1873 / 69 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

wärtigen Amte, die Militär⸗ und die Marine⸗Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich der Konsuln. „Die im Dienste befindliche Zahl der vortragenden Räthe, sowie die Zahl der etatsmäßigen Hülfsarbeiter, welche mit Vorbehalt der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand angestellt werden, soll nicht die Hälfte der etatsmäßigen Stellen der entsprechenden Kategorie übersteigen. 8

§. 26. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Tha⸗ lern ebensoviel als das Gehalt, bei höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts edoch nicht weniger als 150 Thaler. 8

„Bei Fest tellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden über⸗ schießende Thalerbruͤche auf volle Thaler abgerundet. ““ stei Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thaler nicht über⸗

eigen. 8 §. 27. Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im Voraus in derselben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts statt⸗ S hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des artegeldes beginnt mit dem Ablaufe des Viertesjahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist.

8. 28. Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach §. 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß. 8

§. 29. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:

1) Wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Dienstein⸗ kommen wieder angestellt wird,

2) wenn der Beamte das Deutsche Indigenat verliert,

3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt,

4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.

§. 30. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und so lange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in Folge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs⸗ oder im Staatsdienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter F. e des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.

§. 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand ver⸗ setzten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde an die Hinterbliebenen nach den in den §§. 7 und 8 ent⸗ haltenen Grundsätzen.

§. 32. (Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf Wider⸗ ruf angestellten Beamten). Die Entlassung der 81 Probe, auf Kün⸗ digung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat.

§. 33. (Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten). Zur Wie⸗ deranstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.

§. 34. (Pensionirung der Beamten. Anspruch auf Pension). Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse be⸗ zieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder eistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un⸗ gähig ist, und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.

§. 35. Der Reichskanzler, der Präsident des der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amte können jeder Zeit auch ohne eingetretene Dienst⸗ unfähigkeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Der Anspruch auf

eensian beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens zwei Jahre das etreffende Amt bekleidet hat. Der Mindestbetrag der ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Im Uebrigen gelten für die

öhe und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses Gesetzes.

§. 36. Ist die Dienstunfähigkeit (§. 34) die Folge einer Krank⸗

6 Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechti⸗ gung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.

„K. 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kün⸗ digung angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs⸗ Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.

.S. 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben Pnen auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses

esetzes.

Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, ent⸗ e bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienst⸗

ehörde.

8 39. Wird außer dem im §. 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb

i den Ruhestand versetzt, 8 kann demselben bei vorhandener Bedürf⸗ igkeit durch Beschluß des Bundesraths eine Pension entweder auf be⸗ timmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.

§. 40. (Anspruch auf Umzugskosten.) Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte seinen dienst⸗ lichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Um⸗ zuges 88 dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.

§. 41. (Betrag der Pension.) Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor voll⸗ vn. e rrne. nee⸗ be und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½ des in den §§. 42 bis 44 bestimmten Büeasteinkommene. 1 88

Ueber den Betrag von ³ ⁄%0 dieses Einkommens hinaus findet eine Stei 882 nicht tat. aünten Falle b

in dem im §. erwähnten Falle beträgt die Pension stets ⁄⅜0 2 Le. des §. 39 höchstens ²⁄%1 des vorbezeichneten Dienstein⸗ ommens.

Bei 18s Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle

Thaler abgerundet. 8 §. 42. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Be⸗ streitung von Repräsentations⸗ oder. Dienstabfwandskosten gewährt nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:

1) Feststehende Dienst⸗Emolumente, namentlich freie Dienstwoh⸗ nung, sowie die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feue⸗ rungs⸗ und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Win⸗ terfurter u. s. w., sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besoldungs⸗ Etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist.

2) Dienst⸗Emolumente, welche ihrer Natur nach und fallend sind, werden nach den in den Besoldungs⸗Etats oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Ermangelung solcher Fetzsetzungen nach ihrem urchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor

*

n Feöre in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht.

3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantième, Kommissionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikatio⸗ nen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung.

4) Bei, den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen⸗ beziehungsweise Chargen⸗ (Personal⸗) Servis als Theil des Gehalts betrachtet. .

.5) Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.

Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem be⸗ treffenden Beamten in fruͤherer Stellung bezogenen Diensteinkommens 8* mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen An⸗ rechnung.

. 6) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen er⸗ mittelte Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Tha⸗ ler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht 3

Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand .,. Be⸗ amten wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand be⸗ zogenen gesammten Diensteinkommen berechnet.

.. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem Diensteinkommen nicht ledig⸗ lich auf sener im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des §. 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner Bersezung in den Ruhestand eine nach Masgabe des früheren höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesammte Penfion das letzte pen⸗ sionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen.

. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.

§. 45. (Berechnung der Dienstzeit.) Die Dienstzeit wird vom S ersten eiolichen Verpflichtung für den Reichsdienst an ge⸗ rechnet.

Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die D enstzeit von dem letzteren Zeitpunkte an gerechnet.

§. 46. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in. Anrechnung, während welcher ein Beamter

1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder

.2) im Dienste eines Bundesstaats oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder

3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vor⸗ läufig oder auf Probe im Civildienste des Reiches, eines Bundes⸗ staats, oder der Regierung eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder

.4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reiches⸗ oder eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs⸗ oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Pröfgensterfch ausdrücklich angeordnet ist.

Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Be⸗ 8 der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen be⸗ rechnet.

„K. 47. Der Civildienst wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hineasicnet .“

§. 48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Le⸗ bensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

„Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mo⸗ bilen oder Ersatz⸗Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, zur Anrechnung.

Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

8 Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichs⸗ heere, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundes⸗ staͤates der Art theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind ge⸗ kommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind be⸗ stimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.

Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Vestimmung getroffen. Für die Ver⸗

angenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundes⸗ faeen getroffenen Bestimmungen.

§. 50. In wie weit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung der Militarpersonen des Reichsheeres und der Kaiser⸗ lichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.

§. 51. Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulats⸗ beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjäh⸗ rige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienst⸗ zeit bei Verwendung in Ost⸗ und Mittelasien, Mittel⸗ und Südame⸗ rika bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.

Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vor⸗ bezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem

I entsprechende Bestimmungen zu treffen.

.52. Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter

1) sei es im In⸗ oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde⸗, Kirchen⸗ oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus⸗ oder Hofverwaltung sich befunden, oder

2) im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates ge⸗ standen hat, oder

3) außerhalb des Dienstes des Reiches oder eines Bundesstaates praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäf⸗ tigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs⸗ oder unmittel⸗ baren Staatsamte herkömmlich war.

„§. 53. (Nachweis der Dienstunfähigkeit). Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchen⸗ den Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vor⸗ gesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Er⸗ 8 5 den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.

In wie weit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklä⸗ rung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten fund, hängt von dem Ermessen der uͤber die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab.

§. 54. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeit⸗ punkte dem Antrage eines Beamten auf Persetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich.

§. 55. (Zahlbarkeit der Pensionen.) Die Versetzung in den Ruhe⸗ stand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder 2 ausdrücklicher nhe⸗ stimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres ein, pelches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§. 54) bekannt gemacht worden ist.

.56. Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.

den Vorschriften der §§. 61 bis 67 erfolgen.

1) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben; she 29 .

„2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs⸗ oder im Staats⸗ dienste ein Diensteinkommen bezieht, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hesshrs nung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkom⸗ mens ühefteig. Penst 3

§. 58. Ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension be⸗ tenhe Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§. 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzu⸗ tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.

Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Pension hinweg.

.59. Erdient ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pen/ sion berechtigende Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in diese: Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes gewährten Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt.

§. 60. Die Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt. Im Falle voruͤbergehender Wiederbeschäftigung im Reichs⸗ oder im Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädi⸗ findet die im Schlußsatz des 8. 30 enthaltene Vorschrift An⸗

endung.

§. 61. (Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand.) Ein Reichs⸗ beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körper⸗ liches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden.

§. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Ver⸗ setzung in den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthi⸗

setzung in den Ruhestand vorliege. 1b .63. Wenn der (§. 62) innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte.

Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des⸗ jenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mit⸗ getheilt ist.

§. 64. Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichs⸗ behörde, ob dem heen Fortgang zu geben sei.

In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde zu beauftragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die er⸗ forderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden Beamten oder dessen Kurator zu gestatten, den beizuwohnen.

„Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Kurator über das Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.

„Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zu⸗ zuziehen.

§. 65. eingereicht, welche geeigneten Falls eine Vervollständigung der Ermit⸗ telungen anordnet.

Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensio⸗ nirenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen dem⸗ selben zur Last.

S. 66. Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath.

In Betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den Bundesrath. Des Rekursrechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden. 1b

8 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers, obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist.

§. 68. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung der⸗ jenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren vor⸗ geschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.

Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bundesrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach

oder der

§. 69. (Bewilligung für Hinterbliebene.) Hinterläßt ein Pen⸗ sionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde.

Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgen⸗ den Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Ge⸗ schwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

Der über den Sterbemonat hinaus gewaft einmonatliche Be⸗ trag der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.

§. 70. (Transitorische Bestimmungen.) Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes r. Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse die⸗ ses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen⸗ sionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der erste⸗ ren bewilligt.

§. 71. Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsichtlich der aus den früheren Diensterhältnissen dem⸗ big erwachsenden Pensionsansprüche mittelst eines vor dem Erlasse ieses Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrages besondere Festsetzungen

getroffen sind, sellen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. Indeß sollen statt der gedachten besonderen Bestim⸗ mungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind. - §. 72. (Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.) Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Dis⸗ ziplinarbestrafung verwirkt. 1 3

§. 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 1) Ordnungsstrafen, 2) Entfernnng aus dem Amte.

§. 74. sind: 1) Warnung, 2) Verweis, 3) Geld⸗ buße bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern. Geldbuße kann mit Verweis verbunden werden. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 1) in Strafversetzung. . Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann

§ §. 57. (Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensio⸗ nen). Das Kemn auf den S der Pension ruht: 6 8 3

eine verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkom⸗

mens eines Jahres nicht übersteigt. 8

genfalls hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe der Pensionirung und des zu gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der Fall seiner Ver⸗

Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung

Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde

88 8

8 ihnen bekleideten Reichs⸗ oder Staatsämter vom Bun

Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung gebracht. 8 b

2) In ö Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur Folge. Hat vor Beendi⸗ ung des Disziplinar⸗Verfahrens das Amtsverhältniß bereits aufge⸗ hört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der

Kosten freiwillig auf Titel und Pensions⸗Anspruch verzichtet, auf

deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.

Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Be⸗ urtheilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Ent⸗ scheidung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu

Welche der in den §§. 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesammte Führung des Angeschuldigten zu ermessen. 1

.77. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen That⸗ sachen nicht eingeleitet werden. 1

Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten er⸗ öffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.

§. 78. Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der ge⸗ richtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Diszipli⸗ narverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Hand⸗ lung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstver⸗ gehen enthalten.

Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergan⸗ gen, welche den Berlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Dis iplinar⸗ verfahrens zu verfügen hat, (§. 84, Abs. 1), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 8

§. 79. Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegen⸗ stand eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wie⸗ dererstattung oder zum Schadensersatze oder eine sonstige civilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage der Betheiligten vor das Civil⸗ gericht. Die Befugniß der vorgesetzten Behörde, einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Werth⸗ betrages anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

8 80. (Von dem Disziplinarverfahren.) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergeordneten Reichs⸗ beamten befugt.

§. 81. Geldbußen können

1) von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte und

zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage (§. 74 Nr. 3),

) von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von zehn Thalern,

3) von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern on Behörden bis zum Betrage von drei Thalern erhängt werden. 8 1““

§. 82. Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beam⸗ en Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung einer amtlichen Pflichten zu verantworten.

Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der

Gründe durch 1 Verfügung oder zu Protokoll.

Ist eine Geldbuße für den Fall der Nichterledigung einer spe⸗ iellen dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, 0 Sen nach Ablauf der Frist die Geldbuße ohne weiteres festgesetzt

werden. §. 83. Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im Instanzenzuge statt. 1“ §. 84. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Dis⸗ ziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt. 1 Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Vorunter⸗ suchung und einer mündlichen Verhandlung. 1 8 §. 85. Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungfüh⸗ renden Beamten, und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Diszi⸗ plinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzuneh⸗ men haben. b

Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungführen⸗ den Beamten vorläufig von einer der im §. 81 unter Nr. 2 bezeich⸗ neten Behörden oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuho⸗ len und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.

§. 86. Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammentreten, sind 1) in erster Instanz die Disziplinarkammern,

2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof. .

§. 87. An folgenden Orten:

otsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Franksurt a. M., Kassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen wird je eine Disziplinarkammer errichtet. 1

Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundesrathe einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten er⸗ richtet werden.

Der Disziplinar⸗Hof tritt am Sitze des Reichs⸗Ober⸗Handelsge⸗ richts zusammen.

§. 88. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kai⸗ ser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe abgegrenzt. 8

Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren

Bezirk der⸗ Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen

Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn die⸗

ser Wohnsitz im Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in otsdam.

Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinar⸗

kammern werden voöm Disziplinarhof

§. 89. Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in rich⸗ terlicher Stellung in einem Bundesstaate sein.

Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende 85 wenigstens zwei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern ehören.

8 §. 90. Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwalt⸗ schaft oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an deren Stelle.

§ 91. er Disziplinarhof besteht aus elf Mitgliedern, von deneg wenigstens vier zu den Bevollmäͤchtigten zum Bundesrathe, der brhß ent und wenigstens, fünf zu den Mitgliedern des Reichs⸗Ober⸗

sgerichts gehören müssen. 1b-

Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplnarsachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 1

§. 92. Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, ins⸗ besondere die Heears des Präsidenten und die Reihenfolge, in wel⸗ cher die richterlichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu nehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, weiches der Dis⸗ entwerfen und dem Bundesrath zur Bestätigung ein⸗ zureichen hat. 3

§. 93. Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Dis⸗ ziplinarhofes werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von

vom Kaiser ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihr Amts verpflichtet. 8

§. 94. In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zugezogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden, eidlich vernommen, und die sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Beamte der Staats⸗ anwaltschaft noch der Angeschuldigte beiwohnen. 1

Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des An⸗ geschuldigten ist unzulässig.

§. 95. Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen verei⸗ deten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung vorzu⸗ 182 um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben.

§. 96. Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Eeear nn der Vorunter⸗ suchung für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchungs⸗ beamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat.

§. 97. Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldig⸗ ten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet. k

§. 98. Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den

Ausfall der Voruntersuchung das Verfahren einstellen, und geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen. 8

Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses. B

§. 99. Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom Tage des Ein⸗ stellungsbeschlusses ab, zulässig. 1 3

War eine Ordnungsstrafe verhängt (§. 98), so findet eine Wieder⸗ aufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt.

§. 100. Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Ver⸗ zicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rech⸗ nung gelegt hat.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht uläsig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (§. 124) fallen dem Ungeschuldigten zur Last. b b 8

§. 101. Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzuferti⸗ genden Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mittheilung der letz⸗ teren zu einer von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer zu be⸗ stimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.

Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwalts als Vertheidigers bedienen. Dem Letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten.

§. 102. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinar⸗Kam⸗ mer steht es jedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohn⸗ tz im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zuge⸗ lassen werden. 8 ““ §. 103. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffent⸗ lichkeit kann aus besonderen Gründen auf den Antrag des Ange⸗ schuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts⸗ wegen durch Beschluß der Disziplinar⸗Kammer ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschlie⸗ ßung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem Sitzungs⸗ protokoll hervorgehen. 3 8 ö §. 104. Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungsfrist von dem Beamten der Staatsanwalt⸗ schaft mündlich vorgetragen. Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden That⸗ sachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Be⸗ weisverhandlung nicht stattfinde. Andernfalls giebt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinar⸗ kammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweis⸗ aufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthal⸗ tenen Anschuldigungspunkte bezieht. 3 ““ Zum Schluß wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit sei⸗ nem Vor⸗ und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidi⸗ gung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. §. 105. Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwalschaft oder von Amtswegen die Verneh⸗ mung von Zeugen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. §. 106. Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der EE11““ oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Thatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinar⸗ vammer, wüche die Fehnr. hat, daß der Antrag nur auf leppung der Sache abzielt. 8 §. 107 b Stghen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer dessen Vernehmung durch einen damit beauf⸗

tragten Beamten unter Beiladung der Staatsanwaltschaft und des

Angeschuldigten anzuordnen. 8 8 1 b 1

Als große Entfernung im Sinne dieses Gesetzes ist es nicht an⸗ zusehen, wenn der Zeuge sich im Bezirke der entscheidenden Diszipli⸗ narkammer aufhält. G

§. 108. ei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten.

Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinar⸗ kammer den Angeschuldigten frei. Vorläufige Freisprechung (Entbin⸗ dung von der Instanz) ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der nämlichen den Gegenstand der Anschul⸗ digung bildenden Handlung ein Disziplinarverfahren nicht wieder ein⸗ geleitet werden. 1

Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten. 8

Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt wor⸗ den ist und spätestens innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage verkündet. 8. Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschul⸗ digten ertheilt.

- §. ln Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet⸗

§. 110. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staats⸗ anwaltschaft als dem Angeschuldigten offen. 8

Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldi⸗ gung bilden, dürfen in der Berufs⸗Instanz nicht vorgebracht werden.

§. 111. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll

ewählt, ob

8 .

bei der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende

Entscheidung erlassen hat. Von Seiten Angeschuldigten kann si auch durch einen Bevollmächtigten geschehen. 1 Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie beginnt für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Ange⸗ schuldigten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die Aus⸗ fertigung der Grtscheidung zugestellt worden ist. 8 . KF. 112. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem⸗ jenigen, der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen. 8

§. 113. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegan⸗ gene ö wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und 628 dies der Beamte der Staatsanwaltschaft ist, in Urschrift vor⸗ gelegt. 3

Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorle⸗ gung kann der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.

§. 114. Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur Beantwortung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft unit Rücksicht auf die Entfernung des dienst⸗ lichen Wohastgan des Angeschuldigten von Amiswegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil beziehungs⸗ weise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsan⸗ waltschaft dem Angeschuldigten zuzustellen.

§. 115. Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (§§. 112 bis 114) können auf Antrag von der Disziplinar⸗ kammer verlängert werden.

§. 116. Nach Ablauf der in den §§. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt.

Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa er⸗ forderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist.

In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vor⸗ sitzenden des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte be⸗ züglichen Verhandlungen.

Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 Absatz 2, §. 102, §. 103, § 104 Absatz 2 und 3, §. 105, § 106, § 107 Absatz 1, §. 108 und §. 109 enthaltenen Bostimmungen verfahren.

§. 117. Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, insbesondere auch das Rechtsmittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren nicht statt.

§. 118. Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinar⸗ behörden verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.

§. 119. Die Vorschriften der §§. 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten.

Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im entscheidend.

§. 120. (Besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten der Militär⸗Verwaltung). Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militär⸗Befehlshabern stehen, verfügt der kommandirende Ge⸗ neral des Armee⸗Corps, beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den Vor⸗ Untersuchungsbeamten. 1

§. 121. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär⸗Disziplinar⸗Kommission.

Für jedes Armee⸗Corps tritt die Militär⸗Disziplinar⸗Kommission am Garnisonorte des General⸗Kommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen su den oberen Beamten der Militär⸗Verwaltung gehören müssen, gebildet. 1

Die Militär⸗Disziplinar⸗Kommissionen für die Marine haben ihren Sitz an den betreffenden Marine⸗Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitglie⸗ dern, von denen drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän⸗Lieutenants, die übrigen zu den oberen Beamten der Marine⸗ verwaltung gehören müssen. 8

Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs⸗ behörde ernannt.

§. 122. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Mi⸗ litär⸗Disziplinar⸗Kommissionen werden von dem Corps⸗Auditeur, be⸗ ziehungsweise dem Marine⸗Stations⸗Auditeur wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörde ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 88

8 123. Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Auwendung. Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges.

§. 124. (Kosten des Disziplinarverfahrens.) Für das Disziplinar⸗ verfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. 1

Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren 84) der Ange⸗ schuldigte verurtheilt wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungs⸗ pflicht entscheidet das Disziplingrerkenntniß. 8 8 8

§. 125. (Vorläufige Dienstenthebung.) Die vorläufige Dienst⸗ enthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 1 8

1) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung be⸗ beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; ““ 8 8

2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.

§. 126. Im Falle des §. 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs⸗ beschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.

Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die S bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unter⸗ brochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§. 128) nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.

Im Falle des §. 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechts⸗ kraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.

§. 127. Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines foͤrmlichen Disziplinar⸗Verfahrens (§. 84) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.

§. 128. Während der Suspension des Beamten wird vom Ab⸗ lauf des Monats ab, in dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines

iensteinkommens innebehalten. . 8 1

8 8 Fällen der Noth des Beamten ist die oberste Reichsbehörde ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil desselben zu beschränken. y“

Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung des innezubehaltenden Theils vom Diensteinkommen keine Rücksicht zu nehmen.

Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (§. 124) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. G

§. 129. Der zu den Kosten (§. 128) nicht verwendete Theil des Einkommens wird den Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat.

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