Neichstags ⸗Angelegenheiten.
Berlin, 9. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ ages erklärte in der Diskussion über das Münzgesetz der Prä⸗ sident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Delbrück, zu §. 12 nach dem Banks:
Meine Herren! Die verbündeten Regierungen sind bereit, die in der zweiten Berathung des Reichstags beschlossene Abänderung des Art. 12 anzunehmen, wobei sie das Amendement, welches von dem Herrn Abgeordneten für Mainz unter Nr. 89, I., 3 der Drucksachen gestellt ist, anzunehmen empfehlen, weil es eine Verbesserung der beabsichtigten Redaktion enthält. Ich glaube, mit dieser Erklärung die ganze Frage über die Zulassung der Prägung von Goldmünzen auf Privatrechnung erledigt zu haben. Die verbündeten Regierungen sind bereit, diese Prägung unter den Bestimmungen des Art. 12 zuzulassen. Ich habe mich allein zu wenden gegen das von dem Herrn Abgeordneten für Hamburg eben vertheidigte Amendement. Der Herr Abgeordnete für Hamburg hat sein Amendement, welches sich von Art. 12 in der Hauptsache dadurch unterscheidet, daß es denjenigen, welche für ihre Rech⸗ nung Gold ausprägen lassen, denjenigen Ersatz abnehmen will, welcher nach dem Art. 12 von ihnen für die Abnutzung der geprägten Mün⸗ zen zu leisten ist, daß es ihnen diesen Ersatz abnehmen will. Ich kann die Gründe, welche der Herr Abgeordnete zur Unterstützung die⸗ ses Theiles seines Amendements eben entwickelt hat, für zutreffend nicht halten. Daß die Abnutzung der Münzen nicht im Interesse der⸗ jenigen stattfindet, welche sie prägen lassen, gebe ich zu, daß aber die Abnutzung dieser Münzen und die dieser Abnutzung korrespondirende Laͤst für das Reich dadurch veranlaßt ist, daß Privatleute diese Mün⸗ zen haben prägen lassen, das behaupte ich allerdings. Weil Privat⸗ leute es in ihrem Interesse finden, Reichsgoldmünzen prägen zu lassen, und weil sie ihrerseits demnächst kein Interesse mehr daran haben, was aus diesen Münzen fernerhin wird, darin beruht es, daß sie schul⸗ dig sind, dem Reich, oder mit anderen Worten den Steuerzahlern die Last abzunehmen. welche den letzteren daraus erwächst, daß die unter⸗ wichtig gewordenen Goldmünzen auf Kosten des Reichs eingezogen und umgeprägt werden. Es ist dieser Gesichtspunkt in der zweiten Lesung ausführlich erörtert worden, ich habe auch jetzt in den Ausführungen des Herrn Vorredners einen neuen Gesichtspunkt nicht finden können. Ich kann Ihnen nur empfehlen, den Art. 12 mit dem Amendement zum zweiten Alinea anzunehmen.
Nach dem Abg. Dr. Bamberger ergriff der Bundes⸗ bevollmächtigte, Staats⸗Minister Camphausen, das Wort:
Meine Herren! Ich habe mich nicht des Vorzugs erfreut, bei der zweiten Berathung dieses Gesetzentwurfs anwesend sein zu können. Mir ist unverständlich, wie die Behauptung hat entstehen können, daß die verbündeten Regierungen gegen die Privatausprägung eingenommen seien; ihre eigene Vorlage im Art. 11“ hat ja diesen Fall vollständig vorgesehen, der Reichstag hat nur für nöthig gefunden, dem, was dort in der Form einer Ermächtigung ausgesprochen war, die andere Form zu geben, daß die Privatpersonen von einem gewissen Zeitpunkte ab berechtigt sein sollen. Was mich betrifft, meine Herren, so hat es nie einen Augenblick geg ben, — auch vor 1 ½ Jahren nicht, wo ich einmal den Unwillen des Hrn. Dr. Bamberger durch meine Aeußerung erregte, — wo ich darüber zweifelhaft gewesen wäre, daß in Zukunft die Aus⸗ prägung der Goldmünzen nicht auch für Private wird stattzufinde haben, sondern eigentlich ausschließlich für Private wird stattzufinden haben. Aber, meine Herren, dieser Zeitpunkt ist heute noch nicht ein⸗ getreten und kann heute noch nicht eintreten. Wir haben einstweilen mit der eigenthümlichen Situation zu schaffen wegen der Berichtigung der französischen Kontributionsgelder. Wir haben dieser Situation zu dan⸗ ken, daß wir die Reform unseres Münzwesens in manchen Beziehungen mit wahrhaft spielender Leichtigkeit haben durchführen können, wir haben aber dieser Situation auch manche Schwierigkeiten zur Last zu legen und zu diesen Schwierigkeiten gehört, daß wir durchaus nicht in der Lage sind, gleich von Beginn ab das Ausprägen des Goldes der Privatindustrie zu überlassen. Ich glaube also, daß nach den Debatten, die über diese Frage stattgefunden haben, eigentlich eine Meinungs⸗ verschiedenheit zwischen den verbündeten Regierungen und dem Hohen Hause überall nicht besteht, und daß es auch durchaus nicht anzuer⸗ kennen ist, als ob die verbündeten Regierungen in dieser Beziehung ihre Ansicht wesentlich geändert hätten.
Wenn nun der geehrte Herr Vorredner darauf hinwies, daß man die Erfahrung möge sprechen lassen und daß die Erfahrung dahin führen könne, die Gebühr für die Ausprägung des Goldes auf Privat⸗ rechnung wesentlich anders zu normiren, als es in den Vorschlägen, die bei der zweiten Lesung Annahme gefunden haben, geschehen ist, so trete ich ihm auch darin bei, aber ich behaupte auch in dieser Bezie⸗ hung, daß in der ursprünglichen Vorlage der Regierung dieser Punkt vollständig ins Auge gefaßt war. Wenn Sie das dritte und vierte Alinea des Art. 11 vergleichen, so finden Sie den Vorschlag:
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt.
Da ist also nicht einmal vorgesehen, daß diese Gebühr immer die Höhe haben werde, die heute für die Ausprägung der Goldmünzen Seitens des Reiches vergütet wird.
Es heißt dann im Alinea 4 weiter:
Sofern dieselbe höher ist, als die von der Reichskasse für die Ausprägung von Reichsgoldmünzen den einzelnen Münzstätten zu zahlende Vergütung fließt der Mehrbetrag in die Reichskasse.“
8 Wie hoch dieser Mehrbetrag sein wird, das vermag heute Nie⸗ mand zu bestimmen. Die in der zweiten Lesung angenommenen Vor⸗ schläge sind aber auch in dieser Richtung völlig unbedenklich, denn diese Vorschläge setzen nicht die Gebühr fest, sondern sie setzen einen Maximalbetrag fest, bis zu dem sich die Gebühr erheben kann.
Meine Herren! Ich glaube daher, daß wir am besten thun werden, die Vorschläge, wie sie aus der zweiten Lesung hervorgegangen sind, mit dem Amendement des Herrn Abg. Dr. das nur den eigentlichen Sinn des damals gefaßten Beschlusses feststellt, anzu⸗ nehmen.
Nach dem Abg. Eggert äußerte der Bundeskommissar Geh. Ober⸗Regierungs⸗Ralh Dr. Michaelis:
Meine Herren! Sie wollen entschuldigen, wenn ich, nachdem die Debatte schon so lange gedauert hat, Sie noch einen Augenblick in Anspruch nehme, ich halte das aber für nöthig wegen eines Miß⸗ verständnisses einer früheren Aeußerung von mir, auf welches der letzte Herr Redner seine Deduktionen gebaut hat. die englische Gesetzzebung in Betreff des Münzwesens geht darauf hinaus, daß die Differenz des Werthes zwischen geprägtem Metall und ungeprägtem Metall auf einer möglichst gerin⸗ gen Höhe gehalten werde. Dies erreicht sie dadurch, daß sie unter dem Kostenpreise ungeprägtes Metall in geprägtes umwandeln läßt, so daß also, sobald die Differenz des Marktpreises über dieses Minimum der Umwandlungskosten steigt, sofort ungeprägtes Metall sich in geprägtes umwandelt. Daraus hat der letzte Herr Redner ge⸗ folgert, daß die Wirkung der englischen Münzgesetzgebung die sei, daß das englische geprägte Geld einen unveränderlichen Werth hat. Meine Herren, das geprägte Geld kann keinen unveränderlichen Werth haben, es unterliegt denselben Werthschwankungen wie das rohe Gold. Nicht der Werth des Geldes wird durch diese Bestimmung unveränderlich gemacht, sondern nur das Verhältniß des Werthes des geprägten Goldes zu dem ungeprägten Golde wird innerhalb einer gewissen Schranke gehalten, so daß die Differenz nicht über einen gewissen minimalen Betrag steigen kann. Die Folge dieser künstlichen Ver⸗ minderung der Werthdifferenz zwischen geprägtem und ungeprägtem Metall ist die, daß ebenso wie das ungeprägte Metall sich leicht in geprägtes umwandelt, ebenso leicht das geprägte Metall das Streben
ewinnt, sich in ungeprägtes umzuwzndeln, d. h. in das Ausland ab⸗ zufließen, und daß, um diesem Streben entgegenzuwirken, leichter nd energischer die Diskontosätze auf dem englischen Markte steigen müssen, um den Abfluß des geprägten Goldes zum hemmen. Der Wirkung des Geschenks, welches in England denen gemacht wird, welche Gold ausprägen lassen, ist, daß die Schwankungen der Diskontosätze un⸗ leich größer sind, die Gefahr der Geldkrisen in England ungleich näher liegt, als anderswo, wo man nicht diese niedrige Differenz zwi⸗
sonst ist ein solches Verbot absolut wirkungslos.
Ich habe damals gesagt:
schen geprägtem und ungeprägtem M etall künstlich aufrecht erhält. Die hier vorliegende Frage geht auf folg enden einfachen Punkt hinaus: Einverstanden sind wir, daß, wenn das Bedürfniß des Verkehrs durch Ausprägung von Goldmünzen, die auf Reichsrechnung geschieht, so⸗ weit befriedigt ist, daß das Reich nicht mehr prägen zu lassen braucht, daß dann das Bedürfuiß nach geprägten Münzen befriedigt wird durch die Privatindustrie, welche sie prägen läßt auf den Münzstätten des
noten beschäftigen und damit beauftragt werden können, der hier in Aussicht genommene Termin als zu kurz sich erweisen wird. Es spricht indes auch noch eine andere Rücksicht für eine Erstreckung des Termins. Die verbündeten Regierungen haben niemals das Bedürf⸗ niß eines allgemeinen Gesetzes über das Bankwesen ver⸗ kannt und sie verkennen nech weniger, daß durch die Reu⸗ gestaltung des Münzwesens alle die Gründe verstärkt werden, welche für den baldigen Erlaß eines solchen Gesetzes sprechen.
Reichs gegen die vom Bundesrathe festzustellende Prägegebühr.
Die Kosten, welche durch die Ausprägung veranlaßt werden, be⸗ stehen theils in den unmittelbaren Kosten der Ausprägung, theils in den Kosten der Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit der ausgeprägten Münzen. Es handelt sich also einfach um die Frage, sollen bei der Ausprägung die vollen Kosten getragen werden von denjenigen, welche zu ihrem Vortheil die Ausprägung veranlassen, oder soll aus der Tasche des Steuerzahlers ein Zuschuß geleistet werden? Es fragt sich also, ob es nützlich ist, aus der Tasche des Steuerzahlers einen Zu⸗ schuß zu dem Zwecke zu leisten, daß erstens die cirkulirende Menge der geprägten Münzen vermehrt wird, und daß zweitens die Differenz zwischen dem Preise des rohen Goldes und des zeprägten Goldes eine geringere ist. Die künstliche Verminderung dieser Differenz führt, wie ich vorhin nachwies, zu nachtheiligen Konsequenzen in Betracht der Bewegungen des Geldmarktes; die Vermehrung der geprägten Umlaufsmittel auf Kosten des Steuerzahlers führt zu einer Neigung der Preise ununterbrochener zu steigen, als es sonst der Fall sein würde. Es liegt also durchaus kein öffentliches Interesse vor, auf die Steuerzahler Lasten zu laden, damit Private zu ihrem Vortheil Ausprägungen vornehmen lassen können; es liegt nicht nur kein Vortheil vor, solche Lasten auf den Steuerzahler zu laden, sondern solche Politik führt sogar zu positivem Nachtheil. Daß Diejenigen, welche für ihre Rechnung ausprägen lassen, es im Inter⸗ esse des Gemeinwohls thun, ist ja richtig, sie befriedigen ein Bedürf⸗ niß. Aber ein legitimes Bedürfniß ist nur ein solches, welches die Kosten seiner Befriedigung zu tragen vermag. Sobald man aus der Tasche der Steuerzahler etwas zuschießt, um die Kosten der Befrie⸗ digung eines Bedürfnisses zu tragen, so ist das Bedürfniß als ein legitimes nicht anzuerkennen. —2. 2 111““
Auf eine Entgegnung des Abg. Wolffson erwiderte der genannte Bundeskommissar:
Der letzte Herr Redner hat am Schluß seiner Deduktion nach⸗ gewiesen, was er am Anfang leugnet; er sagte am Schluß, unsre Goldmünzen würden nicht nach dem Ausland gehen, weil sie das Recht haben, auf Reichskosten in ihrer Vollwichtigkeit erhalten zu werden, und im Eingange seiner Rede sagte er, der Mehrwerth der Münzen gegen das Rohmetall bestehe nur in den Kosten der Ausprägung, nicht darin, daß die Münzen auf Reichskosten vollwichtig erhalten werden. Eben die auf jeder einzelnen Goldmünze untrennbar ruhende Ver⸗ pflichtung des Reiches, dieselbe vollwichtig zu erhalten, giebt ihr einen Mehrwerth gegenüber dem Rohmetall, einen Mehrwerth, welcher die unmittelbaren Ausprägungskosten übersteigt, und diesen Mehrwerth soll der Steuerzahler demjenigen, der ausprägen läßt, nach dem An⸗ trage des Herrn Abgeordneten für Hamburg schenken.
— Zu Art. 13 nahm der Präsident Delbrück nach dem Abg. Dernburg das Wort:
Meine Herren! Es ist schon, wenn ich nicht irre, bei der ersten Lesung des vorliegenden Gesetzentwurfs auf eine Art deutschen Grund⸗ rechts hingewiesen worden, nämlich darauf, daß Deutschland der Schauplatz für den Umlauf aller Münzen der ganzen Welt ist. Für die Aufrechterhaltung dieses Grundrechts plaidiren die Abgeordneten für Crefeld und für Aalen. Ich gebe ja zu, es ist sehr gemüthlich, wenn man jede Münze, die einem in die Hand kommt, nach Um⸗ ständen so vortheilhaft wie möglich wieder verwerthen kann. Daß das in recht ausgedehntem Umfange auch gewerbsmäßig geschieht, hat der Herr Abgeordnete für Offenbach soeben angedeutet. Mit den niederländischen Gulden, welche bekanntlich etwas weniger werth sind, als die süddeutschen, welche aber als gleich bedeutend mit den süd⸗ deutschen in den Verkehr gebracht werden, geschieht das heute in sehr bedeutendem Umfange. Nun, meine Herren, ich gebe, wie ge⸗ sagt, zu: es ist recht gemüthlich, wenn man bei diesem Zu⸗ stande bleibt; die Frage ist nur, ob mit dieser Gemüthlich⸗ keit die Durchführung des von Ihnen im Jahre 1871 schon beschlossenen und im vorliegenden Gesetzentwurf noch weiter fortgebildeten Münz⸗ systems sich verträgt und diese Frage muß ich ganz unbedingt ver⸗ neinen. Wenn wir uns dazu entschließen, mit nicht geringen Opfern thoöt an Geld als an lieb gewordenen Gewohnheiten ein neues Münzsystem durchzuführen, so müssen wir uns auch entschließen, mit der lieb gewordenen Unsitte zu brechen, daß Deutschland der Tummelplatz aller fremden Münzen ist. Das Verbot des Umlaufs fremder Münzen, die in dieser Weise zu uns eindringen können, ist, wie Sie sehen, hier keineswegs absolut ausgesprochen. Es ist dem Bundesrath überlassen, den Umlauf einzelner fremder Münzen zu verbieten, und Sie werden das Zutrauen haben dürfen, daß der Bundesrath das Verbot inner⸗ halb der Grenzen handhaben wird, die im Interesse der Aufrecht⸗ erhaltung unseres Münzsystems liegen. Wenn Sie aber überhaupt ein solches Verbot zulassen, dann müssen Sie nothwendig an die Uebertretung dieses Verbots auch eine Strafbestimmung knüpfen, denn
Der Herr Abgeordnete für Crefeld hält die Strafe für zu hoch. Er wird aus der Bestimmung in der Vorlage gesehen haben, daß hier eben nur ein Maximum festgesetzt ist und daß die Strafe auch ein Mark betragen kann. Daß die Strafe in Fällen, wie er sie unter⸗ stellt, wenn sie dann überhaupt eintritt, nicht mehr betragen würde, das, glaube ich, kann er unsern Gerichten mit Zutrauen überlassen. Ich möchte mich hier aber auch entschieden gegen den Vorschlag des Herrn Abgeordneten für Offenbach erklären, der die Strafbarkeit von der Gewerbsmäßigkeit des Inumlaufsetzens abhängig macht. Meine Herren! Das ist ein ganz unfaßbarer Begriff; ich glaube auch, daß gerade der Mangel in der Fassung, den der Fee Abgeord⸗ nete für Crefeld, wie ich anerkenne, nicht ohne Berechtigung gerügt hat, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen ein gewissermaßen die Münzen treffendes Berbot die Person gestraft werden soll, — daß gerade diese nicht ganz präcise Fassung eigentlich den Gedanken schon eingewickelt trägt, den der Herr Abgeordnete für Offenbach in seinem Amendement hat ausdrücken wollen.
Wenn auf die Theilung bei der Abstimmung über Nr. 1 des Art. 13 angetragen ist, so habe ich darüber nichts zu sagen; wenn aber die Theilung den Zweck haben soll, den ersten Satz der Nr. 1 des Art. 13 anzunehmen und den zweiten Satz, nämlich das Umlaufs⸗ verbot, zu streichen, dann würde ich, wenn überhaupt etwas geändert werden soll, die Herren bitten, die Sache umzudrehen. Auf den ersten Satz in Nr. 1 ist in der That kein besonderer Werth zu legen; diese Bestimmung ist übernommen aus älteren Münzgesetzen und hatte in diesen älteren Me neseben namentlich den Zweck, den Halefewer solcher Münzen zu bestimmen, die einmal in größeren Mengen vorhanden waren und bei denen man polizeilich festsetzen wollte, in welchem Werthverhältniß zu dem neuen Münzsystem sie gelten sollten; in manchen Ländern hat das in Bezug auf die Kronen⸗ thaler, die Brabanterthaler und ähnliche gegolten. Dergleichen Ver⸗ hältnisse kommen kaum noch vor, und wenn Sie etwas streichen wollen in Nr. 1, so habe ich meinerseits nichts dagegen, wenn es die ersten Worte sind, aber ich wiederhole nochmals, ich bitte um Aufrechterhal⸗ tung der letzten Worte.
— Ueber §. 18 äußerte der Präsident, Staats⸗Minister Delbrück nach dem Abg. Dr. Völk:
Meine Herren! Die verbündeten Regierungen würden das erste Alinea des vorliegenden Artikels, also die auf den Umlauf der Bank⸗ noten bezügliche Bestimmung, annehmen zu können glauben, voraus⸗ gesetzt, daß der im Artikel 18 festgesetzte Termin weiter hinausgescho⸗ ben wird. Diese weitere Hinausrückung des Termins würde sich schon rechtfertigen einfach als eine, wenn ich mich so ausdrücken soll, technische Nothwendigkeit, indem zu der Neu⸗ herstellung des sehr umfangreichen Banknotenumlaufs in Deutsch⸗
Sie hoffen ein solches Gesetz mit Ihrer Hülfe zu Stande bringen zu können und mit Rücksicht daranf auch erscheint es rathsam, den hier festgesetzten Termin weiter hinauszurücken,
tung, zugleich auch das Gesammtbild der Lage geben zu können, in welcher die Gesetzgebung sie bringen wird.
das zweite, auf das Staatspapiergeld bezügliche Alinea von ihnen nicht angenommen werden könne. Der Herr Abgeordnete für Immen⸗ stadt hat betont, es müsse Rechtsgleichheit herrschen, man dürfe das Staatspapiergeld nicht anders behandeln wie die Banknoten, es müss ein gleiches Recht für Alle sein.
Meine Herren! Die Rechtsgleichheit, so weit sie hier überhaupt anzuerkennen ist, liegt in der Kategorisirung, die der Artikel 18 selbst gegeben hat. Es würde vollkommen richtig sein, sich dagegen zu ver⸗ wahren, daß das Korporations⸗Papiergeld etwa ungünstiger behandelt würde, wie das Staatspapiergeld. Da ist in der That die Forde⸗ rung der Rechtsgleichheit zutreffend. Forderung der Rechtsgleichheit aufzustellen für das Staatspapiergeld auf der einen und die Banknoten auf der anderen Seite, denn diese beiden
aber gar nichts. Die Banknoten werden ausgegeben von industriellen Instituten als Darlehen auf kurze Zeit, sie haben begrifflich die Be⸗ stimmung, nach Ablauf der Periode, für welche sie als Darlehen ge⸗ geben sind, an die Bank zurück zu strömen, und wenn diese in der 8 Theorie begründete Bestimmung mit der Praxis nicht durchweg über⸗ einstimmt, so liegt das in der Ausdehnung, in der es in Deutschland geschieht, in Verhältnissen, die man als normale nicht be⸗ eichnen kann. Das Staats⸗Papiergeld hat eben so wie das nur sehr ver⸗ einzelt vorkommende Kommunal⸗Papiergeld einen ganz anderen Zweck. Es hat den Zweck, die Münze zu vertreten, es ist, wie der Herr Ab⸗ geordnete für Offenbach ganz richtig hervorgehoben hat, ein Ausfluß des Münzregals und ist das Mittel, um eine unverzinsliche Staats⸗ schuld zu kontrahiren. Es steht also in rechtlicher Beziehung, in Be⸗ zug auf seinen Ursprung und seinen Zweck vollkommen auf einer an⸗ deren Linie, als die Banknoten, und es ist deshalb die theoretische Forderung, beide gleichmäßig zu behandeln, nicht begründet.
Daraus würde nun keineswegs folgen, daß man Beides nicht praktisch hier im Gesetze gleichmäßig behandeln könnte und ich gehe über auf die Gründe, die nach Ansicht der ver⸗ bündeten Regierungen dies nicht gestatten. Ich habe dabei hervorzuheben, daß in Beziehung auf die thatsächliche Lage die Ver⸗ im Süden und im Norden Deutschlands nicht übereinstimmen. Im Norden Deutschlands hat vielleicht die etwas früher als im Süden eingekretene Entwickelung des Bankwesens dahin gefühtt, im großen Ganzen das Staatspapiergeld nur in relativ niedrigen Arpoints auszugeben. Von dem Gesammtumlauf des Staatspapiergedes in Norddeutschland, welcher sich, wenn man die in Preußen noch umlafenden, jedoch zur Einziehung bestimmten Darlehnskassenscheinen unberücksichtigt läßt, auf etwas über 39 ½ Mill. Thlr. beläuft, ist in Appoints über10 Thlr. nur der ganz kleine Betrag von 900,000 Thlr. ausgegeben, das Uebrige ist in Appoints von 10 Thlr. und darunter, und ein sehr hheblicher Theil in Appoints von 1 und 5 Thalern. In Süddeutschland ist der Zustand umgekehrt. Ich bin leider nicht in der Lage, so genau für Süddeutschland die Zahlen angeben zu können, wie sich sie für Norddeutschland angeben konnte. Es ist indessen gar bine Frage, daß in Süddeutschland jedenfalls des gesammten Pazjiergeld⸗Um⸗ laufs in Appoints von 50 Gulden besteht also in relativ hohen Appoints. — Die Stellung zu der vorliegende Frage ist nun für die verbündeten Regierungen vorzugsbeise bedingt durch die Interessen des Verkehrs. Für die finanziese Bedeutung würde es am Ende nicht sehr entscheidend sein, ob maß die Höhe der Appoints etwas höher oder niedriger bestimmt, dagegen für die Inter⸗ essen des Verkehrs würde eine Vorschrift, wie sie hic getroffen ist, auch wenn man den Termin, der hier für das Staatcpapiergeld vor⸗ gesehen ist, noch weiter erstrecken wollte, im höchsten Grade bedenklich sein. Wir werden eine verhältnißmäßig lange Zeit bjauchen, um in den kleineren Münzen soweit in der Ausprägung vorzegangen zu sein, um die umlaufenden kleinen Appoints des Fe ersetzen zu können. Ich kann aber auch weiter gehen: ich bin der Meinung, daß es an sich innerhalb verständig gezogener Grenzm durchaus nicht unrichtig ist, einen Papiergeldumlauf in kleinen Alpoints zu lassen. Durch den Umlauf des kleinen Papiergeldes wird eine große Menge von Transaktionen erleichtert, die sich mit gemünztem Gede schwer ausführen lassen. Ich will nur an die zahllosen Geldsendunzen erinnern, welche mit der Post erfolgen; Sendungen, welche der Natur der Sache nach verzugsweise erfolgen in papierene Werthzeichen — in Werthzeichen, zu welchen man die Banknoten auch in der künftigen Höhe von 100 Mark füglich verwenden kann, denen man aber, da die Summe, die man zu verwenden hat, nicht immer auf 100 Mark abschneiden, ein ferneres Papierwerthzeichen zulegen muß, wenn man nicht in sehr große Unbequemlichkeiten gerathen will. Es ist auch unver⸗ kennbar, daß es für andere Seiten des Verkehrs von erheblichem Nutzen ist, in — ich wiederhole mäßigen Grenzen gehaltenem Umlaufe — kleine Apponits zu haben. Nun, meine Herren, wenn die verbün⸗ deten Regierungen aus diesen Gründen das zweite Alinea nicht an⸗ nehmen zu können glauben, so verkennen sie darum keineswegs, daß es eine Nothwendigkeit ist, die Regelung der Papiergeldfrage in die Hand zu nehmen. Es finden darüber unter ihnen Verhandlungen statt, Verhandlungen, die mit dem ganzen Ernste und dem ganzen guten Willen geführt werden, welcher zur Lösung dieser ungemein wich⸗ tigen Frage erforderlich ist. Wenn ich diesen Worten noch einige Be⸗ merkungen hinzufüge, so geschieht das wesentlich mit Rücksicht auf die Ausführungen, mit welchen der Herr Abgeordnete für Dresden seine Anträge eingeleitet hat. Er hat, um zu motiviren, wie sehr er selbst wünschen muß, die Papiergeldfrage geregelt zu sehen, einen Angri gegen die Reichsregierung erhoben, weil sie, indem sie bei der Reichs⸗ Hauptkassa die Einnahme des sächsischen Papzergeldes ablehnt, die sächsischen Steuerzahler, in die Nothwendigkeit bringt, mit einem ge⸗ wissen Coursverlust preußische Banknoten sich anzuschaffen. Meine Herren! Die Sache liegt folgendermaßen: Die Reichs⸗Hauptkassa kann nur Geld annehmen, vb sie wieder ausgeben kann. Ein Coursverlust ihrerseits würde, glanbe ich, vom Rechnungshofe und ich möchte doch auch beinahe meinen, auch von diesem Hause nicht serade gut geheißen werden, namentlich, wenn, wie im vorlie⸗ genden Falle dem von der Reichskassa zu übernehmenden Coursverlust der Zinsengewinn zepeneh. den die sächsischen Steuerzahler dadurch haben, daß in Sachsen 12 Millionen Thaler in Staatspapieren ausgegeben sind, also zu 4 ½ Prozent eine halbe Million Thaler von den sächsischen Steuerzahlern an Zinsen erspart wird. Diese Ersparmiß, wie ich glaube, de Coursverluste, die bei der Erwerbung der Zahlungsmittel für die preußische Bank zu tragen sind, vollftändig ausgeglichen. Und jedenfalls möchte ich in dem Ge⸗ winn, den die sächsischen Steuerzahler darin haben und den ich diesen Steuerzahlern gar nicht mißgönne, wenigstens keine Verpflichtung für die Reichskasse erkennen, ihrerseits bei der Umwechselung der sächsischen Kassenanweisungen, welche sie im größten Theile des Bundesgebietes nicht wieder ausgeben kann, Verluste zu übernehmen.
— MNach dem Abg. Sonnemann erklärte der Finanz⸗Minister Camphausen: 1
Meine Herxen! Ich glaube, daß wir mit diesem Artikel zu dem wichtigsten Punkte der Regulirung unseres Münzwesens vorgedrungen sind. Wenn in der Vorlage der verbündeten Regierungen eine beson⸗ dere Bestimmung über die Höhe der Banknoten nicht enthalten war,
land mit Rücksicht auf die verhältnißmäßige Beschränkung
derjenigen Anstalten, welche sich mit der Verfertigung solcher Bank⸗so
so lag der Grund nicht darin, daß man diesen Gegenstand übersehen hätte, i dern der Grund lag darin, daß so wie so dem Reichstage noch ein
aus ken, um den Banken vor Aus⸗ führung der durch das gegenwärtige Gesetz ihnen auferlegten Verpflicha
Dazegen sind die verbündeten Regierungen der Ueberzengung, daß
Es ist aber nicht zutreffend, die
Werthzeichen haben allerdings das gemein, daß sie Werthzeichen sind, weiter
vermerkt steht, ist eingetragen: —
Gesetzentwurf vorgelegt werden muß über die Fortdauer des im Jahre 1870 beschlossenen Provisoriums wegen der Banken, und daß bei dieser Gelegenheit sehr wohl die Bestimmung über die Höhe der Appoints getroffen werden konnte. Ich kann weiter gehen, meine Herren, ich kann Ihnen mittheilen, daß der preußische Finanz⸗Minister schon vor Monaten den Autrag gestellt hat, die Höhe der Appoints auf 100 Mark zu normiren und daß er mit großer Befriedigung bei der Verhandlung im Bundesrath wahrgenommen hat, daß die Fixirung der Appoints auf diese Höhe keinen Schwierigkeiten begegnet. Wäͤre das der Fall, wären Schwie⸗ rigkeiten geltend zu machen, so würde ich durchaus nicht empfehlen, mit starrer Strenge an diesem Maßstab festzuhalten. Es giebt in diesen Bankfragen keine unabweislichen Gesetze, und wenn bei der Er⸗ örterung der Verhältnisse, wie sie in den verschiedenen Bundesstaaten stattfinden, gewichtige, zutreffende Gründe geltend zu machen wären, die Höhe der Notenappoints vielleicht etwas niedriger zu greifen, so würde man gewiß von allen Seiten in bundesfreundlicher Weise sich über eine solche Frage zu verständigen suchen. Mir liegen natürlich die Verhältnisse am nächsten, die wir in Preußen haben, und nach diesen Verhältnissen bin ich allerdings der Ansicht, daß die Wahl der Appoints auf 100 Mark die richtigste ist.
Wenn wir uns nun die Frage vorlegen, meine Herren, wie stehen wir den Banken überhaupt gegenüber in dieser Angelegenheit, so meine ich, thun wir zunächst gut, wenn wir auf die Rechtsfrage einen Blick werfen wollen, uns zu vergegenwärtigen, daß die Konzessionen, welche die verschiedenen Landesherren ertheilt haben, sich doch nur beziehen konnten auf ihr Territorium. Daß also alle Banken, die sich einge⸗ richtet haben, um ihre Noten weit über das Territorium ihres Lan⸗ desherrn, möge es groß oder klein sein, hinaus zu verbreiten, sich nicht innerhalb der Rechte bewegen, die ihnen durch die Konzession ertheilt waren. Dann, meine Herren, bin ich der Ansicht, wenn das Deutsche Reich zur Ordnung seines Münzwesens für gut findet, von der Silber⸗ währung, auf welche alle Banken, die wir bis jetzt in Deutschland haben, basirt sind, überzugehen zur Goldwährung, dann wird doch die Frage entstehen, ob das Reich zulassen will, daß die auf Silberwäh⸗ rung ausgestellten Noten ohne Weiteres und in beliebigen Appoints auf die Goldwährung übertragen werden, und ich möchte meinerseits glauben, daß nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird, wenn in dieser Beziehung eine Bestimmung getroffen wird.
Meine Herren! Wichtiger noch als die Frage der Bankneten ist die Frage der Regulirung des Papiergeldes. Ich theile die Ansicht, daß es in hohem Grade wünschenswerth ist, zwischen den verbündeten Regierungen einerseits und dem Reichstage andererseits eine Verständigung über diese Frage herbeizuführen. Der erste Herr Redner, der heute in dieser Debatte das Wort ergriff, sprach mit einem gewissen Mißton gegen Preußen. Sie sehen, meine Herren, ich habe mich nicht beeilt, darauf zu antworten, aber da ich gegenwärtig zum Wort gelangt bin, so dürfte es doch vielleicht für die Hohe Ver⸗ sammlung nicht ohne Interesse sein, sich auf einen kurzen Augenblick zu vergegenwärtigen, wie Preußen und wie dasjenige Land, dem der geehrte Redner angehört, sich zu dieser PPierbecfrnge estellt hat. Meine Herren! Sie werden wohl ziemlich Alle wissen, 8. in Preu⸗ ßen die Regierung stets darauf Bedacht genommen hat, das Verfüh⸗ rerische, was darin liegt, eine unverzinsliche Staatsschuld aufzunehmen, u bekaͤmpfen. Vielleicht weiß nur ein Theil von Ihnen, daß Preußen im Jahre 1856 bei einem sehr mäßigen Papiergeldumlauf sich ent⸗ schlossen hat, 15 Millionen dieses Papiergeldes einzuziehen und eine 4 ½ % verzinsliche Anleihe auszugeben, eine Anleihe, mit deren Verzin⸗ sung wir uns in diesem Augenblicke ebenso wie früher noch zu befassen haben; ein Theil davon ist auf die Preußische Bank über⸗ nommen worden und dadurch nur mittelbar und nicht im vollen Betrage auf die preußische Staatskasse, ein anderer Theil ist un⸗ mittelbar auf die preußische Staatskasse übernommen worden und wird noch heute von uns bezahlt. Meine Herren! Durch dieses Ver⸗ fahren ist es gekommen, daß in dem größten Staate des Deutschen Reichs der Papiergeldumlauf pro Kopf noch nicht die Höhe eines
Thalers erreicht, daß er eingeengt ist auf die Summe von 8½ Thaler. Meine Herren, während wir so procedirt haben, ist in unserm Nach⸗ barlande der Papiergeldumlauf sehr wesentlich vor und nach gesteigert worden, er hat die Höhe von 12 Millionen Thaler, er erreicht pro Kopf 4 ½ bis 5 Thaler und beträgt sechsmal soviel pro Kopf der Be⸗ völkerung als wie er in Preußen ausmacht. Nun, meine Herren, ich möchte kein Wort sagen, was auf diese Einrichtung den leisesten Schatten wirft, ich bin lebhaft davon überzeugt, daß gerade im Kö⸗ nigreich Sacysen die Interessen des Verkehrs eine größere Verwendung von Papiergeld wünschenswerth gemacht haben mögen, als wie das in anderen Theilen des Deutschen Reiches der Fall war; aber, meine Herren, das werden wir uns doch nicht dürfen nehmen lassen, daß wir daran erinnern dürfen, mit welchem Gleichmuth Preußen es ertragen hat, daß der Norddeutsche Bund ein provisorisches Nothgesetz erließ, wonach allen Staaten untersagt wurde, weiteres
apiergeld auszugeben. In Bezug auf diesen Punkt fand in gewissem Sinne eine Gleichstellung statt, aber, meine Herren, eine Gleich⸗ stellung, welche den faktischen Zustand fortbestehen ließ, die einer Reihe von Staaten ein außerordentliches Privilegium gewährte, und welche andere Staaten in die Unmög⸗ lichkeit versetzte, ihnen auf diesem Wege nachzueilen. Ich wiederhole, meine Herren, ich beklage mich darüber nicht, ich würde an Stelle des Norddeutschen Reichstages eine ähnliche Bestimmung getroffen haben, — vielleicht habe ich selbst dazu mitgewirkt, ich weiß es in diesem Augenblicke nicht, — aber mir scheint doch Eines evident zu sein, daß ein solcher Zustand nicht für immer aufrecht erhalten wer⸗ den kann, daß ein solcher Zustand doch nur als ein Provisorium ange⸗ sehen werden kann, das einer definitiven Regulirung bedarf. Nun, meine Herren, wenn wir zu der definitiven Regulirung übergehen, dann kann nach meiner Ueberzeugug diese Regulirung nur darin bestehen, daß wir sämmtliches Staatenpapiergeld kassiren und daß wir ein Reichs⸗ papiergeld kreiren. Der Umfang dieses Reichspapiergeldes wird vielleicht bemessen werden können nach dem Maßstabe der Bevölkerung. Es lassen sich verschiedene Wege denken, wie man diese Frage ordnen, wie man sie behandeln könne, ich werde mich darüber in diesem Augenblick nicht auslassen, ich würde glauben, den Verhandlungen, von denen der Herr Prä⸗ sident des Reichskanzler⸗Amtes versichert hat, daß sie schweben, irgend ein Hinderniß in den Weg legen zu können, wenn ich in dieser Hin⸗ sicht irgend eine unvorsichtige Aeußerung machen wollte. Nur das, meine Herren, möchte ich doch geltend machen, wenn die Par⸗ tikularstaaten in Deutschland jemals einen Moment gehabt haben, wo sie mit verhältnißmäßiger Kichtigkei über alle Schwierigkeiten hinwegkommen können, dann ist es der Moment, wo nächstens unter Ihrer Mitwirkung bestimmt werden soll, wie die Kontributionsüber⸗ schüsse den einzelnen Staaten zufließen, und daß sie ihnen zu⸗ fließen, und wo es gar nicht ausgeschlossen wäre, eine solche Bestimmung an die Bedingung zu knüpfen, daß in den Staaten unverzinsliches Papiergeld bis zu einer gewissen Höhe eingelöst werden muß. Ich möchte also glauben, daß der Moment für die Ordnung dieser Frage ein besonders günstiger ist. Ich möchte Ihnen deshalb nicht empfehlen, den Art. 18 in seinen beiden Alinea unverändert anzunehmen. Nach meiner Auffassung ist das zweite Alinea für die verbündeten Regierungen nicht annehmbar. Wenn Sie es blos in dem Sinne annehmen, um einen Druck auszuüben, so würde das eine Prozedur sein, die ich wenigstens nicht empfehlen könnte. Meiner Ansicht nach würden wir nämlich nicht wohlthun, auf das Reichs⸗ papiergeld gänzlich zu verzichten. Ich bin der Auffassung, die der Herr Abgeordnete Dr. Völk vertreten hat, daß zwischen Banknoten und Papiergeld kein Unterschied sei, diametral entgegengesetzt. Ich bin der Ansicht, daß kein Stück Papiergeld existiren darf, welches nicht über einen niedereren Betrag lautete, als unsere Banknoten. Ansicht, daß ein ganz durchgreifender Unterschied zwischen Banknoten und Papiergeld gemacht werden muß. Meine Herren, mein verehrter Nachbar hat vorhin mit voller Klarheit auf den Unterschied, der zwischen beiden Geldzeichen besteht, hingewiesen. Das Papiergeld, meine Herren, hat die Berechtigung seiner Existenz meines Erachtens
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Ich bin der
hauptsächlich darin, daß es thunlich ist, bis zu einem gewissen Be⸗ trage sich dieses wohlfeileren Cirtulationsmittels zu bedienen, daß es thunlich ist, indem man sich dieses wohlfeilen Cirkulationsmittels be⸗ dient, an Kosten zu ersparen; daß also beispiesweise genommen, wenn das Reich für 40 Millionen Thaler unverzinsliches Papiergeld in der Cirkulation hat, und wenn diese Cirkulation so geordnet ist, daß sie Schaden nicht zufügen kann, das Reich bei dieser Einrichtung eine jährliche Ersparung bei einem Zinsfuß von 5 % von 2 Millionen, von 4 % von 1,500,000 Thaler gewinnt, auf welche Verzicht zu leisten, es meines Erachtens an Gründen fehlt und auf die Verzicht zu leisten, sogar mit wesentlichen Erschwernissen verknüpft wäre. Meine Herren, wir können Gesetze machen, wie wir wollen; die Sitten und Gewohn⸗ heiten ändern wir nicht mit einem Schlage. Deutschland hat sich an ein kleines Papiergeld mehr gewöhnt als billig; ich bin sehr dafür, daß es von dieser Gewohnheit mehr und mehr zurückgebracht werde, aber, meine Herren, es hat sich daran gewöhnt und es würde, glaube ich, keine richtige Politik sein, ihm das Opfer zuzumuthen, dieser Ge⸗ währung vollständig zu entsagen, auf die Erleichterungen des Verkehrs, die durch den Gebrauch von kleinem Papiergeld zu erlangen sind, voll⸗ ständig zu verzichten und dabei diese Verzichtleistung noch mit einem in der letzten Instanz doch die Steuerpflichtigen treffenden Opfer von zwei Millionen zu erkaufen. Ich bin daher auf das Lebhafteste davon durchdrungen, daß wir das Papiergeld nicht vollständig aufgeben sollten, ich bin aber eben so lebhaft davon durchdrungen, daß wir das Pa⸗ piergeld nur für diejenigen Zahlungen schaffen, die nimmer wieder⸗ kehren, die dem kleineren Verkehr angehören, die es ermöglichen, auch in diesen kleineren Verkehr bei Versendungen durch die Post u. s. w. sich eine Erleichterung zu verschaffen. Nun, meine Herren, ich blicke auf meinen Notizenzettel und glaube, daß ich so ziemlich alles das⸗ jenige berührt habe, wozu mir die heutige Diskussion Anlaß gegeben hat; ich möchte mich dahin resumiren, daß ich meinestheils die Annahme des ersten Alinea des Artikel 18 für unbedenklich halte mit einer Verlängerung des Termins. In Bezug bierauf möchte ich jedoch noch ein Wort hinzufügen. Meine Herren! In Ihrem Beschluß und auch in dem Vorschlage, den die verbündeten Regierungen Ihrem Beschlusse gegenüber angedeutet haben, nämlich in der Verlängerung des Termins, da würde ich glauben, daß wir das Wörtchen: „spätestens“ nicht übersehen dürften, und ich würde der An⸗ sicht sein, daß nach Maßgabe dieses Beschlusses Nichts den Bundes⸗ rath hindern würde, mit der Einziehung der kleineren Banknoten bald vorzugehen. Ich halte nämlich für die richtige Prozedur, die hier ein⸗ zuschlagen ist, daß möglichst bald die kleineren Banknoten aus der Welt geschafft werden. Man hat sich hier in diesem Hause sehr viel unterhalten über die Nothwendigkeit, möglichst rasch das Silber⸗ geld einzuziehen. Ich halte für unendlich wichtiger, daß wir mit der Einziehung der kleineren Banknoten vorgehen, und ich bin der Ansicht, daß sich das successive und staffelweise herbeiführen lassen wird. Ich wiederhole in dieser Beziehung, meine Herren, daß das ja recht eigentlich Punkte sind, über die sich die Regierungen werden zu verständigen haben, wo genau darzulegen ist, wie die Verhältnisse für die einzelnen Institute, die durch die Maßregel getroffen werden, sich gestalten werden, wo zur Erörterung gezogen werden kann, inwieweit temporäre Ausnahmen zuzulassen sind, inw eweit temporäre Billigkeits⸗ gründe anzuerkennen sind, und wo es in der That eine mißliche Sache wäre, wenn die Hohe Versammlung lediglich vom hohen Olymp herab die Frage ohne Weiteres durch einen Machtspruch lösen wollte. Endlich, meine Herren, werde ich Ihnen nur rathen können, das zweite Alinea abzulehnen, es sei denn, daß Sie sich mit dem Gedan⸗ ken vertraut machen wollen, daß das Münzgesetz eine Zeit lang noch unausgeführt bleibt. Was die preußische Regierung betrifft, so würde allerdings, wie ich glaube, eine Schwierigkeit nicht bestehen, auch noch in dieser Session den Wünschen des Hohen Hauses wegen Regelung der Papiergeldfrage entgegen zu kommen, ich bin aber nicht in der Lage, eine gleiche Versicherung für die übrigen Staaten abzugeben und ich möchte davon abrathen, Allen gegenüber ein Zwangsmittel anwen⸗ den zu wollen. 8
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Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. 1“ . In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3670 die hie⸗ ige Aktiengesellschaft in Firma: Deutsche Aktiengesellschaft für Bergbau, Eisen⸗ und Stahl⸗ Industrie ““ Der Kaufmann Heinrich Bever zu Schwelm ist zum Vor⸗ standsmitgliede erwählt worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Abraham & Co.
am 1. April 1873 begründeten Handelsgesellschaft,
sjetiges Geschäftslokal: Leipziger Straße 66) sind die Kaufleute: 1 1“ 1) Perenz Leiser Abraham, 2) Emil Abraham, 8 beide hier. “ Diiees ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4443 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Hirschfeld & Goldschmidt
am 1. Mai 1873 begründeten Handelsgesellschaft
(jetziges Geschäftslokal: Mittelstraße 63) sind die Kaufleute: u“ 8
1) Itzig Isidor Hirschfeld,
2) Edmund Goldschmidt,
beide hier. 1
Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4444 eingetragen
v
worden.
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 7280 die hiesige Handlung in Firma: Blumenreich & Meyer
vermerkt steht, ist eingetragen: b 4 ist mit dem Firmenrechte durch Ver⸗ trag auf 8 1) den Kaufmann Sally Arnheim, 2) den Kaufmann Hermann Hirschberg, 3) den Kaufmann Max Behrens, sämmtlich zu Berlin, b übergegangen. Die Firma ist nach Nr. 4445 des Gesell⸗ schaftsregisters übertragen. ““ Ddie Gesellschafter der hierselbst unter der Firmͤa: Blumenreich & Meyer 8 am 1. Mai 1873 begründeten Handelsgesellschaft sind die Kaufleute: 2) Hermann Hirschberg, 1 1: sämmtlich hier. 1 Diies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4445 eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6256 die hiesige
8 ““
Stecbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Handels⸗Register.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, ladungen u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Oeffentlicher Anzeiger.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.
von öffentlichen Papieren.
handel. Verschiedene Bekanntmachungen.
Literarische Anzeigen
L. Mode vermerkt steht, ist eingetragen: 8 *²Deer Kaufmann Heinrich Lubszynski ist in das Handels⸗ geschäft des Kaufmanns Louis Mode als Handelsgesell⸗ schafter eingetreten und die nunmehr unter der Firma L. Mode & Co. bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 4446 ddes Gesellschaftsregisters eingetragen. “ Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firmaͤa:V. “ L. Mode & Ccöo. am 1. April 1873 begründeten Handelsgesellschaft sind: 8 1) Heinrich Lubszynski, 2) Louis Mode, 81 Beide hier. v“ Dies ist in unser Gesellschaftsregister tragen worden.
8
unter
ist Nr. 7395 die Firma:
8
In unser Firmenregister Julius Lazarus 8 und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Lazarus hier
(jetziges Geschäftslokal: Papenstraße 14)
eingetragen worden.
unser Firmenregister ist Nr. 7396 die Firma: ghen 8 zistg. A. Schmidt “ und als deren Inhaber der Kaufmann Gustav Adolph Fr Schmidt hier, 8 6” (jetziges Geschäftslokal: Niederwallstraße 22) eingetragen worden.
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 7397 die Firma:
8 Robert Ziemek und als deren Inhaber Ziemek hier “
(jetziges Geschäftslokal: Behrenstraße 35) eingetragen worden.
Die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: 1u 8 Ernst Dobler & Gebr. b
— “
mann Friedrich 3 Prokur in unser Prokurenregister unter Nr. 2507 eingetragen worden.
—
Georg Zwilgmeyer für die hiesige Aktiengesellschaft in Firma Deutsche Ban ertheilte Prokura vermerkt steht, ist eingetragen: .Der eeurist 2 gme Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitgliede Stellvertreter die Firma zu zeichnen berechtigt.
Gelöͤscht ist: Prokurenregister Nr. 2179 die Kollektivprokura des
Berlin, den 6. Mai 1873. Königliches Stadtgericht.
8 6
Handlung in Firma:
Abtheilung für Civilsachen.
Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß⸗
anz der Kaufmann August Johann Robert
Gesellschaftsregister Nr. 4156) hat für ihr Handelsgeschäft dem Kauf⸗ (egelchefcaens ranz Jacquin hier Prokura ertheilt und ist dieselbe
In unser Prokurenregister, woselbst unter Nr. 2492 die dem
aufmann Georg Zwilgmeyer ist nur in oder dessen
Max Goldstein und des Carl
Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedikion von
Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗
furt a. M., Breslan, Halle, Prag, Mien, Künchen, Nüruberg, Strußburg, Zürich und Stuttgart.
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. [1333] Proclam. Am 30. Juli 1868 ist in Montevideo die Ehefrau Louise Kiesgen, geb. Horns, verstorben und ist deren Nachlaß im Betrage von circa 1800 Thlr. zur Vertheilung unter ihre Erben hierher zum gerichtlichen Deposito abgeliefert. Als Erbe der ohne Descedenz Verstorbenen kommt außer den bekannten hiesigen nächsten Blutsverwandten event. deren Ehemann, der Kaufmann N. Kiesgen, in Betracht, dessen Auf⸗ enthalt nicht hat ermittelt werden können.
Derselbe ist von einer im Jahre 1866 nach Deutschland unter⸗ nommenen Geschäftsreise, nach Montevideo nicht zurückgekehrt und ist anzunehmen, daß er auf der Heimreise verunglückt sein wird.
Als letzter Aufenthalt ist Frankfurt a. M. im Mai 1866 nach⸗ gewiesen. 1 b
Es ergeht nun an den gedachten Kaufmann N. Kiesgen, welcher aus Polen gebürtig sein soll, event. dessen Erben die Aufforderung, sich binnen 12 Wochen vom Datum der letzten Bekanntmachung dieses Proklams, hierselbst zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame zu melden, widrigenfalls der Nachlaß der Louise Kiesgen, geb. Horns, an die hie⸗ sigen legitimirten Erben ausgekehrt werden wird.
Kiel, den 5. April 1873. 1““
Königliches Amtgericht. Abtheilung III.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Bekanntmachung.
Wir bringe zur öffentlichen Kenntniß, daß die, durch Beschluß unserer Generalversammlung vom 5. dies. Mts. auf 9 ½ x, d. i. Thlr. 11. 19 Sgr. 1 Pf. pro vollg ezahlte Aktie festgestellte Divi dende für das Jahr 1872 bereits vom 15. Mai dieses Jahres a b gegen Einlieferung des Dividendenscheins Nr. eins (au lila Grunde gedruckt) an den nachstehend genannten Zahlstellen unserer Bank: .“ in Berlin bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft,
Breslau bei dem Schlesischen Bankverein,
2 bei den Herren Ruffer & Co.,
5 bei Herrn Moritz Schlesinger, Tauenzienplatz 12 Bonn bei Herrn Jonas Cahn,
Coburg bei den Herren Schraidt & Hoffmann, Dessau bei Herrn J. H. Cohn, Dresden bei den Herren George Meusel & Co., Erfurt bei Herrn Adolph Stürcke, — Frankfurt a. M. bei der Deutschen Vereinsbank, Hamburg bei der Norddeutschen Bank, annover bei der Provinzial⸗Wechslerbank, 1 önigsberg i. Pr. bei den Herren J. Simon Wwe. & Söhne Leipzig bei den Herren Hammer & Schmidt, „ Magdeburg bei den Herren Dingel & Co., „ Posen bei der Ostdeutschen Bank.. „ Gotha bei unserer Haupt⸗Kasse
onkurf
Kun Aan as a aNa
Friedrich Eeer Pausch für die Firma Arnthal & Müller.
zur Auszahlung gelangt. 1b 8 1“ Die zu einem kleinen Theile noch coursirenden Dividenden⸗ scheine Nr. vier (auf hellblauem Grunde gedruckt) — mn
unseren seit Dezember vor. Jahres zum Umtausch bestimmten In⸗