1873 / 72 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Uebereinkunft ist zwar noch nicht ratifizirt, da sie indessen dazu eeignet mf das in meiner Mittheilung vom 12. d. M. enthaltene Büd der gesammten Lage zu vervollständigen, so nehme ich umso⸗ weniger Anstand, fie im Urtext und in Uebersetzung Ew. Hochwohl⸗ geboren zur gefälligen Mittheilung en den Reichstag hierbei ganz er⸗

gebenft zu übersenden, als sie vor ihrer Unterzeichnung ihrem . also

slaute nach bereits von Sr. Majestät dem Kaiser gutgeheißen, ihre diesseitige Ratifikation außer Zweifel ist. Der Reichskanzler

v. Bismarck.

ie beigefügte U ebereinkunft lautet in der Uebersetzung:

In der Absicht, die vollständige Zahlung der durch die Friedens⸗ verträge vom 26. Februar und 10. Mai 1871 festgesetzten Kriegskosten⸗ Entschädigung, sowie die davon abhängige Räumung des französischen Gebiets endguültig zu regeln, sind die Unterzeichneten: 1

der Fürst Otto von Bismarck, Kanzler des Deutschen Reichs, bevollmächtigt von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen, und

der Herr Vicomte Anne Armand Elie de Gontaut⸗Biron, Mitglied der Nationalversammlung, Botschafter Frankreichs bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser bevollmächtigt von

d. eee,esn der französischen epublik, über Folgendes übereingekommen: .

Pr. 1. Nachdem auf die im Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 festgesetzte Kriegskostenentschädigung von fünf Milli arden, der Betrag von drei Milliarden gezahlt und nur noch ein Betrag von sauszehn hundert Millionen auf die zwei letzten Milliarden ruͤckständig ist, verpflichtet sich Frankreich von jetzt ab bis zum 10. Mai 1873 diejenigen 500 Millionen zu zahlen, welche auf die nach Art. I. der Konvention vom 29. Juni 1872 erst am 1. März 1874 fällige vierte Milliarde noch schuldig sind. Die einzelnen Theilzahlungen werden nicht unter 100 Millionen Franken betragen und der deutschen Regie⸗ rung mindestens einen Menat vor der Einzahlung angezeigt werden.

Die nach der angeführten Konvention am 1. März 1875 fällige Milliarde Franken wird Frankreich in vier Theilzahlungen von je 250 Millionen Franken und zwar am 5. Juni, 5. Juli, 5. August und 5. September 1873 zahlen. Gleichzeitig mit der letzten Theil⸗ zahlung wird Frankreich die vom 2. März 1873 ab erwachsenen Zinsen an die deutsche Regierung entrichten. b 1

Art. I11. Die im dritten Alinea des siebenten Artikels des Frie⸗ densvertrages vom 10. Mai 1871 und in den Separat⸗Protokollen vom 12. Oktober 1871 getroffenen Verabredungen finden auf alle nach Maßgabe des vorstehenden Artikels zu leistenden Zahlungen An⸗

endung. ““ 1 8 An. IIIz Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, verpflichtet Sich, den deutschen Truppen die nöthigen Befehle zu er⸗ theilen, das Arrondissement Belfort und die vier Departements der Ardennen, der Vogesen, der Meurthe⸗Mosel, und der Maas, mit Aus⸗ nahme der Festung Verdun und eines Bezirks von 3 Kilometern um diese Festung innerhalb vier Wochen, vom 5. Juli an gerechnet, voll⸗ ändig zu räumen. . Bis Festung Verdun und der vorgedachte Bezirk werden inner⸗ halb vierzehn Tagen, vom 5. September 1873 an gerechnet, geräumt erden. 116 1 Bis zu dieser letzten Räumung steht Sr. Maäjestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, das Recht zu, die Straße von Metz nach Verdun als Etappenstraße zu benutzen und zu diesem Zwecke die bei⸗ den Städte Conflans und Etain für den tappendienst mit einer Garnison von je einem halben Bataillon besetzt zu halten. Den Militärbehörden verbleiben in Verdun und auf der Etappenstraße die Rechte, welche sie bisher in dem okkupirten Gebiete ausgeübt aben. 1 Man ist darüber einverstanden, daß die Etappenorte an⸗ dem, für die Räumung von Verdun festgesetzten Termin werden geräumt werden. 3 . 11I“ .

Art. IV. Frankreich trägt die Kosten für den Unterhalt der in dem Arrondissement Belfort und den Departements der Vogesen, der Ardennen, der Meurthe⸗Mosel und der Maas dislozirten deutschen Truppen bis zum Tage der vollständigen Räumung dieser Departements und fär den Unterhalt der in Verdun und den beiden Etappenorten dislozirten Truppen bis zur vollständigen Räumung dieser letzteren Oertlichkeiten. Die Besatzung von Verdun soll die Stärke der, am Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages daselbst befind⸗ lichen Garnison um nicht mehr als 1000 Mann übersteigen. 1

Art. V. Bis zur Räumung von Verdun werden das Arrondisse⸗ ment Belfort und die im Art. 3 bezeichneten Deyartements nach ihrer Räumung von den deutschen Truppen in militärischer Beziehung für neutral erklärt und es werden dahin keine andere Truppen außer den zur Aufrechthaltung der Ordnung nothwendigen Garnison verlegt.

Frankreich wird daselbst keine neuen Fortifikationen anlegen und die vorhandenen nicht verstärken.. 1 1b

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, wird in den von den deutschen Truppen besessen Departements, sowie im Arrondissement Belfort keine anderen Befestigungen errichten lassen, als jetzt vorhanden sind. . 1 3

Art. VI. Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, behält sich das Recht vor, die in der gegenwärtigen Uebereinkunft be⸗ zeichneten Departements und Plätze in dem Falle wieder zu besetzen, oder nicht zu räumen, wenn die in derselben eingegangenen Verpflich⸗ tungen nicht erfüllt werden sollten.. 1“

Des zu Urkund haben die beidersettigen Bevollmächtigten den egenwärtigen Akt unterzeichnet und untersiegelt.

Geschehen Berlin, den 15. März 1873. 48

(gez.) von Bismarck. Vte. de Gontaut⸗Biron. (L. S.) (L. S.)

Dem Reichstage ist der Entwurf eines Münzgesetzes vor⸗ elegt worden. Derselbe ist bereits in Nr. 60 und 61 dieses Blattes n der Fassung, welche dem Bundesrath zur Beschlußfassung. vorlag, bgedruckt worden. In den festgestellten Entwurf sind jedoch in Art. 2 ls Reichsmünzen auch Ein ünstelmartkstücke (das Pfund feinen Sil⸗ bers zu 500 Einfünftelmarkstücke ausgebracht) aufgenommen werden.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 21. März. Die Antwort, welche der Regierungs⸗ Kommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Steinmann in der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten auf die Interpellation des Abgeordneten von Grand⸗Ry in Betreff der erledigten Mandate ertheilte, hatte folgenden Wortlaut:

eine Herren! Die so eben begründete Interpellation beant⸗ worte ich Namens der Königlichen Staatsregierung wie folgt:

Die Neuwahlen für die in der Interpellation genannten Wahl⸗ bezirke sind von dem Herrn Minister des Innern sofort nach Eingang der Anzeigen über die Erledigung der betreffenden Mandate angeord⸗ net worden und zwar: für den 4. Breslauer Wahlbezik am 28. Ok⸗ tober, für den 3. Aachener Wahlbezirk am 9. Dezember, für den 6. Frankfurter Wahlbezirk am 26. Dezember v. J, für den 2. Cob⸗ lenzer Wahlbezirk am 15. Januer, für den 4. Aachener Wahlbezirk am 16. Januar, für den 8. Breslauer Wahlbezirk endlich am 20. Januar d. J. 8

Hiermit darf ich die erste, von dem Herrn Interpellanten gestellte Frage für erledigt ansehen und wende mich nunmehr dem zweiten Theil der Interpellation zu.

Die Neuwahl von Abgeordneten während der Dauer der Legis⸗ laturperiode macht bekanntlich in der Regel eine größere Anzahl von Ersatzwahlen der Wahlmänner und in Folge dessen die Aufstellung neuer Urwähler⸗ und Abtheilungslisten erforderlich. Diese Operationen sind unvermeidlich zeitraubend, und es steht erfahrungsmäßig fest, daß zwischen der Anordnung der Neuwahl Seitens des Ministeriums bis zur Abhaltung des Wahltermins ein Zeitraum von etwa acht Wochen verstreicht. 1 2 Die Neuwahlen im 2. Coblenzer, 4. Aachener und 8. Breslauer

f

ö„ 16. und 20. Januar angeordnet, in Betreff ihrer wird deshalb zur Zeit von einer außerordentlichen Verzögerung kaum die Rede sein können. Ich bemerke übrigens, was, wenn ich den Herrn Interpellanten recht verstanden habe au Lees hervor⸗ gehoben worden ist, daß der Wahltermin für den 1. reslauer Wahl⸗ bezirk am 27. d. M. und für den 4. Aachener und 2. Coblenzer am 29. resp. 31. d. M. ansteht.

Eine außerordentliche Verzögerung ist dagegen anzuerkennen be⸗ züglich der Wahl in dem 4. Breslauer Wahlbezirk Stadt Breslau. Die Bezirksregierung hat ihrerseits bereits unterm 2. November v. J. den Wahlkommissarius in der Person des zweiten Bürgermeisters der Stadt ernannt und die erforderlichen Anordnungen wegen der Vorarbeiten für die Wahl getroffen. Der Wahlkommissarius hat der Regierung indeßan⸗ gezeigt, daß die Aufstellung der neuen Urwähler und Abtheilungslisten Seitens der städtischen Beamten resp. in Folge der Ueberhäufung die⸗ ser letzteren mit sonstigen Geschäften nicht in wünschenswerther Weise gefördert worden sei und daß deshalb bis Anfang Februar die Ersatz⸗ wahl der Wahlmänner noch nicht hätte erfolgen können. Der Herr Minister hat sich deshalb veranlaßt gesehen, die Beschleunigung der Wahl anzuordnen und der Regierung eine letzte Frist von 4 Wochen zu stellen. Hiergegen ist neuerdings der Magistrat von Breslan vor⸗ stellig geworden, indem er behauptet, innerhalb dieser Frist der ihm gestellten Aufgabe nicht genügen zu können. 1

Eine außerordentliche Verzögerung ist ferner anzuerkennen in Be⸗ zug auf die Neuwahl im dritten Aachener Wahlbezirk. Die Re⸗ gierung hat diese Verzögerung unter Hinweis auf die Nothwendigkeit zahlreicher Erfatzwahlen von Wahlmännern zu entschuldigen versucht. Ein Hauptgrund der Verzögerung dürfte aber auch darin zu suchen sein, daß einer der Landräthe des Wahlbezirks bis Anfang Februar als Mitglied dieses Hohen Hauses von seinem Amte entfernt gewesen ist und daß in Folge dessen Stockungen in den Geschäften eingetreten und die erforderlichen Urwahlen nicht rechtzeitig abgehalten wor⸗ den sind. 9 He 8

Es bleibt die Neuwahl im sechsten Frankfurter Wahlbezirk, in Bezug auf die ich augenblicklich die besonderen Gründe der Ver⸗ zögerung mitzutheilen nicht im Stande bin.

Ich erlaube mir dem thatfächlichen Theil der Beantwortung der Interpellation die Bemerkung hinzuzufügen, daß die Königliche Staats⸗ regierung sich ihrer verfassungsmäßigen Pflicht wohlbewußt ist: soviel es an ihr liegt, dafür zu sorgen, daß dieses Hohe Haus jederzeit voll⸗ zählig sei. Wenn der Herr Interpellant andeuten zu wollen schien, als ob der Verzögerung der Wahlen ein Manöver zum Nachtheil der Partei zu Grunde liege, der er angehört, so glaube jch, daß diese An⸗ deutung, abgesehen davon, daß sie der Regierung in nicht gerechtfer⸗ tigter Weise mala fides imputirt, schon deswegen etwas gewagt ist, weil die Annahme doch ziemlich fern zu liegen scheint, daß auch die Neuerwählten der Stadt Breslau und des 6. Frankfurter Wahlbezirks die Reihen der Centrumsfraktion verstärken würden.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erhöhung der Gebühren der Advpokat⸗Anwalte und Advokaten im Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Me s. für den Bezirk des Appellations⸗Gerichtsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:

11u“

Wahlbezirk sind am

1. Die für die Gebühren der Advakat⸗Anwalte und der Advokaten im Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln gemäß den gegenwärtig bestehenden Gesetzen und Verordnungen geltenden Sätze werden in der Weise erhöht, daß überall an die Stelle von Franken oder Bruchtheilen eines Franken ebensoviel deutsche Mark oder Bruch⸗ theile einer Mark treten. b b

§. 2. Bei allen Landgerichten des Appellations⸗Gerichtsbezirks sind fortan ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl der Städte, in welchen sie ihren Sitz haben, die Gebühren der Advokat⸗Anwalte und der Advokaten nach den gegenwärtig bei dem Landgerichte zu Cöln gel⸗ tenden Sätzen in der durch §. 1 bestimmten Erhöhung zu berechnen.

§ 3. Die Gebühren für Prozeßhandlungen oder Geschäfte, welche, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten, vorgenommen sind, kom⸗ men nach den besherigen Vorschriften in Ansatz, auch wenn die In⸗ stanz noch nicht beendigt ist.

Urkundlich ꝛc. 8 Motive.

Im Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln sind für die Gebühren, welche die Advokat⸗Anwalte in Civilrechts⸗Streitig⸗ keiten beziehen, den Civilkostentarif vom 16. Februar 1807, ein zweites Dekret von demselben Tage und einige spätere, Spezial⸗Materien betreffende Gesetze maßgebend. Der er⸗ wähnte Tarif ist für den Sprengel des Appellations⸗Gerichts der Hauptstadt Paris erlasser. In demselben sind den Anwalten erster Instanz für ihre einzelnen Amtsverrichtungen bestimmte Gebührensätze ausgeworfen und es wird hierbei zwischen den Gerichten, welche in der Heetas selbst und denjenigen, welche außerhalb derselben ihren Sitz haben, unterschieden. Die Gebuͤhren der Anwalte bei den letzteren Gerichten verhalten sich zu denjenigen, welche für die Anwalte bei den ersteren festgesetzt sind, überall wie 3 zu 4, während den An⸗ walten bei dem Appellations⸗Gerichtshofe zu Paris der Regel nach in summarischen Sachen das Doppelte, in ordinären Sachen das Anderthalbfache derjenigen Gebühren zugebilligt ist, welche für die Anwalte bei den Gerichten erster Dau fixirt sind (Art. 147 ff. des Tarifs). Durch ein am 16. Februar 1807 erlassenes zweites Dekret ist der in Rede stehende Tarif auf die übrigen Gerichtshöfe und Gerichte des Reiches mit gewissen Modifi⸗ kationen für anwendbar erklärt. Hiernach erhalten, so viel den Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes in Cöln anbelangt, die Anwalte bei diesem Gerichtshofe 89 der den Anwalten bei dem Appellations⸗Gerichtshofe in Paris bewilligten Ge⸗ bühren, die Anwalte bei dem Landgerichte in Cöln, sowie bei den Landgerichten in Städten, deren Bevölkerung 30,000 Seelen übersteigt (Aachen, Düsseldorf, Elberfeld), ⁄0 der den Anwalten bei den Ge⸗ richten erster Instanz in Paris zustehenden Gebühren, endlich die Anwalte bei den übrigen Landgerichten (Bonn, Cleve, Coblerz, Saar⸗ brücken, Trier) diejenigen Gebühren, welche der Tarif für die Ge⸗ richte erster Instanz außerhalb der Hauptstadt festgesetzt hat. Die Gebühren der Anwalte bei den Landgerichten in Bonn, Cleve, Co⸗ blenz, Saarbrücken und Trier betragen demgemäß 15 Prozent ( ¼0 minus ¾) weniger, als die Gebühren der Anwalte bei den Land⸗ gerichten in Aachen, Cöln, Düsseldorf und Elberfeld. 8

Einzelne spätere Gesetze haben, indem sie den Anwalten Amts⸗ verrichtungen übertrugen, welche in dem Tarise vom 16. Februar 1807 nicht vorgesehen sind, eine Ergäanzung des letzteren nothwendig gemacht. Diese ist durchgängig in der Weise erfolgt, daß bezüglich jener Amts⸗ verrichtungen die für analoge Geschäfte im Tarif festgesetzten Gebüh⸗ rensätze als maßgebend bezeichnet sind (cfr. Gesetz vom 21. April 1852 über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Gemeinheitstheilun⸗ gen; Gesetz⸗Sammlung S. 118. Gesetz vom 3. Mai 1858, be⸗ treffend die Gebühren und Kosten bei Theilungen und gerichtlichen Verkäufen; Gesetz⸗Sammlung S. 221). 8 1

Es bedarf keiner Ausführung, daß Gebühren, welche im Jahre 1807 für angemessen erachtet wurden, dem gegenwärtigen Preise der Lebensbedürfnisse und dem dermaligen Werthe des Geldes nicht mehr entsprechen. Eine Verbesserung des Einkommens der Advokat⸗Anwalte erscheint daher geboten. 1

Von der Revision der einzelnen Bestimmungen des Kostentarifs beziehungsweise der Einführung einer neuen Taxe für die rheinischen Advokat⸗Anwalte muß indessen zur Zeit Abstand genommen werden, da die in Aussicht stehende Einführung einer allgemeinen deutschen Civilprozeß⸗Ordnung die einheitliche Regulirung der Gebühren der Anwalte bedingen wird. b

Der vorliegende Entwurf hat daher, um das in Rede stehende

iel zu erreichen, einen Zuschlag zu den im Kostentarife festgesetzten ebühren gewährt und außerdem bestimmt, daß die hiernach den An⸗ walten in Städten mit mehr als 30,000 Einwohnern zustehende Taxe sämmt iche Anwalte erster Instanz Anwendung finden solle. Diese

111““

ter Instanz innerhalb der Hauptstadt

Gleichstellung der Anwalte findet ihre Rechtfertigung darin, daß in der Rheinprovinz bezüglich der Theuerungsverhältnisse zwischen kleineren Orten und größeren Städten keine wesentliche Differen obwaltet, und daß in Anerkennung dieses Umstandes auch die bisher Argangenen Gesetze, welche verwandte Materien des Kostentarifs von 1807 anderweitig ge⸗ regelt haben, an der Unterscheidung zwischen größeren und kleineren Städten nicht mehr festhalten (cfr. Notariats⸗Ordnung vom 25. April 1822; Gesetz⸗Sammlung S. 109; Gebührentaxe für die Gerichts⸗ vollzieher vom 29. März 1851, Gesetz⸗Sammlung S. 73; Ge⸗ bührentaxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859; Gesetz⸗ Sammlung S. 309). 1

Durch die in den §§. 1 und 2 des Entwurfs enthaltenen Be⸗ stimmungen sind die bisherigen Gebührensätze für die Anwalte bei dem Avpellations⸗Gerichtshofe sowie bei den Landgerichten in Aachen, Cöln, Düsseldorf und Elberfeld um 25 Prozent, für die Anwalte bei den Landgerichten in Bonn, Cleve, Coblenz, Saarbrücken und Trier, im Interesse der beabsichtigten Gleichstellung der Anwalte erster Instanz, im Ganzen um 50 Prozent erhöht. Diese Erhöhung muß als eine den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende erachtet werden.

Bei der Fassung des §. 1 ist es nicht zweifelhaft, daß sowohl die Sätze des Civilkostentarifs vom Jahre 1807 als auch die Sätze, welche in den späteren, die Gebühren der Anwalte betreffenden Ge⸗ setzen und Verordnungen, überall unter Verweisung auf Positionen jenes Tarifs, bestimmt sind, in gleicher Weise erhöht werden.

Der Ausdruck „Gebühren“ ist hinreichend bestimmt und läßt keinen Zweifel darüber, daß alle im Tarif vorhergesehenen Vergütungen für Anwaltsakte und Denkschriften, sowie Abschriften derselben, für Kopialien der Schriftstücke, für Vakationen und son⸗ stige Anwaltsgeschäfte verstanden sind. Eine Aufzählung der Arten liger Gebühren würde äußerst umständlich sein und in den Entwurf, bei der Konstruktion desselben, kaum vollständig aufgenommen werden können. 8 Neben den Anwalten hat auch der Advokaten gedacht werden müssen, da der Tarif von 1807 in einzelnen Artikeln (z. B. Artikel 80, 140) Geschäfte der Advpokaten taxirt.

. Ket des Entwurfs soll einer Streitfrage, welche leicht auf. geworfen werden könnte, durch eine dem System des Kostentarifs ent⸗

sprechende Bestimmung vorbeugen.

Landwirthschaft.

Berlin, 21. März. Im weiteren Verlaufe der Sitzung vom

14. März beschäftigte sich das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium

noch mit der Berathung über die Anträge der gewählten Kommission, das Landes⸗

Oekonomie⸗Kollegium vom 20. Mai 1870. Zunächst hatte die Kom⸗

betreffend Abänderungen des revidirten Regulativs für mission in Bezug auf die Mandatsdauer vorgeschlagen: „Se. Excellenz den Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu ersuchen, 1) den §. 4 des revidirten Regulativ durch folgenden Zusatz zu vervollständigen: „die dreijährige Wahl⸗ 8 periode läuft bis zum Zusammentritt des für die nächsten drei Jahre neu ergänzten Kollegiums.“ 2) dem §. 7 folgenden Zusatz zu geben: „die dreijährige Wahlperiode des Ausschusses läuft mit der Wahl⸗ periode der gewählten Mitglieder des Kollegiums (§. 4).) Der §. 4 des revidirten Regulativs lautet: „Außerdem w rd von den Central⸗Vereinen eine Anzahl von Mitgliedern des Landes⸗Oekonomie⸗

Kollegiums auf je drei Jahre gewählt, so daß

Schlesien und Rheinpreußen je 5, aus den Provinzen Brandenburg, Sach⸗ sen, Hannover und Westphalen je 4, und aus den Provinzen Pommern, Posen, Schleswig⸗Holstein und Hessen⸗Nassau je 3 beträgt. In den⸗

jenigen Provinzen, in welchen die nach Abzug der Vere ns⸗Direktoren Deputirten sich ergebenden Zahl der Vereins⸗Deputirten geringer ist.

wird beim vom Mini⸗ für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bestimmt;“ 11

Central⸗Vereine, Wahl

wählenden die Reihenfolge der

als die Mangel sterium fftli b 8 1 der §. 7: „das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen ständ Ausschuß auf drei Jahre, und zwar für jede der 11 Provinzen ein derselben angehöriges Mitglied und eine gleiche Anzahl von Stellver⸗ tretern. Außerdem gehören zum Ausschusse der Vorsitzende und der General⸗Sekretär als stimmberechtigte Mitglieder Der ständige Aus⸗ schuß hat die unaufschieblichen und laufenden Geschäfte zu bearbeiten, die Interessen der Land⸗ und Forstwirthschaft in dringenden Fällen wahrzunehmen und die dem Plenum vorbehaltenen Fragen vorzube⸗ reiten. Der Ausschuß tritt auf die Einladung des Vorsitzenden zu⸗ sammen. Eine solche muß erfolgen, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Ausschusses darauf antragen. Dem Minister für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten bleibt die Anordnung besonderer Kommissionen für Einzelfragen vorbehalten.“ Die vorgeschlagenen Aenderungen der §§. 4, und 7 des revidirten Reglements wurden von dem Plenum acceptirt.

Ferner hatte die Kommission folgende Abänderungen des Regu⸗ lativs, welche sich auf die Stellung des General⸗Sekretärs beziehen, in Vorschlag gebracht: 8 1 1

Zu §. 7. Den Schluß des ersten Absatzes wie folgt zu fassen: „Außerdem gehören zum Ausschusse der Vorsitzende und sein Stellver⸗ treter, als stimmberechtigte Mitglieder.“ 8 1

Zusatz zu §. 8. Zur Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Geschäfte des Kollegiums und des Ausschusses erwählt das Kolle⸗ gium ein Mitglied aus seiner Mitte. Dasselbe fungirt bis zum Zu⸗ sammentritt des nach §. 4 neu ergänzten Kollegiums.“

Zu §. 9. Den Absatz im §. 9, welcher lautet: „Die Redaktion der als Organ des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums geltenden Zeitschrift, ferner die Worte des nächsten Absatzes: „und in Behinderungsfällen zu vertreten“, endlich den vorletzten Absatz zu streichen.

u §. 11. Statt der Worte: „und der“ zu sagen: „durch den.“

er §. §8 des revidirten Regulativs lautet: „Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Kollegiums und des Ausschusses. Er ernennt die Referenten, beraumt die Sitzungen an und leitet die Berathungen. Dem Minister für die landu smthschaftlichen Angelegenheiten bleibt vorbehalten, dem Vorsitzenden die Dekretur im Ministerium für die im. Landes⸗Oekonomi ohegium bearbeiteten Sachen zu übertragen. Der §. 9: „Dem Genecral⸗Sekretär liegt unter der Kontrolle des Vorsitenden ob: 1) die Führung der Protokolle in den Plenarver⸗ sammlungen und so weit nöthig in den Ausschußsitzungen, 2) die Sorge für die Sammlungen des Kollegiums, für deren Vervollständi⸗ gung und zweckmäßigste Benutzung, 3) die Unterhaltung einer möglichst ausgebreiteten Korrespondenz in landwirthschaftlich⸗ v Bezie⸗ hung, 4) die Redaktion der als Organ des Landes⸗Oekonomie⸗Kolle⸗ giums geltenden Zeitschrift. Er hat den Vorsitzenden bei Erledi⸗ gung der im Landes⸗ Oekonomie⸗Kollegium bearbeiteten Sachen zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten. Dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bleibt vorbehalten, den General⸗Sekretär zur Dekretur im Ministerium für die im Landes⸗ Oekonomie⸗Kollegium bearbeiteten Sachen und für andere landwirth⸗ schaftliche Gegenstände heranzuziehen. Der General⸗Sekretär be⸗ zieht den im Staatshaushalt für ihn ausgebrachten Gehalt;“ der §. 11: „Alljährlich erstatten der Vorsitzende und der General⸗Sekretär des Kollegiums an den vorgesetzten Minister einen wesentlich auf die Vorarbeiten der Centralvereine gestützten Bericht über den Zustand der Landeskultur theilen ist.“ 5 1 1

Zu den letzten Anträgen führte der Referent, Herr Holtz, aus, daß sich gerade jetzt eine passende Gelegenheit biete, die beregten Aenderungen zu beantragen, da in Folge der Vakanz des General⸗

Zahl der zu der Einigung

Sekretärs keinerlei persönliche Rücksichten eine unbefongene Berathung

und Beschlußfassung behindere. Sekretärs sei einzig in ihrer Art. Sekonomie⸗Kollegiums und könne als schreibe, nicht in Vertretung den Vorsitz führen. ren in der Sache selbst begründet und bedürften keiner weiteren

Die bisherige Stellung des General⸗

m⸗ ,52 Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium nahm schließlich die

nträge der Kommission an.

8 ö

einschlieclich der Vereins⸗Direktoren die Zahl der Mitglieder aus Z1“

in der Monarchie, welcher dem Kellegium mitzu⸗ 8

Letzterer sei Beamter des Landes⸗ 8 olcher, wie das Regulativ vor⸗ Die Vorschläge wä-

Beilage

8 6

2.

2 845

5

X Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

für das Vierteljahr.

önsertionspreis für den Raum einer Druckzeile 3 Sgr.

11““

Berlin, Sonnabend,

u—

1.“

8 8*

den 22. März, Abends

nzei

Ale oß⸗Austalten des J. und Auslandes *9 nehmen Bestellung an, fur Lertin die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.

Abonnements⸗Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗ und Köni 1 ganserhenn 8

in die Ervedition die G 8 3 glich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mi 1

Berlin die Expedition dieses Blattes, Wilhelmstr. 32, sowie die hiesigen Post⸗Aemter, außerhalb jedoch nur die 822 HeePreszs⸗ Monats beginnende Quartal nehmen für 5 alten entgegen.

Der Abonnementspreis für das Quartal des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗

Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen als der Vorrath reicht

Während der Dauer der Sessionen des Bundesrathes, des Deutschen Reichstags und des preußischen Landtags werden über deren Sitzungen Referat erate,

übersichtlich darstellen und die Beschlüsse der Versammlungen enthalten, in denselben aufgenommen.

Sodann publizirt derselbe den Wortlaut der Gesetzentwürfe nebst Motiven, welche im

Staatsregierung dem preußischen Landtage vorgelegt werden, sowie die nach de is f

egi btage 3 mestenographischen Berichte mitgetheilten Auslassun Be ächti

resp. Minister und Regierungs⸗Kommissarien, namentlich sofern dieselben im Anschlusse an die Motive für die eegee deeea een 5 Bundesrath und Bu gkeit sind.

Ferner veröffentlicht der Deutsche Reichs⸗ ꝛc. Anzeiger den authentischen Wortlaut derjenigen landesherrlichen Erlasse und der durch dieselben genehmigt 1 enehmigten und be

welche nach §. 1 des Gesetzes vom 10. April 1872 nur durch die Regierungs⸗Amtsblätter publizirt werden.

Besondere Beilagen zum Deutschen Reichs⸗ und Köni Wi 1 m De 2 glich Preußischen Staats⸗Anzeiger, wie sie mit d sei erscheinen. b. 8 eee Auffätze über bettsce und preußische Geschichte, Landes⸗ und Staatskunde, sowie über beecsch⸗ 1“ vtden 1.1“ erscheint am 15. jeden Monats ein „Postblatt“ zum „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“ welches 9 T“ 8 erkeh Post ꝛc. auf Grund amtlicher Materialien bringt, und unter Anderem auch eine tabellarische Uebersicht der geltenden ö“ n allgemeinem Interesse über ür die frankirten Briefe, Drucksachen,

Waarenproben nach dem Inlande und dem Auslande enthält.

Se. Orden dritter Klasse mit der Schleife;

Steuer⸗Aufseher Hauer zu Hildesheim, dem Chausseegeld⸗

heber Rennow zu Oberröblingen, Kreis Sanger

pensionirten Kreisgerichts⸗Boten Exekutor nega⸗ ausana bege und dem Gerichtsschreiber und Kirchenvorsteher Baumann zu Gießmannsdorf, Kreis Bunzlau, das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Füsilier Richard Leu im Pommerschen Füsilier⸗Re⸗ giment Nr. 34 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß 8 der ihnen verliehenen nichtpreußischen Dekorationen zu erthei⸗

len, und zwar:

des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens zweiter

lasse: dem Kapitän zur See Batsch; 1 der dritten Klasse desselben Ordens: 1 dem Kapitän⸗Lieutenant Werner;

des Kaiserlich österreichischen Ordens der Eisernen

Krone dritter Klasse:

dem Ober⸗Stabsarzt Dr. Börner im Reserve⸗Landwehr⸗

Bataillon (Berlin) Nr. 35;

des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich

88 sächsischen Albrechts⸗Ordens:

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königli

8 vrttembeshiighen Feievetcs⸗Zegens 8

em Stabsarzt Dr. Großheim vom medizinisch⸗ irurgi⸗ v er Ritter⸗Insignien zweiter Klasse mit Schwertern des Herzoglich anhaltischen Hausordens Lreraße

16“ Ne.

em Seconde⸗Lieutenant neider vom 1. Infanterie⸗Regiment Nr. 87, * Neit äs des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes erster

W1““ Kail⸗ mn Schmeezigen:

kajor Baumba persönlichen Adjutanten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg. 8

Deutsches Neich. 8 Berlin, den 22. März. 8 8 Se. Hoheit der Erbprinz von Hohenzollern ist gestern lbend hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abge⸗ stiegen. Einzieh EEEEö inziehung von Geldern durch Postmandat. 8 Um bei Wechseln, welche der Post durch Postmandat zur ung übersandt werden, für den Fall der Nichteinlösung die re tzeitige Aufnahme des Wechsel⸗Protestes zu ermöglichen, 8 dem Absender durch §. 21, XIV. des Post⸗Reglements die fugniß gegeben, auf der Rückseite des Postmandats Namen . 82 Notars oder Gerichtsvollziehers anzugeben, fanda 5 echsel im Nichtzahlungsfalle unverzüglich über⸗ Da den Absendern die Namen der an dem Wohnort d es Wechselschuldners zur Protestaufnahme befugten nicht immer bekannt sind, so werden vom 1. April d. J. ab Ver⸗

Majestät der König haben Allergnädi eruht: dem Superintendenten Blech zu Danzig 8e Rüch. Malht⸗

dem Kreisgerichts⸗ Pasch zu Poln. Wartenberg, dem Sanitäts⸗Rath Or. Shsehn dorf zu Liegnitz und dem Superintendeten a. D. und Pfarrer errmann zu Zitz im ersten Jerichow schen Kreise den Rothen dler⸗Orden vierter Klasse; dem Rittergutsbesitzer und Kreis⸗ deputirten von Reichel auf Terpen, Kreis Mohrungen, dem Kaufmann und Königlich portugiesischen General⸗Konsul Gribel zu Stettin und dem Kaufmann Johann Karl August Auras zu Breslau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Lehrer Dornseiff zu Neuludwigsdorf, Kreis Biedenkopf, dem emeritirten Lehrer Mevius zu Domsel, Kreis Wartenberg, 8 8*

dem Major Baumbach, persönlichen Adjutant heit des Herzogs von Sachsen⸗Altenbur 8 jutanten Sr. Ho

—————·—ʒõ

Namen der verbündeten Regierungen dem Deutschen Reichstage und von der r

Anzeiger bestehenden Gesammtblattes beträgt 1 Thlr. 7 ½ Sgr. welche den Gang der Verhandlungen

niglich preußischen ndes⸗Kommissarien

stätigten Uͤrkunden ꝛc.,

8

——

Postanstalten gleichfalls berücksichtigt werden. setzen.

Gebühr nicht in Ansatz.

Verpflichtungen werden nicht übernommen. Berlin, den 21. März 1873.

Kaiserliches General⸗Pästumt.

die Weinsteuer beteeffend. Vom 20. Berlin, den 22. März 1873. ärz 1873.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

Bekanntmachung.

Lowell Price und John Young,

und letztere zur Konkursmasse vereinnahmt werden. Lgondon, den 18. März 1873.

Der General⸗Konsul des Deutschen Reiches. Wilke.

8

merke ohne Angabe einer bestimmten Adresse, wie 2 „Sofort an einen Gerichtsvollzieher oder e re. oder auch blos „Sofort zum Protest“, versuchsweise von den

Der Vermerk ist auf die Rückseite des Postmandats zu

„Die Gebühr für Postmandate beträgt 3 Sgr. bz. 11 Kr Für die Weitersendung an den Gerichtsvollzieher 8 kommt 8

Mit der Weitergabe des Mandats an den Gericht der rgol svoll⸗ zieher ꝛc. ist die Mitwirkung der Post beendet; enechiteane⸗

Das 7. Stück des Gesetzblatts für Elsaß⸗Lothri ches heute ausgegeben wird, enthält unter ve. 12Rae geher⸗

betreffend die im Konkurs befindliche Lebensversicherung Albert Alle diejenigen, welche auf Grund der wescheru des Kon⸗ kursgerichtes vom 11. August 1869 Prämien auf Separatkonto eingezahlt haben, werden hierdurch benachrichtigt, daß nach Ver⸗ fügung des Schiedsrichters vom 10. d. M. alle Rückforderungs⸗ anträge bis zum 31. d. M. an die Liquidatoren, Samuel zwell 3 Westminster⸗C Victoria⸗Street, London S. W. gelangt senf niuster⸗ falls das Recht auf Rückzahlung der gedachten Prämien verfällt

7. Plenarsitzung des Deutschen Reichstage

Montag, den 24. März 1873, Mittags 89 uhs 8 1) Zweite B ardgen 6 5 1

Zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend di dem Reichs⸗Oberhandelsgerichte gegen Hranaarsagalr, * 8e katen zustehenden Disziplinarbefugnisse. 2) Zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs⸗ beamten. 3) Schreiben des Reichskanzlers, betreffend die Spe⸗ zialkonvention zwischen Deutschland und Frankreich vom 29. Juni 1872 bezüglich der Termine der Abtragung der am 2. März 1874 fällig werdenden letzten drei Milliarden der Kriegskosten⸗ entschädigung. 4) Schreiben des Reichskanzlers, betreffend die Uebereinkunft mit Frankreich vom 15. März 1873 über die Zahlung des Restes der Kriegskostenentschädigung und die Räumung des französischen Gebietes. 5) Erste und zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Etatsüberschreitun⸗ gen bei den übertragbaren Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867 bis 1871. 6) Denkschrift über die Ausführung des Gesetzes vom 28. Oktober 1871, betreffend die Zurückzah⸗ lung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 aufge⸗ nommenen fünfprozentigen Anleihe.

Königreich Preußen. 8 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem mit der Leitung des Cölner Dombaues betraute n Bau⸗Rath Voigtel den Charakter als Regierungs⸗ und Bau⸗

Rath; sowie Den Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektoren Hermann Rock zu Sorau

und Ludwig Suche zu Tilsit den Charakter als Bau⸗Rath; Den Hofstaats⸗Sekretären, Rechnungs⸗Rath Kanzki e

Königlichen Hofmarschall⸗Amt und Gottschow vom Königlichen Ober⸗Marstall⸗Amt den Charakter als büshaz 8 S.

Dem in Allerhöchstihrem Geheimen Kabi men Registrator Seiffert den be 8 dem Geheimen Sekretär Wilhelm als Hofrath zu verleihen.

8 ngestellten Gehei-⸗ B s Kanzlei⸗Rath; sowie utzmann den Charakter

Gesetz, betreffend die 0esen g. Tilgung von ulden.

Vom 13. März 1873.

Wilhelm, v nader

von Gottes Gnaden

verordnen, mit Zustimmun

der Monarchie, was folgt:

§. 1. Aus dem Verwaltungsübers §. 1. 8 gsüberschusse d b sind 12,774,000 Thlr. zur eühaatten llersd der iüe 1872 S Staatsanleihen: er fünf Staatsanleihen, welche aufgen 8 dem Erlaß vom 25. April 8” (Geset 5. 19, 8 F 198 Lag 8 8 Mai und dem Erlaß 1 t⸗Samml. S. 31 W1- vom 21. Mai und dem Gals ““ Srach 288 (Gageg⸗ Samml. S. 310 und 684), d. nach dem Ges⸗ 8 8 ai 1856 (Gesetz⸗Samul. S. 402) und dem Erse

vom 23. März 1857 (Gesetz⸗Samml. S. 753),

setzen vom 10. Mai 1858 (Gesetz⸗Samml. S. 72079 den 8

21. August 1839 (Gesetz Sammi. 84 dem Erlaß vom

2) der vormals is tseice veenhen Nassauischen Staatsanleihe vom 17. Juni §. 2. Zu welchem Zeitpunkte die einzelnen Anlei Anl. E111“ dnhaggeöheäha pam 8 Minister. erselbe wird zugleich er ächti auch schon vor dem Ablauf der Kündi E ö. . dem Ab. 1 gungsfristen Obliga- nepiaderage mof den ing zull en —1 ag, bis zum Tage der Einlö 2 laufenen Zinsen durch die Hauptverwaltung Sanag. asge⸗ auszahlen, sowie auch den Rückkauf zu anzumessenen K .“ 5 lassen. 1 .3. Ueber die Ausführung dieses Gesetzes i 3. 2 ses t d 2 tage 8 nächsten Zusammentritt Rehefescafh 1““ rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

Wir

g der beiden Häuser des Landtages

und beigedrucktem Königlichen I W 8 68 Nn,9, . S.) Wilhelm 8 Gr. von Roon. Fürst von Bismarck. Gr. von blitz. Gr. v Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. vanpzaufen Fant von Kameke. Gr. von Königsmarck.

I Finanz⸗Ministerium 1 Das Königlich württembergische 7 inanz⸗Ministeri 8 in Folge des Gesetzes vom 27. S d.33s. Uüium hat gisches Regierungsblatt S. 20) unter dem 3. Februar d. J einen Aufruf erlassen, durch welchen die Besitzer der ööö württembergischen Staatsschulden⸗Zahlungskasse nach den Ge⸗ setzen vom 26. Juli und 27. Oktober 1870 in Stücken von 25 Fl. ausgegebenen verzinslichen Kassenscheine aufgefordert worden sind, dieselben vom 3. Februar d. J. an bintten sechs Monaten bei den württembergischen Staatskassen zur Einlösun 8 vorzulegen. Zugleich ist in dem Aufrufe bemerkt, daß diejeni . 9 Scheine, welche nicht binnen der bezeichneten Frist 88 8 58 wer verlieren. 86 85 ies wird hierdurch zur K de ili es 1“ Ine 2. der Betheiligten gebracht. Der Minister für Handel, Ge⸗ 8 werbe und öffentliche Arbeiten. 8 . FItzenplitz. .

8 Ministerium der geistlichen, U 8

8 5 nterrichts⸗

Desn 88 88 b Lehr⸗ r. Ludwig Matthiesen am G 2 sium in Husum ist das Prädikat gprofessor⸗ hene nac.

Der Finanz⸗Minister. Camphausen.

Bei der Realschule in Altona sind die ött⸗ e Lehrer Dr. K cher und Dr. Deetz zu Ober⸗Lehrern befördert g

-