Zollabrechnungs⸗Bevölkerung (31,906,815 : 31,974,106) berechnet n. 8 x
Mit Einschluß der 11,424 zum Truppen⸗Corps in Frankrei
Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 49,182
öpfen = 1,02 Prozent. . “ 4
vpig Die 8 8. ortsanwesenden Bevölkerung des Großherzog⸗ thums Hessen begriffene preußische Besatzung in Mainz und Castel belief sich im Jahre 1867 auf 8698, 1871 auf 5860 Köpfe. Nach Abrechnung derselben ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 23,896 Köpfen = 2,90 Prozent. 5 8
¹1) Darunter die Bevölkerung des L Preußen und Mecklen⸗ burg⸗Schwerin streitigen Ritterguts Wolde bei Stavenhagen, be⸗ tehend aus 190 ortsanwesenden Personen, worunter 17 Preußen, 169 Klenburg Scchmeriner nen ahlbndere Deutscher. Aktive Militär⸗ sonen sind daselbst nicht gezählt . Im Jahre 1867 ist die Bevölkerung des Ritterguts Wolde nicht gezählt worden. Dieselbe ist hier mit 190 Köpfen, d. i. dem Zählungsergebniß von 1871, der Bevölkerung von Mecklenburg⸗ Schwerin hinzugerechnet. 3 8 1*²) Nach Ab⸗ bez. Zurechnung der 116 Köpfe, um welche sich in olge eines Gebietsaustausches zwischen Sachsen⸗Weimar und Sachsen⸗ Felgere Gotha die Bevölkerung des ersteren vermindert, die des letzte⸗ ren vermehrt hat. 3 8 — ¹⁴) Darunter die Bevölkerung des im März 1873 mit dem preu⸗ ßischen Jadegebiete vereinigten, bis dahin oldenburgischen Gebietstheils, beserbend aus 2181 (nach einer Angabe des Königlich preußischen statistischen Bureaus: 2152) ortsanwesenden Personen, nämlich: 985 Oldenburgern, 1069 Preußen, 106 anderen Deutschen, 21 Bundes⸗ ausländern. 3 ²⁸) Mit Einschluß der 1863 zum Truppen⸗Corps in Frankreich gehörigen Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 645 Köpfen = 0,20 Prozent. 8 8n — ¹) Wegen des preußisch⸗braunschweigischen Kommunion⸗Harz⸗ gebiets s. Anmerkung 2 8 . 8. 8 17) Nach Behm und Wagner „Die Bevoölkerung der Erde“ im Ergänzungsheft Nr. 33 zu Petermanns geogr. Mittheilungen. Der Ermittelung ist die französische Zählung vom Jahre 1866 zum Grunde gelegt. In „die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vom 1. De⸗ ember 1871 ꝛc.“ — Beilage zum XII. Jahrgange der Zeit⸗ schrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus — ist, übereinstimmend mit einer früheren Angabe von Wag⸗ ner, die Bevölkerung von Elsaß⸗Lothringen auf Grund derselben Zählung zu 1,597,219 Köpfen angegeben. Die geringe Diffe⸗ renz zwischen dieser früheren und der neueren Angabe ist speziell be⸗ gründet, daher diesseits berücksichtigt. In einem Berichte des franzö⸗ sischen Ministers des Innern an den Präsidenten der Republik über die französische Volkszählung von 1872 (Journal des Economistes, Jan. 1873, p. 123) ist die Bevölkerung der abgetretenen Gebietstheile nach der Zählung von 1866 mit der in der Uebersicht aufgeführten Zahl nahezu übereinstimmend, nämlich zu 1,597,238 Köpfen angege⸗ ben. — Bei der französischen Zählung von 1866 ist zwar die der Zoll⸗ abrechnungs⸗Bevölkerunz im Wesentlichen gleichartige Wohnbevölkerung ermittelt worden, doch ist wegen verschiedener Abweichungen diesseits davon abgesehen, daraus unter Anwendung des in Anmerk. 8 angege⸗ benen Verhältnisses die ortsanwesende Bevölkerung zu berechnen, viel⸗ mehr vorgezogen worden, das Zählungsergebniß unverändert bei der ortsanwesenden Bevölkerung in Rechnung zu ziehen. ¹8) Ohne die Truppen⸗Corps in Frankreich, mit Einschluß der daselbst befindlichen Angehörigen, bestehend aus 48,642 Personen (vergl. Anmerk. 3 und 7), und ohne 2054 außerhalb des Reichsgebiets be⸗ findliche n onen der Kaiserlichen Marine.
*¹⁹) Mit Einschluß der 48,642 zum Truppen⸗Corps in Frankreich gehörigen Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 2,41 Prozent (vergl. übrigens Anmerk. 8 und 17).
²⁰) Die mit zum Zollgebiete gerechneten, am 1. Januar 1872 demselben angeschlossenen Gebiete sind: Elsaß⸗Lothringen mit 1,549,587 und ein Theil des Altonaer Stadtgebiets mit 240 ortsanwesenden Einwohnern. “ ist am 1. Januar 1873 ein Theil des olden⸗ burgischen Freihafens Brake mit 147 ortsanwesenden Einwohnern an⸗ eschlossen, so daß sich am 1. Januar 1873 die ortsanwesende Bevöl⸗ eerung des deutschen Zollgebiets auf 40,677,950 Köpfe belief.
Reichstagsangelegenheiten.
Berlin, 23. Mai. Dem Reichstag ist folgender Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, vvn Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 3 verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaushalts⸗Etat und den Gesetzen zu führen, durch welche der⸗ selbe abgeändert oder ergänzt wird.
Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.
Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr⸗Ein⸗ nahmen sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.
Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen. —2, ae
Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent⸗ stehen, sind, so lange die Rechnungen des Fonds, aus welchem diese Ausgaben bestritten wurden, noch 2 sind, von den letzteren abzusetzen.
§. 2. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsverwalt befinden, müssen für jedes Jahr veran⸗ schlagt und auf den Reichs anshalts⸗Etat gebracht werden. Eine Nach⸗ weisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme⸗Etats und der außer⸗ etatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegen⸗ stände ist vna ves spätestens in dem A. das Eterähh folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem eichstage zur nachträglichen Genehmigung Jv S. 1
„S. 3. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Belis, der suns des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und ind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im näch⸗ ten Reichshaushalts⸗Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen usgaben bimmfen Emahren 4. Bewegliche Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnun des Reichs bestimmt sind, müssen öffentlich 6 vng für Rechnung verkauft werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben oder all⸗ gemein angeordnet worden ist,
Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichsver⸗ waltung an eine andere verabfol t, so müssen aus den Fonds der letz⸗ teren die Etats⸗ oder Taxpreise dafür derjenigen Verwaltung vergütet lous ee den Erlös für die betreffenden Gegenstände zu verrech⸗
§. 5. Die Verwaltung der Ausgaben des Reichs ist nach d Reichshaushalts⸗Etat und den Gesetzen zu führen, 1ohrch wege dene setbenn saes dert ghe vazäm 89 zu führen, durch welche der
Die Ausgaben sind in den Rechnungen unte Titel Etats, xe- belchen 1. woasehe h na zuweisen. “
2 den einzelnen Titeln des Etats v raus⸗ 2se sec en Füs in Zugang zu Se ee es
usgaben, welche unter keinen der Titel des Ausgabe⸗Etats f
und zu deren Deckung der zur Bestreitung esedargesehene bürelhen
9n zeser Se peltionefend⸗ nicht vereicht, sind als außeretatsmäßige
en. 8 ” 8 Etwa 8ꝙ sind in den Rechnungen nicht als ver⸗
ausgabt, sondern unter den Beständen nachzuweisen. Haupt⸗
Baldmöglichst nach dem Jahresabschlufse der Reichs
4 8
kasse, spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre, ist dem Bundesrathe und dem Reichstage eine Uebersicht sämmt⸗ licher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. In dieser Vorlage sind die Etatsüberschreitungen (§. 7) und die außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben (§. 5) behufs deren nachträglicher Genehmigung besonders nachzuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer⸗ den durch diese Genehmigung nicht berührt.
§. 7. Als Etatsüberschreitungen werden angesehen alle Mehraus⸗ gaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des Reseblich fest⸗ gestellten Reichshaushalts⸗Etats oder gegen die vom Reichstage ge⸗ nehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrück⸗ lich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen werden. 8 Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes jede K2 zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
§. 8. Gehalte und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur auf Grund des Etats oder eines sonstigen Gesetzes verliehen werden. Bei der Verausgabung der durch Etat oder Gesetz festgestellten Be⸗ soldungsfonds darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Ge⸗ halte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehaltsmaximum überschritten, noch unter das festgesetzte Gehalts⸗ minimum herunter gegangen werden.
§. 9. Außerordentliche Remunerationen und Unterstützungen für
Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den Etats ausdrücklich dazu bestimmt sind.
Sofern jedoch bei den Besoldungsfonds in Folge von Vakanzen Ersparnisse eintreten, duͤrfen dieselben zu der Gewährung von Remu⸗ nerationen an solche Beamte verwendet werden, welche die Geschäfte der vakanten Stelle besorgt, oder welche an der Uebertragung dieser Geschäfte mittelbar oder unmittelbar Theil genommen haben.
§. 10. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nä⸗ here Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Verfügung der Verwaltung stellt, dürfen keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen.
§. 11. Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend beechnet sind, sobald dieselben heimfallen, vom Etatssoll in Abgang zu stellen. 8
Persoͤnliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Beam⸗ ten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe dieser Erhöhung und falen beg sobald der Beamte durch das erhöhte Gehalt völlig ent⸗ schädigt ift.
§. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land⸗ oder Wasser⸗ bauten, mögen dieselben Neu⸗ oder Reparaturbauten betreffen, bedür⸗ fen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Ge⸗ nehmigung der obersten Verwaltungsbehörde, wenn die Anschlagssumme den Betrag von 10,000 Mark übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenom⸗ men werden sollen, sind in einem Bauanschlage zusammen zu fassen.
Werden durch nicht vorher zu * Umstände Abweichungen von den genehmigten Bauanschlägen nöthig, so bedürfen diese der glei⸗ chen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen et⸗ waige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag beuemdc. mwerden cc 9
In den Fällen, in welchen der Hauptanschlag der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde unterworfen gewesen ist, sowie in den Fällen, in welchen durcgden Hinzutritt des Nachanschlags die An⸗ schlagssumme sich üͤber den Betrag von 10,000 Mark erhöht, ist der Nachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu genehmigen.
„S. 13. Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, wie jeder Ankauf auf Reichsrechnung auf vorher⸗ gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden.
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der⸗ selben betheiligt sind, darf nicht kontrahirt werden. Diejenigen Be⸗ amtenkategorien, bei welchen eine Ausnahme von dieser Bestimmung zulässig, ist, bestimmt der Bundesrath.
Die von den Behörden rechtgültig abgeschlossenen Kontrakte dür⸗ fen zum Nachtheil des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch ab⸗ geändert werden. ö
Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit Ge⸗ nehmigung des Kaisers zuläͤssig.
„S. 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollständig verwendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein⸗ nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den betref⸗ fenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.
§. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gerichtli⸗ chen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer Beitrei⸗ bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden.
§. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der dbscin der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs⸗ kanzler festgesetzt.
Der Abschluß der Jahresrechnung der Reichs⸗Hauptkasse hat Phstans im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.
§. 17. Sind Matrikularbeiträge und nach Maßgabe des Arti⸗ kels 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzuliefernden Zoll⸗ und Steuererträgen beim Abschluß der Jahres⸗ Figꝛung noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vereinnahmung dieser Rückstände in den auf den Abschluß der Jahresrechnung folgen⸗ den 6 Monaten Fbesnfürmn und in der verfassungsmäßig für das Festelehr, in welchem sie fällig waren, zu legenden Rechnung nachzu⸗
eisen.
Ergeben sich hinsichtlich anderer Reichseinnahmen beim Abschluß der Jahresrechnung Rückstände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.
8 18. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welche nach besonderer durch den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere über⸗ tragbar sind, bleiben die bis zum Jahresabschluß nicht ausgegebenen Beträge für die im folgenden Jahre unter ben eibe Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatssoll zur Verfügung.
S§. 19. Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten 28 werden bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem dieselben ewilligt sind, als von einem Jahre in das andere übertragbar behandelt.
Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest als erspart verrechnet.
§. 20. abat bei den nicht von einem Jahre in das andere über⸗ tragbaren (jährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von Aus⸗ gaben, deren Nothwendigkeit noch vor Ablauf des Etatsjahres sich er⸗ geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrechnung nicht mehr erfolgen können, so dürfen die betreffenden Ausgabefonds zur Bestreitung der rückständigen Zahlungen noch offen gehalten werden. Soweit unver⸗ wendet gebliebene Beträge nicht zu solchen rückständigen Zahlungen zu reserviren sang werden sie als erspart vorrechnet.
Spätestens 6 Monate nach dem Abschliuß der — sind die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefond's vorbehaltlich der Bestim⸗ mungen in den §§. 26 und 27 zum definit iven Abschluß zu bringen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Einnahme des laufenden Jahres zuzuführen. 8
Innerhalb der sechsmonatlichen Restperiode dürfen auf die noch offen gehaltenen Fonds keine Ausgaben für das laufende Etatsjahr und auf die Fonds des letzteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben L-e werden.
Kommen später noch Ausgaben aus früherer Zeit vor, so sind bi den Etatsfonds dar laufenden Verwaltung zu bestreiten.
1. Jede Kasse ist allmonatlich an einem von der obersten
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage und außerdem jährlich mindestens einmal unvermuthet zu revidiren. 8
Sämmtliche Materjalien⸗Verwaltungen sind mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.
§. 22. In der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung sind die etatsmäßigen sowohl als die außeretatsmäßigen Einnahmen und Aus⸗
aben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Reichshauhalts⸗Etats, Beheelweise den vom Reichstage genehmigten Titeln der Spezial⸗ etats (§. 7) nachzuweisen. .
Außerdem sind in derselben die Betriebsfonds oder eisernen Be⸗ stände ersichtlich zu machen.
§. 23. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein volles Rechnungsjahr umfassen. Stückrechnungen für einzelne Zeit⸗ dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofs gelegt werden.
§. 24. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial⸗ und müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueberschüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt ge⸗ nau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und dasselbe Jahr abgelegten Rechnungen beziehungsweise in Ausgabe und Ein⸗ nahme nachgewiesen werden.
Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial⸗ und Generalrechnun⸗ gen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 25, in Ansehung der Einnahme⸗ und Ausgaberückstände stattfinden.
. 25. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds (§. 18 und 19) ist in der Rechnung der Reichs⸗Hauptkasse, sowie in der verfassungsmäßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu legenden Rechnung nachzuweisen: —
1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, r
2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,
3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.
Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Be⸗ trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist⸗Ausgabe.
In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds nur die wirklich aus⸗ gegebenen Beträge nachzuweisen.
S. 26. Ueber die Ausgaberückstände (§. 20) und die gemäß §. 17 dieses Gesetzes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matriku⸗ larbeiträge und Zoll⸗ und Steuerablieferungen ist unmittelbar nach Ablauf der sechsmonatlichen Periode, für welche die bezüglichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jaͤhres⸗ rechnung Rechnung zu legen.
Diese Einnahmen und Ausgaben sind in die über das Etatsjahr, demn sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung aufzu⸗ nehmen. 3
§. 27. Auf die Ausgaben der Militärverwaltung finden die Be⸗
88
stimmungen des §. 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die jährlich
8
abschließenden Fonds für die Bestreitung der Ausgabereste bis zum 8- der Rechnung des folgenden Etatsjahres offen gehalten wer⸗ en dürfen.
Die Rechnungslegung über diese Ausgaberückstände erfolgt zugleich mit der Rechnungslegung über die laufenden Ausgaben des jedesmal folgenden Etatsjahres. .
§. Sofern bei den jährlich abschließenden Fonds der Marine⸗ verwaltung beim Abschluß der sechsmonatlichen Restperiode (§. 20) Ausgaberückstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver⸗ anlassung darin haben, daß einzelne im Auslande befindlichen Schifie noch mit Liquidationen über laufende Ausgaben im Rückstande sind, se können die Beträge dieser Liquidationen nach einer auf Grund der estgestellten Liquidationen der Vormonate vorzunehmenden ungefähren Schätzung auf die betreffenden noch offen gebliebenen Fonds ange⸗ wiesen werden. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidationen sich ergebenden Veränderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatsjahres auszugleichen. 8 8
§. 29. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rechnungshof bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solche und die Beläge zuvor rechnerisch vollständi geprüft und bescheinigt worden. Bei der Abnahme ist die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Be⸗ scheinungen zu versehen. 8
Urkundlich ꝛc. 8
Gegeben ꝛc. 8
Die Einleitung der Motive lautet: Ueber den in der vorigen
Session dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Er⸗ richtung und die Befugnisse des Rechnungshofes, ist eine Verständi⸗ gung nicht erzielt worden. —
Die Ausgleichung der damals obwaltenden Meinungsverschieden⸗ heiten wurde namentlich dadurch erschwert, daß es an einem Gese über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs, welches die Grundlage für die gefamants Thätigkeit des Rechnungs⸗ hofes zu bilden geigic wäre, noch fehlte, und die bezüglichen für die preußische Ober⸗Rechnungskammer bei ihrer Kontrole des Staats⸗
aushalts geltenden Vorschriften, durch welche jene Grundlage vor⸗ äufig ersetzt werden sollte, über die Abgrenzung desjenigen Ma terials, welches den Gegenstand der dem Bundesrathe und dem Reichstage mit den Rechnungen vorzulegenden Bemerkunge des Rechnungshofes zu bilden hat, zu mannigfachen Zweifeln Veranlassung gab. Die verbündeten Regierungen hab
für angemessen erachtet, dem Reichstage zunächst den Entwurf eines
Gesetzes vorzulegen, welcher die Verwaltung der Einnahmen und Aus⸗ gaben des Reichs zu regeln bestimmt ist. Die Wiedervorlegung eines, die Errichtung und die Besugnisse des Rechnungshofes betreffenden Entwurfs bleibt vorbebalten. 8
Der vorliegende Entwurf stellt sich die Aufgabe, den legislativen Inhalt der Instruktion für die preußische Ober⸗Rechnungskammer vom 18. Dezember 1824 mit den durch die Verhältnisse der Reichs⸗
firn ude⸗ tung bedingten Modifikationen zum Reichegeset zu er⸗
eben und auf 9 Wege die “ der Einnahmen und e
usgaben des Reichs auf der Grundlage von Bestimmungen gesetzlich zu regeln, welche sich durch die seitherige Erfahrung bewährt und durch langjährige Anwendung zu einem konsequenten Systeme durch⸗ gebildet haben.
Breslau, 22. Mai. stadt zum Reichstagsabgeordneten gewählt worden.
Landwirthschaft.
Das Aprilheft des Zandwirthschaftlichen Centralblatts
für Deutschland (Redacteur: A. Krocker, Verlag von Wiegand
und Hempel, landwirthschaftliche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1873)
enthält folgende Aufsätze: Das Fleischmehl und die Fleischsalze, von Professor Dr. Dünkelberg. Das Kalkbrennen und der Cementbrand
in kontinuirlichen Ringöfen, von Paul Loeff; Generalbericht über die 8
Arbeiten der städtischen gemischten Deputation für die Untersuchung der auf Kanalisation und Abfuhr in Berlin bezüglichen Fragen, von Professor Dr. Virchovw.
ünchen, 18. Mai.
Berichte voll der Klagen über die bedeutenden Beschädigungen, welche die verderbliche Witterung des Monats April verursacht hat. Das Gewitter vom 18. v. M. leitete eine Kälte ein, wie man sie in dieser Jahreszeit selten erlebt hat. Man befürchtet in den einzig Weinbau treibenden Gegenden eine wahre Noth. Die Maiwitterung ist bis jetzt kühl und feucht. Man glaubt, daß diese Witterung für die beschädigten Felder und Gärten wohlthätiger ist, als eine trockene, warme es gewesen wäre. Die Viehpreise sind unter dem bleses ungünstigen Verhältnisse zurückgegangen, doch scheint der Ab⸗ schlag nur vorübergehend zu sein, denn die Aussichten für das Futter sind nicht schlecht. Die Mäuseplage hat im Ganzen aufgehört; na⸗ mentlich heß die Mäuse durch den unerwarteten Schneefall und den heftigen Frost sehr vermindert worden. Die Frühjahrssaaten sind ziemlich gut in den Boden gekommen.
“ “ — “
vermerkt steht, ist eingetragen:
Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 7415 die Firma:
Wolkenhauer zu Stettin eingetragen worden.
8
8
en es daher
Graf Stolberg (Brstawe) ist nach einem Telegramme der „Breslauer Zeitung“ bei der gestrigen Wahl in Neu⸗ 8
. 1 „Nach den Mittheilungen des land⸗ — wirthschaftlichen Vereins in Bayern sind alle eingetroffenen
ö
8 des Deutschen Reichs-Anzeigers
nud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Handels⸗Register. Handelsregister 11“ ddes Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In I“ woselbst unter Nr. 7410 die hiesige andlung in Firma 9 W. Biese Das Handelsgeschäft ist mit dem irmenrechte durch Ver⸗ trag auf den Kaufmann Richard Wolkenhauer zu Stettin übergegangen. Vergleiche Nr. 7415 des Firmenregisters.
W. Biese . und als deren Inhaber der Kaufmann und Fabrikbesitzer Richard
Inu unser Firmenregister ist Nr. 7416 die Firma: und als deren Inhaber der Kaufmann Carl August Wilhelm Eckert
ier h (jetziges Geschäftslokal: Königsgraben 21/22) ingetragen worden. . 8
In unser Firmenregister ist Nr. 7417 die Firma: S. Nürnberrg 9 und als deren Inhaber der Kaufmann Selig Nürnkhberg hier (jetziges Geschäftslokal: Prenzlauerstraße 28
eingetragen worden.
Berlin, den 20. Mai 1873.
8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
1 Bekanntmachun
88 unserem Firmenregister sind folgende
worden:
Bei Nr 206. Das Geschäft von C. Spiesecke zu Ragösen ist unter unveränderter Firma durch Erbgang auf den Guts⸗ pächter Carl Friedrich Spiesecke zu Ragösen übergegangen. (vergl. Nr. 510 des Firmenregisters.)
Nr. 510. Gutspächter Carl Friedrich Spiesecke zu in Firma C. Spiesecke, Ort der Niederlassung:
Reagösen.
Endlich ist in unser Prokurenregister bei Nr. 36 folgender Ver⸗ merk eingetragen: 1 3 “ Die dem Kaufmann Carl Friedrich Spiesecke für die Firma
„C. Spiesecke“ ertheilte Prokura ist erloschen.
Brandenburg, den 16. Mai 1873.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
b EIöö
In unserem Firmenregister ist bei Nr. 336 die Firma Albert Goerisch zu Belzig gelöscht worden. “
Brandenburg, den 17. Mai 1873.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
“ 3 Handelsregister “
des Königlichen Kreisgerichts zu Frankfurt a. O. In unser Firmenregister ist unter Nr. 708 als Firmen⸗In⸗ haberin die Kauffrau Hermine Florentine Klee, geb. Buchholz, zu Frankfurt a. O.,
als Ort der Niederlassung: Frankfurt a. O.
als Frau H. F. Klee, 8 zufolge Verfügung vom 10. Mai 1870 am 17. Mai 1873 eingetr worden.
CEex nasen bewirkt
85
1 Handelsregister 8 des Königlichen Kreisgerichts zu Frankfurt a DoDH. In unserm Firmenregister ist bei Nr. 257, woselbst der Kaufmann Carl Wilhelm Herrmann Wobring zu Fürstenwalde als Inhaber der Firma: Wilhelm Wobring eingetragen steht, zufolge Verfügung vom 14. Mai 1873 am 16. Mai 1873 Folgendes vermerkt worden: 1 die Firma ist durch Kauf auf den Kaufmann Otto Grasnick übergegangen. Vergl. Nr. 707 des Firmenregisters. Gleichzeitig ist unter neuer Nr. 707 als Firmen⸗Inhaber der Kaufmann Otto August Albrecht Grasnick zu Fürstenwalde, als Ort der Niederlassung: Fürstenwalde, als Firma: Wilhelm Wobring Nachfolger Otto Grasnick eingetragen worden. 8 8½
—Königliches Kreisgericht Lübben. In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 13. Mai 1873 an demselben Tage 1n 1s, die Firma . Hir zu Lübben, und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Hirsch zu Berlin eingetragen worden.
Zufolge Verfügung vom 8. Mai d. J. ist in unser Prokuren⸗ re Lister unter Nr. 19 eingetragen, daß der Kaufmann Elias Hirschberg zu Marienwerder als Inhaber der daselbst unter der Firma M. Hir schberg bestehender Handelsniederlassung (Register Nr. 192) den Kauf! uann Josep Hirschberg in Marienwerder ermächtigt hat, die vorben unte Firma per procura zu zeichnen. b
rienwerder, den 14. Mai 1873. Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Bekian mt mavchu n g. EE1“
In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 136 die Fens Julius Tschip ke zu Breslau und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Tschipke hierselbst, Friedrichstraße Nr. 52 eingetragen worden.
Breslau, de.r 17. Mai 1873. b
Kön.igliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
B e 1 6 n n t 5 g.
In unser Firmenrezzister ist sub 327 die Firma
Irs „Wilhelm Proesnitz“ j
zu Schweidnitz und als deren Inhaber der Kaufmann Wilhelm Proes⸗
nitz zu Neurode am 19. Mi 1873 eingetragen worden. “
Schweidnitz, den 19. Mai 1873. 8 n
Königliches Kreesgericht. Abtheilung J.
Die in Goerlitz errichtete Zweigniederlassung der in unserem Ge⸗
sellschaftsregister unter Nr. 31. eingetrwigenen Handelsgesellschaft Stalling et Ziem zu Barge hat mit dem 1. April 1873 aufgehört.
Sagan, den 18. Mai 1873. gan, vönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Handels⸗Register.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
.Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
KHonkurse, Subhastationen, Aufgebote, 8 . z 2 Vorladungen u. dergl. E“]
1487II Konkurs⸗Erbffnungmg. Kgosznigliches Segh zu Bromberg, I. Abtheilung, 1 den 20. Mai 1873, Nachmittags 1 Uhr. Ueber das Vermögen der unter den Inhabern der Firma „Julius Schmidt, Wittwe“ bestehenden Handelsgesellschaft, sowie über das rivatvermögen eines dieser Inhaber: Anna Schmidt, Georg Schmidt,
Schmidt und Martha Schmidtzzu “ jetzt Prinzenthal,
1“
Deffentlicher zenzeiger.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. f. w.
von öffentlichen Papieren.
handel. S Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen. 1
ist der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs⸗
einstellung auf den 17. Januar 1873 festgesetzt worden. 1 Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann
Heinrich Maladinsky zu Bromberg bestellt. Die Gläubiger der Gemeinschuldner
in dem auf den 5. Juni 1873, Vormittags 11 Uhr, .
in unserem Gerichtslokal Terminszimmer Nr. 38 vor dem Kommissar Kreisrichter Plath anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor⸗ schläge über Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellun eines anderen einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, o ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen sind. 2
Allen, welche von den Gemeinschuldnern etwasz an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder “ haben, oder welche ihnen etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an die⸗ selben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der
Gegenstände bis zum 15. Juni 1873 einschließlich
dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu . und Alles mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur onkurs⸗ masse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben rechtigte Gläubiger der Gemeinschuldner haben von den in ihrem Be⸗ sitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. 4
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse An⸗ sprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür erlangten Vorrecht 8
bis zum 15. Juli 1873 einschließlich, bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten orderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Ver⸗ waltungsperfonals anf den 12. August 1873, Vormittags 11 Uhr,
vor dem oben genannten Kommissar im Terminszimmer Nr. 38 zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Nach Abhaltung dieses Termins wird geeigneten Fclie mtt der Verhandlung über den Accord verfahren werden. 8 2 8
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hie⸗ sigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärti⸗ gen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Justizräͤthe Schöpke, Schultz II., Geßler, Rosenkranz, von Groddeck und die Rechtsanwälte Haenschke, Janisch, Josl und Kempner zu Sachwaltern vorgeschlagen.
werden aufgefordert,
HIEnss Konkurseröffnnng. Königliches Kreisgericht zu Schlochau. Erste Abtheilung, den 20. Mai 1873, Vormittags 10 Uhr. 1“ Ueber das Vermögen des Apothekers Richard Schweitzer zu Baldenburg i der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs⸗Einstellung auf den 15. Mai d. J. festgesetzt. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Civil⸗Super⸗ numerar Schulz in Baldenburg bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgeferdert, in
dem auf den 26. Mai 1873, Vormittags 12 Uhr,
in dem Verhandlungszimmer Nr. 3 des Gerichtsgebäͤudes vor dem erichtlichen Kommissar, Herrn Kreisrichter Karlewski anberaumten Permine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters, oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwal⸗ ters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Perfonen in denselben zu berufen seien.
Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab⸗ folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitze der Gegenstände
bis zum 1. Juli d. J. einschließlich
dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles mit eö ihrer etwaigen Rechte, eben⸗ dahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber oder andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken uns Anzeige zu machen.
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Verpachtungen, Verkäufe, Submissionen ꝛc. [1472] Bekanntmachung.
Verpachtung der Domäne Düna im Amte Herzberg.
Nachdem in dem Pacht⸗Lizitationstermine am 15. d. M. annehm⸗ bare Pachtgebote nicht abgegeben worden sind, haben wir zur öffent⸗ lich meistbietenden Verpachtung der Domäne Düna auf 18 Jahre, von Johannis 1873 bis Johannis 1891 einen weiteren Termin auf
Freitag, den 30. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Archivstraße Nr. 2, hierselbst vor dem Regierungs⸗Assessor von Bünau anberaumt. Die Domäne enthält: 11“ Fr. und Baustellen 1,112 Hektar. 8 1“ E“ Acker. 160,600 „ Wiesen. 41,859 „ Hütung.. 71,2 8I uv11AA“ eeeeeöööö““ 2,42 „ 11“” zusammen 206,187 Hektar. oder 1130 Morgen 4,3 Qu.⸗R. hannov. Maß. 8
Das Pachtgelder⸗Minimum ist von 3000 Thlr. auf 2500 Thlr. berabgesetzt und der fiskalische “ zu den Kosten der projektirten Bauten von 8240 Thlr. auf 10,337 Thlr. erhöht. h
Zur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von
Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß⸗
28,000 Thlr. erforderlich, über 1b eigenthümlichen Besitz, sowie über die persönliche Qualifikation als Landwirth jeder Pachtbewerber
nserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗
furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Hürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
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vor der Lizitation bei uns, oder spätestens in dem Lizitationstermine vor unserem Kommissarius sich auszuweisen hat. 1 Die Verpachtungsbedingungen, die Karte und das Grundstücks⸗ Verzeichniß sind in den Wochentagen während der Dienststunden in unserer Registratur, sowie bei dem zeitigen Pächter Herrn Breymann in Düna einzusehen. Abschrift des Kontrakts⸗Entwurfs und die ge⸗ druckten allgemeinen Verpachtungsbedingungen werden gegen Erstattung der Kopialien resp. Druckkoften abgegeben. Hannover, den 22. Mai 1873. Königliche Finanz⸗Direktion. Abtheilung für Domänen. Früh.
ie Anfertigung und Lieferung von s Stück gekuppelten Eilzug⸗Locomotiven, „ dreifach gekuppelten Tender⸗Locomotiven und „ dreifach gekuppelten Güterzug⸗Locomotiven soll im Wege der Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf: . Dienstag den 10. Juni d. J., Vormittags 12 Uhr, in unserem Geschäftslokale Koppenstraße Nr. 88/89 hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versigelt mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von Locomotiben“ eingereicht sein müssen.
Die Submissionsbedingungen (Modelle und Zeichnungen) liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale sowie in dem Bureau unseres Ober⸗Maschinenmeisters Gust in Frankfurt a. O. zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften der Bedingungen, sowie Copien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten in Em⸗ pfang genommen werden. ““ 1.““
Berlin, den 17. Mai 1873.
Direction
Königliche 1 der Niederschlesisch⸗Mürkischen Eisenbahn.
II“ Bekanntmachung. 1e Die Lieferung von 1500 Tonnen Portland⸗Cement zum Bau des Vorhellings I. für das Marine⸗Etablissement an der Kieler Bucht
soll am
4. Juni d. J., Mittags 12 Uhr im Wege der Submission sicher gestellt werden. Lieferungslustige wollen ihre desfallsigen und mit der Aufschrift
△ 4 8 1 „Submission auf Cement“ versehenen Offerten bis spätestens zu dem vorangegebenen Termine der unterzeichneten Direktion verschlossen und portofrei einsenden. Die im diesseitigen Bureau zur Einsicht ausliegenden Lieferungs⸗Bedingungen werden auf Verlangen und gegen Erstattung der Kopialien auch per Post übersandt. Kiel, den 21. Mai 1873. Kaiserliche Hafenbau⸗Direktion. Martiny.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papiereu. H149 Es wird hierdurch zur allgemeinen Kentais gebracht, daß von der 4½ % igen Anleihe des Wegeverbandes des Amtes Aurich im Gesammtbetrage von 75,000 Thlr. vom 1. Januar 1870 folgende Obligationen zur Rückzahlung auf den 30. Dezember d. J,. aus⸗ geloost sind: Litt. A. Nr. 42, 46, 54, 66, 171, 177, 223 und 239. B. „ 21 bis 25. 9E 1 Die Rückzahlung geschieht durch den Amtswegeverbands⸗Rendan⸗ ten Jacobus Reimers in Aurich gegen Einlieferung der Obligationen nebst Talons und noch nicht fällig gewordenen Coupons. Auch können die Kapitalien nebst Zinsen bis zum Tage der Rückzahlung schon von jetzt an bei der gedachten Zahlstelle in Empfang genommen werden. Aurich, den 16. Mai 1873. Der Kreishauptmann. c98 Neupert. 2
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Die neuen Couponbogen zu den Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft können vom 3. Juni d. J. an, in der Zeit von 9 bis 12 Uhr Vor⸗ mittags, bei unserer Hauptkasse hierselbst, gegen Einlieferung der Talons der bisherigen Coupon ogen, entgegengenommen werden. Den Talons ist ein, nach der Reihenfolge der Nummern geordnetes, mit Namensunterschrift versehenes Verzeichniß beizufügen.
Diejenigen, welche in Hamburg die neuen Couponbogen in Empfang zu nehmen wünschen, haben die Talons bis zum 31. Mai in der Zeit von 9 bis 12 Uhr Vormittags bei der Norddeutschen Bank in Hamburg einzureichen. Diesen Talons sind doppelte, mit Namensunterschrift versehene, nach der Reihenfolge der Nummern geordnete Verzeichnisse beizufuͤgen, von denen das eine quittirt zurück⸗ egeben wird. Gegen Rückgabe des letzteren find die neuen Coupon⸗ behen in der Zeit vom 9. bis 21. Juni d. J. Vormittags von 9 bis 12 Uhr bei der Norddeutschen Bank von den Betreffenden in Empfang zu beth n im “ 8
übeck, den 20. Mai 1873. 8 “ 2 8 E1“ Die Direktion
der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[1471
Die Dividende pro 1872 ist auf 4 % festgesetzt und erfo
von heute ab in den Vormittagsstunden von 9—12 Uhr bei der
Arktien⸗Gesellschaft für Tabaks⸗Fabrikation.
(Vorm. George gt die Einlösung der Dividendenscheine Nr. 1 mit
Praetorius.)
Vereins⸗Bank, Quistorp Co. hier,
1 8 Hegelplatz Nr. 2. 1““ Den quittirten Resenne ist ein arithmetisch geordnetes doppeltes Nummern⸗Verzeichniß beizufügen.
Berlin, den 23. Mai 1873. 8 “
Direction. R. Lauber.
“