1873 / 74 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

gegeben werden soll, welcher zu dem Origirn fertigung verwendet worden ist. Berlin, den 17. März 1873. Der Präsident des Staats⸗Ministeriums. Graf v. Roon. An das Königliche Geheime Staats⸗ Archiv hier, bezw. die Königlichen Staats⸗Archive in den Provinzen.

Nichtamtliches. Deutsches Reich. 11

Ppreußen. Berlin, 25. März. In der 7. Sitzung des 44. Kommunal⸗Landtages von Altpommern am 19. d. M. wurden zunächst die Mitglieder des Ständischen Aus⸗ schusses für die Angelegenheiten der Provinzial⸗Hülfskasse per Akklamation einstimmig wieder gewählt. Auf ein Gesuch des Pastors Stürmer zu Ducherom bewilligte der Landtag der Bu⸗ genhagen⸗Stiftung eine fernere jährliche Beihülfe von 200 Thlr. auf die 3 Jahre 1873 incl. 1875. Die erbetene 9 die⸗ ser Beihülfe auf 300 Thlr. wurde abgelehnt. Die Landstube hat auf Anregung des Direktors für das Landarmenwesen sich mit dem Verkaufe von Neuhof und Zarower Mühle einverstan⸗ den erklärt und vorgeschlagen, sie mit demselben zu beauftragen. Aus der Mitte des Landtags erhob sich dagegen von vielen Seiten lebhafter Widerspruch. Bei der Abstimmung erklärte sich der Landtag im Prinzip mit einer gänzlichen oder theilweisen Veräußerung der Zarower Mühle einverstanden, lehnte aber die Veräußerung von Neuhof ab. Die vorgelegten Jahresrech⸗ nungen der Landarmen⸗ und der Knaben⸗Erziehungsanstalt zu Neustettin pro 1871, sowie der Landarmen⸗Anstalt zu Uecker⸗ münde und der Knaben⸗Detentionsanstalt zu Zarower Mühle ro 1871, die Rechnungen des General⸗Landarmenfonds pro 1870 und 1871 (Regierungsbezirk Cöslin) wurden dechargirt. Der Vorschlag der Landstube, den bisher bei der General⸗Staats⸗ kasse mitverwalteten Landwehr⸗Pferdegelderfonds für den Regie⸗ rungsbezirk Cöslin der Provinzial⸗Hülfskasse einzuverleiben, wurde angenommen, im Hinblick darauf, daß die Fonds der Provinzial⸗Hülfskasse auch dem Regierungsbezirk Cöslin zu Gute kommen.

In der 8. Sitzung am 22. d. M. ertheilte der Land⸗ tag die Decharge über die Jahresrechnung der Provinzial⸗Hülfs⸗ kasse, pro 1872 und autorisirte die Direktion derselben, von dem Zinsengewinn von 9367 Thlr. 12 Sgr. 3 Pf. statutenmäßig: 1) ¾ mit 7025 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. den Ständen Altpom⸗ merns zu überweisen und an die ständische Dispositionskasse zahlen zu lassen. 2) t mit 2341 Thlr. 25 Sgr. 7 Pf. der Pro⸗ vinzial⸗Hülfskasse zu übereignen. Zu Abänderungen der Statuten fand der Landtag keine Veranlassung. n

Nach Erledigung einer Brandentschädigungsangelegenhei waren sämmtliche Proponenda des 44. Kommunal⸗Landtages erledigt. Der Vorsitzende erklärte demgemãß den 44. Kom⸗ munal⸗Landtag für geschlossen und verband damit ein dreifaches Lebehoch auf Se. Majestät den Deutschen Kaiser und König von Preußen, zu welchem die Versammlung einstimmend sich erhob.

Bayern. München, 21. März. Dem Vernehmen nach werden, wie der „N. K.“ meldet, dem nächsten Landtage Ge⸗ setzentwürfe über eine Verlassenschafts⸗ und eine Vormundschaftsordnung vorgelegt werden. Nach ersterer sollen sämmtliche Verlassenschaften den Notaren zur Behandlung überwiesen und nach letzterer die Führung der Vormundschaften einem Familienrathe übertragen werden. Hierdurch würde die Geschäftsaufgabe der Einzelgerichte nicht unbedeutend kleiner und in Folge dessen die Einziehung einer ziemlichen Zahl von Unter⸗ beamten⸗Stellen an denselben ermöglicht werden.

Oldenburg, 20. März. (Wes. Ztg.) In der heutigen Sitzung des Landtages wurde zunächst die Abstimmung über den Art. 101 der revidirten Gemeindeordnung wiederholt und derselbe bei namentlicher Abstimmung abgelehnt. Sodann ging der Landtag zur Berathung über den Entwurf eines Ge⸗ setzes über das Herzogthum Oldenburg, betreffend das ggs d⸗ Aus

Der Finanz⸗Minister. Camphausen.

und die Uebergangsbestimmungen zu diesem Gesetze, über. der Verhandlung ist daher nur Folgendes hervorzuheben: 1) Der Art. 1 des Entwurfs, wonach das gesammte Erb⸗ recht sich nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes richtet, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz und das Gesetz, betreffend das eheliche Güterrecht ein Anderes bestimmt, ward ohne De⸗ batte angenommen, und sind hiernach alle übrigen bestehenden partikularen erbrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Braut⸗ schatzverordnungen, das Butjadinger Landrecht und die betreffen⸗ den Bestimmungen der jeverschen Verordnung vom 20. Mai 1806 aufgehoben. Ein hierzu vom Ausschuß gestellter Antrag, daß Erbverträge demnächst nur nach dieser Urkunde sollen abge⸗ schlossen werden können, erhielt die Zustimmung des Landtags. 2) Der vom Ausschusse zum Artikel 2 des Entwurfs ge⸗ stellte Antrag, das Grunderbrecht auf die Abkömmlinge des Erb⸗ lassers zu beschränken, fand bei der Staatsregierung einen ent⸗ schiedenen Widerstand, und brachte dieselbe einen Vermittelungs⸗ antrag ein, wonach das Grunderbrecht für den Fall, daß der Erblasser ohne Hinterlassung eines Chegatten versterben sollte, in Ermangelung von Deszendenten auch auf die Eltern oder Vor⸗ eltern, die Voll⸗ oder Halbgeschwister, sowie auf die Kinder von Voll⸗ oder Halbgeschwistern auszudehnen sei. Da die Staats⸗ regierung hierbei die Erklärung abgab, daß sie auf die Annahme dieses Antrages ein so großes Gewicht lege, daß sie das Zustande⸗ kommen des ganzen Gesetzes davon abhängig machen müsse, so lehnte der Landtag den Antrag des Ausschusses ab und nahm den Regierungsantrag in namentlicher Abstimmung mit 30 Stim⸗ men gegen 1 Stimme an. 4 1 3) Der Artikel 3 des Entwurfs enthält das der Bildung der Grunderbstellen zum Grunde liegende Prinzip und stellt die Präsumtion auf, daß jede behausete Grundbesitzung, welche in den Katastern als ein Artikel verzeichnet und mindestens drei Hektaren groß ist, als Grunderbstelle gelte, wobei dem Eigen⸗ thümer die Befugniß zugestanden wird, vorbehaltlich des Requisits der Behausung, aus seinem Grundbesitze oder einem beliebigen Theile desselben eine Grunderbstelle zu bilden, seiner Grund⸗ erbstelle beliebige andere ihm gehörige Grundstücke einzuverleiben, von derselben beliebige Theile abzutrennen, sowie derselben die Eigenschaft einer Grunderbstelle zu entziehen. Der vom Aus⸗ schusse dagegen eingenommene Standpunkt, daß keinerlei Prä⸗ sumtion für das Vorhandensein einer Grunderbstelle aufzustellen, vielmehr die Bildung, Veränderung oder Auflösung einer solchen lediglich von der Verfügung des Eigenthümers abhängig zu machen sei, fand im Landtage kaum Widerschruch und wurde der desfällige Ausschußantrag, da auch die Staatsregierung event. ihre Zustimmung dazu erklärte, bei namentlicher Abstimmung ein⸗ stimmig angenommen. 4) Ein zum Artikel 8, welcher den Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen und für gewisse Distrikte den der

älteren, für andere aber den Vorzug der jüngeren Geburt be⸗ stimmt, von einer Minorität des Ausschusses gestellte Antrag, daß auch die eheliche Verwandtschaft der unehelichen Verwandt⸗ schaft im Grunderbrecht vorgehen solle, wurde abgelehnt.

5) Eine heftige Debatte entspann sich über das im §. 1 des Artikels den Grunderben bestimmte Voraus, welche das Re⸗ sultat hatte, daß für das Amt Stollhamm, das Amt und die Stadt Jever, das Amt Landwührden und die Gemeinde Esens⸗ hamm, Rodenkirchen, Oevelgönne und Holzwarden ein Voraus von 15 Prozent, für die übrigen Distrikte des Herzogthums aber ein Voraus von 40 Prozent des schuldenfreien Werthes der

Grunderbstelle angenommen wurde. 1 Italien. Rom, 18. März. Die Deputirtenkam⸗ mer hat den mit der englisch⸗mittelländischen Gesellschaft abge⸗ schlossenen Vertrag zur Legung einer unterseeischen Telegraphen⸗ verbindung zwischen Brindist und Aegypten genehmigt.

24. März. (W. T. B.) Die Deputirten kammer genehmigte in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf, betreffend die Militär⸗ Territorialbezirke. Der Bericht der Kommission zur Vor⸗ berathung des Gesetzentwurfs über die religiösen Körperschaften ist, der „Opinione“ zufolge, nunmehr voll⸗ endet und dürfte noch vor den Osterferien vertheilt werden. Das Ministerialkonseil hat gestern die Anträge der fran⸗ zösischen Regierung in der Frage des italienisch⸗ französi⸗ schen Handelsvertrages zur Berathung gezogen.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 25. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages erklärte der Präsident, Staats⸗Minister Delbrück in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Rechtsver⸗ hältnisse der Reichsbeamten mit Bezug auf eine Bemerkung des Abg. Petersen:

Meine Herren! Der Herr Abgeordnete für Kaiserslautern hat die Frage, die er eben erörtert hat, si zuletzt selbst beantwortet, nämlich dahin, daß gar nicht daran gedacht worden ist, das hier vorliegende Gesetz auf Elsaß⸗Lothringische Beamte für anwendbar zu erachten; ich glaube auch, es folgt das aus dem §. 1 nicht im mindesten, man müßte denn der Meinung sein, daß ein jedes hier 1 Gesetz, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich gesagt wird, ohne Weiteres für Elsaß⸗Lothringen gilt.

Das Haus ist wie ich glaube, wesen, daß das nicht der Fall ist.

Was nun die zuletzt von dem Herrn Abgeordneten angeregte Frage betrifft, so liegt es in der Natur der Sache, daß nicht minder wie die Beamten in Elsaß⸗Lothringen, so auch das Reichskanzler⸗Amt das Bedürfniß fühlt, die Stellung dieser Beamten gesetzlich zu regeln. Ich glaube aber, meine Herren, Sie werden es begreiflich finden, wenn man Anstand genommen hat, mit dieser gesetzlichen Regelung vorzugehen, so lange die gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Reichsbeamten im Allgemeinen noch nicht in diesem Hause zum Ab⸗ schluß gekommen war. Dieser Abschluß, das hoffentlich bevorstehende Zustandekommen des vorliegenden Gesetzes, wird die Grundlage bil⸗ den für die alsdann sofort in Angriff zu nehmende gesetzliche Rege⸗ lung der Beamtenverhältnisse für Elsaß⸗Lothringen.

Zu §. 7 erwiderte der Präsident Delbrück auf eine Anfrage des Abg. von Bernuth in Betreff der vom Reichstag beschlossenen Resolution rücksichtlich der Pensionskasse für Reichs⸗ beamte:

Meine Herren! Wenn in der Ihnen vorgelegten Uebersicht dieser Resolution nicht speziell Erwähnung geschehen ist, so bat das wesent⸗ lich einer formellen Grund, weil ie ich wohl nicht dar⸗ zuthun brauche, es nothwendig ist, zunächst gesetzlich festzu⸗ stellen, wer Reichsbeamter ist, ehe man daran denken kann, die Verhältnisse der Wittwen von Reichsbeamten gesetzlich zu regeln. Deshalb ist, da das Schicksal des Gesetzes zweifelhaft war, diese Re⸗ solution nicht erwähnt werden. Ich will jetzt auf die Anfrage das dahin nachtragen, daß der Bundesrath diese Resolution dem Reichs⸗ kanzler⸗Amt zur weiteren Bearbeitung überwiesen hat, und daß diese Bearbeitung im Gange ist. 8

§. 19 bildete einen der Differenzpunkte zwischen dem Bun⸗ desrath und dem Reichstage bei diesem Gesetze. Der Bundes⸗ rath hat im §. 19 die Bestimmung aufgenommen, daß bezüglich der Steuerpflichtigkeit des Diensteinkommens, der Wartegelder und Pensionen der älteren und der aus dem Dienst geschiedenen Reichsbeamten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur An⸗ wendung kommen sollen, welche an deren Wohnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. Der Reichstag hatte diese Be⸗ stimmung gestrichen.

Der Abg. Wagner (Altenburg) beantragte, den früheren Beschluß des Reichstages aufrecht zu erhalten. Nachdem er diesen Antrag begründet hatte, nahm der Reichskanzler Fürst von Bismark das Wort:

Den Abänderungen, welche im vorigen Jahre im Reichstage über die Gesetzesvorlage beschlossen worden sind, ist der Bundesrath in den bei weitem meisten Fällen, in fast allen mit nur zwei Hauptaus⸗ nahmen nachgekommen. Wenn es bei diesem Punkte nicht der Fall gewesen ist, wenn dieser Punkt im Bundesrathe den verbuͤndeten Re⸗ gierungen Anlaß gegeben hat, das ganze Gesetz nochmals zur Vorlage zu bringen, nochmals der Diskussion zu unterstellen und dadurch die größtentheils gewonnene Einigung, allerdings wenn Sie dem Bundesrathe Ihrerseits nicht zu diesem einzigen Punkte ent⸗ gegenkommen, wieder in Frage zu stellen, so haben die verbündeten Regierungen dazu gewichtigere Gründe gehabt, als lediglich die Ab⸗ sicht, den Reichsbeamten sporadisch ein Steuer⸗Privilegium zu ge⸗ winnen. Es handelt sich nicht darum, den Reichsbeamten ein Pri⸗ vilegium als solchen zu gewinnen, sondern nur ihnen überall die Gleichstellung mit den Landesbeamten zu gewähren. Ja, die verbün⸗ deten Regierungen haben sich um so mehr in der Unmöglichkeit be⸗ funden, in diesem Punkte weiter, als es geschehen, entgegenzukommen, da sie den Eindruck haben, daß eine solche Bestimmung, wie diese, mit dem Artikel 3 der Verfassung nicht in Einklang zu bringen sei, in dem ausdrücklich gesagt wird, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer behandelt werden soll, also genau ebenso, wie der Staats⸗ angehörige dieses Bundeslandes in den analogen Verhältnissen, in denen sich der Reichsbeamte befindet, und einen anderen, freilich nicht so genau zutreffenden, aber doch anologen Punkt desselben Ab⸗ satzes, wo sie den Einheimischen gleich behandelt werden sollen. Häͤtten die verbündeten Regierungen durch die Reichsgesetzgebung ein Privilegium der Reichsbeamten schaffen wollen, so würde dieses eben einfach dahin ausgesprochen worden sein, daß die Reichsbeamten überall und unbedingt sich derjenigen Privilegien erfreuen sollen, welche heut zu Tage in nur einzelnen Staaten die Landesbeamten genießen. Es ist aber nichts derart gesagt, sondern nur implicite gesagt, daß wo, und so lange, als dort, die Landesbeamten bestimmter Privilegien sich erfreuen, sollen die in diesem Lande fungirenden Reichsbeamten ebenfalls an diesen Privilegien Theil haben. Abgesehen von den Bestimmungen der Ver⸗ fassung, ist allerdings der Grund hauptsächlich maßgebend gewesen, daß dadurch ein gewisser Schein der Exterritorialität erweckt werde und daß das allgemeine Urtheil sich nur zu leicht in die dem Partiku⸗ larismus bequeme und geläufige Auffassung hinein lebt, daß der Reichsbeamte eine Art von Ausländer sei, daß er nicht in demselben Maße, wie der eigene Landesbeamte, als Landsmann zu beurtheilen und zu behandeln sei. Wenn Jemand von dem hohen wissenschaftlich gebildeten Standpunkte des Herrn Vorredners unter diesem

niemals darüber in Zweifel ge⸗

Eindrucke, unter diesem falschen Eindrucke nicht leidet, so ist das fehr erklärlich. Im Großen und Ganzen haben wir aber

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leider mit den Vorurtheilen derer, die nicht so tief nachdenken, und die nicht mit diesen Waffen der geistigen Forschung versehen sind, wie der

err Vorredner, zu kämpfen, und wenn grade mir in meiner amt⸗ ichen Stellung es obliegt, diesen Eindrücken, da wo ich sie im Leben wahrnehme, entgegenzutreten, so ist der vorliegende Punkt einer von denen, der mich an diese meine Pflicht mahnte, und ich kann dem Herrn Vorredner nicht verhehlen, daß ich einer der energischsten Ver⸗ theidiger im Bundesrathe gewesen bin für die Unmöglichkeit, in diesem Punkte nachzugeben, für die Unmöglichkeit, uns in diesem Punkte mit der Reichsverfassung, mit der Verpflichtung eines jeden Landes, die Reichsbeamten ähnlich, wie die eigenen, zu behandeln, in Widerspruch zu setzen. Daß darüber ein Groll oder gar eine Geringschäzang des Reiches in einzelnen Gemein⸗ den entstehen werde, die Befürchtung theile ich mit dem Herrn Vor⸗ redner nicht, sondern vielmehr die Befürchtung, daß eine Beirrung des nationalen Bewußtseins dadurch genährt werde; und das zu verhü⸗ ten liegt mir in meinem Berufe näher. Entsteht dadurch ein Groll,

so wird er sich in viel höherem Maße gegen die zahlreichen Landes⸗

beamten richten, und für die Landesgesetzgebung wird die Veranlassung entstehen, für ihre Beamten dieses Privilegium aufzuheben, und ge⸗ setzlich abzuschaffen, und damit wird dasselbe von selbst und ohne westere Gesetzgebung nach dieser Fassung auch für die Reichsbeamten allen.

Ich möchte dringend bitten, den verbündeten Regierungen, die ihrerseits sehr weit und mit der Aufopferung mancher den Einzelnen lieb gewordenen Ueberzeugungen dem Reichstage entgegengekommen sind, auch Ihrerseits diesen Schritt entgegen zu thun, und auf dem Amen⸗ dement, welches der H Vorredner vertrat, Ihrerseits nicht zu be⸗ stehen, sondern die Einigung und den Abschluß dieses bedeutsamen Fortschrittes unserer staatsrechtlichen Entwickelung im Reiche dadurch in kurzer Zeit ermöglichen, daß Sie hier der Auffassung der verbün⸗ deten Regierungen beitreten.

Dem Abgeordneten Lasker, welcher hierauf für das Wag⸗ nesles Amendement eintrat, entgegnete der Fürst v. Bismarck:

Der Herr Vorredner hat seine Argumentation doch in erster Linie und in der Hauptsache auf eine unrichtige faktische Voraussetzung ge⸗ gründet, indem er angenommen hüt. daß es namentlich der Einfluß Preußens gewesen sei, der diese Nichtnachgiebigkeit der Bundesregie⸗ rungen durchgesetzt habe. Ich kann ihn bei dieser Gelegenheit nur darauf aufmerksam machen, wie gewagt es ist, die Deduktionen so weit auszuführen ohne sichere Kenntniß der Thatsache. Das preußische Ministerium war in seiner Majorität bereit, den Reichs⸗ tagsbeschluß anzunehmen. Darauf habe ich als Reichskanzler mich dem widersetzt und gesagt: ich halte es für verfassungswidrig. Nicht die preußische Regierung trägt die Schuld! So liegt die Sache.

Ich habe der preußischen Regierung, meinen Herren Kollegen im preußischen Staats⸗Ministerium gesagt: wollen Sie das erreichen, was Sie anstreben, so heben Sie zunächst die Einrichtung in Preußen auf, dann wird die im Reiche von selbst nachfolgen; so lange sie aber dort besteht, kann ich nicht zugeben, daß der preußische Beamte an⸗ ders, günstiger, wie der Reichsbeamte behandelt, daß für den Reichs⸗ beamten eine Ausnahme in pejus gemacht wird.

Daß ein so ausgezeichneter Redner, wie der Herr Vorgänger, keine anderen Argumente als so feingespitzte, wie die, welche nachher folg⸗ ten, hat, läßt mich auf die Hoffnung doch nicht verzichten, daß wir zu einer Verständigung kommen werden. Ich finde die Ar⸗ gumente so fein, daß sie wie die meinigen nicht schossen nicht mehr stechen. Indem ich die persönliche Verantwortung für die Ab⸗ stimmung der preußischen Regierung habe, bin ich als Reichskanzler verpflichtet, die Verfassung zu wahren ich bin der Beamte, der dazu angestellt ist, wer will mich zwingen, so lange ich Reichskanzler bin, etwas Verfassungswidriges zu sanktioniren oder zu thun, die preußische Regierung eben sowenig wie Jemand anders. Der Herr Vorredner hat hauptsächlich sein Argument daher genommen, daß das Reich hier gewissermaßen gedemüthigt, gebeugt würde unter die Gesetzgebung des Partikularstaates. Ja, meine Herren, ganz ohne das kommen wir niemals aus. Erinnern Sie sich der Vorschläge des Reichstages selbst, der in dem damaligen §. 19 sagt: Hinsichtlich 1) der Zulässigkeit einer Beschlagnahme der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen; 2) der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen und gegen die Person kommen den aktiven und den aus dem Dienst geschiedenen Reichsbe⸗ amten gegenüber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. Also mit dieser Beugung des Reiches unter den Partikularstagt haben wir nichts Neues eingeführt. Ganz herausheben aus den konkreten Verhältnissen, in denen die Reichsbeamten leben, kann man sie nicht, wir werden eben in vielen Dingen die Landesgesetzgebung, die Lan⸗ deseinrichtungen zu Hülfe nehmen müssen, aber dazu, bitte ich die

erren, helfen Sie mir zunächst die Reichsverfassung aufrecht zu er⸗

alten und zweitens die Idee im Volke zu entwickeln, daß das Reich und die Gesammtheit der Staaten nur en und dasselbe ist, daß der Reichsbeamte keine Exterritoriglität besitzt, und daß Preußen dem Reiche angehört in demselben Maße, wie das Reich mit Preußen zusammengehört. Diesen Gedanken finde ich in Ihrem Amendement, welches ich als eine Tradition einer früheren Stellung ansehe, eben nicht verwirklicht, diesen Gedanken der Identität der Landesangehörig⸗ keit und der Reichsangehörigkeit, wie er mir vorschwebt, und ich möchte doch die Herren wiederholt bitten, um dieses einen Punktes willen die Verständigung über das Gesetz nicht zum Scheitern zu bringen. Der Herr Vorredner hat gesagt, der Bundesrath wird wohl schließlich, wenn der Reichstag noch einmal beschließt, sich, geben ich kann ebenso gut die Ueberzeugung aussprechen, der Reichstag wird, wenn der Bundezrath nochmals bei seiner Meinung bleibt, die weit ausge⸗ streckte Hand, die Ihnen in elf oder zwölf Punkten entgegenkommt und nur in ein oder zwei Punkten entgegengesetzt bleibt, ergreifen wollen. Der Bundesrath hat meines Erachtens die Barriere der Ver⸗ fassung und den ganz klaren Wortlaut der eerfassung vor sich, die er nicht uͤberschreiten kann und nicht überschreiten will.

Nachdem . der Abgeordnete Miquél für das Amende⸗ ment gesprochen hatte, nahm der Reichskanzler nochmals

das Wort: 3 8

Ich bemerke zunächst, daß ich nicht habe sagen wollen, daß die Anwendung des Art. 3 ipso jure nothwendig folge, ich habe nur sagen wollen, daß das Reich ein Recht darauf habe insoweit es dasselbe geltend machen will und daß dieses Gesetz, wenn es ohne eine Erläu⸗ terung dieser Verfassungsbestimmung ergeht, von mir wenigstens mit dieser Verfassung nicht in Einklang gebracht werden kann.

Im Uebrigen, glaube ich, eine Argumentation des Herrn Vor⸗ redners mir aneignen und für mich mit Erfolg verwerthen zu können, daß die Annahme der jetzigen Vorschläge des Bundesrathes meiner Ueberzeugung nach dahin wirken wird, den Zustand, den Sie erstreben, auch in Preußen bere safgen Ich wiederhole, daß es sich für das Reich nicht andelt um ein Privilegium sei⸗ ner Beamten, sondern nur um das Festhalten der Gleich⸗ heit und um Verwerthung der Eindrücke, die von dieser Gleich⸗ stellung auf das nationale Bewußtsein erwartet werden können. Ich selbst bin vollständig bereit, auch innerhalb des preußischen Mini⸗ steriums dazu mitzuwirken, daß dieser Zustand erreicht wird. Ich bin an sich kein Anhänger der Fortdauer des Systems in Preußen, ich verlange nur, daß den Reichsbeamten diese Vortheile so lange gewährt werden, wie sie für die große Mehrheit der Reichsbeamten für 24 Millionen Preußen bestehen, daß die Reichsbeamten nicht schlechter gestellt werden. Aber nach der Stimmung, die ich bei meinen Kollegen gefunden habe, die mir die Ueberzeugung und den Eindruck hinterlassen hat, daß sie schon jets ihr Votum so abgegeben haben würden, wenn nicht der Widerstand des Reichskanzlers die Waagschale auf die andere Seite geneigt hätte, kann ich voraus sehen, daß meine Mitwirkung zur Beseitigung dieser Einrichtung in Preußen auf frucht⸗ barem Boden fallen wird. Bis dahin möchte ich aber bitten, auf die Sympathie, mit der die einzelnen Gemeinden den zahlenden oder nicht zahlenden Beamten entgegenkommen, nicht allzu hohen Werth zu legen. Ich möchte für die Reichsbeamten nicht gerne eine analoge Sympathie, wie für reiche Ausländer ge⸗

dahin kommen, daß wir

in der wart

u P 8 11“ winnen, die eben auch zahlen, aber doch nicht dem Lande näher an⸗ gehören, ich möchte nicht, daß Reichsbeamte von der öffentlichen Mei⸗ nung in eine entferntere Kategorie gerechnet werden. Ich möchte in dem Reichsbeamten einen wenn nicht reichen, doch gleich den Preußen zahlenden Inländer haben, von dem jeder Schatten eines Anflugs von Exterritorialität in der Meinung der Gemeinden genommen ist und der der Kategorie der zahlenden Ausländer eben nicht mehr zugerechnet wird.

Zu §. 25 (Zur Dispositionsstellung der Beamten) hatte der Abg. Dr. Windthorst (Meppen) beantragt, die in diesem Paragraphen genannten vortragenden Räthe und etatsmäßigen

ülfsarbeiter im Auswärtigen Amt auf diejenigen zu beschrän⸗ een, welche nach Erlaß dieses Gesetzes angestellt sind. Nachdem der Abgeordnete seinen Antrag motivirt hatte, erklärte der Reichs⸗ kanzler Fürst von Bismarck:

Ich erlaube mir über das eben eingebrachte Amendement nur wenige Worte, denn es ist sehr schwierig, über einen delikaten Punkt, der die Verhältnisse lebender Beamter, mit denen ich alle Tage zu thun habe, betrifft, sich so unbefangen auszusprechen, als wenn man mit unbenannten Zahlen rechnet. Wenn das Amendement angenom⸗ men wird, so würde die freie Bewegung, welche durch das gedachte Gesetz dem auswärtigen Dienst verliehen werden soll, in ihrer Ver⸗ wirklichung auf eine sehr weite Zeit hinausgeschoben. Die Beamten, um welche es sich handelt, sind zum Theil jung und neu in das Amt gekommen; sie haben Aussicht, die ältere Hälfte der hier Anwesenden u überleben und der nächsten Generation erst die Frage zur ösung zu geben. Sie sind unter meiner Einwirkung angestellt wor⸗ den und ich würde sie nicht angestellt haben, wenn ich nicht überzeugt wäre, daß sie tauglich sind, und daß ich, so weit man in die Zukunft S und so weit man einen Meuschen beurtheilen kann, nicht in die age kommen werde vielleicht mein Nachfolger aber daß ich nicht in die Lage kommen werde, ihnen gegenüber von der durch das Gesetz zu verleihenden Befugniß Gebrauch zu machen. Man kann allerdings nie wissen, wie sich ein Beamter auf die Dauer entwickelt. Er kann in der ersten Kraft der Jugend, in der ersten Begeisterung für seine Beschäftigung vielleicht Eigenschaften vermuthen lassen, die seine Vorgesetzten veranlassen, ihn zur Anstellung vorzuschlagen. Es kann aber unter Umständen kommen, daß, wenn er nach einigen Jahren sieht, daß diese Beschäftigung ziemlich trockene Akten⸗ Arbeiten sind, die einen tieferen Einblick in die Politik nicht geben, und wenn sie ihn geben, in langsamer und wenig an⸗ sprechender Form der Eifer des Beamten erkaltet und mit dem Eifer auch die Befähigung. Es können aber auch andere Einflüsse cintreten, vor denen wir hoffentlich bewahrt bleiben werden, die aber doch in anderen Staaten vorkommen. Nehmen Sie an, daß rößere Staaten eine Zeit lang in feindseligen gespannten

erhältnissen lebten und der eine davon wundecte sich, wo der andere die guten Nachrichten herbekommt, die er hat. Die Zeiten ändern sich. Man wird befreundet der eine ver⸗ langt vom andern einen Dienst. Es wird ihm erwidert, es solle geschehen, wenn Name und Quelle genannt werden. Der Name wird genannt. Das bildet keine Grundlage, auf die man juristisch ein⸗ treten kann, aber solche Umstände, solche Verhältnisse, können eintreten, nicht bei uns, aber in anderen Staaten. Soll der Minister nun in einem solchen Falle mit dem Verdacht, ich möchte fast sagen, mit dem Beweise im Herzen, den er nicht geltend machen kann, weiter wirthschaften mit demselben Rathe? Das sind sehr exceptionelle exe ntrische Fälle, sie können sich viel harmloser gestalten, als ein bloßer Verdacht: Beamte des Auswärtigen Amtes, die einen zu intimen Um⸗ gang mit fremden Diplomaten haben, unter Verhältnissen, wo nach Alter, Stellung und sonstigen Interessen ein gegenseitiges persönliches Wohlgefallen aneinander die intimeren Beziehungen nicht ausschließlich aufklärt solche Sachen sind schwer abzuschneiden und auf dem ge⸗ wöhnlichen Wege juristisch nicht zu fassen. Wir sind in diesen Ver⸗ hältnissen bei Weitem günstiger situirt, als die meisten Länder älteren Geschichte ich urtheile über die Gegen⸗ nicht in der älteren Diplomatengeschichte situirt gewesen sind. Bei uns ist das Ehrgefühl der Beamten noch meist so lebendig, daß es in ihm einen dienstlichen Kraftaufwand und dabei eine Verschwiegenheit, eine Treue, eine Zuverlässigkeit her⸗ vorbringt, die kein Zwang herausdrücken könnte und die durch keine noch so hohe Besoldung gesichert werden könnte; denn die Gegen⸗ gewichte, welche die Besoldungen in diesen Verhältnissen finden können, sind für den Finanz⸗Minister in der Gestalt von Besoldungen uner⸗ schwinglich.

Aus allen diesen Gründen habe ich doch, wenn nicht das ganze Prinzip wieder aufgehoben werden soll, Bedenken, durch Annahme dieses Amendements die Verwirklichung dieses Prinzips auf un⸗ bestimmte Zeit hinaus zu schieben. Ich könnte es mir ja gefallen lassen, weil ich, wie ich vorher schon bemerkte, meist mit jüngeren Beamten, wo ich mich selbst anklagen muß, wenn sie unrichtig gewählt sind, zu thun habe. Aber nehmen Sie an, daß über kurz oder lang jemand Anderes die auswärtigen Geschäfte leitet, entweder weil sie selbständiger gemacht werden, als sie bisher dem Reichskanzler gegen⸗ über sind, oder ein anderer Neichskanzler vorhanden ist, so weiß ich ja nicht, ob der mit denselben Männern zu wirth⸗ schaften im Stande ist, in einer sehr verantwortlichen und schwierigen Materie. Mit einer vollen ministeriellen Verant⸗ wortlichkeit ist meines Erachtens die von dem Herrn Vorredner im Prinzip empfohlene Unabsetzbarkeit der vortragenden Räthe kaum ver⸗ träglich; denn es giebt unter Umständen eine Waffe des vortragenden Rathes, gegen die jeder Minister ohnmächtig ist. Das ist die des passiven Widerstandes, der scheinbaren Unfähigkeit, eine Arbeit nach einer bestimmten Richtung gut zu liefern und herzustellen, die schließ⸗ lich einen Minister in die Lage setzt, die Arbeiten selbst zu machen. Kann er sie alle felbst machen, hat er die Zeit und die Arbeitskräfte dazu, kann er sich in einem Grade nicht nur verdoppeln, sondern verzehnfachen daß er unter Umständen seine Räthe durch eigene Thätigkeit decken kann, so würde er sie ja gar nicht brauchen. Solchen Minister, der die Arbeiten wegen der Abneigung seiner Mitarbeiter gegen das Sy⸗ stem, welchem er selbst folgt, nicht bewältigen kann, den haben wir doch in unseper eigenen Geschichte schon mehr als ein Mal gesehen und ich möchte, indem ich wiederhole, daß kein persönliches Urtheil über diejenigen Beamten, gegen welche von diesen gesetzlichen Berech⸗ tigungen Gebrauch werden könnte, mich veranlaßt, dieses Amendement zu bekämpfen, doch bitten, es abzulehnen, weil es mit dem ganzen Prinzip im Widerspruch steht und auf einem Um⸗ wege eigentlich das Prinzip durch Aufschub ad Calendas Graecas wieder beseitigt, welches in das Gesetz hineinzubringen, doch im Uebri⸗ gen in der Absicht des Reichstages liegt.

Auf eine Entgegnung des Abg. Dr. Windthorst (Mep⸗ pen) erwiderte der Reichskanzler:

Der Herr Vorredner hat manchen Aeußerungen, die ich aus an⸗ Wohlwollen mehr als aus sachlichen Gründen hergenommen )

hatte, eine sachliche Bedeutung beigelegt was ich ihm überlassen

muß; ich will darüber mit ihm nicht rechten und will mich auch nicht deutlicher aussprechen, als ich mich vorhin ausgesprochen habe. Ich will nur noch sagen, daß derjenige Theil des Gehalts, welchen Jemand bei der Zurdispositionsstellung verliert, im Reiche nicht mehr so be⸗ deutend ist wie früher; er erhält immer drei Viertel des Gehaltes. Mit drei Viertel des Gehalts und mit der Möglichkeit, andere Er⸗ werbsquellen zu ergreifen, kann die Situation unter Umständen eine finanziell verbesserte sein; irgend eine levis nota braucht gar nicht mit der Dispositionsstellung verbunden zu sein. Es ist gar keine Schande darin, für ein bestimmtes Amt gerade nach der Meinung eines be⸗ stimmten Vorgesetzten, der vielleicht irrig urtheilt, sich nicht brauchbar zu erweisen; dieser Vorgesetzte kann aber doch nur mit den Leuten wirthschaften, die für ihn brauchbar sind. Aber ich habe haupt⸗ sächlich das Wort ergriffen, um etwas nachzuholen, was ich vorhin zu erwähnen versäumt habe, ein anderes Eehnmnenk, was gerade im auswärtigen Dienste es wünschenswerth macht, daß die Anstellung weniger fest, daß die Bewegung im Dienste eine flüssigere sei.

Ich habe im auswärtigen Dienste ie Einri

daß es zwei ganz verschiedene Kategorien gab: die eine Kategorie, bestehend aus eigentlich diplomatischen Personen, den Gesandten und Sekretären, die nur im Auslande lebten, die andere, bestehend aus den Ministerial⸗Räthen, die niemals ins Ausland kamen. Die Letz⸗ teren arbeiteten die Instruktionen für die Ersteren aus, hatten in der Regel nicht so viel vom Auslande gesehen wie wünschenswerth war, um auswärtige Verhältnisse richtig zu beurtheilen, während es den⸗ jenigen, die dauernd im Auslande lebten, sehr leicht so ging, daß sie anstatt wie jener Riese, die Kraft durch die Berührung mit der Erde stets wieder zu gewinnen, die heimathliche Erde zu selten berührten, und darum, einigermaßen unsern heimathlichen Verhältnissen ent⸗ fremdet, und leicht zu der zahlreichen Klasse diplomatischer Kosmo⸗ politen zu rechnen waren, die im auswärtigen Dienste aller Länder vorhanden sind. Deshalb habe ich mein Augemnerk darauf gerichtet, beide Klassen von Beamten mehr zu vermischen und darauf zu halten, daß die Gesandten, bevor sie ins Ausland kommen, eine Zeit lang als Räthe im Ministerium den wirklichen, regelmäßigen Dienst ge⸗ than haben, und daß andrerseits wieder diejenigen, die es vorziehen, in der Heimath dauernd als Ministerial⸗Räthe Dienst zu leisten, eine Zeit lang auch bei auswärtigen Gesandtschaften beschäftigt werden. Ich fürchte, daß ich nach dieser Richtung hin bei diesem oder dem nächsten Budget noch. Schwierigkeiten für die Durchführung meines Systems finden werde, die ich nur mit Ihrer Unterstützung zu lösen vermag. Aber es ist meines Erachtens für das Gedeihen des diplomatischen Dienstes, für die richtige Beurtheilung der auswärtigen Verhältnisse im Centrum und für die Festhaltung des heimathlichen Bewußtseins im Auslande ein Unentbehrliches, daß diese Scheidung, wie sie bisher im Prinzip bestand, aufhöre, und daß man das Amt eines Ratbs im auswärtigen Ministerium als eine regelmäßige Etappe im auswärtigen Dienste auch für denjenigen, der Gesandter und Bot⸗ schafter werden will, betrachte. Dazu ist aber erforderlich, daß man einigermaßen freie Hand in der Besetzung der Stellen habe; dies giebt aber auch zugleich das Mittel an die Hand, diejenigen Wunden zu heilen, oder vielmehr nicht zu schlagen, die der Her Vorredner be⸗ fürchtete, indem ein Rath, der als Rath nach der Ueberzeugung seines vorgesetzten Ministers nicht oder nicht mehr zu verwenden ist, noch sehr gut verwendbar sein kann in dem auswärtigen Konsulat⸗ dienste und dazu bietet sich ja bei der großen Verstärkung des Kon⸗ sulatdienstes, die wir nach den Bewilligungen des Reichstages haben möglich machen können, eine ausreichende Gelegenheit. Es wird die Beseitigung eines Rathes, mit dem der Chef nicht glaubt fruchtbrin⸗ gend arbeiten zu können, in den meisten Fällen jetzt dur Versetzung in den Konsulatdienst viel leichter geschehen können, als durch die Dispositionsstellung. Ich möchte im Hinblick auch auf dieses Bedürf⸗ niß einer besseren Blut⸗Cirkulation in dem auswärtigen Dienste vom Innern nach außenwärts hinaus und rückwärts die Freiheit der Be⸗ wegung durch diesen Beschluß zu sanktioniren für wünschenswerth er⸗ achten.

In der Diskussion über die beiden Schreiben des Reichs⸗ kanzlers, betreffend die Spezial⸗Konvention zwischen Deutsch⸗ land und Frankreich, vom 29. Juni 1871 bezüglich der Termine der Abtragung der am 2. März 1874 fällig werdenden letzten drei Milliarden der Kriegskostenentschädigung und betreffend die Uebereinkunft mit Frankreich vom 15. März 1873 über die Zah⸗ lung des Restes der Kriegskostenentschädigung und die Rãäumung des französischen Gebiets antwortete der Präsident Staats⸗Minister Delbrück auf einige Anfragen des Abg. Grafen Rittberg:

Meine Herren! Was zunächst die 4 Millionen betrifft, welche für die von dem Herrn Vorredner bezeichneten Zwecke des Norddeut⸗ schen Bundes vom Reichstage bewilligt waren, so sind sie hier in die Uebersicht deshalb nicht aufgenommen, weil sie nicht zu den Lasten der Gemeinschaft des Reiches gehören, sondern zu den Lasten des Nord⸗ deutschen Bundes. Sie befinden sich in der Summe, die überhaupt für den Norddeutschen Bund als solchen nach Abzug der vorher auf⸗ geführten gemeinschaftlichen Ausgaben zur Verwendung zu kom⸗ men hat. s Patrchtlich der 24 Millionen für die Okkupationstrnppen habe

ich zu bemerken, daß die französische Regierung für diese Truppen nur die Verpflegung und Kasernirung zahlt, daß dagegen sämmtliche Aus⸗ gaben, die nicht unter diese beiden Rubriken fallen, von Deutschland zu tragen sind. Die Summe von 24 Millionen wird sich übrigens in der Wirklichkeit erheblich vermindern. Sie ist übernommen und eingestellt zu einer Zeit, als es noch nicht bekannt war und bekannt sein konnte, daß die Räumung so rasch erfolgen werde, ale sie erfolgen wird. Sie war darauf berechnet, daß die Truppen sich mindestens bis in den März des nächsten Jahres in Frankreich befinden würden.

Was endlich die von Frankreich geleistete Zahlung anlangt, so kann ich die Voraussetzung des Herrn Vorredners bestätigen. Es sind 3 Milliarden vollständig bezahlt und es ist ferner auf die vierte Milliarde, welche nach der geschlossenen Konvention Anfangs Februar des nächsten Jahres fällig sein würde, eine halbe Milliarde bereits bezahlt, so daß in der That nur noch 1 ½ Milliarden rückständig sind.

Auf einzelne Bemerkungen des Abg. Richter erwiderte der Präsident Delbrück: b

Meine Herren! Zu den einzelnen Punkten, welche der Herr Ab⸗ geordnete für Rudolstadt hervorgehoben hat, habe ich zunächst zu kon⸗ statiren, daß Einnahmen von Zinsen in der Rechnung deshalb noch nicht figuriren, weil der Abschluß noch nicht vorlag. Ich konstatire ferner, daß das Dotatiouskapital von 4 Millionen überall nicht zins⸗ bar angelegt worden ist, also auch keinen Zins ertragen hat. Ich habe sodann, was die Zahlungen Frankreichs für die Unterhaltung der Ok⸗ kupationstruppen betrifft, nur zu bemerken, daß diese Zahlungen für den Unterhalt der Truppen verwendet werden und demnächst darüber der Nachweis geführt werden wird. 1 1 1

Die Marineschatzanweisungen sind nicht wieder ausgegeben, weil es nach der Ansicht des Reichskanzler⸗Amtes in der That nicht richtig gewesen sein würde, solche Schatzanweisungen zu emittiren in einem Augenblicke, wo man in der That in Verlegenheit war, was man mit den vorhandenen Kapitalien anfangen sollte. Die Beschlußnahme des Reichstages über die definitive Tilgung der Schuld bleibt vorbehalten, und muß vorbehalten bleiben nach Maßgabe des Gesetzes über die französische Kriegskosten⸗Entschädigung vom vorigen Jahre. An den Norddeutschen Bund sind ich kann jetzt, nachdem der Abschluß vorliegt, einige nähere Zahlen an⸗ geben folgende Summen gezahlt, oder ich werde richtiger damit anfangen die gesammten Ausgaben des Norddeutschen Bundes aus Anlaß des Krieges mit Frankreich, einschließlich der Verzinsung und Tilgung der Anleihe voraus zu schicken das sind 598,391,942 Thaler. Von diesen gesammten Summen sind gedeckt durch den Ertrag der Anleihe 200,122,220 Thlr., durch den Ueberschuß der Darlehns⸗ kasse 841,955 Thlr., durch freiwillige Beiträge 394 Thlr., und durch Zinseinnahmen des Norddeutschen Bundes 907,247 Thlr., zusammen 201,871,816 Thlr. Durch Erstattung an den Norddeutschen Bund aus der Gemeinschaft auf Grund des Art. 5 des Gesetzes vom vorigen Jahre über die französische Kriegskosten⸗Entschädi⸗ gung kommen zur Erstattung 1,363,569 Thaler, zusammen 203,235,385 Thaler. Aus dem Antheil des Norddeutschen Bundes an der Kriegskostenentschädigung sind hiernach entnommen 395,156,556 Thaler, und zwar im Jahre 1871, 112,813,775 Thaler, und im Jahre 1872 282,342,781 Thaler.

Als die Vorlage hier gemacht wurde, war bekanntlich die letzte Konvention mit Frankreich noch nicht abgeschlossen. Es liegt in der Natur der Sache, daß, wie der Herr Abgeordnete das hexvorgehoben hat, mit den Vertheilungen an die einzelnen betheiligten Gruppen nunmehr in erweitertem Maße vorgegangen werden wird. Was den Norddeutschen Bund betrifft, so hat der Herr Vorredner selbst hervor⸗ gehoben, daß zur Vertheilung an die einzelnen Staaten dieses Bundes noch ein Gesetz fehlt. Wenn er erwähnt hat, daß ein solches Gesetz am Horizonte des Bundesraths noch nicht erschienen sei, so ist er nicht ganz richtig unterrichtet. Er hat sich endlich verwahrt dagegen, daß die Anlegung von Beständen der Reichshauptkasse in Privatpapieren erfolge. Ich glaube aus dem Gegensatze schließen zu dürfen, daß er

chtung vorgefunden,

gegen die Anlegung in Staatspapieren kein Bedenken tragen würde.

*

MNun, meine Herren, ist es aber, wenn man überhaupt wirth⸗ schaftlich verfahren will, vollkommen unmöglich, in Staatspapieren ohne eine ungemeine Steigerung des Courses, also auch ohne einen entsprechenden Verlust für das Reich, sehr große Bestände anzulegen. Ich kann versichern, daß die Verwaltung ernsthaft bemüht gewesen ist, gerade Staatspapiere in allererster Linie anzukaufen, daß man aber da vor der Alternative steht, entweder eben den Cours ganz ungebühr⸗ lich in die Höhe zu treiben durch eine vermehrte Nachfrage, oder nach dem Mittel zu greifen, nach dem die Verwaltung gegriffen hat, näm⸗ lich neben den Staatspapieren auch solche Papiere anzukaufen, die nach pflichtmäßiger Ueberzeugung, nach den Erfahrungen des Börsen⸗ verkehrs einmal eine volle Sicherheit gewähren und sodann, wenn sie veräußert werden sollen, leicht zu placiren sind.

Als der Abg. Richter eine Antwort verlangte, ob Dotationen über die bewilligte 4 Millionen hinaus bewilligt seien, erklärte der Präsident Delbrück:

Meine Herren! Ich kann auf diese Frage nur antworten, daß ich von solchen von dem Herrn Abgeordneten bezeichneten Dotationen ab⸗ solut gar nichts weiß.

Der Abg. Richter äußerte, die Quelle für seine Andeutungen sei die vom Reichskanzler ressortirende offiziöse Presse. Hierauf entgegnete der Fürst v. Bismarck:

Der Herr Abg. Richter hat sich als Quelle seiner Andeutungen auf die „vom Reichskanzler ressortirende offiziöse Presse“ bezogen. Meine Herren, das ist ein ganz außerordentlich bequemer und weit⸗ schichtiger Ausdruck, mit dem man alles Mögliche sagen kann. Ich

bestreite, daß es irgend eine vom Reichskanzler ressortirende offizibse

Presse giebt. Ich lasse mitunter Artikel in irgend ein Blatt hinein⸗ drucken; aber es 88 ein Manöver, dessen der Herr Vorredner sich sonst nicht gegen mich bedient hat, zu sagen, für Alles, was an Thorheiten in einer solchen Zeitung steht, sei der Reichskanzler verantwortlich. Daß es heißt, „das Blatt des Herrn von Bismarck“ schreibt das und das, dergleichen habe ich im Auslande und auch im Inlande erlebt, wir find aber nicht dazu hier, uns gegenseitig die Situation zu verdunkeln und der⸗ gleichen schwache Argumentationen zuzuschieben. Ich würde dem Herrn Vor⸗ redner dankbar sein, wenn er mir das Blatt, dem er meine Inspira⸗ tion zuschreibt, nach Artikel und Nummer bezeichnete, und ich bitte ihn, es mir einzuschicken.

Im Uebrigen kann ich mein Zeugniß zu dem meines Herrn Nach⸗ bars legen; auch mir sind die behaupteten Umstände eben so vollstän⸗

dig unbekannt, ich weiß nicht, woher der Herr Abgeordnete seine Be⸗

Frtes schöpft, mir sind keine Dotationen außer denen, die amtlich ewilligt sind, bekannt, und ich habe Ihnen amtlich noch niemals die Unwahrheit gesagt, soviel ich mich erinnere. Wenn mir dies also voll⸗ ständig unbekannt ist, so wird der Herr Abgeordnete schon daraus entnehmen können, daß ich dergleichen Angaben nicht inspirirt haben kann, wohl aber würde es für mich von Interesse sein, wenn er sie mir mittheilte.

Als der Abg. Richter eine bestimmte Persönlichkeit als seine Quelle namhaft machte, erklärte der Fürst v. Bismarck:

Ich glaube, da hätte ich außerordentlich viel zu thun, wenn ich für Alles, was irgend eine Person, welche sich mit der offiziösen Presse beschäftigt und dafür schreibt, verantwortlich sein sollte. Der Herr Abgeordnete hat, glaube ich, selbft so viel Kenntniß von Preßsachen, um zu wissen, welches Maß von Zeit dazu gehört, um sachkundig in der Presse schreiben zu können. Daß ich diese Zeit in meinem Ge⸗ sundheitszustande, wo ich nicht einmal die regelmäßigen Geschäfte ver⸗ walten und besocgen kann, nicht habe, wird der Herr Abgeordnete mir zugeben. Was er von dem genannten Herrn hier anführt, ob er das weiter beweisen und entwickeln kann, weiß ich nicht und was die Nen⸗ nung dieses Namens bedeuten soll, weiß ich auch nicht, ich glaube aber das hat für den Reichstag sehr wenig Interesse.

Der Präsident Dr. Simson konstatirte am Schlusse der Dis⸗ kussion unter allseitiger Zustimmung des Reichstags, daß das Haus von den Konventionen Kenntniß nimmt und, wie er hin⸗ zufügen dürfe, mit hoher Befriedigung Kenntniß nimmt. Hier⸗ auf nahm der Reichskanzler das Wort:

Darf ich einen Augenblick noch das Wort nehmen um für die eben vernommene Aeußerung dem Herrn Präsidenten und dem Reichs⸗ tage meinen Dank auszusprechen? Es giebt für einen Staatsbeamten keine höhere Befriedigung als die Anerkennung, die ihm von den Ver⸗ tretern der Gesammtheit seiner Landsleute zu Theil werden kann. Ein solcher Ausspruch ist für mich ein Sporn, eine Ermuthigung, und ich kann sagen, eine Arznei den Schwächen gegenüber, mit denen ich kämpfe, wenn ich meinen Dienst thue.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht gegen Rechtsanwalte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse erklärte der Bun⸗ des⸗Kommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Möller auf eine Anfrage des Abg. Weigel:

Meine Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf hat nicht die Ab⸗ sicht, darüber eine Bestimmung zu treffen, wie es mit dem Recht zum Geschäftsbetriebe bei denjenigen Advokaten gehalten werden soll, welche sich von ihrem früheren Domizil nach Leipzig begeben, um dort bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht zu praktiziren. Wenn in den Motiven die Residenzfrage einer ausführlichen Erörterung unterzogen worden ist, so ist das, so viel mir bekannt ist, lediglich dadurch veranlaßt worden, daß früher von einer Seite die Meinung aufgestellt war, daß die Rechtsanwälte, welche sich in Leipzig niederließen, daneben unter allen Umständen das Recht der Praxis an ihrem früheren Wohnort beibehielten. Wäre diese Meinung richtig, dann würde es des vorliegenden Gesetzes nicht bedurft haben, denn dann würden diese Herren sämmtlich unter der Herrschaft derjenigen Disziplinar⸗ gesetze geblieben sein, denen sie unterstanden, ehe sie ihre Thätigkeit beim Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht begannen. Die Ausführungen in den Motiven über diesen Punkt haben eigentlich nur einen historischen Charakter; keineswegs aber ist es die Absicht gewesen, über die Re⸗ sidenzfrage in der Vorlage eine Entscheidung zu treffen. Das Gesetz beschränkt sich lediglich darauf, die Dieziplinarverhältnisse zu regeln; nicht aber bezweckt es, die Residenzfrage zu entscheiden oder anders zu normiren, wie bisher geschehen ist

Was die fernere Frage betrifft, wie es mit den Disziplinarver⸗ hältnissen derjenigen Advokaten stehe, welche beim Reichs⸗Ober⸗Han⸗ delsgericht ihre Praxis ausüben, daneben aber die Berechtigung zur Praxis in ihrer Heimath beibehalten haben, so glaube ich, daß auf diese Herren, sofern es sich um ihre Thätigkeit in Prozeßsachen handelt, welche bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichte schweben, der §. 1 An⸗ wendung finden wird, daß dagegen in Betreff der Thätigkeit, welche sie bei ihrem heimathlichen Gericht ausüben, lediglich das dort gel⸗ tende Recht anzuwenden ist.

Kunst und Wissenschaft.

Aus den Sitzungen der historischen Vereine im Monat ebruar d. F. Verein für Geschichte der Mark Brandenburg in Fehn Cand. Mühlmann über 14 ungedruckte Urkunden, betreffend die ehemalige Kommende des deutschen Ritterordens in Dansdorf bei Belzig, sowie über den Besitzstand und die inneren Verhältnisse der Kommende von ihrer Stiftung bis zu ihrer Aufhebung; Archivrath Dr. Hassel über den Bau der Festung Spandau in den Jahren 1562 bis 1565. Verein für die Geschichte Berlins: Dr. J. Beer über das Baankefelde'sche Haus in der Klosterstraße Nr. 72 und die Fa⸗ milie Blankenfelde; Kreisgerichts⸗Rath Grieben über das Lippene’sche Recht vom Jahre 1479; Geh. Hofrath Schneider über die Stendaler fe Seae⸗ von 1568; Geh. Hofrath Schneider über die Russen und Oesterreicher 1760 in Berlin. Verein für die Geschichte Potsdams: Rentier Lange über Kirchen⸗, Magistrats⸗ und Gewerkssiegel der Stadt Potsdam; Geh. Hofrath Schneider über den ältesten Wappen⸗ adler Potsdams und über das goldene Schild des Wappens; Fräulein Karoline Schulze über die Aus⸗ oder Zugänge zur Insel Potsdam;

Geh. Hofrath Schneider über die Geschichte eines Ackerstückes vor