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s. 8 f f icli iti äuß . 9 enstä leichen Berhältnissen in die Ver⸗ 8 rrungs⸗Rath D übl ; 18 8 1 * G1“ 2 8 unbrauchbare Gegenstände (Montirungsstücke, Pferde Materiglien, verwaltung anderweitig verwendet oder auch veräußert werden, ohne] her noch solche Geg nstände unter g. rxhältnissen in die Ve rungs⸗Ra r. Hübler nach dem Abgeordneten von Mallinck⸗ Appellat „Iri 2 8 8 1 1 11“ Ausgabepositionen in⸗Abzug gebracht worden sind, während diese Er⸗ der preußischen Staatskasse erstattet würden. Um dieser, 8 8— zu r Aaüchmeibich 8 24 8n 1- n⸗ Meine Herren! Der Herr Vorredner hat im §. 19 eine origi⸗ zuhalten, sondern in Erwägung zu ziehen, daß i den Kh⸗ 25 sten Gerichtshofes für die neuen Provinzen außer Zweifel zu löse ohne die Voraussetzung eines dem Bunde an jenen Gegenständen nicht gewollten Konsequenz vorzubeugen, ist die Bestimmung in §. gen hin ist der 1. Januar vorgeschlagen (§. 8 8 . elle Idre gefunden, indem er davon ausgeht, es handle sich lediglich sär wenche da BeerNeesseslrerbceia, 8 b
5 8 † 3 s j 8 ßis 3. V d aß 2 2 sti 2 . . S l ß⸗ - 8 8 2 1 2 8 2* 12 5.2 2 —1114“4“““ Ce pätf eints Wenat s, bettegleab 21s.. 2 2 L 9 — 8 e 8 3. lei⸗ 1 8 “ „7212 3 8 2à2 w 8 n 5 s 8 j 8 s 8 0 si i jes Bezijel Sius on * 8— „ ree he 9 z cij 8 g 5 9 8 4 2 ““ ist in Betreff der Immobilien bis⸗ sten haben, welche bestimmungsmäßig aus dem Erlöse dieser auf Bayern bezüglich der Militär⸗, Post⸗ und Telegraphen⸗Verwal⸗ 119. ziplinirt, wenn er z. B. abgefetzt, und gegen die Entschei⸗ daß sie in dieser Beziehung den altländischen Bezirken des Appellations⸗ den Gerichtsbeamten bei den Kollegial⸗Gerichten
sichtli dung von ihm rekurrirt wird. Diese Voraussetzung ist ni ichli eri 1 ifs S ; * 8. ei der 2 3 . 2 — 8 ;e gaß 52 558 2 8 N. 3 8 8 i j gerichts in Greifswald, des Justiz⸗ e ngs 3 8 i ö . 1 3 her in Geltung gewesen. Der Grundsatz, daß dieselben im “ “ sut venns 8— 88 “ g 8 828 Herehlcfa⸗ ““ 9e 8 nic nicht um einen bloßen Peivnefe it, üen Gicht üchtig. Se,. gnn Lande dans Htigc fangte 1“ 88 für eeirs 8 17- g 88 8 s 8 84 8 ene⸗ thum der einzelnen Bundesstaaten verblieben seien, ist in meh⸗ usnahme zielt auf Verhältnisse ab, in welche ostücke altu eine Anwe g 3 en. Dies rs auszusprech 8 als solcher keine Person, sondern im Besitz eines öffentlichen Amtes, übrigen altländischen Gebieten geltende preußische L Hüect. 1 F ü zelje ustehenden Reise⸗ 8 1 Seite ichs⸗ ei Verwaltung des Reichs, ohne dem be⸗ erscheint nicht nöthig, da das Gesetz nach §. 1 auf diejenigen Ver⸗ 1 vC11“ llich ntes, 1 ü g preußische Landrecht in dem kosten und Tagegelder, welcher dem Hause der Abgeor reren Bundesstaaten festgehalten und auch Seitens der Reichs bei dem Uebergange in eine Ver 1 keichs, oh 8 vig8,. . * mithin ein öffentlicher Beamter. Wenn er aus diesem Amte entfernt gemeinen deutschen Rechte wurzelt. Di 1 geg er dem Hause der geord⸗ 2 . zent s „streffenden Dienstzweige unmittelbar zu dienen, mit letzterem nur in waltungen sich beschränken soll, welche verfassungsmäßig aus Reichs⸗ S e er . tse 8 e für die zFürger⸗ neten vorliegt, hat folgenden Wor 2 “ 8 “ 11“ eag. öu. Zusammenhange verblieben sbnse⸗ Beispiele mitteln unterhalten werden. 8 8 1— nnes. a — ] deshalb durch⸗ 2729 J aus dem Geltungsbereiche der Verord⸗ Wir 9 er 1“ 1 8 8e Einer WEö““ werden können noch sollen. bietet die Postverwaltung. An manchen Orten bestanden früher Zum Schlusse und im Allgemeinen ist noch zu bemerken, daß der D“ ““ solahn ö“ 8 ü8 “ 8229b I b 1849 zustäͤndigen Civil⸗Senate verordnen 8 “ 68 Gnaden König von Preußen gg. Es ist die Eigenschaft der Verbrauchbarkeit, welche für die Meobilien fiskalische Posthaltereien, weiche zugleich mit. Landwirthschaft verbun⸗ Entwurf in den bestehenden Hoheitzsrechten, insbesondere an den vor⸗ 1t befugt sein soll, zur Verhandlung einen Vertreter zu resp. mit hinsichtlich — henreffenden SäLer anb-Mialte t eSn 53 narchie für den Bezirk des veHünen de eashiazsz ser gns. dem Gedanken des Eigenthumsübergangs alsbald zur Herrschaft ver⸗ den wanren. Die Nutzungen dieser Grundstücke find, auch nach der handenen Festungen nichts ändern will. 1 1 Ich glaube, meine Herren, der Vorwurf der grausamen Angst, Erlaß des Gesetzes vom 17. März 1852 E“ ücschen was folgt: — 11“ holfen hat. Hier leuchtete sofort ein, daß die Uebernahme der Verwal⸗ Umgestaltung e“ Senh e ne. öö Ses 8 2 welcher der Staatsregierung von dem Herrn Abgeordneten vorhin ge⸗ Rechtsgebiets angenommen wurde, als solche angesehen nese. 1-;, §. 1. Wenn in einer bei einem Landgerichte oder dem Appella⸗ tungen auf den Bund eine volle und unbeschränkte Herrschaft . jene e 2— ho he rundstücke den. en d 8 8 Landtags⸗Angelegenheiten. “ ee worden ist, fällt auf ihn selbst zurück. Ebenso sind die origi⸗ von der Entscheidung der aus jenen Landestheilen an das Ober Tri⸗ tions⸗Gerichtshofe anhängigen Civilprozeßsache eine Orts esichtigung ööe Rücht 8 ee emfüh e Hape eie “ 28 Es versteht sich übri “ selbst, daß unter die Ausnahmen Berlin, 17. März. In der Sitzung des Herren⸗ keines “ 88* “ 1.“ bunal gelangenden Sachen auszuschlieen seien. Ebensowenig kann Me⸗ Feugenvernehmung oder die Vernehmung einer Partei durch ein dem Reiche die Gewalt unbeschränkt und vorbehaltlos habe eingeräumt . 2 Birftehg deh ni 9 Hrundstücke, weiche der Militä “ 3 1 . 2 b 88 en⸗ wegs der Staatsregierung eigen, sie liegen vielmehr auf Seiten man zu einem solchen Resultate gelangen, wenn man das Civilprozeß⸗ Mitglied des Gerichts an einem Orte vorgenommen werden muß werden sollen, ließ nach ihrer Natur ebensowenig sich behaupten, als das in 8. Zisßer N Fich sen e wesse erterlaffe Fer it hauses ven 15. d. M. bemerkte der Regierungs⸗ ommissar 6 des Herrn Vorredners. verfahren in Betracht zieht. Denn für sämmtliche Landestheile für dessen Entfernung von dem Sitze des Gerichts mehr als eine Fü⸗ hich. sie nach wie vor in der unbeschränkten Gewalt der Bundesstaaten verblieben der preußischen Semnsr Hen 8 erl⸗ “ Geheimer Finanz⸗Rath Rüdorf in der Diskussion über den — Der dem Hause der Abgeordnet lj welche das Ober⸗Appellationsgericht errichtet worden, mit meile beträgt, so stehen den Gerichtsbeamten viaehns ch e. . seien. Hier war erst noch eine Grenzregulirung im Geiste 1 . auf öu““ n Senns sshes ecec Feren kön⸗ Gesetzentwurf, die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten wurf einen Be B11“*“ 99 eten vorliegende Ent⸗ alleiniger Ausnahme des vormaligen Königreichs Hannover, gelder nach folgenden Sätzen zu. e g. fassung in Aussicht zu nehmen und bis eine solche stattgefunden hatte, usstellung ahgetreten sind, nicht schon des haab Lerllnn den kön⸗ betreffend, mit Bezug auf eine Aeußerung des Grafen zur Lippe:¹¼! 1 r die Vereinigung des Ober⸗ ist bereits durch die Verordnung vom 24. Juni 1867 §. 2. An Reisekos h““ 8 machte die Nothwendigkeit sich fühlbar, einen bestimmten rechtlichen nen, weil die Abtretung an eine solche Revers⸗Anssiellng ge nccfa ist Die Königliche Raataregierung wird es sich gewiß angelegent 1 Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal lautet; (Gesetz⸗Samml. S. 885), welche sich in allen wesentlich derung 8e. * eisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeför⸗ Standpunkt, wenn auch nur interimistisch, einzunehmen. Daß man büese 85 n e benfan Ines 9. Ves Sel- lich sein lassen, dem vom Herrn Grafen zur Lippe ausgesprochenen Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. sätzen, in der Anordnung und fast durchgehends auch in der Fassung I. Bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiff dabei die frühere Rechtsstellung einstweilen noch als fortbestehend an⸗ wenn dieselben nicht mir der eschränkung auf eine nur vorübergeenie Wunsche, soweit ein Bedürfniß vorhanden ist, zu entsprechen. Ich erordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer der fuür Neuvorpommern, Ehrenbreitstein und Hohenzollern geltenden werden können: der Richter für EEETTTEöE“ sah, war naturgemäß und zweckentsprechend. Für die Dauer konnte diese Benutzung besessen wurden, wie auch die im §. 11 Alineg 1 für die maube mir indessen auf die Motive zu den §8. 6 uad 7 Bezug zu Nonarchie, was folgt: ie es r. Verordnung vom 21. Juli 1849 (Gesetz⸗Samml. S. 307) an Fecnloßse EqEEEECEETP Meile 10 Sgr und 1 Thlr. Stellung, deren Charakterisirung als einer nur vorläufigen übrigens in ““ ööö kassche. E1 8. “ 88. Sund der “ . §-1. Das durch die Verordnung vom 27. Juni 1867 (Geset⸗ hat, in den hauptsachtte sten Bestimmungen “ vePesehrossen ns E1— 822 ee für die Meile 7 ½ Sgr. mehreren von der Reichs⸗enierung dim Reichsteg. — von der En “ sonftigen Bestimmungen meile, die die Grundlage der früheren Liquidationen bildete, in Folge ¹+0 Sammlung S. 1103) errichtete Ober⸗Appellatioasgericht wird mit meinsames Prozeßverfahren geschaffen, welches überdies mit dem II. Bei Reisen, welche nicht auf Fijendahnen oder Dampffchiffen “ sich vheich vichtgzetibandin G “ e noch⸗ des Entwurfs ausgeschlofsen 88 sollen 8 der Umänderung der preußischen Mäle Steh g. die ¹l dem Z“ Fkre nigtg⸗ 1 * Weise Hehen 5 Provinzen in gleicher macht werden können: der Richter 1 Thlr., der Berrelgt 19 Str. ungen, zumal bei deren fortschreitenden Entle Eb I II1“ b ; c, „ n. Fünftelmeile, getreten. Es ist zu §. 6 und 7 bemerkt worden, daß G as letztere erhält die Zuständigkeit, welche dem Ober⸗Appella- Peise harmonirt. In etreff der Provinz Hannnover aber für die Meile 1 Mr., der Se 3 wendig, bezüglich der ihnen dienenden Grundstücke durch Hinzufügung * “ Zusammenhenge 88 öö“ die Fünftelmeile angenommen worden ist und zwar die Meile = tionsgericht beigelegt war. pp ist zu beachten, daß nach Maßgabe des §. 2 der Verord⸗ Die Risekosten werden für die Hin⸗ und Räückreise besond neuer oder Entfernung vorhandener Theile, durch Anbauten, Ver⸗ 885 Gesichtsnnn e ttehtr ger . bbbe. 7500 Metern. Das ist diejenige Meile, die der deutschen Reichs⸗ 1 §. 2. Der bisherige Vize⸗Präsident des Ober⸗Appellationsge⸗ nung vom 27. Juni 1867 das Ober⸗Tribunal in den bürgerlichen rechnet. 86 1 ¹ 8 un ückreise besonders be⸗ mehrung von Stockwerken, kurz durch An⸗ und Erweiterungsbauten nach der allgemeimen Rechrerrgel, 11““ meile entspricht. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen werden, daß die richts tritt nach seinem Dienstalter in die Reihe der Vize⸗Präsidenten Rechtssachen dieser Provinz nur insoweit zuständig wird, als der Eine angefangene Fünftelmeile wird für eine volle Fünftelmei 1 bert k l lbst besitzt, das Eigenthum 1 b gefang 8 eile wird für eine voll ftelmeil aller Art, sowie durch Vergrößerung von Grundstücken in Folge von einen Reich lle thütbe “ 8. hen im 5 üͤbergegangen ist, in Reichspostverwaltung für ihre Zwecke die Fünftelmeile zu Grunde³8 des Ober⸗Tribunals und führt den TitelOber⸗Tribunals⸗Vize⸗Präsi⸗ Kassationssenat des früheren Ober⸗Appellationsgerichts in Celle die gerechnet. b “ Zukäufen im Laufe der Zeit so wesentliche Veränderungen eintregen zu auf das Merch aten aht. dis . 88 Len- 8 .eh Seee e gelegt und demgemäß ihre Entfernungsnachwersungen eingerichtet hat. ent“; die Räthe des Ober⸗Appellationsgerichts treten als Ober⸗Tri⸗ Zuständigkeit in denselben hatte. Diese beschränkte sich aber auf die Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weni d Heid des chiede Figen⸗ welchem es den betreffenden Bundesstaaten bis dahin zustand; und 8 88 e- er Sen. 3. 8 8 . b-;: 8 keitsbe 8 Sef — 1 ehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als acten, das, Fne ngschägsan,gen 19 EEE111 daher, wo daff nbe ch andere di liche R nchte beöschrantf war, Ich glaube voraussetzen zu dürfen, daß durch diese Einrichtungen der ³8. bunals⸗Räthe mit der ihnen in Folge des Allerhöchsten Erlasses vom Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urtheile der Civilsenate des eben ge⸗ einer ganzen Meile, kommt eine volle Meile für die Hi 25 d thums an den einzelnen Grundstücken oder Gebäuden, beziehungsweise daß daher, wo dasselbe durch andere dingliche Re⸗ hro Ir, Reichspostverwaltung dem vom Herrn Grafen zur Lippe hervorgeho⸗ 20. März 1872 (Gesetz⸗Sammlung 261) zustehenden Anziennetät in nannten Ober⸗Appellationsgerichts und auf die Nichtigkeitsbeschwerden ebenso für die Ruͤckreise zum Anfatz. 2 die Hinreise un
an deren einzelnen Theilen und ein Festhalten derselben durch Gebäude⸗ diese Rechte unberührt geblieben sind, wie “ dem benen Bedürfniß im Wesentlichen bereits Rechnung getragen sein wird. das Ober-⸗Tribunal ein. zur Wahrung des Gesetzes (Artikel III. §. 15. 1. und III. des Ge⸗ EbEE“ nachweisungen mit der Zeit ebenso unmöglich wird, als eine genaue Rechtsnachfolger der Bundesstaaten in Beziehung auf die C rundstücke ““ 8 . 3. Die bei dem Ober⸗Appellationsgericht anhängigen Sachen setzes über die Gerichtsverfassung in Hannover vom 31. März 1850d09 der Richter fü sesen Ta⸗ 8 Trennung des Erlöses aus dem Verkaufe solcher Grundstücke oder Ge⸗ alle diejenigen dinglichen Befreiungen zukommen, welche die — In der Diskussion über den Staatshaushalts⸗Etat gehen in der Lige, in welcher sie sich am Tage der Vepeinigung die⸗ — Hannov. Gesetz⸗Samml. S. 207 — und §. 6 Nr. 3 des Gesetzes Fe Sekretär fü . 11111“ bäude nach verschiedenen, an sich nicht festzustellenden Eigenthumsan⸗ staaten genossen. Das Eizenthum ist cum omni onere et commodo für das Jahr 1873 erklärte der Finanz⸗Minister Camphausen 6 Gerichtshofs mit dem Ober⸗Cribunal befinden, an das lestere über das dortige bürgerliche Prozeßverfahren vom 31. Merz Si 114*4* theilen mausführbar erscheint. Es ist daher ein bereits dringend herwor⸗ cbergegenese. Dies im Gesetze besonders auszusrechen, würde kaum nach den Referenten Herrn von Rabe und Grafen von Rittberg. über, ohne daß es einer Erneuerung der früheren Prozeßhandlungen 1859, — Hannov. Gesetz Samml. S. 235 —). Die Zabl ELE1111 “ um den vierten Theil vermindert, wenn getretenes und von Tag zu Tag sich steigerndes Bedürfniß, welchem der nöthig erscheinen, wenn es nicht sich empfehle möchte, zu “ Nach den beiden Reden, die wir soeben gehört haben, habe ich ‚ bbedarf. “ Nichtigkeitsbeschwerden ist eine außerordentlich geringfügige, insbesondere Hn,ne Rückreise an demselben Tage erfolgt. vorliegende Gesetzentwurf Rechnung tragen will, indem er es unternimmt, nicht an den einzelnen Grundstücken als solchen heftanden eine leichte Aufgabe. Ich habe zunächst meinen Dank auszusprechen PNP8. Arkundlich ꝛc. u“ deshalb, weil den Civilparteien die Rechtsmittel EEEEö .Werden auf derselben Reise mehrere Geschäfte in ver⸗ in Bezug auf die fraglichen Gegenstände zwischen den Rechten des Pfandrechte der Staatsgläubiger einen zusdrücklichen Ver 9 für das überaus wohlwollende Urtheil, was die Herren über mich ge⸗ Motive: bürgerlichen Prozeßordnung für Hannover vom 8. November 1850 reüigs. Prozeßsachen ausgeführt, so sind die Reisekosten und Tage⸗ Reichs einerseits, und denen der einzelnen Bundesstaaten andererseits, zunehmen. Daß damit nicht die Staatsschulden selbst auf das Reich fällt haben. Ich glaube, daß sie dabei mein Verdienst wesentlich Zur Ausfü L1“ W ““ Gesetz⸗Samml. S. 447) nie wegen Verletzung materieller g ger lh ö berechnen und auf die verschiedenen Geschäfte eine dem Sinne der Verfassung entsprechende bestimmte Grenze fest⸗ übergewälzt sein sollen, ist als selbstverständlich vorausgesetzt. überschätzt haben. Für jeden Finanz⸗Minister ist es Hauptsache, obl 31 Pur 2 des Artikels 92 der Verfassungs⸗Urkunde vom Rechtsgrundsätze, sondern nur wegen Verletzung von zwölf einzeln be⸗ 89 Kos gem Ermessen, jedoch mir der Maßgabe zu vertheilen, daß zustellen. „Noch weiter gehende Beschränkungen des Eigenthums ergeben sich der Himmel uns gnaͤdig ist oder nicht, ob er uns gute Ernten bringt, ¼ G. Ftsnof B 80 welcher bestimmt, daß in Preußen nur Ein oberster stimmten Prozeßvorschriften, und auch nur dann unter besonderen, im 5 P. für das einzelne Geschäft nicht mehr betragen dürfen, als Dem Sinne der Verfassung entsprechend, erscheint die den für das Reich in seinem Verhältnisse zu den einzeluen Bundesstaaten, der Himmel uns geze 9, t aleßt. Bas glaube ich allerdings für mic eri soll, wurde bereits im November 1867 der Ent. §. 432 a. a. O. angegebenen Beschränkungen zusteht 3 wenn es allein vorgenommen wäre. 8 Ausgangspunkt für den Entwurf bildende Annahme, daß mit den von denen das Eigenthum abgeleitet ist, aus dem Grunde und Zwecke in Anspruch nehmen zu dürfen, daß ich die mir zur Disposition ge.¹*¼ Me 1 esetzes, betreffend die Vereinigung des Ober⸗Appellations⸗ Demgemäß war bei der zu bewirkenden iezn 8 irk . keh Reise nach mehreren Orten ist der von Ort zu Ort Verwaltungen, welche verfassungsmäßig aus Reichsmitteln unter⸗ der Ueberlassung. Die Grundstücke sind nur als Ausstattungen der stellten Einnahmen nicht ganz ungeschickt zu verwenden gewußt habe.* gerichts mi dem Ober⸗Tribunal, dem Herrenhause zur verfassungs⸗ Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal Vereinigung des Ober⸗ wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung zu Grunde zu Halte 1 3 Eigenth z dienstlichen zur Reichssache gewordenen Verwaltungen eingeworfen. Ein über L11A14“ 8 1 I“ mäßigen Beschlußnahme vorgelegt. Die Zustimmung desselb lppellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal davon auszugehen, daß legen. . halten werden, auch das Eigenthum an allen zum dienst z che. u“ ee. . uuu-* öch glaube, nachdem ich diesen Dank ausgesprochen habe, mich auf b Em , g desselben zu nicht blos in Straf⸗ und Disziplinarsachen gegen richterliche B 8 Gebrauche dieser Verwaltungen bestimmten Gegenständen, welches diese Bestimmung hinausgehender Vermögenszuwachs für das Reich die Versicherung beschränken zu dürfen, daß wir in der That mit voller dieseme “ konnte nicht erreicht werden, das Gesetz wurde hinsichts deren auch jetzt schon ein wesetenchen Um. “ .8. 5. Die Reisekosten und Tagegelder der Gerichtsbeamten zuvor den einzelnen Bundesstaaten zustand, an das Reich dbergenan kann nicht als beabsichtigt angesehen werden. Deshalb findet zunächst Zuversicht, was unsere Finanzen betrifft, in die Zukunft blicken dürfen. 8 “ ESr Frte Sitzung vom 18. Dezember 1867 nach ein⸗ dem rheinischen und den Fbei gen era nicht he Seeee zwischen mi ssen von dem Anwalt der betreibenden Partei im Voraus auf dem gen sei. Durch den Uebergang der Verwaltungen auf das Reich sind das Benutzungsrecht des Reichs in den Zwecken der Reichsverwaltun⸗ z giebt keinen Staat in Europa, selbst England nicht ausgeommen, gehender rörterung abgelehnt. Diese Ablehnung erfolgte, 8 nicht besteht, sondern auch BSekretariat hinterlegt werden. .
8 4 17 r⸗ ürn 6 P 18 : —S,;: „ dess in ei inschaf üͤgli ine 8 in Verbind it §. 8). Die Se 1ar 18 F. base. 8 wie der Bericht der Kommission und die Debatten i s le, in bürgerlichen Rechts⸗ und in Disziplinarsachen gegen nicht richter⸗ 8 iaxe⸗ 8 bie Bundebstaaten in eine Gemeinschaft der bezüglichen “ Be 8 Grenze (8. 8 2 CE 1““ “ dessen Finanzwesen so vorsichtig und geordnet wäre, wie das preußische lassen, nicht sowohl W Hause erkennen liche Beamte in Betreff der Theilung des Gerichtshofes in Senate §. 6. Die Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen kommen getreten, und insofern die Hoheitsrechte zugleich einen privatre htlichen enutzung zu Dienstwohn ngen uochh 1r, Finanzwesen. Wir können uns heute sagen, daß die Gesammtheit un⸗ “ derwill 6 s8 Inhalts des Gesetzentwurfs, als viel⸗ im Allgemeinen dieselben Grundsätze zur Anwendur brach auch bezüglich der Vernehmung eines Interdiktionsbeklagten zur An⸗ Gehalt haben und namentlich das Eigenthum an den zu ihrer Aus⸗ auch Hen Etablissements, wie dies in Wan 9 “ serer Staatsschulden weit überwogen wird durch unser produktives ⁸Q punkt “ 61 weil⸗ nach der Knsice der Majorität der Zeit, werden können, welche in Betreff der GB“ wendung, sofern das Verfahren von einer Privatpartei betrieben wird ũ sti S it einschließ j ies Ei 9 2 . 3 5 zwecke 2 6 89* 8 . 8 88u 9r 8 22 9 Fr 4 99 D 8 8 9 ehs⸗ 8 — 13 5 8 SSe. Uklede . übung bestimmten Sachen mit einschließen, ist das Reich in dieses Eigen Ie 22 “ öö e Ehr⸗ Staatsvermögen, daß die Intraden aus unseren Bergwerken, die In⸗ e“ -v Erfolge vollzogen aus dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar Der Beamte der Staatzunwaltschaft erhält dabei Reisekosten und thum in gleicher Weife succedirt, wie es als dominns negotiiin alle zur kriti- ¶ Beamte und Unterneemee enutzt werden. Insoweit noch nebenbei Er⸗ traden aus unseren Eisenbahnen, die einen wesentlichen Theil unserer Staats⸗ Q⁸QGhb und es sich insbesondere nicht 1849 in Kraft sind, Diese Grundsätze sind enthalten hinsichts der 2e ach gleichen Sätzen wie der Ric schen Zeit vorgefundenen Kontraktsverhältnisse der einzelstaatlichen Ver⸗ trägnisse, regelmäßige oder zufällige, aus den Grundstücken gezogen schulden veranlaßt haben; daß die Intraden aus der Domänen⸗ und Forst⸗ kichen Evilpro d 8 der in Angriff genommenen gemeinschaft⸗ Serafsachen ie der ete 1, KNarz 1882 satten üsich 8 h““ 1 waltungen ohne Weiteres eingetreten ist. Es ist auch selbstverständ⸗—ꝑwerden, fallen dieselben dem früheren Eigenthümer zu. Zu Umbauten verwaltung bei Weitem mehr als hinreichend sind, um den ganzen Aufwand tion des hö sts 869 nung, durch welche jedenfalls auch die Organisa⸗ hinsichts der Disziplinarfachen in den Gesetzen vom 7. Mai 1851 Motivpe. 1 lich, daß das Reich die auf dasselbe übergegangenen Verwaltungen und Erweiterungsbanten im Interesse des Dienstgebrauchs ist das Reich Verzinf d Til der Staatsschulden aufzubringen. Das istu tion des höchsten Gerichtshofs werde berührt werden, eine solche Ver⸗ (Gesetz⸗S 8 9 e. e . , Ne ““ “ 8 — nicht 8ae. ehh. zu ihrem Betriebe erforderliche Ausrüstung hätte über⸗ ohne Beschränkung befugt. Handelt es sich dagegen um eine Ver uße⸗ zur EE S öö “ .“ einigung vorzunehmen. L See S. 2187 21. * E“ S, 465) iab “ 1 können die Mitglieder der Kolle⸗ 68 se e inuität 8 so is iden, Ersatz ein anderes Grundstück ein so günstiges Verhältnit, w 6 28 . Wenn die Staatsregi in . oer I. nd 26. März 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 201), hinsichts der Cioil⸗ gialgerichte in Civilrechtsstreitigkeiten mit Amtsverrichtungen beauf 5 8 Ver . zu u en, ob dstück zu b 8 I“ 1 Wenn die Staatsregierung in Folge dieser Ableh davo 1 Gesetz ; j hinsichts der Civi ötsstreitigkeiten mit Amtsverrichtungen beauf⸗ nehmen können. Schon die nothwendige Kontinuität der Verwaltun⸗ rung, so iste zu unterscheiden, ob zum Ersatz ein anderes Grundstück zu nicht vorkommt. Und nun, meine Herren, unter dem heiteren und Abstand . 1— olge dieser Ablehnung davon sachen in der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juli 1832 (Gesetz⸗S t werden. melche auserbalb des Gertet af Bes 7 8 8 Fn. . . 2 . No 2 ¹ .n s. d Land „ 11 —: 2. zöchsten rdre vom 19. Fuli 1832 (Gesetz⸗ Samml tragt werden, welche außerhalb des Geri htssitz s vorzunehmen sind f des ihnen dienstbaren Apparats. beschaffen ist oder nicht. Ersteren Falls kann das Reich die Veräuße⸗ I e 8 91.5 B. äͤhrt, steht stand genommen hat, dem Landtage in einer der folgenden Sitzun⸗ 2) e. NIlgrb Juli 1832 (Gesetz⸗Samml. (wagt. 2n, auße chtssitzes vorzunehmen sind. gen erforderte für sie die Erhaltung des ihnen dienf n App . e2s — E“ f befriedigenden Bilde was die aktuelle Lage unserer Finanzen gewährt, steh bed.b 8 Sitz S. 192), der Allerhöchsten L 8 9 8 . Dahhin gehören Lokalbesichtigunge a..eee.eg..wv .. Bei ihrer Uebertragung nrn daher subintelligirt gewesen auf Gr⸗ . g v Stelle 8ö 8C I“ Ban noss im Hintergrunde, daß die Beziehungen 88 Frankreich demnäͤchst Gerschtshöfe EC1.“ des enein une er si de obersten S. 218), dem §.5 180g 1,1ählnaust 1926 (0 1 8 Bercdehheiou 8 1. elle z Reich als nothwendige Ausstattungen diesenigen Gegen⸗ Grundstücks der durch die Verautzerung erzielte und zur Beschaffung des i deßnitiven Reg⸗ zgengehen und daß dann hoffentlich au Ge fe erbreiten, so geschah dies lediglich aus dem 2. Mai 1853 (Gesetz⸗Sam TTTTET1““ ebee hande nai übergehen zu e 88 8 Zeit sene Uebertra⸗ neuen Grundstückes zu verwendende Erlös, beziehungsweise Falle X““ 8 d1g .“ “ füs die Rotbwendigkeit der Vereinigung 7 WI Gesetz⸗Samml. S. 169), 26. März 1855 und veereheür aadn 80,251, h28 (ch “ Gericht * 8 Fondeo 2 1 ;L N. s G 1 9 s Frunds 8. Wir bver das Grund⸗ 7 2b 2 8 1 F 4 n 4 4 5 nic orgebrach werden onnten 1 dos . 1 △¼: v.,, 4 . 8 000. 4 8 8 8 z en (Art. 295, 208, 328 b de rocée e civile). Weder be and e hlich 98 Ult un 8 4*ℳ. j Frfü 8 Ich 9 ) erre 9 8 2 8 4 88 ’ en Vo ons n8. w 8 8mwo ist indessen bestimn z1 ö “ Ftbrmns 8— braucht, geht zweifelsfrei weit über die oder unbrauchbar, dann soll das Eigenthum davon an den früheren “ “ “ die ““ weihh ferner die Arbeiten der zur Ausarbeitung denan 12 Snrch, g.e nee bea örhec L. 8 t gor 1““ Fallan ““ dem enze wilrechtlichen Nieß hinaus. Das Reich be- Eigenthümer zurückfallen. Für diesen Fall ist also das Eigenthum V E11“ einer bürgerlichen Prozeß⸗Ordnung niedergesetzten Kommissio 1 gebracht, de Ober⸗Apelle dem Ober⸗Tribuna 1 tichter und dem ihm assistirenden Gerichtsschreiber die Reise⸗ Grenzen des civilrechtlichen Nießbrauchs hinaus. Das Reich mub. re e e 8 * verlr ersträndlich ein Zukunft schauen 9 4. b S nmission einverleibt wird und in demf 1ben aufgeht, daß t ohne Wei⸗ kosten zu verguͤten sind. Der Art. 301 des code de proc. civ, v 1ü.-g. 82 S v scliekun 8 elb dlich ein revo- 1 jedem Tage ihrem Ende näher rückt d d eli e Fij 18 en aufgeht, daß somit ohne Wei⸗ zu vergüten sind. Der Art. 301 des code de proc. civ, wel⸗ ein, Kraft eigener, nach allen Seiten hin freier Entschließung des Reichs ein widerrufliches, jedoch selbstverständlich. 3 2 8 8 8 8 ) de näher rückten und das Gelingen d 18 ehende . 8. „ Ee Sreebe 1 ö“ fechftszr Veränßerung von Incznobilien z1 Seregser wenn 19 Inter⸗ cabile ex nunc, weshalb eine Ersatzleistung für etwaige — Zu Kap. 115 (Evangelischer Ober⸗Kirchenrath) entgeg⸗ dieses “ Errichtung Eines höchsten Gerichtshofes von selbst E“ 111“*“ 8 11.g her nc den hhefschtcanten 1nc EET“ ” — Be 8 . ——⸗ 2 8 4 S E. A dars chso 9 8 . 7 d ; 8 . 3 9 8 M. zur 3 1 1p 88 8 c. 8 - 9*G 85 e d Be 1 U der au em Be⸗ chrift, daß die 1 oste 8 der b eibenden Partei vorge sser ssen der Vervagunen ne 5. es 1 ge. Ee “ “ nnech 1“ nete der — r M “ auf einige Bemerkungen des Herrn — e8n . Hahen aan e cee ran spece hinza⸗ baß 85 I zirk des ersteren an das Ober⸗Tribunal vekaehenben Sackeen Ne. und auf der Gerichtsschreiberci hinterlegt werden * orgeschoff bietet. Eine Machtfülle aber von solcher Ausdehnung ist nicht mehr 85. und S§. “ von Senfft⸗Pilsach: ; 8 1869 (Bundesgesetzblatt S. „betreffend die Er⸗ wendung finden. Hieraus darf je Insemwens gefulcert werben darß Bei dieser L ebde be ten blos die Ausübung des einem dritten zustehenden Eigenthums, sie ist ailenthalben kommt aber noch in Betrachtung, daß das Benutzungs⸗ Meine Herren! Es mag wohl sein, daß für die Zwecke, welche ³¼½ richtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, der Artikel 92 es in dor Absicht hi ““ keineswegs gefchgert werden, daz n dir hecbe tebeabe ver e “ kann den Gerichtsbeamten in das Eigenthum selbst. Dies schließt nicht Laus, daß für die Bundes⸗ recht des Reichs nicht ausschließlich auf denjenigen besonderen Dienst⸗ der Herr Vorredner gefördert zu sehen wünscht, noch mehr zu thun 1 seeng wesentliche Einbuße an innerer Bedeutung erlitt, Sber.Appellationsgeunchts in e tt n 8 g 88 buslagen die “ 8 Fietse nd “ ar. staaten in Bezug auf die Sachen, an denen ihnen früher das Eigen. zweig, dem das Grundstück gewidmet war, sich beschränken läßt. Die wäre, als bisher geschehen ist, ich will diese Frage in diesem Augen⸗ durch dieses Gesetz dem Ober⸗Tribunal und dem Ober⸗Appells⸗ den Sachen den gegenwärtig destehenden Senaten des Ober⸗Tribwtals wärtigen Orte erwachsen zugestanden werden. Nach der bei einzelnen
der Fortbestand gewiss inzeinen Verwaltungszweige sind vielfach ihren Zwecken nach innerlich plicke nicht einer Erör erfen. A esagt worden Il ttons⸗Gerichte die Kompetenz hinsichtlich der im §. 1 und 13 bezeich⸗ ve. Snn 2 een des Ober⸗. 1 zen Orte erwachsen zugest — 2 1 25 aastand, den Fonthestand,xgevisse, faenieler Rehtee wachigen 5 29 “ o 8e. ei Hehn s b 8st S. Keörtermnod . h. ehn . gesagt worhcn neten Sachen entzogen und 85 .—. hah. Fteten⸗ Gerüchts 1 nach Maßgabe des Prozeeegenstandes zur Entscheidung zu überweisen Landgerichten üblichen Praxis hat der Anwalt der betreibenden Partei miche die Intensität der dem Reiche zustehenden Herrschaft. Der Ent⸗ ren Einrichtungen vielfach so nahe sich berührend, daß eine streng durch⸗ -e 1 müßsen. Der Herr Vorredner hat selbst auf sanse wurde, so nunmehr, wenn auch nicht in Preußen, so doch vnh, Reese Seneser u ha selceHünheesel ledee ö e1“ “ 1“ f will - fass ereits i den, so z Fführte Beschränkung der erwähnten Art unmöglich oder wenigstens den „ vivnaewiesen in Kavitel 127 sab 3. Zur Verbesserung d . für Preußen ein dritter oberster Gerichtshof bestand. vee. 6 en. esolche Maßregel würde sich schon aus praktischen u1. rlegen, waͤhrend es bei anderen Landgerichten herkömmlich ge⸗ wurf will daher nur einen der Verfassung bereits inwohnenden, so zu geführte Beschra A. 1“ 6 w den Posten hingewiesen in Kapite sab 3. Zur Verbesserung der S 11“ 89 Gründen nicht empfehlen, da die Senate fast durch 1 t worden ist, daß der Anwalt, welcher der Regel de † 2 H G :2 2 8 ; Reßtin 8 zꝛmo . 5 F. 5 vozit. 2 0 ,n; 8 395 8 2 n ne 4 : 8 . rüunoen nich? ) „de Sene G rchgängig schon je t stark 2 Ldaß der Anw.⸗ „Welcher in der Regel dem Geschäͤft an sagen latenten Gedanken legislatorisch zum Ausdruck bringen, Bestim⸗ Verwaltunszwecken nicht 1u1“ würde. Nur bezüglich der äͤußeren Lage der Geistlichen und Lehrer, wo 225,904 Thlr. ausge⸗ “ Fueaef Zeit sind ledoch, Cssinte, eingenec welche einer beschäftigt ind und durch eine zugroße Vermehrung Hean süeder esih tors Beidesee eift deinetat bne dheeesae Kenteiet um e dene mungen, welche er trifft, lassen sich als Ausführungsbestimmungen der Grundstücke, welche der 2 ilitär⸗ 1. dbn 5 worfen sind. Diese Summe enthält gegen das vorige Jahr eine Er. ½ Faeitreten des Deutschen Stöafgen. 6 chs 5 deefe sich “ In⸗ mit Rücksicht auf den damit nothwendig verbundenen Wechsel in den lagen bestreitet. bezüglich der Seeee “ bereits bestehenden Ver⸗ veeee e dfr Secheg v f1 descheind enee. Veeaüa höhung von “ da wäre also doch jedenfalls ein Schritt der Rechtsprechung des Sber Kesesuncs⸗ rfacher 8— Snie füns in Sitzungen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet werden Uebrigens ertheilt der Art. 1035 des cod de pr. civ. dem Ge⸗ fassum sbestimmungen bezeichnen. 1 eit und dem meist sehr hohen Werth dieser Objekte die Innahu⸗ um Besseren geschehen. 3 1 der prech Ober⸗T als und des Ober-⸗Appellations⸗ würde. Es wird daher jedenfalls mi bech jefährdet werden. lgie Wefugnit mit der Vornahme der in Rede stehenden Ge⸗ “ Vei weiterer Entwickelung des Gedankens führen Gründe der eines etwas beschränkteten Rechts des “ 81. Ent⸗ 8 fen die Synodalkosten betrifft, so erscheinen diese zum ersten 852 “ Meinungsverschiedenheiten üas vogdgeütee hees. e . IW neaen gidil, 86 . 6“ — F. 2 27 8 8 8 Laree 56 5 . hs⸗ 2 92 . 5 5 e 9 8 8 — vns 18 8⸗ 6 f 9. ꝙ Wer. 5 2 8 J eresse e ots 8 FäEN. n ge 89 8 844 8 8 8 B 8 8 2 2 ge⸗ 82 ¹ Venb 9¹ S. 5 8 A 1 2 Konsequenz, beziehungsweise aber auch eine billige Rücksichtnahme auf eidang die S 1“ Mal im Staatshaushalts⸗Etat, und es ist darin diejenige “ 888 S dee Veee den 1u.“ ve AAI“ mülfen. iildung dieses Senats von der in der Allerhöchsten Ordre vom Befugniß wird fast regelmäßig Gebrauch gemacht. Den Friedens⸗ PFserzes “ SSne ir ““ b “ Fren enss habshetten . h. 1 “ S lich bH sich mdaß “ für den Norddeutschen Bund angestrebte zemeinschaftliche bpil 8 ie 19. Juli 1832 (Gesetz⸗Zamml. S. 192) ertheilten Befugniß Gebrauch richtern sind aber für Reisen, welche sie in Folge eines solchen Auf⸗ orschriften des Entwu⸗ gebaut sind. etreffen g vorzubehalten (§. 7). 3 angelegenheiten für erforderlich erachtet hat. ann versichern, daß, h Se“ Ulsch ang 2 Haftliche und u machen und demselben alle aus . Gebiet G 8 trages machen, bestimmte G’'bühren 1ö111“ 1 ächst 8 1 1 8 si er ver⸗ 8 8 8 üns r . Sei 1 v6 rozez⸗Ord 8 8 b 1 9 1 nse alle aus dem ebiet des Ober⸗ ages mg „beltig ⁷ en in der Taxe vom 23. Mai 1859 Zunächft muß dasselbe, was von dem Eigenthum gilt⸗ Die Fälle sind nicht selten, in welchen bei dem Ueber⸗ wenn eine höhere Summe gewünscht worden wäͤre, von Seiten der —6 g8 .“ 8 Gerichtsverfassung auf die süddeutschen Appellationsgerichts eingehende Civilsachen, auf deren Entschei (Gesetz⸗Samml. Seite 309) bewilligt. auch von anderen dinglichen Rechten gelten. In dieser gange der Verwaltungen auf das Reich ein Gebäude inanz⸗Verwaltung ein Widerspruch nicht würde erhoben worden sein. Stac auszudehnen, hat ferner die Vorbereitung zu den fraglichen dung besondere Verfassungen, Rechte JEEEEE13““ emaleich hiernäch d. ese der der Kolleg algerichke nur selte Beziechung kommen insbesondere Superfiziarverhältnisse, und diese nur zum Theil einer solchen Verwaltung diente, im Uebrigen Ich muß aber annehmen, daß diese Summe grade dem zu bestreiten. Gesetzen eine Verzögerung erhalten und würde die beabsichtigte Ver⸗ thümlichkeiten 1A e Eadh previnaie 5 die Lagt e en e-E z e u 8— he egia 8 nur selten namentlich im Bereiche der Postverwaltung, in Betrachtung (§. 1). dagegen der Benutzung zu anderen Zwecken gewidmet war. den Bedürfniß entsprechend normirt sein wird, und ich möchte damit ngner Ais,ees Gerichtshöfe die Einführung jener Gesetze diesem 1 mit Rückfichs hierauf Räthe EE zu müssen und wenngleich bish er auch 28 “ Fall belanmt z * „ 8 Fj s 5 8 8 Geba sj 2 beil j je 1 7 28 &. 8 4 r s8 1 8 d8 t 8 8 848⸗ Alhe ver⸗Appe⸗ ons⸗ 1 U We - She aut 1 zige 1 beke Von einem Uebergange aber des Eigenthums sowohl, als anderer Solche Gebäude sind denn auch nur zum Theil in die Benutzung . schließen, daß ich allerdings den Beruf nicht verspüren kann, die Details 8 Gesegise E Endlich ist in Folge gerichts aus den verschiedenen neuen Landestheilen ..— geworden ist, in welchem die obenerwähnte Praxis der rheinischen dinglicher Rechte an das Reich kann nur in soweit die Rede sein, als Reichsverwaltungen mit übergegangen, zum anderen „Theil in der der Verwaltung des Kultus⸗Ministeriums hier zu vertreten, das glaube kür 1872 vom 17. Mär: 8 ellung des Staatshaushalts⸗ECtats Ob demselben auch noch andere Sachen, für welche die Gesetzgebung Gerichte einer Partei Veranlassung zur Beschwerde gegeben hätte, so diese Rechte bisher den Bundesstaaten als solchen zustanden, die Rechte freien Benutzung der betreffenden T undesstaaten verblieben. ich aber versichern zu dücken, daß es an dem guten Willen der Staats⸗G hesselben Manats 8 nnn den Erlaß vom 20. sämmtlichen Landestheilen gemeinsam ist überwiesen een bieitt muß es nichts desto weniger, sowohl wegen der Möglichkeit 8 Mib⸗ Privater werden nicht betroffen. Dahin gehört unzweifelt und selbst⸗ es nur ein kleiner und unwesentlicher Theil de brundstücks, regierung nicht fehlt, in dieser Beziehung 8 Richtige zu thun. S Sber⸗Avpellationsgerich's ein E ee 89 bon dem Resultat dheiteger Erfahrungen abhängig. Die Untersuchungs⸗ bräuchen, 88 auch um der Delikatesse der Görichtebeamten Rechnung Pilsach später wieder auf den Ge⸗ KNithe beider Gerichtshöfe nach Maßgabe ihrer Anziennetät in die Ge⸗ 18 en werden der I. Abtheilung des Kriminalsenats und die Ent⸗ zu tragen, lür angemessen erachtet werden, die hervorgehobene Lücke
verständlich auch dasjenige “ — vgiereeh Süese und der e dee9 wie z. B. EE— Als der Hetr von Sensst ihrer Familienmitglieder, welches — gewöhnlich als Chatoullen⸗ oder in einem Staatseisenbahnhofe oder ein Militär⸗Wachtlokal in er 2 * 8 ge.; 11“ EE1““ 1a u. eiduu Disziplinars 4 ßgabe des Gese 26 es Civilkosten⸗Tarifs auszufülle Hhehe Nenut bee ee — ihrer n privatrechtlichen Verfügung größeren Staatsgebäude sich befindet. Ob auch für solche Fälle ein Eigen⸗ genstand zurückkam, replizirte der Finanz⸗Minister: ö“ Shkieee durch welche ein früheres wesent⸗ Ran 188e. 28 ideperfächem 5. bbkbbee 8 be des 88 95 vb1““ unterliegt und daher als reines Privateigenthum sich darstellt, des⸗ thum oder Miteigenthum für das Reich in Anspruch genommen werden Mir scheint der Streit darüber, wie die Synodalkosten Heserhet ande mdein ch 1 e des Beschlus In Erwätung dieser Um⸗ nicht⸗rheinischen Mitgliedern des Strafsenats, obliegen Pentwurf, welcher sich im Wesentlichen dem Entwurfe des gleichen das fürstliche Familienfideikommißgut. Es erscheint jedoch könne, erscheint mindestens zweifelhaft. Ein praktisches edürfniß für eine worden seien, insofern müßig zu sein, als “ ““ eee h 258 15 des Hauses der Abgeordneten vom 24. Daß die Gesetze, betreffend die Erhaltun der Einh itzder Rechts Gesetzes, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats⸗ angemessen, diejenigen an sich zum Staatsvermögen gehörigen Grund⸗ solche Inanspruchnahme liegt jedenfalls nicht vor. Gleichviel, ob die Initiative ergriffen hat, in dem “ ts⸗Etat sich einen 88 2 e vreg ha geglaubt, die Ver⸗ hm. den Grtscheidun 8 88 Dhber⸗Lüibanals HFeit. 8 x865 is⸗ beamten, anschließt. In den §§ 1—3 sind den Gerichts⸗ stücke ebenfalls auszunehmen, welche nach den in den einzelnen Bundes⸗ man hier dem Verhältnisse diese oder jene rechtliche Gestaltung giebt, Betrag von 25,000 Thlr. zur Bestreitung dieser osten aus Staatz , 2. solemng eiden Gerichtshöfe von Neuem in Angriff nehmen 1I n C dungen de 1 er⸗Tribunals und zwar: — beamten für Reisen in Swvit⸗Rechtseitigkeiten dieselben Reisekoften staaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsoberhaupts immer weist es für etwanige Konfliktsfälle auf eine Verständigung fonds zu erbitten. Diesem Antrag⸗ ist man im “ Hause bereit⸗ e dü 1. d die Art der Vereini . 1 ) die Allerhöchste Ordre vom 1. Augustg1836 (Gesetz⸗Sammlung und Diäten bewilligt, welche sie nach dem letzterwähnten Entwurfe oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewid⸗ im einzelnen Falle, oder auf eine vollständige Auseinandersetzung hin. willig entgegengekommen und ich glaube nicht, daß hier gegen diesen Gesetz “ d 86 r ““ so lag es nahe, hierbei das 1“ 218), 3 68 8 8 bei Dienstreisen erhalten sollen Der § 5 generalisirt die im Arti kel met sind, sogenanntes Krongut (§. 21¹). Für die Zeit jedoch, bis eine Auseinandersetzung erfolgt, ist dem Antrag Opposition., erhoben werden wird. . 2à Tribu alg. 8 1I1“” 2) der §. 3 des Gesetzes vom 26. März 1855 (Gesetz⸗Sammlung 301 des code de procédur civile bezüglich der Ortsbesichtigungen ent⸗ Auch die als freies Staatseigenthum qualifizirten Grundstücke Reiche das Benutzungsrecht in dem Umfange, in welchem dasselbe bis⸗ Ich ergreife die Gelegenheit, die ich genommen habe, über diesen nals und des rheinischen Revisions⸗ und Kassationshofs, zum S haltene Vorschrit Die Bestimmune des 8. 4 ist in der Nalu der
2 71 2 7 124 . 3 v 8 7 — . 2* — können dem Gesetze nur insoweit unterworfen werden, als sie dem her ausgeübt worden ist, auch ferner vorzubehalten (§. 9). 8— ein paar Worte zu sagen, um doch auch noch dem Herrn von Muster zu nehmen, indessen mußte hiervon abgesehen werden, weil 3) das Gesetz vom 7. Mai 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 293), 85 . Sache begründer, und findet sich in ähnlicher Fissung im Artikel 12
f ich ü sei Für bei ältnisse, s für dasjenige, i fft⸗Pils 3 die S ines “ Vereinigung unter den damaligen Verhältnis 1In 4 1I 8 II Dienste der auf das Reich übergegangenen Verwaltungen seiner Zeit Für beide Verhältnisse, sowohl für dasjenige, in welchem das Senfft⸗Pilsach zu entgegnen, daß die Staatsregierung keineswegs den jene einigung un damaligen Verhältnissen nur eine sehr fortan auf alle an das Ober⸗Tribunal gelangende Sachen Anwendung der ebührentaxe für die Frieden gerichte vom 23 Mai 1859 (Gesetz⸗ unmittelbar und dauernd gewidmet worden sind. Auszunehmen waren Eigenthum, a.s für das, in welchem nur ein Benutzungsrecht dem Ober⸗Kirchenrath ignorirt; er scheint sonst den Verhandlungen 8 Vle hatte werden können, gegenwärtig aber die dem Artik 92 der finden, dürfte sich nach der Fassung des §. 8 ebenso von selbst 1b Selte 300) 18 t Ferc 73 der G 1ö16.“4 daher diejenigen Grundstücke, welche innerhalb des einzelnen Bundes. Reiche vindizirt wird, erscheint es gerecht und billig, den Bundesstaa⸗ anderen Hauses doch mit einer gewissen Aufmerksamkeit zu folgen, 2 Rechtsprech zum Grunde., liegende Absicht der Einheitlichkeit der stehen, als daß in Gemäßheit des Artikels V. des Gesetzes vom 26. Gerichtsvollzieher vom 29. März 1851 (Gefetz⸗Sammlung Seite 73). staats der betreffenden Ressortverwaltung nur auf Zeit, auf Wideruf ten die Rechte, welche ihnen als Entgelt für die Abtretung bisher be⸗ möchte ich ihn daran erinnern, daß in dem anderen Hause von einer Seitt ns spre peng zur Ausführung gelangen soll. Bei jener Vereini⸗ April 1851 und §. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1867 (Gesetz⸗Samm⸗ Der §. 6 endlich betrifft die Reisen, zu welchen ein Interdiktionsver⸗ der miethweise überlassen waren (§. 2 ²). Aus analogem Grunde er⸗ reits einzeräumt waren, und die Leistungen, welche in Gestalt eines der Antrag gestellt worden war, die Ausgaben für den Ober Kirche⸗ P16 nämlich im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der lung S. 1103) die Entscheidung negativer und positiver Kompetenz⸗ *“*“ EE111n giebt sich die Nothwendigkeit, zwei weitere Ausnahmen für spezielle Kanons, Fanses u. s. w. zur Zeit entrichtet werden, auch für die Zu⸗ rath vom Etat abzusetzen und daß der Herr Kultus⸗Minister in .— 1I11““ 8* französischen und des altländischen bürgerlichen Rechts Konflikte, die Verweisung von Sachen an ein anderes als das gesetz⸗ soll der Interdiktionsbeklagte, wenn seine persönliche Vernehmung in Verhältnisse zu Lehe kunft zu sichern (§. 10). 4 1 1 8 38 sehr langen, sehr eingehenden Weise auf die Nützlichkeit des Ober “ für nothwendig erachtet, alle Civil⸗ lich zuständige Gericht und die Bestimmung eines gemeinschaftlichen der Rathskammer unthunlich erscheint, an seinem Aufenehaltsorte durch Noch vor Errichtung des Norddeutschen Bundes haben in Preu⸗ Rachdem, wie beceits erwähnt worden, rücksichtlich der Immoblien Kirchenraths hingewiesen und ausgesprochen hat, datz und zu welchen n ans dem Wei isziplinarsachen gegen nicht richterliche Justizßbeam⸗ Gerichtsstandes dem Ober⸗Tribunal in Zukunft für den ganzen Um⸗ ein beauftragtes Mitgli⸗d des Gerichts in Assistenz des Sctre⸗ ßen zur Herstellung militärischer Etablissements Verwendungen statt⸗ eine andere Auffassung als die dem Entwurfe zum Grunde liegende Zweck der Ober⸗Kirchenrath in unserem Staat als unentbehrlich 5 nmi tn mer Sirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln einem Se⸗ fang der Monarchie zusteht. tärs und in Gegenwart eines Beamten des öff ntlichen Mi⸗ gefunden, deren Ersatz durch Veräußerung älterer, denselben Zwecken zeither die herrschende sübrhen war, würde der in §. 1 aufgestellten betrachten sei. Darin liegt doch wahrlich nicht ein Ignoriren des sollten e e. dessen Mitglieder lediglich aus Richtern bestehen „Die §§. 2 und 3 enthalten Uebergangs⸗Bestimmungen. Der Ein. nisteriums vernommen werden. In den bei Weitem meisten Fällen gewidmeter Grundstücke und Gebäude beschafft werden sollte. Iun BGrundsatz rein durchgeführt, für die in der Zwischenzeit in Gemäß⸗ Ober⸗Kirchenraths von Seiten der Staatsregierungsg. Ften Soe de rheinischen Eivilrecht und Verfahren ausgebildet tritt der Räthe, des Ober⸗Appellationsgerichts in das Ober⸗Tribunal wird das Interdiktionsverfahren im Interesse der öffentlichen Ord⸗ diesen Fällen ist der aus der Veräußerung erwartete Erlös in Ein⸗ heit der früheren Auffassuns getroffenen Verfügungen zu unabsehbaren Ferner was die Kritik über einzelne Persönlichkeiten betri es Senat biernach ose Zusammenhang, in welchem der rheinische kann, nachdem in Folge des Gesetzes, betreffend die Feststellung des nung durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen betrieben und für nahme, und der aufzuwendende Kostenbetrag für die neuen Etablissements und zum Theil unlösbaren Verwickelungen, jedenfalls abe. zu den un⸗ bei dem Ober⸗Kirchenrath angestellt worden sind, so be weifle ich, daß mnpen 1. feg 8 d⸗ dem Ober-⸗Tribunal stand, wurde erst einiger⸗ Staatshaushalts⸗Etat für 1872 vom 17. März v. J. durch den Aller⸗ Fälle dieser Art bestimmt der Artikel 118 des Dekrets vom 18. Jun in Auzgabe auf den preußischen Staatshaushalts⸗Etat übernommen hilligsten Konsequenzen führen. Es bedarf daher einer besonderen der geehrte Herr Redner darin auf vielen Seiten üfall erlange lung S Fütis b 8 das Geset vom 7. Mai 1856 (Gesetz⸗Samm⸗ höchsten Erlaß vom 20. d. Mts. mit Bezug auf die von den Häusern 1811, daß die Kosten, zu welchen auch die Reisekosten der Gerichte worden. Die vorgesehene Erstattung der in Folge dessen geleisteten Bestimmung, durch welche diese Verfügungen, auch soweit sie dem wird; 8ö. steht das fest, daß die Ernennung der Ober⸗Kirchen⸗ site h den / 2 8 eer die Erhaltung der Einheit der Rechtsgrund⸗ des Landtags gefaßten Beschlüsse der Ekat der beiden obersten Ge⸗ beamten gehören, von der Staatskasse vorgeschessen und wie in Ausgaben ist indessen zu micht unerheblichen Beträͤgen noch im Rück. Prinzip des vorgeschlagenen Gesetzes nicht entsprechen, aufrecht erhalten raths⸗Mitglieder Sr. Mafestät dem Kaiser und Könts ufteht, u has das Gesetz ube ichen Entscheidungen des Ober⸗Tribunals, und richtshöfe ein gemeinsamer geworden und den Mitgliedern eine he⸗ sachen liqusdirt werden sollen (cke. Artikel 8s und 89 des Dekrets vom stande geblieben, weil hisher nicht sämmtliche zur Veräußerung be. werden (§. 11, Schlußsatz). Der Reihe solcher Verfügungen muß je⸗ daß es mir auch nicht richtig erscheint, wenn das zum Gehh aftae 12. März 1869 (Gef die Anstellung im höheren Justizdienste vom stimmte Anciennetät beigelegt ist, Schwiexigkeiten nicht mehr 18. Juni 1811). Bei denjenigen Interdiktions⸗Proz ssen dagegen, stimmten Grundstücke in zweckentsprechender Weise, haben verwerthet doch schon zu einem früheren Zeitpunkte, als zu welchem das Gesetz öffentlicher Kritik in einem der Häuser des Landtages gemacht wird esetz⸗Sammlun esetz⸗Sammlung S. 482) bezw. 6. Mai 1869 darbieten. Dieselben behalten diese Anciennetät auch in Betreff ihres welche von einer Privatpartei geführt werden, verhält es sich mit den werden können. Soweit dieselben noch unverkauft im Besitze der Mi⸗ in das Leben treten kann, ein zeitlicher Abschluß gegeben werden. — Im Hause der Abgeordneten nahm in der Dis⸗ ⸗ Voreenng, S. 889. nach welchen das Erforderniß einer be⸗ Sitzes im Kollegium. In gleicher Art wird der Vize⸗Präsident — Reisekosten der Gerichtsbeamten ebenso, wie in anderen Civ lrechts — Leg⸗ 2 n e ;2 8* Fvg- Sr. See se 1ee man in 5. ee sich begnfigen,. 8 “ kussion über 8. 19 des Geseteentwurfs über die kirchliche Dis “ beseittat in Qualifikation für die Mitglieder des rheini⸗ 1. Stelle eeer t Fee zfäente ist zur Zeit stesg E nach firect gteten bezüglich dieser Jnterdiktions⸗Prozesse ist daher aus⸗ ß ebenfalls als in das Eigenthum des Nei es Uebergangs der Vermaltungen auf das Feich dreft⸗ 1n Mas 1 r Bei b 8 “ nem Dienstalter in die Reihe der Vize⸗Präͤsidenten des Ober⸗Tri⸗ die gleiche Veranlassung zur gesetzlichen Regelung der fraglichen Kost. 2-2 f “ g 2 ice.- eee dienstbar Lewesanen Gegenstände zu treffen, da auch nach⸗! ziplinarg ewal er Regier ngs⸗Kommissar, B der jetzt zu bewirkenden Vereinigung des Ober⸗ unals ncnfe tten haben. ze⸗Präf ssung zur gesetzlichen Regeiung der fraglichen Kosten 3 “ 6““ Z1“ ““ 8 b “ ““
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