es den Vor⸗
überlassen. Ginge die Absicht nur dahin, den Grundsatz auszu⸗
sprechen, daß lästige Eindringen in die Verhältnisse der Ein⸗
kommensteuerpflichtigen zu vermeiden ist, so würde es vorzuziehen sein, diesen Satz einfach in das Gesetz aufzunehmen, die übrigen vorgeschlagenen Bestimmungen aber hier e Meine Herren, das Einschätzungsgeschäft in den Gemeinden, soweit es die Klassensteuer betrifft, vollzieht sich in der That nicht so, wie es hier vorausgesetzt wird, nicht in der die Besitz⸗ und Einkommens⸗Verhältnisse der Pflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzieht, dann sein Gutachten der Kommission
auf Grund der Prüfung sodann formelle Vorschläge in Betreff der zu veranlagenden Steuerstufen macht. Alles das, meine Herren, gilt wohl für die Veranlagung der Einkommensteuer, aber nicht gleich⸗ mäßig für die Veranlagung der Klassensteuer. Nun bitte ich Sie, meine Herren, überdies zu erwägen, daß der Gemeindevertretung schon durch die bevorstehende Abänderung der Veranlagungskriterien eine ungemein schwierige Aufgabe erwachsen wird Es würde nicht gerathen sein, die Schwierigkeiten dieser Aufgabe noch dadurch zu vermehren, daß jetzt andere Formen für die Geschäftsführung der Gemeinde⸗Kom⸗ missarien aufgestellt werden. Außerdem ist in dem 2. Alinea des §. 10 davon die Rede, daß die Vorsitzenden und Mitglieder der Ein⸗ schätzungs Kommissionen zur Geheimhaltung der Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen verbunden sein sollen. Ich weiß nicht, wie diese Bestimmung mit der Vorschrift des §. 13 Lit. a zu vereinbaren ist, wonach die Steuerrollen im Anfange jedes Jahres bekannt gemacht werden sollen. Nach §. 6 der Instruktion
welche für die Veranlagung zu dem betreffenden Klassensteuergesetze maßgebend gewesen sind. Diese Vorschrift wird in Zukunft aufrecht zu erhalten sein, die Klassensteuerrolle wird wahrscheinlich noch in größerem Umfange wie bisher dieje igen Angaben enthalten müssen, auf welche sich die Feststellung des Klassensteuersatzes gründet. Meine Herren, wenn nun auf diese, durch die jährliche Bekanntmachung der Steuerrollen die Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen allen Gemeindemitgliedern vor Augen gelegt werden, so ver⸗ mag ich nicht einzusehen, weshalb die Mitglieder der Einschätzungs kommission in dieser Beziehung zur Geheimhaltung verbunden sein sollen. Nach alledem dürften die in Rede stehenden Vorschriften des §. 10 der Kommissionsvorlage einer fachgemäßen Erledigung der Klassensteuerveranlagung eher hinderlich als förderlich sein, daher ich Ihnen nur anheimstellen kann, den ganzen §. 10 der Kommissions⸗ Beschlüsse zu streichen.
— Zu §. 13 (Bekanntmachung der Steuerrollen) hatte der Abg. Graf von Wintzingerode beantragt, die Worte (die Be⸗ kanntmachnng der Steuerrollen erfolgt) „das erste Mal in einer angemessenen Frist nach Verkündigung dieses Gesetzes“ zu streichen. Der genannte Regierungs⸗Kommissar erklärte: 1 eine Herren! Ich würde Ihnen empfehlen, die von dem Herrn Grafen Wintzingerode vorgeschlagene Abänderung im ersten Satze des §. 13 anzunehmen, für den Fall, daß Sie sich überhaupt für die An⸗ nahme dieses Paragraphen entscheiden sollten; prinzipaliter bitte ich aber dringend, diesen ganzen Paragraphen abzulehnen. Er stimmt wörtlich mit dem §. 13 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 überein und ist hier nur zu dem Fege i ennenmmh worden, um als Rahmen für die unter Littr. C. Absatz 2 eingeschobene Bestimmung zu dienen, wonach die Bezirksregierungen befugt sein sollen, solchen Klassensteuerpflichti gen, welche durch außergewöhnliche Unglücksfälle in ihrem Nahrungs⸗ stande zurückgesetzt sind, einen Erlaß bis zum halbjährigen Betrage der Klassensteuer zu bewilligen. Diese Vorschrift befindet sich in der Allerhöchst vollzogenen Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 und bildet dort einen Theil derjenigen Bestim⸗ mungen, welche die den Regierungen und deren Finanz⸗Abtheilungen, sowie dem Finanz⸗Minister in Bezug auf die Stundung und den Er⸗ aß der direkten Steuern zustehenden Befugnisse regeln. Nun ist in Ihrer Kommission, so viel ich weiß, für die Aufnahme dieser spe⸗ ziellen Bestimmungen in dem Gesetzentwurfe nur der Grund ünerführt worden, daß es zweckmäßig sei, die in Bezug auf die Klassen steuer mittelst verschiedener Gesetze und Reglements getroffe⸗ nen Bestimmungen in dem hier vorliegenden Gesetzentwurfe z vereinigen. Ich glaube, daß dieser Zweckmäßigkeitsarund nicht utrifft, denn eine allgemeine Kodifikation sämmtlicher Bestimmungen
an sich nicht nothwendig sein, in diesem Gesetzentwurfe noch ander auf die Klassensteuer bezügliche Bestimmungen von unstreitiger Gül tigkeit zu reproduziren. Aber, meine Herren, die Aufnahme der ge⸗
denken, daß nun der Zweifel entsteht, ob die übrigen auf die Stun⸗ dung und den Erlaß der Klassensteuer bezüglichen Bestimmungen jener Geschäftsanweisung noch fortgesetzte Geltung behalten sollen, während dieser speziellen Bestimmung hier eine neue und selbständige gesetzlich Sanktion ertheilt wird. Ich würde daher glauben, daß es nicht zweck mäßig wäre, sie zu erneuern und Sie bitten, den ganzen Paragraphen abzulehnen.
— Zu §. 14 (Reklamationen) bemerkte derselbe Regie⸗ rung.- amas
Meine Herren! Ich kann anknüpfend an das, was der Herr Berichterstatter eben gesagt hat, Ihnen auch nur dringend anempfehlen, das Amendement des Herrn Scharnweber abzulehnen. Ich bitte zu berücksichtigen, daß diejenigen Ausfälle, welche durch Reklamationen und Rekurse entstehen, nicht der Staatskasse zur Last fallen, sondern von sämmtlichen Klassensteuerpflichtigen zu übertragen sind; es wird alfo sehr darauf ankommen, daß bei Entscheidung der Reklamationen und Rekurse das Interesse der sämmtlichen Klassensteuerpflichtigen des Staates wahrgenommen wird, zu welchem Zwecke gewiß keine Behörde so geeignet ist als das Finanz⸗Ministerium. Man könnte auch Be⸗
schlagen hat, die Entscheidung der Reklamationen in denjenigen Fällen 8 entziehen, wo eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kreis⸗
süeag obwaltet.
Bezirks⸗
Interesse der Staatskasse, wie gesagt, bei der Entscheidung der Re⸗ klamationen in Folge der Kontingentirung nicht wesentlich betheiligt ist; in der Sach⸗ selbst erscheint es aber nicht zweifelhaft, daß die Kompetenz der Bezirksregierungen das rücksichtlich der Reklamationen
obwaltende Interesse sämmtlicher Klassensteuerpflichtigen in höherem
Abgeordneten
An⸗
um die erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Veranlagung der Steuer⸗
Den neuen Bestimmungen des Paragraphen liegt da⸗ gegen die Absicht zu Grunde, das formelle Verfahren zur Einschätzung
zug verdiene, diese formellen Vorschriften dem Instruktionswege zu
Art, daß der Gemeindevorstand über
vorlegt, daß demnächst die Kommission dieses Gutachten prüft und
über die Veranlagung zur Klassensteuer vom 8. Mai 1851 sollen die Klassensteuer⸗Rollen diejenigen thatsächlichen Grundlagen enthalten,
über die Klassenfteuer ist gar nicht beabsichtigt, und es würde daher
dachten Bestimmung in diesen Paragraphen hat außerdem das Be-
denken tragen, den Bezirksregierungen, wie Ihre Kommission vorge⸗
eklamations⸗Kommission und der Finanz⸗Abtheilung der Bezirks⸗ 48
Im Allgemeinen würde ich es aber Ihrer Erwägung empfehlen, — fortzulassen wäre. Er reprodnzirt zum großen Theil Bestimmungen, die jetzt schon in dem
das Verfahren zur Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer
Nach dem Vorschlage der Kommission soll ilie
solchen Fällen nicht das Plenum der Bezirksregierung, sondern die
— vommission für die klassifizirte Einkommensteuer entscheidnn. Die Staatsregierung glaubt zwar einen entschiedenen Widerspruch da-⸗ gegen, namentlich aus dem Grunde nicht erheben zu sollen, weil das
reichende Gebühr,
16“ ö1 111“ Maße wahren würde, als die Kompetenz der Bezirkskommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer. Unter allen Umständen kann ich Ihnen nur anempfehlen, das Amendement des Herrn Abg. Scharn⸗ weber abzulehen. 1 b
Es ist dann noch ein Amendement eingebracht, wonach in dem letzten Satze der Litt. d. die Worte eingeschaltet werden sollen inner⸗ halb der vorangegebenen Frist“, damit kann ich mich nur einverstanden erklären. 1
— Zu §. 15 (Erhebungs⸗ und Veranlagungsgebühren) er⸗ klärte der Regierungs⸗Kommissar:
Meine Herren! 39 muß Sie dringend bitten, den Antrag des Herrn Abg. Grafen Wintzingerode auf Streichung dieses Paragraphen anzunehmen und es einstweilen bei den bisherigen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Mai 1851 über die den Gemeinden zu bewilligenden Erhebungs⸗ und Veranlagungs⸗Gebühren bewenden zu lassen. Der §. 15 in der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Fassung ist ver⸗ anlaßt worden durch die von vielen Gemeinden an das Hohe Haus gerichteten Petitionen, in welchen eine Erhöhung der den Gemeinden gegenwärtig zustehenden Veranlagungs⸗ und Hebungsgebühr von 4 1 beziehungsweise in den westlichen und neuen Provinzen der
Veranlagungsgebühr von 1 Prozent beantragt wird, aus dem Grunde, weil diese Gebühr nicht hinreiche, um die Ausgaben, welche den Gemeinden durch die Veranlagung der Klassensteuer erwachsen, zu decken. Anscheinend liegt der Mehrzahl dieser Beschwerden ein Irrthum zum Grunde; es ist nothwendig, denselben im Voraus zu berichtigen. Die Gemeinden scheinen davon auszu⸗ ehen, daß das Gesetz vom 1. Mai 1851 beabsichtigt habe, eine voll⸗ Nndig ausreichende Vergütung für die Dienstleistungen und Ge⸗ Gemeinden hinsichtlich der Veran⸗ lagung der Klassensteuer obliegen. Das ist nicht der Fall. Die be⸗ zuüͤgliche Bestimmung des §. 15 des Gesetzes lautet wörklich:
Die für die Erhebung zu bewilligenden Gebühren, aus welchen auch alle Nebenkosten der Veranlagung für Papier, Druckformulare u. a. m. zu bestreiten, dürfen den Betrag von vier Prozent der eingezogenen Steuer nicht übersteigen.
Der Zweck geht also nicht dahin, für die Veranlagung eine aus⸗ etwa eine Art von Gehalt für die bezüglichen Dienstleistungen zu gewähren, sondern lediglich dahin, die baaren Aus⸗ lagen zu erstatten, welche den Gemeinden durch Veranlagung erwachsen, in ähnlicher Weise, wie den Mitgliedern der Einschätzungskommission für die Einkommensteuer auch nur die Erstattung ihrer baaren Aus⸗ lagen in der Form von Diäten und Reisekosten gewährt wird. Nun mag es ja richtig sein, daß in einzelnen Fällen der gegenwärtige gesetz⸗ liche Prozentsatz auch zur vollständigen Deckung der baaren Auslagen des Veranlagungs⸗Geschäfts nicht hineeicht. Zu einer eschtesahe Beurtheilung dieser Frage fehlt es aber zür Zeit an dem erfordevlichen Material. Es kommt hinzu, daß die Al
schäfte zu gewaͤhren, welche den
änderungen des Gesetzes vom 1. Mai 1851, welche nach dem vorliegenden Entwurfe eintreten sollen, eine wesentliche Vereinfachung der den Gemeinden in Bezug auf die Veranlagung der Klassensteuer obliegenden Geschäfte herbeiführen werden. Es wird insbesondere die Kontrolle der Ab⸗ und Zugänge in Folge der Bestimmung, wonach alle Personen von weniger als 140 Thlr. Einkommen ganz von der Steuer befreit werden sollen, einfacher werden, die Ueberweisungen von Pflichtigen Seitens einer Gemeinde an die andere und die Gemeinden hierdurch erwachsenden Potokosten werden sich vermindern.
Alles dies, meine Herren, spricht dafür, vorläufig von einer Aenderung des jetzt bestehenden Prozentsatzes abzusehen und der Staatsregierung zunächst die weitere Erwägung nach dieser Richtung hin zu überlassen.
Ich habe bereits in der Kommission Namens der Staatsregie⸗ rung weitere Ermittelungen über den Gegenstand in Aussicht gestellt und füge hinzu, daß die Staatsregierung nicht verfehlen wird, die Re⸗ sultate demnächst dem Hohen Hause vorzulegen. In keinem Falle würde die Staatsregierung sich aber damit einverstanden erklären kön⸗ nen, daß schon Veßt die eventuelle Gewährung eines höheren Prozent⸗ satzes in der Weise gesetzlich in Aussicht gestellt wird, wie es in dem letzten Satze des §. 15, der Kommissions⸗Beschlüsse vorgeschlagen ist, wonach höhere Vergütigungen für Erhebung oder Veranlagung der Steuer, als 3 respektive 1 Prozent durch den Staatshaushalts⸗Etat festgestellt werden können. Meine Herren! Ich bitte zu erwägen, welche Konsequenzen diese Bestimmung haben würde. Es läßt sich ja mit Sicherheit voraussehen, daß in Folge derselben alljährliche za hlreiche Beschwerden von Gemeinden theils an die Staatsregierung, theils an Mitglieder dieses Hohen Hauses werden gerichtet werden. worin über den unzureichenden Betrag der bisherigen Vergütigung Klage ge⸗ führt und ein höherer Betrag beansprucht wird. Es würde dies in
Bestimmung über die diesen
8 b 1 ewilligung der
anlassung geben, so oft die B
als 4 Prozent der Ist⸗Einnahme
Aussicht zu nehmen. 1 Aus diesen Gründen geht
graphen 15 anzunehmen; Paragraphen nothwendig werden.
über die Hebegebühren, bezieht sich
Klassensteuer für eine Vergütigung
fehlen.
— Zu §. 20, nahm der Finanz⸗Minister kenburg das Wort:
Meine Herren!
welcher die
ten, die Zeit nicht verstreichen zu zu schaffen. Aber, meine Herren,
blicke, wo man eine solche Zahl
durchaus haben, finden; daß
eit eine mensteuer nicht leicht niemals besser gelernt haben,
auf —, und daß liegt auf der Hand.
auch 1„ tigen Städten mit je erstattet wird und d 1 Thaler ausmachen wird, so daß mehr als 1 preußischen Monarchie besteht.
20 Thalern
Gestatten Sie mir dag gen, auf eine praktische Frage richte.
steuer zu beschließen. Es wird
Nun begreife ich sehr wohl, wo die Preise aller Dinge in Empfindung rege macht,
jedem Jahre zu unerquicklichen Debatten in diesem Hohen Hause Ver⸗
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzrigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
anlagung und Erhebung der Klassensteuer des Staatshaushalts⸗Etats zur Verhandlung gelangte. Es kommt hinzu, meine Herren, malbetrages der Klafsensteuer in der Voraussetzun Kosten für Erhebung und Veranlagung der Kla
würde sich also nicht damit einverstanden erklären können, daß eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen würde, welche den Betrag der fraglichen Gebühren vollständig ungewiß läßt, ohne gleichzeitig eine entsprechende Erhöhung des Normalbetrages der Klassensteuer in
meine Bitte prinzipaliter dahin, das Amendement des Grafen von Wintzingerode auf Streichung des Para⸗ jedenfalls würde eine andere Fassung dieses
Was das Amendement des Herrn Abg. v. Kameke anbetrifft, so reicht es aus einem von mir noch anzuführenden Grunde nicht aus. diesem Amendement soll nur der letzte Absatz des vorgeschlagenen §. 15 gestrichen werden, der erste Absatz also bestehen bleiben. Daraus würde folgen, daß an Stelle des bisherigen §. 1. M 1851 der neue nur aus dem ersten Absatz bestehende §. 15 träte. Dann würde aber nicht minder wie nach der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Fassung eine Lücke in — 1 der §. 15 des bestehenden Gesetzes trifft ganz allgemeine Bestimmungen
in den westlichen und neuen Provinzen,
das Amendement v. Kameke annehmen, würde es demnach an jeder Steuerempfängern zu zahlende Gebühr
Camphausen nach dem Abg. Blan⸗
Wenn ich die möglichen Erträge einer Einkom⸗ mensteuer im preußischen Staate so hoch können, wie es der Herr Vorredner gethan hat, . säumen, mit tief eingreifenden Maßregeln hinsichtlich der Einkommen⸗ steuer das Hohe Haus zu behelligen, . g lassen, um hier wesentlich Abhülfe
Herrn Vorredners auf großen Täuschungen beruht. die Elemente seiner Zusammenstellung, und es sällt schwer, im Augen⸗
eine andere Zahl ihr gegenüber stellen Wahrnehmungen, die die Finanzverwaltung zu machen in der Lage ewesen ist, wird unbedingt zugegeben werden müssen, 8 vollkommene ich glaube, wir aber den Quellen des ens nach gehen, — meine Herren! Ich nehme Ihr Lachen als ein beifälliges f ß in Folge dessen die S sehnlich Sie beläuft sich gegenwärtig nicht allein auf den Betrag von 7 Millionen Thaler, den der Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr 1873 nachweifen wird, 1 veranlagt der Betrag, der in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflich⸗
der für das Jahr 1873 mehr als eine Million
8 Million Thaler in diesem Augenblicke schon in der t. Indessen, meine Herren, da an die Ausführungen praktische Vorschläge nicht geknüpft worden sind, da es sich nicht um Amendements handelt, die zu Geset Vorschlag gebracht werden, so, glaube ich, können wir diese zur Zeit mehr akademische Unterhaltung verlassen.
den, hinsichtlich der Einkommensteuer eine unter gewissen Umständen zulässige Ermäßigung für die erste und
nahezu die Hälfte aller Einkommensteuerpflichtigen, 2- sich bei diesem Vorschlage um einen nicht unerheblichen Steuererlaß. daß in dem gegenwärtigen Zeitpunkte,
die Grenze der Steuerpflichtigen, bei denen eine Berücksichtigung besonderer Verhältnisse eintreten darf, etwas höher
8 auf die Kosten der Ver⸗ bezügliche Ausgabeposition
hinauf zu rücken. Der Finanz⸗Minister steht diesen Ermäßigungen mit dem Wunsche entgegen, daß man sie in möglichst engen Grenzen halten möge; am liebsten würde es ihm sein, wenn man darauf gänz⸗ lich verzichtete — weniger lieb, wenn man sich auf die erste Stufe der Einkommensteuer beschränkt. In allen Fällen wird er auf das Votum, das dieses Hohe Haus schließlich fällt, die gebührende Rück⸗ sicht nehmen. — In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer nahm der Finanz⸗Minister zu §. 5 (Berlin betreffend) nach dem Abg. Techow das Wort: 1 Meine Herren! Mein Ressort ist zwar bei diesem Paragraphen nur in sekundärer Linie betheiligt, aber ich halte mich doch nach den Ausführungen, die ich hier vernommen habe, für verpflichtet, Einiges von dem, was gesagt worden ist, zu widerlegen. Die Kommissarien der Regierung haben in der Kommission überall nur denjenigen Standpunkt vertreten können, den die Staats⸗ regierung in der Gesetzesvorlage, die Ihnen im vorigen Jahre gemacht wurde und die nicht Ihren Beifall gefunden hatte, eingenommen hat; wir sind von dem damaligen Vorschlage in keinem Punkte zurückge⸗ treten. Der Vorschlag der Regterung war nun in Beziehung auf den gegenwärtigen §. 5, nicht dahin gerichtet, für die Stadt Berlin ein exeptionelles Verhältniß eintreten zu lassen, sondern der Vorschlag der Regierung von damals dahin gerichtet, für alle diejenigen Städte, die eine Bevölkerung von mehr als 100,000 Einwohnern zählen, eine solche Bestimmung, wie sie hier von der Kommission für die Stadt Berlin vorgeschlagen ist, eintreten zu lassen. “ 8 Die Regierung war und ist davon uͤberzeugt, daß die Einziehung der Klassensteuer in den untersten Stufen in den großen Städten mit sehr großen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird, und, meine Herren, wenn man sich dieses Ausdrucks „Schwierigkeiten“ bedient, dann bitte ich nicht zu vergessen, daß darunter nicht die Mühewaltung für die Erhebung verstanden ist, sondern daß verstanden ist die Nothwendig⸗ keit, zu einer großen Zahl von Mahnungen und Exekutionen zu schreiten, daß es sich also recht eigentlich um das Wohl und Wehe der Eingesessenen handelt. Schwierigkeiten würden, wenn es dem Hohen Hause gefallen hätte, den vorjährigen Gesetzentwurf anzunehmen, erheblich gemindert worden sein, indem diesem Gesetzentwurf das Prinzip zu Grunde lag, alle die zur Unterstufe gehbrigen Klassensteuerpflichtigen von dieser Steuer zu befreien. Bei der Vorlage in diesem Jahre hat die Regierung, um den Wünschen des Hohen Hauses zu entsprechen, jene Grundlage verlassen und als Maßstab für die Steuerpflicht ein Einkommen von wenigstens 140 Thalern zu Grunde gelegt. Nach diesem Einkommen wird in den zroßen Städten vielleicht eine eben so große Zahl zur Klassensteuer zu veranlagen sein, als wie es bei unveränderter Fortdauer des Klassen⸗ steuergesetzes der Fall gewesen sein würde, eine ganz erstaunlich große Zahl. Auf der anderen Seite, meine Herren, wird nach dem Gesetze gewissen Städten das Privilegium eingeräumt, unter gewissen Vor⸗ aussetzungen die Schlachtsteuer als Kommunalsteuer noch beibehalten zu dürfen. Es handelt sich dabei in der That um ein Pri⸗ vilegium, welches für die anderen Steuerpflichtigen durchaus nicht ohne Belästigungen ist, und diesem Privilegium gehesiber ist der Vorschlag gemacht worden, daß solchen Städten, die eben in diesen aparten Ver⸗ hältnissen sich befinden, die Verpflichtung auferlegt werden soll, aus dem ihnen zu überweisenden Ertrage der Schlachtsteuer denjenigen Theil zu ersetzen, der auf den klassensteuerpflichtigen Theil der beiden untersten Steuerstufen fallen würde. Es handelt sich ja dabei nicht um ein Geschenk an den Staat, es würde sich nur derum handeln, daß ein gewisser Theil der städtischen Bevölkerung mit de direkten Besteuerung nicht belastet würde, und es läge dem der Gedanke zu Grunde, daß die Schlachtsteuer immerhin auf die untersten Schichten der Bevölkerung stärker drückt als zu wünschen ist, und daß dieser stärkere Dru von so großen Korporationen gemildert werden möchte dadurch, da man den ratirlichen Antheil auf die städtischen Intraden übernimmt; dabei soll es der Kommune freigelassen werden, ob sie etwa neben der Schlachtsteuer noch andere Kommunal⸗Intraden glauben höher heran⸗ ziehen zu müssen, oder nicht. Wenn nun heute wesentlich entgegen⸗ .88 gehalten wird, daß die Steuerfreiheit für diese Schichten der Bevöl⸗ kerung in den großen Städten den Zuzug gewaltig vermehren würde, so will ich zwar drm Bedenken, das angeregt wird, insofern nicht ent⸗ gegentreten, als auch ich vermeiden möchte, diesen Zuzug zu erleich tern; daß aber beim Heranziehen nach der Stadt Berlin der Umstand ob man eine höchstens zwei Thaler jährliche Staatssteuer zu en richten hat oder nicht, einen sehr wesentlichen Einfluß äußern würde, erlaube ich mir meinerseits zu bezweifeln. b
daß die Feststellung des Nor⸗ 1 erfolgt sit daß die ensteuer nicht mehr
betragen. Die Staatsregierung
Nach
15 des Gesetzes vom 1. Mai
der Gesetzgebung entstehen, denn
also mit auf die Steuerempfänger welchen die Erheobung der
von 3 % übertragen ist. Wenn Sie
Einkommensteuerskala aufstellt,
glaubte veranschlagen zu hat, so würde ich nicht
ich würde es für geboten erach⸗
ich glaube, daß die Annahme des Ich kenne nicht aussprechen hört, auch gleich genau zu können; aber nach- allen
daß wir zur Veranlagung der Einkom⸗ man wird sie auch so von Jahr zu Jahr Einkommens nachzu⸗
teuer ansehnlich gestiegen ist,
es ist ja zur Einkommensteuer für den Einkommensteuerpflichtigen
in der That eine Veranlagung zu
dem Gesetzentwurf in
daß ich Ihre Aufmerksamkeit noch In der Kommission ist beliebt wor⸗
zweite Stufe der Einkommen⸗ damit die Ermäßigung möglich für und es handelt
die Höhe gegangen sind, sich die
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 8 2. Handels⸗Register 3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
. Verkäaͤufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. In der Untersuchungssache contra Heinrich, H. 82. 73. III. ist der Knecht Friedrich Wilhelm Heinrich durch Erkennt⸗ niß vom 23. Mai 1870 wegen einfachen Diebstahls zu einem Monat Gefängniß und Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte g ein Jahr rechtskräftig verurthei’t worden und hat sich der Strafvollstreckung entzogen. Es wird ersucht, auf den zc. Heinrich, der sich vor ungefähr einem Jahre in Sorau befand, zu vigiliren, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die nächste preußische Gerichtsbehörde zur Strafvollstreckung abzuliefern. Berlin, den 24. Februar 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungsfachen. Deputation III. für Verbrechen und Vergehen. Signalement. Der Knecht Friedrich Wilhelm Heinrich ist 21 Jahre alt, am 5. März 1851 in Obermednitz, Kreis Sagan, geboren, evan⸗ gelischer Religion, circa 5 Fuß groß, hat dunkelblonde Haare, graue Augen, dunkle Augenbrauen, rundes Kinn, starke Nase, gewöhnlichen Mund, ovale Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, schief gestellte Zähne, ist kleiner und untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als befondere Kennzeichen: eine erbsengroße Narbe auf der Unterlippe, welche dieselbe etwas abstehend erhält.
Handels⸗Register.
Handelsregister 8 des Königlichen Stadtgerichts zu Verlin. In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: Col. 1. Laufende Nr. 4289. 8 Col. 2. Firma der Wesellschaft: Baugesellschaft Johannisthal.
Col. 3. Sitz der erlin.
Col. 4. Hetäneetsai⸗ der Fer cet. “
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft.
Das notariell verlautbarte Statut vom 88 Februar 1873 befindet sich in beglaubigter Form Blatt 3 bis 15 des Beilageban⸗ des Nr. 427 zum Gesellschaftsregister. Gegenstand des Unternehmens ist, in Berlin und Köpenick, sowie den angrenzenden Bemarkungen Wohnhäuser mit kleineren und mittleren Wohnungen zu errichten, überhaupt aber Ankauf von Areal, Parzellirung des angekauften Grund und Bodens, Bebauung mit Straßen und Wohnhäusern, Be⸗ pflanzung und Wiederverkauf der Parzellen oder bebanten Grundstücke (§. 2), insonderheit der Erwerb des zwischen Berlin und Köpenick be⸗ legenen Freigutes Johannisthal. (§. 39.)
Inserate nimmt andie autorisixte Annoncen⸗Expedition von
Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Senac Frank⸗
furt a. M., üreslau, Halle, Prag, Mien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.; von öffentlichen Papieren. 1
. IJndustrielle Etablifsements, Fabriken und Groß- handel. 8
. Verschiedene Bekanntmachungev.
. Literarische Anzeigen. 1“
ö
beschränkt. (§. 3.) zerfällt in Die
vor dem an licht sein. (§§. 25, 27.) rathes sind mit den Beifügung des Namens
Alle Urkunden nnd sellschaft verbindlich, wenn sie m gesellschaft Johannisthal“ und besteht, der Namensunterschrift besteht, der Namensunterschrift
oder eines Mitgliedes und eines kuristen versehen sind. (§. 13.)
Jonas zu Berlin. 8 Eingetragen zufolge Verfüg Tage. 1“ (Akten über das Gesellsch Seite 27).
sige Aktiengesellschaft in Firma: Deutsche Bank, vermerkt steht, ist eingetragen:
versammlung vom 22. Februar und 41 des Statuts abgeändert.
abgeändert
Die Dauer des Unternehmens ist auf eine bestimmte Zeit nicht
Das Grundkapital der Ges 2000 Aktien, jede Aktie zu 200 Thlr. Aktien sind Inhaber⸗Aktien. (§. 8.) Die öffentlichen Bekanntmachungen der G die Berliner Börsenzeitunn, die Nationalzeitung, II1I1 die Vossische Zeitung. (§. 4.) 8 Die Generalversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrathes berufen. Die Bekanntmachung muß mindestens 7 Tege craumten Termine in den Gesellschaftsblättern veröffent⸗
Die Willenserklärungen und Worten „Baugesellschaft Johannisthal“ unter des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
oder eines Mitgliedes zu unterzeichnen. (§. 15.z.) Der Vorstand besteht aus einem oder aus zwei Mitgliedern. (§. 10.) Erklärungen des Vorstandes sind für die Ge⸗
Prokuristen oder endlich zweier Pro⸗
Derzeitiger alleiniger Vorstand
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2882 die hie⸗
Nach den in beglaubigter Form im Beilageband Nr. 127 Seite 135 bis 149 zum Gesellschaftsregister befindlichen Beschlüssen der General⸗
Die Firma: „Deutsche Bauk⸗Aktien⸗Gesellschaft“ ist in: ““ schs vanee Bank“ f
In unfer Gesellschaft Aktiengesellschaft in Firma: 18 8
Berliner Aktien⸗Societäts⸗Brauerei vermerkt steht, ist eingetragen: .“ Nach dem in beglaubigter Form im Beilageband Nr. 134 8 Seite 35 und 36 zum Gesellschaftsregister befindlichen Be⸗ schlusse des Aufsichtsrathes vom 19. Februar 1873 ist die Erhoöhung des Grundkapitals um 130,000 Thlr. durch 12300 neue Inhaber⸗Aktien über je 100 Thlr. erfolgt. .
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3246 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: 11““ Landerwerb und Bau⸗Verein auf Aectien vermerkt steht, ist eingetragen: 8 “ Der Direktor Robert Rosenberg ist am 1. März 1873 aus dem Vorstande der Gesellschaft ausgeschieden und der Dr. ehöAlbert Jausel zu Charlottenburg zum Vorstand der Gesell⸗ (schaft gewählt worden.
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 5625 die hiesige Handlung in Firma: 8 8 Heynemann & Cohn 8 vermerkt steht, ist eingetragen: “ Der Kaufmann Robert Heynemann zu Berlin ist in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Hermann Heynemann zu Berlin als Handelsgesellschafter eingetreten und die unter der bisherigen Firma Heynemann & Cohn fortgeführte Handelsgesellschaft unter Nr. 4290 des Gese schaftsregistecs vom 3. März 1873 am selbigen eeeingetragen. b 1 “ I 6 .“ CCe’ Gesellschafter P hierselbst bnee 8* Firma f is i 0 r. 4277. eynemann ohn “ 8 4 1. März 1873 begruͤndeten Handeisgeselschaft sind die Kaufleute Fanner, Sekretär. 1) Hermann Heynemann, — 2) Robert Heynemann, beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4290 eingetragen
worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 131 die hiefige Handelsgesellschaft in Firma: 8 L. S. Violet
vermerkt steht, ist eingetragen; t b1
Der Kaufmann Louis Emil Violet zu Berlin ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Louis Hbuard Violet setzt das Handelsgeschäft unter unveränderte Firma fort. Vergleiche Nr. 7272 des Firmenregisters.
ellschaft beträgt 400,000 Thlr. und
111
Bekanntmachungen des Aufsichts⸗
it der Firma der Gesellschaft „Bau⸗ falls der Vorstand aus einer Person dieser, falls er aus zwei Personen zweier Mitglieder des Vorstandes
ist der Baumeister Conrad Paul
Aktien⸗Gesellschaft, 1
1873 sind die §8§. 4, 18, 19, 27, 37
WW111“ 88