1873 / 68 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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Branca vom zweiten Infanterie⸗Regiment, ist zum Adjutanten

Sr. Königlichen Hoheit ernannt.

Sachsen. Leipzig, 17. März. Se. Königliche heit der Großherzog von Sachsen ist gestern Abend

eater beigewohnt und ist ½12 Uhr mit dem der Residenz Weimar wieder abgereist.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen langte gestern Abend 9 Uhr 41 Minuten mit Gefolge setzte ½11 Uhr auf der

auf der Magdeburger Bahn hier an und Königlichen Staatsbahn die Reise nach Altenburg fort.

Württemberg. Stuttgart, 15. März. Der König hat dem Vernehmen nach den Ober⸗Hofprediger, Gerock mit der Abfassung einer kurzen Lebensbeschreibung der verstorbenen verwittweten Königin beauftragt, welche kurz vor Beendigung der Landestrauer beim sonntäglichen Gottesdienste in allen Kirchen des Landes verlesen werden soll.

Die Kammer der Abgeordneten hielt am 13. d. M. zwei Sitzungen von Morgens 9 Uhr bis Abends 8 Uhr mit

nur zweistündiger Unterbrechung. Das Retablissements⸗Gesetz wurde darin vollends zu Ende berathen und in der Endab⸗ stimmung mit 60 gegen 18 Stimmen angenommen.

Dasselbe lautet nun wie folgt:

„Art. 1: „Das Kriegs⸗Ministerium wird ermächtigt, auf Rech⸗ nung der durch die Gesetze vom 26. Juli 1870, 27. Oktober 1870, 16. Januar 1871 und 24. Juli 1871 zur Bestreitung des außerordent⸗ lichen Militäraufwandes zur Verfügung gestellten Summen im Ge⸗ sammtbetrage von 23,344,000 fl. von denjenigen einzelnen W“ bei welchen sich gegenüber dem Voranschlag Ersparnisse ergeben haben, die Summe von 840,000 fl. auf die Position für das Retablissement m engeren Sinne zu übertragen.“

AArt. 1a. Als außerordentlicher Bedarf für Bauten und Be⸗ schaffungen zur Ergänzung der Garnisonseinrichtungen für das König⸗ lich Württembergische Armee⸗Corps bis Ende des Jahres 1873 wird nach Maßgabe der Beilage anerkannt der Betrag von 1,794,500 fl. Zur Deckung dieser Summe wird angewiesen: der Minderaufwand Württembergs während der Zeit vom 1. August 1871 bis 31. Dezem⸗ ber 1872, an der nach Art. 62 der deutschen Reichsverfassung, Art. 12 und 13 der Militär⸗Konvention vom 21./25. Novem⸗ ber 1870 zu Bestreitung des Aufwands für das deutsche Heer zu leistenden Summe im Betrage von 1,084,000 fl. vor⸗ behaltlich der genaueren Feststellung dieser Summe nach Ab⸗ schluß und Abhör der betreffenden Rechnung. Der Rest mit 710,500 Fl. wird dem Kriegs⸗Ministerium als Vorschuß zur Verfü⸗ gung gestellt auf Wiederersatz mittelst derjenigen Beträge, welche nach Art. 12 und 13 der genannten Militär⸗Konvention künftig an der von Wuͤrttemberg für den Reichs⸗Militärhaushalt zu leistenden Summe erspart, beziehungsweise flüssig gemacht werden können. Ueber die Verwendung der oben genannten Summe von 1,794,500 Fl. ist der Landesvertretung in abgesonderter Rechnung Nachweis zu geben.“

Art. 2. Die in Art. 1 und la genannten Summen sind von dem Finanz⸗Ministerium nach Bedarf aus der diesseitigen Staatskasse an französischen Kriegs⸗Entschädigung dem Kriegs⸗Ministerium abzu⸗ eben.“

8 Außerdem wird nach dem Antrag der Kommission der Königlichen Staatsregierung gegenüber die Erklärung abgegeben: daß die Kammer bei Verwilligung des Vorschusses Art. 1a von der zuversichtlichen Erwartung ausgehe, die Königliche Staats⸗ regierung werde auf dessen allmählichen Wiederersatz aus Mitteln des Reichs⸗Militär⸗Etats, bezw. aus Ersparnissen desselben ernst⸗ lichen Bedacht nehmen, auch, so lange dieser Wiederersatz nicht geleistet ist, aus den eben genannten Mitteln für Ausgaben der in Art. la bezeichneten Art ohne vorgängige Anerkennung der Nothwendigkeit Seitens der Stände keine Verwendung eintreten zu lassen, beides unbeschadet der vollen Erfüllung der Bundes⸗

icht.

8 Werwilligt wurde außer der noch aus den außerordentlichen Kriegsgeldern verwilligten 23 Millionen übrigen Summe von etwa 4 Millionen: 840,000 fl. für das Retablissement im enge⸗ ren Sinne, sowie 710,500 fl. für Bauten und Beschaffungen zu Ergänzung der Garnisons⸗Einrichtungen. Diese 1,550,500 fl. sind aus den Kriegsentschädigungsgeldern zu nehmen und re⸗ präsentiren nur den Bedarf für das Jahr 1873. Weitere Mittel für diese beiden Kategorien von Ausgaben sind damit prinzipiell bewilligt für späterhin, werden aber mit dem nächsten Etat oder als besondere Vorlage zur Verwilligung und Anweisung kom⸗ men müssen. Abgelehnt ist, was das Retablissement im weiteren Sinne betrifft, für Anschaffungen von neuen Gewehren, Ge⸗ schützen und Munition für beide und der Bau von Gewehr⸗ und nagögasern, wozu 6,672,750 fl. im Ganzen vorgesehen, für dieses Jahr zur Verwendung aber nur 910,000 fl. verlangt waren. Unter den Garnisons⸗Einrichtungen waren auch 350,000 fl. für den Bau eines Gebäudes für den kommandirenden General des württembergischen Armee⸗Corps enthalten, die jedoch abge⸗ lehnt wurden.

Oldenburg, 14. März. (Wes. Ztg.) Auf der gestrigen und heutigen Tagesordnung des Landtages stand der Bericht des Verwaltungs⸗Ausschusses für den Entwurf einer revidirten Gemeinde⸗ Ordnung für das Herzogthum Oldenburg. Obwohl die jetzt geltende Gemeinde⸗Ordnung vom 1. Juli 1855 und die Armen⸗ Ordnung vom 1. August 1785 sich im Ganzen sehr bewährt haben, so ist doch eine Revision beider Gesetze aus dem Grunde nothwendig geworden. Der vorgelegte Gesetzentwurf hat es sich nach den Regierungsmotiven zur Aufgabe gestellt, zugleich in weiterer Ausdehnung der Selbstverwaltungs⸗Befugnisse der Ge⸗ meinden, der Gemeinde⸗ und Armen⸗Gesetzgebung auf der Grund⸗ lage und im Einklange mit den maßgebenden Bestimmungen der Bundesgesetze, im Uebrigen aber unter thunlichstem Anschluß an das Bestehende, soweit es sich bewährt hat, neu und einheitlich aufzubauen.

Im Wesentlichen hat der Entwurf für die Stadt⸗ und Land⸗ emeinden dieselben Grundsätze aufgestellt. Die Magistrate der Städte

[denburg und Varel haben sich zwar mit einer Petition an den Landtag gewandt, worin sie um Ablehnung des ganzen Ent⸗ wurfs bitten; der Landtag aber fand sich nicht veranlaßt, diesen

Wunsch der Städte zu erfüllen und trat darauf in die Spezial⸗ berathung des Gesetzentwurfes ein.

Der Entwurf enthält in den Artikeln 1 bis 10 incl. allge⸗

meine Bestimmungen:

Die sämmtlichen Gemeinden zerfallen in Stadt⸗ und Landgemein⸗ den; die Stadtgemeinden zerfallen in Städte 1. Klasse, die unmittel⸗ bar unter dem Staats⸗Ministerium, Departement des Innern, und in

Städte 2. Klasse, die gleich den übrigen Gemeinden zunächst unter den Verwaltungsämtern stehen. Es wird zwischen Gemeindeangehörig⸗

keit und Gemeindebürgerrecht unterschieden; erstere besitzen mit Aus⸗ Lahme der aktiven Militärpersonen alle Diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihren Wohnsitz, d. h. eine Wohnung unter Um⸗ ständen inne haben, welche auf die Absicht der dauernden Bei⸗ behaltung einer solchen schließen lassen. Das Gemeindebürger⸗ recht erwirbt jeder im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche selbständige männliche Angehörige des Deutschen Reichs,

wenn er seit drei Jahren der Gemeinde angehört und zu den Gemeindelasten beigetragen hat. Die bloße Gemeindeangehörigkeit be⸗

Ho⸗ 16 Uhr mit Gefolge auf dem Schnellzuge der Thüͤringer Bahn hier ein⸗

etroffen, hat der Vorstellung „König Richard III.“ im Stadt⸗ Courierzuge nach

Prälaten von

güter, verpfli Abgaben.

fähigung zu des Artikel 9, wonach die G Einrichtungen, welche im Verwaltungswege Landtage gestrichen, fährdet werde. Die Artikel Gemeindevertretung;

aufgehoben

ist als Regel Figzeftell daß weni zu denjenigen wähl weder mit mindestens 5 Thalern Grund⸗

mindestens 2 Thalern Gebäudesteuer all Die Sitzungen der Gemeindevertretung sin

tung; diese wird vorbehaltlich besorgt. Der Vorstand in

der Vorstand in den Landgemeinden

im Artikel 33 des Entwurfs Die Motive felbst bezeichnen dies

würden, namentlich sein würden; sie sprechen

der fortgeschrittenen Bildung Landleute die Hoffnung auf den den

Gesinde. Diese Bestimmung fand im theils, weil damit in das Gebiet des

nur das Sühneverfahren in den dem Gemeindevorsteher zuzuweisen. handeln von dem Gemeindevermögen Die Gemeinden haben die

sind aber verpflichtet, den Bestand

gestelltem Plane zu ersetzen. meindevermögens, welche die Substanz selb Genehmigung des Staats⸗Ministeriums,

lichen Abgaben für die

den Einkommensteuersätzen

stellt, aber auswärts der Armensteuer befreit

sind. Da besitzer des Jeverlandes

und

sitzungen verpachten, als

Oldenburg und Bremen leben und Armenbeiträgen befreien, so erregte die Bestimmung eine lebhafte Debatte und Landtag bei namentlicher daß auch die Forense Gemeinden zu den Armenlasten mit h

fand die Bestimmung des Entwurfs,

Grundstücke

- in namentlicher Stimme zum Beschluß,

armenpflege unter Anschluß an die Vorschrif 6. Juni 1870 über der Unterstützungswohnsi durch eine besondere kollegialisch

der 1“ ertheilt. stellten Pfarrer, bezw. deren Stimme in der Kommission. gestellter Antrag, an Stelle Vorsitz zuzuweisen,

Armen⸗Kommission ersetzt verlangt werden.

erhebliche Abänderungen angenommen. 5. April verlängert.

Die Gesetz⸗Sammlung publizirt

zeigen auch die beiden beträgt allein 560,885 fl., (75,523) ohngefähr 2 ¾ fl. kommen. Neuf. Gera, 16. März. j. L

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berufen.

Gera bestätigt, wurde Innere, Staats⸗Rath Dr. v. Beulwitz,

amts ist somit zu Ende.

aren Grundbesitzern ge

Dep

Rentiers in

Sitzung des Gemeinderaths durch den Abt

ein

e den Stadtgemeinden ist eine kollegia⸗ lische Behörde und besteht aus dem Vorsteher, mit der Dienstbezeich⸗ nung „Bürgermeister“, und mindestens zwei Beisi . besteht aus dem Gemeindevor⸗ steher und einem oder mehreren Beigeordneten. in den Städten erster Klasse muß die juristischen haben und wird auf Lebenszeit gewählt; die W übrigen Gemeinden geschieht auf eine bestimmte Anzahl Jahre.

Das Bestreben, den Kreis der Selbstverwaltung der Gemeinden über seine bisherigen Grenzen hinaus zu er ¹ Ausdruck, worin ein ganz ercheblicher Theil der Polizeiverw

den

Budjadingerlandes

den

hierdurch sich von den die F

bes

Abstimmung mit 16 gegen 14 en mit ihrem Grundeigenthum in den betreffenden eranzuziehen seien. Ferner de daß die staatlichen Außen⸗ groden und die Staatsforsten von den Gemeindeumlagen befreit sein sollen, heftigen Widerspruch und wurde die Steuerpflichtigkeit dieser Abstimmung mit allen gegen eine ur erhoben. Die Artikel 57 bis 67 incl. ent⸗ halten Bestimmungen über den Gemeindehaushalt und das örtliche Stiftungsvermögen, die Artikel 68 bis 83 inel. regeln die Gemeinde⸗

ten des

tz. Die Armenpflege wird b 1 eingerichtete Kommission, s. Armenkommission, geführt, in welcher der Gemeindevorsteher (Bürger⸗ meister) als Vorsitzender die Geschäfte leitet, den Schriftwechsel führt und die Anweisungen innerhalb des Voranschlags nach den Beschlüssen Die für den Gemeindebezirk ange⸗ Stellvertreter haben stets Sitz und Ein vom Abg. Graf von Galen dahin des Gemeindevorstehers dem Pfarrer den - weisen, wurde vom Landtage abgelehnt. Die Armenunter⸗ stützung darf niemals über das Nothduͤrftige hinausgehen. Jede einem ülfsbedürftigen nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre gewährte Unter⸗ tützung ist als vorschußweise geleistet anzusehen und kann von der

Die heutige Berathung gelangte bis zum Artikel 84. Ab⸗ gesehen von den erwähnten Beschlüssen wurde der Entwurf ohne

Der Landtag ist, wie gestern schon mitgetheilt, bis

Schwarzburg⸗Rudolstadt. Rudolstadt, den Staatshaushalts⸗ Voranschlag für die Finanz⸗Periode 1873 75. für 1873 beträgt 883,536 fl., die Ausgabe 874,602 fl., so daß sich ein Ueberschuß von 8934 fl. erzielt. A

. Der Landtag für Reuß ist auf den 24. d. zu einer kürzeren Session hierher ein⸗

Nachdem Se. Durchlaucht der Fürst die Wahl des Rechts⸗ anwalts Sorger aus Rudolstadt zum Ober⸗Bürgermeister für der Genannte am Freitag in öffentlicher heilungschef für das 1 verpflichtet und einge⸗ führt. Die fast sechsmonatliche Vakanz des v“

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ner Regierungsrathe soll morgen, ten“

Lachat unterzeichnet haben, Niederlande.

Schweiz. Basel, 17. März. (W. T. B.) Im Ber⸗ 3 den „Baseler Nachrich⸗ zufolge, der Antrag gestellt werden, die sämmtlichen 97 Geistlichen, welche den Protest gegen die Absetzung des Bischofs von ihren Aemtern abzuberufen.

Haag, 17. März. (W. T. B.) Die Zweite Kammer hat heute mit 34 gegen 24 Stimmen den

Prüfungen bestanden ahl der Vorsteher der

weitern, findet insbesondere

altung überwiesen wird. als einen Versuch, da es zweifelhaft sei, ob die Gemeindevorstände den Anforderungen, die in 2 ezug auf Geschäftsgewandtheit und Charakterfestigkeit dabei an sie gestellt in der ersten Zeit zu genügen im Stande aber zugleich unter Berücksichtigung

und des ganzen Charakters

einen günstigen Erfolg aus. en Gemeinde⸗Vorständen zugewiesenen Befugnissen gehört auch die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und andtage vielfache Anfechtung, 1 1 Civilprozesses hinübergegriffen werde, theils, weil der Gemeindevorsteher seinen Gemeindegenossen zu nahe stehe, als daß das Gesinde in ihm einen unparteiischen Richter erblicken würde. Ein Antrag, diese Bestimmung ganz zu streichen, wurde abgelehnt und nahm der Landtag einen Antrag an, in Rede stehenden Streitigkeiten Die Artikel 42 bis 56 inkl. und den Gemeindelasten. Verwaltung desselben zu erhalten und veräußerte Bestandtheile durch andere Ertrag gewährende Objekte sofort oder mindestens allmählich nach fest⸗ Außerordentliche Benutzungen des Ge⸗ st angreifen, bedürfen der 1 . artement des Innern. Die Gemeinden sind zur Erhebung von Berbrauchssteuern und von ört⸗ C 1 Benutzung ihres Eigenthums (z. B. Markt⸗ stättegelder), ihrer Anstalten und ihrer Unternehmungen befugt. Nach dem Entwurfe werden die Beiträge zu den Armenlasten nach Ei aufgebracht und demnach als eine rein persönliche nur von den Gemeindeangehörigen zu tragende Last hinge⸗ so daß die in der Gemeinde mit Grundbesitz angesessenen, wohnenden Personen, sogenannten Forensen, von namentlich viele Grund⸗

ehnliche Resultate anderen Jahre der Finanzperiode. Die Einnahme aus dem Domanialvermögen und dem Staatsgute die direkten Steuern 210,740 fl. eingestellt, so daß auf jeden Kopf der Bevölkerung

rechtigt schon zum Genusse der Gemeindeanstalten und der Gemeinde⸗

tet aber auch zur Theilnahme an den Lasten und „Das Gemeindebürgerrecht dagegen giebt erst das Recht zur Theilnahme an den Gemeindewahlen und bedingt die Be⸗ unbesoldeten Gemeindeämtern. emeinden zu allen Leistungen und das Bedürfniß der Gemeinde erfordert, auf, werden können, weil hierdurch die Selbstverwaltung zu sehr ge⸗ 11 bis 28 incl. handeln über die die Anzahl der Mitglieder der 1 se nach der Größe der Gemeinden verschieden und variirt zwischen 6 bis 18. Die Vertretung ist eine sogenannte Interessenvertretung, und stens zwei Drittheile der Mitglieder hören müssen, welche ent⸗ und Gebäudesteuer oder mit ein jährlich angesetzt sind. i rtret d regelmäßig öffentlich. Die Artikel 29 bis 41 inkl. beschäftigen sich mit der Gemeindeverwal⸗ h der Befugnisse der Gemeindevertretung von dem Vorstande mit Hülfe der übrigen Gem indebeamten väter, Bauervögte ꝛc.) und der Hülfsbeamten (Rechnungsfü

Eine Bestimmung

wurde vom

letzteren ist

rer ꝛc.)

tzern (Rathsherren);

Der Bürgermeister

Gemeindevorständen

der

Zu

welcher bezweckte,

Vermögens, unvermindert

ihres

ihre Be⸗ Städten Jever,

orensen betreffende loß schließlich der

Stimmen,

undesgesetzes vom

zum 10. März.

Die Einnahme

sind mit

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Schluß des Kommissionsberichtes angenommen, durch welchen ausgesprochen wird, daß das Gesetz vom 21. Juli 1870 über die Kultivirung des Zuckers in den indischen Besitzungen nicht in einer Weise Lur Ausführung gebracht worden sei, welche den Interessen des Staatsfiskus und der Industrie und den Rech⸗ ten und Interessen der Bevölkerung entspreche. Vom Mini⸗ sterium wurde sodann noch ein Gesetzentwurf vorgelegt, durch nnh temporäre Ausprägung von Silbermünzen gere⸗ gelt wird.

Belgien. Brüssel, 16. März. Der heutige „Moni⸗ teur“ veröffentlicht das Gesetz über den Rückkauf der luxem⸗ burger Eisenbahn durch den Staat und die Verbindung der luxem⸗ burger Bahnen mit den belgischen. Den Aktionären der Grand

Luxembourg wird freigestellt, ob sie ihre Aktien für 650 Frs. abgeben oder eine Rente von 22 Frs. jährlich bis zum 1. Ja⸗ nuar 1951 annehmen wollen.

Spanien. Madrid,

1 16. März. (W. T. B.) Nach Regierungsberichten traf die

Kolonne Castano gestern auf die unter dem Befehle Dorregaray's und anderer Führer vereinigten Carlistenbanden von Guipuzcoa und schlug dieselben voll⸗ ständig in die Flucht; die Ueberreste der Banden fliehen nach der Grenze zu, in der Hoffnung, sich dort mit denjenigen Car⸗ listen, welche auf das Eintreffen von Don Carlos warten, ver⸗ einigen zu können.

Italien. Rom, 14. März. Florenz begeben.

General Lamarmora soll dem Präsidenten der Kammer seinen Austritt aus der Kammer angezeigt haben.

—. 17. März. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer genehmigte in ihrer heutigen Sitzung den von der Regierung mit der „Anglo⸗mediterranean⸗Telegraph⸗Company“ abgeschlosse⸗ nen Vertrag über die Legung eines unterseeischen Kabels von Brindisi nach Aegypten.

RNußland und Polen. St. Petersburg, 16. März. Die „R. Z.“ berichtet, daß der Schah Nassr⸗ed⸗Din die Reise bis nach Astrachan auf den Dampfern der Gesellschaft „Kaukasus und Merkur“, von der Flottille des Kaspischen

Der König hat sich nach

Merres begleitet, machen, dieselbe bis Zarizyn auf der Wolga

und dann 2 der Eisenbahn fortsetzen wird. In Astrachan wird der Schah sich zwei und in Moskau drei Tage aufhalten. Wie verlautet, sollen drei Personen zum Empfange des Schahs in Astrachan und zur Begleitung desselben auf seiner Reise durch Rußland aus St. Petersburg entsendet werden.

Die Erbauung von Leuchtthürmen in allen russi⸗ schen Meeren soll nach einem im Marine⸗Ressort entworfenen Projekt allmählich stattfinden; sie hat 1872 begonnen und wird 1885 beendigt sein. Im Laufe der drei ersten Jahre sollen die Arbeiten in dem Baltischen, Schwarzen, Asowschen und Kaspi⸗ schen Meere ausgeführt werden und 1875 im Weißen Meere be⸗ ginnen. Außerdem beabsichtigt man, auf 5 Jahre einen Kredit von 100,000 R. jährlich zur Erbauung der Leuchtthürme im Nördlichen Eismeere und im Stillen Ocean zu erbitten. Die Summen, welche das Marine⸗Ressort zur Ausführung dieser Arbeiten bestimmt hat, sind sehr bedeutend.

Das Gerücht vom Nahen der chiwasischeu Truppen soll, wie der „B.⸗Z.“ unterm 2. Februar geschrieben wird, die Bewohner von Kasalinsk stark beunruhigt haben. Wie man erzählt, ist das am 25. Januar in die Steppe entsendete Detache⸗ ment (eine Kompagnie und 100 Kosaken) in Folge des Gerüchts, daß sich bei Jaman⸗Darja (ungefähr 200 Werst von Kasalinsk) eine chiwesische Armee von angeblich 30,000 Mann befinde, schon am zweiten Tage seines Marsches zurückgekehrt. Am 30. Januar wurden 100 Mann Kosaken zur Rekognoszirung der Umgegend von Kasalinsk entsendet, weil sich das neue Ge⸗ rücht verbreitet hatte, daß sich in unmittelbarer Nähe der Stadt

Bey's gesammelt habe. An allen Kanonen gegen einen Ueberfall der gefahren.

Die Gründung von Realschulen hat in letzter Zeit einen besonderen Aufschwung genommen, und das Unter⸗ richts⸗Ministerium unterstuͤtzt das Bestreben der Städte, derar⸗ tige Anstalten zu errichten, nach besten Kräften. So theilt der „Gol.“ mit, daß das Ministerium unter Mitwirkung einiger Landschaften und städtischen Kommunen im Laufe des Jahres 1873 Realschulen in St. Petersburg, Pfkow, Tscherepowez (Gouvt. Nowgorod), Kronstadt, Moskau, Kostroma, Iwanowo (Gouvt. Wladimir, Kreis Schuja), Charkow, Ssumy (Gouvt. Charkow), Kursk, Orel, Liwny (Gouvt. Orel), Ssaratow, Ssys⸗ ran (Gouvt. Ssimbirsk), Kiew, Odessa und Nikolajew (Gouvt. Chersson) zu gründen beabsichtigt. . Schweden und Norwegen. Gestern Abend traf der

Thoren der Festung sind feindlichen Banden auf⸗

Herzog von Anhalt, der Schwager

an dem Begräbnisse des Prinzen, welches morgen stattfinden

soll, theilzunehmen. Die Leiche des Prinzen, gekleidet in die Uniform des ersten Adjutanten seines verstorbenen Bruders Carl XV., umgeben von den Insignien seines Standes und der

Orden, die er bei Lebzeiten getragen, ist vorgestern und gestern ausgestellt und trotz des ungünstigen Wetters von zahlreichen Personen in Augenschein genommen worden.

Der König hat befohlen, daß in Carlserona zu ver⸗

schiedenen Uebungsexpeditionen für den bevorstehenden Sommer

folgende Orlogsfahrzeuge ausgerüstet werden sollen: die „Mo⸗ nitors Loke,“ „Thordön“ und „John Eriksson,“ die Dampfkorvetten „Thor“ und „Balder,“ das Kanonenboot, „Ingegend,“ der Dampfer „Valkyrian“ und die Korvetten „Norrköping“ und

„af Chapman.“ 1 Christiana, 12. März. In Beantwortung der betreffen⸗

den Storthingsadresse wurde dem Storthinge heute die Königliche Botschaft überbracht, daß die Krönung Ihrer Ma⸗ jestäten am 18. Juli in der Domkirche zu Drontheim statt⸗ finden werde. 1t

Amerika. Nachrichten aus Mexiko zufolge hatte die Regierung eine Antwort auf die britische Note ertheilt, in welcher sie verspricht, den an der Grenze von Honduras von mexikanischen Unterthanen verübten Plünderungen ein Ende zu setzen, sich aber weigert, irgend eine Forderung um Schadlos⸗ haltung zu berücksichtigen. Die Antwort mißbilligt auch die von Großbritannien angedrohte Verletzung des mexikanischen Gebiets, und schließt mit dem Bemerken, von Mexiko stets ihren Verpflichtungen nachgekommen sei.

Asien. Das offizielle „Journal von Teheran“ ver⸗ öffentlicht über die bevorstehende Reise des Sch ahs von Persien nach Europa einen Artikel, welcher den Bruch mit

der traditionellen Isolirungspolitik Persiens konstatirt und die Bedeutung eines Manifestes an die persische Nation haben

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dürfte. „Die Völker Asiens“, heißt es in demselben, „gesielen

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Berkehr erwachsen, gesagt, Abschließung

aaouch für Persien die Folge gehabt, daß jeder Aufschwung in der hl Entwickelung des Landes, in den Fortschritten der Künste,

Henbe unterdrückt worden. Spitze eines Heeres ihre Staaten zu verlassen gestattet, viel bei⸗

als Ausgangspunkt für

Asiens zur Erstickung aller Fortschrittsideen verurtheilt gewesen. s hb Persien mit Staaten, deren Name selbst den

thätigen Triebfeder dienen. Deshalb wünsche Se. Majestät, die Spouveräne Europas persönlich kennen zu lernen und die von

Ddie Abreise des Schahs werde gegen Anfang des Jahres (das persische Jahr beginnt mit dem 28. Februar) und die Rückkehr

von Kaschgar bei seiner Rückkehr von Konstantinopel nach Yar⸗

eine Kirgisenbande von 5000 Mann unter dem Befehl Ssadyk⸗ G

Stockholm, 12. März.

des verstorbenen Prinzen August, mit dem Eilzuge hier ein, um

daß die Regierung

sich bisher in der Isolirung, durch welche sie ihre Sicherheit und ihre Unabhängigkeit zu wahren glaubten. So vermieden sie es, mit andern Nationen Beziehungen anzuknüpfen, indem sie die großen Vortheile, welche aus dem gegenseitigen für Nichts rechneten, oder, richtiger zu würdigen im Stande waren.“ Diese gegen das Ausland, wird dann weiter ausgeführt, habe für die asiatischen Völkerschaften und namentlich

nicht

in der Verbreitung der Wissenschaften und der Ausdehnung des 5 1 8 Zur Beibehaltung dieser Richtung

ätten die asiatischen Fürsten, denen ein Vorurtheil nur an der

tragen und erst die Thronbesteigung Nasredin⸗Schah könne g1s h. ü. G n Schluß dieser Periode der

Finsterniß angesehen werden, in welcher die Muselmänner

Persern unbekannt war, Beziehungen aufrichtiger Freundschaft angeknüpft, und Letztere erwachten aus ihrer Erstarrung, um sich auf die Höhe der europäischen Wissenschaft zu erheben. Aber hierauf beschränke der Schah seine Bemühungen nicht; er wolle an sich selber diese Wissenschaft kultiviren und den Fortschritten, welche er in seinen Staaten einzuführen beabsichtige, selbst zur

so glücklichen Erfolgen begleiteten Regierungsweisen zu studiren.

ur selben Epoche des nächsten Jahres stattfinden. 8 8 i.s den neuesten Nachrichten aus Turkestan zufolge sind die russischen Kirgisen bis gegen Ende Januar noch immer den Plünderungsgelüsten der khiwesischen fliegenden Kolonnen ausge⸗ setzt. In dem nördlich vom Aralsee gelegenen Bezirk Raschkra⸗ tinsk schwärmen feindliche Banden und dehnen ihre Einfälle hin und wieder auf die Nachbarschaft der Heerstraße von Orenburg nach Turkestan aus. Wie der „Times“ aus Calcutta gemeldet wird, wird eine mit Vollmachten versehene englische Mission den Gesandten

kund begleiten. Die Präliminarien eines Handelsvertrages mit dem Ataligh Ghazen sind bereits diskutirt worden. Mittlerweile wird die Frage bezüglich der Ernennung eines permanenten britischen Agenten in Jarkund und eines Yarkunder Agenten in Calcutta erörtert.

Aus Hongkong wird unterm 14. d. M. gemeldet: Nachrichten zufolge, die hier von Jokohama eingegangen sind, war Herr Garcia, der peruanische Gesandte, daselbst angekommen. Es verlautet halboffiziell, daß seine Mission auf den Abschluß eines Handelsvertrages mit Japan Bezug hat, und daß er nicht mit irgend welchen Instruktionen bezüglich der Maria Luz Kuli⸗ Affaire betraut ist. Die Zurücknahme der Edikte gegen Christen

in Japan bestätigt sich.

Reichstagsangelegenheiten. 8 Berlin, 18. März. Dem Reichstag ist in Betreff der Kriegskostenentschädigung Seitens des Reichskanzlers folgendes Schreiben zugegangen: 8 1““ Berlin, den 12. März 1873.

Nach Artikel 7 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 (Reichs⸗ Gefetzblatt für 1871, Seite 227) waren die letzten drei Milliarden der Kriegskostenentschädigung am 2. März 1874 fällig. Die thatsächliche Unmöglichkeit der Zahlung einer so bedeutenden Summe an einem Termine ergab von selbst das Bedürfniß einer näheren Verständigung zwischen Deutschland 88 eeee über die Termine der Abtragung dieses Theiles der Kriegskostenentschädigung. 2 1 bieses eaee hierüber 8 Juni v. J. gepflogenen Verhandlungen ist eine am 29. Juni v. J. zu Versailles unterzeichnete Spezialkonvention hervorgegangen, welche ich mich beehre, Ew. Hochwohlgeboren in dem beiliegenden Abdruck mit dem ganz ergebensten Ersuchen zu übersen⸗ den, dieselbe zur Kenntniß des Reichstages zu bringen. de⸗

Ich glaube an diese Mittheilung einen vorläufigen Ueberblick über die auf die französische Kriegskostenentschädigung erfolgten Einzahlungen und über die Verwendung derselben anknüpfen zu sollen.

Der Stand der Einzahlungen ist folgender.

Frankreich hat gezahlt: 1) im Jahre 1871, dem Artikel. 7 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 223) entsprechend 1,500,000,000 Fr., 2) von Mitte Januar bis Mitte März 1872 gemäß Art. 2 der Separat⸗Konvention vom 12. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 369) 500,000,000 Fr. und 150,000,000 Fr. Zinsen, 3) in den Monaten September bis einschließlich Dezember 1872 auf Grund des Art. 1 der Spezial⸗Konvention vom 29. Juni 1872 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 266). a. die daselbst unter Ziffer 1 gedachten 500,000,000 Fr., b. die daselbst unter Ziffer 2 gedachten, am 1. Februar 1873 fälligen 500,000,000 Fr., deren Vorauszahlung in Gemäßheit der Anmeldungen der französischen Regierung erfolgt ist; 4) in den Monaten Januar bis einschließlich März 1873 an weiteren Vorauszahlungen auf Grund der gedachten Spezial⸗Konvention 500,000,000 Fr. und außerdem: 5) die am 3. März 1873 fällig gewordenen Zinsen für das ahr vom 2. März 1872 bis dahin 1873 128,000,000 Fr. Zinsen. Für den Monat April 1873 ist eine weitere Abtragung von 7250,000,000 Fr. angemeldet. Summa der erfolgten Einzahlungen 3,500,000,000 Fr. und 278,000,000 Fr. Zinsen, gleich 3,778,000,000 Fr. oder 1,007,466,666 Thlr. 8 1

Dieser Enmahme sind nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichsgesetz⸗Blatt Seite 289) hinzuzurechnen: 1) Die Kontri⸗ kution der Stadt Paris von nominell 200,000,000 Fr. mit 53,505,865 Thlr., 2) an in Frankreich erhobenen Steuern und örtlichen Kontri⸗ butionen, nach Abzug der darauf ruhenden Lasten, etwa 15,000,000 Thlr., gleich 1,075,972,531 Thlr. Ab: die an Frankreich gemäß §. 6 des ersten Zusatz⸗Artikels zu dem Vertrage vom 10. Mai 1871 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 234) im Wege der Anrechnung auf die ersten drei halben Milliarden der Kriegsentschädigung überwiesenen 325,000,000 Fr. oder 86,666,666 Thlr., bleibt Summe der bisherigen Einnahmen 989,305,865 Thlr. 1 8

Was die für Rechnung sämmtlicher Bundesstaaten aus dieser

Einnahme zu bestreitenden Ausgaben angeht, so wird es erst nach dem Finglabschluß für 1872 thunlich sein, die bis einschließlich 1872 ge⸗ zahlten Beträge genau zu beziffern. Ueberhaupt nicht möglich ist eine

enaue Bezifferung der Ausgabebeträge, welche erst in der Zukunft zur

Fanivation und Verrechnung gelangen, und es gilt dies insbesondere von den nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes, betreffend die fran⸗ zösische Kriegskosten⸗Entschädigung vom 8. Juli 1872 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 289) aus der Kriegskosten⸗Entschädigung zu erstattenden Ausgaben, da die bezüglichen Liquidationen noch nicht haben festgestellt werden können. Ich muß mich daher darauf beschränken, in der nach⸗ folgenden Uebersicht die Beträge jener Ausgaben zusammenzustellen, wie sie theils durch die bezüglichen Etats und Gesetze festgestellt, theils in den Motiven zu dem Kriegsentschädigungs⸗Gesetze oder an⸗ derweitig veranschlagt worden sind. 11“

Soweit diese Anschläge nach Maßgabe der Wirklichkeit haben be⸗ richtigt werden können, ist dies geschehen.

Aus den obigen Einnahmen sind vorwe weitaus größten Theile bereits verwendet:

1) zur Entschädigung der deutschen Rhederei (Gesetz vom 14. Juni 1871) in runder Summe 5,600,000 Thlr., 2) zum Ersatz von Kriegs⸗ schäden und Kriegsleistungen (Gesetz vom 14. Juni 1871) nach einem ungefähren Ueberschlage 36,700,000 Thlr., 3) für die Kriegsdenkmünze (Gesetz vom 24. Mai 1871) ca. 300,000 Thlr., 4) zu Betriebsmitteln und Bauten für die Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen (Gesetze vom 14. Juni und 22. November 1871, sowie vom 15. Juni 1872) 18,412,300 Thlr., 5) zu Beihülfen an die aus Frankreich ausgewie⸗ senen Deutschen (Gesetz vom 14. Juni 1871) 2,000,000 Thlr., 6) zu Dotationen für hervorragende Verdienste (Gesetz vom 22. Juni 1871) 4,000,000 Thlr., 7) zum Reichskriegsschatz (Gesetz vom 11. November 1871) 40,000,000 Thlr., 8) zu den Invaliden⸗ ꝛc. Pensionen in Folge des Krieges von 1870 und 1871 (Etats⸗Gesetz vom 4 Dezember 1871, beziehungs⸗ weise Etat für 1873 1. Kap. 10.) überschläglich 27,000,000 Thlr., 9) zum Ersatz der Ausfälle an den Einnahmen in Folge Abbürdung der Zoll⸗ und Steuerkredite (Etatsgesetz vom 4. Dezember 1871) 19,792,719 Thlr., 10) gemäß Kapitel 7 der Einnahme in den Reichshaushalts⸗ Etats für 1872 und 1873: a. zum Betriebsfonds der Reichskasse 2,000,000 Thlr., b. für die Marine⸗Verwaltung 3,238,000 Thlr., c) zu eisernem Vorschusse für die Verwaltung des Reichsheeres 6,270,000 Thlr., 11) auf Grund des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten⸗ Entschädigung, vom 8. Juli 1872 und zwar: a. zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der Festungen ꝛc. in Elsaß⸗Loth⸗ ringen 40,250,950 Thlr., b. zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission 1,375,000 Thlr. Ferner die als gemeinsame Lasten zu behandelnden Kriegsaus⸗ gaben, nämlich: c. für die Armirung und Jesarmirung der Festungen 9,928,369 Thlr., d. für das Belagerfngsmaterial 7,945,836 Thlr., e. bei der Marineverwaltung 9,119,498 Thlr., f. für vorübergehende Einrichtungen zur Küstenvertheidigung ꝛc. 1,011,122 Thlr., g. für Anlegung und Wiederherstellung von Eisenbahnen ꝛc. im Inter⸗ esse der Kriegsführung 5,451,712 Thlr., h. für die nicht in den Be⸗ reich der Feldtelegraphie fallenden Telegraphen⸗Anlagen 622,030 Thlr., i. für die einstweilige Civil⸗Verwaltung in Frankreich, beziehungs⸗ weise die Kosten der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen 4,890,000 Thlr., k. die Kosten des großen Hauptquartiers 1,006,012 Thlr., 1) der von der Reichs⸗Hauptkasse für gemeinsame Zwecke bestrittene Kostenaufwand und zwar: 1) in den Jahren 1870 und 1871 206,339 Thlr., 2) im Jahre 1872 124,295 Thlr. Ferner für die vom 1. Juli 1871 ab erfolgenden Leistungen (bis Ende 1873 veranschlagt), m. bei der Postverwaltung 400,000 Thlr., n. bei der Telegraphen⸗Verwaltung 715,000 Thlr., o. der Mehrbedarf gegen den Friedensetat in Folge der Okku⸗ pation französischer Gebietstheile 24,00,000 Thlr., p. desgleichen für die in Elsaß⸗Lothringen garnisonirenden Truppen bis Ende 1872 3,131,915 Thlr. 12) durch Einlösung der Schatzanweisungen der Marineanleihe 10,692,500 Thlr., Summa A. 286,183,597 Thlr. B. Für Rech⸗ nung der Kriegsgemeinschaft mit Ausnahme Bayerns, resp. Bayerns und Württembergs (auf Grund des Reichshaushalts⸗Etats für 1872) und zwar: 1) zur Abtragung der Reichsschuld (für Küstenbefestigungs⸗ Ausgaben) 3,500,000 Thlr. 2) zum Betriebsfonds der Postverwal⸗ tung 1,750,000 Thlr. A. und B. zusammen 291,433,597 Thlr. Von den bisherigen Einnahmen im Betrage von 989,305,865 Thlr., bleiben mithin zur Vertheilung 697,872,268 Thlr. Da aus den, durch das Gesetz vom 8. Juli 1872 (Artikel VI.) reservirten 1 ½ Milliarden Franken schon im Jahre 1873 beträchtliche Ausgaben zu bestreiten find, und es noch nicht mit Sicherheit zu übersehen ist, in welchem Maße die Einzahlungen Frankreichs im Laufe dieses Jahres werden fortgesetzt werden, so war schon aus die⸗ sem Grunde eine vollständige Vertheilung der vorstehend nachgewiese⸗ nen Summe nicht thunlich. . 2

Bis jetzt sind etwa 500,000,000 Thlr. zur Theilaeh gestellt.

Aus den unvertbeilt gebliebenen, bezw. zu bevorstehenden Aus⸗ gaben reservirten Beständen ist zunächst das für die Ausprägung der Reichs⸗Goldmünzen vorübergehend erforderliche Betriebskapital ent⸗ nommen, welches sich, da die Münzanstalten stets auf mehrere Wochen im Voraus mit Prägegold zu versehen sind, auch jede vortheilhafte Gelegenheit zum Goldankauf sofort zu benutzen ist, auf mindestens 25,000,000 Thlr. berechnet.— 2

Im Uebrigen hat die Rei s⸗Finanzverwaltung es sich angelegen sein lassen, thunlichst für eine sichere zinsbare Belegung der disponiblen Bestände in leicht realisirbaren Anlagen Sorge zu tragen. Zunächst kamen hier sichere Wechsel und kurzfristige Lombard⸗Darlehne in Be⸗ tracht. Die Anlage in Wechseln, welche gegenwärtig in inländischen und Londoner Wechseln, einschließlich der in London einkassirten Be⸗ träge, circa 52 ½ Millionen Thaler umfaßt, bot zugleich die Möglich⸗ keit, neben einem angemessenen Zinsgewinn die geeigneten Zahlungs⸗ mittel für die erforderlichen Goldbeziehungen vom Englischen Markte zu beschaffen. Die Anlage in Lombard⸗Darlehnen unterliegt wegen des wechselnden Bedarfs erheblichen Schwankungen; gegenwärtig sind in solchen sowie in Königlich sächsischen Schatzanweisungen ca. 28,750,000 Thlr. angelegt. 1 8. abgrc dieser umfangreichen zeitweisen Belegungen der Reichs⸗ hauptkasse in letzter Zeit immer noch erhebliche Mittel disponibel ge⸗ blieben waren, so hat sich die Reichs⸗Finanzverwaltung für verpflichtet gehalten, für eine Belegung der Geldmittel auch in zinstragenden Papieren Sorge zu tragen. In solchen sind bis jetzt ca. 25 ½ Mill. Thaler angelegt und zwar sind erworben: vit 1) Deutsche Staats⸗ und Provinzial⸗Papiere 6,099,800 2) Deutsche Pfandbriefe .. . . . . . 5,574.000 3) Deutsche Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen 9,438,200 7,000,000

zusammen 21,112,000 8,068,300

Fl. südd. 1,068,300

Berlin, 12. März 1873. Mös Der Reichskanzler. von Bismarck. An den Präsidenten des Reichstages, v Herrn Dr. Simson. HAts e. 8 Hochwohlgeboren. 8 schen Text: 85 8 geet Majestät der Deutsche Kaiser und der Präsident der Fran⸗ zösischen Republik haben beschlossen, die Ausführung der Art. 2 und 3 der Friedens⸗Präliminarien von Versailles, vom 26. Februar 1871, und des Art. 7 des Frankfurter Friedens⸗Vertrages vom 10. Mai 1871. durch eine Spezial⸗Konvention zu regeln und haben zu ihren Bevoll⸗

mächtigten hierzu ernannt: 8

Se. Majestät der Deutsche Kaiser .

Grafen Harry von Arnim, 8 und 8 er Präsident der Französischen Republik, 3 8 Charles g Römnsat Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten, . welche, nactem e⸗ sich über die Zeitpunkte und die Art der Zahlung der von Frankreich an Deutschland geschuldeten Summe von drei Milliarden, sowie über die allmähliche Räumung der von dem deut⸗ schen Heere besetzten französischen Departements verständigt und nach⸗ dem sie ihre in guter und regelrechter Form befundenen Vollmachten ausgetauscht, folgende Vereinbarung getroffen haben: 5 Art. 1. Frankreich verpflichtet sich die gedachte Summe von drei Milliarden an folgenden Terminen abzutragen, nämlich. . 1) eine halbe Milliarde Franken zwei Monate nach Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages; *

2) eine halbe Milliarde Franken am 1. Februar 1873; 8 3) eine Milliarde Franken am 1. März 1874;

4) eine Milliarde Franken am 1. März 1875. Neine⸗n ist jedoch befugt, die am 1. Februar 1873, 1, März 1874 und 1. März 1875 zu zaͤhlenden Summen theilweise, in Be⸗ trägen von F ö“ Franken, oder vollständig vor Ablauf dieser Termine zu zahlen. er vor 8 Fanl 1 einer anti büen Zahlung wird die französische der

s ine Kenntniß geben. deutschen Regierung einen Monat zuvor Kenntniß geben. Uüer 2. Die im dritten Alinea des siebenten Artikels des Frie⸗

Die beigefügte Spezial⸗Konvention lautet im deut⸗

Allerhöchstihren Botschafter bei der Französischen Republik,

vom 12. Oktober 1871 getroffenen Verabredungen finden auf alle nach Maßgabe des vorstehenden ikels zu leistenden Zahlungen An⸗ wendung. . 5 1 Art. 3. Se. Majestät der Deutsche Kaiser wird vierzehn Tage nach Zahlung einer halben Milliarde die Departements der Marne und der Oberen Marne, vierzehn Tage nach Zahlung der zweiten Milliarde die Departements der Ardennen und der Vogesen, und vier⸗ zehn Tage nach Zahlung der dritten Milliarde nebst den Zinsen, welche noch zu zahlen sein werden, die Departements der Meurthe, Mosel und der Muas, sowie das Arrondissement Belfort räumen lassen. Art. 4. Frankreich behält sich vor, nach erfolgter Zahlung von zwei Milliarden für die dritte Milliarde nebst Zinsen finanzielle Ga⸗ rantien zu gewähren, welche, wenn sie von Deutschland als ausreichend anerkannt werden, in Gemäßheit des Artikels 3 der Friedensprälimina⸗ rien von Versailles an die Stelle der Territorial⸗Garantie treten werden. b 1 Art. 5. Die Verzinsung zu 5 der im Art. 1 bezeichneten Summen, welche vom 2. März 1872 an läuft, wird in dem Maße aufhören, in welchem die genannten Summen bezahlt sein werden, sei es an den durch die gegenwärtige Konvention bestimmten Terminen, sei es vor denselben nach der im Art. 1 verabredeten vorläufigen Be⸗ nachrichtigung. 3 8 Die Zuefen von den Summen, welche noch nicht bezahlt sein werden, sind auch ferner am 2. März jedes Jahres, zuletzt mit Zah⸗ lung der letzten Milliarde, zu entrichten. Art. 6. Sollte die Stärke der deutschen Okkupations⸗Truppen nach allmählicher Einschränkung der Okkupation vermindert werden, so werden die Kosten für den Unterhalt dieser Truppen im Verhältniß der Zahl derselben ermäßigt werden. 3 Art. 7. Bis zur vollständigen Räumung des französischen Ge⸗ bietes werden die im Art. 3 bezeichneten, von den deutschen Truppen allmählich geräumten Departements in militärischer Beziehung für neutral erklaͤrt und es werden dahin keine Truppen⸗Ansammlungen als die zur Aufrechthaltung der Ordnung nothwendigen Garnisonen verlegt. Frankreich wird daselbst keine neuen Fortifikationen anlegen und die vorhandenen nicht verstärken. 8 Seine Majestät der Deutsche Kaiser wird in den von den deut⸗ schen Truppen besetzten Departements keine andern Befestigungen er⸗ richten lassen als jetzt vorhanden sind. 1 B

Art. 8. Seine Majestät der Deutsche Kaiser behält sich das Recht vor, die gerärimten Departements in dem Falle wieder zu be⸗ setzen, wenn die in der gegenwärtigen Uebereinkunft eingegangenen Ver⸗ pflichtungen nicht erfüllt werden sollten. Art. 9. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestät den Deutschen Kaiser einerseits, und den Präsidenten der Französischen Republik andererseits werden zu Versailles binnen zehn Tagen oder womöglich früher ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Dokument .““ und S ese beigefügt. Geschehen zu Versailles, den 29. Juni 1872. 1 8 (L. S.) Arnim.

(. 8) Rannsaa

Von den Kommissionen des Reichstags haben sich kon⸗ stituirt: I. Kommission für die Geschäfts⸗Ordnung. Herr von Bernuth, Staats⸗Minister a. D., Vorsitzender; Herr Graf zu Münster (Hannover), Erblandmarschall, Stellvertreter des Vorsitzenden, Herr Valentin, Justizrath, Schriftführer, Herr Dr. Lieber, Stellver⸗ treter des Schriftführers, Herr Freiherr von Ow, Kammerherr und Regierungs⸗Rath, Herr Dr. Minckwitz, Advokat, Herr Dr. Frisch, Oberstudien⸗Rath, Herr Freiherr von Wedekind, Hofgerichts⸗Advokat, Herr Graf von Fraͤnkenberg, Herr von Puttkamer (Fraustadt), Appel⸗ lationsgerichts⸗Rath, Herr Klotz (Berlin), Kreisgerichts⸗Rath, Herr von Denzin, Rittergutsbesitzer, Herr Graf zu Eulenburg, Regierungs⸗ Präsident und Kammerherr, Herr Dr. Wolffson. . II. Kommission für Petitionen: die Herren Kanngießer, Appellationsgerichts⸗Rath, Vorsitzender; von Cranach, Landrath, Stell⸗ vertreter des Vorsitzenden; Dr. Boehme, Advokat, Schriftführer; Frei⸗ herr von Dörnberg, Landrath, Stellvertreter des Schriftführers; Probst, Rechtsanwalt; Dr. Moufang, Domkapitular; Strecker, Kreis⸗ gerichts⸗Rath; Dr. Mayer (Donauwörth), Appellationsgerichts⸗Rath; Dr. phil. Müller (Görlitz); Herz, Bezirksgerichts⸗Rath; Albrecht, Stadtsyndikus; Dr. Blum, Gemeinderath; Dr. Birnbaum, Professor; Dr. Hammacher; Prinz Wilhelm von Baden, General⸗Lieutenant, Düesberg, Landrath; Westphal, Bürgermeister; Hirschberg, Bürger⸗ meister; Louis, Advokat; Schön; Dr. Banks; Winter (Wiesbaden), Regierungs⸗Präsident a. D.; von Below, Rittergutsbesitzer; Freiherr von Maltzahn⸗Gültz, Rittergutsbesitzer; von Puttkamnmer (Soran), Appellationsgerichts⸗Rath: Schmidt (Zweibrücken), Ober⸗Appellations⸗ gerichts⸗Rath; Petersen, Kammer⸗Präsident; Freiherr Schenck von Stauffenberg, Gutsbesitzer.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 18. März. In der gestrigen Sitzung des Her⸗ renhauses erklärte der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober⸗ Justiz⸗Rath Dr. Foerster in der Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen im Bezirk des Appellations⸗Gerichts zu Cassel, nach dem Referenten Herrn

lthau: 1 I Herren! Ich möchte dem Antrag des Herrn Referenten entsprechend befürworten, daß die Aenderungen, die der §. 18 des Ent⸗ wurfs erlangt hat, keinen Anstoß finden, daß sie genehmigt werden mögen. Richtig ist es zunächst, daß die Streichung im andern Hause nur erfolgt ist auf Grund angeblicher oder wirklicher thatsächlicher Hindernisse, indem ausgeführt wurde, daß in Kurhessen bei der großen Zersplitterung des Grundbesitzes der einzelne Besitzer nicht sein Gesammt⸗ areal verpfändet, sondern einzelne Parzellen, und daß man also nicht sagen kann, daß zu einer oder der anderen oder drei oder sechs Par⸗ jesler. die er verpfändet, das Vieh⸗, Feld⸗ und Wirthschaftsinventar, welches er besitzt, Zubehör sei, und daraus könnten allerlei Schwierig⸗ keiten und Verwirrungen in einzelnen Fällen entstehen.

Ich muß nun allerdings auch darin dem Herrn Referenten ganz Recht geben, die Schwierigkeiten sind wohl vorhanden, sie sind nicht für durchgreifend zu erachten. Denn wir haben auch in Preußen, z. B. im Siegenschen und im Erfurtischen dieselben that⸗ ächlichen Schwierigkeiten, und doch sind die Verwirrungen nicht prak⸗ tisch hervorgetreten. Indessen ist das allerdings doch im Ganzen ge⸗ nommen ein sehr untergeordneter Punkt, und ich möchte also auch aus dem Grunde, um nicht ein nochmaliges Zurückgehen in das andere Haus 8 dieses ei 85 1, htceg zu machen, bitten, daß das Hohe Haus diese Aenderungen genehmige. 1t - g Hoh. Han der Berathung der Petition der Templiner Kreis⸗ stände rücksichtlich der Eisenbahn von Stettin nach Hannover beschwerte sich der Graf von Arnim⸗Boytzenburg darüber, daß in der Seitens des Handels⸗Ministeriums aus Veranlassung der Laskerschen Behauptungen veröffentlichten Denkschrift der „Spenerschen Zeitung“ zufolge gesagt sei, „Graf Arnim habe eine Eisenbahnkonzession nachgesucht und der Handels⸗ Minister habe keinen Anlaß gehabt, zu glauben, daß dies Ge⸗ such im Kommunal⸗Interesse gestellt sei.’“ Unter dem betreffen⸗ den, von 26 Kreistagsmitgliedern unterzeichneten Gesuch, habe nur sein Name als der des damaligen Landraths des Templiner Kreises obenan gestanden. Seine persönlichen Interessen kolli⸗ dirten sogar in diesem Falle, wie sich unschwer nachweisen lasse, mit den von ihm befürworteten Kreisinteressen. Der Regierungs⸗ Kommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Simon, verwahrte den Handels⸗Minister gegen die Unterstellung, als ob derselbe dem Grafen Arnim vorwerfen wolle, seine persönlichen Interessen

A. Für Rechnung der gesammten Kriegsgemeinschaft: ] vEEEEEEEE A11“ 8 W111““ be- 2 11“

densvertrages vom 10. Mai 1871 und in den Separat⸗Protokollen

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denen des von ihm verwalteten Kreises vorgezogen zu haben. Der

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