Belgiens und der Vereinigten Staaten eine Nickellegirung zu lassen. Bei diesen Münzen ist die Wahl des Münzmetalls ohne Rücksicht auf den Werth lediglich nach Gesichtspunkten der äußeren Zweckmäßigkeit zu treffen. Die bisherigen geringhaltigen Silber⸗ scheidemünzen lassen, wenn sie einige Zeit in Gebrauch gewesen sind, von ihrem Silbergehalt nur noch eine schwache Spur erscheinen, so daß die Verwendung des Silbers, welches schwer wieder auszuscheiden ist, ihren Zweck verfehlt und daher als eine Verschwendung erscheint. Wird eine weiße Metallegirung aus Kupfer mit Zusatz von Nickel, vielleicht auch etwas Zinn oder Zink ohne Beimischung von Silber gewählt, so erhält man ein Münzmetall, welches sich durch seine Farbe sowohl von dem Silber als auch von dem Kupfer nachhaltig unter⸗ scheidet, weniger Schmutz annimmt, als das geringhaltige Silber und der Abnutzung und Oxydation anscheinend besser widersteht, als das Münzmetall unserer Groschenstücke. Die Münzen aus diesem Metall können etwas schwerer ausgeprägt werden, als die kleinen Silber⸗ scheidemünzen, weil ihre Farbe sie von den Silber⸗ und von den Kupfermünzen leicht unterscheiden läßt. Endlich wird die Wahl dieses Münzmetalls auch eine nicht unwesentliche Kosten⸗Ersparniß herbei⸗ ühren. 1 sün Belgien hat solche aus 75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel bestehenden Münzen zu
5 Cents im Gewicht von 3 Grammen und 19 Millimeter Durchmesser, 1
10 „ 7' 7 9 4 ½ „ 2 21 2 9 20 „ „ „ n7 7 82 25 11“ 8 2 Die 20 Centsstücke aber werden, wahrscheinlich weil sie unbequem und gegen den inneren Werth im Nominal⸗ werth zu hoch befunden sind, nicht mehr geprägt. Die beiden erstgenannten Sorten sind um ⅛ im Nominalwerth geringer, als unsere 5 und 10 Pfennigstücke sein würden. Das Material kommt in diesen Nickelmünzen, wenn auch das Nickel im Preise sehr gestiegen ist und ferner noch steigen wird (1 Pfund kostet jetzt etwas über 3 Thlr.), viel billiger zu stehen, als in unseren Silberscheidemünzen, indem 1 Pfund Nickellegirung ca. 1 Thlr. kosten würde, wogegen das Pfund ½2 Thaler⸗Silber 12 Thaler, das Pfund ½¼ und %0 Thaler⸗ Silber 7 Thaler kostet. “
Nimmt man nun, da die Nickelmünzen viel größer gehalten wer⸗ den können, an, daß das 10 Pfennigstück etwa 10 Tausendtheile (100 Stück = 1 Pfund) und das 5 Pfennigstück etwa 6 Tausendtheile (166 ⅜ Stück = 1 Pfund) wiegen würde, so beträgt die Differenz zwischen dem Metallwerth und dem Nominalwerth, woraus die Präge⸗ kosten zu bestreiten sind, für das Pfund Nickelmünzen mit 25 Prozent Nickelgehalt
888 8 bei dem 10 Pfennigstück 8 Thlr. 86 Sgr.
8 2 7 2 82 A ”. 8 dagegen die Differenz zwischen Metall⸗ und Nominalwerth für das Pfand der Silberscheidemünzen bei den 1 und ½ Stlbergroschenstücken nur 17,7 Sgr. Bei diesen viel geringeren Kosten der Nickellegirung, verglichen mit denen der Silberlegirung, könnte man allerdings füüchten, daß die Nickelmünzen werden nachgeprägt werden, in Belgien soll man jedoch davon nichts bemerkt haben, vielmehr mit den Nickelmünzen sehr zufrieden sein. 1 8 1 1
Die nähere Feststellung der zu wählenden Nickellegirung, ebenso die Frage, ob dem Kupfer der 1 und 2 Pfennigstücke, welche der Ent⸗ wurf als Kupferscheidemünzen beibehält, ein Zusatz zu geben sei, wird noch der technischen Erwägung heeh müssen. Der Entwurf behält die Entschließungen hierüber dem Bundesrath vor (Art. 2 §. 3).
Für die Münzen aus unedlen Metallen ist als gemeinsames Em⸗ blem das Reichswappen gewählt. 1
Die im Art. 4 vorgeschlagene Bemessung des Maximalbetrages der auszuprägenden Scheidemünzen auf 2 ½ Mark pro Kopf der Be⸗ völkerung stimmt mit der im Separat⸗Art. VIII. zu dem Münzver⸗ trage vom 24. Juni 1857 in gleicher Beziehung getroffenen Verabre⸗ dung überein. Ebenso entspricht die Bestimmung in Art. 8 über den Betrag, bis zu welchem Scheidemünzen aus unedlen Metallen in Zah⸗ lung genommen werden müssen, der in jenem Münzvertrage über die Scheidemünzen getroffenen Verabredung. 8
Was die Kosten der Umwandlung des gesammten Münzumlaufs angeht, so entspricht es dem Vorgange des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, sowohl die Einziehung der umlaufenden, als auch die Ausprä⸗ gung der neuen Münzen auf Rechnung des Reichs zu übernehmen.
Daß die Einziehung der Landes⸗Gold⸗ und der groben Silber⸗ münzen auf Rechnung des Reichs geschehe, ist bereits durch das oben erwähnte Gesetz ausgesprochen. 8 1
Die Möglichkeit, in Betreff der Silbermünzen durch den vor⸗ liegenden Entwurf ein andares Prinzip zur Geltung zu bringen, mag zugegeben werden. Indeß ist davon auszugehen, daß die Umwand⸗ lung des Münzsystems im gemeinschaftlichen Interesse aller Bundes⸗ staͤaten vorgenommen wird, und daß dieser Gemeinschaftlichkeit die Ungleichheit der Lasten, welche durch die Einziehung der Landes⸗ münzen auf Landesrechnung für die einzelnen Bundesstaaten entstehen würde, wenig entsprechen würde. Diese Ungleichheit würde ihren Grund haben, theils in dem verschiedenen Maß der in den einzelnen Staaten stattgehabten Ausprägungen, theils darin, daß die Münzen der Thalerländer vorläufig wenigstens fast sämmtlich in das neue System her⸗ übergenommen werden. Diejenigen Staaten, deren frühere Ausprägungen einen größeren Umfang, als den durchschnittlichen erreichen, haben nicht nur das eigene, sondern auch die Gebiete anderer Staaten mit den nöthigen Umlaufsmitteln versehen. Es würde nicht gerechtfertigt sein, ihnen deshalb jetzt in Gestalt der Kosten der Einziehung ihrer Landes⸗ münzen eine größere Last als die matrikularmäßige aufzubürden. Die Ersparnisse ferner, welche durch die vorläufige Beibehaltung gewisser Landesmünzen denjenigen Staaten einstweilen erwachsen würden, welche dieselben ausgegeben haben, sind als zufällige Rückwirkungen der im gemeinschaftlichen Interesse getroffenen reichsgesetzlichen Bestimmungen zu betrachten, Rückwirkungen, welche billigerweise durch Uebernahme 2e auf Reichskosten auf die Gemeinschaft vertheilt werden müssen.
Wenn somit an der Einziehung der groben Landesmünzen auf Reichskosten Feftas alten werden muß, so würde es eine Inkonsequenz sein, wenn in Betreff der Kosten der Einziehung der Landesscheide⸗ münzen eine andere Bestimmung getroffen werden sollte. Die Lage ist hier nur insofern eine andere, als der Verkehr in Süddeutschlard
noch die historisch ererbte Last einer Ueberfülle von im Gepräge
verwischter Scheidemünzen trägt, während Norddeutschland die älteren Scheidemünzen längst eingezogen hat. Allein Sg. der auch hier zu⸗ treffende Umstand, daß das neue System zufällig die vorläufige Bei⸗ behaltung eines großen Theiles auch der Scheidemünzen der Thaler⸗ währung erlaubt, die Belastung der Landeskassen mit den Einziehungs⸗ kosten also zu einer außerhalb der Absicht der Gesetze liegenden Ungleich⸗ mäßigkeit führen würde, spricht für die Anwendung des Prinzips der Gemeinschaftlichkeit auch auf diesem Gebiete. Außerdem ist die Ein⸗ ziehung der Landesmünzen in ihrer Totalität ins Auge zu fassen. Wie weit bei Uebernahme der Kosten derselben auf die Reichskasse für die einzelnen Staaten je nach den Münzsorten ihres Gepräges, die zur Einziehung gelangen, im Einzelnen Vortheile und Lasten sich gegen⸗ seitig aufwiegen, läßt sich nicht wohl berechnen; allein wenn man alle einschlagenden Verhältnisse ins Auge faßt und die nationale Bedeu⸗ tung der mit der Vergangenheit des deutschen Münzsystems — soweit von einem solchen überhaupt die Rede sein konnte — abschließenden Reform erwägt, so kann man sich der Ueberzeugung nicht verschließen, daß nicht nur die Zweckmäßigkeit, sondern auch die Gerechtigkeit dafür spricht, daß die Kosten dieser großen Reform, die im Laufe der Jahre in Gestalt einer Neuherstellung des gesammten Münzumlaufs zur Durchführung gelangen wird, vom Reich übernommen werden.
Es kommt hinzu, daß von einem Theile der in Süddeutschland umlaufenden Silberscheidemünzen das Gepräge nicht mehr erkenn⸗ bar ist, mithin bei Anwendung des P. w, daß die Landesscheide⸗ münzen auf Landeskosten einzuziehen, bei einer großen Menge von
Münzen gar nicht mehr festzustellen sein würde, wer die Kosten der
Einziehung zu tragen hat. 1 3
Ist somit davon auszugehen, daß die Kosten der Einziehung der Landesmünzen vom Reich zu übernehmen sind, so folgt von selbst, daß dem Reiche auch die Vortheile zufallen müssen, welche sich bei der Ausprägung der neuen Münzen ergeben; denn diese Vortheile
ie naturgemäßen Deckungsmittel für die Kosten der Einz hung der Landesmünzen. Das große Werk der Umwandlung unseres Münzumlaufs läßt sich auch in Rücksicht auf die Kosten und Vortheile, welche sich bei Ausführung desselben in seinen verschisdenen Theilen ergeben, nicht auseinander reißen; es muß als ein einheitliches Ganzes aufgefaßt werden, wenn es nach einem einheitlichen Plane zur allgemeinen Befriedigung durch⸗ eführt werden soll. Soll es aber ein einheitliches Ganzes bilden, so folgt mit Nothwendigkeit, daß es in allen seinen Theilen auf gemein⸗ schaftliche Rechnung durchgeführt und erhalten werden muß, daß also auch nach einheitlicher Ordnung des deutschen Münzsystems die laufen⸗ den Ausgaben, welche durch die Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit der Reichsmünzen und durch die Ergänzung der Abgänge erforderlich werden, von der Gesammtheit zu tragen sind. Für die Goldmünzen ist dieses Prinzip bereits durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 anerkannt. Für die Silber⸗ und Scheidemünzen sprechen gleiche Gründe für eine gleiche Behandlung. Die Münzen werden von den Landesmünzstätten nicht für den Landesverkehr, sondern für das einheitliche v des Reichs hergestellt, in welchem sie unterschieoslos umlaufen. Die Kosten der Auf⸗ rechterhaltung dieses gemeinsamen Umlaufs können daher nur nach dem Matrikularfuße vertheilt werden und als solche Kosten sind immer nur die Ausgaben zu betrachten, welche sich nach Abzug der bei ein⸗ teiwen Zweigen der Münzverwaltung etwa ergebenden Ueberschüsse er⸗ geben. .
Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Bestimmungen in Art. 6, Art. 9 Abs. 2 des Entwurfs, sowie die im Art. 11 vorgeschlagene Aufhebung des im §. 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 für die Bestimmungen dieses Paragraphen in Aussicht genommenen End⸗ termins. Der Art. 11 ertheilt zugleich die Ermächtigung zur Zulas⸗ sung von Goldausprägungen auf Privatrechnung. Bei solchen Gold⸗ ausprägungen wird zu Gunsten des Reichs ein Zuschlag zu den Präge⸗ kosten erhoben werden müssen, um die Reichskasse dafür schadlos zu halten, daß sie die Kosten der Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit auch für die auf Privatrechnung geprägten Goldmünzen überneh⸗ men muß.
Die dem Bundesrathe im Art. 12 ertheilten Befugnisse sollen ihn in den Stand setzen, nicht nur geringhaltige fremde Münzen von dem Verkehr Frguhsgtens sondern erforderlichen Falls anch die Gold⸗ währung durch thunlichste Fernhaltung fremder vollwichtiger Silber⸗ münzen zu sichern.
Der Art. 13 regelt die privatrechtlichen Verhältnisse bei Einfüh⸗ rung des neuen Systems unter Zugrundelegung des durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 im Prinzip aufgestellten Umrechnungsfußes fuͤr die auf Silbermünzen der bisherigen Landeswährungen lautenden Zahlungsverpflichtungen. Die in Bremen und Lübeck behufs Einfüh⸗ rung der Reichsmarkrechnung ergangenen 7 werden durch diese Bestimmungen nur in unwesentlichen Punkten berührt. Mit der ham⸗ burgischen Mark⸗Banko⸗Rechnung hatte sich der Entwurf nicht mehr zu beschäftigen, da dieselbe bereits aufgehoben ist.
Der Art. 14 führt nach dem oben näher erörterten Grundplane für die allmähliche Umwandlung des Münzumlaufs die dazu geeigneten Landesmünzen einstweilen in das neue System hinüber.
Der Art. 15 legalisirt die Verwendung der Landesgoldmünzen zur Erfüllung der auf solche lautenden Zahlungsverpflichtungen auch nach Einführung der Reichsgoldwährung, um den Zeitpunkt dieser Einfüh⸗ rung von der Vollendung der Einziehung der Landesgoldmünzen un⸗ abhängig zu machen. Er trifft bezüglich der nicht dem Thalerfuße angehörenden Silber⸗Courantmünzen, welche übrigens voraussichtlich bei Einführung der Reichsgoldwährung zum größten Theile schon aus dem Verkehr gezogen sein werden, die gleiche Verfügung.
Die Bestimmung im Art. 16, soweit sie die Erfüllung von Zah⸗ lungsverpflichtungen, die auf Landesgoldmünzen lauten, in Münzen der h schon vom Tage des Inkrafttretens des Gee ab zuläßt, ist durch die Wahrnehmung veranlaßt worden, daß an Landesgoldmünzen, auf welche diese Verpflichtungen lauten, schon jetzt ein empfindlicher Mangel eingetreten ist. Die in demselben Artikel ausgesprochene Tarifirung der Reichs⸗Silber⸗, Nickel⸗ und Kupfermün⸗
[den
zen in den Münzen der Landeswährungen ermöglicht den Umlauf der
neuen Reichsmünzen schon vor der Inkraftsetzung der Reichsmark⸗ währung.
Nußland und Polen. (Monatsübersicht für Februar.) Das wichtigste politische Ereigniß, die Ver⸗ ständigung mit England hinsichtlich Mittelasiens, ist soweit er⸗ zielt geworden, daß die Details bei der Ziehung der Demar⸗ kationslinie zwischen dem russischen und dem englischen Ein⸗ fluß einer gemischten Kommission anheim gegeben wur⸗ den. Schon seit drei Jahren wurden in freundschaftlichster Weise eingehende Verhandlungen zwischen Rußland und Eng⸗ land hinsichtlich Mittelasiens gepflogen. Nicht Chiwa war dabei der Punkt, wo Anfangs die Ansichten Etwas auseinandergingen, sondern die kleinen Chanate Badakschan und Wachan im Nord⸗ osten von Afghanistan. Da es Rußland einzig um Sicherung seiner Grenzen vor den räuberischen Ueberfällen der Barbaren zu thun ist, so willigte es zuletzt in die Inkorporirung Badakschans und Wachans in Afghanistan, indem England die Garantie übernahm, daß die Bevölkerung des so vergrößerten Afghanistan gegen Rußland wirklich und auf die Dauer Ruhe halten würde. In Bezug auf Chiwa selbst macht England gar keine Einwendungen geltend, da dieses Chanat für Rußland innerhalb der angedeuteten Demarkationslinie liegt.
Die Arbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Wehr⸗ pflicht einleiten und vorbereiten, gehen energisch vorwärts. In⸗ dessen ergab die letzte Rekrutirung nach dem alten System der Konskription folgende Resultate: Die ganze Aushebung betrug 124,226 Mann; davon belief sich das nationalrussische Element auf mehr als 90 Prozent; ebenso hoch war auch der Prozentsatz der zur griechisch⸗russischen atsfirche angeschriebenen Rekruten. Lesen und schreiben konnten nur 11 ½ Prozent, denn nach dem bisherigen System traf die Konskription nicht alle Stände, son⸗ dern vorzugsweise die weniger gebildeten. Im Jahre 1871 be⸗
trug die Zahl der lese⸗ und schreibkundigen Rekruten nur eine
Kleinigkeit weniger: eine Zunahme der Lesekunde unter den Rekruten ist demnach wohl zu konstatiren — eine größere und entschiedenere Zunahme wird erst nach Heranziehung auch der ge⸗ bildeten Stände zur Militärpflicht sich herausstellen. Um die Bildungsinteressen möglichst zu fördern, ist im Entwurf des Ge⸗ setzes über allgemeine Wehrpflicht eine nach dem verschiedenartigen Bildungsgrade verschieden abgestufte Dienstzeit angenommen. Es kann Jeder dadurch sich aufgefordert fühlen, einen Bildungs⸗ standpunkt zu erreichen, welcher relativ ihm nicht zu hoch steht und doch etwas Erstrebenswerthes an sich hat, wegen der damit verbundenen Vortheile.
Die bevorstehende Einführung der allgemeinen Wehrpflicht hat auch schon eine andere wichtige Neuerung veranlaßt, die Ein⸗ führung ciner Art Civilehe für die zahlreichen Sektirer des rus⸗ sischen Reiches, und die Ueberweisung ihrer Civilstandsregister an die weltlichen Behörden. Die Sektirer der Staatskirche be⸗ laufen sich auf 11 Millionen, und ihre Stellung zur Staats⸗ kirche ist so beschaffen, daß sie die Civilstandspapiere derselben meist abweisen, während die von ihren eigenen Aeltesten ausge⸗ stellten rechtlich ungültig sind. Die Ueberweisung der Civilstands⸗ register der Sektirer an die weltlichen Behörden hilft einerseits diesem Uebelstande ab und gestattet andererseits der Administra⸗ tion eine wirksame Kontrole.
Die Errichtung spezieller Studienkurse für Frauen bei der
diko⸗chirurgischen Akademie v rheißt d Lande großen
Nutzen. Die größeren Städte haben Aerzte genug, die mittleren wenig, die kleineren noch weniger, und auf dem Lande fehlen sie oft ganz. Die Vermehrung ärztlicher Kräfte durch den starken Zufluß der Frauen zum medizinischen Studium hilft dem Mangel am besten ab.
Auf der lutherischen Synode des St. Petersburger Gouverne⸗ ments wurden folgende Fragen debattirt: 1) Wie entwickeln sich Dogmen? 2) Wie muß die Kirchenverwaltung nach etwaiger vollendeter Trennung der Kirche vom Staate organisirt werden? 3) Wie verhalten sich Christenthum und Civilisation zu ein⸗ ander? — Obwohl die Angehörigen der lutherischen Kirchen⸗ gemeinden eingeladen waren, ebenfalls sich möglichst zahlreich bei der Synodalversammlung einzufinden, blieb die Betheiligung des Publikums höchst gering. Regeres Interesse zeigt sich bei den gebildeten Angehörigen der russisch⸗griechischen Staatskirche in Bezug auf die Verhandlungen der sogenannten „religiösen Aufklärungsgesellschaft“. Die „xreligiöse Aufkläxungsgesellschaft“ bildet einen großen Verein, der unter dem Protektorat des Großfürsten Konstantin Nikolajewitsch steht, und für die Dogmen der Staatskirche, und die religiöse Bewegung der Neuzeit bei der gebildeten Gesellschaft ein größeres Interesse anzuregen be⸗ stimmt ist. Der offizielle Regierungs⸗Anzeiger pflegt die Pro⸗ tokolle dieser religiösen Aufklärungsgesellschaft von Zeit zu Zeit zu reproduziren.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Stuttgart, 8. März. (W. T. B.) Nach dem heute bekannt⸗ gemachten Ergebnisse der amtlichen Zählung sind bei der Reichs⸗ tagswahl im zweiten württembergischen Wahlkreise für den frühe⸗ ren Minister von Varnbüler 7601, für Prof. Mack 5928 Stim⸗ men abgegeben worden.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 10. März. In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 8. d. M. nahm in der Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes über die Vorbildung und An⸗ stellung der Geistlichen der Minister der geistlichen ꝛc. An⸗ Pesche Hetten Dr. Falk nach dem Abg. Dr. v. Gerlach das
ort:
Nur zu einer persoͤnlichen Bemerkung, nicht etwa, meine Herren, um den ganzen, immer wiederum vorgelegten Fragebogen auszufüllen.
Der verehrte Herr Abgeordnete hat seine Verwunderung darüber ausgesprochen, daß ich vor einigen Tagen für den Fall, daß der Ge⸗ setzentwurf über die Verfassungsänderung — und nur von diesem Ge⸗ setzentwurf habe ich damals gesprochen — die Zustimmung des andern I. erhalten, gesagt habe, daß er auch die Zustimmung des dritten Faktors bei der Gesetzgebung erhalten werde. Er scheint bei dieser Verwunderung einfach vergessen zu haben, daß ich diesen dritten Faktor zu vertreten habe und in Folge dessen in der Lage sein muß —
b (Unterbrechung von der Rechten.)
Nun, meine Herren, welche Organe sind denn dazu da, als das Staats⸗Ministerium, — wer aus dem Ministerium hat denn vorlie⸗ genden Falles diese Aufgabe, als ich? Ich bin wirklich völlig außer Staade, diesen außerordentlichen Lärm über meine Aeußerungen zu verstehen.
Ich muß also wissen, wie bei diesem Faktor die thatsächlichen Verhältnisse liegen, und muß beanspruchen, daß ich vollständig allein darüber zu bestimmen habe, was ich in dieser Beziehung zu sagen berechtigt und vielleicht auch verpflichtet bin.
— Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Ge⸗ setzentwurf, betreffend die Ausführung des Vorbe⸗ halts bezüglich der Grafschaften Wenigerode und Stolberg in §. 181 der Kreisordnung vom 13. De⸗ zember 1872 lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen zur Ausführung des Vorbehalts in §. 181 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Sammlung 1872, Seite 661) wegen der, im standesherrlichen Besitze der Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, Stolberg⸗Stolberg und Stolberg⸗Roßla befindlichen Grafschaften Wernigerode und Stolberg, nebst Heringen und Kelbra, mit Zustim⸗ mung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
§. 1. In der Grafschaft Wernigerode, sowie in den Erafschaften Stolberg⸗Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen und Stolberg⸗ Roßla mit dem ehemaligen Amte Kelbra, tritt die Fetsrrbnen vom 13. Dezember 1872, unter Fortfall des §. 181 derselben, mit nach⸗ stehenden besonderen Maßgaben und Aenderungen in Kraft. §. 2. (Zu §§. 56—58 der Kreisordnung.) Die in den §§. 56, 57, 58 der Kreisordnung dem Ober⸗Präsidenten beigelegten Befugnisse he Ernennung der Amtsvorsteher und deren Stellvertreter sowie zur estellung kommissarischer Amtsvorsteher werden in dem Gräflich Stolbergschen Gebieten (§. 1) von den standesherrlichen Besitzern der⸗ selben, dem Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, beziehentlich dem Grafen zu Stolberg⸗Stolberg und dem Grafen zu Stolberg⸗Roßla ausgeübt. Die Ausübung erfolgt im Einverständnisse mit dem Ober⸗Präsi⸗
denten, vorbehaltlich der Entscheidung des Ministers des Innern für
den Fall des nicht zu erzielenden Einvernehmens.
§. 3. (Zu §§. 74—78.) Im Kreise Wernigerode wird der Land⸗ rath von dem Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, als standesherrlichem Besitzer der Grafschaft Wernigerode, ernannt und vom Könige bestätigt. e wmeaanha ist zu Vorschlägen gemäß §. 74 der Kreisordnung befugt. 1
§. 4. Hinsichts der behufs Stellvertretung des Landraths zu wäh⸗ lenden Kreis⸗Deputirten findet im Kreise Wernigerode der §. 75 der Kreisordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Ober⸗Präsident die Bestätigung der Gewählten nicht ohne Zustimmung des Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode zu ertheilen hat, im Falle der nicht zu er⸗ zielenden Verständigung aber der Minister des Innern entscheidet.
§. 5. Die Landräthe der betreffenden Kreise, zu welchen die in §. 1 bezeichneten Gräflichen Gebiete gehören, haben auch innerhalb dieser Gebiete alle diejenigen Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach der Kreisordnung und den sonst bestehenden Vorschriften den Königlichen Landräthen in der Provinz Sachsen beiwohnen.
§. 6. (Zu §§. 69—72.) Durch besondere Uebereinkommen mit der Staatsbehörde haben die Grafen (§. 2) sich verbindlich gemacht, zu den Gesammtkosten der künftigen Amtsbezirksverwaltung in ihren standesherrlichen Gebieten gewisse — nach Betrag und sonsti⸗
en Modalitäten in den betreffenden Abkommen näher best mmte — Prazipual Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind von der Kreis⸗ des betreffenden Kreises auf die einzelnen daran Theil nehmenden Amtsbezirke zu vertheilen.
(Zu §§. 74, 76.) In dem mit dem Grafen zu Stolberg⸗Werni⸗ gerode geschlossenen Uebereinkommen ist zugleich die Bestreitung der Kosten der landräthlichen Verwaltung zwischen dem Staate und dem Grafen besonders geregelt.
. 7. (Zu §. 97, Nr. 5.) Das Recht der Betheiligung durch Stellvertreter an der Wahl der von den Wahlverbänden der grö⸗ ßeren Grundbesitzer zu wählenden Kreistags⸗Abgeordneten steht in der⸗ selben Weise, wie den Mitgliedern regierender Häuser, den Grafen & 5 in 96 Kreisen zu, welchen ihre standesherrlichen Gebiete
.1) angehören.
8. 8. (Zu §. 199.) Alle über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehenden polizeilichen und sonstigen Verwaltungs⸗Gerechtsame, welche den Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, beziehentlich den Grafen zu Stolberg⸗Stolberg und Stolberg⸗Roßla, und deren Behörden inner⸗ halb der in §. 1 bezeichneten standesherrlichen Gebiete seither zuge⸗ standen haben, werden, soweit sie mit den Bestimmungen der Kreis⸗
ordnung vom 13. Dezember 1872 nicht vecträglich sind, aufgehoben.
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Gegeb
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Feer und als deren Inhaber der Haußmag Albert Zinnert hier⸗ e
tragen worden.
5. März d. J. unter Nr. 435
folgende Eintragung bewirkt worden:
19 Dies ist zufolge Verfügung vom 4. am 5. März d. J. unter
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigerz 8s und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
SHandels⸗Register. unser Firmenregister ist sub Nr. 515 die Firma Albert
Abst, und sub Nr. 516 die 8 Joh. Karl Fischer und als
eren Inhaber der Kaufmann
ohann Karl Fischer hierselbst einge⸗
otsdam, den 6. März 1873. 1“ „ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Hamiagf, 8 Handelsregister. “
In das Gesellschaftsregister ist zufolge Verfügung vom 3. am
bei der Firma: “
„Prnnen, ““ ür Mühlenbetrieb“ 0l. 8
Der stellvertretende Direktor Friedrich Wilhelm Hermann Kurnatowski ist aus der Direktion ausgeschieden und in seine Stelle der Buchhalter Eduard Lemke zu Pinnau zum stellvertretenden Direktor gewählt worden. C“ Königsberg, den 7. März 1873. 11ö1“] önigliches Commerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
8 Handelsregister. 1
Der Kaufmann Ernst Gustav Schmidt, von hier hat für sein hiesiges unter der Firma: Gustav Schmidt betriebenes Handels⸗ geschäft dem Georg Albrecht Holldack von hier Prokura ertheilt.
Nr. 391 in das Prokurenregister eingetragen. 1 Königsberg, den 7. März 1873.. 1 8 önigliches Commerz⸗ und Admiralitäts⸗Collegium.
Handelsregister. 2
Der Kaufmann Wilhelm Eduard Schalkau von hier hat für seine Ehe mit Minna Louise geh. Klein durch Vertrag vom 22. Ja⸗ nuar 1873 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlos⸗ sen; das Vermögen der Ehefrau soll die Eigenschaft des Vorbehaltenen haben , ist zufolge Verfügung vom 5, am 6. März d. J. unter Nr. 432 in das Register zur Eintragung der Ausschließung oder Auf⸗ hebung der ehelichen Gütergemeinschaft eingetragen.
Königsberg, den 7. März 187353. —
Fönigliches Commerz⸗ und Admiralitäts⸗Collegium.
Handelsregister. 7 Gelöscht ist:
Firmenregister Nr. 810 die Firma Feeerh & Duglas. Stettin, den 6. März 1 1“ Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Hanpeleresgies 8 “ Die Gesellschaft der in Stettin unter der Firma: 1. März 1873 errichteten Handelsgesellschaft sind: 19) der Kaufmann Wilhelm Heinrich Moritz Henckert zu Stettin, 2) der Kaufmann Rudolph August Eduard Kasten, ebenda. 16.“ 1 Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 481 heute ein⸗ getragen.
Stettin, den 6. März 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
1 Handelsregister. In unser E“ woselbst unter Nr. iengesellschaft in Firma: öö Stettiner Vereins⸗Bank vermerkt steht, ist heute eingetragen: In den Vorstand sind eingetragen: der Kaufmann Heinrich Friedrich Haker, der Kaufmann Otto Kühnemann, .“ der Kaufmann Carl Gerber, der Kaufmann Julius Hildebrandt, der Kaufmann Ernst Rabbow, sämmtlich zu Stettin als Stellvertreter der Direktoren. Stettin, den 6. März 1873. “ Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Handelsregister. . 8 Ddie Handelsgesellschaft Eugen Rüdenburg zu Stettin hat für ihr k in Stettin unter der Firma: 8 Inben 9* Müdenbnrg ftsregisters einget
bestehende und unter Nr. 452 des Gesellschaftsregisters eingetragene
1 dem Otto Tischendorf und Emil Zarnikow, beide zu Stettin Henlung dfan⸗ ertheilt. Dies ist unter Nr. 369 in unser Prokuren⸗ register heute eingetragen. 8
ster hegtte den 6. März 1873.
Königliches See⸗ und Handelsgericht. 8
Handelsregister. 8 Der Kaufmann Heyman Itzig Remak zu Posen hat als persönlich mithaftender Gesellschafter, der in Posen unter der Firma H. J. Remak bestehenden offenen Handetegesenschaft — Nr. 217 des Gesellschafts⸗ registers — für diese Handlung dem Jakob Roeder zu Posen rokura ertheilt, die in unser Prokurenregister unter Nr. 169 zufolge Verfü⸗ gung vom 5. I 8 J. Eb eingetragen ist. osen, den 6. März 3 ü e Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. In unserem Firmenregister ist bei Nr. 5 in der Rubrik Bemer⸗ kung folgender Vermerk eingetragen worden: Nach dem Tode der Caroline Reisner geborenen Simon ist in Folge notariellen Abkommens unter ihren Erben die nebensei⸗ tige Firma unverändert auf den Kaufmann Noah Reisuner von hier übergegangen. Eiingetragen zufolge Verfügung vom 3. März selben Tage. * Schrimm, den 3. März 1873. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung.
In 88 Handelsregister ist heute folgendes eingetragen worden: A. Bei Nr. 858 des Firmenregister: 1—
die Firma: Graß, Barth & Comp.,
W. Friedrich,
ist durch Erbgang auf die verwittwete Buchdruckereibesitzer
Julie Friedrich, geborene Zäschmar, und die fünf Geschwister,
Marie, verehelichte Subsenior Neugebauer, Karl, Herrmann,
Wilhelm, Max Friedrich zu Breslau übergegangen, dem⸗
nächst durch Vertrag weiter auf die Miterben, Carl, Wil⸗
helm und Herrmann Friedrich; die von denselben unter der
88 bisherigen Firma gebildete Handelssesellschaft ist unter Nr. 1003 des Gesellschaftsregisters eingetragen.
B. Unter Nr. 1003 des Gesellschaftsregisters die von 1. dem Buchdrucker und Kaufmann Carl Friedrich, 2. dem Buchdrucker und Herrman Feehrich
14“
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Oeffentli
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Handels⸗Register
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 8
7. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 8.
1 Flöschen und zufolge Verfügung vom heutigen Tage im Register gelöscht.
5 von öffentlichen Papieren. 6. Industrielle Etablissements andel. 8 erschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.
am 23. November 1872 hier unter der Firma: Graß, Barth & Comp., W. Fr edrich, errichtete offene Handelsgesellschaft. C. in das Prokurenregister: 2 8 “ 1. bei Nr. 654 das Erlöschen der dem Carl Friedrich von der unter A. bezeichneten Firma ertheilten Prokura 2. bei Nr. 655 das Erlöschen der dem Wilh elm Friedrich von der unter A. bezeichneten Firma ertheilten Prokura, 3. bei Nr. 655 das Erlöschen der dem Herrmann Fried⸗ rich von der unter A. bezeichneten Firma ertheilten 3 Prokura. 1b Breslau, den 4. März 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung.
Die unter Nr. 139 unseres Firmenregisters eingetrag D. M. Katz in Oels
Oels, den 5. März 1873. Königliches Kreisgericht.
Bekanntmachung. In unser Genossenschaftsregister ist auf Grund vorschriftsmäßiger Aikheldung sub Nr. 3 bei der Firma: „Vorschußverein F-. Schweidnitz. Eingetragene enossenschaft“ in Colonne 4 folgender Vermerk: „Zum Stellvertreter des Schriftführers ist der Stadtrath Albert Schmidt erwähl.“ b heut eingetragen worden. Schweidnitz, den 7. März 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Bektkanntmachung. In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 83 die Firma J. Reichert
zu Thule und als deren Inhaber der Mühlenpächter Julius Reichert daselbst am 4. März 1873 eingetragen worden.
Rosenberg, O.⸗S., den 4. März 1873. “
Königliches Kreisgericht. 88 ¹ 8 Abtheilung I. 8
114“*“ Sshhg. In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. C. Laufer u Trachenberg und als deren Inhaberin die verwittwete Destillateur Uaüs Cäcilie geborene Cohn hierselbst am 6. März 1873 eingetragen worden. “ Trachenberg, den 6. März 1873. “ Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
I. Abtheilung. 6
88 8
41 die Firma
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3
[645] Proklamaäa.
In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Vietor Lehmann zu Darkehmen ist zur Prüfung mehrer nachträglich ange⸗ meldeter Forderungen ein Termin
auf den 29. März 1873, Vormittags 11 Uhr,
vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Lappe, anberaumt, und wer⸗ den zu diesem Termine alle Gläubiger, welche ihre Forderungen an⸗ gemeldet haben, hierdurch vorgeladen. Zugleich werden diejenigen, welche ihre Ansprüche an die Masse nich nicht angemeldet haben, aufgefordert, dieselben ohne Unterschied, ob rechtshängig oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 22. März 1873 einschließ⸗ lich schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prü⸗ fung der angemeldeten Forderungen in dem erwähnten Termin zu er⸗ cheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben beizufügen. ““ “ .
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevollmächtigten bestellen. .
Denjenigen, welchen es an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Kleinschmidt nnd Stephani hier zu Sachwaltern vor⸗ geschlagen. 8
Darkehmen, den 4. März 1873. 1
8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Ediktalladung.
Laut der vorliegenden notariellen Kontrakte vom 11. Januar d. J. hat der Gutspächter T. C. Petersen zu Equord für sich und seine Ehefrau Sophie, geb. Gramann, die zu dem Vollmeierhofe Nr. 135 zu Völksen gehörigen, sämmtlich in der Völkser Feldmark belegenen Grundstücke verkauft und zwar: 8
1) an den Köthner Heinrich Howind zu Völksen: 12 Morgen Ackerland im Blekenbecksfelde zwischen Anbauer H. Thies und Halbköther Fr. Meine; —
2) an den Vollköthner Heinrich Zieseniß daselbst: 9 Morg. 116 Quadrat⸗Rth. 15 Fuß in den Twerackern; und 3 Morg. 68 Quadrat⸗Rth. 93 Fuß in Dabergsfelde; an den Köthner Friedrich Howind daselbst: 2 Morg. Ackerland in Blekenbecksfelde zwischen Köthner C. Prelle und Köthner H. Blume; und 5 Morgen 34 Quadrat⸗Rth. 86 Fuß in den Twerackern zwischen H. Hennecke und Petersen; . an den Halbmeier Heinrich Schrader daselbst: eine Wiese von
2 Morg. 40 Quadrat⸗Rth. auf dem Gänsekampe zwischen
C. Kopmann und Gemeindegraben; und 2 Morg. Ackerland in
den Twerackern zwischen Gemeindegraben und Anbauer Fr. Lühmann; 1““
an den Viertelmeier Heinrich Jacob daselbst: 6 Morg. Acker⸗ land auf dem Gänsekampe zwischen Gemeindegraben und Bei⸗ bauer Fr. Flemes;
) an den Halbköthner Conrad Kopman daselbst: 4 Morgen
34 Quadrat⸗Ruthen 89 Fuß Ackerland auf dem Gänsekampe zwischen Anbauer Albrecht, Heinrich Dietrichs und Halbmeier
H. Schrader; 8 an den Köthner Conrad Prelle daselbst: 4 Morgen Ackerland im Blekenbecksfelde zwischen Halbköthner Fr. Geese und Köth⸗ ner H. Howind; 1 “ an den Halbköthner Heinrich Dietrichs daselbst: eine Wiese von 2 Morgen 40 Quadrat⸗Ruthen auf dem Gänsekampe zwi⸗ schen C. Kopmann und Gemeindegraben; an den Halbköthner Friedrich Meine 8gg 4 Morgen 95
Quadrat⸗Rurhen Ackerland im Blekenbecksfelde zwischen Chaussee
und Köthmer H. Howind; — b
10) an den Beibauer Ludwig Görges daselbst:
[643]
3 3 Morgen Acker⸗ land auf dem Gänsekampe zwischen Beibauer Fr. Flemes und Anbauer Aug. Görges;
cher Anzeiger.
Verlossung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w,
Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗ furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und HStuttgart.
*
12) an den Beibauer Friedrich Flemes daselbst; 2 Morgen Acker⸗ land auf dem Gänsekampe zwischen Viertelmeyer Heinr. Jakob und Ludwig Görges.
13) an den Leibzüchter Friedrich slemes daselbst: 2 Morgen Acker⸗ S 1 den Twerackern zwischen Friedrich Lühmann und H.
ennecke;
14) an den Anbauer August Görges daselbst: 1 Morgen Ackerland auf dem Gänsekampe zwischen Beibauer L. Göeges und An⸗ bauer A. Albrecht;
15) an den Anbauer Heinrich Böker daselbst: 1 Morgen Ackerland 8 EZEöE’e;ee zwischen Arbeitsmann Cölle und Anbauer
Ebeling;
16) an den Anbauer Heinrich Thies daselbst: 1 Morgen Ackerland im Blekenbecksfelde zwischen Anbauer Ch. Ebeling und Köth⸗ ner H. Hswind; 8
17) an den Halbköthner Conrad Sustrate daselbst: 117 Qu.⸗Rth. 88 Fuß Ackerland vor dem breiten Holze zwischen Petersen und Halbköthner G. Dietrichs;
18) an den Tischler Friedrich Lühmann daselbst: 2 Morgen Acker⸗ vond den Twerackern zwischen H. Schrader und Friedrich
emes;
19) an den Halbköthner Heinrich Hennecke daselbst: 2 Morgen Ackerland in den Twerackern zwischen Friedrich Flemes und Friedrich Howind;
20) an den Arbeitsmann Wilhelm Cölle daselbst: 1 Morgen Acker⸗ land im Blekenbecksfelde zwischen Gemeindekoppelweg und An⸗ bauer G. Böcker;
) an den Anbauer Christian Ebeling daselbst; 1 Morgen Acker⸗ land im Blekenbecksfelde zwischen Anbauer H. Böcker und An⸗ bauer G. Thies.
Die Käufer haben, um gegen unbekannte Ansprüche Dritter völlig gesichert zu sein, den Erlaß einer Ediktalladung auf Grund der §§. 500 und 501 Nr. 1 der b. P.⸗O. beantragt.
Demzufolge werden Alle, welche an den vorstehend beschriebenen Grundstücken Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere ding gich⸗ Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche in dem dazu auf
Dienstag, den 13. Mai d. J., Morgens 10 Uhr,
vor unterzeichnetem Gerichte anstehenden Termine so gemiß anzumel⸗ den, als sonst für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zu den aufgeführten Käufern das Recht verloren geht.
Der Ausschlußbescheid wird demnächst nur durch Insertion in die „Neue Hannoversche Zeitung“ und Anschlag an hiesiger Gericht stelle veröffentlicht werden.
Springe, den 1. März 1873. 1“ Königliches Amtsgericht.
8 Schwiening. r Proclama.
Am 11. Oktober 1864 ist zu Riezächong, Kreis Wirsitz, im Kö⸗ nigreich Preußen der Rittergutsbesitzer Graf Matheus de Verbno Rydzinski, soviel bekannt, ohne Hinterlassnng von Leibeserben und ohne Testament, gestorben. Sein etwa 2000 Thlr. betragender Nach⸗ laß befindet sich im Depositorio des unterzeichneten Gerichts.
Die Eltern des Erblassers waren der Graf de Verbno⸗Rydzynski und dessen Ehegattin Barbara geborene von Gostomska.
Als nächste Blutsverwandte des Erblassers haben sich bei uns gemeldet und den Nachlaß in Anspruch genommen die ehelichen Des⸗ cendenten der Schwester der Mutter des Erblassers, der Frau v. Trem⸗ becka, Anna geborene v. Gostomska, nämlich
1) ihr Sohn Johann Jakob v. Trembecki, welcher indessen in⸗
wischen am 24. Mai 1868 ebenfalls verstorben ist, und von ꝓ zu 2 und 3 genannten Neffen und Nichten beerbt wor⸗ den sein soll;
2) ihre Enkelkinder nach ihrer verstorbenen Tochter Josepha von
Trembecka verehelicht gewesene v. Plaskowska, nämlich: a. Ignatz v. Plaskowski zu Czarne, Kreis Lipno, Gouverne⸗ mment Plocki in Russisch Polen, 1 Romuald v. Plaskowski, Dr. med. zu Warschau, Pelagia v. Plaskowska, verehelichte Rittergutsbesitzer Ni⸗ cary v. Jesierski zu Podnietrzelno, Kreis Lipno, d. Annga v. Plaskowska, verehelichte Rittergutsbesitzer Anselm 1 v. Kietczewski zu Patrzenie in Russisch⸗Polen,
3) ihre Enkelkinder nach ihrem am 20. April 1826 verstorbenen
Spohne Joseph v. Trembecki und dessen Ehefrau Hedwig von
Fesierska, nämlich: G
1 a. die verwittwete Frau v. Lembinska, Constantia geborene . Trembecka zu Bromberg, 1 b. der Stanislaus Nicodemus v. Trembecki zu Culm, c. der Rentier Andreas Germanus v. Trembcki zu Bromberg,
Alle diejenigen, welche nähere oder gleich nahe Erbansprüche an den Nachlaß des gedachten Grafen Matheus de Verbno⸗Rydzynski zu haben vermeinen, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem
am 4. Juni e., Vormittags 11 Uhr,
in unserm Geschäftshause, Zimmer Nr. 23, 2, Treppen, vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Thiele anstehenden Termine zu Protokoll, oder vorher schriftlich bei uns anzumelden und durch Beibringung der, das nähere oder gleich nahe Verwandtschaftsverhältniß nachwei⸗ sende Kärchenzeugnisse glaubbaft zu machen. widrigenfalls nach Ablauf des Termins die Ausstellung der Erbbescheinigung auf die eben ge⸗ nannten Erbprätendenten erfolgen und ihnen der Nachlaß ausgeant⸗ wortet werden wird. 11“
Lobsens, den 25. Januar 1873. 1“
Königlich Preußisches Kreisgericht.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
M. 390.
u heputen. In einer angenehmen Stadt Thüringens mit ca. 6900 Einw., Garnisonstadt mit Eisenbahnstation steht ein Haus in schönster Lage der Stadt mit gegen 36 Stuben, Kammer und Küche, großen Bodenraum, Stallung und freier Einfahrt zu annehmbarem Preise zu verkaufen. Dasselbe würde sich zur Anlage einer Fabrik eignen. Offerten sub D. 9387 befördert die Annoncen⸗Expediton von Rudolf Mosse in Berlin. (c. 222/3.)
[646] . 5 Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahn.
Die Lieferung von 5000 Stück kiefernen Bahnschwellen
soll im Submissionswege an geeignete Lieferanten vergeben werden. Die Bedingungen sind in unserem Büreau hierselbst einzusehen oder auf portofreie Anfragen gegen Einsendung von5 Sgr. zu beziehen. Die versiegelten Offerten sind mit der in den Bedingungen an⸗ gegebenen Aufschrift bis zu dem am 22. März d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Büreau hierselbst anstehenden Termin portofrei einzusenden. In diesem Termin wird die Eröffnung der eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erfolgen. Cottbus, den 6. März 1873.
11) an den Anbauer August Albrecht daselbst: 2 Mosgen Acker⸗
. dem Buchdrucker und Kaufmann Wilhelm Friedrich, sämmlich zu Breslau,
land auf dem Gänsekampe zwischen Anbauer August Görges und Halbköthner C. Kopmann;
Die D