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Dagegen möchte t Abgeordneten für Erfurt anzunehmen. Ich gebe dem Herrn Abgeord⸗ neten für Rudolstadt zu, daß es eine große Anzahl von Kommunal⸗ papieren giebt, welche sich für den Festungsbaufonds wegen der Schwierigkeit der Veräußerung nicht eignen; es giebt aber auch einen der Summe nach jedenfalls epen so großen Betrag von Kommunal⸗ papieren, von Provinzial⸗ und städtischen Obligationen, welche eine sehr gesuchte Waare an der Börse sind und welche sehr leicht ohne Coursverlust wieder auf den Markt gebracht werden können, die sich also sehr gut für den Festungsbaufonds eignen — ich erinnere Sie beispielsweise an die Schuldverschreibungen der Stadt Berlin, ich er⸗ innere Sie an die Provinzial⸗Obligationen der Rheinlande, und ich glaube, wenn andere größere Provinzen in erheblichen Summen Obligationen ausgeben, werden dieselben ebenfalls einen coulanten Artikel für den Geldmarkt bilden. Wenn Sie aber das Amendement des Herrn Abgeordneten für Erfurt annehmen wollen, so möchte ich zuvor dem Herrn Antragsteller eine Abänderung dringend empfehlen. Er hat es so gefaßt, als ob für den Invalidenfonds nach dem 1. Juli 1876 die Anlage in Kommunalpapieren nicht zulässig wäre. Nach dem Invalidenfonds⸗Gesetz ist aber diese Anlage auch nach dem 1. Juli 1876 zulässig. Es würde also die Fassung so lauten müssen;
Der Reichsfestungsbaufonds darf auch über den 1. Juli 1876 hinaus in Schuldverschreibungen außerdeutscher Staaten in Schatzanweisungen des Reiches oder eines Bundesstaates, sowie in Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften angelegt werden. .
Es würden aus dem Amendement blos die Worte:
in Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen,
owie
wegblegore müssen. Die Auswahl der für den Festungsbaufonds an⸗ zukaufenden Schuldverschreibungen muß bei allen Kategorien so ge⸗ troffen werden, daß Coureverluste, wenn irgend thunlich, vermieden werden. Dafür, daß dies mit Sorgfalt geschehe, spricht das Interesse der Finanzverwaltung vollständig, weil die Finanzverwaltung im Fall von Coursverlusten eine nachträgliche Bewilligung beim Reichstage würde in Anspruch nehmen müssen.
— Zu Art. 4 erklärte der Bundesbevollmächtigte General⸗ Lieutenant von Kameke:
Meine Herren! Die Kommission hat bereits durch ihren Bericht dem Gedanken Ausdruck gegeben, daß der ganze Art. 4, welcher Ihnen vorgelegt worden ist, eine Materie behandelt, welche sich außer dem Rahmen des dem Hohen Hause von den verbündeten Regierungen vorgelegten Gesetzes befindet. Das Gesetz bezieht sich auf die in dem Art. 1 des durch die Kommission amendirten Gesetzes genannten Festungen und ebenso auf die, welche wir nachher im Art. 6 nennen werden. Der hier vorgeschlagene Art. 4 ist aber von genereller Natur und würde sich auf die gesammten Festungen des deutschen Landes be⸗ ziehen, indem ihnen durch diesen Artikel die Vergünstigung zugespro⸗ chen werden soll, daß, wenn ihnen ihre Thore und Thorbrücken zu enge sind, dieselben auf Reichskosten geändert werden sollen. Wenn nun in dem Kommissionsberichte klar gelegt ist, daß die Mittel, welche hierzu erforderlich sind, der Natur der Sache nach keineswegs aus den Mitteln genommen werden können, welche der Reichstag im Begriffe steht, den verbündeten Regierungen zu bewilligen, und wenn andererseits durch die Fassung des Artikels der Militärverwaltung die Sorge genommen ist, als wenn hiermit eine Schädigung der militärischen Interessen eintreten könne, indem die Entscheidung darüber, ob eine solche Erweiterung im Interesse des Verkehrs geschehen muß, und eventuell, ob sie nach fortifikatorischen Gesichtspunkten geschehen kann, in die Hand der Ausschüsse des Bun⸗ desrathes für Handel und Verkehr und für Festungen gelegt worden ist, so kann ich meinerseits, vom Standpunkte desjenigen, der die Mi⸗ litärverwaltung zu leiten hat, sagen, daß ich kein Bedenken gegen diesen Artikel haben würde. Insofern derselbe aber eine Materie betrifft, die doch weiter geht, als das Gebiet der Militärverwaltung, so muß ich bitten, daß der Artikel nicht so pure angenommen wird; er hat doch gewisse Bedenken. Die Zustände in den Festungsstädten, namentlich in den⸗ jenigen Städten, wo die Passagen für den jetzigen Verkehr zu enge werden, sind sehr alt; es sind Zustände, die seit langen Jahren bestan⸗ den haben, und wenn solche Uebelstände abgeschafft werden sollen im Interesse einzelner Kommunen, so ist die Frage, ob das Reich das Recht oder die Pflicht hat, solches zu ändern. Bei den Festungen, die neu gebaut worden sind, hat man naturgemäß von vornherein auf das Beduͤrfniß des Verkehrs nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Von dieser Seite aus betrachtet, ist mir nicht klar, wie die verbündeten Regierungen sich zu dieser Frage stellen werden; ich stelle daher anheim, von dem Artikel Abstand zu nehmen und denselben vielleicht in anderer Form getrennt vom Gesetze zum Ausdruck zu bringen.
Wenn ich mich jetzt auf die drei Amendements, die heute einge⸗
bracht worden sind, wende, so ist zunächst das Amendement des Herrn Abg. Großmann in der Kommission bereits vorgelegt gewesen. Es hat heute allerdings eine Veränderung, wenn ich recht lese, erfahren, indem es sich lediglich auf die im Art. 1 genannten Festungen bezieht. Das Amendement scheint mir doch zu allgemein gehalten, und ich möchte bitten, ihm die Zustimmung nicht zu geben, ebenso wenig dem Amendement des Herrn Abg. für Crefeld, bezüglich dessen ich schon in erster Lesung Gelegenheit gehabt habe, den Standpunkt der Mili⸗ tärverwaltung klar zu legen. Was aber das Amendement des Abgeordneten Bürgers betrifft, so finde ich darin den verallgemeinten Ausdruck desjenigen Gedankens, den die verbündeten Regierungen im Schlußpassus des Artikel 4 Ihnen bereits vorgelegt haben. Ich muß also eigentlich sagen, die Regie⸗ rungen haben den Gedanken gebracht, wie er hier vorliegt, und des⸗ halb kann ich mich auch durchaus nur für das Amendement des Ab⸗ geordneten Bürgers erklären.
Wenn der Herr Abgeordnete Dr. Meyer (Thorn) sagt, daß die Kriegsverwaltung ein guter Wirth wäre, so muß ich das bestätigen, aber so muß es auch sein, denn mit den Mitteln, die gegeben werden, versucht sie eben das Meiste zu leisten, und da sieht man nach Jedem; daß aber hier nicht ein solcher Gedanke gewesen ist, und daß in die⸗ sem Falle von einer Bereicherung nicht die Rede sein kann, das möchte daraus hervorgehen, daß ich für die Regierung gerade den Gedanken in Anspruch nehme, wie ihn das Amendement Bürgers zum Ausdruck gebracht hat.
Zu §. 6 bemerkte der General⸗Lieutenant von Kameke:
Meine Herren! Zu dem ganzen §. 6 erlaube ich mir zu sagen, daß von Seiten der verbündeten Regierungen zunächst gar Nichts da⸗ gegen eingewendet wird, daß die Festungen, wie sie die Kommission unter die Zahl der eingehenden Festungen vee hat, stehen bleiben. Sobald das Gesetz perfekt wird, soll die Festung Stettin ebenso eingehen, wie alle anderen Festungen, welche genannt sind.
Was die Aufhebung der Rayonbestimmungen anbetrifft, so ist nach dem Ra ngesetze ein Rayon nur möglich, wo die Befestigung permanent besteht. Die Rayongesetze müssen also kraft des Gesetzes von selbst aufhören, und daß die Bestimmungen über Uushebung der Rayon⸗Einschränkungen an die verschiedenen Festungs⸗Kommandan⸗ turen schnell kommen werden, dafür werde ich Sorge tragen, sobald nas chefet perfekt ist. Ich hoffe, daß es vor dem 1. Oktober
1 pird.
Was den Antrag des letzten Herrn Vorredners anbetrifft, so kann es sich lediglich handeln um diejenigen Reverse, welche die setelg. nn erhalten hat, und welche auch in das Fepath kensec eingetragen wor⸗ den sind, als Zeugniß, daß eine Verpflichtung auf diesen Grundstücken ruht, für den etwaigen Verkauf. Diese Reverse sind nach dem alten Gesetz gesammelt, in den Akten der Kommandantur vorhanden, und sie werden den Besitzern der Grundstücke jetzt ausgehändigt werden. Auf das Versprechen einer kostenfreien Löschung in den Hypothekenbüchern oder auf sonstige privatrechtliche Beziehungen, kann die Regierung sich nicht einlassen. Um so weniger bin ich im Stande, eine Erklärung
darauf hier abgeben zu können, als dieselben manchmal recht verwickel⸗ ter Natur sein mögen. Die Zurückgabe der Reverse wird aber un⸗ mittelbar nach Aufhebung des Rayongesetzes erfolgen, d. h. insofern sie lediglich Verpflichtungen dem Staate gegenüber enthalten.
ich Ihnen empfehlen, den Antrag des Herrn
— Dem Reichstag ist jetzt der Haushalts⸗Etat für das Jahr 1874 mit folgendem Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die Feststellung des Haushalts⸗Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verodnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er⸗ folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
.1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts⸗Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 wird in Ausgabe auf
139,857,294 Thlr., nämlich auf 122,363,126 Thlr. an fortdauernden, und auf 17,494,168 Thlr. an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 139,857,294 Thlr. festgestellt 1
§. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt: 1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von Acht Millionen Thalern hinaus, 2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durch⸗ führung der Münzreform bis zum Betrage von Fünfzig Millionen Thalern Schatzanweisungen auszugeben.
§. 3. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1875 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler über⸗ lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichs⸗ kanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
1 Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden⸗Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung ge⸗ stellt werden. 1 “
§. 5. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗ kasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. Urkundlich zꝛc. Gegeben zꝛc.
Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 20. Mai. In der gestrigen Sitzung des Herren⸗ hauses nahm der Handels⸗Minister Dr. Achenbach in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Eisenbahn⸗ anleihe, nach dem Herrn Hasselbach das Wort:
Meine Herren! Obschon ich, wie bekannt, an der Entstehung dieser Vorlage keinen Antheil habe, und auch an den bisherigen Be⸗ rathungen, abgesehen von einer in der letzten Sitzung des Abgeord⸗ netenhauses stattgefundenen Debatte, nicht Theil genommen habe, so gereicht es mir doch zur besonderen Befriedigung, vor diesem Hohen Hause die Vorlage ebenfalls befürwortend vertreten zu dürfen; ich
abe die Ueberzeugung, daß, wenn dies Hohe Haus der Vorlage zu⸗ stimmt, sich die Landesvertretung ein Verdienst um die Interessen des Landes erworben haben wird. Die Vorlage iist so vielseitig von allen Seiten diskutirt worden, sie liegt so lange der Landes⸗ vertretung vor, und hat eine allseitige Besprechung nicht blos in den parlamentarischen Körperschaften, sondern auch außerhalb in der HBeesf gefunden, daß ich glaube, es ist Niemand unter uns, der zur
eurtheilung der Vorlage neue Gesichtspunkte beizubringen in der Lage wäre; ich glaube, es wird ein Jeder von uns nach vorausgegan⸗ gener Prüfung von vornherein in der Lage sein, zu sagen, ob er nach seinem Gewissen und seiner ganzen Richtung und Stellung im Stande ist, hier ja zu sagen oder nein. Gestatten Sie mir indeß einige Bemerkungen zu der Vorlage, theils veranlaßt das, was so eben ausgesprochen worden ist, theils au in Hinblick auf die Befürchtungen, die an diese Vor⸗ lage geknüpft werden. Es ist nämlich ausgeführt worden, daß die Vorlage einer Monopolisirung der gesammten Eisenbahnen in den Händen des Staats herbeiführen werde. Ich gebe zu, es würde nach manchen Richtungen hin eine bedenkliche Seite der Sache sein, wenn keine andere Eisenbahnen im Staat existirten, wie diejenigen, welche der Staat selbst besitzt; ich habe aber schon im anderen Hause aus⸗ gesprochen, daß wir in keiner Weise vor die Entscheidung dieser Frage gestellt sind. Es ist überhaupt keine durchschlagende Thatsache im Laufe der Debatte vorgebracht worden, welche einen schlüssigen Beweis irgendwie führen könnte, daß es sich gegenwärtig nur die Monopolisirung des Eisenbahnwesens in den Händen des Staates handeln könnte. Ich darf mir vielleicht gestatten, bei dieser Gelegenheit einige Zahlen zu verlesen, die sich auf die in Vorbereitung begriffenen Bahnen, so⸗ wie auf diejenigen Bahnen beziehen, die noch im Bau befindlich oder konzessionirt sind, um daraus darzuthun, wie unrichtig die Meinung ist, daß selbst bei der Annahme dieser Vorlage eine gewaltige Prä⸗ ponderanz im Eisenbahnwesen herbeigeführt werden könne. Ich lese zunächst die Zahlen vor über die Eisenbahnen, welche im Bau be⸗ griffen sind, die konzessionirt sind, ohne daß der Bau bereits begonnen hat. Wir haben, wenn ich mich an die runden Zahlen halte, Staatsbahnen, im Bau begriffen 54 Meilen mit einem An⸗ lage⸗Kapital von 32,800,000 Thalern unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen im Bau begriffen 132 Meilen mit einem Anlagekapital von 78,000,000 Thalern, Privatbahnen 576 Meilen mit einem Anlagekapital von 283,955,000 Thalern. In der Vorbe⸗ reitung sind begriffen Staatsbahnen — und es find die, über welche gegenwärtig berathen wird — 123 Meilen mit einem Anlagekapital von 25 Millionen Thaler. Daneben stehen Privatbahnen unter Staatsverwaltung 19 Meilen mit einem Anlagekapital von 10 Mil⸗ lionen Thaler. Ferner Privatbahnen, die in unmittelbarer Vorberei⸗ tung begriffen sind, 200 Meilen mit einem Anlagekapital von 122 Millionen Thaler. Ich denke, aus diesen Zahlen, wonach 178 Meilen theils im Bau begriffen, theils vorbereitete Staatsbahnen im Ganzen es sind, um die es sich handelt, während reine Privatbahnen 776 Meilen in der Vorbereitung begriffen sind, ich sollte meinen, wenn man diese Zahlen sich vergegenwärtigt, so würde man nicht verkennen können, daß es sich bei der Vorlage nicht um eine Monopolisirung des Eisenbahnwesens in den Händen des Staates handle.
„Es wird uns entgegen gehalten von Einzelnen: es sei ein Nach⸗ theil der Vorlage, daß es sich in der Hauptsache um eine Bahn handle, die nicht rentabel wäre, während andere Personen, welche den⸗ selben Standpunkt gegenüber der Vorlage einnehmen, umgekehrt be⸗ haupten, es sei schädlich, daß die Bahn für rentabel erachtet werden müsse. Es beweist zunächst diese Verschiedenheit der Auffassung, wie unsicher die Kritik dieser Vorlage ist. Diejenigen, welche behaupten, die Bahn sei nicht rentabel, stellen allerdings eine Behauptung auf, welcher die Regierung ihrerseits nur eine Gegenbehauptung entgegen zu stellen vermag, aber ich sollte meinen, wenn es sich darum handelt, unser großes Eisenbahnnetz im Osten mit dem des Westen zu verbin⸗ den, wenn es sich darum handelt, gesegnete Landstriche mit Eisenbahnen zu durchziehen, so handelt es sich auch um eine Anlage, welche, soweit menschliche Voraussicht möglich ist, dem Staate Erträge liefern wird, ganz abgesehen davon, daß der Staat, wenn er Unternehmungen schafft, und es sich um große Fotee handelt, nicht immer auf die Rentabilität einer Anlage zu sehen haben wird.
Sehe ich aber hiervon ganz ab, so besteht ein Einwand, welcher ebenfalls imnmer in diese Diskussion hineintritt, darin, daß wir im Begriffe seien, eine schwere Schädigung der Interessen des Privat⸗ Kapitals herbeizuführen, soweit dasselbe nämlich in Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmungen angelegt ist. Auch dieser Behauptung muß entschieden widersprochen werden. Es scheint dieser Behauptung die Auffassung zum Grunde zu liegen, daß das gemischte Cystem lediglich die Be⸗ deutung habe, daß der Staat in solchen Landestheilen, wo durch lokale Verhältnisse das Privatkapital absolut nicht zu erlangen ist, daß der Staat hier eintreten müͤ P . Das gemischte System ist indeß von einem weiteren Gesichtspunkte aufzufassen, von dem Gesichts⸗ punkte, welches schon Herr von Kleist auf der Tribüne vertreten hat. Es erscheint, wenn dasselbe überhaupt eine größere Bedeutung fur unsere wirthschaftlichen Interessen haben soll, absolut nothwendig, daß der Staat auch in der Lage sei, durch seine Linien auf die Privat⸗Eifen⸗ bahnen einzuwirken, und ich glaube, wenn wir diesen Weg beschreiten,
Anderes dem Tode anheimgäbe.
werden wir sogar die wesentlichsten Dienste den Privat⸗Eisenbahnen leisten. Täuschen wir uns nicht über die Stimmung, welche die Zeit beherrscht. Wenn die Privat⸗Eisenbahnen bei der großen Macht, die sie unbestreitbar besitzen, keine Zügel, keinen Regulator besitzen, so sind zweierlei Resultate für sie nur möglich. Entweder werden sie rück⸗ sichtslos ihr finanzielles Interesse verfolgen und es wird dann der Sturm, welcher sich im Publikum, im gesammten Volke erheben könnte, derartig werden, daß auch der Staat sich nicht mehr in der Lage befindet, demselben zu widerstreben und daher zu dem eigentlichen System der Staatsbahnen übergeht, oder aber, wenn die Privat⸗ bahnen eine ungezügelte Konkurrenz sich selbst machen sollten und das System der Koalition sich nicht bewahrheiten würde,
so werden wir erleben, was theilweise in England eingetreten ist,
daß sie sich gegenseitig zu Tode hetzen und den Staat anflehen, sich ihrer anzunehmen, damit sie den Interessen wieder dienen können, für welche sie bestimmt waren. Ich glaube aber, wenn wir moderiren und in rechter Weise einwirken, daß wir dann auch dem Interesse der Privatindustrie dienen. Wir erhalten uns alsdann die Kanäle offen, welche unser wirthschaftliches Leben fördern. Wir erkennen damit an, daß wir auch in Zukunft der Privatthätigkeit bedürfen, daß wir sie anrufen und nicht vernichten, aber daß wir sie moderiren und reguliren wollen. Soeben ist von der Tribüne ausgesprochen worden, daß, wenn in Zukunft der Handels⸗Minister in der Lage sein sollte, durch Staatseisenbahnen auf das Tarifwesen der Privatbahnen Einfluß aus⸗ zuüben, so werde er der mächtigste Mann im Staate sein, der im Stande sei, hier etwas ins Leben zu rufen, während er dort etwas Meine Herren! Es ist dabei der Handels⸗Minister jemals durch eine solche Macht ecrlangen sollte, was ich vorläufig bestreite, daß dieser Handels⸗ Minister doch unter der Kontrole der Landesvertretung steht und daß er neben sich andere Minister hat, z. B. meinen Herrn Nachbar, den Finanz⸗Minister, der wohl verhindern wird, daß Ausschreitungen des Handels⸗Ministers stattfinden. Welches Interesse kann aber der Han dels⸗Minister überhaupt verfolgen? Wird er persönliche, lokale In⸗ teressen im Auge haben? Werden es nicht die allgemeinen Interessen des Landes sein, welche er wahrzunehmen hat? Und wenn die von dem Herrn Vorredner so wichtig geschilderte Befugniß ausschließlich in den Händen von Privatgesellschaften wäre, wie würde sich dann die Wahrung dieser Interessen gestalten können? Mir liegt zufällig ein Bericht vor, welcher von einer Kommission herrührt, Verein der deutschen Eisenbahngesellschaften niedergesetzt war. Es heißt daselbst: Diese letzteren — nämlich die Privateisenbahnen — als gewerbliche Unternehmungen, müssen in der Lage sein, in die Verkehrsentwickelung fördernd einzugreifen, durch die Gestaltung ihrer Tarife gewissermaßen an der Industrie sich zu betheiligen, den Ver⸗ kehr zu schaffen, großzuziehen und an ihr Unternehmen zu fesseln.
An einer anderen Stelle wird gesagt, daß die Eisenbahnen für den gewerblichen Aufschwung in einzelnen Gegenden viel gewirkt hätten, und dann weiter bemerkt: 1
„Zu einem nicht geringen Theile beruhten unser heutige Handel und unsere heutige Fabrikation auf dem jetzigen Tarifsystem; in Folge besonderer Ermäßigungen, welche hier und dort gewisse Ar⸗ tikel oder gewisse Handelspläͤtze genießen, seien in gewissen Gegenden Fabriken entstanden, oder hätten sich gewisse Handelsbeziehungen dort gebildet.“
Wenn Sie diese Worte beachten, so ist ja zunächst an sich durch⸗ aus anzuerkennen — es ist unbestreitbar wie der Tag —, daß die Eisenbahnen ein belebender Faktor für unsere Industrie und unsern Verkehr sind. Wir werden dies stets dankbar anerkennen, die Regie⸗ rung wie die Landesvertretung; aber es geht aus diesen Sätzen auch hervor, daß die Eisenbahnen dadurch, daß sie die Tarife so oder so oft halbpfennigweise anders normiren, einen alten Sitz des Verkehrs und der Industrie vernichten können, während sie an einem anderen Ort aus der Wüste einen Garten künstlich hervorzurufen in der Lage sind, welcher wieder vernichtet wird, sobald dieser Pfennig mehr oder weniger eine andere Regulirung erhält. Das sind also in der That Befugnisse und Machtverhältnisse, von denen das Wohl ganzer Landestheile; die Entwickelunz ganzer Gegenden abhängig ist, und es fragt sich, wo soll, wenn diese Machtverhältnisse in der That vor⸗
übersehen, daß, wenn die Staats ⸗Cisenbahnen
die von dem
handen sind, wo soll die Hand behülflich sein, welche diese Angelegen⸗
heit in gewissen Beziehungen regelt? Meine Herren! Meine ganze Vergangenheit und meine wirthschaftliche Richtung spricht dafür, daß es mir nicht in den Sinn kommen wird, die freie Selbstthätigkeit zu hindern. Ich habe genug erprobt, wie sehr der Staat der eigenen Thätigkeit der Menschen bedarf, und wie verkehrt es ist, diese Wurzel unseres wirthschaftlichen Lebens zu untergraben. Wenn ich daher die obi⸗ gen Gedanken ausspreche, so liegt mir nichts ferner, als daß ich eine
Politik inauguriren wollte, die lähmend und hemmend auf die Privat⸗:
thätigkeit einen Einfluß üben könnte; aber wir müssen uns alle doch
auf der anderen Seite vergegenwärtigen, um welche hohen Interessen 1
es sich hier handelt, und ob wir nicht recht thun, wenn wir dem
Staate einen gewissen Einfluß wenigstens auf diese Verhältnisse sichern, das ist eine Aufgabe der hier zur Berathung stehenden Vorlage. Ich habe schon im andern Hause ausgesprochen, wie wenig es meiner Rich⸗ tung emspreche die Priwatthätigkeit zu lähmen und es geht meine Auffassung auch daraus hervor, daß ich selber nichts lebhafter wünsche, als an Verhandlungen Theil nehmen zu dürfen, welche dahin gerichtet sind über Privatbahnen wie Staatsbahnen die gleiche Aufsicht nach denselben Grundsätzen ausüben zu können, so 8cz die Staatsbahnen der Aufsichtsbehörde gegenüber keine andere Stellung einnehmen wie die Privatbahnen, und nach dieser Seite hin, wie ich schon dort gesagt, gleiches Licht und gleicher Schatten fällt. Ich bin deshalb auch nicht nur nicht ein Gegner, sondern ein lebhafter Förderer derjenigen Be⸗ strebungen, welche dahin gerichtet sind, dem Reiche Aufsichtsbefugnisse über das gesammte Eisenbahnwesen in den einzelnen Staaten beizu⸗ legen; von mir wird nach dieser Richtung keinerlei Widerspruch erfol⸗ gen, gerade weil ich darin eine Förderung derjenigen Interessen erkenne, welche wir Alle erstreben. 1 Meine Herren! Mit Recht ist dann 86 hingewiesen worden, daß bei Gelegenheit der hier vorliegenden Ge Bedenken angeregt werden könnten.
müssen indeß verschwinden, wenn man erwägt, daß es sich hier wescnt⸗
lich um eine Vorlage allgemeinerer Natur handelt, die fast in keiner einzelnen Position darauf gerichtet ist, einem blos lokalen oder pro⸗ vinziellen Bedürfniß zu genügen; denn wenn Sie selbst die kleinsten Stücke herausgreifen, wie z. B. die Verbindungsglieder, welche bezüg⸗ lich der westfälischen Bahnen hergestellt werden sollen, jene beiden kleinen Bahnen, so darf ich darauf aufmerksam machen, daß es sich bei denselben darum handelt, die westfälische bahn überhaupt existenzfähig zu erhalten. Durch die Neuanlegung von anderen Bahnen ist dieselbe in eine Lage gebracht, daß, wenn diese Hülfe nicht gewährt werden sollte, das Staatskapital mehr oder weniger verloren geht, und die Aeußerung, welche vorhin von der Tribüne bezüglich der Gesichtspunkte, die sich auf die Renta⸗ bilität der Staatsbahnen beziehen, geltend gemacht wurde, diese Aeuße⸗ rung trifft wohl gerade jene Vorsorge der Staatsregierung, in ange⸗ gebener Art, die Staatseisenbahnen existenzfähig zu erhalten.
Wichtig ist auch der Gesichtspunkt, der nicht blos von landwirthschaft⸗
Eisen⸗
etzgebung provinzielle
Diese provinziellen Bedenken
88
8 1
licher, sondern auch von anderer Seite erhoben wird, das wir die Aufgabe ha⸗ ben bei Ausführung dieser Bauten auf dieübrigen Interessen des Landes eben⸗
falls gebührend Rücksicht zu nehmen, daß wir die Arbeiter nicht ausschließ⸗ lich ansammeln bei den Eisenbahnen und namentlich nicht in Zeiten, wo andere rege Bedürfnisse des Landes hervortreten. Ich frage aber auch da: Wer ist mehr in der Lage diesen berechtigten Interessen Rechnung zu tragen, als gerade die Staatsregierung, und wer wird mehr gewillt sein, diesen Anforderungen in gebührender Weise entgegen zu kommen. Ich habe diese Bereitwilligkeit bereits im andern Hause ausgesprochen und wiederhole diese Bereitwilligkeit auch hier. Meine Herren! Ich bitte Sie, nehmen Sie diese Vorlage an, und ich wiederhole, Sie dienen damit den Interessen des Landes. „Gestatten Sie mir, daß ich mit dieser allgemeinen Angelegenheit gleichzeitig eine persönliche verbinde, indem ich an das Hohe Haus die ergebene Bitte richte, mir in dem schweren Wirken, welches mir auf⸗ getragen ist, die Unterstützung nicht versagen zu wollen. 8
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzrigers nud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Edictal⸗Citation. Gegen folgende Militärpflichtige: 1) Johann Peter Megger aus Branitz, geboren am 21. Februar 1846, 2) Ma⸗ theus Pietrzykowski aus Bremin, geboren am 18. Januar 1846, 3) Johann Plutowski aus Jungen, geboren am 18. Dezember 1848, 4) Wilhelm Rzeszkowski aus Jungenberge, geboren am 25. Juli 1848,
Johann Butzki aus Kosciellec, geboren am 13. Mai 1848, 6) Fried⸗ rich Wilhelm Mielke aus Nieder⸗Zartawitz, geboren am 15. Dezem⸗ ber 1848, zuletzt in Nieder⸗Sartawitz aufhaltsam, 7) Franz Miernicki aus Schwetz, geboren am 17. Mai 1848, zuletzt in Schwetz aufhalt⸗ sam, 8) Johann Kaszubowski aus Szyroslaweck, geboren am 1. Mai 1848, zuletzt in Szyroslaw aufhaltsam, 9) Herrmann Gustav Beier aus Dubellno, geboren am 22. Juli 1848, 10) Bartholomäus Ma⸗ jewski aus Andreasthal, geboren am 21. August 1849, 11) Franz Jol⸗ kowski aus Sullnowo, geboren am 3. September 1849, 12) Jol ann Wassielewski aus Sullnowo, geboren am 13. Juni 1849, 13) Johann Jankowski aus Ober⸗Gruppe, geboren am 13. November 1849, 14) Heinrich Friedrich Piehl aus Neu⸗Marsau, geboren am 16. April 1849, 115) August Julius Michael Walter, geboren zu Sprindt, am 7. September 1849, 16) Anton Krzyzanowski aus Bromke, geboren am 4. Januar 1850, 17) Franz Schroeder aus Bukowiec, geboren am 3. Oktober 1850, 18) Ferdinand Carl Manteufel aus Carlshorst, geboren am 1. Juli 1850, 19) Herrmann Piehl aus Drosdowo, am 6. Dezember 1850 geboren, 20) Friedrich Strehlau aus Königlich Glugowko, geboren am 30. April 1850, 21) Stanislaus Schulz aus Golluschütz, geboren am 30. März 1850, 22) Friedrich Eduard Thimm aus Icziorken, geboren am 30. März 1850, 23) Franz Theophil Straszewski aus Julienhof, geboren am 9. März 1850, 24) Friedrich Gustav Adolph Braener aus Kozlowo, geboren am 7. März 1850, 25) Johann Gustav Drews aus Kozlowo, geboren am 22. November 1850, 26) Johann Klatecki aus Lowinneck, geboren am 13. April 1850, 27) Gustav Adolph Czulkowski aus Lubochin, geboren am 21. Inni 1850, 28) August Julius Jablonski aus Luszkowo, ge⸗ boren den 14. Dezember 1850, 29) Paul Zielinski, geboren zu Lusz⸗ kowo am 19. Junuar 1850, 30) Ludwig Wilhelm Karau, geboren zu Mruczin, Kreis Bromberg, am 11. August 1850, zuletzt in Rag⸗ niewo aufhaltsam, 31) Johann Jankowski aus Mszanno, geboren am 7. April 1850, 32) Joseph Szlapinski aus Poledno, geboren am
„April 1850, 33) Martin Jacharski aus Przechowo, geboren am
„November 1850, 34) Mathias Stidzinski aus Przechowo, geboren
4. Februar 1850, 35) Joseph Gackowski aus Rehberg, geboren am
7. Februar 1850, 36) Anton Majewski aus Rozanno, geboren am 27. Mai 1850, 37) August Ludwig Zieroth aus Schwekotowo, ge⸗ boren am 14. Februar 1850, 38) Anton Krasnowolski aus Schwetz, geboren am 22. Juli 1850, 39) Joseph Laskowski aus Schwes, ge⸗ boren am 16. November 1850, 40) Carl Pusso aus Schwetz, geboren am 15. August 1850, 41) Jacob Lewinsohn, geboren zu Bromber am 19. Januar 1850, 42) Johann Friedrich Riemer aus Städtis
Glugowko, geboren am 31. Mai 1850, 43) Michael Carl Manthey aus Suchau, geboren am 1. Oktober 1850, 44) Johann Wilhelm Radtke aus Bratwin, geboren am 23. Februar 1850, 45) Lewin Cam⸗ nitza aus Czersk, geboren am 19. Januar 1850, 46) Wilhelm Müller zu Dragaß, geboren am 24. Februar 1850, zuletzt in Gr. Kommorsk aufhaltsam, 47) Jacob Eduard Kuniger aus Dubello, geboren am 7. März 1850, 48) Carl Rudolph Ernst Münchau aus Gellenblott,
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 5. Handels⸗Register.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
18.
eingetragen.
geboren am 28. Februar 1850, 49) Johann Olszewski aus Hutta⸗ Taschau, geboren am 17. Dezember 1850, 50) Julius August Riedel aus Jezewo, geboren am 31. Mai 1850, 51) Joseph Belkowski aus Johannisberg⸗Lippinken, geboren am 17. November 1850, 52) Paul Turski aus Groß Kommorsk, am 29. Juli 1850 geboren, 53) Johann Martin Steffen aus Rehdorff, geboren am 8. Januar 1850, 54) Joseph Zabinski aus Sibsau, geboren am 19. März 1850, 55) Wolff Nast, geboren zu Groß Lewin am 14. November 1851, zuletzt in Carlshorst aufhaltsam, 56) Johann Sciesinski, geboren zu Trzeciewiec, Kreis Bromberg, am 5. Januar 1851, zuletzt in Maleszechowo aufhaltsam, 57) Johann Goktlieb Müller, geboren zu Neuhaus am 1. Juli 1851, zuletzt in Biechowo aufhaltsam, 58) Eduard Herrmann Kienbaum, geboren zu⸗ Sandberg am 7. März 1851; sämmtlich zuletzt im Schwetzer Kreise aufhaltsam, ist auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 24. April 1873 durch Beschluß des unterzeichneten Gerichtes vom heutigen Tage die förmliche Untersuchung eröffnet, weil sie dem Ein⸗ tritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen suchen, daß sie ohne Erlaubniß entweder das Bundes⸗ gebiet verlassen haben, oder nach erreichtem militärpflichtigem Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten. Zur öffentlichen Verhaudlung ist ein Termin auf den 2. September 1873, Vor⸗ mittags 9 Uhr, im Zimmer Nr. 1 des hiesigen Gerichtsgebäudes anberaumt. Die vorbenannten Heerespflichtigen, deren jetziger Auf⸗ enthaltsort nicht bekannt ist, werden aufgefordert, in diesem Termine zur festgesetzten Stunde zu erscheinen, und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Gerichte vor dem Termine so zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗ selben herbeigeschafft werden können. Gegen die Ausbleibenden wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Schwetz, den 6. Mai 1 73. Königliches Kreisgericht. Abtheilung für Vergehen.
Handels⸗Negister.
Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 71 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: ö1611“” Chr. Ludw. Volckart & Soh
vermerkt steht, ist eingetragen. Der Kommerzien⸗Rath August Ludwig Volckart zu Berlin ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Julius Corßen zu Berlin ist am 1. Januar 1873 als Handelsgesellschafter eingetreten. 8 Die dem Julius Corßen für diese Firma ertheilte Prokurg ist erloschen und deren Löschung in unser Prokurenregister Nr. 92 erfolgt. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 207 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: D. J. Lehmann
wermerkt steht, ist. eingetragen:
Der Kaufmann David Joseph Lehmann ist durch Tod aus deer Handelsgesellschaft ausgeschieden. Die vorgenannte Plengelsgesellscha hat für ihr Handelsgeschäft demr Kaufmann Robert Gellert hier Prokura ertheilt und ist dieselbe in umser Prokurenregister unter Nr. 2517 eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2762 die hiesige
Handolsgesellschaft in Firma: 8 1 Cohn & Ellenburg vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kaufmann Richard Ellenburg zu Berlin ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Her⸗ wiann Eitig zu Berlin ist am 1. Mai 1873 als Handels⸗ gesellschafter eingetreten. „In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3680 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma 8
Aktien⸗Gesellschaft für Pappen⸗Fabrikation vermerkt steht, ist eingetragen: “
Oeffentlicher Anzeiger.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.
von öffentlichen Papieren.
handel. Verschiedene Bekauntmachungen. Literarische Anzeigen.
1
Die Gesellschaft hat eine Zweigniederlassung zu Pots⸗ dam errichtet. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4375 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma v 8 Berlinische Bank für Bauten vermerkt steht, ist eingetragen: 8 8 Der Direktor Siegmund Salomon ist in den Vorstand der Gesellschaft eingetreten. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Ulm & Timme am 15. Mai 1873 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Hinter der Garnisonkirche 2
1) der Restauteur Heinrich Ulm, 2) der Kaufmann Christian Heinrich Timme, BBeide hier. “ Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4461 eingetragen worden. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4017 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma 3 1141“X*“ 8 J. & S. Horwitz vermerkt steht, ist eingetragen: 1 3 Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitige Uebereinkunft aufgelöst. 38 Berlin, den 17. Mai 1873. 8 1b Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
5—
Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Frankfurt a. DH. Die unter Nr. 300 in unserm Firmenregister eingetragene Firma: Eduard Krellwitz ist gelöscht. Zufolge Verfügung vom 14. Mai 1873 am 16. Mai 1873. —
G Handelsregister. Die Gesellschafter der in Stettin unter der Firma: 8 1 Förster & Lincke 4. am 15. Mai 1873 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann Albert Emil Förster zu Stettin. 2) der Kaufmann Gustav Eduard August Lincke ebenda. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 496
1“
heute
Stettin, den 16. Mai 1873. 8 1 Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Handelsregister. 1“
Der Kaufmann Franz Albert Rudolph Großmann zu Stettin hat für seine Ehe mit Caroline Wilhelmine Charlotte Prä⸗ torius durch Vertrag vom 5. Mai 1873 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.
Dies ist in unser Handelsregister zur Eintragung der Aus⸗ schließung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Nr. 297 heute eingetragen. 1
Stettin, den 17. Mai 1873.
Ksnigliches See⸗ und Handelsgericht.
1“ Handelsregister. Gelöscht ist im Prokurenregister a. Nr. 170 die Prokura des Ernst Friedrich Wilhelm Hessenland
für die Firma Albert Haber, b. Nr. 326 die Kollektiv⸗Prokura
1) des Handlungsdieners Albert Wilhelm Marotzke,
2) des Handlungsdieners Carl Moritz Landsberger für
die Firma Albert Haber. Stettin, den 17. Mai 1873. 1 Königliches See⸗ und Handelsgericht.
In das Firmenregister ist auf heutige Verfügung eingetragen: Nr. 179: die Firma „Heinrich Laboschin“ für die Handelsniederlassung des Kaufmanns Heinrich Laboschin in Schwerin a. W. 6 Birnbaum, 18. Mai 1873. — Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung. 1 In unser Firmenregister ist unter Nr. 222 der Kaufmann Sa⸗ lomon Radt unter der Firma: „S. Radt“, Ort der Niederlassung: „Inowraclaw“, zufolge Verfügung vom 12. Mai 1873 eingetragen worden. Inowraeclaw, den 12. Mai 18735. G 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Hüeknun t ma F. .. 8 In unser Firmenregister ist bei Nr. 704 das Erlöschen der Firma Ernst Oy hier heute eingetragen worden. “ Breslau, den 15. Mai 1873. Koönigliches Stadtgericht.
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Abtheilung J.
8 Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 852 die durch den Tod des Kaufmanns Oskar Zippel erfolgte Auflösung der offenen
8
Handelsgesellschaft Zippel & Richter Sen und in unser Firmen⸗
register Nr. 3351 die Firma A. N. Richter, vorm. ippel &. Richter hier und als deren Inhaber der Kaufmann August Richter hier eingetragen worden. Breslau, den 15. Mai 1873. Königliches Stadtgericht. I. Abtheilung.
Bekauntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3352 die Firma und als deren Inhaberin die Frau Kaufmann Handel Asch, geb. Friedländer, hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 15. Mai 1873. 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung I. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3353 die Firma 6“ FJ. H. Scholz S und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Heinrich Scholz hier, heute eingetragen worden. 1“ Breslau, den 15. Mai 1873. . “ . Ksnigliches Stadtgericht. Abtheilung. I. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3354 die Firma Otto Erdmenger 1 und als deren Inhaber der Kaufmann Otto Erdmenger hier, eingetragen worden. 6 Breslau, den 15. Mai 1873. 88
Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Folgende, in unser Firmenregister eingetragene Firmen: sub Nr. 89. ineidam zu Otimachau “ 8 “
Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß⸗
Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗
furt a. M., Breslau, Halle, Urug, Wien, Klünchen, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
sub Nr. 83. Max Hoffmanu zu Ottmachau,
und sub Nr. 37. G. Taubert zu Grottkau,
sind zufolge Verfügung vom 3. Mai 1873 gelöscht worden.
Grottkau, den 3. Mai 1873, 1 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung. 3 In unser Firmenregister ist bei Nr. 57 die Firma des Kauf⸗
manns Julius August Marwitz zu Stendal betreffend, Colonne 6 iüsfcs⸗ Verfügung vom 14. Mai 1873 heute Folgendes eingetragen worden:
Die Firma, welche durch Vertrag vom 31. August 1872 auf den Kaufmann Emil Wilhelm August Rühl zu Sten⸗ dal übergegangen war, ist nach Auflösung des Handels⸗ geschäfts erloschen. Stendal, den 14. Mai 1873. 1“ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 1
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist unter Nr. 140 die Firma: „Adolf
Kellner“ und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Adolf Kellner hierselbst eingetragen zufolge Verfügung vom 16. Mai 1873.
Wittenberg, den 16. Mai 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Bekannnitu Unter Nr. 964 unseres Firmenregisters ist die Firma: „H. C. F. Petersen“
zu Flensburg und als deren Inhaber der Fettwaarenhändler Hans Christian Friedrich Petersen daselbst heute eingetragen.
Flensburg, den 17. Mai 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8
Im Gesellschaftsregister Königlichen Kreisgerichts Arnsberg ist
eingetragen:
Die sub Nr. 39 unseres Gesellschaftsregisters unter der Firma Linneborn & Klagges mit dem Sitze Freienohl eingetragene Handelsgesellschaft ist mit dem 15. April 1873 aufgelöst und zum alleinigen Liquidator der bisherige Gesellschafter Anton Linneborn zu Schnellenhaus bestellt. Eingetragen ex decreto vom 9. Mai 1873 am 12. Mai 1873. Vergleiche Band 2 Seite 186 der Akten über das Gesellschaftsregister. 8 Bootz, Kanzlei⸗Rath.
Bekanntmachung. . Handelsregister des Königlich
. glichen Kreisgerichts zu Hagen. Nr. 208 des Gesellschaftsregisters. v“ Firma: Hagen⸗Grünthaler Eisenwerke, Aktiengesellschaft mit dem Sitze zu Hagen. Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, gegründet durch nota⸗ riellen Vertrag vom 21. April 1878, welcher sich in Ausfertigung
Blatt 139 bis Blatt 153 des Beilagebandes zum Gesfellschaftsregister
des hiesigen Königlichen Kreisgerichts befindet. .“
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von Eisen⸗ und Stahl⸗ werken und aller damit in Beziehung stehenden Geschäftszweige. (§. 3 des Statuts.) 8 8 1“ Zeitdauer des Unternehmens ist unbeschränkt. (§. 4 des
atuts.)
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 600,000 Thlr., ein⸗ getheilt in 3000 Aktien, jede über 200 Thlr. lautend und auf den Inhaber gestellt. Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsraths bis zum Betrage von 1,500,000 Thlr., darüber hinaus aber nur durch Besennn) der Generalversammlung erhöht werden. (§§. 5 und 6 des
atuts.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch folgend Blätter, e“
18 di Berliner Börsen⸗Zeitung, 2) den Berliner Börsen⸗Courier, 3) die Bank⸗ und Handels⸗Zeitung 4) die Neue Bersen⸗Zeituns, 5) Saling's Börsenblatt, 6) die Kölnische Zeitung, 7) die Hagener Zeitung. 1 1 Geht eines dieser Blätter ein, so wählt der Aufsichtsrath ein anderes.
Jede Bekanntmachung gilt als gehörig publizirt, wenn sie ein Mal durch mindestens drei der genannten Blätter veröffentlicht ist. (§. 13 des Statuts.) “ 8
Der Vorstand der Gesellschaft ist die Direktion, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche der Aufsichtsrath zu gericht⸗ lichem oder notariellem Protokolle wählt. Dieselben können Delegirte des Aufsichtsraths sein, und ruhen in diesem Fall ihre Functionen als Aufsichtsrathsmitglieder so lange, als sie in der Direktion ve bleiben. (§§. 16 und 17 des Statuts). 8 ö““ Alle Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Ge⸗ sellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unter zeichnet sind und die eigenhändige Unterschrift 8b
a. insofern nur ein Direktor vorhanden, von diesem oder von
zwei Prokuristen, b 8
b. insofern mehrere Direktionsmitglieder vorhanden, von zwei
derselben oder von einem Direktionsmitgliede und einem Pro⸗
uristen oder endlich von zwei Prokuristen beigefügt ist. (§. 18
Segenwärtig ist der Fabrikbesitzer Gustav Robert Schmidt zu Hagen alleiniger Direktor der Gesellschaft. 8 8 * Eingetragen zufolge Verfügung vom 16. am 17. Mai 1873.
Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Hamm. b In unser Firmenregister ist unter Nr. 136 die Firma Adolph Boecker und als deren Inhaber der Kaufmann Adolph Boecker zu Hamm am 10. Mai 1873 eingetragen.
Königliches Kreisgericht zu Lippstadt.
In unserm Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 14. Mai 1873 am nämlichen Tage bei lauf. Nr. 112 woselbst die Firma Friedrich Groos zu Erwitte eingetragen, in Col. 6 vermerkt worden, daß der Firmeninhaber Kaufmann Friedrich Groos zu Erwitte für sein Ge⸗ schäft eine Zweigniederlassung in Soest errichtet hat.
Als Vorstandsmitglieder der Werler Kreditbank, eingetragene Genossenschaft, Nr. 1 des Genossenschaftsregisters des Kreisgerichts, find die bisherigen Mitglieder
1) der Kaufmann Johann Theodor Sponnier,
und Rendant,
2) der Goldarbeiter Adam Stampfer, 3]) der Kaufmann Johann Ignatz Sülberg “ für die Jahre 1873, 1874 und 1875 wieder erwählt. Eingetragen am 12. Mai 1873 in das Genossenschaftsregister auf Grund Verfü⸗ gung vom selbigen Tage. ““
Soest, den 12. Mai 1873. 86
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
andelsregister “ es göniglichen Kreisgerichts zu Soest. 8 29 des Gesellschaftsregisters ist die am 12. Mai 1873
Direktor