1873 / 115 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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nisters der geistlichen Angelegeuheiten mit ihren Vor⸗ und Anträgen

ehört. 8 1 8

3 §. 21. Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueber⸗ zeugung zu entscheiden. In dem Urtheil ist entweder die Verwerfung der Berufung oder die Vernichtung der angefochtenen Entscheidung ee 4 11“ ,

Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen verkündet und eine Ausfertigung desselben dem Berufenden oder dessen Vertreter, sowie der kirchtichen Behörde und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zugestellt.

§. 22. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesent⸗ lichen Momente der Vechandlung enthalten muß. 1

Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten Protokollführer unterzeichnet. 1 8

§. 23. Wird die angefochtene Entscheidung vernichtet, so hat die kirchliche Behörde die Aufhebung der Vollstreckung zu veranlassen und die Wirkung der bereits getroffenen Maßregeln zu beseitigen.

Der Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der von ihm deshalb erlassenen Verfügungen durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1009 Thalern zu erzwingen (§. 8, Abs. 2.). 88“ 1

Gegen diese Verfügungen steht der kirchlichen Behörde die Be⸗ schwerde bei dem Gerichtshofe für die kirchlichen Angelegenheiten offen.

III. Einschreiten des Staats ohne Berufung. 1

§. 24. Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihr geist⸗ lichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetz⸗ lichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden. ü

Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes, den Verlust des Amtseinkommens und die Er⸗ ledigung der Stelle zur Folge. 86

§. 25. Dem Antrage muß eine Aufforderung an die vorgesetzte kirchliche Behörde vorausgehen, gegen den Angeschuldigten die kirch⸗ liche Untersuchung auf Entlassung aus dem Amte einzuleiten. Steht der Angeschuldigte unter keiner kirchlichen Behörde innerhalb des Deutschen Reichs, so ist derselbe zur Niederlegung seines Amtes auf⸗ zufordern. 4

Die Aufforderung erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes von dem Ober⸗Präsidenten der Provinz.

§. 26. Wird der Aufforderung nicht binnen gesetzter Frist Folge gegeben, oder führt die kirchliche Untersuchung nicht binnen gesetzter Frist zur Entlassung des Angeschuldigten aus dem Amt, so stellt der Ober⸗Präsident bei dem Gerichtshofe für kirchliche Augelegenheiten den Antrag auf Einleitung des Verfahrens.

§. 27. Auf das Ersuchen des Gerichtshofes hat das Gericht höherer Instanz, in dessen Bezirk der Angeschuldigte seinen amtlichen Wohnsitz hat, einen etatsmäßigen Richter mit Führung der Vor⸗ untersuchung zu beauftragen. Bei der Voruntersuchung kommen die ö Bestimmungen der Strafprozeß⸗Gesetze zur An⸗ wendung.

Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten ernannten Beamten wahrgenommen.

§. 28. Der Gerichtshof kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das Verfahren einstellen. In diesem Fall erhält der Angeschuldigte Ausfertigung des darauf bezüglichen mit Gründen aus⸗ zufertigenden Beschlusses.

§. 29. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Ange⸗ schuldigte unter Mittheilung der von den Beamten der Staatsanwalt⸗ schaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift zur mündlichen Verhand⸗ lung vorzuladen. Derselbe kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen.

Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu be⸗ nachrichtigen. 1

§. 30. Für das Verfahren finden die Bestimmungen der §§. 17, 18, 20, 21, 22 sinnentsprechende Anwendung.

In dem Urtheil ist entweder die Freisprechung oder die Entlas⸗ sung des Angeschuldigten aus den von ihm bekleideten kirchlichen Aem⸗ tern auszusprechen.

§. 31. Kirchendiener, welche Amtshandlungen vornehmen, nach⸗ dem sie in Gemäßheit des §. 30 aus ihrem Amte entlassen worden sind, werden mit Geldbuße bis zu 100 Thalern, im Wiederholungs⸗ falle bis zu 1000 Thalern beftraft

IV. Königlicher für kirchliche Angelegen⸗

eiten.

.§. 32. Zur Entscheidung der in den §§. 10 23 und 24—30 be⸗ zeichneten, sowie der anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegen⸗ heiten wird eine Behörde errichtet, welche den Namen: „Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten“ führt und ihren Sitz in Berlin hat. 8

§. 33. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Prä⸗ sident und wenigstens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig an⸗ gestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.

Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsiden⸗ ten und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu nehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Staats⸗Ministerium zur Bestätigung einzureichen hat.

Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in die⸗ sem Gesetz gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwendung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshofe überwiesene Angelegenheiten geregelt werden.

.34. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden vom Könige auf den Vorschlag des Staats⸗Ministeriums und zwar die bereits in einem Staatsamte angestellten für die Dauer ihres Hauptamts, die anderen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt.

Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gerichtshofes sind die für die Mitglieder des Ober⸗Tribunals bestehenden Vorschrif⸗ ten S; 8

.35. Der Gerichtshof entscheidet endgültig mi s jed 1ö1.“ chtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder

§. 36. Die Justiz⸗ und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Ersuchen des Gerichtshofes Folge zu geben. Die Be⸗ schlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes sind im Verwaltungs⸗ mege vollstrecöat. die Verpflich

S. 37. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Verfahrens entscheidet der Bllschtung, zur Zahlung Feraaüffte Als Kosten werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.

V. Schlußbestimmung.

§. 33. Das Erforderniß staatlicher Bestätigung kirchlicher Dis⸗ und der Rekurs dngn gannt kirch 8 kirch⸗ ichen Disziplinar⸗Strafgewalt an den Staat treten, soweit solche im Plaherigen Rechte begründet sind, außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedruckem Königlichen Insiegel.

Gegoben Berlin, den 12. Mai 1873.

L. S.) b Wilhelm. Graf von Moon. Fürst von Bismarck. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. Kameke. Graf von Königsmarck.

und Zuchtmittel. Vom 13. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Umfang der letzteren, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

Straf⸗ oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiet⸗ angehören oder die Ent⸗ sichung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen⸗ oder Religionsgesell⸗ schaft betreffen. 8 b

Straf⸗ oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig. 1 8

§. 2. Die nach §. 1 zulässigen Straf⸗ oder Zuchtmittel dürfen über ein Mitglied einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1) weil dasselbe eine Handlung vor⸗

enommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrig⸗ eit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Ano dnungen verpflichten; 2) weil dasselbe öffentliche Wahl⸗ oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat.

§. 3. Ebensowenig dürfen derartige Straf⸗ oder Zuchtmittel an⸗ gedroht, verhängt oder verkündet werden: 1) um dadurch zur Unter⸗ lassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2) um dadurch die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl⸗ und Stimmrechte in bestimmter Richtung herbeizuführen. 8

. 4. Die Verhängung der nach diesem Gesetz zulässigen Straf⸗ und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden.

ine auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausgeschlossen.

Die Vollziehung oder Verkündung derartiger Straf⸗ oder Zucht⸗ mittel darf auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen.

§. 5. Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religionsgesellschaft, welche den Vorschriften dieses Gefetzes (§§. 1— 4) zuwider Straf⸗ oder Zuchtmittel androhen, verhängen oder verkünden, werden mit Geldstrafen bis zu 200 Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und in schwereren Fällen mit Sechsefen bis zu 500 Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren

estraft.

§. 6. Die besonderen Disziplinarbefugnisse der Kirchen oder Religionsgesellschaften über ihre Diener und Beamten und die 8. bezüglichen Rechte des Staats werden durch dieses Gesetz nicht

erührt.

Insbesondere findet das dem Staat in solchen Gesetzen vorbe⸗ haltene Recht der Entlassung von Kirchendienern wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung unabhängig von den in §. 5 enthaltenen Straf⸗ bestimmungen statt. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und be gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 13. Mai 1873.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.

Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.

Vom 14. Mai 1873. Wiir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

§. 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnortes.

Rücksichtlich des Uebertrittes ven einer Kirche zur anderen ver⸗ bleibt es bei dem bestehenden Recht. 1

Will jedoch der Uebertretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werden, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. 8

§. 2. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen,

Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Ein⸗ gang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Kirchengemeinde zuzustellen.

Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Ver⸗ langen zu ertheilen.

§. 3. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen⸗ oder Kirchengemeinde⸗ Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird.

Diese Wirkung tritt mit dem Schlusse des auf die Austritis⸗ erklärung folgenden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außer⸗ ordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit, vor Ablauf des Kalender⸗ jahres, in welchem der Austritt aus der Kirche erklärt wird, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ablauf des zweiten auf die Austritts⸗ erklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte.

Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen⸗ oder Kirchen⸗ gemeinde⸗Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche ent⸗ weder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grund⸗ stücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Be⸗ sier sn entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht verührt.

§. 4. Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihren Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bis⸗ herigen Gesetze erklärt haben, sollen vom Tage der Gesetzeskraft diese Gisezes ab zu anderen, als den im dritten Absatz des §. 3 bezeichneten Leistungen nicht ferner herangezogen werden.

„§. 5. Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegen⸗ heit bestimmter Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der betreffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist.

§. 6. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftsgebühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht.

§. 7. Die in diesem Gesetze dem Richter beigelegten Verrich⸗ turgen werden im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frank⸗ furt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.

.8. Was in den §§. 1 bis 6 von den Kirchen bestimmt ist, findet auf alle Religionsgemeinschaften, welchen Korporationsrechte ge⸗ währt sind, Anwendung.

. 9. Die Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher Kirchensysteme beizutragen, wird mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem dritten Absatz des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur Last bleiben.

§. 10. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestim⸗ mungen werden hierdurch aufgeheben.

§. 11. Der Justiz⸗Minister und der Minister der geistlichen An⸗ gelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

„Urkundlich unter Unserer Hechstetgfnbändigen Usterschrift und beigedrucktem Köͤniglichen Insiegel.⸗ 8

Gegeben Berlin, den 14. Mai 1873.

CL. S.) Wilhelm. Gr. v. Roon. Fürst v. BismarckF. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.

Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf⸗

§. 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere

Statistische Nachrichten. London, 12. Mai.

12,712,231 Tons im Werthe von 9,858,418 Lstr. Davon gingen nach

Frankreich 2.152,527 Tons, Deutschländ 2074,622 Tons. Italden

898,468 Tons, Rußland 771,255 Tons, Indien, Straits⸗Ansiedlungen

und Ceylon 518,653 Tons, Aegypten 509,719 Tons, Spanien 501,599

Tons, Dänemarck 637,706 Tons, Schweden 486,763 Tons, Nieder lande 468,424 Tons. Kunst und Wissenschaft.

München, 10. Mai. Nach einem Verzeichnisse sind durch Ver⸗ mittelung der hiesigen Künstlergenossenschaft zur Wiener Welt⸗

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ausstellung gesendet worden: 347 Gemälde von 224 Malern, 7

Werke von 33 Bildhauern, 22 von 12 Kupferstechern, 1 von 1 Litho⸗ graphen, 1 von 1 Xylographen, 3 Bilder von 2 Glasmalern, 8 von 6 Porzellanmalern und zahlreiche Pläne, Risse ꝛc. von 7 Architekten. Die Künstler sind alle in München wohnhaft mit Ausnahme der Maler Hofner in Aresing bei Schrobenhausen, Anna Peters in Stutt⸗ gart, Splitgerber in Pappenheim und A. v. Waagen in Berchtes⸗ zaden (Defregger und Young halten sich nur vorübergehend in Tirol auf), des Bildhauers Professor Straßen und des Glasmalers Klaus in Nürnberg und des Architekten Schönauer in Neuötting.

London, 12. Mai. Ueber die englische Nordpol⸗Expe⸗ dition wird aus Dundee gemeldet: Am letzten Sonnabend verließ Mr. Lamonts prächtige Dampf⸗Yacht „Diana“, die von Mr. Ben⸗ jamin Smith aus London für eine Forschungsreise in den arktischen Gewässern gemiethet worden ist, in Gegenwart vieler Zuschauer den hiesigen Hafen. Die r und, obwohl dieselbe einen Segelmeister umfaßt, wird Mr. Smith die völlige Kontrole haben. Das erste Rendezvous wird Cobbes Bay im Nordwesten von Spitzbergen sein, wo Mr. Smith seine eigene Segel⸗Yacht „Samson“, die am 1. Mai unter dem Kommando des Kapitäns Walkers von Hull mit Vorräthen ausgesandt wurde, anzu⸗ treffen erwartet. Hierauf werden alle Anstrengungen gemacht werden, um so weit nordwärts als möglich vorzudringen. Während der Reise werden See⸗ und Landpflanzen gesammelt und Beobachtungen der Ebbe und Fluth und der Strömungen angestellt werden. Die „Diana“ ist auf ein Jahr verproviantirt, aber man erwartet den ins Auge ge⸗ faßten Zweck in ca. 6 Monaten zu verwirklicheu. Mr. Smith ist von dem Rev. Mr. Enton, Mr. Chernside und Mr. Potter begleitet.

Sollte der „Diana“ irgend ein unvorhergesehener und ernstlicher Un⸗

fall zustoßen, so wird die Forschungs⸗Expedition den „Samson“, d na einem bekannten Punkte zurückgelassen werden wird, zu erreichen uchen.

Die britische Kriegsfregatte, Challenger ist mit der wissen⸗ schaftlichen Expedition an Bord auf ihrer Reise um die Welt

nach einer glücklichen und wissenschaftlich erfolgreichen Fahrt von Ber⸗

muda am 9. ds. in Halifax angekommen. Am 18. wird das Schiff gedachten Hafen verlassen, um nach Bermuda zurückzukehren.

1 Zusammenstellung der im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger zur Besetzung angezeigten gegenwärtig vakanten Stellen.

Reichs⸗ Anzei Anzeiger Num.

Meldung

der Stelle bis zum

V Einkommen Üährlich.

vakanten Stellen.

Physikus des Kreises Fischhausen Physikus des Kreises Greifen⸗ Heth Physikus des Kreises Lieben⸗ ö“ Physikus des Kreises Adenau 200 Thlr. und

eevent. 150 Thlr. Physikus des Unterlahn⸗Kreises 16./5. 73. Kreis⸗Wundarzt des Kreises 100 Thlr und 1““ .. 150 Thlr. Rem. 20./6. 73. Kreis⸗Wundarzt des Kreises OV“ 10./6. 73. Kreis⸗Wundarzt des Kreises Friedeberg. 10./6. 73. Kreis⸗Wundarzt Birnbaum. 17.5. 73.

Kreis⸗Wundarzt Liee ee 21./5. 73.

Kreis⸗Wundarzt des Mansfelder

Seekreises ““ Kreis⸗Wundarzt des Kreises

1 6 73. Kreis⸗Thierarzt des Kreises

Angerbuug. .. 100 Thlr. und 150 Thlr. 8 Zusch. 3./7. 73. Kreis⸗Thierarzt des Kreises Cart⸗ 1

E116““ ... 100 Thlr. und 200 Thlr.

1 Zusch.

Kreis⸗Thierarzt des Kreises

eydekrug 200 Thlr. und He 200 Thlr.

Zusch. 100 Thlr. 100 Thlr.

200 Thlr.

200 Thlr. 30,/5. 73. 98.

6./6. 73. 103. 9./6. 73.

Kreis⸗Thierarzt des Kreises Inowraclaw . . . Kreis⸗Thierarzt des 8 Kreis⸗Thierarzt des Kreises Rosenberg O/S. Volontär⸗Arzt an der kurm. Land⸗Irren⸗Anstalt zu Neu⸗ I stadt E/W. . .350 Thlr. und freie Station. 30,/5. 73.

3. Prediger an der evangelischen Kirche zu Fürstenwalde ... 440 Thlr. Lehrer an der Stadtschule zu Gollnow . 200 Thlr. 2 Lehrer an der höheren Bür⸗ 8 gerschule zu Delitzsch. 700 Thlr resp.

4 550 Thlr. Lehrer an der Realschule I. Ord. zu Haten i. W . ...700 bis

800 Thlr.

Rektor und 1. Lehrer an der

Bürgerschule zu Bockenheim. 1000 Thlr. Lehrer an der Bürgerschule zu

Bockenheim 600 Thlr. Elementarlehrer an der Bürger⸗

schule zu Cassel 300 Thlr. 2,/6. 73. Lehrerin an der höheren Töchter⸗

schule zu Neu⸗Ruppin .. . . 300 Thlr. 2. Bürgermeister zu Cassel ... Bauinspektor für Hochbau zu

E11111““ Kämmerei⸗ und Sparkassen⸗

Assistent zu Fürstenwalde .. Pelscdiaren zu Cottbus ..

17,/5. 73. 1600 Thlr.

240 Thlr. izei⸗/ 240 Thlr. 18,/5. 73. olizeidiener zu Dietz .240 Thlr. 15./8. 73. ommnunal⸗Förster des Forst⸗ 1 schutzbezirks Niederöfflingen, Kreis Wittlich . 200 Thlr. und Emol.

Großbritanniens Kohlenausfuhr * im Jahre 1872 belief sich zollamtlichen Ausweisen zufolge auf

Yacht hat eine Bemannung von 20 Personen,

[1408]

Inseraten⸗Expedition der Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Handels⸗Register.

1 Bekanntmachung. . 1 unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 10. Mai

aa Nr. 126 Col. 6: —bei der Firma: Carl Leest. 8 1 Inhaber: Gasthofsbesitzer Johann Carl Christian Leest zu Alt⸗Ruppin, folgender Vermerk eingetragen: „Die Firma ist erloschen.“ Neu⸗Ruppin, den 10. Mai 1873. 8 Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Königliche Kreisgerichts⸗Depntation zu Seelow. In unserr Gesellschaftsregister ist bei der unter Nr. 6 einge⸗ tragenen Firma „C. Heckmann“ zufolge Verfügung vom 2. am 8. Mai 1873 vermerkt: 3 1 „Die Zweigniederlassung ist aufgehoben und die Firma der⸗ selben erloschen. vX1A“

M. 870] In das hiesige Firmenregister ist am heutigen Tage eingetragen: sub Nr. 900 die Firma F. H. Schumacher und als deren In⸗ haber der Kaufmann Fritz Heinrich Schumacher in Burg a. F. Kiel, den 13. Mai 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum. In unser Firmenregister ist unter Nr. 306 die Firma Hugo uchs und als deren Inhaber der Kaufmann Hugo Fuchs zu Bochum . Mai 1873 eingetragen.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund. In unser Firmenregister ist unter Nr. 401 die Firma Adolph Bruns und als deren Inhaber der Kaufmann Adolph Bruns zu Dortmund am 10. Mai 1873 eingetragen.

Die dem Hugo Schütte zu Dortmund für die Firma Köppen⸗

sche Buchhandlung (Otto Uhlig) zu Dortmund ertheilte, unter

r. 80 des Prokurenregisters eingetragene, Prokura ist am 10. Mai 1873 gelöscht.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 1407 b 9 dem Konkurse über das Vermögen der Louise Hegewald zu Bromberg sind nachträglich nachstehende Forderungen angemeldet: eine Wechsel⸗ resp. Waarenforderung der Handlung Ehlert & Friedrich in Berlin im Betrage von 196 Thlr. 16 Sgr. 6 Pf. Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ist auf den 20. Mai cr., Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Terminzimmer Nr. 38 anbe⸗ raumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet haben, in Kenntniß gesetzt werden. Bromberg, den 12. Mai 1873. . Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses.

1410 Bekanntmachung.

b 9. dem über das Vermögen des Kaufmanns Johannes Kieck⸗ hoefer hier schwebenden kaufmännischen Konkurse ist der bisherige einstweilige Verwalter, Kaufmann S. Fraenkel hierselbst zum defini⸗ tiven Verwalter der Masse bestellt worden. v X“

Landsberg a. W., den 6. Mai 1873. ““ Königliches Kreisgericht. 8 I. Abtheilung.

Subhastations⸗Patent und Ediktallad ung.

In Zwangsvollstreckungssachen des Brennerei⸗Besitzers Heinrich Rohde in Ahlten und Cons. Kläger, wider den Köthner und Gast⸗ wirth Ludwig Kracke in Anderten, Beklagten, wegen Forderung soll auf Antrag der Gläubiger die zu Anderten belegene Köthner⸗ und Reihestelle Nr. 50 des Beklagten mit allem Zubehör öffentlich meistbietend verkauft werden und ist dazu Termin auf

Dienstag, den 8. Juli d. J., Morgens 10 Uhr, angesetzt. 1 2 2 göjc. werden alle Diejenigen, welche an die nachbezeichneten

Immobilien Eigenthums⸗lehnrechtliche fideikommissarische Pfand⸗ oder andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten oder Realberech⸗ tigungen zu haben vermeinen, zur Anmeldung derselben im obigen Termine unter Androhung des Rechtsnachtheils hierdurch aufgefordert, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. . b

Die Verkaufs⸗Bedingungen liegen auf der hiesigen Gerichtsschrei⸗ berei zur Einsicht aus.

Bar. Cinsich der Kracke'schen Köthner⸗ und Reihestelle. 1

I. Ein Wehnhaus und Stallgebäude, ein Brunnen zur Hälfte

auf der Dohr'’ schen Grenze.

35 Qu.⸗Ruthen Hof⸗ und Gartenland beim Hause, zwischen

Heinrich Freckmann und der Dorfstraße belegen. II. An Ländereien:

a. in der Feldmark Anderten belegen.

1) 2 Morgen 98 Qu.⸗Ruthen Gartenland und Wiese auf dem Kuh⸗ lager von Heinrich Oppenborn und Ernst Lüders begrenzt.

2) 2 Morgen 28 Qu.⸗Ruthen Wiese in den Hägewiesen, von Hein⸗ rich Wahlmann und Georg Dohrs begrenzt.

3) 6 Morgen 4 Qu.⸗Ruthen Weide in der Breitenwiese hinter der Eisenbahn am Koppelwege und Friedrich Schrader belegen.

4) Die Bewässerungswiese 1 Morgen 90 Qu.⸗Ruthen groß von Heinrich Könecke und Heinrich Bode benachbart. ·8

5) 2 Morgen 46 Qu.⸗Ruthen Wiese in den Neuen⸗Wiesen zwischen Heinrich Wackenroder und Fritz Barnstorf belegen. 4 Morgen 36 Qu.⸗Ruthen Wiese im Neuenbruche zwischen Hein⸗ rich Barnstorf und Scheverlings Erben belegen. 1 6 Morgen 56 Qu.⸗Ruthen Wiese im Bruche zwischen Friedrich Schrader und dem Abzugsgraben belegen. 8 8 5 Morgen 2 Qu.⸗Ruthen Ackerland im neuen Hägen, von Heinrich Wackenroder und Fritz Meyer begrenzt. 8 3 Morgen 18 Qu.⸗Ruthen Ackerland im alten Hägen, von Fritz Jöhrens und Heinrich Bode begrenzt. 1 6 Morgen 95 Qu.⸗Ruthen Ackerland im großen Holzhägen zwi⸗ schen Friedrich Schrader und Scheverlines Erben belegen. 2 Morgen 23 Qu.⸗Ruthen Ackerland im Lohwege zwischen Ernst Köhler und Heinrich Schrader belegen. 3 Morgen 31 Qu.⸗Ruthen Holztheil in der Harst zwischen Fried⸗ rich Jöhrens und Friedrich Gevecke belegen. 1 3 Morgen 15 Qu.⸗Ruthen Holztheil in der Harst zwischen v. Gravemeyer und Fritz Rohde belegen. 1

14) 2 Morgen 16 Qu.⸗Ruthen Holztheil im Ahlterwege zwischen Heinrich Meyer und Heinrich Wackenroder belegen.

teckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Handels⸗Register.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebste, Vor⸗ handel. ladungen u. dergl. 3

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

von össentlichen Pavieren.

Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.

8 b. im Andertschen Moor⸗ 1 15) etwa 4 Morgen Torfmoor zwischen Friedrich Dohrs und Schever⸗ lings Erben belegen. Burgdorf, den 27. April 1873. 4 Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

Verpachtungen, Verkäufe, Submissionen unn Oberschlesische Eisenbahn.

Die Erd⸗ und Planirungs⸗Arbeiten auf der Strecke Mittelwalde⸗ Landesgrenze der Breslau⸗Mittelwalder Eisenbahn Stat. Nr. 379 + 73 bis 393 + 34 sollen im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.

Die Bedingungen, Massenberechnungen, Pläne und Preofile liegen in unserm Central⸗Bureau, Abtheilung III., hierselbst, Teichstraße Nr. 18, zur Einsicht offen, von wo dieselben auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden können.

Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:

„Submission auf die Ausführung von Erd⸗ und Planirungs⸗Arbeiten zur Eisenbahn Breslau⸗ Mittelwalde“

bis zu dem

auf Mittwoch, den 4. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Submissionstermin in dem obenbezeichneten Bureau ein⸗ zureichen, wo dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten werden eröffnet werden.

Breslau, den 12. Mai 1873.

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. vyvppon öfefentlichen Papieren.

[14131 Bekanntmachung.

Die unbekannten Inhaber folgender Westpreußischen Pfand⸗ briefe:

78 aus dem Landschafts⸗Departement Bromberg:

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Brzuchowo, Dombrowka Kreis Conitz, Gensewo, Jaunowice, Jaruszyn, Jaszcz, Klitzkau, Klunk⸗ witz, Lnianek, Mszanno, Niecponie, Plonkowo, Samoklens, Suykowo, Topolno, Klein Tupadli, Zagajewicki, Zbrachlin und Zyche B. haften⸗ den 3 ½ prozentigen Pfandbriefe; 3 86

2) sämmtlicher auf den Rittergütern Gizewo (Gisewo), Kozusz⸗ kowo haftenden 4 prozentigen Pfandbriefe; 1

3) sämmtlicher auf dem Rittergute Konary haftenden 3 ½ und 4pro⸗ zentigen Pfandbriefe; 3

B. aus dem Landschafts⸗Departement Danzig:

1) sämmtlicher auf dem Rittergute Bohlschau A. und Bohlschau B. haftenden 3 prozentigen Pfandbriefe; 3

2) ämmtlicher auf dem Rittergute Gr.⸗Bialachowo haftenden 4 prozentigen Pfandbriefe

C. aus dem Landschafts⸗Departement Marienwerder:

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Bendugi, Boguszewo, Jacob⸗ kowo, Ruda und Zawda C. haftenden 3 ½ prozentigen Pfandbriefe;

2) sämmtlicher auf dem Rittergute Swierczyn haftenden 4 pro⸗ zentigen Pfandbriefe; 1“

3) sämmtlicher auf den Rittergütern Blendowo, Kittnowo und Lorki haftenden 3 ½ und 4prozentigen Pfandbriefe;

D. aus dem Landschafts⸗Departement Schneidemühl: sämmtlicher auf den Rittergütern Ciszkowo und Margonin haf⸗ tenden 3 ½ prozentigen Pfandbriefe werden hierdurch aoceireeek diese Pfandbriefe beziehlich den Pro⸗ vinzial⸗Landschafts⸗Direktionen zu Bromberg, Danzig, Marienwerder und Schneidemühl in coursfähigem Zustande mit laufenden Coupons spätestens bis zum 15. August d. J. gegen Empfangnahme gleich⸗

Verlossung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß⸗

Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von

Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank-

furt a. M., Greslan, Zalle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, JZürich und Stuttgart.

haltiger Westprenßischer Pfandbriefe einzureichen, widrigenfalls der §. 103, Thl. I. des revidirten Westpreußischen Landschafts⸗Reglements vorgeschriebene Präklusionsverfahren veranlaßt werden wird.

Marienwerder, den 2. Mai 1873. Königlich Westpreußische General⸗Landschafts⸗Direktion. von Koerber.

1“

[M.

auf dem Kanonenplatze statt.

[M.

Wollmarkt.

Verschiedene Bekanntmachungen. 868. Pferdemarkt.

Pferdemarkt hierselbst findet

am 13. und 14. Juni

Der diesjährige .

Posen, den 9. Mai 1828. Der Magistrat.

Der diesjährige Wollmarkt hierselbst findet am 11., 12. und 13. Juni

auf dem Sapieha⸗ und dem Kanoneuplatze statt.

Posen, den 9. Mai 1873. Der Magistrat.

Betriebs⸗Einnahme a) der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn,

einschließlich der Hessischen Nordbahn.

1 873 1872 1873 im Monatbis Endesim Monat bis Ende bis Ende April April April April April

Personen⸗Verkehr Güter⸗Verkehr 1b Extraordinarien

also in 1873 mehr

v onen⸗Verkehr Hüter⸗Verkehr.. Extraordinarien

also in 1873 mehr

Personen⸗Verkehr Güter⸗Verkehr 18 Extraordinarien

also in 1873 mehr

324,300 1,018,590 233,726 811,2121—2207,378 881,514 3,505,514] 730,184 2,979,316 —+ 526,198 62,900 248,0000° c61,000 244,0709—.

1,267,814 4,772,104 1,024,910,4,034,598 242,904 737,506 V b) der Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn.

] 20,960 58,800 13,843 47,266

137,079 552,313 124.261 536,678 8,050 32,200 8,050 32,200

166,089 146,154 I 616,144

19,935

Summa

e) der A““ und Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn. 345,260 1,077,390°% ꝙ247,569 858,478] 218,912

1,018,593/4,057,827 854,445 3,515,994- 541,833 70,050 280,200 69,050 276,2702 3,930

8

Summa] 1,433,903 5,415,417 1,171,064 4,650,742+†764,675 262,839 764,675 V

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

I. 87, 211

Berliner Bankverein.

Mehrere Aktionäre des Berliner Bankvereins haben unter Deponirung des zehnten Theiles des Grundkapitals den Antrag auf schleu⸗

nige Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung gestellt, um die Ausführung des in der letzten ordentlichen General⸗Versammlung vom 19. April cr. gefaßten Beschlusses in Betreff der Erhöhung des Aktien⸗Kapitals um 6 Millionen Thaler zu suspendiren und den Auf⸗

sichtsrath zu ermächtigen, einen späteren geeigneteren Zeitpunkt für die neue Emission, sowie

bestimmen.

Auf Grund der §§. 29 und 25 der Statuten berufen wir eine

aanßerordentliche General⸗Versammlung

den 24. Mai 1873, Vormittags 10 Uhr

alsdann die Modalitäten derselben zu

in dem Lokale des Deutschen Handelstages im Börsengebäude (Eingang Neue Friedrichsstraße), um über den obigen Antrag zu

beschließen.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimmrecht auszuüben beabsichtigen, werden in Gemäßheit des §. 27 der Statuten ersucht,

ihre Interimsscheine spätestens am 22. Mai d. Js. uX““

in unserem Bürean Dorotheen⸗Straße Nr. 8,

oder in Wien bei der K. K. priv. allg. Oesterr. Bodeneredit⸗Anstalt, Frankfurt a. M. bei dem Frankfurter Bankverein, 8 Hamburg bei dem Bankverein in Hamburg, Breslau bei der Schlesischen Vereinsbank

Die Interimsscheine sind nebst einem doppelten arithmetisch geordneten und von Deponenten eigenhändig unterschriebenen Verzeich⸗

zu deponiren.

niß einzureichen.

Dem Deponenten wird dagegen das eine Verzeichniß quittirt zurückgegeben und außerdem eine Legitimations⸗Karte eingehändigt, welche ihn zur Theilnahme an der General⸗Versammlung und zur Stimmführung berechtigt. 1 8

Etwaige Vollmachten (§. 27 des Statuts) sind auf die Rückseite der Legitimations⸗Karte zu setzen und unterliegen der Prüfnng des Aufsichtsrathes, welchem dieselben spätestens vor Beginn der Versammlung vorzulegen sind. 8 G“ 1“

Berlin, den 14. Mai 1873.

Delbrück.

Der Aufsichtsrath des Berliner Bankvereins.

B. Oppenheim.

Baltischer Lloyd.

Direkte Post⸗Da

Stettin un

fschifffahrt zwischen

eW-N

vermittelst der neuen Post⸗Dampfschiffe I. Klasse:

Ernst Moritz Arndt, Franklin, Humboldt, Washington.

Expeditionen 1 8 am 5. Juni. 19. Juni. 3. Inli. 17. Juli. Passagepreise incl. Bekoͤstigung: Kajüte Pr. Crt. 80, 100 u. 120 Thlr. Wegen Fracht und Passage wende man sich * e

ie Agenten des

8

wischendeck Pr. Crt. 55 u. 65 Thlr. altischen Lloyd, sowie an 8 1 Direction des Baltischen Lloyd in Stettin.

*

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