Verharren bei dem Antrage auf eine eventuelle Suspension der Bank⸗ akte, und sind die Vorbereitungen zur Publikation der bezüglichen Verordnung bereits getroffen. Von mehreren größeren Blättern wird versichert, daß die Zustimmung der ungarischen Regierung zur Suspen⸗ dirung der Bankakte auf telegraphischem Wege bereits eingetroffen sei.
Die Nationalbank benutzt alle verfügbaren Geldmittel für die Bedürfnisse des Geldmarktes in der umfassendsten Weise und hat gestern allein 5 Millionen im Eskompte⸗, eine Million im Lombard⸗ verkehr verwendet Eigentlicher Geldmangel ist nicht vorhanden, aber es bedarf der Wiederherstellung des gesunkenen Vertrauens, um genü⸗ gendes Kapital aus der gegenwärtigen Zurückhaltung herauszuziehen.
In der gestern stattgehabten Konferenz von Vertretern der größeren Baubanken wurde beschlossen, die Bauthätigkeit in diesem Jahre auf Grund der verfügbaren finanziellen Mittel im seit⸗ herigen Umfange fortzusetzen.
— Die „Austria“ veröffentlicht die Hauptergebnisse der Staats⸗ telegraphen der im Reichsrath vertretenen Länder Oesterreich⸗ Ungarns für das Jahr 1872. Nach derselben wurden im genannten Jahre an Telegraphengebühren 2,549,378 G. erhoben, darunter 51,963 G. für Staatsdepeschen, 1,490,690 G. für interne, 1,058,688 G. für nichtinterne Depeschen. An Devpeschen wurden aufgegeben: 50,118 interne, 4468 nichtinterne Staatsdepeschen, 101,734 Dienstdepeschen, 2,772,293 interne, 711,222 nichtinterne, zusammen 3,483,515 Pri⸗ vat⸗, im Ganzen 3,639,835 Depeschen. Die Zahl der angekommenen Depeschen betrug: 44,264 interne und 1898 nichtinterne Staatsde⸗ peschen, 311,883 Dienftdepeschen, 2,767,390 interne, 636,823 nichtin⸗ terne, zusammen 3,404,213 Privatdepeschen, insgesammt 3,762,258 Depeschen. Transit⸗ und Kontroldepeschen waren 6,535,227 Depeschen, so daß im Ganzen 13,937,320 Depeschen behandelt wurden; davon wurden 210,209 von den Eisenbahnstationen übernommen, und 184,351 an dieselben abgegeben.
London, 12. Mat. (W. T. B.) Der „Great Eastern“ hat
das neue, französische transatlantische Kabel an Bord ge⸗
8 5 8 8 G 2 „ 8 1“ 2 nommen und wird morgen von Sheerneß in See gehen, um darauf mit der Legung des Kabels von Valencia nach Neufundland zu beginnen.
— (W. T. B.) Das Telegraphenkabel zwischen Madras
und Penang ist, hier eingetroffenen Nachrichten zufolge, zerrissen und die direkte Verbindung mit China und Australien in Folge dessen unterbrochen.
New⸗York, 12. Mai. (W. T. B.) Der Hamburger Post⸗
„Vandalia
dampfer
ist heute Nachmittag 3 Uhr
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.
Pesth, Dienstag, 13. Mai. In der heutigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Finanz⸗ Minister, daß die ungarische Regierung zu der von der österreichischen Regierung verlangten Suspension der Bankakte ihre Einwilligung gegeben habe.
Rom, Montag, 12. Mai, Abends. Der Chef⸗Redacteur des Journals „Capital“ ist wegen Aufreizung zum Aufstande verhaftet worden. In Neapel ist gestern, wie von dort gemeldet wird, eine beabsichtigte Demonstration zu Gunsten der gänzlichen Aufhebung der religiösen Körperschaften vom Präfekten verboten worden.
Madrid, Montag, 12. Mai, Abends. Nach dem jetzt fast vollständig vorliegenden Resultat der Wahlen am ersten Wahltage sind 308 Föderalisten, 15 Radikale, 6 Konstitutionelle, 3 Alphonsisten, 2 Independenten und je ein Abgeordneter der unionistischen und der unitarischen Partei gewählt worden. Das Verhältniß der verschiedenen politischen Parteien in dem Ge⸗ sammtergebniß der Wahlen wird voraussichtlich ein ähnliches sein.
Königliche Schauspiel 11u““
Mittwoch, 14. Mai. Opernhaus. (114. Vorstellung.) Die weiße Dame. Oper in 3 Abtheilungen nach Seribe. Mufik von Boieldieu. Jenny: Frl. Schmidtler, von der deutschen Oper in Rotterdam, als Gast. Anna: Frl. Lehmann. Gaveston: Hr. Fricke. Georg Brown: Hr. Schott. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (129. Abonnements⸗Vorstellung.) Der Störenfried. Lustspiel in 4 Akten von R.⸗ Benedix. Frl. Wienrich, vom Großherzoglichen Hoftheater in Schwerin: Al⸗ wine, als Gast. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Donnerstag, 15 Mai. Opernhaus. (115. Vorstellung.) Satanella. Phantastisches Ballet in 3 Akten und 4 Bildern von P. Taglioui. Musik von Pugni und Hertel. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. 8
Im Schauspielhause. (130. Abonnements⸗Vorstellung.) Wallensteins Tod. Trauerspiel in 5 Akten von Schiller. Frl. Stollberg, vom Stadttheater in Würzburg: Gräfin Terzky, Hr. Dalmonico, vom Stadttheater in Cöln: Octavio, als letzte Gastrollen. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Es wird ersucht die Meldekarten (sowohl zu den Opern⸗ e wie zu den Schauspielhaus⸗Vorstellungen) in den Brief⸗ aasten des Opernhauses, welcher sich am Anbau desselben, gegen⸗ über der Katholischen Kirehe, befindet, zu legen.
Dieser Briefkasten ist täglich für die Vorstellungen des fol⸗ genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geöffnet. Meldungen um Theater⸗Billets im Bureau der General⸗ Intendantur oder an anderen Orten werden als nicht eingegangen angesehen und finden keine Beantwortung.
Das Programm für die Fahrt des Bundesrathes und des Reichstages nach Bremen und Wilhelms⸗ haven lautet: 38. Erster Tag. m 1 Abfahrt von Berlin (Lehrter Bahnhof) am Mittwoch, den 21. Mai,
früh 7 Uhr pünktlich. Die Fahrt geht über Stendal, Uelzen, Soltau, Langwedel nach Bremen, auf der neuen Bahn.
10 ½ Uhr Ankunft in Uelzen; woselbst die Direktion der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft ein Fruͤhstück anbieten wird. † Stunde Aufenthalt. 3 6
12 Uhr Nachmittags Ankunft in Bremen. Empfang daselvst durch das Bremer Festkomite. Es stehen Wagen bereit, um die Gäste in die Quartiere zu bringen. 5
3 ½ Uhr Nachmittags werden die Gäste durch Wagen aus den Quar⸗ tieren abgeholt und (auf vorgeschriebenem Wege) nach der neuen Börse geführt, woselbst sich die Gesellschaft im Kaufmannskonvent⸗ II“ Börsensaal
3 ½ Uhr Festmahl im Börsensaal. 1
Nach der Tafel gegen 7 ½ Uhr stehen die Wagen wieder bereit zur Umfahrt durch die Stadt. 2 7
Abends in Bremen: freie Vereinigung im Rathskeller, Künstlerverein, Bürgerpark, Tivoli, Sommertheater ꝛc.
Zweiter Tag. b
Abfahrt von Bremen (Hannoverscher Bahnhof) am Donnerstag, den 22. Mai, 6 ½ Uhr früh, nach Geestemünde⸗Bremerhaven.
1 Stunde Fahrt. In Geestemünde verlassen diejenigen Theilnehmer, welche die Docks von Geestemünde und Bremerhaven zu besichtigen wünschen, die Waggons; der übrige Theil der Gesellschaft fährt mit den Waggons (in welchen auch das Reisegepäck bleibt) nach Bremer⸗ haven, bis langsseite des Norddeutschen Lloyd⸗Dampfers „Mosel“, welcher am Molenkopf des neuen Hafenbassins in Bremerhaven zur Abfahrt bereit liegt. 1 1
Die Besichtigung der Häfen wird höchstens 1 Stunde dauern.
Um 9 Uhr, spatestens, Abfahrt des Dampfers „Mosel“ nach Wil⸗ helmshaven. Unterwegs Gabelfrühstück, angeboten vom Verwal⸗ tungsrath des Norddeutschen Lloyd. 3 1“
An der Weser⸗Jademündung Begegnung mit Sr. Majestät Schiffen „Hertha“ (Kadetten des Jahrgangs 1872), „Ariadne“ und „Loreley“.
Die Schiffe salutiren und (bei schönem Wetter) paradiren.
Die Gäste, welche die Weiterreise nach Wilhelmshaven an Bord der Kriegsschiffe vorziehen, schiffen sich dort ein. 8
Die Kriegsschiffe folgen der „Mosel“, unterwegs “
Auf der Rhede in Wilhelmshaven begrüßt Sr. Majfestät Artillerie⸗ schiff „Renown“ die Schiffe mit Salut; am Bord Artillerie⸗Exer⸗ zitien. 8
Landung am Quai. Empfang durch den Stationschef. 1
Bei Annäherung der Gäste paradirt Sr. Majestät Schiff „Friedrich Carl“. — Besichtigung Sr. Majestät Schiff „Friedrich Carl“ (Ar⸗
tillerie⸗ und Segel⸗Exerzitien) und der ertig liegenden Schiffe „Kronprinz“, „Arcona“ und „Augusta“, der Hafen⸗, Werft⸗ und
Garnisonbauten. 8 ““
Um 5 ½ Uhr Diner an Bord Sr. Majestät Schiff „König Wilhelm“.
Um 8 ⅞ Uhr Abfahrt von Wilhelmshaven direkt nach Berlin.
Am 23. Mai 6 ½ Uhr früh Rückkunft in Berlin. 8
Konzert in der St. Marien⸗Kirche.
3 Zur 150jährigen Jubelfeier der Orgel in der St. Marien⸗Kirche v. fand gestern daselbst unter der Leitung des Organisten tto Dienel ein Konzert statt, welches von dem Dirigenten mit Seb. Bachs Präludium in E-moll eröffnet wurde. Darauf sang Hr. Sturm das Recitativ: „Zerreißet eure Herzen und nicht eure Kleider!“ und die Arie „So ihr mich von ganzem Herzen suchet“ aus „Elias“ von Mendelssohn. Nach einem von bee Dienel vorgetragenen Choralvorspiel über „O Lamm ottes, unschuldig!“ von Seb. Bach, folgte eine Arie „Dignare Domine“ von Hasse, gesungen von Frl. Maaß, und das groß⸗ artige (4.) Konzert in F-dur von Händel. Noch glänzender vermochte Hr. Dienel seine großartige Technik in den Variationen über ein Thema in As-dur von Thiele zu entfalten. Das von einem Publikum, welches die sämmtlichen Räume der Kirche ge⸗ füllt hatte, zahlreich besuchte Konzert schloß mit der von Frl. Klapproth gesungenen Arie „Höre Israel“ aus „Elias“ und einer Orgelphantasie über „Wie schön leuchtet der Morgenstern“, von Hrn. Dienel komponirt und vorgetragen.
Ueber die Geschichte der Orgel giebt ein dem Programm beigegebener Abriß folgende Einzelheiten. Die früheste Erwäh⸗ nung einer Orgel in der St. Marien⸗Kirche fällt unter die Re⸗ gierung des Kurfürsten Johann Georg ins Jahr 1579. Die⸗ felbe hatte 400 Pfeifen und 9 Register. Im Jahre 1670 wird von einem größeren drei⸗manualigen Werke berichtet, welches „der Orgelmacher Christoph Werner vor freien Tisch und 100 Thlr.“ reparirt und mit zwei neuen Bälgen versehen hat, so daß deren nun acht waren.
Im Jahre 1719 wurde aber dieses Werk für völlig unbrauch⸗ bar zur Erfüllung seines Zweckes gehalten, und da die Wittwe Stillerin, geborene Betzin (Stiller geb. Betz), zum Baue einer neuen Orgel 1500 Thlr. geschenkt hatte, so wurde noch in dem⸗ selben Jahre ein Kontrakt mit dem Orgelbauer Joachim B abgeschlossen, nach welchem er für 2000 Thlr. das Werk zu bauen versprach. Im Herbste des Jahres 1719 wurde das Werk begonnen und im Frühjahr 1723 wurde es vollendet. Den 12. Mai 1723 haben die Herren Adrian Lutterodt, Organist an St. Nikolai, Johann Friedrich Walther von der Garnison⸗Kirche und Joh. Dietrich Wiedeburg
von St. Marien die Orgel abgenommen und gefunden, daß „alles, wie es Name haben mag, nach dem vorgeschriebenen Kontrakte von dem Orgelmacher Herrn Joachim Wagner gut und tüchtig gemachet sei.“
Außer diesem Meisterwerke baute der Orgelbauer Wagner noch folgende Werke: 1) die Orgel in der hiesigen Garnison⸗ Kirche 1724 — 25, 2) die alte Orgel in der Garnison⸗Kirche zu Potsdam 1723, welche 1730 der Jerusalemer⸗Kirche in Ber⸗ lin durch Friedrich Wilhelm I. geschenkt wurde, 3) die Orgel in St. Georgen, 4) die alte Orgel auf dem Friedrichs⸗Werder in Berlin, 5) die Orgel in der Parochial⸗Kirche, 6) in der fran⸗ zösischen Kirche in der Klosterstraße, 7) im Friedrichs⸗Hospital und 8) 1732 die neue Orgel in der Garnison⸗Kirche zu Potsdam.
Als im Jahre 1800 der Abt Vogler nach Berlin kam, wußte derselbe den damaligen Organisten Seidel an St. Marien für sein Simplifikations⸗System zu interessiren. Eine Erläute⸗ rung desselben würde zu weit führen. Es sei nur erwähnt, daß auf seine Veranlassung durch den Orgelbauer Falkenhagen von den 2556 Pfeifen, welche die Orgel enthielt, 1555 heraus⸗ genommen, und daß von den übrigen 1001 Pfeifen viele zu anderen Registern umgearbeitet worden sind. Gegen diese miß⸗ lungene Umgestaltung erhoben sich jedoch bald viele Stimmen, und im Jahre 1829 wurde die Orgel wieder in ihrer ursprüng⸗ lichen Gestalt mit nur geringen Aenderungen durch den Orgel⸗ bauer Buchholz hergestellt.
; 8 . 111611“ e. 8 Berliner Rennbahn bei Hoppegarten 1873.
Frühjahrs⸗Meeting. Dritter Tag, Sonntag, 11. Mai. Nachmittags 3 Uhr.
Die Rennen, welchen Ihre Königlichen Hoheiten der Hiias und Prinzessin Carl beiwohnten, begannen wegen des p
äteren Eintreffens der Züge zwar cetwas später, verliefen aber in Sie wurden in nach⸗
der größten Ordnung und ohne jeden Unfall. stehender Reihenfolge abgehalten: 8.
I. Jungfern⸗Rennen. Staatspreis 400 Thlr. für Zjähr. und ältere inländ. Hengste und Stut., die noch nie gesiegt (Matches ausgeschlossen). 30 Thlr. Eins., ganz Reug., Gew. 3jähr. 55 Kg.; 4 jähr. und ältere Pferde 60 Kg., Stut. 1 ½ Kg. weniger. Dist. 1800 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. Geschl. 22. April. on den 14 Unterschr., welche dieses Rennen hatte, wurde für 6 Pferde Reugeld gezaͤhlt; von den 8 am Pfosten erschienenen Pferden schlug des Kgl. Haupt⸗Gestüts Graditz br. H. Baron 55 Kg. (M. Fisk) mit Sicherheit des Hrn. J. Espen⸗ schieds (Sayers) F. H. Oberschlesier 55 Kg. um mehrere Län⸗ gen. Zeit 2 Minuten 8 Secunden. Werth des Rennens 540 Thlr. für Baron, 140 Thlr. für Oberschlesier. — Am Totalisator wurde den wenigen, welche auf Baron gelest hatten, der neunfache Be⸗ trag ausgezahlt. Um 4 Uhr folgte dem Rennen:
II. Staatspreis IV. Kl. von 500 Thlr. Offen für alle 3 jähr. inländ. Hengste u. Stut., welche noch keinen klassifizirten Staatspreis I., II. oder III. Kl. gewonnen haben. 40 Thlr. Eins. halb. Reug. Gew. Hengste 55 Kg., Stut. 53 ½ Kg. Gewinner von Preisen IV. Kl. tragen für jeden solchen Sieg im laufenden Jahre 1½ Kg. mehr. Dist. 1600 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. Geschl. 12. April. Das Rennen hatte 11 Unter⸗ schriften. 8 Pferde zahlten Reugeld u. es starteten nur des Kgl. Hauptgestüts Graditz F. „St. Dinorah 53 ½ Kg. (E. Fisk.) Kapt. Stgachels br. St. Union 53 ½ Kg. (Madden) Hrn.
spenschids F. H. Obotrite 53 ½ Kg. (M. Fisk.) Dinorah, welche bald nach dem Ablauf die Fahehhg nahm, siegte nach Gefallen mit mehreren Längen und üherließ an Union den zweiten Platz. Zeit 2 Min. 4 Seec. Werth des Rennens 640 Thlr. für Dinorah, 140 Thlr. für Union. Obotrite wurde verhalten. Um 4 ½ Uhr folgte diesen Rennen: 3
III. Staatspreis II. Kl. von 1500 Thlrn. Offen für alle
4jähr. und ältern inländ. Hengste und Stut., welche noch keinen klassi⸗ zirten Staatspreis I. Kl. gewonnen haben 80 Thlr. Eins. Halb eug. Gew. 4jähr. 62 Kg., 5ähr. 65 ½ Kg. und ältere Pferde 67 ½ Kg. Stut. 1 ½ Kg. weniger. Dist. 2800 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. Geschl. 1. April. Von den 5 Untec⸗ schriften in diesem Rennen wurde für Oskar und Primas Reugeld gezahlt, so daß nur am Ablauf erschienen: des Kgl. Hauptgestüts Graditz F.⸗H. Sonntag 62 Kg. (E. Fisk), Graf Joh. Re⸗ nards br. H. Flamingo 62 Kg. (Madden), Hrn. Jul. Espen⸗ schieds br. H. Rolandseck 62 Kg. (M. Fisk). Rolandseck zeigte sich bald geschlagen, dagegen zeigte sich Sonntag den Konkurrenten überlegen und siegte ungetrieben mit einer guten halben Länge in 2 Min. 58 Sec. Werth des Rennens 1660 Thlr. für Sonntag, 160 Thlr. für Flamingo — Es folgte nun diesem Rennen das Trab⸗ Wettfahren, da dasselbe jedoch, weil ein doppelter Sieg erforder⸗ lich war, in den folgenden Fmüschenräͤumen ausgekämpft wurde, so werden wir über seinen Verlauf am Schluß berichten. Un. 4 ¾ Uhr wurde gelaufen: 8
IV. Verkaufs⸗Rennen. Staatspr. 300 Thlr. für Zjähr. u. ältere inländ. Hengste u. Stuten. 20 Thlr. Eins. Ganz Reug. Gew. Zjähr. 55 Kg., 4jähr. 66 Kg., 5jähr. 69 ½ Kg., ältere Pferde 71 Kg.,
tuten 1 ½ Kg. weniger. Der Sieger ist, wenn gefordert, fuͤr 1000 212 käuflich, für jede 250 Thlr. billiger, sind 3 ½ Kg. erl.; ist derselbe für umsonst eingesetzt, 14 Kg. weniger, Dist. 1800 Meter. Der Sieger wird gleich nach dem Rennen öffentlich versteigert u. fällt der etwaige Mehrbetrag der we zu. Erreicht kein Gebot den angesetzten Kaufpreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Eigenthümer. Zu nennen bis 22. April. Nennungen sind auch noch bis zum Tage vor dem Rennen, Abends 10 Uhr, mit dem doppelten Einsatz resp. dopp.
Reug. zulässig. Mit doppelten Eins. wurden noch 4 Pferde nachge⸗ nannt, während für Dragoner Reugeld gezahlt wurde. Es starteten demnach 6 Pferde, von denen Kapt. Schulz's br. St. Bapaume (1000 Thlr.), 53 ½ Kg. (Grimshau), des Kapt. Jos's br. St. La Diva (250 Thlr.), 54 Kg. (Germann) mit mehreren Längen schlug. Zeit 2 Min. 10 See. Werth des Rennens 520 Thlr., welche an Bapaume gezahlt wurden, letztere wurde bei der folgenden Auktion für 1500 Thlr. zurückgekauft. Bei derselben wurde auch Bö für 580 Thlr. vom Lt. Graf Vernstorff gefordert. Um 5 ½ Uhr folgte:
V. Schluß⸗Rennen. Staatspr. 500 Thlr. für alle inländ. Hengste und Stuten. 40 Thlr. Eins, halb Reug., Gew. 3jähr. 52 ½ Kg., 4jähr. 63 ½ Kg., 5jähr. 67 Kg. Gjähr. und ältere Pferde 69 ½⅞ Kg. Stut. 1 ½ Kg. erl. Für jede 1873 gewonnene 100 Thlr. 1 Kg. mehr. Dist. 2000 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. Geschl. 1. April. Von den 11 Pferden, welche für dieses Rennen genannt waren, wurde für 9 Reugeld gezahlt, so daß nur am Pfosten erschienen: Dr. O. Marckwalds F.⸗H. Elsaß 52 ½ Kg. (Sopp), Herrn R. Seeligs F.⸗St. Mitgift 62. Kg. (Madden). Mitgift nahm die Führung an und behielt dieselbe bis zur letzten
Ecke, wo Elsaß entschieden vorging und sicher mit 2 Längen im Kan⸗ ter gewann. An der Distance versuchte es Mitgift zwar nochmals gegen den Hengst aufzukommen, sie mußte sich jedoch mit dem zweiten Platz begnügen. Zeit 2 Min. 23 Sek. Elsaß erhielt 630 Thlr. 130 Thlr. — Um 6 Uhr wurde als der Schluß des Meetings elaufen:
VI. Steeple⸗Chase. Graditzer Gestütspreis 350 Thlr. Herrenreiten. Handicap. Für 4 jähr. und ältere Pferde, im Deut⸗ schen Reich geboren oder im Geburtsjahr dahin eingeführt. 20 Thlr. Eins., ganz Reug., nur 10 Thlr., falls bis 1. Mai das Handicap nicht angenommen wird. Die Gewichte werden bis 19. April im „Sporn“ bekannt gemacht. Sieger eines Hinderniß⸗Rennens im Werthe von 300 Thlr. und darüber, nach Veröffentlichung der Ge⸗ wichte, 2 ½ Kg. extra. Distanz circa 5000 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins u. Reug. Geschl. 8. April Von den 7 Unterschriften, welche diese Rennen trug, wurde für fünf Pferde Reugeld gezahlt. Das Rennen hatten nur angenommen: r. Lt. Frhr. v. CTramms F⸗H. Margonin, 70 Kg. (R it. Graf chlip⸗ penbach, 2. Gde.⸗Ul.⸗Regt.), Hrn. O. Oehlschlägers a. br. St. Weh⸗ muth, 79 Kg. (Reit. Bes.) Die Bahn, welche zu durchlaufen war, war diesmal das gewöhnliche Hoppegartener Steeple⸗Chase⸗Terrain mit dem Ablauf hinter der Rosenhecke, doppeltem Tribünensprung und einfachem Steinmauer⸗Hinderniß. Wehmuth führte. Der Tri⸗ bünensprung wurde von beiden Pferden fast a tempo gesprungen, dann gewann Wehmuth einen weiten Vorsprung, den sie auch bis zum Antinousgraben behielt, wo Margonin an die Stute heran⸗ ging, nach dem Bull⸗Fenz gewann die Stute zwar wiederum mehr Terrain und behielt bis zur Rosenhecke die Führung, auf der freien Bahn ging jedoch der Fuchs in so verschärftem Tempo vor, daß die weniger schnelle Stute um 4 Längen geschlagen wurde. Margonin erhielt den ersten Preis von 420 Thlr., Wehmuth mußte sich mit den 70 Thlrn. des zweiten Preises begnügen.
Darauf folgte das Trab⸗Wettfahren. Die Proposition für diese Konkurrenz lautete: Wettfahren im Trabe, einspännig — Herren⸗ Fahren (Professionelle ausgeschlossen) um einen Ehrenpreis für den Fahrer und 1000 Mark für das siegende Pferd. 50 Mark Eins., ganz Reug., ohne Gewichtsausgleichung. Dist. 1600 Meter. Doppel⸗ ter Sieg. Dem zweiten Pferde die Eins. Das Wettfahren wird nach dem „american trotting-rules“ abgehalten. Zu nennen und Fahrer anzugeben bis 1. Mai, Nachmittags 6 Uhr, im General⸗ Sekretariat des Unions⸗Klubbs, Dorotheenstr. 12.
Es waren acht Gefährte genannt, von denen Hr. M. Abel jun. .. Wallach und Hrn. Lt. Rings Oberösterreich. schw. Wallach
eugeld zahlten. Am Start erschienen: Hrn. R. Seeligs preuß. br. St. Prinzeß (Fahrer Hr. Banquier Saloschin) 1, Hrn. „ . agenten, Banquier Rudolph Meyers gelber Finnl. Wallach (Fahrer Bes.) 2, Hrn. H. Goedeckers aus Hamburg br. W.
rederick (Fahrer Hr. C. Borchardt), Hrn. R. Seeligs russ.
St. Udalleia (Fahrer Bes.) distancirt, Hrn. R. Gru mpelts aus Dresden schw. Orloff Traber H. Stepenoy (Fahr. Bes.) distaneirt. Herrn v. Hoffmanns schw. H. Kosack (Fahrer Besitzer) distancirt. Bei dem ersten Heat fielen Stepenoy, Udalleia und Kasack in Galopp und wurden deshalb vom Richter distancirt, während von den übrigen Pferden Prinzeß als erste, Frederick als zweiter und der Meyersche gelbe Wallach als dritter ins Ziel kam. Diese drei konkurrirten des⸗ halb bei dem hinter dem Verkaufsrennen eingelegten zweiten Heat, während Hrn. Seeligs Udalleia nur zur Gesellschaft mitging. Prin⸗ zeß wurde hierbei wiederum mit mehreren Wagenlängen Siegerin, wäͤhrend der Meyersche Wallach diesmal als zweiter einkam Frederick, der das erste Mal als zweiter eingekommen war, erhielt nur den dritten Platz und mußte deshalb mit dem Meyerschen Wallach noch⸗ mals um den zweiten Preis konkurriren. Hierbei kam der Mexyersche Wallach als erster ein und erhielt deshalb die Einsätze im Betrage von 400 Mark als Preis. Die Siegerin bekam den ausgesetzten Preis von 1000 Mark in einer silbernen Büchse, wahrend der Fahrer des Pferdes, Herr Banquier Saloschin, ein Silber⸗Service als Ehrenpreis erhielt. 18
Fünf Beilagen
(einschließlich der Börsen⸗Beilage).
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich
Erste Beilage
Dienstag, den 13. Mai
Preußischen
Königreich Preußen.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Cirkular⸗Verfügung vom 29. April 1873 — betreffend die Verbindung des Grundbuchs mit den Flurbüchern.
Die Königliche General⸗Kommission (Regierung) erhält in der Anlage (a) eine Abschrift der von dem Herrn Justiz⸗Mini⸗ ter erlassenen Verfügung vom 12. d. M., die Verbindung des Grundbuchs mit den Flurbüchern betreffend, zur Kenntniß und Nachachtung.
Die unter 2 der Verfügung enthaltenen Bestimmungen ent⸗ halten die Gründe für die dringende Nothwendigkeit bei den Auseinandersetzungssachen, in denen eine Umlegung von Grund⸗ stücken oder eine Abfindung in Land erfolgt, sofort nach der de⸗ finitiven Feststellung des Auseinandersetzungsplans mit der Auf⸗ nahme des Rezesses vorzugehen und dessen Bestätigung mög⸗ lichst zu beschleunigen. Bei umfangreicheren Sachen wird es sich empfehlen, den Rezeß gewissermaßen in zwei Theile zu zer⸗ legen und den Hauptrezeß sofort nach der Feststellung des Plans und nach erfolgter Steuer⸗Umschreibung im Wesentlichen nur über den neuen Besitzstand zu errichten und zu bestäti⸗ gen, die Ordnung aller Nebenpunkte aber einem Nachtrags⸗Re⸗ zesse vorzubehalten.
Die Königliche General⸗Kommission (Regierung) wird dem⸗ nach veranlaßt, ihre Kommissarien mit näherer Anweisung zu versehen und mit Nachdruck die schleunige Errichtung der Re⸗ zesse zu überwachen. “
LTö—ö3e¹“
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Schellwitz. 2 An die Königlichen Regierungen, landwirthschaftliche Abtheilun⸗ gen, an die Regierung zu Coblenz und an die General⸗ Kommissionen zu Berlin, Stargard, Posen, lau, Merseburg und Münster. G
2.
Dem Königlichen Appellationsgericht wird auf den Bericht vom 22. Januar cr., betreffend die Ausführungs⸗Verfügung vom 2. Sep⸗ tember 1872 zu §. 4 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, im Einverständniß mit dem Herrn Finanz⸗Minister und dem Herrn Mi⸗ nister für die dangnireschcftliches Angelegenheiten Folgendes eröffnet:
1) Die von den Grundbuchämtern gestellten Anträge wegen Mit⸗ theilung von Abschriften der Grundsteuer⸗Muterrollen erledigen sich durch die inzwischen erlassene allgemeine Verfügung vom 31. Januar 1873 (Just. Minist. Bl. S. 51).
In derselben ist bereits angedentet, daß die Identität der in den Hypothekenbüchern (Grundbüchern) eingetragenen Grundstücke mit den in den Grundsteuerbüchern verzeichneten, sofern darüber Zweifel ent⸗ stehen, durch Vernehmung der Interessenten, also zunächst der Eigen⸗ thümer, festzustellen sei. stellung der Identität ergiebt sich aus den Flurbüchern selbst, da in diesen die Grundstücke nach der Reihenfolge aufgeführt, also die Nach⸗ barn jedes Grundstücks ersichtlich sind. Wenn zu dem nämlichen Ter⸗ mine mehrere Nachbarbesitzer gleichzeitig vorgeladen werden, so können diese gegenseitig über die Identität der einzelnen Grundstücke vernommen und dadurch besondere Zeugenvernehmungen vermieden werden. Der Umsicht des Hypothekenrichters bleibt es überlassen, von den von dem Eigenthümer etwa beizubringenden Urkunden über den Eigenthumserwerb den geeigneten Gebrauch zu machen, und, wo dies nicht ausreicht, mit den Kataster⸗ resp. Auseinandersetzungs⸗Behörden in Kommunikation zu treten. Bleiben alsdann insbesondere Zweifel über die Ideztität einzelner den Realinteressenten und Hypotheken⸗ gläubigern haftender Grundstücke, so sind die Angaben des Besitzers denselben zu ihrer Erklärung mitzutheilen und ist denselben zu eröff⸗ nen, daß, wenn von ihrer Seite kein Widerspruch erfolgt, das Grund⸗ buch nach den Angaben des Besitzers berichtigt werden würde.
Sind durch die vorstehend angedeuteten Ermittelungen die Zweifel über die Identität nicht zu heben, so sind die nicht erledigten Sachen einstweilen zurückzulegen, bis die übrigen Folien der Gemeinde berichtigt sind, und ist dann zur Beseitigung der Anstände, soweit es erforderlich erscheint, ein Lokaltermin anzuberaumen, um an einem oder mehreren hintereinander folgenden Tagen durch Vergleichung mit der Flurkarte unter Zuziehung flurkundiger Personen die der Reduktion auf das Ka⸗ taster entgegenstehenden Zweifel aufzuklären.
Die Kosten der Lokaltermine sind auf die sächlichen Fonds der Gerichte zu übernehmen. 8
Es ergiebt sich hieraus, daß die gemeindeweise vorzunehmende Reduktion der angelegten Folien nicht davon abhängig ist, daß alle Hypothekenfolien desselben Gemeindebezirks auf das Kataster reduzirt werden können, sondern daß damit bei denjenigen Folien vorzuschreiten ist, bei denen keine Hindernisse im Wege stehen.
2) Was die in dem Berichte des Königlichen Appellationsgerichts hervorgehobenen Schwierigkeiten betrifft, welche sich der Bezeichnung der Grundstücke nach dem Kataster durch die Veränderung der Eigen⸗ thumsverhältnisse bei Separationen entgegenstellen, so ist hierbei Fol⸗ gendes zu berücksichtigen: b 1
Nach der Grundbuchordnung soll auf dem Titelblatt die Größe und der Kataster⸗Reinertrag resp. Nutzungswerth der Grundstücke, bei Gutskomplexen im Ganzen (§., 8 Grundb.⸗O.) bei vereinigten Grund⸗ stücken (§. 13 Grundb.⸗O.) die Größe und der Grundsteuer⸗Reinertrag oder Nutzungswerth jedes einzelnen eingetragen werden.
Die vollständige Ausführung dieser Vorschrift setzt also-voraus, daß das Grundsteuerbuch das Grundstück und dessen Reinertrag nach⸗ weist, da die Grundbuchämter andernfalls nicht in der Lage sind, die vorgeschriebene Eintragung zu bewirken.
Bei Gemeinheits⸗Theilungen und gutsherrlichen Regulirungen ist nach §. 196 der Verordnung vom 20. Januar 1817 (Ges.⸗Samml. S. 161 ff.) der bestätigte Rezeß die Urkunde, durch welche die Eigen⸗ thumsveränderung erfolgt und auf deren Grund die Eigenthums⸗Ver⸗ änderungen in die Grundbücher einzutragen sind: eine frühere Aus⸗ führung der Gemeinheitstheilungen und Ablösungen ist nach §. 203 der Verordnung vom 20. Januar 1817 nur unter Einwilligung Irüeresscgtfn und nach dem §. 6 der Verordnung vom 2. November 1844 (Ges.⸗Samml. 1845 S. 15 ff.) nur ausnahmsweise sugelassen, wenn solche durch Erkenntniß der Auseinandersetzungs⸗Be⸗ hörde angeordnet ist. 1 „IFfst ein bestätigter Rezeß vorhanden, so werden darnach, dem
. 10 Alinea 4 der Instruktion des Herrn Finanz⸗Ministers vom 16. ugust 1872 (Just.⸗Min.⸗Bl. S. 182) gemäß, die Grundstücke nach Maßgabe des Rezesses in die Grundsteuerbücher übernommen und es ist deshalb darnach der Titel des Grundbuchs zu berichtigen. Eine Beibehaltung der älteren Bezeichnung im Grundbuch fällt also weg. Identitätszweifel müssen auf dem unter Nr. 1 angedeuteten Wege “ werden.
Wenn aus den Rezessen nicht konstirt, welche Grundstücke der Eigenthümer in die Separation eingeworfen hat, so muß dies durch Korrespondenz mit den Ruseinandersetzungs⸗Behörden festgestellt wer⸗ den, da alsdann ein Zweifel über die durch den Receß subftituirten Grundstücke, welche gesetzlich nach §§. 147. 148 der Gemeinheits⸗
I“
Ein erheblicher Anhaltspunkt für die Fest⸗
theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821, §. 1 des Gesetzes vem 29. Januar 1835 (Ges.⸗Samml. S. 135) an die Stelle der zur Sepa⸗ ration gezogenen oder durch ein gutsherrlich bäuerliche Regulirung veränderten Grundstücke treten, nicht füglich obwalten kann.
Sind im Grundbuch (dem früheren Hypothekenbuche) einzelne verschiedene belastete Grundstücke auf Kollektivfolien eingetragen, und ist für dieselben im Rezesse dem Eigenthümer nur Ein Gesammtplan ausgewiesen, so hat die Auseinandersetzungs⸗Behörde auf Requisition des Gerichts die Theile der Gesammtfläche zu bezeichnen, welche dem Eigenthümer als Aequivalent für jedes einzelne zur Separation gezogene Grundstück desselben zugetheilt sind. Die dadurch nöthig werdenden Berichtigungen des Flurbuchs sind ex officio zu bewirken und können den Interessenten in diesen Fällen für etwaige Nachvermessungen keine Kosten zur Last gelegt werden. In der Regel wird die durch die Auseinandersetzungsbehörde bewirkte Plansonderung für die Katasterverwaltung genügen, um ohne weitere Vermessung die Fortschreibung vorzunehmen. Sollte aus⸗ nahmsweise zur Beschaffung der Fortschreibungslitteralien eine neue Vermessung nothwendig werden, so sind die Kosten dafür auf die sächlichen Fonds der Gerichte zu übernehmen. Ob sonst eine kostenfreie anderweitige Vermessung der in der Mutterrolle eingetragenen bereits vermessenen Grundstücke erfolgen kann, oder solche auf Kosten der Interessenten zu veranlassen ist, hängt davon ab, ob die Berichtigung durch mangelhafte Angaben veranlaßt ist oder nicht, und kann vorüber eine allgemeine Bestimmung nicht getroffen werden.
efr. Reskripte vom 25. November 1837 und 11. November 1838 (v. Kamptz Jahrbücher Bd. 52, S. 599, Gräff Sammlg. Bd. 13, S. 49).
Ist eine vorläufige Ausfühßrung der Separation vor bestätigtem Rezesse erfolgt, so ist die Regulirung des Grundbuchs aus⸗ zusetzen, bis der bestätigte Rezeß eingeht. Soll in der Zwischen⸗ zeit über das im Hypothekenbuche eingetragene Grundstück durch Auf⸗ lassung oder Verpfändung disponirt werden, so erachtet der Justiz⸗ Minister es für korrekt, daß die im bisherigen Hypothekenbuche stehende Bezeichnung desselben zum Grunde gelegt und nach Bestäti⸗ gung des Rezesses das an die Stelle desselben tretende Grundstück im Grundbuch eingetragen wird. Die Einwerfung des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in die Separation und die bereits erfolgte vorläufige Ausweisung des Aequivalents steht diesem Verfahren rechtlich nicht im Wege, da die Eigenthumsverhältnisse erst durch den bestätigten Rezeß geändert werden und der Eigen⸗ thümer und jeder Rechtsnachfolger desselben sich die durch die Separation erfolgende Substitution eines anderen Grundstücks gefallen lassen muß. Sofern das Königliche Appellations⸗ gericht es für rechtlich zulässig erachtet, daß bei vorläufig ausgeführter Separation (§. 203 der Verordnung vom 20. Juni 1817, §. 6 der Verordnung vom 22. November 1844) das vorläufig ausgewiesene Grundstuͤck anstatt des im Hypothekenbuche eingetragenen auf dem Titelblatt vermerkt wird, wenn von der Auseinandersetzungs⸗Behörde attestirt wird, daß die betreffenden in dem Kataster verzeichneten neuen Grundstücke dem Besitzer bei der Separation übereignet und eine Aenderung des Plans bei der bevorstehenden Bestätigung des Rezesses nicht erfolgen werde, so will der Justiz⸗Minister diesem Verfahren nicht entgegentreten. Um den anomalen Zustand bei Eintragungen in das Grundbuch in der Zwischenzeit zwischen der Ausführung der Separation und der Bestätigung des Rezesses so schleunig als möglich zu beseitigen, wird der Herr Minister für die landwirthschastlichen Angelegenheiten die Auseinandersetzungs⸗Behörden allgemein anweisen, daß dieselben sofort nach definitiver Feststellung des Auseinandersetzungs⸗Plans mit der Aufnahme und Bestätigung des Rezesses über den neuesten Besitzstand verfahren und die Fest⸗ stellung und Regulirung etwaiger Nebenpunkte einem Nachtrags⸗ verfahren vorbehalten.
Im Uebrigen will der Justiz⸗Minister dem Ermessen des Kollegiums überlassen, ob die Anlegung der neuen Grundbuchblätter bei Wandeläckern im vorbemerkten Fall auf das Titelblatt zu beschränken, und diejenigen Anordnungen zu treffen, welche dasselbe bei der Anlegung der Folien für diese Grund⸗ stücke mit den gesetzlich vorgeschriebenen Formen für vereinbar erachtet.
Sofern sich bei der Ausführung der Instruktion vom 2. Septem⸗ ber 1872 Schwierigkeiten herausstellen, welche nur durch Mitwirkung der Kataster⸗ oder Auseinandersetzungs⸗Behörden zu beseitigen sind und wegen Ablehnung der darauf gerichteten Requisitionen der Grundbuchämter nicht erledigt werden können, so sieht der Justiz⸗ Minister darüber künftig den weiteren Anträgen entgegen, um nöthigenfalls hierzu die Vermittelung des Herrn Finanz⸗Ministers und des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. v%
Berlin, den 12. April 1873.
Der Justiz⸗Minister (gez.) Leonhardt. An das Königliche Appellationsgericht
zu Naumburg a. S.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 13. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags erklärte in der Berathung über den Gesetzentwurf, betref⸗ fend die Kriegsleistungen, der Bundes⸗Kommissar, General⸗ Major v. Voigts⸗Rheetz, zu §. 4 nach dem Abg. Weigel:
Meine Herren! Es ist von Ihrem Herrn Referenten auf eine Erklärung Bezug genommen worden, die ich bei Gelegenheit der Be⸗ sprechung, wie Requisitionen gehandhabt werden sollen abgegeben, habe. Es ist allerdings richtig, daß Requisitionen, wenn Kommandanturen am Orte sind, nur durch diese stattfinden können; ebenso daß im Prinzip, wenn ein Kantonnement durch eine oder mehrere Kommando⸗ e belegt ist, die Requisition von einer dieser Kommando⸗ behörden ausgeht; sind es Truppen, von deren oberstem Befehlshaber. Es kann aber auch vorkommen, daß Stäbe und einzelne Truppen⸗ theile zusammenliegen: dann würde nicht ausgeschlossen sein, daß so⸗ wohl von dem Kommando des Stabes die Requisition direkt ausge⸗ übt werden kann wie auch von dem Kommando des ausgerückten Truppentheils. Wäre die Auffassung des Herrn Referenten zutrefiend, dann würde der oberste Commandeur nicht nur für seinen Stab, sondern auch für die Truppe die Requisition übernehmen müssen. Das ist aber nicht der Fall, sondern die Truppen⸗Kommando⸗Behörde requirirt selbständig bei der betreffenden Civilbehörde, und der Stab auge
Ein Zweites möchte ich hinzufügen, um etwaigen Mißverständ nissen entgegenzutreten. Es ist Thatsache, daß nicht blos der Höchst⸗ kommandirende selbst, wie behauptet wurde, sondern auch ein Dele⸗ irter die Requisition erlassen kann. In diesem Falle kann es vor⸗ ommen, daß ein Fourier, ein Unteroffizier oder ein Zahlmeister die Requisition ausführt, dann aber geschieht es auf Grund schristlicher Autorisation. Es ist das um so weniger zu vermeiden, als die Zahl der Offiziere, die bei einer Truppe vorhanden sind, oft so gering be⸗ messen 1 daß derartige Funktionen an erfahrene Unteroffiziere u. s. w. übertragen werden müssen.
— Zu §. 6 (Heranziehung zu den Kriegsleistungen) nahm der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Del⸗ brück das Wort:
Regel der Ausdruck — gegenseitig frei zu lassen.
Mieine Herren! Ich ergreife in diesem Stadium der Berathung eigentlich nur das Wort, um die Gründe darzulegen, aus denen es für uns hier ungemein schwer ist, uns mit besonderer Wärme für oder gegen eines der zahlreich eingebrachten Amendements auszusprechen. In zwei Gesichtspunkten ist, glaube ich, das ganze Haus mit den ver⸗ bündeten Regierungen vollständig einig; der eine ist der, daß, nachdem durch das Gesetz den Gemeinden eine gewisse Verpflichtung auferlegt worden ist, ihnen die Mittel gewährt werden müssen, dieser Ver⸗ pflichtung gerecht zu werden. Das ist Nr. 1. Und zweitens, daß es nicht im Allermindesten die Aufgabe dieses Gesetzes ist, ein Stück Kommunalordnung zu machen. Ich glaube deshalb, theoretisch ge⸗ sprochen, daß dasjenige Amendement entschieden den Vorzug verdient welches, indem es, wie sich von selbst versteht, den ersten Gesichts⸗ punkt zur Geltung bringt, zugleich den zweiten wesentlich negativen dahin wahrt, daß nicht die Auffassung bestehen kann, als soll es ein Stück Kommunalordnung sein. Ich glaube, das würde die bedenklichste Seite eines jeden Vorschlags sein, den man annehmen könnte, wenn man direkt oder indirekt die Anschauungen herbeiführen würde, es sei eine solche Absicht daraus herzuleiten.
Ich glaube, daß es schwerlich heute bei der zweiten Berathung gelingen wird, ein Amendement oder eine Formel zur Annahme zu bringen, die anstandsfrei ist. Ob das in der dritten Berathung mög⸗ lich sein wird, will ich auch noch dahin gestellt sein lassen, leichter aber wird es alsdann sein, nach dem vielseitigen Meinungsaustausch, der heute hier stattgefunden hat. Ich wiederhole, womit ich ange⸗ fangen habe, ich habe auch durch diese Bemerkungen nur darlegen wollen daß es für uns hier ungemein schwer ist, für oder gegen eins der hier vor⸗ liegenden Amendements heute schon eine bestimmte Position zu nehmen.
— Nach dem Abg. v. Hennig erklärte der Präsident Delbrück:
Meine Herren! Die von den beiden Herren Vorrednern erörterte Frage über die Heranziehung von Ausländern zu den in Rede stehen⸗ den Lasten, haben, wie ich glaube, ein sehr weit gehendes praktisches Interesse nicht. In einer Reihe von Verträgen, — wenn ich auf die gründliche Erörterung dieser Frage heute hier gefaßt gewesen wäre so würde ich sie nennen können — sind ausdrücklich 1— getroffen, nach denen die beiden kontrahirenden Theile, Deutschland auf der einen und der andere Staat auf der anderen Seite, sich gegen⸗ seitig verpflichtet haben, ihre Angehörigen, die sich in dem anderen Staate aufhalten, von militärischen Requisitionen — das ist in der Soweit solch Verträge bestehen, werden sie ohnehin durch ein Gesetz, e lassen wird, nicht alterirt werden. Soweit sie nicht bestehen, wird allerdings das Gesetz entscheiden. Aber ich glaube, es ist nach Lage der geschlossenen Verträge die praktische Bedeutung der Frage, sie mag so oder so entschieden werden, in der That eine sehr geringe.
— Nach dem Abg. Grumbrecht äußerte der Bundes⸗Kom⸗ missar, General⸗Major v. Voigts⸗Rheetz:
Meine Herren! Was die vorliegenden Amendements betrifft, so ist es allerdings richtig, daß das, was der Herr Abgeordnete Dr. Frieden⸗ thal hervorgehoben hat, es sei unter „Hausväter“ nicht der ganze Be⸗ griff gedeckt, zutrifft. Es ist sehr wohl möglich, daß der Sohn einer Wittwe eingezogen ist, und daß die Frau dadurch in große Verlegen⸗ heit kommt, und daß das eine Zimmer, welches sie bewohnt, aller dings zur Einquartierung nicht mehr disponibel sein würde. Es is fernerhin von dem Herrn Abgeordneten Freiherrn v. Hoverbeck hervor⸗ gehoben, daß ein Unterschied zu machen sei zwischen „aktiven Militä dienste“ und „im Felde stehend“. Ich glaube, daß es ganz richtig so verstanden ist, daß Alle, die eingezogen zum aktiven Militärdienst sind und nicht blos die im Felde stehen, darunter verstanden sein sollen; es würde sonst folgerichtig, Jemand, wenn er zu einer Ersa truppe eingezogen, zu Leistungen verpflichtet, sobald er von der Ersa truppe zur Armee abmarschirt ist, dagegen frei sein. Wer soll in d Heimath des Einbeorderten die Kontrole darüber führen? Sie nicht zu führen. Ebenso würde der Einberufene, wenn er verwundet zum Ersatzbataillon aus dem Felde zurückgebracht wird, zu Natural⸗ leistungen, sei es nun in Geld für die Quartiere, oder aber zum Quartierhergeben selbst gezwungen sein. Das ist allerdings nicht die Meinung der freien Kommission gewesen, sondern die freie Kommission ist von der Ansicht ausgegangen, daß, wenn Jemand die Heimath ver lassen hat, um der Armee zu dienen, in der Aussicht, daß dies ebenso wohl in der Festung, wie vor dem Frieden geschehen kann, in seinen Räumen soweit erleichtert sein soll, daß seine Familie ein Unterkon men findet, und nicht mit Einquartierung belegt wird. Und besonders ist hervorgehoben, daß, wie die Verhältnisse sich auf dem Lande ge stalten, nicht selten ein Taselöhner auf eine einzige Stube angewieser ist. Wenn er zur Armee eingezogen, dann würde die zurückblei bende Frau in der Lage sein, während der Zwischenzeit die Einquar tierung aufnehmen zu müssen. Dies solle ihr erspart bleiben. D Herr Log. Grumbrecht hat ausdrücklich hervorgehoben, man habe je doch in der Naturalverpflegung diese Erleichterung nicht eintreten las sen. Das ist allerdings ganz richtig. Ueberhaupt ist jedoch zu be merken, daß Niemand naturaliter verpflegt wird, der nicht gleichzeitig einquartiert ist.
Kunst und Wissenschaft.
Die Nr. 18 von „Kunst und Gewerbe“, Wochenschrift zur Förderung deutscher Kunst und Industrie, hat folgenden Inhalt: Valentin Drausch, Edelsteinschneider. Beitrag zur Kultur⸗ und Künstlergeschichte des 16. Jahrhunderts. Von Professor Dr. Stock⸗ bauer. — Nürnberg: Bayerisches Gewerbemuseum. — Dresden: Terra⸗Cotta⸗Fabrikation. — Schwerin: Die Erbauung eines Mu⸗ seums. — London: Internationale Ausstellung von 1873. — Erklä⸗ rung zur Beilage (Aufgemalte Altarnischenwand⸗Bekleidung). — Aus dem Buchhandel. — Für die Werkstatt. — Notizen. — Anzeigen.
— Unter dem Titel „Moderne Kulturzustände im Elsaß“ hat der Archivdirektor Prof. Dr. Ld. Spach zu Straßburg vor Kurzem in 2 Bänden eine Reihe von Aufsätzen veröffentlicht, welche zuerst einzeln in der „Straßburger Zeitung“ erschienen waren. Der 1. Band ent⸗ hält, außer einer Uebersicht der politischen und Stadtgeschichte Straß⸗ burgs seit Ende des vorigen Jahrhunderts, eine Darstellung der gei⸗ stigen Arbeit des Elsasses im Laufe der letzten 70 Jahre. Die Dich⸗ ter, die Historiker des genannten Landes, die gelehrten Gesellschaften, Vereine und Zeitschriften, die frühere französische Akademie, die Ge⸗ sellschaften für Hebung der Industrie und des Ackerbaues werden vorgeführt, und ihre Thätigkeit wird charakterisirt. Im 2. Bande werden die kirchlichen Zustände, die Arbeiten auf dem Gebiete der Kunst erörtert; es wird uns ein Blick in einen Straßburger Salon aus der Zeit der Restauration eröffnet, und endlich wird eine Anzahl von Schriften, welche das Elsaß betreffen, besprochen.
Kasan, 5. Maij. Zu Ehrenmitgliedern der Kaiser⸗ lichen Kasanschen Universität wurden gelegentlich des Jahres⸗ festes derselben außer Dr. Botkin noch folgende Personen erwählt: 1) Pro⸗ fessor Mommsen in Berlin, 2) Bernhard Winscheid, Professor der Jurisprudenz in Heidelberg, 3) Konstantin Petrowitsch Pobedo⸗ noszew, Mitglied des Reichsraths und Senator, Ehrenmitglied und emeritirter Professor der Jurisprudenz an der Moskauer Universität, 4) Nikolai Wassiljewitsch Kalatschew, korresondirendes Mitglied der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften und der archäologischen Kommission, Senator und Geheimer Rath.