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der das
chemischen Produkten an und ließ den Sohn, der hiezu schon früh lebhafte Neigung zeigte, an diesen Arbeiten theilnehmen. dese fra⸗ Knabe Mozart mit den Tasten des Klaviers, so machte sich der Knabe Liebig bereits früh mit Retorten und Eprou⸗ vetten vertraut. Bald gesellte sich zu den Experimenten chemische Leklüre, wobei er die reiche Auswahl chemischer Werke, welche die Darmstädter Hofbibliothek besaß, benützte. seine Mittel erlaubten, suchte er die darin beschriebenen Ver⸗ suche zu wiederholen. Da er sich aus des Vaters Geschäft das meiste hiezu Nöthige verschaffen konnte, so war es keine kleine Anzahl Expe⸗ rimente, die er schon als Knabe anstellte. Er entwickelte so seine mannelle Gewandtheit und sein Beobachtungs⸗Talent, während er sich gleichzeitig, von einem trefflichen Gedächtnisfe unterstützt, einen reichen Schatz chemischer Kenntnisse in einem Alter sammelte. In solcher Weise gelangte, wie ein Nekrolog der „Neuen freien Presse“ ausführt, er zu dem Entschlufse, dem sein Vater beistimmte, sich ganz der SChemie zu widmen. Da es damals noch kaum ein anderes leicht zu⸗ gängliches Laboratorium als das des Apothekers gab, so wählte er den Weg Scheele's und trat 1818 bei einem Apotheker zu Heppenheim als Lehrling ein. Aber schon nach zehnmonatlicher Lehrzeit erkannke er, daß er hier für seine hohen wissenschaftlichen Ziele nicht genug För⸗ derung finde. Er verließ die Apotheke und kehrte nach Darmstadt zurück, um h für den Besuch einer Hochschule vorzubereiten. Nach einem halben Jahre ging er nach Bonn und von da nach Erlangen. Mit eisernem Fleiße holte er die Sprachstudien nach, welche der emische Laborant auf dem Gymnasium vernachlässigt hatte. Der atur⸗Philosophie Schellings gab er sich eine zeitlang mit großem Eifer hin, aber nur, um sie bald auf immer zu fliehen. „Die deutsche Natur⸗ Plälosephig, sagte er drei Jahrzehnte später auf Schellings Katheder zu ünchen, wir sehen auf sie zurück wie auf einen abgestorbenen Baum, schönste Laub, die prächtigsten Blüthen, aber keine Früchte trug.. Er widmete si wieder ganz den Natur⸗ wissenschaften und studirte insbesondere theoretische Chemie, für welche er an Kastner einen tüchtigen Lehrer fand. Zur selbständigen For⸗ schung in der Chemie boten die deutschen Hochschulen in jener Zeit beinahe keine Hilfsmittel dar. Um so ehrenvoller ist es, daß er sich doch schon durch Arbeiten, wie über das Verhalten des Knallsilbers zu Alkalien, über die Bereitung mehrerer als Farbemateriale dienen⸗ den Verbindungen ꝛc. bekannt machte. In Bonn und in Erlangen stiftete er unter den Studenten Vereine für Chemie und Physik, in denen die neuen Fortschritte erörtert wurden. Von Einfluß auf die Formvollendung, mit welcher er später wissenschaftliche Resultate in allgemein faßlicher Weise darstellte, dürfte der innige Umgang mit dem Dichter Grafen Platen gewesen sein, mit welchem er noch nach der Studienzeit lebhaften Briefwechsel unterhielt. 1 „Ein Reise⸗Stipendium des Großherzogs Ludwig I. setzte Liebig in die Lage, vom Herbste 1822 an seine chemischen Arbeiten in Paris fortzusetzen. Hier lernte er G. Rose, Runge, Mitscherlich kennen, be⸗ suchte die Vortesungen von Dulong, Thenard, Gay⸗Lussac und holte die mathematischen Kenntnisse nach, deren Vernachlässigung ihm em⸗ pfindlich zu werden begann. Indem er für sich über die Verbindun⸗ gen der Knallsäure fortarbeitete, gelangte er zu so schönen Resultaten, daß er sie der Akademie der Wissenschaften vorzulegen wagen durfte. ierdurch zog er die Aufmerksamkeit Alexander von Humboldts, der ich damals in Paris befand, auf sich. Die Verdienste, welche sich v durch Schutz und Förderung junger Talente um die deutsche Pissenschaft erwarb, kann man kaum hoch genug veranschlagen; auch für Liebigs Leben war es von epochemachender Bedeutung, daß er das Wohlwollen Humboldts gewonnen hatte. Zunächst führte er ihn bei Gay⸗Lussac ein und bewirkte, daß sich ihm dessen sonst nicht leicht ugängliches Privat⸗Laboratorium öffete; Liebig vollendete hier die Arbeit über die Knallsäure gemeinschaftlich mit Gay⸗Lussac und machte sich zugleich mit dessen ausgezeichneten Untersuchungs⸗Methoden und Verfahrungsweisen bekannt. Auf Humboldt's Veranlassung wendete sich Liebig dem Lehrfache zu. Durch des Ersteren Einfluß wurden die eea beseitigt, welche der Habilitation an der Universität seines engeren Vaterlandes im Wege standen. Er hatte nämlich die Vorschrift nicht beachtet, daß Jeder, der als Universitäts⸗Lehrer auftreten will, die Landes⸗ Universität besucht und von ihr den Doctorgrad erhalten haben muß. Nach einem in Gießen abgelegten Examen wurde sein in Erlangen erlangter Doctorgrad anerkannt und er selbst zum außerordentlichen Professor der Chemie in Gießen ernannt. 21 Jahre alt betrat er den Lehrstuhl und schon zwei Jahre später erlangte er die ordentliche Profffsur der Chemie. „Von 1824 bis 1852 wirkte Liebig in Gießen. Sein Ruf wurde während dieser Zeit ein europäischer; von ihm und seinem Laborato⸗ rium ging jener Aufschwung der Chemie in Deutschland aus, in Folge dessen England und Frankreich bald erreicht, ja übertroffen wurden. Durch den von ihm ersonnenen Apparat zur organischen Elementar⸗ Analyse machte er diese früher so schwierige Untersuchung zu einer in jedem Laboratorium leicht ausführbaren. Hand in Hand mit der vervollkommneten Methode gingen die zahlreichen Bestimmungen der Elementarkonstitution organischer Substanzen, die in seinem Labora⸗ torium von ihm und seinen Schülern angestellt wurden. Namentlich die organischen Säuren wurden genauer und in größerer Anzahl von ihm erforscht, als von irgend Jemandem vor ihm. Thatsachen und Theorien der organischen Chemie erfuhren die großartigste Erweite⸗ rung, und für seine eigene geniale Anwendung derselben auf dem Ge⸗ biete des Ackerbaues, für seine unsterbliche Schöpfung: die Agrikultur⸗ chemie, wurden die Vorbedingungen gewonnen. Im Jahre 1839 wurde dem unter seiner Leitung stehenden Laboratorium zu Gießen eine be⸗ deutende Vergrößerung zu Theil, und nun wurde es Gegenstand allgemeinster Aufmerksamkeit und das Muster für alle ähnlichen Anstalten. Schüler aller Nationen wanderten nach Gießen, um sich unter der Leitung des großen Che⸗ mikers auszubilden, und andererseits suchte man in Gießen Lehrer der Che⸗ mie, und zwar nicht nur für Deutschland, sondern auch für andere Länder. In seinem Laboratorium unterstützten ihn nicht weniger als drei Assistenten. Morgens von 11 bis 12 Uhr 8 er seine von zahl⸗ reichen schönen Experimenten begleitete öffentliche Vorlesung; in den übrigen Tagesstunden überwachte er die Arbeiten seiner Schüler in den verschiedenen Laboratorien oder machte selbst in seinem Privat⸗ Laboratorium jene Versuche, die ihm um ihrer Wichtigkeit willen, die Hand des Meisters zu erfordern schienen. So geräumig die Anstalt war, so genügte sie doch nicht für alle Schüler. Liebig erbaute deshalb aus eigenen Mitteln ein stattliches Haus, dessen Räume als Filial⸗ Laboratorium dienten und worin Anfänger ihre Bildung empfingen. Seit 1845 benützte Liebig zu seinen wissenschaftlichen Zwecken noch ein an⸗ deres Besitzthum. Im Osten der Stadt Gießen erhebt sich eine An⸗ höhe, an deren Abhang der Gemeinderath ihm ein Areal von etwa 15 Morgen unfruchtbaren Sandbodens überließ. Garten umgeschaffen und zu Versuchen zur Förderung der Agricultur⸗ Chemie verwendet. Indem Liebig 28 Jahre zu Gießen wirkte und jede Berufung an größeren Universitäten ablehnte, hatte er die kleine Universität zum Mittelpunkte des chemischen Studiums gemacht. Nun⸗ mehr folgte er dem ehrenvollen Rufe, welchen König Max von Bayern an ihn ergehen ließ. Dieser hatte sich ebenso die För⸗ derung der Wissenschaft zum Lebensziele gesetzt, wie sein Vater Ludwig
Soweit es ihm
die der Kunst. Und er fand darin an Liebig einen allseitig gebildeten, sünther den
von großartigen Gesichtspunkten geleiteten Rathgeber.
In München hielt Liebig 1853 Vorträge über die Natur der Flamme, über Kohlenstoff und SeHrxiree. vor einem Kreise, in dem Mitglieder des Königlichen Hauses, Diplomaten und Minister mit Notabilitäten in Kunst und Wissenschast, sowie Herren mit Damen und Personen aus allen Ständen untereinander in bunter Reihe ge⸗ mischt waren. Hier wirkte er nun mit dem Worte im gleichen Sinne wie früher mit der Schrift durch seine chemischen Briefe: er suchte die Chemie zum Gemeingute aller Gebildeten zu machen. Obschon er jelbst aber deren praktische Verwendung im höchsten Maße ge⸗ fördert hatte, so wollte er doch nicht, daß die Chemie nur um dieser willen geschätzt und bewundert würde. Dagegen verwahrte er sich auf das entschiedenste mit den Worten: „Unser Füphehres ist nicht die Nützlichkeit, sondern die Wissenschaft; die Wissenschaft ist
Dieses wurde zum
ihre Ansprüche durch außerordentliche Kultur von Pflanzen, Hebung des Pflanzenhandels, Umfang der satzwege, Gebrauch verbesserter Werkzenge un würdigkeit des Produktes geltend machen.
die blühende Pflanzen Weise ausstellen.
bestimmt, die von Seite der Aussteller als Obergärtner, Geschäfts⸗ leiter, Zeichner oder sonst als Hülfsarbeiter wegen ihres wesentlichen Antheiles an den Vorzügen der Produktion und Kultur oder an der
die geistigen oder die körperlichen. Wir studiren eine Natur⸗Erschei⸗
trinkbar zu machen oder die Butter vor dem Ranzigwerden zu schützen.“
Weltausstellung 1873 in Wien. “
Organisation der Jury für die temporären Ausstellungen des Garten⸗ baues und des Obstbaues mit Hinweisung auf das Ausstellungs⸗
- Programm. 1) Die Objekte der temporären Ausstellungen des Gartenbaues und des Gemüse⸗ und Obstbaues werden durch eine internationale Jury beurtheilt. 2) Die Jury⸗Mitglieder der im österreichischen Reichsrathe ver⸗ tretenen Königreiche und Länder werden von Sr. Kaiserlichen Hoheit g. Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausstellungs⸗Kommission be⸗ rufen. Die Art der Berufung der Jury⸗Mitglieder der Länder der unga⸗ rischen Krone bestimmt die Königlich ungarische Regierung, beziehungs⸗ weise die von ihr eingesetzte Ausstellungs⸗Kommission. 3) Die ausländischen Ausstellungs⸗Kommissionen werden einge⸗ laden, die auf ihr Land entfallende Anzahl von Jury⸗Mitgliedern in der ihnen geeignet erscheinenden Weise zu berufen und die Namen derselben dem General⸗Direktor rechtzeitig einzusenden. 4) Für jede der fünf temporären Ausstellungen des Gartenbaues wird eine internationale Jury neu berufen. .5) Die Zahl der auf Oesterreich⸗Ungarn, sowie auf jeden expo⸗ nirenden auswärtigen Staat entfallenden Jury⸗Mitglieder wächst mit der Zahl der Aussteller jedes einzelnen Staates, wie aus folgender
Tabelle ersichtlich wird. Es entfallen
auf 2 bis 8 Aussteller ein Jury⸗Mitglied,
zwei Jury Mitglieder, 2 “
vier 1
2 2 2 7 41 5 6 und so weiter. Jeder exponirende Staat wird eingeladen, Ersatzmänner für den Fall der Verhinderung eines Jury⸗Mitgliedes zu ernennen. Sollte sowohl ein Juror als auch dessen Ersatzmann verhindert werden, seine Theilnahme an den Jury⸗Versammlungen fortzusetzen, so wird erfor⸗ derlichen Falles Se. Kaiserliche Hoheit der Herr Präsident der Kaiser⸗ lichen Ausstellungs⸗Kommission die vakante Stelle wieder besetzen. 6) Die Jury kann Sachverständige, welche keine Mitglieder der Jury sind, als Experte beiziehen. 89 Die Sachverständigen (Experte) sind in einer beschlußfähigen Versammlung der Jury von einem Mitgliede oder dem Vertreter des General⸗Direktors vorzuschlagen und müssen mit absoluter Majorität gewählt werden. Die Namen der gewählten Experten werden vom General⸗Direk⸗ tor veröffentlicht. 7) Der General⸗Direktor wird Delegirte bezeichnce, welche berech⸗ tigt sind, sich an den Jury⸗Verhandlungen mit berakhender Stimme zu betheiligen. 8) Die General⸗Kommissäre der auswärtigen Staaten sind berech⸗ tigt, entweder persönlich oder durch einen Delegirten sich an den Jury⸗ Verhandlungen mit berathender Stimme zu betheiligen. 9) Die berufenen Jury⸗Mitglieder theilen sich, unter dem Vor⸗ sitze des von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Herrn Präsidenten der Welt⸗ ausstellung ernannten Präsidenten, nach den im Anhange zusammen⸗ gestellten Blumen⸗ und Pflanzengattungen, in Sektionen. 10) Jede Sektions⸗Jury wählt bei ihrer Konstituirung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen oder mehrere Berichterstatter. ine Sektions⸗Jury kann sich konstituiren, wenn sie wenigstens fünf ordentliche Mitglieder zählt. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, so werden die Arbeiten der Sektion durch den Präsidenten an eine andere Sektion vertheilt. Jede Sektions⸗Jury hat die Objekte zu prüfen, welche in die be⸗ treffende Sektion eingereiht sind und nach dem Ergebnisse der Prü⸗ fung die Prämiirung zu beantragen. Diese Anträge sind dem Plenum der Jury zur Genehmigung vorzulegen. . 11) Der Präsident oder in dessen Verhinderung der Stellvertreter beruft die Mitglieder zu den Versammlungen, leitet die Verhand⸗ lungen, überwacht die Cintragung der Anträge und Beschlüsse, sowie der Motivirung derselben in das Sitzungs⸗Protokoll durch den Bericht⸗ erstatter. Das Protokoll wird nach erfolgter Verifikation dem Gene⸗ ral⸗Direktor vorgelegt. 8 1b 12) Zur Beschlußfähigkeit muß außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse der Jury werden mit absoluter Majorität gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 13) Aussteller, welche als Jury⸗Mitglieder fungiren, verzichten völlig auf die Preisbewerbung, Experte jedoch nur für die betreffende Sektion. Diese Verzichtleistung darf an den Ausstellungs⸗Objekten er⸗ sichtlich gemacht werden. Diese Bestimmung gilt auch für die Theilnehmer und Leiter der ausstellenden Firmen. 14) Es steht jedem Aussteller frei, seine Exposition der Beurthei⸗ lung der Jury zu entziehen; es muß jjedoch dieser Wunsch des Ausstellers auf dem Fragebogen mit den Worten „außer Preisbewer⸗ bung“ ausdrücklich erklärt werden. Unterbleibt die Erklärung, ob ein Aussteller beurtheilt sein will oder nicht, so wird der erste Fall ange⸗ nommen und seine Exposition beurtheilt. 15) Kollektiv⸗Ausstellungen werden in der Regel als ein Ganzes beurtheilt und haben hiefür die früheren Bestimmungen volle Geltung. Wenn jedoch einzelne Theilnehmer an einer solchen Ausstellung einzeln beurtheilt sein wollen, so haben sie dies schon in der Anmeldung aus⸗ drücklich zu bemerken. 1 16) Die internationale Jury tritt bei jeder der fünf temporären Ausstellungen des Gartenbaues am Tage des Beginnens derselben zu⸗ sammen und beendigt ihre Arbeiten in zwei, höchstens drei Tagen. Die den Ausstellern zuerkannten Auszeichnungen werden jedesmal nach beendigter Beurtheilung durch die Jury bekannt gegeben und an den ausgestellten Objekten ersichtlich gemacht. Von der Jury werden folgende Auszeichnungen zuerkannt: a. die Fortschrittsmedaille; “ b. die Verdienstmedaille; 8 c. die Medaille für guten Geschmack; d. die Medaille für Mitarbeiter; e. das Anerkennungsdiplom. 8 . wird die Jury jene Geldpreise zuerkennen, welche die K. K. Gartenbaugesellschaft in Wien zur Disposition gestellt hat. 17) Grundsätze der Zuerkennung der Auszeichnungen: 1) Die ist für Aussteller bestimmt, die ge⸗ eistungen bei früheren Weltausstellungen namhafte Fort⸗ chritte durch neue Erfindungen, Einführungen neuer Pflanzen und Einrichtungen ꝛc. nachweisen. 2) Die Verdienstmedaille kann Ausstellern zuerkannt werden, die
60 8 drei 80
Eröffnung neuer Ab⸗ Maschinen und Preis⸗
3) Die Medaille b guten Geschmack ist für Aussteller bestimmt, ammlungen oder Gruppen in hervorragender
roduktion b
4) Die Medaille für Mitarbeiter ist für jene Persönlichkeiten
immer nützlich, denn jede Art von Kenntnissen erhöht unsere Kräfte,
Ausdehnung des Absatzes namhaft gemacht werden.
nung, ohne nach ihrem Nutzen zu fragen; nicht jede ist im Leben an⸗ wendbar und nützlich. Der Regenbogen, der in seiner überirdischen Schönheit tröstliche Empfindungen in jedes Menschen Brust erweck, bringt dem Menschen keinen direkten Nutzen; er ist ebensogut Gegenstand der Naturforschung als die Aufsuchung eines Mittels, um das Seewasser
5) Das Anerkennungs⸗Diplom kann Ausstellern zuerkannt werden⸗ die verdienstliche Leistungen nachweisen, jedoch nicht in dem Grade, da
könnte.
19) Alle auf die Konstituirung, die Arbeiten und Verhandlunge der Jury bezüglichen Agenden und Geschäfte, sowie die Evidenzhal tung derselben werden durch das Central⸗Bureau der Jury (sieh §. XXIII. des Programmes Nr. 76) besorgt. 18 81
42, Praterstraße. März 1873. 8.
Der Präsident der Kaiserlichen Kommission: Der General⸗Direktor: Freiherr von Schwarz⸗Senbor Die Jury theilt sich für die Beurtheilung der Gegenstände der
I. temporären Ausstellung in solgende Sektionen:
b Sektion A. Zierpflanzen in Töpfen oder im freien Lande. 8 1) Neu eingeführte, noch gar nicht oder erst kürzlich in Hande gesetzte außereuropäische Pflanzen. Sammlungen technisch⸗wichtiger und officineller Pflanzen des
Warm⸗ und Kalthauses mit Angabe ihrer Verwendung.
3) Sammlungen von Pflanzen aus verschiedenen Ordnungen,
(als eigentliche Schaupflanze) auszeichnet. 8
4) Sammlungen von Pflanzen, deren Arten sich durch besondere Schönheit oder Eigenthümlichkeit ihrer Formen auszeichnen, als: Ne penthes, Cephalotus, Saracenia, Drosera⸗Arten ꝛc.
5) Sammlungen von Warmhauspflanzen in Blüthe, als: Orchi⸗ deen, Bromeliaceen, Amaryllideen, Gesneraceen ꝛc.
6) Sammlungen nicht in Blüthe stehender Warmhauspflanzen sogenannter Blattpflanzen, als: Scitamineen, Araliaceen, Aroideen, Crotoneen ꝛc.
7) Sammlungen dekorativer Schlingpflanzen aller Arten.
8]) Sammlungen von Dekorationspflanzen, welche sich zur Kultu im Zimmer eignen, wie gewisse Palmen, Dracaenen, Pandanus ꝛc.
9) Sammlungen von Dekorationspflanzen, geeignet zur Aufstel⸗ lung im Freien, auf Rasenparterre wie auf Postamenten und Vafen ꝛc Paarweise ausgestellt. 1 1
10) Sammlungen von Wasserpflanzen in Aquarien. 8 11) Sammlungen von Palmen mit besonderer Berücksichtiguns ihrer Schönheit.
12) Sammlungen von Baumfarrn, Warm⸗ und Kalthausfarrn wie: Lycopodium⸗ und Selaginella⸗Arten, Farrnkräuter im Freien ausdauernde, Sammlungen von Agave⸗, Alos⸗ und Dassylirion⸗Arten Cacteen ꝛc.
13) Darstellung der im Gartenban angemeldeten neuen Kulturen.
.14) Sammlungen von Arten und Spielarten, welche sich durch Färbung ihrer Blüthen oder Blätter auszeichnen, als: Begonien, Ca⸗ ladien, buntblätterige Pflanzen des Warmhauses.
15) Sammlungen von Kalthauspflanzen in Blüthe als: Ericaeen Epaccidecn, Rutaceen, Myrtaceen, Papilionaceen, Camellien, Acacien Rhodoraceen ꝛc. 8 16) Sammlungen nicht in Blüthe stehender Kalthauspflanzen, sogenannter Blattpflanzen, als: buntblätterige Pflanzen des Kalthauses in Sammlungen, Aucuba japonica und dessen Varietäten.
17) Sammlungen gut kultivirter Marktpflanzen in Blüthe Kollektiv⸗Sammlungen oder solche von Arten und Varietäten einzelre Genera, namentlich solcher die zu Hunderten in Handel kommen, als
elargonium (englische, Odier, Scarlet, gefüllt und einfach blühende)
zalea⸗, Rhododendron⸗, Ericas⸗, Dracana⸗Varietäten, Orangen, in Fälsthe hen mit S Feägüe. 18. Granatum) in Bluͤthe, eseda, Rosen in Sammlungen, hochstämmige und ni in rei Blüthe, Viola tricolor und “ 1 “ 18) Sammlungen von Alpenpflanzen, natürlich gruppirt. 19) Sammlungen von Teppichpflanzen, in Form eines Blumen⸗ beetes ausgestellt mit Berücksichtigung aller dazu verwendbaren Arten und Varietaten von Teppichpflanzen. 20) Sammlungen von Cantua mit besonderer Berücksichtigung der Cantua dependens in hochstämmigen Exemplaren. S
21) Ein oder mehrere durch direkte künstliche Befruchtung er⸗ zeugte Pflanzenformen, blühend oder nicht blühend, mit Angabe der “ Ektrar sshn⸗ 8 — 2) Neue Vermehrung⸗ oder Veredelungsweisen, nachgewiesen lebenden Pflanzen mit Angabe der Methode und en Uacaemie⸗ 8
23) Neue durch Veredelung erzeugte bemerkenswerthe Verände rungen an Pflanzen, mit Angabe der Unterlage des Edelreises ode der aufgesetzten Knospe. (Mit Hinweis auf Abutilon Thompson und der durch Veredlung entstandenen buntblättrigen Varietäten.) yf 24) Neue Formen von Blumenbeeten, besetzt mit dazu geeigneten
anzen. 1 25) Sammlungen von Hyacinthen, Tulpen, Narzissen; überh blühende Zwiebel⸗ und den epsewväcsse zissen; 8 26) Diverse Sammlungen, oben nicht erwähnte, von Calcedola rien, kraut⸗ und strauchartige in Blüthe, Cyclamenarten in Blüthe, Paeonier arten in Blüthe ꝛc.
. Sektion B.
Bäume und Sträucher, Obstbäume, Trauerbäume, Forst⸗ und Waldgehölze.
27) Sammlungen von Bäumen und Sträuchern neuer und neue
ster Fünfehennerfih das 8 8
28) Sammlungen von Zierbäumen und Sträuchern mi
bunten oder geschlitzten Blättern. iebe
29) Sammlungen von Trauerbäumen, inklusive Trauerrosen.
30) Sammlungen von Bäumen für Parkanlagen, nicht über acht
Jahre iüt. 8
) Sammlungen von Obstbäumen als: hochstämmige Pyramiden und Zwerg mit besonderer Berücksichtigung s 82 venacae F 8
32) Sammlungen von Formbäumen als: Spaliere, Cordon oblique Kesselform ꝛc. 33) Sammlungen von Fruchtsträuchern als: Himbeeren, Stachel Se. “ ꝛc.
34) Sammlungen von ein⸗ bis dreijährigen Sämlingen von Ko⸗ niferen, Forst⸗ und Waldgehölzen. 8 8
35) Sammlungen von Koniferen für den freien Grund und für Glashäuser.
Sektion C.
Abgeschnittene frische und getrocknete Blüthen, zu Dekorations zwecken verwendet; Gemüse, Schwämme, getriebenes und überwintertes Obst, exotische frische Früchte.
1““ Sektion D. Pläne, Zeichnungen und Modelle zc.
— Im Anschluß an das in Nr. 93 und 94 d. Bl. mitgetheilte Verzeichniß stellen wir noch die deutsches Recht ꝛc. betreffenden Vor⸗ lesungen auf der Universität Halle-Wittenberg zusammen:
88 eutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Meier. Erklärung des Sachsenspiegels, Dr. Lastig. Deutsches und preußisches Staatsrecht, rrof. Dr. Meier. Gemeiner und preußischer Civilprozeß, Prof. Dr. Fitting. Preußisches Landrecht, Geh. Justiz⸗Rath Prof. Dr. Witte. Heeußisches Familien⸗ und Erbrecht, Prof. Dr. Dochow. Deutsche Geschichte von 1500 bis zum westfälischen Frieden 1648, Prof. Dr. Leo. Ueber die gothische Sprache, Prof. Dr. Pott. Angelsächsische Grammatik, Prof. Dr. Leo. Kursorische Erklärung des Nibelungen⸗ liedes, Prof. Dr. Zacher. Deutsche Grammatik, derselbe. Uebungen der deutschen Gesellschaft, derselbe. Geschichte der neueren deutschen
Literatur von Gottsched bis auf die Gegenwart, Prof. Dr. Haym.
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
erlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg. Drei Beilagen
(einschließlich der Börsen⸗Beilage).
ihnen die Fortschritts⸗ oder Verdienstmedaille zugesprochen werden
in welchen jedes einzelne Exemplar sich durch Größe und Kulturzustand
Anzeiger und Königlich Preu
Königreich Preußen.
rivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber la 2 vehen .2 Stadt Saarbrücken zum Betrage von 100,000 Thaern.
Vom 15. Februar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ertheilen, — der Bürgermeister und die Stadtverordneten Ver⸗ sammlung von Saarbrücken darauf angetragen haben, der Saarbrücken, behufs Herstellung einer Wasserleitung, sowie zur Aue⸗ führung anderer gemeinnütziger Unternehmungen, die Aufnahme eines Darlehns von 100,000 Thlrn., geschrieben einhundert Tausend Thalern, gegen Ausstellung von auf den Inhaber lautenden und mit Zinn. coupons und Talons versehenen Obligationen zu gestatten, und 88 diesem Antrage im Interesse sowohl der Stadtgemeinde als auch der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Pa⸗ pieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be⸗ dingungen: 1
§. 1. Es werden ausgegeben: 96 Obligationen jede zu 500 Thlr. = 48,000 Thlr., 220 Obligationen jede zu 200 Thlr. = 44,000 Thlr., 80 Obligationen jede zu 100 Thlr. = 8000 Thlr., zus. 100,000 Thlr.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen halbjährlich am 1. Juli und 31. Dezember von der städti⸗ schen Gemeindekasse zu Saarbrücken wegen Rückgabe der ausgefertig⸗
n Coupous gezahlt. “““
8 Gee he ane 8 Schuld wird jährlich ein Prozent von dem Ka⸗ pitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst einer den Zinsen der schon eingelösten Obligationen gleichen Summe verwendet, so daß die ganze Schuld in acht und dreißis Jahren, vom Jahre nach der Kapi⸗ talaufnahme an getilgt sein wird; es soll jedoch der Gemeinde vor⸗ behalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstaͤrken, um die Rückzah⸗ lung der Schuld dadurch zu beschleunigen. Den Obligations⸗Inha⸗ bern steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu.
§. 2. Zur Leitung der, die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffenden Geschaͤfte wird eine be⸗ sondere Kommission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und drei Mitgliedern der Stadtverordneten⸗Versammlung, welche von die⸗ ser letzteren zu wählen sind.
§. 3. Die SEE
war: die Obligationen von; 5 800 Thlr. mit Fütt. B. Nr. 97 — 316, von Nr. 317 —– 396 versehen.
werden unter fortlaufenden Nummern 8 Thlr. mit Litt. A. Nr. 1— 96, 100 Thlr. mit Litt. C.
Erste Beilage sischen Staats⸗Anzeiger.
22. April
Seaes n sollen
Blätter ehen; 8 ün 4. † Lebe d der im §. 7 der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungstermine g,. vier, bunn⸗ † 2 S im §. 8 er⸗ wähnten achten Zinszahlungstermins soll der fünfte treten. 1 Zur süens dieseg und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu
8
1873.
Restanten
ans dem ZTZT.“ pr. 1. August 1871: Nr. 219 a, 219 c, 219 d. 8
aus dem Verloosungs⸗Termine pr. 1. August 1872: Nr. 295 a, 295 b, 295 c, 295 d, 295 e.
Die Inhaber dieser Partial⸗Obligationen werden wiederholt deren Einlösung aufgefordert. Wiesbaden, den 9. April 1873.
Der Regierungs⸗Präsident. von Wurmb.
bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. i 15. Februar 1873. Gegeben den F Wilhelm.
Graf 98 Sevltt Graf zu Eulenburg. Camphausen.
Berlin, 22. 1 8 Gesetzes Regierungsbezirk Trier. Saarbrücker Stadt⸗Obligation
80 das Wort: v Prenßisch Fomeant. 928 Meine Herren! ie Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom 15. Sienan 1873 ernn ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und be⸗ Sis der von Unruh kennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Würge .. KEKhzler Conrant 8” .Segs sie ürde. pescheinigen, an die Stadtgemeinde Saarbrücken zu fordern hat. schegnng auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 1. Juli und 31. Dezember jeden Jahres mit jedesmal Thlr. fallig werden aber nur gegen Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons gezahlt. 1“ Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten -. eeaae ncc Privilegium enthalten. Saarbrücken, dn. . Die städtische Kommission. hrs 9. Der Bürgermeister. Die “ 2 Stadtverordneten.
ingetrat trolbuch beigefügt sind die Coupons sas 88 8 1h Serie I. Nr. 1 bis 10 nebst Talons. Der Gemeinde⸗Einnehmer.. (Auf der. Räcseite gehaber lautender Obli 2 be auf den Inhaber ⸗ 1 rüchen Vetrage don 100,000 Thlr. vom einzelnen Punkten,
Rheinprovinz.
Sv.
Nun tritt
wissermaßen eine
Entfernungen festges für Werthfendungen hat auf groschen gekostet
2 ½ Sgr. kosten; er Fall war, während für die kleinen
Privilegium wegen Au b gationen der Stadt Saarbrücken im Betra 11 15. Februar 1873. (Abdruck des Privilegiums.)
leicht so darstellen,
ligationen werden von der Kommission (§. 2) unterzeichnet und 88 den Hemeinzochimehme kontrasignirt. Denselben ist ein d jeses Privilegiums beizufügen. 8 3 8 ese Dbligationen werden für die nä sten fünf Jahre Zinscoupons und Talons 82. dem beisefügten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (§. 13) neue Zinscoupons und Talons durch die städtische Gemeindekasse an die Vorzeiger der Talons, oder wenn letztere abhanden gekommen sein sollten, dem rechtzeitigen Vor⸗ zeiger der Obligationen .““ und daß dies geschehen, wird auf . bligationen vermerkt. 9 — “ und Talons werden von der Kommission (§. 2) und dem Gemeinde⸗Einnehmer unterschrieben. 1 1 §. 5. Von dem ab wird gegen Auslieferung der Zinscoupons der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Ge⸗ meindekasse gezahlt; auch werden die fälligen Coupons bei allen Zah⸗ lungen an diese Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunal⸗ lung angenommen. 6, eeheesegaas werden ungültig und werthlos, wenn 1 Verfallzeit zur Zahlung nicht prä⸗
innen fünf Jahren nach der . 1114““ 8 etzten Fonds verfallen zum Vortheile
sentirt werden. Die dafür ausges der städtischen Gemeindekasse.
§. 7. Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos besthnnn⸗ 8 oö“ drei Monate vor
stermine öffentlich bekannt gemacht. 8 g— Fahlunggie Weiocsee geschieht unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters durch die Kommission (§. 2) in einem 14 Tage vorher durch die im §. 13 angeführten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu brin⸗ genden Termine, zu welchem das Publikum Zutritt hat.
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und . übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protoko nfgenvmmenech, Auszahlung der ausgeloosten Obligationen e olgt an den hierzu bestimmten Tagen, nach dem Nominalwerthe, durch die städtische B an den Vorzeiger der Obligation gegen Ausli ng derselben. 1 “ Ausläsfgrug ga. Auszahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzu⸗ liefern; geschieht dies nicht, so wird der Seers der fehlenden Cou⸗ pons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons de 10. Die Nummern der ausgelsosten, nicht zur Einlösung vor⸗ gezeigten Obligationen werden in der nach der Bestimmung 8 8 zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht.
erden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine 85. Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder vernichtet zum 8 hufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 8S. ⸗ det, so sollen nach deren Ablanf die Oblizationen als getilgt angese Zen werden, und die deponirten Kapitalbeträge der Saarbrücker
zemeindekasse anheimfallen.
Geneenseede sih der etwa aus freier Hand von der Stadt ngekauften und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch ie im §. 13 angeführten Blätter publizirt werden.
12. Für die Verzinsung und Tilgung 1 Stadtgemeinde Saarbrücken mit ihrem Vermögen und ihren gesamm⸗ ten Einkünften und kann, wenn
Obligationen nicht zur r. den Gläubigern gerichtlich verfol §. 13. Die in den §§. 4,
kanntmachungen erfolgen dur Küscheingnden sffertlicha FHltitzen Regierung zu j eiger der König
chen zen Keichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger.
.14. 1 b
Oblss⸗tahen oder Zinscoupons finden die und deren Zinsconpons Bezug habenden vom 6. Inni 1819
t werden.
den näheren Bestimmungen Anwendung:
a, die im §. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der
1 ivilegii is tt werden. im §. 2 dieses Privilegii genannten Kommission gemach Sirsi alle diejenigen Geschäfte und zisse beig welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗Ministerium zu Rehmas; ecendef rung zu Trier statt
dek die Regierun V. 3 .“ das — 8299 der Verordnung gedachte Auftzebot erfolgt be
dem Landgerichte, wozn die Stadt Saarbrücken gehört;
c. die in den §S§. 6, 9 und 12 derselben vorgeschriebenen Bekannt⸗
der Schuld haftet die
die Zinsen oder die ausgeloosten rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung von
8, 10 und 11 vorgeschriebenen Be⸗ ch eins oder mehrere der in Saärbrücken durch das Amtsblatt oder den öffent⸗
1 Trier und durch den
S angenen oder vernichteten 1“ 8 e Staatsschuldscheine Vorschriften der Verordnung wegen des Aufgebots und der Amortisation ver⸗ lorener oder vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 13, mit nachstehen⸗
Befugnisse beigelegt,
Verfügungen der Kommisston findet jedoch der üneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der
einprovinz. Regierungsbezirk Trier.
8 5 8 Serie 1 Littr Nr.
1 “
Saarbrücker Stadt⸗Obligation Littr. .. Zinscoupons
turentwickelung im
ein Vorstoß. Wir
Inhaber dieses empfängt die Zinsen der obenge⸗
vanntam Saarbrücker Stadt⸗Obligation für die Zeit vom 1. Januar
18 bis 31. Dezember 18 . . aus der städtischen Gemeinde⸗
kasse zu Saarbrücken mit FEbeöö. Silbergroschen
Rärbehcen, d ten 18
Saarbrücken, den. ten . ..
Die städtische Kommission. B
Die Kommittirten Stadtverordneten.
That vereitelt
beschadet der Der Bürgermeister. bührt, um ., 41,
-Gemeinde⸗Einnehmer. 8 1 ee Seme⸗ Coupon irß ungültig und werthlos, wenn dessen Betrag un in fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem er fällig ge⸗ der Abstimmung worden, nicht erhoben ist.) wußtsein Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier
Talon. 4 Inhaber dieses Talons empfängt gegen . Rückgabe S ücker Stadt⸗Obligation La. . . . eö“¹“] Fafns Thaler Courant die .hte Serie Zinscoupons für bis 18 bei der Gemeindekasse zu Saar⸗ brücken.
— Saarbrücken, den . ten . . . . 18 . EBed. Die städtische Kommission. — —Die Kommittirten der Stadtverordneten⸗ Versammlung.
einging. Ich hale
die Jahre 18 lassen und das Der Bürgermeister.
9. Resultats berührt. Der Gemeinde⸗Einnehmer. 8
der Herr
(Die Aushändigung der Coupons bleibt bis zum Nachweis der
Fmpfangsberechtiguns ausgesetzt, wenn der Inhaber der Obligation gn 15 258 gegangen anzeigt und rechtzeitig gegen die Aus⸗ hicdihang der Coupons an den Präsentanten des Talons bei der städti
Auf den
genossen die
chen Behörde protestirt.) betragen, sondern Bericht vom 31. März d. J. will Ich hierdurch ge⸗ wenig bedeutend nehmigen, daß an Stelle des letzten Satzes des §. 4 des Privilegiums ßigung ist, wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Saarbrücken im Betrage von 100,000 Thalern, vom 15. Februar 1873 folgende Bestimmung trete:
„Die Coupons und Talons erhalten - . “ (§. 2) und die Kontrasignatur des Ge⸗ meinde⸗Einnehmers.. . .“
Berlin, den 5. Apri Zixherm. 8 8 8 8s
litz. raf Eulenburs. Camphausen. An vraf d her hr Pander Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des
Innern und der Finanzen.
die faksimilirten Unter⸗
des Reichsheer 127,719 Thlr.
i der unterm 8. I. M. stattgefundenen Ziehung der im lan⸗ teben Nahtt eirtulzsenden Partial⸗Obligationen des vormals Land⸗ gräflich hessischen, bei dem Bankhause A. Reinach in Frankfurt ga. M. negociirten 5prozentigen Staatsanlehens von 150,000 Fl. d. d. 26. Juli 1859 sind durch das Loos zur Rückzahlung auf den 1. August vF
Compagnien (225
u. A. der
Nr. 31. 62. 78. 84. 89. 104. 105. 124. 127. 153. 163. 180. 194 und 198 8 = 14 Stück à Fl. = 7000 Fl. = 4000 Thlr. — Sgr. — Pf. I Hn n, 2 14-h b, 8, d,8, 14e, b,e,d, e, 2968. 275 a, b, c, d, e. 299 a, b, c, d, c, “ 30Lins 2 100 Fl. = 3000 Fl. = 1714 Thlr. 8 Sgr.7 gf Im Ganzen: 44 Stück = 10,000 Fl. = 5714 Thlr. 8 Sgr. 7 Pf. ie Inhaber dieser Partial⸗Obligationen werden hiervon zmit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Fapigalsene deren Ver⸗ zinsung nur bis zum Ruͤckzahlungsteemine stattfindet, bei dem ge⸗ nannten Bankhause, bei der Königlichen eeaahag; zu Wiesbaden, bei jeder anderen Sre Regierungs⸗Hauptkasse, bei der Königlichen taatsschulden⸗Tilgungskasse zu Berlin, bei der König⸗ lichen Kreiskasse zu Frankfurt a. M., bei der Königlichen Steuerkasse Königlichen Bezirks⸗Hauptkassen zu Hannover, v1““ d örigen erst nach dem 1. August 1873 fällig werdenden i E Serie 1 Nr. 7 und 8 nebst Talon erheben können. Der Geldbetrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird von dem Nominalbetrage der Obligationen zurückbehalten.
17,033 Offiziere, 1679 Aerzte, 681 93 Sattler, m
Rücksichtlich
Breslau,
treten, um die W
Landtags⸗
„ zu Homburg und den gneee gans
Politik gegen fe
8
nahm in der gestrigen General⸗Postdirektor Stephan über das Amendement des Abg. v. Unruh, rücksichtlich der Versicherungsgebühr die Regierungs⸗ Vorlage wiederherzustellen,
eldbriefe, welches das . 1 — W1 8 der Postanweisungen beeintraͤchtigt wird und daß also ge⸗ ; Prämie dafür gewährt wird, die Cirkulation der wilden Kassenscheine,
Kategorie von Geldbriefen sogar noch billiger,
eine Enfernung
Entfernungen bereits Möglichkeit gelangt sind. Es scheint mir aber,
mit der Entfernung,
sicherungsgebůhr mit aller Energie rünglichen Vorlage tfern. 1b 8— verünglchen während bei dem Gewichtsporto noch eine Lokalzone fest 8 . Thaler Courant. 1 ehalten war. Dieser Erfols ist durch das in zweiter Lesung angenommene Hetendement wieder in Frage 1
werden, das ausgebracht würde. t enn wicder hüefuga 82 Abstimmung über das Amendement bei de 2. Beims auch nich den vorhergegangenen e welche so mehr sagen, ni ö N. indem ich 88 der Abstimmung über dieses Amendement in der zweiten Berathung nicht mit der Ausführlichkeit das wie es unbedingt geschehen sein würde, hätte voraussehen können. des Rechtes, jeder Ze — 1 dürfen, legt andererseits eine Zurückhaltung im Gebrauche dieses Rechts, auf, die Sie gewiß n. der Grund, warum i
bie Sie, beng jes Hineingekommen ist, und die um so übler klingt, als sie den Haupisatz mihder bercnazge gehdement von Unruh annehmen. Auf die Gegenbemerkungen des der General⸗Postdirektor: Der geehrte Herr Abg.
vermieden, um mich ne Abg. Dernburg neulich Hoffnung, dem geehrten Herrn Ab hehse, Angäherung zu erleichtern. Nachdem aber jetzt dieser unkt zur Sprache eite der Sache berühren.
die dem Publikum 1 den soll, die Sache ist in der That kaum der Rede werth; auch bil⸗ det der Finaifznct
nende Haltung der e d 9 d leheende Hame dieses Antrages der Charakter des Gesetzes verändert, die beherrschende Idee desselben verkümmert, und emacht werden soll, bee⸗ 8 bes Momentes der Entfernung und des Raumes.
— Dem Reichstag, ist der Hanpt⸗Etat der
selbe schließt mit mehr als Flat 79,793 Thlr. Einnahme der Militärverwaltung handen, welche in
Artillerie um 2369
m 2594 Mann erhöht, do 882 .8. er ean prergiscges 8 7 aßischen Jäger⸗Bataillone um je d n ve 1 1. Se sh.hncs⸗ 18 precfescheg. Ztsesrr des deutschen Heeres stellt sich pro 1874 auf
mit 96,158 Pferden.
Zeitungen veröffentlichen felgenden Aufruf: „An die Wähler!
und Reichstagswahlen auf b 1 prreußischen Staates und der Entwickelung des Deutschen Reiches von Seiten der staats⸗ m benden C aufmerksam zu machen und aufzufordern, sich ohne Rücksicht auf Par⸗ heiten zur Wahl von Männern
Bürgschaft gewähren, die Staats⸗ und
Reichstagsangelegenheiten.
Bei der Berathung des Posttax⸗
April. . Sitzung des Reichstages der
nach dem genannten Abgeordneten
Ich wollte mir erlauben, das Amendement eben⸗
falls noch zu befürworten.
(Magdeburg) hat bereits
ausgeführt, daß eine
tät mit dem Satze für rekommandirte Briefe sich ergeben
dem noch hinzu, daß bei der Ermäßigung für Amendement zum Gefolge hat, auch die An⸗
von denen bereits in der früheren Berathung zu vermehren. Außerdem wird das Porto nach dem in zweiter Lesung angenommen ist, für eine gewisse er,ae,3 c s saan etzt ist: z. B. in der Zone von 5—10 Meilen und
8e t0 5-100 Thlr. Lin Geldbricf mit 80 Thlr. von 8 Meilen bisher 3 Silber⸗ und würde nach dem Amendement nur würde also noch billiger werden, als es bisher der die Erfahrung doch beweist, daß die Sätze von bis an die äußerste Grenze de abgesehen von diesen
vor Allem die Erwägung sehr durchschlagend zu
durch jenes Amendement die Einheit dieses Gesetzes wesent⸗ sein, daß vnnchag wird. Man kann den Charakter des Gesetzes viel⸗
daß man sagt, in dem Kampfe, welchen die Kul⸗ 19. Jahrhundert aufgenommen hat mit dem Raume in diesem Kampfe ist es eine einzelne Episode haben diesen Vorstoß auf dem Gebiete der Ver⸗ durchgeführt, indem in der ur
die Entfernung beim Werthporto vollständi
gestellt worden; ja, er würde in der Amendemeänt nicht in der 3. Lesun Es hat mir — ich muß es bekennen t recht in der Konsequenz liegend geschienen mi S Ich glaube, ich darf dies un den Beschlüssen des e Hauses ge⸗ als ich mich dabei selbst anklagen muß, Wort genommen habe, wenn ich ein solches Resultat Meine Herren, das Be⸗ Zeit zum Worte verstattet werden zu
natürlich finden werden, und das war allein ch damals nicht spezieller auf den Gegenstand mir deshalb erlaubt, dies heute nachzuholen, und welche durch das mehr erwähnte Amende⸗
schließt, aus dem Gesetze
der Komposition schlie 8 auflösende Konsonanz folgen
indem sie ihr die Abg. Paravacini erwiderte
Paravacini hat die Frage des finanziellen Ich hatte derartige Bezugnahme absichtlich heute
cht mit den Wolfsgruben der Statistik, wie sie bezeichnet hat, zu umgeben, in der Abgeordneten und seinen Gesinnungs⸗
ommen ist, muß ich doch auch die numerische 99 den Ausfall würde nicht 118,000 Thlr. nur 90,000 Thlr.; und es zeigt sich dadurch, wie andererseits die Verkehrserleichterung oder Ermä⸗ durch das Amendement zu Theil wer⸗
ar nicht das entscheidende Moment für die ab⸗ egierung, sondern vielmehr der Umstand, daß
der Fortschritt, der beeinträchtigt wird durch das Wiederhineintragen
Verwaltung es für das Irhr 1874 vorgelegt worden. Der⸗
90,693,213 Thlr. Einnahmen und Ansgaben, der Elat für 1873. Außerdem sind noch (+ 5058 Thlr.) vor⸗ die Reichskasse fließen. Durch Vermehrung der Mann und die Formation zweier neuer Train⸗ Mann) hat sich die Friedens⸗Präfenzstärke der Ar⸗ was dadurch wieder ausgeglichen wird, Linien⸗Infanterie⸗ und der § Mann verringert worden ist.
401,659 Mannschaften (incl. 48,073 Unteroffiziere), Zahlmeister, 604 Roßärzte, 587 Büchsenmacher und
der Marine sind die Spezialetats für das Jahr
1874 vorgelegt worden.
21. April. (W. T. B.) Die morgen erscheinenden
Die Unterzeichneten sind hente zusammenge⸗ ähler der Provinz Schlesien bei den bevorstehenden die der Selbstbestimmung des und reichsfeindlichen Parteien drohenden Gefahren zu vereinigen, welche die die Reichsregierung in ihrer indliche Uebergriffe und Ansprüche zu unterstützen.
Es handelt sich nicht um Parteiinteressen, cs handelt sich um die In⸗ teressen des Staates und des Vaterlandes.
₰
Halten wir zusammen i 1 8 5