W“ 1““ 1 1uu“ “ 1.“ Kaiserin in Begleitung des Großfürsten Wladimir un Großfürstin Maria Alexandrowna nach Sorrent abgereist.
New⸗York, Freitag, 14. März. Nach hier eingegangenen Nachrichten hat die Regierung von Mexiko eine bezügliche Note Großbritanniens mit der Versicherung beantwortet, daß sie für die Unterdrückung und Verhinderung weiterer Raubzüge an der Grenze von Honduras Sorge tragen werde. Zu irgend welcher Entschädigungsleistung könne sie sich aber nicht ver⸗ stehen, übrigens sei Mexiko immer seinen Verpflichtungen streng nachgekommen.
* Königliche Schauspiele. Sonnabend, den 15. März. Im Opernhause. (63. Vorstel⸗
lung.) Die Hochzeit des Figaro. Oper in 4 Abtheilungen mit Tanz von Beaumarchais. Musik von Mozart. Die Gräfin: Fr. v. Voggenhuber. Susanne: Fr. Mallinger. Cherubin: Frl. Lehmann. Almaviva: Hr. Betz. Figaro: Hr. Krolop. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (73. Abonnements⸗ Vorstellung.) Maria und Magdalena. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lindau. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Sonntag, den 16. März. Im Opernhause. (64. Vor⸗ stellung.) Erstes Gastspiel der italienischen Opern⸗Gesellschaft des Hrn. Pollini unter Mitwirkung der Mad. Desirée Artöt. Kapellmeister Sgr. Goula. Don Pasquale. Komische Oper in
1“
3 Aufzügen. Mufik von Donizetti. Anfang 7 Preise.
„Im Schauspielhause. (74. Abonnements⸗Vorstellung.) Die bezähmte Widerspänstige. Luftspiel in 4 Akten von Shakespeare. Heen : Die Dienstboten. Lebensbild in 1 Akt von R. Benedix.
nfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände
können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Hoff⸗ meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt. 1
Uhr.
Die Gesellschaft für Erhaltung der geschichtlichen Denkmäler im Elsaß.
Ddie „Gesellschaft zur Erhaltung der geschichtlichen Denk⸗ mäler des Elsaß“ wurde am 5. Dezember 1855 durch Migneret, den damaligen Präfekten des Niederrheins, gegründet. Der Verein hatte zuerst etwa 100 Mitglieder, größtentheils Be⸗ amte oder Angehörige der Straßburger Akademie, und schien sich anfänglich auf Restaurationen alter Gebäude von monumen⸗ talem Charakter beschränken zu müssen. Als aber die zu diesem Zwecke ernannte Kommission ein Reglement auszuarbeiten begann, erweiterte man den ursprünglichen Plan und betonte in erster Linie das Studium der geschichtlichen Dokumente und die Herausgabe wissenschaftlicher Abhandlungen. Die Archäolo⸗ gie und die Geschichte des Elsaß, seit den ten bis auf unsere Tage, sollten die Hauptelemente der Arbeiten der Gesellschaft bilden. Nachdem so die Grenze ihrer Wirksam⸗ keit festgesetzt war, wählte man einen Verwaltungsrath von 20 Gliedern und schritt an's Werk. Die ersten Nummern eines Vereinsorgans erschienen; rasch vergrößerte sich der Kreis der Mitglieder; die Gesellschaft erweiterte sich und fand namentlich am Oberrhein zahlreiche Theilnehmer. Die Generalversammlun⸗ gen, die Anfangs nur einmal jährlich in Straßburg gehalten wurden, wechselten halbjährlich ab mit ähnlichen Zusammen⸗ künften in Colmar.
Von 120 Mitgliedern, welche im Jahre 1855 den Kern der Gesellschaft gebildet hatten, stieg die Zahl gegen das Jahr 1860 auf nahezu 500. Auch aus dem inneren Frankreich kamen Beitrittserklärungen. Auf Wunsch und Antrag des Komites erklärte die französische Regierung die Gesellschaft für ein ge⸗ meinnütziges Unternehmen (1863). Der archäologische Kongreß, welcher im August 1859 zu Straßburg gehalten, wurde von einem zu diesem Zwecke von der Gesellschaft gewählten Ko⸗ mite aufs Freundlichste und Bereitwilligste aufgenommen. Eine Periode ungetrübter Entfaltung schien begonnen zu haben, als
theils durch den Tod, theils durch die Abreise oder den Rücktritt
mehrerer Mitarbeiter kaum ganz auszufüllende Lücken entstanden. Nach Außen jedoch war von dieser langsamen Abnahme, in den Arbeiten der Gesellschaft wenigstens, nichts bemerkbar. Man faßte sogar den Plan, elsässische Chroniken herauszugeben; das Unter⸗ nehmen scheiterte jedoch wegen ungenügender Betheiligung. In⸗ deß war doch die Zahl der Mitglieder ziemlich auf der gleichen Höhe geblieben. Da beraubte die Berufung Migneret's in den Staatsrath die gemeinsamen Zusammenkünfte der Vereinsmit⸗ glieder einer wohlwollenden und thätigen Ermuthigung.
Sein Nachfolger hatte nicht das nämliche Interesse an der Sache; in den letzten Jahren vor dem deutsch⸗französischen Kriege wurde die Hälfte der Departements⸗Subvention entzogen. Mehr und mehr hatte sich der Kreis der Mitarbeiter verkleinert; — kaum daß in der letzten Zeit das Vereinsblatt noch 4 oder 5 wirkliche Mitarbeiter hatte. Die Generalversammlungen in Col⸗ mar führten nur eine sehr kleine Zahl von Mitgliedern zusam⸗ men. Aber noch war keineswegs Alles verloren; jüngerer Zu⸗ wachs versprach thätige Theilnahme; die Finanzen waren fort⸗ während in bester Verfassung und der Gesellschaft schien sich eine Zukunft zu eröffnen, als plötzlich der deutsch⸗französische Krieg eintrat.
Unmittelbar nach dem Friedensschluß war es die erste Sorge des Präsidenten, die noch anwesenden Glieder des Ko⸗ mites zusammenzurufen und für die dringensten Bedürfnisse des Augenblicks Rath zu schaffen. Man kam überein, für das Jahr 1871 keine Beiträge zu erheben, sondern sich nur von Zeit zu Zeit als Rumpfkomite zu versammeln, sei es um Vorträge zu hören, sei es um sich über die dringenden Geschäfte zu verständigen. In einer solchen Zusammenkunft im Herbst 1871 wurde noch prinzipiell zugegeben, daß man den Beitritt gelehrter Mitglie⸗ der von jenseits des Rheins nicht zurückweisen würde, zumal dadurch möglicherweise eine wirksame und nutzbringende Mit⸗
arbeiterschaft erwachsen könnte. Man hatte keine ÜUrsache, auf dem neutralen Boden der Wissenschaft eine Gastfreundschaft zu verweigern, welche für die Zukunft zum Vortheil gereichen kann.
Es folgte eine kleine Zeit der Ruhe. Im letzten Viertel⸗ jahr von 1872 mußte sodann ernstlich an die Zusammenberufung einer Generalversammlung gedacht werden und zwar unter An⸗ nahme eines Modus, der jeder Schwierigkeit vorzubeugen schien, weil er dazu diente, den Wohnsitz sowie die Geneigtheit der Mit⸗ glieder zu fernerer Theilnahme an der Gesellschaft zu constatiren. Ein Heft des Vereinsorgans war fertig; es ergänzte das vom Juli 1871. Auf die Rückseite war das Avis geschrieben, welches jedoch Seitens einiger Mitglieder in Colmar eine dringende Re⸗ klamation hervorrief. Sie betrachteten sich als Gesellschaftsge⸗ nossen von Rechts wegen, auch ohne zu zahlen, bis eine Generalversammlung darüber entschieden habe.
Die Generalversammlung, deren Entscheidung dies alles vorbehalten war, fand vor einigen Wochen statt. In derselben wurden, wie die „Straßburger Zeitung“ berichtet, zwei An⸗ träge gestellt, welche für die Geschichte der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind: Es wurde beantragt, daß die Bibliothek und die Sammlungen des Vereins der Stadt⸗ bibliothek und dem Stadtmuseum von Straßburg einverleibt würden und 12,000 Frcs., welche ungefähr die vieljährigen Ersparnisse der Vereinskasse bildeten, zur Sammlung der in Privathänden sich befindenden einzelnen Kopien des Herrad von Landsberg verwendet würden. Der erste Vorschlag wurde fast einstimmig angenommen, während sich in Betreff des zweiten eine lebhafte Debatte erhob, die damit endigte, daß man die Sache zu eingehender Prüfung dem Komite der Gesellschaft ũberwies.
Die Generalversammlung schloß damit, daß der derzeitige Vorstand sein Amt niederlegte und zu einer Neuwahl geschritten wurde. Der frühere Präsident der Gesellschaft, welcher sich in seiner siebzehnjährigen Thätigkeit auf das rühmlichste um die Geschichte der Gesellschaft verdient gemacht hat, wurde auf An⸗ trag eines Mitgliedes, welches dem Scheidenden im Namen des Vereins den innigsten Dank aussprach, unter allgemeiner Zu⸗
ältesten Zei⸗ wenn die Erzeugnisse dieses Kulturzweiges
stimmung zum Ehrenpräsidenten ernannt.
Der Obst⸗ und Weinbau in Bozen.*)
In Nr. 18 der Besonderen Beilage des Jahrganges 1871 haben wir in der Abhandlung „zur Geschichte der Obstbaumzucht in der Mark Brandenburg“ eine geschichtliche Uebersicht über die Verbreitung und die Fortschritte der Obstkultur in dieser Provinz gegeben. Zu der Entwickelung des Obstbaues nicht nur in Brandenburg, sondern auch im ganzen übrigen Deutschland haben in erster Linie die pomologi⸗ schen Vereine dadurch beigetragen, daß sie das Interesse und Ver⸗ ständniß für die Obstkultur förderten und selbst Versuche zur Vered⸗ lung bereits eingeführter und Enführung fremder Obstsorten an⸗ stellten. Die Bestrebungen dieser Vereine wurden wesentlich dadurch unterstützt, daß in den letzten Decennien die Verkehrs⸗Anstalten Deutschlands einen unvergleichlichen Aufschwung nahmen und dem Obsthandel ein weites Gebiet eröffneten, das nur auszunutzen war,
8 zer auf so rasche Weise und ohne die Gefahr des Verderbens versandt werden konnten, wie dies durch die allgemeine Ausbreitung des deutschen Eisenbahnnetzes möglich wurde. Wenn dennoch in Norddeutschland die Obstkultur noch nicht diejenige Verbreitung und Entwickelung erreicht hat, deren sie bei besonderer Sorgfalt fähig ist, so wird dieser Umstand sich darauf zurückführen lassen, daß die Ertragsfähigkeit dieses Kulturzweiges noch nicht hinreichend erkannt und gewürdigt wird. D erein zur Beförderung des Gartenbaues in den Königlich preußi⸗
er schen Staaten, dessen jüngstem Monatshefte wir unsere Mittheilungen entnehmen, glaubt deshalb zur Pflege der Obstkultur in Deutschland dadurch besondere Anregung zu geben, daß er auf die günstigen Er⸗ gehnisse, die Sorgfalt und Fleiß in der Gegend von Bozen in Tirol auf diesem Gebiete in fortwährend steigendem Maße erzielen, durch Mittheilung des Umfanges und Ertrages der Obstzucht hinweist.
„Die Obstkultur zu Bozen hat diesen Aufschwung erst nehmen können, als ihr nach Vollendung der Brenner Bahn im Jahre 1867 ganz Deutschland bis in seine nördlichsten Theile als Handelsgebiet er⸗ öffnet wurde, und nachdem man sich zunächst auf den von den pomo⸗ logischen Vereinen veranstalteten Ausstellungen der um Bozen ange⸗ bauten Obstso ten, besonders der Aepfel, durch den Augenschein zu überzeugen Gelegenheit hatte. “
Im Jahre 1870 war die Ausfuhr der Bozener Aepfel nach Deutschland bedeutender als je. Sie betrug 27,000 Wiener Centner, welche einen Erlös von 252,000 Gulden 5. W. lieferten, während in Oesterreich selbst etwa die gleiche Menge verbraucht wurde.
Unter den verschiedenen Aepfelsorten, welche in der Gegend von Bozen angebaut werden, ist besonders der Rosmarinenapfel in Deutsch⸗ land sehr geschätzt. Es werden zu Bozen drei Arten von Rosmari⸗ nenäpfel cultivirt: Der echte Rosmarinapfel, welchen man mit Unrecht für eine italienische Frucht hält, zumal das sädliche Klima seinem Anbau durchaus nicht günstig ist und er sich an Geschmack und Gestalt am Besten auf Bozener Boden entwickelt. Der echte Rosmarinenapfel ist an seiner weißen Farbe kenntlich. „Unter den 7000 Centnern Rosmarinäpfel, welche im Jahre 1870 überhaupt ausgeführt wurden, befanden sich allein 4000 TCentner der weißen Sorte, von welchen 2000 Centner der Prima⸗Qualität mit 80,000 Gulden ö. W. bezahlt wurden.
„Die zweite Sorte Rosmarinäpfel ist der Böhmer. Er ist
größer als der echte, breiter als hoch und zeigt von dem Kelch“ aus⸗ gehend einige Falten, die ihn unter den südtirolischen Aepfeln leicht erkennen lassen. Seine Grundfarbe ist strohgelb, ins Rosenfarbige 8g das auf der vollen Sonnenseite in das schönste Karmin übergeht. Ddie dritte Sorte ist der Wildböhmer oder Muskateller. Er hat eine blaßgoldgelbe Farbe, die auf der Sonnenseite ebenfalls durch Kar⸗ min ersetzt wird. Er hat ungemein festes Fleisch und einen angenehm würzhaften Geschmack. b
Außer den Rosmarinäpfeln kulrivirt der Bozener noch den Edel⸗ rother, den Borsdorfer oder Maschanzker und den kleinen Api oder Krippelapfel. Letzterer wird nicht wie bei uns in Töpfen, sondern im freien Lande in Form kleiner Bäume oder eines rundlichen Strauches gezogen.
„Von Früchten sind außer den Birnen, deren Ausfuhr nur sehr gering ist, noch die Pfirsiche, die Aprikosen, die Pflaumen und Kirschen zu nennen. Von diesen gelangen namentlich die Pfirsiche getrock⸗ net in den Handel. Die Ausfuhr aller Steinfrüchte betrug, die Wein⸗ trauben eingerechnet, im Jahre 1870: 10,000 Wiener Centner, welche eine Einnahme von 95,000 Gulden österr. W. erzielten.
Auch die Wallnußkultur des Bozener Thales ist bedeutend, ob⸗ wohl die Zahl der schönen Wallnußbäume von Jahr zu Jahr ab⸗ nimmt, da der Verkauf des Nutzholzes einen höheren Preis erzielt, als der jährliche Ertrag der Wallnußbäume.
Nach dem nördlichen Deutschland gelangen nur wenige Wallnüsse aus Bozen, da sie von gleicher Güte wohlfeiler vom Rhein bezogen werden. Am meisten bezieht Nord⸗Tirol und Altbayern. Im Jahre 1870 betrug die Ausfuhr 1500 Wiener Centner mit einem Erlöse von 13,500 Gulden österr. W.
Die im Bozener Etschthale gezogenen Kastanien stehen denen aus dem eigentlichen Italien an Güte gleich und gelangen ebenfalls in den auswärtigen Handel. Im Jahre 1870 wurden nicht weniger als 19gng Wiener Centner mit einem Werthe von 65,000 Gulden aus⸗ geführt.
In demselben Jahre betrug der Export der Limonen und Pomeranzen 170 Centner, welche 4000 Gulden ergaben.
Diesem Handel mit frischen Früchten schließt sich der mit zubereiteten an. Die einzige Fabrik, welche sich in Bozen mit der Zubereitung von Früchten beschäftigt, nimmt von Jahr zu Jahr 9* Ausdehnung an. Im Jahre 1865 hatte sie 12 Dörröfen, 8 Kessel zum Sieden der Früchte und eine sogenannte Chokoladen⸗ maschine, und beschäftigte bei 13stündiger Arbeitszeit 12 Männer und 15 Weiber. Diese verarbeiteten an Obst gegen 1000 Centner, an Gemüse 60 und an Zucker 700 Centner. Das Fabrikat betruag 900 Centner und brachte eine Einnahme von 60,000 Gulden. Schon 3 Jahre später war die Anzahl der Dörröfen auf 24, der Siedekessel auf 14 gestiegen, eine Anzahl, die sich bis auf den heutigen Tag er⸗ halten hat. Es verarbeiten jetzt bei gleicher Arbeitszeit 17 Männer und 23 Frauen 1500 Centner Obst, 100 Centner Gemüfe und 1200 Centner Zucker. Das erzeugte Fabrikat wiegt 1350 Centner und er⸗ zielt eine Einnahme von 90,000 Gulden.
Die frischen Früchte werden zum Theil im eigenen Safte einge⸗ macht und in Blechdosen von 2 ⅛ und 1 ½ Pfund versendet. Von den 40,000 Dosen, welche alljährlich in den auswärtigen Handel kommen, gehen allein zwei Drittel nach Deutschland. Theilweise werden die Früchte in Zucker, Cognac, Rum, Kirschwasser, Essig und Senf ein⸗ gekocht und in wannenartigen Holzgefäßen oder Blechdosen exportirt. Namentlich werden Aprikosen, Pfirsichen, Reinekloden, Zwetschen, Kir⸗ schen, Feigen, Quitten Rosmarinäpfel, Orangen, Mandeln und Nüsse
*) Nach der Monatsschrift des Vereines zur Beförderung des Gartenbaues in den Königlich preußischen Staaten für Gärtnerei und
süßen
in dieser Weise zubereitet; ihre Ausfuhr betrug bis j jährli bis veee 4 88 “ Auch allerlei Fruchtsäfte werden hier fabrizirt und jährlich 12 Z11“ mwug. auch kandirte und 222 Früchte, Pasten, Marmeladen und F in ni 2 ichen Mennes rvge 1 Fruchtmark in nicht unerheb Außer dieser Fabrik, welche sich mit dieser Zubereitung der Frü beschäftigt, bestehen in Beozen noch drei Ansen, Ze welche 8 ein Surrogat des Kaffees, den sogenannten Feigen⸗Kaffee anfertigen Sie verarbeiten jährlich nicht weniger als 2720 Centner sogenannter Kranzfeigen; der daraus angefertigte Feigen⸗Kaffee erreicht die Höhe vor 1880 Centnern und erzielt die Summe von 38,120 fl. Endlich ist noch die Sumachkultur von Bozen zu erwähnen. Die gepulverten Blätter des Sumachstrauches werden hauptsächlich zum Gerben feiner Lederwaaren, des Corduan benutzt, deren Fabrikation in neuester Zeit von Spanien nach England übergegangen ist. fünf Bozener Grundbesitzer, welche sich ausschließlich mit der Sumachkultur beschäf⸗ tigen, liefern jährlich im Durchschnitt gegen 11,000 Centner und er⸗ zielen damit eine Einnahm von 58,500 Gulden.
Ueber einen bei Himmelskörpern stattfindenden Zu⸗ sammenhang zwischen Durchmesser und Masse von G. Zehfuß.
Unter diesem Titel hat Dr. G. Zehfuß, Direktor der höheren Gewerbschule in Frankfurt a. M, im Verlage von Auffahrt in Frank⸗ furt eine Abhandlung erscheinen lassen, in welcher einige der interessan⸗ testen Fragen, welche die moderne Naturwissenschaft beschäftigen, zur Feseneüns kommen. Die „Darmstädter Zeitung“ entnimmt daraus
Neuerdings ist eine Hypothese aufgestellt worden, der zufolge
1) Die Himmelskörper das Resultat der allmählichen Vereinigung (Agglomeration) der im Himmelsraum überall umherschwärmenden Elementarkörper, die wir Meteorsteine nennen, sind, welche letztere ihrerseits wieder einer ähnlichen Vereinigung kleinerer Körper ihren Ursprung verdanken.
2) Die Volumina der Himmelskörper sind in Folge immerwähren⸗ der Meteoreinfälle auf ihrer Oberfläche in langsamer, aber unauf⸗ haltsam fortschreitender Vergrößerung begriffen. — 8. 3.) Die Verdichtung des durchschnittlich gleichförmigen Stoffes im Innern des Planeten ist wesentlich nur eine Folge des Drucks der oberen Schichten auf die unteren. 8 Anknüpfend an den letzten Theil dieser Hypothese untersucht der Verfasser in der genannten Abhandlung die Frage:
In welcher Beziehung steht an jedem Punkte im Innern eines festen Körpers von gegebener Form, dessen Theile ecinander gegenseitig nach dem Newtonschen Gesetz anziehen, die Dichte zu der gegebenen Oberflächendichte, und wie groß ist demnach die Gesammtmasse, wenn vorausgesetzt wird, der ganze Körper habe sich aus Theilen von ur⸗ sprünglich gleicher Dichte gebildet und die einzig Ursache einer grö⸗ ßeren Dichtigkeit beruhe auf der Zusammendrückbarkeit des Materials welche unter dem durch Anziehung erzeugten Drucke der obereu Schichten auf die unteren, zur Wirkung kommt.
Er ermittelt zur Lösung seiner Aufgabe folgende Zahlenwerthe:
1) Die mittlere Oberflächendichte de“ Erdballs.
2) Die mittlere kubische Zusammendrückbarkeit des Steinmaterials.
Hinsichtlich der letzteren stützt er sich auf Wertheims Versuche, nach welchen sie der linearen allemal gleich ist, wenn der Druck von allen Seiten gleichmäßig erfolgt. Nach Wertheims Erperimenten drückt sich z. B. Gußstahl bei einem Druck von einem Kilegramm auf den Quadratmeter um den 27,500 Millionsten Theil zusammen.
Aus dem mittleren spezifischen Gewicht der Erdrinde (= 3,1), welche, um die Rechnung zu vereinfachen, als ein Gemisch von Silicat und Eisen angenommen wird, und der mittleren Zusammendrückbarkeit beider Stoffe bestimmt er den Näherungswerth für die kubische Zu⸗ sammendrückbarkeit der Erdrinde.
Mit Zuhülfenahme weiterer Werthe, welche ermittelt werden, be⸗ ginnt eine Rechnung, welche schließlich eine Massenformel, d h. eine Formel zur Berechnung der Masse der Weltkörper nach der Dichtig⸗ keit und Durchmesser ergiebt, worauf Dr. Zehfuß untersucht, inwie⸗ weit die Erfahrung mit dem von ihm berechneten Dichten und Massen übereinstimmt. Es eragiebt sich aus diesen Vergleichen, daß aus denjenigen Weltkörpern, deren Elemente am genauesten bestimmt
Venus und Mars, die von Z hfuß berechneten
Die
sind, Mond, Erde, Dichten und Massen durch die Erfahrung ihre Bestätigung erhalten. Fuͤr die Erde zunächst aber ergiebt sich das merkwürdige Resultat, daß in Foige des ungeheuren Druckes der äußeren Schichten auf die inneren, sich ein Aufhören des festen Zusammenhangs vor⸗ aussagen läßt, denn es hört nach Grashof für Ba⸗ salt die Festigkeit auf, wenn der Druck 12 Millionen Kilogramm auf den Quadratmeter beträgt. Wollte man schließlich sagt Zehfuß, unter der nach Nasmyth gerechtfertigten Annahme, da verschiedene Felsarten sich beim Erstarren ausdehnen, eine sich selbst tragende äußere Schale etwa mit getrenntem inneren Kerne annehmen, so würde eine Grenze dieser Schale nur durch die Festigkeit des Ma⸗ terials gesteckt sein; wo der Druck zu stark wäre, würde das zer⸗ bröckelte Gestein dem inneren Kerne zufallen. Bei der Erdkugel wurde sich ein für die von Falb in neuerer Zeit vertretene Theorie jehr gün⸗ stiges Resultat ergeben. Man gelangt zur Annahme einer Erde, die aus einzelnen unter einander lagernden concentrischen Schalen besteht und deren flüssiger innerer Kern, nach Maßgabe einzelner Anstöße zur Krystallisation allmählich erstarrt.
Am 3. d. M. hielt in Anwesenheit Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Georg, Herzogs zu Sachsen, der König⸗ lich sächsische Alterthumsverein in Dresden unter dem Vorsitz des Geheimen Raths Dr. v. Weber die erste Monats⸗ sitzung des neuen Vereinsjahres. Die zuerst vorgenommene Neuwahl der Beamten bestätigte die beiden Direktoren, den Ge⸗ heimen Rath Dr. v. Weber und den Professor Dr. Hettner, so⸗ wie den Inspektor des Museums, den Sekretär und Bibliothe⸗ kar. Zum Kassirer wurde in die Stelle des verstorbenen Gene⸗ ral⸗Lieutenants v. Witzleben, Oberst a. D. Andrich gewählt. Die darauf erfolgte, einstimmig genehmigte Budgetaufstellung ergab für das laufende Vereinsjahr an Ausgaben 623 Thlr., an Einnahmen circa 629 Thlr. Nach Erledigung der Geschäfts⸗ sachen hielt Herr Ernst am Ende den angekündigten Vortrag über den sächsischen und insbesondere Dresdener Dichter und Geschichtsschreiber Christoph Christian Hohlfeldt,
Redaktion und Rendantur: Schwieger. 8 8 Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg. Zwei Beilagen
A Red. von Professor Dr. Karl Koch. 16. Jahrgang,
(einschließlich der Vörsen⸗Beilage).
No. 65.
An
es
Freitag, den 14. März
n Staats⸗Anzeiger. laals⸗ 828
15
— —
9 —⸗ —
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin. Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Ge⸗ etzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deut⸗
en Reichs vom 28. Oktober 1871 lautet: 8. 8 sch Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Kö⸗ — Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach ersolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Das8 für P. beträgt: I. bis zum 1. Packetporto. Das Porto für Packete beträgt: 3 Gewichte 8 8 Filogrammen a. auf Entfernungen bis 10 Meilen inschließlich 2 ½ Sgr., b. auf alle weiteren Entfernungen 5 Sgr. Für ehnkrke Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben. II. beim Gewichte über 5 Kilogramme a. für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I., b. für jedes weitere Sg der den überschietzenden Theil eines Kilogramms 85 82 ee obSar, über 10 bis 20 Meilen 1 Sgr., über 20 bis 50 eer 3 Sor⸗ über 50 bis 100 Meilen 3 Sgr., über 100 bis 150 Mei⸗ EE“ 50 Meilen 5 Sgr. Bei Packeten, deren Umfang len 4 Sgr., über 150 Meilen 5 Sgr. ““ in offenbarem Mißverhältnisse zu ihrem Gewichte steht spe riges Gut), wird das nach I. oder II. zu erhebende Porto um die Hälfte
öbt.
be. 2. Porto
—
und Versicherungsgebühr 82 Segaber 88 Für S f erthangabe wird erhoben: Werthangabe. Für Sendungen mit Wer ₰ — und zwar 1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts, anf Entfernungen bis 10 Meilen einschließllch 2, Sgr., auf alle wei⸗ Feren Entfernungen 4 Sgr. Für unfrankirte H ein S 8 2 g 2. g2 Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben; 2) für 8* 8. azu ge. Fafhe Begleitadresse: der nach §. 1 sich ergebende rag; und b. Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und 2 jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig ½ Sgr. für je 100 Thaler oder önen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr. “ 3. Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagporto wird bei portopflichtigen X“ 8 88 Gesetzes über das Post⸗ so 28. Oktober 1871) nicht erhoben. 8 B om — 5 2 2 2„ ά 8. ngv Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874
—
in Kraft. h Urkundlich ꝛc. 8* Gegeben ꝛc. 8
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 14. März. In der gestrigen Sitzung besbanse⸗ der Abgeordneten nahm in der Diskussion “ 1 58 Gesetzentwurfs, die Vorbildung und Anstellung S lichen betreffend, der Regierungs⸗Kommissar, c⸗ 8 fekretär Dr. Achenbach, nach dem Abg. v. Mallinckro tdas Wor 8
Wenn der Herr Abgeordnete bemerkt, daß die Regiereeg, da Gesetz so eingerichtet habe, um die ihr angenehmen Persönli üae in die zu besetzende Stelle hineinzubringen, so dem eescg sprechen. Das Gesetz hat in dieser Beziehung 56 g8. 88 Seite, daß nämlich solche Personen nicht in die 118 Wigeinge gen⸗ gegen welche sich diesenigen Gründe geltend machen lassen, welche das be 8
„ H aie 2 b der Pie vmn wie zer sie geschildert hat. Wenn der Staatsregierung
8 ESzmns 1 s s 8 j s Vo s rge ge⸗ 8 Re Finspruchs gegeben ist, so hat das Gesetz Vorsor dis Krrht Fee Eein eche aeh estimmten, in dem Gesetz be⸗
ffen, daß dieser Einspruch nur aus r bePrelen Gelaben staffindet. Ein solcher Mann gegen 1e Einspruch mit Recht nach Maßgabe des Gesetzes 1 o “ kann, soll dieses Amt nicht bekleiden, und es u“ der g. 8 Oberen, Persönlichkeiten auszuwählen, welche solche “ 8 8 das Gesetz bezeichnet, nicht treffen. Ich glaube, 18 88 de bee Vorredner, wie derjenige Redner, welcher zuerst sprach, I lüch eit Einwirkung des Gesetzes in einer Weise vor, wie sie in 99. it sich nicht gestalten kann. Es ist ausdrücklich im §. 8 . Präͤsidenten die Pflicht auferlegt, die Frist. nach Maßgabe des Bedürfnisses oder im Falle des Bedürfnisses auf Antrag e 9 g⸗ längern. Es ist ihm dies nicht auferlegt als eine Angelegenheit, ü er 8 er zu ermessen hat, sondern das Gesetz spricht positiv 1n die Frist ist zu verlangern im Falle des Bedürfnisies. Es darf nicht 5 men werden, daß gegenüber diese Bestimmung des eil eins wir ⸗ kürliche Handhabung desselben eintreten könnte. Ebenso sind im Alinea 2 und 3 nur Ermächtigungen für die Behörden gegeben, 1“ ausgesprochen, daß nach Ablauf der Frist die Behörde ihrerseits mit diesen Maßregeln vorgehen müsse. Es ist vielmehr bestimmt, daß nach Maßgabe des Falles sie befugt sei, in der 8ee en Weise vorzugehen. Es kann deshalb erwartet werden, daß vngrtle h in dem Falle, den der erste Herr Redner hervorhob, wo ein Mangel an Kan⸗ didaten für solche Stellen vorliegt, gewiß auch Seitens der Staats⸗ regierung die gebührende Rücksicht werde genommen werden. 1
Ich vermag deshalb nicht einzusehen, wie die Schreckbilder, wie sie uns hier entgegengehalten werden, gegenüber den gesetzlichen Be⸗ stimmungen als zutreffend erachtet werden können, und muß vom Standpunkte der Staatsregierung Sie bitten, die Amendements, welche von den Herren Abgeordneten Dr. Brüel und Holtz gestellt werden sind, abzulehnen. Das eine wie das andere nimmt den vorliegenden esetzlichen Bestimmungen gerade das, worauf es wesentlich ankommt. E. giebt in der That der Regierung eine Waffe in die Hand, die vollständig stumpf ist, die sich im gegebenen Falle durchaus. nicht an⸗ wenden läßt. Außerdem ist der Schlußsatz in beiden Bestimmungen unklar, wenn gesagt wird, daß die Regierung verpflichtet sei, das 8 kommen zu kirchlichen Zwecken zu verwenden. Es 1 as eine Ein⸗ schränkung der Befugniß der Regierung, welche “ wohl annehmen kann, und die, wenn sie so stehen blei 8 sollte, jeden⸗ falls einer weiteren Präzision bedürfen würde. Ich ann daher nur den Wunsch an das Hohe Haus richten, die Vorlage in derjenigen Gestalt zu belassen, wie sie von der Kommission beschlossen worden ist.
— Zu §. 19 entgegnete der genannte Regierungs⸗Kommissar
demselben Abgeordneten: “ sSben 8. mir der Herr Vorredner wohl die Gerechtigkeit
widerfahren lassen, daß ich bisher, wenn ich mich recht erinnere, nicht
davon Gebrauch gemacht habe, zuletzt zu sprechen, sondern meistentheils sofort geantwortet habe. Ich war diesmal nicht anders in der vhgf. als denjenigen Platz ““ den ich bei meiner Erwiderung that⸗ ächlich eingenommen habe. 1“ . be Bemerkung des Herrn Vorredners zu S. 197· betrifft, so ist bezüglich der Sukkursalpfarreien nur hervorgehoben worden, daß es sich um eine Einrichtung handle, die in ihrem Ursprung weltlicher Natur sei, und daß daher kirchlicherseits an sich nichts gegen die de⸗ finitive Besetzung derartiger Stellen zu erinnern sein werde, indem da⸗ durch eigentlich ja erst der reguläre Zustand hergestellt werde. Ich kann deshalb den zweiten Absatz verlassen, da die Bemerkungen gegen⸗ über §. 18, 1 durch den Beschluß, welchen das Hohe Haus soeben gefaßt hat, ihre Erledigung gefunden haben. 8
Betreff des ersten Alineas, wonach Seelsorgeämter in Zukunft nur mit Genehmigung des Staats errichtet werden dürfen, bemerke ich dagegen, daß es, so weit mir bekannt, noch heutzutage ein in Deutschland bestehender Grundsatz ist, daß die Errichtung einer Pfarrei, eines ordentlichen Seelsorgeamtes nicht ohne die Zustimmung der weltlichen
von der der Herr Vorredner sprach, besteht in
deren Anschauungen auch im Uebrigen als unbedenklich anerkannt werden dürften. So heißt z. B. bei Walter: S „Die Errichtung der niederen Kirchenämter geschieht durch den Bischof. Doch ist auch die Zustimmung des weltlichen Amtes nöthig und von diesem gehet sehr häufig der erste Antrag aus. Aehnliche Stellen wird man bei vielen anderen Kirchenrechts⸗ lehrern finden. e b 8 3 1 Es giebt nun aber außer dem eigentlichen Pfarramte, wie sich wenigstens die Sache bei uns in Deutschland entwickelt hat, andere Seelsorgestellen, welche nicht die Stabilität und Dauer des ordent⸗ lichen Pfarramtes besitzen. Dazu gehören die sogenannten Kaplaneien. So heißt es bei Walterr: 1 „Wo eine Parochie für einen einzigen Rektor zu groß ist, sollen nach der des Konziliums von Trient Gehülfen ernannt werden. Nach der heutigen Verfassung sind diese Vize⸗ Pastoren auch ein regelmäßiges Seelsorgeramt geworden. 1 Es kommt nun darauf an, daß diejenigen Grundsätze, welche bei einer ordentlichen Pfarrei allgemein Rechtens sind, auch auf diejenigen Stellen Anwendung finden, die ihrerseits vollständig an die Stelle eines ordentlichen Pfarramts getreten sind. Ganz derselbe Gesichts⸗ punkt ist bei denjenigen Einrichtungen durchschlagend, welche der Herr Vorredner hervorgehoben hat, bei den sogenannten b Es unterliegt keinem Zweifel, daß es sich hier um Stellen handelt, welche vollständige Seelsorgeämter sind, und daß daher dasjenige, was vor dem ordentlichen Pfarramt gilt, auch bezüglich der anderen Arten des Amts gelten muß. Nun hat der Herr Vorredner gesagt: die Staatskonkurrenz tritt nur aus dem Grunde ein, wenn es sich darum handelt, für einen solchen Verband korporative Rechte nachzusuchen. Es ist dies ein Standpunkt, den der Herr Vorredner schon in der Kommission eingenommen hat. Ich glaube aber, er irrt darin, daß der Staat nur deshalb bei der Sache betheiligt werde, um durch seine Theilnahme dem neu errichteten Verband korporative Rechte zu verschaffen. 8 1 — ist nderlch von allen Kanonisten anerkannt, daß bei 3 tung der Pfarrämter die Zustimmung der dabei betheiligten S 585 senten erfolgen müsse und hierbei spielt das öffentliche und das Staats⸗ interesse eine wesentliche Rolle. Ich will nur darauf verweisen, in⸗ dem ich von allen Andern absehe, daß mit der Errichtung eines solchen Pfarramtes stets eine Reihe von Leistungen verbunden ist, n es die Prästationsfähigkeit der Eingesessenen geprüft werden muß. Wenn daher Seelsorgeämter in größerem Umfange mit einem beweglichen Personal gegründet werden, ohne daß der Staat dabei seiner⸗ seits konkurrirt, so erscheint das öffentliche Interesse nicht genügend geschützt. Das Alinea 1 beabsichtigt, dasselbe sicherzustellen und auszu⸗ sprechen, daß solche Seelsorzeämter nicht ohne Betheiligung des Staa⸗ tes errichtet werden dürfen. Bei Verfolgung dieses Gedankens kann meiner Meinung nach ebensowenig von einer Willkür die Rede sein, wie dies bei der Errichtung von Pfarreien der Fall ist. Es erscheint gewiß, daß, wie der Herr Vorredner bereits hervorgehoben hat, bei der Errichtung von Pfarreien nicht überall von vorn herein vollstän⸗ diges Einverständniß vorhanden sein wird. Wenn der Herr Vorred⸗ ner die Akten des ltus⸗Ministeriums in der Beziehung durchsehen will, wird er die gleiche Behandlung bei evangelischen wie katholischen Seelsorgestellen finden. Daß endlich die Errichtung von Mis⸗ sionsstellen, ohne Betheiligung des Staates, mitunter auch nach andern Seiten hin. ibre — hat, die ich bisher 1 icht hervorgehoben habe, das wollen Sie ht 8e, zches uns r diesen Tagen zugezangen ist. Ich bemerke dabei, daß, wenn ich mich recht erinnere, mir ein ähnlicher Bericht ebenfalls in letzter Zeit aus einem anderen Landestheile mit ähnlichen Gesichts⸗ punkten vorgelegen hat. Es bezieht sich dieser Bericht auf eine Mis⸗ sionsstelle, die auf bremischem Gebiet, in Bremerhaven, gegründet ist, und es wird, soweit der Bericht erkennen läßt, ohne daß eine staat⸗ liche Konkurrenz stattgefunden hat, von dem dort stationirten Geist⸗ lichen, auch auf dem benachbarten preußischen Gebiet eine seelsorge⸗ rische Thätigkeit ausgeéübt. Taufen und Heirathen werden von ihm vollzogen. Es wird nun Seitens der weltlichen Behörde die Ansicht aufgestellt, daß diese Akte nach dem in Hannover geltenden Rechte ungültig seien und daran folgende Bemerkung geschlossen: . Wir sehen uns daher in die Nothwendigkeit versetzt, Euer Excellenz die Sache zum Vortrage zu bringen, da der jetzige Zustand, daß ein ausländischer katholischer Geistlicher in den hiesigen Bezirk kommt, unter gänzlicher Nichtbeachtung der hiesigen Staatsgesetze (es mag beispielsweise erwähnt werden, daßz in keinem der uns zur Anzeige gekommenen Fälle das durch die Land esgesetze vorgeschrie⸗ bene Aufgebot in der Parochie des Wohnorts der Nupturienten Statt gehabt hat) Eheschließungen vornimmt und dann noch die Eintragung dieser ungesetzlichen Akte in das Kirchenbuch der epan⸗ gelischen Parochie verlangt, ein gänzlich unerträglicher ist, der Kon⸗ dieses Verfahren mit sich führen bietet, allen staatspolizeilichen staatliche Kautelen illusorisch
sequenzen nicht zu gedenken, die 9 düs bequemste Mittel Beschränkungen zu entgehen und alle va“ nache ein Fall, in dem hervortritt, wie nachtheilig es ist, und wie es behördlich aufgefaßt wird, wenn solche Stellen ohne jegliche staatliche Konkurrenz errichtet sind. Ich habe, wie gesagt, diesen Fall nur beispielsweise anführen wollen, da dasjenige, was ich außerdem hervorhob, meiner Ansicht nach es vollständig rechtfertigen muß, daß bei der Errichtung solcher Seelsorge⸗Aemter ebenso wie bei den eigent⸗ lichen Pfarrämtern die staatliche Betheiligung stattfinden muß. 1 Dem Abg. Dr. Windthorst (Meppen), welcher hierauf das
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Wort nahm, erwiderte der Regierungs⸗Kommissar:
Ich bin dem Herrn Vorredner sehr dankbar fuͤr das Woh wo en, welches er mir gegenüber ausgesprochen hat, ich darf ihm aber ver⸗ sichern, daß, was die Auffassung dieser Bestimmung anbetrifft, zwischen mir und meinem Herrn Chef nicht der geringste Unte schied besteht, daß unsere Anschauungen vollständig nach allen Seiten hin zusam⸗ mense äich es angeführten Falles ist in gewisser Beziehung 8. richtig, was der Herr Vorredner seinerseits berührte; aber es hande sich andererseits doch auch zugleich darum, 19s eine pfarramtliche Thätigkeit in unserem Gebiete ausgeübt wird, ohne daß die Regierung dabei in Konkurrenz getreten wäre. Insofern erscheint allerdings der Fall auch als Illustration für den vorliegenden Gegenstand.
— Zu §. 1 8 als ein öffendliches Amt zu betrachten sei — erklärte der genannte Regierungs⸗Kommissar nach dem Abg. Dr. Petri:
Es liegt mir ob, die Auffassung zu konstatiren, von welcher die Königliche Staatsregierung bei Abfassung des vorliegenden Paragraphen ausgegangen ist. Die Ansicht der Regierung besteht darin, daß es sich allerdings um ein öffentliches Amt handelt; sie befindet sich Uebereinstimmung mit der Anschauung mancher Gerichte, welche über diesen Gegenstand zu erkennen gehabt haben. Noch in jüngster Zeit ist bei dem Kultus⸗Ministerium ein Ürtheil eines schlesischen Ober⸗Gerichts
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eingegangen, worin der Grundsatz ausgesprochen ist, daß die Geistlichen,
aus einem Berichte n zwe jatz ein derholt erkläre, im einzelnen Falle nicht verhindert.
19 — die Frage betreffend, ob das geistliche Amt V
schlagene, wie auch die Motive anführen, bereits nicht ohne Vorgang ist. Es ist bekannt, daß in Baden bei Gelegenheit der Einführung des Reichs⸗Strafgesetzbuchs eine Bestimmung angenommen ist, welche der vorliegenden analo ist. Es ist nun nicht zur Kenntniß der preußischen Regierung ge ommen, daß von irgend einer Seite, sei es im Reichstage, sei es im Kreise der Regierung, Widerspruch gegen jenes Einführungsgesetz eingelegt worden wäre, obgleich doch anderseitig nicht unbekannt sein wird, daß bei Einführungsgesetzen anderer Staaten Widerspruch in verschiedenen Kreisen sehr lebendig hervorgetreten ist. Hier, wie gesagt, hat man anerkannt, daß die Landesgesetzgebung sich innerhalb der ihr ge⸗ bührenden Grenzen bewegt habe und bitte ich daher, den Paragraphen, wie er vorgeschlagen ist, anzunehmen.
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— Zu §. 23 (Strafbestimmungen) nahm der Regierungs⸗ Kommissar nach dem Abg. v. Mallinckrodt, welcher nach dem Ab Graf Schweinitz gesprochen hatte, das Wort: Ich hoffe, der Herr Vorredner wird mir verzeihen, wenn ich an dieser Stelle nochmals das Wort ergreife, ohne daß ihm vielleicht Gelegenheit geboten ist, sogleich darauf zu erwidern; ich werde mich aber ihm gegenüber möglichst kurz fassen. Ich habe nämlich nur zu sagen, daß, wenn er glaubt, daß es die Absicht der Königlichen Staats⸗ regierung irgendwie sein könnte, die Kirche, wie auch sonst wohl hier ausgesprochen ist, zu revolutioniren und den Untergebenen zum Widerstande gegen seine Obern aufzurufen, ich das auf das Allerentschiedenste ablehnen muß. Wir sind damit befaßt, Staat und Kirche auseinanderzusetzen, die Grenze zwischen dem Machtgebiete des Staates und der Kirche zu ziehen. Es handelt sich dagegen nicht darum, innerhalb des berech⸗ tigten Gebiets der Kirche ihre freie Bewegung zu verkümmern. Ge⸗ wiß gebe ich zu, daß es ein bedenklicher Schritt sein würde, wenn es in den Intentionen einer Regierung jemals liegen möchte, den Gehor⸗ sam des Untergebenen da, wo er stattfinden muß, abzuschwächen und zu untergraben. 1
Dem ersten Herrn Vorredner habe ich sodann noch Einiges zu bemerken. Er hat darauf hingewiesen, daß, wenn die Vorschrift des §. 13 im zweiten Alinea zur Anwendung gelange, dies bezüglich der betreffenden Gemeinde eine Art von Interdikt sein würde. Ich kann dagegen meinestheils darauf hinweisen und daran erinnern, daß bereits innerhalb der Kommission regierungsseitig er⸗ klärt ist, daß einmal der zweite Absatz zwar ein außersrdentliches, aber ein äußerst wirksames Mittel bilde, um in einem Konfliktfall die Sache zum Austrag zu bringen, daß zweitens es in der Hand der Kir⸗ chenbehörde liege, diesen Konflikt auf das Leichteste zu beseitigen, indem sie eine dauernde Besetzung der Stelle vornehme, drittens aber, daß, wenn ausgesprochen sei, derjenige, der ein solches Pfarramt vorübergehend verwalte, soll keine fernere Amtshandlung ausüben, dadurch keines⸗ wegs ausgeschlossen werde, daß einzelne Amtshandlungen von dem be⸗ nachbarten Pfarrer innerhalb des Bezirks wahrgenommen werden könnten. Der Fall, welcher von dem Herrn Vorredner hervorgehoben ist, wird deshalb thatsächlich überhaupt gar nicht eintreten können. Es wird nur bemerkt, daß die Erledigung durch den Nachbarpfarrer nicht zulässig sei. — Es ist dies indeß allerdings zulässig, jeder Pfarrer hat meines Wissens die Fakultät, zu gestatten, daß der Nachbarpfarrer innerhalb seines Bezirks pfarramtliche Handlungen ausübe. Es ist also vom kano⸗ nischen Standpunkte aus ein solcher Fall leicht zu erledigen, und staat⸗ lich ist durch den zweiten Absatz eine derartige Lösung, wie ich wie⸗ Es hat übrigens ein kirchliches Institur erinnert, welches dem hier vorgeschlagenen allerdings insofern nicht gleichsteht, weil es ganz andere Dimensionen und größere Bedeutung besitzt; es ist das Interdikt. Lesen wir die Darstellungen über das Institut des kirchlichen Interdikts, so werden wir fast überall finden, daß die Kirche von dem Interdikt bei politischen Konflikten Gebrauch gemacht hat, daß es sich um Konflikte gehandelt hat, die nicht auf kirchlichem Gebiete lagen, sondern um bürgerliche Konflikte mit einer Provinz, mit einer Stadt, bei denen das Interdikt zur Anwendung gelangte, um diejenigen Zwecke zu erreichen, welche die Kirche gerade anstrebte. Ich appellire namentlich an die Herren aus der Rheinprovinz, da die rheinische Geschichte namentlich einzelner Städte Fälle genugsam auf⸗ weist, in denen bei politischen Zerwürfnissen von dem Interdikt An⸗
der Herr Vorredner selbst an
wendung gemacht worden ist. Ich weiß nun sehr wohl, daß nach der milderen
Praxis, welche bei dem Interdikt Eingang gefunden hat, namentlich die Spendung von Sakramenten, nicht ausgeschlossen ist; ich darf aber gleich⸗ wohl hervorheben, daß immerhin die Kirche selbst ein Institut kennt, bei dem man die regelmäßige Verwaltung und Wahrnehmung des Gottesdienstes kirchlicherseits suspendirte. Eine so weit gehende Ab⸗ sicht wie das Interdikt kann allerdings der Paragraph in seinem zwei⸗ ten Alinea nicht haben. Wenn das zweite Alineg zur „Anwendung kommen sollte, so glaube ich, daß das einmal nur ein vorübergehendes Stadium sein werde, zweitens aber auch, daß durch die Auskunftsmittel, welche ich angedeutet habe, Fälle, wie der erste Herr Vorredner sie hervorgehoben hat, unmöglich sein werden.
Es ist schließlich meine Aufgabe nicht, die Kommission und das Hohe Haus bezüglich des Vorwurfs zu vertheidigen, welcher bezüglich der „Unfähigkeit oder der rechtlichen Unfähigkeit von dem letzten Herrn Vorredner ausgesprochen worden ist. Ich kann nur meines⸗ theils bemerken, daß ich selbst als Mitglied dieses Hauses gegen den Zusatz gestimmt habe, nicht aus dem Grunde, weil ich wesentliche materielle Bedenken gegen die Zufügung dieses Wortes gehabt hätte, sondern weil mir überhaupt kein Grund vorzuliegen schien, eine solche Bestimmung hier einzuschieben. Hätte die Vorlage auf rechtliche Un⸗ fähigkeit gelautet, so würde ich in der Lage gewesen sein, ebenfalls dafür zu stimmen.
Gewerbe und Handel.
Berlin. Die Deutsche Reichs⸗ und Kontinental⸗Eisen⸗ bahnban⸗Gesellschaft bat nach ihrem Geschaͤftsbericht für das Jahr 1872 in diesem ersten Geschäftsjahre General⸗Entreprise⸗Verträge für zwei zu erbauende Bahnen — die rund zehn Meilen lange Bahn von Weimar über Jena nach Gera und die rund 27 Meilen lange Bahn von Posen über Kempen nach Creuzburg — abgeschlossen; da⸗ neben ist eine Anzabl zur Uebernahme offerirter Eisenbahn⸗Projekte in Untersuchung gezogen, und werden mehrere derselben, die zur Ver⸗ folgung Seitens der Geselsschaft geeignet erschienen sind, für die de⸗ finitive Aufnahme vorbereitet. Für ein größeres Projekt dieser Art — eine rund 20 Meilen lange Bahn in Schleswig⸗Holstein — ist der Gesellschaft die Aussicht auf Konzessions⸗Ertheilung Seitens des Handels⸗Ministers unter günstigen Bedingungen bereits zugesichert. In Betreff des finanziellen Ergebnisses des ersten — 7 Monate um⸗ fassenden — Geschäftsjahres weist die Bilanz nach, daß das Ge⸗ winn⸗ und Verlust⸗Konto einen Gewinn⸗Ueberschuß von im Ganzen 202,222 Thlr. ergiebt, welcher nach Maßgabe der statuarischen Be⸗
stimmungen zur Vertheilung zu kommen hat. Gemäß §. 33 der Sta⸗
- 2 2 2 8 2 —9 E. 2 2 8 4 welche Aemter bekleiden, schon mit Rücksicht auf die Vermögensverwaltung
eamten gehören. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend und sodann Benceg paß es Aufgabe der Landesgesetzgebung ist, zu firiren. 8 Kategorien von Personen unter den Begriff: „öffentliche Beamte fallen, hat man diesen Paragraphen, wie er vorliegt, vorgeselepen. Die Regierung glaubt umsomehr sich im Einklange mit den Be⸗
Behörde stattfinden könne. Sie finden dies anerkannt von Kanonisten,
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stimmungen des Reichs⸗Strafgesetzbuches zu befinden, als das Vorge⸗
als Funktionäre anzuerkennen seien, die in die Kategorie der öffentlichen
ieser Gewinn⸗Ueverschuß zunächst zur Zahlung einer Divi⸗ bs auf das eingezahlte Artien Kapital zu dienen. „Von dem hiernach verbleibenden Ueberschuß im Betrage von 85,556 Thalern stehen statutenmäßig in den zu bildenden Reservefonds 5 Prozent oder 4277 Thlr., als Tantième an den Vorstand und die Gesellschaftsbeamten 10 Prozent, somit 8555 Thlr., und verbleiben 72,722 Thlr., die noch 2 ¾ Prozent Superdividende gestatten, zur Ver⸗ fügung der Generalversammluug. — lin